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Anlage 2: Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden Inhaltsverzeichnis Anlage 2: Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden 1 § 1 Vertragsschluss 3 § 2 Begriffsbestimmungen 3 § 2a Zulassung zu den Systemen zur Abwicklung des Netzzugangs 5 § 3 Gegenstand des Einspeisevertrages 7 § 4 Gegenstand des Ausspeisevertrages 7 § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Ein- oder Ausspeisung 7 § 6 Einbringung von Ein- oder Ausspeisepunkten in Bilanzkreise 8 § 7 Kapazitätsprodukte 9 § 8 Anmeldung/Abmeldung zur Netznutzung zur Belieferung von Letztverbrauchern 10 § 9 Nominierung und Renominierung 10 § 10 Operative Abwicklung von Nominierungen 11 § 11 Kommunikationstest 12 § 12 Abgleich der Nominierungen („Matching“) 13 § 13 Technische Ausspeisemeldungen und Abwicklung von Regelenergieprodukten 13 § 14 Technische Anforderungen 14 § 15 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation 16 § 16 Mengenzuordnung (Allokation) 17 § 17 Messstellenbetrieb 17 § 18 Ausgleich von SLP-Mehr-/Mindermengen 20 § 19 Entgelte 22 § 20 Rechnungsstellung und Zahlung 24 § 21 Steuern 24 § 22 Instandhaltung 25 § 23 Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten 26 § 24 Überschreitung der gebuchten Kapazität 27 § 25 Aussetzung oder Anpassung von Vertragspflichten 28 § 26 Ansprechpartner des Netzbetreibers und ihre Erreichbarkeit 30 § 27 Datenweitergabe und Datenverarbeitung 30 § 28 Höhere Gewalt 30 § 29 Haftung 30 § 30 Sicherheitsleistung 32

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Anlage 2: Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

InhaltsverzeichnisAnlage 2: Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen

Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden 1§ 1 Vertragsschluss 3§ 2 Begriffsbestimmungen 3§ 2a Zulassung zu den Systemen zur Abwicklung des Netzzugangs 5§ 3 Gegenstand des Einspeisevertrages 7§ 4 Gegenstand des Ausspeisevertrages 7§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Ein- oder Ausspeisung 7§ 6 Einbringung von Ein- oder Ausspeisepunkten in Bilanzkreise 8§ 7 Kapazitätsprodukte 9§ 8 Anmeldung/Abmeldung zur Netznutzung zur Belieferung von Letztverbrauchern 10§ 9 Nominierung und Renominierung 10§ 10 Operative Abwicklung von Nominierungen 11§ 11 Kommunikationstest 12§ 12 Abgleich der Nominierungen („Matching“) 13§ 13 Technische Ausspeisemeldungen und Abwicklung von Regelenergieprodukten 13§ 14 Technische Anforderungen 14§ 15 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation 16§ 16 Mengenzuordnung (Allokation) 17§ 17 Messstellenbetrieb 17§ 18 Ausgleich von SLP-Mehr-/Mindermengen 20§ 19 Entgelte 22§ 20 Rechnungsstellung und Zahlung 24§ 21 Steuern 24§ 22 Instandhaltung 25§ 23 Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten 26§ 24 Überschreitung der gebuchten Kapazität 27§ 25 Aussetzung oder Anpassung von Vertragspflichten 28§ 26 Ansprechpartner des Netzbetreibers und ihre Erreichbarkeit 30§ 27 Datenweitergabe und Datenverarbeitung 30§ 28 Höhere Gewalt 30§ 29 Haftung 30§ 30 Sicherheitsleistung 32§ 31 Vorauszahlung 35§ 32 Kündigung 36§ 33 Wirtschaftlichkeitsklausel 36§ 34 Vertraulichkeit 37§ 35 Rechtsnachfolge 38

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

§ 36 Änderungen des Vertrages 38§ 37 Salvatorische Klausel 39§ 38 Textform 39§ 39 Gerichtsstand und anwendbares Recht 39§ 40 Anlagenverzeichnis 39

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

§ 1 Vertragsschluss

1. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf den Zugang zu den Gasverteilnetzen auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zum Zwecke der Aus- bzw. Einspeisung an buchbaren Punkten im Verteilnetz mit entry-exit-System.

2. Die Einspeisung von Biogas ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und wird gesondert geregelt.

3. Der Transportkunde schließt den Ein- oder Ausspeisevertrag über einen vom Netzbetreiber vorgegebenen Weg ab. Der Ein- oder Ausspeisevertrag für Ein- oder Ausspeisekapazitäten an buchbaren Ein- oder Ausspeisepunkten im Verteilnetz mit entry-exit-System kommt mit Zugang einer Buchungsbestätigung beim Transportkunden zustande.

4. Ein- oder Ausspeiseverträge gemäß Ziffer 3 mit einer Laufzeit von

einem Jahr oder länger können jederzeit,

weniger als einem Jahr können frühestens 3 Monate vor dem Beginn der Vertragslaufzeit,

weniger als einem Monat können frühestens einen Monat vor dem Beginn der Vertragslaufzeit

abgeschlossen werden.

5. Die ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ein- oder Ausspeisevertrages gültigen Fassung sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Ein- oder Ausspeisevertrages und den ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers haben die Bestimmungen dieses Ein- oder Ausspeisevertrages Vorrang vor den ergänzenden Geschäftsbedingungen.

6. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transportkunden wird widersprochen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen. Begriffe, die in der Einzahl verwendet werden, umfassen auch die Mehrzahl.

1. Anschlussnutzer

nach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz.

2. Ausspeisenetzbetreiber

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auch in Form eines Lieferantenrahmenvertrages, abschließt.

3. Ausspeisepunkt

Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone.

4. BEATE 2.0Beschluss der Bundesnetzagentur hinsichtlich Vorgaben zur Umrechnung von Jahresleistungspreisen in Leistungspreise für unterjährige Kapazitätsrechte sowie Vorgaben zur sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7 GasNEV vom 29.03.2019 (Az. BK9-18/608) oder eine diese Festlegung ergänzende oder ersetzende Festlegung der Bundesnetzagentur.

5. Bilanzierungsbrennwert

Der Bilanzierungsbrennwert stellt die Vorausschätzung eines Abrechnungsbrennwertes je Brennwertgebiet dar. Er unterliegt der monatlichen Überprüfung, soweit erforderlich. Das Brennwertgebiet ist ein Netzgebiet, in dem ein einheitlicher Abrechnungsbrennwert angewendet wird.

6. Bilanzkreisnummer

Eindeutige Nummer, die von dem Marktgebietsverantwortlichen an einen Bilanzkreisverantwortlichen für einen Bilanzkreis vergeben wird und insbesondere der Identifizierung der Nominierungen oder Renominierungen von Gasmengen dient.

7. Einspeisenetzbetreiber

Netzbetreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Einspeisevertrag abschließt.

8. Einspeisepunkt

Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden von Grenzübergängen, Marktgebietsgrenzen, inländischen Quellen und Produktionsanlagen, LNG-Anlagen, Biogasanlagen oder aus Speichern an einen Netzbetreiber in dessen Netz übergeben werden kann. Als Einspeisepunkt gilt auch die Zusammenfassung mehrerer Einspeisepunkte zu einer Zone.

9. Gaswirtschaftsjahr

Der Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 06:00 Uhr, des folgenden Kalenderjahres.

10. GeLi Gas

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Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur (Az. BK7-06-067) vom 20. August 2007 oder einer diese Festlegung ersetzende oder ergänzende Festlegung der Bundesnetzagentur.

11. Kapazität

Maximale stündliche Flussrate an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die in kWh/h ausgedrückt wird.

12. Lastflusszusage

Vertragliche Vereinbarungen analog § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GasNZV.

13. Monat M

Monat M ist der Liefermonat. Der Liefermonat umfasst den Zeitraum vom 1. Tag 06:00 Uhr des Liefermonats bis zum 1. Tag 06:00 Uhr des Folgemonats.

14. Sub-Bilanzkonto

Das Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung von Ein- und Ausspeisemengen zu Transportkunden und/oder die übersichtliche Darstellung von Teilmengen ermöglicht.

15. Unterbrechbare Kapazität

Kapazität, die vom Netzbetreiber auf unterbrechbarer Basis angeboten wird. Die Nutzung der unterbrechbaren Kapazität kann von dem Netzbetreiber unterbrochen werden.

16. Werktage

Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werktagen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Feiertage.

17. Bei allen Zeitangaben gilt die offizielle deutsche Zeit (Mitteleuropäische (Sommer-) Zeit (MEZ/MESZ)).

§ 2a Zulassung zu den Systemen zur Abwicklung des Netzzugangs

7. Der Netzbetreiber kann dem Transportkunden die Nutzung von Systemen zur Abwicklung des Netzzugangs anbieten (z.B. für die Kapazitätsbuchungen oder die Zuordnung gebuchter Ein- und Ausspeisepunkte zu Bilanzkreisen).

8. In diesem Fall hat sich der Transportkunde vor der erstmaligen Nutzung über ein auf der Homepage des Netzbetreibers angebotenes Formular zu registrieren. Der Netzbetreiber kann von dem Transportkunden zum Nachweis der Vertretungsberechtigung einen Handelsregisterauszug oder im Fall von ausländischen Transportkunden einen dem entsprechenden Nachweis fordern.

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Darüber hinaus ist der Netzbetreiber berechtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Unterlagen anzufordern, insbesondere:

a. Fragebogen mit den Angaben zum Unternehmen, der Geschäftsführung sowie zu der intendierten Kapazitätsbuchung. Ein Muster des Fragebogens wird auf der Webseite des jeweiligen Netzbetreibers veröffentlicht.

b. Bescheinigung in Steuersachen (früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes im Original oder als beglaubigte Kopie oder eine vergleichbare ausländische Bescheinigung.

9. Der Transportkunde verpflichtet sich, mit den ihm zugeteilten Zugangsdaten sorgsam umzugehen. Dazu gehört insbesondere der Schutz der Zugangsdaten vor dem unbefugten Gebrauch Dritter. Der Transportkunde unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich, wenn die Zugangsdaten verloren gegangen sind oder der begründete Verdacht der Kenntniserlangung durch unbefugte Dritte besteht. Sämtliche Handlungen durch den Nutzer berechtigen und verpflichten den Transportkunden.

10. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Transportkunden für die Nutzung von Systemen zur Abwicklung des Netzzugangs zu deaktivieren, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden hierüber unverzüglich informieren. Die Deaktivierung des Transportkunden oder einzelner Nutzer gemäß dieser Ziffer hat die Deaktivierung für sämtliche Systeme des Netzbetreibers zur Folge. Die Beantragung einer erneuten Zulassung unter den oben genannten Voraussetzungen ist jederzeit möglich.

11. Der Anspruch auf Nutzung der Systeme des Netzbetreibers zur Abwicklung des Netzzugangs besteht nur im Rahmen des Stands der Technik und der technischen Verfügbarkeit dieser Systeme. Der Netzbetreiber kann den Leistungsumfang der Systeme des Netzbetreibers zur Abwicklung des Netzzugangs zeitweilig beschränken, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit und Integrität dieser Systeme zu gewährleisten oder technische Maßnahmen durchzuführen, die der Erbringung der Leistungen dienen. Dasselbe gilt bei unvorhergesehenen Störungen oder Störungen, die insbesondere auf der Unterbrechung der Energiezufuhr oder auf Hardware- und/oder Softwarefehler beruhen und zu einem vollständigen oder teilweisen Ausfall der Systeme des Netzbetreibers zur Abwicklung des Netzzugangs führen. Ein Anspruch auf Nutzung der Systeme des Netzbetreibers zur Abwicklung des Netzzugangs besteht in diesen Fällen nicht. Der Netzbetreiber wird die betroffenen Transportkunden in diesen Fällen unverzüglich in geeigneter Weise unterrichten und sich bemühen, die Auswirkungen auf die Transportkunden im Rahmen seiner Möglichkeiten zu minimieren und die Verfügbarkeit der Systeme des Netzbetreibers zur Abwicklung des Netzzugangs im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren unverzüglich wiederherzustellen.

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12. Für die Dauer der in Ziffer 5 beschriebenen eingeschränkten oder fehlenden Verfügbarkeit der Systeme des Netzbetreibers zur Abwicklung des Netzzugangs ist die Nutzung dieser Systeme nur entsprechend eingeschränkt oder nicht möglich.

Für diese Fälle bietet der Netzbetreiber im Falle einer Einschränkung bzw. eines Ausfalls des Systems/der Systeme einen alternativen Kommunikationsweg an, zumindest per Datenportal, E-Mail oder Fax.

§ 3 Gegenstand des Einspeisevertrages

1. Der Einspeisenetzbetreiber ist mit Abschluss eines Einspeisevertrages verpflichtet, für den Transportkunden die gebuchte Kapazität an den jeweiligen Einspeisepunkten seines Netzes gemäß dem Einspeisevertrag vorzuhalten.

2. Der Einspeisevertrag berechtigt den Transportkunden zur Nutzung des Netzes vom Einspeisepunkt bis zum virtuellen Handelspunkt des jeweiligen Marktgebiets.

3. Der Transportkunde ist verpflichtet, die unter Berücksichtigung von § 9 zu transportierende Gasmenge am gebuchten Einspeisepunkt bereitzustellen und an den Einspeisenetzbetreiber zu übergeben. Der Einspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, die vom Transportkunden gemäß Satz 1 bereitgestellte Gasmenge zu übernehmen.

4. Die Nämlichkeit des Gases braucht nicht gewahrt zu werden. Die Übernahme und Bereithaltung der Gasmengen kann zusammen mit anderen Gasmengen unter Vermischung der Mengen in einem einheitlichen Gasfluss erfolgen.

§ 4 Gegenstand des Ausspeisevertrages

13. Der Ausspeisenetzbetreiber ist mit Abschluss eines Ausspeisevertrages verpflichtet, für den Transportkunden die gebuchte Kapazität an den jeweiligen Ausspeisepunkten aus seinem Netz gemäß dem Ausspeisevertrag vorzuhalten.

14. Der Ausspeisevertrag berechtigt den Transportkunden zur Nutzung des Netzes vom virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt des jeweiligen Marktgebiets.

15. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, die unter Berücksichtigung von § 9 zu transportierende Gasmenge am gebuchten Ausspeisepunkt an den Transportkunden zu übergeben. Der Transportkunde ist verpflichtet, am gebuchten Ausspeisepunkt diese Gasmenge vom Ausspeisenetzbetreiber zu übernehmen.

16. Die Nämlichkeit des Gases braucht nicht gewahrt zu werden. Die Übernahme und Übergabe der Gasmengen kann zusammen mit anderen Gasmengen unter Vermischung der Mengen in einem einheitlichen Gasfluss erfolgen.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Ein- oder Ausspeisung

17. Voraussetzungen für die Ein- oder Ausspeisung sind ein implementierter Bilanzkreisvertrag, die Zuordnung des gebuchten Ein- oder Ausspeisepunktes zu einem

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solchen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto und, soweit eine Nominierungspflicht gemäß § 9 besteht, die Nominierung der ein- oder auszuspeisenden Gasmenge.

18. Die Nutzung der gebuchten Kapazität hat unter Beachtung etwaiger Zuordnungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen zu erfolgen.

19. Liegt im Netz des Netzbetreibers eine Marktgebietsüberlappung vor, kann der Transportkunde, der die Kapazität bzw. Vorhalteleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt nutzt, diese nur im Rahmen freier Kapazitäten zu einem anderen Marktgebiet zuordnen (Marktgebietswechsel).

20. Der Transportkunde kann Ein- und Ausspeisepunkte an Speichern beiden Marktgebieten zuordnen, soweit der Speicher an ein marktgebietsüberlappendes Netz angeschlossen ist und entsprechend freie Kapazitäten verfügbar sind.

21. Der Netzbetreiber hält für die Transportkunden Informationen über mögliche Beschränkungen der freien Zuordnung von Kapazitäten in seinem Netz bereit. Soweit aufgrund dieser Informationen eine Zuordnung von Ein- und Ausspeisepunkten zu einem bestimmten Marktgebiet zwingend ist, weist der Netzbetreiber den Transportkunden darauf hin.

§ 6 Einbringung von Ein- oder Ausspeisepunkten in Bilanzkreise

22. Der Transportkunde kann einen Ein- oder Ausspeisepunkt in mehrere Bilanzkreise/Sub-Bilanzkonten einbringen. In diesem Fall teilt der Transportkunde dem Netzbetreiber mit, in welcher Höhe er Kapazitäten in den jeweiligen Bilanzkreis/das jeweilige Sub-Bilanzkonto an diesem Punkt eingebracht hat. Ausspeisepunkte zu Letztverbrauchern können nur von einem Transportkunden gebucht und nur in einen Bilanzkreis eingebracht werden.

23. Ein- oder Ausspeisepunkte dürfen nur ihrer Gasqualität entsprechend (H- oder L-Gas) in Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten derselben Gasqualität (H- oder L-Gas) eingebracht werden.

24. Der Transportkunde teilt dem Netzbetreiber die Nummer des Bilanzkreises/Sub-Bilanzkontos mit, in den bzw. in das die Ein- oder Ausspeisepunkte eingebracht werden. Dazu kann das entsprechende System des Netzbetreibers gemäß § 2a zur Abwicklung des Netzzugangs genutzt werden.

25. Der Transportkunde sichert zu, dass er vom Bilanzkreisverantwortlichen bevollmächtigt ist, in dessen Namen Ein- oder Ausspeisepunkte in einen Bilanzkreis oder ein Sub-Bilanzkonto einzubringen. Sofern der Transportkunde nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, behält sich der Netzbetreiber vor, bei vorliegenden Zweifeln die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesicherte Vollmachten des Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam vorliegen.

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26. Nachfolgende Regelung in Ziffer 6 gilt ausschließlich für Ein- und Ausspeisepunkte zu Gasspeichern.

27. Ein- und Ausspeisepunkte an Gasspeichern, an denen der Transportkunde Kapazität gebucht hat, die nicht mit einem rabattierten Entgelt gemäß den Vorgaben der Ziffer 2 lit. d) des Tenors von BEATE 2.0 bepreist ist (nachfolgend „unrabattierte Kapazität“), dürfen in Höhe der Buchung der unrabattierten Kapazität ausschließlich in einen oder mehrere besonders gekennzeichnete Bilanzkreise/Sub-Bilanzkonten für unrabattierte Kapazität eingebracht werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, in seinen Ergänzenden Geschäftsbedingungen zu regeln, dass die Zuordnung zum jeweiligen Konto (Rabattkonto bzw. Nicht-Rabattkonto) stattdessen über unterschiedliche Shippercodes erfolgen kann.

28. Ein- und Ausspeisepunkte an Gasspeichern, an denen der Transportkunde Kapazität gebucht hat, die mit einem rabattierten Entgelt gemäß den Vorgaben der Ziffer 2 lit. d) des Tenors von BEATE 2.0 bepreist ist (nachfolgend „rabattierte Kapazität“), dürfen in Höhe der Buchung der rabattierten Kapazität ausschließlich in einen oder mehrere Bilanzkreise/Sub-Bilanzkonten ohne besondere Kennzeichnung für unrabattierte Kapazität eingebracht werden.

§ 7 Kapazitätsprodukte

29. Transportkunden können insbesondere folgende Kapazitätsprodukte auf fester Basis angeboten werden:

a) Frei zuordenbare Einspeisekapazität: Ermöglicht die Netznutzung vom gebuchten Einspeisepunkt bis zum virtuellen Handelspunkt des Marktgebietes, in dem die Buchung stattgefunden hat.

b) Frei zuordenbare Ausspeisekapazität: Ermöglicht die Netznutzung vom virtuellen Handelspunkt bis zum gebuchten Ausspeisepunkt des Marktgebietes, in dem die Buchung stattgefunden hat.

c) Beschränkt zuordenbare Kapazität: Ermöglicht die Netznutzung des gebuchten Einspeisepunktes bis zu einem oder mehreren festgelegten Ausspeisepunkten oder die Netznutzung des gebuchten Ausspeisepunktes von einem oder mehreren festgelegten Einspeisepunkten. Die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes ist ausgeschlossen.

Die Produkte gemäß lit. a) – b) werden auch auf unterbrechbarer Basis angeboten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, unterbrechbare Kapazitäten erst dann anzubieten, wenn keine freien festen Kapazitäten mehr verfügbar sind.

30. Die Netzbetreiber können in ihren ergänzenden Geschäftsbedingungen weitere Kapazitätsprodukte, insbesondere Kapazitätsprodukte mit Zuordnungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen anbieten. Für die einzelnen Ein- oder Ausspeisepunkte relevante Zuordnungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen sind vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht.

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31. Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten können diese unterbrechbaren Kapazitäten in feste umwandeln, sofern sie bei Buchung der festen Kapazität verbindlich erklärt haben, dass seine unterbrechbare Kapazität in voller Höhe oder anteilig durch feste Kapazität ersetzt werden soll. Soweit der Transportkunde die Kapazität umwandelt, reduziert sich die unterbrechbare Kapazität entsprechend.

32. Auf Beginn und Ende der Kapazitätsprodukte findet der Gastag Anwendung.

§ 8 Anmeldung/Abmeldung zur Netznutzung zur Belieferung von Letztverbrauchern

1. Die Abwicklung der Belieferung von Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 20. August 2007 (Az. BK7-06-067) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur (GeLi Gas).

2. Die Buchung von freien Kapazitäten (z.B. Anschlussbuchung, Zusatzbuchung bisher ungebuchter Kapazitäten) zu Letztverbrauchern, die direkt an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind, löst keine Anmeldung/Abmeldung im Sinne der GeLi Gas gemäß Ziffer 1 aus.

3. Der Transportkunde sichert zu, dass er von dem Bilanzkreisverantwortlichen bevollmächtigt ist, in dessen Namen Fallgruppenwechsel für RLM-Ausspeisepunkte durch eine bilanzierungsrelevante Stammdatenänderung oder durch Anmeldung Lieferbeginn gemäß GeLi Gas durchzuführen. Sofern der Transportkunde nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, behält sich der Netzbetreiber vor, in begründeten Einzelfällen die Vorlage der Vollmacht zu verlangen. Hierzu genügt in der Regel die Übersendung einer Kopie der Vollmachtsurkunde im Rahmen eines elektronischen Dokuments. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesicherte Vollmachten des Bilanzkreisverantwortlichen tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam vorliegen.

§ 9 Nominierung und Renominierung

1. Der Transportkunde ist verpflichtet, die zu übergebenden Einspeisemengen an jedem der seinem Bilanzkreis zugeordneten Einspeisepunkte gegenüber dem Einspeisenetzbetreiber zu nominieren. Ausspeisenominierungen erfolgen in den Fällen der Ziffer 3. Der Netzbetreiber kann auf Nominierungen an von ihm definierten Einspeisepunkten verzichten.

Nominierungen werden zuerst den festen und dann den unterbrechbaren Kapazitätsprodukten zugeordnet. Die Nominierung muss für jede Flussrichtung einzeln abgegeben werden.

2. Der Nominierende hat gegenüber dem Netzbetreiber für jeden Tag 24 aufeinander folgende Stundenwerte zu nominieren. Hiervon ausgenommen sind die beiden Tage

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des Wechsels von MEZ zu MESZ (am letzten Sonntag im März eines jeden Kalenderjahres) bzw. von MESZ zu MEZ (am letzten Sonntag im Oktober eines jeden Kalenderjahres). In Bezug auf den Wechsel von MEZ zu MESZ müssen vom Nominierenden 23 aufeinander folgende Stundenwerte nominiert werden. In Bezug auf den Wechsel von MESZ und MEZ müssen vom Nominierenden 25 aufeinander folgende Stundenwerte nominiert werden.

Der Netzbetreiber kann in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen regeln, dass der Nominierende auch eine durch die Anzahl der Stunden teilbare Tagesmenge nominieren kann.

Der Transportkunde kann einen Dritten (z.B. Bilanzkreisverantwortlichen) mit der Nominierung beauftragen. Dieser nominiert im Namen des ihn beauftragenden Transportkunden beim Netzbetreiber. Der Bilanzkreisverantwortliche ist berechtigt, für mehrere Transportkunden zusammengefasste Nominierungen abzugeben, sofern diese Transportkunden denselben Bilanzkreis für die Zuordnung ihrer Ein- oder Ausspeisepunkte bestimmt haben. Sofern der Bilanzkreisverantwortliche keine zusammengefasste Nominierung im vorgenannten Sinne abgibt oder ein Transportkunde seine Nominierung selbst vornimmt, sind die Kapazitäten in entsprechende Sub-Bilanzkonten einzubringen.

3. An Ausspeisepunkten, die keine Ausspeisepunkte zu Letztverbrauchern sind, ist der Transportkunde verpflichtet, die zu übernehmenden Ausspeisemengen an diesem Ausspeisepunkt dem Ausspeisenetzbetreiber zu nominieren. Der Netzbetreiber kann hierzu Regelungen in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen treffen.

4. Für die operative Abwicklung der Nominierung und Renominierung des Transports und bei einer Änderung der Allokationsregelung, die zu einer Nominierungspflicht führt, ist die erstmalige Einrichtung der Kommunikationsprozesse zwischen Ein-/ Ausspeisenetzbetreibern bzw. Betreibern von Infrastrukturanlagen und Transportkunden bzw. dem von dem Transportkunden beauftragten Dritten im Falle einer Nominierungspflicht an Ein- und Ausspeisepunkten und somit eine Implementierungsfrist von maximal 10 Werktagen erforderlich. Bei einer Änderung der Zuordnung von einem Ein- oder Ausspeisepunkt von einem in einen anderen implementierten Bilanzkreis und bei eingerichteten Kommunikationswegen beträgt die Implementierungsfrist maximal 5 Werktage.

5. Für Nominierungen und Renominierungen gelten die anwendbaren Regelungen der Common Business Practice CBP “Harmonisation of the Nomination and Matching Process” in der jeweils gültigen Fassung; abzurufen auf der Internetseite des Netzbetreibers, falls erforderlich.

§ 10 Operative Abwicklung von Nominierungen

1. Netzbetreiber und Transportkunde als Nominierender verpflichten sich, an jedem Gastag 24 Stunden erreichbar zu sein. Die Erreichbarkeit ist telefonisch unter nur einer Telefonnummer und über einen weiteren Kommunikationsweg (E-Mail oder Fax)

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sicherzustellen. Des Weiteren müssen Nominierender und Netzbetreiber jederzeit in der Lage sein, die für die Abwicklung erforderlichen Daten zu empfangen, zu versenden und zu verarbeiten.

2. Der Datenaustausch im Rahmen der Nominierung hat einheitlich in maschinenlesbarer und abgestimmter Form in ganzzahligen Energieeinheiten [kWh/h] auf Stundenbasis zu erfolgen. Eventuell abweichende Verfahren sind mit dem Netzbetreiber entsprechend abzustimmen. Für den Austausch aller für die Nominierungsabwicklung erforderlichen Daten und Mitteilungen vereinbaren der Netzbetreiber und der Nominierende den Standardnominierungsweg unter Nutzung des jeweils aktuell gültigen EDIG@S-Datenformats über eine AS 2-Verbindung. Der Datenaustausch erfolgt über eine AS 4-Verbindung, sobald der Netzbetreiber hierzu verpflichtet ist. Ist der Transportkunde nicht verpflichtet AS 4 zu nutzen, können die Vertragspartner für einen Übergangszeitraum alternativ AS 2 nutzen. Sofern dieser Kommunikationsweg nicht zur Verfügung steht, erfolgt der Datenaustausch im Rahmen der Nominierung über einen vom Netzbetreiber vorgegebenen alternativen Kommunikationsweg.

3. Der Nominierende hat die Pflicht den Netzbetreiber unverzüglich über sämtliche Hindernisse zu informieren, die die in den § 10 bis § 12 festgelegte Einrichtung bzw. Nutzung von Schnittstellen, das wechselseitige Zusammenwirken und die Verfahrensabläufe betreffen.

4. Soweit Nominierungen erforderlich sind, gelten die gemäß EDIG@S festgelegten jeweils aktuell gültigen Datenformate. Die Anforderungen gelten in gleicher Weise für Renominierungen. Der Nominierende hat sicherzustellen, dass kongruente Nominierungen für alle nominierungspflichtigen Punkte gegenüber den innerhalb des Nominierungsprozesses betroffenen Parteien erfolgen und dass die Übermittlung der Nominierung fristgerecht erfolgt. Maßgeblich sind nur die vom Netzbetreiber bestätigten Nominierungswerte.

5. Der Netzbetreiber kann die Nominierung ablehnen, wenn Vertragsparameter nicht eingehalten werden oder die Nominierung unvollständig ist. Überschreitet die Höhe der Nominierung die Höhe der in den Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto eingebrachten Kapazität, kann der Netzbetreiber die Nominierung auf diese Höhe beschränken. In diesem Fall gilt die entsprechend beschränkte Nominierung als vom Transportkunden abgegeben. Weitergehende Nebenbedingungen bzw. Beschränkungsrechte für Kapazitätsprodukte des Netzbetreibers gemäß den ergänzenden Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.

§ 11 Kommunikationstest

1. Der Netzbetreiber führt mit dem Nominierenden einen Kommunikationstest durch. Der Netzbetreiber prüft im Rahmen des Kommunikationstests, ob der Transportkunde bzw. der von ihm beauftragte Dritte in der Lage ist, Meldungen und Mitteilungen, die die Abwicklung der Verträge betreffen, über die vereinbarten Nominierungswege und abgestimmten Datenformaten an den Netzbetreiber zu versenden sowie derartige

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

Meldungen und Mitteilungen von dem Netzbetreiber zu empfangen. Der Netzbetreiber teilt dem Transportkunden die spezifischen Anforderungen für den Kommunikationstest mit. Änderungen in Bezug auf die Einhaltung der Kommunikationsanforderungen hat der Transportkunde bzw. der von ihm beauftragte Dritte rechtzeitig mitzuteilen.

2. Der Netzbetreiber hat darüber hinaus das Recht, einen Kommunikationstest zu jeder Zeit während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Ein- und Ausspeisevertrages (entry-exit-System) zu wiederholen.

3. Solange der Nominierende den Kommunikationstest aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, gemäß der vom Netzbetreiber definierten Kriterien nicht besteht, kann der Netzbetreiber alle Nominierungen des Nominierenden für die folgenden Gastage nach dem Zeitpunkt des Nichtbestehens des Kommunikationstestes nach einem einheitlichen Verfahren des jeweiligen Netzbetreibers auf null (0) setzen.

§ 12 Abgleich der Nominierungen („Matching“)

1. Der Nominierende hat sicherzustellen, dass er Nominierungen für die nominierungspflichtigen Einspeisepunkte und Ausspeisepunkte des Bilanzkreises gegenüber dem jeweils angrenzenden Systembetreiber abgibt.

2. Der Netzbetreiber führt an allen nominierungspflichtigen Punkten ein Matching mit dem angrenzenden Systembetreiber durch und gleicht alle erhaltenen Nominierungen unter Berücksichtigung der lesser-rule gemäß Regelungen Common Business Practice (CBP) mit dem jeweils betroffenen angrenzenden Systembetreiber ab.

3. Sofern das jeweilige Paar der Bilanzkreisnummern bzw. Sub-Bilanzkontonummern beim Matching nicht übereinstimmt bzw. auf einer der beiden Seiten nicht bekannt ist, wird die Nominierung bzw. Renominierung für den Gastag auf null (0) gesetzt.

§ 13 Technische Ausspeisemeldungen und Abwicklung von Regelenergieprodukten

1. Für Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung und einem in der Regel nicht planbaren, extrem hohen und extrem schwankenden Gasverbrauch kann der Ausspeisenetzbetreiber vorherige technische Ausspeisemeldungen und die Einhaltung der technischen Grenzen gemäß § 8 Abs. 5 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) verlangen, soweit dies für die Systemintegrität des Netzes erforderlich ist. In diesem Fall veröffentlicht der Ausspeisenetzbetreiber die entsprechenden Zählpunkte. Darüber hinaus informiert der Ausspeisenetzbetreiber den Transportkunden im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses vorab in Textform über die nachträgliche Einführung der Verpflichtung zur Abgabe vorheriger technischer Ausspeisemeldungen.

2. Sofern der Ausspeisenetzbetreiber gemäß Ziffer 1 technische Ausspeisemeldungen verlangt, sind bei der Abgabe EDIG@S-Nachrichtentypen zu verwenden. Verfügt der Transportkunde nicht über die Möglichkeit, EDIG@S-Nachrichten zu erzeugen, können die Vertragspartner übergangsweise ein alternatives Format vereinbaren. Hierzu

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

werden sich die Vertragspartner insbesondere über Art, Umfang, technische Ausführung der Zurverfügungstellung und Dokumentation von Daten abstimmen.

3. Sofern der Bilanzkreisverantwortliche des Transportkunden eine Vereinbarung über ein langfristiges Regelenergieprodukt, welches durch Nutzung von Abschaltpotentialen an RLM-Ausspeisepunkten bewirkt wird, mit dem Marktgebietsverantwortlichen abschließt, das mindestens einen der Ausspeisepunkte des Transportkunden im Netz des Netzbetreibers betrifft, hat der Transportkunde den Netzbetreiber hierüber unter Angabe der betroffenen Ausspeisepunkte nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 GasNZV einschließlich der Dauer und des Umfangs für den jeweiligen Ausspeisepunkt unverzüglich in Textform zu informieren. Der Transportkunde verpflichtet sich, den Netzbetreiber für den jeweiligen Ausspeisepunkt über die Dauer und den Umfang des Abrufs unverzüglich in Textform zu informieren. Der Transportkunde versichert, dass die an den Netzbetreiber übermittelten Informationen aufgrund einer mit dem jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen abgeschlossenen Vereinbarung erfolgen und der Richtigkeit entsprechen. Der Transportkunde stellt den Netzbetreiber von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer unrichtigen oder verspäteten Informationsübermittlung gegenüber dem Netzbetreiber entstehen. Nach Ablauf der Abrufdauer erfolgt die Rücknahme der Reduktion des Lastflusses. Maßnahmen des Netzbetreibers nach § 16 EnWG bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Technische Anforderungen

33. Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das zur Einspeisung anstehende Gas den Anforderungen des § 19 GasNZV entspricht. Die zu übergebenden Erdgasmengen haben den jeweils geltenden Regelungen des Arbeitsblattes G 260, 2. Gasfamilie des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) und dem jeweiligen Nennwert des Wobbe-Indexes zu entsprechen.

34. Der Netzbetreiber veröffentlicht für die jeweiligen Ein- oder Ausspeisepunkte auf seiner Internetseite die technischen Anforderungen an das zu übergebende Gas, insbesondere Gasbeschaffenheit und Druckspezifikation. Die veröffentlichten technischen Anforderungen werden Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages und können die Anforderungen gemäß Ziffer 1 Satz 2 weiter eingrenzen sowie zusätzliche Anforderungen beinhalten. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, ist der Netzbetreiber zur Zahlung verpflichtet.

35. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder einer Änderung der technischen Regeln des DVGW

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

erforderlich ist, wird der Netzbetreiber den Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen möglich in Textform informieren. Der Netzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben oder technischen Regeln des DVGW gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Kooperationspflichten der Netzbetreiber notwendig wird, ist der Netzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab entsprechender Mitteilung in Textform an den Transportkunden zur Änderung des jeweils betroffenen Vertrages berechtigt. Eine Änderung der technischen Anforderungen gemäß Satz 3 kann insbesondere dann notwendig werden, wenn der Netzbetreiber unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 1 EnWG und § 7 Abs. 1 Ziffer 2 GasNZV mit anderen Netzbetreibern Vereinbarungen über die Gasbeschaffenheit an einem Netzkopplungspunkt zwischen diesen Netzbetreibern trifft und diese Gasbeschaffenheit von den bisher gemäß Ziffer 2 Satz 1 veröffentlichten technischen Anforderungen abweicht, ohne dabei die Vorgaben gemäß Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 Satz 2 zu verletzen. Sollten die in Satz 1 und 3 genannten Vertragsänderungen dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Netzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als 4 Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.

36. Abweichend von Ziffer 3 Satz 3 ist der Netzbetreiber zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation mit einer Vorankündigungsfrist von 3 Jahren ohne Zustimmung des Transportkunden berechtigt. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen möglich in Textform informieren.

Bei einer Änderung der Gasbeschaffenheit von L- auf H-Gas im Rahmen der L-/H-Gas-Marktraumumstellung teilt der Netzbetreiber dem Transportkunden mindestens 2 Jahre und 4 Monate vor Beginn den voraussichtlichen Umstellungszeitraum mit. Die Mitteilung des bilanziellen Umstellungstermins im Rahmen der Marktraumumstellung, der in dem genannten Umstellungszeitraum liegt, und der Monatserste des Monats ist, ab dem Allokationswerte ausschließlich in H-Gas-Bilanzkreise gemeldet werden, erfolgt mindestens 1 Jahr vor Umstellung. Der Transportkunde ist verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen den Umstellungszeitraum und den bilanziellen Umstellungstermin mitzuteilen. Der Transportkunde stellt sicher, dass die Einbringung der umstellrelevanten Ein- und Ausspeisepunkte in H-Gas-Bilanzkreise/Sub-Bilanzkonten gemäß bestehender Fristen rechtzeitig zum bilanziellen Umstellungstermin erfolgt.

Mit Zustimmung des Transportkunden kann der Netzbetreiber abweichend von Absatz 1 und 2 eine kurzfristigere Änderung der Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation umsetzen. Sofern der Netzbetreiber eine entsprechende Änderung angekündigt hat und

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

während der laufenden Vorankündigungsfristen ein neuer Ein- oder Ausspeisevertrag zu laufen beginnt, gelten die bereits laufenden Vorankündigungsfristen auch für diesen Vertrag. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die hiervon betroffenen Ein- oder Ausspeisepunkte beschränkt. Der von der Änderung jeweils betroffene Vertrag ist mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem die Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation wirksam wird. Ändert der Netzbetreiber die Gasbeschaffenheit oder die Druckspezifikation gemäß Absatz 1 und 2 ohne Zustimmung des Transportkunden, so ist der Transportkunde berechtigt, den Vertrag für die betreffenden Ein- oder Ausspeisepunkte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation zu kündigen.

37. Nach Entfall des Konvertierungsentgelts ist der Netzbetreiber abweichend von Ziffer 3 und 4 zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit von L- auf H-Gas ohne gesonderte Vorankündigungsfrist gegenüber dem Transportkunden und ohne dessen Zustimmung berechtigt. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der Marktgebietszuordnung, die in § 25 Ziffer 7 geregelt ist. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden unverzüglich nach Abstimmung des Umstellungsfahrplans zwischen den betroffenen Netzbetreibern, jedoch spätestens 13 Monate vor dem bilanziellen Umstellungstermin über die Änderung der Gasbeschaffenheit informieren. In begründeten Fällen kann innerhalb der laufenden Vorankündigungsfrist eine Verschiebung des bilanziellen Umstellungstermins erfolgen. Bei einer Vorverlegung ist diese längstens für drei Monate gegenüber dem ursprünglich mitgeteilten bilanziellen Umstellungstermin möglich, unter Einhaltung einer Mindestvorankündigungsfrist von sechs Monaten vor dem geänderten bilanziellen Umstellungstermin. Ein Kündigungsrecht aufgrund der Änderung der Gasbeschaffenheit besteht nach Entfall des Konvertierungsentgelts nicht. Die Einspeisemöglichkeit der vorhandenen nationalen Gasproduktionskapazitäten soll im zukünftig erforderlichen Umfang weiterhin erhalten bleiben.

§ 15 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation

38. Entsprechen die von dem Transportkunden am Einspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 14 Ziffer 1 und 2 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt), ist der Einspeisenetzbetreiber berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der Transportkunde hat in diesem Fall unverzüglich seine Nominierung an diesem Einspeisepunkt entsprechend anzupassen, sowie die weitere Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Einspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Netzbetreibers gegenüber dem Transportkunden bleiben unberührt.

39. Entsprechen die vom Ausspeisenetzbetreiber am Ausspeisepunkt übergebenen Gasmengen nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäß § 14 Ziffer 1 und 2, ist der Transportkunde berechtigt, die Übernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

nicht zu akzeptieren. Der Ausspeisenetzbetreiber hat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesem Ausspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkunden gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber bleiben unberührt.

40. Im Fall von Reduzierung gemäß den vorstehenden Regelungen müssen zur Vermeidung von Differenzmengen unverzüglich entsprechende Renominierungen vorgenommen werden.

41. Jeder Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ein- oder Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zu erwarten ist.

§ 16 Mengenzuordnung (Allokation)

42. Der Einspeisenetzbetreiber, gegenüber dem Einspeisenominierungen abgegeben wurden, ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. jedes Sub-Bilanzkonto die an Einspeisepunkten eingespeisten Gasmengen und ordnet diese auf Basis der Nominierungen oder gemäß dem vom Netzbetreiber vorgegebenen Allokationsverfahren dem betroffenen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu.

43. Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet die an Ausspeisepunkten, die keine Ausspeisepunkte zu Letztverbrauchern sind, ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Nominierungen oder gemäß dem vom Netzbetreiber vorgegebenen Allokationsverfahren dem Bilanzkreis /Sub-Bilanzkonto zu.

44. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. jedes Sub-Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern („RLM“) ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Messwerte und ordnet diese gemäß dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu.

45. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. jedes Sub-Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern mit Standardlastprofilen ausgespeisten Gasmengen und ordnet diese auf Basis des vom Ausspeisenetzbetreiber festgelegten Standardlastprofilverfahrens dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu.

46. Sind Ein- oder Ausspeisepunkte in mehrere Bilanzkreise eingebracht, vereinbaren die Transportkunden mit den jeweiligen Ein-/Ausspeisenetzbetreibern Allokationsregeln im Ein- oder Ausspeisevertrag um sicherzustellen, dass die diesem Punkt zugeordneten Gasmengen nur einmal bilanziert werden. Satz 1 gilt nicht für Ausspeisepunkte zu Letztverbrauchern.

§ 17 Messstellenbetrieb

47. Die vom Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber bzw. einem Dritten im Sinne des § 5 Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) ermittelten Messwerte werden der Bilanzierung beim Netzbetreiber sowie der Berechnung von Mehr-/Mindermengen und Kapazitätsüberschreitungen zugrunde gelegt.

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

48. Der Netzbetreiber ist - soweit er grundzuständiger Messstellenbetreiber ist - mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und diesbezüglich verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. Der Netzbetreiber bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen.

49. Soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Anschlussnutzer und einem Dritten im Sinne des § 5 MsbG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Regelungen. In diesem Fall ist der Netzbetreiber der grundzuständige Messstellenbetreiber und stellt dem Transportkunden Messwerte zur Verfügung.

50. Der Netzbetreiber bestimmt nach § 8 MsbG Art, Zahl und Größe der Mess- und Steuereinrichtung. Die Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten stehen. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei RLM-Letztverbrauchern die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen zur Verfügung und betreibt diese.

51. Für die Fernauslesung muss beim Letztverbraucher ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Der Netzbetreiber kann statt der Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ein GSM Modem einsetzen. Der Netzbetreiber teilt dem Letztverbraucher auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung einer RLM-Messstelle bzw. vor einem Umbau von einer SLP- auf eine RLM-Messstelle zur Verfügung stehen. Die Einrichtung und Nutzung von Telefon- und Stromanschluss sind für den Netzbetreiber kostenlos. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Transportkunden oder des Letztverbrauchers. Verzögerungen durch den Letztverbraucher gehen nicht zu Lasten des Netzbetreibers.

52. Der Netzbetreiber übermittelt unverzüglich jedoch täglich bis spätestens 13:00 Uhr an den Transportkunden die täglich ausgelesenen und im Stundentakt erfassten Lastgänge des Vortages an RLM-Ausspeisepunkten im Format MSCONS. Die Energiemenge der Lastgänge wird mit dem Bilanzierungsbrennwert errechnet.

Nach Ablauf des Liefermonats werden alle Lastgänge gemäß Arbeitsblatt G 685 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW Arbeitsblatt) plausibilisiert und es werden ggf. Ersatzwerte gebildet bzw. korrigiert. Es erfolgt eine Umwertung der Lastgänge mit dem Abrechnungsbrennwert. Spätestens am M+10 Werktage übermittelt der Netzbetreiber dem Transportkunden den Lastgang an RLM-Ausspeisepunkten des Liefermonats. Die Korrektur ist entsprechend in den Datenmeldungen zu kennzeichnen.

Für den Fall, dass der Netzbetreiber gemäß DVGW Arbeitsblatt G 685 Ersatzwerte gebildet hat, übermittelt er ebenfalls bis M+10 Werktage den Lastgang zusätzlich umgewertet mit dem Bilanzierungsbrennwert.

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

In der MSCONS wird der zugrunde gelegte Brennwert und die Z-Zahl mitgeteilt.

Netzbetreiber sind verpflichtet, dem Transportkunden auf Anfrage die im Stundentakt erfassten und ausgelesenen Lastgänge an RLM-Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern unverzüglich zu übermitteln.

53. Für RLM-Ausspeisepunkte erfolgt am Tag M+12 Werktage eine Korrektur des nach Ziffer 1 ermittelten Lastgangs mit dem Abrechnungsbrennwert gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 685. Sofern eine Korrektur der K-Zahl nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 486 notwendig ist, wird diese ebenfalls berücksichtigt. Der Ausspeisenetzbetreiber übermittelt für alle RLM–Zeitreihen die komplette Monatszeitreihe umgewertet mit dem Bilanzierungsbrennwert und die komplette Monatszeitreihe umgewertet mit dem Abrechnungsbrennwert in dem jeweils geltenden ALOCAT-Format am Tag M+12 Werktage an den Marktgebietsverantwortlichen.

54. Für Letztverbraucher, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen vom Netzbetreiber, dessen Beauftragten oder auf Verlangens des Netzbetreibers vom Letztverbraucher selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Zeitpunkt und Turnus abgelesen. Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus ergebenden Vorgaben zum Ableseturnus für den Transportkunden zu beachten.

Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei Ein- oder Auszug des Letztverbrauchers, bei Beendigung dieses Vertrags oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der GeLi Gas Zwischenablesungen zu veranlassen. Sollte dies nicht möglich sein, kann er den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

55. Beauftragt der Transportkunde den Netzbetreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diese gesondert zu vergüten.

56. Die Nachprüfung von Messeinrichtungen sowie das Vorgehen bei Messfehlern erfolgen nach § 71 MsbG sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten.

Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines SLP-Letztverbrauchers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

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Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines RLM-Letztverbrauchers nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem DVGW Arbeitsblatt G 685 in der jeweils gültigen Fassung.

Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens 3 Jahre beschränkt.

57. Soweit eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 MsbG getroffen worden ist, werden die vom Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten und durch den Netzbetreiber aufbereiteten Messwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrages zugrunde gelegt. Wenn dem Netzbetreiber die Messwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 10 Abs. 2, 3 und 4 Anwendung.

58. Voraussetzungen für eine registrierende Leistungsmessung bei einer jährlichen Entnahme von weniger als 1.500.000 kWh und einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von weniger als 500 kWh/h gemäß § 24 Abs. 1 GasNZV bzw. bei Unterschreitung der von dem Netzbetreiber nach § 24 Abs. 2 GasNZV festgelegten Grenzen sind ein schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und Transportkunde.

Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende Leistungsmessung in den zuvor beschriebenen Fällen trägt, soweit nicht abweichend geregelt, der Transportkunde.

Nach dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierenden Leistungsmessung werden - unabhängig von der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemengen - die Preise für registrierende Leistungsmessung gemäß veröffentlichten Preisblättern des Netzbetreibers angewendet.

§ 18 Ausgleich von SLP-Mehr-/Mindermengen

1. Die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen durch den Netzbetreiber erfolgt in Anwendung des von den Verbänden AFM+E, BDEW, BNE sowie VKU erarbeiteten Leitfadens „Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas“ in jeweils geltender Fassung unter Maßgabe der Ziffern 2 bis 7.

2. Der Netzbetreiber berechnet nach der Ermittlung der abrechnungsrelevanten Messwerte und Daten für einen Netznutzungszeitraum die Mehr-/Mindermengen. Für jeden SLP-Ausspeisepunkt wird der gemäß DVGW Arbeitsblatt G 685 ermittelte Verbrauch der SLP-Ausspeisepunkte der vom Netzbetreiber den Bilanzkreisen bzw. Sub-Bilanzkonten endgültig zugeordneten Menge einschließlich der ggf. vom Netzbetreiber aufgeteilten Allokationsersatzwerte des Marktgebietsverantwortlichen für den jeweiligen Mehr-/Mindermengenzeitraum gegenübergestellt.

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3. Der Mehr-/Mindermengenzeitraum umfasst immer den Netznutzungszeitraum und den Bilanzierungszeitraum.

Mehrmengen entstehen innerhalb des Mehr-/Mindermengenzeitraumes als Differenzmenge, sofern die am Ausspeisepunkt ausgespeiste Gasmenge niedriger ist als die Gasmenge, die vom Netzbetreiber in den Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto allokiert wurde. Mindermengen entstehen innerhalb des Mehr-/Mindermengenzeitraumes als Differenzmenge, sofern die am Ausspeisepunkt ausgespeiste Gasmenge höher ist als die Gasmenge, die vom Netzbetreiber in den Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto allokiert wurde. Mehrmengen werden durch den Netzbetreiber an den Transportkunden vergütet. Mindermengen stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden in Rechnung. Rechnungen sind auch bei einer Mehr-/Mindermenge von Null zu stellen.

4. Der Transportkunde kann eine laufende monatliche Übermittlung einer tages- und ausspeisepunktscharfen Monatsaufstellung der Allokationsmengen anfordern.

Der Netzbetreiber übermittelt die angeforderte Allokationsliste für alle Ausspeisepunkte, die dem Transportkunden in dem Liefermonat bilanziell zugeordnet sind. Die Übermittlung der Allokationsliste erfolgt ab Anforderung, jeweils im dritten Monat nach dem Liefermonat und vor Versand der ersten Mehr-/Mindermengenabrechnung, die den betreffenden Monat enthält. Für Monate, in denen dem Transportkunden keine Ausspeisepunkte bilanziell zugeordnet sind, erfolgt keine Übermittlung der Allokationsliste.

Die in der lieferstellenscharfen Allokationsliste enthaltenen bilanzierten Mengen sind auf 3 Nachkommastellen kaufmännisch gerundet in kWh anzugeben. Die vom Netzbetreiber übermittelte bilanzierte Menge für den Mehr-/Mindermengenzeitraum kann aufgrund von Rundungsdifferenzen von der Summe der Tageswerte aus der lieferstellenscharfen Allokationsliste abweichen. Abweichungen der ausspeisepunktscharfen Allokationsliste zum Bilanzkreisergebnis aus den Allokationsprozessen können aufgrund von Rundungsdifferenzen bis zu einer Höhe von max. 744 kWh pro Bilanzkreis und Monat auftreten. Bei Abweichungen, die 744 kWh pro Bilanzkreis übersteigen, ist der Transportkunde berechtigt, von dem Netzbetreiber einen Nachweis zu verlangen.

5. Die Mehr-/Mindermengen werden im elektronischen Format mit den vom Marktgebietsverantwortlichen veröffentlichten jeweiligen bundesweit einheitlichen Mehr-/Mindermengenpreisen für den Abrechnungszeitraum vom Netzbetreiber gegenüber dem Transportkunden abgerechnet.

Die Rechnungsstellung erfolgt in einem elektronischen Format frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Ende des Monats, in dem der Mehr-/Mindermengenzeitraum endet (M+2 Monate) und spätestens am Ende des dritten Monats, in dem der Mehr-/Mindermengenzeitraum endet (M+3 Monate).

Vor der Rechnungsstellung übermittelt der Netzbetreiber die bilanzierte Menge in einem elektronischen Format, falls eine Bilanzierung in dem Mehr-/Mindermengenzeitraum

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stattgefunden hat. Die Rechnungsstellung erfolgt in diesem Fall spätestens bis zum Ablauf des 10. Werktages nach Übermittlung der bilanzierten Menge.

6. Die energiesteuerfreie Abrechnung der Mehr-/Mindermengen im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und dem Transportkunden erfolgt nur, wenn dem einen Vertragspartner eine Anmeldung nach § 38 Abs. 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) des zuständigen Hauptzollamtes dem jeweils anderen Vertragspartner vorliegt. Jede Änderung in Bezug auf die Anmeldung, z.B. deren Widerruf durch das zuständige Hauptzollamt, ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Korrekturen von Mehr-/Mindermengenabrechnungen zwischen Netzbetreiber und Transportkunde nach dem 1. April 2016, deren initiale Rechnungsstellung vor dem 1. April 2016 im Altverfahren erfolgt ist, werden ausnahmslos nach dem bis zum 31. März 2016 angewendeten Altverfahren durchgeführt. Dabei ist immer die Methode zur Preisermittlung zu verwenden, die zum Zeitpunkt gültig war, als die Mehr-/Mindermenge erstmalig abgerechnet wurde.

§ 19 Entgelte

59. Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten.

60. Der Netzbetreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1 Anreizregulierung (ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 2 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV sowie nach § 5 Abs.3 ARegV i.V.m. § 17 ARegV berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Nach § 5 Abs. 3 ARegV ist dabei die Differenz zwischen den tatsächlich erzielten und den erzielbaren Erlösen vollständig zu berücksichtigen. Der Netzbetreiber wird in derartigen Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß § 17 ARegV i.V.m. den Vorschriften des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 GasNEV und § 5 Abs. 3 ARegV anpassen. Über die angepassten Netzentgelte (Preisblätter) wird der Netzbetreiber den Transportkunden unverzüglich in Textform informieren.

61. Eine Anpassung der Netzentgelte darf erst zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden.

Der Netzbetreiber ist sowohl im Fall einer Erhöhung als auch einer Absenkung berechtigt, auftretende Differenzen über sein eigenes Regulierungskonto (§ 5 ARegV) abzuwickeln.

Anlage 2 Kooperationsvereinbarung Gas, Stand 30.09.2019 Seite 22 von 40

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

62. Im Falle von erhöhten Entgelten steht dem Transportkunden das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von 10 Werktagen zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung schriftlich ganz oder der Höhe der Kapazitätsbuchung nach teilweise zu kündigen. Sofern die Information nach Ziffer 2 Satz 4 dem Transportkunden nicht mindestens 20 Werktage vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zugeht, ist der Transportkunde abweichend von Satz 1 berechtigt, innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Information nach Ziffer 2 Satz 4 mit einer Frist von 5 Werktagen, frühestens zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung, den Vertrag ganz oder der Höhe der Kapazitätsbuchung nach teilweise, schriftlich zu kündigen. Eine teilweise Kündigung nach Satz 1 und 2 ist nur als einheitliche Verminderung der ursprünglich gebuchten Kapazität für die gesamte Restlaufzeit der Buchung zulässig. Ein Kündigungsrecht gemäß Satz 1 und 2 besteht nicht, sofern die Entgelterhöhung des Netzbetreibers, prozentual kleiner oder gleich der Erhöhung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes (Gesamtindex) für Deutschland (VPI) ist. Maßgeblich ist hierbei die zum Zeitpunkt der Verkündung der Entgelterhöhung zuletzt durch das Statistische Bundesamt veröffentlichte Veränderungsrate des Jahresdurchschnitts des VPI zum Vorjahr.

63. Der Rabatt für rabattierte Kapazität an Ein- und Ausspeisepunkten zu Gasspeichern, die den Speicherkunden einen Zugang zu einem anderen Marktgebiet oder zum Markt eines Nachbarstaates ermöglichen, wird gemäß der Ziffer 2 lit. d) des Tenors von BEATE 2.0 dem Transportkunden nur dann gewährt, sofern und soweit eine Speicheranlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Marktgebiets- oder Grenzübergangspunkt genutzt wird.

64. Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben auf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, nimmt der Netzbetreiber eine dementsprechende Anhebung oder Absenkung der Entgelte in dem jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem die Einführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben in Kraft tritt, soweit diese nicht von der Erlösobergrenze erfasst sind.

65. In den Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalles gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist der Netzbetreiber berechtigt, die Netzentgelte gemäß dem Beschluss der Bundesnetzagentur oder jeweils zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen.

66. Darüber hinaus ist der Netzbetreiber zur Änderung der Entgelte gemäß Ziffer 1 berechtigt bzw. verpflichtet, soweit sich eine solche Änderung aus gesetzlichen und / oder behördlichen und / oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt.

67. Das Recht und die Pflicht des Netzbetreibers zur Anpassung der Entgelte beziehen sich auf alle Ein- und Ausspeisekapazitäten, unabhängig von der Art ihrer Vergabe.

Anlage 2 Kooperationsvereinbarung Gas, Stand 30.09.2019 Seite 23 von 40

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

68. Im Übrigen gelten die auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Entgelt- und Zahlungsbedingungen der ergänzenden Geschäftsbedingungen.

69. Für Ausspeisepunkte zu Letztverbrauchern hat der Transportkunde die ausgewiesenen Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung gemäß Ziffer 1 ab dem Zeitpunkt und solange zu zahlen, wie der Netzbetreiber grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß § 2 Nr. 4 i.V.m. § 3 MsbG an dem jeweiligen Ausspeisepunkt zum Letztverbraucher ist. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden unverzüglich über einen Messstellenbetreiberwechsel informieren.

§ 20 Rechnungsstellung und Zahlung

70. Rechnungsstellung und eventuelle Abschlagszahlungen kann der Netzbetreiber in seinen ergänzenden Geschäftsbedingungen regeln. Der Prozess Netznutzungsabrechnung gemäß GeLi Gas bleibt unberührt.

71. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Rechnung berechtigt den Transportkunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung.

72. Der Netzbetreiber ist berechtigt, einen Verzugsschaden pauschal in Rechnung zu stellen. Es bleibt dem Transportkunden unbenommen, einen tatsächlich geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.

73. Werden Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder der Rechnung zugrundeliegenden Daten festgestellt, so ist die Überzahlung vom Netzbetreiber zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Transportkunden nachzuentrichten. Die Rechnungskorrektur ist längstens 3 Jahre ab Zugang der zu korrigierenden Rechnung zulässig.

74. Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

75. Leistungsort für Zahlungen ist der Verwaltungssitz des Netzbetreibers. Zahlungen sind rechtzeitig erbracht, wenn die betreffenden Beträge innerhalb der vom Netzbetreiber vorgegebenen Zahlungsfrist auf dem angegebenen Bankkonto des Netzbetreibers gutgeschrieben worden sind.

§ 21 Steuern

76. Werden im Rahmen des jeweiligen Vertrages vom Netzbetreiber an einen Transportkunden, der nicht Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 3 EnergieStG ist, Gasmengen geliefert, hat der Transportkunde die darauf entfallenden Entgelte zuzüglich Energiesteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen.

Eine solche Lieferung liegt insbesondere immer dann vor, wenn zusätzlich zu den vom Transportkunden dem Netzbetreiber zum Transport übergebenen Gasmengen am Ausspeisepunkt weitere Gasmengen vom Netzbetreiber an den Transportkunden abgegeben werden.

Anlage 2 Kooperationsvereinbarung Gas, Stand 30.09.2019 Seite 24 von 40

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

Erfolgt die Lieferung von Gasmengen an einen Transportkunden, der angemeldeter Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 3 EnergieStG ist, ist der Transportkunde verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 EnergieStG dem Netzbetreiber gegenüber durch Vorlage einer von der zuständigen Zollverwaltung ausgestellten aktuellen Anmeldebestätigung im Sinne von § 78 Abs. 4 Energiesteuer - Durchführungsverordnung (EnergieStV), nach der der Transportkunde als angemeldeter Lieferer zum unversteuerten Bezug von Gasmengen berechtigt ist, nachzuweisen. Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 EnergieStG ist dem jeweiligen Netzbetreiber spätestens 1 Woche vor der Lieferung zur Verfügung zu stellen. Wird ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 EnergieStG nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums vorgelegt, hat der Netzbetreiber das Recht, dem Transportkunden die auf die Lieferung der Gasmengen entfallenden Entgelte zuzüglich Energiesteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in Rechnung zu stellen.

Der Transportkunde ist verpflichtet, den Netzbetreiber umgehend schriftlich zu informieren, wenn der Transportkunde nicht bzw. nicht mehr Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 3 EnergieStG ist. Bei Adressänderungen, Umfirmierungen, Änderungen der Rechtsform ist die Vorlage einer aktuellen Liefererbestätigung der Zollverwaltung erforderlich. Kommt der Transportkunde dieser Hinweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist er verpflichtet, die daraus für den Netzbetreiber entstehende Energiesteuer an diesen zu erstatten.

77. Sämtliche Entgelte entsprechend des jeweiligen Vertrages sind ohne darauf entfallende Steuern aufgeführt. Der Transportkunde hat diese Steuern zusätzlich zu diesen Entgelten zu entrichten.

78. Die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag und diesem Paragraphen sowie jegliche Zuschläge hierzu bilden das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und verstehen sich ohne Umsatzsteuer (USt). Zusätzlich zu diesem Entgelt hat der Transportkunde an den Netzbetreiber die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten, sofern nicht das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Soweit der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 3g Absatz 1 UStG erfüllt, legt er, als Nachweis für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, die Bescheinigung für Wiederverkäufer von Erdgas (USt 1 TH) nach § 13b Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe b und Absatz 5 UStG erstmalig spätestens 1 Woche vor der Lieferung sowie die aktuelle Bescheinigung nach Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsfrist der vorherigen Bescheinigung wiederkehrend unaufgefordert dem jeweils anderen Vertragspartner vor. Erfolgt die Abrechnung gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UStG im Gutschriftsverfahren, muss die Abrechnung die Angabe "Gutschrift" enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG).

§ 22 Instandhaltung

79. Der Netzbetreiber hat das Recht, die Instandhaltung (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) seines Leitungssystems sowie Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung und zur Erweiterung von Anlagen durchzuführen. Soweit der Netzbetreiber

Anlage 2 Kooperationsvereinbarung Gas, Stand 30.09.2019 Seite 25 von 40

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

aufgrund der vorgenannten Maßnahmen nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen, ist der Netzbetreiber von diesen Pflichten befreit. Der Transportkunde ist zur Mitwirkung, insbesondere durch die Einschränkung seiner Netznutzung, bei den vom Netzbetreiber geplanten Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet.

80. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden über Maßnahmen gemäß Ziffer 1 rechtzeitig vor deren Durchführung in geeigneter Weise unterrichten, soweit die Netznutzung gemäß diesem Vertrag ganz oder teilweise tatsächlich eingeschränkt wird. Bei langfristig geplanten Instandhaltungsmaßnahmen wird der Netzbetreiber den Transportkunden spätestens 15 Werktage vor Beginn einer möglichen Einschränkung der Netznutzung über deren Dauer sowie über die Wahrscheinlichkeit einer Einschränkung unterrichten. Diese Ankündigungsfrist darf nur unterschritten werden, wenn die Unterrichtung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. In diesen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Transportkunden unverzüglich die voraussichtliche Dauer und den Grund der Einschränkung mitzuteilen.

81. Wenn Maßnahmen gemäß Ziffer 1, die keine Maßnahmen i.S.v. § 16 a EnWG i.V.m. § 16 Abs. 2 EnWG darstellen, die vereinbarte Kapazität und/oder den Gasfluss am jeweilig davon betroffenen Ein- und/oder Ausspeisepunkt einschränken, wird der Transportkunde von seinen Zahlungsverpflichtungen entsprechend der Dauer und des Umfanges befreit, soweit die Einschränkung an dem betroffenen Ein- und/oder Ausspeisepunkt insgesamt bereits länger als 15 Gastage andauert. Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 gilt für Transportkapazitäten mit einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Quartal, die keine Transportkapazitäten zu Netzanschlusspunkten zu Letztverbrauchern darstellen, folgende Vereinbarung: Der Netzbetreiber stellt bei Instandhaltungsmaßnahmen dem Transportkunden unabhängig von einer tatsächlichen Einschränkung der Netznutzung ab dem 15. Gastag von möglichen Einschränkungen der Netznutzung kumuliert für das jeweilige Gaswirtschaftsjahr und den jeweilig davon betroffenen Ein- und/oder Ausspeisepunkt bis zum Ende des vom Netzbetreiber gemäß Ziffer 2 gegenüber dem Transportkunden genannten Zeitraums und in dem darin genannten Umfang der vertraglich vereinbarten festen Kapazität das Entgelt für eine entsprechende unterbrechbare Kapazität abzüglich eines Risikoabschlags in Höhe von 30 Prozent in Rechnung.

82. Soweit dritte Netzbetreiber Maßnahmen gemäß Ziffer 1 durchführen und der Netzbetreiber aufgrund dieser Maßnahmen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag zu erfüllen, gelten vorstehende Ziffern entsprechend.

83. Für den Fall, dass der Netzbetreiber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen mit Dritten diesen gegenüber berechtigt ist, den Netzanschluss bzw. die Anschlussnutzung zu unterbrechen, gelten Ziffer 1 Satz 2 und 3 und Ziffer 2 entsprechend.

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

§ 23 Unterbrechung unterbrechbarer Kapazitäten

1. Der Netzbetreiber ist zur Vorhaltung gebuchter unterbrechbarer Kapazitäten an einem Ein- oder Ausspeisepunkt verpflichtet, soweit und solange die Nutzung gebuchter fester Kapazitäten nicht beeinträchtigt ist. Der Netzbetreiber ist auch dann zur vollständigen oder teilweisen Unterbrechung von gebuchten unterbrechbaren Kapazitäten berechtigt, wenn ein Fernleitungsnetzbetreiber des gleichen Marktgebietes ihn gemäß § 16 Abs. 1 EnWG zur Unterbrechung auffordert, um die Beeinträchtigung gebuchter fester Kapazitäten in seinem Netz zu verhindern.

2. Die Unterbrechung muss vom Netzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Stunden dem Transportkunden bzw. im Falle von § 9 Ziffer 2 dem von ihm benannten Bilanzkreisverantwortlichen angekündigt werden, es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Der Netzbetreiber teilt dem Transportkunden die Gründe für die Unterbrechung spätestens nach Eintritt der Unterbrechung unverzüglich mit.

3. Im Fall einer Unterbrechung an einem Ausspeisepunkt zu einem Letztverbraucher stellt der Transportkunde sicher, dass die Entnahme von Gasmengen durch den Letztverbraucher entsprechend reduziert wird. Die Fristen zur Renominierung gemäß den ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers finden hierbei keine Anwendung, soweit und solange dies technisch und operativ möglich ist. Im Falle einer Nutzung trotz Unterbrechung gilt § 24 entsprechend.

4. Eine Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazitäten an einem Ein- oder Ausspeisepunkt erfolgt entsprechend der zeitlichen Rangfolge des jeweils abgeschlossenen Ein- oder Ausspeisevertrages, beginnend mit dem zuletzt abgeschlossenen Vertrag. Falls nach dem Verfahren gemäß Satz 1 zwei oder mehr unterbrechbare Kapazitäten gleichrangig sind und der Netzbetreiber nicht alle Kapazitäten unterbricht, werden die Nominierungen dieser unterbrechbaren Kapazitäten anteilig gekürzt. Biogaskapazitäten werden gegenüber anderen unterbrechbaren Kapazitäten nachrangig unterbrochen.

5. In den Fällen des § 16 a Abs. 1 EnWG i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 EnWG ist der Netzbetreiber berechtigt, von dem Verfahren nach Ziffer 4 abzuweichen, wenn anderenfalls die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes gefährdet oder gestört ist.

§ 24 Überschreitung der gebuchten Kapazität

84. Der Transportkunde ist berechtigt, die am Ein- und/oder Ausspeisepunkt gebuchte Kapazität in dem Umfang, in dem er sie in einen Bilanzkreis/ein Sub-Bilanzkonto eingebracht hat, zu nutzen. Zu einer darüber hinausgehenden Inanspruchnahme ist der Transportkunde nicht berechtigt.

85. Überschreiten die allokierten stündlichen Gasmengen entgegen Ziffer 1 Satz 2 an einem Ein- oder Ausspeisepunkt 100 % der für diesen Ein- oder Ausspeisepunkt in den Bilanzkreis eingebrachten Kapazität, liegt eine stündliche Überschreitung (allokierte stündliche Gasmenge abzüglich kontrahierter Kapazität) vor. Eine stündliche

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

Überschreitung führt nicht zu einer Erhöhung der gebuchten Kapazität. Bei RLM-Ausspeisepunkten wird anstelle der allokierten stündlichen Gasmengen der am M+10 Werktage nach DVGW- Arbeitsblatt G 685 plausibilisierte und ggf. mit Ersatzwerten korrigierte sowie mit dem Abrechnungsbrennwert umgewertete Lastgang zugrunde gelegt.

86. Für den Fall, dass mehrere Transportkunden an einem Ein- und/oder Ausspeisepunkt Kapazitäten gebucht haben und diese in denselben Bilanzkreis einbringen, ist der Netzbetreiber berechtigt, Kapazitätsüberschreitungen anteilig gewichtet entsprechend der an diesem Ein- und/oder Ausspeisepunkt eingebrachten Kapazitäten gegenüber jedem dieser Transportkunden abzurechnen. Dieses gilt nicht, soweit der Bilanzkreisverantwortliche die Nominierung in nach Transportkunden getrennten Sub-Bilanzkonten vornimmt.

87. Überschreitet der Transportkunde die eingebrachte Kapazität, wird für die Überschreitung eine Vertragsstrafe gemäß den ergänzenden Geschäftsbedingungen und/oder dem Preisblatt des Netzbetreibers fällig.

88. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, der dem Netzbetreiber durch die Überschreitung entsteht, bleibt von der Regelung gemäß Ziffer 4 unberührt. Auf einen derartigen Schadensersatzanspruch sind für die konkrete Überschreitung bereits gezahlte Vertragsstrafen anzurechnen.

§ 25 Aussetzung oder Anpassung von Vertragspflichten

89. Der Netzbetreiber ist gemäß § 16 a EnWG i.V.m. § 16 EnWG berechtigt, für den erforderlichen Zeitraum Zuordnungsauflagen bzw. Nutzungsbeschränkungen einzuführen bzw. bestehende Zuordnungsauflagen oder Nutzungsbeschränkungen zu ändern oder gebuchte feste Kapazitäten in unterbrechbare umzuwandeln, soweit dies zur Gewährleistung von Sicherheit und Zuverlässigkeit in seinem Netz erforderlich ist.

90. Der Netzbetreiber kann darüber hinaus Maßnahmen gemäß Ziffer 1 anwenden, wenn die Nutzung von Kapazitäten von den gemäß guter gaswirtschaftlicher Praxis getroffenen Annahmen der Lastflusssimulation gemäß § 9 Abs. 2 GasNZV abweicht und soweit der Netzbetreiber hierdurch gezwungen ist, seine Annahmen, die er zur Ermittlung der Kapazität gemäß § 9 GasNZV zu Grunde gelegt hat, anzupassen und dadurch die Kapazitäten in der bisher angebotenen Höhe nicht mehr angeboten werden können. Der Netzbetreiber kann Maßnahmen gemäß Ziffer 1 auch anwenden, soweit die von dem Netzbetreiber zur Gewährleistung von festen, frei zuordenbaren Kapazitäten benötigten Kapazitäts- und Steuerungsinstrumente wie z.B. Lastflusszusagen oder Regelenergie nicht oder nicht vollständig bzw. nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Konditionen beschafft werden können und andere netz- oder marktbezogene Maßnahmen nicht möglich sind. Die Anwendung der Maßnahmen der Netzbetreiber nach dieser Ziffer ist vorab gegenüber der Bundesnetzagentur anzuzeigen und zu begründen.

Anlage 2 Kooperationsvereinbarung Gas, Stand 30.09.2019 Seite 28 von 40

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

91. Sofern von den Maßnahmen nach Ziffer 1 nicht die gesamten gebuchten Kapazitäten auf fester Basis an einem Punkt gleichermaßen betroffen sind, wird der Netzbetreiber diskriminierungsfrei auswählen, für welche Kapazitäten bzw. welche abgeschlossenen Verträge diese Maßnahmen umgesetzt werden. Im Falle der Umwandlung gebuchter fester Kapazitäten in unterbrechbare Kapazitäten werden die gebuchten festen Kapazitäten anteilig im Verhältnis der von den Transportkunden gebuchten festen Kapazitäten in unterbrechbare Kapazitäten umgewandelt. Für die Unterbrechung dieser Kapazitäten gilt § 23 mit der Maßgabe, dass die Unterbrechung nach der zeitlichen Reihenfolge der Buchung der festen Kapazitäten erfolgt. Die Unterbrechung erfolgt nachrangig zu bereits bestehenden unterbrechbaren Kapazitätsbuchungen. § 23 Ziffer 4 Satz 2 gilt entsprechend.

92. Der Netzbetreiber wird den Transportkunden vorab unverzüglich, bei mit hinreichendem Vorlauf für ihn vorhersehbaren Entwicklungen (z.B. infolge von Marktgebietszusammenlegungen) in der Regel mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten über die Einschränkungen seiner Rechte nach Ziffer 1 bis 3 unterrichten und ihm die Gründe hierfür mitteilen.

93. Der Transportkunde hat das Recht, die betroffenen Verträge ganz oder teilweise mit einer Frist von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung außerordentlich zu kündigen, soweit die Änderung länger als 14 Kalendertage pro Vertragsjahr andauert. Die Kündigung wird wirksam zum Zeitpunkt der Änderung der betroffenen Verträge.

94. Soweit der Transportkunde von der Kündigung keinen Gebrauch macht, werden die betroffenen Verträge entsprechend angepasst. Führt eine Anpassung dazu, dass feste Kapazitäten ganz oder teilweise in unterbrechbare Kapazitäten umgewandelt werden, gelten für den umgewandelten Anteil die jeweils anwendbaren Entgelte i.S.d. § 19 für unterbrechbare Kapazitäten. Etwaige Auktionszuschläge entfallen in diesem Fall anteilig ab dem Zeitpunkt der Anpassung durch den Netzbetreiber. Im Falle der Einführung oder Veränderung von Zuordnungsbeschränkungen oder Nutzungsauflagen für Kapazitäten gelten die jeweils anwendbaren Entgelte der ergänzenden Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers. Etwaige Auktionsaufschläge bleiben in diesem Fall bestehen.

95. Der Netzbetreiber kann Ein- und Ausspeisepunkte mit einer Vorankündigungsfrist von 2 Jahren und 4 Monaten gegenüber dem Transportkunden einem anderen Marktgebiet zuordnen. Wenn ein Marktgebietswechsel mit einer kürzeren Frist erfolgen muss, hat der Netzbetreiber dies zu begründen. Gründe für die neue Zuordnung können insbesondere strömungsmechanische Notwendigkeiten sein. Der Netzbetreiber informiert unverzüglich den Transportkunden über den Marktgebietswechsel. Der Transportkunde kann dem Marktgebietswechsel innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme widersprechen, wenn die Vorankündigungsfrist gemäß Satz 1 nicht eingehalten worden ist und Bezugsverträge für die betroffenen Ausspeisepunkte bestehen, die ein Laufzeitende haben, welches nach dem genannten Zuordnungswechseltermin liegt. Der Transportkunde hat dies dem Netzbetreiber

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

nachzuweisen. Im Rahmen dieses Nachweises sind Laufzeitende, die erwartete Liefermenge sowie die Leistung zu benennen. Ein- und Ausspeisepunkte, für die ein entsprechender Nachweis erfolgt ist, werden zwar dem neuen Marktgebiet zugeordnet jedoch für den betroffenen Transportkunden bis zum Laufzeitende, längstens jedoch bis zum Ablauf der Frist gemäß Satz 1, im bisherigen Marktgebiet bilanziert. Die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte sind von dem Transportkunden einem gesonderten Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto zuzuordnen, welches ausschließlich diese Ausspeisepunkte enthält. Der Netzbetreiber teilt dem Marktgebietsverantwortlichen den gesondert benannten Bilanzkreis bzw. das gesondert benannte Sub-Bilanzkonto mit. Sofern ein Nachweis nach Satz 7 nicht innerhalb der 4 Wochenfrist vom Transportkunden erfolgt ist oder die betroffenen Ein- und Ausspeisepunkte von dem Transportkunden nicht einem gesonderten Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto zugeordnet wurden, werden diese Punkte zum angekündigten Zuordnungswechseltermin innerhalb des neuen Marktgebietes bilanziert.

§ 26 Ansprechpartner des Netzbetreibers und ihre Erreichbarkeit

Die Ansprechpartner des Netzbetreibers sind auf dessen Internetseite veröffentlicht.

§ 27 Datenweitergabe und Datenverarbeitung

Der Netzbetreiber ist berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an andere Netzbetreiber oder Marktgebietsverantwortliche weiterzugeben, soweit und solange dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung des jeweiligen Vertrages erforderlich ist. Der Netzbetreiber ist zudem berechtigt, die ihm im Rahmen der Kapazitätsbuchung bzw. bei der Nutzung seiner Systeme zur Abwicklung des Netzzugangs mitgeteilten Daten des Transportkunden oder dessen Nutzer entsprechend der Vorschriften der Datenschutzgesetze zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Der Transportkunde erklärt sein Einverständnis zur automatisierten Datenverarbeitung durch den Netzbetreiber oder ein von dem Netzbetreiber beauftragtes Unternehmen nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze.

§ 28 Höhere Gewalt

96. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.

97. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die

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Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit).

98. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann.

99. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten höhere Gewalt oder einen sonstigen Umstand i.S.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als höhere Gewalt.

§ 29 Haftung

100. Der Netzbetreiber haftet für Sach- und Vermögensschäden, die dem Transportkunden durch die Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung in allen Druckebenen entstehen, nach Maßgabe des § 5 GasNZV i. V. m. § 18 NDAV (s. Anlage 1).

101. Die Vertragspartner haften einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt.

102. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, die aus einer schuldhaften Verletzung ihrer Vertragspflichten herrühren.

a. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

i. Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

ii. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

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iii. Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von einem Schaden in Höhe von EUR 2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen.

b. Im Fall der Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt.

i. Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

ii. Die Haftung der Vertragspartner für sog. einfache Erfüllungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter Sachschäden auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf EUR 0,5 Mio. begrenzt.

103. §§ 16, 16a EnWG bleiben unberührt. Maßnahmen nach § 16 a EnWG i.V.m. § 16 Abs. 2 EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden.

104. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

105. Die Ziffern 1 bis 5 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden.

§ 30 Sicherheitsleistung

1. Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen für künftige Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Transportkunden eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gemäß § 31 verlangen. Hierzu hat der Transportkunde dem Netzbetreiber auf Anforderung aktuelle Unterlagen gemäß § 2a Ziffer 2 Unterabsatz 2 zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem Transportkunden in Textform anzufordern und zu begründen. Hat der Netzbetreiber vom Transportkunden eine Sicherheitsleistung angefordert, kann er, wenn ein begründeter Fall noch vorliegt, jederzeit die Umstellung auf Vorauszahlung entsprechend § 31 verlangen. Die Sicherheitsleistung ist, soweit sie nicht in Anspruch genommen wurde, in diesem Fall unverzüglich nach Eingang der ersten Vorauszahlung zurückzuerstatten.

2. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn

a) der Transportkunde

i. mit einer fälligen Zahlung in nicht unerheblicher Höhe, d.h. in der Regel mindestens in Höhe von 10% des Entgelts des Transportkunden der letzten

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

Rechnung oder Abschlagszahlungsforderung, in Verzug geraten ist und auch auf eine nach Verzugseintritt erklärte schriftliche Aufforderung unter Androhung des Entzuges des Netzzugangs und Kündigung der Transportverträge nicht oder nicht vollständig gezahlt hat oder

ii. mit fälligen Zahlungen zweimal in zwölf Monaten in Verzug war oder

b) gegen den Transportkunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen in unerheblicher Höhe oder

c) ein früherer Ein-oder Ausspeisevertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Transportkunden in den letzten 2 Jahren vor Abschluss dieses Vertrages nach § 32 Ziffer 2 lit. b wirksam gekündigt worden ist oder

d) der Netzbetreiber nach Treu und Glauben aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel hat, dass der Transportkunde seinen Vertragspflichten nachkommen wird.

Darüber hinaus liegt ein begründeter Fall vor, wenn der Transportkunde auf Grund einer eingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Ratingagentur oder Auskunftei nicht über eine geeignete Bonität verfügt.

Die Bonität des Transportkunden ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn sein Rating bzw. seine Bonitätsbewertung mindestens eine der nachfolgenden Anforderungen nicht erfüllt:

im Langfristbereich nach Standard & Poors mindestens BBB-,

im Langfristbereich nach Fitch mindestens BBB-,

im Langfristbereich nach Moody’s mindestens Baa3,

Dun & Badstreet mindestens Risikoindikator 3,

nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) mindestens Risikoklasse II (gemäß Creditreform Rating Map Deutschland in der jeweils gültigen Fassung)

oder, sofern nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklassen für den Transportkunden nicht verfügbar sind, nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) 235 oder weniger Punkte

Gleiches gilt, wenn der Transportkunde bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein entsprechendes vergleichbares Rating aufweist.

Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem Transportkunden durch den Netzbetreiber vollständig offen zu legen.

Der Transportkunde kann das Vorliegen der nicht geeigneten Bonität innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z.B. Vorlage eines Testates eines Wirtschaftprüfers, eine Bescheinigung eines in der Bundesrepublik Deutschland zum

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Anlage 2 Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag zwischen Verteilernetzbetreibern mit entry-exit-System und Transportkunden

Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes über eine ausreichende Liquidität, ein aktueller Geschäftsbericht und erforderlichenfalls weitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden.

3. Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderrufliche Unternehmensgarantien (z.B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen) sowie unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt dem Transportkunden. Außerdem kann der Netzbetreiber Barsicherheiten oder Forderungsabtretungen akzeptieren.

4. Die Sicherheit ist innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Transportkunden an den Netzbetreiber zu leisten.

5. Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten:

d) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft bzw. Garantie eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody’s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören.

e) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches die Sicherheit leistet, mindestens

ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von BBB-,

ein Fitch-Rating von minimal BBB-,

ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3,

eine Dun Bradstreet-Bonitätsbewertung mit mindestens Risikoindikator 3,

einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse II oder besser (gemäß Creditreform Rating-Map Deutschland in der jeweils gültigen Fassung)

oder, sofern nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklassen für das Unternehmen nicht verfügbar sind, nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) eine Bonitätsbewertung mit 235 oder weniger Punkten

aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen. Dieses ist durch den Transportkunden gegenüber dem Netzbetreiber mit der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen.

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f) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiber benanntes Konto zu leisten. Sie werden zu dem von der Deutschen Bundesbank am ersten Bankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz verzinst.

g) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung hat generell den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate.

6. Die Höhe der Sicherheitsleistung beläuft sich auf das Doppelte der durchschnittlichen monatlichen Kapazitätsentgeltforderungen gegen den Transportkunden der letzten 12 Monate, für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12 Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt.

7. Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist. In einem solchen Fall kann der Netzbetreiber die in Anspruch genommene Sicherheit unter den Voraussetzungen der Ziffer 8 nachfordern. Die Sicherheit ist innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Transportkunden zu leisten.

8. Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung entfallen sind. Der Netzbetreiber überprüft das Fortbestehen eines begründeten Falles jeweils halbjährlich. Der Netzbetreiber prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 6 beschriebenen Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 6 nicht nur vorübergehend übersteigt, hat der Netzbetreiber entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein, steht dem Netzbetreiber das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen den anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 6 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der Netzbetreiber eine Anpassung der Sicherheitsleistung verlangen.

§ 31 Vorauszahlung

1. Der Transportkunde ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch die Leistung von Vorauszahlungen abzuwenden. Zur Abwendung der Sicherheitsleistung hat der Transportkunde gegenüber dem Netzbetreiber innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Anforderung einer Sicherheitsleistung durch den Netzbetreiber in Textform zu erklären, dass er anstelle der Sicherheitsleistung Vorauszahlung leisten wird.

2. Verlangt der Netzbetreiber Vorauszahlung nach § 30 Ziffer 1 oder wendet der Transportkunde eine verlangte Sicherheitsleistung durch Vorauszahlung nach § 31

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Ziffer 1 ab, so ist der Transportkunde zur Leistung künftiger Zahlungen auf Entgeltforderungen im Voraus verpflichtet.

3. Der Netzbetreiber kann eine monatliche, zweiwöchentliche oder wöchentliche Vorauszahlung verlangen.

4. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen monatlichen Kapazitätsentgeltforderungen gegen den Transportkunden der letzten 12 Monate. Beträgt der Zeitraum der bisherigen Netznutzung weniger als 12 Monate, wird dieser Zeitraum bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Kapazitätsentgeltforderungen zugrunde gelegt. Besteht nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme, dass die tatsächlichen Kapazitätsentgeltforderungen höher oder niedriger als die ermittelten durchschnittlichen Kapazitätsentgeltforderungen sein werden, so ist dies bei der Bestimmung der Vorauszahlungshöhe durch den Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck kann der Netzbetreiber eine Buchungsprognose vom Transportkunden verlangen oder kann der Transportkunde eine Buchungsprognose vorlegen, wobei der Netzbetreiber an diese im Einzelfall nicht gebunden ist.

5. Der Netzbetreiber teilt dem Transportkunden die Höhe der monatlichen sowie der entsprechend dem gewählten Zeitraum zu leistenden Vorauszahlung jeweils bis zum 13. Werktag des dem Monat M vorhergehenden Monats mit. Die Vorauszahlung ist mit Wertstellung zum letzten Werktag des dem Monat M vorausgehenden Monats und bei zweiwöchentlicher und wöchentlicher Vorauszahlung bis zum letzten Werktag der der Lieferwoche vorausgehenden Woche auf das Konto des Netzbetreibers zu zahlen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Transportkunden einen Nachweis über rechtzeitige Zahlungsanweisung zu verlangen.

6. Die Vorauszahlung ist mit den Forderungen für Entgelte des Netzbetreibers für den Monat M zu verrechnen, für den sie geleistet wurde.

7. Genügt die jeweilige Vorauszahlung nicht zur Deckung der Entgeltforderungen für den betreffenden Monat M, ist die Differenz vom Transportkunden zum Fälligkeitszeitpunkt der Entgeltforderungen gemäß den Entgelt- und Zahlungsbedingungen des Netzbetreibers zu zahlen. Übersteigt die jeweilige Vorauszahlung die Kapazitätsentgeltforderungen für den betreffenden Monat M, ist die Differenz dem Transportkunden zu erstatten.

8. Der Netzbetreiber hat das Bestehen eines begründeten Falles im Sinne des § 30 Ziffer 2 halbjährlich, frühestens sechs Monate ab der ersten Vorauszahlung, zu überprüfen. Der Transportkunde kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach achtzehn Monaten fordern, sofern kein begründeter Fall im Sinne des § 30 Ziffer 2 mehr vorliegt und innerhalb der vorangegegangenen achtzehn Monate die Zahlungen des Transportkunden fristgerecht und in voller Höhe eingegangen sind. Der Netzbetreiber bestätigt dem Transportkunden, wenn die Voraussetzungen für die Vorauszahlung nicht mehr bestehen. Die Pflicht zur Vorauszahlung endet mit Zugang der Bestätigung.

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9. Der Netzbetreiber kann zum Turnus und Fälligkeit der Vorauszahlungen Regelungen in ergänzenden Geschäftsbedingungen treffen. Die Möglichkeit seitens des Netzbetreibers im Rahmen von Entgelt- und Zahlungsbedingungen Vorababrechnungen zu vereinbaren, bleibt unberührt.

§ 32 Kündigung

106. Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

107. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

h) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages trotz Abmahnung wiederholt schwerwiegend verstoßen wird oder

i) der Transportkunde seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit nach § 30 oder zur Leistung einer Vorauszahlung nach § 31 nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt.

§ 33 Wirtschaftlichkeitsklausel

108. Sollten während der Laufzeit eines Vertrages unvorhergesehene Umstände eintreten, die erhebliche wirtschaftliche, technische oder rechtliche Auswirkungen auf den Vertrag haben, für die aber im Vertrag und in den ergänzenden Geschäftsbedingungen keine Regelungen getroffen oder die bei Vertragsabschluss nicht bedacht wurden, und sollte infolgedessen irgendeine vertragliche Bestimmung dadurch für einen Vertragspartner unzumutbar werden, kann der betroffene Vertragspartner von dem anderen eine entsprechende Anpassung der vertraglichen Bestimmungen verlangen, die den geänderten Umständen, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Auswirkungen auf den anderen Vertragspartner, Rechnung trägt.

109. Der Vertragspartner, der sich auf solche Umstände beruft, hat die erforderlichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

110. Der Anspruch auf Änderung der vertraglichen Bestimmungen besteht ab dem Zeitpunkt, an dem der fordernde Vertragspartner das erste Mal Änderungen der vertraglichen Bestimmungen aufgrund geänderter Umstände fordert, es sei denn, dass eine frühere Geltendmachung des fordernden Vertragspartners vernünftiger Weise nicht zuzumuten war.

§ 34 Vertraulichkeit

111. Die Vertragspartner haben den Inhalt eines Vertrages und alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten haben (im Folgenden „vertrauliche Informationen“ genannt) vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 2 sowie § 27, vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die

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Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

112. Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne deren schriftliche Genehmigung offen zu legen

j) gegenüber einem verbundenen Unternehmen, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist,

k) gegenüber dem zuständigen Marktgebietsverantwortlichen, welcher sich seinerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet hat,

l) gegenüber seinen Vertretern, Beratern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder

m) in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen

dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind,

bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder

von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Regulierungsbehörde offengelegt werden müssen.

113. Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet 2 Jahre nach dem Ende des jeweiligen Vertrages.

114. § 6a EnWG bleibt unberührt.

§ 35 Rechtsnachfolge

115. Die vollständige oder teilweise Übertragung von vertraglichen Rechten und / oder Pflichten bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

116. Die vollständige Übertragung gemäß Ziffer 1 auf ein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 Aktiengesetz (AktG) bedarf nicht der vorherigen Zustimmung, sondern lediglich einer schriftlichen Mitteilung an den anderen Vertragspartner.

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§ 36 Änderungen des Vertrages

117. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Geschäftsbedingungen dieses Vertrages für die Zukunft zu ändern, sofern

a. eine Änderung erforderlich ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen und / oder rechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte und Behörden, insbesondere Festlegungen und dazu ergangenen Mitteilungen der Bundesnetzagentur, und / oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen; hiervon erfasst sind ebenso einschlägige gemeinsame netztechnische Instrumente (common network operating tool einschließlich Business Requirements Specification) gemäß Art. 8 Abs. 3a Verordnung (EU) Nr. 715/2009 oder

b. ein berechtigtes Interesse des Netzbetreibers an Veränderungen der vertraglichen Ausgestaltung des Netzzugangs besteht; ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Änderungen auf der Erstellung standardisierter Ein- und Ausspeiseverträge entsprechend § 3 Abs. 3 GasNZV beruhen.

118. Der Netzbetreiber informiert den Transportkunden 2 Monate vor dem Wirksamkeitszeitpunkt über die geänderten Geschäftsbedingungen dieses Vertrages in Textform und veröffentlicht die geänderten Geschäftsbedingungen dieses Vertrages auf seiner Internetseite. In begründeten Fällen kann der Netzbetreiber von der in Ziffer 2 Satz 1 genannten Frist abweichen, sollte aber 15 Werktage nicht unterschreiten. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn eine Änderung gemäß Ziffer 1 lit. a erforderlich ist. Die Änderung der Geschäftsbedingungen dieses Vertrages gilt durch den Transportkunden als angenommen, sofern dieser nicht binnen 30 Werktagen ab Zugang der Information den Vertrag mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen Änderung der Geschäftsbedingungen kündigt. Die Frist zur Erklärung der Kündigung verkürzt sich auf einen angemessenen Zeitraum, soweit der Netzbetreiber gemäß Ziffer 2 Satz 2 und 3 von der Informationsfrist abweicht. Eine Entschädigung des Transportkunden ist ausgeschlossen. Eine Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sich durch die Änderung im Hinblick auf den Vertrag für den Transportkunden keine oder nur unerhebliche wirtschaftliche Nachteile ergeben. Im Fall, dass der Transportkunde durch die Änderung nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile für seine Verträge sieht, sind diese durch den Transportkunden nachzuweisen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Transportkunden auf den Beginn der Kündigungsfrist, in den Fällen der Ziffer 2 Satz 5 auf eine verkürzte Frist und auf die Wirkung der nicht ausgeübten Kündigung als Annahme der geänderten Geschäftsbedingungen dieses Vertrages hinzuweisen.

119. Änderungen der Entgelte erfolgen gemäß § 19.

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§ 37 Salvatorische Klausel

120. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die Vereinbarung und die Anlagen im Übrigen davon unberührt.

121. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei Regelungslücken.

§ 38 Textform

Jegliche Änderung oder Kündigung eines Vertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Einhaltung der Textform.

§ 39 Gerichtsstand und anwendbares Recht

122. Es gilt die ordentliche Gerichtsbarkeit.

123. Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers.

124. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des zwischenstaatlichen Kollisionsrechts, soweit dieses nicht zwingendes Recht ist. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

§ 40 Anlagenverzeichnis

Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:

Anlage 1 § 18 NDAV

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