KAS 25 - Einstufung von Abfällen nach der Störfall-VO · KAS-25 hält der ATA eine inhaltliche...
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KAS 25
Einstufung von Abfällen
nach der Störfall-VO
NGS KAS 25 RA Dr. Olaf Konzak 10. Juli 2014
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„Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die
Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten“
(Seveso-I-Richtlinie)
Bei allen Industrietätigkeiten, bei denen gefährliche Stoffe eingesetzt werden
oder anfallen können und die bei schweren Unfällen für Mensch und Umwelt
schwerwiegende Folgen haben können, muss der Betreiber alle notwendigen
Vorkehrungen treffen, um solche Unfälle zu verhüten und ihre Auswirkungen in
Grenzen zu halten.
In deutsches Recht durch die 12. BlmSchV vom 27. Juni 1980 umgesetzt (i. d.
Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2005, zuletzt geändert durch VO vom
14.08.2013).
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Einstufung von Abfällen nach der Störfall-VO
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Einstufung von Abfällen nach der Störfall-VO
„Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09.Dezember 1996 zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-
Richtlinie)“
Gilt nicht für bestimmte Anlagen, sondern für Betriebe in denen
gefährliche Stoffe / Stoffgruppen in einer für die Entstehung von
Störfällen relevanten Menge vorhanden sind.
Deutliche Erweiterung des Geltungsbereiches!
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„Richtlinie 2012/18/EU des Rates vom 13.August 2012 zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
(Seveso-III-Richtlinie)“
• Anpassung an die CLP (Classification/Labelling/Packing) – Verordnung
1272/2008/EG
• Anpassung an Industrieemissions-RL, Arhus-Konvention und Vertrag von
Lissabon
• Beseitigung von redaktionellen Mängeln
• Möglichkeiten für Ausnahmen
Geltungsbereich soll gleich bleiben
Quelle: maerkisch-oderland.de NGS KAS 25 RA Dr. Olaf Konzak 10. Juli 2014
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§ 1 Abs. 1 des 12. BimSchV:
„1Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I4) Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. 2Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe und Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I4) Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.“
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Welche Anlagen unterliegen dem Störfallrecht?
Auszüge aus Anhang I der 12. BImSchV:
Nr. Gefährliche Stoffe,
Einstufungen
CAS-Nr. Mengenschwelle in kg
Betriebsberiech nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 1 Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1 Sehr giftig 5.000 20.000
2 Giftig 50.000 200.000
[…]
9a Umweltgefährlich, in
Verbindung mit dem
Gefahrenhinweis R 50
oder R 50/53
100.000 200.000
9b Umweltgefährlich, in
Verbindung mit dem
Gefahrhinweis R
50/53
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Abfallrecht/Störfallrecht
Grundpflichten
(Betriebsbereich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV)
Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen treffen (§ 4)
Auswirkungen von Störfällen begrenzen (§ 5)
Ergänzende Anforderung (§ 6)
• Prüfen, Überwachen und Warten sicherheitsrelevanter Anlagenteile
• Treffen von Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen
• Qualifizieren des Personals durch Information und Schulung, etc.
Erfüllen von Anzeige-/Informationspflichten gegenüber Behörden mindestens
einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereiches oder dessen
Änderung (§ 7)
Erstellen eines Konzept zur Verhinderung von Störfällen inkl.
Sicherheitsmanagementsystem (§ 8)
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Abfallrecht/Störfallrecht
Erweiterte Pflichten
(Betriebsbereich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 12. BImSchV)
Zusätzlich zu den Grundpflichten, die Pflichten aus §§ 9 – 12:
• Sicherheitsbericht
• Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
• Information über Sicherheitsmaßnahmen
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Anhang 1 Nr. 8 StörfallV (Anwendbarkeit der Verordnung)
Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach
einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten
Richtlinien eingestuft sind (z.B. Abfall), die aber dennoch in einem
Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter
den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres
Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen
können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem
einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.
(Hervorhebungen nicht im Original)
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Abfallrecht/Störfallrecht
Gegenüberstellung H-Kriterien und Anhang I Störfallverordnung
Abfallrahmenrichtlinie Störfallverordnung
H-
Kriterium
Beschreibung Anhan
g I
Nr.
Beschreibung Mengenschwelle
(t)
H1 Explosiv 5 Explosionsgefährlich 10 50
H2 Brandfördernd 3 Brandfördernd 50 200
H3-A Leicht entzündbar 7a Leichtentzündlich 50 200
7b Leichtentzündliche
Flüssigkeiten
5.000 50.000
8 Hochentzündlich 10 50
H3-B Entzündbar 6 Entzündlich 5.000 50.000
H4 Reizend - - - -
H5 Gesundheitsschädlich - - - -
H6 Giftig 1 Sehr giftig 5 20
2 Giftig 50 200
H7 Krebserzeugend 12 17 definierte
krebserzeugende Stoffe
(C>5%)
0,5 2
H8 Ätzend - - - -
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Abfallrecht/Störfallrecht
Gegenüberstellung H-Kriterien und Anhang I Störfallverordnung
Abfallrahmenrichtlinie Störfallverordnung
H-
Kriterium
Beschreibung Anhang
I Nr.
Beschreibung Mengenschwelle (t)
H9 Infektiös - - - -
H10 Fortpflanzungsgefährdend - - - -
H11 Mutagen - - - -
H12 Abfälle, die bei Berührung
mit Wasser, Luft oder einer
Säure ein giftiges oder sehr
giftiges Gas abscheiden
10b Jede Einstufung, soweit
nicht oben erfasst, in
Verbindung mit dem
Gefahrenhinweis R29
50 200
H13 Sensibilisierend - - -
H14 Ökotoxisch 9a Umweltgefährlich, in
Verbindung mit R50 oder
R50/53
100 200
9b Umweltgefährlich, in
Verbindung mit R51/53
200 500
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Kommission für Anlagensicherheit
Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB, vormals BMU)
Kommission für Anlagensicherheit ist Nachfolgegremium der Störfall-
Kommission (SEK) und des Technischen Ausschusses für
Anlagensicherheit (TAA)
Oktober 2012 Verabschiedung Leitfaden „Einstufung von Abfällen gemäß
Anhang I der Störfallverordnung“ (KAS 25)
Leitfaden umfasst bislang alle 405 in der AVV als gefährlich eingestufte
Abfälle
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Leitfaden:
Bewertung der Abfälle erfolgt daher nach dem Stoffrecht und nicht nach dem
Abfallrecht
Vorgabe und Methoden zur Einstufung von Stoffen und
Zubereitungen gemäß StoffRiL und ZubereitungsRiL auf
einzustufende Abfälle anzuwenden
„Wenn ein Abfall entsprechend der Stoffliste der Störfall-Verordnung
eingestuft worden ist, ist die jeweilige Abfallmenge zur Berechnung der
Mengenschwelle heranzuziehen, d. h. die Mengenschwelle bezieht sich auf
die Menge des Abfalls und nicht auf die Menge der darin enthaltenen
gefährlichen Inhaltsstoffe.“
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Verfahren zur Einstufung von Abfällen (Leitfaden)
Detailkenntnisse hinsichtlich der gefährlichen Abfälle
ist stoffl. Zusammensetzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht genau bekannt, kann Abfall exakt beurteilt werden (z.B. bei Produktionsverfahren der chemischen Industrie)
Kenntnisse bzgl. der H-Kriterien
sind gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle bekannt und werden diese rechtlich festgelegt, können grds. mittels entsprechender Zuordnung die einschlägigen Stoffkategorien und die zugehörigen Mengenschwellen ermittelt werden, (Angabe und Festlegung von H-Kriterien für Abfälle erfolgt nur in seltenen Einzelfällen)
Verweis auf Tabelle
Kenntnis der Abfallschlüssel
Zuordnung von H-Kriterien und Stoffkategorien der StörfallV zu Abfallschlüssel für alle 405 als gefährlich gekennzeichneten Abfallarten in AVV
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Abfallbezeichnung Einschlägige
Nr. der
Stoffliste der
12. BImSchV
Mengenschwelle in kg
Betriebsbereich nach
§ 1 Abs.
1 Satz 1
§ 1 Abs. 1
Satz 2
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von
verunreinigten Standorten)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 06 Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen
und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
17 02 Holz, Glas und Kunststoff
17 02 04 Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt sind
2, 9a, 9b 50.000 200.000
17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 03 01 Kohlenteerhaltungen Bitumengemische 9a, 9b 100.000 200.000
17 03 03 Kohlenteer und teerhaltige Produkte 9a, 9b 100.000 200.000
17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)
17 04 09 Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 2, 9a, 9b 50.000 200.000
17 04 10 Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 200.000
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Abfallbezeichnung Einschlägige
Nr. der
Stoffliste der
12. BImSchV
Mengenschwelle in kg
Betriebsberiech nach
§ 1 Abs.
1 Satz 1
§ 1 Abs. 1
Satz 2
20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
20 01 23 Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoff enthalten - - -
20 01 26 Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen 9b 200.000 500.000
20 01 27 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche
Stoffe enthalten
6, 7b 5.000 50.000
20 01 29 Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 3, 6, 7b, 9a, 9b 50.000 200.000
20 01 31 Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 2 50.000 200.000
20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16
06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die
solche Batterien enthalten
1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
20 01 35 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche
Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und
20 01 23 fallen
1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
20 01 37 Holz, das gefährliche Stoffe enthält 2, 9a, 9b 50.000 200.000
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Abfallart 17 01 06 – Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton,
Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten
Bei diesem Abfallschlüssel kommen grds. alle Kategorien gefährlicher Stoffe
der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 – 10b) in Betracht,
wobei flüssige Stoffe (Nr. 6, 7a, 7b, 8), brandfördernde und
explosionsgefährliche Stoffe auszuschließen sind. Zudem ist nicht davon
auszugehen, dass in den durch diesen Abfallschlüssel charakterisierten
Abfällen heftig mit Wasser reagierende Stoffe (R14, R14/15) oder Stoffe, die
bei Berührung mit Wasser giftige Gase entwickeln (R29) noch enthalten sind.
17 01 06 H-Kriterium H 6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Gemische aus oder
getrennte Fraktionen
von Beton, Ziegeln,
Fliesen und Keramik,
die gefährliche Stoffe
enthalten
Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche
Einstufungen
X X X X
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Zweite Behandlung im Ausschuss für Abfalltechnik der LAGA
Beschluss der 81. ATA-Sitzung am 11./12.06.2013:
1. Mit Blick auf die Beteiligung bei der Überarbeitung des Leitfadens
KAS-25 hält der ATA eine inhaltliche Aufarbeitung der Thematik für
erforderlich.
2. Der ATA empfiehlt der LAGA folgenden Beschluss: Der ATA wird
gebeten, im Rahmen eines unterjährigen Ad-hoc-Arbeitskreises
unter der Obmannschaft von Hessen und der Mitarbeit von BY, BE,
NI, NW und BMU eine Stellungnahme zur Anwendung des
Leitfadens KAS-25 zu erarbeiten und bis spätestens zur 103. LAGA-
Sitzung vorzulegen.
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Stellungnahme des LAGA-Arbeitskreises
Der Arbeitskreis wird dem Abfalltechnikausschuss der LAGA im Juni
2014 den Entwurf einer Stellungnahme an die KAS vorlegen
In dem die abfalltypischen Gesichtspunkte herausgearbeitet und
Rund 70 weitere Abfallarten zur Nichteinstufung vorgeschlagen bzw.
mit einschränkenden Hinweisen zur Einstufung versehen werden.
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LAI-Ausschuss Anlagenbezogener
Immissionsschutz/Störfallvorsorge AISV
Beschluss der 131. Sitzung am 04.-06.02.2014:
Es wird angeregt, den Vollzug über die zur Einstufung bestimmter
Abfallarten eingebrachten Einwände zu informieren.
Der AISV begrüßt eine Weiterentwicklung und Überarbeitung des
Leitfadens 25 durch die KAS unter Berücksichtigung aller
eingehenden Stellungnahmen, insbesondere der LAGA-
Stellungnahme zur Anwendung des Leitfadens.
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Kommission für Anlagensicherheit KAS
Beschluss der KAS vom 25.02.2014 (im Internet veröffentlicht):
1. Die KAS nimmt die ihr vom BMUB übermittelten Stellungnahmen
verschiedener Verbände zum Leitfaden KAS-25 zur Kenntnis und ist
der Auffassung, dass die Stellungnahmen diskussionswürdige
fachliche Hinweise enthalten.
2. Die KAS empfiehlt der im November 2014 neu zu berufenden
konstituierenden KAS, in ihrem Arbeitsprogramm für die vierte
Berufungsperiode prioritär eine Überarbeitung und Weiterentwicklung
des Leitfadens KAS-25 vorzusehen. Dabei sollen auch die von den
Verbänden eingebrachten fachlichen Hinweise sowie die für
September 2014 erwartete Stellungnahme der LAGA diskutiert
werden.
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