Karteikarten Verwaltungsrecht

159
1.1 Inhalt Kapitel 1 Verwaltungsverfahrensrecht ........................................................ 1.9 Stufenbau nach der derogatorischen Kraft ............................................ 1.11 Gewaltentrennung ................................................................................ 1.13 Verwaltungsbehörde (Def) .................................................................... 1.15 Selbstverwaltungsbehörden .................................................................. 1.17 Beleihung-Beliehener ............................................................................ 1.19 Legalitätsprinzip .................................................................................... 1.21 Geschlossenheit des Rechtsquellensystems der österreichischen Bundesverfassung ................................................................................. 1.23

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Page 1: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.1

Inhalt Kapitel 1 Verwaltungsverfahrensrecht ........................................................ 1.9

Stufenbau nach der derogatorischen Kraft ............................................ 1.11

Gewaltentrennung ................................................................................ 1.13

Verwaltungsbehörde (Def) .................................................................... 1.15

Selbstverwaltungsbehörden .................................................................. 1.17

Beleihung-Beliehener ............................................................................ 1.19

Legalitätsprinzip .................................................................................... 1.21

Geschlossenheit des Rechtsquellensystems der österreichischen

Bundesverfassung ................................................................................. 1.23

Page 2: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.2

Verordnung ........................................................................................... 1.25

ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung............................... 1.27

Bescheid ............................................................................................... 1.29

faktische Amtshandlung – AuvBZ .......................................................... 1.31

Weisung ................................................................................................ 1.33

Anwendungsvorrang ............................................................................. 1.35

Effizienzgebot ....................................................................................... 1.37

Diskriminierungsverbot ......................................................................... 1.39

Zugang zu Tribunal ................................................................................ 1.41

rechtsstaatliches Verfahren ................................................................... 1.43

Adhäsionsmaterie ................................................................................. 1.45

Page 3: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.3

Bedarfskompetenz ................................................................................ 1.47

Abweichung von bundesgesetzlichen Bedarfsgesetzen.......................... 1.49

Art 133 Z 4 Behörden ............................................................................ 1.51

UVS ....................................................................................................... 1.53

Asylgerichtshof ..................................................................................... 1.55

gesetzlicher Richter ............................................................................... 1.57

Tribunal ................................................................................................ 1.59

fair trial ................................................................................................. 1.61

Anklageprinzip ...................................................................................... 1.63

EGVG – Überblick .................................................................................. 1.65

EGVG – Anwendungsbereich ................................................................. 1.67

Page 4: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.4

Verfahren der Bundesminister – Anwendung der

Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.69

Abgabenangelegenheiten – Anwendung der

Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.71

EGVG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich der

Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.73

Art II EGVG ............................................................................................ 1.75

Art III EGVG ........................................................................................... 1.77

Offizialmaxime ...................................................................................... 1.79

Mitwirkungspflicht (der Parteien im Verwaltungsverfahren) ................. 1.81

„Grundsatz der materiellen Wahrheit“ .................................................. 1.83

Manuduktionspflicht ............................................................................. 1.85

Page 5: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.5

arbiträre Ordnung ................................................................................. 1.87

Parteiengehör ....................................................................................... 1.89

Relevanzprüfung ................................................................................... 1.91

Beweismittel ......................................................................................... 1.93

Mindeststandard – eines rechtsstaatlichen Verfahrens ......................... 1.95

Zuständigkeit – allgemein ...................................................................... 1.97

sachliche Zuständigkeit ......................................................................... 1.99

Zuständigkeitsstrukturen und Instanzenzüge....................................... 1.101

mittelbare Bundesverwaltung ............................................................. 1.103

unmittelbare Bundesverwaltung ......................................................... 1.105

Landesverwaltung ............................................................................... 1.107

Page 6: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.6

Gemeindeverwaltung .......................................................................... 1.109

Bescheidbeschwerde .......................................................................... 1.111

örtliche Zuständigkeit.......................................................................... 1.113

feste Zuständigkeit .............................................................................. 1.115

Devolution – Delegation – Mandat – Arrogation – Intimierung (=Intimation)

– Stellvetretung ieS ............................................................................. 1.117

Amtswegigkeit .................................................................................... 1.119

Zuständigkeitskonkurrenz ................................................................... 1.121

Zuständigkeitskonflikt ......................................................................... 1.123

Bindungskonflikt ................................................................................. 1.125

Befangenheitsgründe .......................................................................... 1.127

Page 7: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.7

Relevanzprüfung ................................................................................. 1.129

Ablehnungsrecht ................................................................................. 1.131

Parteibegriff ........................................................................................ 1.133

Rechte der Partei im Verwaltungsverfahren ........................................ 1.135

Legalpartei / Organpartei / Formalpartei ............................................. 1.137

übergangene Partei (Rechte) ............................................................... 1.139

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft – VerwVerfGem......................... 1.141

Rechtsnachfolge .................................................................................. 1.143

Beteiligtenbegriff - Beteiligtenrechte .................................................. 1.145

Prozessfähigkeit .................................................................................. 1.147

Anwaltszwang ..................................................................................... 1.149

Page 8: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.8

Vertretung – Vertreter ........................................................................ 1.151

Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung ............................................ 1.153

Rechtsbeistand ................................................................................... 1.155

Prozesskurator .................................................................................... 1.157

Page 9: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.9

Kapitel 1 Verwaltungsverfahrensrecht

Page 10: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.10

Page 11: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.11

Stufenbau nach der derogatorischen Kraft

Page 12: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.12

Page 13: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.13

Gewaltentrennung

Page 14: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.14

v.a. Art 94 B-VG

1) Eine Behörde muss entw Gericht od Verwaltungsbehörde sein.

2) Weisungen zwischen den beiden Arten von Behörden sind

verfassungswidrig.

3) Ein Instanzenzug zwischen ihnen ist ausgeschlossen. (vgl aber

sukzessive Kompetenz)

Page 15: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.15

Verwaltungsbehörde (Def)

Page 16: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.16

Behörde die nicht mit den drei richterlichen Garantien der Bundesverfassung

(Art 87, 88 B-VG):

1) Unabhängigkeit

2) Unabsetzbarkeit

3) Unversetzbarkeit

ausgestattet ist.

Es gibt:

1) Bundes-

2) Landes-

3) Selbstverwaltungsbehörden

Page 17: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.17

Selbstverwaltungsbehörden

Page 18: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.18

Ihnen sind verfassungsmäßig od einfachgesetzlich bestimmte

Angelegenheiten zur 1) eigenverantwortlichen 2) autonomen

3) weisungsfreien Besorgung zugewiesen.

Es gibt:

1) Territoriale (Gemeinden)

2) Soziale (Krankenkassen, Hauptverband der Sozialversicherungsträger)

3) Berufliche (verschiedene Kammern)

Selbstverwaltungsbehörden.

Sie müssen gem Art 120b (1) B-VG staatlicher Kontrolle unterstehen.

Sozialpartnerschaft Art 120a (2) B-VG

Page 19: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.19

Beleihung-Beliehener

Page 20: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.20

Private, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung „imperium“ verliehen

bekommen haben, um:

1) Vos

2) Bescheide

3) Faktische Amtshandlungen

Setzen zu können.

Bsp: OENB, ASFINAG, Austro-Control, die meisten Regulierungsbehörden.

Page 21: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.21

Legalitätsprinzip

Page 22: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.22

Art 18 (1) B-VG

Das Gesetz muss Grundlage, nicht bloß Schranke des

verwaltungsbehördlichen Handelns sein.

Page 23: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.23

Geschlossenheit des Rechtsquellensystems der

österreichischen Bundesverfassung

Page 24: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.24

Verwaltungsbehörden dürfen nur in Rechtsformen tätig werden, die das B-VG

zur Verfügung stellt.

1) Verordnung

2) Bescheid

3) Faktische Amtshandlung

4) Weisung.

Mischformen sind verfassungswidrig.

(normalerweise: falsa demonstratio non nocet)

Page 25: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.25

Verordnung

Page 26: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.26

- Generell abstrakter Akt einer Verwaltungsbehörde, der

- Nach außen an Rechtsunterworfene gerichtet ist und diesen

- Rechte u/od Pflichten verschafft (Normativität).

Art 18 (2) B-VG: von jeder Verwaltungsbehörde, außer Kollegialbehörden mit

richterlichem Einschlag gem Art 133 Z 4 B-VG

Vos sind ordnungsgemäß kundzumachen.

Rechtswidrige Vos (widersprechen einer übergeordneten Norm) können vom

- VwGH gem 131 (1) B-VG u/od vom

- VfGH gem 144 (1) B-VG aufgehoben werden.

Page 27: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.27

ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung

Page 28: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.28

Art 89 (1) B-VG

1) Bei Bestehen von Kundmachungsvorschriften, wenn diese

eingehalten wurden (vgl Art 139 (3) lit c B-VG).

2) Ansonsten, wenn sie „ortsüblich“ kundgemacht wurde.

a. Wenn nicht einmal ein „Mindestmaß an Publizität“, also die

Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die

Rechtsunterworfenen, gegeben ist absolute Nichtigkeit

b. Ansonsten: relative Nichtigkeit

Art 144 B-VG

Page 29: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.29

Bescheid

Page 30: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.30

Individuell-konkreter Akt einer Verwaltungsbehörde, der

nach außen an Rechtsunterworfene gerichtet ist und diesen

Rechte u/od Pflichten verschafft (Normativität)

Keine generelle Ermächtigung (vgl zur VO Art 18 (2) B-VG), darf daher nur

erlassen werden, wenn einfachgesetzlich vorgesehen ist.

Form: § 62 (1) AVG

Rechtswidrige Bescheide erwachsen in Rechtskraft, können jedoch vom

VwGH (Art 131 (1) B-VG) u/od vom

VfGH (Art 144 (1) B-VG) aufgehoben werden.

Page 31: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.31

faktische Amtshandlung – AuvBZ

Page 32: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.32

individuell-konkreter Akt einer Verwaltungsbehörde mit dem

Rechtsunterworfenen ein

Befehl erteilt wird (Konsequenzen zu erwarten) oder diesen

gegenüber

Zwang ausgeübt wird.

stark verkürztes Verfahren (nicht förmlich)

darf nur gesetzt werden, wenn es ausdrücklich in Gesetz vorgesehen

ist.

bei Widerspruch zu einer übergeordneten Norm

Maßnahmenbeschwerde gem Art 129a (1) Z2 B-VG iVm 67a Z 2

AVG an den örtlich zuständigen UVS.

Page 33: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.33

Weisung

Page 34: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.34

generell-abstrakt (Verwaltungsverordnung, Erlass) oder

individuell-konkreter Akt eines Staatsorgans

im Innenverhältnis an ein untergeordnetes Staatsorgan gerichtete

Verhaltensanweisung.

Art 20 (1) B-VG

Weisungen müssen befolgt werden, außer sie wurden

1) von einem unzuständigen Organ erteilt oder

2) die Befolgung würde einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen

(Kernbereich des richterlichen Strafrechts)

Page 35: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.35

Anwendungsvorrang

Page 36: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.36

Gemeinschaftsrecht besteht autonom neben dem nationalen Recht.

Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht genießt Anwendungsvorrang.

dh: jede Behörde hat das nationale Recht auf Vereinbarkeit mit dem

Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls unangewendet zu lassen

(vgl „Costa/Enel“ und „Simenthal“).

Page 37: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.37

Effizienzgebot

Page 38: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.38

nationale Verfahrensordnungen dürfen keine Möglichkeit bieten

Gemeinschaftsrecht zu unterlaufen.

(vgl „Deutscher Tafelwein“)

vgl Anwendungsgebot: Verpflichtung zur Herstellung des

gemeinschaftsrechtlich gebotenen Rechtszustandes

[im AVG derzeit nicht möglich]

Page 39: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.39

Diskriminierungsverbot

Page 40: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.40

=Äquivalenzgrundsatz

1) Mitgliedstaaten dürfen für den Vollzug von Gemeinschaftsrecht keine

ungünstigeren verfahrensrechtlichen Regeln als nationales Recht

schaffen.

2) Mitgliedstaatliche Behörden müssen nationales Verfahrensrecht

diskriminierungsfrei anwenden.

Page 41: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.41

Zugang zu Tribunal

Page 42: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.42

Art 234 EGV

Die Rechtsunterworfenen müssen letztendlich die Möglichkeit haben ein

Tribunal anzurufen.

Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht gewährleistet.

Page 43: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.43

rechtsstaatliches Verfahren

Page 44: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.44

ist gewährleistet unter der Beachtung der rechtsstaatlichen

Verfahrensgrundsätze:

1) Verhältnismäßigkeitsgebot

2) Rechtssicherheit

3) Vertrauensschutz

4) Wahrung des rechtlichen Gehörs (audiatur et altera pars)

5) Begründungspflicht für behördliche Entscheidungen

Page 45: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.45

Adhäsionsmaterie

Page 46: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.46

Verwaltungsverfahrensrecht Adhäsionsmaterie

dh: jener Gesetzgeber, der verfassungsrechtlich zur Regelung bestimmter

Angelegenheiten zuständig ist, ist auch für die dazugehörigen

verfahrensrechtlichen Bestimmungen zuständig.

vgl aber „Bedarfskompetenz“!

Page 47: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.47

Bedarfskompetenz

Page 48: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.48

Art 11 (2) B-VG: Der Bundesgesetzgeber darf Angelegenheiten des

1) Verwaltungs-

2) Verwaltungsstraf- und des

3) Verwaltungsvollstreckungsverfahrens

gesetzlich regeln, wenn er einheitliche Vorschriften für nötig erachtet.

auch wenn diese Angelegenheiten nach dem Adhäsionsprinzip in die

Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen würde.

Bsp: EGVG, AVG, VStG, und VVG

Page 49: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.49

Abweichung von bundesgesetzlichen Bedarfsgesetzen

Page 50: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.50

gem Art 11 (2) B-VG dürfen Bundes- und Landesgesetzgeber Abweichungen

normieren „soweit diese zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind“.

Dies ist nach der VfGH Judikatur nur zulässig wenn die Abweichungen

1) durch „besondere Umstände“ begründet bzw

2) „unerlässlich“ sind.

Page 51: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.51

Art 133 Z 4 Behörden

Page 52: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.52

„Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag“ – letztinstanzliche

Verwaltungsbehörden mit mindestens einem Richter des

Aktivstandes.

Dürfen durch einfaches Bundes- od Landesgesetz eingerichtet und

weisungsfrei gestellt werden (Art 20 (2) Z 3 B-VG).

Gegen ihre Bescheide ist eine Beschwerde an den VwGH nur zulässig,

wenn sie einfachgesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist

(Art 133 Z 4 B-VG)

Page 53: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.53

UVS

Page 54: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.54

UVS sind Verwaltungsbehörden iSd B-VG, erfüllen aber die Kriterien eines

Tribunals iSd EMRK und des Art 234 EGV.

Sie sind

1) Berufungsbehörde in administrativen Verwaltungssachen (Art 129a

(1) Z 1 B-VG, § 51 (1) VStG)

2) entscheiden über Anträge und Berufungen, die ihnen

einfachgesetzlich zugewiesen sind (Art 129a (1) Z 3 B-VG, 67a Z 1

AVG) und über

3) Beschwerden gegen faktische Amtshandlungen – AuvBZ

(„Maßnahmenbeschwerde“ - vgl Art 129a (1) Z 2 B-VG, 67a Z 2 AVG.

Page 55: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.55

Asylgerichtshof

Page 56: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.56

Art 129c B-VG

Page 57: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.57

gesetzlicher Richter

Page 58: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.58

Art 83 (2) B-VG Recht auf Verfahren vor gesetzlichem Richter ist verletzt,

wenn eine Behörde:

1) sich eine Zuständigkeit anmaßt

2) gesetzeswidrig besetzt ist

3) eine Sachentscheidung gesetzeswidriger Weise verweigert

4) eine Strafe ohne gesetzliche Grundlage bzw nach Verjährung

verhängt oder

5) gegen die Vorlagepflicht des Art 234 (3) EGV verstößt.

Page 59: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.59

Tribunal

Page 60: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.60

jedes durch generelle Rechtsvorschrift eingerichtete und gegenüber der

Exekutive und den Verfahrensbeteiligten unabhängige gesetzlich auf

mindestens 3 Jahre bestellte Organ.

Art 6 EMRK als Verfassungsgrundrecht

Page 61: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.61

fair trial

Page 62: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.62

Aus Art 6 EMRK abgeleitete Verfahrensgrundrechte auf

1) ein faires Verfahren

2) Entscheidung in angemessener Frist

3) Öffentlichkeit des Verfahrens

4) möglichst ungehinderte Zugänglichkeit des Tribunals

5) Unschuldsvermutung

6) Mindeststandard an Verteidigungsrechten

a. persönliche Verhandlungsteilnahme

b. Gehör

c. Waffengleichheit

d. wirksame Verteidigung

Page 63: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.63

Anklageprinzip

Page 64: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.64

1) Recht des Beschuldigten auf Parteistellung

(von VfGH aus Art 90 (2) B-VG abgeleitet).

2) Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung

Page 65: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.65

EGVG – Überblick

Page 66: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.66

EGVG

Art I -- Anwendungsbereich

Art II -- Begriffsdefinitionen

Art III -- 4 Regelungen des Verwaltungsstrafrechts

Page 67: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.67

EGVG – Anwendungsbereich

Page 68: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.68

Art I EGVG

Verwaltungsverfahrensgesetze werden nur auf behördliche

Verfahren angewandt, die auf Bescheiderlassung abzielen.

enumerativ umschriebener Anwendungsbereich –

Behörden namentlich genannt – Art I (2) EGVG

Page 69: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.69

Verfahren der Bundesminister – Anwendung der

Verwaltungsverfahrensgesetze

Page 70: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.70

Art I (3) EGVG

AVG, VStG, VVG sind anwendbar, wenn der Bundesminister

1) erstinstanzliche Behörde oder

2) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder

3) Berufungsbehörde ist, wenn und soweit die unmittelbar

untergeordnete Instanz nach einem dieser Verfahrensgesetze

vorgegangen ist.

Page 71: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.71

Abgabenangelegenheiten – Anwendung der

Verwaltungsverfahrensgesetze

Page 72: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.72

Art I (3) EGVG

außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt, finden die

Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung

§ 78 AVG

Page 73: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.73

EGVG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich der

Verwaltungsverfahrensgesetze

Page 74: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.74

Art I EGVG

(4) in Abgabenangelegenheiten, außer § 78 AVG oder ausdrücklich

anderes bestimmt

1) dienstrechtliche Verfahren

2) Durchführung von Wahlen

3) Volksbegehren

4) Volksabstimmungen

5) Disziplinarverfahren

6) Prüfungen

Page 75: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.75

Art II EGVG

Page 76: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.76

Begriffsdefinitionen von

1) Behörden

2) Verwaltungsvorschriften

3) Verwaltungsübertretungen

Page 77: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.77

Art III EGVG

Page 78: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.78

4 Regelungen des materiellen Verwaltungsstrafrechts:

1) Winkelschreiberei

2) Schwarzfahren

3) rassistisches Verhalten

4) Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts

insb 4) nur subsidiär zu gerichtlichen Strafdrohungen

Verständigungspflicht

Page 79: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.79

Offizialmaxime

Page 80: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.80

§ 39 (2) AVG

„Untersuchungsgrundsatz“

soweit Verwaltungsverfahrensvorschriften nichts anderes bestimmen

herrscht in Einleitungs- und Ermittlungsverfahren amtswegiger

Prozessbetrieb

o es bedarf zwar keiner Beweisanträge, in der Praxis ist dies

allerdings sehr anzuraten.

o siehe auch: „Mitwirkungspflicht“

Page 81: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.81

Mitwirkungspflicht (der Parteien im

Verwaltungsverfahren)

Page 82: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.82

Trotz Offizialmaxime trifft die Parteien nach der Jud eine Mitwirkungspflicht

insb für Sachverhaltselemente, die

1) in der Sphäre des Einschreiters liegen und für die erhebende

Verwaltungsbehörde schwer oder nicht zugänglich sind.

2) erhöhte Mitwirkungspflicht für Befreiungstatbestände und

Sachverhalte mit Auslandsbezug.

Page 83: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.83

„Grundsatz der materiellen Wahrheit“

Page 84: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.84

abgeleitet aus den §§ 39 (2) iVm 37 AVG:

Ziel des verwaltungsbehördlichen Handelns ist die Feststellung des wahren

Sachverhalts.

„Außer Streit gestelltes“ ist auch nachzuprüfen.

Page 85: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.85

Manuduktionspflicht

Page 86: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.86

§ 13a AVG

Unvertretenen sind Anleitungen zur Vornahme der beabsichtigten

Verfahrenshandlungen zu erteilen und sie sind über die unmittelbaren Folgen

zu belehren.

Page 87: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.87

arbiträre Ordnung

Page 88: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.88

im Verwaltungsverfahren gelten an und für sich nicht die allgemeinen Gebote

der

1) Unmittelbarkeit

2) Mündlichkeit

3) Öffentlichkeit

vgl aber §§ 67d ff AVG

für UVS – Verfahren

Page 89: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.89

Parteiengehör

Page 90: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.90

zB: §§ 37, 45 (3), 65 AVG

Gelegenheit sich zu äußern 1) zur Sache 2) den Anträgen anderer 3) dem

Ergebnis der Erhebung. wenn völlig vernachlässigt: Willkür Verletzung des

Gleichheitssatzes Art 7 B-VG, § 2 StGG, Art 6 EMRK, vom EuGH erkannte

„natürliche Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten“.

wird saniert, wenn

1) im erstinstanzlichen - mit Berufung angefochtenen – Bescheid die

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind bzw

2) im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

wird. vgl: Relevanzprüfung

Page 91: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.91

Relevanzprüfung

Page 92: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.92

in einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde muss dargelegt werden, daß

die Verletzung (vgl: Parteiengehör) Einfluss auf das Bescheidergebnis

hatte.

Page 93: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.93

Beweismittel

Page 94: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.94

keine abschließende Aufzählung im AVG.

alles was geeignet erscheint [§ 46 AVG]

Daher sind auch zulässig:

1) von unzuständigen Behörden Ermitteltes

2) durch Rechtsverletzungen zustande Gekommenes

3) von einem agent provocateur od

4) einem Zeugen vom Hörensagen Stammendes

- alle Beweismittel objektiv gleichwertig.

Ausnahme: öffentliche Urkunden

Page 95: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.95

Mindeststandard – eines rechtsstaatlichen Verfahrens

Page 96: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.96

nach der Jud sind auch in den Verfahren in denen die einheitlichen

Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung finden die wichtigsten

Grundsätze des AVG zu beachten.

Bsp:

Parteiengehör

Ausschluss wegen Befangenheit

Begründungspflicht für Bescheide

Wiederaufnahme des Verfahrens

als Mindeststandard zu beachten.kann sowohl verfassungsrechtlich als

auch gemeinschaftsrechtlich geboten sein.

Page 97: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.97

Zuständigkeit – allgemein

Page 98: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.98

„gesetzliche Ermächtigung eines Organs bestimmte Rechtsakte zu setzen“

innerhalb der Zuständigkeitsverteilung im B-VG in Grundzügen:

Gesetzgebung

Gerichtsbarkeit

Verwaltung

legt der einfache Gesetzgeber detaillierte Behördenzuständigkeiten fest.

Wird so eine Zuständigkeitsfestlegung verletzt, ist eine Beschwerde an den

VfGH (Art 83 (2) B-VG) als auch an den VwGH möglich.

Page 99: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.99

sachliche Zuständigkeit

Page 100: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.100

„gesetzlicher Aufgabenbereich einer Behörde“

AVG: §§ 1-6 bloß subsidiäre Zuständigkeitsregelungen

Regelfall: Materiengesetz

Zuständigkeitsvereinbarungen sind nicht zulässig:

keine Prorogation im Verwaltungsverfahren

Page 101: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.101

Zuständigkeitsstrukturen und Instanzenzüge

Page 102: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.102

in Grundzügen verfassungsrechtlich vorgegeben:

1) mittelbare Bundesverwaltung

2) unmittelbare Bundesverwaltung

3) Landesverwaltung

4) Gemeindeverwaltung

nach Erschöpfung des Instanzenzuges: Bescheidbeschwerde an

VwGH (Art 131 (1) Z 1 B-VG u/od

VfGH (Art 144 (1) B-VG.

Page 103: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.103

mittelbare Bundesverwaltung

Page 104: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.104

1) 1. Instanz:

Bezirksverwaltungsbehörde (Statutarstadt/Bezirkshauptmannschaft)

oder die Bundespolizeibehörde – wenn ausdrücklich zur Besorgung

der Angelegenheit berufen.

2) 2. (und meist letzte) Instanz ist der Landeshauptmann

(Art 102 (1) B-VG)

Durch einfaches Bundes- od Landesgesetz können die UVS zuständig gemacht

werden (Art 129a (1) Z 3 B-VG).

Bsp: ua Betriebsanlagengenehmigunngsverfahren nach AWG, ForstG, GewO,

IG-L, WRG etc als Berufungsbehörde.

Page 105: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.105

unmittelbare Bundesverwaltung

Page 106: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.106

in allen Instanzen eigens eingerichtete Bundesbehörden.

Ist nur in den in Art 102 (2) B-VG genannten Angelegenheiten zulässig.

Bsp: Sicherheitsverwaltung:

BundespolizeidirektionSicherheitsdirektionBMI

Page 107: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.107

Landesverwaltung

Page 108: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.108

in I. Instanz ist idR die Bezirksverwaltungsbehörde,

in II. und letzter Instanz die Landesregierung sachlich zuständig ( Art 101 (1)

B-VG).

die UVS können durch einfaches Bundes- od Landesgesetz zuständig gemacht

werden ( Art 129a (1) Z 3 B-VG).

[in manchen Bundesländern zB im Bereich der Vergabekontrolle]

Page 109: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.109

Gemeindeverwaltung

Page 110: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.110

In Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich ist

in I. Instanz der der Bürgermeister und in II. Instanz grundsätzlich der

Gemeinderat zuständig ( Art 118 (5) B-VG).

gegen Entscheidungen der höchsten Gemeindeinstanz ist die Vorstellung an

die Aufsichtsbehörde (LReg u/od Bezirkshauptmannschaft) möglich.

Diese entscheidet nur kassatorisch (Art 119a (5) B-VG).

Page 111: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.111

Bescheidbeschwerde

Page 112: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.112

nach Erschöpfung des Instanzenzuges ist die Bescheidbeschwerde an

VwGH (Art 131 (1) Z 1 B-VG) u/od an den

VfGH (Art 144 (1) B-VG).

Page 113: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.113

örtliche Zuständigkeit

Page 114: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.114

normative Beziehung einer Rechtssache zu einem bestimmten Gebiet. Bestehen keine materiengesetzlichen Regelungen, so richtet sie sich nach § 3 AVG: bei Sachen die sich a) auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach dessen Lage. b) auf einen Betrieb od eine Unternehmung beziehen, nach deren Ort c)in sonstigen Sachen

(Hauptwohn-) Sitz

Ort des Aufenthalts

letzter inländischer (Hauptwohn-) Sitz

letzter Aufenthalt

bei Gefahr in Verzug – der Anlass zum Einschreiten

d) ist so die Zuständigkeit nicht ergründbar, ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde örtlich zuständig.

Page 115: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.115

feste Zuständigkeit

Page 116: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.116

gemäß Art 83 (2) B-VG, dem „Grundsatz der festen

Zuständigkeitsverteilung im Verwaltungsverfahren“ Hat jede Partei

das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, daß ihre

Angelegenheit nur von der zuständigen Behörde behandelt wird.

Bescheide einer unzuständigen Behörde können im Instanzenzug

angefochten werden und auch

nach Eintritt der Rechtskraft noch innerhalb von 3 Jahren nach

Erlassung von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für

nichtig erklärt werden (§ 68 (4) iVm (5) AVG).

Page 117: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.117

Devolution – Delegation – Mandat – Arrogation –

Intimierung (=Intimation) – Stellvetretung ieS

Page 118: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.118

Devolution: Übergang der Zuständigkeit ohne Willensakt des

zuständigen Organs.

Delegation: Übertragung der Zuständigkeit durch den Willensakt des

primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ (nur zulässig, wenn

ausdrücklich gesetzlich vorgesehen – ansonsten gilt: „potestas

delegata non delegatur“).

Mandat: Ermächtigung zur Entscheidung „im Namen“ des

übertragenden Organs.

Arrogation: Behörde zieht durch einen Willensakt eine fremde

Zuständigkeit an sich. Bedarf gesetzlicher Grundlage-zB § 14 (2) SPG.

Intimierung: eine untergeordnete Behörde verkündet die Bescheide

der erlassenden Behörde.

Stellvertretung ieS: Organwalter lässt sich vertreten - keine

Zuständigkeitsänderung – da entscheidendes Organ gleich bleibt.

Page 119: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.119

Amtswegigkeit

Page 120: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.120

insb: § 6 (1) AVG: Verwaltungsbehörden haben ihre sachliche und

örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen

wahrzunehmen.

ist die Behörde unzuständig, hat sie „ohne unnötigen Aufschub auf

Gefahr des Einschreiters“ an die zuständige Stelle weiterzuleiten

(Auch Berufungsbehörden).

erfolgt die Weiterleitung postalisch und innerhalb aufrechter Frist,

kommt ihr das Postenlaufprivileg des § 33 (3) AVG zu.

Page 121: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.121

Zuständigkeitskonkurrenz

Page 122: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.122

liegt vor, wenn Verwaltungsbehörden mit gleichem sachlichen, aber

unterschiedlichem örtlichen Wirkungsbereich zuständig sind.

§ 4 (1) AVG sieht vor „einvernehmliches Vorgehen“ vor, wenn nicht

materiengesetzlich anderes bestimmt ist. beide Behörden erlassen

aufeinander abgestimmte Bescheide.

Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, geht die Zuständigkeit zur

Sachentscheidung gem § 4 (2) AVG auf die sachlich in Betracht kommende

gemeinsame Oberbehörde über (wenn es eine solche gibt).

unterscheide von der Zuständigkeitskonkurrenz, den

Zuständigkeitskonflikt!

Page 123: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.123

Zuständigkeitskonflikt

Page 124: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.124

eine Verwaltungsbehörde ist tatsächlich zuständig.

positiver Kompetenzkonflikt: eine od mehrere andere

Verwaltungsbehörden beanspruchen (in derselben Hauptsache)

ebenfalls die Zuständigkeit.

negativer Kompetenzkonflikt: mehrere (auch die tatsächlich

zuständige) Verwaltungsbehörde lehnen ihre Zuständigkeit ab.

§ 5 AVG: sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde

entscheidet welche Zuständig ist.

Art 138 B-VG: Bei Konflikt zw Bundes- u Landesbehörden od zw

Behörden zweier Länder, kann der VfGH zur Entscheidung angerufen

werden.

ansonsten: nur durch Bekämpfung der Bescheide bei VfGH u VwGH

wegen Unzuständigkeit od VwGH wegen Säumnis.

Page 125: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.125

Bindungskonflikt

Page 126: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.126

wenn eine Behörde eine Vorfrage behandelt, die in einem anderen

Verfahren als Hauptfrage behandelt wurde

und sich rechtswidrigerweise nicht an die rechtskräftige Entscheidung der

anderen Behörde hält.

rechtskräftig: wenn zB schon ein bindender Bescheid an die selbe Partei

ergangen ist (in Spruch, nicht in der Begründung!)

wenn 2 Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werden: kann die Behörde

die Vorfrage auch selbst beurteilen od das Verfahren nach § 38 AVG

aussetzen. Das somit ausgesetzte Verfahren kann keine Rechtswirkungen

entfalten (strittig).

Ein subjektives Recht auf Aussetzung nach § 38 AVG besteht nicht.

Page 127: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.127

Befangenheitsgründe

Page 128: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.128

Organwalter haben sich von Amts wegen der Ausübung ihres Amtes zu

enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn

1. sie selbst, ein Angehöriger gem § 36a, ein Pflegebefohlener od von

ihnen Besachwalteter beteiligt sind;

2. sie Bevollmächtigter einer Partei waren od sind;

3. sonst wichtige Gründe vorliegen, ihre volle Unbefangenheit in Frage

zu stellen;

4. in Berufungsverfahren sie an der Entscheidung der I. Instanz

mitgewirkt haben (gilt nicht für Sachverständige)

Page 129: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.129

Relevanzprüfung

Page 130: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.130

Befangenheit

Der VwGH prüft in einem allfälligen Beschwerdevefahren, ob die

Befangenheit das Bescheidergebnis hätte beeinflussen können.

Die Beteiligung eines Organs im Berufungsverfahren, das an der Erstellung

des angefochtenen Bescheids mitgewirkt hat ist nach Jud immer relevant.

nur bei Gefahr im Verzug hat das befangene Organ gem § 7 (2) AVG die

„unaufschiebbaren Amtshandlungen“ selbst vorzunehmen.

also jene Amtshandlungen die zur Verhinderung der betreffenden Gefahr

geeignet, notwendig und unaufschiebbar sind.

Page 131: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.131

Ablehnungsrecht

Page 132: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.132

anders als im Zivil- und Strafverfahren kein subjektives

Ablehnungsrecht der Parteien oder Beteiligten.

Sie können nur das Organ selbst oder den zur Wahrung der

Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten auf Befangenheitsgründe

hinweisen.

Setzung einer Amtshandlung durch ein befangenes Organ stellt

einen Verfahrensmangel dar, der in der Berufung bzw Beschwerde

beachtlich und auch verfassungsrechtlich bedenklich sein kann.

Page 133: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.133

Parteibegriff

Page 134: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.134

§ 8 AVG:

Person, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines

rechtlichen Interesses beteiligt ist.

„Sache“: die die Hauptfrage bildende Angelegenheit über die im Spruch

entschieden werden soll.

„rechtliches Interesse“: wenn in ihren subjektiven Rechten1 betroffen – kann sich aus Materiengesetz ergeben oder auch aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen. bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht („Würstelstand-Fall“)

1 ist danach zu beurteilen, ob die entsprechende Norm allgemeinen oder Individualinteressen

dient. Im Zweifelsfall ist ein subjektives Interesse anzunehmen („Bachhof´sche Formel“)

Page 135: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.135

Rechte der Partei im Verwaltungsverfahren

Page 136: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.136

Parteien (§ 8 AVG) haben im Verwaltungsverfahren Recht auf:

1. Akteneinsicht (§ 17 AVG)

2. Parteiengehör (§§ 37, 43 (2) und (3), 45 (3), 65 AVG)

3. Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen ( § 53 (1) AVG)

4. Verkündung / Zustellung des Bescheids (§ 62 (2) und (3) AVG)

5. Erhebung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittel

(§§ 57, 63, 69 f AVG)

6. Geltendmachung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG)

Page 137: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.137

Legalpartei / Organpartei / Formalpartei

Page 138: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.138

Legalpartei / Formalpartei:

Ihr wird ausdrücklich durch eine Vorschrift des materiellen

Verwaltungsrechts Parteistellung eingeräumt (teilweise auch nur in Bezug auf

einzelne verfahrensrechtliche Rechte – zB: Stellungnahme od Berufung).

Organpartei:

Legalpartei die Verwaltungsorgan oder Organ einer gesetzlichen

Interessenvertretung ist (da staatlich:„Amtspartei“).1

1 hat alle Parteirechte nach § 8 AVG (und nur nach AVG, außer anders angeordnet). VfGH: kann (letztinstanzliche) Bescheide beim VwGH anfechten, wenn ihre Mitwirkungsbefugnis verletzt wurde. Inhaltliche Rechtswidrigkeit kann sie geltend machen, soweit Art 131 (2) B-VG es vorsieht(Amtsbeschwerde). Gem Art 144 (1) B-VG kein Rechtsweg zum VfGH.

Page 139: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.139

übergangene Partei (Rechte)

Page 140: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.140

Partei iSd § 8 AVG der (fälschlicherweise) keine Parteistellung eingeräumt

worden ist. Sie kann:

einen Antrag auf Zustellung des Bescheids erheben und

anschließend dagegen berufen (davor: wenn ihr der Inhalt des

Bescheids bekannt ist – durch analoge Anwendung des § 26 (2)

VwGG. Durch Kenntniserlangung des Inhalts des Bescheids wird nur

nach VwGH-Jud die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. solange nicht

zugestellt wurde kann das RM jederzeit erhoben werden.

Antrag auf Feststellung der Parteistellung

Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs (wenn

einfachgesetzlich vorgesehen – Bsp: § 37 EGZPO~).

Page 141: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.141

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft – VerwVerfGem

Page 142: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.142

Wenn von mehreren Bewerbern um eine Rechtsposition (oder eine begrenzte

Anzahl von Rechtspositionen) die Zuerkennung an einen logisch zwingend mit

der Abweisung der anderen verbunden ist, besteht ein Rechtsschutzdefizit,

wenn in separaten Bescheiden entschieden wird, da ja nur der eigene

(abweisende) bekämpfbar ist.

Insb der VfGH geht von einer VerwVerfGem aus, sodaß in einem einzigen

Bescheid erfolgen soll. Der VwGH nimmt eine solche VerwVerfGem nur bei

Vergabe „schulfester Stellen“ an (unter Verweis auf Art 14 B-VG).

Page 143: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.143

Rechtsnachfolge

Page 144: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.144

Kommt im öffentlichen Recht grds nicht in Betracht, da öffentlich-rechtliche

Berechtigungen grds subjektsbezogen sind.

Ausnahmen:

wenn das Materiengesetz ausdrücklich anderes vorsieht (Bsp: § 80

(5) GewO) oder

ein dinglicher Bescheid vorliegt: die Entscheidung der Behörde hängt

von der Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Sache ab

und nicht von der Partei (Bsp: Baubewilligung,

Betriebsanlagengenehmigung)

nach der Jud: Nachfolge in die Parteistellung im Konkursfall bzw,

wenn der Erblasser noch selbst einen persönlichen Anspruch geltend

gemacht hat.

Page 145: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.145

Beteiligtenbegriff - Beteiligtenrechte

Page 146: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.146

gem § 8 AVG, Personen die die Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde in

Anspruch nehmen, ohne Partei zu sein (haben keine materiellen subjektiven

Rechte im Verwaltungsverfahren).

Beteiligtenrechte:

Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

Recht auf Mitwirkung der Sachverhaltsfeststellung

Recht auf Anhörung (ist mit VwGH Beschwerde durchsetzbar)

an der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der mündlichen

Verhandlung nicht das Wort ergreifen (§ 43 (3) AVG).

Page 147: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.147

Prozessfähigkeit

Page 148: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.148

Prozessfähig ist wer iSd ABGB handlungsfähig ist, also im

Verwaltungsprozess durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten

begründen kann.

alle Personen über 18 Jahren sind voll Prozessfähig (sofern ihnen nicht ein

Sachwalter bestellt ist).

Page 149: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.149

Anwaltszwang

Page 150: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.150

besteht im Verwaltungsverfahren nicht.

Hingegen schon im Verfahren vor

VfGH ( § 17 VfGG) und

VwGH ( § 24 (2) VwGG).

Page 151: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.151

Vertretung – Vertreter

Page 152: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.152

Alle Beteiligten können sich grds durch Bevollmächtigte vertreten lassen

(wenn die Verwaltungsbehörde nicht gem 19 (2) AVG auf ihrem persönlichen

Erscheinen besteht [Da im Berufungsverfahren vor dem UVS auch die

belangte Behörde Partei ist (§ 67b Z 1 AVG), kann auch sie sich vertreten

lassen]).

Vertreter kann jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene

Personengesellschaft (§ 10 (1) AVG) sein. Inhalt und Umfang der

Vertretungsbefugnis richten sich nach der erteilten Vollmacht (§ 10 (2) AVG).

Bei aufrechter Vollmacht hat sich die Verwaltungsbehörde nur an den

Vertreter zu wenden (Zustellung). Wird an die Partei zugestellt, heilt der

Zustellmangel mit tatsächlichem Zukommen an den Vertreter (§ 9 (3) ZustG).

Page 153: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.153

Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung

Page 154: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.154

Eine Vollmacht kann schriftlich oder mündlich vor der Verwaltungsbehörde

erteilt werden (konkludente Vollmachtserteilung nach Jud möglich).

Eine mangelhafte schriftliche Vollmacht ist von Amts wegen unter

sinngemäßer Anwendung von § 13 (3) AVG zur Verbesserung

zurückzustellen.

Bei Vertretung durch eine „berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten

Person“ reicht die Berufung auf die erteilte Vollmacht (ist nur in

Zweifelsfällen nachzuweisen (§ 10 (1) AVG vgl: § 30 (2) ZPO).

Rechtsanwälte können sich gem § 14 RAO im Verhinderungsfall substituieren

lassen.

Page 155: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.155

Rechtsbeistand

Page 156: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.156

Im Gegensatz zum Vertreter unterstützt er die Partei nur.

Der Rechtsbeistand kann keine rechtswirksamen

Verfahrenshandlungen setzen.

Die Partei kann

„in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen“ (§ 10 (5) AVG).

Page 157: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.157

Prozesskurator

Page 158: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.158

Gem §§ 11 AVG iVm 109 JN kann

eine Person mit der Obsorge betraut werden,

ein Sachwalter bzw

ein Prozesskurator für Beteiligte unbekannten Aufenthalts1 bestellt

werden.

1 eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung wäre dies falls nämlich nicht wirksam.

Page 159: Karteikarten Verwaltungsrecht

1.159