Klinische Evidenz vor und nach der Markteinführung · 2. Klinische Bewertung bezeichnet einen ......

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PROSYSTEM GmbH Beim Strohhause 17 20097 Hamburg, Germany Tel.: + 49 40 66 87 88 - www.prosystem-nsf.com Klinische Evidenz vor und nach der Markteinführung Sandra Bugler, M. Sc. [email protected] 429

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PROSYSTEM GmbH

Beim Strohhause 17

20097 Hamburg, Germany

Tel.: + 49 40 66 87 88 -

www.prosystem-nsf.com

Klinische Evidenz vor und nach der Markteinführung

Sandra Bugler, M. Sc.

[email protected]

429

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Mögliche Quellen klinischer Daten

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Klinische Daten

Wissenschaftliche Fachliteratur

Klinische Prüfung

Überwachung nach dem Inverkehrbringen

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Klinische Bewertung

bezeichnet einen systematischen und geplanten Prozess zur kontinuierlichen Generierung, Sammlung, Analyse

und Bewertung der klinischen Daten zu einem Produkt, mit dem Sicherheit und Leistung, einschließlich des

klinischen Nutzens, des Produkts bei vom Hersteller vorgesehener Verwendung überprüft wird;

DEFINITION*

Sammlung

Analyse

Bewertung

Klinische Daten

SICHERHEIT, LEISTUNG, KLINISCHER NUTZEN

Generierung

* Verordnung (EU) 2017/745

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Klinische Daten

vor und nach der

Markteinführung

www.prosystem-nsf.com 4

KlinischeBewertung

KlinischePrüfung

PMCF-Daten

PMCF: Post-Market Clinical Follow-up

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Agenda

Klinische Bewertung

Klinische Prüfung

Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen

Konzept zur Umsetzung im Rahmen der Klinischen Bewertung

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Agenda

Klinische Bewertung

Klinische Prüfung

Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen

Konzept zur Umsetzung im Rahmen der Klinischen Bewertung

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Wichtigkeit klinischer Daten

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vor 2009

Dez 2009

Juni 2016

Mai 2017

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Verordnung (EU)

2017/745

MEDDEV 2.7/1 rev. 3 MEDDEV 2.7/1 rev. 4

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Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745

Stage 0

Scoping, Plan

Stage 1

Identification pertinent data

Stage 2

Appraisal of pertinent data

Stage 3

Analysis of the clinical data

Stage 4

Clinical evaluation report

Anhang XIV, Teil A (1), (3), (4);

Artikel 61 (12)

MEDDEV 2.7/1 Rev. 4

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Wie wird eine klinische Bewertung durchgeführt?

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Klin

isch

er

Bew

ert

un

gsb

eri

ch

tZweckbestimmung / Produktbeschreibung

Risikomanagement / Gebrauchstauglichkeit

Stand der Technik

Äquivalenzbetrachtung

Kontext der Klinischen Bewertung

Prä-und nicht-klinische Daten

Klinische Daten

Nutzen-Risiko-Abschätzung

Schlussfolgerung

Wissenschaftliche Fachliteratur

Klinische Erfahrungsdaten

Klinische Studien / Prüfungen

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Struktur des klinischen Bewertungsberichtes

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Eine klinische Bewertung kann sich nur dann auf klinische Daten zu einem Produkt stützen, wenn die

Gleichartigkeit zwischen dem ähnlichen Produkt und dem betreffenden Produkt nachgewiesen werden

kann.

➢ Technisch: Das Produkt ist von ähnlicher Bauart, wird unter ähnlichen Anwendungsbedingungen

angewandt, hat ähnliche Spezifikationen und Eigenschaften […]

➢ Biologisch: Das Produkt verwendet die gleichen Materialien oder Stoffe im Kontakt mit den

gleichen menschlichen Geweben oder Körperflüssigkeiten […]

➢ Klinisch: Das Produkt wird unter den gleichen klinischen Bedingungen oder zum gleichen

klinischen Zweck, […] angewandt, […]

Äquivalenzprodukte – MDR 2017/745 Annex XIV Teil A (3)

* MEDDEV 2.7/1 Rev. 4

Alle drei Eigenschaften müssen erfüllt sein.*

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Äquivalenzprodukte

Das zu bewertende

Medizinprodukt

Medizinprodukt eines

anderen Herstellers

Vorgängerprodukt

Gleichartige Produkte?

Ähnliche Produkte?

Die […] Merkmale müssen in einer Weise gleichartig (engl. similar) sein, dass es keinen klinisch bedeutsamen

Unterschied bei der Sicherheit und klinischen Leistung der Produkte gibt. Die Prüfung der Gleichartigkeit stützt sich auf

eine angemessene wissenschaftliche Begründung. Es muss eindeutig nachgewiesen werden, dass die Hersteller

über einen hinreichenden Zugang zu den Daten von Produkten, mit denen sie die Gleichartigkeit geltend machen,

verfügen, um die von ihnen behauptete Gleichartigkeit belegen zu können. (MDR 2017/745 Annex XIV Teil A, (3))

Alle drei Eigenschaften

erfüllt?

Daten des anderen

Herstellers verfügbar?

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Machbarkeits-

konzepteProdukt-

Entwicklung

Präklinische

Bewertung

(Machbar-

keitsstudie)

Klinische

Prüfung/

Klinische

Bewertung

Marketing & Vertrieb

Klinische Nacheobachtung

nach dem Inverkehrbringen

Aktualisierung klinische

Bewertung

Produkt-

idee

Produkt-

zulassungStrategische

Entscheidung

Phase

Klinische

Daten

Entscheidung für Route

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Agenda

Klinische Bewertung

Klinische Prüfung

Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen

Konzept zur Umsetzung im Rahmen der Klinischen Bewertung

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Medical Device Directive

▪ Artikel 15

▪ Anhang X

Medical Device Regulation

▪ Artikel 62

▪ Artikel 63

▪ Artikel 64

▪ Artikel 65

▪ Artikel 66

▪ Artikel 67

▪ Artikel 68

▪ Artikel 69

▪ Artikel 70

▪ Artikel 71

▪ Artikel 72

▪ Artikel 73

Klinische Prüfung - allgemeiner Vergleich MDD und MDR

~ 2 Seiten ~ 20 Seiten

▪ Artikel 74

▪ Artikel 75

▪ Artikel 76

▪ Artikel 77

▪ Artikel 78

▪ Artikel 79

▪ Artikel 80

▪ Artikel 81

▪ Artikel 82

▪ Anhang XV

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Klinische

BewertungKlinische Prüfung Prüfprodukt

Vorhanden/

Geändert

Neu

Klinischer Prüfplan Klinische Daten Sponsor

Prüfungs-

teilnehmer

Klinischer

NachweisKlinische Leistung

Klinischer Nutzen PrüferEinwilligung nach

Aufklärung

Ethik-KommissionUnerwünschtes

Ereignis

Schwerwiegendes

unerwünschtes

Ereignis

Produktmangel

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Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen

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zur Feststellung und Überprüfung,

a) dass ein Produkt so ausgelegt, hergestellt und verpackt ist, dass es unter normalen

Verwendungsbedingungen für einen oder mehrere […] genannte spezifische Zwecke geeignet ist

und die von seinem Hersteller angegebenen bezweckte Leistung erbringt;

b) des von seinem Hersteller angegebenen klinischen Nutzens eines Produkts;

c) der klinischen Sicherheit des Produkts und zur Bestimmung von bei normalen

Verwendungsbedingungen gegebenenfalls auftretenden unerwünschten Nebenwirkungen des

Produkts und zur Beurteilung, ob diese im Vergleich zu dem von dem Produkt erbrachten Nutzen

vertretbare Risiken darstellen.

Artikel 62 Allgemeine Anforderungen an zum Nachweis der Konformität

von Produkten durchgeführte klinische Prüfungen

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Artikel 70 - Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung

Tag 0 Tag 7 Tag 10 Tag 20/30 Tag 25/35Tag 25/35

+ x

Artikel 70 Abs. 4

Einreichung des Antrags über elektro-nisches System durch den Sponsor:

Änderung der Unterlagen im elektronisches System durch den Sponsor:

Formelle Prüfung, ob klinische Prüfung im Geltungsbereich und/oder ob vollständig (Validierung des Antrags)

Stellungnahme oder Vervollstän-digung innerhalb von 10 Tagen (auf 20 verlängerbar)

Ergebnismit-teilung nach Eingang der Stellungnahme/ angeforderten zusätzlichen Informationen

Möglichkeit auf Verlängerung der jeweiligen Fristen um 5 Tage (durch Mitgliedstaat)

Artikel 70 Abs. 1Unterlagen Anhang XV

Artikel 70 Abs. 2Anhang XV

Artikel 70 Abs. 3 (Artikel 70 Abs. 4)

Artikel 70 Abs. 3 Artikel 70 Abs. 3

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Zweck:

a) Generierung der einmaligen Kennnummern für klinische Prüfungen

b) Einreichung aller Anträge oder Mitteilungen

c) Informationsaustausch zw. Mitgliedstaaten untereinander und Kommission

d) Informationen seitens des Sponsors

e) Meldungen schwerwiegender unerwünschter Ereignisse und von Produktmängeln und

diesbezüglichen Aktualisierungen

➢ Die Öffentlichkeit hat Zugang zu den genannten Informationen bis auf Punkt c) und

personenbezogene oder vertrauliche Geschäftsdaten.

Artikel 73 - Elektronisches System für klinische Prüfungen

Eudamed

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Artikel 78 - Koordiniertes Bewertungsverfahren für klinische Prüfungen

ein einziger Antrag über elektronisches System

Übermittlung an alle betroffenen Mitgliedstaaten

einer der betroffenen Mitgliedstaaten wird vom Sponsor als koordinierender Mitgliedstaat vorgeschlagen

Mitgliedstaaten einigen sich innerhalb von 6 Tagen (Notifizierungsdatum des koordinierenden Mitgliedstaates → Mitteilung an Sponsor)

falls keine Einigung erfolgt, wird Vorschlag vom Sponsor angenommen

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relevante Anmerkungen für die Validierung des Antrags der betroffenen Mitgliedstaaten (innerhalb von 7 Tagen nach dem Notifizierungsdatum)

Entwurf eines Bewertungsberichts des koordinierenden Mitgliedstaates (innerhalb von 26 Tagen an betroffene Mitgliedstaaten übermittelt)

Anmerkungen und Vorschläge zum Entwurf des Bewertungsberichts und des Antrages der betroffenen Mitgliedstaaten (bis zum 38. Tag)

abschließender Bewertungsbericht des koordinierenden Mitgliedstaates (innerhalb von 45 Tagen nach Validierungsdatum)

Notifizierung erfolgt im Wege einer einzigen Entscheidung innerhalb von 5 Tagen nach vorgesehener Übermittlung des abschließenden Bewertungsberichts durch koordinierenden Mitgliedstaat

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Artikel 78 - Koordiniertes Bewertungsverfahren für klinische Prüfungen

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Artikel 62: Allgemeine Anforderungen an zum Nachweis der Konformität von Produkten durchgeführte

klinische Prüfungen

Artikel 63: Einwilligung nach Aufklärung

Artikel 64: Klinische Prüfungen mit nicht einwilligungsfähigen Prüfungsteilnehmern

Artikel 65: Klinische Prüfungen mit Minderjährigen

Artikel 66: Klinische Prüfungen mit schwangeren oder stillenden Frauen

Einwilligung nach Aufklärung, Bedingungen und grundlegende Anforderungen für die

Durchführung einer Klinischen Prüfung

Anlehnung an ISO 14155

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Agenda

Klinische Bewertung

Klinische Prüfung

Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen

Konzept zur Umsetzung im Rahmen der Klinischen Bewertung

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Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (PMCF) –

Medizinproduktverordnung (EU) 2017/745, Annex XIV Teil B

QMSÜberwachung nach dem

Inverkehrbringen (PMS)

Vigilanz

Reaktives PMSProaktives PMS

PMCF

PMCF: Post-Market Clinical Follow-up

PMS: Post-Market Surveillance

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• fortlaufender Prozess zur Aktualisierung der

klinischen Bewertung

• sammelt und bewertet auf proaktive Weise

klinische Daten während der erwarteten

Lebensdauer

• Plan für die klinische Nachbeobachtung nach dem

Inverkehrbringen im Plan des Herstellers zur

Überwachung nach dem Inverkehrbringen

• Berücksichtigung bei der klinischen Bewertung

und beim Risikomanagement

• Feststellung von Präventiv- und/oder

Korrekturmaßnahmen

PMCF

Risiko-Management

Klinische Bewertung

Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen (PMCF) –

Medizinproduktverordnung (EU) 2017/745, Annex XIV Teil B

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Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen –

Beispiele Methoden und Verfahren

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Prospektive

Studie

Retrospektive

Studie

Andere Quellen

Anwender-feedback

RegisterKlinische Erfahrungen

Wissen-schaftliche

Fachliteratur

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Studien basierend auf Daten aus der klinischen Nachbeobachtung nach

dem Inverkehrbringen

Klinische Daten mit PMCF-Studien für die Registrierung

nach der Medizinproduktverordnung (EU) 2017/745

generieren

➢ Einbeziehung eines Äquivalenzproduktes könnte

umgangen werden!

➢ Prospektive oder retrospektive Studien (Register,

Krankenhausinformationssystem)

➢ Kosten- und Zeitersparnis?Verordnung (EU)

2017/745

KlinischeDaten

PMCF-Studie

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Agenda

Klinische Bewertung

Klinische Prüfung

Klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen

Konzept zur Umsetzung im Rahmen der Klinischen Bewertung

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Klinisch Daten im Lebenszyklus

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Plan der Klinischen Bewertung

PräklinisicheBewertung

Klinische Prüfung

(optional)

Klinische Bewertung

(pre-market)

PMCF Plan

Klinische Bewertung

(post-market)

inklusive PMCF Bericht

Konzept

Markteinführung

Design und Herstellung Lebensdauer

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Dokumentation nach der Markteinführung

Pre-marketKlinische

Bewertung

PMCF Bericht

Klinische Bewertung

(post-market)

inklusive PMCF Bericht

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• Delta-Dokument

• Bewertung von Produktänderungen →

Anpassung von Parametern und

Suchkriterien

• Aktualisierung der klinischen Daten

• Ähnliche Produkte hinzufügen

• Hinzufügen von PMCF Ergebnissen →

ersetzt separates Dokument als Bericht

• Neue Dokumente über den gesamten

Lebenszyklus

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Anforderungen an klinische Daten - MDD vs. MDR

EU-Richtlinie für Medizinprodukte –

Artikel 15, Anhang X

Medizinprodukte-

verordnung (EU)

2017/745 –

Artikel 61 – 82,

Anhang XIV,

Anhang XV

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Anforderungen an klinische Daten - MDD vs. MDR

MEDDEV 2.7/1 rev. 4

?

EU-Richtlinie für Medizinprodukte –

Artikel 15, Anhang X

Medizinprodukte-

verordnung (EU)

2017/745 –

Artikel 61 – 82,

Anhang XIV,

Anhang XV

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ISO 14155

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Kritische Themen:

➢ Vermehrt Klinischen Prüfungen /

Studien

➢ Äquivalenzprodukte

➢ Planung der Klinischen

Nachbeobachtung nach dem

Inverkehrbringen

MEDDEV 2.7/1 rev. 4

?

EU-Richtlinie für

Medizinprodukte – Anhang X

Medizinprodukte-

verordnung (EU)

2017/745 –

Artikel 61 und

Anhang XIV

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ISO 14155

Anforderungen an klinische Daten - MDD vs. MDR

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To do‘s

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✓ Anpassung oder Neuerstellung der Klinischen Bewertungen✓ Bildung von Produktgruppen

✓ Abgleich aller Dokumente - Schnittstellen

✓ PMCF planen

✓ Prozesse und Formblätter anpassen

✓ Klinische Daten ausreichend oder mit CE-gekennzeichneten

Produkten klinische Daten generieren?✓ Kooperation mit Krankenhäusern, Ärzten ...

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

… gibt es Fragen?

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