Kommunale Selbstverwaltung

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Kommunalrecht NRW

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Kommunale Selbstverwaltung

Die kommunale Selbstverwaltung wird durch Art. 28 GG und Art. 78 der Landesverfassung NRW verfassungsrechtlich abgesichert. Diese Vorschriften gewährleisten den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Organisationshoheitz.B. Wahl des Rates und des Bür-meisters, Erlass einer Geschäfts-ordnung, Aufbau einer Verwaltung

Personalhoheitz.B. Einstellung, Beförderung und

Entlassung des Personals der Verwaltung

Finanzhoheitfinanzielle Eigenständigkeit, Erhebung eigener Steuern

Planungshoheiteigenständige planerische

Gestaltung des Gemeindegebietes

Satzungshoheitdas Recht, eigene

Angelegenheiten durch Satzung zu regeln

Gebietshoheitjeder Gemeinde steht ein räumlich

abgegrenztes Gebiet zu, worauf sich ihre Tätigkeit bezieht und beschränkt

Aufgabenhoheitdie durch Gesetz geregelten

Aufgaben in eigener Zuständigkeit zu regeln

• Selbstverwaltungsangelegenheiten- freiwillige Aufgaben- Pflichtaufgaben

• Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung• Auftragsangelegenheiten

Aufgaben der GemeindenAufgaben der Gemeinden

Organisatorisch selbständige Einrichtung mit eigenem Namen, gebildet durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, der Zuständigkeiten einer juristischen Person zugewiesen sind, und zwar derart, dass das Handeln der Einrichtung unmittelbar der juristischen Person zugeordnet wird.

Definition des Organs:Definition des Organs: