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Kindergeld und Kinderzuschlag

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Kindergeldund

Kinderzuschlag

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2IMPRESSUM

Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme

Herausgeber: Arbeitskammer des Saarlandes, Abteilung ÖffentlichkeitsarbeitFritz-Dobisch-Straße 6 - 866111 Saarbrücken, & (06 81) 40 05-0Broschürenservice & (06 81) 40 05-444, Fax (06 81) 40 05-411E-Mail: [email protected]:www.arbeitskammer.de

Verfasser: Fritz Marburger, St. Ingbert

Bearbeitung: Fritz Marburger, St. Ingbert

Redaktion: Jürgen Matheis

Titel: Kurt Heinemann, Völklingen

Satz: SaTec Gesellschaft für Satz- und Drucktechnik mbH, Saarbrücken

Herstellung: repa druck GmbH, Saarbrücken-Ensheim

13. Auflage: 243.001 - 251.000

Gedruckt auf Recyclingpapier

Arbeitskammer des SaarlandesMitglied im Umweltpakt Saar

Kostenlos für Mitglieder der Arbeitskammer, Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer im Saarland. Preis für andere Besteller: 7 € zuzüglich Portokosten

ISBN 978-3-88968-268-0

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;detaillierte bibliografische Daten sind im Internetüber http://dnb.ddb.de abrufbar

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3KINDERGELD UND KINDERZUSCHLAG

VorwortKinder sind für ihre Eltern Sinn des Lebens und können ihnen Freude bedeuten. Zugleich fordern Betreuung und Erziehung jedoch den ganzen elterlichen Einsatz –nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht. Daraus folgert das Bundesverfassungsgericht,gestützt auf den Artikel 6 des Grundgesetzes, dass Eltern ihren Kindern „Sach -leistungen schulden, die den wirtschaftlichen Bedarf der Kinder decken, ebensoaber Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsleistungen, die dem kindlichenBedürfnis nach Unterstützung, Anleitung sowie Vermittlung praktischer und kultu-reller Erfahrung genügen. Artikel 6 Grundgesetz begründet eine umfassendeEltern verantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem verant-wortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt.“Gegenüber kinderlosen Mitbürgern sind Eltern wegen dieser zu erbringenden Leistungen wirtschaftlich im Nachteil. Die Besteuerung der Einkommen soll dieseeingeschränkte Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Ziel des steuerlichen Familien-leistungsausgleichs ist es daher, Einkommen in Höhe des Existenzminimums ein -schließlich des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs steuerlich nicht zu belasten. Kindergeld oder Kinderfreibetrag und ein einheitlicher Freibetrag für den Betreu-ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sollen dies sicherstellen.Kindergeld wird in der Regel als Steuervergütung nach dem Einkommensteuer -gesetz (EStG) erbracht. Die Höhe des Kindergeldes ist vom Elterneinkommen unab-hängig und beträgt ab Januar 2016 für das erste und zweite Kind jeweils 190 € so-wie für das dritte Kind 196 €. Für jedes weitere Kind gibt es 221 € monatlich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eltern einen Kinderzuschlag von bis zu140 € (ab 1. Juli 2016: 160 €) monatlich je Kind zusätzlich zum Kindergeld erhalten.Der Kinder zuschlag richtet sich an gering verdienende Eltern, die mit ihrem Ein-kommen und / oder Vermögen nicht den gesamten Bedarf der Familie decken können. Ohne Kinderzuschlag wären diese Eltern zusätzlich auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld angewiesen.Bezieher dieses Kinderzuschlages, von Wohngeld sowie von Leistungen nach dem SGB II(„Hartz IV“) und SGB XII können für im Haushalt lebende Kinder Bildungs- und Teil -habeleistungen beantragen. Darunter sind ein Schulbasis paket, Lernförderung, Mittag -essen in der Schule und in Kinder tagesstätten sowie die Teilnahme an Kultur-, Sport-und Freizeitangeboten zu verstehen. Für Kinder bedeutet dies ein Mehr an Bildung,soziale Integration, positive Persönlichkeitsentwicklung und bessere Lebenschancen.Die Broschüre will Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Überblick überdas Kindergeld, den Kinderzuschlag sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe,wesentliche Inhalte und Anspruchsvoraussetzungen eröffnen, kann aber nicht aufjeden Sachverhalt eingehen. Für weitere Fragen stehen die Familienkassen, dieArbeit geber der öffentlichen Hand sowie die Arbeitskammer zur Verfügung.Saarbrücken, im Januar 2016Hans Peter Kurtz Horst BackesVorsitzender des Vorstandes Hauptgeschäftsführer

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4INHALT

Inhalt

Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) . . . . . . . . . . 11

Zweck des Kindergeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Zweck des Kinderzuschlages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Zweck der Leistungen für Bildung und Teilhabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

Wer hat Anspruch auf Kindergeld? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Wohnsitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Gewöhnlicher Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16Spätaussiedler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Mitgliedstaaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) und Vertragsstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer . . . . . . . . . . . . . . . . . 20l Ausländer mit besonderer Aufenthaltserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23l Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte . . . . . . . 24

Mitglieder der NATO-Streitkräfte und deren Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . 26Bedienstete internationaler Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26Personen, die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStGals unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

Wie hoch ist das Kindergeld? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28Höhe des Kindergeldes auf Grund von zweiseitigen Abkommen . . . . . . . . . . . 33

Kindergeld oder steuerliche Freibeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33Wie hoch sind die steuerlichen Freibeträge? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34Wie werden die Freibeträge für Kinder bei den Eltern aufgeteilt? . . . . . . . . . . 36Die Günstigerprüfung im Steuerbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37Wann sind die steuerlichen Freibeträge günstiger als das Kindergeld? . . . . . . . 38Wie funktioniert die Günstigerprüfung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39Besondere Regelungen für nicht verheiratete, getrennt lebendeund geschiedene Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

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5INHALT

l Wie werden Freibeträge für Kinder im Steuerbescheid behandelt? . . . . . . . 41l Wann kann der Kinderfreibetrag übertragen werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . 42l Wie wirkt sich die Übertragung steuerlich aus? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42l Wann kann der Erziehungsfreibetrag übertragen werden? . . . . . . . . . . . . . 43l Wie wird die Übertragung beantragt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Steuerliche Vergünstigungen, die vom Anspruch auf Kindergeld/steuerliche Freibeträge abhängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Leistungen für Bildung und Teilhabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Welche Kindschaftsverhältnisse gibt es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46Kinder, die im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandt sind . . . . . . . . . . . . 47Adoptierte Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51Pflegekinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52Enkel, die im Haushalt der Großeltern aufgenommen sind . . . . . . . . . . . . . . . . 58

Alleinstehende Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

Welche Voraussetzungen gelten für über 18 Jahre alte Kinder? . . 60Arbeitsuchende Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

Erkrankung oder Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61Arbeitsuchende Kinder über 21 Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

Kinder in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65Der Begriff Schulausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66Der Begriff Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67Ende der Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Der Begriff Studium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oderEingliederung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77Unterbrechung der Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft . . . . . . 77Unterbrechung des Studiums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

Übergangszeiten (z.B. zwischen Ausbildungsabschnitten) . . . . . . . . . . . . . . . . 79Kinder über 25 Jahre (Verzögerungszeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84Ausbildungswillige Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

Bewerbung für einen Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86Wann ist ein Kind ausbildungswillig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86Erkrankung oder Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

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Kinder, die ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr, einen zivilenFriedensdienst oder Freiwilligendienste leisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

Freiwilliges soziales Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88Freiwilliges ökologisches Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89Ziviler Friedensdienst im Ausland und Freiwilligendienste . . . . . . . . . . . . . . . . . 90Weitere Freiwilligendienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

Verheiratete Kinder, in Lebenspartnerschaft lebende Kinder und andere Lebensformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

Wegfall des Kindergeldes bei abgeschlossener Erstausbildungund anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93Was ist unter Berufsausbildung zu verstehen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95Was ist unter Studium zu verstehen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95

Wann liegt ein Erststudium vor? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95Wann ist eine Erwerbstätigkeit unschädlich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96

Wann ist ein Überschreiten der 20-Stunden-Regelung unschädlich? . . . . . . . . 97Es gilt das Monatsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses . . . . . . . . . 100Ausnahmen für arbeitsuchende Kinder und behinderte Kinder . . . . . . . . . . . . . 100Erforderliche Nachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

Behinderte Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103Selbstunterhalt des behinderten Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104Stationär untergebrachte behinderte Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107Erforderliche Nachweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder . . . . . . . . . . . 111Grundsätzliche Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111Sonderregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

Was gilt bei mehreren Anspruchsberechtigten? . . . . . . . . . . . . . . . . 113Zusammentreffen mehrerer Ansprüche – § 64 EStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113Anspruchskonkurrenz bei Haushaltsaufnahme des Kindes (Obhutsprinzip) . . 114Berechtigtenbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116Sonderfall: Kind im gemeinsamen Haushaltvon Eltern und Großeltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120Anspruchskonkurrenz bei Zahlung einer Unterhaltsrente . . . . . . . . . . . . . . . . 124Wann entscheidet das Familiengericht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125Weiterleitung des Kindergeldes bei Wechseldes Kindergeldberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126

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Welche Leistungen schließen Kindergeld ganz oder teilweise aus? . . . . . . . 128Art der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129Teilkindergeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129Zählkindwirkung der Ausschlussleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129

Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Kindergeld? . . . . . . . . . . . 130Beginn des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130Ende des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130

Rückwirkende Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131Festsetzungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131Ausnahmen von der Festsetzungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132Zahlungsverjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133

Wann wird Kindergeld an Dritte ausgezahlt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134Abtretung und Pfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136Kontenpfändung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136

Welche Stellen sind zuständig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138Der öffentliche Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138Zuständige Familienkasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139

Wie wird der Antrag gestellt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140Ausfüllen des Antrags und der Anlage Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141Hinweise zum Antrag auf Kindergeld und zur Anlage Kind . . . . . . . . . . . . . . 142Wer kann den Antrag auf Kindergeld stellen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154Antrag und Nachweis bei 18-jährigen Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154

Wie wird Kindergeld ausgezahlt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155Terminplan Kindergeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155

Was ist zu beachten, wenn man Kindergeld beantragt oder bezieht? . . . . . 157Die Pflicht zum Mitwirken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162Folgen nicht angezeigter Veränderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168

Wann muss das Kindergeld zurückgezahlt werden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168

Wann wird ein Bescheid erteilt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169

Welcher Rechtsweg besteht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169Aussetzung der Vollziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171Antrag auf „schlichte Änderung“ anstelle des Einspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . 171

Wie werden die persönlichen Daten geschützt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172

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Anhang 1

Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . 173

Zielsetzung des Kinderzuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173

Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174Für welche Kinder wird der Kinderzuschlag gezahlt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174Welche Einkommensgrenzen gibt es, welchen Zweck haben sie? . . . . . . . . . . 176Bedeutung und Höhe der Mindesteinkommensgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177Bedeutung und Höhe der Höchsteinkommensgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178Wie hoch ist der Regelbedarf für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld? . . . . . . 180Welche Mehrbedarfe werden gewährt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181Leistungen für Unterkunft und Heizung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186

Welche Kosten sind bei Mietwohnungen notwendig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186l Weitere Unterkunftskosten (Heizkosten, Neben- /Betriebskosten) . . . . . . . 187

Welche Kosten sind bei Wohneigentum notwendig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188l Tilgungsraten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188l Instandhaltungskosten und Reparatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189l Weitere Nebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189l Heizkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189

Wie werden die anteiligen Wohnkosten der Eltern ermittelt? . . . . . . . . . . . . 190

Höhe des Kinderzuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190Wie wirken sich Einkommen und Vermögen des Kindesauf den Kinderzuschlag aus? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190

Einzel- /Gesamtkinderzuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191

Minderung des Gesamtkinderzuschlags wegen Elterneinkommens . . . . . . . . 192l Bedeutung und Höhe der Bemessungsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192l Wie wird gemindert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192

Welches Einkommen und Vermögen ist beim Kinderzuschlag zu berücksichtigen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194

Vermeidung von Hilfebedürftigkeit – Kontrollberechnung . . . . . . . . . . . . . . 197Wie wird eine Bedarfsgemeinschaft gebildet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198Welche weiteren Personen gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft? . . . . . . . 198Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199Nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199Ehe- / Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199Kinder unter 25 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200

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9INHALT

Wann ist Hilfebedürftigkeit gegeben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202Berechnungsbeispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202Temporäre Bedarfsgemeinschaft (Umgangsrecht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206Wahlrecht bzw. Verzicht bei Mehrbedarfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206

Besondere Personengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207Kinderzuschlag für Asylbewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207Anspruch Studierender und anderer Personen im Sinne von § 7 Abs. 5 SGB II . . 208Bezieher von Altersrenten bzw. unbefristeten Renten wegen voller Erwerbsminderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212

Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und anderen höheren Leistungen . . . . 213

Ausschluss des Kinderzuschlags wegen vorrangiger Leistungen . . . . . . . . . . 214

An wen wird der Kinderzuschlag gezahlt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214

Wie lange wird der Kinderzuschlag gezahlt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215Anspruchsbeginn, Bewilligungsabschnitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215

Antragstellung und Vordrucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216Welche Vordrucke gibt es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217Tipps zum Ausfüllen des Antragsvordrucks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217

Auszahlung und Rundungsvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236

Was ist zu beachten, wenn man Kinderzuschlagbeantragt oder bezieht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236

Welcher Rechtsweg besteht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236

Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237Wer kann die Bildungsleistungen beanspruchen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237Welche Leistungen umfasst das Bildungspaket? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238Wer kann die Teilhabeleistungen beanspruchen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239Welche Leistungen umfasst das Teilhabepaket? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239Antragstellung und Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239

Anhang 2Bundeskindergeldgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240

Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240

Anspruchsberechtigung nach dem BKGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240Wann ist eine Beschäftigung zur Bundesagentur für Arbeit versicherungs-pflichtig bzw. nach § 28 Abs.1 Nr.1 SGB III versicherungsfrei? . . . . . . . . . . . . . 241

Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242

Anspruchsberechtigte nach über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243

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10INHALT

Entwicklungshelfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243

Deutsche Beamte bei ausländischen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243

Ehegatten von Mitgliedern der NATO-Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244

Wie hoch ist das Kindergeld? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244

Welche Kinder werden berücksichtigt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244Vorrang des Kindergeldes nach Einkommensteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 245

Was gilt bei mehreren Anspruchsberechtigten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245

Welche Leistungen schließen Kindergeld ganz oder teilweise aus? . . . . . . . 246Ausschlussleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246Teilkindergeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246

Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Kindergeld? . . . . . . . . . . 246Beginn und Ende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246Rückwirkende Zahlung (Verjährungsfrist) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

Wann wird Kindergeld an Dritte ausgezahlt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

Welche Stelle ist zuständig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

Antragstellung und Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249

Was ist zu beachten, wenn man Kindergeld beantragt oder bezieht? . . . . . 250

Welcher Rechtsweg besteht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251

Anhang 3Kindergeld für alleinstehende Kinder (Vollwaisen) . . . . . . . . . . . . 252

Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . 252Nichtbegleitete oder elternlose Flüchtlingskinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253Vollwaise oder Nichtkenntnis vom Aufenthalt der Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . 254Keine sonstigen Anspruchsberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255Besondere Voraussetzungen für alleinstehende Kinder über 18 Jahre . . . . . . 255Höhe des Kindergeldes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256Antragstellung, Beginn und Ende des Anspruchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257

Amtliche TexteKindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) . . 261

Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 269

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Beiblatt zur AK-Broschüre

Kindergeld und KinderzuschlagBitte beachten Sie beim Gebrauch der Broschüre folgende Änderungen:

Mehr Kindergeld und höhere Freibeträge (vgl. Seiten 28ff.) Sowohl der Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld wurden wie folgt angehoben:

ab 01.01.2017 ab 01.01.2018 ab 01.07.2019

1. Kind 192 € / mtl. 194 € / mtl. 204 € / mtl.

2. Kind 192 € / mtl. 194 € / mtl. 204 € / mtl.

3. Kind 198 € / mtl. 200 € / mtl. 210 € / mtl.

4. Kind und jedes weitere Kind 223 € / mtl. 225 € / mtl. 235 € / mtl.

Hinweise: Die vorgenannten Beträge gelten auch für das Kindergeld nach dem Bundeskinder-geldgesetz (BKGG) – vgl. Anhang 2. Das Kindergeld für alleinstehende Kinder (vgl. Anhang 3) wurde auf 194 € (ab 01.01.2018) und auf 204 € (ab 01.07.2019) angehoben.

Der steuerliche Kinderfreibetrag stieg von jährlich 4.788 € (2018) auf 4.980 € (2019) und steigt ab 2020 auf 5.172 €. Der Erziehungsfreitrag ist unverändert.

Eine weitere Erhöhung des Kindergeldes um 15 €/mtl. je Kind ist ab 01.01.2021 vorgesehen. Gleichzeitig steigt der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend.

Kindergeld für Pflegekinder (vgl. Seiten 52ff.)

Nach Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln vom 20.2.2017 – Az.: 5 K 2087/16 – scheitert die Annahme eines Pflegekindverhältnisses dann, wenn das Kind von der Jugendhilfe in den Haushalt einer Pflegefamilie nur für eine Kurzzeitpflege eingewiesen wird, bis für das Kind eine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden ist. Die Einweisung des Kindes in die Pflegefamilie erfolgt dann nicht „auf längere Dauer“, das heißt mit dem Ziel der Entstehung einer dauerhaf-ten Beziehung.

Kindergeld für arbeitsuchende Kinder (vgl. Seiten 61ff.)

Nach Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 7.7.2016 – Az.: III R 19/15 – ist es für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes, beim Kindergeld erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Ar-beitsuchende/Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärti-gen Arbeitslosigkeit angezeigt hat. Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das volljährige, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeits-unfähig erkrankt ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.

Erkrankung oder Mutterschaft (vgl. Seiten 61f.)

Ist ein Kind wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 oder 16 MuSchG nicht arbeitsuchend gemeldet, kann es auch für Kindergeld berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn das Kind wegen unzulässiger Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach §§ 11, 12 MuSchG nicht arbeitssuchend gemeldet ist. Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG ist durch ärztliches Zeugnis zu bestätigen. Die Nichtvermittelbarkeit wegen unzulässiger Tätigkeit nach §§ 11, 12 MuSchG ist durch eine Bescheinigung der Arbeitsvermittlung nachzuweisen. Befindet sich das Kind jedoch in Elternzeit nach dem BEEG, wird es nur berücksichtigt, wenn es

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arbeitsuchend gemeldet ist.Hinweise: Die vorgenannte Regelung gilt auch für Kinder, die wegen Erkrankung oder Mutter-schaft ihre Ausbildung unterbrechen (vgl. Seiten 77ff.). Die Unterbrechung der Ausbildung we-gen unzulässiger Tätigkeit nach §§ 11, 12 MuSchG ist dann durch eine Bescheinigung des Aus-bildungsbetriebes/Ausbilders nachzuweisen. Das Gleiche gilt auch für ausbildungswillige Kinder (vgl. Seiten 87f.).

Kindergeld bei Abschlussprüfungvor Ende der Berufsausbildung (vgl. Seiten 73f.)

Nach Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 19.10.2016 – Az.: 7 K 407/16 – ist Berufs-ausbildung jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf; sie beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der ersten berufsspezifischen Bildungsmaßnahme und endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem an-gestrebten Berufsziel befähigt. Das Berufsziel ist in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungser-gebnisse erreicht.

Nach Entscheidung des BFH vom 14.09.2017 – Az.: III R 19/16 – endet eine Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. Die theoretischen und auch praktischen Ausbildungsinhalte sind erst dann vollständig vermittelt und das Kind ist auch erst zu diesem Zeitpunkt berechtigt, die neuerworbene Berufsbezeichnung zu führen.

In diesem Zusammenhang hat das FG Baden-Württemberg am 07.03.2018 – Az.: 1 K 307/16 – und am 24.04.2018 – Az.: 10 K 112/18 – entschieden, dass der Kindergeldanspruch bei einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin erst mit dem Abschluss des Berufspraktikums endet und nicht schon mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Weitere Beispiele sind die Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger, zum Altenpfleger sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger.

Unterbrechung der Ausbildung (vgl. Seiten 77ff.)

Sonderfall: Der BFH hat mit Urteil vom 18.01.2018 – Az.: III R 16/17 – entschieden, dass kein Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes besteht. Dieser setzt für die Dauer der Untersuchungshaft u.a. eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung voraus. Eine solche vorübergehende Unterbrechung liegt nicht vor, wenn das Kind zwar zu ei-nem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsmaßnahmen durchführt, in Untersuchungshaft genom-men wird, jedoch weder während der Untersuchungshaft noch nach deren Ende Ausbildungs-maßnahmen beginnt oder fortsetzt.

Kinder über 25 Jahre – Verzögerungszeit (vgl. Seiten 84f.)

Der BFH hat mit Urteil vom 19.10.2017 – Az.: III R 8/17 – entschieden, dass der Kindergeldan-spruch wegen eines Dienstes im Katastrophenschutz nicht verlängert werden kann.

Verpflichtet sich ein Kind zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz (hier: Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr) und wird es deshalb vom Wehrdienst freigestellt, erwächst daraus keine Verlängerung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit über das 25. Lebensjahr hinaus. Die Ausbildung wird durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert.

Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor? (vgl. Seiten 95f.)

Das FG Baden-Württemberg hat am 16.01.2018 – Az.: 6 K 3796/16 – entschieden, dass ein berufsbegleitendes Masterstudium der Wirtschaftspsychologie als Teil der Erstausbildung zu sehen ist. Eine erstmalige Berufsausbildung muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufs-qualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Entscheidend ist das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses

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muss spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnah-me feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein.

Das FG Köln hat am 14.05.2018 – Az.: 7 K 2906/17 – den Kindergeldanspruch während eines Masterstudiengangs bei Vollzeittätigkeit nach Abschluss einer dualen Ausbil-dung verneint. Für die Frage, ob eine Ausbildung nach einem bereits erlangten Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Inso-weit kommt es vor allem auf einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbil-dungsabschnitten an und darauf, ob ein enger zeitlichen Zusammenhang gegeben ist. Im Streit-fall fehlt dieser, da das berufspraktische Jahr eine zeitliche Zäsur darstellt.

Das FG Düsseldorf hat am 28.05.2018 – Az.: 7 K 3294/17 Kg – zum Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen entschieden, dass der Zeitpunkt, wann der Familien-kasse ein Sachverhalt unterbreitet worden ist, zwar ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages sein kann, ebenso, dass ein Sachverhalt nicht oder falsch dargestellt wurde, weil die Rechtslage unzutreffend beurteilt worden war. Dies führt aber nicht dazu, dass der Anspruch auf die Leistung entfällt; entscheidend ist nicht, was erklärt wurde, sondern die tatsächliche Lage, denn es handelt sich nicht um eine rechtsgestaltende Erklärung, sondern um eine im Wege der Glaubhaftmachung zu würdigende Tatsachenbekundung.

Das FG Düsseldorf hat am 26.09.2018 – Az.: 7 K 850/18 Kg – entschieden, dass bei einer im Anschluss an die Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten begonnenen Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin das Vorliegen von mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen zu bejahen sein kann, sodass ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Kindergeld für behinderte Kinder (vgl. Seiten 103ff.)

Der allgemeine Lebensbedarf steigt von 9.000 € (2018) auf 9.168 € (ab 2019) und auf 9.408 € (ab 2020) – vgl. Seite 104.

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts verfügt, ist eine Schmerzensgeldrente grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sie ist nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet.

Nach Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 9.11.2016 – Az.: 12 K 2756/16 – schließt eine Conterganrente den Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind nicht aus. Sie dient vorrangig dem Ausgleich des immateriellen Schadens und ist keine Leistung, die zur Be-streitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet ist.

Nach Entscheidung des FG Köln vom 12.1.2017 – Az.: 6 K 889/15 – kommt ein Gendefekt durchaus als Behinderung i.S.d. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 u. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG in Betracht, auch wenn sich das Kind bis zum Erreichen der Altersgrenze selbst unterhalten konnte. Da nach BFH-Rechtsprechung nur die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjah-res eingetreten sein muss, nicht aber die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt, steht Kindergeld zu.

Anspruchskonkurrenz von Eltern und Großeltern (vgl. Seiten 120ff.)

Nach Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 29.8.2017 – Az.: 4 K 2296/15 – können Groß-eltern für ihr Enkelkind auch dann Kindergeld erhalten, wenn Mutter und Kind zwar aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird. Die Entscheidung, in wes-sen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat, muss die dafür kraft Gesetzes zuständige Familienkasse (nicht das Familiengericht) treffen.

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Kindergeldanspruch bei Zahlung von Unterhalt (vgl. Seiten 124f.)

Nach Entscheidung des BFH vom 5.11.2015 – Az.: III R 57/13 – müssen die bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen grundsätzlich für und in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, bleibt außer Betracht. In einem solchen Fall kann nicht mehr von laufendem Unterhalt gesprochen werden.

Rückwirkende Zahlung von Kindergeld (vgl. Seiten 131ff.)

Ab 2018 wird Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten 6 Monate vor Beginn des Mo-nats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG). Diese Re-gelung gilt für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2017 gestellt werden. Dies gilt auch für Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (vgl. Anhang 2 und 3).Beispiel: Frau Müller beantragt für ihren am 04.04.2018 geborenen Sohn am 08.02.2019 bei der zuständigen Familienkasse erstmals Kindergeld. Aufgrund der Neuregelung wird ihr das Kindergeld rückwirkend ab August 2018 – die letzten sechs Monate vor dem Antragsmonat Februar – gezahlt. Die Monate April 2018 bis Juli 2018 sind für sie verloren.

Wie wird der Antrag gestellt? (vgl. Seiten 140ff.)

Die für die Antragstellung notwendigen Vordrucke sind bei der zuständigen Familienkasse er-hältlich, können aber auch aus dem Internet unter www.familienkasse.de oder www.bzst.de heruntergeladen und am Computer ausgefüllt und ausgedruckt werden. Zudem steht im Internet ein Online-Formularservice zur Verfügung, mit dem das Antragsformular ausgefüllt und die eingetragenen Daten vorab elektronisch und verschlüsselt an die Familienkasse übertra-gen werden können. Der Kindergeldantrag ist dann nur noch auszudrucken, zu unterschreiben und mit den benötigten Anlagen und Nachweisen per Post oder als Telefax an die Familienkasse zu senden.Hinweis: Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und einige Familienkassen des öf-fentlichen Dienstes führen die Akten in elektronischer Form. Eingereichte Papierunterlagen wer-den daher nach Überführung in die elektronische Form nach kurzer Zeit vernichtet. Es sollten deshalb nach Möglichkeit keine Originale, sondern Kopien von den erforderlichen Nachweisen eingereicht werden.

Kinderzuschlag (Anhang 1 – Seite 173ff.)

Neuerungen durch das Starke-Familien-Gesetzab 01.07.2019• Anhebung des Kinderzuschlags von 170 € auf 185 €/mtl. (gültig bis 31.12.2020),• Kindeseinkommen wird statt zu 100 % nur noch zu 45 % auf den Kinderzuschlag angerechnet,• der Kinderzuschlag wird grundsätzlich einheitlich für 6 Monate bewilligt (Bewilligungs- zeitraum); während dieser Zeit haben Änderungen keinen Einfluss auf den Anspruch (Ausnahme: Änderungen der BG und des Kiz-Höchstbetrags) und• für das Einkommen und die Wohnkosten gibt es feste Bemessungszeiträume.

ab 01.01.2020• entfällt die Höchsteinkommensgrenze; d.h. der Kinderzuschlag fällt nicht mehr ganz weg, sondern mindert sich mit steigendem elterlichen Einkommen,• Elterneinkommen aus Erwerbstätigkeit wird statt 50 % nur noch zu 45 % auf den Kinder- zuschlag angerechnet und• es wird ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien geschaffen, denen mit Erwerbseinkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld max.100 € fehlen, um Bedürftigkeit zu vermeiden. Sie erhalten dann den Kinderzuschlag; diese Regelung ist bis zum 31.12.2022 befristet. Im Gegenzug entfällt das sog. kleine Wahlrecht (Verzicht auf Mehrbedarfe).

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Anhebung der Regelbedarfe für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (vgl. Seite 180)

Tabelle Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ab 1.1.2018/1.1.2019Monatlich pauschalierter Regelbedarf (RB)

Berechtigte

– Alleinstehende

– Alleinerziehende

– Volljährige mit minderjähri­gem Partner oder inhaftier­tem Partner oder Partner im Pflegeheim

– Volljährige, die mit Partner aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnten

Partner,wennbeidevolljährigsind

Volljährige bis un­ter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt, die nicht volljähri­ge Partner sind

Personen unter 25Jahren, die ohneZusicherung deskommunalen Trägers umziehen

Kindervon14 bis 17Jahren

Minder­jährigePartner

Kindervon6 bis 13 Jahren

Kindervon0 bis 5Jahren

ab 2018: 416 € je 374 € 332 € 316 € 296 € 240 €

ab 2019: 424 € je 382 € 339 € 322 € 302 € 245 €

Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. Sie müssen bei der in-dividuellen Ausgabenplanung aber auch unregelmäßig anfallende Bedarfe berücksichtigen.

Angleichung der Mehrbedarfe ab 1. Januar 2018/1. Januar 2019Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (vgl. Seite 181)

Bei Regelbedarf 2018/2019 Mehrbedarf 2018 /2019

416 € / 424 € im Monat 70,72 € / 72,08 € im Monat

374 € / 382 € im Monat 63,58 € / 64,94 € im Monat

332 € / 339 € im Monat 56,44 € / 57,63 € im Monat

316 € / 322 € im Monat 53,72 € / 54,74 € im Monat

Monatliche Mehrbedarfe für Alleinerziehende (vgl. Seite 182)

Anzahl der Kinder 2018 2019

1 Kind unter 7 Jahren (36 %) 149,76 € 152,64 €

1 Kind über 7 Jahren (12 %) 49,92 € 50,88 €

2 Kinder unter 16 Jahren (36 %) 149,76 € 152,64 €

2 Kinder über 16 Jahren (24 %) 99,84 € 101,76 €

1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahren (24 %) 99,84 € 101,76 €

3 Kinder (36 %) 149,76 € 152,64 €

4 Kinder (48 %) 199,68 € 203,52 €

ab 5 Kinder (60 %) 249,60 € 254,40 €

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Mehrbedarf für Behinderte (vgl. Seiten 182f.)

Der Mehrbedarf beträgt 35 % des maßgebenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 4 SGB II).

ab 01.01.2018 ab 01.01.2019

Regelbedarf Alleinstehende 145,60 € 148,40 €

Regelbedarf volljährige Partner 130,90 € 133,70 €

Regelbedarf Volljährige (18 – 24 Jahre) 116,20 € 118,65 €

Regelbedarf Kinder (14 – 17 Jahre) 110,60 € 112,70 €

Für Bezieher von Sozialgeld, die im Behindertenausweis das Merkzeichen „G“ oder „aG“ besit-zen, kann alternativ ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % des zustehenden Regelbedarfs gewährt werden (z.B. ab 2019: 17% von 382 € = 64,94 €). Dieser Mehrbedarf wird erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres gewährt.

Mehrbedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung (vgl. Seite 183)

Je nach der Art der Erkrankung und der deswegen notwendigen Krankenkost / Kostform wird nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ein pau-schaler Betrag in Höhe von 10 % des Regelbedarfs (2019: 42,40 € mtl. und 2018: 41,60 € mtl.) oder 20 % des Regelbedarfs (2019: 84,80 € mtl. und 2018: 83,20 € mtl.) gewährt.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (vgl. Seite 185)

Die Höhe des Mehrbedarfs wird für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person nach dem für sie geltenden Regelbedarf prozentual gestaffelt.

Tabelle der anteiligen Wohnkosten der Eltern (vgl. Seite 190)

Hinweis: Bei Berechnung der Wohnkosten sind zwei Fälle zu unterscheiden.

• Mieter: Für die Ermittlung der Wohnkosten bei Wohnungsmiete sind die Verhältnisse im Antragsmonat maßgeblich, sog. Bemessungszeitraum. Rückzahlungen und Guthaben, die den Wohnkosten zuzuordnen sind, z.B. aus einer Nebenkostenabrechnung, mindern nicht

Höhe des Mehrbedarfs für Warmwasseraufbereitung

Regelbedarf 2018 / 2019 Anteil in Prozent Höhe 2018 / 2019

416 € / 424 € im Monat davon 2,3% 9,57 € / 9,75 €

374 € / 382 € im Monat davon 2,3% 8,60 € / 8,79 €

332 € / 339 € im Monat davon 2,3% 7,64 € / 7,80 €

316 € / 322 € im Monat davon 1,4% 4,42 € / 4,51 €

296 € / 302 € im Monat davon 1,2% 3,55 € / 3,62 €

240 € / 245 € im Monat davon 0,8% 1,92 € / 1,96 €

Elterlicher Wohnanteil nach dem 12. Existenzminimumsbericht für 2019

Alleinstehende mit Anteil Elternpaare mit Anteil

1 Kind 77 % 1 Kind 84 %

2 Kindern 63 % 2 Kindern 72 %

3 Kindern 53 % 3 Kindern 63 %

4 Kindern 46 % 4 Kindern 56 %

5 Kindern 40 % 5 Kindern 50 %

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die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Änderungen der lfd. Miete im Bewilli- gungszeitraum führen nicht zu einer Neuberechnung.• Eigentümer: Bei Wohneigentum wird aus den monatlichen Kosten im Kalenderjahr vor der Bewilligung ein Durchschnittswert gebildet. Wenn nicht für alle Monate entsprechende Werte vorliegen – z.B. das Haus wurde erst im Laufe des Jahres bezogen – wird ein Durch- schnitt aus den letzten vorliegenden – max. 12 – Monaten gebildet. Dabei kommt es auf die Fälligkeit der einzelnen Zahlungen an. Rückzahlungen oder Nachforderungen im Bemes- sungszeitraum werden berücksichtigt. Unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturkos- ten werden als Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Einmalig anfallende Aufwendungen für die Beschaffung von Brennstoffen werden bei der Ermittlung der durch- schnittlichen monatlichen Unterkunftskosten mit einbezogen.• Hinweis für Mieter und Eigentümer: Soweit im laufenden Bewilligungszeitraum der Bedarf für die einmalige Beschaffung von Brennstoffen nicht gedeckt werden kann, kann die Übernahme dieser Kosten beim Jobcenter beantragt werden.

Beispiel: Bernd beantragt am 11. Juni 2020 Kinderzuschlag. Er bewohnt mit Familie ein Einfa-milienhaus und es fielen dafür im Kalenderjahr 2019 (01.01. bis 31.12.) folgende Kosten an:

Monatliche Zahlungen Jahresbetrag Schuldzinsen (ohne Tilgung) 369 € 4.428 € Wasser 45 € 540 € Gas 77 € 924 € Quartalsweise ZahlungenGrundsteuer 350 € 1.400 € Gebäudeversicherung 45 € 180 € Müllabfuhr 49 € 196 € Jährliche Zahlungen Schornsteinfeger 87 € 87 € Summe jährlich 7.755 € Summe monatlich 646,25 € Für die Anspruchsprüfung werden im maßgeblichen Bemessungszeitraum von Januar bis De-zember 2019 monatlich 646,25 € Wohnkosten berücksichtigt.

Höhe des Kinderzuschlags (vgl. Seiten 173 und 190ff.)

Die maximale Höhe des Kinderzuschlags wurde ab dem 01.01.2017 auf 170 €/mtl. und ab 01.07.2019 auf 185 €/mtl. (gültig bis 31.12.2020) angehoben.

Wie wirken sich Einkommenund Vermögen des Kindes aus? (vgl. Seiten 190ff.)

Ab 01.07.2019 wird Kindeseinkommen statt zu 100 % nur noch zu 45 % auf den Kinderzu-schlag angerechnet.

Beispiel 1:Das Kind erhält Unterhalt in Höhe von 300 € monatlich. Davon werden 45 %, also 135 €, auf den Kinderzuschlag angerechnet. Es können daher nur noch höchstens 50 € (185 € - 135 €) gezahlt werden.

Übersteigt das zu berücksichtigende Vermögen des Kindes seinen Freibetrag von 3.850 € (3.100 € + 750 €), wird der übersteigende Betrag auf den Kinderzuschlag wie folgt angerechnet:

• Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Kinderzuschlag, wird dieser im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen entsprechenden Betrag ge- mindert. Ab dem folgenden Monat gilt das Vermögen als verbraucht, so dass Kinderzu- schlag in der Höhe gezahlt wird, die sich ohne Vermögensanrechnung ergibt.

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Beispiel 2:Das Kind hat zwar kein Einkommen, aber Ersparnisse (Vermögen), die 80 € über seinem Freibe-trag von 3.850 € liegen. Diese 80 € vermindern im ersten Monat den Kinderzuschlag von 185 € auf 105 € monatlich. Ab dem Folgemonat wird der Kinderzuschlag für die restlichen 5 Mona-te des Bewilligungszeitraums in Höhe von bis zu 185 € gezahlt.

• Ist der übersteigende Betrag höher als der Kinderzuschlag, so dass Vermögen den Kinderzu- schlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der An- spruch. Sobald das Vermögen verbraucht ist, kann der Kinderzuschlag erneut beantragt werden.

Beispiel 3:Die Ersparnisse des Kindes liegen 1.000 € über seinem Freibetrag von 3.850 €, die auf den Kinderzuschlag anzurechnen sind. Der Kinderzuschlag von 185 € wird durch die 1.000 € Ver-mögen vollständig gemindert, so dass der Anspruch auf den Kinderzuschlag wegen zu hohen Vermögens abgelehnt wird.

• Hat ein Kind sowohl Einkommen als auch Vermögen, wird zunächst die Auswirkung des Einkommens auf den Kinderzuschlag berechnet und danach das Vermögen bewertet.

Beispiel 4:Familie Schneider beantragt ab September 2019 Kinderzuschlag für ihren 17-jährigen Sohn. Die-ser ist in Berufsausbildung und erhält eine bereits um Abzugsbeträge nach § 11b SGB II bereinigte Ausbildungsvergütung von 180 € monatlich. Daneben hat er Ersparnisse in Höhe von 4.000 €.

1. Schritt: Anrechnung des Einkommens auf den Kinderzuschlag – Vom Kindeseinkommen 180 € werden nur 45 % = 81 € auf den Kinderzuschlag angerechnet (185 € - 81 €) = 104,00 €2. Schritt: Anrechnung des Vermögens – Ersparnisse 4.000 € minus Freibetrag 3.850 € = 150 € anzurechnen auf den Kinderzuschlag von 104 €. Da der Anrechnungsbetrag somit den verblie-benen Kinderzuschlag von 104 € im ersten Monat übersteigt, wird der Antrag abgelehnt.

Abwandlung:

Der Sohn hat von seinem Vermögen 100 € verbraucht, so dass nur noch 50 € auf den Kinder-zuschlag anzurechnen sind. Seine Eltern beantragen ab Oktober 2019 erneut den Kinderzu-schlag. Das jetzt noch anrechenbare Vermögen von 50 € liegt unter dem errechneten Kinder-zuschlag von 104 €, so dass der Kinderzuschlag ab Oktober für 6 Monate (bis März 2020) be-willigt werden kann. Es ergeben sich folgende Beträge:- Im Oktober vermindert sich der Kinderzuschlag von 104 € um 50 € auf 54 €.- Ab November gilt das Vermögen als verbraucht, so dass dann 104 € gezahlt werden können. Hinweis: Einkommen und Vermögen eines Kindes mindern nur den Kinderzuschlag für dieses Kind. Es wird nicht auf andere Kinder dieser Familie übertragen oder mit dem Einkommen/Vermögen der Eltern addiert.

Unterhaltsvorschuss als Kindeseinkommen (vgl. Seite 191)

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ab 01. Juli 2017:

Kinder werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt und die maximale Be-zugsdauer von 72 Monaten wurde gestrichen. Für Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss frühestens ab dem 01.07.2017.

Bei Kindern von 12 bis 17 Jahren besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, wenn 1. das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder 2. Hilfebedürftigkeit des Kindes durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss vermieden

werden kann oder 3. der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 € Bruttoeinkommen erzielt.

Erläuterung zu 1: Dies ist der Fall, wenn für den gesamten Haushalt kein Alg II/Sozialgeld be-zogen wird oder wenn zwar im Haushalt SGB-II-Leistungen bezogen werden, aber das Kind durch eigenes Einkommen (z.B. Ausbildungsvergütung oder Wohngeld der Eltern nur für das Kind, sog. „Kinderwohngeld“) oder Vermögen seinen Bedarf im Sinne des SGB II deckt und damit selbst keine SGB-II-Leistungen bezieht (dann ist das Kind ebenfalls berechtigt, Unter-

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haltsvorschuss zu beziehen).

Erläuterung zu 2: Hilfebedürftigkeit wird vermieden, wenn durch Zahlung von Unterhaltsvor-schuss ggf. zusätzlich zu vorhandenem Einkommen des Kindes und Kindergeld der Lebensunter-halt des Kindes gedeckt werden kann. Unterhaltsvorschuss kann zusammen mit dem Kindergeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II z.B. in Fällen mit geringen oder keinen Wohnkosten vermeiden. Bildung- und Teilhabeleistungen wie z.B. Klassenfahrten, Schulstarterpaket, Mittages-sen oder Nachhilfe (§ 28 SGB II) bleiben bei dieser Prüfung unberücksichtigt. Dasselbe gilt für die Erstausstattung der Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Abs. 3 S. 1 SGB II) und nicht laufende Leistungen wie z.B. Betriebs- und Heizkostennachforderungen (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Erläuterung zu 3: Der Zugang des Kindes zum Unterhaltsvorschuss wird außerdem ab einem selbst erzielten Einkommen des betreuenden Elternteils von mindestens 600 Euro brutto im Monat eröffnet, unabhängig davon, ob das Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder anderen Einkommensquellen stammt. Das Bruttoeinkommen wird nach den Regelungen des SGB II er-mittelt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB. Die Beträge werden vom Oberlandesgericht mittels der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt. Sie richten sich nach dem Alter des Kindes. Erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das volle Kindergeld (Regelfall), so mindert sich der Unterhaltsvorschuss um das für ein 1. Kind zu zahlende Kindergeld. Die Höhe beträgt ab ...

01.01.2019 Mindestunterhalt minus Kindergeld Unterhaltsvorschuss

Kinder (0-5 Jahre) 354 € / mtl. 194 € / mtl. 160 € / mtl.

Kinder (6-11 Jahre) 406 € / mtl. 194 € / mtl. 212 € / mtl.

Kinder (12-17 Jahre) 476 € / mtl. 194 € / mtl. 282 € / mtl.

01.07.2019 Mindestunterhalt minus Kindergeld Unterhaltsvorschuss

Kinder (0-5 Jahre) 354 € / mtl. 204 € / mtl. 150 € / mtl.

Kinder (6-11 Jahre) 406 € / mtl. 204 € / mtl. 202 € / mtl.

Kinder (12-17 Jahre) 476 € / mtl. 204 € / mtl. 272 € / mtl.

Beispiel 1: (vgl. Seiten 202ff.)

Frau Sommer (Witwe) und Tochter Lisa 4 Jahre; sie bezieht Kindergeld in Höhe von 204 €/mtl. sowie Unterhaltsvorschuss für ihr Kind von 150 €/mtl.. Miete, Heizung und Nebenkosten betragen 400 € mtl. Als Teilzeitbeschäftigte hat sie einen Bruttolohn von 1.200 € (netto: 972 €); nach Minderung um Wer-bungskosten, weitere Abzüge und Erwerbstätigen-Freibetrag ergibt sich ein nach §§ 11ff. SGB II zu berücksichtigendes Einkommen von 672 €. Daneben erhält sie ein Wohngeld in Höhe von 180 €/mtl.

Berechnung des Kinderzuschlags:

1) Die Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende beträgt 600 €; der Bruttolohn von 1.200 € liegt darüber.

2) Bemessungsgrenze (= elterlicher Bedarf)

– Regelbedarf Mutter = 424,00 €– Wohnanteil Mutter (77 % von 400 €) = 308,00 €– Mehrbedarf Alleinerziehende (424 € x 36 %) = 152,64 €Bemessungsgrenze (elterlicher Bedarf) = 884,64 €

3) Höchsteinkommensgrenze

– elterlicher Bedarf = 884,64 €– plus Gesamtkinderzuschlag (höchster Betrag 185 € vermindert um das Einkommen des Kindes, mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes, hier also 45 % von 150 € Unterhaltsvorschuss = 67,50 € - § 6a Abs. 3 BKGG) + 117,50 € Höchsteinkommensgrenze = 1.002,14 €

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Dieser wird der zu berücksichtigende Arbeitslohn von Frau Sommer in Höhe von 672,00 € ge-genübergestellt. Der Arbeitslohn übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze, so dass grund-sätzlich Kinderzuschlag zusteht. Der Arbeitslohn ist auch nicht höher als die Bemessungsgrenze von 884,64 €, sodass keine weitere Minderung des Kinderzuschlags wegen des elterlichen Einkommens erfolgt.

4) Der zustehende Kinderzuschlag beträgt daher 117,50 € (gerundet nach § 11 Abs. 2 BKGG) = 118,00 €

5) Wird Bedürftigkeit vermieden?– Gesamtbedarf der Familie (424 € Regelbedarf Frau Sommer, Mehrbedarf 152,64 €, 245 € Regelbedarf für Lisa, 400 € Unterkunftskosten) = 1.221,64 € – Diesem Bedarf wird das gesamte Familieneinkommen in Höhe von (672 € Arbeitslohn, 180 € Wohngeld, 204 € Kindergeld, 150 € Unterhaltsvorschuss und 118 € Kinderzuschlag) gegen- übergestellt = 1.324,00 €

6) Ergebnis: Da Hilfebedürftigkeit durch den Kinderzuschlag und Wohngeld vermieden wird, kann die Familie Kinderzuschlag in Höhe von 118 € monatlich beanspruchen.

Beispiel 2: (vgl. Seiten 204f.)

Ehepaar Stolz hat zwei Kinder (3 und 5 Jahre alt); die Mutter bezieht Kindergeld in Höhe von 408 € (2 x 204 €) monatlich. Miete, Heizung und Nebenkosten betragen 720 € monatlich. Der Vater erhält einen Bruttolohn von 2.100 €; hieraus ergibt sich nach Minderung um gesetzliche Abzüge, Aufwendungen und Freibeträge ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.350 €.

Berechnung des Kinderzuschlags:1) Die Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare beträgt 900 €; der Bruttolohn von 2.100 € liegt darüber.

2) Bemessungsgrenze (= elterlicher Bedarf)– Regelbedarf der Eltern (2 x 382 €) = 764,00 €– Wohnanteil der Eltern (72 % von 720 €) = 518,40 € Bemessungsgrenze (elterlicher Bedarf) = 1.282,40 €3) Höchsteinkommensgrenze– elterlicher Bedarf = 1.282,40 €– plus höchstmöglicher Gesamtkinderzuschlag (2 x 185 €) + 370,00 € Höchsteinkommensgrenze = 1.652,40 €Dieser wird der zu berücksichtigende Arbeitslohn des Vaters in Höhe von 1.350,00 € gegen-übergestellt.

Der Arbeitslohn übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze, so dass grundsätzlich Kinder-zuschlag zusteht. Da das elterliche Einkommen aber höher ist als die Bemessungsgrenze, min-dert der übersteigende Betrag von 67,60 € (1.350,00 € - 1.282,40 €) den Gesamtkinderzu-schlag für zwei Kinder. Da das Einkommen aus Erwerbstätigkeit kommt, werden 50 % des übersteigenden Betrages auf den Kinderzuschlag angerechnet.

4) Zustehender Kinderzuschlag– ungeminderter Betrag des Kinderzuschlags (2 x 185 €) = 370,00 €– abzüglich elterliches Einkommen (50 % von 67,60 €) - 33,80 € Zustehender Kinderzuschlag = 336,20 € (gerundet nach § 11 Abs. 2 BKGG) = 336,00 €5) Wird Bedürftigkeit vermieden?

– Gesamtbedarf der Familie (je 382 € Regelbedarf für die Eltern, je 245 € Regelbedarf für die Kinder, 720 € Unterkunftskosten) = 1.974,00 € – Diesem Bedarf wird das gesamte Familieneinkommen in Höhe von 1.350 € Arbeitslohn, 408 € Kindergeld und 336 € Kinderzuschlag gegenübergestellt = 2.094,00 €

6) Ergebnis: Da Hilfebedürftigkeit durch den Kinderzuschlag vermieden wird, kann die Fami- lie Kinderzuschlag in Höhe von 336 € monatlich beanspruchen.

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Wahlrecht bzw. Verzicht bei Mehrbedarfen (vgl. Seite 206)

Diese Regelung entfällt ab 01.01.2020 und wird durch einen erweiterten Zugang zum Kinder-zuschlag ersetzt, d.h Familien, denen mit Erwerbseinkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld max. 100 € fehlen, um Bedürftigkeit zu vermeiden, erhalten den Kinderzuschlag (diese Regelung ist befristet bis 31.12.2022).

Anspruch Studierender und anderer Personen (vgl. Seiten 190 f. u. 208 ff.)

Ab dem 1. August 2016 sind Auszubildende in einer betrieblichen und außerbetrieblichen Be-rufsausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung, deren Ausbildung nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderfähig ist, nicht mehr von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine duale Berufsausbildung, in der neben der Ausbildungsvergütung ergän-zendes AlgII gewährt werden kann. Vorhandenes Einkommen wird auf Alg II angerechnet. Ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen besteht zudem für folgende Auszubildende: • Auszubildende, die noch bei ihren Eltern wohnen und daher keinen Anspruch auf Ausbil-

dungsförderung haben (§ 2 Abs. 1a BAföG), • Schüler/Fachschüler und bestimmte Studierende, die BAföG-Leistungen tatsächlich erhal-

ten oder nur wegen der Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder das zuständige BAföG-Amt hat noch nicht über den BAföG-Antrag entschieden, sowie

• Auszubildende an einer Abendhauptschule, -realschule oder -gymnasium, die wegen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Ausgeschlossen bleiben (auch behinderte) Auszubildende in Berufsausbildung oder Vorberei-tung mit Vollverpflegung und Unterbringung. Es sind lediglich ergänzende Leistungen nach § 27 SGB II möglich. Ausgeschlossen sind auch Studenten in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen mit eigenem Haushalt.Hinweis: Mit der weitgehenden Einbeziehung Auszubildender in die Berechtigung zum ergän-zenden Bezug von AlgII ist auch deren Einkommen wie Ausbildungsvergütung, Berufsausbil-dungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem SGB III, das BAföG (der Kinderbetreuungszu-schlag nach § 14b BAföG – 130 € für jedes Kind ist – anrechnungsfrei) und vergleichbare Leis-tungen der Begabtenförderungswerke, ergänzend geleistete Fahrtkosten sowie der erhaltene Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), ungeachtet der Zweckbestimmung einzelner Teile der Leistung als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 6a Abs. 3 BKGG ist Kindeseinkommen – mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes – in Höhe von 45 % auf den Kinderzuschlag von 185 € im Monat anzurechnen (vgl. Seite 190f.).

Zu den folgenden Beispielen 1 bis 3 (Seiten 209-211) ist zu beachten, dass • das Kindergeld und der maximale Kinderzuschlag angehoben wurden,• die Regel- und Mehrbedarfe nach dem SGB II gestiegen sind,• der Prozentsatz des elterlichen Wohnanteils geändert ist,• der 20%tige Abzugsbetrag vom BAföG als zweckbestimmte Einnahme ab 01.08.2016 ent-

fallen ist und • stattdessen von den Ausbildungshilfen (auch BAföG) pauschal immer ein Grundabsetzungsbetrag in

Höhe von 100 €/mtl. abzusetzen ist oder es sind die tatsächlichen Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 – 5 SGB II (z.B. Werbungskosten oder Versicherungen) abzuziehen, wenn diese höher sind.

Beispiel 1: (vgl. Seiten 209f.)

Das Ehepaar Schmitz hat zwei Kinder (1 und 2 Jahre alt). Herr Schmitz arbeitet (Bruttoverdienst 1.000 €) und erzielt ein um die Abzugsbeträge des § 11b SGB II bereinigtes Arbeitseinkommen von 651 € monatlich. Seine Frau studiert und erhält BAföG von 549 € mtl. (649 € - 100 € Grund-absetzungsbetrag nach § 11 Abs. 2 S. 5 SGB II). Seine Frau ist wegen § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zum Lebensunterhalt mit Ausnahme der Leistungen nach § 27 SGB II ausgeschlos-sen. Die monatlichen Unterkunftskosten belaufen sich auf 400 €.

1) Bedarf Herr Schmitz und 2 Kinder Regelbedarf Herr Schmitz = 382,00 € Regelbedarf für 2 Kinder (2 x 245 €) + 490,00 €

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Mietanteil Herr Schmitz + 2 Kinder (3/4 von 400 €) + 300,00 € Gesamtbedarf Herr Schmitz und 2 Kinder: = 1.172,00 €

2) Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare von mindestens 900 € wird durch Bruttoein-kommen erreicht.

3) Berechnung der Bemessungsgrenze Regelbedarf Herr Schmitz = 382,00 € Kosten der Unterkunft (300 € x 63 %) + 189,00 € Bemessungsgrenze (elterlicher Bedarf) = 571,00 €

4) Berechnung der Höchsteinkommensgrenze Bemessungsgrenze (Elternbedarf) = 571,00 € plus Gesamtkinderzuschlag (185 € pro Kind) + 370,00 € Höchsteinkommensgrenze = 941,00 €

Da Frau Schmitz wegen § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen ist, wird von ihrem Einkommen nur der Betrag auf den Kinderzuschlag angerechnet, der ihren fiktiven SGB-II-Bedarf von 482 € (382 € Regelbedarf + 100 € Unterkunftskosten) übersteigt. Das sind 67 € (549 € - 482 €). Das Einkommen ihres Mannes wird voll für den Kinderzuschlag herangezogen.

5) Die Berechnung des Kinderzuschlags erfolgt in 2 Schritten: Das Einkommen von Herrn Schmitz übersteigt die Bemessungsgrenze um 80 € (651 € - 571 €). Da das Einkommen aus Erwerbstätigkeit kommt, werden 50 % des übersteigenden Betrages auf den Kinderzuschlag angerechnet. Somit ergibt sich ein monatlicher Kinderzuschlag von 330 € (370 € - 40 €).

Dieser Betrag mindert sich zudem um das über den Bedarf seiner Ehefrau hinausgehende

BaföG-Einkommen von 67 €. Da dieser Betrag nicht aus Erwerbstätigkeit kommt, mindert er den Kinderzuschlag voll. Es ergibt sich demnach ein Gesamtkinderzuschlag von 263 € monatlich (330 € - 67 €).

6) Kontrollberechnung (Wird Hilfebedürftigkeit vermieden?):

Arbeitseinkommen Herrn Schmitz von 651 € plus anrechenbares BAföG seiner Ehefrau von 67 € plus Kindergeld für beide Kinder 408 € (2 x 204 €) plus 263 € Kinderzuschlag ergeben ein Gesamteinkommen von 1.389 € im Monat, das den Gesamtbedarf von 1.172 € (Herr Schmitz und zwei Kinder) abdeckt.

7) Ergebnis: Somit kann die Familie einen Kinderzuschlag von 263 € mtl. erhalten.

Beispiel 2: (vgl. Seiten 210f.)Bezieht die Ehefrau ein geringeres BAföG (z.B. 442 €) als ihr fiktiver SGB-II-Bedarf (z.B. 482 €), mindert die Differenz vom tatsächlichen BAföG bis zum fiktiven SGB-II-Bedarf zur Deckung ih-res Pauschalbedarfs das Einkommen ihres Mannes.Folge: Nur das Resteinkommen ihres Mannes wird beim Kinderzuschlag angerechnet, so dass sich, ausgehend vom vorigen Beispiel, folgende Berechnung ergibt:

Berechnung des Kinderzuschlags:Das Resteinkommen von Herrn Schmitz (651 € - 40 € = 611 €) übersteigt die Bemessungsgren-ze um 40 € (611 € - 571 €). Da das Einkommen aus Erwerbstätigkeit kommt, werden 50 % von 40 € auf den Kinderzuschlag angerechnet. Es ergibt sich ein monatlicher Kinderzuschlag von 350 € (370 € - 20 €).

Beispiel 3: (vgl. Seite 211)Karin ist alleinerziehende Studentin; ihr Kind ist zwei Jahre alt. Sie erhält BAföG von 527 € und aus einem Studentenjob einen um Absetzbeträge nach § 11b SGB II bereinigten Arbeitslohn von 200 € im Monat, 80 € Wohngeld sowie das Kindergeld für ihr Kind von 204 € mtl. Sie erhält außerdem einen Kinderbetreuungszuschlag von 130 € für ihr Kind (§ 14b BaföG), der nicht auf Alg II angerechnet wird. Die Unterkunftskosten belaufen sich auf 250 € monatlich.Karin ist als Studentin mit eigenem Haushalt von Leistungen zum Lebensunterhalt mit Ausnah-me der Leistungen nach § 27 SGB II (z.B. Mehrbedarfe) ausgeschlossen (§ 7 Abs. 5 SGB II).

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1) Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende von mindestens 600 € wird durch 597 € BAföG plus 200 € Arbeitslohn erreicht.

2) SGB-II-Bedarf Karin und Kind Mehrbedarf Karin als Alleinerziehende = 152,64 € Regelbedarf für ihr Kind + 245,00 € Mietanteil Kind (1/2 von 250 €) + 125,00 € Gesamtbedarf Karin und Kind = 522,64 €

3) Fiktiver SGB-II-Bedarf von Karin Regelbedarf Karin = 424,00 € Mietanteil Karin (1/2 von 250 €) + 125,00 € Fiktiver Gesamtbedarf Karin = 549,00 €

4) Berechnung der Bemessungsgrenze (elterlicher Bedarf) Mehrbedarf Karin = 152,64 €

5) Berechnung der Höchsteinkommensgrenze Bemessungsgrenze (Mehrbedarf Karin) = 152,64 € plus Gesamtkinderzuschlag für 1 Kind + 185,00 € Höchsteinkommensgrenze = 337,64 €

Einkommen von Karin in Höhe ihres fiktiven SGB-II-Bedarfs von 549 € (Regelbedarf 424 € plus die Hälfte der Miete 125 €) bleibt auf Grund des § 7 Abs. 5 SGB II unberücksichtigt. Einkommen der Studentin über 549 € ist beim Kinderzuschlag zu berücksichtigen.

6) Berechnung des Kinderzuschlags: Das Einkommen von Karin beträgt 727 € (527 € BAföG + 200 € Arbeitslohn – Hinweis: der Grundabsetzungsbetrag von 100 € wurde bereits beim Arbeitslohn abgesetzt und kann nur einmal berücksichtigt werden). Wohngeld sowie Kinderbetreuungszuschlag gelten nicht als Einkommen. Von diesem Einkommen wird der fiktive SGB-II-Bedarf von Karin in Höhe von 549 € abgezogen, so dass sich ein anrechenbares Einkommen von 178 € ergibt. Kindergeld ist Einkommen des Kindes und wird nicht angerechnet. Da das anrechenbare Einkommen aus Erwerbstätigkeit kommt, werden 50 % des übersteigenden Betrages auf den Kinderzu- schlag angerechnet.

ungeminderter Betrag des Kinderzuschlags = 185,00 € abzüglich elterliches Einkommen (50 % von 178 €) - 89,00 € Zustehender Kinderzuschlag = 96,00 €

7) Wird Bedürftigkeit vermieden? Gesamter SGB-II-Bedarf Karin und Kind = 522,64 € Diesem Bedarf wird das gesamte Familieneinkommen in Höhe von 178 € Einkommen Karin plus 96 € Kinderzuschlag plus 204 € Kindergeld plus 80 € Wohngeld gegenübergestellt. = 558,00 €

8) Ergebnis: Da Hilfebedürftigkeit durch den Kinderzuschlag vermieden wird, kann Karin für ihr Kind Kinderzuschlag in Höhe von 96 € monatlich beanspruchen.

Beispiel für Rentenbezieher: (vgl. Seiten 212f.)Herr Blum ist voll erwerbsgemindert und bezieht für seine beiden im Haushalt lebenden Kinder (7 und 11 Jahre alt) das Kindergeld. Seine Ehefrau ist arbeitslos und erwerbsfähig. Da Herr Blum über seine erwerbsfähige Frau der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) angehört, kann auch er den Kinderzuschlag beantragen. Ein Wechsel in der Bezugsberechtigung für Kindergeld ist nicht notwendig. Herr Blums Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt 1.100 € mtl. und die angemessenen Unterkunftskosten betragen 420 €/mtl.

1) Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare von 900 € ist durch die Rente von 1.100 € erreicht.

2) Bedarf Herr Blum Regelbedarf = 382,00 € Sein Mietanteil beträgt (420 € : 4) + 105,00 € Gesamtbedarf Herr Blum = 487,00 €

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abzügl. Rente - 1.100,00 € abzügl. Leistungen nach dem SGB XII - 0 € Anrechnungsbetrag bei Frau Blum = 613,00 € Abzüge nach § 11b Abs. 1 SGB II (Versicherungspauschale) - 30,00 € zu berücksichtigendes Einkommen bei Frau Blum = 583,00 €

3) Bedarf Frau Blum und der beiden Kinder Regelbedarf Ehefrau = 382,00 € Regelbedarf Kinder (2 x 302 €) + 604,00 € 3/4 der Miete (Mutter und 2 Kinder) + 315,00 € Gesamtbedarf = 1.301,00 €4) Berechnung der Bemessungsgrenze (Bedarf Frau Blum) Regelbedarf = 382,00 € Kosten der Unterkunft (420 € : 4 x 3 x 63 %) + 198,45 € Bemessungsgrenze = 580,45 €5) Berechnung der Höchsteinkommensgrenze Bemessungsgrenze (Elternbedarf) = 580,45 € plus Gesamtkinderzuschlag (185 € pro Kind) + 370,00 € Höchsteinkommensgrenze = 950,45 €6) Berechnung des Kinderzuschlags: Das anzurechnende Einkommen ihres Ehemannes übersteigt die Bemessungsgrenze um 2,55 € (583 € - 580,45 €). Der Gesamtkinderzuschlag beträgt daher 367 € mtl. (370 € - 2,55 € = 367,45 € gerundet nach § 11 Abs. 2 BKGG auf 367 €).7) Kontrollberechnung (Wird Hilfebedürftigkeit vermieden?): Anrechenbare Rente von Herrn Blum (583 €) plus Kindergeld für beide Kinder 408 € (2 x 204 €) plus 367 € Kinderzuschlag ergeben ein Gesamteinkommen von 1.358 € im Monat, das den Gesamtbedarf (Frau Blum und beide Kinder) von 1.301 € abdeckt.

8) Ergebnis: Da Hilfebedürftigkeit durch den Kinderzuschlag vermieden wird kann das Ehe- paar Kinderzuschlag in Höhe von 367 € monatlich beanspruchen.

Wahlrecht zwischen Kinderzuschlagund anderen höheren Leistungen (vgl. Seite 213)

Diese Regelung nach § 6a Abs. 5 BKGG ist ab 01.07.2019 entfallen.

Anspruchsbeginn und Bewilligungsabschnitte (vgl. Seiten 215f.)

Der Kinderzuschlag wird für einen Zeitraum von 6 Monaten (Bewilligungszeitraum) bewilligt. Dieser beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt wird.

Beispiel:Wird der Antrag im September 2019 gestellt, wird der Kinderzuschlag von September 2019 bis Februar 2020 bewilligt. Danach muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden, wenn der Kinderzuschlag weitergezahlt werden soll. Änderungen, die voraussichtlich während des Bewilligungszeitraumes eintreten werden, führen nicht zu einer Verkürzung oder vorläufigen Bewilligung. Das gilt auch für Änderungen, die im Zeitpunkt der Bewilligung bereits bekannt sind. Ausnahme: Die Zusammensetzung der BG oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich.Allerdings kann ein kürzerer Bewilligungszeitraum beantragt oder festgelegt werden, z.B. wenn ein Kind wegfällt.Ändern sich Eltern- oder Kindeseinkommen, kann der Kinderzuschlag entweder zu hoch oder zu niedrig sein, dann bleibt es beim bewilligten Kinderzuschlag. Aber evtl. stehen dann er-gänzende Leistungen nach dem SGB II zu. Beispiel:Familie Müller bezieht von Oktober 2019 bis März 2020 Kinderzuschlag. Im Februar 2020 ver-liert Frau Müller ihren Minijob und sie erhalten ab Februar 2020 noch zusätzlich Alg II. Im April

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2020 beantragen sie erneut Kinderzuschlag. Wegen des zu berücksichtigenden Einkommens im Bemessungszeitraum von Oktober 2019 bis März 2020 entsteht ein neuer Anspruch auf Kinder-zuschlag für April 2020 bis September 2020. Das ab Februar 2020 bezogene Alg II wird nicht als Einkommen berücksichtigt.Zur Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag ist ein fester sog. Bemessungszeitraum von sechs Monaten für das Einkommen vorgesehen. Er endet mit dem Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraum und beginnt sechs Monate vorher.

Beispiel: Im Juni 2020 wird der Kinderzuschlag beantragt. Der Bewilligungszeitraum umfasst die Monate Juni 2020 bis November 2020. Grundlage für die Einkommensberechnung ist daher ein Bemes-sungszeitraum von Dezember 2019 bis Mai 2020.Das in den Monaten des Bemessungszeitraumes erzielte Einkommen wird um Abzugsbeträge (§ 11b SGB II) monatlich bereinigt. Danach wird das Einkommen addiert und das Gesamteinkom-men durch 6 geteilt, um einen Durchschnittsbetrag zu ermitteln. Hierbei werden auch einmali-ge Einnahmen berücksichtigt.

Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 6b BKGG): (vgl. Seiten 237ff.)

Ab 01.08.2019 sind die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder durch das Starke-Familien-Gesetz deutlich verbessert worden. Außerdem entfällt beim Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld der Kostenbeitrag für die KiTa.

Im Einzelnen sind dies folgende Änderungen:• tatsächliche Kosten für eintägige Ausflüge von Schule, Kindertagesstätte oder Tagespflege; außerdem besteht zur Vereinfachung die Möglichkeit der Sammelabrechnung über Schulen, • tatsächliche Kosten für mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kindertagesstätte oder Tagespflege, • Geldleistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Schulbedarfspaket zum 01. August 2019 in Höhe von 100 € und zum 01. Februar 2020 in Höhe von 50 €); außerdem wird der persönliche Schulbedarf ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht. Hinweis: Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R – entschieden, dass die Kosten für Schulbücher als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen sind, wenn die Schüler ihre Bücher mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen. • Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (ab 01. August 2019 tatsächliche Kosten ohne Eigenanteil, selbst wenn die Fahrkarte auch für sonstige private Fahrten ge- nutzt wird). Zudem gilt als „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs“ nun auch eine Schule mit besonderem Profil (z.B. mit sportlichem oder sprachlichem Profil oder Ganztagsschulen),• tatsächliche Kosten für eine angemessene Lernförderung bei nicht ausreichenden Leistun- gen in der Schule, unabhängig von einer unmittelbaren Gefährdung der Versetzung. Vor- aussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Die jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen sind im jeden Einzelfall zu berücksichtigen, • ab 01. August 2019 tatsächliche Kosten ohne Eigenanteil für eine gemeinschaftliche Mit- tagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte, Hort oder Tagespflege. Ohne zusätzliche Kosten für die Eltern ist das Mittagessen für jedes hilfebedürftige Kind gesichert. Eine kos- tenfreie gemeinschaftliche Mittagsverpflegung ist an Schultagen auch in enger Kooperati- on zwischen Schule und Tageseinrichtung möglich (Hortkinder/Kooperationsvertrag), sowie • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 10 € und ab 01. August 2019 in Höhe von monatlich 15 €. Die Leistung wird nun pauschaliert erbracht. Ausreichend ist insoweit ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten (z.B. Mitgliedschaft im Sportver- ein oder Unterricht in einer Musikschule) ergibt.

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Verwaltungsvereinfachung

Ab 01.08.2019 wird in der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wesentlichen auf eine ge-sonderte Beantragung der Bildungs- und Teilhabeleistungen verzichtet. Nur für die Lernförde-rung ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig. Alle anderen Leistungen des Bildungspa-kets gelten durch den Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Alg II als gleichzeitig (still-schweigend) mit beantragt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Leistung auch rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden kann, selbst wenn der Bedarf erst später im Laufe des Bewilligungszeitraums konkretisiert wird. • Durch die Streichung der gesonderten Anträge wird die Umsetzung des Bildungspakets wesentlich vereinfacht. Gleichzeitig können die zuständigen kommunalen Träger alle Lei- stungen des Bildungspakets auch durch Geldleistungen erbringen und ggf. ab Stellung des Haupt- oder Weiterbewilligungsantrages bereits verauslagte Beträge übernehmen. • Mit der zusätzlichen Möglichkeit, die finanzielle Förderung von eintägigen Klassenausflü- gen über die Schulen durch Sammelabrechnung zu bündeln, wird die Leistungserbringung sinnvoll ergänzt, sodass eine Diskriminierung von Kindern im Leistungsbezug unterbleibt.• Weiterhin können Leistungen durch einen Gutschein oder eine Direktzahlung an den An- bieter erbracht werden, z.B. den Mitgliedsbeitrag für den Verein direkt an diesen zu über- weisen.

Wer ist zuständig für die Bildungs- und Teilhabeleistungen?Für die Umsetzung des Bildungspakets sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Das dargestellte Verfahren kann daher ggf. etwas abweichen. Grundsätzlich gilt jedoch: • Bezieher von Alg II oder Sozialgeld können sich für Leistungen aus dem Bildungspaket in der Regel an ihr zuständiges Jobcenter wenden.• Für Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld, den Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die Jobcenter nicht zuständig. Die Kreise oder kreisfreien Städte (erreichbar z. B. im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung) nennen diesen Familien den richtigen Ansprechpartner.

Herausgeber: Arbeitskammer des Saarlandes, Abteilungen Beratung und Öffentlichkeitsarbeit, Fritz-Do-bisch-Straße 6-8, 66111 Saarbrücken, Telefon: 0681 4005-0, Fax: 0681 4005-411, E-Mail: [email protected] oder [email protected], Internet: www.arbeitskammer.de

Stand: 8/2019

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11KINDERGELD NACH DEM EStG

Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG)

Zweck des KindergeldesNach Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) stehen Ehe und Familie unter dem besonde-ren Schutz der staatlichen Ordnung. Mit beiden Begriffen sind nicht Rechtsinstitutegemeint, sondern die realen Lebensgemeinschaften, so wie sie die Privatsphäre aus-füllen. Hieraus folgt die Pflicht des Staates, insbesondere die Familie vor Beeinträch-tigungen durch andere zu schützen, aber auch das Verbot für den Staat selbst, siezu schädigen oder in anderer Weise zu benachteiligen.

Durch den Unterhalt, die Betreuung und Erziehung von Kindern entstehen finanzi-elle Lasten, die die Leistungsfähigkeit von Familien mit Kindern mindern, besondersim Vergleich zu kinderlosen Bürgern. Dieser Ansatz verpflichtet den Staat, durch ge -setzliche Regelungen die Leistungsfähigkeit von Familien sicher zu stellen und dar-über hinaus die besondere Leistung der Familie für die Gesellschaft anzuerkennen.

Nach § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die geringere Leis tungsfähigkeitvon Familien steuerlich berücksichtigt. In Deutschland unbeschränkt steuerpflich -tige Personen können entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag und einen einheitlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-dungsbedarf alternativ in Anspruch nehmen.

Dies gilt auch für Ange hörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates, die in Deutsch-land wohnen und deren Kinder im Heimatland verblieben sind. Das Kindergeldwird nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) als „Steuervergütung“ monatlichausgezahlt. Da es als laufende Geldleistung der Sicherung des Lebensunterhaltesdient, wird es auch grundsätzlich an die Person (Kindergeldberechtigte/r) ausge-zahlt, die das Kind in ihrer Obhut hat bzw. die die Last des Unterhalts trägt undnicht an das Kind.

In Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die auch nicht als sol-che behandelt werden (z.B. entsandte Arbeitnehmer, Entwicklungshelfer, Grenz-gänger aus Belgien, Frankreich, Österreich und der Schweiz), erhalten Kindergeldnach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) als soziale Leistung. Dies gilt auch für alleinstehende Kinder (Vollwaisen), die für sich selbst Kindergeld beanspruchen. FürKindergeldansprüche nach dem BKGG wird auf Anhang 2 und 3 verwiesen.

Da die Mehrheit der im Bundesgebiet registrierten Kindergeldberechtigten das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten und nur wenige nach demBundeskindergeldgesetz, ist Aufbau und Inhalt der vorliegenden Broschüre in erster Linie nach den steuerrechtlichen Regelungen ausgerichtet. An diesen Aus-führungen können sich im Wesentlichen auch die Personen orientieren, die Kinder-geld nach dem BKGG erhalten. Soweit Unterschiede des BKGG zum EStG auftreten,wird auf den Inhalt im Anhang 2 und 3 verwiesen.

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12ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN

Zweck des KinderzuschlagesEltern, die mit ihren unverheirateten Kindern unter 25 Jahren in einem gemeinsa-men Haushalt leben, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Kinder -zuschlag erhalten. Diese Regelung des § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist zeit-gleich mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Arbeitslosengeld II / Sozialgeldnach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Kraft getreten.

Voraussetzung dafür ist, dass sie mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht in derLage sind, den gesamten Bedarf ihrer Familie zu decken. Der Kinderzuschlag wirdzusätzlich zum Kindergeld gezahlt und beträgt im günstigsten Fall bis zu 140 € (ab1. Juli 2016: 160 €) monatlich für jedes Kind. Zusammen mit dem Kindergeld unddem auf Kinder entfallenden Wohngeldanteil deckt er den durchschnittlichen Bedarf von Kindern an Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ab. Damit wird regelmäßigHilfe bedürftigkeit nach dem SGB II vermieden. Ist dies nicht der Fall, erhält die be-treffende Familie Alg II / Sozialgeld (vgl. Anhang 1).

Zweck der Leistungen für Bildung und TeilhabeAlleinerziehende und Elternpaare können für ihre Kinder auch Bildungs- und Teil-habeleistungen nach § 6b BKGG beantragen. Voraussetzung ist, dass sie für diesesKind einen Anspruch auf Kindergeld haben, das Kind in ihrem Haushalt lebt und sieden Kinderzuschlag (alternativ Wohngeld) beziehen. Als Leistungen kommen z. B.Lernförderung, ein Schulbasispaket, das Mittagessen in der Schule und Kindertages-stätten sowie die Teilnahme an Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten in Betracht.Für Kinder bedeutet dies ein Mehr für Bildung, soziale Integration, positive Persön-lichkeitsentwicklung und Lebenschancen (vgl. weitere Informationen im Anhang 1).

Geltungsbereich des EinkommensteuergesetzesDer Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich auf die Bundes -republik Deutschland.

l Das Kindergeld ist bei den Familienkassen zu beantragen, die dann auch überdie Bewilligung oder Ablehnung entscheiden. Der Wohnsitz bzw. gewöhnlicheAufenthalt des Antragstellers bestimmt die Zu ständigkeit der Familienkasse (vgl.hierzu ab Seite 137 ff.). Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt grundsätzlichfür alle Eltern durch die für sie zuständige Familienkasse.

l Angehörige des öffentlichen Dienstes beantragen Kindergeld bei ihrem Arbeit-geber.

l Kinderzuschlag ist ausschließlich (auch für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes)bei den Familienkassen zu beantragen.

Weitere Ausführungen zur Antragstellung, vgl. Seite 140 ff. und Auszahlung desKindergeldes, vgl. Seite 155 f. sowie zum Kinderzuschlag im Anhang 1.

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13KINDERGELD NACH DEM ESTG

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14BEZIEHERKREIS

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?Nach § 62 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) haben die Personen (z.B. leiblicheEltern) einen Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder bzw. gleichgestellten Kinder,die im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes ihren

l Wohnsitz oderl gewöhnlichen Aufenthalt

haben (vgl. nachfolgendes Schaubild).

Solche Personen unterliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1Abs. 1 EStG und werden im Text als „Anspruchsberechtigte“ oder „Kindergeldbe-rechtigte“ bezeichnet.

Anspruchsberechtigt sind nur „natürliche“ (körperliche) Personen. „Juristische“Per sonen wie z. B. Vereine, Stiftungen, Gesellschaften oder öffentliche Körperschaf-

werin Verbindung mit § 64Abs. 1 EStG= natürliche Person

Bundesrepublik Deutschland= Territorialitätsprinzip

§ 8 Abgabenordnung

§ 9 Abgabenordnungseinen Wohnsitz /

gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland hat

für seine Kinder unddie gleichgestellten Kinder

(§63 in Verbindung mit §32 EStG)

Anspruch auf Kindergeld nach §62 Abs. 1 EStG hat

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15BEZIEHERKREIS, WOHNSITZ

ten – auch ein gesetzlich bestellter Vormund – haben dagegen keinen Anspruch aufKindergeld.

Diese Regelung des § 62 EStG beruht auf dem Territorialitätsprinzip (Wohnland-prinzip). Auf die Staatsangehörigkeit, Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit der Elternkommt es also nicht an.

Ausländer oder Staatenlose können nur dann einen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt im Bundesgebiet begründen, wenn sie sich rechtmäßig im Inland auf-halten, d.h. wenn sie im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnissind (vgl. Seite 18 ff.).

Personen, die im Ausland wohnen, können dennoch anspruchsberechtigt sein,wenn sie

– nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, oder– nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig

behandelt werden.

Diejenigen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht anspruchs -berechtigt nach dem Einkommensteuergesetz. Sie können aber einen Anspruch aufKindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) haben. Zu diesem Personen-kreis gehören insbesondere im Ausland lebende Rentner, allein stehende Kinder, ent-sandte Arbeitnehmer, Entwicklungshelfer aber auch Grenzpendler aus Frankreich,Belgien, Österreich und der Schweiz. Weitere Informationen, vgl. Anhang 2.

WohnsitzEinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er über eine Wohnung unter Umständen ver-fügt, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung auf Dauer beibehalten undbenutzen wird (§ 8 Abgabenordnung – AO). Die Wohnung muss dabei für die Ver-hältnisse des Einzelnen ausreichend ausgestattet sein. Es genügt eine bescheideneBleibe (z. B. auch ein möbliertes Zimmer). Es ist auch unerheblich, ob es die eigeneWohnung ist oder ob sie angemietet wurde.

Herr Meier bewohnt mit seiner Frau und drei Kindern seit meh-reren Jahren eine Mietwohnung mit Küche und Bad in Saar-brücken. Er hat somit seinen Wohnsitz im Geltungsbereich desEStG und ist anspruchsberechtigt.

Ob der Antragsteller einen Wohnsitz im Inland hat, ist in erster Linie nach dentatsächlichen Verhältnissen zu bewerten. Die alleinige Absicht, einen Wohnsitz zugründen oder aufzugeben, genügt nicht. Die An- bzw. Abmeldung beim Einwoh-nermeldeamt ist unerheblich, kann aber als Indiz gewertet werden.

Der Antragsteller muss über die Wohnung tatsächlich verfügen können (sogenannteSchlüsselgewalt) und sie nicht nur vorübergehend nutzen. Nach Ansicht des Bundes -finanzhofs (BFH) genügt es, die Wohnung, auch über Jahre hinweg, mehr als kurz-zeitig zu nutzen. Die genaue zeitliche Grenze ist nicht festgelegt. Der Elternteilmuss die Wohnung innehaben, d. h. er muss die Wohnung – wenn auch nur zeit -

BeispielBeispiel

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16BEZIEHERKREIS, GEWÖHNLICHER AUFENTHALT

weise – zu Wohnzwecken nutzen, z. B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen (BFH vom 23. November 1988 –BStBl 1989 II S. 182). Kurzzeitige Besuche oder kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-,Berufs- oder familiären Zwecken begründen keinen Wohnungscharakter und sinddaher nicht ausreichend (Urteil des BFH vom 20. November 2008 – III R 53/05). Es istnicht erforderlich, dass sich der Lebensmittelpunkt des Elternteils im Inland befin-det (BFH vom 18. Dezember 2013 – BStBl 2015 II S. 143). Der Wohnsitz endet immerbei Kündigung oder Auflösung einer Mietwohnung.l Es ist möglich, dass eine Person einen doppelten oder mehrfachen Wohnsitz

haben kann, gleich ob im In- oder Ausland. Hat aber eine Person gleichzeitig einen ausländischen Wohnsitz, ist zu klären, ob sie auch ausländische Familien -leistungen beanspruchen kann und ob diese gegenüber dem inländischen An-spruch auf Kindergeld vorrangig sind.

l Geht jemand mit seiner Familie ins Ausland und behält seine Wohnung bei, istgrundsätzlich vom Fortbestehen des Wohnsitzes in Deutschland auszugehen.Dies gilt auch für eine kurzfristige (bis zu sechs Monaten) Vermietung der Woh-nung während des Auslandsaufenthalts, wenn sie alsbald nach Rückkehr ins Inlandwieder benutzt werden kann.

l Nimmt jemand eine Erwerbstätigkeit außerhalb seines Familienwohnsitzes auf(z.B. entsandter Arbeitnehmer im Ausland), ist regelmäßig davon auszugehen,dass er am bisherigen Wohnort seinen Wohnsitz beibehält, solange seine Familiedort verbleibt.Gleiches gilt grundsätzlich, wenn ein ins Ausland entsandter Arbeitnehmer dortmit seiner Familie wohnt und im Inland eine Wohnung beibehält, die er jederzeitbenutzen kann.

Gewöhnlicher AufenthaltDen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen auf-hält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nurvorübergehend weilt (§ 9 Abgabenordnung – AO).

Ausschlaggebend ist die körperliche Anwesenheit im Inland, die mehr als sechs Monate dauern muss. Nur dann wird von Beginn an ein gewöhnlicher Aufenthaltim Bundesgebiet angenommen. Kurzfristige Unterbrechungen wie z.B. Urlaub, Familienheimfahrten, Kur oder Geschäftsreisen sind unschädlich.

Herr Schneider ist von Beruf Schausteller ohne festen Wohnsitz,da er aus beruflichen Gründen ständig in Deutschland unter-wegs ist und stets an verschiedenen Orten übernachtet. Er istdennoch anspruchsberechtigt, da er nicht nur vorübergehend(mehr als sechs Monate) im Inland verweilt und damit seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt hier hat.

BeispielBeispiel

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17SPÄTAUSSIEDLER

Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist nicht gegeben, wenn sich eine Person zwar längerals sechs Monate im Bundesgebiet aufhält, dieser Aufenthalt aber nur zum Besuch,zur Erholung, Kur oder ähnlichen vorübergehenden Gründen dient und nicht länger als ein Jahr dauert.

l Personen, die im Ausland wohnen, aber im Inland arbeiten (Grenzgänger), habenihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, sondern im Wohnsitzstaat. Aus-genommen sind diejenigen, die regelmäßig an Arbeitstagen im Inland übernach-ten und nur am Wochenende oder im Urlaub zu ihrer Wohnung im Auslandzurückkehren.

l Ein zusammenhängender Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monatenführt regelmäßig zum Verlust des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland. Ausge-nommen sind Gründe wie z.B. Besuche, Erholungen, Kuren usw., wenn dieDauer eines Jahres nicht überschritten wird.

Für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes sind wie beim Wohnsitz dietatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Solange im Inland ein Wohnsitz besteht, istes ohne Bedeutung, wo sich eine Person für gewöhnlich aufhält. Erst dann, wennder inländische Wohnsitz wegfällt, kommt der Frage nach dem gewöhnlichen Auf-enthalt Bedeutung zu.

Hinweis: Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, könnendennoch Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz(BKGG) haben (vgl. Anhang 2). Hierunter fallen insbesondere Per sonen,die– eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhal-

ten und im Ausland wohnen,– in Frankreich, Belgien, Österreich und der Schweiz wohnen, in Deutsch-

land arbeiten (Grenzgänger) und in ihrem Heimatland versteuert wer-den,

– als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach dem Entwicklungs-helfer-Gesetz beziehen, aber auch

– sogenannte alleinstehende Kinder (vgl. Anhang 3).

SpätaussiedlerSpätaussiedler sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz (GG) und brauchenkein besonderes Aufenthaltsrecht, um einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt im Bundesgebiet zu begründen.

Als Spätaussiedler werden deutsche Volkszugehörige anerkannt, die ab 1993 die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland und Litauen im Wege desAufnahmeverfahrens verlassen haben (Personen aus an deren Gebieten nur, wenn einVertreibungsdruck individuell glaubhaft gemacht werden kann).

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18EU-/EWR-STAATEN UND VERTRAGSSTAATEN

Als Nachweis kommt in Betracht

– der Bundespersonalausweis oder

– für Spätaussiedler eine Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes.

Dem vorgenannten Personenkreis steht Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Ausstel-lung der Bescheinigung durch das Bundesverwaltungsamt zu.

Mitgliedstaaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) und Vertragsstaaten

Keine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis benötigen nachfolgendePersonengruppen:

l Staatsangehörige eines anderen EU-/EWR-Staates und die sie begleitenden Famili-enangehörigen, weil sie unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kinder-geld haben wie Deutsche.

Zu den EU-, EWR-Staaten gehören die

l EU-Mitgliedstaaten (neben Deutschland auch Belgien, Bulgarien, Dänemark, Est-land, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien,Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, TschechischeRepublik, Ungarn und Zypern),

l sowie die dem Abkommen beigetretenen Staaten Island, Liechtenstein undNorwegen (EWR-Staaten);

l gleiches gilt für Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen aufGrund des Freizügigkeitsabkommens EG/Schweiz.

Staatsangehörige dieser Staaten sind anspruchsberechtigt für Kindergeld, wenn sieim Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Für sieselbst als auch für ihre Familienangehörigen ist weder eine Niederlassungs- nochAufenthaltserlaubnis erforderlich.

Kindergeld steht ab dem Monat zu, ab dem sich der Antragsteller und seine Kinderim Bundesgebiet aufhalten. Leben die Kinder in einem anderen EU- bzw. EWR-Mit-gliedstaat, steht für sie Kindergeld unmittelbar nach deutschem Recht zu.

Obwohl bei Staatsangehörigen der EU- bzw. EWR-Staaten und der Schweiz grund-sätzlich von der Freizügigkeitsberechtigung auszugehen ist, können im Einzelfallkonkrete Umstände auftreten, die Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung auf-kommen lassen. Dies kann zutreffen, wenn der Kindergeldberechtigte kein Dauer-aufenthaltsrecht hat und er seinen Lebensunterhalt allein durch Leistungen nachdem SGB II oder dem SGB XII sichert. Das kann auch der Fall sein, wenn eine Arbeits -

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19EU-/EWR-STAATEN UND VERTRAGSSTAATEN

losigkeit von länger als sechs Monaten vorliegt oder Zweifel wegen der Verwendungvon gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder bei Vorspiegelung falscher Tat-sachen, wie z.B. über ein tatsächlich nicht bestehendes Arbeitsverhältnis oder einentatsächlich nicht bestehenden Wohnsitz, bestehen. Die Familienkasse wird dann beider Prüfung der Freizügigkeit die zuständige Ausländerbehörde hinzuziehen.

l Grenzpendler mit Wohnsitz in Frankreich, Belgien, Österreich und der Schweiz,die in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden nach dem Doppel-besteuerungsabkommen mit diesen Staaten regelmäßig in ihren Heimatländernbesteuert, so dass sie keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, sondernnach dem BKGG in Verbindung mit den EG-Vorschriften haben.

Eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht erforderlich fürl Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien und Monte-

negro, Marokko, Tunesien und der Türkei (sogenannte Vertrags- oder Abkom-mensstaaten), wenn sie versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit

Deutsch-land

Island

Irland

Großbritannien

Finnland

Estland

Lettland

Litauen

Schweden

Norwegen

ZypernMalta

Slowenien

Griechenland

Bulgarien

Rumänien

Ungarn

Spanien

Portugal

Italien

Kroatien

Frankreich

BelgienLuxem-

burg

Schweiz

Dänemark

ÖsterreichLiechten-stein

Tschech. Rep.

Slowakei

Polen

Nieder-lande

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– wegen ihrer Beschäftigung sind,

– wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskran-kengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld wegen medizinischer Maßnah-men der Rehabilitation sind oder

– Leistungen der Arbeitslosenversicherung tatsächlich beziehen.

Hinweis: Geringfügig Beschäftigte gelten nicht als Arbeitnehmer.

l Staatsangehörige der Türkei, die Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 des Assozia-tionsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 (ARB 3/80) bzw. Familienangehörigeoder Hinterbliebene solcher Arbeitnehmer sind.

l Für Arbeitnehmer aus Algerien, Marokko und Tunesien ergibt sich der Kinder-geldanspruch auch aus den Assoziationsabkommen, die die EG mit diesen Staatengeschlossen hat.

Hinweis: Dies gilt nicht für mazedonische Arbeitnehmer, da dieses Abkommen dasKindergeld nicht erfasst.

Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte AusländerKindergeld kann grundsätzlich nur derjenige erhalten, der seinen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nicht freizügigkeitsberechtigteAusländer – dazu gehören auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge – müssendarüber hinaus weitere Voraussetzungen erfüllen. Ihnen steht Kindergeld nurdann zu, wenn sie zusätzlich eine

l Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besit-zen (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätig-keit berechtigt);

l Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeitberechtigt oder berechtigt hat. Die Berechtigung ergibt sich unmittelbaraus dem AufenthG. In Fällen des Familiennachzugs muss grundsätzlich eineBeschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehördegenehmigt werden. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob dieAusübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist;

l oderl eine Aufenthaltserlaubnis z. B. wegen eines Krieges in ihrem Heimatland

oder aus humanitären Gründen besitzen undl – sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet

in Deutschland aufhalten undl – in Deutschland berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen

nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit beanspruchen.

20KINDERGELD FÜR AUSLÄNDER

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21KINDERGELD FÜR AUSLÄNDER

Die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel.Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlichunbeschränkt. Ein Ausländer erhält sie, wenn er

l seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,

l sein Lebensunterhalt gesichert ist,

l mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichenRentenversicherung geleistet hat,

l Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder die vom Ausländer ausge-hende Gefahr nicht entgegenstehen,

l ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

l im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit er-forderlichen Erlaubnisse ist,

l über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

l über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensver-hältnisse im Bundesgebiet verfügt und

l über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemein-schaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Auch die besonderen Niederlassungserlaubnisse berechtigen zur Ausübung einerErwerbstätigkeit. Sie werden für folgende Personen ausgestellt:l Absolventen deutscher Hochschulen nach § 18b AufenthG,l Hochqualifizierte nach § 19 AufenthG,l Selbständige nach 3 Jahren nach § 21 Abs. 4 AufenthG,l Bei Familiennachzug zu Deutschen nach § 28 Abs. 2 AufenthG,l für Kinder nach § 35 AufenthG undl für ehemalige Deutsche mit Voraufenthalt in Deutschland nach § 38 Abs. 1 S.1 Nr. 1

AufenthG.

Gleiches gilt für Personen, die einen sogenannten Daueraufenthalt-EU (§ 9a Auf-enthG) nachweisen. Das ist eigenständiger, unbefristeter Aufenthaltstitel neben derNiederlassungserlaubnis, der unbefristet und unbeschränkbar ist. Im Vergleich zurNiederlassungserlaubnis gewährt er einen besonderen Ausweisungsschutz und er-möglicht die Weiterwanderung in andere EU-Staaten. Zugleich berechtigt er zu je-der Art der Erwerbstätigkeit und gewährt Familienangehörigen das Recht aufNachzug.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu bestimmtenAufenthaltszwecken erteilt. Sie begründet nur dann einen Kindergeldanspruch,wenn sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. DieBerechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergibt sich direkt aus dem Auf-enthaltsgesetz (AufenthG). Folgende Aufenthaltserlaubnisse kommen in Betracht:

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22KINDERGELD FÜR AUSLÄNDER

l Blaue Karte EU nach § 19a Abs. 1 bis 5 AufenthG,

l Aufenthalt aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG,

l Aufenthalt aus familiären Gründen nach §§ 28 bis 36 AufenthG, wie z. B.Familiennachzug zu Deutschen, zu Ausländern oder Ehegatten-/Kindernachzug,

l Recht auf Wiederkehr nach § 37 AufenthG,

l Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche nach § 38 AufenthG,

l Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufent-haltsberechtigte (in der Regel ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeiterforderlich) nach § 38a Abs. 3 und 4 AufenthG und

l Altfallregelung für ehemals geduldete Ausländer nach § 104a AufenthG.

In den Fällen des Familiennachzugs muss eine Beschäftigung oder eine selbständigeTätigkeit grundsätzlich durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.

Ein Ausländer kann Kindergeld erst dann beanspruchen, wenn er im Besitz einerder vorgenannten Aufenthaltstitel ist, d.h. ihn in Händen hat. Wichtig hierbei istdas Datum ihrer Erteilung. Für Monate vor ihrer Erteilung besteht kein Anspruchauf Kindergeld, selbst wenn dem Aufenthaltstitel ausländerrechtlich eine Rückwir-kung beigemessen wird.

Diese Rechtsauslegung wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.Februar 2015 – Az: III R 19/14 – bestätigt. Mit weiterem Urteil des BFH vom 10. Juli2015 – Az: V B 136/14 – wurde entschieden, dass der ausländerrechtliche Aufent-haltstitel kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung von Kindergeld ist. Hiernachkommt auch keine rückwirkende Korrektur einer von Beginn an unzutreffendenFestsetzung des Kindergeldes in Betracht.

Ein Ausländer reist am 27. Februar des Jahres ins Bundesgebietein und erhält eine auf 18 Monate befristete Aufenthaltserlaub-nis, die am 3. März erteilt wurde. Der Anspruch auf Kindergeldbeginnt frühestens ab März des Jahres. Für Februar kann jedochkein Kindergeld gezahlt werden.

Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seiner bisherigen oder eine andere Aufenthaltserlaubnis, gilt die ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zur Ent-scheidung der Ausländerbehörde weiter. Über den Fortbestand der bisherigen Auf-enthaltserlaubnis erhält der Ausländer eine sogenannte Fiktionsbescheinigung.Der Kindergeldanspruch entfällt daher zunächst nicht, sondern erst mit dem Folgemo-nat nach der Bekanntgabe einer ggf. negativen Entscheidung der Ausländerbehörde.

Hinweis: Ausländische Arbeitnehmer, die von ihrem im Ausland ansässigen Arbeit-geber zu einer vorübergehenden Arbeitsleistung ins Bundesgebiet ent -sandt werden, können nur dann Kindergeld erhalten, wenn sie die vorge-nannten allgemeinen Regelungen erfüllen.

BeispielBeispiel

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23KINDERGELD FÜR AUSLÄNDER

Ausgeschlossene Personen: Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zurErwerbstätigkeit Personen, deren Aufenthaltserlaubnis wegen

l eines Studiums, Sprachkurses oder Schulbesuches,

l einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung für höchstens 6 Monate und

l einer Beschäftigung erteilt wurde, die nur für einen bestimmten Höchstzeitraumerteilt werden darf wie z.B. bei Saisonbeschäftigungen, Au-Pairs und entsand-ten Arbeitnehmern.

Nicht ausgeschlossen sind hingegen Schaustellergehilfen, Haushaltshilfen, Sprach - lehrer oder Spezialitätenköche aber auch Personen einer betrieblichen Aus- undWeiterbildung für mehr als sechs Monate.

Ausländer mit besonderer AufenthaltserlaubnisEin Ausländer hat nach § 62 Abs. 2 EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn er eineAufenthaltserlaubnis nach l § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (Krieg im Heimatland), l § 23a Aufenthaltsgesetz (Gewährung in Härtefällen),l § 24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz) oder l § 25 Abs. 3 (bei Abschiebungsverbot), Abs. 4 S. 1 (humanitäre Gründe), Abs. 4a

(Opfer einer Straftat), Abs. 4b (Opfer illegaler Arbeitsausbeutung), oder Abs. 5(rechtliche oder tatsächliche Gründe für die Unmöglichkeit der Ausreise) Aufent-haltsgesetz

besitzt. Sie müssen allerdings zwei weitere Voraussetzungen erfüllen:

l Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig,gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und

l im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungennach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) beziehen oder Elternzeit in An-spruch nehmen.

Unter Erwerbstätigkeit ist l die nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebunde-

ner Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers aberauch

l die selbständige Tätigkeit gemeint.

Berechtigt ist jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit ein -schließlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung ge-zahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung (sogenannte 450-Euro-Minijobs)und geringfügigen selbständigen Tätigkeit. Nicht dazu zählen jedoch die in § 16 dSGB II geregelten Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung (so-genannte Ein-Euro-Jobs).

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24KINDERGELD FÜR AUSLÄNDER

Zu den laufenden Geldleistungen nach dem SGB III gehören u. a. Arbeitslosengeld,berufliche Weiterbildungskosten und Berufsausbildungsbeihilfe. Bezüglich der Voraussetzung Inanspruchnahme von Elternzeit kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht.Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, kann Kindergeld ab dem Kalender-monat beansprucht werden, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufent-halt endet; endet er aber am letzten Tag eines Kalendermonats, besteht Anspruchauf Kindergeld erst ab dem Folgemonat.

Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär GeschützteAsylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonven -tion sind anspruchsberechtigt auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt l der unanfechtbaren Anerkennung als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 GG,l der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention,

bzw.l der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU.

Sie erhalten Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihres Aufenthaltstitels. Nach Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit habenanerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu-dem unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde, einen Anspruchauf Leistungen des Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie dessen Staats -angehörige, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat wohnen.

Ein Ausländer reist im Februar des Jahres ins Bundesgebiet einund beantragt die Feststellung des Asylrechts. Im Dezember wirddieses durch Bescheid bindend festgestellt. Kindergeld kann bereits ab August beansprucht werden, da der Ausländer bereitsseit wenigstens sechs Monaten im Bundesgebiet wohnt. Bei ver-späteter Antragstellung gilt für die rückwirkende Gewäh rung eine vierjährige Frist.

Falls das Kindergeld zunächst abgelehnt worden ist und wird es, nachdem nach Anerkennung als Asylberechtigter, als Flüchtling oder bei Zuerkennung subsidiärenSchutzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist, danach für dieselben Kinder erneut beantragt, steht Kindergeldrückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu.

Hinweis: Andere Aufenthaltsrechte begründen keinen Anspruch auf Kindergeld.

Mitglieder der NATO-Streitkräfte und deren AngehörigeMitglieder der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges, die nicht die deutscheStaatsangehörigkeit haben, unterliegen in der Zeit, in der sie sich nur in dieser

BeispielBeispiel

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25NATO-ANGEHÖRIGE

Eigenschaft im Bundesgebiet aufhalten, nach Art. X Abs. 1 und 4 des NATO- Trup pen -statuts nicht der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Sie haben daher keinenAnspruch auf Kindergeld nach dem EStG.

Ausnahme: Hat ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges so starke Anbin-dungen an das Inland, dass es auch ohne die Tätigkeit bei den Streitkräften im Inland wohnen würde, kann ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-halt angenommen werden. Weiterhin muss eine Niederlassungs- oder Aufenthalts -erlaubnis vorliegen; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines anderen EU- bzw.EWR-Staates oder der Schweiz. Die unbeschränkte Steuerpflicht wird durch eineentsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen.

Obama ist Staatsangehöriger der USA und als Pilot in der ame-rikanischen Luftwaffe auf dem Flughafen in Ramstein/Rhein-land-Pfalz stationiert. Er ist mit einer Deutschen verheiratetund hat zwei Kinder. Da er Mitglied der NATO-Truppe ist, un-terliegt er nicht der unbeschränkten Einkommensteuerpflichtund kann kein Kindergeld nach dem EStG erhalten.

Nachdem er aus der Armee ausgeschieden ist, entscheidet ersich, wegen seiner deutschen Ehefrau auf Dauer in Deutsch-land zu bleiben. Da er nunmehr seinen Wohnsitz im Inland hatund sich ausländerrechtlich rechtmäßig hier aufhält, ist er un-beschränkt einkommensteuerpflichtig und hat Anspruch aufKindergeld.

Ist das Mitglied einer NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges mit einem nichtdeut-schen Ehegatten verheiratet, so ist dieser nach Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommenszum NATO-Truppenstatut ebenfalls nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.Ausgenommen sind die Personen, die durch eine Bescheinigung des Finanzamtesihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nachweisen.

Nichtdeutsche Ehegatten können einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bun-deskindergeldgesetz (BKGG) haben, wenn siel Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Staates sind undl in Deutschland ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Andere nichtdeutsche Ehegatten, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflich-tig sind, können Kindergeld nur dann beanspruchen, wenn siel versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit beschäftigt sind bzw. wegen

der Vollendung des 65. Lebensjahres versicherungsfrei sind.

Besitzt der Ehegatte aber die deutsche Staatsangehörigkeit, ist er unbeschränkteinkommensteuerpflichtig und kann Kindergeld nach dem EStG beanspruchen.Hierbei ist unerheblich, ob er versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeitbeschäftigt ist oder Lohnersatzleistungen bezieht.

Beispiel2Beispiel 2

Beispiel1Beispiel 1

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26BESONDERE PERSONENGRUPPEN

Ausgehend von Beispiel 1 hat zwar Obama als Mitglied einerNATO-Truppe keinen Anspruch auf Kindergeld, jedoch ist seinedeutsche Ehefrau für die beiden Kinder anspruchsberechtigtnach dem EStG.

Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowiekonsularischer Vertretungen und deren AngehörigeDeutsche sowie Ortskräfte deutscher Auslandsvertretungen sind anspruchsberech-tigt, wenn sie nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig sind.

l Nichtdeutsche Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und kon -sularischer Vertretungen sowie

l zu deren Haushalt gehörende Familienangehörige (Ehegatten, Kinder und Eltern)haben dann keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wenn sie nach deml Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oderl Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungenvon der deutschen Einkommensteuer befreit sind.

Bedienstete internationaler OrganisationenDiese Personen sind wegen zwischenstaatlicher Regelungen von allen Steuern aufihre Dienstbezüge befreit. Sie können nur dann Kindergeld beanspruchen, wenn sienach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind undüber eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis verfügen. Letzteres gilt nichtfür anerkannte Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder Angehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz.

Beispiel3Beispiel 3

Sonderregelungen

Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Kindergeld nach dem EStG kann auch beanspruchen

wer ohne Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt im Inland

nach §1 Abs. 2 EStG unbeschränkteinkommensteuerpflichtig ist

nach §1 Abs. 3 EStG als unbeschränkteinkommensteuerpflichtig behandelt wird

oder

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27SONDERREGELUNGEN

Personen, die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sindHierunter fallen deutsche Staatsangehörige, die

l im Ausland wohnen,

l als Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst desInlands beschäftigt sind und

l ihren Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse erhalten.

Vorausgesetzt wird allerdings, dass diese Personen im Ausland nur in einem Um-fang besteuert werden, welcher der deutschen beschränkten Einkommensteuer-pflicht ähnelt.

Zu diesen Personen gehören insbesondere

l von Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitgliedeiner diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind, und

l Bedienstete des Bundeseisenbahnvermögens, der Regulierungsbehörde für Postund Telekommunikation einschließlich der nachgeordneten Behörden oder derBundesfinanzverwaltung, die in einem Nachbarstaat beschäftigt sind.

Von der vorstehenden Regelung werden Personen, die zwar im Ausland wohnen undarbeiten, im Übrigen aber in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur DeutschenBahn AG, Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG und Deutschen Telekom AGstehen, nicht erfasst, da diese Unternehmen keine öffentlichen Kassen sind.

Diese Personen erhalten zum Nachweis ihrer unbeschränkten Einkommensteuer-pflicht nach § 1 Abs. 2 EStG auf Antrag vom zuständigen Finanzamt wegen des vor-zunehmenden Lohnsteuerabzugs eine Bescheinigung.

Ist ein Anspruchsberechtigter des vorgenannten Personenkreises verheiratet, sounterliegt sein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte ebenfalls der unbe-schränkten Einkommensteuerpflicht, wenn dieser

l die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, oder

l keine Einkünfte bezieht, oder

l nur Einkünfte bezieht, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Dies gilt auch für andere zum Haushalt gehörende Angehörige.

Personen, die nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geltenHierunter fallen Personen, diel im Inland zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber

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l inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG (z.B. Einkünfte aus Gewerbebe-trieb, selbständiger Tätigkeit oder Arbeitslohn) erzielen und

l ihre gesamten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Ein-kommensteuer unterliegen.

Als Nachweis dient eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes bzw. nach Ab-lauf des Kalenderjahres der betreffende Steuerbescheid. Ist dies nicht gegeben,kann dennoch ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz be-stehen.

28HÖHE DES KINDERGELDES

Wie hoch ist das Kindergeld?Die Bundesregierung fördert Familien und hat dafür zu sorgen, dass ihr Existenz -minimum steuerfrei bleibt. Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags,des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags für die Jahre 2015und 2016 kam der Gesetzgeber den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichtsentsprechend nach. Das Gesetz erhöht den steuerlichen Grundfreibetrag und denKinderfreibetrag. Diese Anpassung stellt das Existenzminimum steuerfrei und istverfassungsrechtlich geboten. Zur Förderung der Familien, bei denen sich derKinder freibetrag nicht auswirkt, wurde das Kindergeld in gleichem Verhältnis für2015 und 2016 angehoben. Nach § 66 Abs. 1 EStG wurde die Höhe des monatlichenKindergeldes für die einzelnen Kinder wie folgt festgelegt:

1. Kind 2. Kind 3. Kind jedes weitere

Ab 2010: 184 € 184 € 190 € 215 €

Ab 2015: 188 € 188 € 194 € 219 €

Ab 2016: 190 € 190 € 196 € 221 €

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29HÖHE DES KINDERGELDES

Kindergeld wird für jedes Kind in gleicher Höhe, unabhängig vom elter lichen Ein-kommen geleistet.

Das Alter der Kinder bestimmt die für das Kindergeld wesentliche Reihenfolge. Dasälteste Kind ist demnach das erste Kind, das zweitälteste das zweite usw.In der Reihenfolge der Kinder werden hierbei auch die sogenannten „Zählkinder“mitgezählt. Das sind Kinder, für die der Berechtigte regelmäßig nur deshalb keinKindergeld erhält, weil für sie einer anderen Person vorrangig der Anspruch aufKindergeld zusteht (z. B. geschiedene Eltern). Außer Betracht bleiben jedoch dieKinder, für die keiner Person ein Anspruch auf Kindergeld zusteht, weil die Voraus-setzungen nicht mehr erfüllt sind (z.B. ein Kind hat seine Berufsausbildung beendetund steht nun als Arbeitnehmer in einem regulären Arbeitsverhältnis).

Herr Pohl hat vier Kinder im Alter von 22, 19, 16 und 13 Jah-ren. Das älteste Kind studiert, das zweitälteste ist in Schul aus bildung. Das Kindergeld beträgt 797 € monatlich(1. Kind und 2. Kind je 190 €, 3. Kind 196 € und 4. Kind 221 €).Werte gelten ab 2016.

Zu möglichen Veränderungen des Anspruchs auf Kindergeld, vgl. folgende Beispiele.

Das zweite Kind beendet im Juli die Schule und verliert abAugust den Anspruch.

Beispiel1aBeispiel 1a

Beispiel1bBeispiel 1b

Herr Pohl 1.Kind 2.Kind 3.Kind 4.KindJuli

1.Kind 2.Kind 3.KindAug.

Kindergeld Juli 190 € 190 € 196 € 221 €

Kindergeld August 190 €

Veränderung der Höhe (797 – 221 €) = 576 €

190 € 196 €

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Das älteste Kind bricht im September sein Studium ab undwird ab Oktober nicht mehr berücksichtigt.

Frau Blüm hat vier Kinder, wovon das älteste (erste) in denHaushalt von Pflegeeltern aufgenommen wurde, die fürdieses Kind einen eigenen, vorrangigen Anspruch auf Kin-dergeld haben.

Beispiel1cBeispiel 1c

Beispiel2aBeispiel 2a

30HÖHE DES KINDERGELDES

Herr Pohl 1.Kind 2.Kind 3.Kind

1.Kind 2.Kind

Sept.

Okt.

Kindergeld September 190 € 190 € 196 €

190 € 190 €Kindergeld Oktober

Veränderung der Höhe (576 – 196 €) = 380 €

1.Kind Pflegeeltern

Zugleich 1. Kind der Pflegeeltern 190 €

Frau Blüm 2.Kind 3.Kind 4.Kind

Kindergeld

Gesamtanspruch = 607 €

190 € 196 € 221 €

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Hinweis: Für das älteste Kind erhält Frau Blüm zwar kein Kindergeld, es bewirkt jedoch, dass sich der Kindergeldanspruch für die nachfolgenden jüngerenKinder der Antragstellerin erhöht. Solche Kinder werden „Zählkinder“ genannt, weil sie in der Geburtenreihenfolge aller Kinder mitzählen.

Das jüngste (4.) Kind wurde in den Haushalt der Pflegeel-tern aufgenommen. Für dieses Kind erhalten die Pflegeel-tern Kindergeld in Höhe von 190 € monatlich; gleichzeitigist das Kind bei Frau Blüm auch als „Zählkind“ zu berücksich-tigen. Da es das jüngste Kind ist, bewirkt es jedoch keine Erhöhung des für die älteren Kinder von Frau Blüm zu zah-lenden Kindergeldes.

Erfolgt ein Wechsel der beiden ältesten Kinder in den Haus-halt der Pflegeeltern, beispielhaft zum 1. April des Jahres,verändern sich die monatlichen Zahlbeträge wie folgt:

Beispiel2bBeispiel 2b

Beispiel2cBeispiel 2c

31HÖHE DES KINDERGELDES

März April

1. Kind 190 € —— (Zählkind)2. Kind 190 € —— (Zählkind)3. Kind 196 € 196 €4. Kind 221 € 221 €

Gesamt 797 € 417 €

4.Kind Pflegeeltern

Zugleich 1. Kind der Pflegeeltern 190 €

Frau Blüm 1.Kind 2.Kind 3.Kind

Kindergeld

Gesamtanspruch = 576 €

190 € 190 € 196 €

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32HÖHE DES KINDERGELDES

Hinweis: Werden die Kinder erst Mitte April des Jahres in den Haushalt der Pflege-eltern aufgenommen, verschiebt sich die Änderung der Zahlbeträge aufden Monat Mai.

l Kindergeld in der Höhe nach § 66 Abs. 1 EStG können auch Angehörige der Staaten,die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)angehören, auf Grund überstaatlichen Rechts für die im Heimatland verbliebe-nen Kinder erhalten. Wohnen diese Personen im Inland, haben sie unter densel-ben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG wie Deutsche. Zudiesen Staaten gehören alle EU-Staaten sowie die dem Abkommen beigetrete-nen Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

Kindergeld in der gleichen Höhe erhalten auch Schweizer Staatsbürger aufGrund des Freizügigkeitsabkommens EG/Schweiz.

l Gleiches gilt für Grenzpendler aus den vorgenannten Staaten, die nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen im Inland besteuert werden. Sie werden nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Einenbesonderen Status nehmen hierbei Grenzpendler aus Frankreich, Belgien, Öster-reich und der Schweiz ein. Sie erhalten für ihre Kinder zwar Kindergeld in dergleichen Höhe, jedoch nicht nach dem EStG, sondern unter den Voraussetzungendes BKGG. Grund hierfür ist, dass sie ihre Einkünfte grundsätzlich im Wohnsitz-staat versteuern (vgl. Anhang 2).

1.Kind 2.Kind 3.Kind 4.KindPflegeeltern Frau Blüm

Kindergeld

Gesamtanspruch = 417 €

196 € 221 €

Gesamtanspruch = 380 €

Zugleich 1. und 2. Kind der Pflegeeltern

190 € 190 €

Beispiel2cBeispiel 2c

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33HÖHE DES KINDERGELDES

Höhe des Kindergeldes auf Grund von zweiseitigen AbkommenAuf Grund von zweiseitigen Abkommen über soziale Sicherheit mit der Türkei, Bos-nien und Herzegowina, Serbien, Kosovo und Montenegro wird Angehörigen dieserStaaten, sofern sie im Inland ihren Wohnsitz haben, für ihre in diesen Ländern lebenden Kinder ein monatliches Kindergeld von

gezahlt. Die geringeren Kindergeldsätze sind darauf zurückzuführen, dass die Le-benshaltungskosten in den genannten Ländern niedriger sind als in Deutschlandund daher ein entsprechend geringerer Familienleistungsausgleich geboten ist.Weitere besondere Regelungen gelten nach dem jeweiligen Abkommen mit Ma-rokko und Tunesien.l Für Marokko: 1. Kind – 5,11 € mtl., 2. bis 6. Kind jeweils 12,78 € mtl., ab 7. Kind – 0 €l Für Tunesien: 1. Kind – 5,11 € mtl., 2. bis 4. Kind jeweils 12,78 € mtl., ab 5. Kind – 0 €

Für in anderen Drittstaaten Wohnende oder sich gewöhnlich aufhaltende Kinderwird kein Kindergeld gezahlt.

1. Kind 2. Kind 3. und 4. Kind jedes weitere

5,11 € 12,78 € 30,68 € 35,79 €

Kindergeld oder steuerliche FreibeträgeAllgemeinesDie staatliche Förderung von Familien (sogenannter Familienleistungsausgleich) istüber die Gewährung von Kindergeld oder steuerliche Freibeträge geregelt. DieZahlung von Kindergeld schließt also die steuerlichen Kinderfreibeträge aus undumgekehrt.Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10. November 1998 fest-gestellt, dass zum Existenzminimum eines Kindes nicht nur ein sächlicher Min dest -bedarf (Kinderfreibetrag), sondern auch ein Betreuungs- und Erziehungs- oderAusbildungsbedarf gehören. Der Kinderfreibetrag beträgt seit 2016 4.608 € jährlich

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34KINDERGELD ODER STEUERLICHE FREIBETRÄGE

pro Kind und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung derzeit2.640 € jährlich pro Kind. Der Gesamtfreibetrag in Höhe von 7.248 € wird aber nichtzusätzlich, sondern alternativ zum Kindergeld gewährt. Für viele Kindergeldberechtigte wird wegen der Höhe ihres Einkommens die Kin -dergeldzahlung günstiger sein als der Vorteil durch die steuerlichen Freibeträge.Von der Bedeutung der genannten Leistungen her hat somit das Kindergeld einenklaren Vorrang vor den steuerlichen Freibeträgen.

Die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld und steuerliche Freibeträge (z.B.Kindschaftsverhältnisse, besondere Tatbestände für über 18 Jahre alte Kinder,Altersgrenzen u. Ä.) sind vereinheitlicht. Die steuerlichen Freibeträge werden wiedas Kindergeld auch zeitanteilig für die Monate, in denen die Voraussetzungendafür erfüllt sind (sogenanntes Monatsprinzip) gewährt.

Nach § 31 EStG wurde festgelegt, dass im laufenden Kalenderjahr zunächst für alleEltern das Kindergeld zu zahlen ist. Erst nach Ablauf des Veranlagungsjahres prüftdann das Finanzamt bei der Veranlagung, ob die Gewährung der steuerlichen Frei-beträge wegen der Einkommenshöhe günstiger ist. Es besteht daher keine Wahl-möglichkeit zwischen Kindergeld und den Frei beträgen.

Dies hat beim laufenden monatlichen Lohnsteuerabzug zur Folge, dass die Frei -beträge nicht berücksichtigt werden und somit keine Minderung der Lohnsteuereintritt. Durch Mitteilung an den Arbeitgeber wird lediglich erreicht, dass sich eineMinderung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags er rechnet.

Wie hoch sind die steuerlichen Freibeträge?Eltern können für ihre Kinder entweder das Kindergeld oder bei höheren Einkom-men steuerliche Freibeträge zu ihrer Entlastung erhalten. Beide Leistungen gibt esnicht zusätzlich, sondern alternativ.

Ab 2016 wurde der Kinderfreibetrag auf 4.608 € jährlich für ein Kind angehoben. Dazuwird ein einheitlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil-dungsbedarf in Höhe von 2.640 € jährlich für ein Kind gewährt. Für diese steuer -lichen Freibeträge gelten dieselben Altersgrenzen der Kinder wie beim Kindergeld.Werden Eltern nicht gemeinsam veranlagt, erhält jeder die Hälfte der vorgenann-ten steuerlichen Freibeträge. Diese können von einem auf den anderen Elternteilübertragen werden.

Für Kinder im Ausland variiert die Höhe der steuerlichen Freibeträge, abhängigvom Wohnsitzstaat der Kinder, von der vollen Höhe bis zu drei, zwei oder einemViertel des vollen Kinderfreibetrages. Diese Regelung gleicht Unterschiede in derHöhe der Lebenshaltungskosten der einzelnen Länder aus.

Grundlage zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse ist die vom Bundes -ministerium der Finanzen herausgegebene Ländergruppeneinteilung ab 01. Januar2014; vgl. hierzu nachfolgende Tabelle, die einige Länder beispielhaft darstellt:

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35KINDERGELD ODER STEUERLICHE FREIBETRÄGE

Wohnsitz des Steuerpflichtigen bzw. des unterhaltenen Kindes

(in voller Höhe) mit 3 /4 mit 1 /2 mit 1 /4

1Ländergruppe 2 3 4

Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich,Großbritannien,Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweden, Spanien und Zypern

Estland,Griechenland, Kroatien, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien,Tschechische Republik

Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn

EU-Staaten

Island, Liechtenstein,Norwegen

EWR-Staaten

Australien, Israel, Monaco,Schweiz, VereinigteStaaten

Grönland, Saudi-Arabien,Taiwan

Algerien, Bosnien undHerzegowina,China, Kasachstan,Mazedonien, Montenegro, Serbien

Albanien, Georgien, Kosovo, Marokko, Tunesien, Ukraine

Drittstaaten(beispielhaft)

Auch die Freibeträge für Kinder gibt es nur für die Monate, in denen die Vorausset-zungen wenigstens an einem Tag erfüllt sind ( 1/12 pro Monat).

Freibeträge für Kinder in € seit 2010voller

Kinderfreibetrag

Jahr 2010

4.368,–Monat

364,–

halberKinderfreibetrag

Jahr 2010

2.184,–Monat

182,–

vollerErziehungsfreibetrag

Jahr 2010

2.640,–Monat

220,–

halberErziehungsfreibetrag

Jahr 2010

1.320,–Monat

110,–

Jahr 2015

4.512,–Monat

376,–Jahr 2015

2.256,–Monat

188,–Jahr 2015

2.640,–Monat

220,–Jahr 2015

1.320,–Monat

110,–

Jahr 2016

4.608,–Monat

384,–Jahr 2016

2.304,–Monat

192,–Jahr 2016

2.640,–Monat

220,–Jahr 2016

1.320,–Monat

110,–

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36KINDERGELD ODER STEUERLICHE FREIBETRÄGE

Das Kind Gabi Eder ist am 20. Januar 2016 geboren. Das Ehe-paar Eder erhält für ihr Kind für den Monat Januar das Kinder-geld bzw. den anteiligen Jahresbetrag der steuerlichen Freibe-träge; das sind 604 € monatlich (1/12 des Kinderfreibetragesvon 4.608 € und 1/12 des Freibetrages für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung von 2.640 €).

Thomas ist am 17. Juli 1998 geboren. Sofern nach Vollendungdes 18. Lebensjahres (ab August 2016) keine besonderen Vor-aussetzungen (z.B. Schul-, Berufsausbildung oder Studium)mehr vorliegen, werden für ihn die steuerlichen Freibeträgefür 2016 nur zeitanteilig für sieben Monate (von Januar bis Juli) in Höhe von 4.228 € gewährt.

Die 22-jährige Katharina befindet sich in Berufsausbildungund wird am 17. August 2016 offiziell über das Ergebnis ihrermündlichen Prüfung unterrichtet. Da ihre Berufsausbildungsomit im August 2016 endet, können die steuerlichen Freibe-träge zeitanteilig nur von Januar bis August für acht Monate(8 x 604 € = 4.832 €) gewährt werden.

Beim monatlichen Lohnsteuerabzug werden die eingetragenen Freibeträge (Kin-derfreibetrag und Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) zwarnicht berücksichtigt, sie vermindern aber die Höhe von Solidaritätszuschlag undKirchensteuer. Erst bei der Einkommensteuererklärung werden alle steuerlichenFreibeträge bei der Berechnung der Lohn-/Kirchensteuer und des Solidaritäts -zuschlags berücksichtigt.

Wie werden die Freibeträge für Kinder bei den Eltern aufgeteilt?Für jedes Kind (leibliche, adoptierte Kinder und Pflegekinder) gibt es die vollensteuerlichen Freibeträge. Nach dem sogenannten Halbteilungsprinzip teilen sichdie Eltern grundsätzlich diese Freibeträge. Hierbei können je nach familiärer Lagefolgende Fallgestaltungen auftreten:

l verheiratete Eltern erhalten für ein gemeinsames Kind die vollen Freibeträge;

l bei Eltern, die ausnahmsweise die getrennte Veranlagung wählen, stehen Vaterund Mutter jeweils die halben Freibeträge zu;

l bei geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern bekommt jeder Elternteil denhalben Kinderfreibetrag. Nur wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, kann der andere Elternteil den halben Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen. Ausge-

Beispiel1Beispiel 1

Beispiel2Beispiel 2

Beispiel3Beispiel 3

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37GÜNSTIGERPRÜFUNG

nommen sind Zeiträume, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvor-schussgesetz gezahlt wurden.Jeder Elternteil bekommt den halben Erziehungsfreibetrag. Allerdings kann fürein minderjähriges Kind der Erziehungsfreibetrag des Elternteils, bei dem dasKind nicht gemeldet ist, auf den anderen Elternteil übertragen werden; dies giltnicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreu-ungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

l sind Elternteile verwitwet, stehen ihnen ab dem Monat des Todes des anderenElternteils die vollen Freibeträge für Kinder zu (gilt auch, wenn die Eltern nichtverheiratet waren);

l ist der Wohnsitz eines Elternteils unbekannt oder ist der Vater des Kindes amtlichnicht feststellbar, bekommt der andere Elternteil die vollen Freibeträge;

l lebt ein Elternteil im Ausland (beschränkte Steuerpflicht), erhält der in Deutsch-land lebende Elternteil für diese Zeit die vollen Freibeträge.

Hinweis: Die den Eltern zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einenStiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser dasKind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhalts-pflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Die Übertragung kann auch mitZustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftigeKalenderjahre widerrufen werden kann.

Die Günstigerprüfung im SteuerbescheidNach § 31 EStG prüft das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres bei der Ein-kommensteuerveranlagung von Amts wegen, ob durch das zustehende Kindergeldim laufenden Kalenderjahr die verfassungsrechtlich geforderte Steuerfreistellungdes Existenzminimums eines Kindes erreicht worden ist. Soweit dies nicht der Fallwar, werden die steuerlichen Freibeträge berücksichtigt. Das zustehende Kinder-geld wird dann mit der errechneten Steuererstattung verrechnet. War jedoch dasKindergeld günstiger, verbleibt es dabei, d.h. die steuerlichen Freibeträge findenkeine Berücksichtigung. Letzteres wird wegen der Einkommensverhältnisse für vieleKindergeldberechtigte zutreffen.

Hinweis: Das Finanzamt setzt in der sogenannten Günstigerprüfung immer das zustehende Kindergeld an. Dies kann vom ausgezahlten Kindergeld ab-weichen.

Hinweis: Eltern sollten für das betreffende Jahr immer das Kindergeld beantragen,auch wenn sie von vornherein wissen, dass es im Steuerbescheid zum Ansatz der Freibeträge kommt. Das Finanzamt rechnet nämlich das zuste-hende Kindergeld gegen, auch dann, wenn für das betreffende Kindüberhaupt kein Kindergeld beantragt worden ist.

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Bei dieser Prüfung ist unbeachtlich, ob l ein Antrag auf Kindergeld gestellt worden ist, das Kindergeld tatsächlich bzw. ab

wann und an welche Person ausgezahlt wurde.

Bei mehreren Kindern wird die Günstigerprüfung für jedes Kind einzeln vorgenom-men. Die Prüfung beginnt mit dem ältesten Kind. Bei der Vergleichsberechnung fürdas zweite Kind werden die Freibeträge für das erste Kind dann abgezogen, wennsie beim ersten Kind günstiger waren als das Kindergeld. Das Kindergeld wird in dem Umfang angerechnet, in dem der Kinderfreibetrag anerkannt wird. Wird nur der halbe Kinderfreibetrag abgezogen, wird auch nur dieHälfte des Kindergeldes gegenübergestellt. Wird der volle Kinderfreibetrag abge-zogen, ist es auch der volle Kindergeldbetrag.Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Elternbekommt derjenige das Kindergeld, der das Kind in seinem Haushalt (Obhut) hat.Der andere barunterhaltspflichtige Elternteil hat wegen des von ihm gezahlten Un-terhalts Anspruch auf die halben steuerlichen Freibeträge für dieses Kind. Ihm wirdaber dann das hälftige Kindergeld gegengerechnet, obwohl der andere Elternteildas gesamte Kindergeld bekommen hat.Grund dafür ist, dass auf den Barunterhalt nach § 1612b BGB bei minderjährigenKindern das hälftige Kindergeld angerechnet wird. Insoweit partizipiert der bar -unterhaltspflichtige Elternteil vom halben Kindergeld. Nach Auffassung des Bun-desverfassungsgerichts ist dabei nicht entscheidend, ob das hälftige Kindergeldauch tatsächlich vom Unterhalt abgezogen oder ob darauf verzichtet wurde.

Wann sind die steuerlichen Freibeträge günstiger als das Kindergeld?Das Einkommen der Eltern muss in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzmini-mums eines Kindes einkommensteuerfrei bleiben. Daher haben Eltern für jedesKind Anspruch auf einen l Kinderfreibetrag in Höhe des Existenzminimums (bis 2014: 4.368 €, für 2015:

4.512 € und ab 2016: 4.608 € jährlich pro Kind)sowie zusätzlich einen

l Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung = Erziehungsfreibetrag(2.640 € jährlich pro Kind).

Nach § 31 EStG erhalten alle Eltern zunächst das monatliche Kindergeld, unabhän-gig von der Höhe ihres Einkommens, quasi als Vorauszahlung auf den Steuervorteildurch die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag). NachAblauf des Kalenderjahres errechnet das Finanzamt automatisch im Steuerbescheid,ob für die Eltern das Kindergeld oder die Steuerentlastung durch die Freibeträgefür Kinder unter Anrechnung des Kindergeldes günstiger ist.

In dieser sogenannten Günstigerprüfung ist die Höhe des elterlichen Einkommensentscheidend. Bei Eltern mit hohem Einkommen werden die Freibeträge für Kinderabgezogen. Bei Eltern mit geringem Einkommen bleibt es beim Kindergeld.

38AB WANN SIND FREIBETRÄGE GÜNSTIGER?

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39GÜNSTIGERPRÜFUNG

Ehepaar Kurt und Anna Müller bezogen von der Familienkassefür ihren 12-jährigen Sohn Tom für das Jahr 2015 Kindergeld inHöhe von 188 € monatlich, also insgesamt 2.256 € jährlich.

Bei ihrer Veranlagung ergibt sich ein Steuersatz von 20 %, dasie nur über ein unteres Einkommen verfügen. Die Berücksichti-gung der steuerlichen Freibeträge (4.512 € + 2.640 €) für ihrenSohn Tom würde zu einer Einkommensteuerentlastung von1.430,40 € (20 % von 7.152 €) führen. Auf diesen Betrag habendie Eltern einen Rechtsanspruch für ihre steuerliche Entlastung.

Da das Kindergeld günstiger ist als die Steuerentlastung durchdie Freibeträge für Kinder, bleibt es für Ehepaar Müller jedochbeim Kindergeld. Die Differenz von 825,60 € gilt als freiwilligestaatliche Leistung zur Familienförderung.

Je höher das elterliche Einkommen und damit ihr Steuersatz steigt, desto geringerwird die Differenz zwischen dem Kindergeldbetrag und dem errechneten Steuer-vorteil durch die steuerlichen Freibeträge für Kinder. Reicht das Kindergeld nichtmehr zur Freistellung des Existenzminimums und des Betreuungs-, Erziehungs- undAusbildungsbedarfs aus, werden die Freibeträge für Kinder im Steuerbescheidberücksichtigt. Damit bleibt das Existenzminimum weiterhin steuerfrei.

Ausgehend vom 1. Beispiel verfügt Ehepaar Müller über einhöheres Einkommen, das mit einem Steuersatz von 40 % ver -steuert wird. Die steuerlichen Freibeträge für ihren Sohn Tomführen zu einer Steuerentlastung von 2.860,80 (40 % von7.152 €), auf die Ehepaar Müller einen Rechtsanspruch hat.Von der Familienkasse wurde Ehepaar Müller für Tom währenddes Jahres Kindergeld aber nur in Höhe von 2.256 € gezahlt. ImErgebnis wurden also 604,80 € (2.860,80 € - 2.256 €) zu weniggezahlt.Um das Existenzminimum ihres Kindes dennoch vollständigfreizustellen, werden im Steuerbescheid des Ehepaares diesteu erlichen Freibeträge für ihren Sohn abgezogen und dasbereits erhaltene Kindergeld gegengerechnet.

Wie funktioniert die Günstigerprüfung?Im 1. Schritt errechnet das Finanzamt die Steuerentlastung, die sich durch den Ab-zug der Freibeträge für Kinder ergäbe.

Hierbei wird die Einkommensteuer zunächst für das zu versteuernde Einkommenvor Abzug der Freibeträge für Kinder und dann für das zu versteuernde Einkommennach Abzug der Freibeträge nach dem Grund- oder Splittingtarif berechnet. Die Dif-ferenz der beiden Beträge ergibt die Entlastung durch die Freibeträge für Kinder.

Beispiel2Beispiel 2

Beispiel1Beispiel 1

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Im 2. Schritt wird die so errechnete Steuerentlastung mit dem Kindergeld ver glichen.l Ist die Steuerentlastung niedriger als das zustehende Kindergeld, bleibt es beim

Kindergeld. Die Freibeträge werden dann im Steuerbescheid nicht abgezogen, sodass es über das Kindergeld hinaus zu keiner weiteren Steuerentlas tung kommt.

l Ist die Steuerentlastung durch die Freibeträge höher als das Kindergeld, wird das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ermittelt. In diesem Fall wird das zustehende Kindergeld von der höherenSteuer entlastung durch die Freibeträge für Kinder abgezogen.

Das Ehepaar Veronika und Harald Schäfer hat für seine beidenKinder Rosi und Fritz (9 und 12 Jahre alt) im Jahr 2015 von der Familienkasse für jedes der beiden Kinder 188 € monatlich, jähr-lich 2.256 € pro Kind, erhalten.Ihr zu versteuerndes Einkommen für 2015 betrug 66.800 €. Es ergibt sich folgende Berechnung:

1) Steuerentlastung für Fritz:Einkommen: 66.800 € Einkommensteuer hierauf: 13.314 €./. Freibeträge: 7.152 €

Einkommen: 59.648 € Einkommensteuer hierauf: 11.022 €

Steuerentlastung: 2.292 €./. Kindergeld: - 2.256 €

Besserstellung: 36 €2) Steuerentlastung für Rosi:

Da für Fritz die Freibeträge für Kinder angesetzt werden, vermindert sichdas Einkommen bei der Prüfung für Rosi von € 66.800 um 7.152 € auf59.648 €.Einkommen: 59.648 € Einkommensteuer hierauf: 11.022 €./. Freibeträge: 7.152 €

Einkommen: 52.496 € Einkommensteuer hierauf: 8.816 €

Steuerentlastung: 2.206 €

Da das Kindergeld mit 2.256 € höher ist, verbleibt es dabei.

Dem vorstehenden Beispiel ist zu entnehmen, dass nur besser verdienende Elternvon den Freibeträgen für Kinder profitieren. Bei den meisten Eltern ergibt die Gün-stigerprüfung, dass das Kindergeld höher ist als die Steuerentlastung durch die Freibeträge für Kinder. Ab welchem Einkommen der Steuervorteil durch die Freibeträge höher ist als dasKindergeld, hängt ab von

l der Anzahl der Kinder,l der Höhe des zustehenden Kindergeldes für das einzelne Kind undl der Höhe des persönlichen Steuersatzes.

BeispielBeispiel

40GÜNSTIGERPRÜFUNG

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41BESONDERE REGELUNGEN

Besondere Regelungen für nicht verheiratete, getrennt lebendeund geschiedene Eltern Obwohl das Kindergeld den Eltern gemeinsam zusteht, wird es in diesen Fällen involler Höhe an den Elternteil (meist die Mutter) ausgezahlt, der das Kind betreut underzieht (Obhutsprinzip – vgl. Seite 114 ff.). Der barunterhaltspflichtige Elternteil(meist der Vater) hat jedoch bei minderjährigen, unverheirateten Kindern einen zivil-rechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe des halben Kindergeldes. Der ist wichtig für

l die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts,l die Angaben zur Höhe des Kindergeldes in der Steuererklärung beider

Elternteile sowiel die im Steuerbescheid zu prüfende Frage, ob das Kindergeld oder die Frei-

beträge für Kinder günstiger sind.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer setzt das Finanzamt das zustehendeKindergeld an. Bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil wird der zivilrechtlicheAusgleichsanspruch in Höhe des halben Kindergeldes berücksichtigt, unabhängigdavon, ob Geld gezahlt wurde.

Beim betreuenden Elternteil (regelmäßig die Mutter) wird als zustehendes Kinder-geld ebenfalls das halbe Kindergeld angesetzt.

Hinweis: Für die Deckung des Barbedarfs eines Kindes durch Kindergeld gelten abweichende Regelungen, wenn ein volljähriges Kind nicht mehr der Betreuung bedarf bzw. bei einem minderjährigen Kind die Betreuungnicht durch ein Elternteil erfolgt. In diesen Fällen ist nicht nur Barunter-halt zu leisten, der sich an der Leistungsfähigkeit der Eltern orientiert. DasKindergeld steht beiden Elternteilen nicht mehr hälftig zu; der Elternteilmit dem höheren Unterhalt profitiert in stärkerem Maße vom Kindergeld.

Wie werden Freibeträge für Kinder im Steuerbescheid behandelt?Bei den steuerlichen Freibeträgen für Kinder gilt im Gegensatz zum Kindergeldgrundsätzlich das sogenannte Halbteilungsprinzip. Nach Trennung oder Scheidungstehen also jedem Elternteil für ein gemeinsames Kind die halben Freibeträge fürKinder zu. Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag werden aber zum Teil unter-schiedlich behandelt.l Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag + Erziehungsfreibetrag) können

grundsätzlich nicht von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. l Nur wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt oder mangels Leis -

tungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, kann der andere Elternteil die vollenFreibeträge für Kinder beanspruchen.

l Der Erziehungsfreibetrag ist zwar grundsätzlich von einem Elternteil auf den an-deren übertragbar. Das lohnt sich aber nur in seltenen Fällen.

In der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt in der Steuerveranlagung für jedenElternteil getrennt, ob die Freibeträge für Kinder günstiger sind als das Kindergeld.

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Es ist daher möglich, dass im Steuerbescheid des gut verdienenden Vaters die halben Freibeträge für Kinder abgezogen werden, während es für die Mutter mitniedrigem Einkommen beim Kindergeld verbleibt.

Hinweis: Im Jahr der Trennung können die Eltern sich noch zusammen veranlagenlassen. Dann gelten die vorstehenden Ausführungen nicht.

Wann kann der Kinderfreibetrag übertragen werden?Der betreuende Elternteil kann die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages,der dem anderen barunterhaltspflich tigen Elternteil zusteht, nur dann verlangen,wenn dieser seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt. In diesemFall kann der volle Freibetrag für Kinder bereits für das laufende Jahr bescheinigtoder erst später in der Steuer erklärung beantragt werden.

Hinweis: Die alleinige Übertragung des Erziehungsfreibetrages ist an andere Voraus-setzungen gebunden und nur im Rahmen der Steuererklärung möglich.

Voraussetzung für die Übertragung des Kinderfreibetrages für Kinder ist, dass l der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht erfüllt (in der Regel durch die

Betreuung des Kindes) und die Übertragung der Freibeträge beantragt undl der barunterhaltspflichtige Elternteil seine bestehende Unterhaltspflicht zu we -

niger als 75 % erfüllt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

l Eine Übertragung ist nicht für Zeiträume möglich, für die Unterhaltsleistungennach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält jeder Elternteil die halben Frei -beträge und zwar unabhängig davon, wie hoch die finanzielle Belastung durch das Kind tatsächlich ist. Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder ist daher infolgenden Fällen ausgeschlossen:l die Barunterhaltspflicht eines Elternteils ist gering (z.B. 100 € monatlich), wird

aber zu mindestens 75 % erfüllt, oderl das Kind hat eigene Einkünfte und ist deshalb nicht unterhaltsbedürftig.

Hinweis: Einem Elternteil steht auch der volle Kinderfreibetrag und Erziehungsfrei-betrag allein zu, wenn der andere Elternteil vor Beginn des betreffendenKalenderjahres verstorben ist oder während des ganzen Kalenderjahresnicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (Aufenthalt im Ausland).

Wie wirkt sich die Übertragung steuerlich aus?Die Übertragung der Freibeträge für Kinder beeinflusst nicht die Höhe der monat -lichen Lohnsteuer, da im laufenden Jahr das Kindergeld ausgezahlt wird. Im Steuer-bescheid wird im Rahmen der Günstigerprüfung nach der Übertragung den vollenFreibeträgen für Kinder das volle Kindergeld gegenübergestellt. Bleibt es endgültigbeim Kindergeld, gibt es durch die Übertragung der Freibeträge für Kinder keine

42ÜBERTRAGEN DES FREIBETRAGES

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43ÜBERTRAGEN DES FREIBETRAGES

Einkommensteuerersparnis. Nur wenn die Freibeträge tatsächlich im Steuerbescheidberücksichtigt werden, vermindert sich die Einkommensteuer. Das ist aber regel-mäßig nur bei höherem Einkommen der Fall.

Auf jeden Fall vermindern sich mit der Übertragung die Kirchensteuer und der Soli-daritätszuschlag.

Die Übertragung der Freibeträge für Kinder kann sich aber finanziell auf andereSteuervergünstigungen für Kinder (z.B. Ausbildungsfreibetrag oder Wohnungsbau-prämie und Arbeitnehmer-Sparzulage) auswirken. Diese Vergünstigungen könnenvon einem Elternteil dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn ihm dievollen Freibeträge für Kinder zustehen.

Wann kann der Erziehungsfreibetrag übertragen werden?Für die alleinige Übertragung des Erziehungsfreibetrages von einem Elternteil aufden anderen ist nur von Bedeutung, bei wem das Kind gemeldet ist. Für die Über-tragung des Erziehungsfreibetrages gelten folgende Voraussetzungen:l das Kind muss minderjährig sein,l es muss beim betreuenden Elternteil (in der Regel die Mutter) zumindest zeit -

weise gemeldet sein und l es darf beim barunterhaltspflichtigen Elternteil (in der Regel der Vater) an keinem

Tag im Kalenderjahr gemeldet sein, auch nicht mit zweitem Wohnsitz.

Hinweis: In dem Jahr, in dem das Kind 18 Jahre alt wird, kann der Erziehungsfrei -betrag nur zeitanteilig bis einschließlich des Monats übertragen werden,in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet.

l Eine Übertragung scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weilder Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägtoder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Die Übertragung des Erziehungsfreibetrages lohnt sich für den betreuenden Eltern-teil (regelmäßig die Mutter) nicht, wenn sie kein oder nur ein geringes Einkommenhat. Bei der Günstigerprüfung verbleibt es dann beim Kindergeld.

Werden im Steuerbescheid der Mutter aber die Freibeträge für Kinder abgezogen,hat sie eine zusätzliche Steuerersparnis. Eine Übertragung ist aber auch dann nursinnvoll, wenn die Mutter ein höheres Einkommen hat als der Vater. Der Erzie-hungsfreibetrag führt bei ihr dann zu einer größeren Steuerersparnis, als er es beimVater tun würde.

Der Erziehungsfreibetrag kann auch von der Mutter auf den (besser) verdienendenVater übertragen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind beim Vater gemeldet istund bei der Mutter an keinem Tag des Jahres gemeldet sein darf. Da das Kind aberin der Regel bei der Mutter lebt, kann es in diesen Fällen zu Problemen mit denkommunalen Meldebehörden kommen.

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Wie wird die Übertragung beantragt?Der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, stellt in seiner Steuererklärung mitder Anlage Kinder den entsprechenden Antrag. Diesem Antrag sind Unterlagen wiez.B. ein Unterhaltsurteil und eine Aufstellung der eingegangenen Zahlungen odereine Erklärung beizufügen, dass keine Unterhaltszahlungen eingegangen sind.

Der Erziehungsfreibetrag kann nur insgesamt, nicht aber monatsweise übertragenwerden. Der andere Elternteil kann sich gegen die Übertragung nur wehren, wenner einen Steuervorteil verliert, ohne dass der Antragsteller einen finanziellen Nut-zen daraus zieht.

Steht von Beginn an fest, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unter-haltspflicht nicht nachkommen wird, kann der andere Elternteil beim Finanzamtbeantragen, dass die vollen Freibeträge für Kinder bereits für das laufende Jahr be-scheinigt werden. Dann wirkt sich der Kinderfreibetrag schon während des Jahresbeim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer aus.

Steuerliche Vergünstigungen, die vom Anspruch auf Kindergeld/steuerliche Freibeträge abhängenEntfällt das Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge, fallen damit auch alle an-deren Vergünstigungen weg, die an die Gewährung von Kindergeld/steuerlichenFreibeträge gebunden sind, wie z.B.:

l der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer erhöhen sich durch die fehlendensteuerlichen Freibeträge,

l durch höheres Einkommen können die Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmer-Sparzulage verloren gehen,

l die Kinderzulage bei der staatlich geförderten Altersvorsorge (Riester-Rente)entfällt,

l Alleinstehende verlieren mit dem Wegfall von Kindergeld/Freibeträge auch densogenannten Entlastungsbetrag von 1.308 € pro Kind bis 2014; ab Januar 2015wurde er auf 1.908 € für das erste Kind angehoben und erhöht sich für das zwei-te und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 €,

l unter Umständen steigt die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastun-gen allgemeiner Art wie z.B. bei Krankheitskosten,

l der Ausbildungsfreibetrag von 924 € für ein volljähriges Kind, das auswärtigwohnt, entfällt; für minderjährige Kinder und Kinder, die zu Hause wohnen, gibt eskeinen Ausbildungsfreibetrag mehr,

l der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben entfällt,

l bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes entfällt mit dem Kinder-geld auch der kindbezogene Teil ihres Gehaltes – Familienzuschlag – und der Beihilfe-Prozentsatz kann sich verringern.

44STEUERLICHE VERGÜNSTIGUNGEN

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45KINDERZUSCHLAG, BILDUNGSPAKET

Kinderzuschlag für gering verdienende ElternEltern können zusätzlich zum Kindergeld einen Anspruch auf Kinderzuschlag habenfür l ein in ihrem Haushalt lebendes unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 25.

Lebensjahres, wenn l für dieses Kind Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung ge-

zahlt wird,l das elterliche Bruttoeinkommen eine gesetzlich festgelegte Mindesteinkommens-

grenze (für Elternpaare 900 € und für Alleinerziehende 600 € monatlich) erreicht undl elterliches Einkommen / Vermögen eine Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt.

Sofern das Kind noch über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, so mindertdies den Kinderzuschlag.

Der höchstmögliche (ungeminderte) Kinderzuschlag beträgt für jedes im gemein-samen Haushalt lebende unverheiratete Kind unter 25 Jahren 140 € (ab 1. Juli 2016:160 €) monatlich. Steht für mehrere Kinder ein Kinderzuschlag zu, wird hieraus einGesamtkinderzuschlag gebildet.

Ziel des Kinderzuschlags ist es, die Zahlung von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld zuvermeiden, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft die Eltern nicht in der Lage sindsind, mit ihrem Einkommen und / oder Vermögen den gesamten Bedarf ihrer Familiezu decken und damit Hilfebedürftigkeit entsteht.

Grundsätzlich gilt daher, dass Eltern mit Kindern, die bereits Arbeitslosengeld II, So-zialgeld oder Sozialhilfe, beziehen und über sonst kein Einkommen bzw. Vermögenverfügen, kein Kinderzuschlag zusteht. Sie erhalten nur das Kindergeld.

Der Kinderzuschlag ist ausschließlich bei den Familienkassen der Bundesagenturfür Arbeit zu beantragen. Umfangreiche weitere Ausführungen vgl. Anhang 1.

Leistungen für Bildung und TeilhabeAlleinerziehende und Elternpaare haben einen Anspruch auf Leistungen für Bildungund Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für ihre Kinder. Voraussetzung ist,dass sie für ihr Kind Kindergeld und Kinderzuschlag oder sie für sich selbst und dasKind Wohngeld beziehen.l Zum Bildungspaket gehören z. B. die Kosten für Schulausflüge (gilt auch für

Kinder in Kindertagesstätten), die Schulbedarfe, die Schülerbeförderung, dieLernförderung und das Mittagessen in Schulen, Kindertagesstätten und im Hort.

l Zum Teilhabepaket gehören z. B. die Mitgliedsbeiträge im Sportverein oder dieTeilnahmegebühren für den Musikunterricht.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei den zuständigen Stellen der Länderzu beantragen. Umfangreiche weitere Ausführungen vgl. Anhang 1.

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Welche Kindschaftsverhältnisse gibt es?

AllgemeinesFür den Anspruch auf Kindergeld werden folgende Kindschaftsverhältnisse be -rücksichtigt:

46KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

Berücksichtigen heißt, dass das Kind bei dem Elternteil, zu dem das Kindschafts -verhältnis begründet wird, entwederl die Zahlung von Kindergeld auslöst (das Kind wird dann auch als Zahlkind be-

zeichnet), oderl zur Erhöhung des Anspruchs für jüngere Zahlkinder beiträgt (das Kind wird dann

auch als Zählkind bezeichnet), d.h. für dieses Kind wird dem Elternteil selbst keinKindergeld gezahlt.

Ein Kind ist dann Zählkind, wennl einem anderen Elternteil vorrangig das Kindergeld zusteht (§ 64 EStG), oderl ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG oder nach über- bzw. zwischenstaat -

lichen Rechtsvorschriften vorliegt.

Kindschaftsverhältnisse im Überblick

Nach § 32 Abs. 1 EStG

l Kinder, die im 1. Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind;das sind leibliche und adoptierte Kinder,

l Pflegekinder (auch Geschwister) des Steuerpflichtigen

Nach § 63 Abs. 1 EStG

l vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinderseines Ehegatten (Stiefkinder) und

l vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel

sowiesowie

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47KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

Der Familienstand eines Kindes ist für den Anspruch auf Kindergeld unerheblich.

Vermisste Kinder werden für einen Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich bis zurVollendung ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt. Von einem Elternteil ins Auslandentführte Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie noch einen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU- oder EWR-Staat haben.

Alleine auf Grund des Kindschaftsverhältnisses kann das Kindergeld bis zur Vollen-dung des 18. Lebensjahres gezahlt werden. Nach § 108 Abgabenordnung (AO) giltfür die Berechnung des Lebensalters §187 Abs.2 BGB. Hiernach vollendet ein Kind einLebensjahr mit Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages.

Susanne wurde am 8. Januar 1998 geboren. Sie vollendet so-mit ihr 18. Lebensjahr am 7. Januar 2016. Sofern die besonde-ren Voraussetzungen für über 18 Jahre alte Kinder (z. B. Schul-oder Berufsausbildung) nicht erfüllt sind, kann Kindergeldletztmalig für Januar 2016 gezahlt werden.

Gabi wurde am 1. Januar 1998 geboren und vollendet daherihr 18. Lebensjahr am 31. Dezember 2015. Kindergeld stehtletztmalig für Dezember 2015 zu.

Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, endet der Kindergeldanspruch kraft gesetz -licher Regelung. Darüber hinaus darf nur noch dann weitergezahlt werden, wennbesondere Voraussetzungen wie z.B. Schul-, Berufsausbildung oder Studium erfülltsind (§ 32 Abs. 4 und 5 EStG – vgl. Seite 60 ff.).

Für behinderte Kinder ist hierbei keine Höchstaltersgrenze festgelegt. Sie werdenfür einen Kindergeldanspruch solange berücksichtigt, wie noch ein berechtigter Elternteil lebt. Ist das behinderte Kind jedoch alleinstehend (z.B. als Vollwaise), endet der Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. Es kannaber möglicherweise Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, diesaber nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (vgl. Anhang 3).

Kinder, die im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandt sindHierzu bestimmt § 1589 BGB, dass die Personen in gera-der Linie miteinander verwandt sind, deren eine von deranderen abstammt. Hierunter fallen leibliche Kinder undauf Grund der Adoptionsregelungen auch angenomme-ne (Adoptiv-)Kinder.Das geltende Kindschaftsrecht unterscheidet nicht zwischen nichtehelichen und ehe-lichen Kindern und stellt sie weitgehend gleich. Mutter eines Kindes ist nach § 1591BGB die Frau, die es geboren hat und Vater nach § 1592 BGB, wer zum Zeitpunktder Geburt mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder des-sen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist.

Beispiel1Beispiel 1

Beispiel2Beispiel 2

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Ein Kind kann bei seinem Vater vom Zeitpunkt der Anerkennung oder gerichtlichenFeststellung – bereits ab Geburt – für den Anspruch auf Kindergeld berücksichtigtwerden. Das Rechtsverhältnis der Verwandtschaft ersten Grades besteht bereits seitder Geburt des Kindes.

Nachweis: Geburtsurkunde bzw. Geburtsbescheinigung mit Wohnanschrift; bei späterem Nachweis ist die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt durcheine Haushaltsbescheinigung zu belegen.

Adoptierte KinderÜber den Antrag auf Adoption einesKindes entscheidet das Familiengericht.Sie wird mit Zustellung des Adoptions-beschlusses an die Adoptiveltern rechts-wirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG).

Adoption ist dann zulässig, wenn siedem Wohle des Kindes dient und er-warten lässt, dass zwischen dem An-nehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehe-gatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehegatten. In anderen Fällen erlangt das Kind die rechtlicheStellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (§ 1754 BGB).

Bei minderjährigen Kindern erlischt durch die Adoption sowohl deren Verwandt-schaftsverhältnis als auch das ihrer Nachkommen zu den bisherigen Verwandtenund die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Für den Kindergeldanspruchkann es daher bei einem leiblichen Elternteil mit Ablauf des Monats, in dem demAnnehmenden der Adoptionsbeschluss zugestellt wird, nicht mehr als Kind berück-sichtigt werden (weder als Zahl- noch als Zählkind).

Der Sohn von Frau Müller wird ab Oktober von der FamilieMeier adoptiert. Ab diesem Zeitpunkt erhält er die rechtlicheStellung eines leiblichen Kindes der Familie Meier, und dasVerwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter erlischt. Die leibli-che Mutter kann das Kindergeld bis September, die FamilieMeier ab Oktober erhalten.

Nur wenn das Kind durch den Ehegatten des leiblichen Elternteils angenommen wird,kann es auch noch weiterhin bei seinem leiblichen Elternteil berücksichtigt werden, daes die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes beider Ehegattenerlangt. Dieser Zustand bleibt auch nach einer Scheidung dieser Ehe erhalten.

Beispiel1Beispiel 1

48KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

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49KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

Ein minderjähriges Kind, das mit dem Ziel der Adoption bereits im Haushalt seinerzukünftigen Adoptiveltern aufgenommen ist (sogenanntes Adoptionspflege ver hält -nis), wird bei seinen leiblichen Eltern auch dann noch als Zählkind berücksichtigt,wenn diese ihre Einwilligung zur Adoption bereits erteilt haben. Die Berücksich -tigung endet allerdings mit Ablauf des Monats, in dem dem Annehmenden derAdop tionsbeschluss zugestellt wird.

Die alleinstehende Frau Schüler bezieht für ihre vier leiblichenKinder Tom (6 Jahre), Beate (4 Jahre), Thomas (2 Jahre) und Jenny(1 Jahr) Kindergeld nach § 66 Abs.1 EStG in folgender Höhe:1. Kind (Tom) 190 € monatlich2. Kind (Beate) 190 € monatlich3. Kind (Thomas) 196 € monatlich4. Kind (Jenny) 221 € monatlich

Gesamtbetrag 797 € monatlich

Hinweis: Kinder werden bei der Festlegung der Höhe des Kindergeldes in der Reihenfolge ihrer Geburten berücksichtigt, d.h. das älteste Kind steht anerster Stelle, das zweitälteste an 2. Stelle usw.

Ab März wechselt das zweitälteste Kind Beate in den Haushalt seiner künftigen Adoptiveltern, der Familie Mäckel, zur sogenannten Adoptivpflege. Diese erhält somit ab März auch das Kindergeld in Höhe von 190 € monatlich, weil sie Beate inihrer Obhut hat (§ 64 Abs. 2 EStG).

Beate wird allerdings bei ihrer leiblichen Mutter noch als Zählkind berücksich tigt,d.h. durch sie erhöht sich der Kindergeldanspruch für die beiden jüngeren Ge-schwister. Frau Schüler steht ab März Kindergeld in folgender Höhe zu:

1. Kind (Tom) 190 € monatlich2. Kind (Beate) 000 € (Zählkind)3. Kind (Thomas) 196 € monatlich4. Kind (Jenny) 221 € monatlich

Gesamtbetrag 607 € monatlich

Am 15. Oktober wird Familie Mäckel der Adoptionsbeschluss für Beate zugestellt.Ab November kann Beate bei ihrer leiblichen Mutter für deren Kindergeldanspruchals Zählkind nicht mehr berücksichtigt werden, so dass sich die Höhe des Kinder -geldes wie folgt verändert:

1. Kind (Tom) 190 € monatlich2. Kind (Thomas) 190 € monatlich3. Kind (Jenny) 196 € monatlich

Gesamtbetrag 576 € monatlich

Beispiel2Beispiel 2

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Wird ein Volljähriger adoptiert, gilt er auch als im 1. Grad mit dem Annehmendenverwandt. Das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern erlischt jedochnur dann, wenn das Familiengericht der Annahme die Wirkung einer Volladoptionbeigelegt hat (§ 1772 BGB). Eine Berücksichtigung für den Anspruch auf Kindergeldist dann bei seinen leiblichen Eltern nicht mehr möglich.

Ist die Volladoption nicht ausgesprochen, kann das volljährige Kind bei seinenleib lichen Eltern noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn es von einer anderen Person als einem leiblichen Elternteil oder dessen Ehegatten angenom-men worden ist.

Nachweis: Gerichtsbeschluss über die Adoption.

Sind Adoptionen nach ausländischem Recht durchgeführt worden, so kann derenWirksamkeit für Deutschland durch das Familiengericht bestätigt werden.

Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Anerkennung einer im Auslandvollzogenen Annahme eines minderjährigen Kindes nach §§ 2 ff. Adoptionswir-kungsgesetz oder eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommensvom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, die die Anerkennung der Auslandsadoptionermöglicht, sind der Familienkasse vorzulegen. Privatrechtliche Vereinbarungenzwischen leiblichen Eltern und aufnehmenden Eltern sind unbeachtlich.

Von einer wirksamen ausländischen Adoption kann ausgegangen werden, wennl der Annehmende deutscher Staatsangehöriger und das adoptierte Kind in sein

Familienstammbuch eingetragen ist oder eine deutsche Geburtsurkunde ausge-stellt wurde,

l für das adoptierte Kind eine internationale Geburtsurkunde vorgelegt wird, wo-nach es Kind des Annehmenden ist,

l die Adoption auf Grund der Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates odersonstigen europäischen Staates (kontinentaler Rechtskreis) erfolgte,

l in einem über- oder zwischenstaatlichen Abkommen über soziale Sicherheit eineBerücksichtigung von Adoptivkindern vereinbart ist.

Kindergeld kann aber erst ab dem Monat gezahlt werden, ab dem ein Wohnsitzoder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder einem EU- bzw. EWR-Staat be-gründet worden ist.

Hinweis: Falls der Nachweis einer ausländischen Adoption nicht oder nur durch kostenintensive Aufwendungen möglich ist, könnte das betreffendeKind auch als Pflegekind für den Anspruch auf Kindergeld berücksichtigtwerden.

50KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

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51KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

Kinder des Ehegatten(Stiefkinder)

Bei Stiefkindern handelt es sich um dieKinder des anderen Ehegatten, die aus einer früheren Ehe stammen (leiblicheoder adoptierte Kinder) oder nichtehe-lich geboren sind.

Sie können beim sogenannten Stiefeltern-teil nur berücksichtigt werden, wenn dieser siel in seinen Haushalt aufgenommen hat und

l sie in diesem Haushalt durchgängig ihre persönliche Versorgung und Betreuungfinden.

Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Stiefkindund Stiefelternteil in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. Sie istdann nicht mehr gegeben, wenn das Kind lediglich in der Wohnung mitlebt. DasKind muss darüber hinaus in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig im Haushaltdes Stiefelternteils aufhalten.

Frau Rettich hat aus geschiedener Ehe zwei Kinder. Im Märzdes Jahres zieht sie mit ihrem neuen Lebenspartner und denbeiden Kindern in eine gemeinsame Wohnung. Mit ihrer Heirat im Oktober entsteht ab diesem Zeitpunkt erst das Stiefkindverhältnis ihrer beiden Kinder zu dem neuen Ehe -gatten. Für die Zeit davor ist weder ein Stief- noch eine Pflege-kindschaftsverhältnis gegeben.

Die Haushaltsaufnahme wird andererseits nicht dadurch unterbrochen, dass dasStiefkind vorübergehend wegen Schul-, Berufsausbildung oder wegen eines Studi-ums anderweitig untergebracht ist. Von einem vorübergehenden Zustand kanndann ausgegangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten immerwieder in den (stief-)elterlichen Haushalt zurückkehrt. Allein die Zahlung vonUnter halts- und Ausbildungskosten reicht für die Begründung einer Haushaltszu-gehörigkeit nicht aus.

Ausgenommen hiervon sind volljährige Kinder des Ehegatten, die bei Begründungdieses Kindschaftsverhältnisses nicht im stiefelterlichen Haushalt untergebrachtsind, weil sie sich z.B. wegen Schul- oder Berufsausbildung an einem auswärtigenOrt aufhalten. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass das Kind wegen seinesAlters, nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nach Ausbildungsabschluss, nichtmehr persönlich versorgt und betreut wird.

Beispiel1Beispiel 1

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Eine Haushaltsaufnahme wird grundsätzlich unterbrochen, wenn sich das Stiefkinddauerhaft auf Kosten eines Trägers der Jugendhilfe zur Erziehung in einem Heimbefindet. Dies trifft dann nicht zu, wenn die räumliche Trennung nur vorüber -gehend ist. Das ist dann der Fall, wenn das Kind im Haushalt des Stiefelternteils eineingerichtetes Zimmer hat, in diesem Haushalt einen bedeutsamen Teil des Jahres(mehr als drei Monate) verbringt und der Stiefelternteil einen nennenswerten Be-treuungsaufwand leistet.

Das älteste Kind von Frau Rettich (siehe Beispiel 1) wird am 15.Dezember auf längere Dauer zur Heimerziehung eingewiesen.Da somit die Haushaltsaufnahme endet, fällt unter Beachtungdes im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzips ab Januardes Folgejahres auch das Stiefkindverhältnis zu ihrem neuenEhegatten weg. Ab diesem Zeitpunkt erfüllt lediglich Frau Ret-tich selbst noch die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld.

Das Kindschaftsverhältnis endet, wenn der leibliche bzw. Adoptivelternteil ver-stirbt oder mit der Scheidung bzw. der Auflösung der Ehe. Bleibt das Kind bei derScheidung der Ehegatten weiterhin im Haushalt des ehemaligen Stiefelternteils,kann es künftig als Pflegekind bei diesem berücksichtigt werden (vgl. hierzu dennachfolgenden Abschnitt).

Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für Kinder des anderen Lebens -partners.

Nachweis: Haushaltsbescheinigung; auch Anmeldebescheinigung der Meldebehörde.

PflegekinderZur Begründung eines Pflege -kindschaftsverhältnisses ist er -forderlich, dass die Pflege el tern,Pflegevater oder -mutterl das Kind in ihren Haushalt

aufgenommen haben (jedochnicht zu Erwerbszwecken),

l ein Eltern-Kind-Verhältnis ent -standen ist und

l ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen (Adoptiv-) Eltern nicht mehr besteht.

Ein Pflegekind kann bei seinen leiblichen Eltern auch dann noch als Zählkindberücksichtigt werden, wenn es in die Obhut der künftigen Adoptiveltern und jetzi-gen Pflegeeltern aufgenommen ist, obwohl die leiblichen Eltern die Einwilligungzur Adoption bereits erteilt haben.

Beispiel2Beispiel 2

52KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

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53KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

HaushaltsaufnahmeWie bei Stiefkindern ist unter Haushaltsaufnahme das örtlich gebundene Zu sam -men leben von Pflegekind und Pflegeperson in einer gemeinsamen Familien -wohnung zu verstehen. Das Kind muss in einem Haushalt persönlich versorgt undbetreut werden. Wo das Kind gemeldet ist, ist unerheblich. Allerdings hat die Meldung Indizwirkung.

Ein Kind, das sich nur vorübergehend im Haushalt einer anderen Person oder wech-selweise bei dieser und seinen leiblichen Eltern aufhält, z.B. weil diese berufstätigsind, gilt nicht als dauerhaft in den Haushalt dieser Person aufgenommen; vielmehrspricht man in diesen Fällen von „Verwahrung“.

Herr Müller beantragt für den 12-jährigen Sohn seines Bruders, der wegen eines Autounfalles zusammen mit seinerEhefrau für einige Wochen im Krankenhaus liegt, Kinder-geld. Er ist der Ansicht, dass ihm das Kindergeld zustehe, weiler das Kind mit Essen versorgt und ihn teilweise beaufsich-tigt. Ansonsten hält sich das Kind im elterlichen Haushaltauf.

Der Antrag ist abzulehnen, weil durch die vorübergehendeBetreuung des Kindes kein Pflegekindschaftsverhältnis be-gründet wird. Das Kind ist weder in den Haushalt aufgenom-men, noch besteht ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis.

Eine räumliche Trennung, z.B. wegen Schul-, Berufsausbildung oder Studium, unter-bricht die Haushaltsaufnahme nicht, wenn die auswärtige Unterbringung nur vor -übergehend ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglich -keiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehrt.

Die 15-jährige Anke ist seit ihrem dritten Lebensjahr Pflege-kind des in Köln wohnenden Ehepaares Schneider. Seit einemJahr ist sie zur schulischen Ausbildung in einem Internat inBerchtesgaden untergebracht. Da sie in der unterrichtsfreienZeit (Ferien, Wochenenden) in den Haushalt ihrer Pflegeelternzurückkehrt, besteht die Haushaltsaufnahme fort.

l Ein Pflegekindschaftsverhältnis endet grundsätzlich dann, wenn das Kind dauer-haft auf Kosten eines Trägers der Jugendhilfe zur Erziehung in einem Heim unter-gebracht wird.

Bei behinderten Pflegekindern wird die Haushaltszugehörigkeit durch voll -stationäre Unterbringung wie z. B. in einem Pflegeheim nicht beendet.

Beispiel1Beispiel 1

Beispiel2Beispiel 2

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Keine Aufnahme zu ErwerbszweckenKinder, die rein geschäftsmäßig in den Haushalt aufgenommen und betreut wer-den, sind keine Pflegekinder, sondern sogenannte Kostkinder. Hat die Pflege personmehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist zu vermuten, dass die ge-forderte intensive, umfassende und individuelle Betreuung nicht mehr gewähr -leistet ist und es sich um Kostkinder handelt.

Ob ein Kind zu Erwerbszwecken im Haushalt aufgenommen wurde, hängt auch vonden gewährten finanziellen Hilfen ab. Wird für die Aufnahme des Kindes in der Familie ein Kostenersatz für die Hilfe zur Erziehung des Kindes in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder im Rahmen von Eingliederungshilfe für ein seelisch behindertesKind (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) gewährt, ist das Kind als Pflegekind zu berücksich-tigen. In diesen Fällen ist das Pflegegeld kein Entgelt aus Erwerbszwecken, sondernlediglich ein Kostenersatz für die Unterbringung und Betreuung.

Wird aber ein Entgelt für die Unterbringung des Kindes in einer sonstigen betreu-ten Wohnform nach § 34 SGB VIII gezahlt, stehen weder Kindergeld noch die steu-erlichen Freibeträge zu, da deutlich erhöhte Pflegesätze gezahlt werden. Der BFHgeht in diesen Fällen mit Urteil vom 2. April 2009 – III R 92/06, BStBl. 2010 II S. 345 –davon aus, dass das Kind zu Erwerbszwecken im Haushalt der Pflegeperson aufge-nommen wurde und daher nicht als Pflegekind anzuerkennen ist.

Eltern-Kind-VerhältnisDarüber hinaus muss neben der Haushaltsaufnahme zwischen den Pflegeeltern unddem Pflegekind ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band der Betreuung und Erziehung (Eltern-Kind-Verhältnis) bestehen. Dies ist nur dann gegeben, wenn das Kind in der Familie durchgehend, also nicht nur für einen Teildes Tages oder nur für einige Tage der Woche seine Versorgung, Erziehung und Heimat findet. Es ist unbeachtlich, ob die Pflegeeltern die Personensorge besitzen.

Die familienähnliche Bindung muss von vornherein für längere Dauer, mindestensaber für zwei Jahre, beabsichtigt sein. Dies gilt auch für Kinder, die mit dem Ziel derAdoption in Pflege genommen werden.

Wird ein Kind für weniger als zwei Jahre aufgenommen, kommt es auf die Gesamt -umstände des Falles an, ob die Familienähnlichkeit der Beziehung noch angenom-men werden kann. Eine beabsichtigte Dauer von weniger als einem Jahr ist jedochnicht mehr als ausreichend anzusehen; Ausnahme ist jedoch das Adoptionspflege-verhältnis nach § 1744 BGB.

Entscheidend für diese zeitliche Voraussetzung ist der Wille der Beteiligten bei derÜbernahme des Kindes und nicht die tatsächliche Dauer, wie sie sich bei rückschau-ender Betrachtung darstellt.

54KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

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55KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

Herr Bauer hat die achtjährige Tochter seines Bruders, der mitseiner Ehefrau tödlich verunglückt ist, dauerhaft wie ein eigenesKind in seinen Haushalt aufgenommen.

Das Kind hat in diesem Haushalt Versorgung, Erziehung und sei-ne Heimat gefunden. Ein Pflegekindschaftsverhältnis und damitein Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Nach acht Monaten stellt sich heraus, dass sich Herr Bauer ausberuflichen Gründen nicht mehr um das Kind kümmern kannund eine Heimeinweisung unabwendbar ist. Das Pflegekind-schaftsverhältnis lag für acht Monate vor.

Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann in der Regel nicht mehr begründet werden,wenn das familienfremde Kind kurz vor Eintritt der Volljährigkeit steht oder bereitsvolljährig ist. Kinder dieses Alters gestalten erfahrungsgemäß ihr Leben bereitsweitgehend selbständig und unterstehen daher nicht mehr der erzieherischen Ein -flussnahme und Beaufsichtigung einer möglichen Pflegeperson.

Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kind wird grundsätzlich nicht gefor-dert. So kann z.B. zwischen einem jüngeren und älteren Geschwisterteil ein Pflege-kindschaftsverhältnis entstehen.

Die Aufnahme eines erwachsenen Familienangehörigen, dies gilt auch für behin-derte Angehörige, in die Hausgemeinschaft und die Sorge für ihn begründet alleinnoch kein Pflegekindschaftsverhältnis. Sie beruht regelmäßig auf den bestehendenFamilienbanden, ohne dass die erforderliche Eltern-Kind-Beziehung entsteht. Nurmit schwer geistig oder seelisch Behinderten, die in ihrer geistigen Entwicklung einem Kind gleichstehen, kann unabhängig vom Alter ein Pflegekindschaftsverhält-nis begründet werden.

Indiz für eine familienähnliche Bindung kann die vom Jugendamt erteilte Pflege -erlaubnis sein. Wird eine amtliche Pflegeerlaubnis abgelehnt oder widerrufen,kann daher auch unterstellt werden, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht bzw.nicht mehr vorliegt.

Sie ist jedoch nicht in jedem Fall vorgeschrieben, z. B. dann nicht, wenn

l das Kind der Pflegeperson vom Jugendamt vermittelt worden ist,

l das Pflegekind und Pflegeperson miteinander verwandt oder verschwägert sind,

oder

l es sich um eine nicht gewerbsmäßige Tagespflege handelt.

BeispielBeispiel

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56KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den ElternDarüber hinaus darf das Pflegekind nicht mehr in einem Obhuts- und Pflegever -hältnis zu seinen leiblichen Eltern stehen. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände wie Einfluss nahme der Eltern auf die Erziehung des Kindes durch regel-mäßige Kontakte. Gelegentliche Kontakte zwischen den Eltern und ihrem Kindspielen keine Rolle.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) muss die Obhut und Pflegeseitens der Eltern fehlen oder so weit eingeschränkt sein, dass sie im Wesentlichennur noch von den Pflegeeltern ausgeübt wird. Dies kann angenommen werden, wenn

l ein noch nicht schulpflichtiges Kind mindestens ein Jahr lang

oder

l ein noch schulpflichtiges Kind über zwei Jahre und länger

keinen ausreichenden Kontakt mehr zu seinen leiblichen Eltern hat.

Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern besteht auch dann nicht mehr fort,wenn das Pflegekind von seinen Eltern nur gelegentlich im Haushalt der Pflege person besucht wird oder wenn es seine leiblichen Eltern auch nur gelegentlich besucht.

Die Tochter von Frau Rot ist wochentags im Haushalt der FamilieLehmann aufgenommen, verbringt aber ansonsten jedes Wo-chenende bei ihrer Mutter im elterlichen Haushalt. In diesem Fallbesteht das Obhuts- und Pflegeverhältnis zum leiblichen Eltern-teil fort, so dass kein Pflegekindschaftsverhältnis bei Familie Leh-mann angenommen werden kann.

Ist der zeitliche Umfang geringer oder besucht die Mutter ihrKind regelmäßig im Haushalt der Pflegeeltern, ist ein Pflege-kindschaftsverhältnis zu bejahen.

Hinweis: Das Obhuts- und Pflegeverhältnis muss zu beiden leiblichen Elternteilenabgebrochen sein. Daher kann ein Stiefkind kein Pflegekind sein. Ent -sprechendes gilt in eheähnlichen Lebensgemeinschaften (Ehe ohne Trau-schein).

Ebenso wird das zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem Kind imKleinkindesalter begründete Obhuts- und Pflegeverhältnis nicht durch eine vor -übergehende Abwesenheit des Elternteils unterbrochen.

Nachweis: Haushaltsbescheinigung, Anmeldebescheinigung der Meldebehörde; ggfs.Pflegeerlaubnis des Jugendamtes, sowie nachfolgenden Erklärungsvor-druck.

BeispielBeispiel

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57ERKLÄRUNGSVORDRUCK

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Kindergeld-Nr.

F K

Steuer-ID Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Erklärung Pflegekinder

Name und Vorname des Kindes: .............................................................................................................. geboren am: ..............................................................

1. Das Kind lebt seit ................................. in meinem Haushalt.

2. Das Kind soll

vorübergehend, und zwar bis ................................

für längere Zeit, und zwar voraussichtlich bis ................................... auf unbestimmte Dauer mit dem Ziel der Adoption

in meiner Obhut verbleiben.

3. Ich versorge das Kind

für einen Teil des Tages bzw. an bestimmten Wochentagen.

ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen.

4. Eine Pflegeerlaubnis hat das Jugendamt ...........................................................................................................

am ............................. erteilt.

nicht erteilt, weil .......................................................................................................................................

.............................................................................................................................................................

5. Die leiblichen Eltern des Pflegekindes

heißen (Namen, Vornamen) ........................................................................................................................

.............................................................................................................................................................

und wohnen in (Anschrift) ...........................................................................................................................

............................................................................................................................................................. sind mir nicht bekannt. sind verstorben.

6. Kindergeld hat bisher bezogen

Vater Mutter

............................................................................................................................................................. (Name, Vorname)

von ……………............................................................................................................................................. (Name und Anschrift der Familienkasse)

Kindergeldnummer/Aktenzeichen: ...........................................................

7. Die Mutter und/oder der Vater des Kindes besuchen das Kind nicht und zwar

................................................................................................................................................................. (bitte hier genau angeben, wann und wie lange die Eltern das Kind besuchen; z.B. "an jedem Sonntag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr")

8. Außerdem teile ich folgendes mit: ....................................................................................................................

.................................................................................................................................................................

.................................................................................................................................................................

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteuerge-setz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbuches erhoben, verarbeitet und genutzt.

Ich versichere, dass ich alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht habe. Mir ist bekannt, dass Veränderungen gegenüber den gemachten Angaben unverzüglich der zuständigen Familienkasse anzuzeigen sind.

................................................................................ ........................................................................... (Ort, Datum) (Unterschrift des/der Berechtigten) K

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58KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

Enkel, die im Haushalt der Großeltern aufgenommen sindKinder können dann als Enkel für einen Kindergeldanspruch berücksichtigt werden,wenn der Antragsteller

l sie in seinem Haushalt aufgenommen hat.

Hinweis: Enkelkinder sind die Kinder der Kinder von Großeltern. Sie sind also im 2. Grad mit Großeltern in gerader Linie abwärts verwandt. Daher gehörenUrenkel und Stiefenkel nicht dazu.

Die Kriterien der Haushaltsaufnahme bestimmen sich nach den für Stief- und Pflegekindschaftsverhältnissen maßgeblichen Ausführungen. Auch hier wird für dieHaushaltsaufnahme eine gewisse Dauer und Beständigkeit verlangt; zeitweiseroder wechselnder Aufenthalt genügen nicht.

Das Ehepaar Schneider, wohnhaft in München, trennt sich aufDauer voneinander und gibt seine beiden Kinder wegen privater und beruflicher Schwierigkeiten dauerhaft in denHaushalt der in Berlin wohnenden Großeltern. Damit begrün-den diese ein Kindschaftsverhältnis und können Kindergeldbeanspruchen, vorrangig vor den leiblichen Eltern.

Es ist unbeachtlich, ob es sich bei dem Haushalt, in dem das Enkelkind lebt, um denalleinigen Haushalt der Großeltern oder einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes handelt. Leben daher Großeltern, Elternund Enkelkind in einem gemeinsamen Haushalt, kommt es für das Entstehen einesKindschaftsverhältnisses lediglich auf das räumliche Zusammenleben mit gemein -samer Versorgung des Kindes in einem Haushalt an.

Die Studentin Silke Winter erwartet Nachwuchs. Nach der Geburt ihres Kindes verbleibt sie weiterhin im Haushalt ihrerEltern (Großeltern des Kindes), da sie ohne eigenes Einkom-men ist. Die Großeltern finanzieren zwar ausschließlich alleinden Haushalt und betreuen überwiegend ihr Enkelkind, den-noch liegt ein gemeinsamer Haushalt vor, da Großeltern,leiblicher Elternteil und (Enkel-)Kind räumlich zusammen -leben. Sowohl die Mutter als auch die Großeltern könnenKindergeld beanspruchen. Für diesen Fall regelt § 64 Abs. 2EStG, dass das Kindergeld vorrangig an die Mutter zu zahlenist.

Beispiel1Beispiel 1

Beispiel2Beispiel 2

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59KINDSCHAFTSVERHÄLTNISSE

Lebt das Kind jedoch dauerhaft außerhalb des großelterlichen Haushaltes, entfälltderen Kindergeldanspruch, auch wenn sie ihr Enkelkind weiterhin unterhalten. Diereine Unterhaltszahlung löst keinen Anspruch auf Kindergeld aus. In diesen Fällenwäre Kindergeld gegebenenfalls durch eine andere Person zu beantragen, bzw.durch das alleinstehende Kind selbst (vgl. Anhang 3).

Thomas Bücher ist Vollwaise und wurde von seinen in Saar-brücken lebenden Groß eltern in deren Haushalt aufgenom-men. Ihnen steht für Thomas Kindergeld in Höhe von 190 €monatlich zu.

Im Alter von 16 Jahren wird Thomas in einem Internat inSpeyer untergebracht, wo er bis zum Abitur bleiben soll. AnWochenenden und in den Ferien kehrt er regelmäßig in dengroßelterlichen Haushalt zurück. Durch seine vorübergehen-de Abwesenheit wird die Haushaltsaufnahme nicht unter-brochen und die Großeltern erhalten weiterhin das Kinder-geld.

Im Alter von 20 Jahren beginnt Thomas in Trier ein Studiumund kehrt täglich in den Haushalt seiner Großeltern zurück.Ab dem 4. Semester setzt Thomas sein Studium in Münchenfort, wo er nunmehr auf Dauer mit eigenem Hausstand lebt.Da er nur über geringes Eigeneinkommen verfügt, wird Thomas von seinen Großeltern weiterhin unterhalten. DerKindergeldanspruch der Großeltern entfällt ab dem 4. Seme-ster, da keine Haushaltsaufnahme mehr gegeben ist. Die Unterhaltszahlungen sind ohne Belang. Thomas müsste als alleinstehendes Kind Kindergeld für sich selbst nach dem Bun-deskindergeldgesetz (vgl. Anhang 3) beantragen.

Nachweis: Haushaltsbescheinigung; ggf. Anmeldebescheinigung der Meldebehörde.

Alleinstehende KinderKinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen oder die nach deren Tod alleindastehen, können unter bestimmten Voraussetzungen für sich selbst Kindergeld be-antragen.

Ihr Anspruch richtet sich dann aber nicht nach dem EStG, sondern nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG). Vgl. weitere Informationen imAnhang 3.

Beispiel3Beispiel 3

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Welche Voraussetzungen gelten für über 18 Jahre alte Kinder?Kinder können nach § 32 Abs. 4 und 5 EStG für einen Anspruch auf Kindergeld überdas 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 21. oder 25. Lebensjahres nur nochdann berücksichtigt werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind. Diestrifft zu

l bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn ein Kind nicht in einem Be-schäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inlandoder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger(Jobcenter/Kommune) als Arbeitsuchender gemeldet ist;

l bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn ein Kind

l – allgemeinbildende Schulen besucht, eine betriebliche Ausbildung, eineweiterführende oder eine Ausbildung für einen weiteren Beruf absol-viert. Dazu gehört auch das Studium an einer (Fach-)Hochschule;

l – sich in einer Übergangszeit bis zu vier Kalendermonaten zwischen zweiAusbildungsabschnitten befindet (z.B. zwischen Schulabschluss und Be-ginn der Berufsausbildung);

l Hinweis: Bei Kindern, die zuvor den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivil-dienst abgeleistet haben, wird in vorgenannten Fällen diese Zeitals sogenannte Verzögerungszeit an das 25. Lebensjahr an-gehängt;

l – eine Berufsausbildung wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht be-ginnen oder fortsetzen kann;

l – ein freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, einen zivilenFriedensdienst im Ausland, einen europäischen Freiwilligendienst odereinen anderen Freiwilligendienst leistet;

l für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-rung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Sofern die Behinderungvor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, steht Kindergeld ohne zeitliche Befristung zu.

Hinweis: Weitere Informationen zu den vorgenannten Regelungen werden in dennachfolgenden Abschnitten gegeben.

60KINDER ÜBER 18 JAHRE

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61ARBEITSUCHENDE KINDER

Arbeitsuchende KinderFür Kinder, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, kannKindergeld gezahlt werden, wenn sie l nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit

im Inland oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Träger(Jobcenter/Kommune) als Arbeitsuchende gemeldet sind.

Diese Regelung erfasst nicht nur Kinder im Bundesgebiet, sondern auch mit Wohn-sitz im Gebiet eines anderen EU- bzw. EWR-Staates und der Schweiz.

Unter Beschäftigungsverhältnis ist die versicherungspflichtige Beschäftigung zuverstehen. Unschädlich für den Anspruch auf Kindergeld sind dagegen l geringfügige Beschäftigungen (regelmäßig dann, wenn das Arbeitsentgelt 450 € mo-

natlich nicht übersteigt; maßgeblich ist das monatliche Durchschnittseinkommen),l sogenannte Arbeitsgelegenheiten; dies sind im öffentlichen Interesse liegende

Beschäftigungen (z.B. 1-Euro-Jobs nach § 16d SGB II) undl ehrenamtliche Tätigkeiten, wenn nur eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn die geringfügige Beschäftigung ausschließlichin Privathaushalten bzw. wenn anstelle der Beschäftigung eine selbständige Tätigkeitausgeübt wird.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18. Dezember 2014 – Az: IIIR 9/14 – entschieden, dass die selbständige Tätigkeit eines Kindes die Beschäfti-gungslosigkeit ausschließt, wenn sie nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stundenwöchentlich umfasst. Die Höhe der Einkünfte ist hierbei unbeachtlich.

Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten mit der Familienkasse sollte sich dasKind alle drei Monate persönlich bei der Arbeitsagentur oder dem Job-center/der Kommune arbeitsuchend melden.

Die Arbeitsuchendmeldung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Versäumtdas Kind schuldhaft einen Vorsprachetermin, erlischt die Meldung, auch schon vorAblauf der drei Monate. Ab dem Folgemonat entfällt dann das Kindergeld (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 – III R 60/06).

Erkrankung oder MutterschaftIst ein Kind arbeitsunfähig erkrankt und dadurch gehindert, einen Arbeitsplatz sofort anzutreten, kann es dennoch für einen Anspruch auf Kindergeld in Fragekommen. Besonders problematisch wird es aber, wenn das Kind länger als sechsMonate erkrankt ist.Das Gleiche gilt während eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3, 6 Mutter-schutzgesetz. Ist das Kind aber wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nachdem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht arbeitsuchend gemeldet,besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld.

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62ARBEITSUCHENDE KINDER

Die 19-jährige Susanne beendet im April 2015 ihre Berufsausbil-dung. Da sie keinen Arbeitsplatz erhält, meldet sie sich im Maibei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Ab Augusterkrankt sie wegen einer bestehenden Schwangerschaft. Die Erkrankung geht im Oktober nahtlos in ein Beschäftigungsver-bot nach den §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) – sechs Wo-chen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt – über.Das achtwöchige Beschäftigungsverbot nach der Geburt endetim Januar 2016.

Für Susanne kann Kindergeld ab Mai 2015 durchgehend bis ein -schließlich Januar 2016 gezahlt werden. Voraussetzung ist aber,dass Susanne glaubhaft erklärt, sich unmittelbar nach Beendi-gung der Erkrankung bzw. Ablauf des Beschäftigungsverbotesum einen Arbeitsplatz zu bemühen.

Nachweis: Die Erkrankung bzw. das Beschäftigungsverbot durch (amts-)ärztliche Be-scheinigung. Erklärung des arbeitsuchenden Kindes, wonach es sich unmit-telbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um einen Arbeitsplatz bemüht.

Arbeitsuchende Kinder über 21 JahreNach Vollendung des 21. Lebensjahres kann ein arbeitsuchendes Kind weiterhinberücksichtigt werden, wenn esl den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst oder l statt dieses Dienstes einen freiwilligen Wehrdienst bzw. einen Dienst als Entwick-

lungshelfer abgeleistet hat.

Die Dauer der Kindergeldzahlung über das 21. Lebensjahr hinaus richtet sich auchhier nach dem Zeitraum des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes.

Dies gilt auch, wenn entsprechende Dienste nach ausländischen Rechtsvorschriftenabgeleistet wurden, maximal bis zur Dauer des inländischen gesetzlichen Grund-wehr- oder Zivildienstes. Wird ein solcher Dienst in einem anderen EU- oder EWR-Staat geleistet, dann ist die dortige Dauer maßgeblich, auch wenn diese länger istals die Dauer des entsprechenden inländischen Dienstes.

Nachweis: Bescheinigung über den abgeleisteten Dienst.

AntragstellungWer bereits Kindergeld bezieht, für den genügt das Einreichen des nachfolgendenVordruckes sowie gegebenenfalls eine Bestätigung durch die Arbeitsvermittlungauf diesem Vordruck. Wer kein Kindergeld erhält, muss zusätzlich den Antrags -vordruck für Kindergeld beifügen. Wird Kindergeld bewilligt, erhält der Berechtigteeinen Bescheid.

BeispielBeispiel

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63ARBEITSUCHENDE KINDER

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64ARBEITSUCHENDE KINDER

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65KINDER IN AUSBILDUNG

Kinder in Schul-, Berufsausbildung oder im StudiumAllgemeinesDer im Gesetz genannte Begriff „für einen Beruf ausgebildet werden“ umfasst die

l dem Beruf vorausgehende Schulausbildung,

l praktische Berufsausbildung und

l Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung.

Der Bundesfinanzhof hat mehrfach entschieden, dass die Berufsausbildung weit zufassen ist (z. B. Urteil vom 9. Juni 1999 – VI R 33/98, BStBl. 1999 II S. 701).

Hierzu zählt nicht nur die sogenannte Erstausbildung, sondern jede weitere Aus -bildung wie z. B. Fortbildung und Umschulung, die die nachgenannten Vorausset-zungen erfüllt.

Hierbei gelten folgende wichtige Kriterien:

l Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen bestimmten Beruf, d.h. die Ausbil-dungsmaßnahmen müssen auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet sein.

l In Berufsausbildung ist, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernst-haft darauf vorbereitet. Die Vorbereitung umfasst jeglichen Erwerb von Kennt-nissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die für Berufseinstieg und die Berufsaus -übung nützlich oder förderlich sind.

l Das Berufsziel wird durch die Vorstellungen von Eltern und Kind bestimmt. EineÄnderung des Berufsziels berührt nicht die Anerkennung der bis dahin absolvier-ten Maßnahmen der Berufsausbildung.

Ein Berufsziel ist nicht schon dann erreicht, wenn das Kind bereits die Mindestvor-aussetzungen für die Berufsausübung erfüllt; Kindern muss daher zugestandenwerden, auch Maßnahmen außerhalb eines staatlich geregelten Bildungsganges zuergreifen.

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66KINDER IN AUSBILDUNG

Die Anerkennung einer Maßnahme als Berufsausbildung hängt nicht davon ab,ob sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorge-schrieben bzw. sonst unverzichtbare Voraussetzung für den angestrebten Berufist oder die in ihr verbrachte Zeit auf einen nachfolgenden Ausbildungsgang an-gerechnet wird.

Hinweis: Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, entfällt der Anspruchauf Kindergeld nicht wegen der Ableistung eines freiwilligen Wehr -dienstes.

Die Ausbildung muss Zeit und Arbeitskraft des Kindes derart beanspruchen, dassein direkter Bezug zum angestrebten Berufsziel hergestellt wird und keine Beden-ken wegen der Ernsthaftigkeit der Ausbildung bestehen.

l Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden istin der Regel ausreichend.

l Ist sie aber geringer, kann nur dann von einer Ausbildung ausgegangen werden,wenn der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maßhinausgeht oder die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebteBerufsziel dies rechtfertigt. Üblich ist ein Zeitaufwand für häusliche Vor- undNacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit entspricht,sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einerStunde für die einfache Wegstrecke.

Über das übliche Maß hinaus geht der ausbildungsbezogene Zeitaufwand z. B. – bei besonders umfangreicher Vor- und Nacharbeit oder – wenn neben den Unterricht zusätzliche ausbildungsbedingte Aktivitäten oder die

Umsetzung des Gelernten in die Praxis treten.

l Gleiches gilt, wenn die Maßnahme eine besondere Bedeutung für das angestrebteBerufsziel hat (z.B. Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung, Vorbe-reitung auf einen Prüfungsabschluss und Prüfungsteilnahme).

Die Ausbildung kann im Inland oder Ausland absolviert werden (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 – IV R 34/98, BStBl. 1999 II S. 705).

Wichtig: Damit ein Kind wegen Schul-, Berufsausbildung oder Studium berück -sichtigt werden kann, muss es sich ernsthaft und nachhaltig ausbilden(BFH-Urteil vom 30. November 2004 – VIII R 9/04, BFH/NV 2005 S. 860).

Der Begriff SchulausbildungSchulausbildung ist Teilnahme am Unterricht allgemein- oder berufsbildender öffentlicher oder privater Schulen, in denen nach staatlich genehmigten Lehr -plänen bzw. in Anlehnung daran unterrichtet wird. Allgemeinbildende Schulensind z. B. Haupt-, Real-, Gesamtschulen oder Gymnasien.

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67KINDER IN AUSBILDUNG

Die Schulausbildung dient der beruflichen oder Allgemeinbildung und ist nicht aufeinen bestimmten Beruf ausgerichtet.

Als Schulausbildung gilt auch der Besuch einer Abendschule, die Teilnahme an einemFernunterricht (wie ein Lehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur), wenn die Unter-richtsveranstaltung im Wesentlichen den Rahmen der üblichen Organisationsformeiner Schule hat und eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Regel-mäßigkeit und Stetigkeit der Ausbildung gewährleistet ist. Die Dauer der Ausbil-dung darf nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen sein.

Als Schulausbildung gilt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemeinbildendenSchule im Ausland im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen. Ebenso werdenSprachkurse anerkannt, die insbesondere ausländischen Kindern Kenntnisse derdeutschen Sprache vermitteln sollen, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse Vor-aussetzung für eine Schul- oder Berufsausbildung (auch spätere Berufsausübung)im Bundesgebiet ist.

Nachweis: Schulbescheinigung (vgl. folgenden Vordruck).

Beginn und Ende der SchulausbildungSchulausbildung beginnt mit Anfang des offiziellen Schuljahres, d.h. im Regelfallam 1. August eines jeden Jahres. Sie endet allgemein mit Ablauf des Schuljahres,dessen Ende für allgemeinbildende Schulen grundsätzlich auf den 31. Juli fest -gesetzt ist. Dies gilt auch für berufsbildende oder berufliche Schulen (Fach- und Berufsfachschulen). Gelten wegen der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufeandere Prüfungstermine, endet das Schuljahr zu dem abweichenden Termin. Diesgilt auch für berufsbildende und andere Schulen.

Hinweis: Muss ein Kind die Prüfung wiederholen, so gilt die erneute Vorberei-tungszeit als Schulausbildung.

Peter legt im Juni des Jahres die mündliche Abiturprüfung abund beendet damit seine gymnasiale Schulausbildung. Kinder geldist jedoch bis einschließlich Juli des Jahres zu zahlen.

l Muss die Schulausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft unterbrochenwerden, vgl. Seite 77 f.

Der Begriff BerufsausbildungBerufsbezogene Ausbildungsverhältnisse sind Ausbildungen in einem staatlich an-erkannten Ausbildungsberuf, wenn sie nach der zutreffenden Ausbildungsordnungdurchgeführt werden. Gleiches gilt für einen sonst vorgeschriebenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg.

BeispielBeispiel

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68KINDER IN AUSBILDUNG

Ein echtes Ausbildungsverhältnis liegt im Gegensatz zu einem Beschäftigungsver-hältnis dann vor, wenn es sich nach einem Ausbildungsplan richtet und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Dazu gehört, dass regelmäßig einsachkundiger und verantwortlicher Ausbilder den Auszubildenden anleitet, belehrtund ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den angestrebten Beruf notwendigenKenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

Eine Volontärtätigkeit wird dann als Berufsausbildung anerkannt, wenn sie dazudient, die angestrebte berufliche Qualifikation zu erlangen und somit der Ausbil-dungscharakter im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 – BStBl II S. 706).

Nachweis: Ausbildungsbescheinigung, vgl. nachfolgenden Vordruck.

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Kindergeld-Nr.

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Steuer-ID Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Schulbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse

Hinweis: Der Besuch der Berufsschule braucht nicht nachgewiesen zu werden, wenn zeitgleich ein betriebliches Ausbildungsverhältnis besteht.

Der/Die Schüler(in) ................................................................................................ , geboren am .......................................... ,

besucht die Klasse .......... und wird die Schulausbildung - voraussichtlich - im Monat / Jahr ......................................... beenden.

Es handelt sich hierbei um Vollzeitunterricht.

Teilzeitunterricht mit ................... Stunden wöchentlich.

hat die Schulausbildung im Monat / Jahr ............................................... beendet. ..................................................................................................... ..................................................................................

Ort und Datum Stempel der Schule, Unterschrift

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69KINDER IN AUSBILDUNG

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Kindergeld-Nr.

F K

Steuer-ID des/der Kindergeldberechtigten Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Erklärung zum Ausbildungsverhältnis

Beachten Sie bitte die Hinweise zum Ausfüllen des Erklärungsvordrucks und zu den erforderlichen Nachweisen.

Angaben zur/zum Auszubildenden

Name Vorname

Geburtsdatum Steuer-ID des Kindes

Familienstand: ledig seit verheiratet in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend

verwitwet geschieden dauernd getrennt lebend

Angaben zum Ausbildungsverhältnis

Berufsausbildung als Beginn der Ausbildung

Das Ausbildungsverhältnis ist noch nicht beendet. (Bitte Nachweise beifügen!)

Die Ausbildung dauert voraussichtlich bis Monat der Abschlussprüfung (falls bekannt)

Das Ausbildungsverhältnis ist beendet. (Bitte Nachweise beifügen!)

a) Hat der/die Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden?

Falls ja:

ja nein

Letzter Prüfungstag war der

Die offizielle schriftliche Unterrichtung über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung (Aushändigung oder Zugang der Bescheinigung bzw. vorläufigen Bescheinigung des Prüfungsaus- schusses über das Bestehen der Prüfung oder Ähnliches)

erfolgte am

b) Ist die Abschlussprüfung nach Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit abgelegt worden?

Falls ja:

ja nein

Wurde das Ausbildungsverhältnis bis zur offiziellen schriftlichen Unterrichtung über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung verlängert?

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70KINDER IN AUSBILDUNG

c) Wurde das Ausbildungsverhältnis aus anderen Gründen beendet?

Falls ja:

ja nein

Das Ausbildungsverhältnis endete am

d) Wurde der/die Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb als Arbeitnehmer übernommen?

Falls ja:

ja nein

Beginn des Arbeitsverhältnisses:

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteuer-gesetz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbuches erho-ben, verarbeitet und genutzt.

Wir versichern, dass alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht worden sind. Die erforderlichen Nachweise sind beigefügt. Uns ist be-kannt, dass Veränderungen gegenüber den gemachten Angaben unverzüglich der zuständigen Familienkasse anzuzeigen sind.

(Datum, Unterschrift des/der Berechtigten) (Datum, Unterschrift des/der Auszubildenden)

Hinweise zur Erklärung zum Ausbildungsverhältnis

Die Hinweise sollen Ihnen das Ausfüllen des Formulars erleichtern und Sie auch über Ihre Pflichten informieren. Sie können allerdings nicht alle Fragen beantworten.

Bitte füllen Sie die Erklärung leserlich und vollständig aus und kreuzen Sie das Zutreffende an. Die jeweiligen Angaben sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.

Als Nachweis für das Ausbildungsverhältnis kommen insbesondere der Ausbildungsvertrag in Kopie oder eine Bestätigung durch den Ausbildungsbetrieb in Betracht. Die Bestätigung durch den Ausbildungsbetrieb kann in dem hierfür vorgesehenen Feld am Ende des jeweiligen Vordrucks erfolgen. Die Bestätigung ist mit Unterschrift und Firmenstempel zu versehen.

Der Ausbildungsberuf ist einzutragen, damit die Familienkasse in der Lage ist zu prüfen, ob der angestrebte Beruf kindergeld-rechtlich berücksichtigt werden kann. Der Beginn und das voraussichtliche Ende der Berufsausbildung sind zur Festsetzung von Beginn und Dauer des Kindergeldanspruchs anzugeben.

Bei Beendigung der Berufsausbildung ist auf jeden Fall das tatsächliche Ende nachzuweisen – unabhängig von einer Abschluss-prüfung.

Hat der Auszubildende die Prüfung bestanden, tragen Sie bitte ein, an welchem Tag der Auszubildende schriftlich über das Prü-fungsende unterrichtet wurde. Wurde die Prüfung nach dem vertraglichen Ende der Berufsausbildung abgelegt, kreuzen Sie bitte an, ob das Ausbildungsverhältnis bis zur schriftlichen Unterrichtung über das Ergebnis verlängert wurde. Die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses kann auch mündlich erfolgt sein.

Endete die Ausbildung nicht mit einer Abschlussprüfung, tragen Sie bitte den letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses ein. „Andere Gründe“ sind beispielsweise Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, Ausbildungsabbruch oder Insolvenz des Betriebes.

Wurde der/die Auszubildende im Anschluss an die Ausbildung als Arbeitnehmer übernommen, so tragen Sie bitte den ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

Bestätigung des Ausbildungsbetriebes Die obigen Angaben sind richtig und vollständig.

Ort, Datum, Unterschrift Firmenstempel der Ausbildungsstätte

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71KINDER IN AUSBILDUNG

Folgende Sachverhalte sind auch als Berufsausbildung anzuerkennen:

l Ein Sprachaufenthalt im Ausland wird anerkannt, wenn die Inhalte von einerfachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden und nicht dem Kind allein über-lassen bleibt. Dies trifft z. B. zu für den Besuch einer ausländischen allgemeinbil-denden Schule, eines ausländischen College oder einer ausländischen (Fach-)Hochschule bzw. Universität.

l Bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses liegt Berufs-ausbildung dann vor, wenn der Auslandsaufenthalt mit einem theoretisch-syste-matischen Sprachunterricht von wöchentlich mindestens 10 Unterrichtsstundenverbunden ist. Bei einem geringeren Zeitaufwand ist zu prüfen, ob ein ernsthaftesSpracherlernen vorliegt. Ausreichend ist, wenn der Sprachaufenthalt in einer Aus-bildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen ist, der üblichenVorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient, mit zusätzlichenAktivitäten verbunden ist (z.B. Teilnahme an Vorlesungen, Vorträge in der Fremd-sprache), die die Fremdsprache fördern, die anschließende Ausbildung sprachlicheQualifikationen für die Zulassung voraussetzt (z.B. einen Sprachtest bei der Auf-nahmeprüfung) oder der Sprachkurs als Einzelunterricht absolviert wird.

l Der Besuch eines ausländischen College wird anerkannt, wenn allgemein- undbe rufsbildende Kurse belegt werden, die auf einen anerkannten Abschluss gerichtet sind. Es kommt nicht darauf an, ob der College-Besuch Voraussetzungfür einen in Deutschland angestrebten Beruf ist oder ob er auf die Dauer einesStudiums angerechnet wird.

l Das Ableisten von Sprachkursen im Ausland nach Abschluss einer Berufsausbil-dung, wenn dies der Verbesserung der Berufsaussichten oder dem beruflichenFortkommen dient.

l Ein Praktikum zählt immer zur Berufsausbildung, wenn es auf den angestrebtenBeruf ausgerichtet ist. Dies ist unabhängig davon, ob das Praktikum in einer Aus-bildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder nicht, es derersatzweisen Erfüllung von Zugangsvoraussetzungen dient oder von der späterenAusbildungsstelle verlangt wird. Gleiches gilt auch für berufspraktische Zeiten.

l Ein Volontariat ist dann Berufsausbildung, wenn es vor Aufnahme einer vollbe-zahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung abgeleistet wird und der Aus -bildungs charakter im Vordergrund steht. Das Kind muss daher in allen Bereichendes Berufes ausgebildet und unterwiesen werden, der Arbeitslohn muss derHöhe einer Ausbildungsvergütung entsprechen und das Kind muss ein Abschluss -zertifikat erhalten.

l Weiterbildung für eine höhere Stufe des erlernten und ausgeübten Berufes istdann Berufsausbildung, wenn diese zu der unteren Stufe klar abgegrenzt ist unddazu dient, zu einer höheren Qualifikation zu gelangen. Hierzu gehören z.B. be-rufliche Fortbildungslehrgänge, die neue Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelnund mit einer allgemein anerkannten Prüfung abschließen.

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72KINDER IN AUSBILDUNG

l Nimmt ein Kind an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung mit Anspruchauf Arbeitslosengeld für Weiterbildung, oder ein behindertes Kind an einerMaßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter mit Anspruch auf Über-gangsgeld teil, wird dies in der Regel als Berufsausbildung anerkannt, wenn dieMaßnahme sechs Monate oder länger dauert. Hierzu gehört auch die Teilnahmean einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

l Der Besuch von weltanschaulichen oder religiösen Bildungseinrichtungen, wenndiese auf eine hauptberufliche Tätigkeit bei der jeweiligen Gemeinschaft vorbe-reiten.

l Zur Berufsausbildung zählen z. B. auch

– der Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare,

– der Vorbereitungsdienst bei der Polizei sowie die Ausbildung der Beamten -anwärter,

– die Zeit eines Postulats oder Noviziats, die der Ausbildung zum Ordensgeist -lichen oder der Tätigkeit als Laienbruder oder Ordensschwester vorausgeht,

– die in Berufen des Sozialwesens und der nichtärztlichen medizinischen Hilfs -tätigkeiten im Anschluss an die schulische Ausbildung zu leistenden Berufs -praktika (Voraussetzung für die staatliche Anerkennung),

– eine Berufsausbildung während des Strafvollzugs,

– ein Anlernverhältnis, sofern ihm ein Ausbildungsplan zu Grunde liegt und esnicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat.

Herr Kämpfer beantragt für seine drei über 18 Jahre alten KinderKindergeld. Gerhard steht in Berufsausbildung zum Bürokauf-mann mit einer Ausbildungsvergütung von 400 € brutto monat-lich. Elke möchte Luftstewardess werden und befindet sich zurVerbesserung ihrer Englischkenntnisse im Rahmen eines „Au-pair-Verhältnisses“ in London. Petra möchte Erzieherin werden undleistet daher ein nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebe-nes einjähriges Praktikum in einem Kindergarten ab. Sie erhältmonatlich 100 €.

Alle drei Kinder können wegen Berufsausbildung für den An-spruch auf Kindergeld berücksichtigt werden.

l Wehrdienst nach § 58b SoldatengesetzDer Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 03. Juli 2014 – Az: III R 53/13 – ent-schieden, dass der freiwillige Wehrdienst, abhängig von seiner Ausgestaltungund der Art der Durchführung im Einzelfall, − eine Berufsausbildung sein kann (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und

BeispielBeispiel

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73KINDER IN AUSBILDUNG

− darüber hinaus durch den freiwilligen Wehrdienst eine Übergangszeit begrün-det werden kann (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG – Änderung des Gesetzeszum 01. Januar 2015).

Kinder werden während des Wehrdienstes daher in den folgenden Ausbildungs-maßnahmen für einen Anspruch auf Kindergeld berücksichtigt:

1. Laufbahn der Mannschaften Die Ausbildung eines Soldaten für seine spätere Verwendung im Mannschafts-dienstgrad umfasst die Grundausbildung und die sich anschließende Dienst -postenausbildung. Die Soldaten gehören entweder den Soldaten auf Zeit anoder leisten freiwilligen Wehrdienst. In beiden Fällen ist das Kind kindergeld-rechtlich zu berücksichtigen, wenn es eine Ausbildung absolviert. Die Grundausbildung dauert drei Monate und findet regelmäßig zu Beginn derWehrdienstzeit statt. Die Dauer einer Dienstpostenausbildung ist unterschiedlichund kann mindestens einen oder mehrere Monate umfassen. Daher können dieersten vier Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis berücksichtigtwerden. Es muss nur der Dienstantritt glaubhaft gemacht werden. Für eineBerücksichtigung ab dem fünften Monat muss der Kindergeldberechtigte dieDauer der anschließenden Dienstpostenausbildung nachweisen.

2. Laufbahn der Unteroffiziere und Offiziere Auch die Ausbildung eines Soldaten zum Unteroffizier oder Offizier ist als Berufsausbildung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für zivilberufliche Aus- undWeiterbildungsmaßnahmen und das Studium an einer Bundeswehrhochschuleund das Studium an zivilen Hochschulen. Hierbei kommt es nicht darauf an, obder Soldat im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldatensteht.

3. Reserveoffiziersanwärter Auch die Ausbildung eines Soldaten zum Reserveoffizier als Reserveoffiziers -anwärter ist als Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn sie während desWehrdienstes stattfindet. Eine Reserveoffiziersausbildung außerhalb des Wehr-dienstes (Wehrübungen) ist keine Berufsausbildung.

Ende der BerufsausbildungDas Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Aus -bildungszeit. Das gilt auch dann, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfungoder einen Teil derselben erst nach Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit able-gen kann und das Ausbildungsverhältnis nicht bis dahin verlängert worden ist.

Üblicherweise wird die Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsgemäßen Ausbil-dungszeit abgelegt. Das Ausbildungsverhältnis endet dann bereits mit Bestehen derAbschluss prüfung, und zwar dann, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich offiziellmitgeteilt ist.

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74KINDER IN AUSBILDUNG

Egon wird zum Industriekaufmann ausgebildet. Das vertraglicheEnde der Ausbildung ist auf den 31. August des Jahres festgesetzt.Im Juni des Jahres legt Egon den schriftlichen und im Juli denmündlichen Prüfungsteil ab. Gleichzeitig wird das Prüfungsergeb-nis bekannt gegeben. Kindergeld kann daher nur bis einschließlichJuli gezahlt werden. Für August steht kein Kindergeld mehr zu.

Besteht das Kind die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsver-hältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.

Wird die Prüfung oder Wiederholungsprüfung erst nach Ablauf der vertraglichenAusbildungszeit abgelegt und das Ausbildungsverhältnis nur mündlich verlängert,ist regelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen.

Endet das Berufsausbildungsverhältnis vor dem Prüfungstermin durch Insolvenz desAusbildungsbetriebes, wird das Kind regelmäßig ohne Nachweis eines Anschluss -ausbildungsverhältnisses zur Prüfung zugelassen. In diesem Fall besucht das Kindbis zum Prüfungstermin weiterhin die Berufsschule, so dass Kindergeld weiter -gezahlt werden kann.

Danach ist eine Bescheinigung über den Ausbildungsabschluss mit dem geändertenTermin vorzulegen.l Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft, vgl.

Seite 77 f.

Der Begriff StudiumHochschulausbildung ist trotz ihres teilweise schulischen Charakters als Berufsaus-bildung anzuerkennen, wenn und solangel ein ordentlicher Studierender immatrikuliert ist und l das Studium einen bestimmten beruflichen Abschluss zum Ziel hat. Sie beginnt

mit dem offiziellen Semesterbeginn.

Ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium ist dann anzuerkennen, wennl es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und l mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Es genügt nicht, nur als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilzunehmen. Dagegen ist ein Studium neben einem Dauerarbeitsverhältnis möglich.

Folgende Sachverhalte werden ebenfalls berücksichtigt:l Sprachausbildung sowie ein Au-pair-Verhältnis im Ausland und Sprachkurse im

Ausland nach Abschluss des Studiums,l der Besuch eines College im Ausland,l ein Praktikum, wenn es auf den angestrebten Beruf ausgerichtet ist; berufsprak-

tische Studiensemester, insbesondere bei Studenten an einer Fachhochschule,l das Studium an einer Fernuniversität.

BeispielBeispiel

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75KINDER IN AUSBILDUNG

Auch die Promotionszeit zählt zum Studium, unabhängig davon, ob das Studiumauch mit einem Diplom, Staatsexamen oder Magistergrad abgeschlossen werdenkönnte oder die Promotion in einer Studienordnung als alleiniger Abschluss vorge-sehen ist. Nach BFH-Urteil vom 26. November 2003, BFH/NV 2004 S. 1223 muss dieVorbereitung auf die Promotion ernsthaft und nachhaltig betrieben werden. Sie istauch dann Berufsausbildung, wenn das Kind in der Promotionszeit hohe Einkünfteerzielt (z.B. in einem Promotionsarbeitsverhältnis).

Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Teil der Berufsausbildung, weil hier-durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grund -lagen für eine Berufsausübung geeignet sind.

Auslandssemester im Rahmen eines inländischen (Fach-)Hochschulganges, und zwarunabhängig davon, ob die Auslandssemester die gleiche oder eine vergleichbareFachrichtung beinhalten oder auf das inIändische Studium angerechnet werden.

Ein Auslandsstudium, wenn das Kind an der ausländischen Hochschule als ordent -licher Studierender immatrikuliert ist und ein berufsqualifizierender Abschluss an-gestrebt wird. Eine bloße Gasthörerschaft genügt auch in diesem Fall nicht.

Die Belegung weiterer Semester an einer (Fach-)Hochschule nach bereits erfolgtemStudienabschluss mit dem Ziel, die Abschlussprüfung mit einem besseren Noten-durchschnitt zu wiederholen.

Was gilt bei Beurlaubung?l Ein Kind kann für den Anspruch auf Kindergeld nicht mehr berücksichtigt werden,

wenn es sich trotz fortdauernder Immatrikulation vom Studium beurlauben lässt(z. B. wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung).

l Ausgenommen ist jedoch eine Beurlaubung wegen Prüfungsvorbereitung odereine Unterbrechung wegen Erkrankung oder Mutterschaft.

l Lässt sich ein Kind wegen eines Praktikums oder einer Tätigkeit als wissenschaft-liche Hilfskraft vom Studium mit dem Ziel beurlauben, Studiengebühren undFachsemester zu reduzieren, befindet es sich in Ausbildung. Gleiches gilt, wennes wegen Erkrankung nur teilweise an Prüfungen teilgenommen hat (BFH-Urteilvom 5. Oktober 2004, BFH/NV 2005 S. 525).

l Ausbildung liegt auch vor, wenn es trotz Beurlaubung wegen Erziehung einesKindes ernsthaft studiert. Ist jedoch nach dem Hochschulrecht die Teilnahme anVorlesungen und Prüfungen nicht möglich, liegt keine Berufsausbildung vor, auchdann nicht, wenn das Kind widerrechtlich an Vorlesungen teilnimmt (BFH-Urteilvom 16. April 2002, BFH/NV 2002 S. 1150; BFH-Urteil vom 13. Juli 2004, BStBl. 2004 IIS. 999).

l Keine Berufsausbildung liegt vor, wenn ein Kind trotz Immatrikulation sein Stu-dium tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt (BFH-Urteil vom 23.November 2001, BStBl. 2002 II S. 484).

Nachweis: Studien- bzw. Immatrikulationsbescheinigung, Studentenausweis oderStudienbuch; Erklärung über die voraussichtliche Studiendauer vgl. S. 76.

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76KINDER IN AUSBILDUNG

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Kindergeld-Nr.

F K

Steuer-ID Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Erklärung zur Hochschulausbildung

Name und Vorname meines Kindes: ..................................................................................................

geboren am: ....................................................

Die Hochschulausbildung wurde abgeschlossen.

Die offizielle schriftliche Unterrichtung über das Gesamtergebnis erfolgt(e) am

Als Nachweis über das Ende des Studiums füge ich bei:

Die Hochschulausbildung wurde am abgebrochen.

Die Hochschulausbildung dauert voraussichtlich noch bis

Eine Immatrikulationsbescheinigung für das

Wintersemester 20....... Sommersemester 20.......

ist beigefügt. wird nachgereicht.

Bitte nur ausfüllen, wenn das Studium eines Sohnes über das 25. Lebensjahr hinaus andauern wird:

Mein Kind hat in der Zeit von bis

Wehr-/Zivildienst geleistet.

eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt.

Ein Nachweis über den geleisteten Dienst ist beigefügt. wird nachgereicht.

liegt bereits vor.

Ergänzende Angaben

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommen-steuergesetz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbu-ches erhoben, verarbeitet und genutzt. Ich versichere, dass ich alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht habe. Mir ist bekannt, dass Veränderungen gegenüber den ge-machten Angaben unverzüglich der zuständigen Familienkasse anzuzeigen sind.

(Ort, Datum) (Unterschrift des/der Berechtigten)

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Ende der HochschulausbildungWird der Prüfungsteilnehmer offiziell von dem Prüfungsergebnis schriftlich unter-richtet, gilt das Examen als abgelegt und die Ausbildung als beendet.

Für das Hochschulexamen werden im Allgemeinen drei Monate benötigt. Soll dasExamen nach dem Ende des Vorlesungsbetriebes erst später gemacht werden, mussdie Meldung darüber und der voraussichtliche Prüfungstermin vom Prüfungsamtbescheinigt werden. Für die Prüfungszeit ist es nicht erforderlich, weiterhin imma-trikuliert zu sein.

Das Studienende ist durch z.B. Prüfungszeugnis, Bescheinigung der Hochschule /Fach hochschule usw. nachzuweisen. Wird das Studium fortgesetzt, ist dies durch eine Immatrikulationsbescheinigung im Original zu belegen.

Für den Fall einer Wiederholung der Prüfung gilt die erneute Vorbereitungszeit biszum „nächstmöglichen Prüfungstermin“, zu dem das Kind zugelassen werdenkann, als Hochschulausbildung.

Bei Abbruch des Studiums gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet,in dem die Entscheidung des Studierenden tatsächlich umgesetzt wird, spätestensjedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. Hierüber ist eineBescheinigung vorzulegen.

l Unterbrechung des Studiums wegen Erkrankung oder Mutterschaft, vgl. Seite 78 f.

Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder EingliederungAnspruch auf Kindergeld kann auch bestehen für die Teilnahme an einer

– Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder beruflichen Eingliederung Be-hinderter, wenn sie durch Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangs-geld gefördert wird und mindestens sechs Monate oder länger dauert, oder

– berufsvorbereitenden Maßnahme (alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mitSofortprogrammen zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführt werden).

Unterbrechung der Ausbildung wegen Erkrankung oder MutterschaftUnterbricht ein Kind wegen Erkrankung seine Ausbildung oder erkrankt eswährend der Übergangszeit, besteht der Kindergeldanspruch weiter, wenn dieAusbildung in absehbarer Zeit fortgesetzt werden soll. Unterbrechung heißt, dassdie rechtliche Bindung zum Ausbildungsbetrieb bzw. Ausbilder (Ausbildungsver-trag, Schülerstatus) nicht mehr fortbesteht. Für die Beurteilung, ob die Ausbildung

77KINDER IN AUSBILDUNG

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78KINDER IN AUSBILDUNG

in absehbarer Zeit fortgesetzt werden kann, gibt es keine feste zeitliche Grenze. Beieiner krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung von mehr als sechs Monaten wird allerdings im besonderen geprüft, ob die Ausbildung noch fortge-setzt werden kann.

Nachweis: Amtsärztliches Attest; Atteste des behandelnden Haus- oder Fach- bzw.Krankenhausarztes reichen nicht aus. Die Kosten für das Attest sind vonden Eltern zu tragen.

Kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn die Aus bildung unabhängig von derErkrankung nicht fortsetzbar wäre, z.B. ohne vor handenen Ausbildungsplatz.

Wird die Ausbildung wegen Schwangerschaft unterbrochen, sind folgende Zeitenweiter zu berücksichtigen

l die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, also sechs Wochen vor und achtbzw. zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes und

l Zeiten außerhalb der Schutzfristen, in denen bei Fortgang der Ausbildung nachärztlicher Aussage Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdetwären.

Für Zeiten, in denen Elternzeit nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz(BEEG) in An spruch genommen wird, steht dann Kindergeld zu, wenn die jewei -lige Ausbildung (auch Studium) nicht unterbrochen wird.

Wird die Ausbildung jedoch unterbrochen, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.Verlängert sich dadurch die Ausbildung, kann für diese Verlängerungszeit Kinder -geld gezahlt werden, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Eva unterbricht ihre Berufsausbildung wegen Schwangerschaft.Für ihr Kind, das am 10. Februar 2014 geboren wird, beantragtsie Elterngeld und nimmt Elternzeit bis zur Vollendung des zwei-ten Lebensjahres des Kindes in Anspruch.

Kindergeld kann für Eva während der Schutzfristen (sechs Wo-chen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes), d.h. biseinschließlich April 2014 gezahlt werden. Ab Mai 2014 bis Januar2016 besteht kein Anspruch. Sofern sie nach Beendigung der Elternzeit (9. Februar 2016) ihre Berufsausbildung wieder fort-setzt, kann ab Februar 2016 erneut Kindergeld gezahlt werden.

Unterbrechung des StudiumsWird ein Student wegen Erkrankung von seinem Studium beurlaubt oder von derBelegpflicht befreit, wird Kindergeld weitergezahlt für das betreffende Semester,in das die Erkrankung fällt, einschließlich der Semesterferien.

BeispielBeispiel

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79KINDER IN AUSBILDUNG

Für eine Studentin, die sich wegen Mutterschaft von ihrem Studium beurlauben lässt, kann Kindergeld bis einschließlich des Monats gezahlt werden, in dem dieSchutzfrist (acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) nach § 6 Mutterschutzgesetz(MuSchG) endet. Wird das Studium jedoch in dem darauffolgenden Semester fort-gesetzt, kann die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn berück-sichtigt werden. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit, vgl. vorstehenden Abschnitt.

Nachweis: Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eine schriftliche Erklärungüber die Fortsetzung des Studiums.

ÜbergangszeitenNicht zu vermeidende Zwangspausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sindÜbergangszeiten. Für sie wird dann Kindergeld gezahlt, wenn der nächste Aus -bildungsabschnitt spätestens in dem Monat beginnt, der auf den Ablauf einer Viermonatsfrist folgt. Diese Viermonatsfrist schließt sich an die erste Ausbildungan und kann nicht verlängert werden.

Peter beendet im Juli seine Schulausbildung und beginnt imOktober ein Studium. Diese Zwangspause kann Peter aufGrund fester Fristenregelungen nicht vermeiden.

Solche Zwangspausen ergeben sich etwa durch Rechtsvor-schriften über den Ausbildungsverlauf, feste Einstellungs -termine von Ausbildungsbetrieben, Einstellungsgewohnheitenstaatlicher Aus bildungsinstitutionen.

Für Peter kann dennoch Kindergeld gewährt werden, da erfristgerecht (Viermonatsfrist + Folgemonat = spätestens De -zember) sein Studium beginnt.

Voraussetzung für die Gewährung des Kindergeldes im Rahmen der Übergangszeitist, dass das ausbildungswillige Kind

l entweder bereits einen Ausbildungsplatz hat oderl sich um einen Platz im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt beworben hat, der

spätes tens im fünften Monat (Viermonatsfrist + Folgemonat) nach der vorange-gangenen Ausbildung beginnt.

Das Gleiche gilt, wenn der Berechtigte nach Abschluss der Schulausbildung oder ineinem sonstigen Ausbildungsabschnitt glaubhaft erklärt, dass sich sein Kind so baldwie möglich um einen solchen Ausbildungsplatz bewerben wird und die Ausbil-dung zu dem angegebenen Zeitpunkt objektiv fortgesetzt werden kann.

Nachweis: Erklärung der Eltern, woraufhin Kindergeld weiter bewilligt wird. DerBerechtigte muss dann bis zum Ende des bewilligten Zeitraumes nach-weisen, dass die Ausbildung aufgenommen wurde bzw. werden kann,vgl. Seite 80 bis 82.

Beispiel1Beispiel 1

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80KINDER IN AUSBILDUNG

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Kindergeld-Nr.

F K

Steuerliche Identifikationsnummer des/der Kindergeldberechtigten (zwingend ausfüllen)

Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes

Beachten Sie bitte die Hinweise zum Ausfüllen des Erklärungsvordrucks und zu den erforderlichen Nachweisen.

für Zeiträume von bis

ab

1 Angaben zur Person des Kindes Name Vorname

Geburtsdatum Steuerliche Identifikationsnummer

(soweit vergeben, zwingend ausfüllen)

Das Kind wohnt in meinem Haushalt

nicht in meinem Haushalt, sondern seit ...........................................

bei/in ..................................................................................................................................................

vorübergehend zu Ausbildungszwecken seit ...................................

bei/in ..................................................................................................................................................

2 Weitere Angaben zum Kind (bitte Nachweise beifügen)

Mein unter 1 genanntes Kind Zeitraum

von bis (voraussichtlich)

hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, steht/stand nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und ist/war bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitsuchend registriert.

kann/konnte eine Ausbildung bzw. ein Studium mangels Ausbildungs-platz bzw. Studienplatz (noch) nicht beginnen oder fortsetzen.

Welche Ausbildung/welches Studium wird angestrebt/wurde angestrebt?

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81KINDER IN AUSBILDUNG

Zu 2 Weitere Angaben zum Kind (bitte Nachweise beifügen)

Mein unter 1 genanntes Kind befindet/befand sich Zeitraum

von bis (voraussichtlich)

in Schulausbildung.

in Berufsausbildung.

im Studium.

in einer sonstigen Ausbildungsmaßnahme (z. B. Praktikum):

in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (siehe Hinweise).

in einem Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BKGG (siehe Hinweise).

Mein unter 1 genanntes Kind Zeitraum

von bis (voraussichtlich)

kann/konnte sich aufgrund einer körperlichen/geistigen/seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten. Weiter bei Punkt 5 ; bitte füllen Sie zusätzlich das Formular KG 5f aus.

hat vor dem 1. Juli 2011 den gesetzlichen Grundwehrdienst/Zivildienst oder einen entsprechenden Ersatzdienst geleistet.

3 Angaben zur bisherigen Berufsausbildung / zum bisherigen Studium des Kindes (auch für Zeiträume vor Vollendung des 18. Lebensjahres)

Mein unter 1 genanntes Kind

hat bereits eine Ausbildung abgeschlossen/wird in Kürze eine Ausbildung abschließen.

Berufsabschluss: Ausbildungsende:

hat bereits ein Studium abgeschlossen/wird in Kürze ein Studium abschließen.

im Fach/in den Fächern: Ende des Studiums:

hat/wird folgenden akademischen Grad erhalten:

Bachelor Master mit Wirkung vom:

Diplom

hat bisher noch keine Berufsausbildung bzw. noch kein Studium abgeschlossen.

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82KINDER IN AUSBILDUNG

4 Angaben zur Erwerbstätigkeit des Kindes (nur ausfüllen, wenn bereits eine Ausbildung/ein Studium abgeschlossen wurde und weiterhin Kindergeld beantragt wurde oder ausgezahlt wird)

Die der Familienkasse vorliegenden Angaben zur Erwerbstätigkeit haben sich nicht geändert.

Die der Familienkasse vorliegenden Angaben zur Erwerbstätigkeit werden sich voraussichtlich nicht ändern.

Mein unter 1 genanntes Kind

übt/übte keine Erwerbstätigkeit aus/wird voraussichtlich keine Erwerbstätigkeit ausüben.

übt/übte eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) aus/wird voraussichtlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben:

von bis (bitte Nachweise beifügen)

übt/übte folgende (weitere) Erwerbstätigkeit aus/wird voraussichtlich folgende (weitere) Erwerbstätigkeit ausüben:

(bitte Verträge/Nachweise beifügen; ggf. Angaben auf einem gesonderten Blatt)

(voraussichtliche) Dauer

von – bis: Art der Tätigkeit Dienstherr/Arbeitgeber

Anschrift

regelmäßige wöchentliche

Arbeitszeit

5 Außerdem teile ich Folgendes mit: (Falls der Platz für Ihre Eintragungen nicht ausreichen sollte, verwenden Sie bitte ein separates Blatt.)

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteuergesetz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbuches erhoben, verarbeitet und genutzt.

Wir versichern, dass alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht worden sind. Die erforderlichen Nachweise sind beigefügt. Uns ist bekannt, dass Veränderungen gegenüber den gemachten Angaben unverzüglich der zuständigen Familienkasse anzuzeigen sind.

Die Inhalte des Merkblattes Kindergeld sind uns bekannt.

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(Unterschrift des/der Berechtigten) (Unterschrift des Kindes)

4

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83KINDER IN AUSBILDUNG

Eine Übergangszeit besteht auch, wenn das Kind – gleich aus welchem Grund – seinenvorangegangenen Ausbildungsplatz verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat.

Eine Übergangszeit besteht nur solange, wie eine Ausbildung im nächsten Abschnitternsthaft angestrebt wird; dazu gehört auch das rechtzeitige Bemühen um einenAusbildungsplatz. Verläuft die Bewerbung um einen Ausbildungs- oder Studien-platz erfolglos, wird Kindergeld mit Ablauf des Monats nicht mehr gezahlt, in demdie Ablehnung bekannt gegeben wird bzw. mit Zugang des Ablehnungsbescheidesder Stiftung für Hochschulzulassung (SfH), vormals Zentralstelle für die Vergabe vonStudienplätzen (ZVS).

Karin bewirbt sich nach Abschluss ihrer Schulausbildung im Julibei der Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund um einenStudienplatz ab Oktober desselben Jahres. Bereits im Augusterhält sie den Ablehnungsbescheid. Sofern keine sonstige Aus-bildung angestrebt wird, endet die Übergangszeit und damitdie Kindergeldzahlung mit Ablauf des Monats August.

Die Übergangszeitenregelung gilt auch

l vor und nach Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer hiervonbefreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender eines zivi-len Friedensdienstes im Ausland,

l vor und nach Ableistung eines freiwilligen sozialen, freiwilligen ökologischen Jahres,eines Freiwilligendienstes der EU nach dem Programm „Erasmus +“, eines entwick-lungspolitischen Frei willigendienstes „weltwärts“, eines Freiwilligendienstes allerGenerationen, eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes oder eines Bundes-freiwilligendienstes (gilt auch bei Ableistung verschiedener Freiwilligendienste),

wenn anschließend eine Ausbildung aufgenommen oder fortgeführt werden soll(BFH-Urteil vom 25. Januar 2007 – BStBl. II 2008 S. 664).

Hinweis: Nach Änderung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit Wirkung ab 01.Januar 2015 besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn dasKind sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem freiwilligen Wehrdienst nach § 58bSoldatengesetz befindet. Eine Übergangszeit kann daher sowohl vor Beginn des freiwilligen Wehrdienstes als auch nach seiner Beendigung begründet werden. Die Berücksichtigung einer Übergangszeit nach Been-digung des Dienstes gilt ausschließlich für den freiwilligen Wehrdienst.

Die Übergangszeitenregelung wird nicht angewandt

l bei Vorliegen einer Behinderung,

l vor und nach Zeiten, in denen ein Kind arbeitsuchend gemeldet ist oder als aus-bildungswilliges Kind berücksichtigt wird, oder

Beispiel2Beispiel 2

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84KINDER IN AUSBILDUNG

l wenn ein Kind einen Ausbildungsabschnitt beendet und sich in der Folgezeit we-gen Kindesbetreuung nicht um einen Anschluss-Ausbildungsplatz bemüht.

Wichtig: Wird bis zum Ende der Übergangszeit der Familienkasse nicht nachge -wiesen, dass das Kind für einen Beruf ausgebildet oder einen freiwilligenWehrdienst bzw. einen der oben genannten Freiwilligendienste aufneh-men wird, wird die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend ab dem Monat, der nach Ende des Ausbildungsabschnitts folgt, aufgehoben. Über-zahltes Kindergeld ist dann vom Kindergeldberechtigten zu erstatten. Kann eine Ausbildung nicht aufgenommen werden, ist dann allerdingsauch zu prüfen, ob ggf. eine Berücksichtigung als ausbildungsplatz -suchendes Kind in Frage kommt (vgl. Seiten 86 ff.).

Kinder über 25 Jahre (Verzögerungszeit)Grundsätzlich kann ein Kind für den Kindergeldanspruch nur bis zur Vollendungdes 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, ausgenommen behinderte Kinder (fürsie gilt keine Altersgrenze).

Daneben können nur noch Kinder, deren Schul-, Berufsausbildung oder Studiumsich verzögert hat, für einen Kindergeldanspruch über das 25. Lebensjahr weiterberücksichtigt werden. Gleiches gilt für Kinder, die sich nach Vollendung des 25. Lebensjahres in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (vgl.vorhergehender Abschnitt) befinden. Für Kinder ohne Ausbildungsplatz gilt dieseRegelung nicht, für sie endet der Kindergeldanspruch mit Vollendung des 25. Le-bensjahres.

Als Verzögerungsgründe kommen in Betracht:

l Ableistung des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes,

l freiwillige Verpflichtung für die Dauer von höchstens drei Jahren zum Wehr-dienst, der an Stelle des Grundwehr- oder Zivildienstes abgeleistet wird,

l Ausübung einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Ent wick -lungs helfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes.

Hinweis: Voraussetzung ist außerdem, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeitvor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.

Kinder, die ihren gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst in einem anderen EU-bzw. EWR-Staat geleistet haben, werden ebenfalls berücksichtigt. Maßgeblich istdann die Dauer dieses Dienstes, auch wenn dieser länger als die Dauer des jeweiligendeutschen Dienstes ist.

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85KINDER ÜBER 25 JAHRE

Die Zeit, um die über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld gezahlt werden kann(Verzögerungszeit), wird begrenzt auf längstens

l 25 Jahre und die Dauer des gesetzlichen Wehrdienstes oder

l 25 Jahre und die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes bei anerkannten Kriegs-dienstverweigerern.

Hinweis: Ab 1. Juli 2011 wurde die Wehr- bzw. Zivildienstpflicht ausgesetzt. Derfreiwillige zusätzliche Wehrdienst nach § 6b WPflG sowie der freiwilligeWehrdienst nach § 58b SG begründet keine Verzögerungszeit.

Der inländische gesetzliche Wehrdienst bezieht sich nur auf den Dienst bei der Bundeswehr.

Uwe vollendet im Februar 2016 sein 25. Lebensjahr. Sein Lehr-amtsstudium beendet er mit dem 1. Staatsexamen im März2016. Ab August 2016 kann er seine Berufsausbildung mitdem Referendariat fortsetzen. Uwe hat einen Zivildienst von 9Monaten absolviert. Uwe kann für einen Kindergeldanspruch nach dem Februar2016 hinaus höchstens für die Dauer seines Zivildienstes berück-sichtigt werden. Hierzu ist folgende Berechnung anzustellen: l Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres = Februar 2016l plus Dauer des Zivildienstes + 9 Monate

l = letzter Monat des Verlängerungszeitraumes = November 2016

Uwe ist während gesamten Verlängerungszeitraumes für Kinder-geld zu berücksichtigen. l März 2016 wegen des Studiums, l April bis Juli 2016 wegen einer Übergangszeit zwischen zwei

Ausbildungsabschnitten, l August bis November 2016 wegen des Referendariats.

Ausgehend vom 1. Beispiel beginnt Uwe das Referendariaterst ab September 2016. Der Verlängerungszeitraum endetwie im 1. Beispiel mit Ablauf des Monats November 2016.Für Uwe kann während des Verlängerungszeitraumes Kinder-geld wie folgt nur teilweise gezahlt werden. l März 2016 wegen des Studiumsl April bis August 2016 kein Anspruch, da die Übergangszeit

von vier Monaten überschritten ist l September bis November 2016 wegen des Referendariats.

Nachweis: Bescheinigung über die Art und Dauer des abgeleisteten Dienstes.

Beispiel1Beispiel 1

Beispiel2Beispiel 2

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86AUSBILDUNGSWILLIGE KINDER

Ausbildungswillige KinderFür Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kannKindergeld gezahlt werden, wenn sie

l eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oderfortsetzen können, oder

l zwar schon eine Zusage haben, aber auf den Beginn der Ausbildung noch warten müssen.

Diese Regelung setzt nicht voraus, dass sich das Kind nur im Bundesgebiet um einenAusbildungsplatz bemüht. Im Vorteil sind hiervon nicht nur Kinder deutscher Staats-angehöriger, die im Ausland eine Ausbildungsstelle suchen, sondern auch die im Hei-matland verbliebenen Kinder ausländischer Staatsangehöriger, die in Deutschlandleben und arbeiten. Dies trifft vor allem auf die EWR-Mitgliedsstaaten und Staaten,mit denen ein bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit besteht, zu.

Bewerbung für einen Wehrdienst Kinder, die sich für einen Wehrdienst bewerben, werden ebenfalls berücksichtigt.Aufgrund der während des Wehrdienstes stattfindenden Berufsausbildung stellendie Bemühungen des Kindes um eine Einstellung gleichzeitig Bemühungen um einenAusbildungsplatz dar. Als Nachweis kommt insbesondere die Bewerbung für einenWehrdienst (auch freiwilligen Wehrdienst) in Betracht.

Wann ist ein Kind ausbildungswillig?Als „ausbildungswillig“ gilt, wer frühestmöglich eine Ausbildung aufnehmen will,dies aber trotz ernsthaften Bemühens in der Übergangszeit nicht kann. Unter demBegriff Ausbildungsplatz sind betriebliche, überbetriebliche Plätze sowie Plätze anSchulen und Hochschulen zu verstehen.

Ausbildungswillig ist auch, wer eine Berufsausbildung bereits begonnen hat, dieseaber aus subjektiven (geänderter Berufswunsch) oder objektiven Gründen (Insol-venz des Ausbildungsbetriebes) wieder verloren hat, die Ausbildung aber fort -setzen will. Weiter wird vorausgesetzt, dass die bisherige Suche nach einem Ausbil-dungsplatz erfolglos war oder eine Ausbildung erst außerhalb des Vier-Monats-Zeitraums der Regelung für Übergangszeiten aufgenommen werden kann.

War die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz erfolglos, endet die Kindergeld-zahlung mit Ablauf des Monats, in dem das Kind von der Ablehnung erfährt. Ist bereits ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen oder gab es eine verbindliche Zusageoder Zulassung, wird Kindergeld bis zum nächst erreichbaren Termin für die Auf-nahme der Ausbildung weitergezahlt.

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87AUSBILDUNGSWILLIGE KINDER

Nachweis: Meldung bei der Berufsberatung der zuständigen Agentur für Arbeitoder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Träger (Job-center/Kommune) als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle.Eigene Bemühungen können durch Vorlage von Bewerbungsschreiben,Suchanzeigen in Zeitungen, Bescheinigungen, Zwischenbescheide oderAblehnungsschreiben von Ausbildungsstätten glaubhaft gemacht werden(BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 – III R 95/07, BFH/NV 2009 S. 367). Dies gilt auch für die schriftliche Bewerbung um einen Studienplatz bei derStiftung für Hochschulzulassung (SfH) und die Bewerbung für den frei-willigen Wehrdienst.

Claudia beendet mit Ablauf Juli ihre Schulausbildung. Da siebe reits im September innerhalb der viermonatigen Über-gangszeit ihre Berufsausbildung beginnt, steht ihr Kindergeldhiernach und nicht als ausbildungswilliges Kind zu.

Beginnt jedoch ihre Ausbildung erst im Januar des Folge -jahres, ist der Vier-Monats-Zeitraum überschritten, so dassClaudia als ausbildungswilliges Kind zu berücksichtigen ist.Dies gilt selbst dann, wenn Claudia z.B. schon im Oktober eineverbindliche Einstellungszusage erhalten hat oder der Ausbil-dungsvertrag bereits abgeschlossen wurde.

Claudia bricht nach einem Jahr ihre jetzige Ausbildung ab,weil sich ihr Berufswunsch geändert hat. Der nächste erreich-bare Ausbildungstermin liegt ein halbes Jahr später. Claudiaist als ausbildungswilliges Kind zu berücksichtigen.

l Auch wenn das Kind bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,aber eine weitere Ausbildung anstrebt, ist es als ausbildungswillig bis zur Höchst -altersgrenze zu berücksichtigen.

l Eine Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus wegen eines sogenanntenVer zögerungstatbestandes (z.B. Ableistung des Wehr- und Zivildienstes) ist beiausbildungswilligen Kindern gesetzlich nicht vorgesehen.

Erkrankung oder MutterschaftIst ein Kind arbeitsunfähig erkrankt und dadurch gehindert, sich um einen Ausbil-dungsplatz zu bemühen, kann es dennoch für einen Anspruch auf Kindergeld inFrage kommen.

Gleiches gilt während eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3, 6 Mutter-schaftsgesetz (MuSchG), d.h. sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nachder Geburt. Ausgenommen hiervon ist jedoch die Elternzeit wegen Kindesbetreu-ung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

BeispieleBeispiele

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88FREIWILLIGES SOZIALES / ÖKOLOGISCHES JAHR

l Voraussetzung für die Weiterzahlung von Kindergeld in den vorgenannten Fällenist jedoch, dass das Kind glaubhaft erklärt, sich unmittelbar nach Wegfall derHinderungsgründe um einen Ausbildungsplatz zu bemühen bzw. sich bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit zu melden.

Nachweis: Die Erkrankung bzw. Beschäftigungsverbot durch (amts-)ärztliche Be-scheinigung. Erklärung des ausbildungswilligen Kindes, wonach es sichunmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um einen Ausbildungs-platz bemüht.

AntragstellungWer bereits Kindergeld bezieht, für den genügt das Einreichen eines Vordruckes(vgl. Seite 63 f.). Wer kein Kindergeld erhält, muss zusätzlich den Antragsvordruck für Kindergeld beifügen. Wird Kindergeld bewilligt, erhält der Berechtigte einenBescheid.

Kinder, die ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr, einen zivilen Friedensdienst oder Freiwilligendienste leistenKinder, die im gesetzlichen Sinn entweder ein

l freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,

l den Freiwilligendienst der EU nach dem Programm „Erasmus +“,

l einen zivilen Friedensdienst im Ausland nach § 5 Bundesfreiwilligen-dienstgesetz,

l einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“,

l einen Freiwilligendienst aller Generationen,

l einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, oder

l einen Bundesfreiwilligendienst

ableisten, können einen Anspruch auf Kindergeld haben, sofern sie das 25. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben.

Freiwilliges soziales Jahr (§ 3 Jugendfreiwilligendienstegesetz)Das freiwillige soziale Jahr wird ganztägig als pflegerische, erzieherische und haus-wirtschaftliche Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet,insbesondere in

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89FREIWILLIGES SOZIALES / ÖKOLOGISCHES JAHR

l Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kindes- und Jugendhilfe, einschließlichder Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit,

l Einrichtungen der Gesundheitspflege, der Kultur- und Denkmalpflege oder Ein-richtungen des Sports.

Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres sind zugelassen:

l die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammen -geschlossenen Verbände mit ihren Untergliederungen,

l die Kirchen, und

l die Gebietskörperschaften sowie nach Bestimmung der Länder sonstige Körper-schaften des öffentlichen Rechts.

Das freiwillige soziale Jahr wird nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht erbracht;die Mindestdauer beträgt sechs Monate und die Höchstdauer im Regelfall zwölfMonate. In Ausnahmefällen kann auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Die wiederholte Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres führt nicht zu einermehrfachen Berücksichtigung. Eine Kombination mit dem ökologischen Jahr ist biszu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten möglich.

Freiwilliges ökologisches Jahr (§ 4 Jugendfreiwilligendienstegesetz)

Das freiwillige ökologische Jahr wird ganztägig als überwiegend praktische Tätig-keit in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur-und Umweltschutzes tätig sind.

Die Träger des freiwilligen ökologischen Jahres werden von den zuständigen Landes -behörden zugelassen.

Die Tätigkeit wird nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht erbracht; die Mindest -dauer beträgt sechs Monate und die Höchstdauer im Regelfall zwölf Monate. InAusnahmefällen kann auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Die wiederholte Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres führt nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung. Eine Kombination mit dem sozialen Jahr ist bis zu einer Höchstdauer von insgesamt achtzehn Monaten möglich.

Hinweis: Sowohl das freiwillige soziale als auch ökologische Jahr können im– Inland, als auch– Ausland (auch außereuropäisches Ausland, sofern der Träger seinen

Sitz im Bundesgebiet hat)abgeleistet werden.

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90WEITERE FREIWILLIGENDIENSTE

Ziviler Friedensdienst im Ausland und Freiwilligendienste l Freiwilligendienst der EUDer Freiwilligendienst der EU nach dem Programm „Erasmus +“ (Bestandteil ist auchder „Europäische Freiwilligendienst“) zielt auf junge Menschen zwischen 18 und 25Jahren. Ziel dieses Programms ist, Jugend lichen während eines „Europäischen Freiwil-ligendienstes“ zu ermöglichen, in einem

– anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder– einem Drittstaat

an Maßnahmen oder Projekten bis zur Dauer von höchstens zwölf Monaten teil -zunehmen, um sich hierdurch soziale, interkulturelle und persönliche Fähigkeitenund Fertig keiten anzueignen, die für den weiteren beruflichen Werdegang nützlichsind und dem Allgemeinwohl dienen.

Der „Europäische Freiwilligendienst“ wird auf der Grundlage eines privatrecht -lichen Fördervertrages geleistet, der zwischen dem Freiwilligen, der Aufnahmeor-ganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle (Nationale Agentur Erasmus+ Jugend in Aktion, Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn) geschlossen wird.

Die Teilnehmer erhalten während des Dienstes Unterkunft und Verpflegung, eineAufwandsentschädigung bzw. ein Taschengeld sowie Kostenersatz für die Kranken-versicherung und notwendige Versicherungen.

l Ziviler Friedensdienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz)Das sind Dienste im Ausland, die auf der Basis eines schriftlichen privatrechtlichenVertrages zwischen den Freiwilligen und einem vom Bundesministerium für Familie,Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger (Entsende- und Aufnahmeorga-nisation) durchgeführt werden. Sie sollen das friedliche Zusammenleben der Völkerfördern. Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland dauert im Regelfallzwölf Monate, kann aber auch über diese Zeitdauer hinaus erfolgen.

Der Dienst ist unentgeltlich zu leisten, die Träger übernehmen aber in der RegelReise kosten, Unterkunft und Verpflegung sowie Beiträge zur Unfall-, Kranken- undPflegeversicherung.

Die Ableistung eines zivilen Friedensdienstes im Ausland ist zusätzlich zu einem be-reits abgeleisteten Freiwilligendienst möglich. Beide Dienste können auch nochdann berücksichtigt werden, wenn das Kind bereits ein freiwilliges soziales oderökologisches Jahr abgeleistet hat. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall.

Weitere Freiwilligendienste Kindergeld gibt es auch für den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „welt-wärts“ nach der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenar-beit und Entwicklung vom 1. August 2007 (Regeldauer: zwölf bis achtzehn Monate).Dieser Freiwilligendienst wird auf der Grundlage einer Vereinbarung geleistet, die

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91WEITERE FREIWILLIGENDIENSTE

zwischen den Freiwilligen und der Entsendeorganisation geschlossen wird. Die Ein-satzdauer kann flexibel von sechs bis zu 24 zusammenhängenden Monaten gestaltetwerden. Berücksichtigt wird auch der Freiwilligendienst aller Generationen nach § 2 Abs. 1a SGB VII. Voraussetzung ist, dass die Freiwilligen aufgrund einer schrift -lichen Vereinbarung unentgeltlich bei einem geeigneten Träger durchschnittlichmindestens acht Wochenstunden und für mindestens sechs Monate Dienst leisten.Als Träger geeignet sind inländische juristische Personen des öffent lichen Rechtsoder von der Körperschaftssteuer befreite Einrichtungen zur Förderung gemeinnüt-ziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Sie müssen die Haftpflicht versicherung,eine ständige Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung vonmindestens 60 Stunden durchschnittlich je Jahr sicherstellen.

l Internationaler Jugendfreiwilligendienst

Seit 2011 ist auch der Internationale Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des Bun-desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2010 (GMBl S. 1778) zu berücksichtigen. Dieser Jugendfreiwilligendienst wird aufgrund einerschriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom Bundesministerium an-erkannten Träger geleistet. Die Einsatzdauer beträgt sechs bis zu 18 Monate.

l Bundesfreiwilligendienst

Seit dem 01. Juli 2011 ist auch der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwil -ligendienstgesetz zu berücksichtigen. Der Bund und die Freiwilligen schließen vorBeginn des Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Der Dienst wird in einer vomBundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannten Einsatz-stelle geleistet. Er dauert zwischen sechs und 18 Monate, im Ausnahmefall bis zu 24Monate. Eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten ist möglich, wenn einAbschnitt mindestens drei Monate dauert.

Hinweis: Kinder, die ein freiwilliges soziales, ökologisches Jahr, europäische oderandere Freiwilligendienste oder einen zivilen Friedensdienst im Auslandableisten, können hierfür

l ein angemessenes Taschengeld, sowie l Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung, undl Aufwendungsersatz für Höherversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Ren-

tenversicherung sowie Kosten für Krankenversicherung erhalten.

Die vorgenannten Geld- und Sachleistungen wirken sich seit dem Wegfall der Ein-kommensgrenze für volljährige Kinder seit 2012 durch das Steuervereinfachungsge-setz nicht mehr auf den Kindergeldanspruch aus.

Nachweise: Bescheinigung über die Ableistung des sozialen, ökologischen Jahres,des europäischen oder anderen Freiwilligendienstes oder des zivilenFriedensdienstes im Ausland, die der Träger zu Beginn bzw. nach Ab-schluss der Tätigkeiten ausstellt.

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Verheiratete Kinder, in Lebenspartnerschaft lebende Kinder und andere LebensformenDer Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (Az. III R 22/13) ent-schieden, dass die Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 – Wegfallder Einkommensgrenze für über 18 Jahre alte Kinder – auch auf l verheiratete Kinder, Kinder in eingetragener Lebenspartnerschaft und Kinder

mit eigenen Kindern (sog. Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB) anzuwendensind.

l Gleiches muss für Unterhaltsleistungen an ein Kind durch den geschiedenen odergetrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner gelten, sowie für verwitwete Kin-der, die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oderHinterbliebenenbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriftenbeziehen.

92KINDER ÜBER 18 JAHRE

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93WEGFALL DES KINDERGELDES

Wegfall des Kindergeldes bei abgeschlossener Erstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit

AllgemeinesDie Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder beimKindergeld sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl. I S. 2131) neugeregelt worden. Danach sind zusätzliche Voraussetzungen nach Abschluss einererstmaligen Berufsausbildung bzw. Erststudiums zu erfüllen.

Hinweis: Diese Einschränkung ist nicht anzuwenden für Kinder ohne Arbeitsplatzund behinderte Kinder.

Was ist unter Berufsausbildung zu verstehen?Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungs-maßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, diezur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eineAusbildung in einem öffentlich-rechtlich geregelten Ausbildungsgang erlernt unddurch eine Prüfung abgeschlossen wird. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schuleist keine Berufsausbildung in diesem Sinne.

Kinder, die l eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben

und l danach einen weiteren Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1

Nr. 2 EStG für die Kindergeldzahlung erfüllen, werden nur berücksichtigt,wenn sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Gemeint sind die Fälle, in denen Kinder– weiterhin für einen Beruf ausgebildet werden, – sich in einer Übergangszeit (zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) befinden, – ihre Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fort-

setzen können oder – einen Freiwilligendienst leisten.

Dies gilt auch, wenn die erstmalige Berufsausbildung vor Vollendung des 18.Lebensjahres abgeschlossen worden ist.

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Hierbei ist auch zu beachten, dass nicht jede allgemein berufsqualifizierende Maß-nahme gleichzeitig eine Berufsausbildung im diesem Sinne ist. Der Abschluss einersolchen Maßnahme

l z. B. ein Kind leistet nach dem Schulabschluss ein Volontariat oder ein freiwilligesBerufspraktikum

führt nicht dazu, dass ein Kind, das im Anschluss daran für einen Beruf ausgebildetwird (z.B. ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzesoder ein Studium absolviert), nur noch nach den vorgenannten Einschränkungenberücksichtigt wird.

Thomas, 19 Jahre, leistet nach dem Abitur ein Praktikum ab. Da-nach kann er eine Berufsausbildung wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht sofort beginnen und arbeitet zur Über-brückung des Zeitraums zwischen Praktikum und Berufsausbil-dung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden.

In dieser Zeit erfüllt Thomas den BerücksichtigungstatbestandÜbergangszeit. Die neue und einschränkende Regelung ist hiernicht anwendbar, da das Praktikum keine abgeschlossene Berufsausbildung darstellt. Der Anspruch auf Kindergeld bestehtsomit unabhängig davon, wie viele Stunden Thomas in der Woche arbeitet.

Zur Berufsausbildung zählen z.B.

Hinweis: Das vorgenannte gilt auch für Berufsausbildungen im Ausland, deren Abschlüsse den inländischen gleichgestellt sind. Dies gilt in jedem Fall fürAbschlüsse in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz.

BeispielBeispiel

l Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), diemit einer Abschlussprüfung endet; gleiches gilt, wenn die Abschlussprüfungohne ein Ausbildungsverhältnis nach einer schulischen Ausbildung abgelegtwird, die als gleichwertig anerkannt ist,

l mit Berufsausbildungsverhältnissen vergleichbare betriebliche Ausbildungs-gänge außerhalb des BBiG (z.B. nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsver-ordnung);

l die Ausbildung nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen für Berufeim Gesundheits- und Sozialwesen,

l Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen oder l die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

94WEGFALL DES KINDERGELDES

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95WEGFALL DES KINDERGELDES

Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?Sie ist dann gegeben, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Arbeitet einKind zunächst in einem Beruf ohne Berufsausbildung und holt es die dazugehörende Berufsausbildung nach, ist von einer erstmaligen Berufsausbildungauszugehen.

Eine erstmalige Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn sie zur Aufnahme einesBerufs befähigt. Das gilt auch, wenn danach eine weiter qualifizierende Ausbildungfolgt (z. B. nach bestandener Gesellenprüfung folgt eine Meisterausbildung).

Ist hingegen bei einer mehrstufigen Ausbildung der erste Abschluss ein integrativerBestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs, kann auch eine weiterführendeAusbildung Teil der Erstausbildung sein (z. B. bei einem ausbildungsintegrierendendualen Studiengang). Es kommt daher darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte ineinem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fach-liche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchge-führt werden (vgl. BFH vom 3.7.2014 – BStBl 2015 II S. 152).

Was ist unter Studium zu verstehen?Ein Studium liegt dann vor, wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule handelt. Dies sind Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen,Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landes -recht staatliche Hochschulen sind. Gleichgestellt sind private und kirchliche Bildungs-einrichtungen sowie Hochschulen des Bundes. Dazu gehört auch das Fernstudium.

Auch bestimmte Ausbildungsgänge, die an Berufsakademien oder anderen Ausbil-dungseinrichtungen erfolgreich absolviert werden, können nach dem jeweiligenLandesrecht einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule als gleich-wertig gestellt werden.

Wann liegt ein Erststudium vor?Ein Erststudium setzt voraus, dass es sich um eine Erstausbildung handelt. Es darfihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studiumbzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorange-gangen sein. Dies trifft auch dann zu, wenn während des Studiums eine Berufsaus-bildung erst abgeschlossen wird, unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungensich inhaltlich ergänzen. Ein Studium wird auf Grund der entsprechenden Prüfungs-ordnung einer inländischen Hochschule durch eine Hochschulprüfung oder einestaatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen.

Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines EU- bzw. ERW-Mitgliedstaats oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden,sind inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichgestellt.

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Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

Hinweis: Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien setzen den Abschluss eines ersten Studiums voraus und stellen daher kein Erststudium dar.

Wann ist eine Erwerbstätigkeit unschädlich? Für ein Kind kann nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder einesErststudiums nur dann weiterhin Kindergeld gezahlt werden – z.B. wegen einerweiteren Berufsausbildung oder eines anderen Studiums –, wenn es daneben keineranspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Hinweis: Keine Erwerbstätigkeit liegt vor

l bei einem Au-Pair-Verhältnis oder

l wenn das Kind sein eigenes Vermögen verwaltet.

l Wird ein Studiengang ohne Abschluss gewechselt, stellt das zuerst aufge-nommene Studium kein abgeschlossenes Erststudium dar.

l Gleiches gilt für die Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufs-qualifizierenden Abschluss, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufgenommen wird.

l Der Bachelorgrad einer inländischen Hochschule ist ein berufsqualifizieren-der Abschluss und daher der Abschluss eines Erststudiums. Ein nachfolgen-der Studiengang wie z.B. ein Masterstudium, das auf einem Bachelorstudi-engang aufbaut, ist somit als weiteres Studium anzusehen.

l Werden zwei (oder mehrere) Studiengänge parallel studiert, die zu unter-schiedlichen Zeiten abgeschlossen werden, stellt der nach dem berufsquali-fizierenden Abschluss eines Studienganges weiter fortgesetzte Studiengangvom Zeitpunkt dieses Abschlusses an kein Erststudium mehr dar.

l Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss einesStudiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbe-reitungsdienst oder Einführung erreicht wird. Dazu gehört z.B. der Vorberei-tungsdienst der Rechts- oder Lehramtsreferendare.

Erwerbstätigkeit liegt dann vor, wenn das Kind arbeitet – also seine persönlicheArbeitskraft einsetzt – um damit Einkünfte zu erzielen.

Gemeint sind insbesondere nichtselbständige Tätigkeiten (z.B. als Arbeitnehmer),land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder selbständige Tätigkeiten.

96WEGFALL DES KINDERGELDES

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97WEGFALL DES KINDERGELDES

Eine Erwerbstätigkeit ist unschädlich

Wann ist ein Überschreiten der 20-Stunden-Regelung unschädlich? Dies ist dann der Fall, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit der Beschäftigung

l nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt.

Hierbei werden nur Zeiträume ab dem Monat betrachtet, der nach dem Abschlusseiner erstmaligen Berufsausbildung / Erststudiums folgt. Bei der Ermittlung derdurchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden nur volle Kalenderwochenmit gleicher Arbeitszeit angesetzt.

l Eine vorübergehende (bis zu zwei Monaten) Ausweitung der Beschäftigung aufmehr als 20 Stunden ist unschädlich, wenn während des Zeitraumes innerhalb eines Kalenderjahres, in dem einer der Berücksichtigungstatbestände des § 32Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG (z.B. Studium) erfüllt ist, die durchschnittliche wöchentlicheArbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Nach der Schule schließt Thomas seine Berufsausbildung zumBürokaufmann erfolgreich ab und nimmt ab Oktober 2015ein Studium der Betriebswirtschaft auf. Parallel dazu arbei -tet er ab dem 1. April 2016 befristet bis zum 30. September

l mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Hierbei wirdstets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Wird die Be-schäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens 2 Monate) ausgeweitet,ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeit-raumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20Stunden beträgt, oder

l die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobeidie Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss, oder

l die im Rahmen eines geregelten Freiwilligendienstes (vgl. hierzu Seite 88 ff.)geleistet wird, oder

l als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis – z.B. 450-€-Job. Auch wenn dasEntgelt höher ist, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahresauf längstens drei Monate oder 70 Tage im Voraus vertraglich begrenzt ist (nach dem Tarifautonomiestärkungsgesetz gilt diese Regelung vom01.01.2015 bis einschließlich 31.12.2018), liegt eine geringfügige Beschäfti-gung vor. Sollten jedoch gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungs-verhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 450 € be-tragen, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor.

Beispiel1Beispiel 1

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2016 als Bürokraft mit einer Arbeitszeit von 20 Std. wöchent-lich. In den Semesterferien weitet er diese Beschäftigung vom1. August bis zum 30. September 2016 auf 40 Std. wöchent-lich aus. Ab dem 1. November 2016 ist er als Paketausfahrerbei der Post mit einer Arbeitszeit von 15 Std. wöchentlichtätig.

Es ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche:

l 01.04.2016 bis 31.07.2016 = 17 volle Wochen x 20 Std. = 340 Std.

l 01.08.2016 bis 30.09.2016 = 8 volle Wochen x 40 Std. = 320 Std.

l 01.11.2016 bis 31.12.2016 = 8 volle Wochen x 15 Std. = 120 Std.

l Arbeitsstunden insgesamt = 780 Std.

l Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit780 Stunden : 52 Wochen = 15 Std.

Thomas ist wegen seines Studiums für das ganze Jahr 2016grundsätzlich zu berücksichtigen, dies jedoch nur dann, wennseine Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich ist. Die Auswei-tung seiner Beschäftigung ist nur vorübergehend (maximalzwei Monate) und übersteigt gleichzeitig während des Studi-ums die durchschnittliche Arbeitszeit von 20 Std. wöchentlichnicht. Somit ist die Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich undThomas ist während des gesamten Kalenderjahres für einenKindergeldanspruch zu berücksichtigen.

Wenn Thomas allerdings vom 14. Juli 2016 bis zum 26. Sep-tember 2016 (mehr als zwei Monate) seine Arbeitszeit auf 40 Std. wöchentlich ausweiten würde, wäre diese Auswei-tung sei ner Arbeit nicht mehr vorübergehend und damit an-spruchsschädlich. Hierbei ist unbeachtlich, dass auch in diesemFall die durchschnittliche Arbeitszeit von 20 Std. wöchent -lich nicht überschritten wird. Thomas könnte daher für denAugust 2016 für einen Kindergeldanspruch nicht berücksich-tigt werden.

l Führt allerdings eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Aus-weitung der Beschäftigung auf über 20 Wochenstunden dazu, dass die durch-schnittliche wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, istder Zeitraum der Ausweitung schädlich, nicht der gesamte Zeitraum der Erwerbs -tätigkeit.

Beispiel2Beispiel 2

98WEGFALL DES KINDERGELDES

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99WEGFALL DES KINDERGELDES

Wie in Beispiel 1 befindet sich Thomas während des gesamtenJahres 2016 im Studium. Daneben arbeitet er ganzjährig miteiner Arbeitszeit von 20 Std. in der Woche. In der vorlesungs-freien Zeit von Juli bis August weitet er diese Arbeitszeit vorü-bergehend auf 40 Std. wöchentlich aus. Ab September beträgtsie wieder 20 Std. Vorübergehend erhöht sich seine Arbeitszeitauf durchschnittlich über 20 Std. in der Woche. Daher ist derZeitraum der Ausweitung – die Monate Juli und August –schädlich für das Kindergeld und es entfällt, allerdings nur fürdiesen Zeitraum.

Es gilt das Monatsprinzip Wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld an mindestens einemTag im Monat vorliegen, ist Kindergeld für den ganzen Monat zu zahlen. Hat einKind eine erstmalige Berufsausbildung / Erststudium abgeschlossen und ist es z.B.weiterhin in Berufsausbildung oder in einem Studium, entfällt der Kindergeld -anspruch nur in den Monaten, in denen die anspruchsschädliche Erwerbstätigkeitden gesamten Monat umfasst.

Susanne schließt nach dem Abitur zunächst ihre Berufsausbil-dung zur Einzelhandelskauffrau ab und beginnt danach ab Oktober 2015 ein Studium. Ab dem 24. September 2016nimmt sie eine unbefristete anspruchsschädliche Erwerbstätig-keit auf.

Das Studium löst grundsätzlich den Anspruch auf Kindergeldaus. Da das Studium aber erst nach Abschluss einer erstmali-gen Berufsausbildung aufgenommen wird, kann sie für einenKindergeldanspruch nur berücksichtigt werden kann, wennsie keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.

l Ab Oktober 2016 bis Dezember 2016 entfällt das Kinder-geld wegen der Erwerbstätigkeit.

l Von Januar 2016 bis August 2016, aber auch für September2016, steht Kindergeld zu, da sie wenigstens an einem Tagdie Anspruchsvoraussetzung – keine anspruchsschädlicheErwerbstätigkeit – erfüllt.

Beispiel4Beispiel 4

Beispiel3Beispiel 3

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Erwerbstätigkeit im Rahmen eines AusbildungsdienstverhältnissesDie Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist immer an-spruchsunschädlich, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstver-hältnisses sein muss. Hierzu zählen z. B. l die Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz, l das Referendariat bei Lehramtsanwärtern und Rechtsreferendaren zur Vorberei-

tung auf das zweite Staatsexamen, l duale Studiengänge, l das Dienstverhältnis von Beamtenanwärtern und Aufstiegsbeamten, l das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten während des Studiums an einer Bun-

deswehrhochschule,l das im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher abzuleistende Anerkennungsjahr oder l die militärische Ausbildung oder das Studium eines Soldaten an einer Bundes-

wehrhochschule. Die zivilberufliche Ausbildung oder das Studium an einer zivilenHochschule stellen nur dann ein Ausbildungsdienstverhältnis dar, wenn die Maß-nahme Bestandteil der Unteroffiziers- oder Offiziersausbildung ist.

Ausnahmen für arbeitsuchende Kinder und behinderte KinderUnabhängig von der Neuregelung durch das Steuervereinfachungsgesetz ist eine Wei-terzahlung über das 18. Lebensjahr hinaus auch weiterhin möglich, wenn ein Kindl noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, sich arbeitsuchend gemeldet hat

und daneben keiner Beschäftigung nachgeht oderl wegen Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

In diesen Fällen ist das Vorliegen einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nichtzu prüfen.

Erforderliche NachweiseZur weiteren Zahlung des Kindergeldes nach Abschluss einer Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) und parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit mussder kindergeldberechtigte Elternteil gegenüber der Familienkasse eine Erklärungabgeben, die sowohl von ihm als auch dem jeweiligen Kind zu unterschreiben ist(vgl. hierzu den nachfolgenden Vordruck).

Des Weiteren müssen die notwendigen Nachweise eingereicht werden, insbeson -dere muss die wöchentliche Arbeitszeit durch geeignete Unterlagen wie z.B. Arbeitsvertrag oder Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

100WEGFALL DES KINDERGELDES

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101WEGFALL DES KINDERGELDES

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Kindergeld-Nr.

F K

Steuerliche Identifikationsnummer des/der Kindergeldberechtigten (zwingend ausfüllen)

Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Erklärung zu einer Erwerbstätigkeit bei abgeschlossener Erstausbildung eines über 18 Jahre alten Kindes

Beachten Sie bitte die Hinweise zum Ausfüllen des Erklärungsvordrucks und zu den erforderlichen Nachweisen.

1 Angaben zur Person des Kindes

Name Vorname

Geburtsdatum Steuerliche Identifikationsnummer des Kindes

(soweit vergeben, zwingend ausfüllen)

Das Kind wohnt in meinem Haushalt

nicht in meinem Haushalt, sondern seit ...........................................

bei/in ..................................................................................................................................................

vorübergehend zu Ausbildungszwecken seit ...................................

bei/in ..................................................................................................................................................

2 Angaben zur Erwerbstätigkeit des Kindes

Die der Familienkasse vorliegenden Angaben zur Erwerbstätigkeit haben sich nicht geändert.

Die der Familienkasse vorliegenden Angaben zur Erwerbstätigkeit werden sich voraussichtlich nicht ändern.

Mein unter 1 genanntes Kind

übt/übte keine Erwerbstätigkeit aus/wird voraussichtlich keine Erwerbstätigkeit ausüben.

übt/übte eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) aus/wird voraussichtlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben:

von bis (bitte Nachweise beifügen)

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102WEGFALL DES KINDERGELDES

übt/übte folgende (weitere) Erwerbstätigkeit aus/wird voraussichtlich folgende (weitere) Erwerbstätigkeit ausüben:

(bitte Verträge/Nachweise beifügen; ggf. Angaben auf einem gesonderten Blatt)

(voraussichtliche) Dauer

von – bis: Art der Tätigkeit Dienstherr/Arbeitgeber

Anschrift

regelmäßige wöchentliche

Arbeitszeit

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteuergesetz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbuches erhoben, verarbeitet und genutzt.

Wir versichern, dass alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht worden sind. Die erforderlichen Nachweise sind beigefügt. Uns ist bekannt, dass Veränderungen gegenüber den gemachten Angaben unverzüglich der zuständigen Familienkasse anzuzeigen sind.

Die Inhalte des Merkblattes Kindergeld sind uns bekannt.

Datum Datum

(Unterschrift des/der Berechtigten) (Unterschrift des Kindes)

Hinweise zur Erklärung zu einer Erwerbstätigkeit bei abgeschlossener Erstausbildung

eines über 18 Jahre alten Kindes

Allgemeine Hinweise

Kindergeld wird für alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Die Berücksichtigung eines volljäh-rigen Kindes ist möglich, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) einen geregelten Freiwilligendienst leistet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (ohne Alters-grenze).

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen der Nummer 2 (a bis d) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht.

Zu Unrecht erhaltenes Kindergeld muss zurückgezahlt werden.

Angaben zur Erwerbstätigkeit des Kindes

Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Hieraus folgt, dass der Begriff „Erwerbstätigkeit“ durch eine nichtselbständige Tätigkeit, eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbstän-dige Tätigkeit erfüllt werden kann. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist demgegenüber keine Erwerbstätig-keit.

Bitte weisen Sie die wöchentliche Arbeitszeit anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Arbeitsvertrag/Bescheinigung des Arbeitgebers) nach. Wurde von den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten abgewichen, kann ein Nachweis hierfür durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen, einem Auszug aus dem Arbeitskonto oder einer Arbeitgeber-bescheinigung erfolgen. Fehlzeiten aufgrund von Urlaub, Krankheit oder ähnliches mindern die vertraglich ver-einbarte Arbeitszeit nicht.

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103BEHINDERTE KINDER

Behinderte KinderFür ein Kind kann Kindergeld über das 25. Lebensjahr ohne altersmäßige Grenze hinaus gezahlt werden, wenn esl körperlich, geistig oder seelisch behindert ist undl sich wegen dieser Behinderung nicht selbst unter -

halten kann.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebens-jahres eingetreten ist. Tritt die Behinderung erst nach Vollendung des 25. Lebens-jahres des Kindes ein, kann es nicht berücksichtigt werden für einen Anspruch aufKindergeld, weil ein gesetzlicher Ausschluss vorliegt.

Hinweis: Beantragt das behinderte Kind für sich selbst Kindergeld nach dem BKGG,weil es alleinstehend ist, kann Kindergeld nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden (vgl. Anhang 3).

Behinderungen sind von der Norm abweichende körperliche, geistige oder see -lische Zustände, deren Dauer nicht absehbar ist. Daher können auch Suchtkrank -heiten wie Drogenabhängigkeit und Alkoholismus dazu gehören, nicht aber Krank-heiten, deren Dauer im Voraus abschätzbar ist. Auch eine sehr lange Erkrankung istnicht ausreichend, solange deren Ende absehbar ist.

Kindergeld wird nur gezahlt, wenn die Behinderung ursächlich für die Unfähigkeitdes Kindes ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Unbeachtlich ist, ob eine mögliche Erwerbstätigkeit dem Behinderten nach seinem aktuellen Bildungs-und Ausbildungsstand zugemutet werden kann. Auch ein sehr hoher Grad der Behinderung rechtfertigt alleine noch nicht die Ursächlichkeit.

Thomas Müller ist querschnittsgelähmt und hat nach Abschlussseines Studiums eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit an der Uni-versität aufgenommen. Kindergeld kann in diesem Fall nicht gezahlt werden, da das Kind durchaus selbst in der Lage ist, fürseinen Unterhalt zu sorgen.

Die Ursächlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wennl im Ausweis oder Feststellungsbescheid das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist

oderl der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 v.H. beträgt und besondere

Umstände die Erwerbsfähigkeit des Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkteinschränken (wie z.B. bei Unterbringung des Kindes in einer Werkstatt für Behinderte, der Bezug von Leistungen bei dauerhafter voller Erwerbsminderungnach dem SGB XII oder bei Schul- oder Berufsausbildung des Kindes wegen seinerBehinderung über das 25. Lebensjahr hinaus) und

l bei Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger nach Pflegestufe III.

BeispielBeispiel

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Es reicht aus, wenn die Behinderung zwar nicht die einzige Ursache, aber zumindestmitursächlich dafür ist, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. DerBehinderung muss dann nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommen (BFH vom 19.11.2008 – BStBl 2010 II S. 1057). Dieser Fall kanndann zutreffen, wenn das Kind grundsätzlich in der Lage ist, eine mindestens 15 Std.umfassende Tätigkeit in der Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben,die Behinderung der Vermittlung einer Arbeitsstelle jedoch entgegensteht. Einenur aktuell ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt, die die Arbeitslosigkeit desKindes begründet, ist hingegen unbeachtlich. Ist das Kind trotz seiner Erwerbstätig-keit nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten, ist im Ein-zelfall zu prüfen, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunter-halt mitursächlich ist (BFH vom 15.3.2012 – BStBl II S. 892).

Sie ist zu verneinen, wennl der GdB weniger als 50 v.H. beträgt und das Kind für eine Erwerbstätigkeit auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage kommt oderl das Kind sich mit eigenen Einkünften, Bezügen selbst unterhalten kann.

Die Ursächlichkeit ist insbesondere nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei istl neben der objektiven Unmöglichkeit des Kindes, seinen Lebensunterhalt durch

eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, auch zu prüfen, obl das Kind von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge für seinen Lebensunterhalt erhält.

Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst und/oder denBerufspsychologischen Service der Agentur für Arbeit erforderlich werden. Hierzuist das Einverständnis des Kindes notwendig.

Selbstunterhalt des behinderten KindesBei behinderten Kindern wird der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenenMitteln gegenüber gestellt. Dieser notwendige Lebensbedarf setzt sich

zusammen.

l Als allgemeiner Lebensbedarf wird der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2Nr. 1 EStG von aktuell 8.652 € angesetzt (für 2015: 8.472 € und für 2014: 8.354 €).Dabei wird auf den Kalendermonat abgestellt.

Wird dieser Betrag durch eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahrnicht überschritten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das behinderteKind nicht selbst unterhalten kann.

l aus dem allgemeinen Lebensbedarf und

l dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf

104SELBSTUNTERHALT DES BEHINDERTEN KINDES

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105SELBSTUNTERHALT DES BEHINDERTEN KINDES

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf hängt von den individuellen Bedürfnissendes Kindes ab und erfasst alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweisezusammenhängenden zusätzlichen Belastungen. Gemeint sind z. B. Aufwendungenfür die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun-gen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf.Die Höhe des behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist individuell verschieden. Sei-ne Höhe ist entweder l im Einzelfall nachzuweisen oder l er wird pauschal angesetzt.

Wird der behinderungsbedingte Mehrbedarf nicht im Einzelnen nachgewiesen, be-misst er sich grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Men-schen nach § 33b Abs. 3 EStG.

Zur Höhe des Behinderten-Pauschbetrages, vgl. nachfolgende Übersicht:

Stufe Grad der Behinderung Jahresbetrag1 von 25 und 30 310 €2 von 35 und 40 430 €3 von 45 und 50 570 €4 von 55 und 60 720 €5 von 65 und 70 890 €6 von 75 und 80 1.060 €7 von 85 und 90 1.230 €8 von 95 und 100 1.420 €

Für Blinde und Behinderte, die wegen ihrer Behinderung dauerhaft hilflos sind –Merkzeichen H und Bl im Ausweis – erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 € jährlich.

Anstelle des Pauschbetrages kann das Pflegegeld als behinderungsbedingter Mehr-bedarf angesetzt werden, wenn das Kind Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält. Dies gilt auch für das Blindengeld. Die vorgenannten Regelungen werdenbei allen behinderten Kindern unabhängig von ihrer Wohn- oder Unterbringungs -situation angewandt.

l Weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf− Daneben kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf anerkannt wer-

den, wenn durch die Behinderung verursachte Aufwendungen wie z. B. Operati-onskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten entstehen.

− Ebenso zählen bei allen behinderten Kindern auch persönliche Betreuung s -leistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckteGrundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nachärztlicher Aussage notwendig sind, dazu. Hierfür wird ein Betrag von 8 € jeStunde angesetzt.

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− Daneben werden auch die Fahrtkosten für behinderte Menschen berücksichtigt.

− Auch Mehraufwendungen, die einem behinderten Kind wegen einer Urlaubsreisedurch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitpersonentstehen, können neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen berück-sichtigt werden, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist.

Einkünfte und Bezüge, die den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen und damiteinen Anspruch auf Kindergeld bei Überschreitung der Einkommensgrenze aus -schließen, sind vor allem versicherungs- und versorgungsrechtliche Leistungen, Leis -t ungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), Renten wegen Conterganschäden,Impf schadenrenten, Erträge des Vermögens, Unterhaltsleistungen des Ehegatten, so-wie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Eigene Kindesmittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und Leis -tungen Dritter (z. B. Pflegegeld aus der Pflegeversicherung), Eingliederungshilfe beivoll- oder teilstationärer Unterbringung und Fahrtkostenzuschüssen zusammen.Folgende Einkommen werden berücksichtigt:

Reichen die finanziellen Mittel des Kindes nicht aus, den notwendigen Lebens -bedarf zu decken, ist es außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Kein Einkommen sind dagegen Unterhaltsleistungen der Eltern und Verwandten;Leistungen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften gewährt werden,um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist (z.B. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Pflegegeld bzw. -zulage aus der Un fall -ver sicherung oder Ersatz der Mehrkosten für Kleider- und Wäscheverschleiß);Grund rente und Schwerstbeschädigtenrente nach BVG.

Wird die Einkommensgrenze überschritten, kann dennoch ein Anspruch auf Kinder-geld bestehen, wenn der Berechtigte glaubhaft erklärt, dass durch einen behinde-

− Steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermie-tung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. AlsEinkünfte gelten die steuerpflichtigen Einnahmen aus einer der o.g. Ein-kunftsarten abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben,

− alle steuerfreien Einnahmen, wie z. B. Leistungen nach dem SGB III und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),

− Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).

Hiervon werden abgezogen− tatsächlich gezahlte Steuern und− Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflicht-

versicherung, gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern).

106SELBSTUNTERHALT DES BEHINDERTEN KINDES

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107SELBSTUNTERHALT DES BEHINDERTEN KINDES

Stationär untergebrachte behinderte KinderEin Kind ist vollstationär oder vergleichbar untergebracht, wenn es nicht im Haus-halt der Eltern lebt, sondern auf Kosten Dritter (i. d. R. der Sozialleistungsträger)untergebracht ist. Unerheblich ist, ob das Kind vollstationär versorgt wird, in einereigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen)lebt. Vollstationäre Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwarzeitweise (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält,der Platz im Heim, im Rahmen des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auchwährend dieser Zeit zur Verfügung steht. Ein Kind ist nur teilstationär untergebracht, wenn es bei seinen Eltern lebt und zeit-weise in einer Einrichtung, z. B. Werkstatt für behinderte Menschen, betreut wird.

l Vollstationäre Unterbringung:Hat in diesem Fall ein behindertes Kind außer Eingliederungshilfe sowie Taschen-geld und eventuell einem Arbeitsentgelt aus einer Werkstatt für behinderte Men-schen (ggf. zuzüglich Arbeitsförderungsgeld) kein weiteres verfügbares Netto ein - kommen, ist davon ausgehen, dass die Kindesmittel nicht ausreichen, sich selbstzu unterhalten. Ihm steht dann Kindergeld (z.B. 190 € für ein erstes Kind) zu.

Andernfalls wird das verfügbare Nettoeinkommen und Leistungen Dritter ermitteltund dem Bedarf des Kindes gegenüber gestellt. Der behinderungsbedingte Mehr -bedarf wird dann durch Einzelnachweis der Kosten berechnet. Es werden dann die z.B.durch die Eingliederungshilfe übernommenen Kosten für die vollstationäre Unterbrin-gung abzüglich des Taschengeldes und des Wertes der Verpflegung (Sachbezüge) ange-setzt. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen wird daneben nicht berücksichtigt.Allerdings kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf glaubhaft machen.

Zu den Kosten zählen die Heimkosten, Taschengeld, Sonderzuwendungen aber auchergänzende persönliche Betreuungsleistungen der Eltern und unter UmständenFahrtkosten. Sind die Einnahmen des Kindes geringer als der so errechnete gesamteLebensbedarf, steht Kindergeld (z.B. 190 € für ein erstes Kind) zu.

Gesamtbedarf/mtl. Grundbedarf (8.652 € : 12) 721,00 €eines behinderten Kindes: Heimkosten 3.580 €

./. Verpflegung 0.250 € 3.330,00 €Pflegebedarf 35,00 €Fahrtbedarf 37,00 €

Gesamtbedarf/mtl. 4.123,00 €

BeispielBeispiel

rungsbedingten Mehrbedarf der Lebensunterhalt des Kindes auch durch höhereEinkünfte oder Bezüge noch nicht gedeckt ist. Hierbei ist aber vorausgesetzt, dassder Mehrbedarf nicht bereits durch andere Leistungen wie z.B. aus der Pflegever -sicherung, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder durch Hilfenzur Pflege nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) abgedeckt wird.

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Einkommen des Kindes Heimunterbringung 3.580,00 €monatlich: Taschengeld 75,00 €

Bekleidungspauschale 25,00 €Pflegegeld 35,00 €Fahrtkostenersatz 37,00 €

Gesamteinkommen/mtl. 3.752,00 €

Nach dieser Berechnung besteht ein nicht gedeckter Bedarf desKindes in Höhe von 371,00 € monatlich, so dass ein Anspruch aufKindergeld zusteht.

l Teilstationäre Unterbringung: Ist ein behindertes Kind teilstationär unter -gebracht (z.B. Betreuung in einer Behindertenwerkstatt bei täglicher Rückkehrin den elterlichen Haushalt) und wird Eingliederungshilfe gezahlt, ist davon aus-zugehen, dass das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Ihm stehtKindergeld demnach zu.

Hat das Kind aber weiteres verfügbares Nettoeinkommen, so wird dieses als auchdie Leistungen Dritter ermittelt und dem Bedarf des Kindes gegenüber gestellt. Dabei wird die Eingliederungshilfe nach Abzug des Wertes für Verpflegung als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt. Für die Pflege und Betreuungaußerhalb der teilstationären Unterbringung ist neben dem behinderungsbeding-ten Mehr bedarf mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für behinderteMenschen nach § 33b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Dane-ben kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf glaubhaft gemachtwerden.

Übersteigt hiernach das Einkommen den zustehenden Freibetrag, entfällt der Kindergeldanspruch.

Erforderliche NachweiseDer Nachweis einer Behinderung ist grundsätzlich durch einen Feststellungs -bescheid oder Schwerbehindertenausweis zu führen. Im Ausnahmefall genügenaussagekräftige ärztliche Gutachten. Liegt Erwerbsunfähigkeit vor, kann als Nach-weis auch der Rentenbescheid vorgelegt werden. Ist das Kind bereits länger als einJahr in einer Kranken- oder Pflegeanstalt untergebracht, genügt eine Bestätigungdes für die Anstalt zuständigen Arztes, dass das Kind behindert ist und sich wegenseiner Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Darüber hinaus muss der Berechtigte eine Erklärung zu den Einkünften des Kindesabgeben; vgl. nachfolgenden Vordruck, der bei der Familienkasse erhältlich ist. AlsNachweise kommen insbesondere Bescheide oder Bescheinigungen über Dauer undHöhe von Leistungen der Sozialhilfe oder der Kranken-, Renten- bzw. Unfallver -sicherung sowie Lohnabrechnungen, Kontoauszüge usw. in Betracht.

108ERFORDERLICHE NACHWEISE

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109ERKLÄRUNG ZU DEN VERFÜGBAREN FINANZIELLEN MITTELN

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Kindergeld-Nr.

F K

Steuer-ID Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Erklärung zu den verfügbaren finanziellen Mitteln eines über 18 Jahre alten Kindes mit Behinderung

Name und Vorname meines Kindes: ................................................................................................

geboren am: ....................................................

Familienstand: ledig seit verheiratet eingetragene Lebenspartnerschaft

verwitwet geschieden dauernd getrennt lebend

1. Aufenthalt meines Kindes: Mein Kind lebt in meinem Haushalt.

Mein Kind lebt in einem Heim/ einer Kranken- oder Pflegeeinrichtung. Es ist

vollstationär untergebracht.

teilstationär untergebracht und erhält von der Einrichtung täglich folgende Verpflegung:

Frühstück Mittagessen Abendessen Mein Kind lebt in einem eigenen Haushalt.

2. Nachweis der Behinderung meines Kindes: Art und Umfang der Behinderung geht aus folgenden beigefügten Unterlagen hervor:

Schwerbehindertenausweis in Kopie

..................................................................

Die Behinderung meines Kindes liegt vor seit ........................................................

Hinweis: Bei erstmaliger Beantragung von Kindergeld für ein über 25 Jahre altes behindertes Kind ist der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Be-hinderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, da die Behinderung schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorgelegen haben muss.

3. Verfügbare finanzielle Mittel meines Kindes: Mein Kind verfügt über keinerlei finanzielle Mittel.

Mein Kind verfügt über folgende finanzielle Mittel:

• Leistungen der Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung oder nach beamten- bzw. soldatenrechtlichen Vorschriften:

Wenn ja, bitte angeben:

Art der Leistung: ............................................................................................

von .................................................. bis ......................................................

ja nein

monatl./jährl. ................................... EUR

• Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz: Wenn ja, bitte angeben:

Art der Leistung: ............................................................................................

von ................................................... bis ......................................................

ja nein

monatl./jährl. ................................... EUR

• Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch: (z.B. Eingliederungshilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt) Wenn ja, bitte angeben:

Art der Leistung: .......................................................................................

von ............................................... bis ....................................................

ja nein

monatl./jährl. ................................... EUR

• Der Sozialhilfeträger verlangt von mir einen Kostenbeitrag zu seinen Aufwendungen.

Wenn ja, bitte angeben:

Betrag monatlich: ................................................................................. Euro

Der Bescheid des Sozialhilfeträgers ist beigefügt.

ja nein

• Leistungen für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf aus der Pflegeversicherung bzw. vom Sozialhilfeträger:

Wenn ja, bitte angeben:

Art der Leistung: ............................................................................................

von .................................................. bis ......................................................

ja nein

monatl./jährl. ................................... EUR

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110ERKLÄRUNG ZU DEN VERFÜGBAREN FINANZIELLEN MITTELN

• Lohn bzw. Gehalt: (brutto einschließlich Lohnzuschlägen und Arbeitsförderungsgeld)

Wenn ja, bitte angeben:

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ja nein

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• Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld bzw. andere Leistungen von einer Agentur für Arbeit bzw. einem Jobcenter sowie Wohngeld:

Wenn ja, bitte angeben:

Art der Leistung: ............................................................................................

Träger: ............................................................................................................

Kunden-Nr./AZ: ..............................................................................................

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• Einnahmen aus Kapitalvermögen bzw. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung:

Wenn ja, bitte angeben:

Art der Einnahmen: ........................................................................................

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ja nein

jährlich ................................... EUR

• Sonstige Einnahmen (z. B. auch Steuererstattungen): Wenn ja, bitte angeben:

Art der Einnahmen: ........................................................................................

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ja nein

monatl./jährl. ................................... EUR

• Einnahmen meines Kindes werden direkt an den zuständigen Träger ausgezahlt:

Wenn ja, bitte angeben:

Art der Einnahmen: ........................................................................................

von .................................................. bis ........................................................

ja nein

monatl./jährl. ................................... EUR Meinem Kind entstehen wegen seiner Behinderung Fahrtkosten: ja nein Wenn ja, bitte angeben:

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Kosten monatl./jährl. .................................. EUR

Benutzung nichtöffentlicher Verkehrsmittel Kosten monatl./jährl. .................................. EUR

Art des Verkehrsmittels: .......................................................................

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Mein Kind erhält Zuschüsse zu den Fahrtkosten: ja nein

Wenn ja, bitte angeben: Betrag monatl./jährl. ................................ EUR

Meinem Kind entstehen sonstige Werbungskosten: ja nein Wenn ja, bitte angeben:

Art der Werbungskosten: ............................................................... Betrag monatl./jährl. ................................ EUR

Art der Werbungskosten: ............................................................... Betrag monatl./jährl. ................................ EUR

Meinem Kind entstehen unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen: ja nein (z. B. Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegeversicherung)

Wenn ja, bitte angeben: Betrag monatl./jährl. ................................ EUR

Mein Kind führt ab:

• Steuern (Steuervorauszahlungen und –nachzahlungen, Steuerabzugsbeträge) ja nein

Wenn ja, bitte angeben: Betrag monatl./jährl. .................................. EUR

• Gesetzliche Sozialabgaben ja nein

Wenn ja, bitte angeben: Betrag monatl./jährl. .................................. EUR

4. Ergänzende Angaben

..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteu-ergesetz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbuches erhoben, verarbeitet und genutzt.

Ich versichere, dass ich alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht habe. Mir ist bekannt, dass Veränderungen gegenüber den ge-machten Angaben unverzüglich der zuständigen Familienkasse anzuzeigen sind.

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111WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHER AUFENTHALT

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltder Kinder

Grundsätzliche VoraussetzungenFür ein Kind besteht Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur dann, wenn es seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in einem anderenEU- oder EWR-Mitgliedsstaat bzw. der Schweiz hat. Gleiches gilt für Kinder, die in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo, in Serbien und Montenegro, Marokko, Tunesien, oder der Türkei wohnen, sofern die Voraussetzungen nach den mit diesenStaaten geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit erfüllt sind.

Wird ein Kind im Ausland geboren, weil sich seine Mutter zum Zeitpunkt der Entbin-dung dort aufhält und hat sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bun-desgebiet, dann hat auch das Kind sofort ab Geburt seinen Wohnsitz oder gewöhn -lichen Aufenthalt im Inland, wenn es in angemessener Zeit zurückgebracht wird.

Kinder deutscher Staatsangehöriger, die sich nur wegen einer zeitlich begrenztenSchul- oder Berufsausbildung (Studium) im Ausland, außerhalb der EU bzw. EWR,aufhalten, behalten ihren Wohnsitz im Inland bei. Hierbei ist folgendes zu beachten:Kinder, die sich von Beginn an bis zu einem Jahr wegen Schul- oder Berufsausbil-dung im Ausland aufhalten, behalten grundsätzlich ihren Wohnsitz im Inland bei.Sind sie jedoch wegen Berufsausbildung mehrjährig im Ausland, reicht es für dieBeibehaltung eines Inlandswohnsitzes nicht mehr aus, wenn die elterliche Woh-nung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Es muss dann eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die erkennen lässt, dass das Kind die elter -liche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet. Hierbei kommt derDauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. Ein Kindbehält seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland daher im Regelfall nurdann bei, wenn es die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inlandverbringt und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufent -halten von zwei bis drei Wochen pro Jahr nach der Lebenserfahrung nicht der Fall(vgl. BFH vom 25.09.2014 – BStBl 2015 II S. 655).

Wohnt ein Kind aber nicht nur vorübergehend im Ausland, so liegt sein Wohnsitzim Ausland, selbst wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben.

Hierbei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, bei denen nach der Rechtspre-chung des Bundesfinanzhofs das Alter des Kindes, die Dauer des Auslandsaufent-haltes und die Dauer des inländischen Aufenthalts entscheidend sind.

Das Gleiche gilt für Kinder von im Inland beschäftigten ausländischen Arbeitneh-mern, die den Geltungsbereich wegen einer Schul- oder Berufsausbildung in einemanderen Land als ihrem Heimatland verlassen.

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112WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHER AUFENTHALT

Anders verhält es sich, wenn sich das Kind eines ausländischen Staatsangehörigen insein Heimatland begibt und sich dort länger aufhält, als z.B. im Allgemeinen dieSchulferien dauern. In diesem Fall gibt das Kind in der Regel seinen Wohnsitz undgewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf.

Hinweis: Ein Inlandswohnsitz liegt grundsätzlich auch für Kinder vor, die sich mit ihrer Mutter während deren Elternzeit im Heimatland aufhalten. Aller-dings muss glaubhaft erklärt werden, dass sie anschließend mit der Mutternach Deutschland zurückkehren. Am Ende der Elternzeit überprüft die Familienkasse, ob der Inlandswohnsitz fortbesteht oder er eventuellschon von vornherein oder zwischenzeitlich aufgegeben wurde.

SonderregelungKinder von Personen, die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig sind, können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie zwar keinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet oder einem anderen EU- oder EWR-Staat haben, aber im ausländischen Haushalt dieser Personen leben.

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113MEHRERE ANSPRUCHSBERECHTIGTE

Was gilt bei mehreren Anspruchsberechtigten?Zusammentreffen mehrerer Ansprüche – § 64 EStGNach § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gewährt. Mitdieser grundsätzlichen Regelung sollen Doppelleistungen vermieden werden. EinKind kann jedoch zu mehreren Personen in einem Kindschaftsverhältnis stehenund damit mehrfach zu berücksichtigen sein.

Bei leiblichen Eltern erfüllen sowohl die Mutter als auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen. Lebt das Kind zudem nochim gemeinsamen Haushalt von Großeltern, begründen nicht nurdie leiblichen, sondern auch die Großeltern ein Kindschaftsver-hältnis, so dass um den Anspruch auf Kindergeld für ein einzigesKind im vorliegenden Fall vier Personen kon kurrieren.

Wenn für ein Kind jedoch mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen er -füllen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor, über die nach Maßgabe des § 64 EStGentschieden werden muss. Diese Grundsätze bestimmen, dass bei einer vorrangigberechtigten Person ein Kind als „Zahlkind“ zu berücksichtigen ist, wobei dieserPerson das Kindergeld gezahlt wird, während das Kind bei anderen konkurrieren-den Personen lediglich als „Zählkind“ gilt, d.h. für dieses Kind wird zwar dem Berechtigten kein Kindergeld gezahlt, aber es bewirkt für seine nachfolgenden jüngeren Zahlkinder einen höheren Kindergeldanspruch, da es in der Rangfolge aller Kinder mitzählt (vgl. folgendes Beispiel).

Herr Hoffmann (leiblicher Elternteil) beantragt für seine vierKinder Kindergeld. Das älteste Kind lebt bei den Großeltern, wo-durch diese einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeld haben.Zahlbeträge:

Großeltern Antragsteller

1. (ältestes) Kind (Zahlkind) 190 € (Zählkind) 00 €2. Kind 0 € 190 €3. Kind 0 € 196 €4. Kind 0 € 221 €

monatlich 190 € 607 €Zählkindvorteil für den Antragsteller (607-576 €) = 31 €

Erfüllt allerdings nur eine Person die Anspruchsvoraussetzungen, kommt § 64 EStGmit seinen Regelungen nicht zur Anwendung.Konkurrieren aber mehrere Personen um den Anspruch auf Kindergeld für ein unddasselbe Kind, hat der Gesetzgeber folgende Regelungen aufgestellt:Kindergeld erhält vorrangig die Person, diel das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip) – § 64 Abs. 2 EStG.

Beispiel2Beispiel 2

Beispiel1Beispiel 1

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114OBHUTSPRINZIP

Unterhaltsleistungen oder Sorgerechtsregelungen sind hierbei unbeachtlich.

Ist dies bei keiner der konkurrierenden Personen der Fall, ist danach (also nachran-gige Regelung) zu prüfen, werl dem Kind eine Unterhaltsrente – ggfs. die betragsmäßig höhere – zahlt

– § 64 Abs. 3 EStG. Auf das Sorgerecht kommt es auch in diesem Fall nicht an.

Anspruchskonkurrenz bei Haushaltsaufnahme des Kindes (Obhutsprinzip)Erfüllen mehrere Personen für ein Kind die Voraussetzungen, erhält derjenige dasKindergeld, der es in seinen Haushalt aufgenommen hat. Damit soll gewährleistetwerden, dass die Person, die am meisten mit der Betreuung und Erziehung einesKindes zu tun oder aber auch die höchsten finanziellen Leistungen zu erbringenhat, das Kindergeld erhält. Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und dem Berechtigten in einer gemeinsamen Familien-wohnung zu verstehen. Darüber hinaus muss das Kind in diesem Haushalt seine per-sönliche Betreuung und Versorgung erfahren.

Lebt das Kind bei getrennt lebenden Eltern abwechselnd in beiden Haushalten,wird es dem Haushalt zugeordnet in dem es sich überwiegend aufhält und seinenLebensmittelpunkt hat (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 – VIII R 106/03).

Hält sich das Kind in beiden Haushalten etwa gleich viel auf, müssen die Elternunter einander den Bezugsberechtigten für Kindergeld bestimmen (vgl. Seite 116 ff.).Einigen sich die Eltern nicht, entscheidet auf Antrag das Familiengericht (BFH-Urteilvom 23. März 2005 – III R 91/03 BStBl. 2008 II S. 752).

Im Regelfall konkurrieren die leiblichen Eltern um den Anspruch auf Kindergeld fürihr Kind. Dies kann aber auch bei anderen Elterngruppen wie Adoptiv-, Groß- undPflegeeltern sowie hinsichtlich eines Stiefelternteils, der mit einem leiblichen Elternteil verheiratet ist, der Fall sein.

Die rechtliche Lösung der Anspruchskonkurrenz, die § 64 Abs. 2 EStG in diesen Fällen vorsieht, wird mit dem nachfolgenden Schaubild dargestellt. Auf den Familien -stand der konkurrierenden Personen kommt es nicht an.

Frau Fuchs beantragt für ihre Tochter Gabriele, die mit ihr im ge-meinsamen Haushalt in Saarbrücken lebt, Kindergeld. Gleichesbegehrt der Vater des Kindes, der in Dortmund lebt. Kindergeldist Frau Fuchs zu zahlen, da sie das Kind in ihrer Obhut hat. Darü-ber hinaus macht der Vater geltend, dass er das Kindergeld des-wegen beansprucht, weil er eine monatliche Unterhaltsrentevon 400 € leistet. Da Frau Fuchs ihr Kind im Haushalt aufgenom-men hat, sind die Unterhaltsleistungen des Vaters unbeachtlich,so dass ihr weiterhin Kindergeld zu zahlen ist.

BeispielBeispiel

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115OBHUTSPRINZIP

Anspruchskonkurrenz nach § 64 Abs. 2 EStGbei Haushaltsaufnahme eines Kindes (Obhutsprinzip)

Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld gezahlt –§ 64 Abs. 1 EStG

Mehrere Personen haben Anspruch

auf Kindergeld

Kindergeld erhält die Person,die die Voraussetzungen der

§§62, 63 EStG erfülltnein

Nur eine Person hatdas Kind im Haushalt

Kindergeld ist an diesePerson zu zahlen

Sonderfall: gemeinsamer Haushalt Eltern / Großeltern – Schaubild Seite120

ja

Kindergeld ist dem Berechtigten zu zahlenja

nein

Kind im gemeinsamenHaushalt von Eltern,

Elternteil und Stiefelternteil, Pflege-

oder Großeltern

Berechtigtenbestimmunggetroffen?

Familiengerichtbestimmt auf Antrag denvorrangig Berechtigten

nein

ja

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116BERECHTIGTENBESTIMMUNG

BerechtigtenbestimmungIst ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von

l Vater und Mutter (leibliche Eltern),

l Adoptivvater und Adoptivmutter (Adoptiveltern),

l einem Elternteil und dessen Ehegatten (Stiefelternteil),

l Pflegevater und Pflegemutter (Pflegeeltern) oder

l Großvater und Großmutter (Großeltern)

aufgenommen, können diese Personen untereinander den vorrangig Berechtigtenbestimmen.

Diese Regelung beruht auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Sie ist unabhän-gig vom Familienstand anzuwenden, d.h. sowohl für Eltern eines Kindes, die

l verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben sowie

l zwar noch verheiratet sind, aber bereits dauernd getrennt leben, geschiedene Eltern und unverheiratete Eltern eines nichtehelichen Kindes.

Hierbei sind jedoch die Besonderheiten der einzelnen Kindschaftsverhältnisse zubeachten.

Berechtigte 1. Kind

Obhutsprinzip

Kindergeld / mtl. 190 €

Unterhaltsverpflichtung

nach Vaterschaftsanerkennung

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117BERECHTIGTENBESTIMMUNG

Der oder die Berechtigte wird dadurch bestimmt, dass der andere Elternteil die vor-gedruckte Erklärung am Schluss des Antragsvordrucks (vgl. Seite 146) unterschreibt.Fehlt die Unterschrift und kann sie vom Antragsteller auch nicht beigebracht werden,liegt eine wirksame Berechtigtenbestimmung nicht vor.

Diese Einverständniserklärung gilt solange, bis sie

– durch zumindest einseitige Erklärung eines der Elternteile mit Wirkung für dieZukunft schriftlich widerrufen wird,

– das Kind nur noch im Haushalt eines Elternteils aufgenommen ist, weil sich die Eltern dauerhaft voneinander trennen, geschieden werden oder die Ehe auf andere Art und Weise aufgelöst wird, oder

– eine andere Person einen vorrangigen Anspruch erwirbt, wie z.B. Aufnahme eines Kindes in den Haushalt seiner Groß- oder bei Pflegeeltern.

Herr Severin wurde im Mai des Jahres von seiner Ehefrau fürdas gemeinsame Kind zum Berechtigten bestimmt. Im Okto-ber trennt sich das Ehepaar Severin auf Dauer und die Mut-ter verzieht mit dem Kind in eine eigene Wohnung. Damitwird die im Mai getroffene Berechtigtenbestimmung un-wirksam, und der weitere Kindergeldbezug orientiert sichnur noch am Obhutsprinzip. Hiernach ist die Mutter vorran-gig berechtigt.

Herr Severin bezieht als Berechtigter Kindergeld bis August.Da die Eheleute ihr Kind ab September auf Dauer in den Haus-halt der Großeltern übergeben, erwerben diese nach dem Obhutsprinzip einen vorrangigen Anspruch auf Kindergeldvor den leiblichen Eltern, so dass deren Berechtigtenbestim-mung hinfällig wird.

Mit der Berechtigtenbestimmung haben Eltern die Möglichkeit, dem jenigen von ihnen das Kindergeld zukommen zu lassen, bei dem sich der höhere Kindergeld -anspruch ergibt.

Frau Blass beantragt für ihren Sohn Kindergeld. Ihr Ehemannist zudem Vater von drei älteren Söhnen aus erster Ehe, für diederen Mutter das Kindergeld zusteht. Diese Kinder stehen zuder Antragstellerin in keinem Kindschaftsverhältnis. Bestimmtder Mann seine Frau zur Kindergeldberechtigten, steht ihrKindergeld in Höhe von 190 € monatlich zu.

Beispiel1Beispiel 1

Beispiel2Beispiel 2

Beispiel3Beispiel 3

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118BERECHTIGTENBESTIMMUNG

Bestimmt Frau Blass ihren Mann zum Kindergeldberechtigten,dann zählen bei ihm die drei Söhne aus erster Ehe als erstes,zweites und drittes (Zähl-)Kind mit der Folge, dass er für seineheliches Kind Kindergeld in Höhe von 221 € monatlich bean-spruchen kann, weil es in der Reihenfolge der Geburten dasvierte Kind ist.

Beispiel4Beispiel 4

Frau Blass 1. Kind

Kindergeld monatlich = 190 €

Berechtigten-

Herr Blass 4. Kind

Zählkindvorteil (221 -190 €) 31 €

Kindergeld monatlich = 221 €

Berechtigten-

bestimmung

Kinder aus 1. Ehe

1. (Zähl-)Kind

2. (Zähl-)Kind

3. (Zähl-)Kind

aus 1. Ehe

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119BERECHTIGTENBESTIMMUNG

Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung im laufenden Kindergeldbezug führtdazu, dass dem neuen Berechtigten das Kindergeld frühestens vom folgenden Monat an zusteht.Kindergeld, das bis dahin noch an den bisherigen Berechtigten gezahlt worden ist,muss der neue Berechtigte in Höhe des bereits an den anderen Berechtigten gezahl-ten Betrages gegen sich gelten lassen. Führt die Änderung zu einem höherenKinder geldanspruch, steht der Unterschiedsbetrag dem neuen Berechtigten bereitsvom Monat der Bestimmung an zu.

Frau Schröder, von ihrem Ehemann zur Berechtigten be-stimmt, bezog bis einschließlich Juni des Jahres Kindergeld fürihre beiden Kinder (2 x 190 € monatlich). Mitte Juni erklärt sieihren Ehemann zum neuen Berechtigten. Die Zahlung des Kindergeldes an ihn kann ab Juli des Jahres erfolgen.

Frau Schröder erklärt am 30. Juni des Jahres ihren Ehemannzum neuen Berechtigten. In diesem Fall kann die Bewilligungdes Kindergeldes an Frau Schröder wirksam erst ab Augustaufgehoben werden, da die Bekanntgabe der Aufhebung erstAnfang Juli erfolgen kann. Die noch für Juli an seine Frau zuleistende Zahlung muss Herr Schröder gegen sich gelten lassen,so dass er nicht ab Juli, sondern erst ab August neuer Berech-tigter werden kann.

Ausgehend vom letzten Sachverhalt wird Herr Schröder des-halb von seiner Frau zum neuen Berechtigten bestimmt, weiler noch zwei ältere Kinder aus erster Ehe hat, für die seine ge-schiedene Frau das Kindergeld erhält. Diese Kinder sind beiHerrn Schröder Zählkinder, d.h. der Anspruch für seine beidenKinder der 2. Ehe erhöht sich wie folgt:

alter Anspruch der Ehefrau neuer Anspruch des Ehemannes

1. Kind 190 € 1. Kind 0 € (Zählkind aus 1. Ehe)2. Kind 190 € 2. Kind 0 € (Zählkind aus 1. Ehe)

3. Kind 196 € (2. Ehe)4. Kind 221 € (2. Ehe)

Kindergeld mtl. 380 € 417 €Zählkindvorteil (417 € - 380 €) = 37 €

Herr Schröder wird, da das Kindergeld an seine Ehefrau nochbis Juli zu zahlen ist, erst ab August neuer Berechtigter. DieÄnderung führt aber zu einem höheren Kindergeldanspruch,so dass ihm der Unterschiedsbetrag von 37 € monatlich bereitsab Juni (Monat der Änderung) nachgezahlt wird.

Beispiel5Beispiel 5

Beispiel6Beispiel 6

Beispiel7Beispiel 7

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120SONDERFALL DES OBHUTSPRINZIPS

Hinweis: Ist für keines der Kinder Kindergeld gezahlt worden, kann die Berechtig-tenbestimmung auch rückwirkend geändert werden. Der neue Berech-tigte kann für die Zeit vor der Änderung unter Berücksichtigung der Kinder, für die der andere Ehegatte Kindergeld erhalten hat, die Zahlung eines Unterschiedsbetrages nicht verlangen. Der Anspruch ist insoweit durch Erfüllung gegenüber dem bisher berechtigten Ehegattenerloschen.

Haben die anfangs genannten Elterngruppen unter sich keinen Berechtigten be-stimmt, entscheidet

l das Familiengericht auf Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse ander Zahlung des Kindergeldes hat, wer vorrangig Kindergeldberechtigter seinsoll. Der Beschluss des Familiengerichts wird mit Bekanntgabe an alle Beteiligtenwirksam (§ 40 Abs. 1 FfamFG).

Sonderfall: Kind im gemeinsamen Haushaltvon Eltern und GroßelternBei der Anwendung des Obhutsprinzips ist der Sonderfall, dass ein Kind im gemein-samen Haushalt von Eltern und Großeltern lebt, besonders geregelt. Das nachfol-gende Schaubild verdeutlicht die vom Gesetzgeber getroffene Regelung:

Sonderfall nach § 64 Abs. 2 S. 5 EStG: Kind lebt im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern

Kind im gemeinsamen Haushalt

von Eltern und Großeltern

Eltern/-teil erhalten/erhältvorrangig Kindergeld

Schriftlicher Vorrangverzichtdurch Eltern/-teil

Kindergeld ist an Großeltern/-teil zu zahlen

Lösung derAnspruchskonkurrenz,

Schaubild Seite 115

nein

ja

ja

nein

bei Eltern

bei G

roße

ltern

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121SONDERFALL DES OBHUTSPRINZIPS

Erläuterung: Für ein Kind, das im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und derGroßeltern lebt, steht dem Elternteil vorrangig das Kindergeld zu. Großeltern kön-nen das Kindergeld für ihr Enkelkind nur dann bekommen, wenn der Elternteilschriftlich auf seinen Vorrang verzichtet.

Die 18-jährige Elisabeth Wagner lebt mit ihrem am 10. Mai desJahres geborenen Sohn Volker im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern, den Großeltern ihres Kindes. Nach § 64 Abs. 2Satz 5 EStG ist ihr als leiblicher Elternteil vorrangig vor denGroßeltern das Kindergeld in Höhe von 190 € monatlich zuzahlen (vgl. nachfolgendes Schaubild).

Großeltern Tochter (Enkel-)Kind

Berechtigte 1. Kind

Vorrang

Kindergeld monatlich = 190 €

Die Großeltern können nur dann das Kindergeld für ihr Enkelkind erhalten, wennder Elternteil schriftlich oder zur Niederschrift auf seinen Vorrang gegen über derFamilienkasse verzichtet. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Groß -eltern selbst noch für weitere Kinder Kindergeld erhalten und sich daher für das Enkelkind ein betragsmäßig höheres Kindergeld ergibt.

Die Eltern der 18-jährigen Elisabeth erhalten sowohl für ihreTochter als auch für zwei weitere Kinder Kindergeld. Verzich-tet Elisabeth auf ihren Vorrang, könnten sie als Großeltern fürdieses (Enkel-)Kind ein um 31 € höheres Kindergeld als Elisa-beth selbst erhalten (vgl. nachfolgendes Schaubild).

Beispiel2Beispiel 2

Beispiel1Beispiel 1

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122SONDERFALL DES OBHUTSPRINZIPS

Vorrang -Verzicht

Großeltern Sohn Sohn Tochter (Enkel-)Kind

Berechtigte 1.Kind 2.Kind 3.Kind 4.Kind

Kindergeld 190 € 190 € 196 € 221 €

Kindergeldvorteil (221 € - 190 €) 31 €

Wer von beiden Großelternteilen das Kindergeld erhält, ist bei gemeinsamen Haus-halt über die Berechtigtenbestimmung festzulegen.

Der Vorrangverzicht bleibt solange wirksam, bis er widerrufen wird. Ein Widerruf,der grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt, muss schriftlich oder zur Niederschriftgegenüber der Familienkasse erfolgen. Hierbei genügt die ein seitige Erklärung eines Elternteils.

Der Vorrangverzicht entfällt auch dann, wenn das Kind den Haushalt auf Dauerverlässt.

Ausgehend vom letzten Sachverhalt verlässt Elisabeth mitihrem Kind den großelterlichen Haushalt, da sie nach ihrerHeirat mit ihrem Ehegatten, der nicht der Vater des Kindes ist,in einem gemeinsamen Haushalt leben will. Ihr gegenüberden Großeltern ausgesprochener Vorrangverzicht wird wegender geänderten Verhältnisse gegenstandslos. Anspruchs -berechtigt ist nunmehr sie selbst und ihr Ehegatte als Stiefel-ternteil. Da sie beide das Kind in ihrer Obhut (gemeinsamerHaushalt) haben, können sie untereinander den Berechtigtenbestimmen.

Beispiel3Beispiel 3

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123ZAHLUNG EINER UNTERHALTSRENTE

Anspruchskonkurrenz nach § 64 Abs. 3 EStGbei Zahlung einer Unterhaltsrente

Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld gezahlt –§ 64 Abs. 1 EStG

Kind lebt im Haushalt einesAnspruchsberechtigten

Kindergeld ist an diesePerson zu zahlen

Nur eine Person zahlt demKind laufenden Barunterhalt

Kindergeld ist an diesePerson zu zahlen

Kindergeld ist dem Berechtigten zu zahlen

Unter mehreren Personen zahlt eine höheren

laufenden Barunterhalt:

Mehrere Personen zahlen gleich hohen oder keinenlaufenden Barunterhalt

Kindergeld ist an diesePerson zu zahlen

Berechtigtenbestimmunggetroffen?

Familiengericht bestimmt auf Antragden vorrangig Berechtigten

Hinweis: Einmalige oder gelegentliche (höhere) finanzielle Zuwendungen an das Kind sind wie Sach- und Betreuungsleistungen rechtlich unerheblich.

nein

ja

ja

ja

ja

nein

nein

nein

ja

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124ZAHLUNG EINER UNTERHALTSRENTE

Anspruchskonkurrenz bei Zahlung einer UnterhaltsrenteLebt ein Kind nicht oder nicht mehr im Haushalt (Obhut) von anspruchsberechtig-ten Personen, ist eine auftretende Konkurrenzsituation danach zu entscheiden, werdem Kind laufenden Barunterhalt zahlt. Das vorstehende Schaubild verdeutlicht dievom Gesetzgeber getroffene Regelung.

Für ein Kind, das nicht im Haushalt eines Anspruchsberechtigten aufgenommen ist,erhält derjenige das Kindergeld, der dem Kind laufend Barunterhalt zahlt.

Die verwitwete Frau Sommer wohnt in Saarbrücken und hateinen 22-jährigen Sohn, der in München im eigenen Haushaltlebt, weil er an der dortigen Universität studiert. Auf Grundihrer finanziellen Situation ist sie außer Stande, ihren Sohnmit Barunterhalt zu unterstützen. Da Frau Sommer aber dieeinzige anspruchsberechtigte Person ist, erhält sie auch dasKindergeld. Die Regelungen zur Anspruchskonkurrenz findenkeine Anwendung. Gegebenenfalls kommt in diesem Fallauch eine Auszahlung des Kindergeldes an ihren Sohn in Be-tracht (vgl. Seite 134 ff.).

Ist Frau Sommer aber geschieden, sind zwei anspruchsberech-tigte Personen vorhanden, die beide das Kind nicht in ihremHaushalt aufgenommen haben. Im Gegensatz zu ihr zahlt ihr geschiedener Mann an den gemeinsamen Sohn eine mo-natliche Unterhaltsrente in Höhe von 400 €. Ihm ist daher auchdas Kindergeld zu zahlen.

Frau Sommer wendet daraufhin ein, dass sie gelegentlich Es-senspakete verschickt, in regelmäßigen Abständen die Wäscheihres Sohnes wieder aufbereitet sowie hin und wieder unter-schiedlich hohe Geldleistungen erbringt. Dies hat auf die Entscheidung, dass ihr geschiedener Ehemann das Kindergeld erhält, keinen Einfluss, da es bei der Bestimmung des Vorrangsauf regelmäßigen und laufend erbrachten Barunterhalt an-kommt.

Einmalige oder gelegentliche (höhere) finanzielle Zuwendun-gen an das Kind sind unbeachtlich, ebenso wie Sach- oderBetreuungs leis tungen.

Für den Fall, dass mehrere Anspruchsberechtigte dem Kind Unterhalt leisten, bekommt derjenige das Kindergeld, der den höchsten Barunterhalt erbringt (vgl.Beispiel 3).

Beispiel2Beispiel 2

Beispiel1Beispiel 1

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125ENTSCHEIDUNG DURCH FAMILIENGERICHT

Sowohl Frau Sommer (Unterhalt: 200 €) als auch ihr geschiede-ner Ehemann (Unterhalt: 400 €) zahlen einen monatlichenBarunterhalt an ihren Sohn. In diesem Fall erhält Herr Sommerdas Kindergeld, da er den höheren Unterhalt leistet.Ausgehend vom vorherigen Sachverhalt wendet Frau Sommerein, dass sie ihrem Sohn für seinen Sommerurlaub sowie zuWeihnachten je 500 € zusätzlich gegeben hat. Dies wirkt sichauf die Bestimmung des Vorrangs nicht aus, da es sich um ein-malige oder gelegentliche Zuwendungen handelt.

Zahlen Anspruchsberechtigte einen gleich hohen oder keinen laufenden Barunter-halt, erhält derjenige das Kindergeld, den sie zum Berechtigten bestimmen. Sollteeiner der Berechtigten einmalig oder gelegentlich Unterhalt in geringerer Höhezahlen, ist dies für die getroffene Berechtigtenbestimmung ohne Bedeutung.

Hinweis: Wird keine Berechtigtenbestimmung getroffen, bestimmt das Familien -gericht auf Antrag einer Person, die an der Zahlung des Kindergeldes einberechtigtes Interesse hat, den vorrangig Berechtigten.

Wann entscheidet das Familiengericht?Sofern ein Kind im gemeinsamen Haushalt von

l Eltern (auch Adoptiveltern), einem leiblichen und Stiefelternteil, Pflegeelternoder Großeltern lebt und keine Berechtigtenbestimmung getroffen wurde, oder

ein Kind zwar nicht in den Haushalt einer anspruchsberechtigten Person aufgenom-men ist, aberl mehrere Berechtigte laufenden Barunterhalt in gleicher Höhe oder keinen Un-

terhalt zahlen und keine Berechtigtenbestimmung getroffen wurde,bestimmt das Familiengericht auf Antrag einer Person oder Stelle, die ein berech-tigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, welche Person für denKinder geldbezug vorrangig berechtigt sein soll.

Da die Eheleute Schäfer sich nicht in dem erforderlichen Umfangum ihren Sohn Ralf kümmern, wird das Kind auf Dauer in Heim -erziehung untergebracht. Das Jugendamt beantragt zur teilwei-sen Deckung der Heimkosten die Abzweigung des Kindergeldes.Da das Kind nicht mehr im Haushalt seiner Eltern lebt und sieauch keinen Unterhalt für ihr Kind leisten, können diese unter-einander einen Elternteil zum Kindergeldberechtigten bestim-men. Tun sie dies nicht, kann das Jugendamt, da es ein berech-tigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, beim zu-ständigen Familiengericht beantragen, dass dieses eine Personzum vorrangig An spruchsberechtigten bestimmt.

BeispielBeispiel

Beispiel3Beispiel 3

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126WEITERLEITUNG DES KINDESGELDES

Der Beschluss des Familiengerichts wird mit Bekanntgabe an alle Betei ligten wirk-sam. Kindergeld kann an den nunmehr vorrangigen Elternteil auch für Zeiten vorder Bekanntgabe des Beschlusses gezahlt werden, sofern das Familiengericht nichtsGegensätzliches bestimmt hat.

Wird der Beschluss eines Familiengerichts durch einen neuen ersetzt, wirkt derneue Beschluss nur für die Zukunft. Für die Zeit davor ist Kindergeld an den bis -herigen vorrangig Berechtigten mit befreiender Wirkung gezahlt worden. ImÜbrigen ist er nur so lang bindend, bis ihn eine Änderung in den tatsächlichenVerhältnissen gegenstandslos werden lässt (z.B. Aufnahme des Kindes in denelter lichen Haushalt).

Weiterleitung des Kindergeldes bei Wechsel des KindergeldberechtigtenIn allen zuvor beschriebenen Fällen der Anspruchskonkurrenz kann es durch geän-derte Verhältnisse dazu kommen, dass der bisherige Kindergeldberechtigte seinenVorrang an eine neue Person verliert. Wird diese Veränderung der Familienkassenicht rechtzeitig mitgeteilt, liegt regelmäßig eine rechtswidrige Zahlung des Kin-dergeldes vor, die grundsätzlich von dem bisherigen Berechtigten an die Familien-kasse zu erstatten ist. Dies gilt auch dann, wenn Kindergeld bereits auf das Kontodes neuen Kindergeldberechtigten (z.B. der andere Elternteil) überwiesen wordenist.

Solche Fallgestaltungen, die im laufenden Kindergeldbezug eine sofortige Benach-richtigung der Familienkasse erfordern, treten dann auf, wenn z.B.

l der Berechtigte sich von seinem Ehegatten trennt oder sich scheiden lässt unddas Kind den Haushalt wechselt,

l ein Kind vom Haushalt des Berechtigten in den der Groß-, Pflegeeltern oder desanderen Elternteils wechselt,

l ein Stief-, Pflege- oder Enkelkind, für das Kindergeld gezahlt wird, den Haushaltdes Berechtigten verlässt oder der Berechtigte selbst den gemeinsamen Haushaltverlässt, oder

l der Berechtigte / der andere Elternteil heiratet bzw. wieder heiratet und dasKind in den gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefelternteil aufgenommen wird.

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127WEITERLEITUNG DES KINDESGELDES

Das Ehepaar Waigel lebt mit ihrer Tochter Silvia in einem ge-meinsamen Haushalt in Saarbrücken. Frau Waigel hat ihren Ehe-mann zum Kindergeld berechtigten bestimmt, so dass an ihn monatlich 190 € Kindergeld gezahlt wird (§ 64 Abs. 2 S. 2 EStG).

Am 15. Mai des Jahres trennt sich das Ehepaar und Frau Waigelverzieht mit ihrer Tochter nach München. Ab Juni des Jahres ver-liert auf Grund der geänderten Verhältnisse die Berechtigtenbe-stimmung ihre Wirksamkeit und Frau Waigel steht ab diesemZeitpunkt das Kindergeld zu, da sie als Einzige das Kind in ihrenHaushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 S.1 EStG).

Wird nun diese Veränderung der Familienkasse nicht rechtzeitigangezeigt, erhält Herr Waigel weiterhin das Kindergeld, aberrechtswidrig, da er Silvia nicht mehr in seinem Haushalt hat. Privatrechtliche Regelungen der Eltern über die Zahlung desKindes unterhalts, die auch das Kindergeld mit einbeziehen, sindunbeachtlich.

Vier Monate später erfährt die Familienkasse von den geänder-ten Verhältnissen. Grundsätzlich ist Herr Waigel für diesen Zeit-raum erstattungspflichtig, da ihm das Kindergeld rechtswidriggezahlt worden ist. Er muss nur dann nicht das Kindergeldzurückzahlen, wenn er es für den gesamten Zeitraum an denneuen Berechtigten (hier: seine Ehefrau) weitergeleitet hat. Beinur teilweiser Weiterleitung hat er die verbleibende Differenzzu erstatten.

Zur Anerkennung einer Weiterleitung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

l Der bisherige Berechtigte muss darlegen, dass eine Weiterleitung tatsächlich er-folgt ist (z.B. durch Zahlung an den neuen Berechtigten, oder auf ein Konto desKindes),

l er muss eine schriftliche Bestätigung des neuen Berechtigten über die Weiterlei-tung des Kindergeldes innerhalb eines Monats der Familienkasse einreichen und

l es muss die Familienkasse benannt werden, bei der durch den neuen Berechtig-ten Kindergeld beantragt worden ist.

Der Erstattungsanspruch ist für diejenigen Monate erfüllt, für die der bisherige Be-rechtigte das Kindergeld an den neuen, allein/vorrangig gewordenen Berechtigtenweitergeleitet hat. Hat allerdings der neue Berechtigte einen geringeren Anspruchauf Kindergeld als der bisherige Berechtigte, tritt die Erfüllungswirkung nur in dieser Höhe ein.

Der Differenzbetrag ist vom bisherigen Berechtigten zu erstatten, weil dem neuenBerechtigten nur das niedrigere Kindergeld zusteht.

BeispielBeispiel

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128KINDERGELDÄHNLICHE LEISTUNGEN

Herr Klimt ist in zweiter Ehe verheiratet und erhält für seinenSohn Thomas und seine Tochter Elke unter Beachtung seiner beiden älteren Kinder aus erster Ehe, für die seine geschiedeneFrau das Kindergeld erhält (bei ihm sind diese Kinder daher Zähl kinder, vgl. Seite 113), Kindergeld in Höhe von 417 € (196 € + 221 €) monatlich (§ 66 Abs. 1 EStG – Thomas und Elke sind wegender beiden älteren Kinder in der Reihenfolge aller Kinder dasdritte und vierte Kind).

Da er sich im Juli des Jahres von seiner Ehefrau trennt und diesemit Thomas und Elke in einen eigenen Haushalt verzieht, stehtihr nunmehr das Kindergeld zu. Allerdings hat sie nur noch Anspruch in Höhe von 380 € (2 x 190 €) monatlich, da die beidenälteren Kinder ihres getrennt lebenden Ehemannes aus dessenerster Ehe bei ihr nicht berücksichtigt werden können.

Für eine mögliche Weiterleitung des Kindergeldes sind dahernur 380 € monatlich zu berücksichtigen; der Differenzbetrag von37 € (417 - 380 €) wäre ggfs. von Herrn Klimt zu erstatten.

Hinweis: Die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (z.B. bei minderjährigen Kindern) auf den vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu leistendenUnterhalt (§ 1612 b BGB) genügt nicht zur Erfüllung des Erstattungs -anspruchs. Auch wenn der nunmehr vorrangige Elternteil den Empfangdes hälftigen Kindergeldes bestätigt. Die Weiterleitung wird nur dann anerkannt, wenn der vorrangige Elternteil seinen Kindergeldanspruchinsgesamt als erfüllt ansieht.

Welche Leistungen schließen Kindergeld ganzoder teilweise aus?Nach § 65 EStG schließt der Bezug kindergeldähnlicher Leistungen einen Kinder-geldanspruch voll oder teilweise aus. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dassnach dem Grundsatz der Vermeidung von Doppelleistungen verhindert werdensoll, dass gleichzeitig mehrere, von der Zielsetzung her vergleichbare Leistungenaus öffentlichen Mitteln für dasselbe Kind erbracht werden.

BeispielBeispiel

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129TEILKINDERGELD

Art der LeistungenZu den Ausschlussleistungen gehören:

l Kinderzulagen aus den gesetzlichen Unfallversicherungen oder Kinderzuschüsseaus den gesetzlichen Rentenversicherungen;

l Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld, derKinderzulage oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind;

l Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungerbracht werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

Wird eine der vorgenannten Leistungen gewährt, ist der Anspruch auf Kindergeldfür dieses Kind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt generell, also nicht nur gegenüber der Person, der selbst die Leistung zusteht, sondern grundsätzlich auchgegenüber jedem anderen, zu dem das betreffende Kind in einem Kindschafts -verhältnis steht.

Ein Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz oderentsprechenden tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes schließt die Zahlung von Kindergeld nicht aus.

TeilkindergeldJe nach Höhe der anderen Leistung und je nach Anzahl der berücksichtigungsfähi-gen Kinder kann sich ein teilweiser Anspruch auf Kindergeld in Höhe des Unter-schiedsbetrages ergeben (Teilkindergeld).

Unterschreitet das Teilkindergeld den Gesamtbetrag von 5 € monatlich, wird esnicht mehr ausgezahlt.

Bei ausländischen Familienleistungen, die niedriger sind als das Kindergeld, stehtkein Teilkindergeld zu. Dies gilt allerdings nicht für Familienleistungen, die von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirt-schaftsraumes, in der Schweiz oder von einem Vertrags- bzw. Abkommensstaat gewährt werden. Hier besteht ggf. ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag alsTeilkindergeld. Zu diesen Fällen empfiehlt es sich, den Rat der zuständigen Famili-enkasse einzuholen.

Zählkindwirkung der AusschlussleistungDie Ausschlussleistung bewirkt, dass ein grundsätzlich bestehender Anspruch aufKindergeld nicht ausgezahlt wird. Wird diese Leistung jedoch nur für einen Teil derKinder gewährt und besteht für nachfolgende, jüngere Kinder ein regulärer Kin-dergeldanspruch, so erhöht sich deren Kindergeld durch die Ausschlussleistung.

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Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Kindergeld?

Beginn des AnspruchsDas Kindergeld wird nach § 66 Abs. 2 EStG vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der An spruch auf Kindergeldbesteht daher grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag dieVoraussetzungen vorgelegen haben.

Frau Thierse beantragt für ihr am 31. Mai des Jahres gebore-nes Kind Kindergeld. Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist ihr bereits für den Monat Mai das Kindergeldzu zahlen.

Der Kindergeldanspruch entsteht, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbeikommt es nicht darauf an, ob bereits ein Antrag gestellt wurde. Antragstellung istlediglich eine Verfahrensvoraussetzung, die aber notwendig ist, um Kindergeld zu erhalten. Entscheidend ist die Antragstellung im Hinblick auf die rückwirkendeGewährung von Kindergeld.

Ende des AnspruchsFallen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld im Laufe eines Monatsweg, wird das Kindergeld bis zum Ende dieses Monats gewährt.

l Sabine, am 18. April 1998 geboren, vollendet am 17. April2016 ihr 18. Lebensjahr. Da sie nicht weiter zur Schule odereiner Ausbildung nachgeht, ist Kindergeld längstens fürden Monat April 2016 zu zahlen.

l Peter beendet am 1. Juni des Jahres mit der mündlichenPrüfung seine Berufsausbildung zum Bürokaufmann. Dadie Voraussetzungen zumindest für einen Tag vorgelegenhaben, ist das Kindergeld für den gesamten Monat Juni zuzahlen.

Kinder, die am ersten Tag eines Monats geboren sind, vollenden ihr 18. Lebensjahrmit Ablauf des dem Geburtsmonat vorausgehenden Monats. Der Geburtstag wirdbei der Fristenberechnung mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Diese Kinder werdendaher zum letzten Mal für den ihrem Geburtsmonat vorangehenden Monat berück-sichtigt, da mit Ablauf dieses Monats die Anspruchsvoraussetzungen entfallen.

Beispiel2Beispiel 2

Beispiel1Beispiel 1

130BEGINN UND ENDE DES ANSPRUCHS

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131RÜCKWIRKENDE ZAHLUNG

l Die am 1. November 1998 geborene Jasmin vollendet ihr18. Lebensjahr am 31. Oktober 2016. Kindergeld war somiterstmals für November 1998 und letztmals, falls keine wei-teren Voraussetzungen mehr erfüllt sind, für Oktober 2016zu zahlen.

l Jörg, am 1. Januar 1999 geboren, vollendet am 31. Dezem-ber 2016 sein 18. Lebensjahr. Kindergeld kann letztmals fürDezember 2016 gezahlt werden.

Hinweise:l Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld nur dann weitergezahlt, wenn

es sich z.B. in Schul- oder Berufsausbildung oder Studium befindet und dies derFami lienkasse nachgewiesen wird.

l Hierbei ist zu beachten, dass ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufs-ausbildung oder eines Erststudiums für einen Anspruch auf Kindergeld nur dannweiter berücksichtigt wird, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätig-keit nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereitsvor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist. Vgl. hierzu dieAusführungen auf den Seiten 93 ff.

l Die vorgenannten Fristenregelungen gelten auch für alle anderen Altersgrenzendes Kindergeldrechts, wie z. B. für das– 21. Lebensjahr bei arbeitsuchenden Kindern und das – 25. Lebensjahr als Höchstgrenze des Kindergeldbezuges.

Rückwirkende ZahlungDer Anspruch auf Kindergeld unterliegt nach der Abgabenordnung (AO) zwei unterschiedlichen Verjährungsregelungen, die sich an der zeitlichen Abfolge desVerfahrens in der Familienkasse orientieren.

Festsetzungsverjährungl für das gesamte Festsetzungsverfahren – hier entscheidet die Familienkasse z. B.

erstmalig oder über eine Aufhebung bzw. Korrektur des Kindergeldanspruchs –ist die Festsetzungsverjährung nach den §§ 169 ff. AO zu beachten.

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchauf Kindergeld entstanden ist und beträgt vier Jahre.

Nach Ablauf dieser Frist darf Kindergeld für die davorliegende Zeit nicht mehr be-willigt (festgesetzt), aufgehoben oder korrigiert werden, da der Kindergeldan-spruch mit Eintritt der Verjährung nach § 47 AO erloschen ist.

Beispiel3Beispiel 3

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Für ein am 10. Juni 2012 geborenes Kind entsteht der An-spruch auf Kindergeld im Kalenderjahr 2012. Für die monat -lichen Kindergeldansprüche von Juni bis Dezember 2012 beginnt die Festsetzungsverjährung am 1. Januar 2013 undendet mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Am 1. Januar 2017ist der Kindergeldanspruch des Jahres 2012 (Juni bis Dezem-ber) erloschen und kann daher nicht mehr bewilligt werden.

Der Kindergeldanspruch verjährt für jeweils einen ganzen Kalender monat, weil dasKindergeld eine monatliche Leistung ist.

Im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist verfallen Ansprüche für mehrereKalendermonate desselben Jahres jedoch stets gleichzeitig, und zwar mit Ablaufdes vierten Kalenderjahres nach dem Jahr ihrer Entstehung.

Für die Einhaltung der Festsetzungsfrist ist bei Übersendung des Antrags mit derPost der Tag maßgebend, an dem der Antrag bei der zuständigen Familienkasseeingegangen ist.

Wird er bei der unzuständigen Familienkasse oder gar bei einer anderen Behördegestellt, beeinflusst dies den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht. Der Antrag wirddann zwar an die zuständige Familienkasse weitergeleitet, eventuell eintretendeZeitverluste gehen aber zu Lasten des Antragstellers.

Endet die Frist an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist derAntrag auch dann noch rechtzeitig gestellt, wenn er am ersten folgenden Werktageingeht.

Ausnahmen von der FestsetzungsfristWechselt ein Kindergeldberechtigter vom Zuständigkeitsbereich des öffentlichenDienstes in den der Familienkasse, greift die Festsetzungsfrist nicht. In diesen Fällen ist selbst bei verspäteter Geltendmachung bei der Familienkasse das Kinder-geld nahtlos an die Zahlungseinstellung im öffentlichen Dienst weiterzuzahlen.

Beispiel4Beispiel 4

Auszug aus der Abgabenordnung (AO)

§ 47 Erlöschen

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durchZahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Ver-jährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232) ferner durch Eintritt der Bedingungenbei auflösend bedingten Ansprüchen.

132RÜCKWIRKENDE ZAHLUNG

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133RÜCKWIRKENDE ZAHLUNG

Herr Hoffmann war bis einschließlich Februar 2011 als Ange-stellter bei der Stadtverwaltung in Saarbrücken beschäftigtund bezog für seine beiden Kinder das Kindergeld über seinenöffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Da er nunmehr in der Privatwirtschaft arbeitet, beantragt er im Juli 2016 das Kinder-geld bei der zuständigen Familienkasse. Kindergeld steht ihmüber die Festsetzungsfrist hinaus (Ablauf: 31. Dezember 2015)nahtlos an die Zahlungseinstellung im öffentlichen Dienst seitMärz 2011 zu.

Hinweis: Für die vorgenannten Fälle ist jedoch zu beachten, dass die rückwirkendeZahlung des Kindergeldes eingeschränkt wird durch die Verjährung desAnspruchs nach den §§ 228 bis 231 Abgabenordnung (AO) – sogenannte Zahlungsverjährung, vgl. nachfolgenden Absatz.

Zahlungsverjährungl Die Zahlungsverjährung nach den §§ 228 ff. AO entfaltet Wirkung im sogenannten

Erhebungsverfahren. Hier geht es um die Erfüllung des im Festsetzungs verfahrentitulierten (festgesetzten) Kindergeldanspruchs.

Kindergeld als Steuervergütung ist ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis,der durch Zahlung der Familienkasse oder über den öffentlichen Dienst erfüllt wird.Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Kindergeld erstmals fällig geworden ist und beträgt fünf Jahre. NachAblauf dieser Frist darf Kindergeld nicht mehr ausgezahlt werden, da der Anspruchmit Eintritt der Verjährung nach § 47 AO erloschen ist. Fällige Ansprüche für mehre-re Monate desselben Kalenderjahres erlöschen stets gleichzeitig, und zwar mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr ihrer Fälligkeit.

Eine solche Verjährung kann eintreten, wenn etwa das Kindergeld beantragt undbewilligt, aber nie ausgezahlt worden ist und der Antragsteller seinen Anspruch aufAuszahlung nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

Für 2010 und 2011 beantragtes und bewilligtes Kindergeldkonnte an den Antragsteller nicht ausgezahlt werden, weildieser unbekannt verzogen und somit für die Familienkassenicht erreichbar war. Im März 2016 wendet er sich erneut andie Familienkasse und bittet um Auszahlung des ausstehen-den Betrages.Der Lauf der Zahlungsverjährungsfrist für den Anspruch desJahres 2010 begann jedoch bereits am 1. Januar 2011 und en-dete am 31. Dezember 2015, so dass die Verjährung bereits am1. Januar 2016 eingetreten war. Lediglich für 2011 kann nochKindergeld bezogen werden, da der Anspruch darauf erst mitAblauf des 31. Dezember 2016 verjährt.

Beispiel6Beispiel 6

Beispiel5Beispiel 5

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134AUSZAHLUNG AN DRITTE

Hinweis: Der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung stehen – anders als im Zivil-recht – auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Kin-dergeld kann daher auch dann nicht über die Verjährungsfristen hinausrückwirkend gewährt werden, wenn fehlerhaftes Verwaltungshandelndazu führte, dass es nicht festgesetzt oder ausgezahlt wurde.

Wann wird Kindergeld an Dritte ausgezahlt?Auszahlung bei Verletzung der UnterhaltspflichtDas Kindergeld ist von der Zweckbestimmung zum Unterhalt der Kinder gedacht.Verletzt der Anspruchsberechtigte die Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber,kann eine andere Person oder Stelle, die dem Kind Unterhalt gewährt, verlangen,dass das auf dieses Kind entfallende Kindergeld an sie ausgezahlt wird („Abzwei-gung“ nach § 74 EStG).

Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigtel wegen seiner finanziellen Lage nicht unterhaltspflichtig ist, l nur Unterhalt in Höhe eines Betrages erbringen muss, der geringer ist, als das für

die Abzweigung in Betracht kommende Kindergeld,l sich nicht an den vom Jugendamt getragenen Kosten für das in einer betreuten

Wohnform lebende volljährige Kind in Höhe des auf dieses Kind entfallendenKindergeldes beteiligt,

l dem Kind keinen Unterhalt wegen einer Zweitausbildung leistet, da er seine Unterhaltspflicht bereits durch die Gewährung einer angemessenen Ausbildungerfüllt hat und sie deshalb nicht mehr verletzt oder

l dem Kind kraft Gesetzes (§ 1601 BGB) nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, wiez.B. gegenüber Kindern des Ehegatten (Stiefkindern) oder Pflegekindern.

Allerdings kann das Kindergeld auch an ein Kind selbst, gleich ob es sich um einZahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind handelt, ausgezahlt werden, wenn esdies beantragt, sofern es volljährig ist und für sich selbst sorgt. Volljährig ist einKind, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Hinweis: Kindergeld kann nicht als Unterhaltsersatz für den Ehegatten beanspruchtwerden, da es ausschließlich der Sicherstellung des Existenzminimums eines Kindes dient.

Zu beachten ist, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht nicht einmalig oder nurgelegentlich vorkommen darf, sondern es muss sich vielmehr um eine andauerndeRechtsverletzung handeln, ohne dass ein strafrechtlicher Tat bestand erfüllt ist.Demnach kann nicht abgezweigt werden, wenn der Kindergeldberechtigte regel-mäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldesübersteigen. Dies ist auch der Fall, wenn das Kind in seinen Haushalt aufgenommen

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135AUSZAHLUNG AN DRITTE

worden ist (vgl. BFH vom 18.04.2013 – BStBl II S. 697), es sei denn, der Berechtigteselbst erhält z.B. Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII (vgl. BFH vom 17.12.2008 –BStBl 2009 II S. 926) oder das Kind ist vollstationär oder vergleichbar untergebracht.

Die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes richtet sich grundsätzlich nach demUmfang, in dem der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Ober-grenze hierbei ist der auf das betreffende Zahl- oder Zählkind entfallende Kinder-geldanteil.

Die Abzweigung ist grundsätzlich zu beantragen. Vor der Entscheidung wird derBerechtigte angehört. Im Rahmen dieser Anhörung kann er seine Leistungsfähig-keit darstellen. Tut er dies nicht, wird die von dem Antragsteller behauptete Verlet-zung der Unterhaltspflicht angenommen.

Im Rahmen des Ermessens kann von einer Abzweigung abgesehen werden, wennder Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch wäre.

Durch die Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder Stelle Zahlungs -empfänger; Anspruchsinhaber des Kindergeldes mit den damit verbundenen Pflich-ten zum Mitwirken bleibt jedoch weiterhin der Kindergeldberechtigte.

Herr Leber bezieht für vier Kinder Kindergeld von monatlich 797 €. Das älteste der Kinder wird auf Kosten des Jugendamtesin einem Heim untergebracht. Dieses beantragt zur teilweisenDeckung der Heimunterbringungskosten die Abzweigung desKindergeldes für dieses Kind (vgl. nachfolgendes Schaubild).

BeispielBeispiel

1.Kind

Heim

Herr Leber 2.Kind 3.Kind 4.Kind

190 €

Anteil 1. Kind = 797 € : 4 = 199,25 €

190 € 196 € 221 €Kindergeld/mtl.

199,25 € Zahlbetrag/mtl. 597,75 €

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136AUSZAHLUNG AN DRITTE

Sowohl bei der Entscheidung über die Abzweigung als auch bei der Berechnungdes abzweigbaren Anteils können Besonderheiten auftreten, die weitere Informa-tionen bei der zuständigen Familienkasse erforderlich machen.

So kann es bei einer Abzweigung, z.B. wegen dauerhafter Heimunterbringung einesKindes, erforderlich sein, dass das zuständige Amtsgericht als Familien gericht aufAntrag einer Person oder Stelle, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung vonKindergeld hat, den vorrangig Berechtigten bestimmt.

Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn keine der anspruchsberechtigtenPersonen das Kindl in ihren Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip) und l auch keiner Unterhaltsrente zahlt (ein Berechtigter wurde nicht bestimmt),so dass die Festlegung eines vorrangig Berechtigten nach § 64 EStG nicht möglich ist.

Abtretung und PfändungDer Anspruch auf Kindergeld kann nur ausnahmsweise an eine andere Person oderStelle abgetreten oder gepfändet werden. Die Pfändung ist nur wegen gesetzlicherUnterhaltsansprüche eines Kindes, das für den Kindergeldanspruch berücksichtigtwird, zulässig.

Die Familienkasse ist dazu verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen zu über-prüfen, bevor das Kindergeld an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird.

Solange die Frage, ob eine Abtretung oder Pfändung rechtmäßig ist, nicht geklärtist, muss vorsorglich ein bestimmter Teil des Kindergeldes einbehalten werden, wo-durch in der regelmäßigen Zahlung Verzögerungen eintreten können. Es ist daheranzuraten, sich im Vorfeld einer Abtretung oder Pfändung mit der Familien kasse inVerbindung zu setzen.

KontenpfändungMit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes wird seit 2012 der Pfän-dungsschutz von Bankkonten ausschließlich über § 850k ZPO sichergestellt. DerKunde kann bei einer Bank oder Sparkasse ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto(P-Konto) einrichten lassen und die Überweisung seiner Leistungen auf dieses Konto veranlassen. In diesem Fall besteht innerhalb der für das P-Konto festgeleg-ten Grenzen Pfändungsschutz.

Grundsätzlich hat jeder Leistungsberechtigte die Möglichkeit sein bereits bestehen-des Girokonto in ein P-Konto (kein eigenständiges Bankkonto) umwandeln zu lassen; sein Girokonto wird dann zum Pfändungsschutzkonto. Höhere Gebührendürfen für das P-Konto nicht verlangt werden.

Auf dem P-Konto wird ein Pfändungsschutz in Höhe eines automatischen pfän-dungsfreien monatlichen Sockelbetrages gewährt. Es ist dann in jedem Fall ein Basisschutz für Guthaben vor Pfändungen in Höhe von derzeit 1.073,88 € (bis30.06.2015: 1.045,04 €) je Kalendermonat sichergestellt. Hierfür ist keine Bescheini-gung erforderlich.

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137ZUSTÄNDIGE STELLEN

Bestimmte Sozialleistungen wirken sich jedoch erhöhend auf den Pfändungsfreibe-trag des P-Kontos aus. Der genannte Basisschutz kann sich durch den Bezug nach-folgender Leistungen bzw. dem Bestehen von Verpflichtungen, soweit der Schuld-ner ihnen nachkommt, erhöhen:

l Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder wie z.B. Kinderzuschlag

l Unterhaltsverpflichtungen (z.B. für Ehegatten und Kinder, auch wenn sie in derBedarfsgemeinschaft des Leistungsberechtigten leben) sowie

l Sozialleistungen, – die nach dem SGB II/SGB XII erbracht werden und die der Schuldner für weitere

Personen in einer Bedarfsgemeinschaft entgegennimmt, denen er nicht zumUnterhalt verpflichtet ist (z.B. für den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Leistungsberechtigten lebenden Partner oder für Stiefkinder) oder

– die zum Ausgleich eines durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden be-dingten Mehraufwandes erfolgen oder

– die als einmalige Leistung, also nicht monatlich laufend gezahlt werden.

Der Basisschutz erhöht sich für die erste Person, der der Schuldner zum Unterhaltverpflichtet ist oder für die er Sozialleistungen nach dem SGB II entgegennimmt,um 404,16 € (bis 30.06.2015: 393,30 €) und für die zweite bis fünfte Person um je-weils 225,17 € (bis 30.06.2015: 219,12 €). Diese Beträge werden alle zwei Jahre imJuli überprüft und angepasst (zuletzt zum 01. Juli 2015).

Voraussetzung ist, dass die Leistungen auf das P-Konto gezahlt werden und der betroffene Bürger seinem Kreditinstitut entsprechende Nachweise vorlegt.

Auf das Konto des Schuldners werden Leistungen zur Sicherungdes Lebensunterhalts nach dem SGB II für vier Personen (für sich,seine Partnerin, ein gemeinsames Kind und das Kind der Partne-rin) gezahlt. Der Basisschutz von 1.073,88 € monatlich erhöhtsich um 404,16 € für die erste und jeweils 225,17 € für zwei wei-tere Personen. Der monatlich geschützte Sockelbetrag auf demP-Konto beträgt 1.928,38 €.

Nachweis: Die Familienkassen stellen auf Wunsch eine Bescheinigung über den Be-zug von Kindergeld aus, die beim Kreditinstitut vorgelegt werden kann.

BeispielBeispiel

Welche Stellen sind zuständig?Mit der Kindergeldzahlung nach dem Einkommensteuergesetz sind die Familien-kassen der Bundesagentur für Arbeit und die öffentlichen Dienstherren und Arbeit-geber beauftragt. Soweit Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskinder-geldgesetz – eventuell in Verbindung mit EG-Vorschriften (z. B. französische Grenz-gänger) – zusteht, ist ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

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138ZUSTÄNDIGE STELLEN

Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit betreuen alle kindergeldberech-tigten Personen, die nicht dem Bereich des öffentlichen Dienstes angehören. Siesind besondere Dienststellen, die bestimmten (nicht allen) Agenturen für Arbeit an-gegliedert sind. Das Bundeszentralamt für Steuern übt die Rechts- und Fachaufsicht aus. Es kann neben generellen Anweisungen zur Rechtsauslegung und -anwendung auch Wei-sungen im Einzelfall erteilen.

Der öffentliche DienstDer öffentliche Dienst ist nach § 72 EStG für die Festsetzung und Zahlung des Kin-dergeldes an bei ihm Beschäftigte selbst zuständig. Insoweit ist der öffentlicheDienst Familienkasse. Angehörige des öffentlichen Dienstes sind Personen, die– in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen

(z.B. Beamte des Bundes, Landes oder der Gemeinden, aber auch Richter, Berufs-soldaten oder Soldaten auf Zeit). Ausgenommen sind die Ehrenbeamten;

– Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oderGrundsätzen erhalten (z.B. aus öffentlichen Mitteln gezahlte Ruhegehälter, Hin-terbliebenenbezüge, Übergangsgehälter, -vergütungen, -gebührnisse und -gelder);

– Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindever-bandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung desöffentlichen Rechts, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten(z.B. Angestellte, Arbeiter oder Auszubildende sind).

Der öffentliche Dienst ist jedoch dann nicht zuständig, wenn die betroffene Personvoraussichtlich nicht länger als sechs Monate Angehöriger des öffentlichen Dienstessein wird oder der Kindergeldberechtigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahmebeschäftigt ist.

Nach § 71 EStG ist das Kindergeld für Angehörige des öffentlichen Dienstes monat-lich zu zahlen.

l Sind beide Elternteile eines Kindes im öffentlichen Dienstbeschäftigt, ist dieser auch Antrags- und Auszahlungsstelledes Kindergeldes.

l Ist dagegen nur ein Elternteil im öffentlichen Dienst be-schäftigt, besteht zwischen den Zuständigkeitsbereichen„Familienkasse“ einerseits und „öffentlicher Dienst“ ande-rerseits Wahlfreiheit.

l Gehören beide Elternteile nicht dem öffentlichen Dienstan, müssen sie das Kindergeld bei der Familienkasse bean-tragen; die Auszahlung erfolgt dann über die zuständigeFamilienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

BeispieleBeispiele

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139FAMILIENKASSE

Personengruppe zuständige Familienkasse

Binnenschiffer und Seeleute ohne Wohnung an Land

Eltern ohne festen inländischen Wohnsitz oder ohne festen gewöhnlichen Aufenthalt

Eltern ohne Wohnsitz oder gewöhn -lichen Aufenthalt in Deutschland wennkeine Lohnzahlungsstelle bzw. sonstigbetreuende Stelle oder kein Betriebs -sitz in Deutschland vorhanden ist 1)

Familienkasse am Sitz des Heimathafens des Schiffes

Familienkasse Bayern Nord in Nürnberg

Familienkasse Bayern Nord in Nürnberg

Hinweis: Leben Kinder des Beschäftigten in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitglied-staat oder in Serbien, Montenegro, Bosnien und Herze gowina, Marokko, Tu-nesien, Algerien, im Kosovo, in der Schweiz oder der Türkei sind für die Fest-setzung und Auszahlung des Kindergeldes ausschließlich die Familienkassender Bundesagentur für Arbeit (Wohnsitz des Berechtigten ist entscheidend)zuständig. Dies gilt auch für Misch fälle, in denen Kinder des Berechtigten so-wohl in den vorgenannten Staaten als auch in Deutschland leben.

Zuständige Familienkassel Die Zuständigkeit der Familienkasse für die Entgegennahme und Entscheidung

über den Anspruch auf Kindergeld richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitzdes Berechtigten. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz, richtet sich die Zuständig-keit nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich des EStG.

Bei zwei oder mehreren Wohnsitzen im Bundesgebiet ist für die Beantragung der -jenige Wohnsitz entscheidend, an dem sich der Berechtigte vorwiegend aufhält. Indiesen Fällen ist bei verheirateten Antragstellern der Familienwohnsitz maßgeblich.Bei im Ausland wohnenden Personen, die nach § 1 Abs. 2 EStG oder § 1 Abs. 3 EStGunbeschränkt einkommensteuerpflichtig und damit anspruchsberechtigt für Kinder -geld sind, ist diejenige Familienkasse örtlich zuständig, in deren Bereich der Be-triebssitz, die Lohnzahlungsstelle oder eine sonstige betreuende Stelle ist oder dieöffentliche Kasse ihren Sitz hat.

Besondere Zuständigkeiten ergeben sich für folgende Personengruppen

1) Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG

Zieht der Kindergeldberechtigte um und wechselt wegen des Umzugs die Zustän-digkeit unter den Familienkassen, muss das Kindergeld nicht erneut förmlich bean-tragt werden noch ist ein Fragebogen einzureichen. Dies gilt allerdings dann nicht,wenn die Kindergeldbewilligung – auch durch Urteil – aufgehoben wurde.

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140ANTRAGSTELLUNG

Ein förmlicher Antrag ist auch nicht erforderlich, wenn ein Kindergeldberechtigteraus dem Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Dienstes in die Zuständigkeit einerFamilienkasse der Bundesagentur für Arbeit wechselt. Für die rückwirkende Zah-lung des Kindergeldes ist allerdings zu beachten, dass der Anspruch einer fünfjähri-gen Zahlungsverjährung unterliegt.

Hinweis: Für alle Personen mit Wohnsitz im Saarland ist ausschließlich die Familien -kasse Rheinland-Pfalz-Saarland, 55149 Mainz mit dem Standort in Saar-brücken, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken, zuständig. Die Öffnungs-zeiten sind wie folgt festgelegt: l Montag bis Mittwoch 8.00 bis 12.30 Uhr, Donnerstag bis 18.00 Uhr

Fragen zum Kindergeld/Kinderzuschlag sowie Pflicht zur Mitteilung von Veränderungen: l Service-Rufnummer für Kindergeld und Kinderzuschlag

Für Fragen und persönliche Anliegen zu Kindergeld und Kinderzuschlag stehtKindergeldberechtigten/-beziehern die Service-Rufnummer der Familienkassezur Verfügung.Telefon: 0800 4 5555 30 – dieser Anruf ist kostenfrei;Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr

l Service-Rufnummer für ZahlungstermineAnsagen zum Auszahlungstermin Kindergeld und Kinderzuschlag sind unter derService-Rufnummer für Zahlungstermine zu erhalten.Telefon: 0800 4 5555 33 – dieser Anruf ist kostenfrei; Servicezeiten: täglich rund um die Uhr

Bei diesen telefonischen Anfragen sollte die Kindergeldnummer bereitgehalten werden.

Wie wird der Antrag gestellt?Das Kindergeld muss schriftlich beantragt werden. Eine mündliche An trag stellung,wie z. B. durch einen Telefonanruf, genügt nicht.Der Antrag kann auch mittels Telefax gestellt werden. Er kann durch die Post zuge-sandt, aber auch persönlich oder durch einen Beauftragten (z.B. durch einen Ange -hörigen der steuerberatenden Berufe) abgegeben werden. Minderjährige benötigendie schriftliche Einwilligung bzw. Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters.Für den Antrag auf Kindergeld soll der amtliche Vordruck benutzt werden (vgl. Seite 145 f.). Rechtswirksam ist die Antragstellung jedoch auch dann, wenn das Kindergeld ohne Verwendung eines Vordruckes schriftlich beantragt wird.Der Antrag soll bei der für den Antragsteller örtlich zuständigen Familienkasse ge-stellt werden. Maßgeblich ist in erster Linie der Wohnsitz des Berechtigten.

Beachte: Geht der Antrag bei einer unzuständigen Familienkasse ein, wird er vondort der zuständigen Familienkasse übersandt und gilt erst zu diesemspäteren Zeitpunkt als gestellt. Das Übermittlungsrisiko trägt der Antrag-steller. Die Antragstellung ist zwar keine Anspruchsvoraussetzung für

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141ANTRAGSTELLUNG

Kindergeld, ihr Zeitpunkt beeinflusst jedoch sowohl den Beginn der Kin-dergeldzahlung als auch die rückwirkende Gewährung des Kindergeldes.

Ein Antrag ist immer dann erforderlich, wenn– erstmalig oder für ein weiteres Kind Kindergeld beansprucht wird oder– der Anspruch durch Bescheid oder Urteil unanfechtbar aufgehoben worden ist

und Kindergeld erneut begehrt wird.

l Frau Müller beantragt am 14. Januar des Jahres (Eingangs-stempel der Familienkasse) für ihren am 4. Januar des Jahresgeborenen Sohn Kindergeld. Bestehen keinerlei Zweifel, dassdas Kind in ihrem Haushalt aufgenommen ist, sind folgendeUnterlagen erforderlich:l Antrag auf Kindergeld sowie die Anlage Kind zum Antrag

(vgl. Seiten 145 ff.) undl Geburtsurkunde (vgl. Seite 149) bzw. Geburtsbescheinigung.Aus der Geburtsurkunde (Geburtsbescheinigung) muss sichder Wohnsitz der Eltern bzw. eines Elternteils ergeben.l Bei späterer Antragstellung und Nachweis der Existenz eines

Kindes muss statt der Geburtsurkunde eine „Haushaltsbe-scheinigung“ (vgl. Seite 150 f.) vorgelegt werden, mit derdie Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Antragstel-lers nachgewiesen wird.

l Leben Kinder außerhalb des Haushaltes eines Antrag -stellers – das ist regelmäßig bei „Zählkindern“ der Fall –, so muss deren Existenz durch eine Lebensbescheinigung(vgl. Seite 152 f.), ggfs. Schul- oder Ausbildungsbescheini-gung, nach gewiesen werden.

l Während des laufenden Kindergeldbezuges wird die wei-tere Haushaltszugehörigkeit der Kinder in der Regel unmit-telbar zwischen der Familienkasse und den Einwohner-meldebehörden überprüft. Eine „Haushaltsbescheinigung“ist dann nur noch in Zweifelsfällen vorzulegen.

Ausfüllen des Antrags und der Anlage KindDas Kindergeld kann nur dann gezahlt werden, wenn alle Voraussetzungen vorlie-gen. Der Antragsteller hat insoweit dazu beizutragen, als er die entsprechendenAngaben im Antragsvordruck zu machen und die notwendigen Nachweise vorzule-gen hat. Dies gilt auch für eine Überprüfung im laufenden Kindergeldbezug.Um unliebsame Rückfragen und damit auch zeitliche Verzögerungen zu verhindern,empfiehlt es sich,– den Antrag und die Anlage Kind sorgfältig auszufüllen und – die erforderlichen Nachweise vollständig beizufügen.

BeispieleBeispiele

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Wichtig ist, dass alle Fragen beantwortet werden. Soweit dies nicht möglich ist, soll-ten im Zweifelsfall offene Fragen bei der Familienkasse geklärt bzw. als un bekanntgekennzeichnet werden. Beachten Sie bitte auch die nachfolgenden Hinweise zumAntrag auf Kindergeld und zur Anlage Kind.

Hinweise zum Antrag auf Kindergeld und zur Anlage KindFüllen Sie bitte den Antragsvordruck und die Anlage Kind sorgfältig und gut leser-lich aus und kreuzen Sie das Zutreffende an. Vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht!Sofern Sie minderjährig sind, muss Ihr gesetzlicher Vertreter für Sie unterschreiben.

Lassen Sie den Antrag auch von dem mit Ihnen gemeinsam in einem Haushalt lebenden Ehepartner  / anderen Elternteil unterschreiben, wenn er damit einver-standen ist, dass Sie das Kindergeld erhalten. Wenn kein Einvernehmen besteht,teilen Sie dies bitte der Familienkasse mit. Wurde der Berechtigte gerichtlich be-stimmt, fügen Sie bitte den Beschluss bei.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn er vollständigausgefüllt wurde. Ab dem 01. Januar 2016 ist für den Kindergeldanspruch Voraus-setzung, dass der Antragsteller und das Kind durch die an sie vergebenen steuer -lichen Identifikationsnummern identifiziert werden. Diese 11-stellige Nummer istunveränderlich, eindeutig und dauerhaft. Steuerliche Daten können damit unab-hängig von Umzügen oder Namensänderungen immer der richtigen Person zuge-ordnet werden. Das Bundeszentralamt hat Ihnen Ihre Nummer im Jahr 2008 in einemBrief mitgeteilt. Sie können auch dem Steuerbescheid oder der Lohnsteuerbeschei-nigung Ihres Arbeitgebers entnommen werden.

Zu a und s : Angaben zur antragstellenden Person und zum Ehegatten bzw. Lebenspartner

Wenn beide Elternteile eines Kindes die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllen, ist als antragstellende Person der Elternteil einzutragen, dernach dem Willen beider Elternteile das Kindergeld erhalten soll. Beim Familienstandist nur dann „dauernd getrennt lebend" anzukreuzen, wenn bei Ehepaaren min -destens ein Ehepartner die Absicht hat, die Trennung ständig aufrechtzuerhalten. So-fern Sie nicht verheiratet sind oder Ihr Ehepartner nicht zugleich der andere leiblicheElternteil mindestens eines der in der/den „Anlage/n Kind“ aufgeführten Kinder ist,teilen Sie die Angaben zum anderen leiblichen Elternteil (bei Pfle ge- oder Enkel -kindern zu beiden leiblichen Elternteilen) bitte auf der jeweiligen „Anlage Kind“ mit.Sofern Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit einesEU-/ EWR-Staates bzw. der Schweiz besitzen, fügen Sie bitte einen Nachweis überden Aufenthaltstitel bei (z. B. Passkopie).

Zu d : Angaben zum ZahlungswegGeben Sie bitte das Konto an, auf welches das Kindergeld überwiesen werden soll.Die IBAN (internationale Bankkontonummer) und der BIC (internationaler, stan -dardisierter Bank-Code) ersetzen die bisherigen nationalen Kontoangaben undkönnen Ihrem Kontoauszug entnommen werden.

142ANTRAGSTELLUNG

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143ANTRAGSTELLUNG

Zu f : Der Bescheid soll nicht mir, sondern folgender Person zugesandt werdenHier können Sie einen anderen Empfangsbevollmächtigten (z. B. Steuerberater, Lohn-steuerhilfeverein usw.) angeben, welcher den Bescheid über Kindergeld erhalten soll.

Zu h : Folgende Zählkinder sollen berücksichtigt werdenKinder, für die eine andere Person Kindergeld erhält, können sich bei Ihnen kinder-gelderhöhend auswirken (Zählkinder). Sofern Sie die Berücksichtigung von Zähl -kindern geltend machen wollen, geben Sie bitte in jedem Fall an, wer für die Zähl-kinder das Kindergeld bei welcher Familienkasse bezieht.

Anlage Kind – AllgemeinesBitte füllen Sie die „Anlage Kind“ vollständig aus. Bei einem erstmaligen Antrag aufKindergeld nach Geburt ist die „Geburtsurkunde bzw. -bescheinigung für Kinder-geld“ im Original beizufügen. Bei einem im Ausland geborenen Kind ist als Nach-weis die Geburts urkunde ausreichend. Für über 18 Jahre alte Kinder ist die Anlagenur auszufüllen, wenn sie eine der im Kindergeldmerkblatt genannten besonderenVoraussetzungen erfüllen. Entsprechende Nachweise (z. B. über die Schul- oder Be-rufsausbildung) sind beizufügen. Ist Ihr Kind behindert, füllen Sie bitte zusätzlichden Vordruck „Anlage für das volljährige behinderte Kind“ aus. Bei angenomme-nen Kindern bitte den Annahmebeschluss des Familiengerichts beifügen.„Andere Personen“, zu denen ein Kindschaftsverhältnis besteht, sind: Eltern, Stief-eltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, Großeltern.

Zu a : Angaben zum KindWenn Kinder außerhalb Ihres Haushalts leben, geben Sie den Grund an (z. B. Unter-bringung bei Großeltern / in einer Pflegestelle / in einem Heim, wegen Schul- oderBerufsausbildung).

Zu s : Kindschaftsverhältnis zur antragstellenden Person, zum/zur Ehepartner/in und zu anderen Personen

Die Eintragung der hier abgefragten Angaben ist in jedem Fall erforderlich. Wennder andere Elternteil / die Eltern des Kindes verstorben sind, ist dies durch den Zusatz„verstorben“ anzugeben. Ist für ein Kind die Vaterschaft nicht rechtswirksam festge-stellt worden, ist „unbekannt“ bzw. „Vaterschaft nicht festgestellt“ einzu tragen.

Zu d : Angaben für ein volljähriges Kind Besondere Anspruchsvoraussetzungen Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes ist möglich, wenn es1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschaftigungsver-

haltnis steht und bei einer Agentur fur Arbeit im Inland als Arbeitsuchender ge-meldet ist oder

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) fur einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Ubergangszeit von hochstens vier Monaten befindet oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fort-

setzen kann oder d) einen geregelten Freiwilligendienst leistet oder

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wegen korperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sichselbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des25. Lebensjahres eingetreten ist (ohne Altersgrenze).

Rechtslage seit 2012Die Berücksichtigung eines über 18 Jahre alten Kindes hinsichtlich der Zahlung vonKindergeld ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Be-rufsausbildung oder eines Erststudiums eine weitere Ausbildung absolviert und da-neben einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Ausführungenab Seite 93 ff.).

Zu g : Geldleistung von einer Stelle außerhalb Deutschlands / von einer zwischen-oder überstaatlichen Stelle

Hier sind beispielsweise Familienleistungen für Kinder, die im Ausland gezahlt werden oder kindbezogene Leistungen, die von einer Beschäftigungsbehörde, wiez. B. der Europäischen Union, gezahlt werden, einzutragen.

Zu h : Sind oder waren Sie oder eine andere Person, zu der das Kind in einem Kindschaftsverhältnis steht, in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung: (…)

„Tätigkeit im öffentlichen Dienst“ bedeutet eine Tätigkeit als Beamter / Versor-gungsempfänger / (Tarif-) Beschäftigte des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftungdes öffentlichen Rechts oder als Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit.Hierzu zählt auch die bei einem privaten Arbeitgeber ausgeübte Tätigkeit, soweitAngehörige des öffentlichen Dienstes hierfür beurlaubt worden sind. Nicht zum öf-fentlichen Dienst zählen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kircheneinschl. der Ordensgemeinschaften, kirchlichen Krankenhäuser, Schulen, Kinder -gärten u. ä.) sowie die Spitzen- / Mitgliedsverbände der freien Wohlfahrtspflegeund die ihnen angeschlossenen Einrichtungen.Die Fragen 6b bzw. 6c sind auch dann mit „ja“ zu beantworten, wenn Sie, Ihr Ehe-gatte bzw. Lebenspartner oder eine andere Person, zu der eines der Kinder in einemKindschaftsverhältnis steht, im diplomatischen oder konsularischen Dienst tätigsind oder waren.

Ausführliche Informationen zum Kindergeld finden Sie im Internet unterwww.bzst.de bzw. unter www.familienkasse.de.

Wichtig ist, dass auch alle hier nicht genannten Felder in jedem Fall durch Ankreu-zen mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten sind. Ist der Antrag unvollständig, muss erzur Ergänzung an den Antragsteller zurückgeschickt werden.

Der Antrag auf Kindergeld ist sowohl vom Antragsteller (linke Seite des Antrages)als auch von seinem Ehegatten bzw. dem anderen im gemeinsamen Haushalt leben-den Elternteil zu unterschreiben (rechte Seite), sofern bei beiden Einigkeit darüberbesteht, wer das Kindergeld erhalten soll. Wurde keine Übereinstimmung erzielt,ist dies der Familienkasse mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift desgesetzlichen Vertreters erforderlich.

144ANTRAGSTELLUNG

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145ANTRAG AUF KINDERGELD

Kindergeld-Nr. FamilienkasseSteuerliche Identifikationsnummer der antragstellenden Person(zwingend ausfüllen)

Antrag auf Kindergeld

Beachten Sie bitte die anhängenden Hinweise und das Merkblatt Kindergeld.

Bitte fügen Sie für jedes Kind, für das Kindergeld beantragt wird, eine „Anlage Kind“ bei.

Anzahl der beigefügten „Anlage Kind“: …………

1 Angaben zur antragstellenden Person

Name Titel

Vorname ggf. Geburtsname und Name aus früherer Ehe

Staatsangehörigkeit (bei nicht EU-/EWR-Staatsangehörigkeit telefonische Rückfrage tagsüberGeburtsdatum Geschlecht bitte Nachweis Aufenthaltstitel beifügen!) unter Nr.:

Anschrift (Straße/Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Wohnland)

Familienstand: ledig seit verheiratet in Lebenspartnerschaft lebend

verwitwet geschieden dauernd getrennt lebend

2 Angaben zum/zur Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartner/in der antragstellenden Person

Name Vorname Titel

Geburtsdatum Staatsangehörigkeit ggf. Geburtsname und Name aus früherer Ehe

Anschrift, wenn abweichend vom/von Antragsteller/in (Straße/Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Wohnland)

3 Angaben zum Zahlungsweg

IBAN

BIC Bank, Finanzinstitut (ggf. auch Zweigstelle)

Kontoinhaber/in ist

antragstellende Person wie unter 1

nicht antragstellende Person, sondern:

Name, Vorname

4 Der Bescheid soll nicht mir, sondern folgender Person zugesandt werden:

Name Vorname

Anschrift, wenn abweichend vom/von Antragsteller/in (Straße/Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Wohnland)

KG

1–

02.1

5–

Sta

nd S

epte

mbe

r201

5

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146ANTRAG AUF KINDERGELD

5 Angaben zu Kindern

Für jedes Kind, für das Kindergeld neu beantragt wird, ist eine gesonderte „Anlage Kind“ ausgefüllt einzureichen.

Für folgende Kinder beziehe ich bereits Kindergeld:

Vorname des Kindesggf. abweichender Familienname

Geburtsdatum Geschlecht Bei welcher Familienkasse(Kindergeldnummer, Personalnummer)?

6 Folgende Zählkinder sollen berücksichtigt werden:

Vorname des Kindesggf. abweichender Familienname

Geburtsdatum Geschlecht Wer bezieht das Kindergeld(Name, Vorname)?

Bei welcher Familienkasse(Kindergeldnummer, Personalnummer)?

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteuergesetz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbuches erhoben, verarbeitet und genutzt.

Ich versichere, dass ich alle Angaben (auch in den Anlagen) vollständig und wahrheitsgetreu gemacht habe. Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich derFamilienkasse mitzuteilen habe. Das Merkblatt Kindergeld habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen.

Datum Ich bin damit einverstanden, dass dem/der Antragsteller/indas Kindergeld gezahlt wird.

Unterschrift des/der Antragstellers/Antragstellerinbzw. des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin

Unterschrift des gemeinsam mit dem/der Antragsteller/in einem Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin oder anderen Elternteils

bzw. dessen/deren gesetzlichen/gesetzliche Vertreters/Vertreterin

Nur von der Familienkasse auszufüllenAntragangenommen

Ich bestätige die Richtigkeit derÄnderung/Ergänzung zu den

Vorgang im DV-VerfahrenDatum / NZ

Zu 1: nein KG-Nr.

Zu 2: nein KG-Nr.

Fragen Zu 6: nein KG-Nr.

Zu Anlage 1: nein KG-Nr.

Zu Anlage 2: nein KG-Nr.

Zu Anlage 3: nein KG-Nr.

Zu Anlage 4: nein KG-Nr.(Datum/Namenszeichendes Antragsannehmers)

(Unterschrift des/der Antragstellers/Antragstellerin bzw. des/der gesetzlichen

Vertreters/Vertreterin)Stammdaten erfasst

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147ANLAGE KIND

Name und Vorname der antragstellenden Person

Familienkasse

Kindergeld-Nr.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Antrag auf Kindergeld und das Merkblatt Kindergeld.

Anlage Kind zum Antrag auf Kindergeld vom ……………………. Lfd. Nr. ……. Erstantrag bei Geburt 1 Angaben zum Kind

Bei erstmaligem Antrag notwendige Unterlagen (Geburtsurkunde bzw. -bescheinigung, Annahmebeschluss) beifügen.

Steuerliche Identifikationsnummer des Kindes (soweit vergeben, zwingend ausfüllen)

Vorname ggf. abweichender Familienname

Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht

ggf. abweichende Anschrift (bei Wohnort im Ausland bitte auch den Staat angeben)

Grund der abweichenden Anschrift (z. B. Unterbringung bei Großeltern, in einer Pflegestelle/einem Heim, wegen Schul- oder Berufsausbildung)

2 Kindschaftsverhältnis

zur antragstellenden Person: leibliches Kind/Adoptivkind Pflegekind Enkelkind/Stiefkind

zum/zur Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartner/in: leibliches Kind/Adoptivkind Pflegekind Enkelkind/Stiefkind

zu anderen Personen: ja, bitte hier Angaben machen nein

........................................................................................................ .................................... .................................................. Name, Vorname Geburtsdatum Art des Kindschaftsverhältnisses

..................................................................................................................................................................................................... letzte bekannte Anschrift

........................................................... ....................................................................................................................................... Staatsangehörigkeit Ort der Tätigkeit (ggf. im Ausland)

3 Angaben für ein volljähriges Kind bzw. für ein Kind, das in Kürze das 18. Lebensjahr vollenden wird, sonst weiter bei Punkt 4:

Das Kind ab/von bis

a) befand sich/befindet sich/wird sich befinden in Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung

Bezeichnung der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung:

b) konnte/kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen

c) leistete/leistet/wird leisten ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen/entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz)

d) befand/befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten)

e) war/ist ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet

f) war/ist wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande, sich selbst finanziell zu unterhalten

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148ANLAGE KIND

Angaben zur Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes (nur bei Eintragungen unter a) bis d))

g) Das Kind hat bereits eine erstmalige Berufsausbildung

oder ein Erststudium abgeschlossen bzw. wird diese in Kürze abschließen ja, am ............................................. nein (weiter bei 4.)

h) Das Kind war/ist erwerbstätig bzw. wird erwerbstätig sein ja nein (weiter bei 4.) Tätigkeit ab/von bis

eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung(en) im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV (sog. Minijob) .................................................. ..................................................

andere Erwerbstätigkeiten .................................................. .................................................. (bei mehreren Beschäftigungen Angaben auf gesondertem Blatt)

Insgesamt (vereinbarte) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: ............................................ Stunden

Dienstherr bzw. Arbeitgeber (Name, Anschrift): .............................................................................................................................

Nachweise zu den Angaben für ein volljähriges Kind: sind beigefügt liegen bereits vor werden nachgereicht 4 Haben Sie oder eine andere Person für dieses Kind bei einer anderen Familienkasse Kindergeld beantragt oder

erhalten?

ja, bitte hier Angaben machen nein

........................................................................................................ .................................... .................................................. Name, Vorname der antragstellenden bzw. beziehenden Person Datum/Zeitraum (von – bis) Kindergeldnummer

...................................................................................................................................................................................................... Familienkasse, Anschrift

5 Besteht oder bestand für Sie oder eine andere Person für das Kind in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung ein Anspruch auf eine kindbezogene Geldleistung von einer Stelle außerhalb Deutschlands oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung?

ja, bitte hier Angaben machen nein

................................................................................................................................................ .................................................. Name, Vorname der beziehenden Person geboren am

........................................................................................................ ........................... Euro .................................................. Leistung monatlicher Betrag Zeitraum (von – bis)

...................................................................................................................................................................................................... leistende Stelle

6 Sind oder waren Sie oder eine andere Person, zu der das Kind in einem Kindschaftsverhältnis steht, in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung:

a) im öffentlichen Dienst tätig? ja nein

b) außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer/in, Selbständiger/Selbständige, Entwicklungshelfer/in tätig? ja nein

c) in Deutschland bei einer Dienststelle oder Einrichtung eines anderen Staates oder als Angehöriger/Angehörige der NATO-Streitkräfte tätig? ja nein

d) in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz außerhalb Deutschlands beschäftigt? ja nein

Wenn ja, bitte hier Angaben machen:

................................................................................................................................................ .................................................. Name, Vorname des/der Beschäftigten Zeitraum (von – bis)

...................................................................................................................................................................................................... Name/Bezeichnung des Dienstherrn/Arbeitgebers (ggf. Personalnummer) bzw. des Unternehmens, der Dienststelle oder Einrichtung

...................................................................................................................................................................................................... Anschrift des Dienstherrn/Arbeitgebers, des Unternehmens, der Dienststelle oder Einrichtung

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149ABSTAMMUNGSURKUNDE

Abstammungsurkunde Nur gültig für die Beantragung von Kindergeld

(Standesamt Püttlingen -/-

Nr. 28/2016

Christoph Müller , männlichen Geschlechts -/-

ist am 02. April 2016 -/-

in Püttlingen -/-

geboren.

Eltern: Peter Müller und Christine Müller,

geb. Lehmann, beide katholisch und

wohnhaft in Püttlingen. -/-

Änderungen des

Geburtseintrages: -/-

Püttlingen, den 04. April 2016

Stadt/Gemeinde Der Standesbeamte

Püttlingen

Gebührenfrei

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150HAUSHALTSBESCHEINIGUNG

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Kindergeld-Nr.

F K

Steuer-ID Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Haushaltsbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse

Bitte Hinweise beachten!

A. Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern

durch Herrn/Frau (Name) (Vorname)

geboren am: Familienstand:

wohnhaft:

(Straße/Platz, Hausnummer) (Postleitzahl, Wohnort)

Tragen Sie bitte nachstehend in der Reihenfolge der Geburten – mit dem ältesten Kind beginnend – die zu Ihrem Haushalt gehörenden Kinder ein, die Sie im Antrag auf Kindergeld/Fragebogen aufgeführt haben.

Zu meinem Haushalt unter der oben angegebenen Anschrift gehören folgende Kinder:

lfd. Nr.

Name und Vorname des Kindes geboren am Haushaltsauf-nahme am

Familien-stand *)

In Deutschland seit **)

*) Nur bei über 18 Jahre alten Kindern **) Nur sofern ein Zuzug aus dem Ausland erfolgte, ist hier anzugeben, seit wann sich das Kind ununterbrochen in Deutschland aufhält.

(Ort) (Datum) (Unterschrift)

B. Amtliche Bescheinigung der Angaben

Es wird hiermit bescheinigt, dass die unter A genannte Person und die unter lfd. Nr. bis lfd. Nr. aufgeführten Kinder nach den hier vorhandenen Unterlagen - nach persönlicher Kenntnis - wie angegeben gemeldet - wohnhaft - sind.

Bemerkungen:

(Ort) (Datum)

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151HAUSHALTSBESCHEINIGUNG

Hinweise

Kindergeld kann Ihnen grundsätzlich für die Kinder gezahlt werden, die zu Ihrem Haushalt gehören. Eine Haus-haltszugehörigkeit liegt nur vor, wenn das Kind ständig in Ihrem Haushalt lebt, von Ihnen betreut und erzogen wird und aus den Mitteln Ihres Haushalts versorgt wird. Allein die bloße Anmeldung eines Kindes bei einer Mel-debehörde führt nicht zur Haushaltszugehörigkeit. Während einer zeitweiligen auswärtigen Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung bleibt eine bestehende Haushaltszugehörigkeit erhalten. Näheres finden Sie dazu im Merkblatt über Kindergeld. Das Vorhandensein der Kinder und ihre Zugehörigkeit zum Haushalt sind amtlich nachzuweisen. Diesem Zweck dient die umseitige Haushaltsbescheinigung. Füllen Sie deshalb bitte den Abschnitt A gut leserlich aus. Im Abschnitt B sind Ihre Angaben durch die zuständi-ge Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) oder eine andere öffentliche Stelle zu bescheinigen und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel zu versehen. Haben Sie Kinder in Ihrem Antrag auf Kindergeld aufgeführt, die dauerhaft (nicht nur vorübergehend) außerhalb Ihres Haushaltes leben, reichen Sie bitte eine »Lebensbescheinigung« ein. Falls solche Kinder in Schul- oder Berufsausbildung stehen, kann anstelle einer Lebensbescheinigung auch eine Schul- oder Ausbil-dungsbescheinigung eingereicht werden, die jedoch nicht älter als sechs Monate sein darf. Die entsprechenden Bescheinigungsvordrucke erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse.

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152LEBENSBESCHEINIGUNG

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Kindergeld-Nr.

F K

Steuer-ID Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse

Bitte Hinweise beachten!

A. Erklärung über Kinder, die außerhalb des Haushaltes wohnen

von Herrn/Frau ............................................................................................................................................................... (Name) (Vorname)

geboren am: .................................................................. Familienstand: ............................................................

wohnhaft: ........................................................................................................................................................................ (Straße/Platz, Hausnummer) (Postleitzahl, Wohnort)

Ich erkläre hiermit, dass folgendes Kind/ folgende Kinder

lfd. Nr. Name und Vorname des Kindes geboren am Familienstand *)

In Deutschland seit **)

*) Nur bei über 18 Jahre alten Kindern **) Bei nichtdeutschen Kindern ist hier anzugeben, seit wann sie sich in Deutschland ununterbrochen aufhalten.

in .................................................................................................................................................................................... (Straße/Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)

bei ..................................................................................................................................................... wohnt / wohnen. (Person oder Institution, bei der das Kind/die Kinder lebt/leben)

.................................................................. ....................................... ..................................................................... (Ort) (Datum) (Unterschrift)

B. Bescheinigung

Es wird hiermit bescheinigt, dass das (die) unter lfd. Nr. ....................................... bis lfd. Nr. ..................................... aufgeführte(n) Kind(er) nach den hier vorhandenen Unterlagen - nach persönlicher Kenntnis - wie angegeben ge-meldet - wohnhaft - ist (sind).

Bemerkungen: ................................................................................................................................................................

........................................................................................................................................................................................ ....................................................................... .................................. (Ort) (Datum)

.......................................................................... (Unterschrift)

Dienstsiegel oder Stempel,

falls vorhanden

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153LEBENSBESCHEINIGUNG

Hinweise

Kindergeld kann grundsätzlich nur für die Kinder gezahlt werden, die im Haushalt des Antragstellers leben. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch Kinder berücksichtigt werden, die au-ßerhalb des Haushalts leben, z.B. Kinder, die in einem Heim untergebracht sind. Näheres findet sich dazu im Merkblatt über Kindergeld. Das Vorhandensein der Kinder und ihre Unterbringung ist in der Regel durch die umseitige Lebensbe-scheinigung nachzuweisen. Füllen Sie bitte den Abschnitt A gut leserlich aus. Im Abschnitt B sind Ihre Angaben durch die zustän-dige Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) oder eine andere öffentliche Stelle zu bescheinigen und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel zu versehen. Für Kinder, die in einem Heim untergebracht sind, kann die Bescheinigung von der Heimleitung aus-gestellt werden. Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung kann anstelle einer Lebensbescheinigung auch eine Schul- oder Ausbildungsbescheinigung vorgelegt werden, die jedoch nicht älter als sechs Monate sein darf. Die entsprechenden Bescheinigungsvordrucke sind bei der Familienkasse erhältlich. Falls Sie den Nachweis über das Vorhandensein Ihrer Kinder nicht ohne Weiteres erbringen können - dies kann z.B. bei Kindern außerhalb Deutschlands schwierig sein - wenden Sie sich bitte an die Fa-milienkasse.

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154ANTRAGSTELLUNG

Wer kann den Antrag auf Kindergeld stellen?Da eine persönliche Antragstellung nicht vorgeschrieben ist, kann sich der Berechtig-te auch durch eine andere Person vertreten lassen. Bei Angehörigen der steuerbera-tenden Berufe gilt hierbei die Vermutung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung.Minderjährige, die für Ihre Kinder Kindergeld beantragen, müssen die Einwilligungihres gesetzlichen Vertreters schriftlich nachweisen.Einen Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Inter-esse an der Leistung des Kindergeldes hat. Ein Interesse, die Belange des Kindes oderdes Anspruchsberechtigten wahrzunehmen, haben insbesondere Personen, die einemKind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung,Übertragung oder Pfändung des Kindergeldes erfolgen könnte. Einen Antrag im berechtigten Interesse kann aber auch ein Kind selbst stellen, so-fern es das 18. Lebensjahr vollendet hat.Als solche Antragsteller kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen inBetracht.

Das Jugendamt kann für die Heimunterbringung eines Kindes imberechtigten Interesse das Kindergeld beantragen, sofern diesder Berechtigte noch nicht getan hat, um die Kosten wenigstensteilweise zu decken. Im Regelfall wird dann das Kindergeld andas Jugendamt abgezweigt.

Antrag und Nachweis bei 18-jährigen KindernWird ein Kind 18 Jahre alt, endet der Anspruch auf Kindergeld zunächst mit Ablaufdes Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Hat ein Kind seinen 18.Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mitdem Vormonat. Hierüber werden die Eltern durch die Familienkasse rechtzeitig vorVollendung des 18. Lebensjahres erinnert.

l Susanne, geboren am 2. Februar 1998 vollendet am 1. Fe-bruar 2016 ihr 18. Lebensjahr. Kindergeld kann für sie letzt-malig im Februar 2016 gezahlt werden.

l Ihre Freundin Eva ist am 1. Februar 1998 geboren und voll-endet somit ihr 18. Lebensjahr am 31. Januar 2016. Für siekann Kindergeld nur noch im Januar 2016 letztmalig ge-zahlt werden.

Weist der Berechtigte nach, dass ein Kind weiterhin die Voraussetzungen (z. B.Schul-, Berufsausbildung oder Studium) ab Erreichen der Altersgrenze (18. Lebens-jahr) erfüllt, muss das Kindergeld erneut beantragt werden und die jeweiligenNachweise wie z.B. Schul-, Berufsausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigungsind einzureichen. Es wird danach durchgehend weitergezahlt. Gleiches gilt, wenndie Voraussetzungen nicht nahtlos an das 18. Lebensjahr vorliegen, sondern erstspäter wieder erfüllt werden.

BeispielBeispiel

BeispieleBeispiele

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155AUSZAHLUNG DES KINDERGELDES

Terminplan Kindergeld (Januar 2016) als Beispiel der Kindergeldanweisung

Wie wird Kindergeld ausgezahlt?Das Kindergeld wird von der Familienkasse regelmäßig in monatlichen Abständengezahlt, und zwar innerhalb des Monats, für den es bestimmt ist. Eine weiterge-hende Vorauszahlung oder gar Kapitalisierung des Kindergeldes ist nicht möglich.

Hinweis: Das Kindergeld wird erst mit Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung fällig (§ 220 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung-AO) und ist monatlich imLaufe des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen.

Mit der sogenannten Hauptzahlung wird das Kindergeld regelmäßig für den lau-fenden Monat angewiesen. Sie erfolgt über Datenverarbeitung und richtet sichnach der Endziffer der Kindergeldnummer. So erfolgt z. B. bei der Kindergeldnum-mer 115 FK 100120 (Endziffer 0) die Zahlung zu Beginn des Monats, bei der Kinder-geldnummer 115 FK 150279 (Endziffer 9) am Ende des Monats.

An dem jeweiligen Überweisungstag der Hauptzahlung wird Kindergeld für diebetreffende Endziffer bundesweit angewiesen (vgl. nachfolgenden Terminplan),d.h. an diesem Tag erfolgt

l die Überweisung auf Konten/Postsparbücher über die Deutsche Bundesbank inNürnberg oder

l die Zahlungsanweisung zur Verrechnung bei der Deutschen Postbank AG,Nieder lassung Nürnberg.

Bei Banküberweisung kann spätestens acht Werktage, bei Zustellung durch die Postdrei Werktage nach dem Überweisungs- und Buchungstag über das Geld verfügtwerden.

Endziffer derKG-Nummer

Gutschrift auf Kundenkonto

0 05.01.2016

1 07.01.2016

2 08.01.2016

3 11.01.2016

4 12.01.2016

Endziffer derKG-Nummer

Gutschrift auf Kundenkonto

5 13.01.2016

6 15.01.2016

7 18.01.2016

8 19.01.2016

9 21.01.2016

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156AUSZAHLUNG DES KINDERGELDES

l Die Kindergeldberechtigten verfügen grundsätzlich in dem gleichen Monat, fürden der Anspruch auf Kindergeld zusteht, auch über den Geldbetrag. Die monat-lichen Zahlungstermine können sich, bedingt durch Feiertage bzw. Wochenen-den geringfügig verschieben. Für eine bestimmte Endziffer bedeutet dies, dasssie nicht immer am gleichen Tag für jeden Kalendermonat ausgezahlt werdenkann, sondern tageweise Verschiebungen auftreten werden.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt durch kostenfreie Überweisung auf einKonto bei einem Geldinstitut (unbar) wie z. B. Bank, Sparkasse, Raiffeisenbank,Spar- und Darlehenskasse, Postbank, Postsparkasse usw. Über das Konto muss derBerechtigte nicht selbst verfügen können. Kontoänderungen müssen allerdingsunterschrieben werden. Überweisungen können auch auf ein Bausparkonto einer Bausparkasse erfolgen. Ist kein Konto angegeben, wird das fällige Kinder-geld im Wege der „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ ausgezahlt. Der Berechtigte erhält von der zuständigen Postbank eine Zahlungsanweisung, dieals Brief zugestellt wird. Das Kindergeld kann dann innerhalb eines Monats amPostschalter bar in Empfang genommen werden. Von der Deutschen Post AGwerden vom Kunden für die Einlösung dieser Zahlungsanweisungen folgendeGebühren erhoben:

3,50 € für Beträge bis 1.250 €

4,00 € für Beträge bis 1.250 €

5,00 € für Beträge bis 1.500 €

6,00 € für Beträge bis 1.000 € und

7,50 € für Beträge bis 1.500 €

Die Kindergeldnummer ist dem Kontoauszug oder der Zahlungsanwei sung zu ent-nehmen.

Den Beschäftigten im öffentlichen Dienst wird Kindergeld monatlich mit dem Ge-halt ausgezahlt.

Ergeben sich bei der Auszahlung des Kindergeldes „Kommabeträge“ wie bei derFestsetzung von Abzweigungsbeträgen oder eines Teilkindergeldes, werden dieseauf einen Cent gerundet ausgezahlt (dritte Stelle nach dem Komma führt ab 5 zurAufrundung, bis 4 zur Abrundung des Cent-Betrages).

Fragen zum Auszahlungstermin von Kindergeld / Kinderzuschlag:

l Service-Rufnummer für Zahlungstermine

Ansagen zum Auszahlungstermin Kindergeld und Kinderzuschlag sind unter derService-Rufnummer für Zahlungstermine zu erhalten.

Tel: 0800 4 5555 33 – dieser Anruf ist kostenfrei; Servicezeiten: täglich rund um die Uhr

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157PFLICHT ZUM MITWIRKEN

Was ist zu beachten, wenn man Kindergeld beantragt oder bezieht?

Die Pflicht zum MitwirkenWer Kindergeld beantragt hat oder erhält, muss alle Tatsachen angeben, die fürden Anspruch erheblich sind, und auf Verlangen der Familienkasse

l der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zustimmen,

l Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch erheblich sind oder überdie im Zusammenhang mit dem Anspruch Erklärungen abgegeben worden sind,unverzüglich mitteilen,

l Beweismittel bezeichnen und auf Verlangen des Arbeitsamtes Beweisurkunden(z. B. Haushalts-, Lebens- oder Familienstandsbescheinigungen) vorlegen oder ih-rer Vorlage zustimmen.

Hinweis: Urkunden und Bescheinigungen, die zum Nachweis des Anspruchs aufKindergeld benötigt werden, sind entgegen sozialrechtlicher Regelungim Steuerrecht nicht kostenfrei auszustellen. Der Antragsteller muss alleFragen und Angaben im Vordruck „Antrag auf Kindergeld“ sowie „AnlageKind“ vollständig und wahrheitsgetreu beantworten.

Ein Berechtigter, dessen Kind wegen Schulausbildung für den Anspruch auf Kinder-geld berücksichtigt wird, hat den Abbruch der Schulausbildung unverzüglich derFamilienkasse mitzuteilen, da die Veränderung erheblich für das weitere Bestehenseines Kindergeldanspruchs ist.

Die Mitwirkungspflichten gelten für Berechtigte nicht nur bei Zahl-, sondern auchbei Zählkindern. Mitteilungen an andere Behörden, wie z.B. an andere Stellen derArbeitsagentur, das Einwohnermeldeamt oder die Krankenkasse, genügen nicht.

Kommt ein Antragsteller oder Kindergeldberechtigter seinen Pflichten zur Mitwir-kung nicht nach, wird beantragtes Kindergeld bzw. die Weiterzahlung des Kinder-geldes über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem Grundsatz der objektiven Beweis-last des Antragstellers abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

Wird die Mitwirkung erbracht, bevor das Kindergeld abgelehnt wird, ist Kindergeldbei Vorliegen der Voraussetzungen in vollem Umfang zu bewilligen.

Wurde das Kindergeld bereits abgelehnt, kann das Kindergeld rückwirkend in voll-em Umfang jedoch nur dann erbracht werden, wenn die Mitwirkung innerhalb derEinspruchsfrist des Ablehnungsbescheides nachgeholt wird. Wirkt der Kindergeld-berechtigte erst danach mit, wird dies als erneute Antragstellung auf Kindergeldgewertet. Kindergeld kann dann frühestens ab dem ersten Monat nach Bekannt -gabe des Ablehnungsbescheides rückwirkend nachgezahlt werden.

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Herr Strauß beantragt für sein am 18. April 2016 geborenesKind Kindergeld. Trotz Erinnerung und Hinweis auf die Rechts-folgen weist er die Existenz des Kindes durch Geburtsurkundenicht nach. Die Familienkasse erlässt am 8. Juli 2016 einen Ab-lehnungsbescheid (Bekanntgabe: 11. Juli 2016), mit dem derKindergeldanspruch verneint wird.l Reicht Herr Strauß die Geburtsurkunde innerhalb der Ein-

spruchsfrist von einem Monat (bis 11. August 2016) ein,wird Kindergeld rückwirkend ab April 2016 gewährt.

l Reicht er sie jedoch erst im November des Jahres (außer-halb der Einspruchsfrist) ein, ist dies als neuer Antrag aufKindergeld zu werten. Kindergeld kann dann frühestensab August des Jahres nachgezahlt werden. Dies ist der ersteMonat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides vom8. Juli 2016.

Wegen der Nachzahlung von April bis Juli prüft die Familien-kasse, ob Herr Strauß ein Verschulden angelastet werden muss.Dies wird regelmäßig der Fall sein, weil er zumindest grobfahrlässig seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (Nichtvorlageder Geburts urkunde trotz Erinnerung). Die Folge ist, dass HerrStrauß für 4 Monate seinen Anspruch auf Kindergeld in Höhevon 760 € (4 x 190 € monatlich) verliert.

Ebenso wichtig ist es, Änderungen mitzuteilen, die zwar nicht direkt den Kinder-geldanspruch berühren, aber die laufende Zahlung des Kindergeldes verzögernkönnen, wie z. B.l Wohnungswechsel undl Änderung der Bankverbindung.

Die Pflicht zur Mitteilung von Veränderungen besteht auch dann, wenn über denAntrag noch nicht entschieden ist. Nach dem Ende des Kindergeldbezugs bestehtsie auch noch für solche Veränderungen, die sich rückwirkend auf den Kindergeld-anspruch auswirken können.

Bei laufendem Kindergeldbezug ist eine sofortige Benachrichtigung be sonders infolgenden Fällen erforderlich:l Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr

als sechs Monate (dies gilt nicht für Maßnahmen der Arbeitsbeschaffung),l Bewilligung einer Ausschlussleistung (z.B. ausländische Familienbeihilfen) für ein

Kind,l der Berechtigte/sein Ehegatte nimmt eine Beschäftigung im Ausland auf,l der Berechtigte, sein Ehegatte oder eines der Kinder verlegt seinen Wohnsitz ins

Ausland,

BeispieleBeispiele

158PFLICHT ZUM MITWIRKEN

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159PFLICHT ZUM MITWIRKEN

l der andere Elternteil eines Kindes begibt sich in einen Staat des EuropäischenWirtschaftsraumes (Alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen)oder einen „Vertragsstaat“,

l der Berechtigte trennt sich von seinem Ehegatten oder lässt sich scheiden,

l ein Kind wechselt vom Haushalt des Berechtigten in den der Groß-, Pflegeelternoder des anderen Elternteils,

l ein Stief-, Pflege- oder Enkelkind, für das Kindergeld gezahlt wird, verlässt denHaushalt des Berechtigten oder der Berechtigte selbst verlässt den gemein samenHaushalt,

l ein Kind stirbt, oder die Zahl der Kinder vermindert sich aus sonstigen Gründen,

l ein Kind wird adoptiert oder zur Adoption freigegeben,

l die Anschrift oder die Bankverbindung ändert sich.

Wird für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld gezahlt, ist in folgenden Fällen eine sofortige Benachrichtigung erforderlich:l das Kind wechselt, beendet oder unterbricht seine Schul-, Berufsausbildung oder

sein Studium,

l das Kind hat bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium abge-schlossen und nimmt eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit auf (gilt nichtfür Kinder ohne Arbeitsplatz oder Kinder mit Behinderung),

l den freiwilligen Wehrdienst antritt,

l das Kind bisher arbeitssuchend oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eineSchul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder Erwerbstätigkeit aufnimmt,

l ein behindertes Kind erzielt Einkünfte oder sein bisheriges Einkommen erhöhtsich oder seine Behinderung hat sich so weit gebessert, dass es einer Erwerbs -tätigkeit nachgehen kann.

Wegen der schwierigen Rechtslage des Kindergeldrechts ist jedoch zu empfehlen,jede Veränderung der Familienkasse mitzuteilen, da man sich im Zweifelsfall nichtauf seine Unkenntnis über die Auswirkungen berufen kann. Hierfür sollte dernachfolgende Vordruck, der bei der Familienkasse erhältlich ist, benutzt werden.

Fragen zum Kindergeld / Kinderzuschlag sowie Pflicht zur Mitteilung von Verände-rungen: l Service-Rufnummer für Kindergeld und Kinderzuschlag

Für Fragen und persönliche Anliegen zu Kindergeld und Kinderzuschlag steht Kin-dergeldberechtigten/-beziehern die Service-Rufnummer der Familienkasse zur Ver-fügung.

Tel: 0800 4 5555 30 – dieser Anruf ist kostenfrei; Servicezeiten: Montag bis Freitagvon 8 bis 18 Uhr

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160VERÄNDERUNGSMITTEILUNG

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Kindergeld-Nr.

F K

Steuer-ID Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Veränderungsmitteilung

Meine Anschrift hat sich wie folgt geändert: (Straße, Hausnummer)

(Postleitzahl, Wohnort) (Wohnland)

gültig seit/ab:

Auf folgendes Konto soll das Kindergeld und ggf. der Kinderzuschlag künftig überwiesen werden: (IBAN) (BIC)

(Name und Sitz des Geldinstituts) (Kontoinhaber, falls abweichend vom Berechtigten)

gültig ab:

Hinweis: Die IBAN (internationale Bankkontonummer) und der BIC (internationaler, standardisierter Bank-Code) ersetzen die bisherigen nationalen Kontoangaben und können Ihrem Kontoauszug entnommen werden.

Mein Familienstand hat sich geändert; ich bin seit verheiratet in Lebenspartnerschaft lebend geschieden dauernd getrennt lebend verwitwet

Die Anzahl der in meinem Haushalt lebenden Kinder hat sich geändert: Für das Kind geb. am das seit in meinem Haushalt lebt, beantrage ich Kindergeld. Das Kind geb. am lebt seit nicht mehr in meinem Haushalt, sondern bei:

(Name, Vorname und Anschrift)

Beschäftigung im Ausland bzw. Entsendung ins Ausland Ich habe

Mein Ehegatte bzw. Lebenspartner

hat Der andere Elternteil hat (Name, Vorname, Geburtsdatum)

eine unselbständige Beschäftigung

eine selbständige Beschäftigung

im Ausland aufgenommen. Name und Anschrift des Arbeitgebers bzw. des Betriebes:

gültig seit/ab:

Fortsetzung auf nächster Seite

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161VERÄNDERUNGSMITTEILUNG

Für mein Kind wird seit

eine andere kindbezogene Leistung (z. B. ausländische Familienleistung) gezahlt.

beziehende Person: (Name, Vorname)

Art der Leistung: Betrag monatlich:

auszahlende Stelle: (Bezeichnung)

(Anschrift)

Mein über 18 Jahre altes Kind

hat ein(e) Schul-/Berufsausbildung/Studium am aufgenommen. unterbrochen. aufgegeben. beendet.

hatte im Zeitraum bis 31.12.2011 Einnahmen, z. B. aus einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis.

hat den freiwilligen Wehrdienst angetreten am

Ich teile sonstige Veränderungen im Sinne des Merkblattes über Kindergeld mit, nämlich:

Die erforderlichen Nachweise sind beigefügt. reiche ich nach.

Zu den angekreuzten Veränderungen möchte ich noch Folgendes ergänzend bemerken: (z.B. Gründe für verspätete Mitteilung trotz unverzüglicher Anzeigepflicht)

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteuergesetz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbuches erhoben, verarbeitet und genutzt.

Ich versichere, dass ich alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu gemacht habe. Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe. Das Merkblatt über Kindergeld habe ich bereits erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen.

(Datum) (Unterschrift des/der Berechtigten)

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Überprüfung der AnspruchsvoraussetzungenDie Familienkasse ist dazu verpflichtet, in bestimmten zeitlichen Abständen zuüberprüfen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegenbzw. ob das Kindergeld in der gesetzmäßigen Höhe gezahlt wird.

Solche Überprüfungen können sich z. B. beziehen auf

l die Anwesenheit im Geltungsbereich des Gesetzes,

l die weitere Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt,

l das Andauern von Schul-, Berufsausbildung oder Studium,

l weiteres Vorliegen der Eigenschaft „arbeitsuchend“ bzw. Ausbildungswillen beiKindern u.Ä.

Anfragen an den Berechtigten, die im Rahmen dieser Überprüfungen anfallen, soll-ten möglichst umgehend, spätestens nach vier Wochen wieder bei der Familien -kasse eingereicht werden, um Zahlungsunterbrechungen im laufenden Kindergeld-bezug zu vermeiden.

Die Mitwirkungsverpflichtung ergibt sich aus § 93 Abs. 1 AO. Kommt ihr der Berech-tigte nicht nach, muss der Anspruch auf Kindergeld aufgehoben oder geändertwerden.

Hinweis: Zur Überprüfung wird der nachfolgende Fragebogen zum Anspruch aufKindergeld sowie die Anlage Kind zugesandt.

162PFLICHT ZUM MITWIRKEN

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163FRAGEBOGEN

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Familienkasse

Kindergeld-Nr.

Steuerliche Identifikationsnummer des/der Kindergeldberechtigten (zwingend ausfüllen)

Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld

Bitte fügen Sie für jedes Kind, für das Kindergeld beantragt wird, eine „Anlage Kind“ bei.

Anzahl der beigefügten „Anlage Kind“: …………

Bitte reichen Sie den Fragebogen innerhalb von 4 Wochen bei der Familienkasse ein. Falls der Platz für Ihre Eintragungen nicht ausreicht, verwenden Sie bitte ein separates Blatt. Beachten Sie bitte das Merkblatt Kindergeld sowie die Hinweise zum Antrag auf Kindergeld.

1 Berechtigte/r: Name, Vorname Staatsangehörigkeit

Anschrift (Straße/Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Wohnland)

Familienstand: ledig seit verheiratet in Lebenspartnerschaft lebend

verwitwet geschieden dauernd getrennt lebend

2 Ehegatte/Ehegattin bzw. eingetragener Lebenspartner/in des/der Berechtigten:

Name, Vorname

Geburtsdatum Staatsangehörigkeit

ggf. Geburtsname und Name aus früherer Ehe

Anschrift, wenn abweichend vom Berechtigten (Straße/Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Wohnland)

3 Bankverbindung: (Nur ausfüllen, wenn das Kindergeld auf ein anderes Konto als bisher oder erstmals auf ein Konto überwiesen werden soll.)

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BIC Bank, Finanzinstitut (ggf. auch Zweigstelle)

Kontoinhaber/in ist

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164FRAGEBOGEN

4 Zählkinder:

Kinder, für die eine andere Person Kindergeld erhält, können sich bei Ihnen kindergelderhöhend auswirken (Zählkinder). Sofern bei Ihnen Zählkinder zu berücksichtigen sind bzw. bisher berücksichtigt wurden, geben Sie diese bitte hier an.

Vorname des Kindes ggf. abweichender Familienname

Geburtsdatum

Geschlecht

Wer bezieht das Kindergeld (Name, Vorname)?

Bei welcher Familienkasse (Kindergeldnummer, Personalnummer)?

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommen-steuergesetz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetz-buches erhoben, verarbeitet und genutzt.

Ich versichere, dass ich alle Angaben (auch in den Anlagen) vollständig und wahrheitsgetreu gemacht habe. Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe. Das Merkblatt Kindergeld habe ich bereits erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen.

(Datum) (Unterschrift des/der Berechtigten)

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165ANLAGE KIND

Name und Vorname des/der Kindergeldberechtigten

Familienkasse

Kindergeld-Nr.

Anlage Kind zum Fragebogen vom ……………………. Lfd. Nr. …….

1 Angaben zum Kind

Steuerliche Identifikationsnummer des Kindes (soweit vergeben, zwingend ausfüllen)

Vorname ggf. abweichender Familienname

Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht

ggf. abweichende Anschrift (bei Wohnort im Ausland bitte auch den Staat angeben)

Grund der abweichenden Anschrift (z. B. Unterbringung bei Großeltern, in einer Pflegestelle/einem Heim, wegen Schul- oder Berufsausbildung)

2 Kindschaftsverhältnis zur Kindergeld beziehenden Person, zum/zur Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartner/in

und zu anderen Personen:

zur Kindergeld beziehenden Person: leibliches Kind/Adoptivkind Pflegekind Enkelkind/Stiefkind

zum/zur Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartner/in: leibliches Kind/Adoptivkind Pflegekind Enkelkind/Stiefkind

zu anderen Personen: ja, bitte hier Angaben machen nein

........................................................................................................ .................................... .................................................. Name, Vorname Geburtsdatum Art des Kindschaftsverhältnisses

..................................................................................................................................................................................................... letzte bekannte Anschrift

........................................................... ....................................................................................................................................... Staatsangehörigkeit Ort der Tätigkeit (ggf. im Ausland)

3 Angaben für ein volljähriges Kind bzw. für ein Kind, das in Kürze das 18. Lebensjahr vollenden wird,

sonst weiter bei Punkt 4:

Das Kind ab/von bis

a) befand sich/befindet sich/wird sich befinden in Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung

Bezeichnung der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung:

b) konnte/kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen

c) leistete/leistet/wird leisten ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen/entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen, einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz)

d) befand/befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten)

e) war/ist ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet

f) war/ist wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande, sich selbst finanziell zu unterhalten

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166ANLAGE KIND

Angaben zur Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes (nur bei Eintragungen unter a) bis d))

g) Das Kind hat bereits eine erstmalige Berufsausbildung

oder ein Erststudium abgeschlossen bzw. wird diese in Kürze abschließen ja, am ............................................. nein (weiter bei 4.)

h) Das Kind war/ist erwerbstätig bzw. wird erwerbstätig sein ja nein (weiter bei 4.) Tätigkeit ab/von bis

eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung(en) im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV (sog. Minijob) .................................................. ..................................................

andere Erwerbstätigkeiten .................................................. .................................................. (bei mehreren Beschäftigungen Angaben auf gesondertem Blatt)

Insgesamt (vereinbarte) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: ............................................ Stunden

Dienstherr bzw. Arbeitgeber (Name, Anschrift): .............................................................................................................................

Nachweise zu den Angaben für ein volljähriges Kind: sind beigefügt liegen bereits vor werden nachgereicht 4 Haben Sie oder eine andere Person seit Ihrem letzten Antrag bzw. Fragebogen bei einer anderen Familienkasse für

dieses Kind Kindergeld beantragt oder erhalten?

ja, bitte hier Angaben machen nein

................................................................................................................................................ .................................................. Name, Vorname der antragstellenden bzw. beziehenden Person geboren am

........................................................................................................ .......................................................................................... Zeitraum (von – bis) Kindergeldnummer

...................................................................................................................................................................................................... Familienkasse, Anschrift

5 Besteht oder bestand für Sie oder eine andere Person für das Kind seit Ihrem letzten Antrag bzw. Fragebogen ein Anspruch auf eine kindbezogene Geldleistung von einer Stelle außerhalb Deutschlands oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung?

ja, bitte hier Angaben machen nein

................................................................................................................................................ .................................................. Name, Vorname der beziehenden Person geboren am

........................................................................................................ ........................... Euro .................................................. Leistung monatlicher Betrag Zeitraum (von – bis)

...................................................................................................................................................................................................... leistende Stelle

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167ANLAGE KIND

6 Sind oder waren Sie oder eine andere Person, zu der das Kind in einem Kindschaftsverhältnis steht, seit Ihrem letzten Antrag bzw. Fragebogen

a) im öffentlichen Dienst tätig? ja nein

b) außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer/in, Selbständiger/Selbständige, Entwicklungshelfer/in tätig? ja nein

c) in Deutschland bei einer Dienststelle oder Einrichtung eines anderen Staates oder als Angehöriger/Angehörige der NATO-Streitkräfte tätig? ja nein

d) in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz außerhalb Deutschlands beschäftigt? ja nein

Wenn ja, bitte hier Angaben machen:

................................................................................................................................................ .................................................. Name, Vorname des/der Beschäftigten geboren am

........................................................................................................ Zeitraum (von – bis)

..................................................................................................................................................................................................... Name/Bezeichnung des Dienstherrn/Arbeitgebers (ggf. Personalnummer) bzw. des Unternehmens, der Dienststelle oder Einrichtung

..................................................................................................................................................................................................... Anschrift des Dienstherrn/Arbeitgebers, des Unternehmens, der Dienststelle oder Einrichtung

Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz: Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommen-steuergesetz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetz-buches erhoben, verarbeitet und genutzt.

Ich versichere, dass ich alle Angaben (auch in den Anlagen) vollständig und wahrheitsgetreu gemacht habe. Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe.

(Datum) (Unterschrift des volljährigen Kindes)

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168RÜCKZAHLUNG VON KINDERGELD

Folgen nicht angezeigter VeränderungenZeigt der Berechtigte Veränderungen nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) an, muss das unrechtmäßig gezahlte Kindergeld zurückgezahlt werden.Darüber hinaus ist mit einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit und bei vorsätz-licher Handlung mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen.

Wann muss das Kindergeld zurückgezahlt werden?l Treten in den Verhältnissen, die für die Kindergeldzahlung erheblich sind, Ände-

rungen ein, wie z.B.– Abbruch der Schul-, Berufsausbildung oder Studium, oder– Aufnahme einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer

erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums,wird die Kindergeldbewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der geänderten Ver-hältnisse aufgehoben oder geändert. Hierbei ist ein Vertrauensschutz des Kinder-geldberechtigten unbeachtlich; ebenso kommt es auf ein Verschulden der Familien-kasse nicht an.

l Darüber hinaus kann es notwendig sein, eine Kindergeldbewilligung, die von Be-ginn an falsch war, zu Lasten des Kindergeldberechtigten aufzuheben. Dies wirdregelmäßig dann der Fall sein, wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichtverletzt hat bzw. falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.

l Überzahltes Kindergeld ist dann vom Kindergeldberechtigten der Familienkassezu erstatten. Der Rückforderungsbetrag wird sofort fällig. Hierüber erhält derKindergeldberechtigte von der Familienkasse einen entsprechenden Bescheid.

l Überzahltes Kindergeld kann auch von der laufenden Zahlung einbehalten wer-den, allerdings höchstens bis zur Hälfte des laufenden Anspruchs. Bedingung ist allerdings, dass der Betroffene dadurch nicht hilfe bedürftig nach dem zwölf-ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) wird.

Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird das überzahlte Kindergeld mitAnsprüchen auf Lohn, Gehalt, Besoldung oder Versorgungsbezüge verrechnet.

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169BESCHEIDE, RECHTSWEG

Wann wird ein Bescheid erteilt?Die Familienkasse teilt ihre Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld schrift-lich mit. Für jedes Kind erfolgt die Bewilligung des Kindergeldes durch schriftlichenBescheid.Aus der Überweisungsgutschrift oder dem Kontoauszug ist zusätzlich zu ersehenl die Höhe des überwiesenen Betrages, der Zeitraum, für den dieser Betrag be-

stimmt ist, und die Kindergeldnummer.

Ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung wird auchdann erteilt, wenn z. B.l dem Antrag nicht entsprochen wird,l dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen wird (z.B. weil Kindergeld rück-

wirkend nur teilweise gezahlt werden kann),l das Kindergeld abgelehnt wird, weil der Berechtigte seinen Mitwirkungspflich-

ten nicht nachgekommen ist,l Entscheidungen der Familienkasse aufgehoben werden und damit möglicher-

weise die Erstattung von zu Unrecht gezahltem Kindergeld verbunden ist,l das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass die Voraussetzungen für eine

weitere Berücksichtigung des Kindes nachgewiesen werden oder ein Grund fürweitere Zahlung von Kindergeld entfällt (z. B. ein Ausbildungsabschnitt wieSchul-, Berufsausbildung oder Studium zu Ende geht).

Kein besonderer Bescheid ergeht, wenn das Kindergeld nach einer Überprüfungunverändert weitergezahlt wird oder die Änderung einer Kindergeldbewilligungnur wegen der Erhöhung der monatlichen Kindergeldbeträge notwendig ist.

Wird Kindergeld durch eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes ausgezahlt,sind die Höhe des Kindergeldes und der betreffende Zeitraum aus der Bezügebe-scheinigung zu ersehen.

Welcher Rechtsweg besteht?Ergeben sich bei Entscheidungen zum Kindergeld nach dem EStG durch die Fami -lienkassen Streitigkeiten, so sind dies Streitigkeiten im Sinne der Finanzgerichts-ordnung (FGO).Gegen eine Entscheidung der Familienkasse, mit der man nicht einverstanden ist,kann Einspruch nach § 347 Abgabenordnung (AO) erhoben werden. Die in Zweifelgezogene Entscheidung wird nochmals überprüft.Der Einspruch muss nach § 355 Abs. 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekannt -gabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Fami -lienkasse eingelegt werden.Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, läuftdie Frist erst mit dem Ende des nächstfolgenden Werktages ab.

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170RECHTSWEG

Die Einspruchsfrist ist eine Ausschlussfrist. Nach ihrem Ablauf wird der Bescheid der Familienkasse bestandskräftig, d.h. ein Einspruch ist grundsätzlich wegen Ver-fristung unzulässig. Allerdings können Gründe auftreten, die ohne eigenes Ver-schulden zur Fristversäumnis geführt haben.

In diesem Fall ist auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(§ 110 AO) möglich. Folgende Gründe sind z.B. denkbar:l plötzliche Erkrankung, sofern kein Vertreter bestellt werden konnte,l Verzögerungen bei der Post, sofern die normalen Beförderungszeiten der Post,

Feiertage u.Ä. berücksichtigt worden sind, oderl Urlaubs- bzw. beruflich bedingte längere Ortsabwesenheit (höchstens bis zu

sechs Wochen).

Im Einspruchsverfahren ist die Rechtsbehelfsstelle der Familienkasse verpflichtetund berechtigt, den streitigen Bescheid in vollem Umfang zu überprüfen.

Dies kann im äußersten Fall auch dazu führen, dass der ursprüngliche Bescheid zumNachteil des Einspruchsführers korrigiert wird. Folgende Möglichkeiten sind denkbar:

l Werden die vorgetragenen Argumente voll und ganz akzeptiert, wird die streitige Entscheidung korrigiert und es wird ein sogenannter Abhilfe bescheiderteilt.

l Ist der Einspruch nur teilweise berechtigt, ergeht eine Einspruchsentscheidung,mit der gleichzeitig dem Einspruch teilweise stattgegeben und über den verblei-benden Streitpunkt entschieden wird. Beides kann aber auch in getrennten Ver-fahren erfolgen.

l Die Rechtsbehelfsstelle der Familienkasse kann aber auch nach Überprüfung desSachverhalts zur Rücknahme des Einspruchs auffordern, wenn keine Aussicht aufErfolg besteht. Überzeugen die Argumente den Einspruchsführer und nimmt dieser seinen Einspruch schriftlich zurück, wird damit der ur sprüngliche Bescheidbestandskräftig. Ist dies nicht der Fall, muss über den Einspruch durch förmlicheEinspruchsentscheidung entschieden werden.

l Wegen der umfassenden Überprüfung im Einspruchsverfahren besteht die Mög-lichkeit, dass der ursprüngliche Bescheid auch zum Nachteil des Einspruchs -führers geändert werden kann (Verböserung). Hierauf muss die Rechtsbehelfs-stelle vorher unter Angabe der Gründe hinweisen. Sofern der Einspruchsführeranderer Auffassung ist und die Rechtsbehelfsstelle den Argumenten aber nichtfolgt, besteht die Gefahr, dass dieser nach der ablehnenden Einspruchsentschei-dung schlechter dasteht als vorher. Der Verböserung kann man sich jedoch durchRücknahme des Einspruchs entziehen, so dass es bei dem ursprünglichen Be-scheid verbleibt.

l Kann dem Einspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen werden, weil die Ent-scheidung der Familienkasse nach Meinung der Rechtsbehelfsstelle ganz oderteilweise richtig ist, erhält der Betroffene eine Einspruchsentscheidung.

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171RECHTSWEG

Gegen die Einspruchsentscheidung der Rechtsbehelfsstelle der Familienkasse kannder Kindergeldberechtigte Klage erheben. Die Klage ist gegen die Familienkasse zurichten und innerhalb eines Monats bei dem zuständigen Finanzgericht (Saarland:Finanzgericht des Saarlandes, Hardenbergstraße 3, 66119 Saarbrücken) schriftlichoder zur Niederschrift zu erheben. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht be-steht kein Vertretungszwang, wohl aber im weiterführenden Revisionsverfahrenvor dem Bundesfinanzhof in München.Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren bei der Rechts -behelfsstelle der Familienkasse) entstehen keine Verfahrenskosten. Das gerichtlicheVerfahren (Klage vor dem Finanzgericht, weiterer Rechtsweg beim Bundesfinanzhof)ist hingegen kostenpflichtig. Die Rechtsmittelkosten bestehen aus Gebühren und Aus-lagen; die Gebühr wird nach dem Streitwert bemessen. Kosten fallen regelmäßig dannan, wenn der Kläger im Verfahren unterliegt. Wird seiner Klage in vollem Umfangstattgegeben, werden die Kosten der Beklagten auferlegt. Wird der Klage nur teilwei-se stattgegeben, werden die Kosten anteilig den beteiligten Parteien auferlegt.

Aussetzung der VollziehungWurde gegen einen Bescheid der Familienkasse Einspruch oder Klage erhoben haben,bleibt eine eventuell in dem Bescheid geltend gemachte Erstattungsforderunggrundsätzlich sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig. Das bedeutet, dass der Er-stattungsbetrag trotz Einspruch oder Klage sofort zu begleichen ist.

Kindergeldberechtigte können allerdings bei der Familienkasse, bei der sie den Rechts-behelf eingelegt haben, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Diesewird die Vollziehung dann aussetzen, wenn die Vollziehung für den Einzahlungs-pflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Dies müsste in dem Antrag näher er-läutert und gegebenenfalls nachgewiesen werden.

Wie über den Aussetzungsantrag entschieden wird, teilt die Familienkasse (Rechtsbe-helfsstelle) durch Bescheid mit.

Antrag auf „schlichte Änderung“ anstelle des EinspruchsAnstelle eines Einspruchs kann der Kindergeldberechtigte auch innerhalb eines Monats einen Antrag auf schlichte Änderung seines Bescheides bei der zuständi-gen Familienkasse stellen (§ 172 Abs. 1 Nr. 2a AO). Dieser Antrag kann formlos er-folgen, d.h. er kann auch mündlich (z.B. telefonisch) gestellt werden. Dieses Verfah-ren ist allerdings nur dann zu empfehlen, wenn die Familienkasse

l einen leicht erkennbaren Fehler gemacht hat,

l einen einfach gelagerten Sachverhalt nicht beachtet, oder

l eindeutige Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat.

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172RECHTSWEG

Liegt allerdings ein schwieriger Sachverhalt oder eine schwierige Rechtsproblema-tik vor, ist wegen des umfassenderen Rechtsschutzes immer der Einspruch zu emp-fehlen.

Weiterhin ist zu beachten, dass beim Antrag auf schlichte Änderung nicht der ge-samte Bescheid, sondern nur der geltend gemachte Einwand überprüft wird. Dashat aber auch den Vorteil, dass der ursprüngliche Bescheid nicht zum Nachteil geän-dert werden kann (keine Verböserung).

Wie werden die persönlichen Daten geschützt?Für die laufende Kindergeldzahlung müssen die in der Kindergeldakte enthalte-nen Daten teilweise maschinell verarbeitet und gespeichert werden. Alle Angabenunterliegen dem Steuergeheimnis. Anderen Stellen werden diese Daten nur über-mittelt, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich und gesetzlich zuläs-sig ist.

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173KINDERZUSCHLAG

Kinderzuschlag für gering verdienende Eltern

Zielsetzung des Kinderzuschlags Der Anspruch auf Kinderzuschlag ist in § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gere-gelt. Danach können gering verdienende Eltern, die mit eigenem Einkommen/Ver-mögen den Bedarf der gesamten Familie nicht decken können, einen Zuschlag fürihre Kinder zum Kindergeld erhalten. Dieser deckt zusammen mit dem Kindergeldund Wohngeld den durchschnittlichen Bedarf von Kindern in Höhe der Leistungennach dem SGB II.

Die nachfolgende Übersicht soll eine kurze Erläuterung geben:

Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und Kindergeld über ihren Arbeitgeber/Dienstherrn beziehen, erhalten den Kinderzuschlag auch durch die Fa-milienkassen der Bundesagentur für Arbeit.

Hinweis: Eltern mit Kindern, die nur Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfebeziehen und sonst kein Einkommen oder Vermögen haben, können da-neben nur das Kindergeld und keinen Kinderzuschlag erhalten.

Ziel: Vermeiden der Zahlung von Alg II /Sozialgeld, wenn Eltern den Bedarf der gesamten Familie nicht sicherstellen können

Zahlung durch… alle Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

Höhe: maximal bis zu 140 € (ab 1. Juli 2016: 160 €)für jedes Kind monatlich

Dauer: unbefristete Bewilligung, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Kindes

Anhang 1

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174KINDERZUSCHLAG

Anspruchsvoraussetzungen

Für welche Kinder wird der Kinderzuschlag gezahlt?Das Kind muss l mit dem Antragsteller (Kindergeldberechtigten) in einer Bedarfsgemeinschaft

(vgl. Seite 198 ff.) leben und

l dieser muss selbst für das betreffende Kind Kindergeld beziehen oder nur wegen„anderer Leistungen für Kinder“ nicht beziehen.

Kinderzuschlag kommt daher nur für folgende Kinder in Betracht:

Unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder in der Bedarfsgemeinschaft,die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie eigene Kinderdes/der KG-Berechtigten oder dessen/deren Partners/Partnerin sind, – das sind eheliche, nichteheliche, adoptierte Kinder und Stiefkinder.

elterliches Bruttoeinkommen (ohne Wohngeld und Kindergeld) beträgt bei Paaren mindestens 900 € und bei Alleinstehenden 600 € monatlich,

sogenannte Mindesteinkommensgrenze

Zu berücksichtigendes Vermögen/Einkommen der Eltern ist nicht höher als die Summe aus ihrem eigenen Bedarf (Regelbedarf + Mehrbedarfe +

anteilige Kosten der Unterkunft nach § 6a BKGG) + Gesamtkinderzuschlag, sogenannte Höchsteinkommensgrenze

Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft (Eltern und Kinder)wird durch den Kinderzuschlag (ggf. mit Wohngeld) vermieden;

besteht diese wegen eines Mehrbedarfs (z.B. bei Alleinerziehenden) fort,kann zwischen Kinderzuschlag und z. B. Alg II /Sozialgeld gewählt werden.

:

:

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ihre unverheirateten Kinder im Haushalt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

:

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175ANHANG 1

Voraussetzung ist, dass sie im elterlichen Haushalt leben. Darunter ist

l das örtlich verbundene Zusammenleben in einer gemeinsamen Familienwohnungzu verstehen und

l des Weiteren muss das Kind in diesem Haushalt seine persönliche Versorgungund Betreuung finden und sich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig imHaushalt aufhalten.

Auch bei räumlicher Trennung lebt das Kind weiter im elterlichen Haushalt, wenndie auswärtige Unterbringung nur vorübergehend ist. Dies ist der Fall, wenn dasKind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt zurückkehrt wiez.B. bei auswärtiger Unterbringung wegen Schul- oder Berufsausbildung. Für denKinderzuschlag kommt es entscheidend darauf an, ob das Kind zur elterlichen Bedarfsgemeinschaft gehört.

Es ist auch zu prüfen, ob das Kind in einer stationären Einrichtung untergebrachtist, da es in diesem Fall von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen wäre. Sowird z.B. bei Kindern mit einem Aufenthalt in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und täglicher Rückkehr in den Haushalt der Eltern die Haushalts-zugehörigkeit nicht unterbrochen.

Ist das Kind in einem Internat untergebracht und kehrt an Wochenenden oder inden Ferien zur Familie zurück, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es weiter-hin zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern gehört. Auszubildende oder Studentenunter 25 Jahren, die wegen ihrer Ausbildung eine Wohnung am Ausbildungs- bzw.Studienort haben, gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern.

Kinderzuschlag kann für über 18 Jahre alte Kinder bis zur Vollendung des 25. Le-bensjahres nur dann beansprucht werden, wenn sie besondere Anspruchsvoraus -setzungen erfüllen wie z.B.

l Schul- / Berufsausbildung oder Studium, l sie sich in einer Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu vier Kalender -

monaten befinden (z.B. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufs-ausbildung),

l sie eine Berufsausbildung aufnehmen wollen, aber wegen fehlenden Aus-bildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,

l sie ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableisten, am Aktions-programm ,,Jugend“ der EU teilnehmen oder einen Auslandsdienst nachdem Zivildienstgesetz ableisten, oder

l sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nichtin der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss schonvor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

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176KINDERZUSCHLAG

l Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie nicht in einem Beschäf -tigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland odereinem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Job-center / Kommune) als Arbeitsuchende gemeldet sind.

(Vgl. hierzu die Ausführungen auf den Seiten 60 ff.)

Damit kann kein Kinderzuschlag gezahlt werden an l Pflegekinder und Enkelkinder,l verheiratete oder verpartnerte Kinder,l Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben,l Kinder, die ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen/Vermögen bestreiten, l Kinder, die mit Partner im elterlichen Haushalt leben, oderl mit Partner und ihrem oder dem Kind des Partners in elterlichen Haushalt leben,

oderl erwerbsfähig sind und selbst ein Kind haben,l da alle nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sind, auch wenn sie im Haushalt der

Eltern leben, sowie anl alleinstehende Kinder (z.B. Vollwaisen), die für sich selbst Kindergeld beziehen

können, vgl. Anhang 3.

Welche Einkommensgrenzen gibt es, welchen Zweck haben sie?l Mindesteinkommensgrenze:

Ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht nur dann, wenn das monatliche Elterneinkommen (z.B. Bruttolohn, Alg I, Krankengeld u.ä.) die jeweilige Min -desteinkommensgrenze – für Elternpaare 900 € und Alleinerziehende 600 € –mindestens erreicht.

l Höchsteinkommensgrenze: Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende elterliche Einkommen / Vermögen(Brutto vermindert um etwaige Abzugsbeträge) die sogenannte Höchstein kom -mensgrenze nicht übersteigen; wenn doch, dann entfällt der Anspruch auf Kin der zuschlag. Sie setzt sich aus dem elterlichen Bedarf und dem Betrag des Gesamtkinderzuschlages zusammen.

Fazit: Bewegt sich das elterliche Einkommen innerhalb der vorgenannten Grenzen,besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Kinderzuschlag.

l Bemessungsgrenze:Für die Anrechnung elterlichen Einkommens und damit auf die Höhe des Kinder-zuschlages kommt es auf die Bemessungsgrenze an. Sie errechnet sich aus derSumme des elterlichen Bedarfs. Liegt das zu berücksichtigende Einkommen un-

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177ANHANG 1

ter der Bemessungsgrenze oder ist es genau so hoch, wird Kinderzuschlag in voll-er Höhe gezahlt. Übersteigt es jedoch die Bemessungsgrenze wird das überstei-gende elterliche Einkommen angerechnet und mindert den Kinderzuschlag.

Bedeutung und Höhe der MindesteinkommensgrenzeEltern können für ihre Kinder nur dann einen Kinderzuschlag erhalten, wenn ihrBruttoeinkommen mindestens

l 900 € für Elternpaare oder 600 € für Alleinerziehende(Mindesteinkommensgrenze) beträgt.

Mit dieser Einkommensgrenze sollen Eltern einfacher erkennen können, ob für sieder Kinderzuschlag in Betracht kommt; außerdem soll erreicht werden, dass diejeni-gen Eltern, die ihren Lebensunterhalt zum größten Teil selbst finanzieren, mit demBezug von Kinderzuschlag, Kindergeld und ggf. Wohngeld den gesamten Bedarfihrer Familie, einschließlich der Kinder decken können.

Für das Erreichen der Grenze werden alle Bruttoeinkommen berücksichtigt wie z.B.

l der Bruttolohn aus nichtselbständiger Tätigkeit, aber auch l Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und

Forstwirtschaft,l Renten jeglicher Art sowie l steuerfreie Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, BAföG

oder Unterhaltsleistungen.Nicht dazu zählen das Wohngeld und Kindergeld.

Folgende Besonderheiten gelten: l Bei Studenten und Auszubildenden wird die tatsächlich gezahlte Ausbildungs -

hilfe (BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe) zu Grunde gelegt.l Bei Beziehern von Altersrenten oder einer Rente wegen voller Erwerbsminde-

rung wird die gesamte Rente berücksichtigt.l Bei Selbständigen sind die Betriebseinnahmen maßgeblich. l Beim Unterhalt wird nicht nach Ehegatten- und Kinderunterhalt unterschieden.

Bei der Berechnung des elterlichen Einkommens wird grundsätzlich ein Durch-schnitt aus den Bruttoeinnahmen der letzten drei Monate vor Antragstellung gebil-det. Des Weiteren muss der Antragsteller eine Erklärung abgeben, nach der sich dieEinkommensverhältnisse im Antragsmonat nicht wesentlich verändern werden.Wird die Mindesteinkommensgrenze, auch ggf. auf der Grundlage des Einkommensim Antragsmonat, unterschritten, wird der Kinderzuschlag abgelehnt. In diesemFall steht Alg II / Sozialgeld zu.

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178KINDERZUSCHLAG

Bedeutung und Höhe der HöchsteinkommensgrenzeDer Kinderzuschlag entfällt, wenn das zu berücksichtigende (um Abzugsbeträgebereinigte) Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt, also auch dendes Kindes/der Kinder (sogenannte Höchsteinkommensgrenze).

Sie wird gebildet aus der Summe des

Der Gesamtkinderzuschlag wird aus der Summe des für jedes einzelne Kind zu -stehenden Kinderzuschlags (maximal 140 € / mtl.; ab 1. Juli 2016: 160 € / mtl.) gebildet,der sich ggf. um das anrechenbare Einkommen/Vermögen (ohne Kindergeld undWohngeld) des Kindes vermindert (vgl. dazu Seite 190 ff.).

Ehepaar Müller hat ein Kind ohne eigenes Einkommen. Ihr el ter -licher Bedarf (ohne Kind) nach dem SGB II (Regelbedarf undWohnkosten) beträgt 1.046,22 € (gleichzeitig auch Bemes -sungsgrenze). Da ihr Kind kein eigenes Einkommen hat, wer-den dem elterlichen Bedarf 140 € Kinderzuschlag zugerechnetund die Höchsteinkommensgrenze beträgt somit 1.186,22 €.

Ehepaar Kurz hat drei Söhne. Ihr elterlicher Bedarf (auch Bemessungsgrenze) beträgt 1.108,62 €. Da zwei ihrer Kindereigenes zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 80 €bzw. 46 € haben, vermindert dieses den für das betreffendeKind zustehenden Kinderzuschlag. Die Höchsteinkommens-grenze beträgt daher:

Elterlicher Bedarf (Bemessungsgrenze) 1.108,62 €plus Kinderzuschlag (1. Kind) 140 € - 80 € 60,00 €plus Kinderzuschlag (2. Kind) 140 € - 46 € 94,00 €plus Kinderzuschlag (3. Kind) 140 € 140,00 €

Höchsteinkommensgrenze 1.402,62 €

Als elterlicher Bedarf ist ein Betrag in Höhe des nur für die/den Eltern/-teil zuste-henden Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozial-gesetzbuch (SGB II) gemeint. Leistungen für Kinder werden hierbei nicht angesetzt.Grundlage sind

Beispiel2Beispiel 2

Beispiel1Beispiel 1

elterlichen Bedarfs(auch sogenannte Bemessungsgrenze)

Gesamtkinderzuschlag:

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179ANHANG 1

Höchstein-kommens-grenze1.435,86 €

Mindestein-kommens-grenze fürElternpaare900 €

Folgende Übersicht verdeutlicht die Wirkung der Mindest- und Höchsteinkommens -grenze anhand eines Ehepaares mit zwei Kindern. Die Unterkunftskosten betragen600 €.

1. Beispiel

vollerKinder-zuschlag

gekürzterKinder-zuschlag

Elternein-kommen

Elternein-kommen

Elternein-kommen

Elternein-kommen

2. Beispiel 3. Beispiel 4. Beispiel

l die pauschalierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regel-bedarf und Mehrbedarfe) einschließlich

l der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (Grundlage sind dieanteiligen Wohnkosten der Eltern, die nach dem Existenzminimumsberichtder Bundesregierung ermittelt werden – vgl. Übersicht auf Seite 190).

Hinweise: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.03.2012 – B14KG 1/11 R –sind bei einem Erstantrag bei der Berechnung des Kinderzuschlags abwei-chend von den Regelungen des SGB II die tatsächlichen Unterkunfts kostenzu berücksichtigen. Bei einem Folgeantrag oder einem Antrag mit vorheri-gem Alg-II-Bezug werden nur noch die „angemessenen“ Unterkunfts -kosten berücksichtigt.Einmalige Bedarfe wie z. B. Erstausstattung für eine Wohnung (§ 24 Abs. 3SGB II), einmalige Kosten für Brennstoffe sowie Zuschüsse zur Kranken-und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II und Bildungs- und Teilhabeleis -tungen nach § 28 SGB II bleiben außer Ansatz.

Die Höchsteinkommensgrenze kann sich durch Änderungen z.B. bei den Regelbe-darfen, durch Mietänderungen, durch Wegfall oder Hinzukommen von Mehrbedar-fen, durch Vergrößerungen oder Verkleinerungen der Bedarfsgemeinschaft ändern.

Erläuterungen: Untere Linie = Mindesteinkommensgrenze; für Elternpaare 900 €und für Alleinerziehende 600 €.Obere Linie = Hochsteinkommensgrenze; sie wird gebildet ausdem elterlichen Bedarf (2 x 364 € Regelbedarf + 427,86 € elterli-cher Wohnanteil (71,31 % von 600 €)) plus Gesamtkinderzuschlagfür 2 Kinder von 280 € (2 x 140 €); ab 1. Juli 2016: 320 € (2 x 160 €).

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180KINDERZUSCHLAG

Tabelle Arbeitslosengeld II / Sozialgeld seit 1. Januar 2016

Monatlich pauschalierter Regelbedarf (RB)

Berechtigte Bedarf

Wie hoch ist der Regelbedarf für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld?Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zur Höhe des Regelbedarfs des Ar-beitslosengeldes II (für Erwerbsfähige) und des Sozialgeldes (für Nichterwerbsfähi-ge), der je nach Personenkreis variiert.

l Alleinstehendel Alleinerziehendel Volljährige mit minderjährigem Partner

l Partner, wenn beide volljährig sind

l Personen ab 18 bis unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt, weil sie im Haushalt anderer leben

l Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen

l Minderjährige Partner l Kinder im 15. Lebensjahr, l Kinder ab 15 Jahren bis unter 18 Jahren

l Kinder ab 6 Jahren bis unter 14 Jahren

l Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

404 €

je 364 €

324 €

306 €

270 €

237 €

Liegt das Elterneinkommen unter der Mindesteinkommensgrenze,besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, aber auf Alg II/Sozialgeld.Hier wird die Höchsteinkommensgrenze überschritten, so dassebenfalls kein Kinderzuschlag zusteht.Hier ist das Elterneinkommen exakt so hoch wie die Mindestein-kommensgrenze. Es steht der maximale Kinderzuschlag von 280 €/(ab 1. Juli 2016: 320 €) monatlich für 2 Kinder zu.Das elterliche Einkommen liegt über der Mindesteinkommens-grenze, aber unterhalb der Höchst einkommensgrenze. Die Höhedes Kinderzuschlags hängt nunmehr entscheidend davon ab, obdas Einkommen die sogenannte Bemessungsgrenze (elterlicherBedarf vgl. auch Seite 192 ff.) überschreitet. Wenn ja, verminderter sich und falls nein, steht der Kinderzuschlag in voller Höhe zu.

4. Beispiel

3. Beispiel

2. Beispiel

1. Beispiel

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181ANHANG 1

Bei Regelbedarf Mehrbedarf

404 € / monatlich 68,68 € / monatlich

364 € / monatlich 61,88 € / monatlich

324 € / monatlich 55,08 € / monatlich

306 € / monatlich 52,02 € / monatlich

Mehrbedarf für AlleinerziehendeHierbei handelt es sich um alleinstehende Personen, die mit einem oder mehrerenKindern im gemeinsamen Haushalt leben. Sie erhalten den Mehrbedarf deswegen,weil keine weitere Person sich in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erzie-hung des Kindes beteiligt.

Der Regelbedarf umfasst auch die Haushaltsenergie, aber ohne die Heizung und dieErzeugung von Warmwasser. Die Kosten für die Warmwasseraufbereitung werdensomit bei zentraler Aufbereitung im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 SGB IIoder als Mehrbedarf (vgl. Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung)neben dem Regelbedarf übernommen. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Ver-wendung der Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwort-lich. Sie müssen bei der individuellen Ausgabenplanung aber auch unregelmäßiganfallende Bedarfe berücksichtigen.

Welche Mehrbedarfe werden gewährt?Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch den Regelbedarf ab-gedeckt sind. Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe (§ 21 Abs. 2-5SGB II) ist auf die Höhe des jeweils zustehenden Regelbedarfs (§ 21 Abs. 8 SGB II) be-grenzt. Dazu kommen Mehrbedarfe in atypischen Lebenssituationen sowie für de-zentrale Warmwasseraufbereitung.

Mehrbedarf für werdende MütterDer Mehrbedarf bei Schwangerschaft steht ab der 13. Schwangerschaftswoche zu.Der Beginn wird nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin (Nachweis durchden Mutterpass oder Bescheinigung des Arztes) berechnet. Der Mehrbedarf wirdbis zum tatsächlichen Entbindungstermin gezahlt, auch wenn dieser von dem be-scheinigten Termin abweicht.Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt l 17 % des individuell zustehenden Regelbedarfs und wird in folgenden Höhen

gewährt:

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182KINDERZUSCHLAG

Die Beträge des Mehrbedarfs können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

%-Satz des Regelbedarfs 404 € = Betrag in € /monatlich

60 %48 %36 %24 %12 %Alter bzw. Anzahl der Kinder

1 Kind unter 7 Jahren

1 Kind über 7 Jahren

2 Kinder unter 16 Jahren

2 Kinder über 16 Jahren

3 Kinder

4 Kinder

ab 5 Kinder

1 Kind über 7 Jahren und1 Kind über 16 Jahren

145,44 €

48,48 €

145,44 €

96,96 €

96,96 €

145,44 €

193,92 €

242,40 €

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist auf einen Höchstbetrag von 242,40 € im Monat begrenzt.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 3. März 2009 – AZ: B 4 AS 50/07 R – ent-schieden, dass Geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die sich in zeitlichenIntervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege und Erziehung des gemein-samen Kindes abwechseln, Anspruch auf den halben Mehrbedarf haben. Die Eltern-teile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kindjedoch nicht gemeinsam. Hält sich das Kind überwiegend bei einem Elternteil auf,steht diesem der volle Mehrbedarf zu.

Des Weiteren hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14/7b AS 8/07 entschieden, dass auch allein stehende Personen, die ein oder mehrere Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und diese allein pflegen underziehen, den Mehrbedarf für Alleinerziehende bekommen können. Zwar gehörenPflegekinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft, jedoch kommt es nur auf das Zusam-menleben mit Kindern in der Haushaltsgemeinschaft an.

Mehrbedarf für Behinderte Der Mehrbedarf wird dann gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die den Lei-stungsberechtigten bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt. Damit soll einzusätzlicher Bedarf abgedeckt werden, der bei behinderten Menschen durch dieTeilhabe am Arbeitsleben entsteht.

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183ANHANG 1

Die Höhe des Mehrbedarfs beträgt

l 35 % des individuell zustehenden Regelbedarfs und beträgt z.B. für eine behin-derte volljährige Person mit Partner

l seit 2016: 35 % von 364 € = 127,40 € und

l für 2015: 35 % von 360 € = 126,00 € monatlich.

Für Bezieher von Sozialgeld, die im Behindertenausweis das Merkzeichen „G“ oder„aG“ besitzen, kann alternativ ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % des zustehendenRegelbedarfs gewährt werden. Dieser beträgt z.B. für eine behinderte volljährigePerson mit Partner

l seit 2016: 17 % von 364 € = 61,88 € und

l für 2015: 17 % von 360 € = 61,20 € monatlich.

Mehrbedarf für kostenaufwändige ErnährungDer Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wird gewährt für

l Kranke und behinderte Menschen oder l von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen und setzt vor-

aus, dass l eine durch die Ernährung bedingte drohende oder bestehende Gesund-

heitsschädigung abgewendet, hinausgezögert oder gelindert werden soll.

Die Höhe des Mehrbedarfs ergibt sich in der Regel aus den Empfehlungen des Deut-schen Vereins für öffentliche und private Fürsorge bzw. einer ärztlichen Bescheini-gung.

Je nach der Art der Erkrankung und der deswegen notwendigen Krankenkost /Kostform wird ein pauschaler Betrag in Höhe von l 10% des Regelbedarfs von 404 €, für 2016: 40,40 € und für 2015: 39,90 € monat-

lich oder

l 20% des Regelbedarfs von 404 €, für 2016: 80,80 € und für 2015: 79,80 € monat-lich gewährt.

Mehrbedarf in atypischen Lebenssituationen (§ 21 Abs. 6 SGB II)Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 9. Februar 2010 – 1 BVL 1/09,3/09 und 4/09 besteht für Leistungsberechtigte (auch nicht erwerbsfähige Personen)ein Anspruch darauf, dass im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender und nicht nureinmaliger besonderer Bedarf (atypische Lebenslagen) durch erforderliche Sach-oder Geldleistungen gedeckt wird (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG).

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184KINDERZUSCHLAG

Personen erhalten dann einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein l unabweisbarer, l laufender, nicht nur einmaligerl besonderer Bedarf besteht.

l Ein besonderer Bedarf – entsteht in einer Sondersituation,– wegen eines atypischen Ursprungs oder– ist zwar grundsätzlich im Regelbedarf enthalten, weicht jedoch seiner Höhe

nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab.

l Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht – durch die Zuwendungen Dritter gedeckt ist und– der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Allerdings sind Möglichkeiten der Reduzierung von Aufwendungen für Sonderbe-darfe zu nutzen.

l Da es sich auch um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest aber re-gelmäßig wiederkehrenden Bedarf handeln muss, wird für die Beurteilung derRegelmäßigkeit auf den Bewilligungszeitraum von Alg II / Sozialgeld (in der Regelsechs Monate) abgestellt.

Folgende Sonderbedarfe können z.B. in Betracht kommen:

nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel, die bei bestehenden beson-deren (auch chronischen) Erkrankungen laufend zur Gesundheitspflegebenötigt werden (z.B. Hautpflege bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei aus-gebrochener HIV-Infektion), Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer, die wegen eingeschränkter Bewe-gungsfreiheit bestimmte Tätigkeiten nicht ohne fremde Hilfe erledigen kön-nen. Voraussetzung ist aber, dass keine anderweitige Unterstützung wie z.B.durch Angehörige möglich ist, oderangemessene Kosten (Fahr-/Übernachtungskosten) zur Wahrnehmung desUmgangsrechts mit Kindern, die einem geschiedenen/getrennt lebenden El-ternteil regelmäßig entstehen und die nicht aus vorhandenem Einkommen,dem Regelbedarf oder Leistungen Dritter gedeckt werden können. Entstehendie Kosten bei Kindern, gilt die Regelung entsprechend.

Hinweis: Ein erhöhter Bedarf kann auch durch zweckbestimmte Einnahmen nachanderen Gesetzen, die nicht auf die Höhe von Alg II angerechnet werden,als gedeckt gelten (z.B. Landesblindengeld).

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185ANHANG 1

Keine Sonderbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II sind z.B.l die Bildungsförderung (z. B. Nachhilfeunterricht); sie wird im Rahmen der Bildungs -

leistungen nach § 28 SGB II gewährt, l Schulmaterialien und -verpflegung; sie werden auch über die Bildungsleistungen

nach § 28 SGB II abgedeckt bzw. sind im Regelbedarf enthalten, l Bekleidung oder Schuhe in Übergrößen; sie sind grundsätzlich aus dem Regelbe-

darf zu decken. In besonderen Fällen kommt ggf. ein Darlehen in Betracht, dasdann zurück zu zahlen ist,

l krankheitsbedingter Ernährungsaufwand, da dieser nach dem Urteil des BVerfGund unter Bezug auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentlicheund private Fürsorge kein atypischer Bedarf ist, sondern als Mehrbedarf gewährtwird oder im Rahmen der Vollkost aus dem Regelbedarf gedeckt werden kann.

Auch einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen wie z.B. Brillen, Zahnersatz, Ersatz -beschaffung einer Waschmaschine oder Winterkleidung gehören nicht zu den Son-derbedarfen. Sie können ggf. durch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gedecktwerden.

Andere Bedarfe in besonderen Lebenslagen wie z.B. der Mehrbedarf für Schwange-re oder Alleinerziehende werden bereits mit einer zusätzlichen Leistung nach § 21SGB II geregelt.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (§ 21 Abs. 7 SGB II)Die Kosten der Warmwassererzeugung werden entweder l als Mehrbedarf oder als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.

Wird Warmwasser dezentral (z.B. mit einem Boiler, elektrischen Durchlauf -erhitzer oder einer Gastherme) erzeugt, sind die Kosten hierfür regelmäßig inden allgemeinen Strom- bzw. Gaskosten enthalten und können nicht geson-dert ausgewiesen werden. Die Kosten werden dann über einen pauschaliertenMehrbedarf erstattet (§ 21 Abs. 7 SGB II).

Ausnahme: Wird z. B. eine Gastherme ausschließlich für die Versorgung mitWarmwasser genutzt, weil die Heizung mit Fernwärme und der Elektroherdmit Strom betrieben werden, dann spiegeln die Gaskosten auch die tatsächli-chen Kosten der Warmwasserversorgung wider und können genau beziffertwerden.

Wird Warmwasser zentral erzeugt, so sind diese Kosten in der Regel in der Heiz -kostenabrechnung gesondert ausgewiesen und werden in der tatsächlichen Höheals Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt und erstattet (§ 22 SGB II). Die Höhe des Mehrbedarfs für dezentral erzeugtes Warmwasser wird für jede imHaushalt lebende leistungsberechtigte Person nach dem für sie geltenden Regel -bedarf prozentual gestaffelt.

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186KINDERZUSCHLAG

Leistungen für Unterkunft und Heizung Wohnen ist ein existentielles Grundbedürfnis aller Menschen. Es ist daher Ziel derGrundsicherung für Arbeitsuchende, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten undden mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebenden Angehörigen eineangemessene Wohnmöglichkeit zu bieten. Nach § 22 SGB II besteht ein Anspruchauf Leistungen zur Deckung notwendiger Unterkunftskosten aber nur, soweit dieseauch angemessen sind.

Welche Kosten sind bei Mietwohnungen notwendig? Unterkunftskosten werden bei einem Erstantrag in Höhe der tatsächlichen Aufwen-dungen übernommen. Bei einem Folgeantrag oder Antrag mit vorherigem Alg-II-Bezug werden nur noch die „angemessenen“ Kosten berücksichtigt. Zu den not-wendigen Kosten einer Mietwohnung gehört nicht nur die reine Kaltmiete, son-dern ein umfangreiches Paket von weiteren Kostenpositionen (sogenannte zweiteMiete). Was alles dazu gehört, zeigt die nachfolgende Übersicht.

Höhe des Mehrbedarfs für Warmwasseraufbereitung (§ 21 Abs. 7 SGB II)

Höhe des Regelbedarfs

404 €

364 €

324 €

306 €

270 €

237 €

Anteil in Prozent

davon 2,3 %

davon 2,3 %

davon 2,3 %

davon 1,4 %

davon 1,2 %

davon 0,8 %

Höhe des Mehrbedarfs

9,29 €

8,37 €

7,45 €

4,28 €

3,24 €

1,90 €

Kaltmiete in der Regel der Mietzins

entsprechend dem Mietvertrag – für Altmietverträge gilt § 27 der 2. BerechnungsVO –, z.B. anteilige Grundsteuer, Hausstrom, Wartungs- und In-standhaltungskosten, Zentrale Heizungsanlage / Wasser-versorgungsanlage, Straßenreinigung, Müllbeseitigung,Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach-und Haftpflichtversicherung, Gemeinschafts-Antennen-anlage usw.

Nebenkosten

Kosten bei Mietwohnung

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187ANHANG 1

Hinweis: Hierfür ist ein Vordruck zur Feststellung der Unterkunftskosten auszufül-len (vgl. Seite 230 f.).

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.03.2012 – B 14 KG 1/11 R – sind beieinem Erstantrag bei Berechnung des Kinderzuschlags abweichend von den Regelun-gen des SGB II die tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Bei einem Fol-geantrag oder Antrag mit vorherigem Alg-II-Bezug werden nur noch die „angemes-senen“ Kosten berücksichtigt.

Weitere UnterkunftskostenNeben dem reinen Mietzins hat der Hilfebedürftige weitere erhebliche Kostenposi-tionen zu tragen. Dazu zählen insbesonderel Heiz- und Nebenkosten,l Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie die Mietkaution undl sonstige Kosten wie z.B. Nachzahlungen, Wohnungsrenovierungen usw.

HeizkostenGrundsätzlich gilt: Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Hierzu gehören l die Vorauszahlungen an den Vermieter bei Zentralheizung, l bei Ofenheizung die Kosten für Brennstoff an den Leistungsbezieher oder l die Füllung des Öl- bzw. Gastanks.

Eine pauschale Festlegung von Heizkosten – z.B. Höchstgrenzen nach Quadrat -metern – ist grundsätzlich unzulässig! l Rückerstattungen mindern die Unterkunftskosten künftiger Monate.

Neben-(Betriebs-)kostenNeben der reinen Kaltmiete tragen weiter steigende Neben-(Betriebs-)kosten dazubei, dass der Mieter einer Wohnung erhebliche Kosten zu tragen hat. Sie sind ent-sprechend dem Mietvertrag (§ 556 BGB, § 2 BetriebskostenVO) – für Altmietverträ-ge gilt § 27 der 2. BerechnungsVO – zu übernehmen.

Zur Beurteilung solcher Betriebskosten kann der vom Mieterbund erstellte Betriebs-kostenspiegel mit entsprechenden Richtwerten beitragen.

Heizkosten alle Kosten für die Erwärmung der Wohnung incl. regel-mäßig wiederkehrender Vorauszahlungen und Nachzah-lungen und Kauf von Brennstoffen sowie der Haushalts-energie bei zentraler Warmwasserversorgung.

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188

Kreditzinsen die Schuldzinsen für Hypotheken und dauerndeLasten (z.B. Erbbauzins); Tilgung nur ausnahms-weise, wenn es sonst zum Verlust des Wohneigen-tums käme

dauernde Lasten z.B. Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Versiche-rungsbeiträge

Erhaltungsaufwand für Instandsetzung/-haltung und sonstige Aufwen-dungen zur Bewirtschaftung des Haus-/Grundbe-sitzes (dazu gehören auch Rücklagen bei Eigen-tumswohnungen)

Heizkosten für Erwärmung der Wohnung/des Hauses (z.B. Kaufvon Brennstoffen, aber auch wiederkehrende Vor-aus-/Nachzahlungen)

Nebenkosten wie bei Mietwohnungen üblich

Kosten bei Eigentumswohnung oder Eigenheim

Welche Kosten sind bei Wohneigentum notwendig?

Nach BSG-Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R sind Unterkunftskosten indem Monat, in dem sie tatsächlich anfallen, dem Bedarf hinzuzurechnen. Kostensind demnach im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen. Eine monatliche Durch-schnittsberechnung ist unzulässig.

l TilgungsratenDas BSG hat mit Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – entschieden, dassTilgungsraten generell nicht im Rahmen der Unterkunftskosten zu übernehmensind. Damit sollte Vermögensbildung zu Lasten des Steuerzahlers vermieden werden.

Dieser Grundsatz wird aber durchbrochen, wenn im Rahmen der Selbsthilfe dieMöglichkeit einer Tilgungsaussetzung oder -streckung nicht möglich ist. Das BSGhat daher mit Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R festgestellt, dass

KINDERZUSCHLAG

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189ANHANG 1

– die gesamten Finanzierungskosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung zu übernehmen sind, wenn

– ohne eine – auch anteilige – Übernahme von Tilgungsraten der Eigentümer ge-zwungen wäre, sein Wohneigentum aufzugeben.

Dabei ist nach BSG-Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R nicht zwingendauf den Mietpreis für Neubauten abzustellen.

l Instandhaltungskosten und ReparaturBei Wohneigentum gehören auch die Kosten für Instandhaltung und Reparatur, die die Bewohnbarkeit des Wohneigentums garantieren, zu den Unterkunftskosten(§ 22 Abs. 2 SGB II). Es gilt allerdings der Grundsatz, dass eine Vermögensbildungoder eine Vermögenssteigerung ausgeschlossen ist. Diese Kosten werden daher imBedarfsfall übernommen, wenn sie angemessen und erforderlich sind und wenn sieder Vermögenserhaltung dienen.

Die Vorschrift regelt daher einerseits die Übernahme von unabweisbaren Aufwen-dungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum,begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber andererseits auf die in-nerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unter-kunftskosten, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten.

Liegen die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieter geltendenObergrenzen, werden keine Zuschüsse erbracht. Für darüber hinausgehende unab-weisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur kann aber zur Siche-rung der Unterkunft ein Darlehen erbracht werden.

l Weitere NebenkostenFür Wohneigentümer entstehen in der Regel weitere Kosten, wie z.B. Steuern vomGrundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Beiträge für Gebäude- und Haft-pflichtversicherungen. Beispielhaft kann man die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 derVerordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII heranziehen.

l HeizkostenBezüglich der Heizkosten bei Wohneigentum ist auf die für Mietwohnungen gel-tenden Kriterien abzustellen. Dabei ist Grundlage der Verbrauch von vergleichbargroßem Wohnraum für Mietwohnungen. Allerdings sind auch hier ggf. die Beson-derheiten des Einzelfalls zu beachten.

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190KINDERZUSCHLAG

Wie werden die anteiligen Wohnkosten der Eltern ermittelt?Um die anteiligen Wohnkosten für die Eltern zu ermitteln und von der zu berück-sichtigenden Miete abzuziehen, ist der jeweilige Existenzminimumsbericht der Bun-desregierung zu Grunde zu legen. Vgl. hierzu die nachstehende Tabelle:

Elterlicher Wohnanteil nach dem Existenzminimumsbericht 2015

Alleinstehende mit Anteil Ehepaare mit Anteil

1 Kind 76,75 % 1 Kind 83,25 %

2 Kindern 62,27 % 2 Kindern 71,31 %

3 Kindern 52,39 % 3 Kindern 62,37 %

4 Kindern 45,21 % 4 Kindern 55,41 %

5 Kindern 39,77 % 5 Kindern 49,86 %

Das Ehepaar Meier lebt mit zwei minderjährigen Kindern in einem Haushalt in Saarbrücken. Die Kosten der Unterkunft be-tragen 600 € monatlich.Der Wohnanteil der Eltern an den Kosten der Unterkunft beträgt nach dem Existenzminimumsbericht 71,31 % von 600 € = 427,86 €/mtl.

BeispielBeispiel

Höhe des KinderzuschlagsWie wirken sich Einkommen und Vermögen des Kindesauf den Kinderzuschlag aus?l Der Kinderzuschlag je Kind beträgt maximal monatlich 140 €.l Der Kinderzuschlag wird um Einkommen/Vermögen (§§ 11, 12 SGB II) des Kindes

vermindert; dabei zählen Wohngeld und Kindergeld nicht als Einkommen.

Hinweis: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.03.2012 – B 14 KG 1/11 R –sind bei einem Erstantrag bei Berechnung des Kinderzuschlags abwei-chend von den Regelungen des SGB II die tatsächlichen Unterkunfts -kosten zu berücksichtigen. Danach werden bei einer Weiterbewilligungnur noch die angemessenen Mietkosten berücksichtigt. Sind jedoch zuvorbereits Leistungen nach dem SGB II bezogen worden und hat das Job -center nur die angemessenen Mietkosten berücksichtigt, werden auch beider Berechnung des Kinderzuschlags sofort nur die angemessenen Miet-kosten zu berücksichtigt.

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191ANHANG 1

Hat also ein Kind eigenes Einkommen und/oder Vermögen, wird dieses in einem er-sten Schritt vom höchstmöglichen Kinderzuschlag (140 €; ab 1. Juli 2016: 160 €) ab-gezogen. Bei mehreren Kindern wird von dem für jedes einzelne Kind zustehendenhöchstmöglichen Kinderzuschlag das jeweilige Einkommen und Vermögen diesesKindes abgezogen; danach werden die individuellen geminderten Kinderzuschlags-beträge zum Gesamtkinderzuschlags betrag addiert.

Einzel-/Gesamtkinderzuschlag Beispiel zur Berechnung des Gesamtkinderzuschlags: Von zwei Kindern erhält eines 150 € Unterhalt.

Hinweis: Das höhere Einkommen des 2. Kindes mindert nicht den Kinderzuschlagdes 1. Kindes. Ab 1. Juli 2016 beträgt der maximale Kinderzuschlag 160 €.

Typische Kindeseinkünfte sind z.B. Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschussleistun-gen vom Jugendamt, Waisenrenten oder Stipendien. Diese Einkünfte der Kinderwerden ohne Abzugsbeträge berücksichtigt (Ausnahme: bei Volljährigen wird einesogenannte Versicherungspauschale von 30 € abgezogen, bei Minderjährigen nur,wenn eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde – § 6 Alg II-VO). AuchAusbildungshilfen sind Einkommen, allerdings vermindert um 20% der Ausbildungs-förderung nach dem BAföG, da dieser Teil als zweckbestimmte Einnahme nicht alsEinkommen berücksichtigt wird. Werden für Fahrtkosten und Ausbildungsmaterialinsgesamt höhere Kosten als die Pauschale nach § 6 Alg II-VO nachgewiesen, kön-nen diese zusätzlich abgesetzt werden.

Bei über 15 Jahre alten (erwerbsfähigen) Kindern können Ausbildungsvergütungensowie Arbeitslohn bei Praktika oder Ferienarbeit usw. erzielt werden. Dies kann da-zu führen, dass der Kinderzuschlag schon bei zu berücksichtigenden Einkünften von140 € im Monat entfällt.

Frau Kummer beantragt für ihren 16-jährigen Sohn Kinderzu-schlag. Dieser erhält eine nach Abzügen bereinigte (§ 11b SGB II)Ausbildungsvergütung von 120 €, die als Einkommen auf denKinderzuschlag angerechnet werden. Ihr wird daher ein Kinder-zuschlag in Höhe von 20 € (140 € - 120 €) monatlich bewilligt.

Beispiel1Beispiel 1

Gesamt-Kinderzuschlag2. Kind1. Kind

140 € 140 €

– 150 €

140 € + 0 €

Max. Kinderzuschlag

. /. Einkommen

Einzel-Kinderzuschlag = 140 €

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192KINDERZUSCHLAG

Beate und Peter Klein beantragen für ihre Tochter Svenja einenKinderzuschlag. Sie erhält eine nach Abzügen bereinigte (§ 11bSGB II) Ausbildungsvergütung von 230 €, die als Einkommen aufden Kinderzuschlag angerechnet werden. Der Antrag auf Kin-derzuschlag ist daher abzulehnen.

Minderung des Gesamtkinderzuschlags wegen Elterneinkommens (Bemessungsgrenze)Wenn nach dem individuellen Abzug von Einkommen und Vermögen jedes der Kinder bei seinem Kinderzuschlag einzelne Beträge verbleiben, werden diese zu einem Gesamtkinderzuschlag addiert. In einem zweiten Schritt wird dieser nochdurch das die Bemessungsgrenze übersteigende Einkommen und Vermögen der Eltern vermindert.

Bedeutung und Höhe der BemessungsgrenzeEin Anspruch auf Kinderzuschlag entsteht, wenn die Mindesteinkommensgrenzedurch elterliches Einkommen erreicht und die Höchsteinkommensgrenze nichtüberschritten wird. Aufgabe der Bemessungsgrenze ist es, durch Anrechnung elter-lichen Einkommens/Vermögens über die Höhe des Kinderzuschlags zu entscheiden.Wird sie überschritten, mindert sich der Kinderzuschlag.

Sie errechnet sich aus der Summe der Bedarfe der Eltern/des Elternteils und setztsich wie folgt zusammen:

Zum Personenkreis der Eltern gehörenl alleinerziehende Mütter oder Väter,l nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner

sowiel in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Paare.

Wie wird gemindert?Der Gesamtkinderzuschlag wird um

l elterliches Einkommen – ohne Wohngeld –, soweit es die Bemessungsgrenzeüber schreitet, um den übersteigenden Betrag voll gemindert, wenn das Ein -kommen nicht aus Erwerbstätigkeit stammt, und

Beispiel2Beispiel 2

l Pauschalierte Leistungen zur Sicherung des elterlichen Lebensunterhaltes(Regelbedarf und Mehrbedarfe) einschließlich

l der tatsächlichen elterlichen Kosten für Unterkunft und Heizung auf derGrundlage des jeweiligen Existenzminimumsberichtes der Bundesregie-rung (vgl. Übersicht auf Seite 190).

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193ANHANG 1

l um je 5 € für je volle 10 € übersteigenden Betrag, wenn das Einkommen aus einerselbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit stammt.

Andersartige Einkünfte und auch Vermögen werden in vollem Umfang abgezogen.

Folgende Übersicht verdeutlicht die Anrechnung von Elterneinkommen anhand eines Ehepaares mit zwei Kindern:

Höchstein-kommensgrenze1.460 €(1.180 + 280 €)

Bemessungsgrenzeelterlicher Bedarfz.B. 1.180 €

Mindestein-kommensgrenzefür Elternpaare= 900 €

2. Beispiel1. Beispiel

voller Kinder-zuschlag= 280 €(2 x 140 €)

3. Beispiel

280 € - 120 €= 160 €

280 € - 60 €= 220 €

Minderung 120 € Minderung 60 €

Rente 1.020 € Rente 1.300 €

Brutto-arbeitsentgelt

2.000 €um Abzüge gemindertes

Arbeitsentgelt1.300 €

Erläuterungen: Untere Linie = Mindesteinkommensgrenze; für Elternpaare 900 €Mittlere Linie = Bemessungsgrenze; wird sie durch Elterneinkom-

men überschritten, mindert sich der KinderzuschlagObere Linie = Höchsteinkommensgrenze

Das Elterneinkommen (Rente) in Höhe von 1.020 € liegt zwischenMindest- und Höchsteinkommensgrenze und löst damit den An-spruch auf Kinderzuschlag aus. Da die Bemessungsgrenze nichtüberschritten wird, steht Kinderzuschlag in voller Höhe (280 €) zu.

Das Elterneinkommen (Rente) in Höhe von 1.300 € liegt zwischenMindest- und Höchsteinkommensgrenze und löst damit wie vor denAnspruch auf Kinderzuschlag aus. Da aber die Bemessungsgrenzeum 120 € überschritten wird, mindert dieser Betrag voll den Kinder-zuschlag. Dem Ehepaar steht noch eine Differenz von 160 € zu.

1. Beispiel

2. Beispiel

Hinweis: Der volle Kinderzuschlag beträgt ab 1. Juli 2016 160 € / mtl.

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194KINDERZUSCHLAG

Welches Einkommen und Vermögen ist beim Kinderzuschlag zu berücksichtigen?Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Es kommtnicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie steuerpflich-tig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.

Zum Einkommen gehören z. B.l Einnahmen aus einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit,l Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

(Einkommen des Kindes),l Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und Krankengeld,l Elterngeld (vgl. auch nachfolgenden Absatz) und Betreuungsgeld, soweit es in

sogenannten Bestandsschutzfällen noch gezahlt wird, l Renten aus der Sozialversicherung,l Kapital- und Zinserträge, l Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,l Pflegegeld für Pflegekinder bei Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII. Der sogenann-

te Erziehungsbeitrag – nicht der Aufwendungsersatz – ist wie folgt teilweise alsEinkommen zu berücksichtigen:– keine Anrechnung beim ersten und zweiten Pflegekind,– für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,– für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständige Anrechnung.

Hierbei ist das Einkommen auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Pflegebe-träge aller Pflegekinder zu ermitteln (BSG-Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 148/11 R).

l Förderung in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII. Einnahmen hieraus sind in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen. Die Tätigkeit als Tages -pflegeperson ist eine Erwerbstätigkeit. In den meisten Fällen handelt es sich umeine selbständige Arbeit. Die Berechnung des Einkommens erfolgt daher nach § 3 Alg-II-Verordnung.

Das Bruttoeinkommen von 2.000 € liegt über der Mindesteinkom-mensgrenze, das um Abzüge verminderte Arbeitsentgelt von1.300 € liegt unter der Höchsteinkommensgrenze und löst damitden Anspruch auf Kinderzuschlag aus. Da aber die Bemessungs-grenze um 120 € überschritten wird, mindern von diesem Betrag je volle 10 € den Gesamtkinderzuschlag nur um je 5 €, da dieser aus Erwerbstätigkeit stammt. Die Minderung beträgt 60 € (120 € :10 = 12 x 5 €). Dem Ehepaar steht die Differenz von 220 € (280 € –60 €) zu.

3. Beispiel

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195ANHANG 1

l Steuerfreie Einnahmen z.B. nach – § 3 Nr. 26 EStG aus einer nebenberuflichen Tätigkeit wie z.B. Übungsleiter, Be-

treuer und Ausbilder (steuerfrei seit 01.01.2013: 2.400 €) oder – nach § 3 Nr. 26a EStG aus z.B. gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Tätig-

keiten (sog. Ehrenamtsfreibetrag) – steuerfrei seit 01.01.2013: 720 € –sind grundsätzlich als Einnahmen anzurechnen; allerdings wird hierfür seit01.01.2013 ein monatlicher Grundfreibetrag von bis zu 200 € gewährt. Dies giltauch dann, wenn neben der ehrenamtlichen Tätigkeit eine weitere, auch gering-fügige, Beschäftigung ausgeübt wird.

Folgende Einnahmen werden beim Kinderzuschlag nicht als Einkommen berück-sichtigt wie z. B. l Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es für deren

Lebensunterhalt benötigt wirdl Wohngeld,l Elterngeld in Höhe des vor der Geburt durchschnittlich monatlich erzielten Ein-

kommens der letzten zwölf Kalendermonate bis zu 300 € monatlich bzw. bei Ver-dopplung der Bezugszeit 150 € monatlich,

l Leistungen der Pflegeversicherung oderl Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbaren gesetzli-

chen Regelungen.

Von den Bruttoeinnahmen werden folgende Beträge abgesetzt:l die darauf entfallenden Steuern (z. B. Lohn-/Einkommensteuer einschließlich So-

lidaritätszuschlag, Kirchensteuer),l Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversi-

cherung sowie Arbeitsförderung),l Beiträge zu sonstigen Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrie-

ben oder angemessen sind (z. B. Beiträge für eine freiwillige oder private Kranken-und Pflegeversicherung, zur Altersvorsorge für nicht Rentenversicherungspflichti-ge, zu einer privaten Haftpflicht-, Hausrat- oder Gebäudeversicherung),

l nach dem Einkommensteuergesetz geförderte Altersvorsorgebeiträge (soge-nannte „Riester- Rente“),

l Werbungskosten wie z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsver-bänden und Gewerkschaften usw.,

l ein monatlicher pauschalierter Freibetrag für Erwerbstätige, dessen Höhe abhän-gig vom Einkommen ist,

l Unterhaltsleistungen, die auf Grund eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches zuerbringen sind, soweit diese tituliert oder notariell beurkundet sind und

l bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der Teil ihres Einkommens, der auf eineAusbildungshilfe (z.B. BAföG) für mindestens ein Kind angerechnet wird.

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196KINDERZUSCHLAG

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.Dazu gehören insbesondere

l Bargeld, (Spar-)Guthaben wie z. B. Wertpapiere, Bausparguthaben sowie Haus-und Grundeigentum.

Das Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet odersein Geldwert z. B. durch Verkauf oder Vermietung bzw. Verpachtung nutzbar ge-macht werden kann.

Kein Vermögen sind z.B.l angemessener Hausrat (alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung notwendig

oder üblich sind),

l ein angemessenes Kraftfahrzeug (in jedem Fall bei einem Wert bis 7.500 €) für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

l zur Altersvorsorge bestimmtes angemessenes Vermögen von Personen, die nichtder Rentenversicherungspflicht unterliegen,

l eine angemessene selbst bewohnte Immobilie (selbstbewohntes Haus mit einerWohnfläche bis zu 130 qm und selbstbewohnte Eigentumswohnung bis zu 120 qmbzw. Grundstücke mit einer Fläche bis zu 500 qm im städtischen und bis zu 800qm im ländlichen Bereich),

l Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich istoder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Von dem zu berücksichtigenden verwertbaren Vermögen werden folgende Freibe-träge abgezogen:l je Elternteil und volljähriges Kind im gemeinsamen Haushalt ein Freibetrag von

150 € je vollendetem Lebensjahr, mindestens 3.100 € und höchstens 9.750 €, abGeburtsjahr 1958 bis 1963 – 9.900 € und ab 1964 – 10.050 €.

l vom Vermögen eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes ein Grund-freibetrag von 3.100 €,

l staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge und dergeförderten Beiträge,

l sonstige Beträge, die der Altersvorsorge dienen (z. B. Lebensversicherungsverträ-ge), bis zu einem Wert von 750 € je vollendetem Lebensjahr, höchstens aber48.750 € ab Geburtsjahr 1958 bis 1963 – 49.500 € und ab 1964 – 50.250 € (giltnicht für Kinder unter 15 Jahren),

l je Elternteil im gemeinsamen Haushalt ein Freibetrag für notwendige Anschaf-fungen von 750 €,

l vom Vermögen eines im Haushalt lebenden unverheirateten Kindes bis zur Vollen-dung des 25. Lebensjahres ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 €.

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197ANHANG 1

Vermeidung von Hilfebedürftigkeit –KontrollberechnungDurch die Zahlung von Kinderzuschlag soll insgesamt Hilfebedürftigkeit der Be-darfsgemeinschaft nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vermie-den werden, d. h. Eltern, die mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht den ge-samten Bedarf ihrer Familie decken können und daher hilfebedürftig wären, sollennicht deswegen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen.

In einer Kontrollberechnung ist daher zu prüfen, ob der gesamte Bedarf der Be-darfsgemeinschaft – also der Bedarf der Eltern plus der Bedarf ihrer Kinder – mitder Summe aller zur Verfügung stehenden Einnahmen (z. B. Arbeitsentgelt der El-tern plus Kindergeld und errechneter Kinderzuschlag sowie ggf. Anspruch aufWohngeld) gedeckt werden kann.

Nur wenn das Gesamteinkommen (ggf. einschließlich eines Anspruchs auf Wohn-geld) der Familie deren gesamten Bedarf (Eltern + Kinder) deckt oder übersteigt,wird der Kinderzuschlag gewährt, da durch ihn Bedürftigkeit verhindert wird. Istdies nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, sondern auf Arbeits-losengeld II/Sozialgeld.

Reichen Einkommen und Vermögen (ohne Wohngeld) und der Kinderzuschlag zurVermeidung von Hilfebedürftigkeit nicht aus, prüft die Familienkasse, ob dies mitdem Wohngeld der Fall wäre. Hiernach sind folgende Fälle zu unterscheiden:

l Wird kein Wohngeld gezahlt, führt die Familienkasse eine fiktive Wohngeldbe-rechnung durch. Bei der abschließenden Überprüfung des Kindergeldzuschlagswird dann der Wohngeldbescheid vom Berechtigten angefordert. Wurde keinWohngeld beantragt und bezogen, wird der Kinderzuschlag weiterhin bewilligt,wenn auch künftig mit dem fiktiven Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermiedenwerden kann. Ein tatsächlicher Wohngeldbezug ist nicht erforderlich.

l Stellt sich heraus, dass das Wohngeld tatsächlich nur in niedrigerer Höhe alszunächst angenommen gewährt wird und Hilfebedürftigkeit damit nicht vermie-den werden kann, wird die Bewilligung des Kinderzuschlags für die Zukunft auf-gehoben. In diesen Fällen stehen Leistungen nach dem SGB II (Alg II / Sozialgeld).

l Beziehen Antragsteller beim Jobcenter bereits Alg II / Sozialgeld und hat das Job-center diese Personen aufgefordert, Kinderzuschlag und/oder Wohngeld zu beantragen, wird die Familienkasse vor der Bewilligung des Kinderzuschlags dietatsächliche Höhe des Wohngeldes abwarten. Das Jobcenter hat dann gegen dieFamilienkasse einen sogenannten Erstattungsanspruch wegen der zeitgleich er-brachten Leistungen nach dem SGB II.

l Erbringt das Jobcenter noch keine Leistungen (z.B. bei Erst- oder Neuantragstellernauf Alg II), weil diese auf die Beantragung der vorrangigen Leistungen Kinderzu-schlag und auch ergänzend Wohngeld verwiesen worden sind, bewilligt die Fa-milienkasse den Kinderzuschlag aufgrund einer fiktiven Wohngeldberechnung.

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198KINDERZUSCHLAG

Hinweis: Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird, bleiben einmalige Leistungen wie z.B. Wohnungserstausstattung (§ 24 Abs. 3SGB II), einmalige Kosten für die Beschaffung von Öl, Kohle oder Flüssiggas sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II) als auch Bil-dungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II außer Betracht. Diese Leistun-gen können jedoch auch an Bezieher von Kinderzuschlag gewährt werden.

Wie wird eine Bedarfsgemeinschaft gebildet?Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) kann nur dann gebildet werden, wenn

Eine sogenannte erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ist gegeben, wenn siedie Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt.Das trifft zu, wenn sie

1) Für Personen ab Geburtsjahrgang 1947 erhöht sich die Altersgrenze pro Jahr um 1 Monat, ab Geburtsjahrgang1959 pro Jahr um 2 Monate und sie beträgt ab Geburtsjahrgang 1964 67 Jahre (§ 7a SGB II).

Erwerbsfähig im vorgenannten Sinn ist eine Person dann, wenn sie

Alle sonstigen Umstände, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern odereinschränken können, sind daher unbeachtlich. Demnach sind auch Personen er-werbsfähig, denen vorübergehend eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werdenkann, z.B.l wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oderl wegen Schulbesuchs (z.B. ein 16-jähriges Kind).

Welche weiteren Personen gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft?Neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehören auch folgende Perso-nen zur Bedarfsgemeinschaft:

l zumindest eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorhanden ist(„Kopf der BG“). Sie kann aus einer oder mehreren Personen (z.B. die Eltern) bestehen.

l das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr 1) noch nicht vollendet hat,l erwerbsfähig ist,l hilfebedürftig ist undl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

l unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes minde-stens drei Stunden täglich arbeiten kann und

l nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (nicht längerals 6 Monate) daran gehindert ist.

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199ANHANG 1

Nicht dauernd getrennt lebende EhegattenOb Ehegatten dauernd getrennt leben, richtet sich im Zweifelsfall danach, ob wei-terhin eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Sind Ehegatten nur we-gen der Berufsausübung oder wegen Krankheit räumlich getrennt, sind sie nichtdauernd getrennt lebend. Zur dauernden Trennung gehört nicht notwendig, dassEhegatten ausziehen. Auch wenn sie noch in der gemeinsamen Wohnung wohnen,aber sich so auseinander gelebt haben, dass sie getrennte Räume benutzen und ge-trennt wirtschaften, sind sie dauernd getrennt.

Nicht dauernd getrennt lebende LebenspartnerEine Lebenspartnerschaft (unter gleichgeschlechtlichen Partnern) kann nur dannanerkannt werden, wenn sie den Vorgaben des Lebenspartnerschaftsgesetzes ent-spricht und eingetragen ist. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe weit-gehend gleichgestellt, d.h. es gelten in der Regel dieselben Rechte und Pflichten.Sie kann nur durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden. Zum dauernden ge-trennt leben, vgl. vorgenannte Ausführungen.

Ehe- / Lebenspartnerschaftsähnliche GemeinschaftDas Bundesverfassungsgericht hat für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemein-schaft (zwischen Mann und Frau) Voraussetzungen aufgestellt, bei deren VorliegenEinkommen und Vermögen des Partners im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürf-

l der Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, das sind– der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,– der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner und,– die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberichtigten in einem

gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdi-gung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinan-der zu tragen und füreinander einzustehen (z.B. Ehe ohne Trauschein),

l die dem Haushalt angehörenden unverheirateten oder nicht verpartnerteKinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder seines Partners, wennsie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Sicherungdes Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicher-stellen können sowie

l die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteileines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahrnoch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils. In diesem Fall müssen Eltern, Elternteil oder Partner nicht er-werbsfähig sein.

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200

tigkeit zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist das Bestehen einer auf Dauer ange-legten Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaftengleicher Art zulässt und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensge-meinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehenfüreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemein-schaft hinaus geht.Danach bilden auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Le-benspartnerschaft eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie eine Einstehensgemein-schaft bilden, d.h. wenn sie wie heterosexuelle Partner

Mit dieser Regelung wird eine Gleichstellung von Ehepartnern, Partnern einereheähnlichen Gemeinschaft, aber auch Partnern einer gleichgeschlechtlichen ein-getragenen Lebenspartnerschaft bezüglich der Einkommens- und Vermögensan-rechnung erreicht.

Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinanderzu tragen und füreinander einzustehen, vermutet (bedeutet für den Leistungsbe-richtigten die Umkehr der Beweislast), wenn Partner

Die Vermutung kann widerlegt werden. Ausreichend ist nicht die Behauptung, dassder vermutete Tatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist, dass der Betroffene darlegtund nachweist, dass alle Kriterien des § 7 Abs. 3a SGB II nicht erfüllt werden bzw. dieVermutung durch andere Umstände (z.B. bei einer Studenten-WG) entkräftet wird.

Kinder unter 25 Jahren in einer BedarfsgemeinschaftUnter 25 Jahre alte unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder gehören der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern an, wenn sie

l mit ihren erwerbsfähigen Eltern/Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen, oder

l selbst erwerbsfähig sind (mindestens 15 Jahre alt) und mit ihren nicht erwerbs-fähigen Eltern/Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen. In diesem Fall wirddie Bedarfsgemeinschaft durch das Kind gebildet.

in einem Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung derwechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragenund füreinander einzustehen.

1. länger als ein Jahr zusammenleben,2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

KINDERZUSCHLAG

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201ANHANG 1

Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern, wenn es z. B.

l seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann,

l das 25. Lebensjahr vollendet hat,

l verheiratet oder verpartnert ist,

l mit einem Partner im Haushalt der Eltern lebt, oder

l mit einem Partner und seinem oder dem Kind des Partners im Haushalt der Elternlebt.

Hierbei spielt es keine Rolle, dass das Kind ggf. noch im Haushalt seiner Eltern lebt.

zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft (BG) und Berechnungder zustehenden LeistungenIn einem Haushalt leben folgende Personen:l Peter Kalz, 45 Jahre, erwerbsfähigl Martha, seine Ehefrau, 38 Jahre, erwerbsfähigl Tom, Sohn von Peter und Martha, 14 Jahre, Schülerl Erika Müller, Mutter von Martha, 65 Jahre, RentnerinDie Kosten der Unterkunft/Heizung betragen 600 €/mtl.

Die Bedarfsgemeinschaft (BG) wird wie folgt gebildet: 1. Peter Kalz ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und Aus-

gangspunkt zur Bildung der BG („Kopf der BG“), Hinweis: Die Bildung der BG könnte auch mit Martha begin-nen, da auch sie erwerbsfähig ist.

2. Ihm wird Martha als seine nicht dauernd getrennt lebendeEhefrau (auf Erwerbsfähigkeit kommt es hier nicht an) zuge-ordnet, sowie

3. Tom als unverheiratetes Kind unter 25 Jahren von Peter Kalz,das nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt.

Erika Müller, Mutter von Martha, gehört nicht zur BG. Sie selbstkann auch keine Berechtigte sein, weil sie das 65. Lebensjahr bereitsvollendet hat. Erika Müller gehört aber zur Haushaltsgemeinschaft.

Höhe der Regelbedarfe:l Der Regelbedarf für zwei Angehörige der Bedarfsgemein-

schaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt je 364 €. Herr Kalz und seine Ehefrau erhalten daher jeder 364 €monatlich.

l Für Tom sind 306 € monatlich zu zahlen, da er im 15. Lebens-jahr ist.

BeispielBeispiel

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202KINDERZUSCHLAG

Kosten der Unterkunft/Heizung:Die Kosten der Unterkunft/Heizung betragen 600 €/mtl. Der An-teil für Erika Müller, Mutter von Martha, ist abzuziehen, da sie nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Somit können nur450 € /mtl. (600 € : 4 x 3) anerkannt werden.

Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft:Als Gesamtbedarf ergibt sich eine Summe von 1.484 € /mtl.

Wann ist Hilfebedürftigkeit gegeben?Bedürftigkeit liegt vor, wenn der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfe,Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfszuschläge) höher ist als daszu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Übersteigt der Bedarfdas zu berücksichtigende Einkommen, wird in Höhe des Differenzbetrages Arbeits-losengeld II/Sozialgeld gewährt, soweit der Bedarf nicht noch aus dem verwertba-ren Vermögen gedeckt werden kann. Einkommen ist also voll auf den festgestelltenBedarf anzurechnen.

Mit der Zahlung des Kinderzuschlags soll vermieden werden, dass Eltern, die wegengeringen Einkommens/Vermögens den Bedarf ihrer Familie nicht decken können,hilfebedürftig werden und auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld zurBestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen sind.

Hat der Kindergeldberechtigte die Kinder nur zu 50 % bei sich im Haushalt, wird beider Ermittlung des Bedarfs der halbe Regelbedarf für die Kinder und der halbeMehrbedarf für Alleinerziehung angesetzt, die Kosten der Unterkunft werden involler Höhe berücksichtigt.

Auch bei der Berechnung der Bemessungsgrenze wird demnach nur der halbeMehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigt.

Bei der sogenannten Kontrollberechnung, also bei der Prüfung, ob Hilfebedürftig-keit vermieden wird, wird das Kindergeld in voller Höhe berücksichtigt, es sei denn,dass nachgewiesen wird, dass das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil ge-zahlt wird.

Hinweis: Bei der Prüfung der Bedürftigkeit bleiben die Bedarfe für Bildung undTeilhabe nach § 28 SGB II außer Betracht.

BerechnungsbeispieleFrau Sommer, 45 Jahre, erwerbsfähig, ist Witwe und lebt mit ih-rer 9-jährigen Tochter Lisa in St. Ingbert. Das monatliche Kinder-geld beträgt 190 €. Sie verdient als Teilzeitbeschäftigte monat-lich 1.500 € brutto (= 1.200 € netto). Nach Minderung um Wer-bungskosten, weitere Abzüge und Erwerbstätigen-Freibetragergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 830 €.Miete, Heizung und Nebenkosten betragen 400 € monatlich.

Beispiel1Beispiel 1

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203ANHANG 1

Berechnung des Kinderzuschlagsl Die Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende von 600 €

wird mit dem Bruttoeinkommen von 1.500 € erreicht.l Bemessungsgrenze

Regelbedarf für Frau Sommer (Alleinerziehende) = 404,00 €l Ihr Wohnanteil nach dem Existenzminimums-

bericht beträgt: 400 € x 76,75 % + 307,00 €Mehrbedarf für Alleinerziehende:404 € x 12 % + 48,48 €

l Gesamtbedarf Frau Sommer: = 759,48 €

l HöchsteinkommensgrenzeSie ist auf 899,48 € festzulegen (759,48 € Bemessungsgrenze +140 € ungeminderter Kinderzuschlag). Ihr zu berücksichtigen-des Einkommen von 830 € monatlich erreicht bzw. überschrei-tet diese Grenze nicht.

l Höhe des Kinderzuschlags (Anrechnung Elterneinkommen)l Ihr Einkommen (830 €) übersteigt die Bemessungsgrenze

(759,48 €) um 70,52 €. Weil das Einkommen aus Erwerbstätig-keit stammt, mindert sich der Kinderzuschlag um je volle 10 €übersteigender Betrag um je 5 €; das sind 7 volle Minderungs-stufen x 5 € = 35 € (Minderungsbetrag).

l Der ungeminderte Kinderzuschlag von 140 € vermindert sichdaher um 35 € auf 105 €/mtl. (Auszahlungsbetrag).

l Kontrollberechnungl Hier ist abschließend die Frage zu prüfen, ob durch die Ge-

währung eines Kinderzuschlags von 105 €/mtl. Hilfebedürftig-keit nach dem SGB II vermieden wird (Zielsetzung des Kinder-zuschlags nach § 6a BKGG). Dabei wird der Bedarf der gesam-ten Bedarfsgemeinschaft (also Frau Sommer und Tochter)dem gesamten Einkommen von Frau Sommer und ihrer Toch-ter gegenübergestellt.

l Bedarf Arbeitslosengeld II /Sozialgeld l Frau Sommer:

Regelbedarf als Alleinerziehende: = 404,00 €Mehrbedarf für Alleinerziehende: + 48,48 €Kosten der Unterkunft (400 € : 2 Personen) + 200,00 €

l Frau Sommer = 652,48 €l Tochter Lisa:

Regelbedarf für 6- bis unter 14-Jährige = 270,00 €Kosten der Unterkunft (400 € : 2 Personen) + 200,00 €

l Tochter Lisa = 470,00 €l Gesamtbedarf: = 1.122,48 €

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204KINDERZUSCHLAG

l Einkommen von Frau Sommer und Tochter Lisa:l n Arbeitsentgelt = 830,00 €

n Kindergeld + 190,00 €n Kinderzuschlag + 105,00 €

Gesamteinkommen: = 1.125,00 €

l Das insgesamt zu berücksichtigende Einkommen einschließ-lich Kinderzuschlag deckt den Gesamtbedarf der Bedarfsge-meinschaft ab mit der Folge, dass Kinderzuschlag in Höhe von105 €/mtl. zusteht.

Ehepaar Stolz hat zwei Kinder (3 und 5 Jahre); die Mutter be-zieht Kindergeld in Höhe von 380 € (2 x 190 €) monatlich. Miete,Heizung und Nebenkosten betragen 720 € monatlich. Der Vatererhält einen Bruttolohn von 2.100 €; hieraus ergibt sich nachMinderung um gesetzliche Abzüge, Aufwendungen und Freibe-träge ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.310 €.

Anspruch auf den Kinderzuschlag bestünde, wenn das monat -liche Bruttoeinkommen der Eltern die Mindesteinkommens-grenze erreicht und gleichzeitig das zu berücksichtigende Ein-kommen und Vermögen die Summe aus ihrem Bedarf zuzüglichdes Gesamtkinderzuschlages (Höchsteinkommensgrenze) nichtübersteigt.

Berechnung des Kinderzuschlags:l Die Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare beträgt 900 €;

der Bruttolohn von 2.100 € liegt darüber.

l Bemessungsgrenze:Regelbedarf der Eltern (2 x 364 €) = 728,00 €plus Wohnanteil der Eltern (71,31 % von 720 €) + 513,43 €

elterlicher Bedarf = 1.241,43 €

l Höchsteinkommensgrenze elterlicher Bedarf (Bemessungsgrenze) 1.241,43 €plus Gesamtkinderzuschlag (2 x 140 €) + 280,00 €

Höchsteinkommensgrenze = 1.521,43 €

Dieser wird zu berücksichtigendes Elterneinkommen, hier derum Abzüge und Freibeträge bereinigte Arbeitslohn des Vatersin Höhe von 1.310 € gegenübergestellt. Der Arbeitslohn über -

Beispiel2Beispiel 2

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205ANHANG 1

steigt nicht die Höchsteinkommensgrenze, so dass grundsätz-lich Kinderzuschlag zusteht.

l Höhe des Kinderzuschlags (Anrechnung Elterneinkommen)Für die Höhe des Kinderzuschlags ist entscheidend, ob elter -liches Einkommen die sogenannte Bemessungsgrenze über-steigt. Sie beträgt – vgl. oben – 1.241,43 €.

Der zu berücksichtigende Arbeitslohn des Vaters ist höher, sodass der übersteigende Betrag von 68,57 € (1.310 – 1.241,43 €)den Gesamtkinderzuschlag für zwei Kinder mindert. Da dasEinkommen aus Erwerbstätigkeit kommt, werden für je volle10 € übersteigender Betrag jeweils 5 € auf den Kinderzuschlagangerechnet.ungeminderter Kinderzuschlag (2 x 140 €) = 280 €abzüglich elterliches Einkommen (68,57 € : 10 = 6 volle Minderungsstufen x 5 €) - 30 €

Zustehender Kinderzuschlag = 250 €

l KontrollberechnungHier ist die Frage zu prüfen, ob durch die Gewährung einesKinderzuschlags in Höhe von 250 €/mtl. Bedürftigkeit ver -mieden wird. Dabei wird der Bedarf der gesamten Bedarfs -gemeinschaft (Ehepaar plus zwei Kinder) dem gesamten Ein-kommen der Familie gegenübergestellt.

l Bedarf Arbeitslosengeld II /Sozialgeld Regelbedarf Ehepaar Stolz (2 x 364 €) 728 €Regelbedarf für die Kinder (2 x 237 €) + 474 €Kosten der Unterkunft + 720 €

Gesamtbedarf = 1.922 €

l Einkommen der Eltern und ihrer Kinder Dem Gesamtbedarf wird das gesamte Familieneinkommen ge-genübergestellt Arbeitsentgelt 1.310 €Kindergeld + 380 €Kinderzuschlag + 250 €

Gesamteinkommen = 1.940 €

l Das insgesamt zu berücksichtigende Einkommen einschließ-lich Kinderzuschlag deckt den Gesamtbedarf der Bedarfsge-meinschaft ab, so dass die Familie Kinderzuschlag in Höhe von250 € monatlich beanspruchen kann.

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206KINDERZUSCHLAG

Temporäre Bedarfsgemeinschaft (Umgangsrecht) Wohnt ein Kind zu gleichen Teilen bei seinen getrennt lebenden oder geschiedenenEltern, begründet es eine entsprechende Zugehörigkeit zur (temporären – zeit -weisen) Bedarfsgemeinschaft des kindergeldberechtigten Elternteils. Hat dieser dasKind nur zu 50 Prozent bei sich im Haushalt, wird bei der Bedarfsermittlung der halbe Regelbedarf für die Kinder und der halbe Mehrbedarf für Alleinerziehungangesetzt. Die Unterkunftskosten werden in voller Höhe berücksichtigt. In der Folge wird auch bei der Berechnung der Bemessungsgrenze nur der halbe Mehr -bedarf für Alleinerziehende berücksichtigt. Das Kindergeld wird bei der Prüfung,ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, in voller Höhe berücksichtigt, es sei denn eswird nachgewiesen, dass das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil gezahltwird. Falls das Wechselmodell nur auf ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft zutrifftund ein weiteres Kind dauerhaft beim Berechtigten lebt, wird der hälftige Mehr -bedarf entsprechend weiter halbiert.

Wahlrecht bzw. Verzicht bei MehrbedarfenWird Hilfebedürftigkeit nur deshalb nicht vermieden, weil Mitgliedern der Bedarfs-gemeinschaft erhöhte Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt zustehenund ist der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft höchstens in Höhe der Mehrbedarfenicht gedeckt, kann zwischen der Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Ar-beitslosengeld II / Sozialgeld nach dem SGB II gewählt werden.

Hinweis: Soweit aber der gesamte Bedarf der Familie (Eltern und Kinder), auch unter Berücksichtigung der Mehrbedarfe, durch vorhandenes Eltern -einkommen plus Kindergeld, dem errechneten Kinderzuschlag und ggf.zustehendem Wohngeld gedeckt ist, besteht kein Wahlrecht.

Wählen können nur die Personen, die den Anspruch auf einen Mehrbedarf haben.Des Weiteren ist erforderlich, dass l kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII

beantragt hat oder erhält, oder l soweit bereits Leistungen nach dem SGB II / SGB XII bezogen werden, alle voll-

jährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf diese Leistungen verzichten. Elternteile verzichten mit ihrer Unterschrift für sich und als gesetzliche Vertreterauch für ihre minderjährigen Kinder

Der Verzicht muss gegenüber dem Jobcenter / Kommune oder der Familienkasse er-klärt werden. Er wirkt nur für die Zukunft und ist jederzeit mit Wirkung für die Zu-

Betroffen sind z. B. Alleinerziehende, Schwangere und Personen, die einerkosten aufwändigen Ernährung bedürfen. Sie müssen wegen ihres Mehrbe-darfs ein höheres Einkommen erzielen, um Hilfebedürftigkeit zu vermeidenund damit den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen zu können.

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207ANHANG 1

Besondere PersonengruppenHilfebedürftigkeit kann nur bei Personen vermieden werden, die zu einer Bedarfs-gemeinschaft gehören. Daher können auch Personen, die selbst von Leistungennach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Kinderzuschlag erhalten, wenn sie miteiner erwerbsfähigen Person, die leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, eine Be-darfsgemeinschaft bilden. Das sind z.B.

Kinderzuschlag für Asylbewerber Kinderzuschlag kann nur beansprucht werden, wenn der Antragsteller auch einenAnspruch auf Alg II / Sozialgeld hat. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II sind Asylbewerbervon Alg II / Sozialgeld ausgeschlossen, da sie Leistungen nach dem Asylbewerberlei-stungsgesetz erhalten; daher besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag für diesePersonen.

l nicht erwerbsfähige Personen oder länger als sechs Monate stationär un-tergebrachte Personen, die aber über ausreichendes Einkommen und /oderVermögen verfügen,

l Ausländer, die zwar die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,aber keine Arbeitsgenehmigung besitzen,

l Auszubildende, die grundsätzlich einen Anspruch auf Berufsausbildungs-beihilfe bzw. Ausbildungsgeld oder BAföG-Leistungen haben (z.B. die allein -erziehende Studentin) – vgl. Seiten 208 ff.,

l Personen, die Altersrente oder eine unbefristete volle Erwerbsminderungs-rente beziehen – vgl. Seiten 212 f.,

l Sozialhilfebezieher oder

l Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie ihreausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder.

kunft widerrufbar. Mit Eingang der Verzichtserklärung entfällt grundsätzlich abdem Folgemonat die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II / SGB XII für den Zeit-raum, für den der Kinderzuschlag gewährt wird.

Wurden allerdings noch keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragtbzw. bezogen, bewilligt die Familienkasse den Kinderzuschlag, wenn die Voraus -setzungen dafür erfüllt sind und Hilfebedürftigkeit bis auf die Mehrbedarfe vermie-den werden kann. Da ein Verzicht in diesem Fall nicht erforderlich ist, weist die Familienkasse die Betroffenen im Bewilligungsbescheid auf die Möglichkeit hin,statt des Kinderzuschlags einen ggf. höheren Anspruch auf Leistungen nach demSGB II geltend machen zu können.

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208KINDERZUSCHLAG

l Unabhängig davon können auch Asylbewerber Kinderzuschlag erhalten, wennsie mit einer erwerbsfähigen Person, die leistungsberechtigt nach dem SGB II ist,eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

l Seit Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 01.03.2015 sind allerdingsbestimmte Personengruppen mit humanitären Aufenthaltstiteln aus dem An-wendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes herausgenommen undkönnen künftig Leistungen nach dem SGB II (erwerbsfähige Personen) oder SGBXII (nicht erwerbsfähige Personen) beziehen.

Erwerbsfähige Personen können dann Leistungen nach dem SGB II erhalten, wennsie eine

Für Personen nach Punkt 3 gilt, dass sie in den Leistungsbezug nach dem SGB IIwechseln, wenn „die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung“ mindes-tens 18 Monate zurückliegt. Dies heißt nicht, dass bereits vor 18 Monaten die Auf-enthaltserlaubnis erteilt worden sein muss oder dass die Aufenthaltserlaubnis eineGültigkeit von mindestens 18 Monaten haben muss.

Mit dem Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung ist regelmäßig der Zeitpunktgemeint, an dem erstmalig eine Duldung erteilt worden ist (die Formulierung „Aus-setzung der Abschiebung“ beschreibt den offiziellen Begriff für die Duldung).

Anspruch Studierender und anderer Personen i. S. von § 7 Abs. 5 SGB IIAuszubildende (z.B. auch Studierende an einer Hochschule), deren Ausbildung demGrunde nach im Rahmen des BAföG bzw. SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) förde-rungsfähig ist, haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherungdes Lebensunterhalts. Nur in besonderen Härtefällen können solche Leistungen als Darlehen gewährt werden. Die Ausschlusswirkung betrifft allerdings nur denausbildungsbedingten / – geprägten Bedarf (Normalbedarf). Darunter sind der Regelbedarf, die Unterkunftskosten und einmalige Bedarfe zu verstehen. Mehrbe-darfe nach § 21 SGB II (für besondere Lebensumstände) stehen allerdings zu.

1. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG (Opfer von schwerenStraftaten wie Menschenhandel oder Zwangsprostitution),

2. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b AufenthG (Opfer von Straftaten imZusammenhang mit illegaler Arbeitsausbeutung) oder

3. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidungüber die Aussetzung ihrer Abschiebung mindestens 18 Monate zurückliegt(tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise)

haben; sie könnten dann grundsätzlich auch den Kinderzuschlag beziehen.

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209ANHANG 1

Da diese Personen deswegen aber nicht aus der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3SGB II) herausfallen, können sie ggf. trotzdem einen Anspruch auf Kinderzuschlagfür ihre Kinder geltend machen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob z.B. auf Grund derEinkommensverhältnisse der Eltern der Auszubildenden tatsächlich eine Ausbil-dungshilfe ausgezahlt wird.Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahrnoch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, wird zusätzlich zum BAföG einKinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG gewährt. Dieser beträgt 113 € für daserste und 85 € für jedes weitere Kind.Da bei Auszubildenden bzw. Studenten zumindest der Bedarf nach dem SGB II zuGrunde zu legen ist, bleibt deren Einkommen bis zur Höhe des Regelbedarfs plusanteilige Kosten der Unterkunft unberücksichtigt. Nur Einkommen, das diesen Be-darf übersteigt, wird auf den Kinderzuschlag angerechnet. Der Bedarf der übrigenPersonen in der Bedarfsgemeinschaft wird gesondert berechnet. Dabei wird der aufdie einzelnen Personen entfallende Mietanteil „kopfanteilig“ ermittelt. Bei der Festlegung der Bemessungsgrenze wird allerdings der anteilige Mietanteilder Eltern / des Elternteils nach dem Existenzminimumsbericht der Bundesregierungermittelt (§ 6a BKGG), vgl. Seite 190.

Das Ehepaar Schmitz hat zwei Kinder (1 und 2 Jahre alt). HerrSchmitz arbeitet (Bruttoverdienst 1.000 €) und erzielt ein umdie Abzugsbeträge des § 11b SGB II bereinigtes Arbeitseinkom-men von 650 € monatlich. Seine Frau studiert und erhält BAföGvon 597 € monatlich (nach Abzug des ausbildungsgeprägtenBedarfs von 20 % des BAföG-Bedarfs von 119,40 € = 477,60 €).Die monatlichen Unterkunftskosten belaufen sich auf 400 €.l Bedarf Herr Schmitz und 2 Kinder:

Regelbedarf Herr Schmitz 364,00 €Regelbedarf für 2 Kinder (2 x 237 €) 474,00 €Mietanteil Herr Schmitz + 2 Kinder (3/4 von 400 €) 300,00 €

Gesamtbedarf Herr Schmitz und 2 Kinder: 1.138,00 €l Mindesteinkommensgrenze

für Elternpaare von mindestens 900 € wird durch Bruttoein-kommen erreicht.

l Berechnung der Bemessungsgrenze: Regelbedarf Herr Schmitz 364,00 €Kosten der Unterkunft (300 € x 62,27 %) 186,81 €

550,81 €l Berechnung der Höchsteinkommensgrenze:

Bemessungsgrenze (Elternbedarf) 550,81 €plus Gesamtkinderzuschlag (2 x 140 €) + 280,00 €

830,81 €

Beispiel1Beispiel 1

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210KINDERZUSCHLAG

Da der fiktive SGB-II-Bedarf seiner Frau von 464 € (364 € Re gelbedarf + 100 € Unterkunftskosten) wegen § 7 Abs. 5 SGB II unberücksichtigt bleibt, bleibt auch ihr Einkommenvon 477,60 € bis zu dieser Höhe außer Ansatz. Die Differenzvon 13,60 € (477,60 € - 464 €) sowie das Einkommen ihresMannes wird somit voll für den Kinderzuschlag herange-zogen.

l Berechnung des Kinderzuschlags:Das Einkommen von Ehepaar Schmitz in Höhe von 663,60 €(13,60 € Frau Schmitz und 650 € Herr Schmitz) übersteigtdie Bemessungsgrenze um 112,79 € (663,60 € - 550,81 €).Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommennicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszu-gehen, dass die Überschreitung der Bemessungsgrenzedurch die Erwerbseinkünfte verursacht wird. In diesem Fallmindert sich der Kinderzuschlag durch das Arbeitskommenvon Herrn Schmitz für jede volle 10 € übersteigendes Einkommen nur um 5 €. Die Differenz beträgt 112,79 €(663,60 € - 550,81 €), also Minderung um 11 Stufen x 5 € =55 €. Somit ergibt sich ein monatlich geminderter Kinder-zuschlag von 225 € (280 € - 55 €).

l Kontrollberechnung (Wird Hilfebedürftigkeit vermieden?):Arbeitseinkommen von Herrn Schmitz (650 €) plus Einkom-men von Frau Schmitz (13,60 €) plus Kindergeld für beideKinder 380 € (2 x 190 €) plus 225 € Kinderzuschlag ergebenein Gesamteinkommen von 1.268,60 € im Monat, das denGesamtbedarf von 1.138 € abdeckt.

Bezieht die Ehefrau ein geringeres BAföG (z.B. 384 €) als ihr fiktiver SGB-II-Bedarf (z.B. 464 €), mindert die Differenz vomtatsächlichen BAföG bis zum fiktiven SGB-II-Bedarf zurDeckung ihres Pauschalbedarfs das Einkommen ihres Mannes.

Folge: Nur das Resteinkommen ihres Mannes wird beim Kinder -zuschlag angerechnet, dass sich, ausgehend vom vorigen Bei-spiel, folgende Berechnung ergibt:

Berechnung des Kinderzuschlags:Das Resteinkommen von Herrn Schmitz (650 € - 80 € = 570 €)übersteigt die Bemessungsgrenze um 19,19 € (570 € - 550,81 €).Da sich der Kinderzuschlag bei Arbeitseinkommen für je volle

Beispiel2Beispiel 2

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211ANHANG 1

10 € übersteigendes Einkommen nur um 5 € (1 Stufe x 5 € = 5 €) mindert, ergibt sich ein monatlicher Gesamt kinder -zuschlag von 275 € (280 € - 5 €).

Karin ist alleinerziehende Studentin; ihr Kind ist zwei Jahrealt. Sie erhält BAföG von 597 € und Arbeitslohn von 130 € (bereinigt) im Monat, 80 € Wohngeld sowie das Kindergeld fürihr Kind von 190 € monatlich. Die monatlichen Unterkunfts-kosten belaufen sich auf 250 €.

l Bedarf Karin und Kind: Mehrbedarf Karin als Alleinerziehende 145,44 €Regelbedarf für ihr Kind 237,00 €Mietanteil Kind (1/2 von 250 €) 125,00 €

Gesamtbedarf Karin und Kind: 507,44 €

l Mindesteinkommensgrenzefür Alleinerziehende von mindestens 600 € wird durch Brutto -einkommen erreicht (597 € BAföG plus 130 € Arbeitslohn)

l Berechnung der Bemessungsgrenze: Mehrbedarf Karin 145,44 €

l Berechnung der Höchsteinkommensgrenze:Bemessungsgrenze (Mehrbedarf Karin) 145,44 €plus Gesamtkinderzuschlag für 1 Kind 140,00 €

285,44 €

Der fiktive SGB-II-Bedarf von Karin von 529 € (Regelbedarf 404 € plus die Hälfte der Miete 125 €) bleibt auf Grund des § 7Abs. 5 SGB II unberücksichtigt. Einkommen der Studentinüber 529 € ist beim Kinderzuschlag zu berücksichtigen.

l Berechnung des Kinderzuschlags:Das Einkommen von Karin beträgt 607,60 € (597 € BAföG -119,40 € ausbildungsgeprägter Bedarf + 130 € Arbeitslohn).Wohngeld gilt nicht als Einkommen. Von diesem Einkommenwird der fiktive SGB-II-Bedarf von Karin in Höhe von 529 € abgezogen, so dass sich ein anrechenbares Einkommen von78,60 € ergibt. Kindergeld ist Einkommen des Kindes und wirdnicht angerechnet. Da somit die Bemessungsgrenze von 145,44 €unterschritten wird, steht Kinderzuschlag in voller Höhe von140 € monatlich zu.

Beispiel3Beispiel 3

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212KINDERZUSCHLAG

Bezieher von Altersrenten bzw. unbefristeten Renten wegenvoller ErwerbsminderungAltersrentner oder Rentner, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, sind zwar selbstnicht erwerbsfähig, können jedoch über eine andere erwerbsfähige Person (z.B. Ehe-partner) einer Bedarfsgemeinschaft angehören. Ihr Einkommen ist zwar bei der Be-dürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, bleibt jedoch in Höhe des eigenen Bedarfs unberücksichtigt. Diese Personen können somit auch den Kinderzuschlag erhalten.

Herr Blum ist voll erwerbsgemindert und bezieht für seine bei-den im Haushalt lebenden Kinder (7 und 11 Jahre alt) das Kin-dergeld von 380 € (2 x 190 €) monatlich. Seine Ehefrau ist arbeits-los und erwerbsfähig. Da Herr Blum über seine erwerbsfähigeFrau der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) angehört, kannauch er den Kinderzuschlag beantragen. Ein Wechsel in der Be-zugsberechtigung für Kindergeld ist nicht notwendig.

Herr Blums monatliche Rente wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit beträgt 1.100 € und die angemessenen Unterkunftsko-sten betragen 420 € / mtl.

l Mindesteinkommensgrenzefür Elternpaare von 900 € ist durch die Rente von 1.100 € erreicht.

l Bedarf Herr Blum: Regelbedarf 364,00 €Sein Mietanteil beträgt (420 € : 4) 105,00 €

Gesamtbedarf Herr Blum: 469,00 €

abzügl. Rente 1.100,00 €abzügl. Leistungen nach dem SGB XII 0 €

Anrechnungsbetrag bei Frau Blum 631,00 €Abzüge nach § 11b Abs.1 SGB II (Versicherungspauschale) 30,00 €

zu berücksichtigendes Einkommen bei Frau Blum 601,00 €

l Bedarf Frau Blum und der beiden Kinder:Regelbedarf Ehefrau 364,00 €Regelbedarf Kinder (2 x 270 €) 540,00 €3/4 der Miete (Mutter und 2 Kinder) 315,00 €

Gesamtbedarf 1.219,00 €

Berechnung der Bemessungsgrenze (Bedarf Frau Blum): Regelbedarf 364,00 €Kosten der Unterkunft (420 € : 4 x 3 x 62,27 %) 196,15 €

560,15 €

BeispielBeispiel

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213ANHANG 1

l Berechnung der Höchsteinkommensgrenze:560,15 € plus 280 € (140 € pro Kind) 840,15 €

l Berechnung des Kinderzuschlags:Das anzurechnende Einkommen ihres Ehemannes übersteigt die Be messungsgrenze um 40,85 € (601 € - 560,15 €). Der monatlicheGesamtkinderzuschlag beträgt daher 239 € (280 € - 40,85 € =239,15 € gerundet nach § 11 Abs. 2 BKGG auf 239 €).

l Kontrollberechnung (Wird Hilfebedürftigkeit vermieden?):Anrechenbare Rente von Herrn Blum (601 €) plus Kindergeld für beide Kinder 380 € (2 x 190 €) plus 239 € Kinderzuschlag ergeben einGesamteinkommen von 1.220 € im Monat, das den Gesamtbedarf(Frau Blum und beide Kinder) von 1.219 € abdeckt.

Hinweis: Lebt der Bezieher einer Regelaltersrente oder einer Rente wegen voller Er-werbsminderung nicht mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personzusammen (z.B. ein allein erziehender 66-jähriger Rentner mit seinem 13-jäh -rigen Sohn), kann kein Anspruch auf Kinderzuschlag entstehen, da Hilfe -bedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden kann.

Personen, die eine Altersrente vor Erreichung der jeweiligen Regelalters-grenze beziehen und die nicht mit einer erwerbsfähigen leistungsberech-tigten Person zusammenleben, können einen Anspruch auf Kinderzuschlaghaben. Diese Personen können zwar selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen (sie sind nach § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen ausgeschlos-sen), gehören aber dennoch zum Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinnedes § 7 Abs. 1 SGB II und können eine Bedarfsgemeinschaft begründen.

Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und anderen höheren LeistungenNach § 6a Abs. 5 BKGG haben die Eltern/der Elternteil ein Wahlrecht, wonach sie sicherklären können, für einen bestimmten Zeitraum den Kinderzuschlag nicht geltendzu machen, weil damit ein Verlust von anderen höheren Leistungen verbunden ist.

Mit dieser Regelung sollen Problemfälle gelöst werden, in denen bei einem Anspruchauf andere höhere Leistungen dieser allein deshalb verloren geht, weil durch denKinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.

Die Erklärung des Antragstellers, den Kinderzuschlag wegen anderer höherer Ansprüche nicht haben zu wollen, wirkt nur für die Zukunft und muss gegenüberder Familienkasse schriftlich erfolgen.

Die Familienkasse unterrichtet in diesem Fall das für den Wohnort des Berechtigtenzuständige Jobcenter über die Erklä rung. Diese Erklärung kann nur mit Wirkung fürdie Zukunft widerrufen werden.

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214KINDERZUSCHLAG

An wen wird der Kinderzuschlag gezahlt?Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person den Kinderzuschlag erhalten.Grundsätzlich bekommt derjenige Elternteil den Kinderzuschlag, der auch das Kin-dergeld beantragt hat oder bezieht.

Ausschluss des Kinderzuschlags wegen vorrangiger LeistungenEin Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht fürZeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, Einkommendes Kindes zu erzielen. Der Kinderzuschlag ist im Verhältnis zu anderen möglichenEinkünften des Kindes nachrangig. Deshalb besteht für den Antragsteller bzw. dasKind und ggf. seinen gesetzlichen Vertreter die Verpflichtung, zumutbare Anstren-gungen zur Verwirklichung solcher Ansprüche zu unternehmen, bevor der Kinder-zuschlag in Anspruch genommen wird. Vorrangige Leistungen sind z.B.

l Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, nach dem BAföG oder Berufs-ausbildungsbeihilfe nach dem SGB III sowie

l die zivilrechtliche Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Unterhaltsan-sprüchen gegen Dritte (Kindesunterhalt).

Die zumutbaren Anstrengungen sowie deren eventuelle Erfolglosigkeit sind nach-zuweisen (z. B. durch Ablehnungsbescheid). Wurden diese Anstrengungen unterlas-sen, steht kein Kinderzuschlag zu. Sind keine Bemühungen erkennbar, Unterhalts-ansprüche zu realisieren, wurden zumutbare Anstrengungen unterlassen. Dies trifftnicht zu, wenn z.B.

l der andere Elternteil Alg II / Sozialgeld oder Sozialhilfe bezieht, oder wegen Ar -beitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig ist,

l ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen den anderenElternteil wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde,

l der Alleinerziehende die Beratung des Jugendamtes in Anspruch genommenund die erteilten Ratschläge befolgt hat,

l eine Beistandschaft bestand, oder

l eine Amtsvormundschaft oder eine wegen Vaterschaftsfeststellung und/oderGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellte Amtspflegschaft bestand.

Zumutbare Bemühungen sind auch nachgewiesen, wenn die Vaterschaft des Man-nes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, durchKlageerhebung angefochten worden ist und die Mutter bestätigt, mit dem betref-fenden Mann in der Empfängniszeit nicht geschlechtlich verkehrt zu haben.

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215ANHANG 1

Sind die Kinder außer beim Antragsteller auch bei dem im gemeinsamen Haushalt lebenden anderen Elternteil zu berücksichtigen, können diese untereinander bestim-men, wer den Kinderzuschlag erhalten soll. Einigen sich die Eltern nicht, legt das Familiengericht auf Antrag fest, an wen der Kinderzuschlag gezahlt wird.

Wie lange wird der Kinderzuschlag gezahlt?Der Kinderzuschlag wird unbefristet gezahlt, soweit die Anspruchsvoraussetzungenvorliegen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Kindes.

Anspruchsbeginn, BewilligungsabschnitteDer Anspruch auf den Kinderzuschlag beginnt mit dem Monat, in dem die Voraus-setzungen erstmals erfüllt sind, d.h. in der Regel mit dem Geburtsmonat und endetspätestens mit dem Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Hierbei ist zu beachten, dass der Kinderzuschlag nicht für Zeiten vor der Antragstellung gezahlt werden kann (vgl. nachfolgenden Abschnitt).

Der Kinderzuschlag kann nur für Zeiträume gezahlt werden, für die Kindergeldtatsächlich bezogen wird oder wurde.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 6 Monate. Er kann auch kürzer sein,z.B. wenn ein Kind sein 18. bzw. 25. Lebensjahr vollendet oder die Voraussetzungenfür den Anspruch auf Kindergeld (z.B. Ende der Berufsausbildung/Studiums) entfal-len. Auf bis zu zwölf Monate kann verlängert werden, wenn keine Veränderung derVerhältnisse in dem Zeitraum zu erwarten ist.

Weitere wichtige Hinweise:l Der Antrag auf Kinderzuschlag wirkt grundsätzlich unbefristet. Wurde aber der

Kinderzuschlag für einen Bewilligungsabschnitt bewilligt, handelt es sich damitlediglich um eine befristete Bewilligung. Da der ursprünglich gestellte Antragfortwirkt, muss die Familienkasse nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts vonAmts wegen über den weiteren Anspruch auf Kinderzuschlag zu entscheiden.

l Bei erstmaliger Antragstellung wird bei schwankendem Einkommen sowie Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Durchschnittseinkommenaus den Einnahmen der letzten drei Monaten vor Antragstellung errechnet. Der Antragsteller muss zudem erklären, dass sich seine Einkommensverhältnisse imAntragsmonat nicht wesentlich verändern werden.

l Bei Wieder- oder Weiterbewilligung wird das monatliche Durchschnittseinkommenregelmäßig aus den monatlichen Einnahmen der letzten sechs Monate gebildet.

l Bei schwankendem Einkommen sowie Einkommen aus selbständiger Erwerbs -tätigkeit wird der Kinderzuschlag unter dem Vorbehalt der Prüfung und Rück -forderung bewilligt. Hierbei wird ein monatliches Durchschnittseinkommen errechnet; das ist für jeden Monat der Teil des Einkommens, der sich bei Teilung

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216KINDERZUSCHLAG

des Gesamteinkommens durch die Anzahl der Monate des Bewilligungs -abschnitts (z.B. 6 Monate) ergibt. Nach Ende des Bewilligungsabschnitts wird das tatsächliche Durchschnittseinkommen ermittelt und dem vorläufigen Durch-schnittseinkommen gegenübergestellt. Übersteigt das tatsächliche das vorläufi-ge Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 €, verbleibt es bei der vorläufi-gen Entscheidung. Wenn nicht, wird die Bewilligung des Kinderzuschlags bei derabschließenden Entscheidung entsprechend korrigiert.

Das vorläufige Durchschnittseinkommen im Bewilligungszeit-raum beträgt 1.200 €. Kinderzuschlag wurde in Höhe von 70 €monatlich gezahlt. Nach Ende des Bewilligungszeitraums wirdein tatsächliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.190 €festgestellt. Der Kinderzuschlag beträgt nunmehr 75 € und istdaher in Höhe der Differenz von 5 € monatlich nachzuzahlen.

Antragstellung und Vordrucke Der Kinderzuschlag muss gesondert schriftlich bei der zuständigen Familienkasseder Bundesagentur für Arbeit beantragt werden und besteht frühestens ab demMonat der Antragstellung. Dies gilt auch für Personen, die ihr Kindergeld als Be-schäftigte im öffentlichen Dienst erhalten.

Dabei gilt folgende Besonderheit:Wurde zunächst Alg II / Sozialgeld beantragt und wurde dieser Antrag abgelehnt,weil der Elternbedarf durch Einkommen gedeckt ist, wirkt ein nachgeholter Antragauf Kinderzuschlag bis zu einem Jahr (längstens bis zur Alg-II-Antragstellung)zurück, wenn der Antrag innerhalb von einem Monat nach Ablauf des Monats ge-stellt wurde, im dem Alg II bindend abgelehnt wurde bzw. zu erstatten ist.

Der Antrag auf Alg II vom 18.07. des Jahres wurde mit Bescheidvom 20.08. des Jahres abgelehnt, da ein vorrangiger Anspruchauf Kinderzuschlag besteht. Der Kindergeldberechtigte bean-tragt daher am 25.09. des Jahres die Gewährung von Kinderzu-schlag. Liegen die Voraussetzungen vor, ist er ab Juli des Jahreszu gewähren.

Weitere wichtige Hinweise:l Die Antragstellung ist auch bei anderen Sozialleistungsträgern möglich (§ 16 SGB I).l Der Antrag auf Arbeitslosengeld II beinhaltet nicht zugleich einen Antrag auf

Kinderzuschlag. Dieser muss gesondert beantragt werden, zumindest durch eineschlüssige Erklärung des Antragstellers.

l Eine erneute Antragstellung ist immer dann notwendig, wenn die Anspruchsvor-aussetzungen weggefallen sind und die Bewilligungsentscheidung ganz aufge-hoben wurde.

BeispielBeispiel

BeispielBeispiel

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217ANHANG 1

l Minderjährige Antragsteller müssen handlungsfähig sein, d.h. sie müssen das15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 SGB I).

l Einkommen und Vermögen ist grundsätzlich durch Nachweise zu belegen. Wel-che Nachweise im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antrag aufKinderzuschlag bzw. kann bei der zuständigen Familienkasse erfragt werden.Wurde bereits Arbeitslosengeld II beantragt, braucht bereits nachgewiesenesEinkommen und Vermögen nicht nochmals belegt zu werden. Die Familienkassekann mit Einverständnis des Antragstellers die erforderlichen Angaben zum Ein-kommen und Vermögen dann unmittelbar dort einholen.

Welche Vordrucke gibt es?Zur Beantragung des Kinderzuschlags sind im Wesentlichen folgende Vordruckevorgesehen:

l Antrag auf Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz – BKGG – (vgl. nachfolgende Seiten sowie die Tipps zum Ausfüllen).

l Zusatzblatt für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (nicht abgedruckt).

l Zusatzblatt, wenn Leistungen nach dem SGB II beantragt wurden (nicht abgedruckt).

l Antrag auf Kinderzuschlag für ein weiteres Kind (nicht abgedruckt).

l Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers (vgl. nachfolgende Seiten).

l Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (nicht abgedruckt).

l Erklärung des Mieters bzw. des Eigentümers über die Unterkunftskosten(vgl. nachfolgende Seiten).

l Erklärung zum Vermögen (vgl. nachfolgende Seiten).

l Ärztliche Bescheinigung zum Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung(nicht abgedruckt).

Tipps zum Ausfüllen des AntragsvordrucksFür den Antrag auf Kinderzuschlag soll der amtliche Vordruck benutzt werden.Rechtswirksam ist die Antragstellung jedoch auch dann, wenn er ohne Verwendungeines Vordruckes beantragt wird.

Ein Antrag ist immer dann erforderlich, wenn

l der Kinderzuschlag erstmalig beansprucht wird oder l der Kinderzuschlag durch Bescheid oder Urteil unanfechtbar aufgehoben

worden ist und erneut begehrt wird.

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218KINDERZUSCHLAG

Der Kinderzuschlag kann nur dann gezahlt werden, wenn alle Voraussetzungenvorliegen. Der Antragsteller hat insoweit dazu beizutragen, als er die entsprechen-den Angaben im Antragsvordruck macht und die notwendigen Nachweise vorlegt.

Um unliebsame Rückfragen und damit auch zeitliche Verzögerungen bei der Aus-zahlung der Leistungen zu verhindern, empfiehlt es sich,l den Antrag und die notwendigen Zusatzvordrucke sorgfältig auszufüllen sowie l die erforderlichen Nachweise vollständig beizufügen.

Wichtig ist, dass alle Fragen beantwortet werden. Soweit dies nicht möglich ist, sollten im Zweifelsfall offene Fragen bei der zuständigen Familienkasse geklärtbzw. als unbekannt gekennzeichnet werden.

Die folgenden Tipps beziehen sich auf die jeweiligen Abschnittedes Antragsvordrucks

Wenn bereits Kindergeld von einer Familienkasse bezogen wird oder dortbeantragt wurde, ist als Antragsteller derjenige Elternteil einzutragen, derdas Kindergeld erhält oder beantragt hat. Ist dies noch nicht der Fall, können Elternteile, die im gemeinsamen Haus-halt leben, untereinander bestimmen, wer den Kinderzuschlag erhaltensoll. Als Antragsteller ist dann derjenige Elternteil einzutragen, an den derKinderzuschlag gezahlt werden soll.Unter Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist das Zusammenle-ben von Partnern in einem gemeinsamen Haushalt zu verstehen, wobeinach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist,Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die-ses wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder Kinder oder Angehörige imHaushalt versorgt werden oder Partner befugt sind, über Einkommen oderVermögen des anderen zu verfügen.Eine eingetragene Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn zwei Personengleichen Geschlechts vor der zuständigen Behörde erklärt haben, mitein-ander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Dauernd getrennt lebend sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspart-ner, wenn sie beabsichtigen, die Trennung ständig aufrecht zu erhalten.Dies trifft nicht zu, wenn die Trennung nur vorübergehend (z. B. aus beruf-lichen Gründen) ist.

Hier ist ein Konto (auch ein Sparkonto) bei einer Bank, einer Sparkasseoder einem anderen Geldinstitut anzugeben, auf das der Kinderzuschlagüberwiesen werden soll. Die IBAN (internationale Bankkontonummer) undder BIC (standardisierter Bank-Code) ersetzen die bisherigen nationalenKonto angaben und können dem Kontoauszug entnommen werden.

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2

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219ANHANG 1

Es sind nur zum Haushalt gehörende unverheiratete Kinder unter 25 Jahreneinzutragen. Für ältere oder verheiratete Kinder steht selbst dann keinKinderzuschlag zu, wenn sie im elterlichen Haushalt leben und Kindergeldgezahlt wird. Hält sich ein unter 25 Jahre altes unverheiratetes Kind nicht ständig im elterlichen Haushalt auf, ist der Grund hierfür anzugeben und wie langedie auswärtige Unterbringung voraussichtlich dauern wird. Gehören zumHaushalt mehr als drei unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, ist für dieseein Zusatzblatt auszufüllen, das bei der Familienkasse erhältlich ist.

Gehören zum Haushalt außer dem/der Antragsteller(in), dessen Ehegat-ten/Partner bzw. Partnerin und den unter 25 Jahre alten unverheiratetenKindern noch weitere Personen (z. B. über 25 Jahre alte bzw. verheirateteKinder, Großeltern, Onkel oder Tante), sind diese hier einzutragen. Die An-gaben sind erforderlich, um bei der Ermittlung der sogenannten Bemes-sungsgrenze die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung errechnenzu können. Bei mehr als drei weiteren Familienangehörigen ist ein Zusatz-blatt auszufüllen, das bei der Familienkasse erhältlich ist.

Hier ist anzugeben, ob sich der /die Antragsteller / in, Ehegatte/Partner (in)oder ein unter 25 Jahre altes unverheiratetes Kind in (Hoch-) Schul- oderBerufsausbildung befindet bzw. in einer Anstalt, Pflegeheim, Justizvoll-zugsanstalt oder Krankenhaus stationär untergebracht ist. Nachweise sinderforderlich.

Bei der Ermittlung der sogenannten Bemessungsgrenze werden auch zu-sätzliche Aufwendungen berücksichtigt, die nicht im Regelbedarf enthal-ten sind (Mehrbedarf).

Ein Mehrbedarf kann in Betracht kommen fürl Alleinerziehende je nach Anzahl und Alter der Kinder,l werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,l behinderte Menschen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

nach § 33 Sozialgesetzbuch IX oder Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1Sätze 1 bis 3 des Sozialgesetzbuches XII erhalten,

l für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahren oder die erwerbsunfähigsind und in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“(auch „aG“) eingetragen ist und

l eine aus medizinischen Gründen erforderliche kostenaufwändige Er -nährung,

l unabweisbare, laufende besondere Bedarfe.

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird von der Familienkasse ohneweiteren Nachweis angesetzt. Die Voraussetzungen für die anderen Mehr -be darfe sind nachzuweisen. Der Mehrbedarf wegen Schwangerschaft kann

6

5

4.3

4.1und

4.2

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220KINDERZUSCHLAG

durch den Mutterpass, derjenige für behinderte Menschen durch den Be-willigungsbescheid des zuständigen Rehabilitationsträgers und der Mehr-bedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung durch eine Bescheinigungdes Hausarztes nachgewiesen werden. Für letzteren hält die Familienkasseeinen besonderen Vordruck bereit. Ein unabweisbarer, laufender besonde-rer Mehrbedarf (z.B. Hygienemittel bei Neurodermitis oder Kosten zurWahrnehmung des Umgangsrechts bei geschiedenen Eltern) ist im Einzel-fall mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.

Die Bemessungsgrenze ist auch von der Höhe der Kosten für Unterkunftund Heizung abhängig. Beim Erstantrag werden die tatsächlichen Kostenberücksichtigt. Hierfür ist ein Zusatzblatt auszufüllen, vgl. Seite 230 f.

Zu den Kosten der Unterkunft gehört bei einer Mietwohnung die „Kalt-miete“. Wohnt jemand im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung,gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belas tungen(z. B. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Erbbauzins sowie Schuldzinsen,nicht aber die Tilgungsrate).

Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die Nebenkosten wie z. B.Müllabfuhr, Schornsteinfeger oder Straßenreinigung. Des Weiteren wer-den auch die Kosten für die Heizung berücksichtigt.

Als Nachweise kommen folgende Unterlagen in Betracht:

Kopie des Miet- oder Kauf- bzw. Darlehensvertrages, Nachweise über dieHeizkos ten und sonstigen Nebenkosten.

Kosten für Warmwasser werden entweder als Mehrbedarf oder als Bedarffür Unterkunft und Heizung berücksichtigt.

Einen pauschalen Mehrbedarf (vgl. Seite 185 f.) gibt es für dezentrale Warm - wassererzeugung (z. B. Boiler oder Gastherme), da die Kosten dann regel-mäßig in den allgemeinen Strom- bzw. Gaskosten enthalten sind.

Ausnahme: Tatsächliche Kosten werden erstattet, wenn Warmwasser z. B.ausschließlich über eine Gastherme erzeugt wird, weil die Heizung überFernwärme und der Elektroherd über Strom betrieben werden.

Wird Warmwasser zentral erzeugt, sind die Kosten in der Heizkostenab-rechnung gesondert ausgewiesen und können in tatsächlicher Höhe als Be-darf für Unterkunft und Heizung angesetzt werden.

Der Bezug von Wohngeld ist durch den Bewilligungsbescheid, einer Be-scheinigung oder Ähnliches nachzuweisen.

Sofern bereits Arbeitslosengeld II beantragt wurde, kann man sich damiteinverstanden erklären, dass die Familienkasse die dortigen Angaben derEntscheidung über den Kinderzuschlag zu Grunde legt. Diese Erklärungbefindet sich am Ende des Antragsvordrucks. Es ist dann nur noch das Ein-kommen nachzuweisen, das bisher noch nicht angegeben wurde.

8

7.1

7.2

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221ANHANG 1

In allen anderen Fällen ist das Einkommen im Einzelnen zu erklären unddurch entsprechende Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit sind alle Einnahmen aus Ar-beitnehmertätigkeiten, auch wenn diese nicht steuer- oder sozialversiche-rungspflichtig sind. Dazu gehören auch z. B. Ausbildungsvergütungen,Vergütungen aus einem Praktikanten-, Volontär- bzw. Anlernverhältnis, einem praktischen Studien semester oder einem sogenannten Minijob.

Das Einkommen wird durch eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebersnachgewiesen (bei der Familienkasse erhältlich).

Als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land-und Forstwirtschaft wird ein geschätzter Betrag angesetzt, der sich aufGrund früherer Betriebsergebnisse ergibt (Vordruck ist bei der Familien-kasse erhältlich).

Werden Leistungen von einer Agentur für Arbeit bezogen, reicht es aus,die Art der Leistung, die zuständige Agentur und die Kundennummer an-zugeben.

Leistungen anderer Stellen, wie z. B. solche der Kranken-, Renten- bzw.Unfallver sicherung, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Unterhaltsvor-schussgesetz, sind durch Kopie eines Bewilligungsbescheides, eine Beschei-nigung über Dauer und Höhe der Leistung oder Ähnliches nachzuweisen.

Als Nachweis für Unterhaltsleistungen kommen Kopien von Unterhaltsur-teilen bzw. -vergleichen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen so-wie Belege über den aktuellen Zahlbetrag in Betracht.

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden mitdem Bewilligungsbescheid nachgewiesen.

Sonstiges Einkommen sind z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen, Eltern-oder Betreuungsgeld, Steuerrückerstattungen, Abfindungen oder die Eigenheimzulage. Als Nachweise dienen z. B. Bewilligungs- oder Steuer -bescheide, Bescheinigungen von Geldinstituten, Kontoauszüge oder Ähn -liches.

Vom Einkommen werden Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversiche-rung aber auch sogenannte Werbungskosten und Aufwendungen für ge-setzlich vorgeschriebene oder bestimmte freiwillige Versicherungen sowietitulierte Unterhaltsleistungen abgesetzt.

Werbungskosten werden mit einer Pauschale berücksichtigt. Der Abzugs-betrag für allgemeine Werbungskosten (z.B. Arbeitskleidung, Bücher) be-trägt 15,33 € monatlich. Zusätzlich werden Fahrkosten zwischen Wohnungund Arbeitsstätte abgesetzt; das sind entweder die Kosten eines öffentli-

8.12

8.14

8.158.168.18

8.17

8.19

8.20

8.2

8.11

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222KINDERZUSCHLAG

chen Verkehrsmittels oder bei Benutzung eines Kfz 0,20 € für jeden Ent -fernungskilometer. Entstehen höhere notwendige Ausgaben, müssen die-se im Einzelnen nachgewiesen werden.

Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen gehört z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Höhe der Beiträge ist nachzuweisen. Nicht ge-setzlich vorgeschriebene private Versicherungen sind z. B. Rechtsschutz-und Hausratversicherung, die mit Pauschal 30 € monatlich vom Einkommeneines jeden Volljährigen in der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden.Vom Einkommen Minderjähriger wird die 30 €-Pauschale nur auf Nachweissolcher Versicherungen abgezogen. Sind Personen in der gesetzlichenKranken- oder Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig, könnenBeiträge zur Vorsorge wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder wegenAlters nur auf Nachweis anerkannt werden.

Gesetzliche Unterhaltsleistungen werden bis zu dem in einem Unterhalts -titel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festge-legten Betrag berücksichtigt. Als Nachweis dienen entsprechende Kopien.

Wurden für Kinder beantragte Leistungen nach Nr. 8.13 bis 8.19 des Antra-ges abgelehnt, ist eine Kopie des Ablehnungsbescheides beizufügen.

Elterngeldbezieher, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, er-halten einen Elterngeldfreibetrag von bis zu 300 € monatlich.

Als Vermögen sind alle Vermögenswerte zu berücksichtigen. Nähere An -gaben zum Vermögen sind erforderlich, wenn der Wert des Vermögens desAntragstellers, seines Ehegatten/Partners bzw. Partnerin sowie des Vermö-gens der zum Haushalt gehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahrenjeweils 3.850 € pro Einzelperson übersteigt. Zum Einzelnachweis der diesenBetrag übersteigenden Vermögenswerte ist ein besonderer Vordruck – er-hältlich bei der Familienkasse – auszufüllen (vgl. nachfolgende Seiten).

Hier können bereits bekannte Änderungen wie z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, neues Arbeitsverhältnis oder auch Änderung derMietkosten usw. angegeben werden.

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10

8.3

8.4

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223ANHANG 1

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224ANTRAGSVORDRUCK

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225ANHANG 1

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226ANTRAGSVORDRUCK

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227ANHANG 1

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228VERDIENSTBESCHEINIGUNG

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229ANHANG 1

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230UNTERKUNFTSKOSTEN

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231ANHANG 1

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232ERKLÄRUNG ZUM VERMÖGEN

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233ANHANG 1

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234ERKLÄRUNG ZUM VERMÖGEN

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235ANHANG 1

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236KINDERZUSCHLAG

Auszahlung und RundungsvorschriftDie Auszahlung des Kinderzuschlags erfolgt zusammen mit dem Kindergeld an denKindergeld-Berechtigten monatlich durchl Überweisung auf ein inländisches Konto bei einem Geldinstitut, oderl Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

Auszahlungsbeträge (Kindergeld und Kinderzuschlag gesondert) werden beiKommabeträgen unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben auf volle Euro gerun-det (§ 11 Abs. 2 BKGG).

Was ist zu beachten, wenn man Kinderzuschlag beantragt oder bezieht?Bereits ab Antragstellung und auch während des Bezugs von Kinderzuschlag müs-sen der Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in den Verhältnissen mitgeteiltwerden, die sich auf die Leistung auswirken können. Dies gilt auch für solche Verän-derungen, die erst nach Beendigung des Bezuges bekannt werden. Änderungsmit-teilungen an andere Behörden oder die für das Arbeitslosengeld II und/oder Sozial-geld zuständige Stelle genügen nicht.Außer den Änderungen, die bei Beantragung und Bezug von Kindergeld mitgeteiltwerden müssen, ist insbesondere mitzuteilen, wennl ein Kind erstmals Einkommen oder Vermögen erzielt oder wenn sich dessen Ein-

kommens- und Vermögensverhältnisse ändern,l sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers/Beziehers

erhöhen oder vermindern,l sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des in einem gemeinsamen

Haushalt lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, des Partnersin einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des anderen Elternteils des Kindes er-höhen oder vermindern,

l sich die Zahl der Haushaltsmitglieder ändert.

Werden Veränderungen verspätet oder gar nicht mitgeteilt, muss zu Unrecht ge-zahlter Kinderzuschlag zurückgezahlt werden. Außerdem ist mit einer Geldbußeoder gar mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen. Falls man nicht genau weiß, ob sich eine Veränderung auf den Kinderzuschlag aus-wirkt, ist eine Rückfrage bei der Familienkasse zu empfehlen.

Welcher Rechtsweg besteht?Gegen eine Entscheidung der Familienkasse, mit der man nicht einverstanden ist,kann Widerspruch erhoben werden. Die in Zweifel gezogene Entscheidung wirddann nochmals überprüft. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlicheStreitigkeit im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes.

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237ANHANG 1

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidungschriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Familienkasse erhoben wer-den. Wird die Entscheidung korrigiert, erhält der Widersprechende einen soge-nannten Abhilfebescheid.Kann jedoch dem Widerspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen werden, weildie Entscheidung der Familienkasse nach Meinung der Widerspruchsstelle richtigoder teilweise richtig ist, wird dem Widersprechenden ein Bescheid erteilt, gegenden im weiteren Rechtsweg Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werdenkann. Das Widerspruchsverfahren und die Klage beim Sozialgericht sind kostenfrei.

Leistungen für Bildung und Teilhabe – § 6b BKGGAlleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Leistungen für Bildung undTeilhabe für ein Kind, wenn sie

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II geregelt.

Hinweis: Leistungen für Bildung und Teilhabe für AsylbewerberKinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben künftig auch dann, wennsie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, ab Be-ginn ihres Aufenthalts in Deutschland einen Anspruch auf Bildungs- undTeilhabeleistungen.

Wer kann die Bildungsleistungen beanspruchen?Anspruchsberechtigt für die Bildungsleistungen sind l Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjah-

res, wenn sie l eine allgemeinbildende Schulen wie z.B. die Grund-, Haupt-, Real-, Gesamtschule

oder Gymnasium oder l eine berufsbildende Schule wie z.B. Berufs-, Berufsaufbau-, Berufsfach-, Fach -

oberschule oder Fachgymnasium besuchen.

Keinen Anspruch haben Schüler, die eine duale Ausbildung (Berufsschule währendeiner Berufsausbildung) durchlaufen, da sie eine Ausbildungsvergütung und ggf.ergänzend Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen können.

l für dieses Kind einen Anspruch auf Kindergeld haben, undl das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie den Kinderzuschlag nach

§ 6a BKGG beziehen oderl im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kinder-

geld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.Das gilt auch, wenn nur für das Kind, nicht jedoch für seine Eltern Wohngeldgezahlt wird, weil diese Arbeitslosengeld II nach dem SGB II oder Sozialhilfenach dem SGB XII beziehen.

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238LEISTUNGEN FÜR BILDUNG UND TEILHABE

Welche Leistungen umfasst das Bildungspaket?Zum Bildungspaket gehören1. die Teilnahme an Tagesausflügen, die von den Schulen oder Kindertagesstätten

durchgeführt werden. Es werden die tatsächlich anfallenden Kosten übernom-men. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs wird aller-dings nicht erstattet;

2. die Kosten für mehrtägige Ausflüge; sie werden wie bisher in tatsächlicher Höheerstattet;

3. die Schulbedarfe wie z.B. Stifte und Hefte, Schnellhefter und Wasserfarben, Taschen-rechner oder der Schulranzen. Die Eltern erhalten dafür einen Geldbetrag jeweils l zum 1. August (Beginn des Schuljahres) in Höhe von 70 € und l zum 1. Februar (Beginn der 2. Schuljahreshälfte) in Höhe von 30 € ausgezahlt. Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, sollten zum Nachweisdie Kassenbelege aufbewahrt werden.

4. die Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewähl-ten Bildungsgangs (in der Regel ab Sekundarstufe II) besuchen. Voraussetzung ist,dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite(z.B. über Länderprogramme oder Wohlfahrtsverbände) übernommen werden.Da Schülermonatsfahrkarten im Regelfall auch privat nutzbar sind, d. h. sie sindnicht auf die Schulzeiten oder eine bestimmte Fahrtroute beschränkt (z. B. nur inder Innenstadt oder in Zonenbereichen), können sie somit auch für Freizeitakti-vitäten oder sonstige Fahrten eingesetzt werden. Es gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 2SGB II als zumutbare Eigenleistung in der Regel ein Betrag von 5 € monatlich.

5. die Lernförderung für Schüler, die das Lernziel nicht erreichen oder deren Verset-zung gefährdet ist. Die Notwendigkeit einer außerschulischen Lernförderung be-steht lediglich im Ausnahmefall l bei einem vorübergehenden Lerndefizit, l wenn kein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist (z. B. das Jugendamt

nach § 35a SGB VIII), l wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels der Klassenstufe gefährdet ist,l wenn mit außerschulischer Lernförderung das wesentliche Lernziel (Ver -

setzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau)realistisch erreicht werden kann und

l wenn im konkreten Einzelfall keine bzw. keine ausreichende schulische Förde-rung angeboten wird.

Lerndefizite, die aus unentschuldigtem Fehlen oder anderem vergleichbaremFehlverhalten resultieren, werden nicht gefördert. Zum Nachweis der Notwendigkeit einer Lernförderung sollte vorrangig eine Be-stätigung der Schule vorgelegt werden; denkbar sind aber auch z.B. das Halbjah-reszeugnis, ein „blauer Brief“ oder Klassenarbeiten.

6. das Mittagessen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Kindertages -stätten, Horte oder Schulen besuchen, an denen regelmäßig warme Mahlzeiten

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239ANHANG 1

angeboten werden. Die Eltern müssen zu den Kosten einen Eigenanteil von 1,00 € /täglich beisteuern.

Wer kann die Teilhabeleistungen beanspruchen?Anspruchsberechtigt für die Teilhabeleistungen sind l Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-

res, wenn sie l am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilnehmen; dann stehen

ihnen insgesamt 10 € monatlich zur Verfügung.

Welche Leistungen umfasst das Teilhabepaket?Berücksichtigt werden1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,2. der Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichba-

re angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und3. die Teilnahme an Freizeiten. Das Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit heißt z. B. Mitgliedsbeiträge für denFußballverein oder Teilnahmegebühren für die Flötengruppe.Nach § 28 Abs. 7 S. 2 SGB II werden auch weitere tatsächliche Aufwendungen (z.B.Mietkosten für ein Musikinstrument) berücksichtigt, wenn diese im Zusammenhangmit den Leistungen für Kultur, Sport und Mitmachen entstehen und es den Leis -tungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann,diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.Nicht berücksichtigt werden z.B. Kino- und Theaterbesuche, Mitgliedsbeiträge zupolitischen Parteien oder Fahrtkosten zur Freizeitaktivität.

Antragstellung und AuszahlungFür die Beantragung und Auszahlung der Leistungen sind die Länder zuständig (§ 7BKGG); die jeweilige Kommune (z.B. Rathaus oder Bürgeramt) nennt den Familienden zuständigen Ansprechpartner für das Bildungs- und Teilhabepaket. Die Leistun-gen sind schriftlich zu beantragen.Beziehen die Eltern Arbeitslosengeld II, sind in der Regel die Jobcenter zuständig.Bildungsleistungen werden ab Beginn des Monats, in dem sie beantragt werden, ge-leistet. Bei Leistungen für Kultur, Sport und Mitmachen wirkt nach § 37 Abs. 2 S. 3SGB II der Antrag, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück.Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, Lernförderung,Mittagsverpflegung und Förderung von Bildungs-, Sport- und Freizeitaktivitätenwerden durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisier-ten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter dieser Leistungen erbracht. Kosten für Schulbedarfe und Schülerbeförderung werden durch eine Geldleistunggedeckt.Hinweis: Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf

Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

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240BUNDESKINDERGELDGESETZ

BundeskindergeldgesetzAllgemeinesAb 1996 wurde im Kindergeldrecht ein Systemwechsel dahingehend vollzogen,dass Kindergeld grundsätzlich nicht mehr als Sozialleistung, sondern als Steuer -vergütungsanspruch nach steuerrechtlichen Regelungen ausgezahlt wird. DieseVeränderung wird durch die Einbindung des Kindergeldrechts in das Einkommen-steuergesetz (EStG) dokumentiert.

Dies betrifft alle Personen, die– der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthalt in Deutschland), oder– im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder einkommensteuerpflichtig

sind oder entsprechend behandelt werden.

Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), regelt daher nur noch die Kindergeldzahlungan diejenigen Eltern, die keinen Anspruch auf einen steuerlichen Familienleistungs-ausgleich (Kindergeld, oder steuerliche Freibeträge) haben, aber dennoch Kinder-geld erhalten sollen. Bei diesem Kindergeld handelt es sich nach wie vor um eine So-zialleistung, die aber gegenüber dem steuerrechtlichen Anspruch nachrangig ist.

Anspruchsberechtigung nach dem BKGGAnspruchsberechtigt auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)sind ausschließlich Personen, die das Kindergeld nicht nach den Regelungen desEinkommensteuergesetzes beanspruchen, weil sie nicht der unbeschränkten Steu-erpflicht nach § 1 Abs. 1 bis 3 EStG unterliegen, aberl als Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausüben, die der Versicherungspflicht zur

Bundesagentur für Arbeit unterliegt oder nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) versicherungsfrei ist, oder

l als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwick-lungshelfer-Gesetzes erhalten oder als Missionar tätig sind, oder

l eine nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeam-tengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außer-halb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausüben, oder

l als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Ge-folges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mit-gliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt hat.

Anhang 2

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241ANHANG 2

Wann ist eine Beschäftigung zur Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtig bzw. nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei?Grundsätzlich unterliegen nur solche Beschäftigungen der Versicherungspflicht zurBundesagentur für Arbeit, die im Bundesgebiet ausgeübt werden. Ausnahmen vondiesem Grundsatz sind in § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt. Hier-unter fallen z.B. ent sandte Arbeitnehmer. Die Versicherungspflicht ist nicht von derStaats angehörigkeit des Arbeitnehmers abhängig.

In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen nach § 24 Abs. 1 SGB III sowohll Arbeitnehmer nach § 25 SGB III als auchl Personen, die aus in § 26 SGB III geregelten Gründen versicherungspflichtig sind.

Nach § 25 Abs. 1 SGB III unterliegen Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsent-gelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, der Versicherungspflicht zurBundesagentur für Arbeit.

Diese Personen müssen den Status eines Arbeitnehmers einnehmen, d.h. sie müs-sen eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausüben. Die persönlicheAbhängigkeit zeigt sich grundsätzlich in der organisatorischen Eingliederung inden Betrieb sowie im Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die Beurteilung der Arbeit-nehmer-Eigenschaft kann im Einzelfall problematisch werden, so z.B. bei Künst-lern, mitarbeitenden oder geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH usw.

Nach § 26 Abs. 2 SGB III sind auch Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen ver-sicherungspflichtig. Hierunter fallen das Krankengeld, Versorgungskrankengeld,Verletztengeld oder Übergangsgeld eines Trägers der medizinischen Rehabilitation,nicht jedoch das Übergangsgeld bei Reha-Maßnahmen zur Berufsförderung oderdas Mutterschaftsgeld.

Versicherungsfrei nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind Arbeitnehmer, die das 67. Le-bensjahr (ab Geburtsjahr 1964) vollendet haben, und zwar mit Ablauf des Monats,in dem sie dieses Lebensjahr vollenden. Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958wird die Altersgrenze für den Anspruch auf die Regelaltersrente nach § 35 SGB VIstufenweise um einen Monat und ab Geburtsjahr 1959 bis 1963 um zwei Monatepro Jahrgang angehoben.

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts des Arbeitnehmers in dasversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Sie endet mit dem Tag des Aus-scheidens oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit (§ 24 SGB III).

Bezahlter Urlaub führt nicht zu einer Unterbrechung oder einer Beendigung desBeschäftigungsverhältnisses. Bei unbezahltem Urlaub besteht das versicherungs-pflichtige Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung während des Arbeitsver-hältnisses für längstens einen Monat fort.

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242BUNDESKINDERGELDGESETZ

l Für den Kalendermonat, in dem die Versicherungspflicht beginnt oder endet, istdas Kindergeld in voller Höhe zu zahlen, wenn wenigstens an einem Tag eineversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

l Der Bezug von Lohnersatzleistungen, die nicht in § 26 Abs. 2 SGB III genannt sind,steht einer Beschäftigung als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht gleich. Dies giltselbst dann, wenn für diese Zeiten tatsächlich Beiträge zur Bundesagentur fürArbeit (BA) entrichtet werden. Eine selbständige Erwerbstätigkeit begründetgrundsätzlich ebenfalls keinen Anspruch auf Kindergeld. Zur Anwendung desüber- und zwischenstaatlichen Rechts bei Bezug von Lohnersatzleistungen oderAusübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit vgl. Seite 243.

Entsendung von Arbeitnehmern ins AuslandEntsandte Arbeitnehmer, die ihre inländische Wohnung aufgegeben haben, unter-liegen nicht der unbeschränkten Steuerpflicht. Dennoch unterliegen sie regelmäßig als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht zurBundesagentur für Arbeit. Ob eine Entsendung vorliegt, richtet sich nach denGrundsätzen des Sozialversicherungsrechts.Ein Arbeitnehmer, der von seinem inländischen Betrieb zur vorübergehendenDienstleistung ins Ausland entsandt wird, hat dann Anspruch auf Kindergeld, wennnach § 4 SGB IV– trotz seiner Tätigkeit im Ausland der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnis-

ses nach dessen rechtlichen und tatsächlichen Merkmalen weiterhin im Inlandliegt und

– die ausländische Tätigkeit infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertrag-lich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Nachweis: Bescheinigung des deutschen Sozialversicherungsträgers, dass weiterhindie deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind.

Herr Fischer wird von seinem im Inland ansässigen Arbeitge-ber zur Errichtung eines Staudammes nach Ägypten geschickt.Diese Arbeitsleistung ist als Fortsetzung seiner inländischenTätigkeit anzusehen. Sie ist zeitlich begrenzt und somit vor -übergehender Natur. Herr Fischer gilt daher als entsandter Ar-beitnehmer und kann das Kindergeld beanspruchen.Nach Ablauf eines halben Jahres kündigt er das Arbeitsver-hältnis bei seinem bisherigen Arbeitgeber im Inland und ar-beitet fortan bei einer in Ägypten ansässigen Firma. Da er so-mit nicht mehr als entsandter Arbeitnehmer des inländischenBetriebes gilt, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.

l Die vorgenannten Regelungen gelten nicht, soweit vorrangige Bestimmungendes über- oder zwischenstaatlichen Rechts Abweichendes regeln.

BeispieleBeispiele

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243ANHANG 2

Hierzu zählen neben der Verordnung (EG) Nummer 883/2004 und der Verordnung(EG) Nummer 987/2009 die seit 2012 auch im Verhältnis zur Schweiz sowie zu denStaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein und Norwegen)gelten, die Verordnung (EG) Nummer 859/2003 im Verhältnis zu Großbritannien, dieVerordnung (EU) Nummer 1231/2010, gültig seit 2011 in allen EU-Mitgliedstaaten mitAusnahme von Dänemark und Großbritannien sowie insbesondere die Abkommenüber Arbeitslosenversicherung.

Anspruchsberechtigte nach über- und zwischenstaatlichen RechtsvorschriftenVom persönlichen Geltungsbereich der EG-Verordnung erfasste Arbeitnehmer undSelbständige können Kindergeld nach dem BKGG erhalten, wenn sie im Anschlussan eine beitragspflichtige Beschäftigung– Geldleistungen der Krankenversicherung,– Leistungen bei Arbeitslosigkeit,– eine der in Art. 77 VO genannten Renten beziehen, oder– sie in Deutschland eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit als Selbständiger

aus üben.Gleiches gilt auch nach zweiseitigen Abkommen über soziale Sicherheit, soweit derBezug von Lohnersatzleistungen nach dem jeweiligen Abkommen einen Anspruchauf Kindergeld begründet. In Zweifelsfällen empfiehlt sich, den Rat der zuständi-gen Familienkasse einzuholen.

EntwicklungshelferEntwicklungshelfer unterliegen nicht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1Abs. 1 bis 3 EStG. Sie bekommen daher Kindergeld für ihre Kinder nach § 1 Abs. 1 Nr.2 BKGG unter der Voraussetzung, dass sie als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistun-gen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) erhalten.Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EhfG sind als Unterhaltsleistungen „Unterhaltsgeld und Sach -leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs“ definiert, die auf der Basis einesschriftlichen Entwicklungsdienstvertrages von dem Träger des Entwicklungsdienstesgezahlt werden.Nachweis der Anspruchsberechtigung: Entwicklungsdienstvertrag.

Deutsche Beamte bei ausländischen EinrichtungenNach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BKGG haben im Ausland wohnende Beamte des Bundes odereines Landes, die von ihrem inländischen Dienstherrn vorübergehend einer auslän-dischen Einrichtung (z.B. der Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen,Einrichtungen der EG) zugewiesen worden sind, Anspruch auf Kindergeld.

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244BUNDESKINDERGELDGESETZ

Dies gilt auch für– Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die für die Deutsche Bahn AG in der

Schweiz tätig sind und– verbeamtete und angestellte Missionare sowie Missionare mit beamtenähnli-

chem Status, die von den inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemein-schaften bzw. den Mitgliedern oder Vertragspartnern des Evangelischen Missi-onswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Missionen e.V. oderdes Deutschen Katholischen Missionsrates ins Ausland entsandt worden sind.

Ehegatten von Mitgliedern der NATO-StreitkräfteNach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BKGG kann der Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds derTruppe oder des zivilen Gefolges auch dann Kindergeld beanspruchen, wenn er– zwar nicht versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit beschäftigt ist, aber– die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- bzw. EWR-Staates besitzt und– in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.Für die Begriffe Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gelten die Bestimmungendes § 30 Abs. 3 SGB I.Andere nichtdeutsche Ehegatten können Kindergeld beanspruchen, wenn siel Staatsangehörige eines anderen EU- bzw. EWR-Staates sind undl versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit beschäftigt sind.

Wie hoch ist das Kindergeld?Die Höhe des Kindergeldes ist nach § 6 BKGG festgelegt und entspricht dem steuer-lichen Kindergeld nach § 66 EStG. Gleiches gilt für die Höhe des Kindergeldes aufGrund zweiseitiger Abkommen (vgl. hierzu die Ausführungen zum Kindergeld nachdem EStG).

Welche Kinder werden berücksichtigt?Antragsteller müssen zu dem Kind, für das sie Kindergeld beanspruchen, in einemKindschaftsverhältnis (vgl. Ausführungen zum Kindergeld nach dem EStG) stehen.Kindergeld kann dann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.

Darüber hinaus gibt es Kindergeld nur noch dann, wenn ein Kind besondere Vor-aussetzungen erfüllt, wie z.B. Schul-, Berufsausbildung, Studium usw.

Hinweis: Vgl. hierzu die Ausführung zum Kindergeld nach dem EStG, insbesonderedie Neuregelungen zum Wegfall des Kindergeldes bei abgeschlossenerErstausbildung und anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit.

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der KinderKindergeld gibt es grundsätzlich nur für Kinder, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

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245ANHANG 2

Haben Eltern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BKGG anspruchsberechtigt sind (z.B.Entwicklungshelfer oder bei ausländischen Einrichtungen tätige Beamte), ihre Kin-der mit ins Ausland genommen, sind diese nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BKGG auch dannzu berücksichtigen, wenn sie zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltin Deutschland haben, aber im ausländischen Haushalt ihrer Eltern leben.l Kinder, die in einem anderen

– EU- bzw. EWR-Staat und der Schweiz, oder– einem Staat leben, mit dem Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit

geschlossen hat, wodurch Kindergeld einbezogen wird (Algerien, Bosnien undHerzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro, Türkei, Marokko und Tunesien),

lösen dann einen Kindergeldanspruch aus, wenn der Berechtigte die Voraussetzungennach den über- oder zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt bzw. nach diesenRegelungen den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. Für diese Berechtigten müs-sen aber die jeweils maßgeblichen über- oder zwischenstaatlichen Regelungen gelten.

Vorrang des Kindergeldes nach EinkommensteuergesetzErfüllt ein Elternteil für ein Kind die Voraussetzungen der §§ 1, 2 BKGG und steht ei-nem anderen Elternteil für dasselbe Kind Kindergeld oder ein voller bzw. halberKinderfreibetrag nach dem EStG zu, bestimmt § 2 Abs. 4 BKGG, dass das betreffen-de Kind bei dem nach dem BKGG anspruchsberechtigten Elternteil nicht berücksich-tigt werden kann. Dies gilt auch für eine Berücksichtigung als Zählkind.

Hugo Jung ist im Auftrag des Deutschen Entwicklungsdienstesals Entwicklungshelfer in Ghana tätig. Seine geschiedene Fraulebt mit den beiden ehelichen Kindern (fünf und acht Jahre alt)im Bundesgebiet. Jung erfüllt zwar die Anspruchsberechtigung, jedoch können sei-ne beiden Kinder nicht bei ihm berücksichtigt werden, weil seinergeschiedenen Frau Kindergeld nach den §§ 62, 63 EStG zusteht.

Was gilt bei mehreren Anspruchsberechtigten?§ 3 BKGG regelt, dass für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gezahlt wird. Hier-bei erhält nach § 3 Abs. 2 BKGG vorrangig derjenige Elternteil das Kindergeld, derdas Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip).

Lebt das Kind nicht im Haushalt eines der anspruchsberechtigten Elternteile, so er-hält nach § 3 Abs. 3 BKGG derjenige das Kindergeld, der dem Kind eine Unterhalts-rente zahlt; auf andersartige Unterhaltsleistungen kommt es hier nicht an.

Unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet das Familiengericht, welcher Eltern -teil das Kindergeld vorrangig erhält.

Vgl. zu diesem Abschnitt im Übrigen die Ausführungen zum steuerrechtlichen Kin-dergeld.

BeispielBeispiel

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246BUNDESKINDERGELDGESETZ

Welche Leistungen schließen Kindergeld ganz oder teilweise aus?AusschlussleistungenNach § 4 BKGG wird Kindergeld für ein Kind nicht gewährt, für das eine der folgen-den Leis tungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:l Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse

aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,l Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und dem Kin-

dergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,l Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung

gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.

Auslandskinderzuschlag nach § 56 Bundesbesoldungsgesetz oder entsprechendentariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes schließt die Zahlung von Kinder-geld nicht aus.l Der Anspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten

der EG auf Kinderzulage gem. Art. 67 des Status der Beamten der EG schließtnach § 4 Abs. 1 Satz 2 BKGG – wie bisher – den Kindergeldanspruch des Ehegat-ten, auch des geschiedenen oder getrennt lebenden, nicht aus, wenn und solan-ge dieser eine gemäß § 24 SGB III versicherungspflichtige oder nur auf Grund des§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer aus-übt oder in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-hältnis steht.

TeilkindergeldStehen einem Berechtigten Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherungoder Kinderzuschüsse aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zu, deren Brutto-betrag geringer ist als die in Betracht kommenden Kindergeldsätze, ist Teilkinder-geld in Höhe des Unterschiedsbetrages zu leisten, wenn der dem Berechtigten zu-stehende Gesamtunterschiedsbetrag mindestens 5 € monatlich beträgt.

Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Kindergeld?Beginn und Ende§ 5 BKGG regelt, dass das Kindergeld von Beginn des Monats an gewährt wird, indem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; es wird bis zum Ende des Monatsgewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.Ein Anspruch auf Kindergeld besteht daher für jeden Monat, in dem wenigstens aneinem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

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247ANHANG 2

Rückwirkende Zahlung (Verjährungsfrist)Der Anspruch auf Kindergeld als Sozialleistung verjährt in vier Jahren nach Ablaufdes Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (§ 45 SGB I).Eine solche Verjährung kann eintreten, wenn etwa das Kindergeld beantragt und bewil-ligt worden ist, aber – gleich aus welchen Gründen – nie ausgezahlt worden ist und derAntragsteller seinen Anspruch auf Auszahlung nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.Sofern der Anspruch erst nach Eintritt der Verjährung vorgebracht wird, kann dieFamilienkasse diesem Begehren die „Einrede der Verjährung“ entgegensetzen.Der Kindergeldanspruch verjährt für jeweils einen ganzen Kalendermonat, weil dasKindergeld eine monatliche Leistung ist. Im Hinblick auf den Beginn der Ver-jährungsfrist verfallen Ansprüche für mehrere Kalendermonate desselben Jahres je-doch stets gleichzeitig, und zwar mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach demJahr ihrer Entstehung.

Für 2011 und 2012 beantragtes und bewilligtes Kindergeldkonnte an den Antragsteller nicht ausgezahlt werden, weil die-ser unbekannt verzogen und somit für die Familienkasse nichterreichbar war. Im März 2016 wendet er sich erneut an die Fami-lienkasse und bittet um Auszahlung des ausstehenden Betrages.Der Lauf der Verjährungsfrist für den Anspruch des Jahres 2011begann jedoch bereits am 1. Januar 2012 und endete am 31. De-zember 2015, so dass die Verjährung bereits am 1. Januar 2016eingetreten war. Lediglich für 2012 kann noch Kindergeld bezo-gen werden, da der Anspruch darauf erst mit Ablauf des 31. De-zember 2016 verjährt.

Wann wird Kindergeld an Dritte ausgezahlt?Das Kindergeld ist von der Zweckbestimmung zum Unterhalt der Kinder gedacht.Verletzt der Anspruchsberechtigte die Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber, kanneine andere Person oder Stelle, die dem Kind Unterhalt gewährt, verlangen, dass dasauf dieses Kind entfallende Kindergeld an sie ausgezahlt wird („Abzweigung“). Auchdas Kind selbst kann die Auszahlung des Kindergeldes direkt an sich verlangen.Der Anspruch auf Kindergeld kann nur ausnahmsweise an eine andere Person oderStelle abgetreten oder gepfändet werden. Die Pfändung ist nur wegen gesetzlicherUnterhaltsansprüche eines Kindes zulässig. Zum Schutz vor Kontenpfändung ist dieEinrichtung eines Pfändungsschutzkontos möglich (vgl. hierzu Seite 136 f.).

Welche Stelle ist zuständig?Mit der Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes ist nach § 7 BKGG die Bun-desagentur für Arbeit beauftragt. Dies gilt auch für Angehörige des öffentlichenDienstes, die nach § 1 Abs. 1 BKGG anspruchsberechtigt sind.

BeispielBeispiel

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248BUNDESKINDERGELDGESETZ

PersonengruppeAnspruchsberechtigter oder anderer

Elternteil bzw. ein anspruchsbegründendesKind hat den Wohnsitz bzw.

gewöhnlichen Aufenthalt in …

zuständige Familienkasse

…. Polen der Tschechischen Republik

Bundesagentur für ArbeitFamilienkasse Sachsen 09092 Chemnitz Fax: + 49 (3591) 661 878Email: Familienkasse-Sachsen@

arbeitsagentur.de

…. Frankreich der Schweiz

Bundesagentur für ArbeitFamilienkasse Baden-Württemberg West 76088 KarlsruheFax: (für Frankreich) + 49 (781) 9393 697Fax: (für Schweiz) + 49 (7621) 178 260 585Email: Familienkasse-Baden-Württemberg-West

@arbeitsagentur.de

Die Zuständigkeit der Familienkasse für die Entgegennahme und Entscheidungüber den Anspruch auf Kindergeld richtet sich nach § 13 BKGG. Hiernach wurde dieörtliche Zuständigkeit wie folgt festgelegt:

l Die Familienkasse Bayern Nord in Nürnberg ist z.B. für nachfolgende Personen-gruppen mit Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG zuständig:

– Entwicklungshelfer und Missionare;

– im Ausland wohnende Beamte des Bundes oder der Länder, die von ihren inlän-dischen Dienstherren vorübergehend einer ausländischen Einrichtung zugewie-sen worden sind;

– Ehegatten oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolgeseines NATO-Mitgliedstaates mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU- bzw.EWR-Staates;

– Kinder, die Vollwaisen sind oder Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nichtkennen.

Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicherRechtsvorschriften Sind auf den Anspruchsberechtigten oder einen anderen Elternteil über- bzw.zwischen staatliche Rechtsvorschriften anzuwenden, sind folgende Familienkassenzuständig1)

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249ANHANG 2

Antragstellung und AuszahlungDas Kindergeld muss nach § 9 Abs. 1 BKGG schriftlich beantragt werden. Einemündliche Antragstellung, wie z. B. durch einen Telefonanruf, genügt nicht.

Der Antrag auf Kindergeld kann auch mittels Telefax gestellt werden. Er kann durchdie Post zugesandt, aber auch persönlich oder durch einen Beauftragten abgege-ben werden.

Der Antrag soll bei der für den Antragsteller zuständigen Familienkasse gestelltwerden. Er kann auch bei allen anderen Dienststellen der Bundesagentur für Ar-beit, bei allen anderen Sozialleistungsträgern, bei allen Gemeinden und bei Perso-

1) Hiervon nicht erfasst sind diejenigen Berechtigten, die Staatsangehörige eines anderen EU-/EWR- oder Ver-tragsstaates sind, gemeinsam mit ihrer Familie in Deutschland wohnen und deren Kindergeldanspruch aussch-ließlich auf Grund des Einkommensteuergesetzes besteht.

…. Österreich Bundesagentur für ArbeitFamilienkasse Bayern Süd 93013 RegensburgFax: + 49 (851) 508 617Email: Familienkasse-Bayern-Sued

@arbeitsagentur.de

… Belgienden Niederlanden Luxemburg

Bundesagentur für ArbeitFamilienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland 55149 Mainz Fax: + 49 (681) 944 910 5324Email: Familienkasse-Rheinland-Pfalz-Saarland

@ arbeitsagentur.de

Kindergeld nach zwischenstaatlichem Abkommen bzw. Assoziationsabkommenmit Algerien, Bosnien und Herzegowina,Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro,Tunesien und Türkei bzw. nach dem Assoziationsratsbeschlusses EWG/TürkeiNr. 3/80 oder nach dem Vorläufigen Euro päischen Abkommen über soziale Sicherheit

Bundesagentur für ArbeitFamilienkasse Bayern Süd 93013 RegensburgFax: + 49 (851) 508 617Email: Familienkasse-Bayern-Sued

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alle anderen EU-/EWR-Mitgliedstaatensowie Vollwaisen bzw. Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen,mit Wohnsitz in Deutschland, einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz

Bundesagentur für ArbeitFamilienkasse Bayern Nord 90316 NürnbergFax: + 49 (911) 529 3997Email: Familienkasse-Bayern-Nord

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250BUNDESKINDERGELDGESETZ

nen, die sich im Ausland aufhalten, auch bei den amtlichen Vertretungen Deutsch-lands gestellt werden.

Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, endet der Anspruch auf Kindergeld. Zeigtder Berechtigte an, dass sein Kind nahtlos die Voraussetzungen (z. B. Schul-, Berufs-ausbildung oder Studium) ab Erreichen der Altersgrenze (18. Lebensjahr) bis zumZeitpunkt der Anzeige erfüllt, wird das Kindergeld durchgehend nachgezahlt.

l In diesen Fällen wird Kindergeld jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur im Rah-men der vierjährigen Verjährungsfrist für Sozialleistungsansprüche rückwirkendnachgezahlt.

Das Kindergeld wird nach § 11 BKGG regelmäßig in monatlichen Abständen ge-zahlt, und zwar innerhalb des Monats, für den er bestimmt ist. Eine weitergehendeVorauszahlung oder gar Kapitalisierung des Kindergeldes ist nicht möglich.

Was ist zu beachten, wenn man Kindergeld beantragt oder bezieht?Wer Kindergeld beantragt hat oder erhält, muss alle Tatsachen angeben, die fürden Anspruch erheblich sind, und auf Verlangen der Familienkasse

– der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zustimmen,

– Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch erheblich sind oder überdie im Zusammenhang mit dem Anspruch Erklärungen abgegeben worden sind,unverzüglich mitteilen,

– Beweismittel bezeichnen und auf Verlangen der Arbeitsagentur Beweisurkunden(z. B. Haushalts-, Lebens- oder Familienstandsbescheinigungen) vorlegen oder ihrer Vorlage zustimmen.

Hinweis: Urkunden und Bescheinigungen, die zum Nachweis des Anspruchs aufKindergeld benötigt werden, sind kostenfrei auszustellen. Der Antrag-steller muss alle Fragen und Angaben im Vordruck „Antrag auf Kinder-geld“ vollständig und wahrheitsgetreu beantworten.

Kommt ein Antragsteller oder Kindergeldberechtigter seinen Pflichten zur Mitwir-kung nicht nach, kann beantragtes Kindergeld ohne weitere Ermittlungen ganzoder teilweise versagt oder bereits laufendes Kindergeld entzogen werden, soweitdie Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

Wird die Mitwirkung nachgeholt, lebt der Leistungsanspruch für die Zukunft wie-der auf, über eine Nachzahlung für die Vergangenheit entscheidet die Familienkas-se nach pflichtgemäßen Ermessen.

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251ANHANG 2

Ebenso wichtig ist es, Änderungen mitzuteilen, die zwar nicht direkt den Kinder-geldanspruch berühren, aber die laufende Zahlung des Kindergeldes verzögernkönnen, wie z.B.

– Wohnungswechsel und

– Änderung der Bankverbindung.

Wegen der komplexen Rechtslage des Kindergeldrechts ist jedoch zu empfehlen,jede Veränderung der Familienkasse mitzuteilen, da man sich im Zweifelsfall nichtauf seine Unkenntnis über die Auswirkungen berufen kann.

Zeigt der Berechtigte Veränderungen nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zö gern)an, muss das unrechtmäßig gezahlte Kindergeld zurückgezahlt werden. Dies ist derFall, wenn

– der Berechtigte für ihn nachteilige Änderungen seiner Verhältnisse vorsätzlichoder grob fahrlässig nicht mitgeteilt hat,

– nach Antragstellung oder Bewilligung des Kindergeldes Einkommen erzielt wor-den ist, das zum Wegfall des Anspruchs führt, oder

– der Berechtigte wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in be-sonders schwerem Maße verletzt hat, dass das bewilligte Kindergeld kraft Geset-zes ganz oder teilweise weggefallen ist.

Welcher Rechtsweg besteht?Gegen eine Entscheidung der Familienkasse, mit der man nicht einverstanden ist,kann Widerspruch eingelegt werden. Die in Zweifel gezogene Entscheidung wirddaraufhin nochmals überprüft. Hierbei handelt es sich nach § 15 BKGG um öffent-lich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidungschriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Familienkasse eingelegt werden. Wird die Entscheidung korrigiert, erhält der Widersprechende einen soge-nannten Abhilfebescheid.Kann jedoch dem Widerspruch nicht oder nur teilweise abgeholfen werden, weildie Entscheidung der Familienkasse nach Meinung der Widerspruchsstelle richtigoder teilweise richtig ist, wird dem Widersprechenden ein Bescheid erteilt, gegenden im weiteren Rechtsweg Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werdenkann. Das Widerspruchsverfahren und die Klage beim Sozialgericht sind kostenfrei.

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252KINDERGELD FÜR ALLEINSTEHENDE KINDER

Kindergeld für alleinstehende Kinder (Vollwaisen)

AllgemeinesNach § 1 Abs. 2 BKGG können alleinstehende Kinder für sich selbst Kindergeld beanspruchen. Ist das 18. Lebensjahr vollendet, sind besondere Voraussetzungen zuerfüllen. Für behinderte Kinder kann abweichend von der steuerlichen Regelungnur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Auch für den Kinder-geldanspruch des alleinstehenden Kindes gilt

– § 4 BKGG (Ausschluss des Anspruchs wegen der Zahlung kindergeldähnlicher Leistungen, z.B. ausländische Kinderrente), und

– § 5 BKGG (Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs).

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in DeutschlandGrundsätzlich kann ein alleinstehendes Kind nur dann Kindergeld beanspruchen,wenn es im Bundesgebiet seinenl Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt gelten die Begriffsbestim-mungen des § 30 Abs. 3 SGB I.

Für die Beurteilung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind allein dietatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz bzw. ge-wöhnlichen Aufenthalt zu begründen bzw. die polizeiliche Meldung allein genü-gen nicht.

Die melderechtliche An- und Abmeldung kann nur als Indiz gewertet werden. EinAntragsteller kann über zwei oder mehrere Wohnsitze, im Inland oder Ausland,verfügen. Solange in Deutschland ein Wohnsitz besteht, ist der gewöhnliche Auf-enthalt ohne Bedeutung.

l Einen Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständeninne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und be-nutzen wird (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I). Der Wohnsitzbegriff setzt ausreichend aus-gestatteten Wohnraum voraus, der ein dauerhaftes Wohnen zulässt und der ent-weder ständig oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wird.Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgenderkurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus.

Anhang 3

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253ANHANG 3

Begibt sich jemand ins Ausland und behält gleichzeitig seine inländische Wohnungbei, liegt ein Wohnsitz im Bundesgebiet nur noch dann vor, wenn– der Auslandsaufenthalt voraussichtlich zwei Jahre nicht überschreiten wird oder

tatsächlich nicht überschreitet und– die Wohnung im Inland auch bei vorzeitiger Rückkehr sofort wieder benutzt

werden kann und– der Absicht zur Rückkehr nach Deutschland keine tatsächlichen Hinderungsgrün-

de entgegenstehen.

l Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen auf-hält, die erkennen lassen, dass er an diesem bestimmten Ort oder in diesem Ge-biet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Es kommt nichtauf die Verfügungsgewalt über eine eigene Wohnung an, sondern auf eine kör-perliche Anwesenheit von gewisser Dauer. Dient der Aufenthalt in Deutschlandlediglich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen vorübergehenden privatenZwecken, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben.

l Keinen Anspruch haben die Kinder, die sich lediglich wegen einer Schul- oder Be-rufsausbildung im Inland aufhalten. Maßgeblich ist hierbei, ob die Einreise alleinmit der Absicht erfolgte, eine Schul-, Berufsausbildung oder ein Studium aufzu-nehmen.

l In Deutschland wohnende Kinder, die nicht Unionsbürger, Staatsangehörige ei-nes EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz sind, können Kindergeld für sichselbst erhalten, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Bestimmte Auf-enthaltserlaubnisse können auch genügen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt dieFamilienkasse.

Hinweis: Ein in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz wohnendes al-leinstehendes Kind kann jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 78 VOKindergeld für sich selbst erhalten. Hiervon sind Kinder begünstigt, die einedeutsche Rente beziehen bzw. Waisen, die Anspruch auf Waisengeld nachdeutschen beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften haben.

Nichtbegleitete oder elternlose FlüchtlingskinderNach Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05. Mai 2015 – B 10 KG 1/14 R –steht nichtbegleiteten oder elternlosen Flüchtlingskindern unter erleichterten Be-dingungen Kindergeld mit folgender Begründung zu:

Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, also insbesondere Ausländer ausNicht-EU-Staaten knüpft das Gesetz den Kindergeldanspruch auch für sich selbst anzusätzliche Voraussetzungen. Hat ein solcher Ausländer nur einen Aufenthaltstitelwegen eines dauernden Abschiebungshindernisses, muss der Ausländer folgendeVoraussetzungen erfüllen:

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254KINDERGELD FÜR ALLEINSTEHENDE KINDER

Das BSG hat entschieden, dass das Bundeskindergeldgesetz in Bezug auf das Erfor-dernis einer Erwerbstätigkeit verfassungskonform einzuschränken ist. Denn ein Gesetz darf nichts verlangen, was rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Kinder-arbeit ist in Deutschland im Grundsatz gesetzlich verboten. Elternlosen bzw. unbe-gleiteten ausländischen Kindern darf deshalb Kindergeld für sich selbst nicht alleinmit der Begründung versagt werden, sie seien im Anspruchszeitraum nicht erwerbs-tätig (gewesen). Ein solches Kind kann vielmehr Kindergeld für sich selbst verlan-gen, wenn es die geforderten drei Jahre Voraufenthalt in Deutschland sowie einehumanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz aufweisenkann, solange es aufgrund seines geringen Alters ohnehin nicht erwerbstätig seindürfte oder es danach sein Schulbesuch an einer Erwerbstätigkeit hindert.

Vollwaise oder Nichtkenntnis vom Aufenthalt der ElternKinder gelten dann als Vollwaisen, wenn ihre (Adoptiv-)Eltern nachweislich ge -storben oder nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) gerichtlich für tot erklärtworden sind.

Der Todeszeitpunkt der Eltern kann nachgewiesen werden durch:– Sterbeurkunde des Standesamtes, – Auszug aus dem Personenstandsregister des Standesamtes, – Testamentsvollstreckerzeugnisse, – Erbscheine usw.

Die Todeserklärung der Eltern kann nachgewiesen werden durch:– Beschluss des zuständigen Amtsgerichtes über die Todeserklärung, – Erbscheine, – Testamentsvollstreckerzeugnisse usw.

Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder, die subjektiv nicht in der Lage sind, den Auf-enthaltsort ihrer Eltern zu ermitteln.Macht das Kind geltend, seine Eltern seien verschollen, empfiehlt es sich, ein Aufge-botsverfahren beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Dessen Erklärung,dass ein Aufgebot nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) erlassen worden ist,dient dann als Nachweis. Wurde kein Aufgebotsverfahren beantragt oder kein Auf-gebot erlassen, muss das Kind die Umstände der Trennung von den Eltern, eigenesowie fremde Anstrengungen zur Aufenthaltsermittlung der Eltern bzw. Hinweisezu deren Verschollenheit darlegen. Erklärungen von Geschwistern oder sonstigen

1. Er muss sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldetim Bundesgebiet aufhalten,

2. sein Aufenthaltstitel muss zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenund

3. er muss im Bundesgebiet tatsächlich erwerbstätig sein, laufende Geld -leistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

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255ANHANG 3

Verwandten sollten beigefügt werden. Geeignete Nachweise sind Mitteilungen derEinwohnermeldeämter oder Polizeidienststellen über die Ergebnislosigkeit der Er-mittlungen.– Haben sich die Eltern zuletzt in Europa aufgehalten, kann bei Nachforschungen

auch die jeweilige Verbindungsstelle dieser Länder eingeschaltet werden.– Haben sich die Eltern zuletzt außerhalb Europas aufgehalten, genügt eine glaub-

hafte Erklärung, den Aufenthaltsort nicht zu kennen, insbesondere dann, wenndies durch Geschwister oder sonstige Verwandte bestätigt werden kann.

– Bei „Findelkindern“ (ausgesetzte Kinder) genügt die Bestätigung des Vormun-des, dass die Eltern unbekannt sind.

Keine sonstigen AnspruchsberechtigtenVom Anspruch auf Kindergeld sind alleinstehende Kinder ausgeschlossen, wennnach dem Tod ihrer Eltern oder der Unkenntnis von ihrem Aufenthaltsort anderePersonen das Kindergeld nach dem EStG oder BKGG für diese Kinder beanspruchenkönnen, wie z. B. Stiefelternteil, Groß-, Pflegeeltern oder Geschwister – letztere nurdann, wenn das alleinstehende Kind bei ihnen Pflegekind ist.

Besondere Voraussetzungen für alleinstehende Kinder über 18 JahreEin alleinstehendes Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann für seinen Kin-dergeldanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden,wenn es, wie andere Kinder auch, in– Schul-, Berufsausbildung oder im Studium steht,– sich in einer Übergangszeit z.B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höch-

stens vier Monaten befindet,– ein freiwilliges soziales, freiwilliges ökologisches Jahr, den europäischen Freiwilli-

gendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ odereinen Freiwilligendienst alter Generationen, einen anderen Dienst im Ausland imSinne von § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz, einen Internationalen Jugendfrei-willigendienst oder Bundesfreiwilligendienst ableistet,

– wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sich nichtselbst unterhalten kann, oder

– keinen Ausbildungsplatz findet.– Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden Kinder berücksichtigt, die in kei-

nem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inlandoder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Träger (Jobcenter/Kommune) arbeitsuchend gemeldet sind.

Weitere Informationen, vgl. Ausführungen zum steuerlichen Kindergeld, insbeson-dere die Neuregelung zum Wegfall des Kindergeldes nach abgeschlossener Erstaus-bildung und bei anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit.

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256KINDERGELD FÜR ALLEINSTEHENDE KINDER

Über 25 Jahre hinaus kommt Kindergeld nur dann in Betracht, wenn das alleinste-hende Kind sich in Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet und ein„Verzögerungs tatbestand“ (z.B. Grundwehr-, Zivildienst) vorliegt. l Kindergeldähnliche Leistungen schließen den Anspruch des alleinstehenden Kin-

des auf Kindergeld aus. Dies ist z.B. bei einer Kinderrente der Fall.

Höhe des KindergeldesDas Kindergeld für ein alleinstehendes Kind beträgt 190 € monatlich. Leben mehre-re alleinstehende Kinder in einem gemeinsam geführten Haushalt zusammen undliegt kein Pflegekindschaftsverhältnis bei einem von ihnen vor, erhält jedes für sichselbst 190 € monatlich.

Das Ehepaar Krämer erhielt für seine vier Kinder Thomas (22Jahre), Martha (19 Jahre), Elke (18 Jahre) und Sven (16 Jahre)Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG). Nach-dem die Eltern im März des Jahres tödlich verunglückten, sinddie Kinder im elterlichen Haushalt verblieben, den sie nun-mehr gemeinsam führen. Jedes der Kinder hat danach eineneigenständigen Kindergeldanspruch nach dem Bundeskinder -geld gesetz (BKGG). Die Höhe des Kindergeldes verändert sichnach folgendem Schaubild.

Hinweis: Bis März war die Höhe des Kindergeldes nach § 66 Abs. 1 EStG festzule-gen, d.h. das Alter des Kindes bestimmte die für das Kindergeld maßgebli-che Reihenfolge. Ab April entfällt diese Reihenfolge, da jedes Kind fürsich selbst einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG begründet.

Beispiel1Beispiel 1

Ehepaar Krämer (berechtigt) 1.Kind 2.Kind 3.Kind 4.Kind

190 € 190 € 196 € 221 €

190 € 190 € 190 € 190 €

ab April ist jedes Kind berechtigt 1.Kind 1.Kind 1.Kind 1.Kind

bis März monatlich

bis April monatlich

Gesamtanspruch mindert sich um 37 € monatlich

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257ANHANG 3

Leben im Haushalt des für sich selbst kindergeldberechtigten alleinstehenden Kin-des noch Geschwister, so ist für diese als Pflegekinder Kindergeld nach dem Einkom-mensteuergesetz zu zahlen.

Im Haushalt der für sich selbst kindergeldberechtigten allein-stehenden Martha Krämer leben noch zwei weitere Geschwi-ster, die bei ihr als Pflegekinder zu berücksichtigen sind. Kin-dergeld ergibt sich in folgender Höhe:

Antragstellung, Beginn und Ende des AnspruchsEin Antrag ist erforderlich, wenn erstmalig Kindergeld beansprucht wird. Hierbeiist der nachfolgende Vordruck zu verwenden, der bei der Familienkasse erhältlichist. Beachten Sie hierbei die beigefügten Ausfüllhinweise.

Für ein alleinstehendes Kind unter 15 Jahren ist der Antrag durch den gesetzlichenVertreter zu stellen. Dies kann ein bestellter Vormund oder das Jugendamt alsAmtsvormund sein.

Ist das Kind unter 18 Jahren, kann es auch ohne Einwilligung seines gesetzlichenVertreters Kindergeld beantragen.

Zuständigkeit der Familienkasse:Zuständig für die Bearbeitung der Kindergeldanträge von vollwaisen Kindern undvon Kindern, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen, ist die FamilienkasseBayern Nord in Nürnberg.l Postanschrift: Familienkasse Bayern Nord

90 316 NürnbergFax: 0911 / 529-3997E-Mail: [email protected]

Beispiel2Beispiel 2

Alleinstehendes Kind = Berechtigter

für sich selbst und Geschwister 1.Kind 2.Kind

(EStG) 190 € 190 €(BKGG) 190 €

Gesamtanspruch 570 €

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258KINDERGELD FÜR ALLEINSTEHENDE KINDER

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259ANHANG 3

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260KINDERGELD FÜR ALLEINSTEHENDE KINDER

Hinweise zum Ausfüllen des Antragsvordrucks KG 1aBeachten Sie das Merkblatt über Kindergeld, das auch Hinweise zum Datenschutz enthält.

Wenn Sie für weitere Kinder (z. B. eigene Kinder oder jüngere Geschwister als Pflegekinder) Kindergeld beantragenwollen, füllen Sie bitte auch den Antragsvordruck KG 1 aus; diesen erhalten Sie bei jeder Familienkasse.

Füllen Sie bitte den Antragsvordruck sorgfältig und gut leserlich aus und kreuzen Sie das Zutreffende an.

Zu a Geben Sie bitte das Konto an, auf welches das Kindergeld überwiesen werden soll. Die IBAN (internationaleBankkontonummer) und der BIC (internationaler, standardisierter Bank-Code) ersetzen die bisherigen natio-nalen Kontoangaben und können Ihrem Kontoauszug entnommen werden. Die Überweisung ist auch aufein Sparkonto möglich.

Zu s Einen Kindergeldanspruch für sich selbst haben Kinder, deren Eltern verstorben bzw. für tot erklärt wordensind, oder die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen.

Sind die Eltern verstorben oder für tot erklärt worden, muss der Todestag durch amtliche Unterlagen nach-gewiesen werden. Hierfür kommen neben der Sterbeurkunde u.a. Auszüge aus dem Personenstandsregisterdes Standesamtes, Erbscheine oder Beschlüsse des zuständigen Amtsgerichtes über die Todeserklärung in Be-tracht.

Wird Kindergeld beantragt, weil der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist, reicht es aus, wenn beim zuständi-gen Amtsgericht ein Aufgebotsverfahren beantragt wurde.

Wenn kein Aufgebotsverfahren beantragt wurde, müssen Sie ausführlich darlegen, unter welchen Umstän-den die Trennung von Ihren Eltern erfolgte und welche Bemühungen Sie selbst oder andere Personen bzw.Stellen unternommen haben, um den Aufenthaltsort Ihrer Eltern ausfindig zu machen. Die Bemühungen zurFeststellung des Aufenthaltsortes Ihrer Eltern belegen Sie bitte durch geeignete Nachweise wie z.B. Mittei-lungen von Einwohnermeldeämtern oder Polizeidienststellen über die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen.

Sofern die Vaterschaft nicht wirksam anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde, fügen Sie hierüber bit-te einen Nachweis bei, z.B. eine Bestätigung des Jugendamtes oder einen Auszug aus dem Personenstands-register des Standesamtes.

Zu d Wenn Sie im Haushalt von Großeltern oder Stiefeltern oder als noch minderjähriges Kind im Haushalt vonGeschwistern oder Pflegeeltern leben, steht in der Regel diesen Personen das Kindergeld vorrangig zu undsollte deshalb von dem betreffenden Eltern- oder Geschwisterteil beantragt werden.

Zu f Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes ist möglich, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einerAgentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat unda) für einen Beruf ausgebildet wird oderb) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet oderc) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oderd) einen geregelten Freiwilligendienst leistet oder

wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Vor-aussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Beruht der Kindergeldanspruch darauf, dass Sie wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unter-halten, endet der Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz mit Vollendung des 25. Lebensjahres (abwei-chend von Nr. 4.6 letzter Absatz des Merkblattes Kindergeld).

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen der Nummer2 (a bis d) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht.

Vgl. hierzu die Ausführungen ab Seite 93 ff.

Zu g Hier ist neben der Person, die bisher Kindergeld für Sie bezogen hat, diejenige Stelle, die für die Zahlungzuständig war, sowie die Kindergeld-Nummer oder das Aktenzeichen anzugeben. Für die Festsetzung desKindergeldes sind in der Regel die Familienkassen zuständig. Angehörige des öffentlichen Dienstes undEmpfänger von Versorgungsbezügen erhalten das Kindergeld jedoch von ihrer Besoldungs- bzw. Versor-gungsstelle.

Welche Leistungen dem Kindergeld vergleichbar sind, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Kindergeld.

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261AMTLICHE TEXTE

§ 31 EStG Familienleistungsausgleich

Die steuerliche Freistellung eines Einkommens-betrags in Höhe des Existenzminimums einesKindes einschließlich der Bedarfe für Betreuungund Erziehung oder Ausbildung wird im ge-samten Veranlagungszeitraum entweder durchdie Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durchKindergeld nach Abschnitt X bewirkt. Soweitdas Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dientes der Förderung der Familie. Im laufenden Ka -lenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütungmonatlich gezahlt. Bewirkt der Anspruch aufKindergeld für den gesamten Veranlagungs-zeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerlicheFreistellung nicht vollständig und werden des-halb bei der Veranlagung zur Einkommensteuerdie Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Ein-kommen abgezogen, erhöht sich die unter Ab-zug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Ein-kommensteuer um den Anspruch auf Kinder-geld für den gesamten Veranlagungszeitraum;bei nicht zusammen veranlagten Eltern wird derKindergeldanspruch im Umfang des Kinderfrei-betrags angesetzt. Satz 4 gilt entsprechend fürmit dem Kindergeld vergleichbare Leistungennach § 65. Besteht nach ausländischem RechtAnspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieserinsoweit nicht berücksichtigt, als er das in län -dische Kindergeld übersteigt.

§ 32 EStGKinder, Freibeträge für Kinder

(1) Kinder sind

1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigenverwandte Kinder,

2. Pflegekinder (Personen, mit denen derSteuerpflichtige durch ein familienähnliches,auf längere Dauer berechnetes Band ver-bunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbs-

zwecken in seinen Haushalt aufgenommenhat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zuden Eltern nicht mehr besteht).

(2) Besteht bei einem angenommenen Kind dasKindschaftsverhältnis zu den leiblichen Elternweiter, ist es vorrangig als angenommenes Kindzu berücksichtigen. Ist ein im ersten Grad mitdem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleichein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekindzu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, indem es lebend geboren wurde, und in jedemfolgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn esdas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,berücksichtigt.

(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendethat, wird berücksichtigt, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehtund bei einer Agentur für Arbeit im Inlandals Arbeitsuchender gemeldet ist oder

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatund

a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstensvier Monaten befindet, die zwischen zweiAusbildungsabschnitten oder zwischeneinem Ausbildungsabschnitt und der Ab-leistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivil-dienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienstbefreienden Tätigkeit als Entwicklungs-helfer oder als Dienstleistender im Aus-land nach § 14b des Zivildienstgesetzesoder der Ableistung des freiwilligenWehrdienstes nach § 58b des Soldaten-gesetzes oder der Ableistung eines freiwil-ligen Dienstes im Sinne des Buchstaben dliegt, oder

Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Amtliche Texte

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262EINKOMMENSTEUERGESETZ

c) eine Berufsausbildung mangels Aus-bildungsplatzes nicht beginnen oder fort-setzen kann oder

d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein frei -williges ökologisches Jahr im Sinne des Ju gendfreiwilligendienstegesetzes odereinen Freiwilligendienst im Sinne der Ver-ordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Euro -päischen Parlaments und des Rates vom11. Dezember 2013 zur Einrichtung von„Erasmus +“, dem Programm der Unionfür allgemeine und berufliche Bildung,Jugend und Sport, und zur Aufhebungder Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 50) oder einen an de -ren Dienst im Ausland im Sinne von § 5des Bundesfreiwilligendienstgesetzes odereinen entwicklungspolitischen Freiwilli gen -dienst „weltwärts“ im Sinne der Richtliniedes Bundesministeriums für wirtschaft -liche Zusammenarbeit und Entwicklungvom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)oder einen Freiwilligendienst aller Gene -rationen im Sinne von § 2 Absatz 1a desSiebten Buches Sozialgesetzbuch odereinen Internationalen Jugendfreiwilligen-dienst im Sinne der Richtlinie des Bundes-ministeriums für Familie, Senioren, Frauenund Jugend vom 20. Dezember 2010(GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilli -gendienst im Sinne des Bundesfreiwilli gen -dienstgesetzes leistet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischerBehinderung außerstande ist, sich selbst zuunterhalten; Voraussetzung ist, dass dieBehinderung vor Vollendung des 25. Lebens-jahres eingetreten ist.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsaus-bildung oder eines Erststudiums wird ein Kindin den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nurberücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbs-tätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mitbis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicherArbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oderein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis imSinne der §§ 8 und 8a des Vierten BuchesSozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird einKind, das 1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zi -

vildienst geleistet hat, oder 2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehr-

dienstes freiwillig für die Dauer von nichtmehr als drei Jahren zum Wehrdienst ver-pflichtet hat, oder

3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oderZivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-lungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ent-wicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstensfür die Dauer des inländischen gesetzlichenGrundwehrdienstes oder bei anerkanntenKriegsdienstverweigerern für die Dauer desinländischen gesetzlichen Zivildienstes, überdas 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berück-sichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienstoder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf dendas Abkommen über den Europäischen Wirt-schaftsraum Anwendung findet, geleistet, so istdie Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 4Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuerwird für jedes zu berücksichtigende Kind desSteuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro(ab 2015: 2 256 € und ab 2016: 2 304 €) für dassächliche Existenzminimum des Kindes (Kinder-freibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 320 Eurofür den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-bildungsbedarf des Kindes vom Einkommenabgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26,26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagtwerden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einemKindschaftsverhältnis steht. Die Beträge nachSatz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dannzu, wenn

1. der andere Elternteil verstorben oder nichtunbeschränkt einkommensteuerpflichtig istoder

2. der Steuerpflichtige allein das Kind ange -nommen hat oder das Kind nur zu ihm ineinem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

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263AMTLICHE TEXTE

Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbe-schränkt einkommensteuerpflichtiges Kindkönnen die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nurabgezogen werden, soweit sie nach den Verhält-nissen seines Wohnsitzstaates notwendig undangemessen sind. Für jeden Kalen der mo nat, indem die Voraussetzungen für einen Freibetragnach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, er-mäßigen sich die dort genannten Beträge umein Zwölftel. Abweichend von Satz 1 wird beieinem unbeschränkt einkommensteuerpflich -tigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungendes § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Eltern-teil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn über-tragen, wenn er, nicht jedoch der andere Eltern-teil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber demKind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach-kommt oder der andere Elternteil mangels Leis-tungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. EineÜbertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträumeaus, für die Unterhaltsleistungen nach demUnterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Beiminderjährigen Kindern wird der dem Elternteil,in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist,zustehende Freibetrag für den Betreuungs- undErziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antragdes anderen Elternteils auf diesen übertragen,wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungendes § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. EineÜbertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn derÜbertra gung widersprochen wird, weil derElternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist,Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind re-gelmäßig in einem nicht unwesentlichen Um-fang betreut. Die den Eltern nach den Sätzen 1bis 9 zustehenden Freibeträge können auf An-trag auch auf einen Stiefelternteil oder Groß-elternteil übertragen werden, wenn dieser dasKind in seinen Haushalt aufgenommen hat oderdieser einer Unterhaltspflicht gegenüber demKind unterliegt. Die Übertragung nach Satz 10kann auch mit Zustimmung des berechtigtenElternteils erfolgen, die nur für künftige Ka len -derjahre widerrufen werden kann.

§ 62 EStGAnspruchsberechtigte

(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruchauf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen ge -wöhnlichen Aufenthalt hat oder

2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltim Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkom-

mensteuerpflichtig ist oder b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt ein-

kommensteuerpflichtig behandelt wird.

Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist,dass der Berechtigte durch die an ihn verge be neIdentifikationsnummer (§ 139b der Abga ben -ordnung) identifiziert wird. Die nachträglicheVergabe der Identifikationsnummer wirkt aufMonate zurück, in denen die Voraussetzungendes Satzes 1 vorliegen.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Auslän -der erhält Kindergeld nur, wenn er 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigtoder berechtigt hat, es sei denn, die Aufent-haltserlaubnis wurde a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsge -

setzes erteilt, b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsge -

setzes erteilt und die Zustimmung derBundesagentur für Arbeit darf nach derBeschäftigungsverordnung nur für einenbestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsge -setzes wegen eines Krieges in seinem Hei-matland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Ab-satz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Auf-

enthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmä -

ßig, gestattet oder geduldet im Bundes-gebiet aufhält und

b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätigist, laufende Geldleistungen nach demDritten Buch Sozialgesetzbuch beziehtoder Elternzeit in Anspruch nimmt.

§ 63 EStGKinder

(1) Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,

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264EINKOMMENSTEUERGESETZ

2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufge -nommene Kinder seines Ehegatten,

3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufge -nommene Enkel.

§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Vorausset-zung für die Berücksichtigung ist die Iden ti fi zie -rung des Kindes durch die an dieses Kind ver-gebene Identifikationsnummer (§ 139b der Ab-gabenordnung). Ist das Kind nicht nach einemSteuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 derAbgabenordnung), ist es in anderer geeigneterWeise zu identifizieren. Die nachträgliche Iden -tifi zierung oder nachträgliche Vergabe der Iden -tifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, indenen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vor-liegen. Kinder, die weder einen Wohnsitz nochihren ge wöhn li chen Aufenthalt im Inland, ineinem Mitgliedstaat der Europäischen Unionoder in einem Staat, auf den das Abkommenüber den Europäischen Wirtschaftsraum Anwen -dung findet, haben, werden nicht berück-sichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt einesBerechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 Buchstabe a. Kinder im Sinne von § 2Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzeswerden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dasseinem Berechtigten, der im Inland erwerbstätigist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfteerzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halb-satz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oderteilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksichtauf die durchschnittlichen Lebenshaltungs-kosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat undauf die dort gewährten dem Kindergeld ver-gleichbaren Leistungen geboten ist.

§ 64 EStGZusammentreffen mehrerer Ansprüche

(1) Für jedes Kind wird nur einem BerechtigtenKindergeld gezahlt.

(2) Bei mehreren Berechtigten wird das Kinder-geld demjenigen gezahlt, der das Kind in sei nenHaushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in dengemeinsamen Haushalt von Eltern, einemElternteil und dessen Ehegatten, Pflegeelternoder Großeltern aufgenommen worden, so

bestimmen diese untereinander den Be rech -tigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen,so bestimmt das Familiengericht auf Antragden Berechtigten. Den Antrag kann stellen, werein berechtigtes Interesse an der Zahlung desKindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemein-samen Haushalt von Eltern und Großeltern, sowird das Kindergeld vorrangig einem Elternteilgezahlt; es wird an einen Großelternteil ge -zahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zu-ständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlichverzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Be -rechtigten aufgenommen, so erhält das Kinder-geld derjenige, der dem Kind eine Unterhalts-rente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte demKind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeldderjenige, der dem Kind die höchste Unter-haltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unter-haltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Be -rechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmendie Berechtigten untereinander, wer das Kinder -geld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nichtgetroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 ent-sprechend.

§ 65 EStGAndere Leistungen für Kinder

(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt,für das eine der folgenden Leistungen zu zah -len ist oder bei entsprechender Antragstellungzu zahlen wäre:

1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-versicherung oder Kinderzuschüsse aus dengesetzlichen Rentenversicherungen,

2. Leistungen für Kinder, die im Ausland ge -währt werden und dem Kindergeld odereiner der unter Nummer 1 genannten Leis-tungen vergleichbar sind,

3. Leistungen für Kinder, die von einer zwi schen-oder überstaatlichen Einrichtung gewährt wer - den und dem Kindergeld vergleichbar sind.

Soweit es für die Anwendung von Vorschriftendieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeldankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1dem Kindergeld gleich. Steht ein Berechtigterin einem Versicherungspflichtverhältnis zurBundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten

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265AMTLICHE TEXTE

Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versi che -rungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 desDritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht erim Inland in einem öffentlich-rechtlichenDienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein An-spruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nachSatz 1 Nummer 3 mit Rücksicht darauf aus-geschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter,Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediens-teter der Europäischen Union für das Kind An-spruch auf Kinderzulage hat.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num -mer 1 der Bruttobetrag der anderen Leistungniedriger als das Kindergeld nach § 66, wirdKindergeld in Höhe des Unterschiedsbetragesgezahlt, wenn er mindestens 5 Euro beträgt.

§ 66 EStGHöhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für ersteund zweite Kinder jeweils 184 Euro (ab 2015:188 Euro; ab 2016: 190 Euro), für dritte Kinder190 Euro (ab 2015: 194 Euro; ab 2016: 196 Euro)und für das vierte und jedes weitere Kindjeweils 215 Euro (ab 2015: 219 Euro; ab 2016:221 Euro). Darüber hinaus wird für jedes Kind,für das im Kalenderjahr 2009 mindestens füreinen Kalendermonat ein Anspruch auf Kinder-geld besteht, für das Ka lenderjahr 2009 ein Ein-malbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginndes Monats an gezahlt, in dem die Anspruchs-voraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende desMonats, in dem die Anspruchsvoraussetzungenwegfallen.

§ 67 EStGAntrag

Das Kindergeld ist bei der zuständigen Fa mi lien -kasse schriftlich zu beantragen. Den Antragkann außer dem Berechtigten auch stellen, werein berechtigtes Interesse an der Leistung desKindergeldes hat. In Fällen des Satzes 2 ist § 62Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. Der Be rech -tigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, dem je -nigen, der ein berechtigtes Interesse an derLeistung des Kindergeldes hat, seine an ihn ver-gebene Identifikationsnummer (§ 139b der Ab-

gabenordnung) mitzuteilen. Kommt derBerechtigte dieser Verpflichtung nicht nach,teilt die zuständige Familienkasse demjenigen,der ein berechtigtes Interesse an der Leistungdes Kindergeldes hat, auf seine Anfrage dieIdentifikationsnummer des Berechtigten mit.

§ 89 Abs. 1 AODie Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklä -rungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgenanregen, wenn diese offensichtlich nur ver-sehentlich oder aus Unkenntnis unterbliebenoder unrichtig abgegeben oder gestellt wordensind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunftüber die den Beteiligten im Verwaltungsver-fahren zustehenden Rechte und die ihnen ob-liegenden Pflichten.

§ 68 EStGBesondere Mitwirkungspflichten

(1) Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hatÄnderungen in den Verhältnissen, die für dieLeistung erheblich sind oder über die im Zu-sammenhang mit der Leistung Erklärungenabgegeben worden sind, unverzüglich der zu-ständigen Familienkasse mitzuteilen. Ein Kind,das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist aufVerlangen der Familienkasse verpflichtet, ander Aufklärung des für die Kindergeldzahlungmaßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101der Abgabenordnung findet insoweit keine An-wendung.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die dasKindergeld auszahlende Stelle eine Beschei -nigung über das für das Kalenderjahr aus-gezahlte Kindergeld.

(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezügeim öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Aus -kunft über den für die jeweilige Kindergeld -zahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen.

§ 69 EStGÜberprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung

Die Meldebehörden übermitteln in regelmä ßi -gen Abständen den Familienkassen nach Maß-

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266EINKOMMENSTEUERGESETZ

gabe einer auf Grund des § 56 Abs. 1 Nr. 2 desBundesmeldegesetzes zu erlassenden Rechts-verordnung die in § 34 Abs. 1 und 2 des Bundes-meldegesetzes genannten Daten aller Ein-wohner, zu deren Person im MelderegisterDaten von minderjährigen Kindern gespeichertsind, und dieser Kinder, soweit die Daten nachihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeitdes Bezuges von Kindergeld geeignet sind.

§ 70 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes

(1) Das Kindergeld nach § 62 wird von denFamilienkassen durch Bescheid festgesetzt undausgezahlt.

(2) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Ände -rungen eintreten, ist die Festsetzung des Kin der -geldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Ände -rung der Verhältnisse aufzuheben oder zu än -dern. Ist die Änderung einer Kindergeldfestset-zung nur wegen einer Anhebung der in § 66Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erfor -der lich, kann von der Erteilung eines schrift -lichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzungkönnen durch Aufhebung oder Änderung derFestsetzung mit Wirkung ab dem auf dieBekanntgabe der Aufhebung oder Änderung derFestsetzung folgenden Monat beseitigt werden.Bei der Aufhebung oder Änderung der Festset-zung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnungentsprechend anzuwenden; dies gilt nicht fürMonate, die nach der Verkündung der maßgeb-lichen Entscheidung eines obersten Bundes-gerichts beginnen.

§ 71 EStG (weggefallen)

§ 72 EStGFestsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) Steht Personen, die

1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts-oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Aus-nahme der Ehrenbeamten, oder

2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder sol-datenrechtlichen Vorschriften oder Grund-sätzen erhalten oder

3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes,einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandesoder einer sonstigen Körperschaft, einer An-stalt oder einer Stiftung des öffentlichenRechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufs-ausbildung Beschäftigten,

Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu,wird es von den Körperschaften, Anstalten oderStiftungen des öffentlichen Rechts festgesetztund ausgezahlt. Die genannten juristischen Per-sonen sind insoweit Familienkasse.

(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Post-bank AG und der Deutschen Telekom AG ob-liegt die Durchführung dieses Gesetzes für ihrejeweiligen Beamten und Versorgungsempfän -ger in Anwendung des Absatzes 1.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihreBezüge oder Arbeitsentgelt 1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber

im Bereich der Religionsgesellschaften desöffentlichen Rechts oder

2. von einem Spitzenverband der Freien Wohl-fahrtspflege, einem diesem unmittelbar odermittelbar angeschlossenen Mitgliedsverbandoder einer einem solchen Verband ange -schlossenen Einrichtung oder Anstalt

erhalten.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Per-sonen, die voraussichtlich nicht länger als sechsMonate in den Kreis der in Absatz 1 Satz 1Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten ein-treten.

(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zah lungvon Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1)gegenüber einem Berechtigten, so ist für dieDurchführung dieses Gesetzes zuständig: 1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbe zü -

gen mit anderen Bezügen oder Arbeitsentgeltder Rechtsträger, dem die Zahlung der ande -ren Bezüge oder des Arbeitsentgelts obliegt;

2. bei Zusammentreffen mehrerer Versor gungs -bezüge der Rechtsträger, dem die Zahlung derneuen Versorgungsbezüge im Sinne der be-amtenrechtlichen Ruhensvorschriften obliegt;

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267AMTLICHE TEXTE

3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Ab -satz 1 Satz 1 Nummer 3) mit Bezügen auseinem der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 be -zeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträ -ger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;

4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsent-gelte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) der Rechts-träger, dem die Zahlung des höheren Arbeits -entgelts obliegt oder – falls die Arbeits -entgelte gleich hoch sind – der Rechtsträger,zu dem das zuerst begründete Arbeitsver-hältnis besteht.

(6) Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Mo -nats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1Nummer 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt erim Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, sowird das Kindergeld für diesen Monat von derStelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oderEintritt des Berechtigten zuständig war. Diesgilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeldfür ein Kind in Betracht kommt, das erst nachdem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Be rech -tigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. Ist ineinem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereitsfür einen folgenden Monat gezahlt worden, somuss der für diesen Monat Berechtigte dieZahlung gegen sich gelten lassen.

(7) In den Abrechnungen der Bezüge und desArbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondertauszuweisen, wenn es zusammen mit denBezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahltwird. Der Rechtsträger hat die Summe des vonihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kinder-geldes dem Betrag, den er insgesamt an Lohn-steuer einzubehalten hat, zu entnehmen undbei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung ge-sondert abzusetzen. Übersteigt das insgesamtausgezahlte Kindergeld den Betrag, der ins-gesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wirdder übersteigende Betrag dem Rechtsträger aufAntrag von dem Finanzamt, an das die Lohn-steuer abzuführen ist, aus den Einnahmen derLohnsteuer ersetzt.

(8) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kin -dergeldansprüche auf Grund über- oder zwi -schenstaatlicher Rechtsvorschriften durch dieFamilienkassen der Bundesagentur für Arbeitfestgesetzt und ausgezahlt. Dies gilt auch fürFälle, in denen Kindergeldansprüche sowohlnach Maßgabe dieses Gesetzes als auch auf

Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechts-vorschriften bestehen.

§ 73 EStG (weggefallen)

§ 74 EStGZahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

(1) Das für ein Kind festgesetzte Kindergeldnach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahltwerden, wenn der Kindergeldberechtigte ihmgegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflichtnicht nachkommt. Kindergeld kann an Kinder,die bei der Festsetzung des Kindergeldesberücksichtigt werden, bis zur Höhe des Be-trags, der sich bei entsprechender Anwendungdes § 76 ergibt, ausgezahlt werden. Dies giltauch, wenn der Kindergeldberechtigte mangelsLeistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig istoder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zuleisten braucht, der geringer ist als das für dieAuszahlung in Betracht kommende Kindergeld.Die Auszahlung kann auch an die Person oderStelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt ge -währt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von So -zialleistungen gegen die Familienkasse geltendie §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des ZehntenBuches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 94 Abs. 3 SGB VIII

Werden Leistungen über Tag und Nacht außer-halb des Elternhauses erbracht und beziehteiner der Elternteile Kindergeld für den jungenMenschen, so hat dieser einen Kostenbeitragmindestens in Höhe des Kindergeldes zu zah len.Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, sosind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in -soweit berechtigt, das auf dieses Kind ent fal -lende Kindergeld durch Geltendmachung einesErstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des Ein-kommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.

§ 75 EStGAufrechnung

(1) Mit Ansprüchen auf Erstattung von Kin der -geld kann die Familienkasse gegen Ansprü cheauf Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen,

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268EINKOMMENSTEUERGESETZ

wenn der Leistungsbe rech tigte nicht nach-weist, dass er dadurch hilfe be dürftig im Sinneder Vorschriften des Zwölften Buches Sozial -gesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhaltoder im Sinne der Vorschriften des ZweitenBuches Sozialgesetzbuch über die Leistungenzur Sicherung des Lebensunterhalts wird.

(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines An-spruchs auf Erstattung von Kindergeld gegeneinen späteren Kindergeldanspruch eines mitdem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemein -schaft lebenden Berechtigten entsprechend,soweit es sich um laufendes Kindergeld für einKind handelt, das bei beiden berücksichtigtwerden kann oder konnte.

§ 76 EStGPfändung

Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegengesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes,das bei der Festsetzung des Kindergeldesberücksichtigt wird, gepfändet werden. Für dieHöhe des pfändbaren Betrags gilt:

1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zumKreis der Kinder, für die dem Leistungsbe -rechtigten Kindergeld gezahlt wird, so isteine Pfändung bis zu dem Betrag möglich,der bei gleichmäßiger Verteilung des Kinder-geldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist dasKindergeld durch die Berücksichtigung einesweiteren Kindes erhöht, für das einer drittenPerson Kindergeld oder dieser oder dem Leis-tungsberechtigten eine andere Geldleistungfür Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungs-betrag bei der Bestimmung des pfändbarenBetrags des Kindergeldes nach Satz 1 außerBetracht;

2. der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2ist zugunsten jedes bei der Festsetzung desKindergeldes berücksichtigten unterhalts-berechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar,der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alleKinder, die bei der Festsetzung des Kinder-geldes zugunsten des Leistungsberechtigtenberücksichtigt werden, ergibt.

§ 76a EStG (weggefallen)

§ 77 EStGErstattung von Kosten im Vorverfahren

(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeld-festsetzung erfolgreich ist, hat die Familien-kasse demjenigen, der den Einspruch erhobenhat, die zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung notwendigenAufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch,wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolghat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oderFormvorschrift nach § 126 der Abgaben-ordnung unbeachtlich ist. Aufwendungen, diedurch das Verschulden eines Erstattungs-berechtigten entstanden sind, hat dieser selbstzu tragen; das Verschulden eines Vertreters istdem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevoll-mächtigten oder Beistandes, der nach den Vor-schriften des Steuerberatungsgesetzes zur ge-schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachenbefugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessenZuziehung notwendig war.

(3) Die Familienkasse setzt auf Antrag den Be-trag der zu erstattenden Aufwendungen fest.Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendigwar.

§ 78 EStGÜbergangsregelungen

(1) bis (4) weggefallen

(5) Abweichend von § 64 Absatz 2 und 3 stehtBerechtigten, die für Dezember 1990 für ihreKinder Kindergeld in dem in Artikel 3 des Eini -gungsvertrages genannten Gebiet bezogenhaben, das Kindergeld für diese Kinder auchfür die folgende Zeit zu, solange sie ihrenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt indiesem Gebiet beibehalten und die Kinder dieVoraussetzungen ihrer Berücksichtigung wei-terhin erfüllen. § 64 Absatz 2 und 3 ist insoweiterst für die Zeit vom Beginn des Monats ananzu wenden, in dem ein hierauf gerichteterAntrag bei der zuständigen Stelle einge-gangen ist; der hiernach Berechtigte muss dienach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sichgelten lassen.

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269AMTLICHE TEXTE

§ 1 Anspruchsberechtigte

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seineKinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 desEinkommensteuergesetzes nicht unbeschränktsteuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Ab-satz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbe-schränkt steuerpflichtig behandelt wird und

1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zurBundesagentur für Arbeit nach dem DrittenBuch Sozialgesetzbuch steht oder versich e -rungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 desDritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungenim Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Ent-wicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesell-schaften, die Mitglieder oder Vereinbarungs-partner des Evangelischen MissionswerkesHamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evange li -kaler Missionen e.V., des Deutschen katholi -schen Missionsrates oder der Arbeitsge mein -schaft pfingstlich-charismatischer Missionensind, tätig ist oder

3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmen -gesetzes oder § 29 des Bundesbeamtenge-setzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzesbei einer Einrichtung außerhalb Deutsch-lands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder

4. als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mit-glieds der Truppe oder des zivilen Gefolgeseines NATO-Mitgliedstaates die Staatsan ge -hörigkeit eines EU/ EWR-Mitgliedstaates be-sitzt und in Deutschland seinen Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinengewöhnlichen Aufenthalt hat,

2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seinerEltern nicht kennt und

3. nicht bei einer anderen Person als Kind zuberücksichtigen ist.

§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sindentsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Ab-satz 2 Satz 1 Nummer 3 wird Kindergeld längs-tens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahresgewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Auslän -der erhält Kindergeld nur, wenn er

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zurAusübung einer Erwerbstätigkeit berechtigtoder berechtigt hat, es sei denn, die Aufent-haltserlaubnis wurdea) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsge -

setzes erteilt,b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsge -

setzes erteilt und die Zustimmung derBundesagentur für Arbeit darf nach derBeschäftigungsverordnung nur für einenbestimmten Höchstzeitraum erteilt wer -den,

c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsge -setzes wegen eines Krieges in seinem Hei-matland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Ab-satz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder

3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Auf-enthaltserlaubnis besitzt unda) sich seit mindestens drei Jahren rechtmä -

ßig, gestattet oder geduldet im Bundes-gebiet aufhält und

b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätigist, laufende Geldleistungen nach demDritten Buch Sozialgesetzbuch beziehtoder Elternzeit in Anspruch nimmt.

§ 2 Kinder

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufge -nommene Kinder seines Ehegatten,

2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Be -rechtigte durch ein familienähnliches, aufDauer berechnetes Band verbunden ist, so -

Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz(BKGG)

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270BUNDESKINDERGELDGESETZ

fern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinenHaushalt aufgenommen hat und das Obhuts-und Pflegeverhältnis zu den Eltern nichtmehr besteht).

3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufge -nommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendethat, wird berücksichtigt, wenn es

1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,nicht in einem Beschäftigungsverhältnissteht und bei einer Agentur für Arbeit im In-land als Arbeitssuchender gemeldet ist oder

2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatunda) für einen Beruf ausgebildet wird oderb) sich in einer Übergangszeit von höchstens

vier Monaten befindet, die zwischen zweiAusbildungsabschnitten oder zwischeneinem Ausbildungsabschnitt und der Ab-leistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivil-dienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienstbefreienden Tätigkeit als Entwicklungs-helfer oder als Dienstleistender im Aus-land nach § 14b des Zivildienstgesetzesoder der Ableistung des freiwilligenWehrdienstes nach § 58b des Soldaten-gesetzes oder der Ableistung eines frei -willigen Dienstes im Sinne des Buchstabend liegt,

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbil -dungsplatzes nicht beginnen oder fort-setzen kann oder

d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein frei -williges ökologisches Jahr im Sinne des Ju -gendfreiwilligendienstegesetzes oder einenFreiwilligendienst im Sinne der Verordnung(EU) Nr. 1288/2013 des Euro pä ischen Par-laments und des Rates vom 11. Dezember2013 zur Einrichtung von „Erasmus +“,dem Programm der Union für allgemeineund berufliche Bildung, Jugend und Sport,und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr.1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr.1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013,S. 50) oder einen anderen Dienst im Aus-land im Sinne von § 5 des Bundesfreiwil-ligendienstgesetzes oder einen entwick-lungspolitischen Freiwilligendienst „welt-wärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundes-

ministeriums für wirtschaftliche Zusam men -arbeit und Entwicklung vom 1. August2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einenFreiwilligendienst aller Generationen imSinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Bu -ches Sozialgesetzbuch oder einen Interna-tionalen Jugendfreiwilligendienst im Sinneder Richtlinie des Bundesministeriums fürFamilie, Senioren, Frauen und Jugend vom20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) odereinen Bundesfreiwilligendienst im Sinnedes Bundesfreiwilligendienstgesetzes leis -tet oder

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischerBehinderung außerstande ist, sich selbst zuunterhalten; Voraussetzung ist, dass die Be -hinderung vor Vollendung des 25. Lebens-jahres eingetreten ist.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbil -dung oder eines Erststudiums wird ein Kind inden Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berück-sichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeitnachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeits-zeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eingeringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinneder §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozial -gesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird einKind, das

1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oderZivildienst geleistet hat oder

2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehr-dienstes freiwillig für die Dauer von nichtmehr als drei Jahren zum Wehrdienst ver-pflichtet hat oder

3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oderZivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-lungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ent-wicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tä-tigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens fürdie Dauer des inländischen gesetzlichen Grund-wehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienst-verweigerern für die Dauer des inländischengesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25.Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der ge -

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271AMTLICHE TEXTE

setzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst ineinem Mitgliedstaat der Europäischen Unionoder einem Staat, auf den das Abkommen überden Europäischen Wirtschaftsraum Anwen dungfindet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstesmaßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-sprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nachdem Einkommensteuergesetz Kindergeld oderein Kinderfreibetrag zusteht, werden nichtberücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die inden Haushalt des Anspruchsberechtigten nach§ 1 aufgenommen worden sind oder für diedieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wennsie weder in seinen Haushalt noch in denHaushalt eines nach § 62 des Einkommen-steuergesetzes Anspruchsberechtigten aufge -nommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz nochihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschlandhaben, werden nicht berücksichtigt. Dies giltnicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihrenHaushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durchRechtsverordnung, die nicht der Zustimmungdes Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dasseinem Berechtigten, der in Deutschland er-werbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichenEinkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teil-weise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksichtauf die durchschnittlichen Lebenshaltungs-kosten für Kinder in deren Wohnland und aufdie dort gewährten dem Kindergeld vergleich-baren Leistungen geboten ist.

§ 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

(1) Für jedes Kind werden nur einer PersonKindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen fürBildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen dieAnspruchsvoraussetzungen, so werden das Kin -dergeld, der Kinderzuschlag und die Leistun genfür Bildung und Teilhabe derjenigen Persongewährt, die das Kind in ihren Haushalt auf-genommen hat. Ist ein Kind in den gemein-samen Haushalt von Eltern, von einem Eltern-

teil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner,von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenom -men worden, bestimmen diese untereinanderden Berechtigten. Wird eine Bestimmung nichtgetroffen, bestimmt das Familiengericht aufAntrag den Berechtigten. Antragsberechtigtist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leis-tung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im ge-meinsamen Haushalt von Eltern und Groß-eltern, werden das Kindergeld, der Kinder-zuschlag und die Leistungen für Bil dung undTeilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt;sie werden an einen Großelternteil gewährt,wenn der Elternteil gegenüber der zuständigenStelle auf seinen Vorrang schrift lich verzichtethat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer derPersonen aufgenommen, die die Anspruchs-voraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeldderjenigen Person gewährt, die dem Kind eineUnterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere an-spruchsberechtigte Personen dem Kind Unter-haltsrenten, wird das Kindergeld derjenigenPerson gewährt, die dem Kind laufend diehöchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleichhohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahltkeiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, sobestimmen die Berechtigten untereinander,wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 4 Andere Leistungen für Kinder

(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt,für das eine der folgenden Leistungen zuzahlen ist oder bei entsprechender Antrag-stellung zu zahlen wäre:

1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-versicherung oder Kinderzuschüsse aus dengesetzlichen Rentenversicherungen,

2. Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutsch -lands gewährt werden und dem Kindergeldoder einer der unter Nummer 1 genanntenLeistungen vergleichbar sind,

3. Leistungen für Kinder, die von einer zwi schen-oder überstaatlichen Einrichtung gewährtwerden und dem Kindergeld vergleichbarsind.

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272BUNDESKINDERGELDGESETZ

(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009mindestens für einen Kalendermonat ein An-spruch auf Kindergeld besteht, wird für dasKalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhevon 100 Euro gezahlt.

§ 6a Kinderzuschlag

(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für inihrem Haushalt lebende unverheiratete odernicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinder-zuschlag, wenn

1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz odernach dem X. Abschnitt des Einkommensteu er -gesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinnevon § 4 haben,

2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und desKindergeldes über Einkommen im Sinne des§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches So -zialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder,wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11bdes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nichtabzusetzen sind,

3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Ein-kommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchverfügen, das höchstens dem nach Absatz 4Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglichdem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2entspricht, und

4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeitnach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetz-buch vermieden wird. Bei der Prüfung, obHilfebedürftigkeit vermieden wird, bleibendie Bedarfe nach § 28 des Zweiten BuchesSozialgesetzbuch außer Betracht. Das Gleichegilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches So zial -gesetzbuch, wenn kein Mitglied der Bedarfs-gemeinschaft Leistungen nach dem Zweitenoder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch be-antragt hat oder erhält oder alle Mitgliederder Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum,für den Kinderzuschlag beantragt wird, aufdie Inanspruchnahme von Leistungen nachdem Zweiten oder Zwölften Buch Sozial -gesetzbuch verzichten.

Steht ein Berechtigter in einem Versicherungs-pflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeitnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oderist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuchoder steht er in Deutschland in einem öffent-lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, sowird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kindnicht nach Satz 1 Nummer 3 mit Rücksicht da -rauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte oderLebenspartner als Beamter, Ruhestandsbeamteroder sonstiger Bediensteter der EuropäischenGemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kin -derzulage hat.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1Nummer 1 der Bruttobetrag der anderen Leis-tung niedriger als das Kindergeld nach § 6, wirdKindergeld in Höhe des Unterschiedsbetragesgezahlt. Ein Unterschiedsbetrag unter 5 Eurowird nicht geleistet.

§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs

(1) Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und dieLeistungen für Bildung und Teilhabe werdenvom Beginn des Monats an gewährt, in dem dieAnspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; siewer den bis zum Ende des Monats ge währt, indem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Fällendes § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 Kinder-zuschlag erst ab dem Monat, der auf den Mo -nat der Antragstellung folgt, gewährt, wennLeistungen nach dem Zweiten Buch Sozial ge -setzbuch für den Monat, in dem der Antrag aufKinderzuschlag gestellt worden ist, bereits er-bracht worden sind.

§ 6 Höhe des Kindergeldes

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für ersteund zweite Kinder jeweils 184 Euro (ab 2015:188 Euro; ab 2016: 190 Euro), für dritte Kinder190 Euro (ab 2015: 194 Euro; ab 2016: 196 Euro)und für das vierte und jedes weitere Kindjeweils 215 Euro (ab 2015: 219 Euro; ab 2016:221 Euro).

(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 beträgt dasKindergeld 184 Euro (ab 2015: 188 Euro; ab2016: 190 Euro) monatlich.

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273AMTLICHE TEXTE

In diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des ErstenBuches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.Der Verzicht kann auch gegenüber der Fami -lienkasse erklärt werden; diese unterrichtet denfür den Wohnort des Berechtigten zuständigenTräger der Grundsicherung für Arbeitssuchendeüber den Verzicht.

(2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zuberücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euromonatlich. Die Summe der Kinderzuschlägebildet den Gesamtkinderzuschlag. Er soll jeweilsfür sechs Monate bewilligt werden. Kinder-zuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antrag-stellung erbracht. § 28 des Zehnten BuchesSozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dassder Antrag unverzüglich nach Ablauf des Mo -nats, in dem die Ablehnung oder Erstattung deranderen Leistungen bindend geworden ist,nachzuholen ist.

(3) Der Kinderzuschlag mindert sich um dasnach den §§ 11 bis 12 des Zweiten BuchesSozial gesetzbuch mit Ausnahme des Wohn-geldes zu berücksichtigende Einkommen undVermögen des Kindes. Hierbei bleibt dasKindergeld außer Betracht. Ein Anspruch aufZahlung des Kinderzuschlags für ein Kind be-steht nicht für Zeiträume, in denen zumutbareAnstrengungen unterlassen wurden, Einkom -men des Kindes zu erzielen.

(4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraus-setzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, involler Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mitAusnahme des Wohngeldes zu berücksich ti -gende elterliche Einkommen oder Vermögeneinen Betrag in Höhe der bei der Berechnungdes Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldeszu berücksichtigenden elterlichen Bedarfenicht übersteigt. Dazu sind die Bedarfe fürUnterkunft und Heizung in dem Verhältnis auf-zuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Be-richt der Bundesregierung über die Höhe desExistenzminimums von Erwachsenen und Kin -dern festgestellten entsprechenden Bedarfenfür Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartner -schaften und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlagwird außer in den in Absatz 3 genannten Fällenauch dann stufenweise gemindert, wenn dasnach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches

Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohn-geldes zu berücksichtigende elterliche Einkom -men oder Vermögen den in Satz 1 genanntenjeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Alselterliches Einkommen oder Vermögen giltdabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfs-gemeinschaft mit Ausnahme des Einkommensund Vermögens der in dem Haushalt lebendenKinder. Soweit das zu berücksichtigende elter -liche Einkommen nicht nur aus Erwerbsein künf -ten besteht, ist davon auszugehen, dass dieÜberschreitung des in Satz 1 genannten jeweilsmaßgebenden Betrages durch die Erwerbsein -künfte verursacht wird, wenn nicht die Summeder anderen Einkommensteile oder des Vermö -gens für sich genommen diesen maßgebendenBetrag übersteigt. Für je 10 Euro, um die diemonatlichen Erwerbseinkünfte den maßgeben -den Betrag übersteigen, wird der Kinderzu schlagum 5 Euro monatlich gemindert. Anderes Ein-kommen sowie Vermögen mindern den Kinder-zuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderungdes für mehrere Kinder zu zahlenden Kinder-zuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamt-kinderzuschlag vorgenommen.

(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt,wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen be -stimmten Zeitraum wegen eines damit verbun -denen Verlustes von anderen höheren Ansprü -chen nicht geltend machen zu wollen. In diesenFällen unterrichtet die Familienkasse den fürden Wohnort des Berechtigten zustän digenTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchendeüber die Erklärung. Die Erklärung nach Satz 1kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufenwerden.

§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe

(1) Personen erhalten Leistungen für Bildungund Teilhabe für ein Kind, wenn sie für diesesKind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Ab-schnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruchauf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leis-tungen im Sinne von § 4 haben und wenn

1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebtund sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6abeziehen oder

2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sieund das Kind, für das sie Kindergeld be -

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274BUNDESKINDERGELDGESETZ

ziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmit-glieder sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nichtjedoch die berechtigte Person zu berück-sichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne vonSatz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte PersonLeistungen nach dem Zweiten oder ZwölftenBuch Sozialgesetzbuch bezieht. Wird das Kin -dergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommen-steuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 desErsten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt,stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabedem Kind oder der Person zu, die dem KindUnterhalt gewährt.

(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabeent sprechen den Leistungen zur Deckung derBe darfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des ZweitenBuches Sozialgesetzbuch. § 28 Absatz 1 Satz 2des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-sprechend. Für die Bemessung der Leistungenfür die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind dieerforderlichen tatsächlichen Aufwendungenzu berücksichtigen, soweit sie nicht von Drittenübernommen werden und den Leistungsbe -rechtigten nicht zugemutet werden kann, dieAufwendungen aus eigenen Mitteln zu be-streiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt inder Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euromonatlich. Für die gemeinschaftliche Mittags-verpflegung nach § 28 Absatz 6 des ZweitenBuches Sozial gesetzbuch wird zur Ermittlungder Mehrauf wendungen für jedes Mittagessenein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfs-ermittlungsgesetzes festgelegten Eigenanteilsberücksich tigt. Die Leistungen nach Satz 1gelten nicht als Einkommen oder Vermögen imSinne dieses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zwei -ten Buches Sozialgesetzbuch findet keine An-wendung.

(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung undTeilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ab-lauf des Kalendermonats, in dem sie entstan -den sind.

(3) Für die Erbringung der Leistungen für Bil -dung und Teilhabe gelten die §§ 29, 30 und 40Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchentsprechend.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagen -tur) führt dieses Gesetz nach fachlichenWeisun gen des Bundesministeriums für Familie,Senioren, Frauen und Jugend durch.

(2) Die Bundesagentur führt bei der Durch-führung dieses Gesetzes die Bezeichnung„Familienkasse“.

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder§ 6b als eigene Angelegenheit aus.

§ 7a Datenübermittlung

Die Träger der Leistungen nach § 6b und dieTräger der Grundsicherung für Arbeitsuchendeteilen sich alle Tatsachen mit, die für die Er-bringung und Abrechnung der Leistungen nach§ 6b dieses Gesetzes und § 28 des ZweitenBuches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

§ 8 Aufbringung der Mittel durch den Bund

(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur fürdie Durchführung dieses Gesetzes trägt derBund.

(2) Der Bund stellt der Bundesagentur nachBedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlungdes Kindergeldes benötigt.

(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten,die der Bundesagentur aus der Durchführungdieses Gesetzes entstehen, in einem Pausch-betrag, der zwischen der Bundesregierung undder Bundesagentur vereinbart wird.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3tragen die Länder die Ausgaben für die Leis-tungen nach § 6b und ihre Durchführung.

§ 9 Antrag

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sindschriftlich zu beantragen. Der Antrag soll beider nach § 13 zuständigen Familienkasse ge-stellt werden. Den Antrag kann außer demBerechtigten auch stellen, wer ein berechtigtesInteresse an der Leistung des Kindergeldes hat.

(2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, sowird es für den Anspruch auf Kindergeld nurdann weiterhin berücksichtigt, wenn der oderdie Berechtigte anzeigt, dass die Vorausset-

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275AMTLICHE TEXTE

zungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. Absatz 1 giltentsprechend.

(3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabesind bei der zuständigen Stelle schriftlich zu be-antragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10 Auskunftspflicht

(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozial ge -setzbuch gilt auch für die bei dem Antragstelleroder Berechtigten berücksichtigten Kinder, fürden nicht dauernd getrennt lebenden Ehe gat -ten des Antragstellers oder Berechtigten undfür die sonstigen Personen, bei denen diebezeichneten Kinder berücksichtigt werden. §60 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchgilt entsprechend.

(2) Soweit es zur Durchführung der §§ 2 und 6aerforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeberder in diesen Vorschriften bezeichneten Per-sonen auf Verlangen der zuständigen Stelleeine Bescheinigung über den Arbeitslohn, dieeinbehaltenen Steuern und Sozialabgaben aus-zustellen.

(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2Verpflichteten eine angemessene Frist zur Er-füllung der Pflicht setzen.

§ 11 Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag wer -den monatlich gewährt.

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzu -runden, und zwar unter 50 Cent nach unten,sonst nach oben.

(3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozial -gesetzbuch findet keine Anwendung.

(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Ver -waltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für dieZukunft zurückzunehmen; er kann ganz oderteilweise auch für die Vergangenheit zurück-genommen werden.

§ 12 Aufrechnung

§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt fürdie Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstat -

tung von Kindergeld und Kinderzuschlag ge geneinen späteren Anspruch auf Kindergeld undKinderzuschlag eines oder einer mit dem Er-stattungspflichtigen in Haushaltsgemein schaftlebenden Berechtigten entsprechend, soweit essich um laufendes Kindergeld oder laufendenKinderzuschlag für ein Kind handelt, das beibeiden berücksichtigt werden konnte.

§ 13 Zuständige Stelle

(1) Für die Entgegennahme des Antrages unddie Entscheidungen über den Anspruch ist dieFamilienkasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in derenBezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Gel -tungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familien-kasse zuständig, in deren Bezirk er seinengewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berech -tigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wedereinen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Auf-enthalt, ist die Familienkasse zuständig, in de -ren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigenFällen ist die Familienkasse Nürnberg zuständig.

(2) Die Entscheidungen über den Anspruchtrifft die Leitung der Familienkasse.

(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann fürbestimmte Bezirke oder Gruppen von Berech -tigten die Entscheidungen über den Anspruchauf Kindergeld einer anderen Familienkasseübertragen.

(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen ab-weichend von den Absätzen 1 und 2 dieLandesregierungen oder die von ihnen beauf-tragten Stellen die für die Durchführung zu-ständigen Behörden.

§ 14 Bescheid

Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzu -schlag oder Leistungen für Bildung und Teil -habe abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zuerteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld,Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildungund Teilhabe entzogen werden.

§ 15 Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind dieGerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

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276BUNDESKINDERGELDGESETZ

§ 19 Übergangsvorschriften

(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderungvon Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeldfür Berechtigte mit geringem Einkommen derAnspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich,finden die §§ 10, 11 und 11a in der bis zum 31.Dezember 1995 geltenden Fassung Anwen dung.

(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängigsind, werden nach den Vorschriften desSozialgesetzbuches und des Bundeskinder-geldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 des Einkommensteuergesetzes nichts an -de res bestimmt ist.

§ 20 Anwendungsvorschrift

(1) § 1 Absatz 3 in der am 19. Dezember 2006gel tenden Fassung ist in Fällen, in denen eineEntscheidung über den Anspruch auf Kinder-geld für Monate in dem Zeitraum zwischendem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist,anzuwenden, wenn dies für den Antragstellergünstiger ist. In diesem Fall werden die Aufent-haltsgenehmigungen nach dem Ausländer ge -setz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufent-haltsgesetz entsprechend den Fortgeltungs-regelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzesgleichgestellt.

(2) § 5 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Januar 1997 (BGBl. I S. 46) ist letztmals für dasKalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass Kinder -geld auf einen nach dem 31. Dezember 1997gestellten Antrag rückwirkend längstens biseinschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann.

(3) In Fällen, in denen die Entscheidung überdie Höhe des Kindergeldanspruchs für Monatein dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994und dem 31. Dezember 1995 noch nicht be-standskräftig geworden ist, ist statt des § 3 Ab-satz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung desErsten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Kon-solidierungs- und Wachstumsprogramms vom21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) § 3 Absatz 2Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in der am 23. De -zember 2003 geltenden Fassung anzu wenden.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oderleichtfertig

1. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1oder Nummer 3 des Ersten Buches Sozial ge -setzbuch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 aufVerlangen nicht die leistungserheblichen Tat -sachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,

2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 desErsten Buches Sozialgesetzbuch eine Ände -rung in den Verhältnissen, die für einen An-spruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag oderLeistungen für Bildung und Teilhabe erheb-lich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständigoder nicht rechtzeitig mitteilt oder

3. entgegen § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 aufVerlangen eine Bescheinigung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-zeitig ausstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einerGeldbuße geahndet werden.

(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuchgilt entsprechend.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten sind die nach § 409 der Abgaben-ordnung bei Steuerordnungswidrigkeiten we -gen des Kindergeldes nach dem X. Abschnittdes Einkommensteuergesetzes zuständigen Ver -waltungsbehörden.

§ 17 Recht der Europäischen Gemeinschaft

Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschenvorbehalten sind, haben Angehörige der an -deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe desVertrages zur Gründung der Europäischen Ge-meinschaft und der auf seiner Grundlage er-lassenen Verordnungen die gleichen Rechte.Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungender genannten Verordnungen unberührt.

§ 18 Anwendung des Sozialgesetzbuches

Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Rege -lung trifft, ist bei der Ausführung das Sozial -gesetzbuch anzuwenden.

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277AMTLICHE TEXTE

(4) § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3 inder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die imKalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr voll-endeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dassjeweils an die Stelle der Angabe „25. Lebens-jahres“ die Angabe „26. Lebensjahres“ und andie Stelle der Angabe „25. Lebensjahr“ die An-gabe „26. Lebensjahr“ tritt; für Kinder, die imKalenderjahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahrvollendeten, sind § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2Absatz 2 und 3 weiterhin in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung anzu wen -den. § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 2 Absatz 2 und 3in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals fürKinder anzuwenden, die im Kalenderjahr 2007wegen einer vor Vollendung des 25. Lebens-jahres eingetretenen körperlichen, geistigenoder seelischen Behinderung außerstande sind,sich selbst zu unterhalten; für Kinder, diewegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeitab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vorVollendung des 27. Lebensjahres eingetretenenkörperlichen, geistigen oder seelischen Behin-derung außerstande sind, sich selbst zu un ter -halten, ist § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 weiter -hin in der bis zum 31. Dezember 2006 gel ten -den Fassung anzuwenden. § 2 Absatz 3 Satz 1 inder Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die imKalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr voll-endeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dassan die Stelle der Angabe „über das 21. oder 25.Lebensjahr hinaus“ die Angabe „über das 21.oder 26. Lebensjahr hinaus“ tritt; für Kinder,die im Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27.Lebensjahr vollendeten, ist § 2 Absatz 3 Satz 1weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d inder Fassung des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe aDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. Mai2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendiensteim Sinne des Beschlusses Nummer 1719/2006/EGdes Europäischen Parlaments und des Ratesvom 15. November 2006 zur Einführung desProgramms "Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L327 S. 30), die vor dem 1. Januar 2014 be-gonnen wurden, in der Zeit vom 1. Januar 2007

bis zum 31. Dezember 2013 und auf Frei -willigendienste „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirt-schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklungvom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) abdem 1. Januar 2008 anzuwenden. Die Re-gelungen des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008geltenden Fassung sind bezogen auf die Ableis-tung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinnedes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligensozialen Jahres oder eines freiwilligen öko-logischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur För-derung eines freiwilligen ökologischen Jahresauch über den 31. Mai 2008 hinaus an-zuwenden, soweit die vorstehend genanntenfreiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 verein-bart oder begonnen wurden und über den 31.Mai 2008 hinausgehen und die Beteiligtennicht die Anwendung der Vorschriften desJugendfreiwilligendienstgesetzes vereinbaren.§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d inder Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einenFreiwilligendienst aller Generationen im Sinnevon § 2 Absatz 1a des Siebten BuchesSozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2009 an-zuwenden. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-stabe d in der Fassung des Artikels 9 des Ge-setzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)ist auf einen Internationalen Jugendfreiwil-ligendienst ab dem 1. Januar 2011 und aufeinen Bundesfreiwilligendienst ab dem 3. Mai2011 anzuwenden. § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer2 Buchstabe d in der am 31. Juli 2014 geltendenFassung ist auf Freiwilligendienste im Sinne derVerordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 11.Dezember 2013 zur Einrichtung von„Erasmus+“, dem Programm der Union für all-gemeine und berufliche Bildung, Jugend undSport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr.1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr.1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S.50), die ab dem 1. Januar 2014 begonnenwurden, ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

(5a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009(BGBl. I S. 1959) ist ab dem 1. Januar 2010 an-zuwenden.

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278BUNDESKINDERGELDGESETZ

(6) § 2 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Ar-tikels 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008(BGBl. I S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar2009 anzuwenden.

(7) § 6a Absatz 1 Nummer 2 in der am 30. Sep -tember 2008 geltenden Fassung ist in Fällen, indenen zu diesem Zeitpunkt Kinderzuschlagbezogen wurde, so lange weiter anzuwenden,wie dies für die Antragsteller günstiger ist undder Bezug des Kinderzuschlags nicht unter-brochen wurde.

(8) Abweichend von § 9 Absatz 3 können dieLeistungen nach § 6b vom 1. Januar bis 31. Mai2011 bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigenFamilienkasse beantragt werden. Die Familien-kasse, bei der die leistungsberechtigte Personden Antrag stellt, leitet den Antrag an die nach§ 13 Absatz 4 bestimmte Stelle weiter. § 77 Ab-satz 7 und 11 Satz 4 des Zweiten Buches So zial -gesetzbuch gilt entsprechend. § 77 Absatz 9und 11 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozial -gesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die ab-weichende Leistungserbringung bis zum 31.Mai 2011 erfolgt; dabei bleibt § 77 Absatz 8 desZweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Be-tracht. Leistungen für mehrtägige Klassenfahr -ten nach § 6b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des ZweitenBuches Sozialgesetzbuch werden für den Zeit -raum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 durchGeldleistung erbracht.

(9) § 2 Absatz 3 ist letztmals bis zum 31. Dezem -ber 2018 anzuwenden; Voraussetzung ist indiesen Fällen, dass das Kind den Dienst oder dieTätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.

§ 21 Sondervorschrift zur Steuerfreistellungdes Existenzminimums eines Kindes inden Veranlagungszeiträumen 1983 bis1995 durch Kindergeld

In Fällen, in denen die Entscheidung über dieHöhe des Kindergeldanspruchs für Monate indem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983und dem 31. Dezember 1995 noch nicht be-standskräftig geworden ist, kommt eine vonden §§ 10 und 11 in der jeweils geltendenFassung abweichende Bewilligung von Kinder-geld nur in Betracht, wenn die Einkommen-steuer formell bestandskräftig und hinsichtlichder Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufigfestgesetzt sowie das Existenzminimum desKindes nicht unter der Maßgabe des § 53 desEinkommensteuergesetzes steuerfrei belassenworden ist. Dies ist vom Kindergeldbe rech tig -ten durch eine Bescheinigung des zuständigenFinanzamtes nachzuweisen. Nach Vorlage die -ser Bescheinigung hat die Familienkasse denvom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetragzwischen der festgesetzten Einkommensteuerund der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6des Einkommensteuergesetzes festzusetzen ge -wesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuerge-setzes vorgelegen hätten, als zusätzlichesKindergeld zu zahlen.

§ 22 Bericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun -destag bis zum 31. Dezember 2006 einen Berichtüber die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag)sowie über die gegebenenfalls not wen dige Wei-terentwicklung dieser Vorschrift vor.

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