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Klagenfurter Legistikge spräche 2003: Arbeitsgr uppe "Inhaltslegsitik" 1 B e r i c h t B e r i c h t Arbeitsgruppe „Inhaltslegistik“ „Mit den Gesetzen ist es wie mit den Würstchen. Es ist besser, wenn man nicht sieht, wie sie gemacht werden.“ Otto Graf von Bismarck

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Klagenfurter Legistikgespräche 2003: Arbeitsgruppe "Inhaltslegsitik"

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B e r i c h tB e r i c h t

Arbeitsgruppe „Inhaltslegistik“

„Mit den Gesetzen ist es wie mit den Würstchen.

Es ist besser, wenn man nicht sieht, wie sie gemacht werden.“

Otto Graf von Bismarck

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GrundlageGrundlage

Folgende Struktur (Schichtenaufbau) wird als Grundlage genommen:

PrinzipRegelCheck-ListeMusterBeispiel

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StrukturStruktur

Zunächst kann festgestellt werden:

Die Struktur erscheint für die elektronische Fassung von Legistischen Richtlinien (LR) geeignet

Sie kann sowohl für Fachlegistik als auch Zentrallegistik verwendet werden (primärer Adressat: die Legistin/der Legist)

Sie soll im folgenden an einem konkreten Beispiel getestet werden

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Umsetzung dieser StrukturUmsetzung dieser Strukturin der Praxisin der Praxis

Für die Umsetzung dieser Struktur in der Praxis empfiehlt die AG Folgendes zu beachten:

Die Struktur soll über das bestehende Regelwerk gelegt werden und als den neuen elektronischen Medien gerecht werdende Neuordnung (Verlinkung) dieses Regelwerkes verstanden werden

Dort wo keine LR bestehen, erleichtert die Struktur die Erarbeitung von LR

Der Zugang zu LR soll nicht zwingend nur über diese Struktur, sondern auch (in klassischer Weise) über konventionelle Methoden (z B Inhaltsverzeichnis) erfolgen

Es muss möglich sein, die gesamten LR als Gesamtheit zu sehen (z B Ausdruck), um die Zusammenhänge erkennen zu können

In der Praxis ist wohl zu empfehlen, dass ein Zugang zunächst auf einer niedrigeren Ebene (z B Check-Liste) erfolgt

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PrinzipienPrinzipien

Methodik der AG:Prinzipien sind in LR noch nicht oder nur

vereinzelt vorhandenDaher werden mögliche Prinzipien durch

die Arbeitsgruppe formuliert

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Mögliche PrinzipienMögliche Prinzipien

– Verständlichkeit der Rechtsordnung– Beschränkung der Rechtsordnung auf das

Notwendige (Deregulierung)– Rechtsstaatliches Prinzip– Gemeinschaftstreue– Demokratisches Prinzip – Gesetzesfolgenabschätzung (insbes

Kostentransparenz)

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PrinzipPrinzip „Verständlichkeit der „Verständlichkeit der

Rechtsordnung“Rechtsordnung“

Rechtsvorschriften sollen von denen verstanden werden, an die sie gerichtet sind.

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Regeln Regeln

Methodik der AG:Aus dem Ist-Bestand der verschiedenen

existierenden LR werden Regeln dem ausgewählten Prinzip untergeordnet

Exemplarisch

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RegelnRegeln„SATZBAU15. HauptwortstilDie Sätze sollen nicht zu umfangreich gestaltet und vor allem nicht mit Hauptwörtern

überladen werden (vgl. auch Richtlinie 28). Als Faustregel gilt: Pro Satz nur eine Aussage.

16. SchachtelsätzeDie wesentliche Information gehört in den Hauptsatz. Lange Satzketten mit mehrfachen

Unterordnungen sind zu vermeiden.17. AktivkonstruktionenRechtsvorschriften sind möglichst in der Aktivform zu verfassen.18. SatzlängeSätze sollen möglichst nicht mehr als 20 Wörter aufweisen. Wichtiger als die Satzlänge

ist jedoch eine übersichtliche Satzstruktur; diese wird erreicht, indem der Abstand vom Satzanfang bis zum Hauptzeitwort möglichst kurz gehalten wird. Dabei kann der grundsätzliche Gehalt des Satzes schneller erkannt werden.“

(Handbuch der Rechtssetzungstechnik Teil 1: Legistische Richtlinien 1990Herausgegeben vom Bundeskanzleramt, 15 - 18)

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RegelnRegeln

„Rechtsvorschriften sollen sein:

a) Einfach

b) gut strukturiert

c) Kurz und präzise“

(Vorschlag der AG)

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RegelnRegeln

„Drucktechnische Hervorhebungen erleichtern das „Schnelllesen“ des Textes.“

„Grafiken, Formeln und Tabellen können sprachlich schwierige Formulierungen erläutern oder ersetzen“

(NÖ Legistische Richtlinien 1987, 2.1.8. Und 2.1.7)

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RegelnRegeln

„Bei Änderung einer Norm ist zu prüfen, ob die Neuerlassung oder die Novellierung vorteilhafter ist. Die Neuerlassung kommt insbesondere ein folgenden Fällen in betracht:

1. Bei kurzen Rechtsvorschriften

2. Wenn die Wiederverlautbarung der Stammnorm erforderlich wäre

3. Wenn bestimmte formale Gründe dafür sprechen (z B Einführung der sprachlichen Gleichbehandlung)“

(Entwurf der neuen LR des Landes Steiermark)

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Check-ListeCheck-Liste Methodik der AG: Die Check-Liste dient dem in der Praxis tätigen Legisten

dazu, die Einhaltung der Regeln an einem Entwurf überprüfen zu können (Produktkontrolle).

Daher soll eine Checkliste nicht mehr enthalten, als für die praktische Überprüfung des Entwurfes zweckmäßig ist. Keinesfalls muss jede Regel in einen Punkt der Checkliste umgegossen werden!

Im Bericht soll aufbauend auf das Prinzip „Verständlichkeit“ und die (beispielhaft angeführten) Regeln die entsprechenden Punkte dieser Checkliste genannt werden:

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Check-ListeCheck-Liste

Folgende zwei Punkte wären in einer Check-Liste vorzusehen:

„Lese den Entwurf nochmals durch und überprüfe, ob er verständlich ist. Achte dabei insbesondere auf .....“

„Lasse den Entwurf von jemandem Unbeteiligten lesen“

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MusterMuster

Muster über die Struktur der Rechtsvorschrift:– Gliederungsebenen (Hauptstück, Abschnitt, Paragraphen, litera, Ziffer ..)– Inhaltliche Abfolge (Geltungsbereich, Strafbestimmungen,

Zuständigkeiten, Inkrafttreten ...)– z B Zwingendes Inhaltsverzeichnis– Jedem Paragrafen seine Überschrift

Für alle Muster, die immer wiederkehrende Fragen betreffen (Strafbestimmung, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, Struktur einer Norm, Behördenzuständigkeit, Geltungsbereich, Inkrafttretensbestimmungen) gilt:

– Sie sollen alle verständlich gefasst werden !!!

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BeispieleBeispiele

Wesentlich wirksamer als Muster sind Beispiele und die Gegenüberstellung von schwer verständlichen (vorher) und leicht verständlichen (nachher) Beispielen

Beispiele können durchaus erfunden werden (Kunsttexte), jedoch sind positive Beispiele aus bestehenden Rechtsnormen (die bereits realisiert wurden) viel überzeugender

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Beispiel (vorher)Beispiel (vorher) „§14 Beurteilungsstufen (Noten)

(1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):Sehr gut (1),Gut (2),Befriedigend (3),Genügend (4),Nicht genügend (5).

(2) Mit "Sehr gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

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Beispiel (vorher) IIBeispiel (vorher) II (3) Mit "Gut" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des

Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.

(4) Mit "Befriedigend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5) Mit "Genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit "Nicht genügend" sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.“

(Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl II Nr 371/1974)

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Beispiel (nachher)Beispiel (nachher)  Sehr gut

 Gut Befriedigend Genügend Nicht genügend

a)       Erfassen und Anwenden des Lehrstoffesb)      

Durchführen der Aufgaben

Anforderungen werden in einem weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt

Anforderungen werden in einem über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt

Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt

Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt

Anforderungen werden in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt

c)      

Eigenständigkeit

 

muss deutlich vorliegen (wo dies möglich ist)

merkliche Ansätze (wo dies möglich ist)

Mängel bei b) werden durch merkliche Ansätze ausgeglichen

   

d)      

Selbständiges Anwenden des Wissens und Könnens

 

muss vorliegen bei entsprechender Anleitung (wo dies möglich ist)

     

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Beispiel (nachher)Beispiel (nachher)

„§ 2 Zuständigkeit(1) Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand (Stadtrat) der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) (örtliche Baupolizei).“(NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200

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Beispiel („vorher“)Beispiel („vorher“)

„Gebühren und Gebührenersatz § 177. (1) Für Anträge gemäß den §§ 163 Abs. 1, 164 Abs. 1, 171 Abs. 1 und 175

Abs. 1 hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten. (2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach dem

vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren und ist gemäß den in Anhang X ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten.“

(Bundesvergabegesetz 2000, BGBl I 99/2002)

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Beispiel („nachher“)Beispiel („nachher“)

19 Gebühren und Gebührenersatz (1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für: den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 5

Abs. 1), den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 6 Abs. 1), den Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren (§ 9) sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 13). (2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden

Gebühren unter Bedachtnahme auf das vom Auftraggeber durchgeführte Vergabeverfahren, den geschätzten Auftragswert, den mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen Personal- und Sachaufwand zur Deckung der Kosten der Rechtsschutzeinrichtung und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen. „

(NÖ Vergabne-Nachprüfungsgesetz, LGBl 7200)

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Beispiel („vorher“)Beispiel („vorher“)

„In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. „

(§ 17 Abs 1 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz 1986)

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Beispiel („nachher“)Beispiel („nachher“)

„(2) Im Sinne des Abs. 1 sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere

1. den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln,

2. eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,

3. den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, 4. die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern, 5. jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten

Leistungen zu führen und 6. den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu

sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. „(§ 18 Abs 2 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige)

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ZusammenfassendZusammenfassend

Der Test hat ergeben:– Die Struktur lässt sich an einem konkreten

Prinzip (Verständlichkeit) umsetzen.– Die Umsetzung ausgehend vom Prinzip ist

theoretisch sinnvoll, aber in der Praxis relativ schwer umzusetzen.

– Eine Umsetzung ausgehend von Regeln der LR erscheint pragmatischer.

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ArbeitsgruppeArbeitsgruppe„Inhaltslegistik“„Inhaltslegistik“

Renate Krenn-Mayer, Steiermark (VD)Renate Krenn-Mayer, Steiermark (VD)Ursula Wildner, Steiermark (VD)Ursula Wildner, Steiermark (VD)

Gerhard Münster, BMBWKGerhard Münster, BMBWKGerold Glantschnig, Kärnten (VD)Gerold Glantschnig, Kärnten (VD)

Michael Raffler, Wien (VD)Michael Raffler, Wien (VD)Matthias Germann, Vorarlberg (Abt PrsG)Matthias Germann, Vorarlberg (Abt PrsG)

Michaela Ley-Schabus, Kärnten (VD)Michaela Ley-Schabus, Kärnten (VD)Gerhard Brandmayr, TirolGerhard Brandmayr, Tirol

Chriostoph Kleiser, Niederösterreich (VD)Chriostoph Kleiser, Niederösterreich (VD)