Arbeits- schutzgesetz...Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Auszug 121 Am 21. August 1996 trat...

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Arbeits- schutzgesetz K o m m e n t a r Bestell-Nr. JB1 6 · 6 (39) · 05 · 02 · 8 Alle Rechte beim Herausgeber Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfreiem Papier DAS ARBEITSSCHUTZGESETZ www.bgfe.de

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Arbeits-schutzgesetz

K o m m e n t a r

Bestel l-Nr. JB 16 · 6 (39) · 05 · 02 · 8Alle Rechte beim Herausgeber Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlorfreiem Papier

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Herausgeber:Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und ElektrotechnikGustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln

Alle Rechte vorbehalten

5. Auflage 2002

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DAS

ARBEITSSCHUTZGESETZ

Wolfram Strunk

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DER INHALT

Umsetzung europäischer Mindestvorschriften 5

Der moderne Arbeitsschutzbegriff des Arbeitsschutzgesetzes 8

Die Verantwortung des Arbeitgebers 10

Grundpflichten der Arbeitgeber 11

Pflichten und Rechte der Beschäftigten (§§ 15 bis 17 Arbeitsschutzgesetz) 15

Überwachung des Arbeitsschutzrechts 16

Das duale Arbeitsschutzsystem 17

SGB VII 18

Rechtsverordnung zur Umsetzung einzelner EG-Arbeitsschutz-Richtlinien 19� Persönliche-Schutzausrüstungs-Benutzungsverordnung 19� Lastenhandhabungsverordnung 20� Bildschirmarbeitsverordnung 20� Arbeitsstättenverordnung 21� Arbeitsmittelbenutzungsverordnung 21� Baustellenverordnung 22� Biostoffverordnung 25

Anhang:

Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien 28

� Arbeitsschutzgesetz 28

� Änderungen BetrVG, GewO, AÜG 49

Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 52� PSA-Benutzungsverordnung 52� Lastenhandhabungsverordnung 55� Bildschirmarbeitsverordnung 58� Arbeitsstättenverordnung 65

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Inhalt

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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittel-benutzungsverordnung – AMBV) 67

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV) 76

Biostoffverordnung 82

Arbeitssicherheitsgesetz (Auszug) 111

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), Auszug 121

Am 21. August 1996 trat das Arbeitsschutzgesetz in Kraft.

Dadurch wurden erstmals in Deutschland übersichtliche und ein-heitliche Grundvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz inForm eines Gesetzes geschaffen. Die Vorschriften gelten grund-sätzlich für alle Beschäftigtengruppen, gleichgültig, ob sie in derPrivatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst tätig sind.

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Die Regelung des Arbeitsschutzrechts hängt eng mit dem europä-ischen Binnenmarkt zusammen. Für die Beschäftigten soll europa-weit ein wirksamer Gesundheitsschutz bei der Arbeit zusammenmit der Schaffung des Binnenmarktes erreicht werden. Zu diesemZweck wurde von der europäischen Gemeinschaft ein Richtlinien-Paket zum Arbeitsschutz verabschiedet. Hierzu gehört vor allenDingen die so genannte EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie sowieweitere verschiedene Einzelrichtlinien für bestimmte Sachgebietedes Arbeitsschutzes, wie z. B. Arbeitsstätten, persönliche Schutz-ausrüstung und Bildschirmarbeitsplätze. Diese Richtlinien enthaltenEG-weit gültige Mindeststandards für den Arbeitsschutz.

Die Arbeitsschutz-Richtlinien gelten nicht unmittelbar für die Bürgerder EG-Mitgliedstaaten. Sie verpflichten vielmehr die Regierungender Mitgliedstaaten dazu, die Inhalte der Richtlinien innerhalbihrer Staatsgebiete für die betroffenen Personenkreise verbindlichwerden zu lassen. Die EG-Mitgliedsstaaten müssen also die Rege-lungen in nationale Rechtsvorschriften umsetzen.

Zu diesem Zweck verabschiedete der deutsche Bundestag das„Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz“und weitere Arbeitsschutzrichtlinien.

Artikelgesetz

Das Gesetz zur Umsetzung der EG-Arbeitsschutzrichtlinien (EG-Arbeitsschutzumsetzungsgesetz) enthält insgesamt 6 Artikel.

Durch Artikel 1 wird zunächst ein neues, eigenständiges Arbeits-schutzgesetz geschaffen. Es bestimmt, wie ein effektiver Arbeits-schutz in den Betrieben vom Arbeitgeber gestaltet werden muss.Das Arbeitsschutzgesetz ist in fünf Abschnitte gegliedert:

UMSETZUNG EUROPÄISCHERMINDESTVORSCHRIFTEN

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Umsetzung europäischer MindestvorschriftenArtikelgesetz

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� Erster Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“Hier ist der Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt und eswerden Begriffsbestimmungen vorgenommen. Wichtig ist hierbesonders die Festlegung des umfassenden Geltungsbereichsdes Gesetzes. Es gilt für alle Beschäftigten, gleichgültig, ob essich dabei um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, um Auszubil-dende oder auch um Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richteroder Soldatinnen und Soldaten handelt. Das Gesetz gilt nicht fürHausangestellte in privaten Haushalten und nicht für Heim-arbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.

� Zweiter Abschnitt „Pflichten der Arbeitgeber“ Hier folgen die Vorschriften des Gesetzes den Vorgaben der EG-Rahmenrichtlinie. Die Regelungen zu den Pflichten des betrieb-lichen Arbeitsschutzes werden aus dieser Richtlinie inhaltsgleichin das deutsche Recht übernommen. Die Betriebe in der Bundes-republik Deutschland haben damit keine weitergehendenVerpflichtungen, als Betriebe in anderen Mitgliedsstaaten dereuropäischen Union auch.

� Dritter Abschnitt „Pflichten und Rechte der Beschäftigten“Auch diese Bestimmungen folgen den Vorgaben der EG-Rahmenrichtlinie. Sie legen die Verpflichtung der Arbeitnehmerfest, sich aktiv am Arbeitsschutz zu beteiligen. Sie enthaltenaber auch Vorschlags- und Beschwerderechte.

� Vierter Abschnitt „Verordnungsermächtigungen“Hier enthält das Gesetz die Ermächtigung für die Bundesregie-rung, Rechtsverordnungen zur Ausfüllung des Gesetzes und zurUmsetzung weiterer europarechtlicher oder internationalerPflichten erlassen zu können.

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� Fünfter Abschnitt „Schlussvorschriften“ Hier sind enthalten Durchführungsbestimmungen, Bestimmungenüber das Zusammenwirken der für den Arbeitsschutz zustän-digen Landesbehörden mit den Trägern der gesetzlichen Unfall-versicherung sowie Bußgeld- und Strafvorschriften.

Die Artikel 2 bis 6 enthalten darüber hinaus Änderungen desArbeitssicherheitsgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes, derGewerbeordnung und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes undregeln das Inkrafttreten.

Umsetzung europäischer MindestvorschriftenArtikelgesetz

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Ziel des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutzder Beschäftigten bei der Arbeit durch Arbeitsschutzmaßnahmen zusichern und zu verbessern.

Unter Arbeitsschutzmaßnahmen versteht das Gesetz die Verhütungvon Unfällen bei der Arbeit und die Verhütung arbeitsbedingterGesundheitsgefahren, gleichgültig, ob diese Gefahren zu einer inder Berufskrankheiten-Verordnung enthaltenen Berufskrankheitführen können, oder sonstige Gesundheitsgefahren allgemeiner Artdarstellen. Arbeitsschutzmaßnahmen schließen auch Maßnahmenzur menschengerechten Gestaltung der Arbeit ein.

Das Arbeitsschutzgesetz geht davon aus, dass die Entwicklungenvon Technik und Arbeitswelt ständig Anpassungen des Arbeits-schutzes im Betrieb erfordern. Diese Anpassungen sollen vonArbeitgebern und Beschäftigten gemeinsam gestaltet werden. DasGesetz fordert von den Verantwortlichen ein aktives Handeln füreine systematische und konsequente Prävention.

Mit der Betonung der Eigenverantwortung verlässt der Gesetzgeberden Versuch, auf neue Gefährdungen mit immer neuen speziellerenSchutzvorschriften zu antworten. Dies führte zu einer Rechtsvielfaltund Unübersichtlichkeit im betrieblichen Arbeitsschutz. DasArbeitsschutzgesetz enthält nunmehr einheitliche Grundvorschriften.

Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sind knapp und allge-mein formuliert. Sie sehen kaum Verpflichtungen zu konkret vorbe-stimmten Handlungen vor. Sie lassen vielmehr einen großen Spiel-raum für die Arbeitgeber, denen damit die Möglichkeit gegebenwird, die Bestimmungen flexibel auszufüllen. Das Gesetz selbstnennt in der Regel lediglich das Ziel, welches mit den Arbeitsschutz-maßnahmen erreicht werden soll.

DER MODERNE ARBEITSSCHUTZBEGRIFFDES ARBEITSSCHUTZGESETZES

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In Rechtsverordnungen, die zu dem Gesetz ergangen sind, aberauch in Unfallverhütungsvorschriften können die Maßnahmen, diezur Erreichung des Zieles ergriffen werden müssen, konkretisiertwerden. Insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften könnendaher nähere Bestimmungen darüber enthalten, auf welche Art undWeise der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach demArbeitsschutzgesetz nachkommen muss. Sofern die Unfallver-hütungsvorschriften eine derartige Konkretisierung der allgemeinengesetzlichen Verpflichtungen enthalten und damit das Arbeitsschutz-gesetz ergänzen, gehen die dort geregelten konkreten Verpflich-tungen den Bestimmungen im Arbeitsschutzgesetz vor.

Damit erhalten die Verantwortlichen das Rüstzeug für ihre Entschei-dungen über einzelne Arbeitsschutzmaßnahmen vor Ort und dieRechtssicherheit, bei Beachtung der Unfallverhütungsvorschriftenauch die gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten zu erfüllen. Die Un-fallverhütungsvorschriften stellen durch ihre Rechtsverbindlichkeitdarüber hinaus ein einheitliches Arbeitsschutzniveau unter Berück-sichtigung allgemein anerkannter Erkenntnisse und Erfahrungensicher.

Der moderne Arbeitsschutzbegriff des Arbeitsschutzgesetzes

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Der Arbeitgeber trägt die umfassende Verantwortung für die Sicher-heit und die Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Er hatdie Pflicht, für einen wirksamen Arbeitsschutz tätig zu werden.

Vor allem in größeren Betrieben kann der Arbeitgeber die Wahr-nehmung seiner Pflichten auf andere Personen übertragen. Diesemüssen dann die Pflichten gegenüber den Beschäftigten an seinerStelle erfüllen.

Der Arbeitgeber hat dazu zuverlässige und fachkundige Personendamit zu beauftragen, die ihm nach dem Arbeitsschutzgesetz ob-liegenden Pflichten in eigener Verantwortung wahrzunehmen.Insofern trifft ihn eine Auswahlpflicht beim Einsatz von Führungs-kräften.

Die Beauftragung der Führungskräfte hat in geeigneter Form schrift-lich zu erfolgen. Es soll nicht nur klargestellt werden, welcheSachaufgaben in die fachliche Verantwortung des Vorgesetztengestellt werden, sondern auch welche Pflichten im Arbeitsschutz derVorgesetzte an Stelle des Arbeitgebers gegenüber den ihmunterstellten Mitarbeitern hat und welche Entscheidungsbefugnisseund Weisungsrechte ihm dafür zur Verfügung stehen.

Auch nach der Übertragung von Arbeitsschutzaufgaben bleibt derArbeitgeber zur Überwachung der beauftragten Personen ver-pflichtet. Er hat ständig die Effektivität seiner Arbeitsschutzorgani-sation im Betrieb insgesamt im Auge zu behalten.

DIE VERANTWORTUNGDES ARBEITGEBERS

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Für den Arbeitgeber ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz(ArbSchG) folgende Grundpflichten:

� Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Schutzmaßnahmenunter Berücksichtigung der Umstände treffen, die am Arbeitsplatzkonkret die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten be-einflussen, bzw. er muss solche Maßnahmen treffen lassen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).

� Er muss eine geeignete Arbeitsschutzorganisation im Betrieb ein-führen und die Sach- und Finanzmittel dafür bereitstellen.Arbeitsschutzmaßnahmen müssen auf jeder betrieblichenFührungsebene ergriffen und beachtet werden (§ 3 Abs. 2ArbSchG).

� Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen nicht zu Lasten derBeschäftigten gehen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Sofern kein andererKostenträger vorhanden ist, muss der Arbeitgeber sie selbstfinanzieren.

� Bei seinen Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber allgemeineGrundsätze der Gefahrenverhütung zu beachten (§ 4 ArbSchG).Dazu gehört z.B. der Grundsatz der Gefährdungsminimierung.Gefährdungen sind, sofern möglich, ganz zu vermeiden oderdie Gefährdung ist an der Quelle zu bekämpfen. Bei den Maß-nahmen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, und diePlanung der Maßnahmen muss unter Berücksichtigung dergesamten Arbeitsumgebung erfolgen. Kollektiven Schutzmaß-nahmen ist grundsätzlich Vorrang vor individuellen Schutzmaß-nahmen (wie z. B. durch persönliche Schutzausrüstungen) ein-zuräumen.

GRUNDPFLICHTEN DER ARBEITGEBER

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� Der Arbeitgeber hat sämtliche in seinem Betrieb für die Beschäf-tigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermittelnund zu beurteilen (§ 5 ArbSchG). Er hat bei allen Arbeitsplätzenund Tätigkeiten festzustellen, welche Gefährdungen bestehen. Erhat dann zu beurteilen, ob aufgrund der Gefährdung zusätzlicheArbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind oder ob bereits er-griffene Maßnahmen ausreichen. Bei gleichartigen Arbeits-bedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes odereiner Tätigkeit aus. Entsprechend dem Ergebnis der Ge-fährdungsermittlung und -beurteilung hat der Arbeitgeber dannkonkrete Schutzmaßnahmen festzulegen, für die Durchführungder Maßnahmen zu sorgen, ihre Wirksamkeit zu überprüfen underforderlichenfalls die Maßnahmen an neue Entwicklungen oderErkenntnisse anzupassen.

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ist es gesetzliche Aufgabeder Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte, den Arbeitgeber beider Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung zuberaten und zu unterstützen (vergleiche §§ 3 und 6 Arbeits-sicherheitsgesetz). Kleinere Betriebe können für die Beratungauch Dienstleistungen überbetrieblicher arbeitsmedizinischer undsicherheitstechnischer Dienste in Anspruch nehmen (vergl. § 19Arbeitssicherheitsgesetz). Sofern in Betrieben mit bis zu 50Arbeitnehmern die sicherheitstechnische Betreuung nach derUnfallverhütungsvorschrift „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“(BGV AG, bisher VBG 122) durch die Inanspruchnahme des sogenannten „Unternehmermodells“ sichergestellt wird, stehen vonder Berufsgenossenschaft erarbeitete Leitfäden und bran-chenspezifische Gefährdungs- und Belastungskataloge zurUnterstützung der Unternehmer bei der Durchführung derGefährdungsermittlung und -beurteilung zur Verfügung.

Grundpflichten der Arbeitgeber

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� Seit dem 21. August 1997 müssen die Betriebe geeignete Unter-lagen zur Verfügung halten, aus denen sich ergeben muss,welche Ergebnisse die Gefährdungsermittlung und -beurteilungerbracht hat und welche Arbeitsschutzmaßnahmen daraufhinergriffen wurden (§ 6 ArbSchG). Diese gesetzliche Dokumen-tationspflicht gilt grundsätzlich nicht für Betriebe, in denen nurzehn oder weniger Beschäftigte tätig sind. In die Berechnung derZahl der Arbeitnehmer werden Teilzeitbeschäftigte mit einerregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit einem Wert von 0,5 und Beschäftigte mit nichtmehr als 30 Stunden wöchentlich mit einem Wert von 0,75 ein-bezogen. Auch für die Kleinbetriebe mit bis zu 10 Ar-beitnehmern kann sich allerdings aus anderen Rechts- oderUnfallverhütungsvorschriften doch eine Pflicht zur schriftlichenDokumentation ergeben. Dies gilt insbesondere für die Betriebe,die im Rahmen des „Unternehmermodells“ mit Hilfe der Gefähr-dungsermittlung und -beurteilung zu ermitteln haben, ob und inwelchem Umfang Bedarf für eine sicherheitstechnische Beratungdurch einen überbetrieblichen Dienst besteht.

� Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle betrieblicheArbeitsschutzmaßnahmen unterrichten. Die entsprechendenPflichten ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Woes keine Beschäftigtenvertretungen gibt, muss der Arbeitgeberdie Beschäftigten selbst zu allen Maßnahmen anhören, dieAuswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit haben können(vergleiche Artikel 3 EG-Arbeitsschutzumsetzungsgesetz).

� Alle Beschäftigten müssen über die Gefahren für Sicherheit undGesundheit, denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können,unterrichtet werden. Sie müssen auch über die vom Arbeitgeberergriffenen Schutzmaßnahmen informiert und über die konkreten

Grundpflichten der Arbeitgeber

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Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz jeweils unterwiesen wer-den (§ 12 ArbSchG).

� Als weitere Arbeitgeberpflichten sind zu nennen:

� Pflichten mehrerer Arbeitgeber zur Zusammenarbeit im Arbeitsschutz (§ 8 ArbSchG), wenn ihre Beschäftigtengemeinsam tätig werden (diese Pflichten werden durch dieBestimmungen über den Einsatz eines Koordinators nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ –BGV A 1, bisher VBG 1, und der Baustellenverordnung – s. Seite 22 ff. – ergänzt);

� Pflichten zum Ergreifen von Maßnahmen und Vorkehrungenfür besonders gefährliche Arbeitsbereiche oder Arbeitssitua-tionen, wie z.B. Zugangsbeschränkungen (§ 9 ArbSchG);

� Pflichten zum Ergreifen von Vorsorgemaßnahmen zur Brand-bekämpfung und Evakuierung in Notfällen sowie zur Sicher-stellung einer wirksamen Ersten Hilfe (§ 10 ArbSchG –ergänzt durch die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift„Erste Hilfe“ BGV A 5, bisher VBG 109);

� Pflicht zur Ermöglichung arbeitsmedizinischer Vorsorgeunter-suchungen (§ 11 ArbSchG), wenn diese von den Beschäftig-ten gewünscht werden, es sei denn, dass Gesundheitsgefähr-dungen nach dem Ergebnis der Gefährdungsermittlung und -beurteilung ausgeschlossen sind (die speziellen Vorschriftenüber die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeunter-suchungen z.B. nach der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeits-medizinische Vorsorge“ – BGV A 4, bisher VBG 100 – blei-ben neben dieser Vorschrift unverändert bestehen).

Grundpflichten der Arbeitgeber

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Die Beschäftigten müssen aktiv an allen betrieblichen Arbeitsschutz-maßnahmen mitwirken. Sie haben Vorschriften einzuhalten, Geräteund Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß zu bedienen und zu ver-wenden sowie Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.Außerdem müssen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ihre eige-ne Sicherheit und Gesundheit und auch für die Sicherheit andererPersonen, sofern diese von ihrer Tätigkeit betroffen sind, sorgen.

Die Beschäftigten müssen darüber hinaus den Verantwortlichen imBetrieb das Auftreten von unmittelbaren erheblichen Gefahren odervon Defekten an Geräten oder Schutzsystemen möglichst um-gehend melden.

Die Beschäftigten haben außerdem eine wichtige Meldepflicht. Siemüssen den Arbeitgeber bei der Durchführung der Arbeits-schutzmaßnahmen unterstützen. Dazu gehört auch die Zusammen-arbeit mit Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten.

Diesen Verpflichtungen stehen auch Rechte der Beschäftigtengegenüber. So können sie jederzeit Vorschläge zum Arbeitsschutzunterbreiten. Bei erheblichen Gefahren dürfen sie sich vom Arbeits-platz entfernen. Schließlich steht ihnen ein Beschwerderechtgegenüber dem Arbeitgeber bei mangelnden Arbeitsschutzmaß-nahmen zu, und falls der Arbeitgeber auf solche Beschwerden nichtreagiert, können sich die Beschäftigten auch an die Aufsichts-behörden wenden.

Aufgrund der Wahrnehmung ihrer Rechte dürfen die Beschäftigtenvom Arbeitgeber nicht benachteiligt werden.

PFLICHTEN UND RECHTE DER BESCHÄFTIGTEN (§§ 15 BIS 17 ARBEITSSCHUTZGESETZ)

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Durch das Arbeitsschutzgesetz werden dem Arbeitgeber öffentlich-rechtliche Verpflichtungen auferlegt. Es obliegt den staatlichen Be-hörden, zu überprüfen, ob diese Verpflichtungen auch eingehaltenwerden.

Für die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes sind grundsätzlichdie Landesbehörden zuständig. Die in den einzelnen Bundeslän-dern für den Arbeitsschutz zuständigen Aufsichtsbehörden dürfendurch ihre Mitarbeiter während der Betriebs- und ArbeitszeitArbeitsstätten betreten und besichtigen und nötige Prüfungen vor-nehmen lassen. Wird dabei festgestellt, dass der Arbeitgeber odereine von ihm mit der Wahrnehmung seiner Pflichten beauftragtePerson oder auch ein Beschäftigter die Pflichten nicht erfüllt, die ihnnach dem Arbeitsschutzgesetz treffen, so kann den Betroffenen eineAnordnung erteilt werden, damit sie die erforderlichen Maß-nahmen ergreifen.

Die Arbeitgeber sind auch verpflichtet, die notwendigen Auskünftezu erteilen.

Sofern die Aufsichtsbehörde eine vollziehbare Anordnung erlässt,aber der Betroffene dieser Anordnung nicht folgt und ihr zuwider-handelt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldgeahndet werden. Gefährdet der Arbeitgeber durch einen vorsätz-lichen Verstoß gegen eine solche Anordnung das Leben oder dieGesundheit eines Beschäftigten, so kann dies sogar als Straftat mitFreiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

ÜBERWACHUNG DES ARBEITSSCHUTZRECHTS

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Für den Arbeitsschutz sind nicht nur die bereits genannten Landes-behörden zuständig. Der Gesetzgeber hat auch den Berufsgenos-senschaften als Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung einenumfassenden Präventionsauftrag erteilt. Die Berufsgenossenschaftenhaben den Auftrag, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle,Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zuverhüten.

Dieses duale Arbeitsschutzsystem wurde im Zusammenhang mit derInkraftsetzung des Arbeitsschutzgesetzes vom Gesetzgeber nocheinmal ausdrücklich bestätigt. Zeitgleich mit dem Arbeits-schutzgesetz traten nämlich auch die Präventionsvorschriften desSiebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Kraft. Damit wurdendie bisher noch in der Reichsversicherungsordnung enthaltenenBestimmungen über die Präventionstätigkeit der Berufsgenossen-schaft abgelöst.

DAS DUALE ARBEITSSCHUTZSYSTEM

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Die Präventionsvorschriften im SGB VII regeln die Befugnisse derBerufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaft kann Unfallver-hütungsvorschriften erlassen, die Einhaltung dieser Vorschriftendurch eigene Aufsichtsbeamte überwachen und ihre Mit-gliedsbetriebe über Fragen des Arbeitsschutzes beraten. DieBefugnisse der Aufsichtsbeamten sind grundsätzlich die gleichen,wie bei den staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Auch sie könnendie Betriebe besichtigen und Anordnungen erlassen.

An den Befugnissen der Berufsgenossenschaft hat sich durch denErlass des SGB VII gegenüber dem bisherigen Rechtszustand grund-sätzlich nichts geändert. Geändert hat sich allerdings der Umfangdes Präventionsauftrags. Künftig kann die Berufsgenossenschaft ihreBefugnisse auch zur Verhütung arbeitsbedingter Gesund-heitsgefahren einsetzen. Die Zuständigkeit der Berufsgenos-senschaft ist damit nicht länger auf die Verhütung reiner Unfall-gefahren und solcher gesundheitlichen Gefährdungen beschränkt,die zu einer in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführtenBerufskrankheit führen können.

Die Berufsgenossenschaften und die Aufsichtsbehörden der Ländersind gesetzlich verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Beratungs-und Überwachungstätigkeit eng zusammenzuarbeiten. Dadurchsollen unnötige Belastungen der Betriebe durch Doppelbesichtigun-gen o.ä. vermieden werden.

SGB VII

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Aufgrund der Verordnungsermächtigung (§ 19 ArbSchG) hat dieBundesregierung bisher sieben Rechtsverordnungen erlassen, mitdenen Einzelrichtlinien zum Arbeitsschutz in deutsches Recht um-gesetzt wurden. Durch die „Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz“ vom04.12.1996, die am 20.12.1996 in Kraft trat, wurden die folgen-den vier Einzelverordnungen erlassen:

Persönliche-Schutzausrüstungs-Benutzungsverordnung (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien vom 04. 12.1996)

Die Verordnung konkretisiert die Pflichten des Arbeitgebers nachdem Arbeitsschutzgesetz für die Fälle, in denen er seinen Mitarbei-tern persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellt, weil ande-re (z.B. kollektive) Arbeitsschutzmaßnahmen nicht möglich sind.Der Arbeitgeber wird verpflichtet, geeignete persönliche Schutz-ausrüstungen auszuwählen, die individuell auf den Beschäftigtenpassen und für deren gutes Funktionieren während der gesamtenBenutzungsdauer der Arbeitgeber verantwortlich ist. Außerdemmuss der Arbeitnehmer über die bestimmungsgemäße Benutzungunterwiesen werden und der Arbeitgeber muss für verständliche(auch fremdsprachliche) Gebrauchsanweisungen sorgen.

Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen in sicherheitstech-nischer Hinsicht den Anforderungen der achten Verordnung zumGerätesicherheitsgesetz entsprechen. Neue Geräte erfüllen dieseVoraussetzungen, wenn sie das so genannte „CE-Zeichen“ auf-weisen. Ältere Ausrüstungen, die bereits vor dem 01.07.1995angeschafft wurden, können weiterbenutzt werden, wenn sie zwarnicht die jetzt gültigen Anforderungen erfüllen, aber den damalsgültigen Beschaffenheitsanforderungen entsprechen.

RECHTSVERORDNUNG ZUR UMSETZUNG EINZELNER EG-ARBEITSSCHUTZ-RICHTLINIEN

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Lastenhandhabungsverordnung (Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien vom 04.12.1996)

Diese Verordnung gilt für jedes Befördern, Abstützen, Heben,Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Lastdurch menschliche Kraft.

Der Arbeitgeber darf solche Arbeiten nur solchen Personen übertra-gen, deren Eignung für diese Tätigkeit er vorher besonders geprüfthat. Bei der Prüfung muss der Arbeitgeber durch eine besondereGefährdungsermittlung und -beurteilung analysieren, ob z.B. durchdas Gewicht, die Form oder Größe der zu bewegenden Last, durchdie erforderliche Körperhaltung oder Entfernung der Last vomKörper beim Tragen spezielle Gefährdungen entstehen können,denen durch geeignete Maßnahmen begegnet werden muss.

Bildschirmarbeitsverordnung (Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien vom 04.12.1996)

Die Verordnung gilt für alle Beschäftigten, die gewöhnlich beieinem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bild-schirmgerät benutzen.

Der Arbeitgeber hat die Bildschirmarbeitsplätze wiederum einerbesonderen Gefährdungsermittlung und -beurteilung zu unterzie-hen. Die Arbeitsplätze müssen den im Anhang zu der Verordnungaufgeführten Anforderungen entsprechen. Dort sind Anforderungenan die Bildschirmgeräte, die Tastatur, an die sonstigen Arbeitsmittel,wie z.B. Möbel, an die Arbeitsumgebung und an das Zu-sammenwirken von Mensch und Arbeitsmittel aufgezählt.

Seit dem 01.01.2000 müssen alle Bildschirmarbeitsplätze denAnforderungen der Verordnung entsprechen. Das gilt auch fürBildschirmarbeitsplätze, die schon vor dem Inkrafttreten der

Rechtsverordnung zur Umsetzung einzelner EG-Arbeitsschutz-RichtlinienBildschirmarbeitsverordnung

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Verordnung in Betrieb waren. Solche Arbeitsplätze müssen mittler-weile an die Anforderungen angepasst worden sein.

Der Arbeitgeber hat den täglichen Arbeitsablauf so zu organisieren,dass die Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten oderPausen unterbrochen wird. Schließlich muss der Arbeitgeber beiBildschirmarbeitsplätzen stets vor Aufnahme der Tätigkeit unddanach in regelmäßigen Abständen angemessene Untersuchungender Augen und des Sehvermögens durch fachkundige Personenanbieten und eine spezielle Bildschirmbrille zur Verfügung stellen,sofern diese vom Augenarzt speziell für die Bildschirmarbeit ver-ordnet wird.

Arbeitsstättenverordnung (Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien vom 04.12.1996)

Die Anforderungen an die Arbeitsstätten, wie sie schon bisher inder Arbeitsstättenverordnung festgelegt waren, brauchten zur An-passung an die entsprechende EG-Richtlinie inhaltlich nicht geän-dert zu werden. Die diesbezüglichen Vorschriften in der Bundes-republik Deutschland erfüllten die EG-Anforderungen bereits.

Um die EG-Richtlinie vollständig in deutsches Recht umzusetzen,waren daher nur einige formelle Änderungen und die Erweiterungdes Anwendungsbereichs der Arbeitsstättenverordnung erforderlich.

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung vom 11.03.1997

Durch eine weitere „Verordnung über Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit“ vom11.03.1997, die am 01.04.1997 in Kraft trat, wurden die entspre-chenden Regelungen der EG-Richtlinie für die Bereitstellung vonArbeitsmitteln sowie für ihre Benutzung durch die Beschäftigten indeutsches Recht umgesetzt.

Rechtsverordnung zur Umsetzung einzelner EG-Arbeitsschutz-RichtlinienArbeitsmittelbenutzungsverordnung

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Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung sind alle Maschinen, Geräte,Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.

Der Unternehmer ist verpflichtet, nur solche Arbeitsmittel auszu-wählen und zur Verfügung zu stellen, die für die konkrete Arbeitgeeignet sind und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung auchgefahrlos benutzt werden können. Die Beschäftigten müssen überdie Benutzung der Arbeitsmittel jeweils hinreichend unterwiesenworden sein, und sofern die Benutzung des Arbeitsmittels mit einerbesonderen Gefährdung verbunden ist, muss sichergestellt werden,dass nur befugte Mitarbeiter diese Arbeitsmittel benutzen.

Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen hinsichtlich ihrersicherheitstechnischen Ausgestaltung den Anforderungen der jewei-ligen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Sofern noch alteArbeitsmittel benutzt werden, die noch nicht den einschlägigenAnforderungen entsprechen, so ist seit dem 30.06.1998 dafürSorge zu tragen, dass diese Arbeitsmittel die sicherheitstechnischenAnforderungen erfüllen, die im Anhang zu der Verordnung auf-geführt sind. Für Maschinen enthalten die Unfallverhütungs-vorschriften Sondervorschriften. Nach diesen Vorschriften müssenalte Maschinen bereits seit dem 01.01.1997 die sicherheitstech-nischen Anforderungen erfüllen, die jetzt im Anhang zu derRechtsverordnung für die Arbeitsmittel allgemein aufgeführt wordensind.

Baustellenverordnung vom 10. 06.1998

Durch Erlass der „Verordnung über Sicherheit und Gesund-heitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV)“ vom10. Juni 1998 hat die Bundesregierung eine weitere entsprechen-de EG-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die deutscheRechtsverordnung ist am 01. Juli 1998 in Kraft getreten.

Rechtsverordnung zur Umsetzung einzelner EG-Arbeitsschutz-RichtlinienBaustellenverordnung

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Die Baustellenrichtlinie der Europäischen Union und die Baustellen-verordnung der Bundesrepublik Deutschland haben das Ziel,durch besondere Maßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserungvon Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten aufBaustellen beizutragen. Beschäftigte im Baubereich sind imVergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohenUnfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt.

Besondere Gefahren auf Baustellen ergeben sich insbesondersdaraus, dass Arbeiten auf der Baustelle von Beschäftigten ver-schiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführtwerden. Dies erschwert die Abstimmung der Arbeitgeber für diezu treffenden Schutzmaßnahmen. Hinzu kommen noch äußereEinflüsse, wie beispielsweise Witterungsverhältnisse, Termindruckoder auch Sprachenprobleme.

Ein großer Teil von Mindestanforderungen an Arbeitsschutz-maßnahmen gelten in Deutschland seit langem aufgrund derBestimmungen z.B. in der Arbeiststättenverordnung. Auch inUnfallverhütungsvorschriften oder den Bauordnungen derBundesländer sind Arbeitsschutzbestimmungen enthalten. DieseBestimmungen bleiben unverändert bestehen.

Die wesentlichen Neuerungen durch die Baustellenverordnungsind:

� Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber aufder Baustelle tätig werden,

� Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans beigrößeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten(z.B. Tunnelbau) und

� Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größerenBaustellen (in der Regel nicht bei Einfamilienhäusern).

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Die Aufgaben des in der Baustellenverordnung geforderten „Koor-dinators“ sind nicht unbedingt deckungsgleich mit den Aufgabenvon Koordinatoren, die nach anderen Vorschriften einzusetzensind. Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vor-schriften“ (BGV A1, bisher VBG 1) muss ebenfalls ein Koordinatoreingesetzt werden, wenn ein Unternehmer Arbeiten an andereUnternehmer vergibt und es zur Vermeidung einer möglichengegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine natürliche Personzu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt (vgl. § 6Abs.1 BGV A1).

Der Koordinator nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 mussbezüglich der Arbeitsschutzmaßnahmen Weisungsrechte gegen-über sämtlichen Mitarbeitern der verschiedenen BeauftragtenUnternehmer besitzen. Der Koordinator nach der Baustellen-verordnung braucht derartige Weisungsbefugnisse nicht unbedingtzu besitzen. Seine Aufgaben insbesondere während der Planungdes Bauvorhabens und während der Bauausführung sind in § 3Abs. 2 und 3 der Baustellenverordnung ausdrücklich genannt.Während auf einer Baustelle im Sinne der Baustellenverordnungimmer ein Koordinator vorhanden sein muss sobald dortArbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ist einKoordinator nach der Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 nur dannerforderlich, wenn dies zur Vermeidung möglicher gegenseitigerGefährdungen erforderlich ist. Andererseits ist der Koordinatornach der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 in diesen Fällen auchdann zu bestellen, falls es bei dem Einsatzort nicht um eineBaustelle im Sinne der Baustellenverordnung (vergl. § 1 Abs. 3BaustellV) handelt.

Die Aufgabenbereiche der beiden genannten Koordinatoren sindauf Baustellen weitgehend deckungsgleich. Es genügt daher, wenneine natürliche Person beide Aufgabenbereiche auf der Baustelleausübt und die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt.

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Biostoffverordnung vom 27. 01.1999

Zum Schutz der Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen wur-de die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz beiTätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung–BioStoffV)” vom 27. Januar 1999 zum 1. April 1999 in Kraftgesetzt. Damit wurde die EG-Richtlinie 90/679/EWG über denSchutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologischeArbeitsstoffe bei der Arbeit in deutsches Recht umgesetzt.

Die Biostoffverordnung konkretisiert die Anforderungen desArbeitsschutzgesetzes bezogen auf biologische Gefährdungen, siegibt im Rahmen eines Schutzstufenkonzeptes Schutzmaßnahmenvor und regelt die Arbeitsmedizinische Vorsorge. In TechnischenRegeln für biologische Arbeitsstoffe TRBA werden nähereEinzelheiten zur Umsetzung der BioStoffV festgelegt.

Biologische Arbeitsstoffe sind natürliche und gentechnisch verän-derte Mikroorganismen (Bakterien, Pilze, Viren), aber auchZellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die beimMenschen Infektionen, sensibilisierende (empfindlich machende)und toxische (giftige) Wirkungen hervorrufen können. Das vonihnen ausgehende Infektionsrisiko wird in vier Risikogruppen ein-geteilt. Je höher die Risikogruppe, desto höher das Gefähr-dungspotential.

In unseren Mitgliedsbetrieben können biologische Arbeitsstoffeu.a. in Müllverbrennungsanlagen (Müllanlieferung, Müllbunker),bei der Verkeimung wässriger Umlaufsysteme (Umgang mitKühlschmierstoffen), beim Umgang mit mikrobiell kontaminiertenMaterialien in zahntechnischen Laboratorien, in der Medizin-technik (Instandhaltung mikrobiell kontaminierter Instrumente oderGeräte beim Hersteller oder beim Betreiber), in der Ortho-pädietechnik (Arbeit am Patienten, Umgang mit mikrobiell konta-

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minierten Materialien), bei der Tierpräparation, in Betriebsarzt-praxen, Betriebssanitätsstationen oder bei Instandhaltungsarbeitenan raumlufttechnische Anlagen (Klimaanlagen) vorkommen.

Bei den beschriebenen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffenhandelt es sich in der Regel um nicht gezielte Tätigkeiten nach derBioStoffV. Zu diesen Tätigkeiten zählt der berufliche Umgang mitMenschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegen-ständen und Materialien, wenn die Beschäftigten bei diesenTätigkeiten mit den biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommenkönnen. Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn folgendeBedingungen erfüllt sind:

– Es muss bekannt sein sein, welcher biologische Arbeitsstoff vor-liegt.

– Die Tätigkeit muss außerdem unmittelbar auf den Umgang mitdiesem Stoff ausgerichtet sein.

– Und schließlich muss bekannt oder hinreichend abschätzbarsein, dass und inwieweit die Beschäftigten im Normalbetriebden biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sein werden.

Nach der BioStoffV muss der Unternehmer eine Gefährdungs-beurteilung für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen vor-nehmen. In Abhängigkeit von der ermittelten Gefährdung wird dieTätigkeit bewertet und einer Schutzstufe zugeordnet. Beim geziel-ten Umgang gibt die jeweilige Risikogruppe des biologischenArbeitsstoffes die Schutzstufe vor. Aus der Schutzstufe ergeben sichdie allgemeinen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Tätigkeiten mit biologi-schen Arbeitsstoffen der Schutzstufe 1, ohne sensibilisierende undtoxische Wirkung durchgeführt werden, sind lediglich die allge-meinen Hygienemaßnahmen zu berücksichtigen. Diese werden in

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der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500„Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen” näherangegeben.

Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, dieBeschäftigten anhand dieser zu unterweisen und arbeitsmedizini-sche Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Bei bestimmten Tätig-keiten sind diese Untersuchungen jedoch Pflichtuntersuchungen.Ferner ist den Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen aus-gesetzt sein können, eine Impfung anzubieten, sofern ein geeig-neter Impfstoff zur Verfügung steht.

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AnhangGESETZ ZUR UMSETZUNG DER EG-RAHMENRICHTLINIEARBEITSSCHUTZ UND WEITERER ARBEITSSCHUTZ-RICHTLINIEN*)Vom 7. August 1996

§§28

Artikel 1

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutz-gesetz – ArbSchG)Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs.6 des Gesetzes vom 27.12.2000; Bundes-gesetzblatt I, S. 2048.

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutzder Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen desArbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allenTätigkeitsbereichen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Haus-angestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für denArbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrie-ben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafürentsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicher-heit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeitnach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt.Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäf-tigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen alsArbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:

– Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maß-nahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer beider Arbeit (ABI. EG Nr. L 183 S.1) und

– Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit be-fristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. EG Nr. L 206 S.19).

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(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten andie Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeiter-vertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzessind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeitund arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlichMaßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1

des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heim-arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleich gestellten,

4. Beamtinnen und Beamte,5. Richterinnen und Richter,6. Soldatinnen und Soldaten,7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche undjuristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaf-ten, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.

(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Rege-lungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Geset-zen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.

(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereichdes öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sinddie einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe derVerwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden undder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen desöffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Ländersowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 2)

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§§30

Zweiter Abschnitt

Pflichten des Arbeitgebers

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnah-men des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstän-de zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftig-ten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen aufihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sichändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eineVerbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz derBeschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nachAbsatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Artder Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erfor-

derlichen Mittel bereitzustellen sowie2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforder-

lichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in diebetrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden unddie Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkom-men können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeit-geber nicht den Beschäftigten auferlegen.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzesvon folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für

Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die ver-bleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 3, 4)

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3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik,Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesichertearbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik,Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, so-ziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf denArbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zuanderen Maßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftigeBeschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirken-

de Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologi-schen Gründen zwingend geboten ist.

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für dieBeschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zuermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforder-lich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkei-ten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen istdie Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit aus-reichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und

des Arbeitsplatzes,2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von

Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschi-nen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 5)

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4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammen-wirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung derBeschäftigten.

§ 6 Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeitenund der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen ver-fügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzesund das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Beigleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenndie Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderesbestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oderweniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wennbesondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anord-nen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststel-lung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeit-beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-zeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehrals 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötetoder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tagevöllig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat derArbeitgeber zu erfassen.

§ 7 Übertragung von Aufgaben

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat derArbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen,ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 6, 7)

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den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beach-tenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einemArbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei derDurchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestim-mungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheitund den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeiterforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätig-keiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigtenüber die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicher-heit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten undMaßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit verge-wissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die inseinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren fürihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit inseinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

§ 9 Besondere Gefahren

(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nurBeschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsberei-chen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhaltenhaben.

(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alleBeschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahrausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig überdiese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutz-maßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicherGefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit andererPersonen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnah-

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 8, 9)

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men zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbsttreffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nichterreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigtenund die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteileentstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahr-lässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.

(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es denBeschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermög-lichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze inSicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurchkeine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erheblicheGefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur inbesonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihreTätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten derBeschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentlicheSicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes blei-ben unberührt.

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätteund der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten dieMaßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämp-fung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnungzu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall dieerforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen,insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medi-zinischen Notversorgung, der Bergung und der Brand-bekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen,die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 10)

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Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Aus-bildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Be-schäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zurZahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderenGefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeberden Betriebs- oder Personalrat zu hören. WeitergehendeBeteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kanndie in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen,wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung undAusrüstung verfügt.

§ 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunschunbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zuermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheitund Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizi-nisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund derBeurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenenSchutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschadenzu rechnen.

§ 12 Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeitausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterwei-sung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens aufden Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftig-ten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstel-lung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Ein-führung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vorAufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unter-weisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasstsein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 11, 12)

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(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unter-weisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterwei-sung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfah-rung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassenwerden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichtendes Verleihers bleiben unberührt.

§ 13 Verantwortliche Personen

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnittergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber1. sein gesetzlicher Vertreter,2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Per-

son,3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personen-

handelsgesellschaft,4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder

eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnenübertragenen Aufgaben und Befugnisse,

5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund die-ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nacheiner Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen imRahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personenschriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nachdiesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginnder Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeits-bereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit,denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 13, 14)

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die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieserGefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnah-men zu unterrichten.

(2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretungder Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigtenzu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicher-heit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.

Dritter Abschnitt

Pflichten und Rechte der Beschäftigten

§ 15 Pflichten der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeitensowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeit-gebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sor-ge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigtenauch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sor-gen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei derArbeit betroffen sind.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten ins-besondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe,Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrich-tungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönlicheSchutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 16 Besondere Unterstützungspflichten

(1) Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zustän-digen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbareerhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowiejeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüg-lich zu melden.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 15, 16)

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§§38

(2) Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt undder Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zuunterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz derBeschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflich-ten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbe-schadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten vonihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit undMängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeits-sicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragtennach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.

§ 17 Rechte der Beschäftigten

(1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschlä-ge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheits-schutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen undBeamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamtengesetzesanzuwenden. § 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes undentsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.

(2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte derAuffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnah-men und bereit gestellten Mittel nicht ausreichen, um dieSicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zugewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichtetenBeschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diesean die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen denBeschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriftender Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über denWehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleibenunberührt

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 17)

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§§39

Vierter Abschnitt

Verordnungsermächtigungen

§ 18 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, wel-che Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verant-wortlichen Personen zu treffen haben und wie sich dieBeschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflich-ten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In die-sen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, dassbestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer alsin § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.

(2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbeson-dere bestimmt werden,1. dass und wie zur Abwehr bestimmter Gefahren Dauer

oder Lage der Beschäftigung oder die Zahl der Beschäf-tigten begrenzt werden muss,

2. dass der Einsatz bestimmter Arbeitsmittel oder -verfahrenmit besonderen Gefahren für die Beschäftigten verbotenist oder der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihrerlaubt sein muss oder besonders gefährdete Personendabei nicht beschäftigt werden dürfen,

3. dass bestimmte, besonders gefährliche Betriebsanlageneinschließlich der Arbeits- und Fertigungsverfahren vor In-betriebnahme, in regelmäßigen Abständen oder auf behörd-liche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,

4. dass Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdendeTätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem siesie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchensind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zubeachten hat.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 18)

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§§40

§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften undzwischenstaatliche Vereinbarungen

Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen wer-den, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Ratesoder der Kommission der Europäischen Gemeinschaftenoder von Beschlüssen internationaler Organisationen odervon zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereichedieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere umArbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genanntePersonen zu regeln.

§ 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst

(1) Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigenKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichenRechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach§ 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.

(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes,insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei, den Zivil- undKatastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder den Nachrich-tendiensten, können das Bundeskanzleramt, das Bundesmini-sterium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, dasBundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministe-rium der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind,durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesratesbestimmen, dass Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zumTeil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dieszwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltungoder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Rechts-verordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit demBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweitnicht das Bundesministerium des Innern selbst ermächtigt ist,im Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen. In den

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 19, 20)

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§§41

Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie dieSicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterBerücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes auf andere Wei-se gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichenDienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittel-baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-lichen Rechts können den Sätzen 1 und 3 entsprechendeRegelungen durch Landesrecht getroffen werden.

Fünfter Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägernder gesetzlichen Unfallversicherung

(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetzist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden haben dieEinhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Geset-zes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und dieArbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichenUnfallversicherung richten sich, soweit nichts anderesbestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nachdem Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftragsauch Aufgaben zur Gewährleistung von Sicherheit undGesundheitsschutz der Beschäftigten wahrnehmen, werdensie ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen Befugnissetätig.

(3) Die zuständigen Landesbehörden und die Träger der gesetz-lichen Unfallversicherung wirken bei der Überwachung engzusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unter-

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 21)

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§§42

richten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebs-besichtigungen und deren wesentliche Ergebnisse.

(4) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehördekann mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung verein-baren, dass diese in näher zu bestimmenden Tätigkeitsberei-chen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter Vorschriftendieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlas-senen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinba-rung sind Art und Umfang der Überwachung sowie dieZusammenarbeit mit den staatlichen Arbeitsschutzbehördenfestzulegen.

(5) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist diezuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzesund der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen inden Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zen-tralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium desInnern. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichtsanderes bestimmt ist, die Bundesausführungsbehörde fürUnfallversicherung, die insoweit der Aufsicht des Bundes-ministeriums des Innern unterliegt. Im öffentlichen Dienst imGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr führendie Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundes-ministeriums für Verkehr und die Eisenbahn-Unfallkasse,soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetzdurch. Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbe-reichen des Bundesministeriums der Verteidigung und desAuswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungenund für die Nachrichtendienste des Bundes führen das jewei-lige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt, soweitsie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen jeweilsbestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereichdes Bundesministeriums für Post und Telekommunikation führtdie Unfallkasse Post und Telekom dieses Gesetz durch. Die

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 21)

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Sätze 1 bis 4 gelten auch für Betriebe und Verwaltungen, diezur Bundesverwaltung gehören, für die aber eine Berufs-genossenschaft Träger der Unfallversicherung ist. Die zustän-digen Bundesministerien können mit den Berufsgenossen-schaften für diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren,dass das Gesetz von den Berufsgenossenschaften durch-geführt wird; Aufwendungen werden nicht erstattet.

§ 22 Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von denverantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Über-wachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlas-sung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die aus-kunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragenoder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, derenBeantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeich-neten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einerStraftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die aus-kunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sindbefugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten,Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigenund zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen derauskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dieszur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sindsie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönlicheSchutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeits-abläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und ins-besondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustel-len und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeits-unfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder einSchadensfall zurückzuführen ist. Sie sind berechtigt, die

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 22)

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Begleitung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauf-tragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber oder die verant-wortlichen Personen haben die mit der Überwachung beauf-tragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnissenach den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der inSatz 1 genannten Zeiten oder, wenn die Arbeitsstätte sich ineiner Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachungbeauftragten Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebersdie Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütungdringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-nung treffen. Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnah-men nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden. Die Sätze 1 und5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht, ob in derArbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachengegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grund-recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 desGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,1. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwort-

lichen Personen oder die Beschäftigten zur Erfüllung derPflichten zu treffen haben, die sich aus diesem Gesetz undden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-verordnungen ergeben,

2. welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwort-lichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr fürLeben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben.Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug ist,zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu set-zen. Wird eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einergesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anord-nung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige Behörde dievon der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendungoder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeits-

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 22)

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§§45

mittel untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde imBereich des öffentlichen Dienstes, die den Dienstbetrieb wesent-lich beeinträchtigen, sollen im Einvernehmen mit der oberstenBundes- oder Landesbehörde oder dem Hauptverwaltungs-beamten der Gemeinde getroffen werden.

§ 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden;Jahresbericht

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem vonihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über

1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeitvergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staats-angehörigkeit,

2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift desBetriebs, in dem er sie beschäftigt,

3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört, zu

machen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen derBundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechts-vorschrift mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behör-den nach Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden alsSchreiben oder auf maschinell verwertbaren Datenträgernoder durch Datenübertragung weiterzuleiten haben. In derRechtsverordnung können das Nähere über die Form derweiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterlei-tung bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfennur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden nach§ 21 Abs. 1 liegenden Arbeitsschutzaufgaben verwendetsowie in Datenverarbeitungssystemen gespeichert oder ver-arbeitet werden.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 23)

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(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen dieihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelan-genden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in dengesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung vonGesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich gere-gelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Trägerder gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz derUmwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweites sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Infor-mationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinfor-mationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrerOffenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

(3) Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behördenkonkrete Anhaltspunkte für1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne

die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen-über einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einemTräger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Ren-tenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe odergegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerber-leistungsgesetzes,

3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung derSchwarzarbeit,

4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und

Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtungzur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,

6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,7. Verstöße gegen die Steuergesetze,

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 23)

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unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Ver-stöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behörden, dieTräger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Aus-ländergesetzes. In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zustän-digen Behörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, denHauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern, den Kran-kenkassen als Einzugsstellen für die Sozialversicherungs-beiträge, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, dennach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ver-stößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeitzuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63des Ausländergesetzes genannten Behörden und den Finanz-behörden zusammen.

(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über dieÜberwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einenJahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht umfasstauch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten ausinternationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Euro-päischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutzbetreffen.

§ 24 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kannmit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-schriften erlassen1. zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweitdie Bundesregierung zu ihrem Erlass ermächtigt ist,

2. über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4und

AnhangArbeitsschutzgesetz (§ 24)

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§§48

3. über die Angaben, die die zuständigen obersten Landes-behörden dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-ordnung für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs.2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einembestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.

Verwaltungsvorschriften, die Bereiche des öffentlichen Dien-stes einbeziehen, werden im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium des Innern erlassen.

§ 25 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einervollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder

b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnungnach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntau-send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut-sche Mark geahndet werden.

§ 26 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wirdbestraft, wer1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete

Handlung beharrlich wiederholt oder2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a

bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesund-heit eines Beschäftigten gefährdet.

AnhangArbeitsschutzgesetz (§§ 25, 26)

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§§49

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheits-ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit(Arbeitssicherheitsgesetz)

Die Änderungen wurden beim Abdruck des Auszugs aus demArbeitssicherheitsgesetz (s. Seite 111 ff.) eingearbeitet.

Artikel 3

Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)

§ 81 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 I S. 1, 902), daszuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994(BGBI. I S. 3210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gefahren“ die Wör-

ter „und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getrof-fenen Maßnahmen“ eingefügt.

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:„(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat derArbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören,die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitneh-mer haben können.“

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 4

Änderung der Gewerbeordnung (GewO)

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), wirdwie folgt geändert:1. Die §§ 120a, 139b Abs. 5a, die §§ 139g, 139h und 139m

werden aufgehoben.

AnhangÄnderungen (BetrVG/GewO)

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2. In § 120d Abs. 1 Satz 1 sowie in § 120e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter „den §§ 120a und 120b“ersetzt durch die Angabe „§ 120b“.

3. § 139b wird wie folgt geändert:a) in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe

„120a,“ gestrichen.B) in Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und § 139g Abs. 1

Satz 3 Halbsatz 1“ und die Wörter „und des § 139h Abs. 3“gestrichen.

4. § 147 wird wie folgt geändert:a) in Absatz 1 werden in Nummer 1 die Wörter „oder § 139g

Abs. 1“ und in Nummer 2 die Wörter „oder § 139h“ gestri-chen.

B) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder entgegen§ 139g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139b Abs. 5“gestrichen.

5. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 1 wird die Angabe „139m“ ersetzt durch die

Angabe „139i“.b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 120a bis 139aa“ ersetzt

durch die Angabe „§§ 120b bis 139aa“.

Artikel 5

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Artikel 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. I S. 158), das durchArtikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBI. I S. 946) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Art“ dieWörter „und besondere Merkmale“ und nach dem Wort„Tätigkeit“ ein Komma und die Wörter „dafür erforderlicheQualifikationen“ eingefügt.

AnhangÄnderungen (AÜG)

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§§51

b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:„Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vorBeginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinemArbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit,denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über dieMaßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieserGefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeit-nehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qua-lifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonde-ren ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondereGefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.“

2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:„Der Entleiher hat in der Urkunde zu erklären, welche besonde-ren Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätig-keit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlichist.“

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 am Tagenach der Verkündung in Kraft.Artikel 1 § 6 Abs. 1 tritt am 21. August 1997 in Kraft.

AnhangÄnderungen (Inkrafttreten)

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§§52

Artikel 1

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derBenutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persönlicherSchutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für die Benut-zung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigtebei der Arbeit.

(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung istjede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftig-ten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eineGefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen,sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der per-sönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

(3) Als persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Absatzes 2gelten nicht:1. Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der

Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigtendienen,

AnhangVERORDNUNG ZUR UMSETZUNG VON EG-EINZELRICHTLINIENZUR EG-RAHMENRICHTLINIE ARBEITSSCHUTZ*)Vom 4. Dezember1996

*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung folgenderEG-Richtlinien:

– Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften fürSicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durchArbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 393 S.18),

– Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften be-züglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung vonLasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mitsich bringt (ABl. EG Nr. L 156 S. 9),

– Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriftenbezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten(ABl. EG Nr. L 156 S. 14),

– Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften fürSicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S.1).

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§§53

2. Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,3. persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den

Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundesund der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die deröffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die-nen,

4. persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr,soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,

5. Sportausrüstungen6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von

Gefahren und Gefahrstoffen.

(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberg-gesetz unterliegen.

§ 2 Bereitstellung und Benutzung

(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 desArbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur persönlicheSchutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereit-stellen, die1. den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehr-

bringen von persönlichen Schutzausrüstungen entspre-chen,

2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung bie-ten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich zubringen,

3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeig-net sind und

4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheit-lichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigtenindividuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauchdurch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine

AnhangPSA-Benutzungsverordnung (§ 2)

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§§54

Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeit-geber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oderhygienische Probleme nicht auftreten.

(3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleich-zeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muss derArbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinanderabstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstun-gen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowiedurch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafürSorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen währendder gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich ineinem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.

§ 3 Unterweisung

(1) Bei der Unterweisung nach §12 des Arbeitsschutzgesetzeshat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen,wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerechtbenutzt werden. Soweit erforderlich, führt er eine Schulungin der Benutzung durch.

(2) Für jede bereit gestellte persönliche Schutzausrüstung hat derArbeitgeber erforderliche Informationen für die Benutzung infür die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache bereit-zuhalten.

AnhangPSA-Benutzungsverordnung (§ 3)

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§§55

Artikel 2

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei dermanuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung vonLasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergo-nomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefähr-dung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Len-denwirbelsäule, mit sich bringt.

(2) Manuelle Handhabung im Sinne dieser Verordnung ist jedesBefördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft,unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tra-gen oder Bewegen einer Last.

(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberg-gesetz unterliegen.

(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern,das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministeriumder Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzenkönnen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-nung und, soweit nicht das Bundesministerium des Innernselbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-sterium des Innern bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeitenim öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bun-deswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdien-sten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriftendieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwendensind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellungder öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig fest-

AnhangLastenhandhabungsverordnung (§ 1)

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§§56

zulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz derBeschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weisegewährleistet werden.

§ 2 Maßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des Anhangsgeeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen odergeeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Aus-rüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen vonLasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicher-heit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäulemit sich bringen, zu vermeiden.

(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nichtvermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beurteilungder Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzesdie Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegungdes Anhangs zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung hat derArbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eineGefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftig-ten möglichst gering gehalten wird.

§ 3 Übertragung von Aufgaben

Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handha-bung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefähr-dung für Sicherheit und Gesundheit führen, hat der Arbeitge-ber die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Aus-führung der Aufgaben zu berücksichtigen.

§ 4 Unterweisung

Bei der Unterweisung nach §12 des Arbeitsschutzgesetzes hatder Arbeitgeber insbesondere den Anhang und die körperlicheEignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Er hat den Be-

AnhangLastenhandhabungsverordnung (§§ 2, 3, 4)

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schäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben zu ma-chen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lastenund über die Gefahren, denen die Beschäftigten insbesonderebei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.

Anhang

Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheitund Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, derBeschäftigten ergeben kann:

(1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere1. ihr Gewicht, ihre Form und Größe,2. die Lage der Zugriffsstellen,3. die Schwerpunktlage und4. die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.

(2) Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllendeArbeitsaufgabe insbesondere1. die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewegung,

insbesondere Drehbewegung,2. die Entfernung der Last vom Körper,3. die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu

überbrückende Entfernung,4. das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erforder-

lichen Kraftaufwandes,5. die erforderliche persönliche Schutzausrüstung,6. das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Beschäf-

tigten zu ändernden Arbeitsablaufs und7. die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.

(3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und derArbeitsumgebung insbesondere1. der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz

und Raum,2. der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,

AnhangLastenhandhabungsverordnung (Anhang)

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3. die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,4. die Beleuchtung,5. die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Stand-

fläche und6. die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.

Artikel 3

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derArbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung –BildscharbV)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen

von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur

Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Gebrauch,

sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz ein-gesetzt werden,

5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderenArbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertan-zeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung desArbeitsmittels erforderlich ist, sowie

6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberg-gesetz unterliegen.

(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern,das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der

AnhangBildschirmarbeitsverordnung (§ 1)

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Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen kön-nen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einverneh-men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungund, soweit nicht das Bundesministerium des Innern selbstzuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium desInnern bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeiten im öffent-lichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr,der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, demZoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verord-nung ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffent-liche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zurAufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichenSicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie dieSicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nachdieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Bild-schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zurGrafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung ist einArbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet seinkann mit1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer

Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder

Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder4. sonstigen Arbeitsmitteln,sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.

(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte,die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrernormalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.

AnhangBildschirmarbeitsverordnung (§ 2)

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§§60

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 desArbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirm-arbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungeninsbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung desSehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischerBelastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

§ 4 Anforderungen an die Gestaltung

(1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, damitdie Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangsund sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. Dezember1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die geeignetenMaßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden

oder2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3

ergibt, dass durch die Arbeit an diesen ArbeitsplätzenLeben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet ist,spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.

(3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abgewichen wer-den, wenn1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeitsplat-

zes oder Merkmale der Tätigkeit diesen Anforderungenentgegenstehen oder

2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweiligenFähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter Berück-sichtigung von Art und Schwere der Behinderung gestal-tet wird

und dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andereWeise gewährleistet sind.

AnhangBildschirmarbeitsverordnung (§§ 3, 4)

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§§61

§ 5 Täglicher Arbeitsablauf

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zuorganisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgerätenregelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausenunterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch dieArbeit am Bildschirmgerät verringern.

§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrerTätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßi-gen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwer-den, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführtwerden können, eine angemessene Untersuchung der Augenund des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzu-bieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Unter-suchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung alserforderlich, ist diese zu ermöglichen.

(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielleSehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügungzu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nachAbsatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig undnormale Sehhilfen nicht geeignet sind.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs.1 Nr.1 des Arbeits-schutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-gegen § 6 Abs.1 Satz1 die dort bezeichneten Untersuchun-gen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.

AnhangBildschirmarbeitsverordnung (§§ 5, 6, 7)

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§§62

Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellendeAnforderungen

Bildschirmgerät und Tastatur

1. Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf,deutlich und ausreichend groß sein sowie einen angemesse-nen Zeichen- und Zeilenabstand haben.

2. Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss stabil und freivon Flimmern sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen.

3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwi-schen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem Bildschirmmüssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen derArbeitsumgebung angepasst werden können.

4. Der Bildschirm muss frei von störenden Reflexionen undBlendungen sein.

5. Das Bildschirmgerät muss frei und leicht drehbar und neig-bar sein.

6. Die Tastatur muss vom Bildschirmgerät getrennt und neigbarsein, damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeits-haltung einnehmen können.

7. Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf derArbeitsfläche variabel angeordnet werden können. DieArbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Händeermöglichen.

8. Die Tastatur muss eine reflexionsarme Oberfläche haben.

9. Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomischeBedienung der Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung derTasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und beinormaler Arbeitshaltung lesbar sein.

AnhangBildschirmarbeitsverordnung (Anhang)

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§§63

Sonstige Arbeitsmittel

10. Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche musseine ausreichend große und reflexionsarme Oberflächebesitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts,der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittelermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomischgünstige Arbeitshaltung muss vorhanden sein. Ein separaterStänder für das Bildschirmgerät kann verwendet werden.

11. Der Arbeitsstuhl muss ergonomisch gestaltet und standsichersein.

12. Der Vorlagenhalter muss stabil und verstellbar sein sowie soangeordnet werden können, dass unbequeme Kopf- undAugenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt wer-den.

13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenneine ergonomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstützenicht erreicht werden kann.

Arbeitsumgebung

14. Am Bildschirmarbeitsplatz muss ausreichender Raum fürwechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhandensein.

15. Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechenund an das Sehvermögen der Benutzer angepasst sein;dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirmund Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestal-tung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung undAnordnung der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen,Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und densonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.

AnhangBildschirmarbeitsverordnung (Anhang)

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§§64

16. Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchten-de oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachenund Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich ver-mieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeignetenverstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durchdie sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirm-arbeitsplatz vermindern lässt.

17. Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm,der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörendenArbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbeson-dere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und derSprachverständlichkeit zu vermeiden.

18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärme-belastung am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglichist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.

19. Die Strahlung muss – mit Ausnahme des sichtbaren Teils deselektromagnetischen Spektrums – so niedrig gehalten wer-den, dass sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer desBildschirmgerätes unerheblich ist.

Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel

20. Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf dieVerarbeitung von Informationen durch den Menschen anzu-wenden.

21. Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Soft-ware sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirm-geräten hat der Arbeitgeber den folgenden Grundsätzeninsbesondere im Hinblick auf die BenutzerfreundlichkeitRechnung zu tragen:

21.1 Die Software muss an die auszuführende Aufgabeangepasst sein.

AnhangBildschirmarbeitsverordnung (Anhang)

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§§65

21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jewei-ligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.

21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung derjeweiligen Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehlerbei der Handhabung beschreiben und deren Beseitigung mitbegrenztem Arbeitsaufwand erlauben.

21.4 Die Software muss entsprechend den Kenntnissen und Erfah-rungen der Benutzer im Hinblick auf die auszuführendeAufgabe angepasst werden können.

22. Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur quali-tativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden.

Artikel 4

Verordnung zur Änderung der Verordnung überArbeitsstätten

Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729),zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 1983(BGBl. I S.1057), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

㤠1

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Betrieben, indenen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,2. in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen

Verkehr,3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, 4. auf See- und Binnenschiffen.“

AnhangArbeitsstättenverordnung (Änderung)

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§§66

2. § 2 wird wie folgt geändert:a) In Absatz1 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt:

„ausgenommen Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zueinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören undaußerhalb seiner bebauten Fläche liegen,“.

b) Folgender Absatz wird angefügt:„(4) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Beschäf-tigte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes.Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Personennach Satz1 beschäftigt.“

3. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „§§ 120d und 139g derGewerbeordnung“ durch die Wörter „§ 120d der Gewerbeord-nung und § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „nach Landesrecht“ gestrichen.

5. § 56 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Landesrecht“ gestri-

chen.B) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Arbeitsstätten, für die die Gewerbeordnung bisherkeine Anwendung findet, ist der maßgebende Zeitpunkt imSinne des Absatzes1 der 20. Dezember 1996. DieseArbeitsstätten müssen jedoch bis spätestens am 1. Januar1999 mindestens den Anforderungen des Anhangs II derRichtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesund-heitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S.1) entspre-chen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.“

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 1996 in Kraft.

AnhangArbeitsstättenverordnung (Änderung)

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§§67

Vom 11. März 1997

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmittelndurch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmittelndurch Beschäftigte bei der Arbeit.

(2) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberg-gesetz unterliegen.

(3) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern,das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministeriumder Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzenkönnen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-nung und, soweit nicht das Bundesministerium des Innernselbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-sterium des Innern bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeitenim öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bun-deswehr, der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdien-sten, dem Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriftendieser Verordnung ganz oder zum Teil nicht anzuwendensind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellungder öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig fest-zulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz derBeschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weisegewährleistet werden.

*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der EG-Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften fürSicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer beider Arbeit (2. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels16 Abs.1 der Richtlinie 89/391/EWG)(ABl. EG Nr. L 393 S.13).

AnhangVERORDNUNG ÜBER SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZBEI DER BENUTZUNG VON ARBEITSMITTELN BEI DER ARBEIT(Arbeitsmittelbenutzungsverordnung – AMBV) *)

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§§68

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen,Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeitbenutzt werden.

(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle einArbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie Ingangsetzen undStillsetzen, Gebrauch, Transport, Instandhaltung sowieUmbau.

(3) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der räum-liche Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels,in dem die Sicherheit oder Gesundheit der sich darin aufhal-tenden Beschäftigten gefährdet ist.

§ 3 Bereitstellung und Benutzung

Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5 desArbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichenVorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewähltund den Beschäftigten bereitgestellt werden, die für die amArbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und beideren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit undGesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Istes nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Ge-sundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zugewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmenzu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten.Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefähr-dungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung desArbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatzdurch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinanderoder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervor-gerufen werden.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (§§ 2, 3)

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§§69

§ 4 Vorschriften für die Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeits-mittel bereitstellen, die1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die ande-

re einschlägige Gemeinschaftsrichtlinien in deutschesRecht umgesetzt werden, oder,

2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-den, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, min-destens jedoch den Vorschriften des Anhangs.

(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten zwischen dem1. Januar1993 und dem1. April 1997 erstmalig bereitgestellt wordensind, müssen1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden

Rechtsvorschriften entsprechen, durch die andere ein-schlägige Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Rechtumgesetzt worden sind, oder,

2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin-den, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung gel-tenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen.

Sofern im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung Rechtsvor-schriften nach den Nummern 1 und 2 keine Anwendung fin-den oder die zu diesem Zeitpunkt geltenden sonstigenRechtsvorschriften hinter den Anforderungen des Anhangszurückbleiben, sind die Arbeitsmittel unverzüglich, spätestensbis zum 30. Juni 1998, mindestens an die Anforderungendes Anhangs anzupassen.

(3) Sofern die Arbeitsmittel den Beschäftigten bereits bis zum 31. Dezember 1992 erstmalig bereitgestellt worden sind,sind sie unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 1998, min-destens an die Anforderungen des Anhangs anzupassen.

(4) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen zutreffen, dass die Arbeitsmittel während der gesamten

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (§ 4)

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§§70

Benutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 3entsprechen.

(5) § 3 bleibt unberührt.

§ 5 Sonstige Schutzmaßnahmen

Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer besonderenGefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftig-ten verbunden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vor-kehrungen zu treffen, damit die Benutzung des Arbeitsmittelsden hierzu beauftragten Beschäftigten vorbehalten bleibt.Handelt es sich um Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten,hat der Arbeitgeber auch die erforderlichen Vorkehrungenzu treffen, damit die mit der Durchführung beauftragtenBeschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisungerhalten.

§ 6 Unterweisung

Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzeshat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu tref-fen, dass den Beschäftigten angemessene Informationenund, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die beider Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für die Beschäftigtenverständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. DieInformationen und die Betriebsanweisungen müssen minde-stens Angaben über die Einsatzbedingungen, über abseh-bare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benut-zung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (§§ 5, 6, 7)

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§§71

Anhang über an Arbeitsmittel zu stellende Anforderungen

1. Vorbemerkung

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten nach Maßgabedieser Verordnung in den Fällen, in denen mit der Benutzungdes betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefahr fürSicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist.

2. Für Arbeitsmittel geltende allgemeine Vorschriften

2.1 Die Befehlseinrichtungen eines Arbeitsmittels, die Einfluss aufdie Sicherheit haben, müssen deutlich sichtbar und als solcheidentifizierbar sein und gegebenenfalls entsprechendgekennzeichnet werden.

Abgesehen von einigen gegebenenfalls erforderlichen Aus-nahmen müssen die Befehlseinrichtungen außerhalb desGefahrenbereichs so angeordnet sein, dass ihre Betätigungkeine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann. Aus einerunbeabsichtigten Betätigung darf keine Gefahr entstehen.

Vom Hauptbedienungsstand aus müssen sich die Beschäftig-ten erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keinePersonen im Gefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht mög-lich, muss dem Ingangsetzen automatisch ein sicheresSystem, wie z.B. ein akustisches oder optisches Warnsignal,vorgeschaltet sein. Beschäftigte müssen die Zeit oder dieMöglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mitdem Ingangsetzen bzw. Stillsetzen des Arbeitsmittels raschzu entziehen.

Die Befehlseinrichtungen müssen sicher sein. Störungen oderBeschädigungen dieser Einrichtungen dürfen nicht zu gefähr-lichen Situationen führen.

2.2 Das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels darf nur durch absicht-liche Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrich-tung möglich sein.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (Anhang)

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§§72

Dies gilt auch

– für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand,ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand,

– für die Steuerung einer wesentlichen Änderung desBetriebszustandes (z.B. der Geschwindigkeit, desDruckes usw.),

sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung fürdie Beschäftigten nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.

Diese Anforderung gilt nicht für das Wiederingangsetzenoder die Änderung des Betriebszustandes während des nor-malen Programmablaufs im Automatikbetrieb.

2.3 Jedes Arbeitsmittel muss mit einer Befehlseinrichtung zumsicheren Stillsetzen des gesamten Arbeitsmittels ausgerüstetsein.

Jeder Arbeitsplatz muss mit Befehlseinrichtungen ausgerüstetsein, mit denen sich entsprechend der Gefahrenlage dasgesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile stillsetzen las-sen, um das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu ver-setzen. Der Befehl zum Stillsetzen des Arbeitsmittels mussden Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein. Nachdem Stillsetzen des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichenTeile muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochenwerden.

2.4 Die Arbeitsmittel müssen entsprechend der von dem Arbeits-mittel ausgehenden Gefahr und der normalerweise erforder-lichen Zeit für das Stillsetzen mit einer Not-Befehlseinrichtungversehen sein.

2.5 Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durch herabfallen-de oder herausschleudernde Gegenstände ausgeht, muss mitentsprechenden Schutzvorrichtungen gegen diese Gefahrenversehen sein.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (Anhang)

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§§73

Jedes Arbeitsmittel, von dem eine Gefahr durch Ausströmenvon Gasen oder Dämpfen, oder durch Austreten von Flüssig-keiten oder Stäuben ausgeht, muss mit entsprechenden Vor-richtungen zum Zurückhalten oder Ableiten der austretendenStoffe an der Quelle versehen sein.

2.6 Die Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigungoder auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies fürdie Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigtenerforderlich ist.

2.7 Besteht bei Teilen eines Arbeitsmittels Splitter- oder Bruchge-fahr, die die Sicherheit oder die Gesundheit der Beschäftig-ten erheblich gefährden könnte, so müssen geeignete Schutz-vorkehrungen getroffen werden.

2.8 Besteht bei beweglichen Teilen eines Arbeitsmittels dieGefahr eines mechanischen Kontakts, durch den Unfälle ver-ursacht werden können, so müssen sie mit Schutzeinrichtun-gen ausgestattet sein, die den Zugang zum Gefahrenbereichverhindern oder die die beweglichen Teile vor dem Erreichendes Gefahrenbereichs stillsetzen.

Die Schutzeinrichtungen– müssen stabil gebaut sein;– dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;– dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirk-

sam gemacht werden können;– müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben;– dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als

notwendig einschränken;– müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie

für die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe mög-lichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulas-sen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwen-digen Bereich beschränkt sein muss.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (Anhang)

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§§74

2.9 Die Arbeits- bzw. Wartungsbereiche eines Arbeitsmittelsmüssen entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten aus-reichend beleuchtet sein.

2.10 Sehr heiße oder sehr kalte Teile eines Arbeitsmittels müssenmit Schutzeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dassdie Beschäftigten die betreffenden Teile berühren oder ihnengefährlich nahe kommen.

2.11 Die Warnvorrichtungen des Arbeitsmittels müssen leichtwahrnehmbar und unmissverständlich sein.

2.12 Ein Arbeitsmittel darf nur für Arbeitsgänge und unter Bedin-gungen eingesetzt werden, für die es geeignet ist.

2.13 Wartungsarbeiten müssen bei Stillstand des Arbeitsmittels vor-genommen werden können. Wenn dies nicht möglich ist,müssen für ihre Durchführung geeignete Schutzmaßnahmenergriffen werden können, oder die Wartung muss außerhalbdes Gefahrenbereichs erfolgen können.

Bei Arbeitsmitteln, für die ein Wartungsbuch geführt wird,sind die Eintragungen auf dem neuesten Stand zu halten.

2.14 Jedes Arbeitsmittel muss mit deutlich erkennbaren Vorrichtun-gen ausgestattet sein, mit denen es von jeder einzelnen Ener-giequelle getrennt werden kann.

Beim Wiederingangsetzen dürfen die betreffenden Beschäf-tigten keiner Gefahr ausgesetzt sein.

2.15 Jedes Arbeitsmittel muss zur Gewährleistung der Sicherheitder Beschäftigten mit den erforderlichen Kennzeichnungenoder Gefahrenhinweisen versehen sein.

2.16 Bei Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten amArbeitsmittel müssen die Beschäftigten sicheren Zugang zuallen für die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Stel-len haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthaltmöglich sein.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (Anhang)

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§§75

2.17 Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Beschäftigtengegen Gefahren durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmit-tels oder durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten,Dampf oder anderen Stoffen ausgelegt werden, die in demArbeitsmittel hergestellt oder verwendet werden.

2.18 Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz gegen Gefahr durchExplosion des Arbeitsmittels oder von Stoffen ausgelegt wer-den, die in dem Arbeitsmittel hergestellt oder verwendet wer-den.

2.19 Jedes Arbeitsmittel muss für den Schutz der Beschäftigtengegen direktes oder indirektes Berühren mit elektrischemStrom ausgelegt werden.

AnhangArbeitsmittelbenutzungsverordnung (Anhang)

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Vom 10. Juni 1998

§ 1 Ziele; Begriffe

(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung vonSicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Bau-stellen.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungenim Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.

(3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem einBauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist dasVorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten,zu ändern oder abzubrechen.

§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbe-sondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitigoder nacheinander durchgeführt werden, und bei derBemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sinddie allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutz-gesetzes zu berücksichtigen.

(2) Für jede Baustelle, bei der1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30

Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigtegleichzeitig tätig werden, oder

2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personen-tage überschreitet,ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochenvor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu

AnhangVERORDNUNG ÜBER SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZAUF BAUSTELLEN(Baustellenverordnung – BaustellV) *)

*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oderortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und denGesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.1 der Richtlinie89/391/EWG) (ABI.EG Nr. L245 S.6).

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übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang Ienthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Bau-stelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen an-zupassen.

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeit-geber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln,oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehre-rer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbei-ten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dassvor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesund-heitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betref-fende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungenerkennen lassen und besondere Maßnahmen für die beson-ders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erfor-derlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betrieblicheTätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

§ 3 Koordinierung

(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgebertätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinato-ren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinatorsselbst wahrnehmen.

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabenshat der Koordinator1. die in § 2 Abs.1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordi-

nieren,2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbei-

ten oder ausarbeiten zu lassen und3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen

späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berück-sichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheits-schutz zusammenzustellen.

AnhangBaustellenverordnung (§ 3)

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§§78

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat derKoordinator

1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,

2. darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unter-nehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Ver-ordnung erfüllen,

3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erhebli-chen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabensanzupassen oder anpassen zu lassen,

4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisierenund

5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendungder Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinie-ren.

§ 4 Beauftragung

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherrzu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnah-men in eigener Verantwortung zu treffen.

§ 5 Pflichten der Arbeitgeber

(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten dieerforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesonde-re in bezug auf die1. Instandhaltung der Arbeitsmittel2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeits-

stoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter

Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unterneh-

mern ohne Beschäftigte,

AnhangBaustellenverordnung (§§ 4, 5)

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§§79

5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Bau-stelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf demGelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgennan-ten Arbeiten ausgeführt werden,zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und denSicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksich-tigen.

(2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicherForm und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnah-men zu informieren.

(3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrerArbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den§§ 2 und 3 nicht berührt.

§ 6 Pflichten sonstiger Personen

Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz derBeschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unterneh-mer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendendenArbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise desKoordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zuberücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, dieselbst auf der Baustelle tätig sind.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 desArbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der

zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteltoder,

AnhangBaustellenverordnung (§§ 6, 7)

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2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 nichtdafür sorgt, dass vor Einrichtung der Baustelle einSicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.

(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Hand-lung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet,ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkün-dung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigenVorschriften maßgebend.

Anhang I

1. Ort der Baustelle,2. Name und Anschrift des Bauherrn,3. Art des Bauvorhabens,4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen

Dritten,5. Name und Anschrift des Koordinators,6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbei-

ten,7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die

voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unterneh-

mer ohne Beschäftigte.

AnhangBaustellenverordnung (§8, Anhang I)

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Anhang II

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:

1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr desVersinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder inGräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzesaus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,

2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefähr-lichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdendenoder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne derGefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen derRisikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutzder Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologischeArbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 374 S.1) ausge-setzt sind,

3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegungvon Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne derStrahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfor-dern,

4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hoch-spannungsleitungen,

5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkensbesteht,

6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,7. Arbeiten mit Tauchgeräten,8. Arbeiten in Druckluft,9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre ein-

gesetzt werden,10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als

10 t Einzelgewicht.

AnhangBaustellenverordnung (Anhang II)

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Vom 27. Januar 1999, zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 9 der Verordnung vom18.08.1999, Bundesgesetzblatt 1999 I, S. 2059

§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahren-bereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäf-tigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheitbei diesen Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für Tätig-keiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, soweit dortgleichwertige oder strengere Regelungen bestehen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließ-lich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkul-turen und humanpathogener Endoparasiten, die beimMenschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wir-kungen hervorrufen können. Ein biologischer Arbeitsstoff im Sinne von Satz 1 ist auch ein mit transmissibler, spongi-former Enzephalopathie assoziiertes Agens, das beimMenschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheitverursachen kann.

(2) Mikroorganismen sind alle zellulären oder nichtzellulärenmikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zurWeitergabe von genetischem Material fähig sind.

(3) Zellkulturen sind in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligenOrganismen isolierten Zellen.

AnhangVERORDNUNG ÜBER SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZBEI TÄTIGKEITEN MIT BIOLOGISCHEN ARBEITSSTOFFEN(Biostoffverordnung – BioStoffV) *)

*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der EG-Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeit-nehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7. Einzelrichtlinieim Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 374 S. 1), geän-dert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268S. 71), angepasst durch die Richtlinien der Kommission 95/30/EG vom 30. Juni 1995 (ABl.EG Nr. L 155 S. 41), 97/59/EG vom 7. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 282 S. 33) und97/65/EG vom 26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17).

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(4) Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind das Herstellenund Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen, insbeson-dere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Auf-schließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbei-ten, Ab- und Umfüllen, Mischen und Abtrennen sowie dasinnerbetriebliche Befördern, das Lagern einschließlich Auf-bewahren, das Inaktivieren und das Entsorgen. Zu denTätigkeiten zählt auch der berufliche Umgang mit Men-schen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten, Gegen-ständen und Materialien, wenn bei diesen Tätigkeiten bio-logische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabeiBeschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt inKontakt kommen können.

(5) Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn1. biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach

bekannt sind,2. die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische

Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und3. die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hin-

reichend bekannt oder abschätzbar ist.Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eineder Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nichtgegeben ist.

(6) Als Kontamination ist die über die gesundheitlich unbedenk-liche Grundbelastung hinausgehende Belastung des Arbeits-platzes mit biologischen Arbeitsstoffen anzusehen.

(7) Eine Schutzstufe umfasst die technischen, organisatorischenund persönlichen Sicherheitsmaßnahmen, die für Tätigkei-ten mit biologischen Arbeitsstoffen entsprechend ihrerGefährdung zum Schutz der Beschäftigten festgelegt oderempfohlen sind. Sicherheitsmaßnahmen sind besondereSchutzmaßnahmen, die in den Anhängen II und III genanntund der jeweiligen Schutzstufe zugeordnet sind.

AnhangBiostoffverordnung (§ 2)

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(8) Dem Arbeitgeber stehen der Unternehmer ohne Beschäftigtesowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne desHeimarbeitsgesetzes gleich. Den Beschäftigten stehen die inHeimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten undsonst an Hochschulen Tätige gleich. Für Schüler und Studen-ten gelten die Regelungen dieser Verordnung über die Betei-ligung der Personalvertretungen nicht.

§ 3 Risikogruppen für biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem vonihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppeneingeteilt:1. Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es

unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eineKrankheit verursachen.

2. Risikogruppe 2: Biologische Arbeitsstoffe, die eineKrankheit beim Menschen hervorrufen können und eineGefahr für Beschäftigte darstellen können; eine Verbrei-tung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrschein-lich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung istnormalerweise möglich.

3. Risikogruppe 3: Biologische Arbeitsstoffe, die eineschwere Krankheit beim Menschen hervorrufen könnenund eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen kön-nen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerungkann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksameVorbeugung oder Behandlung möglich.

4. Risikogruppe 4: Biologische Arbeitsstoffe, die eineschwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eineernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahreiner Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umstän-den groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugungoder Behandlung nicht möglich.

AnhangBiostoffverordnung (§ 3)

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§ 4 Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen

(1) Für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in die Risiko-gruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie 90/679/EWGdes Rates vom 26. November 1990 (ABl. EG Nr. L 374 S.1), geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Ratesvom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268 S. 71), zuletztangepasst durch die Richtlinie der Kommission 97/65/EGvom 26. November 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17). WirdAnhang III der Richtlinie 90/679/EWG im Verfahren nachihrem Artikel 19 an den technischen Fortschritt angepasst, sogilt er nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie festgeleg-ten Umsetzungsfrist in der geänderten Fassung. Die geän-derte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Anpassungs-richtlinie angewendet werden.

(2) Werden biologische Arbeitsstoffe nicht nach Absatz 1 erfas-st, hat der Arbeitgeber bei gezielten Tätigkeiten eine Einstu-fung in die Risikogruppen entsprechend dem Stand vonWissenschaft und Technik vorzunehmen. Im übrigen sind dieBekanntmachungen nach § 17 Abs. 4 zu beachten.

(3) Kommt bei gezielten Tätigkeiten eine Einstufung in mehrereRisikogruppen in Betracht, so ist die Einstufung in die Risiko-gruppe mit dem höchsten Gefährdungsgrad vorzunehmen.

§ 5 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung

(1) Für die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ausrei-chende Informationen zu beschaffen. Insbesondere sind fol-gende Informationen zu berücksichtigen:1. die ihm zugänglichen tätigkeitsbezogenen Informatio-

nen über die Identität, die Einstufung und das Infektions-potential der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffesowie die von ihnen ausgehenden sensibilisierendenund toxischen Wirkungen,

AnhangBiostoffverordnung (§§ 4, 5)

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2. tätigkeitsbezogene Informationen über Betriebsabläufeund Arbeitsverfahren,

3. Art und Dauer der Tätigkeiten und damit verbundenemögliche Übertragungswege sowie Informationen übereine Exposition der Beschäftigten,

4. Erfahrungen aus vergleichbaren Tätigkeiten, Belastungs-und Expositionssituationen und über bekannte tätigkeits-bezogene Erkrankungen sowie die ergriffenen Gegen-maßnahmen.

(2) Ausgehend von den Informationen nach Absatz 1 ist dieZuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten vor-zunehmen.

§ 6 Gefährdungsbeurteilung bei gezielten Tätigkeiten

(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei geziel-ten Tätigkeiten gemäß Satz 2 und 3 und Absatz 2 auf derGrundlage der Einstufung nach § 4 und der nach § 5beschafften Informationen durchzuführen. In Gemischen vonbiologischen Arbeitsstoffen sind die einzelnen biologischenArbeitsstoffe für sich zu bewerten. Umfasst eine Tätigkeitmehrere biologische Arbeitsstoffe verschiedener Risikogrup-pen, ist für die Festlegung nach Absatz 2 die Risikogruppedes biologischen Arbeitsstoffes mit dem höchsten Gefähr-dungsgrad maßgebend.

(2) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind für alle geziel-ten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen die inBetracht kommenden Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Essind immer mindestens die allgemeinen Hygienemaßnah-men der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III festzulegen.Zusätzlich sind für biologische Arbeitsstoffe1. der Risikogruppe 2 die Sicherheitsmaßnahmen der

Schutzstufe 2,

AnhangBiostoffverordnung (§ 6)

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2. der Risikogruppe 3 die Sicherheitsmaßnahmen derSchutzstufe 3,

3. der Risikogruppe 4 die Sicherheitsmaßnahmen derSchutzstufe 4,

nach Anhang II oder III festzulegen. Die dort als empfohlenbezeichneten Sicherheitsmaßnahmen sind festzulegen,wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringertwerden kann. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind sensibi-lisierende und toxische Wirkungen zusätzlich zu berücksich-tigen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

§ 7 Gefährdungsbeurteilung bei nicht gezielten Tätigkeiten

(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei nichtgezielten Tätigkeiten gemäß Satz 2 bis 4 und Absatz 2 oder3 durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob die nach § 5beschafften Informationen eine abschließende Gefähr-dungsbeurteilung und die Zuordnung der Tätigkeit zu einerSchutzstufe nach Anhang II oder III ermöglichen. Treten beieiner Tätigkeit mehrere biologische Arbeitsstoffe gleichzeitigauf, sind die einzelnen biologischen Arbeitsstoffe, soweitdies möglich ist, jeweils für sich zu bewerten. Auf derGrundlage der Einzelbeurteilungen ist eine Gesamtbeurtei-lung der Infektionsgefährdung vorzunehmen.

(2) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe zugeordnet werden,sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten,die hinsichtlich der Gefährdung den Tätigkeiten nach § 6Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 vergleichbar sind, die in Betrachtkommenden Schutzmaßnahmen zu ermitteln und die erfor-derlichen Sicherheitsmaßnahmen aus der entsprechendenSchutzstufe so auszuwählen und festzulegen, dass dieGefährdung der Beschäftigten dadurch soweit wie möglichverringert wird. Mindestens sind die allgemeinen Hygiene-

AnhangBiostoffverordnung (§ 7)

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maßnahmen der Schutzstufe 1 nach Anhang II oder III fest-zulegen. Sensibilisierende und toxische Wirkungen sindzusätzlich zu berücksichtigen und geeignete Schutzmaßnah-men festzulegen.

(3) Kann die Tätigkeit einer Schutzstufe nicht zugeordnet wer-den, sind nach dem Stand der Technik Art, Ausmaß undDauer der Exposition der Beschäftigten gegenüber biologi-schen Arbeitsstoffen zu ermitteln und die Gefährdung zubeurteilen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind nachdem Stand der Technik festzulegen. Absatz 2 Satz 2 und 3gelten entsprechend.

§ 8 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätig-keiten durchzuführen und danach1. bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer

erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen können,2. bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplat-

zes sowie3. in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 1 und des § 15 Abs.

6 Satz 5zu wiederholen, andernfalls spätestens nach Ablauf einesJahres zu überprüfen. Der Betriebs- oder Personalrat, derBetriebsarzt oder der Arzt nach § 15 Abs. 5 sowie die Fach-kraft für Arbeitssicherheit sind bei der Gefährdungsbeurtei-lung zu beteiligen. Auch in Betrieben mit zehn oder wenigerBeschäftigten müssen Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1und 2 des Arbeitsschutzgesetzes vorliegen, wenn dort nichtausschließlich gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-stoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxi-sche Wirkungen oder hinsichtlich der Gefährdung ver-gleichbare nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden.Die Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Ver-

AnhangBiostoffverordnung (§ 8)

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zeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei nichtgezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu führen, soweitdie biologischen Arbeitsstoffe für die Gefährdungsbeurtei-lung nach § 7 maßgeblich sind.

§ 9 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1

Die §§ 10 bis 16, ausgenommen § 10 Abs. 1, 3 und 4 und§ 14 Abs. 1, gelten nicht, wenn nach dem Ergebnis derGefährdungsbeurteilung gezielte Tätigkeiten mit biologi-schen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisieren-de oder toxische Wirkungen oder nicht gezielte Tätigkeitenmit vergleichbarer Gefährdung durchgeführt werden.

§ 10 Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmenzur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigtenentsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungund nach den sonstigen Vorschriften dieser Verordnungeinschließlich der Anhänge zu treffen. Dabei sind die vomAusschuss für biologische Arbeitsstoffe ermittelten und vomBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundes-arbeitsblatt bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zuberücksichtigen. Sie müssen nicht berücksichtigt werden,wenn gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden;dies ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfallnachzuweisen.

(2) Biologische Arbeitsstoffe, die eine Gesundheitsgefahr fürBeschäftigte darstellen, sind, soweit dies zumutbar und nachdem Stand der Technik möglich ist, durch biologischeArbeitsstoffe zu ersetzen, die für die Beschäftigten wenigergefährlich sind.

AnhangBiostoffverordnung (§§ 9, 10)

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(3) Zur Heimarbeit dürfen nur biologische Arbeitsstoffe der Risi-kogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkun-gen überlassen oder verwendet werden. Satz 1 gilt entspre-chend für nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarerGefährdung.

(4) Bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen müssendie allgemeinen Hygienemaßnahmen der Schutzstufe 1nach Anhang II oder III eingehalten werden.

(5) Beschäftigten dürfen gezielte Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 nur übertragenwerden, wenn sie ausreichend fachkundig und eingewiesensind. Dies gilt entsprechend für nicht gezielte Tätigkeiten mitvergleichbarer Gefährdung. Der Arbeitgeber hat sich vorÜbertragung der Tätigkeiten über die erforderlichen Schutz-maßnahmen fachkundig beraten zu lassen, soweit er nichtselbst über entsprechende Kenntnisse verfügt.

(6) Das Arbeitsverfahren und die technischen Schutzmaßnah-men sind grundsätzlich so zu gestalten, dass biologischeArbeitsstoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden. Kann diesnicht vermieden werden, oder werden biologische Arbeits-stoffe bestimmungsgemäß freigesetzt, sind insbesondere fol-gende technische und organisatorische Schutzmaßnahmenzu treffen, um die Exposition der Beschäftigten so geringwie möglich zu halten:1. Auswahl und Gestaltung geeigneter und sicherer

Arbeitsverfahren für Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen einschließlich deren Entsorgung,

2. Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigtenentsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurtei-lung.

Darüber hinaus sind folgende weitere Schutzmaßnahmenzu treffen:

AnhangBiostoffverordnung (§ 10)

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1. Kennzeichnung der Arbeitsplätze und Gefahrenberei-che mit dem Symbol für Biogefährdung nach Anhang Ientsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurtei-lung,

2. Vorkehrungen gegen Unfälle und Betriebsstörungen vorAufnahme der Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstof-fen,

3. Erstellung eines Plans zur Abwendung der Gefahren,die beim Versagen einer Einschließungsmaßnahmedurch die Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe auftre-ten können, bei gezielten Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 sowie bei nichtgezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung.

(7) Ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder bei nichtbestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage mit einer ern-sten Gefährdung der Beschäftigten durch biologischeArbeitsstoffe zu rechnen und ist es kurzfristig nicht möglich,Art, Ausmaß und Dauer der Exposition zu beurteilen, sindunverzüglich Sicherheitsmaßnahmen nach Anhang II oder IIIzu ermitteln und zu treffen, die mindestens der Schutzstufe 3genügen müssen.

(8) Werden Verfahren eingesetzt, bei denen Tätigkeiten mit bio-logischen Arbeitsstoffen in technischen Anlagen oder unterVerwendung von technischen Arbeitsmitteln durchgeführtwerden, hat der Arbeitgeber die zum Schutz der Beschäftig-ten erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen nachdem Stand der Technik zu treffen.

(9) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortent-wickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht sich dieArbeitssicherheit hierdurch erheblich, ist das Arbeitsverfah-ren innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwick-lung anzupassen.

AnhangBiostoffverordnung (§ 10)

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(10) Biologische Arbeitsstoffe sind sicher zu lagern. Es sind nursolche Behälter zur Lagerung, zum Transport oder zur Besei-tigung von biologischen Arbeitsstoffen zu verwenden, diehinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Inhaltsicher zu umschließen. Die Behälter sind für die Beschäftig-ten im Hinblick auf die davon ausgehenden Gefahren ingeeigneter Weise deutlich erkennbar zu kennzeichnen. Bio-logische Arbeitsstoffe dürfen nicht in solchen Behältern gela-gert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhaltmit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

§ 11 Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen

(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind dieerforderlichen Hygienemaßnahmen zur Desinfektion undDekontamination zu treffen und persönliche Schutzausrüstun-gen einschließlich geeigneter Schutzkleidung zur Verfügungzu stellen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbe-sondere die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, damitpersönliche Schutzausrüstungen beim Verlassen des Arbeits-platzes abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstückengelagert und auf ihren Zustand überprüft werden können.Entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung müssen diepersönlichen Schutzausrüstungen desinfiziert und gereinigtwerden. Falls sie schadhaft sind, müssen sie ausgebessertoder ausgetauscht, erforderlichenfalls vernichtet werden.

(2) Um die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Expositi-on der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten, sinddie Funktion und die Wirksamkeit von technischen Schutz-maßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Kann das Freiwer-den von biologischen Arbeitsstoffen nicht sicher verhütetwerden, ist zu ermitteln, ob der Arbeitsplatz kontaminiert ist.Dabei ist die mikrobielle Belastung in der Luft am Arbeits-platz zu berücksichtigen.

AnhangBiostoffverordnung (§ 11)

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(3) Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahreiner Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe besteht,keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Hierfürsind vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche ein-zurichten.

§ 12 Unterrichtung der Beschäftigten

(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Auf-nahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und stoffbezo-gene Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist auf die mitden vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren fürdie Beschäftigten hinzuweisen. Die erforderlichen Schutz-maßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen überdas Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zurErsten Hilfe sind in ihr festzulegen. Die Betriebsanweisungist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form undSprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeits-stätte bekannt zu machen und zur Einsichtnahme auszule-gen oder auszuhängen.

(2) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffenausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über dieauftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmenunterwiesen werden. Die Unterweisung ist vor Aufnahmeder Tätigkeiten mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzu-führen sowie in den Fällen des § 8 Satz 1 zu wiederholen.Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind imAnschluss an die Unterweisung schriftlich festzuhalten undvom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Für Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß aufgrunderhöhter Unfallgefahr mit einem Infektionsrisiko oder, alsFolge eines Unfalles, mit schweren Infektionen zu rechnenist, müssen zusätzlich Arbeitsanweisungen zur Vermeidung

AnhangBiostoffverordnung (§ 12)

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von Betriebsunfällen am Arbeitsplatz vorliegen. Dies giltauch für1. Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die

Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischenUrsprungs,

2. Instandhaltungs-, Reinigungs-, Änderungs- oder Ab-brucharbeiten in oder an kontaminierten Anlagen,Geräten oder Einrichtungen.

(4) Die im Gefahrenbereich Beschäftigten und der Betriebs-oder Personalrat sind über Betriebsstörungen, die dieSicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdenkönnen, und über Unfälle unverzüglich zu unterrichten. DemBetriebs- oder Personalrat sind die in § 13 Abs. 1 bis 3genannten Angaben zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Anzeige- und Aufzeichnungspflichten

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde spätestens 30Tage vor Aufnahme der Tätigkeiten die erstmalige Durch-führung von gezielten Tätigkeiten mit einem biologischenArbeitsstoff der Risikogruppe 2, 3 oder 4 anzuzeigen. DieAnzeige enthält:1. Name und Anschrift des Arbeitgebers und der nach §

13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Arbeitsschutzgesetzes verant-wortlichen Personen,

2. Name und Befähigung der für Sicherheit und Gesund-heitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Personen,

3. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6,4. die Art des biologischen Arbeitsstoffes,5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz.

(2) Einer erneuten Anzeige bedürfen:1. für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten

bedeutsame Änderungen der Tätigkeiten,

AnhangBiostoffverordnung (§ 13)

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2. die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biolo-gischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3, soweit diesernicht in Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG in derjeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und

3. die Aufnahme von Tätigkeiten mit jedem weiteren biolo-gischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4.

(3) Über Beschäftigte, die gezielte Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 durchführen, ist einVerzeichnis zu führen, in dem die Art der Tätigkeiten, derverwendete biologische Arbeitsstoff sowie Unfälle undBetriebsstörungen anzugeben sind. Die betroffenen Beschäf-tigten oder von ihnen bevollmächtigte Personen sind berech-tigt, die sie betreffenden Angaben einzusehen.

(4) Das Verzeichnis nach Absatz 3 ist für die Dauer von minde-stens zehn Jahren nach Beendigung der Tätigkeit aufzube-wahren. Das Verzeichnis ist bis zu 40 Jahre aufzubewah-ren, wenn es die Art einer Erkrankung oder die Zeitdauerzwischen einer Exposition und dem Auftreten einer mög-lichen Infektionskrankheit erforderlich machen. Es ist derzuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stel-len. Bei einer Betriebsauflösung ist das Verzeichnis demzuständigen Unfallversicherungsträger unaufgefordert zurAufbewahrung zu übergeben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für nicht gezielteTätigkeiten, die hinsichtlich der Gefährdung mit Tätigkeitennach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 vergleichbar sind.

(6) Lassen sich die für die Anzeige erforderlichen Angabengleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriftenentnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch Übermitt-lung einer Durchschrift dieser Anzeigen an die zuständigeBehörde erfüllt werden.

AnhangBiostoffverordnung (§ 13)

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§ 14 Behördliche Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag desArbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des § 10einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn1. der Arbeitgeber andere gleichwertige Schutzmaß-

nahmen trifft oder2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer

unverhältnismäßigen Härte führen würde und dieAbweichung mit dem Schutz der betroffenen Beschäftig-ten vereinbar ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag desArbeitgebers für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftig-ten eine Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation derGefährdungsbeurteilung erteilen. Satz 1 gilt nicht für geziel-te Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogrup-pen 3 oder 4 sowie für nicht gezielte Tätigkeiten mit ver-gleichbarer Gefährdung.

§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Der Arbeitgeber hat Beschäftigte vor Aufnahme von Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen nach Anhang IVarbeitsmedizinisch untersuchen und beraten zu lassen. Die-se arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind inregelmäßigen Abständen zu wiederholen sowie am Endeder Beschäftigung anzubieten. Der untersuchende Arzt kannbei gesundheitlichen Bedenken arbeitsmedizinische Vorsor-geuntersuchungen in kürzeren Zeitabständen festsetzen.

(2) Beschäftigten sind bei sonstigen gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 undsonstigen nicht gezielten Tätigkeiten mit vergleichbarerGefährdung vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach inregelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge-

AnhangBiostoffverordnung (§§ 14,15)

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untersuchungen anzubieten. Satz 1 gilt entsprechend für dieRisikogruppe 2, es sei denn, aufgrund der Gefährdungs-beurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nichtmit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

(3) Beschäftigten, die sich eine Infektion oder eine Erkrankungzugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen zurückzuführen sein kann, sind unverzüglicharbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.Dies gilt für alle Beschäftigten des gleichen Tätigkeitsbe-reichs, es sei denn, die Infektion oder Erkrankung ist auf einepersonenbezogene Schädigung zurückzuführen und eineÜbertragung auf andere Beschäftigte ist auszuschließen.

(4) Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetztsein können, ist eine Impfung anzubieten, wenn ein wirksa-mer Impfstoff zur Verfügung steht. Der Arzt hat die Beschäf-tigten über die zu verhütende Krankheit, über den Nutzender Impfung und über mögliche Nebenwirkungen und Kom-plikationen aufzuklären.

(5) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind durchÄrzte, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen undvon der zuständigen Behörde ermächtigt worden sind,durchzuführen. Dem Arzt sind auf Verlangen die zur Durch-führung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Aus-künfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eineBesichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

(6) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhal-ten. Er hat die untersuchte Person arbeitsmedizinisch zuberaten und ihr eine Bescheinigung darüber auszustellen,ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesund-heitliche Bedenken bestehen (Bescheinigung über das Unter-suchungsergebnis). Nur bei Vorsorgeuntersuchungen nachAbsatz 1 übermittelt der Arzt dem Arbeitgeber eine Kopie

AnhangBiostoffverordnung (§ 15)

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§§98

der Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis. Haltendie untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Unter-suchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet auf Antragdie zuständige Behörde. Bei gesundheitlichen Bedenken hatder Arzt dem Arbeitgeber zu empfehlen, den Arbeitsplatz zuüberprüfen, wenn die Gesundheit des untersuchten Beschäf-tigten infolge der Arbeitsbedingungen gefährdet erscheint.Hat der Arbeitgeber eine Empfehlung nach Satz 5 erhalten,hat er dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen unddie zuständige Behörde zu unterrichten.

(7) Ärztliche Aufzeichnungen über Vorsorgeuntersuchungennach Absatz 1 sind nach Beendigung der Tätigkeit des Arz-tes seinem Nachfolger im Amt oder der nach Landesrechtfür den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle zuübergeben.

§ 16 Unterrichtung der Behörde

(1) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes ist diezuständige Behörde auf ihr Verlangen über1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der

Beurteilung zugrundeliegenden Informationen,2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder

möglicherweise gegenüber biologischen Arbeitsstoffenexponiert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäf-tigten,

3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwort-lichen Personen,

4. die getroffenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmeneinschließlich der Betriebs- und Arbeitsanweisungensowie

5. die nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 getroffenen Vorkeh-rungen und den nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 erstell-ten Plan zu unterrichten.

AnhangBiostoffverordnung (§ 16)

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§§99

(2) Die zuständige Behörde ist unverzüglich über jeden Unfallund jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit biologischenArbeitsstoffen der Risikogruppe 3 und 4 oder bei nichtgezielten Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung zuunterrichten, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftig-ten führen können. Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind,sind der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabeder Tätigkeit mitzuteilen.

§ 17 Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe

(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu bio-logischen Arbeitsstoffen wird beim Bundesministerium fürArbeit und Sozialordnung der Ausschuss für biologischeArbeitsstoffe gebildet, in dem sachverständige Mitgliederder öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Gewerk-schaften, der Länderbehörden, der Träger der gesetzlichenUnfallversicherung, der Hochschulen und der Wissenschaftangemessen vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mit-glieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Die Mitglied-schaft im Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe ist ehren-amtlich.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruftdie Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einenStellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-nung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. DieGeschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfender Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit undSozialordnung.

(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:

1. den Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes ent-sprechende Regeln und Erkenntnisse für Tätigkeiten mit

AnhangBiostoffverordnung (§ 17)

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§§100

biologischen Arbeitsstoffen sowie Regeln und Erkennt-nisse zu der Einstufung nach § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuermitteln,

2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestelltenAnforderungen erfüllt werden können,

3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik undMedizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen,

4. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung inallgemeinen Fragen der biologischen Sicherheit zuberaten.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kanndie vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe nach Absatz3 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie die nachAbsatz 3 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln im Bundes-arbeitsblatt bekanntgeben.

(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Lan-desbehörden können zu den Sitzungen des AusschussesVertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzungdas Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt fürArbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 desArbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig

1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 eineGefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nichtvollständig oder nicht nach den in § 8 Satz 1 Nr. 2 oder3 genannten Voraussetzungen durchführt,

AnhangBiostoffverordnung (§ 18)

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§§101

2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder 4 persönlicheSchutzausrüstungen nicht, nicht richtig oder nicht recht-zeitig desinfiziert, reinigt, ausbessert, austauscht odervernichtet,

3. entgegen § 11 Abs. 2 die Wirksamkeit von technischenSchutzmaßnahmen nicht regelmäßig überprüft,

4. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 dort genannte Bereichenicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,

5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 4 eine Betriebs-anweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht inder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitigerstellt, nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht odernicht oder nicht rechtzeitig auslegt oder nicht oder nichtrechtzeitig aushängt,

6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Beschäftigte nicht,nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-zeitig unterweist oder den Zeitpunkt oder den Gegen-stand der Unterweisung nicht, nicht in der vorgeschrie-benen Weise oder nicht rechtzeitig festhält,

7. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 über Betriebsstörungenoder Unfälle nicht, nicht richtig, nicht vollständig odernicht rechtzeitig unterrichtet,

8. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

9. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nichtrichtig oder nicht vollständig führt,

10. entgegen § 13 Abs. 4 ein Verzeichnis nicht oder nichtfür die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, nicht odernicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht odernicht rechtzeitig übergibt,

11. entgegen § 15 Abs. 1 arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig veranlasstoder anbietet,

AnhangBiostoffverordnung (§ 18)

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§§102

12. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbie-tet,

13. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einearbeitsmedizinische Untersuchung oder eine Impfungnicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

14. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 eine Besichtigung desArbeitsplatzes nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,

15. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 die zuständigeBehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nichtrechtzeitig unterrichtet oder

16. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Heim-arbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-gegen § 10 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,einen biologischen Arbeitsstoff überlässt oder verwendet.

(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Hand-lung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet,ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(4) Wer durch eine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Hand-lung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft oderGesundheit gefährdet, ist nach § 32 Abs. 3 oder 4 desHeimarbeitsgesetzes strafbar.

§ 19 Übergangsvorschrift

Anzeigepflichtige Tätigkeiten, die bei Inkrafttreten der Verordnungbereits aufgenommen sind, müssen der zuständigen Behördeinnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungangezeigt werden. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

AnhangBiostoffverordnung (§ 19)

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103

Anhang I: Symbol für Biogefährdung

AnhangBiostoffverordnung (Anhang I)

Ausführung der Kennzeichnung: Schwarzes Symbol auf gelbem Grund

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§§104

Anhang II:

Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-stoffen in Laboratorien und laborähnlichen Einrichtungen

(1) Die Schutzstufe 1 umfasst allgemeine Hygienemaßnahmenentsprechend den vom Ausschuß für biologische Arbeits-stoffe festgelegten technischen Regeln.

(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgendenSicherheitsmaßnahmen:

AnhangBiostoffverordnung (Anhang II)

A BSchutzstufen

Sicherheitsmaßnahmen 2 3 4

1. Der Arbeitsplatz ist von anderen nein verbindlich, verbindlichTätigkeiten in demselben Gebäude wenn dieAbzutrennen Infizierung

über die Lufterfolgen kann

2. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz nein verbindlich verbindlichMüssen durch Hochleistungsschweb- für Abluft für Zu- undStoff-Filter oder eine vergleichbare AbluftVorrichtung geführt werden

3. Der Zugang ist auf benannte verbindlich verbindlich verbindlichBeschäftigte zu beschränken mit Luft-

schleuse

4. Der Arbeitsplatz muss zum Zweck der nein empfohlen verbindlichDesinfektion hermetisch abdichtbarSein

5. Spezifische Desinfektionsverfahren verbindlich verbindlich verbindlich

6. Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck nein verbindlich, verbindlichAufrechterhalten werden wenn die

Infizierungüber die Lufterfolgen kann

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§§105

AnhangBiostoffverordnung (Anhang II)

A BSchutzstufen

Sicherheitsmaßnahmen 2 3 4

7. Wirksame Vektorkontrolle, empfohlen verbindlich verbindlichZ. B. Nagetiere und Insekten

8. Wasserundurchlässige und leicht zu verbindlich verbindlich verbindlichReinigende Oberflächen für Werk für Werkbänke für Werk-

bänke und Böden bänke,Wände,Böden undDecken

9. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und empfohlen verbindlich verbindlichDesinfektionsmittel widerstands-fähige Oberflächen

10. Sichere Aufbewahrung eines verbindlich verbindlich verbindlichBiologischen Arbeitsstoffes unter

Verschluss

11. Der Raum muss mit einem empfohlen verbindlich verbindlichBeobachtungsfenster oder einerVergleichbaren VorrichtungVersehen sein, damit die im RaumAnwesenden Personen bzw. TiereBeobachtet werden können

12. Jedes Laboratorium muss über eine nein empfohlen verbindlichEigene Ausrüstung verfügen

13. Der Umgang mit infiziertem Mate- wo ange- verbindlich, verbindlichRial, einschließlich aller Tiere, bracht wenn diemuss in einer Sicherheitswerkbank InfizierungOder einem Isolierraum oder einem über die LuftAnderen geeigneten Raum erfolgen erfolgt

14. Verbrennungsofen für Tierkörper empfohlen verbindlich, verbindlichzugänglich vor Ort

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§§106

A BSchutzstufen

Sicherheitsmaßnahmen 2 3 4

1. Arbeiten mit lebensfähigen verbindlich verbindlich verbindlichOrganismen müssen in einem SystemDurchgeführt werden, das den Pro-zeß physisch von der Umwelt trennt

2. Abgase aus dem abgeschlossenen das das dasSystem müssen so behandelt werden, Freiwerden Freiwerden Freiwerdendass: minimal verhütet wird verhütet wird

gehalten wird

3. Sammlung von Proben, Hinzufügung das das dasVon Werkstoffen zu einem abge- Freiwerden Freiwerden FreiwerdenSchlossenen System und Übertragung minimal verhindert verhindertLebensfähiger Organismen in ein gehalten wird wirdAnderes abgeschlossenes System wirdMüssen so durchgeführt werden,dass:

4. Kulturflüssigkeiten dürfen nicht durch er- durch er- durch er-aus dem abgeschlossenen System probte Mittel probte chemi- probte chemi-genommen werden, wenn die lebens- inaktiviert sche oder sche oderFähigen Organismen nicht: worden sind physikalische physikalische

Mittel Mittelinaktiviert inaktiviertworden sind worden sind

AnhangBiostoffverordnung (Anhang III)

Anhang III:

Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und nicht gezieltenTätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen

(1) Die Schutzstufe 1 umfasst allgemeine Hygienemaßnahmenentsprechend den vom Ausschuss für biologische Arbeits-stoffe festgelegten technischen Regeln.

(2) Die Schutzstufen 2, 3 und 4 umfassen die nachfolgendenSicherheitsmaßnahmen:

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§§107

A BSchutzstufen

Sicherheitsmaßnahmen 2 3 4

5. Der Verschluss der Kulturgefäße ein ein einmuss so ausgelegt sein, dass: Freiwerden Freiwerden Freiwerden

minimal verhütet wird verhütet wirdgehalten wird

6. Abgeschlossene Systeme müssen empfohlen empfohlen verbindlichinnerhalb kontrollierter Bereicheangesiedelt sein

A) Biogefahrenzeichen müssen empfohlen verbindlich verbindlichangebracht werden

B) der Zugang muss ausschließlich empfohlen verbindlich verbindlichauf das dafür vorgesehene überPersonal beschränkt sein Luftschleuse

C) das Personal muss Schutzkleidung verbindlich verbindlich vollständigetragen Umkleidung

D) Dekontaminations- und Wasch- verbindlich verbindlich verbindlichanlagen müssen für das Personalbereitstehen

E) das Personal muss vor dem nein empfohlen verbindlichVerlassen des kontrolliertenBereiches duschen

F) Abwässer aus Waschbecken und nein empfohlen verbindlichDuschen müssen gesammelt undvor der Ableitung inaktiviertwerden

G) der kontrollierte Bereich muss empfohlen verbindlich, verbindlichentsprechend belüftet sein, um wenn diedie Luftverseuchung auf einem InfizierungMindeststand zu halten über die Luft

erfolgen kann

AnhangBiostoffverordnung (Anhang III)

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§§108

A BSchutzstufen

Sicherheitsmaßnahmen 2 3 4

h) der kontrollierte Bereich muss nein empfohlen verbindlichstets in atmosphärischem Unter-druck gehalten werden

i) Zu- und Abluft zum kontrol- nein empfohlen verbindlichlierten Bereich müssen durchHochleistungsschwebstoff-Filtergeführt werden

j) der kontrollierte Bereich muss nein empfohlen verbindlichso ausgelegt sein, dass er einÜberlaufen des gesamten Inhaltsdes abgeschlossenen Systemsabblockt

k) der kontrollierte Bereich muss nein empfohlen verbindlichversiegelt werden können, umeine Begasung zuzulassen

l) Abwasserbehandlung vor der inaktiviert inaktiviert inaktiviertendgültigen Ableitung durch er- durch er- durch er-

probte probte chemi- probte chemi-Mittel sche oder sche oder

physikalische physikalischeMittel Mittel

AnhangBiostoffverordnung (Anhang III)

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§§109

Spalte 1 Spalte 2

Tätigkeiten Biologischer Arbeitsstoff

a) in der Human-, Zahnmedizin, Wohl- Hepatitis-B-Virusfahrtspflege sowie in Notfall- und (HBV)Rettungsdiensten Hepatitis-C-Virus

(HCV)

in Kinderabteilungen zusätzlich Bordetella pertussisCorynebacteriumdiphtheriaeHepatitis-A-Virus (HAV)MasernvirusMumpsvirusRubivirusVarizella-Zoster-Virus(VZV)

in Infektionsstationen und Stuhl- Hepatitis-A-Virus (HAV)laboratorien zusätzlich

in Tuberkuloseabteilungen und Mycobacteriumanderen pulmologischen Einrich- tuberculosistungen zusätzlich Mycobacterium bovis

in der Pathologie Hepatitis-D-Virus (HDV)(Obduktion, Sektion) zusätzlich Mycobacterium

tuberculosisMycobacterium bovis

AnhangBiostoffverordnung (Anhang IV)

Anhang IV:

Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 15 Abs. 1 Satz 1

1. Gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risiko-gruppe 4 oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichbare nichtgezielte Tätigkeiten.

2. Tätigkeiten (Spalte 1) bei denen biologische Arbeitsstoffe(Spalte 2) entsprechend der nachstehenden Tabelle eingesetztwerden oder vorkommen können:

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§§110

Spalte 1 Spalte 2

Tätigkeiten Biologischer Arbeitsstoff

b) in der Medizinprodukte- undArzneimittelherstellung

bei allen nicht gezielten Tätig- Hepatitis-B-Virus (HBV)keiten mit Blutprodukten Hepatitis-C-Virus (HCV)

bei gezielten Tätigkeiten mit einem Hepatitis-B-Virus (HBV)der nebenstehend genannten Hepatitis-C-Virus (HCV)biologischen Arbeitsstoffe Bordetella pertussis

Corynebacterium diphtheriaeFrühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-VirusHepatitis-A-Virus (HAV)Hepatitis-D-Virus (HDV)MasernvirusMumpsvirusMycobacterium tuberculosisMycobacterium bovisRubivirusTollwutvirusVarizella-Zoster-Virus (VZV)

c) in der Veterinärmedizin bei Tätig- Tollwutviruskeiten mit tollwutverdächtigenTieren

d) bei Tätigkeiten in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virusin der Land-, Forst- und Holz-wirtschaft, im Gartenbau, Tier-handel, der Jagd und in Bereichenmit tierischen und pflanzlichen Roh-stoffen für Nichtlebensmittelzweckeeinschließlich Lehr- und Versuchs-anstalten sowie sonstigen Bereichender Wissenschaft

Anhang Biostoffverordnung (Anhang IV)

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§§111

Erster Abschnitt

§ 1 Grundsatz

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzteund Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihnbeim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.Damit soll erreicht werden, dass

1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vor-schriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechendangewandt werden,

2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnischeErkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und derUnfallverhütung verwirklicht werden können,

3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maß-nahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Zweiter Abschnitt

Betriebsärzte

§ 2 Bestellung von Betriebsärzten

(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellenund ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen,soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer ver-

bundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusam-

mensetzung der Arbeitnehmerschaft und3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf

die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und dieUnfallverhütung verantwortlichen Personen.

AnhangGESETZ ÜBER BETRIEBSÄRZTE, SICHERHEITSINGENIEURE UNDANDERE FACHKRÄFTE FÜR ARBEITSSICHERHEIT(Arbeitssicherheitsgesetz ASiG) (Auszug)Vom 12. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom21.12.2000; Bundesgesetzblatt 2000 I, S. 1983

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§§112

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihmbestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie beider Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondereist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-gaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrich-tungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hatsie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die miteinem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zurArbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllungihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksich-tigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist derBetriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeitder Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütungvon der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägtder Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmereingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfül-lung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeberbeim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allenFragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie habeninsbesondere1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und

die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu bera-ten, insbesondere beia) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von

Betriebsanlagen und von sozialen und sanitärenEinrichtungen,

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln undder Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeits-stoffen,

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 3)

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§§113

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmit-teln,

d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen undsonstigen ergonomischen so wie arbeitshygieni-schen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus,der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestal-tung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und derArbeitsumgebung,

e) der Organisation der »Ersten Hilfe« im Betrieb,f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Einglie-

derung und Wiedereingliederung Behinderter inden Arbeitsprozess,

g) der Beurteilung von Arbeitsbedingungen,2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu

beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungs-ergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallver-hütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zubegehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeberoder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfall-verhütung verantwortlichen Personen mitzuteilen,Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzu-schlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zuuntersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfas-sen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maß-nahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vor-zuschlagen,

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 3)

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§§114

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäf-tigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und derUnfallverhütung entsprechend verhalten, insbesonderesie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen siebei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrich-tungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefah-ren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schu-lung der Helfer in »Erster Hilfe« und des medizinischenHilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers die-sem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mit-zuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krank-meldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu über-prüfen.

§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte

Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, dieberechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über diezur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichearbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 4)

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§§115

Dritter Abschnitt

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicher-heitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellenund ihnen die im § 6 genannten Aufgaben zu übertragen,soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer ver-

bundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die

Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf

die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und dieUnfallverhütung verantwortlichen Personen,

4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oderder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeits-schutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen desArbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihmbestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgabenerfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter-stützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dieszur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonalsowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfü-gung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zuunterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertragbeschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheitdie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildungunter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermög-lichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitneh-mer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 5)

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§§116

Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizu-stellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Istdie Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmereingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von derErfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, denArbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung inallen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschen-gerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben ins-besondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und dieUnfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, ins-besondere beia) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebs-

anlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der

Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs,

der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergo-nomie,

e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel ins-

besondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren ins-besondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zuüberprüfen,

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallver-hütung zu beobachten und im Zusammenhang damita) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu bege-

hen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder dersonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung ver-

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 6)

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§§117

antwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zurBeseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und aufderen Durchführung hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Unter-

suchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten unddem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieserArbeitsunfälle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigtenden Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallver-hütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über dieUnfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeitausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnah-men zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und beider Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nurPersonen bestellen, die den nachstehenden Anforderungengenügen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, dieBerufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zurErfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichesicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheits-techniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihmübertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnischeFachkunde verfügen.

(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dassan Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, dieBerufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestelltwerden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebendenAufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 7)

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§§118

Vierter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde

(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind beider Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheits-technischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen derErfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachtei-ligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewis-sen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichenSchweigepflicht zu beachten.

(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder,wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fach-kräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitendeBetriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit,unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs.

(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicher-heit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizini-sche oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiterdes Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vor-schlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser einejuristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zurgesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Istfür einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitenderBetriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicher-heit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied deszur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vor-schlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzu-teilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eineAbschrift

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§ 8)

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§§119

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheithaben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsratzusammenzuarbeiten.

(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheithaben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten desArbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; siehaben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sienach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben denBetriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten desArbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sindmit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberu-fen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert odereingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbin-dung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor derVerpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigenArztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicher-heit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsratzu hören.

§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte fürArbeitssicherheit

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit habenbei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazugehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzu-nehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheitarbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen imBetrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, desGesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personenzusammen.

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§§ 9, 10)

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§§120

§ 11 Arbeitsschutzausschuss

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmtist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäf-tigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellungder Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stundenmit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksich-tigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

Betriebsärzten,

Fachkräften für Arbeitssicherheit und

Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozial-gesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeits-schutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutz-ausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

§ 19 Überbetriebliche Dienste

Die Verpflichtungen des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräf-te für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt wer-den, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst vonBetriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrneh-mung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.

AnhangArbeitssicherheitsgesetz (§§ 11, 19)

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§§121

Prävention

§ 14 Grundsatz

(1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeignetenMitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrank-heiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und füreine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie sollen dabei auchden Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben undGesundheit nachgehen.

(2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahrenarbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Kranken-kassen zusammen.

§ 15 Unfallverhütungsvorschriften

(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes RechtUnfallverhütungsvorschriften über

1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welchedie Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen,Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits-gefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertra-gung dieser Aufgaben auf andere Personen,

2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung vonArbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren,

3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinischeUntersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maß-nahmen vor, während und nach der Verrichtung vonArbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeits-bedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbun-den sind,

AnhangSIEBTES BUCH SOZIALGESETZBUCH – GESETZLICHE UNFALL-VERSICHERUNG (SGB VII)Vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom13.9.2001 Bundesgesetzblatt 1996 I, S. 1254 (Auszug)

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AnhangSGB VII (§ 15)

§§122

4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungenoder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zuerfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nichtdurch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durchden Unternehmer,

6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung dersich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits-ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheitergebenden Pflichten zu treffen hat,

7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22unter Berücksichtigung der in den Unternehmen fürLeben und Gesundheit der Versicherten bestehendenarbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftig-ten zu bestellen sind.

In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kannbestimmt werden, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen auch durch den Unfallversicherungsträger veran-lasst werden können.

(2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nachAbsatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den dortgenannten Zwecken auch die Erhebung, Verarbeitung undNutzung von folgenden Daten über die untersuchten Per-sonen durch den Unternehmer vorsehen:1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie

Geschlecht,2. Wohnanschrift,3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,4. Ordnungsnummer,5. zuständige Krankenkasse,6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen,7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes

der Tätigkeit,

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§§123

8. Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, beidenen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekanntist,

9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersu-chungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an denUnternehmer ist nicht zulässig,

10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.

Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nachAbsatz 1 Satz 2 erlassen, gelten Satz 1 sowie § 24 Abs. 1Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter berg-behördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

(4) Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigungdurch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit denzuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Ländergetroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversiche-rungsträger erlassen werden, welcher der Aufsicht einesLandes untersteht, entscheidet die zuständige oberste Lan-desbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit demBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach Absatz 1zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten ver-pflichtet.

AnhangSGB VII (§ 15)

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AnhangSGB VII (§§ 16, 17)

§§124

§ 16 Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-träger und für ausländische Unternehmen

(1) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungs-trägers gelten auch, soweit in dem oder für das Unterneh-men Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfall-versicherungsträger zuständig ist.

(2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungs-trägers gelten auch für Unternehmer und Beschäftigte vonausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland aus-üben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.

§ 17 Überwachung und Beratung

(1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung derMaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-krankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und füreine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwa-chen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu bera-ten. Sie können im Einzelfall anordnen, welche Maßnah-men Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallver-

hütungsvorschriften nach § 15,2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheits-

gefahren.

(2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für dieein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kannauch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhü-tung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbeding-ten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfeüberwachen. Beide Unfallversicherungsträger sollen, wennnicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachungund Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmungauf einen Unfallversicherungsträger verständigen.

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AnhangSGB VII (§§ 18, 19)

§§125

(3) Anordnungen nach Absatz 1 können auch gegenüberUnternehmern und Beschäftigten von ausländischen Unter-nehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im Inland aus-üben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören.

(4) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch Pflichtver-säumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Über-wachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand demUnternehmer diese Kosten auferlegen.

(5) Die Seemannsämter können durch eine Untersuchung derSeeschiffe feststellen, ob die Unfallverhütungsvorschriftenbefolgt sind.

§ 18 Aufsichtspersonen

(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtsper-sonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratunggemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen.

(2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seineBefähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachge-wiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungs-ordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmi-gung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen

(1) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheits-gefahren und für eine wirksame Erste Hilfe sind die Auf-sichtspersonen insbesondere befugt,

1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke undBetriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen,

2. von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Über-wachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu ver-langen,

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§§126

3. geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unterneh-mers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrerÜberwachungsaufgabe erfordert,

4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowieihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen,

5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen undinsbesondere das Vorhandensein und die Konzentrationgefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln oder,soweit die Aufsichtspersonen und der Unternehmer dieerforderlichen Feststellungen nicht treffen können, aufKosten des Unternehmers ermitteln zu lassen,

6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Wahlzu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unternehmernicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil derProben amtlich verschlossen oder versiegelt zurück-zulassen,

7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursa-chen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfallzurückzuführen ist,

8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine vonihm beauftragte Person zu verlangen.

Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahrenkönnen die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumenund zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. DasGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. DieEigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen derUnternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grundstückezu gestatten.

(2) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzugsofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeits-bedingten Gefahren für Leben oder Gesundheit zu treffen.

AnhangSGB VII (§ 19)

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§§127

(3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unterstützen,soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Aus-künfte auf Fragen, deren Beantwortung den Unternehmerselbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 derZivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahrder Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig-keit aussetzen würde, können verweigert werden.

§ 20 Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Die Unfallversicherungsträger und die für den Arbeitsschutzzuständigen Landesbehörden wirken bei der Überwachungder Unternehmen eng zusammen und fördern den Erfah-rungsaustausch. Sie unterrichten sich gegenseitig überdurchgeführte Betriebsbesichtigungen und deren wesent-liche Ergebnisse. Durch allgemeine Verwaltungsvorschriftennach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird festgelegt, in welchenFällen und wie eine Abstimmung zwischen den Unfall-versicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zustän-digen Landesbehörden erfolgt.

(2) Die Unfallversicherungsträger benennen zur Förderung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 für jedes Land einenUnfallversicherungsträger oder einen Landesverband (ge-meinsame landesbezogene Stelle), über den sie den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten LandesbehördenInformationen zu ihrer Überwachungstätigkeit in dem je-weiligen Land zur Verfügung stellen und mit ihnen gemein-same Überwachungstätigkeiten und Veranstaltungen sowieMaßnahmen des Erfahrungsaustauschs planen und ab-stimmen.

(3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der Zustim-mung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das Zusam-menwirken

AnhangSGB VII (§ 20)

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1. der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsrätenoder Personalräten,

2. der Unfallversicherungsträger einschließlich der gemein-samen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2 mit denfür den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,

3. der Unfallversicherungsträger mit den für die Bergauf-sicht zuständigen Behörden.

Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wer-den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,nach Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-um des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 3vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung undvom Bundesministerium für Wirtschaft gemeinsam erlassen.

§ 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten

(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmenzur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, fürdie Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahrensowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.

(2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträ-ger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständig-keitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1 genann-ten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versichertennach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen Unfallver-sicherungsträger Regelungen über die Durchführung der inAbsatz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereichzu treffen.

(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maß-nahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrank-heiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für

AnhangSGB VII (§ 21)

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eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entspre-chenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

§ 22 Sicherheitsbeauftragte

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigtenhat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsratesoder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichti-gung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehen-den Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl derBeschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch dienach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unterneh-men mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheitkann der Unfallversicherungsträger anordnen, dassSicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenndie Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreichtwird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Lebenund Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger dieZahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei derDurchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeits-unfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesonde-re sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßenBenutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen undpersönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und aufUnfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten auf-merksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung derihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 23 Aus- und Fortbildung

(1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderlicheAus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu

AnhangSGB VII (§ 22)

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sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zurVerhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten undarbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der ErstenHilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte,Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits-sicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören,können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maß-nahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger habenUnternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- undFortbildungslehrgängen anzuhalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbarenKosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie dieerforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungs-kosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fürErsthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben dieUnfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zutragen.

(3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehr-gang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer einAnspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

(4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fach-kräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutzzuständigen Landesbehörden zu beteiligen.

§ 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstech-nischer Dienst

(1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeits-medizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten;das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den Dienstengespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betrof-fenen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden;

AnhangSGB VII (§ 24)

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§ 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind organisatorisch,räumlich und personell von den übrigen Organisationsein-heiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Zugang zuden Daten dürfen nur Beschäftigte der Dienste haben.

(2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden,dass die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbe-trieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischenDienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfall-versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist keineoder nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte undFachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Unternehmer sindvon der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie nachweisen,dass sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte,Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits-sicherheit erfüllt haben.

§ 25 Bericht gegenüber dem Bundestag

(1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag unddem Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des aufdas Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Berichtüber den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei derArbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengesche-hen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der dieBerichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberich-te der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehördenzusammenfaßt. Alle vier Jahre hat der Bericht einen umfas-senden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälleund Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zurSicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu enthalten.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministeri-um für Arbeit und Sozialordnung alljährlich bis zum 31. Julides auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durch-

AnhangSGB VII (§§ 24, 25)

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führung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit beider Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrank-heitengeschehen zu berichten. Landesunmittelbare Versiche-rungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständi-gen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.

AnhangSGB VII (§ 25)

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