Konzernrechnungslegung
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Prof. Dr. SKOPP, Lehrstuhl f. Rechnungslegung, Steuern und Prüfungswesen, FH Landshut
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Konzernrechnungslegung
1. Grundlagen
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1.1 Verbundene Unternehmen
Lernziel: Was sind verbundene Unternehmen ? Welche Zielsetzung verfolgen die
Vorschriften über verbundene Unternehmen?
Welche Rechtsfolgen ergeben sich ?
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Zielsetzung der Vorschriften
Ziel der Vorschriften für verbundene Unterneh-men ist, negative Konsequenzen aus dem Eigen-interesse der Großanteilseigner von Kleinaktio-nären und Gläubigern sowie der Öffentlichkeit abzuwenden oder weitestgehend zu vermindern.
Der Gesetzgeber verfolgt dabei folgende Ziele: Offenlegung der Unternehmensverbindungen Sicherung der Gesellschafter und Gläubiger Sicherung des Unternehmens selbst gegen Benachteili-
gungen durch den Einfluß anderer Unternehmen
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I.1.2. Begriff nach AktG § 15 AktG: Definition des verbundenen
Unternehmens: im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz
stehende oder mit Mehrheit beteiligte Unternehmen ( § 16 AktG )
abhängige und herrschende Unternehmen ( § 17 AktG)
Konzernunternehmen ( § 18 AktG ) wechselseitig beteiligte Unternehmen ( §
19 ) Vertragsteile eines Unternehmensvertrages
( §§ 291,292 AktG)
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Aktienrechtliche Rechtsfolgen
§ 90 I 2, III und § 131 I 2 AktG: Auskunfts-und Berichtspflichten
§§ 89 IV2 und 115 III 2 AktG: keine Einwilligungspflicht bei Kreditgewährung
§ 145 IV 2 AktG: Berichterstattung des Sonderprüfers bei Nachteilen f. verb. U.
§ 312 AktG: Abhängigkeitsbericht
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I.I.3 Verbundene Unternehmen nach HGB
§ 271 II HGB: grundlegender Unterschied zum AktG nur ein Verbundstyp Ziel: Offenlegung gilt auch für PublG ( § 5 I 2 PublG) Umfangreiche Informations- und
Berichtspflichten
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Informations- und Berichtspflichten nach HGB
Folgende Angabepflichten bestehen für große und mittelgroße Kapitalgesell-schaften:
Anteile an verbundenen Unternehmen im AV ( § 266 II A. III. 1 HGB ) Ausleihungen an verbundene Unternehmen (§ 266 II A. III. 2 HGB) Forderungen gegen verbundene Unternehmen (§266 II B. II. 2 HGB) Anteile an verbundenen Unternehmen im Umlaufvermögen ( § 266 II B. III.
1. HGB ) Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (§ 266 III C.6.
HGB) Folgende Vermerke sind zu machen:
Haftungsverhältnisse gegenüber verb. Unternehmen (§ 268 VII HGB ) Eträge aus Beteiligungen und anderen Wertpapieren des
Finanzanlagevermögens an verb. Unternehmen sowie Erträge und Ausleihungen an verb. Unternehmen ( § 275 II Nrn. 9, 10, III Nrn. 8,9 HGB)
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge aus verb. Unternehmen sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verb. Unternehmen ( § 275 II Nrn. 11,13; III Nrn. 10,12 HGB)
Sonstige finanzielle Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und auch nicht nach § 251 HGB zu berichten sind ( § 285 Nr. 3 HGB )
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I.1.4. VerbundskonzeptevU nach § 15 AktG Mehrheitsbeteiligung (§ 16 )
Kapitalmehrheit des MU Stimmrechtsmehrheit
Beherrschungsmöglichkeit (§ 17 ) Konzernunternehmen ( § 18 )
Unterordnungskonzern Gleichordnungskonzern
Einfache wechselseitige Beteiligung( § 19 I) Beherrschungsvertrag ( 291 I ) Vertragsteile eines Unternehmensvertrages
Gewinnabführungsvertrag ( 291 I ) Gewinngemeinschaftsvertrag ( 292 I Nr. 1) Teilgewinnabführungvertrag ( 292 I Nr. 2 ) Betriebspacht- o. Überlassungsvertrag ( 292 I Nr. 3 )
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I.1.5. Beurteilung
§ 271 II HGB schwer verständlich Nachteil: unterschiedliche
Bergriffsbe-stimmung in HGB und AKtG
Unvollständige Erfassung der Verbundsbe-ziehung im HGB einstufiger Konzern größenabh. Befreiungen § 293 usw.