KREIS INFORMATIONEN BERGSTRASSE FÜRBergstraße-Odenwald als Europäischer und Nationaler Geopark...

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INFORMATIONEN FÜR BAUWILLIGE NEUAUFLAGE ‘04 KREIS BERGSTRASSE TEIL DER REGION

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INFORMATIONENFÜR

BAUWILLIGE

NEUAUFLAGE ‘04

KREIS BERGSTRASSETEIL DER REGION

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Vorwort des Baudezernenten

Liebe Mitbürgerinnen undMitbürger, liebe Bauwillige,

dank seines hohen landschaftlichenReizes und aufgrund seiner Lage imWirtschaftsraum Rhein-Main-Neckargehört der Kreis Bergstraße nicht nurzu einem der gefragtesten Wohn-standorte mit hohem Freizeitwert,sondern auch zu einer der ökono-misch stärksten Regionen in der Eu-ropäischen Union.

Diese "gesunde" Mischung zwischenden Bedürfnissen des Wohnens, derFreizeitgestaltung und denen desWirtschaftslebens ist es, die trotz ein-zelner konjunkturbedingter Schwan-kungen vielfältige Bauaktivitäten ver-zeichnen lässt. Sie macht aber gleich-zeitig ablesbar, welchen Herausfor-derungen sich Planen und Bauen ge-genübersieht:

Bauen bedeutet heute nicht nur be-sondere künstlerische, architektoni-sche und bautechnische Gestaltungeines Gebietes oder eines Gebäudes,sondern zugleich und mehr denn jeAuseinandersetzung und harmoni-sche Bewältigung manchmal konträrund unvereinbar erscheinender öko-logischer wie ökonomischer Zielset-zungen. Dies gilt gleichermaßen fürdas jeweils wechselseitige Verhältnis"Gebäude Umgebung/Umwelt" wie"Gebäude Bewohner", also für unse-ren inneren Lebensraum. Dessen Aus-gestaltung unter architektonischen

und z.B. baubiologischen Aspektenträgt entscheidend zum eigenenkörperlichen und damit auch seeli-schen Wohlbefinden bei. Dies zeigt,wie sich Entscheidungen für die Um-welt auf lange Sicht – auch unterwirtschaftlichen Gesichtspunkten –positiv für die Bauherrschaft auswir-ken können. Es wird aber auch deut-lich, wie komplex sich die Zusam-menhänge darstellen. Diese habenzwangsläufig ihren Niederschlag inzahlreichen, teilweise nicht immerleicht zu überschauenden rechtli-chen Bestimmungen gefunden, die esbeim Bauen zu beachten gilt, selbstwenn bestimmte Vorhaben bauge-nehmigungsfrei sind bzw. keinerbauaufsichtlichen Prüfung bedürfen.Die vorliegende Informations-Bro-schüre soll Ihnen daher erste Hin-weise, Anregungen und Ratschlägefür die Planung und Realisierung Ih-res Bauvorhabens geben. Sie enthältin ihrer Neuauflage neben den maß-geblichen Regelungen der neuen Hess.Bauordnung (HBO 2002) auch ein-zelne, das Bauen tangierende Um-weltbereiche, wie z.B. Abfallwirt-schaft, Baubiologie, Energie, Immis-sions-, Denkmal- und Naturschutz;Ausführungen zur Baufinanzierung,insbesondere zu den Möglichkeitender Inanspruchnahme öffentlicherFördermittel runden die Informationab.

Die Broschüre ist als Leitfaden zuverstehen, sie kann und will daherauch nicht den Anspruch eines dasgesamte Spektrum abdeckenden undalle Fragestellungen ausreichend be-antwortenden Fachbuches erfüllen.Für weitergehende Informationen,Fragen usw. stehen die Mitarbeiter-innen und Mitarbeiter des Kreisaus-schusses, insbesondere des Bauberei-ches gerne zu Verfügung.

Als Baudezernent des Kreises Berg-straße hoffe ich, dass die Broschüreden ihr zugedachten Zweck für alleBauinteressierten erfüllt und auch fürandere am Bau Beteiligte wie Planer,Architekten, Bauleiter, Unternehmerso manch interessante Informationenthält.

Für die Durchführung Ihres Bauvor-habens wünsche ich Ihnen viel Er-folg.

Jürgen LehmbergErster Kreisbeigeordneter

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Inhaltsverzeichnis

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Vorwort des Baudezernenten

1. Der Kreis stellt sich vor

1.1 Kreis BergstraßeTeil der Region Starkenburg

1.2 Kreis BergstraßeLandschaft – Geschichte – Menschen

1.3 Der NaturparkBergstraße-Odenwaldals Europäischer undNationaler Geopark

1.4 Ansprechpartner"Kreisbauamt"

2. Baurechtliche GrundlagenPrivates – öffentlichesBaurecht

2.1 Bauplanungsrecht2.1.1 Bauleitplanung

Flächennutzungsplan –Bebauungsplan – vorhaben-bezogener Bebauungsplan

2.1.2 PlanungsrechtlicheZulässigkeitvon Bauvorhaben

2.2 Bauordnungsrecht2.2.1 Das Baugrundstück

Auswahl – Hinweise –Grundstücksteilung

2.2.2 Entwurfsverfasser/in –Bauvorlageberechtigung

2.2.3 Bauaufsichtliche Ver-fahren/-sarten – befristeteWahlmöglichkeiten

2.2.4 Das Verfahrensrechtim Einzelnen –Genehmigungspflichtige,-freie Vorhaben

2.2.4.1 "Echt" baugenehmigungs-freie Vorhaben

2.2.4.2 BaugenehmigungsfreieVorhaben im beplantenBereich (Genehmigungs-freistellung)

2.2.4.3 "Vereinfachtes"Baugenehmigungsverfahren

2.2.4.4 "Herkömmliches" Bauge-nehmigungsverfahren (Nor-mal-, Sonderbauverfahren)

2.2.4.5 Aktionen der amVerfahren Beteiligten

2.2.5 Bautechnische Nachweise2.2.6 Baubeginn – Bauschild –

Bauausführung –Bauzustandsmitteilungen

2.2.7 BesondereVerfahrensregelungen

2.2.7.1 Bauvoranfrage,Bauvorbescheid

2.2.7.2 Teilbaugenehmigung2.2.8 Geltungsdauer

der Baugenehmigung,des Bauvorbescheides

2.2.9 Bauvorlagen – Vordrucke2.2.10 Bauaufsichtsgebühren

3. Baubiologie

Baubiologisch Bauen – was ist das ? – Schadstoff-Prüfstellen / Sachver-ständigenbüros / Auskunftsstellen –Weiterführende Hinweise

4. Naturschutz

4.1 Grundlagen 4.2 Eingriffsregelung /

Freiflächenplanung4.2.1 Bauen innerhalb

eines qualifiziertenBebauungsplans

4.2.2 Bauen im Innenbereich4.2.3 Bauen im Außenbereich –

Bestandsplan, Aus-gleichsplan, Bilanzierung

4.3 Sonderfälle4.3.1 Baugenehmigungsfreie

Vorhaben4.3.2 Artenschutz / Biotopschutz4.3.3 Landschaftsschutzgebiet4.3.4 FFH-Gebiet4.4 Ansprechpartner,

Weiterführende Hinweise

5. Energie und Wasser

5.1 EnergiesparendeMaßnahmen

5.1.1 BauteilbezogeneDämmung

5.1.2 Einsparmöglichkeiten von elektrischer Energie

5.2 Rationelle Energie-und Wassernutzung

5.2.1 Heizung5.2.2 Wassernutzung5.3 Regenerative Energie5.3.1 Solare Brauchwasser-

Erwärmung (Solarthermie)5.3.2 Solare Stromerzeugung

(Photovoltaik)

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5.3.3 Holz-Pelletsheizung5.4 Weiterführende Hinweise

6. Immissionsschutz

Allgemein – Ziel und Zweck –Verordnung über kleine undmittlere Feuerungsanlagen

7. Abfallwirtschaft

Baustellenabfälle – Abfall-entsorgung – Abfallarten -Schadstoffbelastungen

8. Denkmalschutz

8.1 Denkmalpflege –Denkmalschutz

8.2 Denkmalschutzgesetz – Denkmalbuch

Was sind Kulturdenkmäler ? –Denkmalbuch, Denkmaltopographie, Arbeitslisten – Rechte und Pflichten betroffener Eigentümer – Denkmal- rechtliche Genehmigung, Antrags-unterlagen – Ansprechpartner

9. Öffentliche Förderung

Finanzierung eines Vorhabens -Der Staat hilft und fördert –Bau oder Ersterwerb von neu geschaffenem und selbstgenutztem

Wohneigentum –Schaffung vonMietwohnungen –Modernisierung vonMietwohnungen –Ansprechpartner undInformationsquellen

ANHANG

- Ämter-/Abteilungsverzeichnis

- Abkürzungsverzeichnis- Stichwortverzeichnis- Kreiszahlen

(statistisches Material)

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Kreis BergstraßeTeil derRegion Starkenburg

Fünf südhessische Gebietskörperschaf-ten, die Landkreise Bergstraße, Darm-stadt-Dieburg, Groß-Gerau, der Oden-waldkreis und die Stadt Darmstadthaben 1998 die "Starkenburg-Erklä-rung" unterzeichnet, die Gründungsur-kunde der Region Starkenburg. Die Zu-sammenarbeit innerhalb dieser Region,mit 2.500 qkm und einer Million Ein-wohner in etwa mit dem Saarland ver-gleichbar, zeigt sich an kulturellen, wirt-schaftlichen oder ökologischen Initia-tiven und orientiert sich an dem vonihr geschaffenen "Zielquadrat"

Durch die zunehmende Globalisierungder Weltwirtschaft und der gestiege-nen Konkurrenzsituation darf sich dieRegion Starkenburg offenbar eher zuden "Gewinnern" rechnen. Während an-dere Regionen in Deutschland derzeitmit zurückgehenden Einwohnerzahlenund einer schwierigen regionalen Wirt-schaftssituation zu rechnen haben,nimmt die Bevölkerung und die Beschäf-tigung in der Region weiterhin zu.Neben den "harten" Standortfaktorenüberzeugt die Region Starkenburg imbundesweiten Vergleich mit den sog.

"weichen" Standortfaktoren: mit ihrerVielzahl an kulturellen Einrichtungen,differenzierten Möglichkeiten des Schul-besuchs oder der Ausbildung und at-traktive Freizeitaktivitäten für alle Al-tersklassen.

Die Region Starkenburg tritt in dieNachfolge der historischen RegionStarkenburg, deren Wurzeln auf dasKloster Lorsch zurückgehen. Sie hatdeshalb eine ausgeprägte fest veran-kerte regionale Identität vorzuweisen.Diese starken historischen Wurzelnerleichtern regionale Allianzen undstärken den Raum in der Konkurrenzder Regionen.

Kreis Bergstraße

Landschaft – Geschichte – Menschen

Der Kreis Bergstraße – an Rhein undNeckar gelegen – ist der südlichste der21 Landkreise in Hessen. Mit rund265.000 Einwohnern, die auf einer Flä-che von 719 Quadratkilometern leben,gehört er zu den bevölkerungsstärks-ten Kreisen dieses Bundeslandes.

Im Norden sind die hessischen Land-kreise Groß-Gerau und Darmstadt-Die-burg seine Nachbarn, im Osten ist esder Odenwaldkreis. Im Süden grenztder Kreis Bergstraße an den baden-württembergischen Rhein-Neckar-Kreisund an die Großstadt Mannheim. ImWesten ist er über den Rhein hinwegverbunden mit den rheinland-pfälzi-schen Kreisen Ludwigshafen, Alzey-Worms und der Stadt Worms. DieBergsträßerinnen und Bergsträßer le-ben in 22 Städten und Gemeinden.Kreisstadt ist Heppenheim an der Berg-straße.Gebildet wurde der Kreis Bergstraße1938 aus dem damaligen Kreis Hep-penheim und Teilen des Kreises Bens-heim. Seinen heutigen Gebietsstand er-hielt er 1945, als der Rhein Zonengren-ze wurde und die rechtsrheinischenStädte und Gemeinden des KreisesWorms hinzukamen. Bereits in fränki-scher Zeit umfasste die Mark Heppen-heim ein Gebiet, das in wesentlichenTeilen dem heutigen Kreis Bergstraßeentsprach. Seine Geschichte habennach den Tagen der Römer anfangs dasReichskloster Lorsch, dann Kurmainzund Kurpfalz und ab 1803 Hessen-Darmstadt bestimmt und mitgeschrie-ben.Wie stellt sich der Kreis Bergstraßedem Betrachter heute dar? Beginnenwir mit einer kleinen Erkundung imWesten. Das weite, fruchtbare Ried istTeil der oberrheinischen Tiefebene; esreicht vom Rhein bis zur Bergstraße,dem Westabfall des Odenwaldes. Hierschon erlebt und erfährt der aufmerk-same Beobachter charakteristische Ein-zelheiten, die den gesamten Kreis prä-

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Der Kreis stellt sich vor

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Der Kreis stellt sich vor

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gen. Der natürliche Lebensraum istüberdurchschnittlich hoch beanspruchtdurch Verkehrswege und Anlagen derVer- und Entsorgung – Tribut einesWachstumskreises an die Zivilisation.Die Bergstraße, jene unbeschreiblichvielfältige Landschaft zwischen Darm-stadt und Heidelberg mit Weinbau undfrüher Baumblüte, hat dem Kreis denNamen gegeben. Von hier aus erschlie-ßen zahlreiche Täler die anmutige Ge-birgslandschaft des Odenwaldes. Dashessische Neckartal gilt als Idealbildeiner deutschen Flusslandschaft. Es be-ansprucht zu Recht, die "vierte Land-schaft" des Kreises zu sein.Die vier Landschaftsteile beherbergenauch so manche Sehenswürdigkeit, ins-besondere Kulturdenkmäler wie Bur-gen und Kirchen, aber auch technischeDenkmäler wie die Überwaldbahn zwi-schen Mörlenbach und Wald-Michel-bach. Besonders zu erwähnen ist dieLorscher Königshalle; sie gehört heutezum Weltkulturerbe der UNESCO.Als Folge seiner wirtschaftsgeographi-schen Situation und seiner verkehrs-günstigen Lage im Raum zwischen denSiedlungsschwerpunkten Frankfurt,Mannheim und Heidelberg wirkt einbeachtlicher "Siedlungsdruck" auf denKreis Bergstraße und seine Kommunen.Leistungsfähige Verkehrswege unter-streichen die günstigen Standortfakto-ren für Wirtschaft, Handel, Handwerkund Dienstleistung sowie die dadurchentstandenen Arbeitsplatzangebote vorOrt und in den nahen Zentren.Vor dem Hintergrund attraktiver Infra-struktur war – vor allem in den Städ-ten des Kreises – eine dynamische Sied-lungsentwicklung zu verzeichnen. Sie

ging in der Regel einher mit parallel-laufenden Programmen der Dorf- undStadtentwicklung, wo zum Beispieldurch sinnvolle Aktivierung von "Ge-werbebrachen" und Erneuerung vonaufgelassenen Nutzungen wichtige"innere" Flächenpotenziale aufgewer-tet worden sind. Auch kleineren Kom-munen ist es durch eine ausgewogeneFlächenausweisung für Wohnen undGewerbe – oft gekoppelt an eine zweck-gebundene bauliche Nutzung – gelun-gen, vorzeigbare Dorf- oder Stadtent-wicklung zu präsentieren.Seiner Bevölkerungsentwicklung nachgehört der Kreis Bergstraße zu denexpansivsten Bereichen in Hessen. DieKreisbevölkerung hat sich in den letz-ten fünfzig Jahren fast verdoppelt:durch Zuzug von Heimatvertriebenenund Flüchtlingen, vor allem aber durchWanderungsgewinne in den sechzigerund frühen siebziger Jahren. Die engewirtschaftliche Verflechtung mit denumliegenden Wirtschaftsgebieten äu-ßert sich in hohen Pendlerzahlen. Ver-ständlich, dass schon deshalb der öf-fentliche Personennahverkehr Prioritätbesitzt. Die Wirtschaftsstruktur wirdimmer stärker bestimmt vom Dienstleis-tungssektor. Die Unternehmen sind mit-telständisch geprägt; Großbetriebe bil-den die Ausnahme. Das Handwerk be-hauptet seinen Platz. Was für die Wa-renproduktion und Dienstleistungengilt, trifft auch für die Agrarwirtschaftund den Weinbau zu.Im Schulwesen hat das Nebeneinanderder verschiedensten Schulformen Tra-dition. Das Kreiskrankenhaus in Hep-penheim sichert zusammen mit freige-meinnützigen und privaten Kranken-

häusern die stationäre Krankenversor-gung. Einrichtungen der Jugend- undFamilienberatung sind ebenso selbst-verständlich wie ein dichtes Netz vonSozialstationen. Zur Jugendarbeit istdie Altenpolitik getreten. Dass Alternicht mit Passivität gleichzusetzen ist,zeigen die vielen von älteren Men-schen gegründeten örtlichen Initiati-ven und Klubs. Untrennbar verbundenmit dem geselligen, gesellschaftlichenund kulturellen Leben sind die Berg-sträßer Vereine, die nicht nur Spaß undFreude garantieren, sondern ebenfallsoft genug eine unverzichtbare Hilfe-stellung für die Mitmenschen sind.Den früher häufig zu hörendenSpruch: "Es gibt nichts, was es im KreisBergstraße nicht gibt" muss man sicherrelativieren. Unstrittig bleibt, dass die-ser Kreis sich in wirtschaftlicher, sozia-ler und kultureller Hinsicht zu einemLebensraum mit unverwechselbaremCharakter entwickelt hat, und es stehtaußer Frage, dass er die Zukunft undihre Anforderungen gut bestehen wird.

Der NaturparkBergstraße-Odenwaldals Europäischer undNationaler Geopark

Der Naturpark Bergstraße-Odenwaldwurde im Jahr 1960 als gemeinnützi-ger Verein gegründet. Im Jahr 2002wurde er als Europäischer und Natio-naler Geopark ausgezeichnet. Das Geo-park-Gebiet umfasst gegenwärtig eineFläche von etwa 2300 Quadratkilome-tern und erstreckt sich vom Oberrhein-graben im Westen über den Kristalli-

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Der Kreis stellt sich vor

nen Odenwald bis hin zum Buntsand-stein-Odenwald im Osten.Mit über 60 Mitgliedskommunen, diesich über sieben Landkreise und dreiBundesländer erstrecken, bildet derGeopark ein wahrlich überregionalesForum für Erdgeschichte, Natur, Menschund Kultur.Unter dem Motto "Landschaft erleben"finden im Geopark lebendige Begeg-nungen statt mit Geologie, Erd- undLandschaftsgeschichte, der Kulturland-schaft, naturnahen Lebensräumen, derNutzungsgeschichte, Kunst und Hand-werk der Region.Durch die Vernetzung und die gemein-same Erarbeitung nachhaltiger Kon-zepte wird die regionale Identität nachinnen und außen gestärkt.Eine abgestimmte Geotourismus-Stra-tegie dient der Schaffung neuer Ein-kommensquellen. Neben dem Fremden-verkehr profitieren davon auch Gastro-nomie und Landwirtschaft.

Ansprechpartner"Kreisbauamt"

Das Kreisbauamt ist Teil des Bau- undUmweltdezernates des Kreises.

Die aus der ursprünglichen Aufgaben-stellung und Organisationsform ("klas-sischer Baubereich") stammende undüberkommene Bezeichnung "Kreisbau-amt" umfasst genau genommen diebeiden - allerdings heute eigenständi-gen - Abteilungen "Gebäudewirtschaft"(zuständig für Planung, Bau und Un-terhaltung der öffentlichen kreiseige-nen Bauvorhaben und Liegenschaften)

und "Bauaufsicht, Bauleitplanung, Denk-malschutz".Die Öffentlichkeit und die meisten von Ih-nen als Bauinteressierte, Bauwillige, Bau-herrschaft oder als am Bau Beteiligteverbinden jedoch mit "Kreisbauamt"die Abteilung "Bauaufsicht, Bauleitpla-nung, Denkmalschutz", ist diese dochfür Sie häufigster und hauptsächlicherAnsprechpartner auf dem Weg von derBau(-rechtlichen)-Beratung über die Bau-genehmigung bis hin zur Ausführung Ih-res Bauvorhabens. Dementsprechend wirdauch der Begriff "Kreisbauamt" in dervorliegenden Baubroschüre verwendet.

Abteilung "Bauaufsicht,Bauleitplanung, Denkmalschutz"Die Abteilung "Bauaufsicht, Bauleit-planung, Denkmalschutz" vertritt dieBelange der Bauaufsicht, des Denkmal-und des Immissionsschutzes. Sie ist da-mit zugleich untere Bauaufsichts- undDenkmalschutzbehörde sowie u.a. Über-wachungsbehörde für bestimmte Feu-erungsanlagen nach der entsprechen-den Verordnung zum Bundesimmissions-schutzgesetz (näheres s.a. 8. "Denkmal-schutz", 6. "Immissionsschutz"). Darü-ber hinaus berät sie insbesondere dieStädte und Gemeinden bei der Erstel-lung von Bauleitplänen und koordi-niert die Stellungnahmen des Kreisesals Träger öffentlicher Belange im Rah-men der Beteiligung an den Bauleit-planverfahren der Kommunen.Des Weiteren werden die Aufgabenbe-reiche "Schornsteinfegerwesen" undDurchführung der Gefahrenenverhü-tungsschau" wahrgenommen.Die Abteilung ist in Regionalbereichegegliedert, denen die Kommunen – al-

so die jeweiligen Bauorte – zugeordnetsind. Da die Zuordnung jederzeit Ände-rungen unterworfen sein kann, wirdvon einer Darstellung der derzeitigenAufteilung abgesehen.Bitte nennen Sie daher bei telefoni-schen Kontakten oder Besuchen IhrenBauort, und Sie werden zu Ihrem/IhrerAnsprechpartner/In vermittelt.(s.a. Anhang: "Ämter-/Abteilungsver-zeichnis")

Abgabe von Unterlagen, Anträgen /Abholen von DokumentenZur Abgabe von Bauanträgen, Bauvor-anfragen, Unterlagen usw. – insbeson-dere direkt in der Abteilung – bestehtderzeit die Möglichkeit in Zimmer 2071,2. Obergeschoß des Bürogebäudes Gra-ben 15; hier können auch Baugenehmi-gungen, Bauvorbescheide und sonstigeDokumente abgeholt werden (telefo-nische Erreichbarkeit unter: 0 62 52/15 56 87).Achten Sie bitte beim Abholen IhrerBaugenehmigung, Ihres Bauvorbeschei-des oder sonstiger Dokumente darauf,dass diese nur ausgehändigt werden,wenn Sie sich z.B. durch Personalaus-weis legitimieren können; sollten Sienicht oder nicht allein Adressat desDokumentes sein, erhalten Sie die Un-terlagen nur gegen Vorlage einer ent-sprechenden Vollmacht.Die Abgabe und Ausgabe von Unterla-gen ist innerhalb der allgemeinen Bü-rozeiten (s. www.kreis-bergstrasse.de -Pfad: "Bürgerservice" -) des Kreises, ins-besondere auch außerhalb der nach-folgend genannten Besuchs-/Sprech-zeiten der Abteilung möglich.

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Besuchs-/Sprechzeiten der AbteilungAls Ansprechpartner stehen Ihnen dieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter derAbteilung "Bauaufsicht, Bauleitpla-nung, Denkmalschutz" an folgendenSprechtagen zur Verfügung:

- Montag und Dienstag:von 8.00–12.00 Uhrund

- Donnerstag:von 10.00–12.00 Uhr undvon 14.00-18.00 Uhr

Des Weiteren besteht auch die Mög-lichkeit der Terminvereinbarung.

Weiterführende HinweiseWeitere und aktuelle Informationenfinden Sie über das Internet auf derhomepage des Kreises Bergstraße undder künftigen Fachseite des Kreisbau-amtes unter: www.kreis-bergstrasse.de

Der Kreis stellt sich vor

Branchenverzeichnis

Liebe Leser!Hier finden Sie eine wertvolle Einkaufshilfe, einen Querschnitt leistungsfähigerBetriebe aus Handel, Gewerbe und Industrie, alphabetisch geordnet. Alle dieseBetriebe haben die kostenlose Verteilung Ihrer Broschüre ermöglicht.

Branche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite

Abfallwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4Architekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38Badsanierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16Baggerabbruch- und Erdarbeiten . . .40Bauelemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22Baufinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . .22Baugeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .U4Baugrunderkundung . . . . . . . . . . . . . . .4Bausparkasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22Baustatik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17Baustoffhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . .22Bautechnische Prüfung . . . . . . . . . . . .17Bauunternehmen . . . . . . . . . .22, 39, U4Brunnen – sämtl. Material . . . . . . . . .U4Containerdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Dachbegrünung . . . . . . . . . . . . . . . . . .39Deponie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22Estriche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16Fenster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .U2Fensterbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17Fliesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Gardinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17Garten- und Landschaftsbau . . . . . . .39Gartengestaltung . . . . . . . . . .39, 58, 64Gipser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39Gründungsberatung . . . . . . . . . . . . . . .4Gußasphalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16Hausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Haustechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4Heizung . . . . . . . . . . . . .4, 16, 39, 58, U4

Branche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite

Herzog + Partner . . . . . . . . . . . . . . . . .16Holzbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9Holzfachhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . .U2Ingenieurbüro . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38Innenausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40Kieswerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22Klempnerarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . .16Lüftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16Maler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39Pflasterarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . .58Planungsbüro . . . . . . . . . . . . . . . . .38, 64Raumausstattung . . . . . . . . . . . . . . . .17Rohbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . .22, 39Sachverständiger . . . . . . . . . . . . . . . . .64Sanitär . . . . . . . . . . . . . .4, 16, 39, 58, U4Schlosserei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .U2Schreinerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17, 40Steinmetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .64Solartechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58Spenglerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39Tragwerksplanung . . . . . . . . . . . . . . . .16Treppenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .U4Vermessungsbüro . . . . . . . . . . . . . . . . .39Volksbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3Wintergartenbau . . . . . . . . . . . . . . . . .17Zimmerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .U4Zimmertüren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .U2

U = Umschlagseite

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2Baurechtliche Grundlagen

Beim Baurecht unterscheidet man zwi-schen öffentlichem und privatem Bau-recht.

Privates Baurecht regelt die (privaten)Rechtsbeziehungen der am Bau Betei-ligten untereinander und gegenüberDritten. Hierzu gehört das Bauver-trags- und das Bauhaftungsrecht (wiez. B. Architekten- und Ingenieurver-trag, Honorierung, Bauauftragsverga-be, Gewährleistung/Gewährleistungs-ansprüche usw.).

Öffentliches Baurecht umfasst die Sum-me aller Rechtsvorschriften, die– die Planung und Ordnung des Bauens,– die Nutzung des zu bebauenden Bo-

dens und– die Anforderungen an zu errichtende

und bestehende bauliche Anlagen– unter Berücksichtigung der Interes-

sen der Allgemeinheitbetreffen.

Die nachfolgenden Erläuterungen kon-zentrieren sich auf diesen Bereich, bil-det er doch die maßgebliche Grundla-ge des Dialoges und der Rechtsbezie-hungen zwischen Bauherrschaft, dersonstigen am Bau tätigen Fachleute undder öffentlichen Bauverwaltung als Ge-nehmigungs-/Bauaufsichtsbehörde aufdem Weg zur Realisierung eines Bau-vorhabens.Innerhalb des öffentlichen Baurechtsdifferenziert man nach dem Baupla-nungs-(Städtebau-)recht und dem Bau-ordnungsrecht.Das in der Gesetzgebungskompetenz desBundes liegende und damit im gesam-ten Bundesgebiet einheitlich geltende

Bauplanungsrecht bestimmt verein-facht ausgedrückt – wo und was in derGemeinde oder der Stadt gebaut wer-den darf.Die wichtigsten bauplanungsrechtli-chen Vorschriften sind das Baugesetz-buch (BauGB) und die Baunutzungs-verordnung (BauNVO).

Derzeit ist eine Novelle des BauGB inder Diskussion. Folgende Änderungen /Ergänzungen sind nach dem z. Zt. vor-liegenden Gesetzesentwurf im wesent-lichen vorgesehen:• Integration der Umweltprüfung in

die Bauleitplanung• Neustrukturierung der allgemeinen

Vorschriften• Neuregelungen zu den Verfahren in der

Bauleitplanung ("Baurecht auf Zeit”)• Einführung des Begriffs der "Baukul-

tur”

• Steuerung von Einzelvorhaben, so-weit diese im Innenbereich Auswir-kungen auf zentrale Versorgungsbe-reiche erwarten lassen (z. B. großflä-chiger Einzelhandel)

Die Neuregelungen sollen im Jahr 2004in Kraft treten; es bleibt abzuwarten,welche Inhalte der Bundesgesetzgeberschließlich modifizieren, grundsätzlichändern bzw. neu einführen wird; dienachfolgenden Erläuterungen zum Bau-planungsrecht basieren auf den derzeitgültigen Regelungen.Das dem jeweiligen Landesgesetzgebervorbehaltene Bauordnungsrecht hin-gegen klärt, wie gebaut werden darf,konzentriert sich also auf konkrete und detaillierte Anforderungen an die Aus-führung des Bauvorhabens auf dem(Bau-) Grundstück und die entspre-chende Eignung des Baugrundstücks.

„Gliederung des Baurechts und Baunebenrechts“

ÜBEREINSTIMMUNG = VORAUSSETZUNG für

BAURECHT BAUNEBENRECHT

PRIVATES BAURECHT ÖFFENTL. BAURECHT

BAUVERTRAGS-/BAUHAFTUNGSRECHT

BAUPLA-NUNGSRECHT

BAUORD-NUNGSRECHT

z.B.:BGBVOBHOAIusw.…

BauGBBauNVOPlan ZVOAusführungs-best.

HBOBauPrüfVOSonderbau-vorschriftenAusführungs-best.

ZULÄSSIGKEIT / GENEHMIGUNGSFÄHIGKEITEINES BAUVORHABENS

Natur-/LandschaftsschutzDenkmalschutzImmissionsschutzAbfallrechtWasserrechtStraßenrechtusw.…

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Baurechtliche Grundlagen

Die wichtigsten bauordnungsrechtlichenVorschriften sind in der für das LandHessen geltenden Hessischen Bauord-nung (HBO) enthalten, die nunmehr inder novellierten Fassung (HBO 2002)Anwendung findet.Voraussetzung für die Zulässigkeit/Ge-nehmigungsfähigkeit eines Bauvorha-bens ist die Übereinstimmung des Vor-habens mit beiden Rechtsbereichen – al-so sowohl dem Bauplanungs- als auchdem Bauordnungsrecht – und mit densonstigen, das Bauen tangierenden öf-fentlich-rechtlichen Vorschriften, demsog. "Baunebenrecht" (wie z. B. Natur-/Landschafts-, Denkmal-, Immissions-schutz, Abfall-, Wasser-, Straßenrechtusw.), selbst wenn das Vorhaben bau-genehmigungsfrei ist bzw. keiner bau-aufsichtlichen Prüfung bedarf.Die Zusammenhänge sind in der Gra-fik "Gliederung des Baurechts unddes Baunebenrechts" nochmals darge-stellt.

Bauplanungsrecht

Die für das Bauen wesentlichen baupla-nungsrechtlichen Bestimmungen desBauGB betreffen zum einen die Bau-leitplanung, den Bodenverkehr, die bau-liche Nutzung und die Bodenordnungder Städte und Gemeinden und zumanderen die Zulässigkeit von Bauvor-haben.Demgegenüber ist die übergeordnetePlanung für größere Gebiete (regional,überregional, z.B. Bund, Land) Gegen-stand der Raumordnung, der sich diekommunale Bauleitplanung wiederum

anzupassen hat. Man spricht daher auchvon gestufter Planung oder von Pla-nungsebenen. Daneben dienen Fach-pläne als wichtige Informationsebene,damit wichtige Details aus anderenFachgebieten, wie z.B. der Ökologie,dem Verkehr oder der Wasserwirtschaft,in den jeweiligen Zielvorstellungen derPlanungsträger berücksichtigt werdenkönnen.Die nachstehende Abbildung veran-schaulicht, dass eine Verbindung vonder Planung des Bundes bis hin zurPlanung der Bauherrschaft verläuft.Und tatsächlich ist es auch so gedacht,dass sich die Ziele der Raumordnungdes Bundes durch die verschiedenenPlanungsebenen schließlich bis zum ein-zelnen Bauvorhaben auswirken ("Ab-stimmungs-/Entwicklungsgebot" bzw."Anpassungsgebot").

Bauleitplanung

Von den uns heute bekannten, in derFrühgeschichte und dem Mittelalterlebenden hoch entwickelten Völkernwissen wir, dass diese ihre Städte undSiedlungen nach einem "Leitbild" ent-stehen ließen. Dabei wurden die An-ordnung von Häusern und Straßen, jasogar schon Entwässerungssysteme"geplant". Die Erkenntnis, dass man auf einer räumlich bestimmbaren Flächeeine "Nutzungsordnung" vorgeben muss,um eine Grundlage für das Zusammen-leben in der Gemeinschaft der Bewoh-ner zu schaffen, ist also keine Erfin-dung des 19. und 20. Jahrhunderts.Richtig ist, dass noch nie soviel geplantwurde wie in den letzten 20 bis 30Jahren. Dem Betrachter fällt es oft

2.1

PLANUNGSEBENEN UND „PLANARTEN“

PLANUNGSTRÄGER/GESETZL. GRUNDLAGE PLANART ZIELE

BUNDRaumordnungsgesetz

LAND HESSENLandesplanungsgesetz

TRÄGER DER REGIONALPLANUNGLandesplanungsgesetz

Raumordnungsprogramm, -leitsätzeRaumordnungspläne

LandesraumordnungsprogrammLandesentwicklungsplan

Regionale Raumordnungspläne-Nordhessen, -Mittelhessen, -Südhessen

Räumliche Entwicklung des Bundesgebietes,welche „der freien Entfaltung der Persönlichkeitin der Gemeinschaft“ am besten dient

Räumliche Entwicklung des Landes auf der Grundlageder Raumordnungsgrundsätze des Bundes

Festlegung der regionalen Ziele der Raumordnung undLandesplanung für die Entwicklung der Planungsregionund die raumbedeutsamen Planungen im Planungsraum

STADT/GEMEINDE

BaugesetzbuchBaunutzungsverordnung

Bauleitplan

- Flächennutzungsplan- Bebauungsplan- Vorhabenbezogener Bebauungsplan- sonst. Satzungen

Regelung der Nutzung der Flächen und Grundstückeder Gemeinde mit dem Ziel einer geordneten städte-baulichen Entwicklung

BAUHERRSCHAFT

Hessische Bauordnung, u.a.

Bauantrag:Lageplan, Freiflächenplanung,Bauzeichnungen

Zulässigkeit,Realisierung eines Einzel-Bauvorhabens

2.1.1

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Baurechtliche Grundlagen

schwer, in jedem Fall die planendeHand zu erkennen! Und doch ist klar,dass wir auf Planungen der öffentli-chen Hand heute weniger denn je ver-zichten können. Um bestimmte Zielezu verfolgen, plant ja auch jeder undjede von uns. Diese Art von Planungenverantworten wir selbst, und der Zu-sammenhang zu den eigenen Interes-sen ist klar. Planungen, die für einengrößeren Kreis von Menschen gelten,sind dagegen Sache der "öffentlichenPlanungsträger", zum Beispiel der Ge-meinde, dem Bundesland oder demBund. Geplant wird, wenn sich zeigt,dass ein momentan bestehender Zu-stand verbessert werden muss, oderwenn absehbar ist, dass sich ein beste-hender Zustand verschlechtern wird.Solche Planungen haben stets in ir-gendeiner Form das Ziel, dem Gemein-wohl zu dienen; oft lässt sich dies nursehr allgemein formulieren, wie z. B.mit: "gesunde Wohn- und Arbeitsver-hältnisse", "menschenwürdige Umwelt","sichere Arbeitsplätze" etc.. Konkreterist dabei schon die Planung, die be-stimmt, welches direkte Ziel erreichtwerden soll, z. B. "Ausweisung von Bau-land zur Bereitstellung von Wohn- undGewerbegrundstücken" etc.. Ergebnissevon Planungen sind meist Aussagen inForm von Plänen und Programmen.Pläne bestehen in der Regel aus Plan-zeichnungen und Plantexten. Diesenwird in der Regel eine Erläuterung oderBegründung beigefügt sein, damit manden Planungsgrund und evtl. Detailsnachvollziehen kann.

Die kommunale Bauleitplanung ist alsAufgabe der Städte und Gemeinden zu

verstehen, auch Planungshoheit ge-nannt.Die Bauleitplanung kennt zwei Stufen:– den Flächennutzungsplan als vorbe-

reitenden Bauleitplan und– den Bebauungsplan als verbindlichen

Bauleitplan bzw. Vorhaben- undErschließungsplan als "Projektplan".

Die Verfahren, von ihrer Aufstellungüber die Bürgerbeteiligung bis zurRechtskraft, sind im Baugesetzbuchgeregelt; hierüber können sie sich beider jeweiligen Stadt- oder Gemeinde-verwaltung näher informieren, denndie Bauleitpläne werden vom Stadt-bzw. Gemeindeparlament als Ortssat-zung beschlossen.

Flächennutzungsplan:Der Flächennutzungsplan (FNP) darf denRahmen des regionalen Raumordnungs-planes nicht verlassen; auch andereFachplanungen (z. B. Verkehrs- und Ver-sorgungsstrassen) sind darin "nach-richtlich" zu übernehmen.Der Flächennutzungsplan wird von je-der Gemeinde / Stadt auf der kommu-nalen Ebene selbst erstellt. Er umfasstdas gesamte Gemeindegebiet und sollals "dynamisch wirkendes Planziel" ver-standen werden, also eine sich ständigaktualisierende, die Themen aufneh-mende lebendige Planung sein.Der Flächennutzungsplan ordnet denvoraussehbaren Flächenbedarf für dieeinzelnen Nutzungsmöglichkeiten. Erstellt daher die Bauflächen für Woh-nen, Industrie und Gewerbe, gemischteNutzungen und Sondernutzungen, dieGemeinbedarfseinrichtungen, die Ver-kehrs-, Grün- und Wasserflächen, dieFlächen für Ver- und Entsorgung, die

Flächen für die Landwirtschaft, Waldund für Natur- und Landschaftsschutzdar. Änderungen des Plangebietes sindräumlich und punktuell möglich; denk-bar ist also z. B., das ursprünglich ananderer Stelle dargestellte Sonderge-biet für Freizeiteinrichtungen auf eingeeigneteres Terrain zu verlegen, wennErkenntnisse vorliegen, die diese Plan-änderung rechtfertigen. Eine generelleNeubearbeitung des FNP wird, entspre-chend den sich ändernden Vorausset-zungen und Zielen der Gemeinde- undStadtentwicklung, erfahrungsgemäß et-wa alle zehn Jahre erforderlich.Der Flächennutzungsplan ist nur be-hördenverbindlich und bindet vor al-lem die jeweilige Stadt bzw. Gemeindebei ihrer verbindlichen Bauleitplanung,also den rechtsverbindlichen Bebauungs-plänen und Vorhaben- und Erschlie-ßungsplänen.

Bebauungsplan:Der aus dem Flächennutzungsplan zuentwickelnde Bebauungsplan (BLP) ent-hält die für jedermann rechtsverbind-lichen Festsetzungen zur Sicherung derstädtebaulichen Ordnung eines be-stimmten, räumlich abgegrenzten Ge-bietes (Teilbereich) der jeweiligenStadt oder Gemeinde.Mit seinen Festsetzungen in Text undZeichnung und mit der das Ortsbildgestaltenden Satzung wirkt er direktals Ortsgesetz, also als Baurecht, aufdas örtliche Geschehen ein.

Die Festsetzungen betreffen:– die Art der Bodennutzung (z. B. rei-

nes, allgemeines, besonderes Wohn-gebiet, Dorf-, Mischgebiet, Kernge-

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Baurechtliche Grundlagen

biet, Gewerbe-, Industriegebiet, Son-dergebiet),

– das Maß der baulichen Nutzung (z. B.Verhältnis von überbauter Fläche zurFläche des Baugrundstücks – GRZ =Grundflächenzahl, Verhältnis vonGeschossfläche zur Fläche des Bau-grundstücks - GFZ = Geschossflächen-zahl, Zahl der Vollgeschosse, Gebäu-dehöhe)

– die überbaubaren Grundstücksflä-chen, gekennzeichnet durch Bau-grenzen, Baulinien

– die Verkehrs-, Grünflächen, Pflanz-gebote

– Flächen für den Gemeinbedarf– die Gestaltung der baulichen Anla-

gen usw.

Von einem qualifizierten Bebauungs-plan spricht man, wenn dieser die Min-destfestsetzungen (über Art und Maßder baulichen Nutzung und über dieüberbaubaren Grundstücksflächen so-wie die örtlichen Verkehrsflächen) ent-hält (vgl. § 30 BauGB). Darüber hinausbesteht für den Umfang der inhaltli-chen Festsetzungen keine Obergrenze;dieser resultiert aus den jeweiligenstädtebaulichen Zielsetzungen und Er-fordernissen.

Sicherung der BauleitplanungPlanungsprozesse, so auch die Aufstel-lung eines verbindlichen Bebauungs-planes, erfordern erfahrungsgemäß ei-ne gewisse Zeit. Jede Planung würde ver-eitelt oder doch wesentlich erschwertwerden, wenn während ihrer DauerBauten errichtet würden, die mit demspäteren Bebauungsplan nicht in Ein-klang stehen.

Daher hat der Gesetzgeber im BauGB fürdie Kommunen zwei so genannte "Si-cherungsinstrumente" geschaffen:– die Veränderungssperre und– die Möglichkeit der Zurückstellung

von Baugesuchen.

Mit der Veränderungssperre kannvorübergehend jede Bautätigkeit aufden im Planbereich gelegenen Grund-stücken verhindert und darüber hinausjede erhebliche oder wesentliche wert-steigernde sonstige Veränderung derGrundstücke untersagt werden; Aus-nahmen können für Bauvorhaben im Ein-zelfall durch die Baugenehmigungsbe-hörde im Einvernehmen mit der jewei-ligen Kommune zugelassen werden, wenndem Bauvorhaben überwiegende öf-fentliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Geltungsdauer einer Veränderungs-sperre ist grundsätzlich auf zwei Jahrebegrenzt, allerdings besteht die Mög-lichkeit, sie zu verlängern.

Zu dem gleichen Sicherungszweck undunter den gleichen Voraussetzungen wiebei der Veränderungssperre hat die Bau-genehmigungsbehörde, auf Antrag derjeweiligen Kommune, die Entscheidungüber ein Baugesuch im Einzelfall biszur Dauer von zwölf Monaten zurück-zustellen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan- Vorhaben- und Erschließungsplan -

Der Vorhaben- und Erschließungsplanist seit In-Kraft-Treten des Bau- undRaumordnungsgesetzes zum 01.01.1998

Bestandteil des vorhabenbezogenen Be-bauungsplanes.

Vereinfacht ausgedrückt, ist der VE-Plan mit dem Bebauungsplan ver-gleichbar. Er dient der vereinfachtenund beschleunigten Begründung vonPlanungsrecht. Im Unterschied zumBebauungsplan ist der VE-Plan auf einkonkretes Vorhaben einschließlich Er-schließung ("Vorhabenplanung") einesInvestors bezogen und auf rasche,fristgebundene Realisierung ausgerich-tet, zu der sich auch der Investor durcheinen Durchführungsvertrag mit derKommune verpflichtet. Der Investor –und nicht die Kommune – trägt darü-ber hinaus auch die Kosten der Pla-nung. Wie beim Bebauungsplan wirdauch beim VE-Plan der Satzungsbe-schluss von der jeweiligen Stadtver-ordnetenversammlung bzw. der Ge-meindevertretung gefasst.

Der VE-Plan hat sich auch im KreisBergstraße als Planungsinstrument be-währt. Mit ihm konnten schon einigeBauprojekte auf den Weg und schließ-lich in kurzer Zeit zur Ausführung ge-bracht werden. Die Palette der Vorha-ben reicht von großen Wohnanlagenüber Gewerbe- und Freizeitprojekte bishin zu Anlagen für soziale und ge-sundheitliche Zwecke.

Weiterführende Information enthältder "Leitfaden zur städtebaulichenPlanung” (Hrsg. Hess. Ministerium fürWirtschaft, Verkehr und Landesent-wicklung), der unter www.wirtschaft.hessen.de abgerufen werden kann.

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Baurechtliche Grundlagen

PlanungsrechtlicheZulässigkeitvon Bauvorhaben

Es liegt in der Natur der Sache, dasskeine Stadt oder Gemeinde über eineflächendeckende Überplanung ihresGebietes mit Bebauungsplänen ver-fügt. Bauabsichten bestehen bekann-termaßen aber dennoch auch fürGrundstücke außerhalb von Plange-bieten.

Infolgedessen unterscheidet das BauGBnachfolgende Beurteilungsgrundlagenzur bauplanungsrechtlichen Zulässig-keit eines Bauvorhabens, wobei der Be-griff des Vorhabens in § 29 BauGB de-finiert wird:– Vorhaben im Geltungsbereich eines

Bebauungsplanes bzw. VE-Planes(sog. "beplanter Bereich") §30 BauGB

– Vorhaben im Zusammenhang bebau-ter Ortsteile (Vorhaben, die nicht imGeltungsbereich eines Bebauungs-planes oder VE-Planes liegen, sog."unbeplanter Innenbereich") § 34BauGB

– Vorhaben im Außenbereich (Vorha-ben, die weder im beplanten noch imunbeplanten Innenbereich liegen) § 35BauGB.

Die Stadt oder Gemeinde kann auchdurch Satzung– die Grenzen für im Zusammenhang

bebaute Ortsteile festlegen,– bebaute Bereiche im Außenbereich

als im Zusammenhang bebaute Orts-teile festlegen, wenn die Flächen imFlächennutzungsplan als Bauflächendargestellt sind,

– einzelne Außenbereichsflächen in dieim Zusammenhang bebauten Orts-teile einbeziehen, wenn die einbezo-genen Flächen durch die baulicheNutzung des angrenzenden Bereichsentsprechend geprägt sind.

Beplanter BereichVorhaben im Geltungsbereich einesBebauungsplanes bzw. eines vorha-benbezogenen Bebauungsplanes sindzulässig, wenn sie dessen Festsetzun-gen entsprechen; unter bestimmtenVoraussetzungen können im Falle vonAbweichungen von den Festsetzungendes Bebauungsplanes Ausnahmen bzw.Befreiungen gewährt werden.

Vorgezogene PlanreifeWährend des Planungsprozesses kannunter bestimmten Voraussetzungen einBauvorhaben zugelassen werden. Ent-scheidend ist hierbei die Tatsache, dassdie planende Stadt/Gemeinde die Öf-fentlichkeit und die Fachstellen betei-ligt hat, dem Vorhaben die Planfestset-zungen des künftigen Bebauungspla-nes aus der vorgezogenen Abwägungnicht entgegenstehen und die Bau-herrschaft diese Festsetzungen schrift-lich anerkennt.

InnenbereichOhne (vorhabenbezogenen) Bebau-ungsplan ist innerhalb der bebautenOrtslage ein Vorhaben zulässig, wennes sich in die Eigenart der näherenUmgebung einfügt. Dabei sind für dasEinfügen folgende Kriterien maßgeb-lich:– Art und Maß der baulichen Nutzung– die Bauweise und

– die zu überbauende Grundstücksflä-che.

Die Feststellung der maßgeblichen nä-heren Umgebung und der sie prägen-den Eigenart erfordert in der Mehrzahlder Fälle eine intensive Voruntersu-chung, insbesondere durch den/die fürdie Bauherrschaft planende/n Ent-wurfsverfasser/In.

AußenbereichAußerhalb des beplanten und unbe-planten Innenbereiches, also im Außen-bereich, ist das Bauen im Regelfall un-zulässig – außer für so genannte "pri-vilegierte" Vorhaben, wie z.B. der Land-wirtschaft oder unter bestimmten Vor-aussetzungen auch Anlagen zur Nut-zung der Windenergie.

Für folgende Bauvorhaben/Vorhabenim Außenbereich gelten erleichterte Zu-lassungsvoraussetzungen:- Änderung der Nutzung der vorge-

nannten ehemals als "privilegiert"genehmigten land- und forstwirt-schaftlichen Anlagen

- Neuerrichtung eines gleichartigenWohngebäudes an gleicher Stelle,wenn das Gebäude Missstände oderMängel aufweist

- Neuerrichtung im Falle der Zerstö-rung durch Brand oder Naturereig-nisse

- Änderung der Nutzung von erhal-tenswerten, das Bild der Kulturland-schaft prägenden Gebäuden

- Erweiterung eines Wohngebäudes inangemessenem Umfang auf bis zuhöchstens zwei Wohnungen unterBerücksichtigung der Wohnverhält-nisse

2.1.2

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Baurechtliche Grundlagen

- Erweiterung eines gewerblichen Be-triebes in angemessenem Umfang be-zogen auf den legalen Bestand dervorhandenen Gebäude

Allerdings kann auch ein an und für sichzulässiges Bauvorhaben eines land-wirtschaftlichen Betriebes unzulässigsein, wenn z. B. Belange der Wasser-wirtschaft oder des Natur- und Land-schaftsschutzes entgegenstehen. Füralle unter 2.1.2 beschriebenen Fallge-staltungen gilt des Weiteren als unab-dingbares Zulässigkeitskriterium einegesicherte Erschließung (Herstellungund Benutzbarkeit der Ver- und Ent-sorgungsanlagen, der Straßen-/Wege-anbindung) und für die Vorhaben imunbeplanten Innenbereich und im Au-ßenbereich das städtebauliche Einver-nehmen der jeweiligen Stadt oder Ge-meinde.

Wo erfahre ich, welche Bauvorschrif-ten für das zur Bebauung vorgese-hene Grundstück gelten?Die Frage nach der Zulässigkeit einesBauvorhabens ist für Sie als Bau-interessent bzw. Bauherrschaft ent-scheidend, weil u.a. hiervon z.B. dieErteilung der Baugenehmigung ab-hängt.

Informieren Sie sich daher sehr früh-zeitig bei den Bauverwaltungen derStädte und Gemeinden bzw. beimKreisbauamt, auch über die Mög-lichkeit einer vorzeitigen Zulassungeines Bauvorhabens nach §33 Bau-GB vor Rechtskraft eines Bebauungs-planes (sog. Planreifestadium einesBebauungsplanentwurfes).

Von telefonischen Anfragen ist al-lerdings abzusehen, da in der Regelohne Vorlage einer Flurkarte (Ka-tasterkarte) und einer Übersichts-karte eine präzise Auskunft kaumerteilt werden kann. Es sollte auchin Ihrem Interesse sein, möglichst al-le für das fragliche Grundstück gel-tenden Informationen zu erfahren.

So auch die Beantwortung der Fra-gen zur Erschließungssituation (Be-nutzbarkeit oder Herstellung der Er-schließungsanlagen – Lage der Ver-und Entsorgungsleitungen, ggf. Kennt-nis von Leitungsführungen der Ver-sorgungsunternehmen (VUs) oderAdressen der VUs, wo weitere Detailszu erfahren sind).

Präventive Hinweise zum Grundwasserspiegel erhaltenSie bei den nachfolgend aufgeführten Fachstellen:

Erste Anlaufstelle

AktuelleGrundwasserstände

LangjährigeGrundwasser-standsentwicklungMin.- u. Max.-Werte

Abflussverhaltender Fließgewässer

Praktische Tipps zur Selbsthilfe

Literatur

Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV/DA 41.2Wilhelminenstraße 1-3, 64278 Darmstadtwww.rpda.deKontakt: Frau BernhardtTel.: 0 61 51/12-37 74Mail: [email protected]

Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologiewww.hlug.deKontakt: Herr von PapeTel.: 06 11/6 93 97 01Mail: [email protected]

Landrat des Kreises Bergstraße Gewässerverband BergstrasseWasserbehörde - I-AL/5 An der Weschnitz 1, 64653 Lorsch64646 Heppenheim www.gewaesserverband-bergstrasse.deKontakt: Herr Köhler Kontakt: Herr DewaldTel.: 0 62 52/15 54 54 Tel.: 0 62 51/5 24 85Mail: wasserbehoerde@ Mail: Info@gewaesserverband-

kreis-bergstrasse.de bergstrasse.de

Arbeitsgemeinschaft Grundwasser Hessisches Riedwww.ried-hochwasser.de

Nutzungskonflikte bei hohen Grundwasserständen -Lösungsansätze / Statusbericht des: BWK e.V. Pappelweg 31, 40489 Düsseldorf(ca. 20 bis 30 u)

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Baurechtliche Grundlagen

Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht, das sich im we-sentlichen mit der Ausführung derBauvorhaben (Gestaltung, Eigenschaft,Benutzbarkeit, Beziehung zur unmit-telbaren Umgebung) auf dem Bau-grundstück befasst, war insbesonderein den zurückliegenden Jahren und Jahr-zehnten infolge sich immer rascherverändernden technischer, gesell-schaftspolitischer, ökologischer wieökonomischer Randbedingungen ei-nem starken Wandel unterworfen.Heute streben die Bauordnungen dereinzelnen Bundesländer im Wesent-lichen - die Fortführung beschleunigten und

erleichternden Bauens an und verfol-gen damit u.a. auch einhergehend

- die Zielsetzung der für notwendigerachteten Staatsentlastung durchweitere Beschränkung und Rücknah-me behördlicher, hoheitlicher, prä-ventiver bauaufsichtlicher Kontrolleund damit schließlich auch

- die Privatisierung und Verantwor-tungsverlagerung auf Bauherrschaftund die anderen am Bau Beteiligten,wie Entwurfsverfasser, Bauleiter, Sach-verständige, Nachweisberechtigte.

Dieser Entwicklung und Zielsetzungwollte auch der Hessische Landesge-setzgeber mit der Novelle der Hessi-schen Bauordnung (HBO 2002) vom18.06.2002, In-Kraft-Treten 01.10.2002,(Außer-Kraft-Treten 31.12.2007), Rech-nung tragen. Dies wird insbesonderean den neuen Verfahrensvorschriftendeutlich, die daher auch Schwerpunkt

der vorliegenden Baubroschüre dar-stellen (s.a. 2.2.3 "BauaufsichtlicheVerfahren/-sarten" ff).

Für diese Verfahrenvorschriften habenauch die neuen aus der Musterbauord-nung (MBO) übernommenen Gebäu-deklassen eine wesentliche Bedeu-tung. Darüber hinaus spielen sie u.a.auch eine Rolle für die bauteilbezoge-nen Brandschutzanforderungen undbei der Einbindung und Beauftra-gungspflicht der weiteren am Baubeteiligten Verantwortlichen für bau-technische Nachweise (s.a. 2.2.5 "Bau-technische Nachweise").Die Gebäudeklassen werden dahernachfolgend aufgeführt:

1. Gebäudeklasse 1:a) freistehende Gebäude bis zu 7 m

Höhe mit nicht mehr als zweiNutzungseinheiten von insgesamtnicht mehr als 400 m2,

b) freistehende landwirtschaftlich ge-nutzte Gebäude.

2. Gebäudeklasse 2:Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nichtmehr als zwei Nutzungseinheiten voninsgesamt nicht mehr als 400 m2.

3. Gebäudeklasse 3:sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe.

4. Gebäudeklasse 4:Gebäude bis zu 13 m Höhe undNutzungseinheiten mit jeweils nichtmehr als 400 m2 in einem Geschoss.

5. Gebäudeklasse 5:sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe.

Darüber hinaus zielt die HBO-Novelle– auch in Anpassung an die Muster-bauordnung – auf stärkere Rücksicht-nahme auf besondere Personengrup-pen, insbesondere ältere Menschenund Behinderte, und damit auf Förde-rung des barrierefreien Bauens. ZurVerbesserung der Erreichbarkeit vonWohnungen wird nunmehr schon inGebäuden mit mehr als 2 Wohnungen(statt wie bisher erst ab mehr als 3Wohnungen) verlangt, dass die Woh-nungen eines Geschosses barrierefreierreichbar sein müssen.

Als besonderes Beispiel für die mit derHBO-Novelle ebenfalls verfolgte Min-derung von Anforderungen kann deröffentlich-rechtliche Verzicht auf diefrühere in der Praxis sich mitunter sehrschwierig gestaltende Forderung nachEinhaltung eines Abstandes zwischenbaulichen Anlagen und Wäldern –"Waldabstand" – gesehen werden.

Des Weiteren sollen durch die Schaf-fung des neuen "Abweichungstatbe-standes", der die bisherige Ausnahmeund die an strengere Voraussetzungengeknüpfte Befreiung ersetzt, Abwei-chungen erleichtert und die Anwen-dung des Bauordnungsrechts flexiblerund technischen Entwicklungen sowieInnovationen gegenüber offener ge-staltet werden.

Wie jede gesetzliche Vorschrift enthältauch die HBO "materielle" und "for-melle" Vorschriften. Unter materiel-len Vorschriften versteht man – ver-einfacht ausgedrückt – die inhaltlichen("Materie") Anforderungen des Geset-

2.2

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Baurechtliche Grundlagen

zes, z.B. an die Ausführung eines Ge-bäudes (z.B. Einhaltung bestimmterAbstände, Feuerwiderstandsdauer vonBauteilen usw.), während die formellenRegelungen sich auf die Anwendung undDurchsetzung des materiellen Rechtsbeziehen, wie z.B. die Regelung überdie bauaufsichtlichen Verfahren (z.B.Voranfrage, Bauantrag usw.).

Neben der HBO selbst, regeln eine Rei-he von – auf der Grundlage der Bau-ordnung erlassenen – Sonder(bau)vor-schriften weitere Einzelheiten über dieAusführung von Gebäuden besondererArt oder Nutzung (wie z.B. Garagen,Geschäftshäuser, Schulen, Versamm-lungsstätten usw.) – deren Definitionnun unter den Begriffsbestimmungendes § 2 HBO enthalten ist - und vonbesonderen haustechnischen Anlagen(wie z.B. Feuerungsanlagen, usw.).

Informationen rund um die neue HBOerhalten Sie auch auf der homepageder obersten Bauaufsicht – HessischesMinisterium für Wirtschaft, Verkehrund Landesentwickling (HMWVL) –unter: www.wirtschaft.hessen.de

Das Baugrundstück

Auswahl des BaugrundstückesDie Auswahl eines Baugrundstückes istder erste entscheidende Schritt zur Ver-wirklichung Ihres Bauvorhabens, mitder Sie zumeist eine langjährige Bin-dung an einen Standort eingehen. Beider Auswahl kann man daher nichtsorgfältig genug vorgehen:

Sicherlich werden immer eigene, per-sönliche und individuelle Wünsche,Vorstellungen, Ansprüche und Mög-lichkeiten (wie z.B. großräumliche, re-gionale Lage, Infrastruktur, Kulturan-gebot – Makrostandort –, Lage desGrundstückes innerhalb des Ortes,Größe – Mikrostandort –, Finanzmittelusw.) die Grundstückswahl beeinflussen.

Keinesfalls sollten Sie jedoch die sichaus baurechtlichen und anderen Rechts-bereichen – dem sog. Baunebenrecht -(wie z.B. Natur-, Denkmal-, Wasser-,Altlasten-, Bodenschutzrecht) erge-benden Anforderungen unberücksich-tigt lassen, damit Grundstücke bebau-bar werden können. Die Eignungsan-forderungen hinsichtlich Lage, Formund Größe des Grundstücks ergebensich in aller Regel aus Vorgaben desBauplanungsrechts. Bei der Lage desBaugrundstücks können sich z.B. Be-schränkungen in der Bebaubarkeit und/oder der beabsichtigten Nutzung auf-grund störender Einwirkungen, z.B.Lärm, ergeben. Form und Größe müs-sen die vorgesehene Errichtung desGebäudes gestatten, d.h. z.B. Einhal-tung der Bauweise, des Maßes und derArt der baulichen Nutzung, z.B. nachBebauungsplan (s. a. 2. "BaurechtlicheGrundlagen"; 2.1.2 "PlanungsrechtlicheZulässigkeit von Bauvorhaben").Wesentliche bauordnungsrechtliche An-forderungen ergeben sich aus § 4 HBO,wonach insbesondere eine gesichertebzw. eine per Baulast zu sicherndeAnbindung an eine öffentliche Ver-kehrsfläche verlangt wird und "mittel-bar" aus § 12 HBO, der klarstellt, dassim Falle einer Bebauung auch das

Grundstück die entsprechenden Eigen-schaften erfüllen muss, die dort anbauliche Anlagen infolge schädlicherEinflüsse, wie z.B. durch Wasser, Feuch-tigkeit, pflanzliche oder tierische Schäd-linge oder durch andere chemische,physikalische oder biologische Einflüs-se, gestellt werden. Bauordnungsrecht-licher Einfluss auf die Grundstückswahlkann sich z.B. auch aus dem Erforder-nis der auf dem Grundstück zu wah-renden Abstandsflächen nach § 6 HBOund der Aufnahme der notwendigenStell- und Abstellplätze nach § 44 HBOergeben.Einzelne Anforderungen bzw. zu be-rücksichtigende Gesichtspunkte bei derAuswahl eines Grundstückes sind inder nachfolgenden Skizze exemplarischdargestellt:

2.2.1

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20

Baurechtliche Grundlagen

Hinweise:Informieren Sie sich rechtzeitig und aus-führlich, z.B. über:– die grundsätzliche Bebaubarkeit des

ins Auge gefassten Grundstückes unddie baurechtliche Beurteilungs-/Zu-lässigkeitsgrundlage,

– die einzelnen Festsetzungen zu Artund Maß der möglichen Bebauung,

– die Baureife und die Erschließungdes Grundstückes bis hin zu even-tuell zu zahlenden Erschließungsbei-trägen und deren Höhe,

– die vorhandene und eventuell künf-tig zulässige Bebauung in der Umge-bung Ihres Baugrundstückes,

– eventuell aus der Umgebung zu er-wartende Störungen und Einflüsse(Verkehrsanlagen, sonstige Emissions-quellen, Industrie, Gewerbe, Land-wirtschaft, Wasserläufe – Überflu-tung -, usw.),

– die Möglichkeit, Zulässigkeit undevtl. Genehmigungspflicht einer Tei-lung des Grundstückes (s.a. "Grund-stücksteilung"),

– die Beschaffenheit des Baugrund-stückes, z.B. hinsichtlich evtl. Boden-belastungen (Kontaminationen), Grund-wasserstand, Baugrund (z.B. Fels usw.),z.B. durch Einholen gutachterlicherUntersuchungen,

– Möglichkeiten und Zulässigkeit derVersickerung von anfallendem Nieder-schlagswasser (Dachflächen, sonstigeOberflächen) auf dem Grundstück,

– evtl. bestehende zivilrechtliche (z.B.Grunddienstbarkeiten) und öffent-lich-rechtliche Belastungen (Baula-sten), die eine Bebauungsmöglichkeiteinschränken. Grunddienstbarkeitenergeben sich aus dem Grundbuch-

auszug zum Grundstück, der bei demAmtsgericht eingesehen werden kann.Baulasten werden im Baulastenver-zeichnis beim Kreisbauamt geführt.

Denken Sie daran, dass - in gesetzlichen Regelungen enthalte-

ne – und damit für jedermann bin-dende – materielle Anforderungen anbauliche Anlagen auch dann – eigen-verantwortlich – einzuhalten sind, wenndie bauliche Anlage selbst nicht derGenehmigungspflicht und/oder ein-zelne Anforderungen nicht der prä-ventiven bauaufsichtlichen Prüfungunterliegen und

- auch durchaus bautechnisch und bau-rechtlich sowie "baunebenrechtlich"lösbare Fragen sich dennoch zeitlichund finanziell auswirken können.

Die Einschaltung von qualifizierten Sach-kundigen, insbesondere in Person derbauvorlageberechtigten Entwurfsver-fasser, zur Beratung und Abklärungvon Fragen lohnt sich (s.a. 2.2.2 "Ent-wurfsverfasser/in – Bauvorlageberech-tigung").Nutzen Sie auch die Möglichkeit, im We-ge einer beim Kreisbauamt zu stellen-den Bauvoranfrage eine rechtsverbind-liche Auskunft auf Einzelfragen der bau-planungsrechtlichen und/oder bauord-nungsrechtlichen Zulässigkeit bzw. An-forderungen – soweit sie noch Rege-lungsinhalt und Prüfgegenstand der HBOdarstellen - zu erhalten (s.a. 2.2.7.1"Bauvoranfrage, Bauvorbescheid").

GrundstücksteilungDie Teilung eines Grundstückes (grund-buchmäßige Abschreibung eines Grund-

stückteils) bedarf zu ihrer Wirksamkeitderzeit noch der Genehmigung nach§ 19 BauGB; dies gilt allerdings nur inden Fällen, in denen die Kommune diesdurch Satzung für sog. "qualifizierte"(§ 30 Abs. 1BauGB) und "einfache" (§ 30Abs. 3 BauGB) Bebauungspläne be-stimmt hat.Zuständig für die Erteilung dieser Ge-nehmigung ist die jeweilige Stadt/Ge-meinde.

Mit der für 2004 geplanten Novelledes BauGB ist beabsichtigt, diese Tei-lungsgenehmigung entfallen zu lassen.

Die bisherige bauordnungsrechtliche Ge-nehmigungspflicht für die Teilung be-bauter Grundstücke oder von Grund-stücken, für die eine Bebauung geneh-migt ist, ist mit der Novelle der HBO2002 entfallen.Gleichwohl ist darauf zu achten, dassvorgesehene bzw. nachträgliche Teilun-gen z.B. die vorgeschriebenen, auf demeigenen Baugrundstück zu liegendenAbstandsflächen und Abstände künfti-ger und vorhandener baulicher Anla-gen nicht unterschreiten (§ 7 Abs. 2HBO); die Möglichkeit der Übertragungvon Abstandsflächen und Abständenauf andere Grundstücke erfordert eineöffentlich-rechtliche Sicherung, z.B. inForm einer Baulast deren Eintragungbei der Bauaufsicht zu beantragen ist.Denken Sie auch daran, dass Grund-stückteilungen Einfluss auf die Gebäu-deklasse haben und unter Umständenzu höheren Anforderungen, z.B. inbrandschutztechnischer Hinsicht, füh-ren können (s.a. 2.2 "Bauordnungs-recht - Gebäudeklassen").

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Baurechtliche Grundlagen

Entwurfsverfasser/in -Bauvorlageberechtigung

Eigeninitiative und Eigenhilfe sindzwar auch wichtige Eigenschaften derBauherrschaft auf dem Weg zur Reali-sierung ihres Bauvorhabens, allerdingsnur dann, wenn sie richtig verstandenund zum geeigneten Zeitpunkt und dieeigenen Kapazitäten und Möglichkei-ten nicht überschätzend, eingesetztwerden.Die unter Bauwilligen oft verbreiteteMeinung, man könne nur günstig undam besten nach eigenen Vorstellungenbauen, wenn möglichst viel – von derPlanung über das bauaufsichtlicheVerfahren bzw. Bauantrag bis hin zurAusführung und Endabnahme des Bau-vorhabens – selbst in die Hand genom-men wird, erweist sich allerdings lei-der oft genug als Trugschluss und ver-meintliche Ersparnis: unliebsame Über-raschungen, Mängel und eventuelleSchäden und damit einhergehendezeitliche und finanzielle Mehraufwen-dungen bleiben häufig nicht aus.Um beim Hausbau und bei dem in denletzten Jahren immer komplexer ge-wordenen Bauen überhaupt möglichstsicher und reibungslos ans Ziel zugelangen, ist ein umfangreiches Fach-wissen und langjährige Erfahrung aufdem Bausektor erforderlich.

Kompetenz und QualifikationDer geeignete Partner für die Bauherr-schaft ist daher ein/e qualifizierte/rPlaner/in, Entwurfsverfasser/in. Diesetreuhänderisch tätige Person hat einezentrale Stellung bei der Planung,Durchführung und Abwicklung Ihres

Bauvorhabens; sie kann Sie auch be-reits bei der Auswahl und beim Kaufdes Baugrundstückes beraten. Dahersollte sie über berufliche Erfahrung ver-fügen, die durch Referenz-Bauprojektenachgewiesen und z.B. auch durch an-dere Bauherrschaften empfohlen wer-den kann.Wesentlich ist aber auch, dass diejeni-ge entwurfsverfassende Person, der Siedie Planung und Abwicklung Ihres Bau-vorhabens anvertrauen wollen, nichtnur Kompetenz in allen Baufragen,sondern auch die bauordnungsrecht-lich vorgeschriebene Bauvorlagebe-rechtigung nach § 49 HBO besitzt.

BauvorlageberechtigungZu den grundsätzlichen Pflichten undzur Verantwortung der Bauherrschaft(vgl. §§ 47, 48 HBO) gehört auch, dasssie zur Planung, Überwachung undAusführung von Vorhaben, die nicht"echt" baugenehmigungsfrei sind, ge-eignete, am Bau Beteiligte, u.a. eine/einen bauvorlageberechtigte/n Ent-wurfsverfasser/in beauftragt. In welchenFällen es der Bauvorlageberechtigungbedarf und wer für welche Bauvorha-ben vorlagenberechtigt ist, regelt § 49HBO. Nach § 49 Abs. 3 HBO ist dieBauvorlageberechtigung sowohl fürbaugenehmigungspflichtige Gebäudenach § 57 und § 58 HBO als auch fürGebäude, die der sog. "Genehmigungs-freistellung" nach § 56 unterfallen,erforderlich (s.a. 2.2.3 "Bauaufsichtli-che Verfahren/-sarten…", ff, 2.2.4.5"Aktionen der am Verfahren Beteilig-ten").Je nach Umfang des Bauvorhabensverlangt auch die Novelle der HBO die

"große" (uneingeschränkte) bzw. die"kleine" (eingeschränkte) Bauvorla-geberechtigung.

Uneingeschränkt vorlageberechtigt ist,wer:1. auf Grund des Hess. Architekten-

und Stadtplanergesetzes die Berufs-bezeichnung "Architektin" oder "Ar-chitekt" zu führen berechtigt istoder

2. auf Grund des Ingenieurkammerge-setzes in die Liste der bauvorlagebe-rechtigten Ingenieure/Innen einge-tragen ist oder die Bauvorlagebe-rechtigung nach § 19a Abs. 9 desIngenieurkammergesetzes nachwei-sen kann.

Eingeschränkt vorlageberechtigt, d.h.nur für bestimmte bauliche Anlagenmit bestimmter Größenordnung, sindz.B. Meister im Maurer-, Betonbauer-oder Zimmererhandwerk oder z.B.staatlich geprüfte Techniker der Fach-richtung Bautechnik (Hochbau); dasgleiche gilt u.a. – vereinfacht ausge-drückt – für Hochschul- und Fach-hochschulabsolventen/innen der Fach-richtung Architektur, Innenarchitekturoder Bauingenieurwesen.

Die Bauvorlageberechtigung ("klein")der vorgenannten Personen beschränktsich auf:1. Wohngebäude mit nicht mehr als

zwei Wohnungen und insgesamtnicht mehr als 200m2 Wohnfläche,

2. eingeschossige gewerbliche Gebäudebis 200m2 Brutto-Grundfläche undbis 3m Wandhöhe, gemessen von derGeländeoberfläche bis zur Schnittli-

2.2.2

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22

�Baustoffzentrum Hemsbach

Müchelner Straße 3

69502 Hemsbach

Telefon (0 62 01) 49 71-0

Telefax (0 62 01) 49 71-31

[email protected]

Internet: www.neuthard.de

�Baustoffzentrum Bensheim

Zeppelinstraße 18

64625 Bensheim

Telefon (0 62 51) 17 72-0

Telefax (0 62 51) 17 72-10

[email protected]

Internet: www.neuthard.de

�Baustoffzentrum Heddesheim

Friedhofstraße 7

68542 Heddesheim

Telefon (0 62 03) 41 381

Telefax (0 62 03) 44 157

Internet: www.neuthard.de

“Kompetent im Detail,

stark im Ganzen”

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nie zwischen Dachhaut und Außen-wand,

3. Landwirtschaftliche Betriebsgebäu-de der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis200m2 Brutto-Grundfläche des Erd-geschosses,

4. Garagen bis 200m2 Nutzfläche,

Darüber hinaus sind in § 49 HBO wei-tere Regelungen über den Umfang derBerechtigung, z.B. für Innenarchitek-ten/innen, enthalten; es würde den Rah-men sprengen, hier auf alle Fallgestal-tungen eingehen zu wollen.

Als Empfehlung bleibt festzuhalten, dassSie als Bauherrschaft, Ihren/Ihre inAussicht genommene/n Entwurfsver-fasser/in nach dessen/deren Bauvorla-geberechtigung fragen und sich verge-wissern sollten, dass Ihre künftigen Ver-tragspartner ausreichend haftpflicht-versichert sind bzw. deren Tätigkeitversicherbar ist.(s.a. 2.2.4.5 "Aktionen der am Verfah-ren Beteiligten" - Tabelle letzte Zeile)

Sofern sich im Einzelfall Fragen zurBauvorlageberechtigung ergeben, wen-den Sie sich an das Kreisbauamt.

BauaufsichtlicheVerfahren/-sarten

Verfahrensarten und befristete Wahl-möglichkeiten – Baugenehmigungs-pflichtige, -freie Vorhaben

Mit der Novelle der HBO 2002 wurdenvor allem die bauaufsichtlichen Ver-fahren einer Reform unterzogen.

So wurde:- der Katalog der "echt" baugenehmi-

gungsfreien Vorhaben (§ 55 HBO)ebenso erweitert wie

- der Anwendungsbereich des bisheri-gen "vereinfachten" Genehmigungs-verfahrens (§ 57 HBO),

- die sog. "Genehmigungsfreistellung"(§ 56 HBO) neu aufgenommen,

- die umfassende präventive bauauf-sichtliche Prüfung:· durch Verantwortungsverlagerungauf die anderen am Bau Beteiligtenreduziert und

· auf die dem "herkömmlichen" Bau-genehmigungsverfahren (§ 58HBO)unterliegende Sonderbauten undgrößere Gebäude beschränkt.

Allerdings gilt auch für dieses "her-kömmliche" Baugenehmigungsverfahren,dass nunmehr das sog. "Bauneben-recht" bzw. außerbaurechtliche Fach-recht nur dann und insoweit zu prüfenist, als dies das jeweilige Fachrecht aus-drücklich selbst bestimmt (z.B. Konzen-trationswirkung aus § 16 Denkmal-schutzgesetz: Baugenehmigung schließtdenkmalrechtliche Entscheidung ein)oder das Fachrecht selbst kein eigenesZulassungsverfahren vorsieht.

Die untenstehende Übersicht soll diegrundsätzliche Differenzierung des Ver-fahrenrechts veranschaulichen.Wenngleich auch für bestimmte bau-genehmigungsfreie Vorhaben nach § 55und der Genehmigungsfreistellung nach§ 56 HBO bestimmte Verfahren durchdie Bauherrschaft einzuleiten sind, sohandelt es sich hierbei jedoch nicht umeinen Bauantrag. Der Bauantrag (§ 60HBO) bezieht sich nur auf baugeneh-migungspflichtige Vorhaben; mit ihmwird das Baugenehmigungsverfahrennach §§ 57 und 58 HBO in Gang ge-setzt und die Baugenehmigung nach§ 64 HBO beantragt, die zugleich Vor-aussetzung zur Ausführung eines ge-nehmigungsplichtigen Vorhabens ist.Der Gesetzgeber hat mit § 78 Abs. 10HBO zugleich eine Übergangsregelunggetroffen, mit der Ihnen als Bauherr-schaft bis zum Ablauf von 3 Jahrennach In-Kraft-Treten der HBO 02 (d.h.bis 30.09.2005) ein befristetes Wahl-recht der Verfahrensart eröffnet wird.So kann anstelle der Genehmigungs-freistellung ein "vereinfachtes" Bauge-nehmigungsverfahren oder eine bau-aufsichtliche Prüfung im "herkömmli-chen" Baugenehmigungsverfahren ge-wählt werden; ebenso kann für Vorha-

2.2.3 Baugenehmigungsfreie Vorhaben Baugenehmigungspflichtige Vorhaben

Baugenehmigungsfreie Vorhaben("echt" genehmigungsfreie) § 55 HBOin Verbindung mit Anlage 2Baugenehmigungsfreie Vorhaben imBeplanten Bereich – Genehmigungs-Freistellung - § 56 HBO

"Vereinfachtes" Baugenehmigungsver-fahren § 57 HBO

"Herkömmliches" Baugenehmigungs-verfahren § 58 HBO (auch sog. "Nor-mal-,Sonderbauverfahren)

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Baurechtliche Grundlagen

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Baurechtliche Grundlagen

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ben, die dem "vereinfachten" Baugeneh-migungsverfahren unterfallen, ein "her-kömmliches" Baugenehmigungsverfah-ren gewählt werden. Dasselbe gilt, wennbei "echt" baugenehmigungsfreien Vor-haben nach § 55 HBO i.V.m. Anlage 2,deren Baugenehmigungsfreiheit unterdem Vorbehalt der Unterrichtung derGemeinde steht, die Kommune erklärthat, dass ein Baugenehmigungsverfah-ren durchgeführt werden soll (s.a. 2.2.4"Das Verfahrensrecht im Einzelnen" ff).Haben Sie Fragen zur Verfahrensart bzw.Zweifel, welche Verfahren bei IhremBauvorhaben zur Anwendung kommenkann/soll, wenden Sie sich an dasKreisbauamt.Die nachfolgende Übersicht soll dieverschiedenen Verfahrensarten undderen befristete Wahlmöglichkeitendurch die Bauherrschaft veranschau-lichen:

Das Verfahrensrechtim Einzelnen –Genehmigungsplichtige,-freie Vorhaben

Vor Durchführung eines Bauvorhabensauch von kleineren Maßnahmen – soll-ten Sie sich immer vergewissern, ob diebeabsichtigte Maßnahme baugeneh-migungspflichtig ist oder ob es keinerbauaufsichtlichen Genehmigung oderEntscheidung bzw. keines Verfahrensbedarf.Wenden Sie sich bei Fragen, insbeson-dere in Zweifelsfällen, ggf. über Ihreeingeschaltete entwurfsverfassende Per-son, an das Kreisbauamt.Die rechtzeitige Abklärung hilft allenam Bau Beteiligten und erspart unnö-tigen Ärger – unter Umständen auchmit der Nachbarschaft –, abgesehendavon, dass bei illegal errichteten bau-

lichen Anlagen immer das Risiko be-steht, das Vorhaben wieder beseitigenzu müssen, und dass diese Ordnungs-widrigkeit ein Bußgeld nach sich zie-hen kann.Grundsätzlich gilt nach § 54 Abs.1 HBOals baugenehmigungspflichtig:die Errichtung, Aufstellung, Anbrin-gung und Änderung, die Nutzungs-änderung, der Abbruch und die Be-seitigung von baulichen Anlagenoder von Teilen baulicher Anlagen,es sei denn, es ist ausdrücklich – z.B.in § 55, 56 HBO – etwas anderes be-stimmt.

Bei den nachfolgenden Erläuterungenwurde am Ende einzelner Kapitel so-weit wie möglich versucht, die jeweili-gen Regelungsinhalte stichpunktartigzusammenfassend bzw. schematischdarzustellen, um die Übersichtlichkeitund Nachvollziehbarkeit zu erleichtern.

"Echt" baugeneh-migungsfreie Vor-haben (§ 55 HBOi.V.m. Anlage 2)

Anlage 2 zu § 55 HBO enthält eine ab-schließende Auflistung der "echt" bau-genehmigungsfreien Vorhaben. DieserKatalog gliedert die baugenehmigungs-freien Vorhaben nach 4 Abschnittenvon Regelungsgegenständen:- I Errichtung, Aufstellung, Anbrin-

gung- II Ausbau, Auswechselung, Ände-

rung- III Nutzungsänderung- IV Abbruch, Beseitigung

2.2.4

2.2.4.1

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Baurechtliche Grundlagen

Jeder dieser Abschnitte enthält weitereUnterpunkte, wobei Abschnitt I in ins-gesamt 13 Sachgruppen unterteilt undinnerhalb der Sachgruppe durch wei-tere Unterpunkte – insgesamt 132 –gegliedert ist.Bitte haben Sie Verständnis, dass wiraufgrund des Umfangs des o.a. Kata-logs der baugenehmigungsfreien Vor-haben von einer Wiedergabe abgese-hen haben, es würde den Rahmen derBroschüre sprengen.Einzelne dort enthaltene baugenehmi-gungsfreie Vorhaben sind jedoch ausGründen ihrer planungsrechtlichen Re-levanz und/oder der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung an bestimmte,sog. "Freistellungsvorbehalte" geknüpft,die Abschnitt V enthält; sie reichenvon der Beteiligung der jeweiligenGemeinde (Abschnitt V Nr. 1) über dieBeteiligung von Bauvorlageberechtig-ten, Nachweisberechtigten, Sachver-ständigen von Energieerzeugsanlagenbis zur Beauftragung von Fachfirmen.Die Beachtung und Einhaltung dieserFreistellungsvorbehalte berechtigt erstzur Ausführung des konkreten, an sichbaugenehmigungsfrei gestellten Vor-habens.Bei Vorhaben, die dem o.a. Vorbehaltder Beteiligung der Gemeinde unter-liegen, kann die Gemeinde innerhalbvon 14 Tagen nach dortigem Einrei-chen der erforderlichen Bauvorlagenauch die Durchführung eines Bauge-nehmigungsverfahrens verlangen. DieBauherrschaft hat dann einen Bauan-trag bei der Bauaufsichtsbehörde –hier Kreisbauamt – zu stellen, sofernsie dann nicht von der MaßnahmeAbstand nimmt; im Falle der Antrag-

stellung besteht dann noch die Mög-lichkeit der Verfahrenswahl (s.a. 2.2.3 "Übersicht Verfahren/Varianten").

Zu beachten ist, dass die Freistellungvon der Baugenehmigungspflicht nach§ 55 HBO i.V.m. Anlage 2 – auch nach

§ 55 BAUGENEHMIGUNGSFREIE VORHABENANLAGE 2 ZU § 55 HBO

ANWENDUNGSBEREICH/-VORAUSSETZUNGEN:

Anwendung/Voraussetzung aus:Katalog der Vorhaben nach Anlage 2 zu § 55 HBO

BAUVORLAGEN:

Verwendung der von der Obersten BAB eingeführten/bekannt gemachten Vordrucke:

Mitteilung BH an Kommune: Vordruck Anlg. 1 Nr. 14 Seite 1 und 2 – BAB 33

[ggf. Abweichungsantrag: Vordruck Anlg. 1 Nr. 2 Seite 1 und 2 – BAB 10]

Erklärung der Gemeindean Bauherrschaft: Vordruck Anlg. 3 Nr. 9.8 – BAB 37

(s.a 2.2.9 "Bauvorlagen – Vordrucke")

VERFAHREN – ABLAUF:

BAUHERRSCHAFT (BH): ➔ Mitteilung an KOMMUNE ➔ BH (max. 14 Tage Reaktionsfrist)(Träger der Planungshoheit: Städtebau-/ -planungsrechtliche Gesichts-punkte – auch Ortssatzungen,Keine Funktion/Rolle als "neue örtliche" BABKeine Mitteilung an BABKeine Zweitausfertigung an BAB

Möglichkeit Kommune: Verlangen nach Genehmigung odervorl. Untersagung nach § 15 (1) BauGB

Wahlmöglichkeit BH: Antrag nach § 57 bzw. § 58 HBO

PRÜFUNG/PRÜFUNGSPFLICHT/PRÜFUMFANG:

Grundsätzlich keine PrüfpflichtFreistellung allerdings nur formelle Regelung, d.h. materielles Recht ist gleichwohl einzuhalten

Besonderheiten:Freigestelltes Vorhaben an sich, aber Abweichung von Materiellen Vorschriften: erfordert separatenABWEICHUNGSANTRAG bei Bauaufsicht (BAB): eigenständige Abweichungsentscheidung

Vorhaben nach Anlage 2, aber mit FREISTELLUNGSVORBEHALTEN, insbesondere "GemeindlicherVorbehalt" nach Abschnitt V Nr. 1, soweit nicht der Eingriffsregelung nach Naturschutzgesetz(HeNatG) unterliegend, d.h. keine Außenbereichsvorhaben

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Baurechtliche Grundlagen

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§ 56 HBO – nur von der Verpflichtungzur Durchführung der präventiven bau-aufsichtlichen Prüfung (z.B. Baugeneh-migungsverfahren) entbindet; d.h. imUmkehrschluss: von der Baugenehmi-gungspflicht freigestellte Vorhabenmüssen gleichwohl den materiellenVorschriften, wie z.B. den Abstand-,Brandschutzregeln usw., entsprechen.

Beispiel:Ist für ein an sich genehmigungsfreiesVorhaben eine Abweichung (früher: Aus-nahme oder Befreiung) erforderlich, daes z.B. die notwendigen Abstandsflä-chen nicht einhält, so bedarf es zu des-sen Realisierung zwar keines Bauantra-ges und keiner Baugenehmigung, al-lerdings der schriftlichen Beantragungder Abweichung und einer entspre-chenden förmlichen positiven Beschei-dung der Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 63,insb. Abs. 2 und 3 HBO). Die Freistel-lung von der Baugenehmigungspflichtentbindet auch nicht vom Einholen von,auf anderen Rechtsvorschriften beru-henden und erforderlichen, Erlaubnis-sen, Genehmigungen usw., wie z.B. nachDenkmalschutz-, Naturschutz-, Stra-ßen- oder Wasserrecht. In Zweifelsfällenwenden Sie sich an das Kreisbauamt.

Baugenehmigungs-freie Vorhaben imbeplanten Bereich – Genehmigungs-freistellung(§ 56 HBO)

Die sog. "Genehmigungsfreistellung"wurde erstmals mit der HBO-Novelle

2002 eingeführt. Sie stellt sozusagendas Kernstück zur Verantwortungsver-lagerung in den privaten Bereich (Bau-herrschaft und die am Bau Beteiligten)und zur Reduktion der präventivenbehördlichen Kontrolltätigkeit dar.Die Genehmigungsfreistellung ist an be-stimmte Vorhaben und Anwendungs-voraussetzungen gebunden. Die Vorhaben umfassen vor allemWohngebäude bis zur Hochhausgrenze(</= 22 m Höhe) und sonstige Gebäu-de der Gebäudeklasse 1–3, mithin auchentsprechende gewerbliche Vorhaben(s.a. 2.2 " Bauordnungsrecht – Gebäu-deklassen").

Zu den Anwendungsvoraussetzungen ge-hört:- das Vorhandensein eines qualifizier-

ten Bebauungsplanes i.S. § 30 Abs. 1BauGB oder vorhabenbezogenen Be-bauungsplans nach § 12 i.V.m. § 30Abs. 2 BauGB, in dessen Geltungsbe-reich das geplante Vorhaben errich-tet werden soll und mit diesem plan-konform ist, d.h. keiner planungs-rechtlichen Ausnahme oder Befrei-ung nach § 31 BauGB bedarf,

- die gesicherte Erschließung,- die Überseinstimmung mit den bau-

ordnungsrechtlichen Anforderungender HBO (Konformität mit dem Bau-ordnungsrecht), d.h. es bedarf keinerAbweichung nach § 63 HBO, unddass

- die jeweilige Gemeinde nicht inner-halb eines Monats nachdem ihr dieerforderlichen Bauvorlagen zugegan-gen sind, der Bauherrschaft erklärt,dass ein Baugenehmigungsverfahrendurchgeführt werden soll oder eine

- vorläufige Untersagung nach § 15Abs. 1 BauGB bei der Bauaufsicht be-antragt.

Die Möglichkeit der Verfahrenswahl be-steht für die Bauherrschaft auch inden Fällen, in denen die Gemeinde dieDurchführung eines Baugenehmigungs-verfahrens erklärt hat (s.a. "2.2.3 "Bau-aufsichtliche Verfahren – Übersicht Ver-fahren/Varianten, Wahlmöglichkeiten").Die Bauherrschaft hat die erforderli-chen Bauvorlagen bei der jeweiligen Ge-meinde einzureichen und zeitgleicheine Zweitausfertigung der Bauauf-sicht zuzuleiten. Erforderlich sind dieBauvorlagen, die der Gemeinde dieplanungsrechtliche Beurteilung desVorhabens ermöglichen; stimmen Siein Zweifelsfällen die diesbezüglichenBauvorlagen mit Ihrer Gemeinde ab.Mit den der Bauaufsicht auch einzu-reichenden Anzeigen für Baubeginn,Rohbau, Fertigstellung sind auch diejeweiligen bautechnischen Nachweisevorzulegen (s.a. 2.2.5 "BautechnischeNachweise", 2.2.6 "Baubeginn ….").

Denken Sie auch bitte daran, den nachBundesstatistikgesetz vorzulegendenErhebungsbogen mit einzureichen (s.a.2.2.9 "Bauvorlagen – Vordrucke").Eine Prüfpflicht der Gemeinde und derBauaufsicht besteht nicht.Soweit noch Genehmigungen nach an-deren Rechtsvorschriften erforderlichsind, z.B. denkmalschutzrechtliche Ge-nehmigung, hat die Bauherrschaft die-se eigenverantwortlich einzuholen; zurAusführung des Vorhabens berechtigtnur das Vorliegen aller erforderlichenGenehmigungen, Erlaubnisse, usw..

2.2.4.2

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Baurechtliche Grundlagen

§ 56 BAUGENEHMIGUNGSFREIE VORHABENIM BEPLANTEN BEREICH - "GENEHMIGUNGSFREISTELLUNG"

ANWENDUNGSBEREICH:

- Wohngebäude (Gebäudeklasse (GK) 1 bis 5) (</= 22m, = kein Hochhaus i.S. Sonderbauten n. § 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO)- Sonstige Gebäude GK 1 bis 3: umfasst auch gewerbliche Vorhaben (z.B. "Supermarkt" </= 2000 m2 Brutto-Grundfläche, = keine Verkaufs-

stätte i.S. Sonderbauten (§ 2 Abs. 8 Nr. 4 HBO); siehe Thematik: "Einzelhandelsbetriebe"- Sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und andere Einrichtungen i.S. § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO- Nebengebäude und Nebenanlagen zu vorgenannten Vorhaben - Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung … ebenfalls baugenehmigungsfrei wärenKeine Anwendung auf Sonderbauten (s. § 2 Abs. 8 HBO)

ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN:

- Qualifizierter B-Plan/Vorhabenbezogener B-Plan i.S. § 30 Abs. 1 BauGB/ i.S. § 30 Abs. 2 i.V.m. § 12 BauGBZulässigkeit auf Basis Planreife nach § 33 BauGB scheidet für § 56-er Verfahren aus (noch keine Rechtsverbindlichkeit des Plans)

- Plankonformität, d.h. keine Planabweichungen i.S. bauplanungsrechtlicher Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 BauGB- Gesicherte Erschließung- Bauordnungsrechtliche Plankonformität, d.h. keine Abweichung i.S. § 63 HBO- Kein gemeindliches Verlangen auf Genehmigung oder vorläufiges Untersagen nach § 15 BauGB

PRÜFUNG/PRÜFUNGSPFLICHT/PRÜFUMFANG:

Grundsätzlich keine Prüfpflicht der Kommune und auch der Bauaufsicht (BAB)(Entfall der präventiven Prüfung; ggf. späteres notwendiges Einschreiten nach § 53 HBO)

VERFAHREN – ABLAUF:

- Bauherrschaft (BH) ➔ an Kommune (KOMM): Mitteilung einschließlich der erforderlichen Bauvorlagenzeitgleich: • BH ➔ an BAB: Zweitausfertigung der v.g. Unterlagen

• BAB ➔ an BH: Eingangsbestätigung mit Info über Aktenzeichen der BAB und Hinweis über bzw. vorbereitete Vordrucke fürAnzeige "Baubeginn", "Rohbaufertigstellung", "abschl. Fertigstellung"; Eingangsbestätigung in Abschrift an Kommune/Ent-wurfsverfasser/In, ggf. Nachweisberechtigte, Sachverständige, wie z.B. Bezirksschornsteinfegermeister (BSF)

Reaktionsfrist KOMM: max. 1 Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen

- KOMM ➔ an BH: Erklärung/Mitteilung ➔ an BAB: Zweitschrift der ErklärungMöglichkeit: Verlangen nach Genehmigung oder vorläufigen Untersagens nach § 15 Abs. 1 BauGB:z.B. dann, wenn ihres Erachtens sonstige Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1, 2 HBO nicht vorliegen oder dies aus anderen Gründen für er-forderlich gehalten wird (Kann-Bestimmung); keine Begründungspflicht

Wahlmöglichkeit BH: Antrag nach § 57 bzw. § 58 HBO

- BH ➔ an BAB: Anzeige: Baubeginn, Rohbau, Fertigstellung

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Baurechtliche Grundlagen

§ 56 BAUGENEHMIGUNGSFREIE VORHABENIM BEPLANTEN BEREICH - "GENEHMIGUNGSFREISTELLUNG"

BAUVORLAGEN:

Verwendung der von der Obersten BAB eingeführten/bekannt gemachten Vordrucke:Mitteilung BH an Kommune: Vordruck Anlg. 1 Nr. 14 Seite 1 und 2 – BAB 33[ggf. Abweichungsantrag: Vordruck Anlg. 1 Nr. 2 Seite 1 und 2 – BAB 10]Erklärung der Gemeinde:KOMM an BH/BAB: Vordruck Anlg. 3 Nr. 9.8 – BAB 37Anzeige BH an BAB:Baubeginn: Vordruck Anlg. 1 Nr. 6 Seite 1 und 2 – BAB 17Rohbau: Vordruck Anlg. 1 Nr. 7 – BAB 18Fertigstellung: Vordruck Anlg. 1 Nr. 9 – BAB 20BH an BAB: Erhebungsunterlagen/-bogen für die Bautätikeitsstatistik

nach Bundesstatistikgesetz

(s.a 2.2.9 "Bauvorlagen – Vordrucke")

"Vereinfachtes"Baugenehmi-gungsverfahren(§ 57 HBO)

Das erstmals mit der Hessischen Bau-ordnung 1993 eingeführte sog. "ver-einfachte" Baugenehmigungsverfahrenwurde mit der Novelle 2002 in seinemAnwendungsbereich erweitert und imbauaufsichtlichen Prüfumfang weitereingeschränkt.

Dem "vereinfachten" Verfahren unter-fallen sozusagen alle Vorhaben, dienicht im Anwendungsbereich der Ge-nehmigungsfreistellung nach § 56 HBOabgewickelt werden können, weil diedort genannten Voraussetzungen, wiez.B. Plankonformität, nicht gegebensind oder die Gemeinde erklärt, dassein Baugenehmigungsverfahren durch-geführt werden soll (s.a. 2.2.4.2 "Ge-

nehmigungsfreistellung"). Vom Anwen-dungsbereich generell ausgenommensind:- der Abbruch und die Beseitigung von

baulichen Anlagen und anderen An-lagen und Einrichtungen – soweit sienicht ohnehin nach § 55 HBO i.V.m.Anlage 2, Abschnitt IV baugenehmi-gungsfrei sind; von dieser Baugeneh-migungsfreiheit nicht erfasste Ab-bruch- und Beseitigungsvorhaben un-terfallen dem "herkömmlichen" Bau-genehmigungsverfahren nach § 58HBOund

- Sonderbauten i.S. § 2 Abs. 8 HBO.

Die bauaufsichtliche Prüfung beziehtsich auf die Zulässigkeit:- nach den Vorschriften des Baupla-

nungsrechts,- von beantragten Abweichungen vom

Bauordnungsrecht

und- nach anderen öffentlich-rechtlichen

Vorschriften, soweit wegen der Bau-genehmigung eine Entscheidung nachdiesen Vorschriften entfällt oder er-setzt wird (dies trifft z.B. für die denk-malschutzrechtliche Genehmigungzu, die in diesen Fällen mit der Bau-genehmigung erteilt wird).

Von Bedeutung ist, dass die Bauauf-sicht nur zur Prüfung von beantrag-ten Abweichungen verpflichtet ist;d.h.: sofern keine Abweichungen bean-tragt werden, wird die Einhaltung derbauordnungsrechtlichen Anforderun-gen unterstellt, die Verantwortung trägtdie Bauherrschaft mit den von ihr be-auftragten am Bau Beteiligten.Beibehalten wurden Regelungen zukonkreten Fristen zur Anhörung undBeteiligung von Behörden und Fach-stellen sowie zur Entscheidung überden Bauantrag nach dessen Vollstän-digkeit. So gilt nach § 61 HBO nun-mehr allgemein für die Anhörung undBeteiligung ein Zeitraum von 1 Monat– es sei denn andere maßgeblicheRechtsvorschriften sehen eine abwei-chende Regelung vor – und für dieEntscheidung eine Frist von 3 Monatenbezogen auf den schriftlich bestätig-ten Zeitpunkt des vollständigen An-trags. Die Bauaufsicht kann diese Ent-scheidungsfrist aus wichtigem Grundum bis zu 2 Monate verlängern. Wirdinnerhalb der vorgenannten Fristennicht über den Bauantrag entschieden,so tritt eine "Fiktion" der Baugeneh-migung ein; das gilt allerdings nichtbei Vorhaben im Außenbereich nach§ 35 BauGB. Eine für den Fristablauf

2.2.4.3

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29

Baurechtliche Grundlagen

§ 57 "VEREINFACHTES" BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN

ANWENDUNGSBEREICH/-VORAUSSETZUNGEN:

- Vorhaben nach § 56 Abs. 1 HBO, die die Anwendungsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 2 HBO nicht erfüllen- Nicht für Abbruch und Beseitigung baulicher Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen (soweit nicht ohnehin nach § 55 HBO i.V.m.

Anlage 2, Abschnitt - Nicht für Sonderbauten i.S. § 2 Abs. 8 HBO

PRÜFUNG/PRÜFUNGSPFLICHT/PRÜFUMFANG:

- Prüfpflicht, aber eingeschränkter Prüfumfang, Prüfung der:· Zulässigkeit nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften· beantragten Abweichungen nach § 63 HBO· Baunebenrecht, nur soweit in jeweiligem Fachrecht/-gesetz:

- entsprechende Konzentrationsregelung,- Übertragung auf Zuständigkeit der Bauaufsicht (BAB)

ausdrücklich vorgesehen

VERFAHREN – ABLAUF:

- Bauherrschaft (BH) ➔ an BAB: Antrag einschließlich BauvorlagenBAB: Bearbeitung des Antrages (Vorprüfung), Gesamt Bearbeitungs-Frist max. 3 Monate nach Vollständigkeit des Antrags sonst Genehmi-gungsfiktion, gilt nicht für Vorhaben im Außenbereich- BAB ➔ an BH: Eingangsbestätigung mit Vorprüfergebnis - BAB ➔ an BH: Bestätigung der Vollständigkeit, Abschrift der jeweiligen Bestätigungen an Entwurfsverfasser/ In- BAB ➔ an Kommune (KOMM): Beteiligung: Einholen der Stellungnahme, ggf. Ersuchen Einvernehmen (§§ 31, 33, 34, 35 BauGB) ➔

ggf. an Fachstellen: Einholen von Stellungnahmen- KOMM ➔ an BAB: Stellungnahme, ggf. Einvernehmen - BAB ➔ an BH: Genehmigung, Abschrift an KOMM, Info an Entwurfsverfasser/In- BH ➔ an BAB: Anzeige: Baubeginn, Rohbau, Fertigstellung

BAUVORLAGEN:

Verwendung der von der Obersten BAB eingeführten/bekannt gemachten Vordrucke:Bauantrag BH an BAB: Vordruck Anlg. 1 Nr. 1 Seite 1 und 2 – BAB 01[ggf. Erklärungsblatt zur Wahl des Verfahrens/zum Verzicht auf Wahlrecht: Vordruck Anlg. 1 Nr. 15 – BAB 34][ggf. Abweichungsantrag: Vordruck Anlg.1 Nr. 2 Seite 1 und 2 – BAB 10]BAB an KOMM: Einholen Stellungnahme/ggf. Ersuchen Einvernehmen: Vordruck Anlg. 1 Nr. 10 – BAB 26Stellungnahme KOMM an BAB: Vordruck Anlg.1 Nr. 11 Seite 1 u. 2 - BAB 27Einvernehmen KOMM an BAB: Vordruck Anlg.1 Nr. 12 – BAB 28Anzeige BH an BAB: Baubeginn: Vordruck Anlg. 1 Nr. 6 Seite 1 u. 2 – BAB 17

Rohbau: Vordruck Anlg. 1 Nr. 7 – BAB 18Fertigstellung: Vordruck Anlg. 1 Nr. 9 – BAB 20

BH an BAB: Erhebungsunterlagen/-bogen für die Bautätikeitsstatistiknach Bundesstatistikgesetz

(s.a 2.2.9 "Bauvorlagen – Vordrucke")

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Baurechtliche Grundlagen

maßgebliche und bereits erteilte Voll-ständigkeitsbestätigung kann aller-dings korrigiert werden, wenn sich imLaufe des vereinfachten Genehmi-gungsverfahrens herausstellt, dass zurEntscheidung noch erforderliche Bau-vorlagen fehlen und diese nachgefor-dert werden; die Entscheidungsfristbeginnt mit dem Eingang der fehlen-den Bauvorlagen neu.Die notwendigen Bauvorlagen ergebensich aus § 60 HBO i.V.m. den durch dieoberste Bauaufsichtsbehörde veröf-fentlichten Vordrucken (s.a. 2.2.9 "Bau-vorlagen – Vordrucke").

"Herkömmliches"Baugenehmi-gungsverfahren(§58 HBO)

(Normal-, Sonderbauverfahren)

Das in § 58 HBO geregelte Baugeneh-migungsverfahren wird zwar als "her-kömmliches" Baugenehmigungsverfah-ren bezeichnet, zum bisher bekanntenund üblichen Genehmigungsverfahrengibt es dennoch Unterschiede.Die wesentlichen Unterschiede, auchzum "vereinfachten" Verfahren nach§ 57 HBO, werden nachfolgend skiz-ziert. Aus den Darlegungen der für dieAnwendung des "herkömmlichen" Bau-genehmigungsverfahrens notwendigenVoraussetzungen und seiner Besonder-heiten ergeben sich automatisch bzw.lassen sich weitere Unterschiede ablei-ten, so dass auf eine zusammenfassen-de, schematische Darstellung am Endedieser Ausführungen verzichtet wird.

Erstmals wird mit § 58 HBO der An-wendungsbereich und bauaufsichtlichePrüfbereich eindeutig und abschlie-ßend bestimmt, d.h. das neue Rechtstellt hinsichtlich der Voraussetzungen,unter denen die Baugenehmigungnach § 58 zu erteilen ist, nur noch aufdie Übereinstimmung des Bauvorha-bens mit den dort genannten und imBaugenehmigungsverfahren tatsäch-lich zu prüfenden öffentlich-recht-lichen Vorschriften ab. Die nach frühe-rem Recht vorgesehene allumfassendeBündelungswirkung der Baugenehmi-gung (Erklärung der Übereinstimmungdes Vorhabens mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften = "allumfas-sende Unbedenklichkeitsbescheinigung")wurde insoweit aufgegeben (Aufgabeder sog. "Schlusspunktwirkung"). Dem "herkömmlichen" Baugenhmi-gungsverfahren nach § 58 HBO unter-fallen:- alle Sonderbauten i.S. § 2 Abs. 8 HBO,- Gebäude der Gebäudeklassen 4 und

5, die keine Wohngebäude – und kei-ne Sonderbauten – sind,

- zugehörige Nebengebäude und Ne-benanlegen;

- darüber hinaus sind in diesem Nor-malverfahren grundsätzlich auch Ab-bruch- und Beseitigungsvorhaben zubeantragen, soweit sie nicht bauge-nehmigungsfrei nach § 55 HBO i.V.m.Anlage 2, Abschnitt IV gestellt sind.

Die bauaufsichtliche Prüfung bezieht sichauf die Zulässigkeit des Vorhabens nach:- den Vorschriften des Bauplanungs-

rechts,- den Vorschriften des Bauordnungs-

rechts,

- anderen öffentlich-rechtlichen Vor-schriften, soweit- wegen der Baugenehmigung eine

Entscheidung nach den fachgesetz-lichen Vorschriften entfällt oderersetzt wird oder

- in anderen Fachgesetzen kein Zulas-sungsverfahren vorgeschrieben ist.

Hieraus ergibt sich, dass im Normalver-fahren nach § 58 HBO zwar – wie bis-her – das gesamte Bauplanungsrechtund auch noch – auch im Unterschiedzum "vereinfachten" Verfahren nach §57 HBO – das gesamte Bauordnungs-recht und das außerbaurechtlicheFachrecht geprüft werden, allerdingsbedarf es zur Erteilung der Baugeneh-migung nicht mehr der Vorlage vonnach anderem Fachrecht erforder-lichen selbständigen, sog. "vorgreif-lichen" Genehmigungen, Erlaubnisseusw.. Diese hat die Bauherrschaft ei-genverantwortlich einzuholen; das giltauch für die Bereiche des "Erschütte-rungsschutzes" und des "baulichen Ar-beitsschutzes", die generell – d.h. auchfür Sonderbauten – nicht mehr ge-prüft werden (§ 58 Satz 3 HBO).Wie im "vereinfachten" Genehmi-gungsverfahren nach § 57 HBO ist nun-mehr auch im "herkömmlichen" Bau-genehmigungsverfahren innerhalb ei-ner Frist von 3 Monaten nach Eingangdes vollständigen Antrages über denBauantrag zu entscheiden; ebensokann diese Frist um bis zu 2 Monateverlängert werden. Allerdings sieht das"herkömmliche" Genehmigungsverfah-ren nicht den Eintritt der Fiktion derBaugenehmigung bei Fristablauf – wie im "vereinfachten" Verfahren - vor. Des

2.2.4.4

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31

Baurechtliche Grundlagen

weiteren gilt die vorgenannte Ent-scheidungsfrist von 3 Monaten wegender besonderen Schwierigkeiten undGefahrenpotenziale nicht bei Sonder-bauten.Die notwendigen Bauvorlagen ergebensich aus § 60 HBO i.V.m. den durch dieoberste Bauaufsicht veröffentlichtenVordrucken (s.a. 2.2.9 "Bauvorlagen –Vordrucke").

Aktionen deram VerfahrenBeteiligten

Nachfolgende Übersicht soll die we-sentlichen Aktionen der am VerfahrenBeteiligten – speziell Bauherrschaft,Kommune, Bauaufsicht – differenziertnach den verschiedenen Verfahrensar-ten nochmals veranschaulichen:

Siehe nebenstehende Tabelle!

BautechnischeNachweise (§ 59 HBO)

Die Regelungen über die bautechni-schen Nachweise (wie z.B. Standsicher-heit einschließlich der Feuerwider-standsdauer tragender Bauteile, vor-beugender Brandschutz, Schall-, Wär-meschutz usw.) wurden neu gefasst.Sie sind Ergebnis der mit der HBO-No-velle verfolgten Privatisierung undStärkung der Eigenverantwortung deram Bau Beteiligten; sie dienen zur Kompensation der entfallenen bzw.reduzierten präventiven bauaufsichts-behördlichen Prüfung.

Die Regelungen beinhalten die Anfor-derungen an die Aufstellung und Prü-fung bautechnischer Nachweise, derenverbindliche örtliche Überwachung undBescheinigung der übereinstimmenden

Bauausführung durch hierzu berechtig-te Personen, wie Nachweisberechtigteund Sachverständige; sie gelten ver-fahrensübergreifend. Allerdings ist fürdie dem herkömmlichen Baugenehmi-

2.2.4.5

2.2.5

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32

Baurechtliche Grundlagen

gungsverfahren nach § 58 HBO unter-liegenden Sonderbauten die präventivehoheitliche Prüfung von bautechnischenNachweisen weitgehend aufrecht er-halten geblieben, mit der Möglichkeitder behördlichen Übertragung der Prü-fung und Überwachung auf sachver-ständige Personen oder Stellen, wie z.B.Prüfauftrag an Prüfingenieur/In für Bau-statik; in allen anderen Verfahren ob-liegt es Ihnen als Bauherrschaft die be-rechtigten Personen zu beauftragen. Nach-folgende Tabelle, die den „Handlungs-empfehlungen zur HBO 2002“ der obers-ten Bauaufsicht entnommen ist, veran-schaulicht insbesondere auch die Rege-lungen des § 59 HBO, differenziert nachVerantwortungsbereich, Gebäudeklas-sen und Sonderbauten mit Zuordnungder berechtigten Personen oder Stellen.

Siehe nebenstehende Tabelle!

Informationen über die Nachweisberech-tigten erhalten Sie bei der für deren An-erkennung und Eintragung zuständigen:

- Architekten- und Stadtplanerkammer HessenMainzerstraße 10,65185 Wiesbaden,Tel.: 06 11/ 17 38-0www.akh.deund

- Ingenieurkammer HessenGustav-Stresemann-Ring 6,65189 WiesbadenTel.: 06 11/9 74 57-0www.ingkh.de

Für Fragen und Auskünfte steht Ihnenauch das Kreisbauamt zur Verfügung.

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Baurechtliche Grundlagen

Baubeginn – Bauschild –Bauausführung - Bau-zustandsmitteilungen

Denken Sie daran, dass - vor Zugang der Baugenehmigung,- vor Ablauf der Genehmigungsfrist im

"vereinfachten" Verfahren oder

- vor Ablauf der Antrags-/Erklärungs-frist der Gemeinde bei genehmigungs-freigestellten Vorhaben

nicht mit der Ausführung des Bauvor-habens begonnen werden darf.

Der Baubeginn ist mindestens 1 Wochevorher schriftlich der Bauaufsicht und– soweit das Vorhaben auch Energieer-zeugungsanlagen umfasst, dem Sach-verständigen für Energieerzeugungs-anlagen / Bezirksschornsteinfegermei-ster/In anzuzeigen (§ 59 Abs. 6 HBO).Für die Baubeginn-Anzeige steht einentsprechender Vordruck zur Verfü-gung, mit ihr sind auch die dort ge-nannten bautechnischen Nachweisevorzulegen (s.a. 2.2.4 "Das Verfahrens-recht im Einzelnen" ff; 2.2.5 "Bautech-nische Nachweise"; 2.2.9 "Bauvorla-gen-Vordrucke"). Nach alter Rechtslage wurde – späte-stens nach erfolgter Baubeginn-Anzei-ge – der Bauherrschaft ein sog. "klei-nes Bauschild" /die sog. "Kennzeich-nung" (sog. "Roter Punkt") zum An-bringen an der Baustelle ausgehändigt;dies sieht die HBO-Novelle nicht mehrvor. Die Bauherrschaft ist nunmehrselbst verpflichtet, ein Bauschild vorOrt anzubringen, das die wesentlichenAngaben nach § 10 Abs. 2 HBO ent-hält.

Weitere Mitteilungspflichten für Sie alsBauherrschaft ergeben sich – außer beibaugenehmigungsfreien Vorhaben nach§ 55 HBO – im Zuge des Baufortschrittsfür:- die Fertigstellung des Rohbaues

und- die abschließende Fertigstellung

(§ 74 HBO);die jeweilige Anzeige hat mindestens 2Wochen vorher zu erfolgen. Mit diesenAnzeigen, für die auch Vordrucke zurVerfügung stehen, sind auch die dortgenannten Bescheinigungen der ein-gebundenen Sachverständigen, Nach-weisberechtigten usw. vorzulegen (s.a.2.2.5 "Bautechnische Nachweise", 2.2.9"Bauvorlagen – Vordrucke").

BesondereVerfahrensarten

Von den in der Bauordnung genannten"besonderen Verfahrensregelungen" wer-den hier nachfolgend – wegen ihrerpraktischen Bedeutung - nur die Bau-voranfrage und die Teilbaugenehmi-gung kurz erläutert:

Bauvoranfrage,Bauvorbescheid§ 66 HBO

Zu den für Sie als Bauwillige bzw. Bau-herrschaft wesentlichsten in der HBOgeregelten bauaufsichtlichen Verfahrengehört neben der Genehmigungsfrei-stellung nach § 56 HBO und den Bau-antrags(-genehmigungs)verfahren nach§ 57 und 58 HBO sicherlich das Bau-voranfrageverfahren nach § 66 HBO.

Vor Einleitung des eigentlichen Bauge-nehmigungsverfahrens besteht die Mög-lichkeit, zu einzelnen Fragen des Bau-vorhabens eine (Bau-)Voranfrage zu stel-len; die Abfrage bzw. Prüfung aller demBauantrags/Genehmigungsverfahren vor-behaltenen Fragen ist mit der Voran-frage nicht möglich. Mit dem (Bau-)Vorbescheid erhält man schließlicheine rechtsverbindliche Auskunft überdie in diesem Verfahren konkret ge-klärten Einzelfragen.Dieser Weg empfiehlt sich immer dann,wenn Zweifel, z.B. über die grundsätz-liche Bebaubarkeit eines Grundstückes,die Zulässigkeit eines Bauvorhabensoder auch zu bestimmten Detailfragen,z.B. über einzuhaltende Abstandsflä-chen, Zahl und Anordnung von Stell-plätzen, bestehen. Auf diese Weise las-sen sich auch evtl. aufwendige, jedochletztlich vergebliche Planungsarbeitenund Kosten vermeiden.Es kann allerdings nur für solche Vor-haben bzw. Fragen Anwendung finden,die baugenehmigungspflichtig bzw. dienoch Gegenstand der bauaufsichtli-chen Prüfung im Baugenehmigungs-verfahren sind; d.h. das Voranfragever-fahren kommt nur für Vorhaben undprüfungsrelevante Fragen analog derVerfahren nach § 57 und 58 HBO zurAnwendung, es ist nicht zulässig fürVorhaben nach § 55 HBO und für Vor-haben, die der Genehmigungsfreistel-lung nach § 56 HBO und deren Anwen-dungsvoraussetzungen unterliegen (s.a.2.2.3 "Bauaufsichtliche Verfahren …).

Antrag und BauvorlagenDie Voranfrage ist beim Kreisbauamtschriftlich zu beantragen.

2.2.6

2.2.7

2.2.7.1

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34

Baurechtliche Grundlagen

Welche Bauvorlagen notwendig sind,richtet sich nach den konkrete gestell-ten und zu prüfenden Einzelfragen. ImZweifelsfall empfiehlt sich eine früh-zeitige Abstimmung des Inhalts derBauvoranfrage mit der Bauaufsicht.Die Bestimmungen über die einzu-schaltende entwurfverfassende Personund deren jeweils erforderliche Bau-vorlageberechtigung gelten auch fürdas Voranfrageverfahren (s.a. 2.2.2"Entwurfsverfasser/In – Bauvorlagebe-rechtigung").Einer Beauftragung eines/einer Ent-wurfsverfassers/Entwurfverfasserin be-darf es allerdings nicht, wenn sie fürdie zu entscheidende Frage wie beibeabsichtigten Nutzungsänderungenohne bauliche Änderungen (§ 48 Abs.4 Satz 2 HBO) nicht vorgeschrieben istoder wenn besondere Bauvorlagenweitgehend nicht erforderlich sind, z.B.wenn nur die Beantwortung der Frageder gundsätzlichen Bebaubarkeit einesGrundstücks nach Bauplanungsrechtzum Gegenstand des Bauvoranfrage-verfahrens gemacht wird. Es bleibt Ih-nen trotzdem unbenommen, sich hier-zu Bauvorlageberchtigter zu bedienen(s.a. " 2.2.9 "Bauvorlagen – Vordru-cke").

(Bau-)VorbescheidMit dem (Bau-)Vorbescheid wirdschließlich das Bauvoranfrageverfah-ren abgeschlossen. Für die durch ihnkonkret geklärten Fragen entfaltet erwährend seiner Geltungsdauer für dasnachfolgende Bauantrags-/Baugeneh-migungsverfahren sog. "Bindungswir-kung". D.h. ein Bauvorhaben kann imBaugenehmigungsverfahren nicht mehr

aus Gründen abgelehnt werden, dieschon im Vorbescheidverfahren ge-prüft und positiv beschieden wurden;insoweit gibt Ihnen ein positiver Vor-bescheid Rechtssicherheit für die kon-krete Planung Ihres Bauvorhabens. DieBindungswirkung entfällt jedoch, wennder nachfolgende Bauantrag von denim Bauvoranfrageverfahren entschie-denen Fragen abweicht.

Teilbaugenehmi-gung § 67 HBO

Zur schnelleren Abwicklung eines Bau-vorhabens ist es möglich, sobald einBauantrag eingereicht ist, auf Antragder Bauherrschaft unter bestimmtenVoraussetzungen für einzelne Teile desVorhabens (z.B. Baugrubenaushub,Fundamentierung, Bauabschnitt) eine"Voraus"-Genehmigung als sog. "Teil-baugenehmigung" zu erhalten. Diessetzt jedoch einen gewissen Bearbei-tungsstand und ein Vorprüfergebnisdes Antrages voraus. Das Vorliegen derVoraussetzungen für eine Teilbaugeneh-migung kann nur im jeweiligen kon-kreten Einzelfall mit dem Kreisbauamtabgeklärt werden.

Geltungsdauer derBaugenehmigung,des Bauvorbescheides

Geltungsdauer der Bau-/Teilbau-genehmigung § 64 Abs. 7 HBOBaugenehmigung und Teilbaugeneh-migung erlöschen, wenn

- innerhalb von 3 Jahren nach Erteilender Genehmigung mit der Ausfüh-rung des Bauvorhabens nicht begon-nen wurde oder

- die Bauausführung 1 Jahr unterbro-chen ist.

Dies gilt sowohl für die im "verein-fachten" und "herkömmlichen" Bauge-nehmigungsverfahren erteilte Bauge-nehmigung als auch für die aus derGenehmigungsfreistellung nach § 56HBO folgende Berechtigung zur Aus-führung des Bauvorhabens.

Die Baugenehmigung kann auf recht-zeitigen Antrag, d.h. vor Ablauf derGeltungsdauer, – auch mehrmals – umbis zu 2 Jahren verlängert werden.Hierbei sind jedoch evtl. eingetreteneÄnderungen der Sach- und Rechtslagezu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass die Bauordnungkeine Verlängerung der aus der Geneh-migungsfreistellung (§ 56 HBO) fol-genden Berechtigung vorsieht; die Be-rechtigung zur Bauausführung kannnur erneut durch Mitteilung des Bau-vorhabens an die Gemeinde (Zweitaus-fertigung an die Bauaufsicht) unter denVoraussetzungen des § 56 HBO herbei-geführt werden (s.a. "2.2.4.2 "Geneh-migungsfreistellung").

Geltungsdauer des Bau-vorbescheides § 66 Abs. 1 HBODie Geltungsdauer des Vorbescheidesbeträgt jetzt ebenfalls 3 Jahre. Er kannauf rechtzeitig gestellten Antrag (s.o.)– auch mehrmals – um bis zu 1 Jahrverlängert werden. Hierbei sind jedochevtl. eingetretene Änderungen der

2.2.7.2

2.2.8

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35

Baurechtliche Grundlagen

Sach- und Rechtslage mit Auswirkun-gen auf den Vorbescheid durch die fürdie Verlängerung zuständige Bauauf-sicht zu berücksichtigen.

Bauvorlagen -Vordrucke

BauvorlagenFür den zügigen und erfolgreichen Ab-schluss der bauaufsichtlichen Verfah-ren spielen die mit den Anträgen – wiez.B. Bauantrag, Bauvoranfrage – vor-zulegenden Bauvorlagen eine nichtunmaßgebliche Rolle.

Die Ordnungsmäßigkeit und Vollstän-digkeit der Bauvorlagen ist auch dannerforderlich, wenn – wie bei der Ge-nehmigungsfreistellung nach § 56 HBO– eine Prüfpflicht nicht besteht; hier-für sind Sie als Bauherrschaft mit Ih-rem/Ihrer Entwurfsverfasser/In verant-wortlich.

Nicht selten werden jedoch die Anträ-ge unvollständig abgegeben, was dieVerfahren für alle Beteiligten unnötigbelastet. Die Folge ist teilweise mehr-faches Nachfordern unter Fristsetzungbis hin zur gebührenpflichtigen Zu-rückweisung/Rücknahme der Anträge.Welche Bedeutung der Vollständigkeitletztendlich zukommt, zeigt sich ins-besondere beim "vereinfachten" Bau-genehmigungsverfahren (s.a. 2.2.4.3"Vereinfachtes Baugenehmigungsver-fahren")

Welche Bauvorlagen erforderlich sind,regelte früher die Bauvorlagenverord-

nung. Diese wurde mit der HBO-Novel-le aufgehoben. Nunmehr sind Art undUmfang der Mitteilung (§§ 55, 56HBO), des Bauantrages und der Bau-vorlagen sowie der zu verwendendenVordrucke durch den sog. "Bauvorla-gen-Erlass" der obersten Bauaufsicht –Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Verkehr und Landesentwicklung – fest-gelegt und verbindlich vorgeschrieben.Grundsätzlich gilt, dass Bauvorlagen indem Umfang beizufügen sind, wie siezur Prüfung des Antrages erforderlichsind. Welche Bauvorlagen im jeweili-gen Einzelfall erforderlich sind, hängtsomit von dessen konkreten Umstän-den, wie z.B. vom Bauvorhaben selbst,dem Baugrundstück, der bauplanungs-rechtlichen Beurteilungsgrundlage /Zulässigkeit oder aber auch z.B. vomjeweils verfahrensbezogenen Prüfum-fang ab.Die im Bauantrags-/Bauvoranfrage-Vordruck unter Nr. 7 enthaltene bei-spielhafte Auflistung von Anlagen lässteine Orientierung und Alternativen zu,unter denen Sie mit Ihrem Entwurfver-fasser / Ihrer Entwurfverfasserin dieVorlagen auswählen, die für die sach-gerechte Beurteilung des Vorhabens er-forderlich sind (siehe dort auch "Frei-flächenplan"; s.a. 4. "Naturschutz").Sollten im Einzelfall Zweifel bestehen.ob die eine oder andere Bauvorlagenotwendiger Bestandteil Ihres Antra-ges sein muss, machen Sie – am bestenvertreten durch Ihren Entwurfsverfas-ser / Ihre Entwurfsverfasserin – von derBauberatung an einem der Sprechtagedes Kreisbauamtes Gebrauch (s.a. 1.4"Ansprechpartner Kreisbauamt", 8."Denkmalsschutz").

Eine in allen Fällen maßgebliche Bau-vorlage stellen die Katasterunterlagen(wie Lageplan, Kartenauszug) dar; ausihrem Inhalt gewinnt nicht nur dieBauherrschaft und die entwurfsverfas-sende Person, sondern auch die Geneh-migungsbehörde erste Anhaltspunktedafür, welche Regelungen und Rechts-bereiche durch das Bauvorhaben be-rührt sein können oder aber welchespeziellen Fachbelange (z.B. Wasser-schutz-, Überschwemmungs-, Land-schaftsschutzgebietgebiet) durch ent-sprechende Behördenbeteiligung ggf.noch in den Verfahren zu berücksichti-gen sind.

Welche Katasterunterlagen in Abhän-gigkeit des Verfahrens bzw. des Vorha-bens für notwendig erachtet werden,kann der in Zusammenarbeit mit denBauaufsichtsbehörden der Kreise Darm-stadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldund der Stadt Darmstadt entwickeltenund nachfolgend dargestellten Tabelleentnommen werden:

Siehe Tabelle Seite 36!

VordruckeDie zur Verwendung kommenden Vor-drucke können – ebenso wie der sieenthaltene "Bauvorlagen-Erlass" unterder homepage des Hessischen Ministe-rium für Wirtschaft, Verkehr und Lan-desentwicklungwww.wirtschaft.hessen.de(Pfad: Bauen + Wohnen, Direktein-stieg: HBO-Formulare, Bauvorlagener-lass)oder unter:www.kreis-bergstrasse.de

2.2.9

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36

Baurechtliche Grundlagen

(Pfad: Bürgerservice, Ämter: Bauauf-sicht,Bauleitplanung,Denkmalschutz:"Formulare zum Bauwesen")abgerufen werden.

Die Vordrucke sind auch über die ein-schlägigen Fachverlage, auch auf Da-tenträger, erhältlich.

In den Bauantragsverfahren und der Ge-nehmigungsfreistellung nach § 56 HBOsind auch die aufgrund des Bundessta-tistikgesetzes erforderlichen Erhe-bungsunterlagen für die Bautätigkeits-statistik (z.B. "Erhebungsbogen") vor-zulegen. Diese stehen ebenfalls imInternet kostenfrei zur Verfügung aufder homepage des Hessischen Statisti-schen Landesamtes unter:

www.statistik-hessen.demit dem Link zu "BautätigkeitsstatistikOnline"

(s.a. 2.2.4.1"Echt" baugenehmigungs-freie Vorhaben", 2.2.4.2 "Genehmi-gungsfreistellung", 2.2.4.3 "Vereinfach-tes" Baugenehmigungsverfahren",2.2.4.4 "Herkömmliches" Baugenehmi-gungsverfahren")

Bauaufsichts-gebühren

Für die Wahrnehmung der Aufgabendes Kreises als Bauaufsichtsbehördewerden Verwaltungskosten nach derBauaufsichtgebührensatzung – BAGebS– des Kreises in der jeweils geltendenFassung erhoben.

2.2.10

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Baubiologie3Baubiologisch bauen –was ist das?

Baubiologie ist die Lehre von denganzheitlichen Beziehungen zwischenLebewesen und der Wohnumwelt. DieBaubiologie befasst sich mit dem Ver-hältnis von Wohnen und Gesundheitund wirft deshalb u.a. die Frage auf,inwiefern es durch den Wohnstandort,die modernen Baustoffe, aber auchdurch Möbel und deren Oberflächen-behandlung oder durch elektronischeInstallationen und deren elektrischenund elektromagnetischen Felder zu ne-gativen Auswirkungen auf die Gesund-heit kommen kann. Beim Bau von Häu-sern beachtet man leider selten diesich daraus ergebenden vielseitigen ge-sundheitlichen Wirkungen. Statt pro-blemloser natürlicher Baustoffe undBauarten kommen meist künstlicheBaustoffe und naturfremde Bauartenzur Anwendung. Die Wirkungszusam-menhänge so mancher gefährlicherBau- und Zusatzstoffe (wie z.B. Asbest,Dioxine, PCP, PCB, Formaldehyd etc.)blieben lange unerkannt und unbeach-tet. Biologisches Bauen verlangt des-halb u.a. die Rückkehr zu altbewährtennatürlichen und gesunden Baumateri-alien wie Holz, Ziegel, Kalk, Kokosfaser,Wollfilz etc. Dies erfordert zwar zu-nächst eine umfangreiche und harmo-nische Planung, um die mit diesen Ma-terialien verbundenen bauphysikali-schen und -technischen Besonderhei-ten zu bewältigen, bei Baustoffen z.B.das Feuchtigkeitsverhalten, die Feuer-widerstandseigenschaften, der kon-struktive Holzschutz, die Oberflächen-behandlung mit natürlichen Mitteln,

die akustischen und wärmedämmen-den Eigenschaften etc.Neben der Wahl der Baustoffe kommtauch der Wahl des Heizsystems we-sentliche Bedeutung zu. Aus biologi-scher Sicht sind möglichst solche Heiz-systeme zu wählen, die einen hohenStrahlungsanteil erzeugen und einemöglichst geringe Luftbewegung (Kon-vektion) bewirken. Als baubiologischoptimal gelten in diesem Zusammen-hang Kachelöfen. Auch Heizleistenhei-zungen bewirken gegenüber der kon-ventionellen Zentralheizung (die meisteine Konvektionsheizung ist) einen be-trächtlichen Strahlungsanteil und da-mit u.a. ein gesundheitlich vorteilhaf-tes geringes Temperaturgefälle.Das Elektroklima eines Hauses wurdelange Zeit bei Untersuchungen ver-nachlässigt. Durch moderne Technikund Kunststoffe, die zur elektrostati-schen Aufladung neigen, entsteht einunkontrolliertes und verzerrtes Elek-troklima mit starker Strahlenbelas-tung, die immer vorhanden ist.Elektrische und elektromagnetischeStörfelder (die z.B. durch ungenügendabgeschirmte Leitungen und Elektro-geräte etc. entstehen können) führenoftmals zu Gesundheitsstörungen.Ein weiterer Schwerpunkt des baubio-logischen Planens liegt in der Wasser-nutzung und der Wasserentsorgung.Wir pflegen den Umgang mit dem Was-ser nur noch technisch, und das birgtdie Gefahr der Verschwendung in sich.Anstatt das ganze Regenwasser inKläranlagen zu leiten und dadurch ihreWirksamkeit zu beeinträchtigen, kannes in Zisternen für Gartenbewässerung,Klosettspülung oder ggf. auch für die

Waschmaschine und den Geschirrspü-lautomaten gesammelt werden. Sokann man u.a. auf die problematischenEntkalkungsmittel verzichten. Selbst-verständlich müssen die Regenwasser-leitungen getrennt von Trinkwassergeführt werden. Für eine einwandfreieFunktion gehört ein Grobfilter oderAbsetztank vor die Zisterne sowie einFeinfilter vor das Leitungsnetz. Dernötige Wasserdruck kann mit Drucker-höhungspumpen erzeugt werden (s.a.5. "Energie und Wasser").Bauherren mit Sinn für Ökologie ver-zichten gerne auf versiegelte Plätzeund Wege, damit die Niederschläge aufnatürliche Weise im Boden versickernkönnen (s.a. 4. "Naturschutz").Baubiologisches Bauen steht in der Re-gel nicht im Widerspruch mit denöffentlich-rechtlichen Bauvorschriftenund den einschlägigen Normen (Hess.Bauordnung, DIN-Normen etc.). Erge-ben sich beim Einsatz von Bauproduk-ten und in der Ausführung von Bauar-ten, wie z.B. im Brandschutz, Wärme-schutz und statischen Anforderungenan Bauteile, Probleme, so ist es ratsam,dieses Thema frühzeitig mit den Fach-stellen und Behörden zu erörtern. Invielen Fällen werden so Alternativen inder Planung und der Bauausführungzur Sprache gebracht und es wird vonden Beratern nach Lösungsmöglichkei-ten gesucht, damit die Bauidee umge-setzt werden kann. In vielen Fällen sindKompromisse erforderlich und auchmöglich!

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Baubiologie

Schadstoff-Prüfstellen/Sachverständigenbüros/AuskunftsstellenNachstehend sind, ohne Anspruch aufVollständigkeit, Prüfinstitute in Hessenund angrenzenden Bundesländern be-nannt:

– TÜV Hessen GmbHMergenthalerallee 27,65760 Eschborn;www.tuev-sued.de

– Institut Fresenius GmbHIm Maisel 14,65232 Taunusstein;www.fresenius.com

– Ingenieurbüro Winfried HaasUntertorstraße 6–8,67760 Eschborn;www.gutachter-haas.de

– Ing. Sozietät fürUmwelttechnik und BauwesenRobert-Bosch-Straße 12a,63303 Dreieich;www.naturkost.de

– Umweltinstitut Offenbach GmbHNordring 82b,63067 Offenbach;www.umweltinstitut.de

– Ingenieurbüro Jürgen LöderStockhausenstraße 1,64546 Mörfelden-Walldorf;www.verbraucher.de

– TÜV Hessen GmbHRüdesheimer Straße 119,64285 Darmstadt;www.tuev.hessen.de

– Chem. UntersuchungslaborDr. LörcherMartin-Luther-Straße 26,71634 Ludwigsburg;www.chemische-analysen.de

- Stiftung WarentestLützowplatz 11–13,10785 Berlin;www.stiftung-warentest.de

Weiterführende HinweiseWeitergehende Informationen zur Bau-biologie können auch den zwischen-zeitlich sehr zahlreich erschienen Ver-öffentlichungen im Buch- und Zeit-schriftenhandel entnommen werden.

38

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4Grundlagen

Unbebaute Flächen haben eine Bedeu-tung für den Naturhaushalt, für dasLandschaftsbild und somit auch als Er-holungsraum für den Menschen. Jenach Lage und Nutzung der Flächensowie deren Umgebung sind die positi-ven Wirkungen dieser Freiflächen un-terschiedlich stark ausgeprägt.Bauen bedeutet im Falle von Neubau-ten meist, dass bisherige Freiflächen inAnspruch genommen werden. Mit demVerlust von Freiflächen können ver-schiedene negative Auswirkungen ver-bunden sein: häufig geht Erholungs-raum für den Menschen verloren, Bäu-me müssen gefällt werden, Boden wirdversiegelt, das Kleinklima kann sichändern, Lebensräume für Tiere undPflanzen gehen verloren. An der Erhaltung sowie Entwicklung vonNatur und Landschaft besteht – so-wohl im besiedelten als auch im unbe-siedelten Bereich – ein öffentliches In-teresse. Gleichwohl liegt es im öffent-lichen Interesse Wohnraum, Arbeits-stätten, Sporteinrichtungen usw. zuschaffen.Zum Ausgleich beider Anliegen wurdenrechtliche Regelungen auf Bundes- undLandesebene getroffen, aufgrund dererein weitgehender Interessensausgleichbeim Bauen erreicht werden soll. Wiediese Regelungen zum Interessensaus-gleich aussehen und was dies für dieBauherrschaft bedeutet, wird in die-sem Abschnitt aufgezeigt.Die rechtlichen Regelungen sind bzgl.des Bauplanungsrechtes bzw. des Bau-ordnungsrechtes im Baugesetzbuch

(BauGB) sowie der Hessischen Bauord-nung (HBO) verankert. Die natur-schutzrechtlichen Regelungen findensich vor allem im Bundesnaturschutz-gesetz (BNatSchG), im Hessischen Na-turschutzgesetz (HENatG) sowie in derAusgleichsabgabenverordnung (AAV).

Eingriffsregelung/Freiflächenplanung

Das Kernstück des Interessensausglei-ches zwischen Bauinteresse und Natur-schutz verbirgt sich hinter dem Begriff"Eingriffsregelung”. Dieser ist im Na-turschutzrecht verankert.

Die Eingriffsregelung besagt, dass 1. vermeidbare Beeinträchtigungen un-

terlassen bzw. minimiert werdenmüssen und

2. die verbleibenden negativen Wirkun-gen durch Ausgleichs- bzw. Ersatz-maßnahmen (oder auch eine Geld-leistung = Ausgleichsabgabe) kom-pensiert werden müssen.

Die Eingriffsregelung verfolgt damitdas Ziel, dass trotz Durchführung vonEingriffen in Natur und Landschaft sichdie Situation des Naturhaushalts nichtverschlechtern darf.Zur Anwendung kommt die Eingriffs-regelung in unterschiedlicher Art undWeise, was von der jeweiligen baupla-nungsrechtlichen Situation des Bau-vorhabens abhängt. Die Eingriffsrege-lung wird durch die so genannte Frei-flächenplanung in die Planung des kon-kreten Bauvorhabens integriert. Je nachbauplanungsrechtlicher Ausgangssitua-

tion ist die Freiflächenplanung unter-schiedlich auszugestalten.

Im Folgenden werden die verschiede-nen bauplanungsrechtlichen Fälle ge-mäß Baugesetzbuch (BauGB) und diesich hieraus ergebende Konsequenz fürdie Freiflächenplanung dargestellt:

Siehe Tabelle Seite 35!

Bauen innerhalb einesqualifiziertenBebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB)

Der Bebauungsplan wird von der je-weiligen Stadt/Gemeinde aufgestellt.In neueren Bebauungsplänen (seit1993) ist die Eingriffsregelung bereitsauf der Ebene des Bebauungsplaneserarbeitet worden. Als Ausgleich bzw.Ersatz sind häufig besondere Flächenim Bebauungsplan festgelegt, die alsFreiflächen mit besonderen natur-schutzfachlichen Anforderungen zuerhalten und zu entwickeln sind. Viel-fach sind aber auch Festlegungen überdie Gestaltung des Grundstücks (Ein-friedung, Anpflanzung von Bäumen,Fassadenbegrünung etc.) getroffen.

Für die Bauherrschaft bzw. das einzel-ne Bauvorhaben stellen die zeichneri-schen und textlichen Festsetzungendes Bebauungsplanes verbindliche Vor-gaben dar. Die Umsetzung der Be-stimmungen des Bebauungsplanes aufdie Ebene des Einzelbauvorhabenserfolgt durch den Freiflächenplan, derein Teil der zu erstellenden Bauvor-

4.1

4.24.2.1

41

Naturschutz

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Naturschutz

42

lagen ist (s.a. 2.2.9 "Bauvorlagen – Vor-drucke"). Im Freiflächenplan wird dieFreiflächengestaltung unter besondererBeachtung der Vorgaben des Bebau-ungsplans festgelegt. Der Freiflächen-plan sollte durch eine entsprechendfachlich qualifizierte Person erstelltwerden. Geeignet ist i.d.R. der Maßstab1 : 200.Für gesonderte Kompensationsflächenund – maßnahmen, die durch die zu-ständige Stadt / Gemeinde durchge-führt werden, kann die Kommune eineKostenerstattung von der Bauherr-schaft verlangen.Hinweis: Für Bebauungspläne, die vor1993 erstellt worden sind, sind dieFestsetzungen des Bebauungsplanes

maßgeblich und abschließend – auchdann, wenn die Eingriffsregelung imAufstellungsverfahren noch nicht inte-griert worden ist. (s.a. 2.1.2 "Planungsrechtliche Zuläs-sigkeit von Bauvorhaben")

Bauen im Innenbereich(§ 34 BauGB)

Die Eingriffsregelung ist beim Baueninnerhalb von im Zusammenhang be-bauten Ortsteilen gemäß § 34 BauGBnicht anzuwenden. Somit werden auchkeine Kompensationsmaßnahmen er-forderlich. Besondere Erfordernisse kön-nen sich in seltenen Fällen aus speziel-

len naturschutzrechtlichen Regelungendes Artenschutzes sowie Biotopschut-zes ergeben. Auf die weiteren Ausfüh-rungen zum besonderen Arten- sowieBiotopschutz (siehe unten) wird ver-wiesen. Wichtig ist, dass durch geeig-nete Darstellungen in den Bauvorlagendie Bauaufsichtsbehörde in die Lage ver-setzt wird, die naturschutzrelevantenSachverhalte zu beurteilen.Dass Grundstücke auch im Innenbe-reich so gestaltet werden können undsollten, dass sie nicht nur der Tier- undPflanzenwelt dienen, sondern zu einemattraktiven Beschäftigungs- und Wohn-umfeld beitragen können, sei an dieserStelle nur am Rande bemerkt. Geeig-nete Maßnahmen sind z.B. Überbau-ung und Versiegelung nur im unbe-dingt notwendigen Umfang durchfüh-ren, Pflanzung mindestens eines groß-kronigen Laubbaums je Grundstück, An-pflanzen von Sträuchern (heimischeLaubgehölze), Fassadenbegrünung etc.(allerdings: Nachbarrecht beachten !)(s.a. 2.1.2 "Planungsrechtliche Zuläs-sigkeit von Bauvorhaben")

Bauen im Außen-bereich (§ 35 BauGB)

Das Bauen im Außenbereich ist nurunter bestimmten Voraussetzungenzulässig. So können z.B. privilegierteVorhaben, z.B. Gebäude, die der Land-wirtschaft dienen, genehmigt werden(s.a. 2.1.2 "Planungsrechtliche Zuläs-sigkeit von Bauvorhaben"). Im Falleeiner beabsichtigten Bebauung imAußenbereich ist eine so genannte Ein-griffs-/Ausgleichsplanung mit dem

4.2.24.2.3

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43

Naturschutz

Bauantrag einzureichen. Diese bestehtaus1. Bestandsplan,2. Ausgleichsplan sowie 3. Bilanzierung (Berechnung der Aus-

gleichsabgabe)

Die Erstellung des Bestandsplanes unddes Ausgleichsplanes sollte i.d.R. im Maß-stab 1 : 200 vorgenommen werden.

1. BestandsplanIm Bestandsplan sind die tatsächlicheNutzung des Baugrundstücks vor Be-ginn des Bauvorhabens und die öffent-lich-rechtlichen Bindungen darzustel-len, wie z.B. - vorhandene bauliche Anlagen, - Gehölzbestände, - besondere Lebensräume wie Streu-

obstbestände, Feuchtwiesen, Bach-läufe,

- nach Naturschutz- oder Wasserrechtgeschützte Gebiete.

Sofern in der näheren Umgebung ge-schützte Lebensräume (§ 15d HENatG)durch das Vorhaben beeinträchtigtwerden können, sind diese auch außer-halb des vom Vorhaben betroffenenGrundstücks anzugeben.

2. AusgleichsplanIm Ausgleichsplan sind die Auswirkun-gen des Vorhabens auf Natur undLandschaft und die geplanten Maß-nahmen zur Minimierung, zum Aus-gleich und zum Ersatz von Beeinträch-tigungen darzustellen. Es ist darzustel-len, welche Flächen von dem Vor-haben beeinträchtigt werden. Die Formder Beeinträchtigung, wie z.B. die Be-

seitigung von Bäumen oder die Neu-versiegelung durch ein Gebäude odereine Zufahrt, sind darzulegen.

Tips und Hinweisezur Minimierung des Eingriffs:- Erhalten Sie den auf Ihrem Grund-

stück vorhandenen Bestand an Bäu-men und Sträuchern so weit es geht.

- Versiegeln Sie so wenig Fläche wiemöglich (siehe auch § 8 HBO). BloßeFahrspuren zur Garage oder Carportreichen häufig auch und verringernden Umfang notwendiger Kompensa-tionsmaßnahmen oder der Ausgleichs-abgabe.

- Sehen Sie die Verwendung heimi-scher und standortgerechter Gehölzevor. Dies kommt der heimischen Tier-welt zu Gute.

- Sehen Sie eine Anlage vor, in der Siedas Dachflächenwasser auffangen,z.B. für die Toilettenspülung oder dieGartenbewässerung.

Hinweise für dieAusgleichs-/Ersatzmaßnahmen- Im Außenbereich kommt der Einbin-

dung eines Bauvorhabens in die Land-schaft durch die Gestaltung, durchAnpflanzung von Hecken und/oderBäumen eine besondere Bedeutungzu.

- Die Kompensation der Eingriffe kön-nen auch auf einem anderen Grund-stück als dem Baugrundstück erbrachtwerden. Voraussetzung hierfür ist,dass die Maßnahmen naturschutz-fachlich sinnvoll sind. Eine wesentli-che Beurteilungsgrundlage hierfürstellt der Landschaftsplan der Stadt/Gemeinde dar. Die Maßnahmen soll-

ten rechtzeitig mit der Unteren Na-turschutzbehörde abgestimmt wer-den.

- Voraussetzung für die Anerkennungvon Maßnahmen auf anderen als demBaugrundstück ist die dauernde Ver-fügbarkeit des Grundstücks für dieKompensationsmaßnahme. Eine ent-sprechende dingliche Sicherung isterforderlich.

- Bis zur Realisierung der Ersatzmaß-nahmen soll eine Sicherheitsleistungdurch Hinterlegung einer Bankbürg-schaft erhoben werden.

- Wird eine Ausgleichs- oder Ersatz-maßnahme mit öffentlichen Mittelnbezuschusst, so kann diese Maßnah-me in der Ausgleichsberechnung nichtberücksichtigt werden.

3. Bilanzierung(Berechnung der Ausgleichsabgabe)Für Beeinträchtigungen von Natur undLandschaft, die nicht durch Ausgleichs-oder Ersatzmaßnahmen kompensiertwerden können, ist eine Ausgleichsab-gabe zu zahlen. Diese wird zweckge-bunden für Naturschutzmaßnahmenverwendet.Die Berechnung der Ausgleichsabgabeerfolgt nach der Ausgleichsabgaben-verordnung (AAV) und den hierzu er-gangenen Hinweisen. Die AAV bzw. dieHinweise können z.B. unter folgenderAdresse aus dem Internet heruntergeladen werden:

http://www.rpda.de/dezernate/eingriffsregelung/download/aavtxt.pdf,

http://www.hmulv.hessen.de/umwelt/naturschutz/hinweise.pdf

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Naturschutz

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Erläuterungen zur Berechnung:- Die Berechnung ist für den Bestand

vor Beginn des Eingriffes, also vorBaubeginn und für den Zustand desBaugrundstücks nach Ausführung derMinimierungs-, Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen an Hand der Biotop-wertliste der AAV durchzuführen. Da-bei ist jeder m2 des Grundstücks bzw.des deutlich abgegrenzten Bereichs,der bilanziert wird, zu bewerten.

- In der Biotopwertliste wird jeder nurdenkbaren Nutzung eines Grundstü-ckes ein Punktwert pro m2 zugeord-net, z.B. erhält eine übliche Wiese denPunktwert 27, eine völlig versiegelteFläche den Punktwert 3, eine mit Ra-sengittersteinen befestigte Flächeden Punktwert 7.

- Der Bestand ist entsprechend der tat-sächlichen und aktuellen Nutzungs-strukur zu bewerten, wobei der letzterechtmäßige Zustand maßgeblich ist.

- Wenn Bäume auf dem Grundstück vor-handen sind, ist deren Kronendurch-messer zur Berechnung der Kronen-trauffläche anzugeben.

- Für die Bewertung der Ausgleichs-pflanzungen kommen viele Biotopty-pen nicht in Betracht, da die im Haus-garten zur Verfügung stehenden Flä-chen in den meisten Fällen zu kleinsind oder der Biotoptyp nur in derfreien Landschaft verwirklicht wer-den kann.

- Ergibt sich aus dem Gesamtpunkt-wert des Bestandes und dem des Zu-standes nach dem Eingriff eine Diffe-renz, so errechnet sich daraus dieAusgleichsabgabe (Summe der Wert-punkte x 0,62 x 0,51129 = Ausgleichs-abgabe in Euro).

- Je mehr Maßnahmen Sie zur Ein-griffsminimierung und zum Ausgleichbzw. Ersatz vorsehen, um so geringerwird die Ausgleichsabgabe. Gegebe-nenfalls ist der Eingiff sogar vollstän-dig kompensiert, so dass die Zahlungeiner Abgabe nicht erforderlich ist.

- Die Berechnung ist nach den von derobersten Naturschutzbehörde vorge-schriebenen Vordrucken vorzunehmen(s. nachfolgende Abbildung). DieserVordruck, wie auch ein Beispiel füreine Eingriffs/Ausgleichsplanung kannunter http://www.hmulv.hessen.de/umwelt/naturschutz/eingriffe/form-blatt.pdf eingesehen und ausgedrucktwerden.

- Unzutreffende Angaben beim Be-stand oder andere Fehler führen häu-fig zu erheblichen Verzögerungen inder Bearbeitung. Es wird daher emp-fohlen, die Eingriffs-/Ausgleichspla-nung durch eine fachlich qualifizier-te Person vornehmen zu lassen, dieinsbesondere auch das ökologischeKnow-how besitzt, um den Bestandrichtig zu erfassen.

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Naturschutz

Sonderfälle

BaugenehmigungsfreieVorhaben

Vorhaben, die baugenehmigungsfreisind, sind vielfach nach Naturschutz-recht genehmigungspflichtig. Im Zwei-felsfall sollten Sie sich rechtzeitig vorder Realisierung Ihres Vorhabens andie Untere Naturschutzbehörde – hierKreis Bergstrasse - wenden, um das Ri-siko, ohne Genehmigung eine baulicheAnlage zu errichten, auszuschalten. Fürdie Erteilung einer ggf. erforderlichenGenehmigung ist die Untere Natur-schutzbehörde zuständig.

Artenschutz/Biotopschutz

Sofern sich auf dem Grundstück be-sonders wertvolle, nach § 15 d HENatGgeschützte Biotope (z.B. Streuobst-wiese) befinden, die durch eine Maß-nahme beeinträchtigt werden können,ist eine Ausnahmegenehmigung durchdie Untere Naturschutzbehörde erfor-derlich. Sofern besonders geschützteoder streng geschützte Arten bzw. de-ren Lebensstätten gemäß § 42 BNatSchGbeeinträchtigt oder zerstört werden,kann eine Befreiung nach § 62 BNatSchGerforderlich werden. Diese Bestimmun-gen gelten auch für Bauvorhaben imInnenbereich (§ 34 BauGB).

Landschafts-schutzgebiet

Große Teile des Odenwaldes und derBergstraße, aber auch Flächen im Riedsind als Landschaftsschutzgebiet aus-gewiesen. Die zusammenhängendenSiedlungsbereiche sind hiervon ausge-nommen. Viele Bauvorhaben und an-dere Maßnahmen sind nach der je-weiligen Landschaftsschutzverordnunggrundsätzlich nicht gestattet. Nur inbesonderen Fällen kann eine Ausnah-megenehmigung erteilt werden. Zu-ständig für die Genehmigung ist dieUntere Naturschutzbehörde.

FFH-Gebiet

Die Flora-Fauna-Habitatrichtlinie derEuropäischen Union (EU) sieht denAufbau eines Schutzgebietssystemsmit der Bezeichnung Natura 2000 vor.In diesem Zusammenhang werdenGebiete vom Land bzw. Bund an die EUgemeldet. An Vorhaben innerhalb die-ser Gebiete sind ganz besondere An-forderungen zu stellen. Die Lage dieserschutzwürdigen Flächen - häufig han-delt es sich um Waldflächen oder Au-enbereiche - lässt jedoch Konflikte mitbeabsichtigten Vorhaben nicht erwar-ten, da in diesen Bereichen in der Re-gel niemand eine Bebauung beabsich-tigt.

Ansprechpartner, Wei-terführende Hinweise

AnsprechpartnerUmweltamt(Walther-Rathenau-Str. 4) - Untere Naturschutzbehörde -Tel.: 0 62 52/15-53 46Fax: 0 62 52/15-55 61E-Mail:[email protected]

Neben den o.a. Links möchten wir aufnachfolgend ergänzende Informationen-quellen hinweisen:

http://www.rpda.de/dezernate/eingriffsregelung/aufgaben.htm

http://www.rpda.de/dezernate/eingriffsregelung/eingriffsregelung.htm

http://www.hmulv.hessen.de/umwelt/naturschutz/eingriffe/ein_natur_land.htm#eingriff

4.3

4.3.1

4.3.2

4.3.3 4.4

4.3.4

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Energie und Wasser

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5Die Notwendigkeit des Erhalts der na-türlichen Lebensgrundlagen ist in denletzten Jahren in immer stärkeremUmfang in die öffentliche Diskussiongekommen und hat zu einem neuenBewusstsein der Verantwortung für dieLebensqualität geführt.

Zu den allgemein mit Ressourcenscho-nung und -nutzung bezeichneten Zie-len gehört u.a. auch der sparsame undrationelle Umgang mit Energie undWasser. Welche Möglichkeiten im Ein-zelnen bestehen, sollen die nachfolgen-den Ausführungen beispielhaft aufzei-gen:

Der Energieverbrauch eines Gebäudeswird neben der Gebäudekompaktheitund -dichtheit sowie der Ausrichtungder Fensterflächen zur Himmelsrich-tung auch durch die wärmeschutz-technische Ausbildung der verschiede-nen Bauteile sowie die Heizungsanla-gentechnik und ggf. den Einsatz re-generativer Erzeugungstechniken, fürz.B. die Warmwasserbereitung, beein-flusst.

EnergiesparendeMaßnahmen

Über Dach und Wände, Fenster undKeller verliert ein Haus ständig Wärme.Wer diese Verluste eindämmt, spart nichtnur Heizkosten, sondern sorgt auch fürein angenehmes Wohnklima. Dämm-stoffe aus nachwachsenden Rohstof-fen halten das Haus im Sommer be-sonders gut kühl und werden teilweiseauch gefördert.

Wer in Anbetracht der steigendenEnergiepreise zukunftssicher bauenwill, sollte ein Niedrigenergie- odernoch besser ein Passivhaus bauen. Nie-drigenergiehäuser verbrauchen etwa30 % weniger Energie als ein Neubaunach der neuen Energieeinsparverord-nung (EnEV). Passivhäuser sind nochsparsamer; ein 150 m2 großes Passiv-haus verbraucht beispielsweise nurnoch das Energieäquivalent von etwa250 Litern Heizöl.

BauteilbezogeneDämmung

Der "Energiebedarfsausweis"für mein HausWer heute ein Haus baut, erhält auto-matisch einen sog. Energiebedarfsaus-weis, der dem Bauherrn sagt, wie vielHeizenergie bzw. Brennstoff pro qmWohnfläche (Energiekennzahl) seinHaus verbrauchen wird. Genau wie Siebeim Kauf eines neuen Autos erfahren,wie hoch der Benzinverbrauch im Drit-telmix Stadt-Land-Autobahn ist, er-fahren Sie für Ihr Haus, mit wie vielBrennstoff (Öl, Gas, o. ä.) Sie im Jahrrechnen müssen. Während beim Autoder Verbrauch durch Gewicht, PS,Aerodynamik etc. bestimmt wird, ist esbeim Haus im Wesentlichen die Qua-lität der Wärmedämmung und derFenster.

Eine einfache Überschlagsrechnungkann jeder für sein Haus leicht durch-führen: Teilen Sie einfach ihren jähr-lichen Heizöl-(Liter) oder Erdgas (m3)-

Verbrauch durch Ihre Wohnfläche. Sieerhalten dann eine Abschätzung fürden Energieverbrauch Ihres Hauses inLiter Heizöl/(m2.a) bzw. m3 Erdgas/(m2.a). Bei Kennwerten über 20 LiterHeizöl/(m2.a) bzw. 20 m3 Erdgas/(m2.a)sollten energiesparende Maßnahmenin Erwägung gezogen werden.

Der oben erwähnte Energiebedarfsaus-weis bezieht sich auf die seit dem01.02.2002 (Datum des Bauantrags) fürNeubauten und wesentliche Änderun-gen bei Altbauten gültige Energieein-sparverordnung (EnEV) 2002. Im Ge-gensatz zur bisher gültigen Wärme-schutzverordnung (WSchVO) 1995schreibt diese die Einhaltung eines sog.Primärenergiekennwertes vor, der zu-sätzlich zur wärmetechnischen Be-schaffenheit der Gebäudehülle auchdie Effizienz der Heizungsanlage bein-haltet.Dieser Energiebedarfsausweis wird Ih-nen bei Neubauten von Fachleuten(Entwurfsverfasser / Nachweisberech-tigte) erstellt (s.a. " 2.2.5 "Bautechni-sche Nachweise").

Wärmedämmende Maßnahmen:Folgende energiesparende Maßnahmenlassen sich bei Neubauten, aber auchbei ohnehin anstehenden Modernisie-rungs- und Sanierungsmaßnahmen beiAltbauten ohne wesentliche Erhöhungder Investitionen realisieren:

- Wärmedämmung von Fassade, Dachund Kellerdecke

Ein Großteil der Heizenergie entweichtdurch die Außenwände. Die wichtigs-

5.1

5.1.1

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Energie und Wasser

ten Ursachen dafür sind ungedämmtesMauerwerk mit hoher Wärmeleitfähig-keit, Wärmebrücken, Heizkörpernischenund Installationsschächte in der Au-ßenwand. Eine sorgfältige nachträgli-che Dämmung von außen kann dieWärmeverluste um bis zu 75 % redu-zieren. Der Dämmstoff sollte minde-stens 10 cm, besser 12 - 15 cm starksein. Wärmedämmverbundsysteme, wiez.B. die Thermohaut, eignen sich her-vorragend als nachträglicher Wärme-schutz. Sie können direkt auf demMauerwerk oder auf intaktem Außen-putz angebracht werden.Dach und Kellerdecke zählen oft zuden Waisenkindern des Wärmeschut-zes. Am Dämmstoff sollte auch im Dach-bereich nicht gespart werden: Stärkenvon 16 - 20 cm gelten als ideal. BeiKellern bietet sich als einfachste Mög-lichkeit eine mindestens 6 cm starkeDämmung der Kellerdecke mit Hart-schaum- oder Mineralwolleplatten(von unten) an. Beachten Sie bitte auch die jeweiligenbrandschutztechnischen Anforderun-gen an die Baustoffe.

- Fenster: Wärmeschutzverglasung, Rah-men, Fugenabdichtung

Fenster sind aufgrund ihres im Ver-gleich zu anderen Bauteilen hohen Wär-medurchgangskoeffizienten wärme-schutztechnische Schwachstellen einesGebäudes. Durch sie geht vier- bisfünfmal mehr Wärme verloren alsdurch eine gleich große Wandfläche.Einfach verglaste Fenster haben diehöchsten Verluste. Auch nicht abge-dichtete Fugen verursachen Wärme-

verluste und zudem unangenehmeZugluft. Bei Fenstererneuerungen sollte sehrhochwertiges Zweischeiben- bzw.Dreischeiben-Wärmeschutzglas ein-gebaut werden.

Neben der Wahl des entsprechendenGlases bzw. Glasverbunds entscheidetdas Material des Fensterrahmens überdie Energieeinsparung mit, da bis zuein Drittel der Fensteröffnung auf denRahmen entfällt. Es sollte vorzugsweiseaus Holz bestehen, wobei einheimi-schen Hölzern der Vorzug zu geben ist.Energie entweicht aber häufig auchüber die Fensterfugen, die mit um-weltverträglichen Dichtungsmateria-lien effektiv und preiswert abgedichtetwerden können.

- Dämmung der Heizungs- und Warm-wasserleitungen sowie des Warm-wasserspeichers

Vor allem im Kellerbereich, in dem auf-grund der niedrigen Umgebungstem-peratur die Wärmeverluste besondershoch sind, ist auf eine gute Dämmungder Heizungs- und Warmwasserleitun-gen, der zugehörigen Armaturen undPumpen sowie des Warmwasserspei-chers zu achten. In beheizten Berei-chen ist dies nicht erforderlich, da dieentstehenden "Wärmeverluste” un-mittelbar als Wärmequelle für dieBeheizung genutzt werden können.

- Dämmung der Heizkörpernischen

Eine Verminderung der Wärmeverlusteüber die Heizkörpernischen wird durch

Auskleiden mit Dämmplatten oder Re-flektionsfolie erreicht.

Hinweis:Nähere Informationen über energie-sparende Maßnahmen erhalten Siekostenlos im Solar- und Energiebera-tungszentrum (SEBZ) Bergstraße inHeppenheim (Tel.: 0 62 52/91 34 60;Internet-Adresse:www.sebz-bergstrasse.de).

Einsparmöglichkeitenvon elektrischer Energie

Nicht nur weniger Heizenergie, son-dern auch weniger Strom verbrauchen,heißt die Devise eines umweltbewus-sten Haushalts, vor allem vor dem Hin-tergrund stetig steigender Energieprei-se und damit erhöhter Nebenkosten.

Was wird an Strom verbraucht?Ein Vier-Personen-Durchschnittshaus-halt verbraucht im Mittel etwa 3.500 -4.000 Kilowattstunden (kWh) Stromfür elektrische Küchengeräte, Fernse-hen, Video, Computer, Beleuchtung,Pumpen und, falls vorhanden, die elek-trische Warmwasserbereitung. Nichtenthalten ist darin Strom für die Raum-heizung (z.B. elektrische Nachtspeich-erheizungen).

Würden z.B. alle Privathaushalte inHessen jeweils nur 500 u für stromspa-rende Maßnahmen investieren, sohätte dies eine Verminderung des jähr-lichen Stromverbrauchs in Hessen umrund 2.000 Mio. kWh, entsprechend23 %, zur Folge.

5.1.2

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Energie und Wasser

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KostengünstigeEinsparmöglichkeiten:Folgende beispielhafte Stromeinspar-möglichkeiten lassen sich durch sehrgeringe bzw. überhaupt keine Investi-tionen realisieren:

- Einbau von Energiesparlampen an-stelle von konventionellen Glühlam-pen:Energiesparlampen (Kompakt-Leucht-stofflampen) beispielsweise verbrau-chen bei gleicher Beleuchtungsstärkenur etwa ein Fünftel der Energie vonnormalen Glühlampen, und sie habeneine Lebensdauer, die sechs- bis acht-mal höher ist als bei vergleichbarenGlühlampen

- Verzicht auf elektrische Warmwasser-bereitung zugunsten der Wasserer-wärmung über den Heizkessel undggf. eine thermische Solaranlage

- Vollständige Abschaltung von Gerä-ten mit Stand-by-Schaltung (z.B.Fernsehen, Video)

- Anschaffung von Haushaltsgerätenmit niedrigem Energieverbrauch (Ener-gieeffizienzklasse A), insbesonderebei häufig genutzten Geräten (z.B.Kühl- und Gefriergeräte)

Jede eingesparte kWh Strom senkt dieStromrechnung um ca. 15 - 20 Centund verbessert die Umweltbilanz umetwa 700 g Kohlendioxid (CO2).

Hinweis:Zur Ermittlung des Strombedarfs vonHaushaltsgeräten wird ein Stromver-brauchsmessgerät für Leistungen ab1 Watt (W) benötigt. Diese Messgerätekönnen z.B. beim Solar- und Energie-

beratungszentrum (SEBZ) in Heppen-heim kostenlos ausgeliehen werden.Ausführliche Informationen zum Strom-sparen erhalten Sie ebenfalls beimSEBZ.Aktuelle Listen über energieeffizienteHaushaltsgeräte finden sich im Inter-net unter der Adresse:www.spargeraete.de.

Rationelle Energie-und Wassernutzung

Heizung

Der Anteil der Raumwärme (Heizungund Warmwasserbereitung) im Gebäu-debereich am gesamten jährlichenEndenergiebedarf in Deutschland be-trägt etwa 35 %. In den privatenHaushalten kann diese Quote sogar biszu 80 % betragen, so dass sich hinterder Wärmeerzeugung beträchtliche Ein-sparpotenziale verbergen.

Heizungsanlagen, die über 20 Jahre altsind, verbrauchen im kalten Winteretwa 30% mehr Brennstoff als heutigemoderne Heizungsanlagen. Werdendiese Heizungen auch noch im Som-mer zur Brauchwassererwärmung ein-gesetzt, so sinkt ihr Nutzungsgrad un-ter 50 % ! Eine Sanierung lohnt sich dann injedem Fall.

BrennwerttechnikDie zur Zeit effektivste, mit dem um-weltfreundlichen Brennstoff Erdgas be-

triebene Heizungsanlage, funktioniertnach der sog. Brennwerttechnik. DerBrennwertkessel ist aufgrund seinerkonstruktiven Merkmale in der Lage,durch Kondensation des im Abgas vor-handenen Wasserdampfes zusätzlichWärme abzugeben. Diese Anlagen wer-den von den meisten Herstellern ange-boten, arbeiten zuverlässig, sind schad-stoffarm, benötigen etwa 10 % weni-ger Erdgas als eine moderne Nieder-temperatur-Erdgasheizung und werdenteilweise von den Erdgasversorgungs-unternehmen gefördert.

Die Brennwerttechnik lässt sich auchsehr gut mit der solaren Brauchwasser-Erwärmung kombinieren (siehe "SolareBrauchwasser-Erwärmung (Solarther-mie)").

Die Abbildung auf Seite 42 zeigt dieFunktionsweise eines Brennwertkesselsschematisch auf.

Kontrolle und WartungRegelmäßige Kontrolle und Wartungdurch die Heizungsfirma, wenn mög-lich in einjährigem Abstand jeweils vorBeginn der neuen Heizperiode, sind vorallem bei älteren Kesselanlagen unbe-dingt notwendig. Häufig anzutreffen-de Mängel sind hohe Abgasverluste derFeuerungsanlage, aber auch stark über-dimensionierte Kessel, insbesondere beiälteren Anlagen. Eine umfangreicheReinigung des Heizkessels kann eben-falls erhebliche Brennstoffmengen ein-sparen.

5.2

5.2.1

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Energie und Wasser

Wassernutzung

Der hohe Wasserverbrauch in unsererRegion hat bereits zu einer starken Ab-senkung des Grundwasserspiegels ge-führt. Deshalb ist es außerordentlichwichtig, mit unserem "Lebensmittel Nr.1" besonders sparsam umzugehen. FürGartenbewässerung, Toilettenspülungund Waschmaschine wird etwa einDrittel bis die Hälfte unseres Leitungs-wassers im Haushalt verbraucht. Genaudiesen Anteil können wir durch Regen-wasser abdecken.

Regenwassernutzung:Zu diesem Zweck werden sog. Regen-wassernutzungsanlagen eingesetzt, die

sich schon in vielen Haushalten be-währt haben und die auch technischausgereift sind. Bei diesen Anlagenwird das vom Dach abfließende Regen-wasser durch einen Filter geleitet undin einem unterirdischen Außenspeicher(Zisterne) bzw. in einem Regenwasser-tank im Keller dunkel und kühl zwi-schengespeichert. Eine Pumpstation,das Hauswasserwerk, setzt die eigensfür das Regenwasser errichtete Leitungzu den Toiletten und zur Waschma-schine unter Druck und pumpt bei Be-darf das Wasser zu den Verbrauchern.Für die Gartenbewässerung ist eben-falls eine Zapfstelle vorhanden. Gehteinmal das Regenwasser zur Neige, sofüllt die automatische Trinkwasser-nachspeisung die Zisterne nach.

Die nachfolgende Grafik zeigt den Auf-bau einer typischen Regenwassernut-zungsanlage:

Über die mögliche Förderung von Re-genwassernutzungsanlagen sollte mansich bei der jeweiligen Kommune oderdem Solar- und Energieberatungszen-trum Bergstraße informieren.

Hinweis:Einen vollständigen Überblick über dieNutzung von Regenwasser kann manvom Solar- und Energieberatungszen-trum Bergstraße erhalten.

RegenerativeEnergieerzeugung

Folgende regenerative Energiequellenkommen in Betracht, von denen hier

Schematische Darstellung eines Erdgas-BrennwertkesselsQuelle: Förderprogramm zur CO2-Einsparung bei Wohngebäuden in den alten Bundesländern (Hrsg.: Bundesbauministerium, Bonn)

5.2.2

Aufbau einerRegenwassernutzungsanlageQuelle: Regenwasser nutzen, Kom-plette Bausysteme für die Nutzungvon Regenwasser im Haushalt (Hrsg.:Wagner & Co. SOLARTECHNIK)

5.3

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Energie und Wasser

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nur die Sonnenenergie und die Bio-masse in Form von Holzpellets behan-delt werden sollen:

- Sonnenenergie zur Brauchwasser-Erwärmung (Solarthermie)

- Sonnenenergie zur Stromerzeugung(Photovoltaik)

- Biomasse- Wasserkraft- Windkraft

Solare Brauchwasser-Erwärmung(Solarthermie)

Anlagen zur solaren Brauchwasser-Er-wärmung werden gerade an der sonni-gen Bergstraße immer häufiger einge-setzt.Nur wenige m2 Sonnenkollektoren aufdem Dach erwärmen das Brauchwasserim gut isolierten Solarspeicher, wobei50 - 60 % des jährlichen Warmwasser-bedarfs durch die Sonne gedeckt wer-den. Die restlichen 40 - 50 % über-nimmt die konventionelle Heizung. Diedaraus resultierende Vermeidung vonKohlendioxid (CO2)-Emissionen liegtfür einen 4-Personen-Haushalt beietwa 500 - 1.000 kg jährlich.

Überschlägige Auslegung einerSolaranlage sowie des SolarspeichersBei der Dimensionierung einer Solar-anlage zur Warmwasserbereitung istvon einem Kollektorflächenbedarf vonca. 1 - 1,5 m2/ Person auszugehen. EinRichtwert für die Auslegung des Solar-speichers kann mit 80 l/Person angege-ben werden. Ausgangsgröße für die

vorgenannten Auslegungswerte ist eindurchschnittlicher täglicher Warmwas-serbedarf von etwa 40 Litern pro Per-son.

Der Kollektor, das Herzstück der Solar-anlage, sitzt auf dem Dach oder ist indie Dachfläche integriert. Kollektorund Speicher sind durch gut gedämm-te Rohrleitungen verbunden, in denenein Wärmeträgermedium, bestehendaus Wasser und einem Frostschutzmit-tel, zirkuliert. Die Energie, die der Kol-

lektor von der Sonne empfängt, wirdals Wärme zum Speicher "gepumpt"und dort mit einem Wärmetauscher andas Brauchwasser abgegeben. Die Um-wälzpumpe im Solarkreis setzt immerdann ein, wenn ein Fühler der Rege-lung feststellt, dass die Temperatur imAuslass des Kollektors 5 - 10 °C höherist als unten im Speicher.

Die nachfolgende Grafik zeigt denAufbau einer typischen Solaranlagezur Brauchwasser-Erwärmung.

5.3.1

Solaranlage zur WarmwasserbereitungQuelle: Energiesparinformationen Nr. 14 „Brauchwasserbereitung mit Sonnenenergie– Wissenswertes über thermische Solaranlagen“ (Hrsg.: Hessisches Umweltministe-rium, Wiesbaden und Institut Wohnen und Umwelt, Darmstadt)

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Energie und Wasser

Wahl des Kollektortyps:Bei dem Kollektortyp ist im wesent-lichen zwischen Flachkollektoren undVakuumröhrenkollektoren zu unter-scheiden, wobei der erstgenannte der-zeit ein besseres Preis-/Leistungsver-hältnis aufweist und deshalb bei denmeisten Anwendungen zum Einsatzkommt.

Ausrichtung der Solaranlage:Die Kollektoren sollten bei einer Dach-neigung von 20° - 60° möglichst nachSüden ausgerichtet sein. Jedoch istauch eine Ausrichtung nach Westenmöglich, wobei etwa 20 % mehr Kol-lektorfläche für den gleichen Energi-eertrag benötigt werden.

Kosten einer Solaranlage:Die Kosten für eine 4-Personen-Solar-anlage unterliegen starken Schwan-kungen. Ein Preisvergleich ist auf jedenFall lohnenswert. Es gibt auch ver-schiedene Fördermöglichkeiten.

Solare Stromerzeugung(Photovoltaik)

Unter Photovoltaik (PV) versteht mandie direkte Umwandlung von Sonnen-licht in elektrische Energie. Technischerreicht man dies in sog. Solarzellen,die meist aus etwa 10 x 10 cm großenSiliziumscheiben bestehen. Kommer-ziell erhältliche und standardisiertePV-Anlagen bestehen aus einer Anzahlvon etwa 0,5 - 1 m2 großen Solarmo-dulen, die auf dem Hausdach montiertwerden. Unter Sonneneinstrahlung pro-duzieren sie Gleichstrom, der in einem

Wechselrichter in netzkonformen Wech-selstrom mit 230 V Spannung umge-wandelt wird. Nachfolgende Abbildungzeigt die Funktionsweise einer PV-Anlage:

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wirdder solar erzeugte Strom in Deutsch-land heute nicht mehr selbst genutzt,sondern zu 100 % an den Stromnetz-betreiber verkauft und zur Zeit (beiInbetriebnahme der PV-Anlage in 2003)mit 45,7 Cent/kWh bei einer Laufzeitvon 20 Jahren vergütet. Ab 2004 ist imRahmen der derzeitigen Neugestaltungdes Erneuerbare-Energien-Gesetzes miteiner Änderung der Vergütungssätzezu rechnen.

Eine typische PV-Anlage hat eine Spit-zenleistung von 2 Kilowatt, benötigtca. 20 m2 Dachfläche und liefert hieran der Bergstraße etwa 1.600 kWh bis1.800 kWh im Jahr Strom. Das ent-spricht etwa der Hälfte des jährlichenStrombedarfs eines Vier-Personen-Haushaltes. Die Kosten für die Installa-tion solcher Anlagen sind zur Zeit nochverhältnismäßig hoch; sie amortisierensich jedoch über die Laufzeit der ge-setzlich vorgeschriebenen Einspeise-vergütung von 20 Jahren und erwirt-schaften eventuell sogar noch einenkleinen Überschuss.

Der Kreis Bergstraße unterstützt die Pho-tovoltaiknutzung auf kreiseigenen Ge-bäuden in Form der kostenfreien Über-lassung von geeigneten Dachflächen die-ser Liegenschaften an interessierte Bür-gerinnen/Bürger des Kreises. Die un-entgeltliche Überlassung der kreiseige-nen Dachflächen erfolgt auf Grundla-ge eines Gestattungsvertrags, der dieKriterien der Gebrauchsüberlassung imeinzelnen regelt und zwischen demKreis Bergstraße und den Gebäudenut-zern mit einer Laufzeit von 20 Jahrenabgeschlossen wird.

Holz-Pelletsheizung

Pellets bestehen aus Säge- oder Hobel-spänen, die unter hohem Druck zu et-wa 2 bis 5 cm langen holzdübelähnli-chen Zylindern gepresst werden. Siehaben einen Durchmesser von ca. 4 bis10 mm und eine sehr geringe Rest-feuchte von 8 bis 10 %.

5.3.2Aufbau einer netzgekoppeltenPhotovoltaik-Anlage

5.3.3

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Energie und Wasser

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Ihr Heizwert beträgt etwa 5 kWh je kg,was ungefähr dem Energiegehalt voneinem halben Liter Öl entspricht. Pel-lets erlauben den Betrieb eines moder-nen Heizsystems mit einer regenerati-ven Energiequelle, dem Rohstoff Holzaus der Region.Holz als Brennstoff ist nicht geradeneu, wohl aber die Möglichkeiten, diesich mit den Pellets ergeben. Die ein-heitliche Größe erlaubt den Transportin Tanklastwagen vom Hersteller zumKunden und die problemlose Förde-rung vom Lagerraum in den Brenn-raum des Kessels, wo die Pellets auto-matisch angezündet werden. Der Pel-letskessel sorgt als Zentralheizung fürRaumwärme und Warmwasser und hatallen Regelungskomfort, der heuteauch bei konventionellen Erdgas- undÖlheizungen Standard ist. Bei Umstiegvon Heizöl kann der bestehende Tank-raum für die Lagerung der Pellets ge-nutzt werden. Als Zusatzaufwand blei-ben nur das Leeren der Aschebehälterein- bis zweimal pro Jahr und viel-leicht eine zusätzliche Lieferung vonPellets, da die Pellets im Verhältnis zuihrer Wärmeleistung ein größeres Vo-lumen haben als Heizöl.Die Investitionen für Pelletsheizungensind höher als diejenigen für konven-tionelle Kessel, die Brennstoffkosten beiderzeitigem Preisniveau jedoch gerin-ger. Das Bundesamt für Wirtschaft undAusfuhrkontrolle (BAFA) fördert priva-te Pellets-Zentralheizungen; die För-derrichtlinien und -antragsformularekönnen beim Solar- und Energiebera-tungszentrum Bergstraße angefordertwerden. Dieser Zuschuss reduziert dieMehrinvestitionen und beeinflusst die

Wirtschaftlichkeit, insbesondere beigrößeren Kesseln, zugunsten der Pel-letsanlagen. Wer von Strom als Heizenergieträgerumsteigt, fährt sicher von Anfang angünstiger, sofern ein Lagerraum vor-handen ist. Wie sich die Brennstoff-preise in den nächsten Jahren entwi-ckeln werden, ist nicht vorhersehbar. Beiden Pellets geht man wegen der zu-nehmenden Konkurrenz von sinkendenPreisen aus. Da das Holz aber aus denhiesigen Wäldern kommt und in orts-ansässigen Betrieben verarbeitet wird,bleibt die Wertschöpfung vor Ort.

Nachfolgendes Foto zeigt den Aufbaueines Holzpelletskessels:

Hinweis:Detailauskünfte über Energiesparmaß-nahmen, die rationelle Energie- undWassernutzung und die Nutzung rege-nerativer Energiequellen sowie überFördermöglichkeiten erhält man imSolar- und EnergieberatungszentrumBergstraßeGroßer Markt 8,64646 Heppenheim,Tel.: 0 62 52/91 34 60, Internet-Adresse:www.sebz-bergstrasse.de.

Aus der nachfolgenden Liste wichtigerInternet-Adressen erhalten Sie ent-sprechende und weitere Informatio-nen:

Aufbau eines HolzpelletskesselsQuelle: Fröling, Grieskirchen

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Energie und Wasser

Inhalt / Bezeichnung

Fachportal zu Energie- und BausanierungÜbersicht über Förderprogramme im Bereich Solarthermie und PhotovoltaikFörderprogramme der Kreditanstalt für WiederaufbauSolar-Förderprogramme auf BundesebeneInternetseite des Bundesumweltministeriums;Bestellung von Broschüren zu FörderprogrammenInternetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft + Arbeit;Förderdatenbank mit Programmen der EU, des Bundes und der LänderFörderinformationen zur SolarenergieInternetseite der Fachagentur Nachwachsende RohstoffeFachinformationen zur Energieeinsparverordnung (EnEV)Internetseite der Landesenergieagentur hessenENERGIEInternetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt,Ländlichen Raum und VerbraucherschutzInternetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft,Verkehr und LandesentwicklungInternetseite des Solar- und Energieberatungszentrums Bergstraße,Großer Markt 8, 64646 HeppenheimInternetseite des Bundes der EnergieverbraucherMarkt für An- und Verkauf von Holzpellets

Aktuelle Liste energieeffizienter HaushaltsgeräteOnline-Datenbank zu FördermöglichkeitenInternetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Internetseite des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH, Annastr. 15, 64285 DarmstadtInternetseite der Arbeitsgemeinschaft für sparsamenund umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V.Text und Zusatzinformationen zur Energieeinsparverordnung (EnEV)

Internetseite des Bundesverbands der Energie-AbnehmerInternetseite des Biomasse-Informationszentrums am Institut für Energiewirtschaftund rationelle Energieanwendung der Universität Stuttgart, Hessbrühlstr. 49a,70565 Stuttgart

Wichtige Internet-Adressen

Internet-Adresse

www.energieundbau.dewww.solarcontact.dewww.kfw.dewww.solarserver.dewww.bmu.de

www.bmwi.de

www.solarfoerderung.dewww.fnr.dewww.weka-enev.dewww.hessenenergie.de www.hmulv.hessen.de

www.wirtschaft.hessen.de

www.sebz-bergstrasse.de

www.energienetz.dewww.hackschnitzel-boerse.dewww.pellets-boerse.dewww.spargeraete.dewww.energiefoerderung.infowww.bafa.dewww.iwu.dewww.asue.de

www.enev.de www.enev-online.dewww.vea.dewww.biomasse-info.net

5.4

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Immissionsschutz

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6Was bedeutetImmissionsschutz überhaupt?Im Jahre 1974 ist das Gesetz zumSchutz vor schädlichen Umwelteinwir-kungen durch Luftverunreinigungen,Geräusche, Erschütterungen und ähnli-che Vorgänge, kurz Bundes-Immissions-schutzgesetz (BImSchG) genannt, inKraft getreten. Es gehört zu den mo-dernsten und strengsten Umweltschutz-gesetzen der Welt; es erfährt ständigeErgänzungen durch Verordnungen, in-zwischen insgesamt 32 an der Zahl. Diezuletzt erlassene Verordnung ist dieGeräte- und Maschinenlärmschutzver-ordnung (32. BImSchV).

Ziel und Zweck der VorschriftenDie Bestimmung über den Zweck desGesetzes macht deutlich, dass die ge-setzliche Regelung eine Verbesserungdes Umweltschutzes zum Ziel hat. Freisein von Krankheiten und physisches,psychisches und soziales Wohlbefinden– das ist die Gesundheitsdefinition derWeltgesundheitsorganisation – setzenneben anderem das Vorhandensein be-stimmter, dem Menschen angemesse-ner Lebensbedingungen voraus. Eine Er-scheinung der heutigen Zivilisation istdie nicht nur vorübergehende Belas-tung des Menschen durch Luftverun-reinigung, Lärm und ähnlichen Einwir-kungen. Sie führt einerseits zum Ver-lust der natürlichen Lebensbedingun-gen, andererseits zu spezifischen Be-lästigungen, Nachteilen oder Gefahren.Eine allzu starke Verfremdung der adä-quaten Lebensbedingungen bewirkt,offen oder versteckt, Krankheiten, phy-sische, psychische oder soziale Störun-gen oder begünstigt sie. Sie zu vermei-

den, zu beseitigen oder zu vermindernist die Aufgabe des BImSchG in Ver-bindung mit den hierzu erlassenen Ver-ordnungen und der zu ihrem Vollzugzu ergreifenden Maßnahmen rechtli-cher, verwaltungsmäßiger und techni-scher Art.

Der Hauptzweck des Gesetzes ist auf denSchutz vor schädlichen Umwelteinwir-kungen gerichtet. Schädliche Umwelt-einwirkungen im Sinne des BImSchGsind Immissionen auf Menschen, Tiereund Pflanzen, den Boden, das Wasser,die Atmosphäre sowie Kultur- und sons-tige Sachgüter einwirkende Luftverun-reinigungen, Geräusche, Erschütterun-gen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnli-che Umwelteinwirkungen. Das Gesetzverfolgt aber nicht nur den Zweck zuschützen, sondern es will auch dem Ent-stehen schädlicher Umwelteinwirkun-gen vorbeugen, das heißt dem Vorsor-geprinzip stärker Rechnung tragen.

Beim Bauen, insbesondere bei gewerb-lichen und industriellen Vorhaben, fin-den die einschlägigen immissionsschutz-rechtlichen Bestimmungen i.d.R. Be-rücksichtigung durch Beteiligung derentsprechenden Behörden und Stellender Umweltverwaltung in den bauauf-sichtlichen Verfahren, z. B. bei Gast-stätten, Sportstätten und landwirt-schaftlichen Anlagen.

Sofern die Vorhaben wegen ihres Um-fanges, ihrer Kapazität oder z.B. ihrerUmweltwirkungen unter die spezielleGenehmigungspflicht nach BImSchGfallen, ist hierfür ein spezielles förmli-ches immissionsschutzrechtliches Ge-

nehmigungsverfahren durchzuführen;zuständige Behörde ist in diesen Fällendas Regierungspräsidium Darmstadt,Abteilung Staatliches Umweltamt inDarmstadt. Diese Genehmigung schließteine evtl. erforderliche Baugenehmi-gung mit ein ("Konzentrationswir-kung"); die Beteiligung des Kreisbau-amtes erfolgt in diesen Fällen durchdie o.a. Behörde.

Zur Vermeidung von Missverständnis-sen und zeitlichen Verzögerungen em-pfiehlt sich, eine Vorabklärung der evtl.immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungspflicht und der jeweiligen Zu-ständigkeit vorzunehmen.

Verordnung über kleine undmittlere Feuerungsanlagen:Zu den zum BImSchG erlassenen Ver-ordnungen gehört auch z.B. die ErsteVerordnung zur Durchführung des Bun-des-Immissionsschutzgesetzes (Verord-nung über kleine und mittlere Feue-rungsanlagen - 1. BImSchV). Hierbeihandelt es sich um Feuerungsanlagenim häuslichen und kleingewerblichenBereich, die mit Heizöl EL, Gas oderfesten Brennstoffen betrieben werden.Hinsichtlich dieser Anlagen ist derKreisausschuss, Abteilung "Bauauf-sicht, Bauleitplanung, Denkmalschutz",Bereich Immissionsschutz zuständigeÜberwachungsbehörde. Hier ist jedochin erster Linie der zuständige Bezirks-schornsteinfegermeister der Fachmannvor Ort. Er kontrolliert die Feuerungs-anlagen und prüft durch eine Mes-sung, ob die in der 1.BImSchV festge-setzten Werte eingehalten werden. DieUmsetzung dieser Verordnung leistet so-

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mit einen wichtigen Beitrag zur Ener-gieeinsparung und zum Klimaschutz(s.a. 5 "Energie und Wasser".)

Im Kreis Bergstraße unterliegen ca.56.000 Feuerungsanlagen der Überwa-chung durch die Bezirksschornsteinfe-germeister und fallen somit in den Zu-ständigkeitsbereich des Kreisausschus-ses.

Es sollte deshalb bereits bei der Bau-planung darauf geachtet werden, dasseine die Umwelt schonende Feue-rungsanlage zum Einsatz kommt. Wei-ter empfiehlt es sich, den zuständigenBezirksschornsteinfegermeister früh-zeitig in die Planung mit einzubezie-hen, damit er die Bauherrschaft undzukünftige Betreiberin dieser Feue-rungsanlagen umfassend beraten kann.

Weitere Auskünfte erteilt der Bereich:

"Immissionsschutz"bei der Abteilung "Bauaufsicht,Bauleitplanung, Denkmalschutz"des Kreises

Tel.: 06252/15-5284 und 15-5274,

e-mail: [email protected]

Immissionsschutz

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Abfallwirtschaft

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7Baustellenabfälle,Abfallentsorgung, AbfallartenIm Zuge der Errichtung, des Abbruchs,des Um- und Anbaus von baulichenAnlagen entstehen in aller Regel auchAbfälle. Näheres hierzu regeln die um-weltrechlichen, insbesondere abfall-rechtlichen Bestimmungen.

Abfallentsorgung vorausplanenRechtzeitig vor Durchführung einerBaumaßnahme sollte sich die Bauherr-schaft Gedanken über die Entsorgungder hierbei anfallenden Abfälle ma-chen.

Wenn Sie Beratungsbedarf haben, stehtIhnen die Abfallberatung beim Zweck-verband Abfallwirtschaft Kreis Berg-strasse (ZAKB) unter der am Endewiedergegebenen Telefonnummer ger-ne zur Verfügung. Im Zweifelsfall fra-gen Sie besser noch mal nach!

Welche Bauabfälle entstehen?Die bei Neubau, Um- und Ausbau, Sa-nierung, Modernisierung, Renovierungund Abriss von Bauwerken im Hoch-und Tiefbau anfallenden Reststoffewerden im Sinne der Nachweisverord-nung (NachwV) unterschiedlichen Ab-fallarten zugeordnet. Die Palette derBaustellenabfälle ist groß. Sie reicht vonTapetenresten über Fliesen bis zu kon-taminiertem Holz. In größeren Mengenfallen i.d.R. die Massenabfälle Boden-aushub und Bauschutt an. Genauer ge-sagt sind das alle immobilen Gegen-stände, die bei Errichtung, Umbau/-ge-staltung und Abbruch eines Gebäudesals nicht mehr benötigte Reststoffeanfallen, also auch alle Stoffe, die bei

der Verschönerung der Einrichtung alsReste übrig bleiben (z.B. Farben, Ver-kleidungen, Leisten usw.). Eine Liste derverwendeten Materialien und derenVerwertungs-/Entsorgungsmöglichkei-ten finden Sie im folgenden Text.

All diese Materialien, deren sich der Ab-fallerzeuger/-besitzer entledigen möch-te, weil er keine Verwendung mehr da-für hat, müssen "entsorgt" werden.

Baustellenabfälle enthalten bis zu 60 %Wertstoffe.

Wie geht man das Problem an?• Vermeidung

Zunächst fordert das Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), dass die Vermeidung von Ab-fällen oberste Pflicht ist. Daher hatdie Bauherrschaft bereits bei der Pla-nung Sorge zu tragen, dass so wenigAbfälle wie möglich anfallen (Abfall-vermeidung). Dies ist oft nicht leichtim voraus abzuwägen. Ein Beitrag zurSchonung der Umwelt ist z.B. auchder Einsatz von Recycling-Produkten

wie Schotter aus aufbereitetem Bau-schutt.

• VerminderungEinfacher ist es dagegen, verschiede-ne Baustoffe wie übrig gebliebenenBodenaushub oder Natursteine zurModellierung des Geländes zu nut-zen. So lassen sich manche Reststoffevor Ort direkt wiederverwenden. Dasspart unter Umständen viel Geld undorganisatorischen Aufwand. Manch-mal lohnen sich gemeinsame Bestel-lungen, insbesondere wenn Sie ande-re Bauwillige kennen, die ähnlichenBedarf haben. Vielleicht können Ma-terialien getauscht oder verschenktwerden.

• VerwertungAuch wenn alle Möglichkeiten derVermeidung und der Minderung durchEigenverwertung ausgeschöpft wur-den, entstehen immer Abfälle, die ge-ordnet verwertet oder beseitigt wer-den müssen. Um die Entsorgung sokostengünstig wie möglich zu halten,ist bereits bei der Planung ein wichti-ges Grundprinzip zu berücksichtigen:

Siehe Tabelle Seite 50!

Wesentlich ist dabei, dass alle separier-ten Abfallfraktionen weitgehend freivon Störstoffen sein müssen. Beispiels-weise kann unbelasteter Bodenaushubu. U. nicht mehr kostengünstig ver-wertet werden, wenn Holz, Folien, Pa-pier oder große Steine enthalten sind.Trennen Sie Ihre Bauabfälle nach derfolgenden Tabelle, sofern die anfallen-den Mengen dies rechtfertigen.

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Abfallwirtschaft

Informationen und Preise zu Verwer-tungsmöglichkeiten erhalten Sie überden ZAKB bzw. bei der BergsträßerUmwelt Service (BUS) GmbH.

• BeseitigungWas trotz aller Bemühungen nicht zuverwerten ist, muss ordnungsgemäßbeseitigt werden. Dies geschieht ent-

weder über die Graue Tonne oder eswird direkt auf die Kreismülldeponieverbracht.

Wie wird dieEntsorgung organisiert?– Planen Sie genügend Stellfläche für

Abfallgefäße ein. Wesentlich ist dieTrennlogistik, die von Baustelle zuBaustelle unterschiedlich sein kannund deshalb von jeder Bauherrschaftindividuell zusammen mit den amBau Beteiligten (wie Architekt, Bau-leiter, Unternehmer) festzulegen ist.

– Erkundigen Sie sich nach den Mög-lichkeiten, die das Transportgewerbeanbietet. Abfälle aus kleineren Um-bauten können manchmal über denHausmüllbehälter, sperrige Abfälleüber die Sperrmüllabfuhr entsorgtwerden; Sperrmülltermine und -regelungen können Sie beim ZAKBerfragen.

– Verpflichten Sie Ihre Baufirmen bzw.Handwerker vertraglich zur Abfall-

trennung. Überwachen Sie zusätzlichdie Güte der Trennung vor Ort undauch die ordnungsgemäße Entsor-gung – erfahrungsgemäß treten im-mer Pannen auf, die oft teuerbezahlt werden müssen.

– Nachweispflicht: Für die Anlieferungan der Deponie muss eine verant-wortliche Erklärung ausgefüllt unddurch die Bauherrschaft oder einenVerantwortlichen unterzeichnet wer-den.

– Lassen Sie sich grundsätzlich auch beiVerwertungen von der Annahmestel-le Verwertungs- oder Entsorgungs-nachweise ausstellen. Nach §§ 40, 42u. 43 KrW-/AbfG sind Abfallerzeugeroder -besitzer verpflichtet, Nach-weise über die geordnete Entsorgungvon Abfällen zu führen. Diese Nach-weise sind 5 Jahre lang aufzubewah-ren.

Was tun bei Schadstoffbelastungen?Manchmal befinden sich auf Bau-grundstücken (z.B. Altstandorte) oderin bestimmten Teilen abzureißenderGebäude Belastungen, die eine gut-achterliche Untersuchung oder/undeine besondere Behandlung der hieranfallenden Abfälle erforderlich ma-chen. In der Regel ist dann mittelschemischer Normanalyse und anschlie-ßender fachtechnischer Beurteilungdie Art der Entsorgung spezifisch fest-zulegen (Entsorgungskonzept). LassenSie sich in derartigen Fällen besser be-raten, bevor Sie die Sache selbst in dieHand nehmen.

Kostenlose Auskünftezu allen Abfallfragen erteilt der

Bestmögliche Abfalltrennung!

Nicht verwertbare Baustellenabfälle und deren Beseitigung

Glas- und Steinwolle In Säcken zur Deponie,keine Verwertungsmöglichkeit

Gips und Gasbetonsteine Staubfrei anliefernTapetenreste mit Anhaftungen Nicht in die Papiertonne, RestmüllFarbeimer, leer, ohne Inhalt Keine Verwertung möglich, Restmüllausgetrocknet, TeerpappeFarb-/Lackreste, lösungsmittelfrei Verfestigen, RestmüllFarb-/Lackreste mit Lösemittel, Sonderabfallsammlung des Kreisessonst. SonderabfälleAsbesthaltige Produkte Sondervorschriften, keine Verwertung

möglich (an Deponie getrennt anliefern)

Baustellenabfälle zur VerwertungBodenaushubFliesen, Dachziegel, Steine,Betonaufbruch, StraßenaufbruchGlas, Flachglas, GlasbausteineHolz, behandelt u. unbehandeltFenster mit RahmenKunststoffeLeuchtstoffröhrenKabelresteElektronikschrottVerkaufs- und UmverpackungenOrganische Abfälle, Grünschnitt

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Abfallwirtschaft

Zweckverband AbfallwirtschaftKreis Bergstraße (ZAKB) und Bergsträßer Umwelt Service(BUS) GmbHAußerhalb 2268623 Lampertheim-HüttenfeldTel.: Zentrale: 0 62 56/8 51-0Fax: … 8 51-99www.zakb.de, www.bus-gmbh.net

In der Wormscheck 21, 68519 VierenheimTel. 0 62 04 / 74 00 10

Sanitär und HeizungBauspenglerei und Solartechnik

Rolf LöschSanitär- & Heizungs-MeisterErzbergerstraße 1968623 Lampertheim-HofheimTelefon (0 62 41) 8 00 97Telefax (0 62 41) 8 33 34

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Denkmalschutz8Denkmalpflege –Denkmalschutz

Warum Denkmalschutzund Denkmalpflege?Die immensen Zerstörungen der beidenWeltkriege aber auch die Auswirkun-gen der sozialen Umstrukturierungenim 19. Jahrhundert und vor allem nachdem Zweiten Weltkrieg führten zumVerlust einer Vielzahl künstlerisch undhandwerklich wertvoller Einzelobjekte,insbesondere von Denkmälern der Bau-kunst. Dem autogerechten Städtebauund den so genannten "Sanierungs-maßnahmen" der 60er und 70er Jahredes 20. Jahrhunderts fielen annäherndgenauso viele historische Gebäude zumOpfer wie in den beiden Weltkriegenzuvor. Die Erkenntnis, dass historischeQuartiere maßgeblich zur Lebensqua-

Eingangstür in Hammelbach

lität und zur Identifikation beitragen,führte zu einem Umdenkungsprozessin der Bevölkerung. Den in dieser Zeitin großer Anzahl entstandenen Bürger-initiativen, die sich für den Erhalt be-drohter Bausubstanz einsetzten, ist esmit zu verdanken, dass die Notwendig-keit, noch vorhandene historische Bau-substanz durch gesetzliche Maßnah-men vor weiterer Dezimierung zu schüt-zen immer mehr in den Vordergrundtrat und daraufhin in den 70er Jahrendes vergangenen Jahrhunderts in denParlamenten aller Bundesländer derdamaligen Bundesrepublik Deutsch-land Denkmalschutzgesetze verabschie-det wurden. Die hierin festgelegteAufgabe des Denkmalschutzes und derDenkmalpflege ist es, die noch vorhan-denen Kulturdenkmäler als Quellenund Zeugnisse menschlicher Geschich-te und Entwicklung zu schützen und zubewahren.

Denkmalschutzgesetz –Denkmalbuch

Was sind Kulturdenkmäler?Schutzwürdige Kulturdenkmäler sindnicht nur Burgen, Schlösser und Kir-chen, sondern alle Sachen, Sachgesamt-heiten oder Sachteile, die das geistigeund künstlerische Wirken, die hand-werklichen Fähigkeiten und das tech-nische Wirken einer bestimmten Epo-che dokumentieren und an deren Er-haltung ein öffentliches Interesse be-steht. Hierzu zählen unter anderemWohnhäuser aus den verschiedenenBaustilepochen, wie z. B. der Gründer-zeit oder dem Jugendstil, aber auch

einfache Fachwerkbauern- oder Arbei-terwohnhäuser, sowie Bauten der Tech-nikgeschichte, wie z. B. Fabrikgebäude,Bahnbauten, Brücken etc. Außerdemkönnen auch kennzeichnende Merk-male der Städte und Gemeinden, d. h.Straßen-, Platz- und ganze Ortsbilderals so genannte Gesamtanlagen ge-schützt werden, wobei nicht erforder-lich ist, dass jeder einzelne Teil der Ge-samtanlage ein Kulturdenkmal dar-stellt. Bodendenkmäler gehören natür-lich auch zu den schutzwürdigen Kul-turdenkmälern als Dokumente frühererKulturen der Menschheitsgeschichte.

Denkmalschutzgesetz -Denkmalbuch,Denkmaltopografie, ArbeitslistenDas erste gesamthessische Denkmal-schutzgesetz (HDSchG) trat im Septem-ber 1974 in Kraft. Es sah die Eintra-gung aller Kulturdenkmäler in das Hes-sische Denkmalbuch mit konstitutiver,d. h. rechtsbegründender Wirkung vor.Für eine Übergangsfrist existierten vor-läufige Denkmallisten. Für den KreisBergstraße war dies das Werk "DieKunstdenkmäler des Landes Hessen,Kreis Bergstraße", bearbeitet von Wolf-gang Einsingbach. Von einem Kultur-denkmal konnte rechtlich nur gespro-chen werden, wenn das Gebäude imDenkmalbuch oder in einer vorläufigenDenkmalliste erwähnt wurde. Für dieExistenz der vorläufigen Listen setztedas Gesetz eine Frist von zwölf Jahren,binnen der alle Kulturdenkmäler imLand Hessen durch das Landesamt fürDenkmalpflege Hessen in das Denk-malbuch eingetragen werden sollten.Die große Anzahl der vorhandenen Kul-

8.1

8.2

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Denkmalschutz

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Viadukt der „Überwaldbahn“bei Weiher

turdenkmäler, aber auch insbesondereder aufwändige und langwierige Ein-tragungsprozess verhinderten eine voll-ständige Erfassung aller Kulturdenk-mäler in der gesetzten Zeit. Bis 1986konnte nur eine geringe Zahl der vor-handenen Kulturdenkmäler in das Denk-malbuch des Landes Hessen eingetra-gen werden. Dies führte im September1986 zur Novellierung des HessischenDenkmalschutzgesetzes. Hiernach wer-den die Kulturdenkmäler nur noch nach-richtlich in das Denkmalbuch über-nommen, dies bedeutet, dass jetztgenerell jedes Bauwerk, das aus künst-lerischen, wissenschaftlichen, techni-schen, geschichtlichen oder städtebau-lichen Gründen erhaltenswert ist, d. h.an seiner Erhaltung ein öffentliches In-teresse besteht, ein Kulturdenkmal istund den Bestimmungen des HessischenDenkmalschutzgesetzes unterliegt. DieFeststellung der Denkmaleigenschafttrifft die Denkmalfachbehörde, dasLandesamt für Denkmalpflege Hessenin Wiesbaden. Die betroffenen Objekte

werden von dieser Behörde in der"Denkmaltopografie der Bundesrepu-blik Deutschland" erfasst und die Ei-gentümer nach Abschluss der Erfas-sung eines jeweiligen Gebietes über denStatus ihres Hauses informiert.Für den Kreis Bergstraße existiert zur-zeit noch keine Denkmaltopografie.Die vorhandenen Kulturdenkmäler imKreis Bergstraße werden seit etwa Mit-te der 90er Jahre durch das Landesamtfür Denkmalpflege Hessen systema-tisch inventarisiert. Wegen der großenAnzahl denkmalwürdiger Objekte wirddie Denkmaltopografie für den KreisBergstraße vermutlich aus drei Bändenbestehen. Der erste Band wird die dreiBergstraßenstädte Bensheim, Heppen-heim und Zwingenberg umfassen undaller Voraussicht nach zum Hessentag2004 in Heppenheim erscheinen undder Öffentlichkeit vorgestellt werden.Die Inventarisierung des Odenwaldbe-reiches ist in vollem Gange, die syste-matische Erfassung der Kulturdenkmä-ler in den Riedgemeinden steht unmit-telbar bevor. Bis zur endgültigen Erfas-sung ist in den genannten Bereichen infraglichen Fällen ggf. im Einzelnen dieDenkmalwürdigkeit zu prüfen.

Rechte und Pflichten fürdie betroffenen EigentümerWer Eigentümer eines Kulturdenkmalsist, kann Steuervergünstigungen nachdem Einkommensteuergesetz in An-spruch nehmen. Beim Landesamt fürDenkmalpflege Hessen existiert ein"Steuer-Merkblatt", welches über die In-anspruchnahme von Steuervergünsti-gungen für Eigentümer von Kultur-denkmälern informiert. Die "Steuer-

Tipps" können aber auch im Internetüber www.denkmalpflege-hessen.de ab-gerufen werden.Darüber hinaus können ggf. Zuschüssefür besondere Aufwendungen zur Er-haltung eines Kulturdenkmals vom LandHessen gewährt werden. Die Zuschuss-Richtlinien sind ebenfalls unter der zu-vor genannten Internet-Adresse abruf-bar.

techn. DenkmalNeckarstaustufe Hirschhorn

Denkmalrechtliche Genehmigung, AntragsunterlagenMaßnahmen wie Zerstörung oder Be-seitigung, Umgestaltung oder Instand-setzung eines Kulturdenkmals bedür-fen nach dem Hess. Denkmalschutzge-setz einer Genehmigung durch dieDenkmalschutzbehörde – hier Kreis-ausschuß Bergstraße. Auch wenn einKulturdenkmal mit Werbeanlagen ver-sehen werden soll oder bewegliche Kul-turdenkmäler an einen anderen Ortverbracht werden sollen, ist vorher die

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Denkmalschutz

Starkenburg

Genehmigung der Denkmalschutzbe-hörde einzuholen. Ist für die beabsich-tigte Maßnahme eine Genehmigungnach Bauordnungsrecht erforderlich,werden die denkmalrechtlichen Belan-ge im Rahmen des Baugenehmigungs-verfahrens mit behaldelt und fließen indie Baugenehmigung mit ein (s.a. 2.2.3"Bauaufsichtliche Verfahren/ …",ff).Für eine denkmalrechtliche Genehmi-gung werden zur Beurteilung der be-absichtigten Maßnahmen am Kultur-denkmal je nach Art der geplanten Maß-nahme und der Bedeutung und Eigen-art des Objektes u. a. die folgendenUnterlagen benötigt:1. Kartenauszug, unbeglaubigt (Aus-

zug aus der Liegenschaftskarte)2. Freiflächenplan mit notwendigen

Eintragungen (insbesondere bei Sach-gesamtheiten und Gesamtanlagen)

3. Bestandspläne mit Einzeichnung derverbleibenden und der neuen Teile(bei Reparaturen, Sanierungen, Mo-dernisierungen)

4. Bauzeichnungen (Grundrisse, An-sichten, Schnitte) maßstabsgerechtvermaßt (bei Umbaumaßnahmen)

5. Detailzeichnungen M.: 1:20, 1:10,1:1 (z. B. für neue Fenster, Türen,Dachgauben etc.)

6. Abwicklung der Straßenfassaden (z.B. bei Gesamtanlagen)

7. Baubeschreibung mit denkmalpfle-gerischer Zielsetzung (Maßnahmen-beschreibung, Maßnahmenkatalogmit Angabe vorgesehener Materia-lien und Farben, bei Sanierungen Maß-nahmenkatalog raumweise ggf. alsRaumbuch)

8. Fotografien

Kloster Lorsch

Bei bedeutenden Kulturdenkmälernkönnen im Einzelfall auch• restauratorische,• archäologische oder

• baugeschichtlicheVoruntersuchungen u.ä.

hinzukommen.

Die Unterlagen nach den Punkten 1 -7 werden 4-fach benötigt, Fotografien,restauratorische, archäologische oderbaugeschichtliche Voruntersuchungengenügen in einfacher Ausfertigung. Beibaugenehmigungspflichtigen Maßnah-men sind die zum Bauantrag erforder-lichen Unterlagen (s.a. 2.2.9 "Bauvorla-gen – Vordrucke") durch die darüberhinaus zur denkmalrechtlichen Beur-teilung erforderlichen Unterlagen zuergänzen. Bei Bedarf können weitere,zur Beurteilung evtl. erforderliche wei-tere Unterlagen durch die Denkmal-schutzbehörde bzw. Bauaufsichtsbe-hörde angefordert werden.

Es wird empfohlen, frühzeitig mit derersten Planungs- oder Bauabsicht Kon-takt mit der Denkmalschutzbehörde auf-zunehmen, damit die Anforderungendes Denkmalschutzes von Anbeginn indie Planung und Ausführung einge-bracht werden können. Teure Umpla-nungen und Nachlieferung von Unter-lagen können so vermieden werden.

AnsprechpartnerFormulare für den Antrag auf denk-malrechtliche Genehmigung könnenbeim Kreis Bergstraße, Bereich Denk-malschutz bezogen werden. Sie liegenaber auch bei den Stadt- und Gemein-deverwaltungen vor.

Die Aufzählung aller Möglichkeitenwürde den Rahmen dieser Broschüresprengen, bei Bedarf können sie sich

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Denkmalschutz

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Arbeiterwohnhaus

an die nachstehend aufgeführten Be-hörden/Ansprechpartner wenden:

Kreis Bergstraße- Der Kreisausschuss -Abt. Bauaufsicht,Bauleitplanung, DenkmalschutzBereich DenkmalschutzDienstanschrift: Gräffstraße 5Dienstgebäude: Graben 1564646 Heppenheim

Ansprechpartner:Frau Meissner-HaumannTelefon: 0 62 52/15-55 08Telefax: 0 62 52/15-54 99

Frau Schäfer-VollmerTelefon: 0 62 52/15-52 99Telefax: 0 62 52/15-54 99

Herr PfeiferTelefon: 0 62 52/15-53 10Telefax: 0 62 52/15-56 30

Sandsteintreppe

Die Denkmalschutzbehörde ist auchper E-Mail erreichbar unter:[email protected]

Landesamt für Denkmalpflege HessenBau- und Kunstdenkmalpflege/InventarisationSchloss Biebrich/Westflügel62503 WiesbadenInternet-Adresse:www.denkmalpflege-hessen.de

Ansprechpartner:Herr WionskiTelefon: 06 11/6 90 61 56Telefax: 06 11/6 90 61 40E-Mail:[email protected]

Landesamt für Denkmalpflege HessenArchäologische undPaläontologische DenkmalpflegeAußenstelle DarmstadtSchloss/Glockenbau64283 Darmstadt

Ansprechpartner:Herr Dr. GöldnerTelefon: 0 61 51/16 58 16Telefax: 0 61 51/16 58 19E-Mail: [email protected]

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Öffentliche Förderung9Finanzierung eines VorhabensZur erfolgreichen Durchführung eines(Bau-)Vorhabens gehört auch immereine solide Finanzierung.Den besten Überblick verschafft mansich, indem ein Finanzierungsplan er-stellt wird; es empfiehlt sich, hierzu dieBeratung der Beratungsstellen für Bau-finanzierung bzw. der Kreditinstitute,Bausparkassen und Versicherungsun-ternehmen, ggf. auch eines Steuerbe-raters in Anspruch zu nehmen.Neben den "privaten" Finanzierungs-möglichkeiten (Eigenkapital, Fremd-mittel, wie Darlehen und Hypotheken)sollte man sich auch rechtzeitig überdie Möglichkeiten der Inanspruchnah-me "öffentlicher" Fördermittel infor-mieren.

Der Staat hilft und fördert ...

- die Bildung von selbstgenutztem Wohn-eigentum sowie

- die Schaffung und die Modernisie-rung von Mietwohnungen.

Für den Bau oder den Ersterwerb vonneu geschaffenem und selbstgenutz-tem Wohneigentum bietet das LandHessen eine Kombination von Darlehenan:

- ein Baudarlehen, dessen Höhe sichan den Grundstückskosten orientiert;

- ein Zusatzdarlehen, mit dem die Ei-genheimzulage vorfinanziert werdenkann;

- ein Darlehen der LTH Landestreu-handstelle Hessen, das aus Mitteln derKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

refinanziert wird und bis zu 30 % derGesamtkosten beträgt.

Diese Fördermittel werden nach sozia-ler Dringlichkeit bevorzugt für Fami-lien und andere Haushalte mit Kindernsowie für Haushalte, bei denen wegender Behinderung eines Haushaltsange-hörigen ein besonderer baulicher Be-darf besteht, gewährt.

U.a. sind folgende Kriterien einzuhal-ten:

- Einkommensgrenze (anrechenbaresGesamteinkommen des Antragstellers/der Antragstellerin und der zur Fa-milie rechnenden Angehörigen) z.B.bei einem 4–Personen-Haushalt41.200 u (brutto ca. 49.400 u)

- Baukostenobergrenze (ohne Grund-stück, Erschließung, Außenanlagen,Nebenkosten) von 190.000 u

- Eigenleistung (insbesondere Eigen-kapital) in Höhe von 15 % der Ge-samtkosten.

(Die Eigenheim-, Kinder- und Ökozula-ge des Bundes kann auch bei der zu-ständigen Finanzbehörde beantragtwerden.)

Zur Schaffung von Mietwohnungen(z.B. durch Neubauten, Erweiterungoder Nutzungsänderung von Gebäu-den) stellt das Land Hessen ein zins-günstiges Darlehen bereit.

Diese Mittel sollen der Wohnraumver-sorgung all derjenigen Haushalte die-nen, die sich nicht selbst am Woh-nungsmarkt mit angemessenem Wohn-

raum versorgen können und auf Un-terstützung angewiesen sind. Die Höhe des Darlehens richtet sichnach der förderungsfähigen Wohnflä-che.Der Darlehensgrundbetrag beträgt 600 uund wird um den m2-Preis des Grund-stücks erhöht.Eine Mitförderung durch die Gemeindebzw. Stadt in Höhe von mindestens10.000 u ist Voraussetzung.Die Wohnungen sind für die Dauer von20 Jahren für Wohnungssuchendebestimmt, die eine Wohnberechti-gungsbescheinigung besitzen. Die Miete ist auf die ortsübliche Ver-gleichsmiete im Sinne von § 558 BGBabzüglich 15 % begrenzt.

Die Modernisierung von Mietwoh-nungen fördert das Land Hessen eben-falls mit einem zinsgünstigen Darle-hen.Das Darlehen kann zur Optimierungder Gesamtfinanzierung mit Darlehender LTH aus dem CO2-Gebäudesanie-rungsprogramm bzw. dem CO2-Minde-rungsprogramm kombiniert werden.Die Wohnungen müssen vor dem 1.Januar 1979 bezugsfertig gewordensein.Es werden bis zu 85 % der förderfähi-gen Kosten gefördert, wobei die för-derfähigen Kosten auf höchstens25.000 u je Wohneinheit begrenzt sind.

Als Voraussetzung für eine eventuelleöffentliche Förderung gilt der Grund-satz, dass mit dem Bauvorhaben vorAntragstellung noch nicht begonnenbzw. bei Ersterwerb der Kaufvertragnoch nicht abgeschlossen werden darf.

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Öffentliche Förderung

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Hinweis:Gestatten Sie uns noch den allgemei-nen Hinweis, dass sich in Anbetrachtder bekannten allgemein angespann-ten Finanzlage der öffentlichen Haus-halte Änderungen bei der Förderungergeben können.

Wir sagen Ihnen wie ... /Ansprechpartner

Das Ausgleichs- und Flüchtlingsamtdes Kreises BergstraßeGraben 1564646 HeppenheimTel.: 0 62 52/15-54 50 oder 15-54 48E-Mail:[email protected]

erteilt konkret Auskunft über Detail-fragen, bietet eine umfassende Bera-tung an, nimmt den Antrag entgegenund ist für die Bearbeitung des Förde-rungsantrages verantwortlich.

Informationen erhalten Sie auch beider:

LTH Landestreuhandstelle HessenTel: 0 69/91 32-5559 (Eigentumswohnungsbau)-2590 (Mietwohnungsbau)-5558 (Modernisierung)

oder im Internet unter:http://www.lth.de

(s.a. 5. "Energie und Wasser”, insb. Hin-weise zu Fördermöglichkeiten und För-derprogrammen, Adressen und An-sprechpartner; 8. "Denkmalschutz" –Zuschüsse des Landes)

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Ämter-/Abteilungsverzeichnis

Kreis BergstraßeDer KreisausschussDer LandratGräffstraße 564646 Heppenheim

Postfach 110764629 Heppenheim

Tel.: 0 62 52/15-0Fax: 0 62 52/15-54 35 (Gräffstr. 5),15-57 67 (Graben15)Internet: www.kreis-bergstrasse.deE-mail: [email protected]

• Ausgleichs- und Flüchtlingsamt(Graben15)Bereich: Förderung WohnungsbauTel.: 0 62 52/15-54 50 und 15-54 48Fax: 0 62 52/15-56 40E-mail:[email protected]

• Abteilung Bauaufsicht,Bauleitplanung, Denkmalschutz(Graben15)- "Kreisbauamt" -Tel.: 0 62 52/15-52 80 und 15-56 87Fax: 0 62 52/15-56 30 und 15-54 99E-mail:[email protected]@[email protected]@kreis-bergstrasse.dedenkmalschutz@kreis-bergstrasse.deimmissionsschutz@[email protected]

• Abteilung Gebäudewirtschaft(Graben 15)Tel.: 0 62 52/15-52 01Fax: 0 62 52/15-57 94

• Katasteramt(Karlstraße 2)

Tel.: 06252/127-0Fax: 06252/127-50E-mail:[email protected]

• Umweltamt– untere Naturschutzbehörde -(Walther-Rathenau-Str. 4)- Untere Naturschutzbehörde -Tel.: 0 62 52/15-53 46Fax: 0 62 52/15-55 61E-Mail:[email protected]

• Wasserbehörde(Walther-Rathenau-Str. 4)- Untere Wasserbehörde -Tel.: 0 62 52/15-53 20Fax: 0 62 52/15-55 37E-mail:[email protected]

Solar- und Energie-beratungszentrum BergstraßeGroßer Markt 864646 HeppenheimTel.: 0 62 52/91 34 60Fax: 0 62 52/91Internet: www.sebz-bergstrasse.deE-mail: [email protected]

Zweckverband AbfallwirtschaftKreis Bergstraße (ZAKB) undBergsträßer Umwelt Service(BUS) GmbHAußerhalb2268623 Lampertheim-HüttenfeldTel.: 0 62 56/8 51-0Fax: 0 62 56/8 51-99Internet: www.zakb.dewww.bus-gmbh.net

Abkürzungsverzeichnis

AAV . . . . . .AusgleichsabgabenverordnungAbs. . . . . . .Absatz

Abt. . . . . . .AbteilungBAB . . . . . .Bauaufsicht(-sbehörde)BAFA . . . . .Bundesamt für Wirtschaft

und AusfuhrkontrolleBAGebS . . .Bauaufsichtsgebührensatzung

des KreisesBauGB . . . .BaugesetzbuchBauNVO . . .BaunutzungsverordnungBGB . . . . . .Bürgerliches GesetzbuchBH . . . . . . . .BauherrschaftBImSchG . .BundesimmissionsschutzgesetzBImSchV . .Verordnung zum

BundesimmissionsschutzgesetzBLP . . . . . . .BebauungsplanBNatschG . .BundesnaturschutzgesetzBSF . . . . . . .BezirksschornsteinfegermeisterBUS . . . . . .Bergsträßer Umwelt

Service GmbHbzw. . . . . . .beziehungsweised.h. . . . . . . .das heißtEnEV . . . . . .Energieeinsparverordnungevtl. . . . . . .eventuellFFH . . . . . . .Flora-Fauna-HabitatFNP . . . . . . .FlächennutzungsplanHAOI . . . . . .Honorarordnung für

Architekten und IngenieureHBO . . . . . .Hessische BauordnungHDSchG . . .Hess. DenkmalschutzgesetzHENatG . . .Hess. NaturschutzgesetzHMWVL . . .Hess. Ministerium für Wirtschaft,

Verkehr und LandesentwicklungHWG . . . . . .Hess. Wassergesetzi.d.R. . . . . . .in der Regeli.S. . . . . . . . .im Sinnei.V.m. . . . . .in Verbindung mitKfW . . . . . .Kreditanstalt für WiederaufbauKOMM . . . .KommuneLfDH . . . . . .Landesamt für Denkmalpflege

HessenLTH . . . . . . .Landestreuhandstelle HessenMBO . . . . . .MusterbauordnungNEH . . . . . .NiedrigenergiehausNr.(n) . . . . .Nummer(n)PlanZVO . . .PlanzeichenverordnungPkt. . . . . . . .Punkts. . . . . . . . . .siehes.a. . . . . . . .siehe auch

Anhang

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SEBZ . . . . . .Solar- undEnergieberatungszentrum

u.a. . . . . . . .unter anderemVE-Plan . . .Vorhaben- und

Erschließungsplanvgl. . . . . . . .vergleicheVOB . . . . . .Verdingungsordnung für

BauleistungenVU . . . . . . . .VersorgungsunternehmenWSchVO . . .WärmeschutzverordnungZAKB . . . . .Zweckverband Abfallwirtschaft

des Kreises Bergstraßez.B. . . . . . . .zum Beispiel

Stichwortverzeichnis . . . . . . .Seite:

Abfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56Abfalltrennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .57Abfallwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56Abweichung (-statbestand) . . . . . . . . . .8/26Ämter-/Abteilungsverzeichnis . . . . . . . . . .65Arbeitsliste(s. Denkmalschutz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59Arbeitsschutz, baulicher . . . . . . . . . . . . . . .30Ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41Ausgleichsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43Ausgleichsabgabenverordnung . . . . . . . . .43Ausgleichsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . .44Ausgleichsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43Barrierefreies Bauen . . . . . . . . . . . . . . . . . .18Bauabfälle (s. Abfallwirtschaft) . . . . . . . . .56Bauantrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28 ffBauaufsichtliche Verfahren . . . . . . . . . .23 ffBauaufsichtsgebühren(-satzung) . . . . . . .36Baubeginn(-anzeige) . . . . . . . . . . . . . . . . . .33Baubiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37Baugenehmigung(-sverfahren) . . . . . . .23 ffBaugenehmigungsfreie Vorhaben . . . . .23 ffBaugenehmigungspflichtigeVorhaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23 ffBaugrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15Baugrundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19Baulast(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20Bauleitplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11Bauordnung(-srecht) . . . . . . . . . . . . . . . . . .18Bauplanungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11

Bauschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33Bauschutt (s. Abfallwirtschaft) . . . . . . . . .56Baustellenabfälle (s. Abfallwirtschaft) . . .56Bautätigkeitsstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . .36Bautechnische Nachweise . . . . . . . . . . . . .31Bauvoranfrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33Bauvorbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33Bauvorlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35Bauvorlageberechtigung . . . . . . . . . . . . . .21Bestandsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43Besuchszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8Bezirksschornsteinfegermeister . . . . . . . . .54Bilanzierung (s.Naturschutz) . . . . . . . . . . .43Bindungswirkung (s.Bauvorbescheid) . . . .34Biomasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50Bodenaushub (s. Abfallwirtschaft) . . . . . .56Brennwert-Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48Bundesimmissionsschutzgesetz(s. Immissionsschutz) . . . . . . . . . . . . . . . . .54Dämmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .46Denkmal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59- buch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59- fachbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60- liste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59- pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59- schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59- behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59- gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59- topographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60Eigentumswohnungsbau(s. Förderung, öffentliche) . . . . . . . . . . . . .63Eingriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .46- elektrische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47- erneuerbare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .49- rationelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48- regenerative . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .49Energiebedarfsausweis . . . . . . . . . . . . . . . .46Energieeinsparverordnung (EnEV) . . . . . . .46Energie- und Wassernutzung . . . . . . . . . . .46Entsorgungskonzept . . . . . . . . . . . . . . . . . .56Entwurfsverfasser/-in(entwurfsverfassende Person) . . . . . . . . . .21Erdaushub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56Erhebungsbogen, statistisch(s. Bauvorlagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36Erschütterungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . .30

Feuerungsanlagen (s. Immissionsschutz) .54FFH-Gebiet (s. Naturschutz) . . . . . . . . . . . .45Fiktion (fiktive Baugenehmigung) . . . . . . .28Finanzierungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63Förderstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63Förderung, öffentliche . . . . . . . . . . . . . . . .63- Mietwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63- Wohngebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63Freiflächenplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35/42Freistellungsvorbehalt(e) . . . . . . . . . . . . . .25Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28Gebäudeklasse(n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18Gefahrenverhütungsschau . . . . . . . . . . . . . .7Geltungsdauer ( Bauvorbescheid,Baugenehmigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34Genehmigungsfreie Vorhaben . . . . . . . .23 ffGenehmigungsfreistellung . . . . . . . . . . . . .26Genehmigungspflichtige Vorhaben . . . .23 ffGeopark (s. Kreis Bergstrasse) . . . . . . . . . . . .6Gesamtanlage (s. Denkmalschutz) . . . . . . .59Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15/19Grundstücksteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20Heizung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48/54"Herkömmliches"Baugenehmigungsverfahren . . . . . . . . . . .30Hessische Bauordnung (HBO) . . . . . . . . . . .18Hessisches Denkmalschutzgesetz . . . . . . . .59Hessisches Naturschutzgesetz . . . . . . . . . .41Holz-Pelletsheizung . . . . . . . . . . . . . . . . . .51Immissionsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54Kartenauszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36Katasterunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36Kontamination . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .57Kollektor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50Konzentrationswirkung . . . . . . . . . . . . . . .23Kreisbauamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7Kreis Bergstraße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5- Geschichte – Landschaft –

Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5- Teil der Region Starkenburg . . . . . . . . . . .5- Naturpark Bergstrasse-Odenwald . . . . . . .6Kreiszahlen(Statistisches Material) . . . . . . . . . . . . . . . .68Kulturdenkmal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59Lageplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .36Landesamt fürDenkmalpflege Hessen . . . . . . . . . . . . . .59 ff

Anhang

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Mietwohnungen(s. Förderung, öffentliche) . . . . . . . . . . . . .63Modernisierung(s. Förderung, öffentliche) . . . . . . . . . . . . .63Musterbauordnung (MBO) . . . . . . . . . . . . .18Nachweisberechtigte/r . . . . . . . . . . . . . .31 ffNaturpark Bergstraße-Odenwald(s. Kreis Bergstraße) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6Naturschutz (-behörde) . . . . . . . . . . . . .41 ffNormalverfahren (s. "herkömml."Baugenehmigungsverfahren) . . . . . . . . . . .30Pellets . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .51Photovoltaik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .51Plankonformität(s. Bauordnungsrecht) . . . . . . . . . . . . . . . . .26Planreife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14Prüfingenieur/-in für Baustatik . . . . . . .31 ffRegenerative Energie(n) . . . . . . . . . . . . . . .49Regenwassernutzung . . . . . . . . . . . . . . . . .49Region, Starkenburg(s. Kreis Bergstraße) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . .31 ffSchlusspunktwirkung (-thoerie) . . . . . . . .30Solaranlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .51Sonderabfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .57Sonderbauten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30Sonderbauverfahren (s. "herkömml."Baugenehmigungsverfahren) . . . . . . . . . . .30Sonnenenergie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50 ffSprechzeiten /-tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8Starkenburg, Region . . . . . . . . . . . . . . . . . . .5Statistische Erhebungsunterlagen . . . . . . .36Strom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47Teilbaugenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . .34Teilung (Grundstück) . . . . . . . . . . . . . . . . . .20"Vereinfachtes"Baugenehmigungsverfahren . . . . . . . . . . .28Verfahren, bauaufsichtliches . . . . . . . . .23 ff-"genehmigungsfreistellungs- . . . . . . . . . .26-"herkömmliches"(Normal-, Sonderbauverfahren) . . . . . . . .30-"vereinfachtes" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28Versiegelung (s. Baubiologie,Naturschutz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37/41Vollständigkeitsbestätigung . . . . . . . . . . . .28Voranfrage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33Vorbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33

Vordrucke (für die bauaufsichtlichenVerfahren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35Waldabstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .18Wasser(-nutzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .49Wärmedämmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .46Wärmeschutznachweis . . . . . . . . . . . . .31/46Wind(kraft) (s. Energie und Wasser) . . . . .50Wohneigentum(s. Förderung, öffentliche) . . . . . . . . . . . . .63Zisterne(Energie und Wasser, Baubiologie) . . . .37/49

Anhang

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Der Kreis in Zahlen

Bevölkerung am 20.06.2003 Quelle: HSL, Wiesbaden Fläche Einwohner

01.01.03Stadt/Gemeinde insgesamt männlich weiblich in km2 je km2

Abtsteinach 2.450 1.206 1.244 11,03 222

Bensheim 39.037 19.102 19.935 57,83 675

Biblis 8.850 4.465 4.385 40,44 219

Birkenau 10.387 5.069 5.318 24,56 423

Bürstadt 15.276 7.440 7.836 34,46 443

Einhausen 5.937 3.039 2.898 26,67 223

Fürth 11.190 5.581 5.609 38,41 291

Gorxheimertal 4.207 2.035 2.172 10,46 402

Grasellenbach 3.890 1.924 1.966 22,88 170

Groß-Rohrheim 3.709 1.855 1.854 19,56 190

Heppenheim 25.449 12.384 13.065 52,13 488

Hirschhorn 3.721 1.822 1.899 30,86 121

Lampertheim 31.972 15.642 16.330 72,30 442

Lautertal 7.389 3.647 3.742 30,76 240

Lindenfels 5.294 2.535 2.759 21,09 251

Lorsch 12.587 6.220 6.367 25,24 499

Mörlenbach 10.586 5.203 5.383 27,22 389

Neckarsteinach 3.900 1.912 1.988 17,22 226

Rimbach 8.507 4.116 4.391 23,16 367

Viernheim 32.700 15.911 16.789 48,40 676

Wald-Michelbach 11.506 5.746 5.760 74,36 155

Zwingenberg 7.039 3.477 3.562 5,66 1.244

Michelbuch* 4,85 0

KREIS BERGSTRASSE 265.583 130.331 135.252 719,54 369

* Gemeindefreies Gebiet

Gebäude und WohnungenQuelle: HSL, Stand: 31.12.2001

Wohngebäude insgesamt: 61.334Wohnungen insgesamt: 114.147Räume insgesamt: 554.938

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mit der Trägerschaft.

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