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KAS 25

Einstufung von Abfällen

nach der Störfall-VO

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„Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die

Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten“

(Seveso-I-Richtlinie)

Bei allen Industrietätigkeiten, bei denen gefährliche Stoffe eingesetzt werden

oder anfallen können und die bei schweren Unfällen für Mensch und Umwelt

schwerwiegende Folgen haben können, muss der Betreiber alle notwendigen

Vorkehrungen treffen, um solche Unfälle zu verhüten und ihre Auswirkungen in

Grenzen zu halten.

In deutsches Recht durch die 12. BlmSchV vom 27. Juni 1980 umgesetzt (i. d.

Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2005, zuletzt geändert durch VO vom

14.08.2013).

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Einstufung von Abfällen nach der Störfall-VO

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Einstufung von Abfällen nach der Störfall-VO

„Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09.Dezember 1996 zur Beherrschung

der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-

Richtlinie)“

Gilt nicht für bestimmte Anlagen, sondern für Betriebe in denen

gefährliche Stoffe / Stoffgruppen in einer für die Entstehung von

Störfällen relevanten Menge vorhanden sind.

Deutliche Erweiterung des Geltungsbereiches!

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„Richtlinie 2012/18/EU des Rates vom 13.August 2012 zur Beherrschung

der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

(Seveso-III-Richtlinie)“

• Anpassung an die CLP (Classification/Labelling/Packing) – Verordnung

1272/2008/EG

• Anpassung an Industrieemissions-RL, Arhus-Konvention und Vertrag von

Lissabon

• Beseitigung von redaktionellen Mängeln

• Möglichkeiten für Ausnahmen

Geltungsbereich soll gleich bleiben

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§ 1 Abs. 1 des 12. BimSchV:

„1Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I4) Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. 2Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe und Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I4) Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.“

RA Dr. Olaf Konzak

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Welche Anlagen unterliegen dem Störfallrecht?

Auszüge aus Anhang I der 12. BImSchV:

Nr. Gefährliche Stoffe,

Einstufungen

CAS-Nr. Mengenschwelle in kg

Betriebsberiech nach

§ 1 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 1 Satz 2

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5

1 Sehr giftig 5.000 20.000

2 Giftig 50.000 200.000

[…]

9a Umweltgefährlich, in

Verbindung mit dem

Gefahrenhinweis R 50

oder R 50/53

100.000 200.000

9b Umweltgefährlich, in

Verbindung mit dem

Gefahrhinweis R

50/53

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Abfallrecht/Störfallrecht

Grundpflichten

(Betriebsbereich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV)

Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen treffen (§ 4)

Auswirkungen von Störfällen begrenzen (§ 5)

Ergänzende Anforderung (§ 6)

• Prüfen, Überwachen und Warten sicherheitsrelevanter Anlagenteile

• Treffen von Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen

• Qualifizieren des Personals durch Information und Schulung, etc.

Erfüllen von Anzeige-/Informationspflichten gegenüber Behörden mindestens

einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereiches oder dessen

Änderung (§ 7)

Erstellen eines Konzept zur Verhinderung von Störfällen inkl.

Sicherheitsmanagementsystem (§ 8)

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Abfallrecht/Störfallrecht

Erweiterte Pflichten

(Betriebsbereich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 12. BImSchV)

Zusätzlich zu den Grundpflichten, die Pflichten aus §§ 9 – 12:

• Sicherheitsbericht

• Alarm- und Gefahrenabwehrpläne

• Information über Sicherheitsmaßnahmen

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Anhang 1 Nr. 8 StörfallV (Anwendbarkeit der Verordnung)

Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach

einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten

Richtlinien eingestuft sind (z.B. Abfall), die aber dennoch in einem

Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter

den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres

Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen

können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem

einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.

(Hervorhebungen nicht im Original)

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Abfallrecht/Störfallrecht

Gegenüberstellung H-Kriterien und Anhang I Störfallverordnung

Abfallrahmenrichtlinie Störfallverordnung

H-

Kriterium

Beschreibung Anhan

g I

Nr.

Beschreibung Mengenschwelle

(t)

H1 Explosiv 5 Explosionsgefährlich 10 50

H2 Brandfördernd 3 Brandfördernd 50 200

H3-A Leicht entzündbar 7a Leichtentzündlich 50 200

7b Leichtentzündliche

Flüssigkeiten

5.000 50.000

8 Hochentzündlich 10 50

H3-B Entzündbar 6 Entzündlich 5.000 50.000

H4 Reizend - - - -

H5 Gesundheitsschädlich - - - -

H6 Giftig 1 Sehr giftig 5 20

2 Giftig 50 200

H7 Krebserzeugend 12 17 definierte

krebserzeugende Stoffe

(C>5%)

0,5 2

H8 Ätzend - - - -

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Abfallrecht/Störfallrecht

Gegenüberstellung H-Kriterien und Anhang I Störfallverordnung

Abfallrahmenrichtlinie Störfallverordnung

H-

Kriterium

Beschreibung Anhang

I Nr.

Beschreibung Mengenschwelle (t)

H9 Infektiös - - - -

H10 Fortpflanzungsgefährdend - - - -

H11 Mutagen - - - -

H12 Abfälle, die bei Berührung

mit Wasser, Luft oder einer

Säure ein giftiges oder sehr

giftiges Gas abscheiden

10b Jede Einstufung, soweit

nicht oben erfasst, in

Verbindung mit dem

Gefahrenhinweis R29

50 200

H13 Sensibilisierend - - -

H14 Ökotoxisch 9a Umweltgefährlich, in

Verbindung mit R50 oder

R50/53

100 200

9b Umweltgefährlich, in

Verbindung mit R51/53

200 500

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Kommission für Anlagensicherheit

Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für

Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB, vormals BMU)

Kommission für Anlagensicherheit ist Nachfolgegremium der Störfall-

Kommission (SEK) und des Technischen Ausschusses für

Anlagensicherheit (TAA)

Oktober 2012 Verabschiedung Leitfaden „Einstufung von Abfällen gemäß

Anhang I der Störfallverordnung“ (KAS 25)

Leitfaden umfasst bislang alle 405 in der AVV als gefährlich eingestufte

Abfälle

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Einstufung von Abfällen nach der Störfall-VO

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Leitfaden:

Bewertung der Abfälle erfolgt daher nach dem Stoffrecht und nicht nach dem

Abfallrecht

Vorgabe und Methoden zur Einstufung von Stoffen und

Zubereitungen gemäß StoffRiL und ZubereitungsRiL auf

einzustufende Abfälle anzuwenden

„Wenn ein Abfall entsprechend der Stoffliste der Störfall-Verordnung

eingestuft worden ist, ist die jeweilige Abfallmenge zur Berechnung der

Mengenschwelle heranzuziehen, d. h. die Mengenschwelle bezieht sich auf

die Menge des Abfalls und nicht auf die Menge der darin enthaltenen

gefährlichen Inhaltsstoffe.“

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Verfahren zur Einstufung von Abfällen (Leitfaden)

Detailkenntnisse hinsichtlich der gefährlichen Abfälle

ist stoffl. Zusammensetzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht genau bekannt, kann Abfall exakt beurteilt werden (z.B. bei Produktionsverfahren der chemischen Industrie)

Kenntnisse bzgl. der H-Kriterien

sind gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle bekannt und werden diese rechtlich festgelegt, können grds. mittels entsprechender Zuordnung die einschlägigen Stoffkategorien und die zugehörigen Mengenschwellen ermittelt werden, (Angabe und Festlegung von H-Kriterien für Abfälle erfolgt nur in seltenen Einzelfällen)

Verweis auf Tabelle

Kenntnis der Abfallschlüssel

Zuordnung von H-Kriterien und Stoffkategorien der StörfallV zu Abfallschlüssel für alle 405 als gefährlich gekennzeichneten Abfallarten in AVV

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Abfallbezeichnung Einschlägige

Nr. der

Stoffliste der

12. BImSchV

Mengenschwelle in kg

Betriebsbereich nach

§ 1 Abs.

1 Satz 1

§ 1 Abs. 1

Satz 2

17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von

verunreinigten Standorten)

17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 06 Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen

und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000

17 02 Holz, Glas und Kunststoff

17 02 04 Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch

gefährliche Stoffe verunreinigt sind

2, 9a, 9b 50.000 200.000

17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

17 03 01 Kohlenteerhaltungen Bitumengemische 9a, 9b 100.000 200.000

17 03 03 Kohlenteer und teerhaltige Produkte 9a, 9b 100.000 200.000

17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)

17 04 09 Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 2, 9a, 9b 50.000 200.000

17 04 10 Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 200.000

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Abfallbezeichnung Einschlägige

Nr. der

Stoffliste der

12. BImSchV

Mengenschwelle in kg

Betriebsberiech nach

§ 1 Abs.

1 Satz 1

§ 1 Abs. 1

Satz 2

20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000

20 01 23 Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoff enthalten - - -

20 01 26 Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen 9b 200.000 500.000

20 01 27 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche

Stoffe enthalten

6, 7b 5.000 50.000

20 01 29 Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 3, 6, 7b, 9a, 9b 50.000 200.000

20 01 31 Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 2 50.000 200.000

20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16

06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die

solche Batterien enthalten

1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000

20 01 35 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche

Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und

20 01 23 fallen

1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000

20 01 37 Holz, das gefährliche Stoffe enthält 2, 9a, 9b 50.000 200.000

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Abfallart 17 01 06 – Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton,

Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei diesem Abfallschlüssel kommen grds. alle Kategorien gefährlicher Stoffe

der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 – 10b) in Betracht,

wobei flüssige Stoffe (Nr. 6, 7a, 7b, 8), brandfördernde und

explosionsgefährliche Stoffe auszuschließen sind. Zudem ist nicht davon

auszugehen, dass in den durch diesen Abfallschlüssel charakterisierten

Abfällen heftig mit Wasser reagierende Stoffe (R14, R14/15) oder Stoffe, die

bei Berührung mit Wasser giftige Gase entwickeln (R29) noch enthalten sind.

17 01 06 H-Kriterium H 6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12

Gemische aus oder

getrennte Fraktionen

von Beton, Ziegeln,

Fliesen und Keramik,

die gefährliche Stoffe

enthalten

Nr. Stoffliste

12. BImSchV

1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b

Mögliche

Einstufungen

X X X X

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Zweite Behandlung im Ausschuss für Abfalltechnik der LAGA

Beschluss der 81. ATA-Sitzung am 11./12.06.2013:

1. Mit Blick auf die Beteiligung bei der Überarbeitung des Leitfadens

KAS-25 hält der ATA eine inhaltliche Aufarbeitung der Thematik für

erforderlich.

2. Der ATA empfiehlt der LAGA folgenden Beschluss: Der ATA wird

gebeten, im Rahmen eines unterjährigen Ad-hoc-Arbeitskreises

unter der Obmannschaft von Hessen und der Mitarbeit von BY, BE,

NI, NW und BMU eine Stellungnahme zur Anwendung des

Leitfadens KAS-25 zu erarbeiten und bis spätestens zur 103. LAGA-

Sitzung vorzulegen.

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Stellungnahme des LAGA-Arbeitskreises

Der Arbeitskreis wird dem Abfalltechnikausschuss der LAGA im Juni

2014 den Entwurf einer Stellungnahme an die KAS vorlegen

In dem die abfalltypischen Gesichtspunkte herausgearbeitet und

Rund 70 weitere Abfallarten zur Nichteinstufung vorgeschlagen bzw.

mit einschränkenden Hinweisen zur Einstufung versehen werden.

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LAI-Ausschuss Anlagenbezogener

Immissionsschutz/Störfallvorsorge AISV

Beschluss der 131. Sitzung am 04.-06.02.2014:

Es wird angeregt, den Vollzug über die zur Einstufung bestimmter

Abfallarten eingebrachten Einwände zu informieren.

Der AISV begrüßt eine Weiterentwicklung und Überarbeitung des

Leitfadens 25 durch die KAS unter Berücksichtigung aller

eingehenden Stellungnahmen, insbesondere der LAGA-

Stellungnahme zur Anwendung des Leitfadens.

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Kommission für Anlagensicherheit KAS

Beschluss der KAS vom 25.02.2014 (im Internet veröffentlicht):

1. Die KAS nimmt die ihr vom BMUB übermittelten Stellungnahmen

verschiedener Verbände zum Leitfaden KAS-25 zur Kenntnis und ist

der Auffassung, dass die Stellungnahmen diskussionswürdige

fachliche Hinweise enthalten.

2. Die KAS empfiehlt der im November 2014 neu zu berufenden

konstituierenden KAS, in ihrem Arbeitsprogramm für die vierte

Berufungsperiode prioritär eine Überarbeitung und Weiterentwicklung

des Leitfadens KAS-25 vorzusehen. Dabei sollen auch die von den

Verbänden eingebrachten fachlichen Hinweise sowie die für

September 2014 erwartete Stellungnahme der LAGA diskutiert

werden.

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