KraSchG - Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

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AB JUNI 2013 GESETZ Das 11. Bundesgesetz, mit dem Bestim- mungen zum Schutz gebundener Unter- nehmer im Kraftfahr- zeugsektor getroffen werden. Das Kraftfahrzeug- sektor-Schutzgesetz KraSchG), das die alte GVO (Gruppenfrei- stellungsverordnung) ersetzt! 2013 KraSchG Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz Auf zwei Seiten im Innenteil inklusive Erläuterungen! Zum Herausnehmen und Aufheben! KraSchG Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz www.autoundwirtschaft.at Zukunft bitte! Betriebe, in denen sich neue Ereignisse schnell verbreiten, sind mit großer Wahrschein- lichkeit wettbewerbsfähiger als andere. Wer seinen Kunden hilft zu lernen und sich zu ent- wickeln, erntet als Dank größeres Engagement und bessere Stimmung. Mit WashTec mehr wissen, mehr erreichen! Ihr Ing. Alfred Zach Geschäftsführer

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AB JUNI2013 GESETZDas 11. Bundesgesetz,mit dem Bestim -mungen zum Schutzgebundener Unter -nehmer im Kraftfahr -zeug sektor getroffenwerden. Das Kraftfahrzeug -sektor-SchutzgesetzKraSchG), das die alteGVO (Gruppenfrei -stellungsverordnung)ersetzt!

2013

KraSchGKraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

Auf zwei Seiten im

Innenteil inklusiveErläuterungen!

Zum Herausnehmenund Aufheben!

KraSchGKraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz

www.autoundwirtschaft.at

Zukunft bitte!Betriebe, in denen sich neueEreignisse schnell verbreiten,sind mit großer Wahrschein -lichkeit wettbewerbsfähigerals andere.Wer seinen Kunden hilft zu lernen und sich zu ent-wickeln, erntet als Dankgrößeres Engagement undbessere Stimmung.Mit WashTec mehr wissen,mehr erreichen!Ihr Ing. Alfred ZachGeschäftsführer

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Unbefristete Verträge dürfen auch künftig nur

mit einer Zweijahresfrist – ausgenommen bei

einer Netzumstrukturierung – gekündigt werden.

Bei unverschuldeter Kündigung besteht künftig

ein Recht des Händlers auf Rückverkauf des

Warenlagers zu Nettoeinkaufspreisen.

Das Autohaus kann mit dem Händlervertrag

ohne Zustimmung des Herstellers an jeden

anderen Markenkollegen verkauft werden.

Das gilt ab Juni 2013 für österreichische Markenhändler:

Garantiearbeiten müssen künftig gerecht –

entsprechend dem notwendigen und nützlichen

Aufwand – vergütet werden.

Die Kosten für technische Informationen werden

begrenzt. Sie müssen zu angemessenen Bedingungen

zur Verfügung gestellt werden.

Auseinandersetzungen mit dem Importeur werden

vorrangig durch eine Schlichtungsstelle oder einen

Mediator gelöst.

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