Verwaltungsrecht – Fall 6 FB Grundkurs Öffentliches Recht III Verwaltungsrecht – Fall 6 WS...

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Verwaltungsrecht – Fall 6 FB Grundkurs Öffentliches Recht III Verwaltungsrecht – Fall 6 WS 2015/2016

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Verwaltungsrecht – Fall 6

FB Grundkurs Öffentliches Recht III

Verwaltungsrecht – Fall 6

WS 2015/2016

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2Wiss. Mit. Alexander Uhl

Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts

→ Rechtsgrundlage: Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG (und weitere spezial-gesetzliche Rechtsgrundlagen)

→ Rücknahme und Widerruf unabhängig von der formellen Bestandskraft des VA („auch nachdem er unanfechtbar geworden ist“)

→ Voraussetzung: zum Zeitpunkt der Aufhebung muss ein wirksamer VA i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG vorliegenVA ursprünglich rechtswidrig: Rücknahme, Art. 48 BayVwVfG → damit Korrektur eines ursprünglichen FehlersVA ursprünglich rechtmäßig: Widerruf, Art. 49 BayVwVfG → damit Anpassung an veränderte Rechts- und Sachlage

→ Aufhebung eines VA durch Rücknahme/Widerruf erfolgt als actus con-trarius auch als VA, dessen Rechtmäßigkeitsanforderungen sich nach seinem Gegenstand (= aufzuhebenden VA) richten

Sachthema

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3Wiss. Mit. Alexander Uhl

Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts

→ Differenzierung nach vier verschiedenen Grundfällen

1.Rücknahme eines belastenden rechtswidrigen VA, Art. 48 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG→ Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit belastender rechtswidriger VA wg. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG)

•Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen VA, Art. 48 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG→ Einschränkung des Grundsatzes der freien Rücknehmbarkeit wg. Konflikt: Vertrauensschutz Bürger vs. Bindung Verwaltung an Recht und Gesetz

1.Widerruf eines belastenden rechtmäßigen VA, Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG (→ keine Frist, da kein Verweis auf Art. 48 Abs. 4)

2.Widerruf eines begünstigenden rechtmäßigen VA, Art. 49 Abs. 2 und 2a BayVwVfG

Sachthema

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4Wiss. Mit. Alexander Uhl

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5Wiss. Mit. Alexander Uhl

Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts

→ Sonderregelungen für Rücknahme/Widerruf eines begünstigenden VA mit belastender Drittwirkung

Art. 50 BayVwVfG: Art. 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2–4 und Abs. 6 sowie Art. 49 Abs. 2–3 und 5 BayVwVfG gelten nicht, wenn ein begünstigender VA, der von einem Dritten angefochten worden ist, während eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) oder während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgeho-ben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird

Art. 50 BayVwVfG modifiziert Art. 48, 49 BayVwVfG → bei Anfech-tung begünstigender VA durch belastete Dritte soll der Begünstigte sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen können

(P) Kommt Art. 50 BayVwVfG bei jedem eingelegten Rechtsbehelf zur Anwendung?•wenn (+), würde Vertrauensschutz des Begünstigten auch dann entfallen, wenn Dritter offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründe-ten Rechtsbehelf eingelegt hat. Dies würde dazu führen, dass der Ver-trauensschutz des Begünstigten beliebig entfallen könnte, was aber nicht der Funktion des Vertrauensschutzes entspricht.•Art. 50 BayVwVfG ist daher nur anwendbar, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung des Verwaltungsakts der Widerspruch oder die Klage des Dritten zulässig und nicht offensichtlich unbegründet sind.

Sachthema

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6Wiss. Mit. Alexander Uhl

Fall I: RMK Aufhebungsbescheid u. Rückerstattungsanordnung

Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids und der Rückerstattungsanordnungen

Das StMUK könnte den Bewilligungsbescheid nur aufheben und die Rück-erstattung der 20.000 € anordnen, wenn beide Bescheide rechtmäßig sind.

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7Wiss. Mit. Alexander Uhl

Fall I: RMK Aufhebungsbescheid u. Rückerstattungsanordnung

I. RMK Aufhebungsbescheid

Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheid

Der Aufhebungsbescheid ist rechtswidrig, wenn er ohne Rechtsgrundlage er-lassen wurde oder wenn er deren formelle oder materielle Voraussetzungen nicht erfüllt.

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8Wiss. Mit. Alexander Uhl

1. Rechtsgrundlage

→ Spezialgesetzliche Grundlage (-)

→ als RGL kommen nur Art. 48, 49 BayVwVfG in Betracht

→ mangels Anhaltspunkten für eine ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Bewilligung hier: Widerruf gemäß Art. 49 BayVwVfG

→ Bewilligung der Fördermittel ist begünstigender VA

→ Gegenstand ist Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks → RGL daher Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG

Fall I: RMK Aufhebungsbescheid u. Rückerstattungsanordnung

I. RMK Aufhebungsbescheid1. Rechtsgrundlage

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9Wiss. Mit. Alexander Uhl

2. Formelle Rechtmäßigkeit

→ Zuständigkeit (+), Art. 49 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG

→ Verfahren (+), insb. Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG

→ Form (+)

Fall I: RMK Aufhebungsbescheid u. Rückerstattungsanordnung

I. RMK Aufhebungsbescheid1. Rechtsgrundlage2. Formelle Rechtmäßigkeit

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10Wiss. Mit. Alexander Uhl

Fall I: RMK Aufhebungsbescheid u. Rückerstattungsanordnung

I. RMK Aufhebungsbescheid1. Rechtsgrundlage2. Formelle Rechtmäßigkeit3. Materielle Rechtmäßigkeit

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG Widerrufsgrund (+), Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG

Widerrufsfrist: gemäß Art. 49 Abs. 2a S. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 S. 1 Bay-VwVfG innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung durch die Behörde

(P) Wann ist von Kenntniserlangung durch Behörden auszugehen? denkbar: sobald Behörde erste Hinweise auf zweckwidrige Verwendung erhält (→

Bearbeitungsfrist) h.M.: erst wenn Tatsachenbasis umfassend und zweifelsfrei ermittelt ist und objektiv

keine Notwendigkeit für weitere Nachforschungen besteht; andernfalls könnte Behörde gezwungen sein, auf unsicherer Tatsachen-basis zu entscheiden um Frist einzuhalten (→ Entscheidungsfrist)

→ Wahrung der Widerrufsfrist gemäß Art. 49 Abs. 2a S. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 S. 1 BayVwVfG daher (+) gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 3 BGB

b. Fehlerfreie Ermessensausübung→ Anhaltspunkte für Ermessenfehler sind nicht ersichtlich.

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Fall I: RMK Aufhebungsbescheid u. Rückerstattungsanordnung

I. RMK Aufhebungsbescheid1. Rechtsgrundlage2. Formelle Rechtmäßigkeit3. Materielle Rechtmäßigkeit

II. RMK Rückerstattungsanordnung

Rechtswidrigkeit der Rückerstattungsanordnung

1.Rechtsgrundlage→ hier: Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG

2.Formelle Rechtmäßigkeit→ hier: (+), insb. Schriftform gemäß Art. 49a Abs. 1 S. 2

BayVwVfG

3.Materielle Rechtmäßigkeit→ Tatbestandvoraussetzungen gem. Art. 49a Abs. 1

BayVwVfG (+)

→ kein Ausschluss gemäß Art. 49a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB (Art. 49a Abs. 2 S. 2 BayVwVfG)

ZwischenergebnisDie Rückerstattungsanordnung ist rechtmäßig.

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Fall I: RMK Aufhebungsbescheid u. Rückerstattungsanordnung

I. RMK Aufhebungsbescheid1. Rechtsgrundlage2. Formelle Rechtmäßigkeit3. Materielle Rechtmäßigkeit

II. RMK Rückerstattungsanordnung

Fall II: Rücknahme Baugenehmigung

Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Baugenehmigung

Das LRA könnte die Baugenehmigung erfolgreich aufheben, wenn es sich dabei auf eine geeignete Rechtsgrundlage stützen u. die Aufhebung formell und materiell rechtmäßig ist.

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Fall I: RMK Aufhebungsbescheid u. Rückerstattungsanordnung

I. RMK Aufhebungsbescheid1. Rechtsgrundlage2. Formelle Rechtmäßigkeit3. Materielle Rechtmäßigkeit

II. RMK Rückerstattungsanordnung

Fall II: Rücknahme Baugenehmigung1. Rechtsgrundlage

1. Rechtsgrundlage

→ Spezialgesetzliche Grundlage (-)

→ als RGL kommen nur Art. 48, 49 BayVwVfG in Betracht

→ laut Sachverhalt Baugenehmigung ursprünglich rechtswidrig, daher: Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG

→ Baugenehmigung ist begünstigender VA (sie stellt die Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Anforderungen fest, sie erteilt Bauherrn eine Ausnahme von dem präventiven Bauverbot und berechtigt den Bauherrn, sein Vorhaben zu realisieren)

→ Gegenstand ist Baugenehmigung als begünstigender VA, der keine Geld- oder Sachleistung gewährt → damit Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG

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Fall I: RMK Aufhebungsbescheid u. Rückerstattungsanordnung

I. RMK Aufhebungsbescheid1. Rechtsgrundlage2. Formelle Rechtmäßigkeit3. Materielle Rechtmäßigkeit

II. RMK Rückerstattungsanordnung

Fall II: Rücknahme Baugenehmigung1. Rechtsgrundlage2. Formelle Rechtmäßigkeit

2. Formelle Rechtmäßigkeit

→ Zuständigkeit die für Erlass des VA zuständige Behörde ist auch für die Aufhebung des VA

nach Art. 48, 49 BayVwVfG als actus contrarius zuständig LRA zuständig für Erteilung der Baugenehmigung nach Art. 53 Abs. 1 S. 2, 54

BayBO damit ist es auch sachlich für die Rücknahme der Baugenehmigung nach Art.

48 BayVwVfG zuständig für örtliche Zuständigkeit existiert eine klarstellende Regelung in Art. 48 Abs. 5

BayVwVfG → Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG

→ Verfahren (+), insb. Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG

→ Form (+)

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Fall I: RMK Aufhebungsbescheid u. Rückerstattungsanordnung

I. RMK Aufhebungsbescheid1. Rechtsgrundlage2. Formelle Rechtmäßigkeit3. Materielle Rechtmäßigkeit

II. RMK Rückerstattungsanordnung

Fall II: Rücknahme Baugenehmigung1. Rechtsgrundlage2. Formelle Rechtmäßigkeit3. Materielle Rechtmäßigkeit

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a. Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG nach Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG kann der rechtswidrige VA grds. immer

zurückgenommen werden (vgl. Art. 48 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG) jedoch Einschränkung des Rücknahmeermessen durch Vertrauens-

schutz des Begünstigten in Form einer Ausgleichspflicht nach Art. 48 Abs. 3 S. 1 BayVwVfG

Vertrauensschutz greift jedoch nur, wenn Vertrauen auf Bestand des VA schutzwürdig, Art. 48 Abs. 3 S. 1 a.E. sowie S. 2 BayVwVfG (der auf Art. 48 Abs. 2 S. 3 BayVwVfG verweist)

hier: Ausschluss des Vertrauensschutzes wg. Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 BayVwVfG. B wusste nach Gespräch mit S, dass sich S bewusst nicht an Regelung des § 35 BauGB gehalten hat, nach der eine Wohnbebauung im Außenbereich auf landwirtschaftlichen Grundstücken nicht zulässig ist.

Vertrauensschutz des B damit (-)

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Fall I: RMK Aufhebungsbescheid u. Rückerstattungsanordnung

I. RMK Aufhebungsbescheid1. Rechtsgrundlage2. Formelle Rechtmäßigkeit3. Materielle Rechtmäßigkeit

II. RMK Rückerstattungsanordnung

Fall II: Rücknahme Baugenehmigung1. Rechtsgrundlage2. Formelle Rechtmäßigkeit3. Materielle Rechtmäßigkeit

3. Materielle Rechtmäßigkeit

b. Rücknahmefrist, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG3. Rücknahme nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung durch

Behörde möglich

4. Fristbeginn mit Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen. Erst der neue Amtsleiter des LRA stellte nach seinem Amtsantritt im Dezember 2015 fest, dass Baugenehmigung rechtswidrig ist. Damit beginnt die Frist auch erst im Dezember 2015 zu laufen.

5. Fristdauer: ein Jahr Fristende: Dezember 2016; Rücknahmefrist damit nicht vom Zeitpunkt

des Erlasses des VA, sondern von dem Zeitpunkt abhängig, an dem die Behörde erstmals Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die die Rücknahme rechtfertigen

• Fehlerfreie Ermessensausübung→ Anhaltspunkte für Ermessenfehler sind nicht ersichtlich.

Ergebnis: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung.