Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen zur ......DIN VDE-Bestimmungen, insbesondere...

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VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen zur Unterbrin- gung oder Behandlung von Personen Richtlinien für den Brandschutz

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  • VdS 2226 : 2008-01 (04)

    Krankenhäuser, Pflegeheime undähnliche Einrichtungen zur Unterbrin-gung oder Behandlung von PersonenRichtlinien für den Brandschutz

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    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

    Bilder mit freundlicher Genehmigung von Michael Gerhards, Bernd Hemme, Christian Hoth und Norbert Sudkamp

    Die vorliegende Publikation ist unverbindlich. Die Versicherer können im Einzelfall auch andere Sicherheitsvor-kehrungen oder Installateur- oder Wartungsunternehmen zu nach eigenem Ermessen festgelegten Konditionen

    akzeptieren, die diesen technischen Spezifikationen oder Richtlinien nicht entsprechen.

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    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

    Inhalt1 Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Geltungsbereich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Risikomerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Ganzheitliches Brandschutzkonzept . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Maßnahmen des Baulichen Brandschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65.1 Brandabschnitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65.2 Rettungswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65.3 Öffnungen in Brandwänden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.4 Besondere Räume und Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.5 Dämmstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

    6 Brandschutz für besondere Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76.1 Elektrische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76.2 Sicherheitsstromversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86.3 Lüftungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86.4 Transportanlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96.5 Aufzugsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

    7 Besonders gefährdete Räume und Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97.1 Operations- und besondere Pflegebereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97.2 Röntgen- und nuklearmedizinische Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97.3 Medizinische Großgeräte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97.4 Laborräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97.5 Räume für elektronische Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97.6 Küchenbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107.7 Wäschereibereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107.8 Abfallsammelräume. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107.9 Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107.10 Heizung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

    8 Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes undSicherheitstechnische Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

    8.1 Brandmeldeanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118.2 Interne Alarmierungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118.3 Entrauchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118.4 Feuerlöscheinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118.5 Automatische Feuerlöschanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118.6 Blitz- und Überspannungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

    9 Maßnahmen des organisatorischen Brandschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119.1 Brandschutzbeauftragter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129.2 Brandschutzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

    Krankenhäuser, Pflegeheime undähnliche Einrichtungen zur Unterbrin-gung oder Behandlung von PersonenRichtlinien für den Brandschutz

  • Die Brandgefahr in Krankenhäusern, Pflegehei-men und sonstigen Einrichtungen zur Unterbrin-gung oder Behandlung von Personen stellt eineernste Bedrohung für diese Einrichtungen dar.Eine Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungs-versicherung vermag zwar den materiellen Scha-den eines Brandes auszugleichen. Schwerer wie-gen jedoch die nicht ersetzbaren Verluste, wie z.B.solche an Leben, Gesundheit und Lebensqualität.Nicht zu unterschätzen ist auch der Imagescha-den, der durch ein solches negatives Ereignis ent-stehen kann.

    Der Brandgefahr in diesen Einrichtungen kanndurch vorbeugende Brandschutzmaßnahmenwirksam begegnet werden. Sinnvolle Investitio-nen in bauliche Maßnahmen und technische Ein-richtungen, verbunden mit organisatorischenMaßnahmen, ermöglichen einen sicheren Betrieb.Dies gilt nicht nur für Neubauten; auch in beste-henden Einrichtungen können mit geeignetenMaßnahmen Verbesserungen erreicht werden.

    Gemäß den einschlägigen Rechtsnormen (Kran-kenhausbauverordnungen und Krankenhausge-setze der Bundesländer, Arbeitsschutzgesetz)steht der Betreiber zuvorderst in der Verantwor-tung, hier die erforderlichen Maßnahmen zu ermit-teln und umzusetzen.

    Die Richtlinie wurde in Zusammenarbeit mit derVereinigung zur Förderung des Deutschen Brand-schutzes e.V. (vfdb), der Deutschen Krankenhaus-gesellschaft (DKG), der Berufsgenossenschaft fürGesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)sowie fachkompetenten Sachverständigen erstellt.

    2 Geltungsbereich

    Die Richtlinien gelten für Planung, Bau, Umbauund Betrieb von Krankenhäusern, Senioren- undPflegeheimen, Fach-, Reha-, und Kurkliniken so-wie Sanatorien. Ihr Geltungsbereich umfasst sinn-gemäß auch Tages- und Polikliniken, Ambulato-rien sowie ähnliche Einrichtungen, soweit dieZweckbestimmung es erfordert.

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    9.3 Brandschutzpläne/Feuerwehrplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139.4 Flucht- und Rettungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139.5 Räumung/Evakuierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139.6 Brandschutzunterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149.7 Zufahrt und Flächen für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149.8 Ausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149.9 Raumnutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149.10 Feuergefährdete Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149.11 Abfallbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149.12 Tabakreste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149.13 Abfalllagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149.14 Ortsveränderliche Koch- und Wärmegeräte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159.15 Feuergefährliche Arbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159.16 Rettungswege. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159.17 Feuer- und Rauchschutzabschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159.18 Schotts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169.19 Hauptschalter und Absperrventile. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169.20 Ordnungsgemäßer Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169.21 Mängelbeseitigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169.22 Sicherung besonderer Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

    10 Maßnahmen nach einem möglichen Schadenfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1711 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1811.1 Brandschutzbuch (Muster mit Checkliste) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1811.2 Muster eines Alarmplans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2711.3 Muster einer Brandschutzordnung (DIN 14096 Teil 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

    12 Literatur/Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3012.1 Allgemeine Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3012.2 Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien und Empfehlungen. . . . . . . . . . . . . 3012.3 Technische Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3012.4 Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3012.5 GDV-, VdS- und vfdb-Publikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

  • Die Richtlinien wenden sich an Betreiber, Planer,und Errichter solcher Einrichtungen. Basierend aufden heutigen Erkenntnissen im Brandschutz, ent-halten sie Empfehlungen aus der Sicht der Feuer-versicherer zu den notwendigen Brandschutzan-forderungen und -maßnahmen, die dazu dienen,die Brandgefahren und deren Auswirkungen zuverringern. Gesetzliche oder behördlich angeord-nete Schadenverhütungs- und Sicherheitsmaß-nahmen bleiben von diesen Richtlinien unberührt.Die Richtlinien können nicht die Besonderheitenaller oben genannten Einrichtungen berücksichti-gen. Gegebenenfalls sind andere und weiterge-hende, den Brandgefahren angemessene Vorkeh-rungen zu treffen, z.B. für Operations- undintensivmedizinische Einrichtungen sowie inpsychiatrischen und geschlossenen Anstalten.

    3 Risikomerkmale

    Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrich-tungen zur Unterbringung oder Behandlung vonPersonen weisen als gemeinsame Besonderheitauf, dass sich in ihnen eine große Zahl von Men-schen befindet, die in ihrer Mobilität eingeschränktsind. Im Gefahrfall sind diese besonders gefährdet,da sie nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraftin Sicherheit zu bringen. Von den Beschäftigtendieser Einrichtungen wird in einer solchen Situationerwartet, dass sie sich an den erforderlichen Ret-tungsmaßnahmen beteiligen. Daraus resultiertauch für diese eine besondere Gefährdung.

    Daneben halten sich in diesen Einrichtungen zu-sätzlich auch eine mehr oder weniger große An-zahl ortsunkundiger Personen (z.B. Besucher, am-bulante Patienten) auf.

    In Krankenhäusern und Fachkliniken kommt hinzu,dass hochtechnisierte Einrichtungen zur Diagnostikund Therapie eine enorme Wertekonzentration dar-stellen. Bei deren Beschädigung oder gar Ausfallwerden Schäden in Millionenhöhe schnell erreicht.

    Die größte Bedrohung für die im Gebäude befindli-chen Personen und Sachwerte wird durch die beieinem Brand entstehenden Rauchgase verur-sacht. Ruß und aggressive Bestandteile beschädi-gen die mit Rauch beaufschlagten Geräte und Ge-bäudeteile. Dichter Rauch verhindert die Orientie-rung flüchtender Personen; toxische Inhaltspro-dukte schädigen deren Gesundheit.

    Weitere Risiken sind ggf. Strahlungen und die Ver-breitung infektiösen Materials infolge eines Brandes.

    Insbesondere die eingeschränkte Mobilität ver-langt nach besonderen Schutzkonzepten, die ins-besondere auf eine Verlängerung der zur Verfü-gung stehenden Eingreifzeit abzielen. Intensiv-und OP-Bereiche sind als eigene Brandabschnittemit autarker Versorgung gestaltet, um bei einemBrandereignis in der Nachbarschaft den Betriebnoch eine gewisse Zeit aufrecht erhalten zu kön-nen. Pflegebereiche sind in mehrere horizontaleBrand-/Rauchabschnitte aufgeteilt, um als Erst-maßnahme die Verlegung auf der gleichen Ebenezu ermöglichen.

    4 GanzheitlichesBrandschutzkonzept

    Ein wirkungsvoller Brandschutz kann nur durchein auf die jeweilige Einrichtung angepasstesBrandschutzkonzept erreicht werden, in dem dieeinzelnen Schutzmaßnahmen aufeinander abzu-stimmen sind.

    Ein Brandschutzkonzept besteht sowohl aus Maß-nahmen des vorbeugenden Brandschutzes (mitseinen baulichen, anlagentechnischen und be-trieblich-organisatorische Einzelbestandteilen) alsauch des abwehrenden Brandschutzes, der Ret-tungsmaßnahmen und der Löscharbeiten. Alle die-se notwendigen Komponenten beeinflussen sichwechselseitig.

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    Bild 01: Hochwertiges medizinisches Großgerät(Computertomograph)

    Bild 02: Intensivpatient

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  • Ein Brandschutzkonzept ist weiterhin erforderlich,um den grundsätzlichen Schutzzielen des Brand-schutzes, wie sie in der Muster-Bauordnung (MBO)formuliert sind, gerecht zu werden. Nach § 14 MBOmüssen bauliche Anlagen so beschaffen sein,“dass der Entstehung eines Brandes und der Aus-breitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird undbei einem Brand die Rettung von Menschen undTieren sowie wirksame Löscharbeiten möglichsind”. In dem Brandschutzkonzept müssen folglichdie notwendigen allgemeingültigen und nutzerspe-zifischen Maßnahmen festgelegt werden. Der Ver-zicht auf einzelne Maßnahmen oder deren nur teil-weise Realisierung, insbesondere bei bestehendenbaulichen Anlagen, bedingt in der Regel Kompen-sationsmaßnahmen. Bei bestehenden Gebäudenmuss der Betreiber deshalb regelmäßig prüfen, obeine Anpassung an die Anforderungen dieser Richt-linien erforderlich ist. Der abwehrende Brandschutzist grundsätzlich nicht dafür vorgesehen und nichtdazu geeignet, Maßnahmen des vorbeugendenBrandschutzes zu kompensieren.

    Das Grundgerüst des Brandschutzes ist der Bauli-che Brandschutz, dazu gehören u.a. die Festle-gungen von Brandabschnittsgrößen, von erfor-derlichen Feuerwiderständen tragender und nicht-tragender Bauteile sowie Vorgaben zum Brand-verhalten von Baustoffen (Baustoffklassen nachDIN 4102-Teil 1, zukünftig DIN EN 13503 Teil 1).Der Bauliche Brandschutz wird durch Maßnah-men des anlagentechnischen Brandschutzes er-gänzt. Dazu gehören z.B. die Anordnung von Anla-gen zur Rauch- und Wärmeableitung, von auto-matischen Brandmeldeanlagen, von Feuerlösch-anlagen, von Alarmierungsanlagen und weitereMaßnahmen zur Brandbekämpfung wie Steiglei-tungen, Wandhydranten, Handfeuerlöscher u.a.

    Für das funktionierende Ineinandergreifen vonbaulichen und technischen Maßnahmen desBrandschutzes im Brandfall sind darauf abge-stimmte betrieblich-organisatorische Maßnahmeneine zwingende Notwendigkeit. Diese können aberkeinesfalls eine Verminderungen von Anforderun-gen an bauliche und technische Maßnahmen desBrandschutzes kompensieren. OrganisatorischeMaßnahmen sind z.B. das Aufstellen und Fort-schreiben von Brandschutzordnungen, von Alarm-und Notfallplänen in Anlehnung an DIN 14096 (sie-he Anlage 2), die regelmäßige Brandschutzunter-weisung der Mitarbeiter oder das Aufstellen vonFeuerwehrplänen – angelehnt an DIN 14095.

    Eine besondere Bedeutung kommt der Organisati-on und Überwachung des Brandschutzes zu. DieseAufgabe ist einem Brandschutzbeauftragten odereiner sonstigen geeigneten Person zu übertragen.

    Die Organisation der betrieblichen Abläufe imAlarmfall ist regelmäßig und zwar mindestens jähr-lich im Rahmen von Übungen zu überprüfen.

    Wichtiger Hinweis:Eine Brandverhütungsschau durch die örtlich zu-ständige Brandschutzdienststelle ersetzt nicht dieeigenverantwortliche Prüfung und Sicherstellungeiner dauerhaften Betriebsbereitschaft der brand-schutztechnischen Einrichtungen und der organi-satorischen Maßnahmen!

    5 Maßnahmen des BaulichenBrandschutzes

    Für alle Baumaßnahmen gelten die Bauordnun-gen, Sonderbauverordnungen und die eingeführ-ten technischen Baubestimmungen der jeweiligenBundesländer.

    Bei allen Bauaktivitäten sind die für den Brand-schutz zuständigen Fachleute schon in der Vor-projektierungsphase einzuschalten und zu hören.Damit wird sichergestellt, dass grundsätzliche Be-lange des Brandschutzes berücksichtigt werden.Wertvolle Unterstützung bieten die Brandschutz-Beratungsdienste der Feuerversicherer.

    Auch bei nicht genehmigungspflichtigen Baumaß-nahmen sowie bei Renovierungs- und Montagear-beiten empfiehlt es sich, einen Brandschutzfach-mann hinzuzuziehen.

    5.1 Brandabschnitte

    Gebäude sind in Abhängigkeit von der Größe inBrandabschnitte zu unterteilen. Die Bauordnun-gen und Sonderbauverordnungen der jeweiligenBundesländer sind zu beachten. Um eine horizon-tale Räumung oder Evakuierung zu ermöglichen,ist jedes Obergeschoss im Pflegebereich in min-destens zwei Brandabschnitte zu unterteilen.

    5.2 Rettungswege

    Die Länge der Rettungswege bis ins Freie oder biszur Tür eines notwendigen Treppenraumes darfvon keiner Stelle eines Aufenthaltsraumes ausmehr als 30 m betragen. Flure, die nur nach einerSeite verlassen werden können (Stichflure) dürfenmaximal eine Länge von 10 m haben.

    Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sinddurch nicht abschließbare, rauchdichte und selbst-schließende Türen (Rauchschutztüren nachDIN 18095) zu unterteilen. Werden die Türen ausbetrieblichen Gründen offengehalten, sind bauauf-sichtlich zugelassene Feststellanlagen einzubauen.

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  • In Gebäuden müssen mindestens zwei voneinan-der unabhängige und möglichst entgegengesetztliegende Rettungswege vorhanden sein, die un-mittelbar oder über notwendige Treppenräume insFreie führen.

    Alle Bauteile sowie Wand- und Deckenverkleidun-gen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennba-ren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A, zu-künftig DIN EN 13503 Teil 1, Klasse A) bestehen.Allgemein zugängliche Flure und Verbindungs-brücken müssen durch mindestens feuerhem-mende Bauteile (F 30), Treppen und Tunnel durchfeuerbeständige Bauteile (F 90) von anderen Räu-men getrennt sein.

    Die Entrauchung ist durch geeignete Maßnahmensicherzustellen (siehe Abschnitt 8.3).

    Rettungswege müssen jederzeit ausreichend be-leuchtet sein. Die Sicherheitsbeleuchtung musszudem über eine Sicherheitsstromversorgungnach DIN VDE 0108 bzw. DIN EN 1838 verfügen.

    Rettungswege sowie Ausgänge sind deutlich unddauerhaft mit genormten Hinweisschildern zukennzeichnen.

    Ist eine Sichtverbindung zu angrenzenden Räu-men zwingend erforderlich, müssen die Verglasun-gen die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweisenwie die angrenzenden Wände. Die bauordnungs-rechtlichen Brandschutzanforderungen sind zu be-achten.

    5.3 Öffnungen in Brandwänden

    Öffnungen für Transport- und Förderkanäle, Kli-maanlagen (siehe auch Abschnitt 9.19), Türen so-wie Abschlüsse von Durchbrüchen für Kabel sinddurch bauaufsichtlich zugelassene Systeme zuschließen. Dies gilt auch nach Umbau und Erwei-terungsmaßnahmen. Auf “Brand- und Komplex-trennwände” (VdS 2234) wird hingewiesen.

    5.4 Besondere Räume und Bereiche

    Räume oder Bereiche, von denen erhöhte Brand-gefahren ausgehen, oder wo erhöhte Sachwertrisi-ken bestehen, müssen von anderen Bereichen feu-erbeständig abgetrennt sein (siehe Abschnitt 7).Räume in Gebäuden gelten im Sinne dieser Richtli-nien als feuerbeständig abgetrennt, wenn sie durchfeuerbeständige Decken und Wände sowie ent-sprechende Türen und Abschlüsse geschützt sind.Zu Rettungswegen hin sind die Türen außerdemmindestens rauchdicht auszuführen.

    5.5 Dämmstoffe

    Dämmstoffe müssen grundsätzlich nicht brennbarsein (Baustoffklasse DIN 4102-A; zukünftigDIN EN 13503 Teil 1, Klasse A).

    6 Brandschutz für besondereAnlagen

    6.1 Elektrische Anlagen

    Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sindnach den anerkannten Regeln der Technik zu er-richten und zu betreiben. Hierzu zählen dieDIN VDE-Bestimmungen, insbesondere die Nor-menreihen DIN VDE 0100, DIN VDE 0101,DIN VDE 0105 und DIN VDE 0108. Für Starkstro-manlagen in Krankenhäusern und medizinischgenutzten Räumen außerhalb von Krankenhäu-sern gilt DIN VDE 0100-710 und DIN VDE 0100-560. Die elektrisch betriebenen medizinischenGeräte müssen der Normenreihe DIN EN 60601entsprechen.

    Beim Errichten, Ändern und Instandhalten vonelektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind da-rüber hinaus die Unfallverhütungsvorschriften(UVV) BGV A3 bzw. GUV-V A3 Elektrische Anlagen

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    Bild 03: Rauchschutztür Rauchmelder gesteuert

    Bild 04: Nicht geschottete Leitungsdurchführung,zudem unfachmännisch mit Montageschaum einge-setzt

  • und Betriebsmittel zu beachten. In den elektrischenAnlagen sind Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen(RCDs) zu installieren. Der Bemessungsdifferenz-strom (IDn) der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung darfhöchstens 300 mA, für den zusätzlichen Personen-schutz nicht mehr als 30 mA betragen.

    Leuchten müssen unter Beachtung der DIN EN60598-1 ausgewählt und nach DIN VDE 0100 -559errichtet werden. Sie sind so zu installieren, dasssie keine Brände verursachen. Hinweise für dieAuswahl, Errichtung und den Betrieb von Leuch-ten sind in den Richtlinien “Elektrische Leuchten”(VdS 2005) enthalten.

    6.2 Sicherheitsstromversorgung

    Es ist eine Sicherheitsstromversorgung gemäßDIN VDE 0100-560 unter Beachtung der DIN VDE0100-710 vorzusehen. Diese Sicherheitsstromver-sorgung versorgt bei Störung des allgemeinenNetzes (z.B. Spannungsunterbrechung) für einebegrenzte Zeit notwendige Sicherheits-, medizi-nisch-technische und sonstige Einrichtungen, diezur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebesunerlässlich sind. Baurechtliche Anforderungensind zu beachten.

    Die Kabel und Leitungen für die Sicherheitsstrom-versorgung sind getrennt von den übrigen elektri-schen Steuer- und Leistungskabeln sowie -leitun-

    gen zu verlegen und zu befestigen. Es wird emp-fohlen, entweder Leitungen mit verbessertemBrandverhalten oder nichtbrennbare Leitungen zuverwenden. Auf die Richtlinien “Kabel- und Lei-tungsanlagen” (VdS 2025) wird hingewiesen.

    6.3 Lüftungsanlagen

    Die “Bauaufsichtliche Richtlinien über die brand-schutztechnischen Anforderungen an Lüftungs-anlagen” in der jeweils geltenden Fassung sind zubeachten.

    Lüftungsleitungen müssen eine glatte Innenflächeaufweisen und einschließlich ihrer Dämmstoffe so-wie deren Umhüllungen aus nichtbrennbaren Bau-stoffen bestehen. Um eine Brandübertragung in an-dere Brandabschnitte, Komplexe oder Geschossezu verhindern, sind sie feuerbeständig (L 90 nachDIN 4102-6) auszuführen oder mit feuerbeständi-gen Brandschutzklappen (K 90 nach DIN 4102-6) zuschützen, die bauaufsichtlich zugelassen sind.

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    Bild 05: Steuerung eines Notstromaggregats

    Bild 06: Beispielhafter Aufbau eines Unterverteilersmit brandschutztechnisch getrennten Gehäusen fürdie allgemeine und die Sicherheitsstromversorgung

    Bild 07: Feuergeschützter Lüftungskanal

  • In der Klimazentrale ist die Abluft auf Rauchparti-kel zu überwachen. Bei Lüftungsanlagen mit Um-luft muss die Zuluft gegen Eintritt von Rauch ausder Abluft durch Brandschutzklappen mit Rauch-auslöseeinrichtung geschützt werden. Alternativ –falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit an der betref-fenden Stelle nicht gefordert ist – ist auch einSchutz durch Rauchschutzklappen möglich. Auf“Lüftungsanlagen im Brandschutzkonzept – Merk-blatt für Planung, Ausführung und Betrieb”(VdS 2298) wird hingewiesen.

    Zur Vermeidung von Rauchverschleppung sindggf. weitere Maßnahmen, wie z.B. die Überwa-chung und erforderlichenfalls Abschaltung derLüftungsanlage durch eine Brandmeldeanlage,notwendig.

    Hinweis “Brandmeldeanlagen, Richtlinien für Pla-nung und Einbau” (VdS 2095).

    6.4 Transportanlagen

    Schächte und Kanäle von Transportanlagen sindzwischen den Brandabschnitten mit Hilfe von Feu-erschutzabschlüssen zu schützen. Transportanla-gen sind in die Überwachung durch eine Brand-meldeanlage mit einzubeziehen. Im Brandfallunzugängliche Bereiche einer Transportanlagesind mit einer Löschanlage zu versehen.

    6.5 Aufzugsanlagen

    Aufzugsanlagen sind entsprechend den Anforde-rungen aus Baurecht und Betriebssicherheitsver-ordnung (BetrSichV) auszuführen. Weiterhin sindsie mit einer Brandfallsteuerung nach den aner-kannten Regeln der Technik auszustatten.

    7 Besonders gefährdeteRäume und Bereiche

    Besonders gefährdete Räume und Bereiche sindin die Überwachung durch eine Brandmeldeanla-ge mit einzubeziehen. In Abhängigkeit von derGröße und dem Vorhandensein hoher Brandlas-ten in diesen Bereichen, kann der Einsatz einerLöschanlage notwendig sein.

    7.1 Operations- und besonderePflegebereiche

    Operations- und besondere Pflegebereiche sindvon anderen Gebäudebereichen feuerbeständigzu trennen (siehe Abschnitt 5.4).

    7.2 Röntgen- undnuklearmedizinischeEinrichtungen

    Röntgen- und nuklearmedizinische Einrichtungensind von anderen Gebäudebereichen feuerbestän-dig zu trennen. Räume, in denen ionisierendeStrahlen auftreten, müssen gemäß der Strahlen-schutzverordnung (StrlSchV) gegen andere Berei-che abgetrennt werden. Es ist darauf zu achten,dass sowohl aktuelle Notfallpläne für die Feuer-wehr als auch eine übersichtliche Kennzeichnungder Sperr- und Kontrollbereiche vorhanden sind.

    7.3 Medizinische Großgeräte

    Medizinische Großgeräte und zugehörige techni-sche Einrichtungen sind von anderen Bereichenfeuerbeständig abzutrennen.

    7.4 Laborräume

    Laborräume sind von anderen Gebäudebereichenfeuerbeständig zu trennen und müssen mindestenszwei Ausgänge haben. Ein Ausgang darf auch in ei-nen benachbarten Raum führen, wenn sich daranunmittelbar ein Fluchtweg anschließt. Die Türenmüssen feuerhemmend sein und in Fluchtrichtungöffnen. Auf die Sicherheitsregeln BGR 120 Labora-torien bzw. TRGS 526 Laboratorien wird verwiesen.

    7.5 Räume für elektronischeEinrichtungen

    Räume für Anlagen der Informationstechnologie(IT-Anlagen) und Überwachungseinrichtungensind feuerbeständig zu anderen Bereichen abzu-trennen. Maßnahmen zur Schadenverhütung sindin der Publikation “Anlagen der Informationstech-nologie (IT-Anlagen) – Merkblatt zur Schadenver-hütung” (VdS 2007) aufgeführt.

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    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

    Bild 08: Brandschutzklappen in Lüftungskanälen

  • Auch zum Schutz anderer, insbesondere rauch-empfindlicher Geräte können in “Anlagen der In-formationstechnologie (IT-Anlagen)” (VdS 2007)beschriebene Maßnahmen unter Berücksichti-gung des Personenschutzes sinngemäß ange-wandt werden.

    7.6 Küchenbereiche

    Zentralküchen werden regelmäßig als ein in sichabgeschlossener Funktionsbereich betrieben. Siesind von angrenzenden Bereichen feuerbeständigzu trennen. Die Energieversorgung – ausgenom-men Betriebseinrichtungen, die außerhalb der Be-triebszeit benötigt werden – muss außerhalb derKüchenbereiche an zentraler Stelle abgesperrtoder ausgeschaltet werden können.

    Abluftkanäle sind auf direktem Weg ins Freie zu füh-ren. Führen sie durch andere Räume, so sind dieKanäle mindestens in der FeuerwiderstandsklasseL 90 nach DIN 4102-6 zu errichten. Dunstabzugs-hauben, Fettfilter und Ventilatoren sowie Abluftka-näle müssen aus nichtbrennbaren Materialien be-stehen und es muss möglich sein, sie zu reinigen(siehe BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben).

    7.7 Wäschereibereiche

    Wäschereibereiche sind von angrenzenden Berei-chen feuerbeständig zu trennen. Die Energiever-sorgung – ausgenommen für Betriebsmittel, dieaußerhalb der Betriebszeit benötigt werden –muss außerhalb des Wäschereibereiches an zen-traler Stelle ausgeschaltet werden können.

    Abluftkanäle sind möglichst auf direktem Weg insFreie zu führen. Sie müssen aus nichtbrennbarenBaustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehenund es muss möglich sein, sie zu reinigen.

    7.8 Abfallsammelräume

    Abfallsammelräume sind von anderen Räumenfeuerbeständig zu trennen.

    7.9 Bereiche mit brennbarenFlüssigkeiten und Gasen

    Eine zentrale Lagerung aller brennbaren Flüssigkei-ten und Gase ist anzustreben. Die Leitungen zu denVerbrauchsstellen sind fest zu verlegen und ent-sprechend zu kennzeichnen. Für brennbare Flüs-sigkeiten ist die Betriebssicherheitsverordnung unddie hierzu aufgestellte “Technische Regel für brenn-bare Flüssigkeiten, Läger” (TRbF 20) zu beachten.

    Brennbare Flüssigkeiten und Gase dürfen in Unter-suchungs- und Behandlungsräumen sowie an allenanderen Verbrauchsstellen nur bis zur Menge einesTagesbedarfs aufbewahrt werden. Größere Men-gen und Vorräte müssen in besonderen feuerbe-ständig abgetrennten Räumen mit eigener Lüftungoder in Sicherheitsschränken gelagert werden. DieAufbewahrung in Rettungswegen ist unzulässig.Gasflaschen und sonstige Behältnisse für Gasedürfen nur in gesonderten Räumen gelagert wer-den, deren Fußböden über Erdgleiche liegen. Die-se Räume sind von anderen Gebäudebereichenfeuerbeständig zu trennen. Wegen der Explo-sionsgefahr sind die Räume mit Druckentla-stungsflächen auszustatten, die ins ungefährdeteFreie führen. Es empfiehlt sich, die Lagerung in ei-nem räumlich getrennten Gebäude vorzunehmen.Der Sicherheitsabstand zu anderen Gebäudenmuss mindestens 20 m betragen.

    Gaslagerräume dürfen keine unmittelbare Verbin-dung zu Treppenräumen haben. Der Fußbodenmuss eben und ohne Ablauf sein. Können Gasla-gerräume nicht auf natürlichem Weg belüftet wer-den, ist eine Zwangslüftung – mit Anschluss an dieSicherheitsstromversorgung – vorzusehen. Dieelektrischen Anlagen sind explosionsgeschütztauszuführen.

    Lagerräume für Gase und brennbare Flüssigkei-ten dürfen nur für diese Stoffe genutzt werden. InRäumen, in denen Flüssigsauerstoff gelagert wird,muss der Bodenbelag aus nichtbrennbaren Bau-stoffen (Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen.

    Fremde Lüftungsleitungen dürfen nicht durchGaslager geführt werden. Sind Behälter mit flüssi-gem Sauerstoff im Freien aufgestellt, dürfenbrennbare oder selbstentzündliche Stoffe nur ineinem ausreichenden Sicherheitsabstand (BGR500, Kapitel 2.32 “Betreiben von Sauerstoffanla-gen”) aufbewahrt werden.

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    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

    Bild 09: Krankenhausküche

  • 7.10 Heizung

    Heizräume und Aufstellräume für Heizungen sindnach der Feuerungsverordnung der jeweiligenBundesländer zu errichten und zu betreiben.

    8 Maßnahmen des anlagen-technischen Brandschutzesund SicherheitstechnischeEinrichtungen

    8.1 Brandmeldeanlage

    Von diesen Richtlinien erfasste Einrichtungen sindmit einer Brandmeldeanlage zu versehen. Brand-meldeanlagen haben die Aufgabe Brände zu ent-decken, zu lokalisieren und die zuständige Leitstel-le zu informieren. Diese Aufgabe erfüllen sie u.a. mitHilfe automatischer Melder, die durch nichtautoma-tische Brandmelder ergänzt werden. Hinweise fürdie Errichtung und den Betrieb von Brandmeldean-lagen enthalten “Brandmeldeanlagen, Richtlinienfür Planung und Einbau” (VdS 2095), DIN 14675“Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb”, sowieDIN VDE 0833-2 “Festlegungen für Brandmeldean-lagen BMA”. Ergänzend sind technische Maßnah-men zu treffen, die Fehlalarme verhindern. AusSicht des Sachwertschutzes sind für kleinere Ein-richtungen im Pflegebereich, in Absprache mit demFeuerversicherer, Abweichungen möglich.

    8.2 InterneAlarmierungseinrichtungen

    In Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehroder Brandschutzbehörde sind geeignete Alar-mierungseinrichtungen, vorzugsweise elektro-akustische Notfallwarnsysteme, zu installieren.Die Übertragung situationsgerechter Sprach-durchsagen soll sicher stellen, dass sowohl hierfürvorgesehene Stellen als auch Betroffene infor-miert werden und gezielte Handlungsanweisun-gen erhalten.

    8.3 Entrauchung

    In Treppenräumen muss eine Entrauchung mög-lich sein bzw. der Raucheintritt verhindert werden(Rauchverdrängungsanlagen, Schleusen).

    Auslöseeinrichtungen von Rauch- und Wärmeab-zugsanlagen müssen so ausgeführt und ange-bracht werden, dass sie gefahrlos bedient werdenkönnen. Hinweis: “Richtlinien für Entrauchungs-anlagen in Treppenräumen (EAT)” (VdS 2221).

    8.4 Feuerlöscheinrichtungen

    In Abstimmung mit der Gemeinde ist eine ausrei-chende Löschwasserversorgung sicherzustellen.In Fluren sind an gut sichtbaren Stellen geeigneteFeuerlöscher und ggf. Wandhydranten in ausrei-chender Anzahl zu installieren. Es empfiehlt sichauf den Stationen und in den VerwaltungstraktenWasser- oder Schaumlöscher bereitzustellen; sie-he “Feuerlöscher, Regeln für die Ausrüstung vonArbeitsstätten” (VdS 2001).

    8.5 Automatische Feuerlöschanlagen

    In Einzelfällen kann die Installation einer Feuer-löschanlage mit Durchschaltung auf die Feuer-wehr-Leitstelle notwendig werden. Hinweis: Fürdie Planung, Errichtung und den Betrieb von Feu-erlöschanlagen existieren entsprechende VdS-Richtlinien, siehe hierzu Abschnitt 12.5 GDV-, VdS-und vfdb-Publikationen.

    8.6 Blitz- und Überspannungsschutz

    Alle Gebäude sind mit Blitzschutzanlagen gemäßNormenreihe DIN V VDE V 0185 zu versehen. DieBlitzschutzanlage besteht aus dem äußeren unddem inneren Blitzschutz. Überspannungsschutzist insbesondere für den gesicherten Betrieb me-dizinischer Geräte erforderlich. Hinweis: Siehe“Risikoorientierter Blitz- und Überspannungs-schutz” (VdS 2010).

    9 Maßnahmen des organisa-torischen Brandschutzes

    Es ist sehr wichtig, dass organisatorische Brand-schutzmaßnahmen unbedingt auf dem neuestenStand gehalten und mit der zuständigen Brand-schutzdienststelle abgestimmt werden. Nebender Benennung eines Brandschutzbeauftragtenund der regelmäßigen Schulung des Personals,gehört zum organisatorischen Brandschutz insbe-sondere die Erstellung und Fortschreibung ei-nes/einer

    � Brandschutzordnung,� Alarmplans (Verhalten im Brandfall),� Hausalarmplans,� Flucht- und Rettungsplans� Notfallplans,� Brandschutzplans sowie� Feuerwehrplans.

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    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

  • 9.1 Brandschutzbeauftragter

    Grundsätzlich ist zunächst die Krankenhausleitungfür den Brandschutz verantwortlich. Sie kann dieOrganisation und Überwachung des Brandschut-zes aber einer geeigneten Person (Brandschutzbe-auftragter) übertragen. Der Brandschutzbeauftrag-te ist der Krankenhausleitung direkt unterstellt undim Rahmen der ihm übertragenen Pflichten für denBrandschutz verantwortlich (vfdb 12/09-01 Bestel-lung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung vonBrandschutzbeauftragten). Er muss persönlichund fachlich geeignet sein, den Brandschutzdurchzuführen und dazu mit den erforderlichenVollmachten ausgestattet werden.

    Brandschutzbeauftragter kann auch die Sicher-heitsfachkraft sein, die im Rahmen des Arbeitssi-cherheitsgesetzes ebenfalls für den Brandschutzzuständig ist. Der Brandschutzbeauftragte sollGefahren erkennen, beurteilen und dafür sorgen,dass sie beseitigt und Schäden möglichst geringgehalten werden. Ihm obliegen insbesondere fol-gende Aufgaben:

    � Aufstellung der Brandschutzordnung, der Alarm-,Hausalarm-, Notfall- und Brandschutzpläne

    � Brandschutzunterweisung des Personals� Organisation und Überwachung der Brand-

    schutzkontrollen� Anweisung und Überwachung der Beseitigung

    von brandschutztechnischen Mängeln� Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall

    oder Außerbetriebsetzung von Brandschutz-einrichtungen

    � Beratung in Fragen des Brandschutzes, z.B.bei Planung von Neu- und Umbauten

    � Verantwortung für den ständigen Kontakt zurFeuerwehr sowie für gemeinsame Übungen undBegehungen

    Es empfiehlt sich, ein Brandschutzbuch zu führen,in dem die wichtigsten Tätigkeiten dokumentiertwerden (Muster eines Brandschutzbuches sieheAnlage 1). Insbesondere muss daraus ersichtlichsein, welche Kontrollen und Prüfungen zu erfolgenhaben und wie/wann sie durchgeführt wurden. Diefestgestellten Mängel und deren Beseitigung sindzu vermerken (siehe Anlage 1 Ziffer 4). Die Kontrol-len sind anhand einer Checkliste durchzuführen(siehe Anlage 1 Ziffer 3). Außerdem sollten Brändeund ihre Ursachen, auch wenn sie sofort gelöschtwerden konnten, im Brandschutzbuch (siehe An-lage 1 Ziffer 5) vermerkt werden, um eventuelleSchwachstellen zu erkennen.

    9.2 Brandschutzordnung

    Ihrer Bedeutung entsprechend muss die Brand-schutzordnung von der Geschäftsleitung in Kraftgesetzt und allen Beschäftigten zur Kenntnis ge-bracht werden.

    Die Brandschutzordnung muss ständig auf demneuesten Stand gehalten werden; insbesonderesind dabei Änderungen sowohl des Betriebsablaufsals auch der baulichen Anlagen zu berücksichtigen

    Sie muss die wichtigsten Maßnahmen des betrieb-lichen Brandschutzes enthalten sowie das Verhal-ten während und nach einem Brandfall regeln. Siesollte im Einvernehmen mit der zuständigenBrandschutzdienststelle aufgestellt werden. Da-bei empfiehlt sich folgende Gliederung (gemäßDIN 14096 Teil 1-3):

    Teil 1 Regeln für das Erstellen und das Aushängendes Alarmplanes (siehe Anlage 2)

    Der Alarmplan regelt das Verhalten im Brandfall.Er muss in klarer und kurzer Form alle Maßnah-men enthalten, die nach Wahrnehmung einesBrandes zu ergreifen sind. Er ist gut sichtbar unddauerhaft anzubringen, insbesondere

    � bei allen Telefonen,� in den Fluren,� vor Aufzügen,� an allen ständigen Arbeitsplätzen.

    Teil 2 Regeln für das Erstellen einer Brandschutz-ordnung für Personen ohne besondere Brand-schutzaufgaben (siehe Anlage 3)

    Der Aushang der Brandschutzordnung Teil A/desAlarmplanes entbindet den Unternehmer nichtvon weiteren organisatorischen Brandschutzmaß-nahmen. So sind z.B. die Beschäftigten in regel-mäßigen Abständen über die erforderlichen Maß-nahmen zur Brandverhütung und dem Verhaltenim Gefahrenfall zu unterweisen. Als Grundlage fürdiese Unterweisung eignet sich insbesondere dieErstellung einer Brandschutzordnung Teil B. Indieser werden alle für die Einrichtung geltendenRegelungen und Informationen zur Brandverhü-tung und zum Verhalten im Gefahrenfall dokumen-tiert. Es hat sich bewährt, die inhaltliche Gliede-rung gemäß der DIN 14096-2 vorzunehmen. DieBrandschutzordnung Teil B sollte zusätzlich zurUnterweisung allen Beschäftigten auch in schriftli-cher Form zur Verfügung stehen.

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    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

  • Teil 3 Regeln für das Erstellen einer Brandschutz-ordnung für Personen mit besonderen Aufga-ben im Brandschutz

    Es kann erforderlich sein, Regelungen für Personenzu treffen, denen besondere Aufgaben des Brand-schutzes übertragen worden sind. Insbesonderesind hier Regelungen zum Hausalarm zu treffen.

    Der Hausalarmplan regelt die organisatorischenMaßnahmen, die hausintern zu ergreifen sind. Ins-besondere ist festzulegen, wie Hilfskräfte zumSchadenort zu rufen sind, ohne dass eine Panikentsteht. Weiterhin ist sicherzustellen, dass so-wohl der Brandschutzbeauftragte als auch dietechnische, ärztliche, pflegerische und die Kran-kenhausleitung alarmiert werden können.

    Der Hausalarmplan muss klar und kurz gefasstsein und an einer ständig besetzten Stelle, z.B. Te-lefonzentrale, Pförtner, bereitgehalten werden.

    Darüber hinaus sind für Notfälle Regelungen zutreffen und in einem Plan zusammenzufassen. Die-ser Notfallplan ist in Abstimmung mit der zuständi-gen Feuerwehr zu erstellen. Er enthält auf der Basisvon Fallstudien Maßnahmen, die die Zusammenar-beit zwischen Feuerwehreinsatzleitung und Ge-schäftsleitung je nach Gefährdung sicherstellen,z.B. Entscheidung über Räumungsmaßnahmen.

    Die Entscheidungskompetenzen müssen klarfestgelegt, möglichst funktions- und nicht namen-bezogen sein, damit auch nach Personalverände-rungen immer die richtigen Personen benachrich-tigt werden. Der Notfallplan ist allen Beteiligten zurKenntnis zu bringen und zu erläutern.

    9.3 Brandschutzpläne/Feuerwehrplan

    Brandschutzpläne (siehe auch “Brandschutzplan– Anleitung und Hilfsmittel für die Erstellung”(VdS 2030)) zeigen sowohl die Gefahrenschwer-punkte als auch die für den vorbeugenden und ab-wehrenden Brandschutz vorhandenen Sicher-heitseinrichtungen auf.

    Im Einvernehmen mit der Feuerwehr ist zu ent-scheiden, ob solche Brandschutzpläne erforder-lich sind. Gegebenenfalls sind sie vom Brand-schutzbeauftragten den jeweiligen Veränderun-gen anzupassen, mit der Feuerwehr abzustimmenund an ständig besetzter Stelle bereitzuhalten.

    Zu den Brandschutzplänen gehört auch der Feu-erwehrplan (nach DIN 14095) der mit der zuständi-gen Brandschutzdienststelle abzustimmen ist.Alle Pläne sind ständig zu aktualisieren.

    9.4 Flucht- und Rettungspläne

    Flucht- und Rettungspläne dienen der Orientie-rung der im Gebäude befindlichen Personen so-wie der ggf. zum Einsatz kommenden Rettungs-kräfte. Sie sollen diesen ermöglichen, imGefahrfall das Gebäude sicher zu verlassen odereinen gesicherten Bereich zu erreichen bzw. wirk-same Rettungsmaßnahmen treffen zu können.

    Die Flucht- und Rettungspläne müssen daher fol-gende Informationen enthalten:

    � Lage und Verlauf der Fluchtwege ins Freie odereinen gesicherten Bereich, der Ein- und Aus-gänge sowie der Sammelplätze

    � Übersicht über vorhandene Hilfsmittel (Feuer-löscher, Notrufeinrichtungen, Tragen etc.)

    Die Flucht- und Rettungspläne sind an geeignetenStellen im Gebäude so auszuhängen, dass sie fürjedermann zugänglich und sichtbar sind. Bei ihrerAusarbeitung sind § 55 ArbStättV, die Unfallverhü-tungsvorschrift BGV A8, sowie DIN 4844-3 zu be-achten.

    9.5 Räumung/Evakuierung

    Für Räumungs- oder Evakuierungsmaßnahmenbei internen Gefahrensituationen sind entspre-chende Pläne und Maßnahmen vorzubereiten.Zentrale Aufgabe ist, um die geplanten Maßnah-men wirksam durchführen zu können, die Bildungeiner Einsatzleitung. Möglichst schnell nach derAlarmierung muss die Einsatzleitung ihren Sitz, dieEinsatzzentrale, beziehen, von der aus alle notwen-digen Schritte für die Räumung/Evakuierung ein-geleitet, koordiniert und überwacht werden.

    Räumung ist das schnelle In-Sicherheit-Bringenvon Personen aus einem akut gefährdeten Be-reich (vorsorgliche Maßnahme). Eine Räumungkann bereits vor dem Eintreffen externer Kräfte ein-geleitet werden.

    Evakuierung ist ein längerfristiges Verlegen vonPersonen in einen anderen Bereich mit gleichenVersorgungsmöglichkeiten (endgültige Maßnah-me). Eine Evakuierung wird regelmäßig durch dieEinsatzleitung (externe und interne Kräfte) koordi-niert.

    Je nach Gefahrensituation und baulichen Gege-benheiten können folgende Maßnahmen ergriffenwerden:

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    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

  • � unmittelbar Betroffene aus dem gefährdetenBereich hinaus bringen (Patienten, Besucher,Personal etc.); im Fall mehrerer betroffener Be-reiche muss zuerst die Reihenfolge der Räu-mungen festgelegt werden

    � Aufzüge sperren lassen� Verantwortliche der Technik in die interne Ein-

    satzleitung berufen� Ermittlung der Anzahl betroffener Personen

    und Unterteilung in Gruppen (pflegebedürftig,betreuungsbedürftig, entlassungsfähig); idea-ler Weise werden entsprechende Listen auf denStationen vorgehalten

    Weitere zu ergreifende Maßnahmen, ggf. in Abstim-mung mit eingetroffenen externen Kräften, sind:

    � Erforderliche Energieversorgung sicherstellen� Posten im betroffen Bereich stationieren, der

    die Verbindung mit der Einsatzleitung hält� Patienten mit Namen und Krankenblatt kenn-

    zeichnen� Für eine erforderliche Betreuung Ärzte, bzw.

    Pflegekräfte bereitstellen� Registrierung abtransportierter Patienten/Se-

    nioren mit Unterbringungsort� Kennzeichnung geräumter Bereiche

    Übungen bzw. Unterweisungen über das Vorge-hen bei Räumungen müssen in geeigneten Ab-ständen durchgeführt werden.

    9.6 Brandschutzunterweisung

    Die Beschäftigten sind mindestens einmal jährlichdurch den Brandschutzbeauftragten – eventuellunter Beteiligung der Feuerwehr – über die Brand-schutzmaßnahmen zu unterrichten. Dabei sindauch sowohl die Brandschutzeinrichtungen alsauch die Brandschutzordnung zu erläutern. Diesgilt insbesondere für neu eingestellte oder von an-deren Arbeitsplätzen eingesetzte Mitarbeiter. DieUnterweisung ist zu dokumentieren. Außerdemsoll der Einsatz von Feuerlöschern und Löschde-cken geübt werden.

    9.7 Zufahrt und Flächen für dieFeuerwehr

    Die von der Feuerwehr festgelegten Zufahrten undFlächen sind stets frei zu halten.

    9.8 Ausstattung

    Vorhänge, Teppiche, Dekorationen usw. sollenaus nichtbrennbaren, zumindest jedoch ausschwerentflammbaren Stoffen (BaustoffklasseDIN 4102-A, zumindest DIN 4102-B1) gefertigt

    sein. Die Eigenschaft der Schwerentflammbarkeitmuss auch nach mehrmaligem Waschen oderReinigen erhalten bleiben.

    9.9 Raumnutzung

    Räume dürfen nur ihrem vorgesehenen Zweckentsprechend genutzt werden. Das gilt insbeson-dere für Technik- und Heizräume. Nutzungsände-rungen sind genehmigungspflichtig. Aus der Än-derung resultierende brandschutztechnischeBelange sind zu berücksichtigen.

    9.10 Feuergefährdete Bereiche

    Über den Tagesbedarf hinausgehende Mengenvon feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen, ins-besondere brennbare Flüssigkeiten, dürfen nur indafür zugelassenen Räumen gelagert werden. Zu-gänge zu feuer- und explosionsgefährdeten Berei-chen müssen von außen an gut sichtbarer Stelle,z.B. auf der Tür, mit Hinweisschildern gekennzeich-net werden, die den Umgang mit Feuer verbieten.

    Bei der Anwendung von Sauerstoff dürfen leichtoxidierende Substanzen, wie Öle und Fette, nichtmit Armaturen von Sauerstoffanlagen in Berührungkommen. Der Umgang mit Feuer ist verboten.

    9.11 Abfallbehälter

    Es sind nichtbrennbare Abfallbehälter mit selbst-schließendem Deckel zu verwenden.

    9.12 Tabakreste

    In Bereichen, in denen Rauchen gestattet ist,muss eine ausreichende Anzahl nichtbrennbarerAschenbecher vorhanden sein. Tabak- undAschenreste sind in eigens hierfür vorgesehenendoppelwandigen Metallbehältern mit selbstschlie-ßendem Deckel zu sammeln.

    9.13 Abfalllagerung

    Alle brennbaren Abfälle sind regelmäßig – spätes-tens vor Beginn der Nachtschicht – entweder imFreien mit sicherem Abstand (mindestens 5 m) zuGebäuden oder in feuerbeständig abgetrenntenRäumen zu lagern. Dies gilt auch für Abfälle wieVerbandsmaterial, Watte usw., die mit brennbarenFlüssigkeiten getränkt sind und in dichtschließen-den Behältern aufbewahrt werden.

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    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

  • 9.14 Ortsveränderliche Koch- undWärmegeräte

    Ortsveränderliche Koch- und Wärmegeräte dürfennur mit ausdrücklicher Genehmigung des Brand-schutzbeauftragten aufgestellt und betrieben wer-den. Sie sind nach Gebrauch abzuschalten. Die Be-triebsanweisungen der Hersteller sind zu beachten.

    9.15 Feuergefährliche Arbeiten

    Feuergefährliche Arbeiten, wie z.B. Arbeiten mit of-fener Flamme, mit hohen Temperaturen oder sol-che, bei denen Funkenflug auftreten kann (z.B.Schweißen, Löten, Trennschleifen, Heißklebearbei-ten), dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung (Er-laubnisschein für feuergefährliche Arbeiten,Schweißerlaubnisschein) z.B. durch den Brand-schutzbeauftragten, durchgeführt werden.

    Hinweis: “Richtlinien für Feuergefährliche Arbeiten"(VdS 2008); Berufsgenossenschaftliche Regeln fürSicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, BGR 500Betreiben von Arbeitsmitteln.

    9.16 Rettungswege

    Rettungswege sowie Notausgänge müssen alssolche gut sichtbar gekennzeichnet (BGV A8) undjederzeit in ihrer vorgeschriebenen Breite freige-halten werden.

    Rettungswege sind gleichzeitig auch Angriffswe-ge für die Feuerwehr und dürfen ebenso wie Not-ausgänge weder verstellt noch durch nachträgli-che Umbauten und Erweiterungen von Anlagen inihrer Funktion eingeschränkt werden.

    Türen im Verlauf von Rettungswegen dürfengrundsätzlich nicht verschlossen werden.

    9.17 Feuer- undRauchschutzabschlüsse

    Feuer- und Rauchschutzabschlüsse dürfen nichtverstellt oder verkeilt werden. Müssen sie aus be-trieblichen Gründen offengehalten werden, sindbauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen vor-zusehen. Im Bereich der Abschlüsse dürfen keineGegenstände abgestellt werden, die das sichereSchließen im Brandfall behindern. Es empfiehltsich, diesen Bereich durch Beschriftung oder Fuß-bodenmarkierung zu kennzeichnen.

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    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

    Bild 10: Müllcontainer sollten nicht an der Hauswandaufgestellt werden

    Bild 11: Sitzecke engt den Rettungsweg einesSeniorenheims ein

    Bild 11a: Stationsflur im 9. OG im Ernstfall nur einge-schränkt nutzbar

  • 9.18 Schotts

    Schotts werden für die Durchführung von Leitun-gen durch Wände und Decken mit Anforderungenan die Feuerwiderstandsdauer verwendet. Die An-forderungen des Brandschutzkonzeptes sind zubeachten.

    Die Übertragung von Rauch und Feuer kann nurdann wirksam verhindert werden, wenn – unterBeachtung der Anforderungen in den allgemeinenbauaufsichtlichen Zulassungen bzw. allgemeinenbauaufsichtlichen Prüfzeugnissen – geeigneteSchotts fachgerecht eingebaut werden.

    Werden nach dem Einbau Veränderungen vorge-nommen, z.B. durch den Austausch oder dieNachverlegung von Leitungen, so ist eine Prüfungdurchzuführen. Die Prüfung muss insbesonderedie Festlegung enthalten, dass die Schotts dieÜbertragung von Rauch und Feuer wirksam ver-hindern.

    9.19 Hauptschalter undAbsperrventile

    Die Hauptschalter der Stromversorgung und dieHauptabsperrarmatur für Gas-, Wasser-, Heizöl-versorgung sowie für medizinische Gase müssengut sichtbar gekennzeichnet und ständig frei zu-gänglich sein.

    9.20 Ordnungsgemäßer Betrieb

    Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen müs-sen mit Hilfe von regelmäßigen Prüfungen undWartungen ständig funktionsbereit gehalten wer-den. Die Ergebnisse der Instandhaltung sindschriftlich (z.B. Brandschutzbuch) festzuhalten.Dieser Nachweis ist über 2 Jahre aufzubewahren.

    9.21 Mängelbeseitigung

    Festgestellte Mängel sind umgehend zu beseiti-gen. Das Personal ist anzuhalten, erkennbare Män-gel, welche die Brandsicherheit beeinträchtigen,unverzüglich dem Brandschutzbeauftragten zumelden. Die Beseitigung sicherheitsrelevanterMängel ist im Brandschutzbuch zu dokumentieren.

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    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

    Bild 12: Verkeilte Rauchschutztür

    Bild 13: Schottung von elektrischen Kabeln undLeitungen

    Bild 14: Unzureichender Brandschutz durch die Verle-gung von brennbaren Leerrohren durch eine Deckemit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer

  • 9.22 Sicherung besonderer Bereiche

    Bereiche, die nicht der allgemeinen Nutzung die-nen, wie Technikräume, Räume für Sicherheitsan-lagen sowie Räume mit hoher Brandlast (Läger,Archive u.ä.), sind durch geeignete Maßnahmengegen unbefugten Zutritt zu sichern.

    10 Maßnahmen nach einemmöglichen Schadenfall

    Zur Beurteilung von Brandstellen enthalten die“Richtlinien zur Brandschadensanierung” (VdS2357), Definitionen zu vier unterschiedenen Ge-fahrenbereichen. Der Gefahrenbereich 0 erfasst“Brände, bei denen nur kleine Mengen Materialverbrannt sind, z.B. Papierkorbbrand, Kochstel-lenbrand, Brand eines Kerzengestecks mit räum-lich begrenzter Ausdehnung, und die Verschmut-zung sich auf den Brandbereich beschränkt”. DieBeseitigung dieser Schäden ist ohne Hinzuzie-hung eines Sachverständigen möglich.

    Brandstellen der Gefahrenbereiche 1-3 dürfen erstnach ausdrücklicher Genehmigung wieder betre-ten werden. Die erforderlichen Maßnahmen zurBeseitigung der Brandschäden sind in den Richtli-nien VdS 2357 dargestellt.

    Jeder gelöschte Brand ist unverzüglich dem Vor-gesetzten, der Krankenhausleitung oder demBrandschutzbeauftragten zu melden.

    Benutzte Feuerlöscher sind an der Brandstelle zubelassen. Damit erkennbar ist, dass sie benutztwurden und gefüllt werden müssen, sollten sieflach auf den Boden gelegt werden.

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    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

  • 11 Anhang

    11.1 Brandschutzbuch (Muster mit Checkliste)

    Hinweis: Die folgenden Ausführungen dienen als Beispiel und erheben keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit.

    Alle Maßnahmen zur Erhaltung des Brandschutzes sind in diesem Kontrollbuch einzutragen.

    Name der Einrichtung:

    Anschrift:

    Brandschutzbeauftragter: Stellvertreter:

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zuständige Stellen für den Brandschutz2. Hinweise für Brandschutzkontrollen3. Checklisten und Prüfungen4. Kontroll- und Mängellisten5. Besondere Ereignisse im Betriebsjahr6. Brandschutzunterweisung

    1. Zuständige Stellen für den Brandschutz

    Behörden

    Versicherer

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    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

    Telefon Anschrift E-Mail Ansprechpartner

    Feuerwehr

    Name Telefon Anschrift E-Mail Ansprechpartner

    Brandschutzdienststelle

    Bauaufsicht

    Berufsgenossenschaft

    Arbeitsschutz

    Name Telefon Anschrift E-Mail Ansprechpartner

  • Sachverständige/Sachkundige

    Wartungsfirmen

    2. Hinweise für Brandschutzkontrollen und Prüfungen

    Mit den unter Punkt 3 folgenden Checklisten sollen den für den Brandschutz Verantwortlichen beispiel-haft Hilfestellungen gegeben werden, auf welche Gefahrenquellen bzw. Bereiche besonders zu achtensind. Diese Musterlisten können als Kopiervorlage verwendet werden.

    Inwieweit es sinnvoll ist, Kontrollen schriftlich aufzunehmen und nach den abgebildeten Musterchecklis-ten vorzugehen, kann aus der Praxis am besten beurteilt werden. Wichtig ist, dass Mängel festgestelltund an den Brandschutzbeauftragten weitergeleitet werden, damit diese behoben werden können.

    Möglicherweise kann es sinnvoll sein, für verschiedene Bereiche modifizierte Kontrolllisten anzufertigen,die das Zusammenspiel zwischen den Beteiligten (z.B. Bereichsleiter, Brandschutzbeauftragter, Haus-technik) regeln und erleichtern. Prüffristen für sicherheitstechnische Einrichtungen sowie die Anlagen-technik für den Brandschutz sind einzuhalten. Hinweise hierzu finden sich in den Herstellerangaben, VdSRichtlinien und behördlichen Vorgaben. Welche Kontrollen darüber hinaus in welchem Rhythmus undwie durchzuführen sind, muss die Geschäftsleitung oder der von ihr bestellte Brandschutzbeauftragte inAbstimmung mit den Verantwortlichen festlegen.

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    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

    Anlage/Bereich Telefon Anschrift E-Mail Ansprechpartner

    Feuerlöschanlage

    Brandmeldeanlage

    Sicherheitsbe-leuchtung/Sicherheitsstrom-versorgung

    Elektrische Anlage

    Lüftungsanlage

    Rauch- und Wär-meabzugsanlagen

    Feuerlöscher

    Blitzschutzanlage

    Kraftbetätigte Tore

    Rauch- und Feuer-schutzabschlüsse

    AutomatischeSchiebetüren undelektrische Verrie-gelungen von Türenin Rettungswegen

    Anlage/Bereich Telefon Anschrift E-Mail Ansprechpartner

  • In Abhängigkeit von Art und Größe der Einrichtung sind einige der hier aufgeführten Punkte im Einzelfallnicht zutreffend und somit vernachlässigbar. Die Prüfungen können auch im Rahmen von Wartungsver-trägen erfolgen.

    Ständige Kontrollen durch Betriebspersonal:

    � Rettungswege, Flure, Treppen, Ausgänge, Schließbereiche von Türen und sonstigen Verkehrswege� Feuerwehrzufahrten (freie Einfahrt, Fahrwege und Aufstellflächen)� allgemeine Sauberkeit und Ordnung, geordnete Lager, Zugänge zu den Brandschutzeinrichtungen� brennbare Flüssigkeiten am Arbeitsplatz� elektrische Anlagen, Koch- und Wärmegeräte� Einhaltung von Rauchverboten, keine Benutzung von Kerzen� Lagerung und Verwendung brennbarer Gase, Flüssigkeiten und Druckgasen� zulässige Lagerhöhen, Lagermengen, Lagerflächen und Gänge� bei Vorhandensein einer Sprinkleranlage, Mindestabstände zwischen Lagergut und Sprinkler� Hinweisschilder (Rettungswege, Rauchverbot, technische Anlagen und Räume)� Abfalllagerung und -beseitigung� Zugänglichkeit von Feuermeldern und Notruftelefonen� Kontrolle von Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen

    Regelmäßige Kontrollen durch Sachkundige:

    � Feuerschutzabschlüsse (Test von automatischem Auslösen und Schließen)� Vollständigkeit der Löschgeräte (z.B. Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschdecken)� Einsatzbereitschaft der Löschgeräte (z.B. Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschdecken)� Sicherheitsstromversorgung und -beleuchtung� Elektrische Anlagen und Geräte� Löschwasserversorgung (Hydranten und Hinweisschilder)� Inspektion und Wartung von Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen

    Besondere Prüfungen durch Sachverständige:

    � Brandverhütungsschau� Feuerstätten, Schornsteine und Blitzschutzanlagen� Elektrische Anlagen� Sicherheitsstromversorgung und -beleuchtung� Feuerlösch-, Brandmelde-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen� Feuerschutzabschlüsse und automatische Feststellanlagen� Feuerlöscher und Wandhydranten� Brandmeldeanlagen� Feuerlöschanlagen� Brandschutzkonzept

    20

    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

  • 3. Brandschutz im Krankenhaus – Muster-Checkliste

    21

    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

    Baulicher Brandschutz ja nein

    Sind die Vorgaben des Brandschutzkonzeptes hinsichtlich der baulichen Anlage und Nutzung erfüllt?

    Sind Öffnungen in Brandwänden durch geeignete Feuerschutzabschlüsse geschützt?

    Sind brandabschnittsübergreifende Kanäle von lüftungstechnischen Anlagen durch Brandschutz-klappen geschützt?

    Sind brandabschnittsübergreifende Leitungsschächte mit Anforderungen an die Feuerwider-standsdauer unbeschädigt?

    Wird die maximale Länge von 30 m für Rettungswege eingehalten?

    Sind Rauchabschnittstrennungen öffnungslos oder mit geeigneten Abschlüssen gesichert?

    Sind alle Räume mit erhöhter Brandgefahr von den weiteren Gebäudeteilen feuerbeständig abge-trennt?

    Werden ausreichende Sicherheitsabstände von Abfallsammelbehältern/ -lägern zu Gebäuden ein-gehalten?

    Anlagentechnischer Brandschutz

    Sind die Brandmeldeanlage und alle Alarmierungseinrichtungen funktionsfähig?

    Ist die Feuerlöschanlage funktionsfähig?

    Befinden sich die Löschgeräte (Wandhydranten, Feuerlöscher, Feuerlöschdecken) in einwandfrei-en Zustand und sind einsatzfähig?

    Ist die Blitzschutzanlage in Ordnung und sind Überspannungsschutzeinrichtungen vorhanden?

    Werden die lüftungstechnischen Anlagen im Brandfall abgeschaltet (Überwachung durch Rauch-melder)?

    Werden elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen (Sicherheitsbe-leuchtung, Sicherheitsstromversorgung u.a.) regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft?

    Ist sichergestellt, dass Aufzüge im Brandfall – auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung– automatisch in eine rauchfreie Geschossebene gefahren werden können, von der aus ein ge-fahrloses Verlassen des Gebäudes möglich ist?

    Organisatorischer Brandschutz

    Ist eine für die Belange des Brandschutzes geeignete Person bestellt worden (Brandschutzbeauf-tragter)?

    Werden regelmäßige Brandschutzunterweisungen des Personals durchgeführt?

    Liegen Alarm- und Notfallpläne, Feuerwehr- sowie Flucht- und Rettungswegepläne auf aktuellemStand vor?

    Wird die Funktionsfähigkeit (Feststellanlagen, Verkeilen) von Rauch- und Brandschutztüren regel-mäßig überprüft?

    Gibt es Vereinbarungen über regelmäßige Kontrollen von sensiblen und für den Brandschutz rele-vanten Bereichen durch das Betriebspersonal (z.B. Rettungswege, Rauchverbote, Abfalllagerung,Feuerlöscheinrichtungen)?

    Ist die Meldung von (brandschutzrelevanten) Mängeln durch das Betriebspersonal geregelt?

    Ist gewährleistet, dass feuergefährliche Arbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißer-laubnisschein) durch die Geschäftsleitung durchgeführt werden?

    Werden die Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr stets frei gehalten?

    Gibt es ein Konzept für Räumungs- und Evakuierungsmaßnahmen?

    Sind die Rettungswege in vorgeschriebener Breite nutzbar?

  • Besondere Brandrisikobereiche, Checkliste (Muster)

    Die Checkliste dient zur Erkennung besonderer Gefahrenbereiche, von denen erfahrungsgemäß ein er-höhtes Brandrisiko ausgeht.

    Objektspezifisch sind ggf. Punkte zu ergänzen bzw. können entfallen.

    Ausführlichere Checklisten mit Detailfragen sind in der VdS-Publikation “Brandschutz im Betrieb, Leitfa-den für den Brandschutz” (VdS 2000) dargestellt und können sinngemäß verwendet werden.

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    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

    Brandrisikobereich besondere Gefahren Schutzmaßnahmen

    Abfallentsorgunghohe Brandlast, Brandstiftung, Übergreifenauf Gebäude

    Abstand zu Gebäuden, eingeschränkteZugänglichkeit, bauliche Trennung,Rauchmelder

    Küche Fettbränderegelmäßige Überprüfung der Friteusen,Vorhaltung geeigneter Löschgeräte,Reinigung der Abluftanlage

    Werkstätten feuergefährliche Arbeiten, fehlende Über-wachung, BrandlastRauchverbot, Handfeuerlöscher,Einbinden in die Überwachung

    technischeBetriebsräume

    feuergefährliche Arbeiten,technische Mängel

    Abschottungen, regelmäßige Wartung undInstandsetzung, keine Lagerung fremderbrennbarer Stoffe

    Bettenaufbereitung hohe Brandlast, BrandstiftungRauchverbot, Handfeuerlöscher, Einbin-den in die Überwachung, Auslagerung

    Dachbödenhohe Brandlast, Lagerung “ausgemuster-ter” Gegenstände, fehlende Überwachung,fehlende bauliche Trennung

    Brandlast minimieren, “Entrümpeln”,Einbinden in die Überwachung

  • 4. Kontroll- und Mängelliste (Muster)

    23

    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

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  • 5. Besondere Ereignisse im Betriebsjahr 20

    24

    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

    Datum� Brände, Ursachen� Fehlalarme, Ursachen� sonstige Vorkommnisse, Ursachen

    Ort und Maßnahmen Name

  • 6. Brandschutzunterweisung

    Informations- /Unterweisungspflicht

    Nach den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, den berufsgenossenschaftlichen Regelungen derBGV A1 / GUV-V A1, Allgemeine Vorschriften, sowie den einschlägigen Verordnungen sind die Beschäf-tigten in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal im Jahr, über Sicherheit und Gesund-heitsschutz sowie über die Gefahren, die bei ihrer Tätigkeit auftreten, zu unterweisen. Die Unterweisun-gen müssen mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sindschriftlich festzuhalten und von dem Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

    Veranstaltung vom ______________bis ______________

    Bestätigung

    Ich bestätige (mit meiner Unterschrift), dass ich in meinem Arbeitsbereich

    ___________________________________________________________________________________________

    über die dort gültigen und anzuwendenden Regeln hinsichtlich des Brandschutzes unterrichtet wordenbin. Im Einzelnen wurden folgende Themenbereiche angesprochen:

    __________________________________________________________________________________________

    __________________________________________________________________________________________

    __________________________________________________________________________________________

    __________________________________________________________________________________________

    Darüber hinaus bestätige ich den Erhalt der Brandschutzordnung (gemäß DIN 14096 Teil 2) und dieKenntnisnahme der dort aufgeführten Regeln.

    25

    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

    Teilnehmer/inName

    Unterschrift

  • Brandschutzunterweisung

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    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

    Datum Bereich/Abteilung Personenzahl Thema/Übung Ausbilder/Brand-schutzbeauftragter

  • 11.2 Muster eines Alarmplans

    Vorbemerkungen zum Alarmplan/zur Brandschutzordnung Teil A

    Im Fall eines Brandes sind die in der Umgebungbefindlichen Personen durch Feuer und insbeson-dere Brandrauch akut gefährdet. Es ist daherwichtig, dass alle in der betroffenen Einrichtungbefindlichen Personen wissen, wie man sich in ei-ner solchen Gefahrensituation richtig verhält.

    Der vorliegende Vorschlag für die Brandschutz-ordnung Teil A bzw. den Alarmplan richtet sich analle im Gebäude befindlichen Personen und solldiese in kurzer, knapper Form über die wichtigstenVerhaltensregeln informieren. Die Brandschutz-ordnung Teil A wurde auf Basis der DIN 14096 Teil1 gestaltet und ist überall dort einsetzbar, wo dieörtlich zuständige Bau- oder Brandschutzbehördeden Aushang einer Brandschutzordnung nachDIN aufgrund bauordnungsbehördlicher Bestim-mungen gefordert hat. In den übrigen Fällen kannwahlweise die Brandschutzordnung Teil A oderder Alarmplan angewandt werden.

    Es liegt in der Natur der Sache, dass allgemein er-stellte Vorlagen nicht in jedem Fall die örtlich vor-handenen Verhältnisse und Anforderungen wie-dergeben.

    Bitte überprüfen Sie deshalb die Brandschutzord-nung Teil A/den Alarmplan vor seiner Verwendungauf inhaltliche Richtigkeit und nehmen Sie ggf. er-forderliche Korrekturen vor!

    Die technische Ausgestaltung der Telefonanlagekann es erfordern, dass vor der bundeseinheitli-chen Notrufnummer 112 eine weitere Ziffer zu wäh-len ist. Dies ist zu überprüfen und ggf. zu ergänzen!

    Sofern Festlegungen zu einer internen Notrufnum-mer oder zum Sammelplatz bei Gebäuderäumun-gen bestehen, sind diese entsprechend zu ergän-zen!

    Nicht zutreffende Piktogramme/Aussagen in derVorlage sind unkenntlich zumachen, z.B. durchÜberkleben in weißer Farbe!

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    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

  • 28

    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

    Brände verhüten

    Verhalten im BrandfallRuhe bewahren

    Gefährdete Personen warnenHilflose mitnehmenTüren schließen

    GekennzeichnetenFluchtwegen folgenAufzug nicht benutzen

    Löschversuchunternehmen

    In Sicherheitbringen

    Brand melden

    Brandschutzordnung nach DIN 14096

    Druckknopfmelderbetätigen

    Brandschutzordnungbeachten

    Feuer, offenes Lichtund Rauchen verboten

    Feuerwehr

    Hausnotruf112

    Auf Anweisungen achtenSammelplatz aufsuchen

    Feuerlöscher benutzen

    Wandhydranten benutzen

    . . .

  • 11.3 Muster einerBrandschutzordnung(DIN 14096 Teil 2)

    1. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen

    Jeder Mitarbeiter muss sich über die Brandgefah-ren am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung infor-mieren.

    Der Arbeitsbereich ist ordentlich und sauber zu hal-ten. Brennbare Stoffe dürfen nicht in der Nähe vonelektrischen Geräten, Heizöfen oder ähnlichenZündquellen abgelegt oder gelagert werden.

    Rauchverbote sind strikt einzuhalten.

    Für Streichhölzer und Tabakreste sind nichtbrenn-bare Aschenbecher zu benutzen.

    Aschenbecher dürfen nicht in Papierkörbe son-dern nur in nichtbrennbare Sammelbehälter mitDeckel entleert werden.

    Koch- und Wärmegeräte (Kaffeemaschinen, Heiz-lüfter o.ä.) sind nur mit ausdrücklicher Genehmi-gung des Brandschutzbeauftragten zu benutzen.

    Offenes Feuer ist zu vermeiden. Kerzen (z.B. anAdventskränzen, Gestecken) dürfen nur unter Auf-sicht brennen.

    Mängel an elektrischen Anlagen und Brand-schutzeinrichtungen, defekte Gasversorgungsan-lagen und -geräte sind sofort dem Brandschutzbe-auftragten oder dem Vorgesetzten zu melden.

    Rettungswege, wie Treppen und Flure, sowie Ver-kehrswege im Freien müssen stets in voller Breitefreigehalten werden.

    Selbstschließende Türen in Fluren zu besonderenRäumen (Labor-, Lagerräume usw.) und Treppen-räumen dürfen nicht festgestellt oder verkeilt wer-den.

    Notwendige Ausgänge (Notausgänge) müssenjederzeit begehbar sein.

    Jeder Mitarbeiter muss die Notrufnummer, denStandort der Feuermelder und Feuerlöscher so-wie die örtlichen Rettungswege kennen!

    2. Verhalten im Brandfall

    Die Alarmpläne sowie die Anordnungen der Feu-erwehr und der Krankenhausleitung sind strikt zubefolgen!

    Bei drohender Gefahr ist der Gefahrenbereich zuverlassen. Behinderten ist zu helfen. Türen sind zuschließen.

    Aufzüge dürfen nicht benutzt werden.

    Die festgelegten Sammelplätze sind unverzüglichaufzusuchen.

    3. Verhalten nach einem Brand

    Die Brandstelle darf erst nach ausdrücklicher Ge-nehmigung wieder betreten werden.

    Jeder gelöschte Brand ist unverzüglich dem Vor-gesetzten, der Krankenhausleitung oder demBrandschutzbeauftragten zu melden.

    Benutzte Feuerlöscher sind an der Brandstelle zubelassen. Damit erkennbar ist, dass sie benutztwurden und gefüllt werden müssen, sollten sieflach auf den Boden gelegt werden.

    Diese Brandschutzordnung ist eine verbindlicheAnweisung der Krankenhausleitung, die von allenMitarbeitern einzuhalten ist.

    Die Brandschutzordnung ist entsprechend derörtlichen Gegebenheiten zu ergänzen bzw. zu er-weitern.

    Daneben kann es ggf. erforderlich sein, Regelun-gen für Personen zu treffen, denen besondere Auf-gaben des Brandschutzes übertragen wordensind, z.B. Brandschutzbeauftragte (Brandschutz-ordnung Teil C nach DIN 14096-3).

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    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

  • 12 Literatur/Quellen

    12.1 Allgemeine Literatur

    � ZVEI-Broschüre “Empfehlungen zur Planungvon Brandmeldeanlagen in Krankenhäusern,Alten- und Pflegeheimen”

    12.2 Gesetze und Verordnungen,behördliche Richtlinien undEmpfehlungen

    � Bauaufsichtliche Richtlinien über die brand-schutztechnischen Anforderungen an Lüf-tungsanlagen

    Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)Kolonnenstr. 30,10829 Berlin

    � Muster-Richtlinie über brandschutztechnischeAnforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR)

    � Muster-Krankenhausbauverordnung(MkhBauVO)

    � Verordnung über Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmittelnund deren Benutzung bei der Arbeit, über Si-cherheit beim Betrieb überwachungsbedürfti-ger Anlagen und über die Organisation desbetrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicher-heitsverordnung – BetrSichV)

    Beuth Verlag GmbHBurggrafenstraße 610787 BerlinInternet: www2.beuth.de

    � Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstät-tenverordnung – ArbStättV)

    Forkel VerlagHüthig GmbH & Co. KGIm Weiher 1069121 Heidelberg

    � BGV A1 / GUV-V A1 Allgemeine Vorschriften� BGV A3 / GUV-V A3 Elektrische Anlagen und

    Betriebsmittel� BGV A8 / GUV-V A8 Sicherheits- und Gesund-

    heitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz� BGV B7 Sauerstoff� BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben� BGR 120 Laboratorien� BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln

    Carl Heymanns Verlag KGLuxemburger Str. 449, 50939 KölnInternet: www.heymanns.de

    12.3 Technische Regeln

    � TRGS 526 Laboratorien� TRbF Technische Regeln für brennbare

    FlüssigkeitenTRbF 20 Läger

    Beuth Verlag GmbHBurggrafenstraße 610787 BerlinInternet: www.beuth.de

    � DVGW W 405 Bereitstellung von Löschwasserdurch die öffentliche Trinkwasserversorgung –Arbeitsblatt –

    Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas undWasser mbHPostfach 14 015153056 BonnInternet: www.wvgw.de

    12.4 Normen

    � DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen undBauteilenTeil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen undPrüfungenTeil 6: Lüftungsleitungen; Begriffe,Anforderungen und Prüfungen(zukünftig DIN EN 13503)

    � DIN 4844 SicherheitskennzeichnungTeil 3: Flucht- und Rettungspläne

    � DIN 14095 Feuerwehrpläne für baulicheAnlagen

    � DIN 14096 BrandschutzordnungTeil 1: Allgemeines und Teil A (Aushang); Re-geln für das Erstellen und das AushängenTeil 2: Teil B (für Personen ohne besondereBrandschutzaufgaben); Regeln für dasErstellenTeil 3: Teil C (für Personen mit besonderenBrandschutzaufgaben); Regeln für dasErstellen

    � DIN 14675 Brandmeldeanlagen - Aufbau undBetrieb

    � DIN 18095-1 Türen; Rauchschutztüren;Begriffe und Anforderungen

    � DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik– Notbeleuchtung

    � DIN EN 60601 Medizinische elektrischeGeräte

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    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

  • � DIN EN 60598 LeuchtenTeil 1 Allgemeine Anforderungen undPrüfungen

    Beuth Verlag GmbHBurggrafenstraße 610787 BerlinInternet: www.beuth.de

    � DIN VDE 0100 Bestimmungen für das Errichtenvon Starkstromanlagen mit Nennspannungenbis 1000 VTeil 559: Leuchten und BeleuchtungsanlagenTeil 560: Auswahl und Errichtung elektrischerBetriebsmittel; Elektrische Anlagen fürSicherheitszweckeTeil 710: Errichten von Niederspannungsanla-gen Anforderungen für Betriebsstätten, Räumeund Anlagen besonderer Art– Medizinisch genutzte Räume

    � DIN VDE 0101 Starkstromanlagen mit Nenn-wechselspannungen über 1 kV

    � DIN VDE 0105 Betrieb von elektrischenAnlagen

    � DIN VDE 0108 Starkstromanlagen undSicherheitsstromversorgung in baulichen Anla-gen für Menschenansammlungen Informatio-nen zur Anwendung der Anforderungen derReihe DIN VDE 0108

    � DIN V VDE V 0185 BlitzschutzTeil 1: Allgemeine GrundsätzeTeil 2: Risiko-Management: Abschätzungdes Schadensrisikos für bauliche AnlagenTeil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Per-sonenTeil 4: Elektrische und elektronische Systemein baulichen Anlagen

    � DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagenfür Brand, Einbruch und Überfall Verzeichnisder einschlägigen Normen für die elektrischeSicherheitTeil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen(BMA)

    VDE-Verlag GmbH Berlin – Offenbach;Bismarkstr. 33, 10625 BerlinInternet: www.vde-verlag.de

    12.5 GDV-, VdS- und vfdb-Publikationen

    VdS 100 Allgemeine Bedingungen für die Feuer-versicherung (AFB 2008)VdS 2000 Brandschutz im Betrieb, Leitfaden fürden BrandschutzVdS 2001 Regeln für die Ausrüstung von Arbeits-stätten mit FeuerlöschernVdS 2005 Leuchten, Richtlinien zur Schadenver-hütungVdS 2007 Anlagen der Informationstechnologie(IT-Anlagen)VdS 2008 Feuergefährliche Arbeiten, Richtlinienfür den BrandschutzVdS 2010 Risikoorientierter Blitz- und Überspan-nungsschutzVdS 2025 Kabel- und Leitungsanlagen, Richtli-nien zur SchadenverhütungVdS 2030 Brandschutzplan Anleitung und Hilfs-mittel für die ErstellungVdS 2093 CO2-Feuerlöschanlagen, Planung undEinbauVdS 2095 Brandmeldeanlagen, Richtlinien für Pla-nung und EinbauVdS 2221 Richtlinien für Entrauchungsanlagen inTreppenhäusern (EAT)VdS 2234 Brand- und Komplextrennwände, Merk-blatt für die Anordnung und AusführungVdS 2298 Brandschutz in Lüftungsanlagen, Merk-blatt für den BrandschutzVdS 2357 Richtlinien zur Brandschadensanie-rung, VdS Richtlinien für den UmweltschutzVdS 2380 Feuerlöschanlagen mit nicht verflüssig-ten Inertgasen, RichtlinienVdS 2381 Feuerlöschanlagen mit halogeniertenKohlenwasserstoffen, RichtlinienVdS CEA 4001 Richtlinien für Sprinkleranlagen,Planung und Einbauvfdb 12/09-01 Bestellung, Aufgaben, Qualifikati-on und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten

    VdS Schadenverhütung VerlagAmsterdamer Str. 174,50735 KölnInternet: www.vds.de

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    VdS 2226 : 2008-01 (04) Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen

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    Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen VdS 2226 : 2008-01 (04)

  • Herausgeber: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

    Verlag: VdS Schadenverhütung GmbH • Amsterdamer Str. 174 • 50735 KölnTel.: (0221) 77 66 - 0 • Fax: (0221) 77 66 - 341

    Copyright by VdS Schadenverhütung GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

    Inhalt1 Vorbemerkungen 42 Geltungsbereich 43 Risikomerkmale 54 Ganzheitliches Brandschutzkonzept 55 Maßnahmen des Baulichen Brandschutzes 65.1 Brandabschnitte 65.2 Rettungswege 65.3 Öffnungen in Brandwänden 75.4 Besondere Räume und Bereiche 75.5 Dämmstoffe 7

    6 Brandschutz für besondere Anlagen 76.1 Elektrische Anlagen 76.2 Sicherheitsstromversorgung 86.3 Lüftungsanlagen 86.4 Transportanlagen 96.5 Aufzugsanlagen 9

    7 Besonders gefährdete Räume und Bereiche 97.1 Operations- und besondere Pflegebereiche 97.2 Röntgen- und nuklearmedizinische Einrichtungen 97.3 Medizinische Großgeräte 97.4 Laborräume 97.5 Räume für elektronische Einrichtungen 97.6 Küchenbereiche 107.7 Wäschereibereiche 107.8 Abfallsammelräume 107.9 Bereiche mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen 107.10 Heizung 11

    8 Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes und Sicherheitstechnische Einrichtungen 118.1 Brandmeldeanlage 118.2 Interne Alarmierungseinrichtungen 118.3 Entrauchung 118.4 Feuerlöscheinrichtungen 118.5 Automatische Feuerlöschanlagen 118.6 Blitz- und Überspannungsschutz 11

    9 Maßnahmen des organisatorischen Brandschutzes 119.1 Brandschutzbeauftragter 129.2 Brandschutzordnung 129.3 Brandschutzpläne/Feuerwehrplan 139.4 Flucht- und Rettungspläne 139.5 Räumung/Evakuierung 139.6 Brandschutzunterweisung 149.7 Zufahrt und Flächen für die Feuerwehr 149.8 Ausstattung 149.9 Raumnutzung 149.10 Feuergefährdete Bereiche 149.11 Abfallbehälter 149.12 Tabakreste 149.13 Abfalllagerung 149.14 Ortsveränderliche Koch- und Wärmegeräte 159.15 Feuergefährliche Arbeiten 159.16 Rettungswege 159.17 Feuer- und Rauchschutzabschlüsse 159.18 Schotts 169.19 Hauptschalter und Absperrventile 169.20 Ordnungsgemäßer Betrieb 169.21 Mängelbeseitigung 169.22 Sicherung besonderer Bereiche 17

    10 Maßnahmen nach einem möglichen Schadenfall 1711 Anhang 1811.1 Brandschutzbuch (Muster mit Checkliste) 1811.2 Muster eines Alarmplans 2711.3 Muster einer Brandschutzordnung (DIN 14096 Teil 2) 29

    12 Literatur/Quellen 3012.1 Allgemeine Literatur 3012.2 Gesetze und Verordnungen, behördliche Richtlinien und Empfehlungen 3012.3 Technische Regeln 3012.4 Normen 3012.5 GDV-, VdS- und vfdb-Publikationen 31