Kommunale Selbstverwaltung
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Kommunale Selbstverwaltung
Die kommunale Selbstverwaltung wird durch Art. 28 GG und Art. 78 der Landesverfassung NRW verfassungsrechtlich abgesichert. Diese Vorschriften gewährleisten den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Organisationshoheitz.B. Wahl des Rates und des Bür-meisters, Erlass einer Geschäfts-ordnung, Aufbau einer Verwaltung
Personalhoheitz.B. Einstellung, Beförderung und
Entlassung des Personals der Verwaltung
Finanzhoheitfinanzielle Eigenständigkeit, Erhebung eigener Steuern
Planungshoheiteigenständige planerische
Gestaltung des Gemeindegebietes
Satzungshoheitdas Recht, eigene
Angelegenheiten durch Satzung zu regeln
Gebietshoheitjeder Gemeinde steht ein räumlich
abgegrenztes Gebiet zu, worauf sich ihre Tätigkeit bezieht und beschränkt
Aufgabenhoheitdie durch Gesetz geregelten
Aufgaben in eigener Zuständigkeit zu regeln
• Selbstverwaltungsangelegenheiten- freiwillige Aufgaben- Pflichtaufgaben
• Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung• Auftragsangelegenheiten
Aufgaben der GemeindenAufgaben der Gemeinden
Organisatorisch selbständige Einrichtung mit eigenem Namen, gebildet durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, der Zuständigkeiten einer juristischen Person zugewiesen sind, und zwar derart, dass das Handeln der Einrichtung unmittelbar der juristischen Person zugeordnet wird.
Definition des Organs:Definition des Organs: