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Kundeninformation 2019 Ein Unternehmen der OBT Gruppe Treuhand Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung Business Management Unternehmensvermittlung www.figas.ch

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Kundeninformation 2019

Ein Unternehmen der OBT Gruppe

TreuhandWirtschaftsprüfungUnternehmensberatungBusiness ManagementUnternehmensvermittlung

www.figas.ch

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Inhalt

Editorial ............................................................................................................................................................ 3

MWST: Probleme bei der Umsetzung des neuen MWST-Gesetzes ............................................................... 4

MWST-Abrechnung – sind Sie bereit für die Digitalisierung? ........................................................................... 5

Finalisierung der Mehrwertsteuer – wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses ........................................ 6

Neue TV- und Radio-Abgabe ab 1. Januar 2019 ............................................................................................... 7

IT-Probleme bei der ESTV ............................................................................................................................... 8

Neuigkeiten bei der Verrechnungssteuer ......................................................................................................... 8

Aktualisierung Erbrecht – Botschaft des Bundesrats ....................................................................................... 9

Autoverkäufer auf Abwegen .......................................................................................................................... 10

Garagisten-Apéros 2018 ................................................................................................................................ 11

Personelle Änderungen bei FIGAS ................................................................................................................ 11

Merkblatt 2019 – Teil 1 ................................................................................................................................... 12

Merkblatt 2019 – Teil 2 ................................................................................................................................... 13

Ihre Ansprechpartner ...................................................................................................................................... 15

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Liebe Leserinnen und Leser

Die FIGAS-Kundeninformation 2019 liegt vor Ihnen. Auch dieses Jahr stehen wiederum ein paar wenige Ge-setzesänderungen an. Gerne informieren wir Sie aus erster Hand und geben einen Überblick dazu.

Die Mehrwertsteuer ist und bleibt ein Dauerthema. Die Umsetzung der Änderungen (Teilrevision) per 1. Januar 2018 haben doch mehr Probleme verursacht als erwartet. So haben beispielsweise einige Impor-teure Gutschriften und Rückvergütungen Anfang 2018 fälschlicherweise mit 7.7% abgerechnet, obwohl die ursprünglichen Lieferungen 2017 erfolgten. Wir informieren Sie auch über weitere risikobehaftete Themen, die im Fahrzeuggewerbe anzutreffen sind.

Der Digitalisierungsprozess ist nicht aufzuhalten, reduziert die Routinearbeiten und beschleunigt die Prozesse. Deshalb werden Sie immer wieder mit diesem Thema konfrontiert, auch in dieser Kundeninformation.

Der Verkauf eines Fahrzeugs stellt zwar das Hauptgeschäft eines Verkäufers dar, ist jedoch bei weitem nicht seine einzige Geschäftstätigkeit. Bei tendenziell immer geringeren Margen werden Zusatzgeschäfte wie der Verkauf von Zubehör, der Einkauf des alten Fahrzeugs und die Vermittlung von Finanzierungen oder Versiche-rungen immer wichtiger. Nicht alle Verkäufer handeln dabei im Interesse des Arbeitgebers. Das Einstecken von Vermittlungsprovisionen in den eigenen Sack nahm für die Verkäufer jedoch ein übles Ende, wie Sie in einem kürzlich publizierten Gerichtsfall nachlesen können.

Unsere Spezialisten sind stets auf dem aktuellsten Wissensstand. Dadurch bewahren wir Sie vor unangeneh-men Überraschungen und weisen Ihnen den richtigen Weg im Dschungel der Gesetze und Vorschriften.

Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches und spannendes Jahr 2019 und freuen uns, Sie auf dem Weg der Be-wältigung Ihrer Herausforderungen begleiten zu dürfen.

FIGAS Autogewerbe-Treuhand der Schweiz AG

Editorial

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Am 1. Januar 2018 ist bekanntlich das teilrevidierte MWST-Gesetz in Kraft getreten. Die Umsetzung hat doch etliche Probleme verursacht. Nachstehend sind einige Punkte aufgeführt, die auch das Fahrzeug- gewerbe betreffen.

Vorauszahlungen Bis Ende 2017 wurden Vorauszahlungen mit 8% ab-gerechnet. Erfolgte die Lieferung erst 2018, ist das gesamte Entgelt mit 7.7% abzurechnen. Die bereits mit 8% abgerechneten Vorauszahlungen sind als Mi-nusumsatz zu korrigieren.

GutschriftenIm Jahr 2018 ausgestellte Gutschriften von Lieferan-ten, die Lieferungen von 2017 betreffen, die jedoch irr-tümlicherweise mit 7.7% ausgestellt wurden, stellen für den Empfänger kein Problem dar. Beim Aussteller (z.B. Importeur) hingegen besteht ein erhebliches Risi- ko, dass die ESTV die Differenz von 0.3% aufrechnet.

OptierungSteuerpflichtige Personen können ausgenommene Umsätze (z.B. Mieteinnahmen von Geschäftsräu-men) durch offenen Ausweis der Steuer in der Rech-nung resp. im Vertrag oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern. Wird die Steuer nicht offen ausgewiesen, muss der Umsatz in der Deklaration zwingend in Ziffern 200 und 205 deklariert werden. Ohne Deklaration in Ziffer 205 geht die ESTV davon aus, dass keine Optierung vorliegt und der Steuer-pflichtige somit auch keine Vorsteuern in Zusammen-hang mit diesen Geschäftstätigkeiten geltend ma-chen kann.

MargenbesteuerungBeim Kauf von Sammlerstücken, namentlich bei Fahr-zeugen, deren erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt, ist ab 2018 kein fikti-ver Vorsteuerabzug mehr erlaubt. Im Gegenzug darf beim Verkauf die Margenbesteuerung angewendet werden, sofern die MWST nicht offen ausgewiesen wird und keine Vorsteuern geltend gemacht wurden. Doch Vorsicht: Die Margenbesteuerung darf nur an-gewendet werden, wenn eine Bezugs- und Verkaufs-kontrolle geführt wird. Wurde zudem der Oldtimer vor 2018 gekauft, geht die ESTV ohne Gegenbeweis davon aus, dass die effektive oder fiktive Vorsteuer geltend gemacht wurde.

Fiktiver VorsteuerabzugBis Ende 2017 durfte der fiktive Vorsteuerabzug nur geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug für MWST-pflichtige Umsätze (Verkauf/Vermietung) im Inland gekauft wurde. Seit 2018 darf der fiktive Vor-steuerabzug auch geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug nur betrieblich genutzt (z.B. für Teilela-ger) oder anschliessend ins Ausland verkauft wird.

AbbruchkostenWenn ein der MWST unterstelltes Gebäude abge-rissen und durch einen Wohnblock ersetzt wurde, hat die ESTV keinen VOST-Abzug auf den Abbruch- kosten zugelassen. Das Bundesgericht hat nun ent-schieden, dass die Abbruchkosten noch zur bisheri-gen unternehmerischen Tätigkeit zählen und deshalb der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.Wird das Gebäude vor dem Abbruch verkauft, ist der Käufer jedoch nicht berechtigt, die Vorsteuern gel-tend zu machen. Aus Sicht der MWST empfiehlt sich daher, die Liegenschaft erst nach Abbruch zu verkau-fen, damit die Vorsteuern zurückgefordert werden können.

MWST-Infos/Branchen-Infos Die ESTV hat 2018 begonnen, ihre Praxisfestlegun-gen zu überarbeiten, um ihre Interpretation der ge-setzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Eine indi-viduelle Information der Steuerpflichtigen über neue oder veränderte Auslegungen erfolgt in der Regel nicht. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Probleme bei der Umsetzung des neuen MWST-Gesetzes

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Die Eidg. Steuerverwaltung hat das Informatik- programm «Fiscal-IT» fast umgesetzt. Damit wer-den die Bereiche direkte Bundessteuer, Verrech-nungssteuer, Stempelabgaben und Mehrwertsteuer vereinheitlicht. Die Online-Dienstleistungen bieten unter anderem sicheren Zugriff auf die eingereich-ten Angaben, flexibles Einbeziehen von Dritten wie z.B. Treuhändern, einfaches Verwalten von Berechti-gungen und unterschiedlichen Rollen oder schnelles Beantragen von Vollmachten für neue Unternehmen. Und natürlich sparen Unternehmen dank der Online-Erfassung Zeit und Kosten.

Aktuell sind in den einzelnen Bereichen folgende Funktionen nutzbar:

Mehrwertsteuer

Einreichen der MWST-Deklaration

Möglichkeit für nachträgliche Korrekturen

Nachverfolgen der Vorgänge in der Geschäfts- fallübersicht

Beantragen von Fristverlängerungen

Bestellen von Unternehmer- und Eintragungs- bescheinigungen Verrechnungssteuer

Einreichen der Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit Formular 25

Nachverfolgen der pendenten sowie abge- schlossenen Rückerstattungsanträge

Vor der ersten Nutzung muss einmalig ein Benutzer-konto bei der Eidg. Steuerverwaltung eröffnet wer-den. Die Oberfläche ist benutzerfreundlich gestaltet und die Eröffnung wird somit zum Kinderspiel.

Zusammenarbeit mit Treuhänder

Die Zusammenarbeit mit dem Treuhänder gestaltet sich einfach. Das Portal hat eine entsprechende Be-rechtigungsstruktur und unterscheidet zwischen drei User-Rollen:

Superuser: Dieser verfügt über sämtliche Berechti-gungen, kann Berechtigungen erteilen oder entzie-hen, Formulare elektronisch ausfüllen und bei der Eidg. Steuerverwaltung einreichen. Er kann neue Be-nutzer mittels Versenden einer Einladung hinzufügen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass diese sich als User bei der Eidg. Steuerverwaltung registrieren.

Ausfüller: Kann Formulare elektronisch ausfüllen.

Einreicher: Kann Formulare elektronisch ausfüllen und bei der ESTV einreichen.

Damit die Daten nicht manuell ins Formular auf ESTV SuisseTax übertragen werden müssen, wurde bei der neuen Lösung auch an den Import der MWST-Abrech-nung aus den neusten Software-Versionen gedacht und eine Lösung im XML-Format dafür geschaffen. Ein direkter Import ist für eine effiziente Abwicklung sinnvoll. Ansonsten müssen die Daten manuell in das Formular auf ESTV SuisseTax übertragen werden.

Fazit

Voraussichtlich ab 2020 kann die MWST-Abrech-nung nur noch online übermittelt werden. Es lohnt sich, sich frühzeitig mit der Umstellung zu befassen und zu klären, ob die eigene Finanzsoftware fit für diese Umstellung ist.

MWST-Abrechnung – sind Sie bereit für die Digitalisierung?

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Frühlingszeit ist Jahresabschlusszeit – und im Zuge dessen muss auch die Mehrwertsteuerabrechnung finalisiert werden. Wir zeigen Ihnen, was im Rahmen der Abschlussarbeiten bezüglich der Mehrwertsteuer- abstimmung zu beachten ist und welche Fristen un-bedingt eingehalten werden müssen.

Mit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergeset-zes fanden die Begriffe der Umsatz- und Vorsteuer- abstimmung Aufnahme in den Gesetzestext. Die ESTV kann jederzeit Unterlagen wie zum Beispiel die Jahresrechnung oder die Umsatz- und Vorsteuerab-stimmungen zur Einsicht anfordern. Deshalb sollte deren Abstimmung vorzugsweise bei den Jahresab-schlussarbeiten durchgeführt werden.

Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Er-stellung des Jahresabschlusses Mängel in den Mehr-wertsteuerabrechnungen fest, müssen diese inner-halb einer festgesetzten Frist korrigiert werden.

Umsatzabstimmung am besten manuell

Für eine Umsatzabstimmung stellt die ESTV keine Vorlage zur Verfügung. Allerdings existiert in vielen Buchhaltungs- und ERP-Systemen eine elektronische Umsatzabstimmung. Diese bietet aber oft nicht aus-reichend Gewähr und in der Praxis hat sich die ma-nuelle Abstimmung mit Excel-Vorlagen bewährt. Je nach Organisation der Buchhaltung und/oder Grösse des Unternehmens sind diese Abstimmungsarbeiten jedoch umfangreich und komplex.

Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Be-rücksichtigung der verschiedenen Steuersätze bzw. der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jah-resabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Ausgangslage für die Umsatzabstimmung ist die Jahresrechnung bzw. der Revisionsbericht. Der da- rin ausgewiesene Umsatz wird mit den deklarierten Werten gemäss den Formularpositionen der Mehr-wertsteuerabrechnungen abgeglichen.

Mögliche Gründe für Abweichungen (nicht abschlies-sende Aufzählung):

Erträge, die auf Aufwandskonten verbucht wurden (Aufwandsminderung)

Entgelt Fahrzeugbenutzung durch Personal (u.U. in Unkosten)

Verkäufe von Betriebsmitteln

Vorauszahlungen

Erlösminderungen

Debitorenverluste

Abschlussbuchungen (zeitliche und sachliche Abgrenzungen)

Umbuchungen innerhalb der Erfolgsrechnung

Falsche Zuweisung der MWST-Codes auf Konto

Neben den oben genannten Gründen beeinflusst auch die Abrechnungsmethode (vereinbartes oder vereinnahmtes Entgelt) die Umsatzabstimmung.

Vorsteuerabstimmung benötigt weniger Zeit

Im Gegensatz zur Abstimmung der Umsatzzahlen ist die Vorsteuerabstimmung mit weniger Aufwand verbunden. Die Mehrwertsteuerverordnung gibt hier vor, dass aus der Vorsteuerabstimmung ersichtlich sein muss, dass die Vorsteuern gemäss den Vorsteu-erkonten oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden. In der Buchhaltung ist das durch die Ab- und Verbuchung der Vorsteuern gemäss den eingereichten Mehrwert-steuerabrechnungen ersichtlich.

Sollten diese nicht Null ergeben, kann das ein Hin-weis auf nicht oder zu viel deklarierte Vorsteuerbe-träge sein.

Finalisierung der Mehrwertsteuer – wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses

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Deklaration der Differenzen

Werden während der Abstimmungsarbeiten Diffe-renzen festgestellt, sind diese im Rahmen der Finali-sierung zu korrigieren. Solche Mängel müssen inner-halb der Periode gemeldet werden, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahrs fällt. Unter Berück-sichtigung der üblichen Einreichefrist von 60 Tagen ist das Korrekturformular innerhalb von 240 Tagen nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahrs einzu-reichen. Erfolgt ein Jahresabschluss per 31. Dezem-ber, müssen Mängel demzufolge bis zum 31. August des Folgejahrs gemeldet werden.

Die entsprechenden Formulare (Nr. 0550 für effekti-ve Methode und Nr. 0553 für Saldo-/Pauschalsteuer- satzmethode) sind auf der Webseite der ESTV

(www.estv.admin.ch) abrufbar. Bitte beachten Sie, dass mittels dieser Formulare nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen gemeldet werden.

Hat die ESTV innerhalb der gesetzlichen Frist kein Berichtigungsformular erhalten, geht sie davon aus, dass die eingereichten Abrechnungen korrekt sind und das Geschäftsjahr finalisiert ist. Werden Mängel nicht oder nicht vollständig erkannt und gemeldet, muss der Steuerpflichtige nach Ablauf der Meldefrist mit strafsteuerrechtlichen Folgen rechnen.

Neue TV- und Radio-Abgabe ab 1. Januar 2019

Ab dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunab-hängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haus-halten und Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 ausläuft. In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von CHF 500‘000 oder mehr unterliegen automatisch der Radio- und TV-Abgabe.

Abgabepflichtig sind Unternehmen mit Sitz oder Be-triebsstätte in der Schweiz, die im MWST-Register eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von CHF 500‘000 oder mehr erzielen. Massgebend ist der in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung deklarier-te Gesamtumsatz (abzüglich den Entgeltsminderun-gen).

Zum Gesamtumsatz gehört der weltweit erzielte Umsatz eines Unternehmens, unabhängig von der steuerlichen Qualifikation bei der Mehrwertsteuer. Dazu gehören auch Umsätze aus Leistungen, die von der MWST ausgenommen oder befreit sind.

MWST-pflichtige Unternehmen mit einem Gesamt-umsatz von weniger als CHF 500‘000 sind nicht ab-gabepflichtig. Bemessungsgrundlage ist der im Vor-jahr erzielte Gesamtumsatz. Für die Abgabepflicht

im ersten Erhebungsjahr 2019 ist der Gesamtumsatz des Vorvorjahrs (Gesamtumsatz 2017) massgebend.

Die Abgabe bemisst sich wie folgt:

Funktion Umsatz/CHF Abgabe/CHF

1 500‘000-999‘999 365

2 1‘000‘000-4‘999‘999 910

3 5‘000‘000-19‘999‘999 2‘280

4 20‘000‘000-99‘999‘999 5‘750

5 100‘000‘000-999‘999‘999 14‘240

6 > 1‘000‘000‘000 35‘590

Gewinnschwache Unternehmen in der Tarifstufe 1 können die Abgabe zurückfordern, sofern sie die Ab-gabe von CHF 365 bezahlt haben und der Gewinn weniger als das Zehnfache der Abgabe (das heisst CHF 3‘650) beträgt.

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Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat im Okto-ber 2017 ihr uraltes System «Stolis» für die direkte Bundessteuer, die Verrechnungssteuer und für die Stempelabgabe durch das neue System «Difas» er-setzt. Die Umstellung hat zu erheblichen Problemen geführt und läuft auch über ein Jahr nach der Einfüh-rung nicht reibungslos.

Die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) hat in einem im Herbst 2018 veröffentlichten Bericht festgehalten, dass die Systeme unzuverlässig und zu wenig leistungsfähig sind. Gemäss dem Bericht dauerte zum Beispiel das Öffnen eines Dokuments bis zu 20 Sekunden. Es fehlten Filtermöglichkeiten und die Prüfung von Rück-erstattungen lief nicht automatisch. Wegen solcher Hindernisse bearbeiteten die Mitarbeitenden in den ersten Monaten nach der Umstellung nur rund 1/3 der üblichen Anzahl Formulare.

Die Konsequenz war, dass bei jährlich rund 300‘000 Rückerstattungen von der Verrechnungssteuer eine fünfstellige Anzahl von Fällen nicht so schnell wie üblich erledigt werden konnte. Bei einigen unserer Kunden dauerte es bis zur Rückerstattung der Ver-rechnungssteuer fast ein Jahr.

Vor allem aber konnten weder Mahnungen noch Zinsrechnungen verschickt werden. Zum Zeitpunkt

der EFK-Prüfung im Frühling 2018 waren 2‘500 über-fällige Forderungen über rund CHF 1.8 Milliarden of-fen. Auf der anderen Seite wurden Mahnungen mit Androhung von Verzugszinsen verschickt, obwohl die Zahlungen schon längstens erfolgt waren.

Auch bei der Abteilung Mehrwertsteuer gab es un-schöne Verzögerungen. So warteten Kunden mona-telang auf die Auszahlung des MWST-Guthabens, weil der Auszahlungsprozess nicht funktionierte. Im-merhin konnte die Auszahlung aufgrund von individu-ellen Nachfragen beschleunigt werden.

Die Probleme bei der ESTV führten auch zu falschen Veranlagungen beim Kanton, da der Informations-fluss ebenfalls nicht immer funktionierte. So wurde bei einer Gesellschaft die ausgeschüttete Dividende zum Eigenkapital hinzugerechnet mit der Begrün-dung, dass das Formular 103 nicht ausgefüllt worden sei. Die Abklärungen ergaben dann, dass der Kunde das Formular sehr wohl eingereicht hat, die Meldung der ESTV an den Kanton jedoch untergegangen ist.

Die Probleme bei der ESTV haben bei den Steuer-pflichtigen in etlichen Fällen zu Aufregung und bei uns zu umfangreichen Abklärungen geführt. Wir hof-fen, dass 2019 nun alles wieder in geordneten Bah-nen verläuft.

IT-Probleme bei der ESTV

Neuigkeiten bei der Verrechnungssteuer

Wird eine Dividende von einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttet, ist keine Verrechnungssteuer geschuldet, wenn zusammen mit dem Formular 103 auch das Formular 106 ein-gereicht wird. In der Vergangenheit aberkannte die ESTV das Meldeverfahren, wenn die Einreichefrist von 30 Tagen ab Dividendenfälligkeit verpasst wur-de. Dies führte zugleich zur Erhebung von Verzugs-zinsen.

Heute wird das Meldeverfahren auch bei verspäteter Einreichung ohne Erhebung von Verzugszinsen ge-währt. Allerdings erhebt die ESTV nun zwingend Ord-nungsbussen bis CHF 5‘000. Nach unseren ersten Erfahrungen nutzt die ESTV diesen Bussenrahmen ziemlich konsequent aus. Daher ist sehr zu empfeh-len, die 30-tägige Einreichefrist nicht zu verpassen.

Wenn ein Aktionär Dividendeneinkommen in seiner privaten Steuererklärung nicht deklariert, verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünf-ten abgezogenen Verrechnungssteuer. Sofern diese Nichtdeklaration fahrlässig erfolgte, wird die Ver-rechnungssteuer nun wieder zurückbezahlt. Diese Neuerung ist anwendbar auf noch nicht rechtskräf-tig entschiedene Rückerstattungsansprüche, die ab 2014 entstanden sind. Die Verrechnungssteuer wird jedoch nicht zurückerstattet, wenn der Steuerpflich-tige vorsätzlich oder mit Hinterziehungsabsichten ge-handelt hat und dieser Umstand durch die Steuerbe-hörden entdeckt wurde. Geldwerte Leistungen fallen tendenziell nicht unter Fahrlässigkeit.

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Das aktuell geltende Erbrecht, welches in den Arti-keln 457-640 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt ist, ist mit Ausnahme geringfügiger und nur partieller Änderungen und Anpassungen seit dem 1. Januar 1912, und somit schon über 100 Jahre, in Kraft. Der Bundesrat will das aktuell geltende Erb-recht modernisieren und an die heutige Gesellschaft anpassen. Insbesondere soll das Erbrecht flexibler gestaltet werden, um so den stark geänderten Le-bensrealitäten gerecht zu werden.

Der Vorschlag des Bundesrats sieht Folgendes vor:

Die Pflichtteile für Nachkommen sollen neu um ¼ gesenkt werden, damit der Erblasser freier über sein Vermögen verfügen kann. Vorgesehen ist, dass der heute für Nachkommen vorgesehe- ne Pflichtteil von ¾ auf ½ gesenkt wird. Dies hätte zur Folge, dass beispielsweise Lebens- partner durch die dadurch grössere freie Quote vermehrt begünstigt werden können. Die vor- gesehene Reduktion der Pflichtteile würde sich auch auf die Nachfolgeregelung bei Familien- unternehmen auswirken, was wiederum einen positiven Einfluss auf die Stabilität von Unter- nehmen zur Folge hätte und entsprechend Arbeitsplätze sichern dürfte.

Der heute nicht mehr zeitgemässe Pflichtteilsan- spruch der Eltern soll abgeschafft werden.

Neu soll eine Härtefallregelung aufgenommen werden, durch welche dem/der überlebenden faktischen Lebenspartner für eine beschränkte Zeit das Existenzminimum gesichert würde. Mit einer solchen neuen Regelung soll eine durch den Tod des Lebenspartners verursachte Armut und ein Angewiesensein auf Sozialhilfe verhin- dert werden.

Eine weitere neue Regelung soll für den Fall eines Versterbens während eines Scheidungs- verfahrens oder während eines Verfahrens um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf- genommen werden. In einem solchen Fall würde der Pflichtteilsanspruch der überlebenden Per- son grundsätzlich entfallen. Mit diesem Schritt soll dem Willen um Auflösung der Ehe oder Partnerschaft Rechnung getragen und allfällige Anreize zur taktischen Verzögerung des Schei- dungsverfahrens oder des Verfahrens zur Auf- lösung der eingetragenen Partnerschaft werden voraussichtlich beseitigt.

Bei der Berechnung der Erbmasse gab es bei der bis-herigen gesetzlichen Regelung immer wieder offene Fragen. Diese sollen mit dem neuen Gesetz ebenfalls beantwortet werden. So ist beispielsweise vorgese-hen, im Gesetz ausdrücklich festzuhalten, dass die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) nicht Teil der Erbmasse ist, aber bei Verletzung von Pflichtteilen der Herabsetzung unterliegt. Gleiches soll auch für die Vereinbarungen in einem Ehe- oder Vermögens-vertrag gelten, wenn güterrechtlich gemeinsames Vermögen vollständig dem überlebenden Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zukommen soll.

Als nächste Schritte wird das Parlament über die Erbrechtsrevision zum Pflichtteilsrecht befinden. Weitere technische Punkte, wie die vorerwähnte Frage zur Erbmasse, werden in einer separaten Vor-lage behandelt. Es kommt somit, wie der Bundesrat in der Botschaft 2017 festgehalten hat, zu einer etap-penweisen Revision des Erbrechts.

Aktualisierung Erbrecht – Botschaft des Bundesrats

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Autoverkäufer auf Abwegen

Zwei Verkäufer eines Autohandelbetriebs verkauften ihren Kunden zusammen mit dem Fahrzeug auch oft Fahrzeugversicherungen. Die Vermittlungsprovisio-nen steckten sie über Jahre hinweg ohne Wissen des Arbeitgebers in den eigenen Sack. Nach der Auflö-sung der Arbeitsverhältnisse im Jahr 2014 klagte die Firma gegen die beiden ehemaligen Angestellten auf Rückerstattung der über die Jahre eingestrichenen Provisionen von CHF 140‘000 resp. CHF 120’000. Das Arbeitsgericht wies beide Klagen im März 2018 ab. Die Autofirma legte dagegen Berufung ein.

Im Betriebsreglement der Firma steht: «Der Mitar-beiter leistet während der Dauer des Arbeitsverhält-nisses ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Arbeitgeberin keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte. Sämtliche in Ausübung der Tätigkeit für die Arbeit-geberin von Kunden, Geschäftspartnern oder Dritten erhaltenen Gelder sind der Arbeitgeberin ohne Ver-zögerung abzuliefern.» Im September 2014 erhob die Firma den Vorwurf, die beiden Mitarbeiter hät-ten vertragswidrig und hinter ihrem Rücken Kunden an Versicherungen vermittelt und dafür Provisionen erhalten. Nach einer sogenannten arbeitsrechtlichen Abmahnung kündigte der eine Mitarbeiter von selbst, der andere blieb noch einen Monat und wurde dann freigestellt.

Die Arbeitgeberin verlangte von beiden die von den Versicherungen an sie gezahlten Provisionen. Laut Arbeitsvertrag war es den Arbeitnehmern auch ver-boten, Informationen über Verträge und Kundendaten an Dritte weiterzugeben. Gemäss Obergericht steht fest, dass die Arbeitgeberin den beiden Angestellten nie die schriftliche Zustimmung dafür erteilte, bei Autoverkäufen mit Versicherungen zusammenzu-arbeiten, um ein Zusatzeinkommen generieren zu können. Die Mitarbeiter behaupteten allerdings, dass sie bereits beim Eintritt in die Firma ins Geschäft der Versicherungstätigkeit eingeführt worden seien. Gemäss Obergericht ist es zwar denkbar, dass Ver-tragsparteien schriftlich getroffene Vereinbarungen mündlich oder konkludent abändern. Wer sich aber auf eine solche ausserhalb der schriftlichen Verträge getroffene Vereinbarung berufen wolle, trage dafür die Beweislast. Solche Beweise fehlen.

Die Arbeitgeberin stützte ihren Anspruch unter ande-rem auf die Regeln über die Geschäftsführung ohne

Auftrag gemäss Art. 423 OR Abs. 1, wonach solche Erträge herauszugeben sind: Indem der Geschäfts-führer unberechtigt in die fremde Rechtssphäre des Geschäftsherrn eingreift, um so eigennützig Gewinn zu erzielen, umgeht er widerrechtlich seine Geschäftsführungspflichten. Die Vorinstanz hatte die Anwendung des Artikels verneint: Eine Gewin-nabschöpfung komme schon deshalb nicht infrage, weil die Vermittlung von Versicherungen nach der zwischen den Parteien geltenden Vertragsordnung eben genau nicht ausschliesslich der Arbeitgeberin zugewiesen gewesen sei.

Das Obergericht verneint dies und hält fest, dass sich die Mitarbeiter über das Verbot, Kundendaten an Dritte weiterzugeben, hinwegsetzten. Ihre Ne-bentätigkeit hätten sie überdies nicht ausserhalb des Betriebs, sondern genau bei der Ausübung der ver-traglichen Tätigkeit als Autoverkäufer ausgeübt. Sie hätten Informationen, die ihnen nur aufgrund ihrer dienstlichen Stellung zugekommen seien, an die Ver-sicherungen verkauft. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die beiden mit ihrer Nebentätigkeit nicht in die Geschäftssphäre der Arbeitgeberin eingedrun-gen seien, sei nicht nachvollziehbar, hält das Ober-gericht fest: «Kundenbeziehungen und Kundendaten gehören zu den immateriellen Werten eines Unter-nehmens.» Denn wären sie nicht als Autoverkäufer tätig gewesen, sondern als Verkäufer für Herrenmo-de oder Backwaren, hätten ihnen die Versicherun-gen die Zusammenarbeit nicht angeboten, weil die lukrative Nebentätigkeit undenkbar gewesen wäre, heisst es im Urteil weiter. So wurden beide Mitarbei-ter verpflichtet, der Autofirma ihre über die Jahre auf-summierten Provisionserträge in der Höhe von CHF 140’000 bzw. CHF 120’000 zurückzuzahlen.

Urteile LA180011 und LA180012 vom 11.10.2018, beide noch nicht rechtskräftig.

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Garagisten-Apéros 2018

Im Herbst 2018 fanden insgesamt neun Garagis-ten-Apéros zum Thema «Steuern sparen – Proble-me vermeiden» statt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der täglichen Erfahrungen mit den Steuerbehörden zeigten unsere Referenten die steuerlichen Fallstricke bei der Buchführung und der Erstellung der Jahresrechnung auf. Nach dem Refe-rat konnten die Teilnehmenden wie immer bei einem ausgiebigen Apéro individuelle Fragen an unsere Spezialisten stellen.

Sollten in der Zwischenzeit noch Fragen aufgetaucht sein, zögern Sie nicht, uns anzurufen. Wir beraten Sie gerne.

Personelle Änderungen

Im Herbst 2018 ist Toni von Dach in den wohlver-dienten Ruhestand getreten. In den letzten 17 Jahren hat er als Mitglied der Geschäftsleitung die Abteilung Business Management geleitet. Sein Nachfolger ist Jvan Hutter, ein erfahrener Mann aus der Automo-bilbranche, hat er doch selbst während vielen Jahren einen mittelgrossen Garagenbetrieb geführt.

In der Treuhandabteilung hat es auch einige Verände-rungen gegeben. Markus Reinle, Michelle Hubacher und unsere ehemalige Lehrtochter Joana Martins haben das Team verlassen. Dafür ist mit Remo Gug-gisberg ein anderer ehemaliger Lernender zu uns ge- stossen und wird uns bis Sommer 2019 unterstüt-zen. Zudem hat Mattia Salvisberg im August 2018 seine kaufmännische Ausbildung begonnen.

Patrick Sigrist wurde zum Kadermitglied befördert. Er hat im Sommer 2018 seine Weiterbildung zum dipl. Treuhandexperten erfolgreich beendet.

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Merkblatt 2019 – Teil 1

I. Sätze und Grenzwerte für Sozialversicherungen per 1. Januar 2019 (Stand 22. November 2018; Änderungen vorbehalten)

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragssätze insgesamt (in Prozent)

2019 2018

AHV 8.40 8.40

IV 1.40 1.40

EO 0.45 0.45

Total 10.25 10.25

ALV bis CHF 148‘200 pro Jahr 2.20 2.20

ALV ab CHF 148‘201 pro Jahr 1.00 1.00

Grenzwerte (in CHF)

2019 2018

AHV Freigrenze für Rentner pro Jahr 16’800 16’800

Freigrenze / Entgelt aus Nebenerwerb pro Jahr 2’300 2’300

BVG Eintrittslohn pro Jahr 21‘330 21‘150

Minimal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr 3‘555 3‘525

Oberer Grenzbetrag nach BVG pro Jahr 85’320 84’600

Koordinationsabzug 24’885 24’675

Maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr 60’435 59’925

Gesetzlicher Mindestzinssatz 1.00 % 1.00 %

UVG Höchstgrenze für Beiträge pro Jahr 148’200 148’200

Maximaler Steuerabzug Säule 3a

Erwerbstätige mit 2. Säule (BVG) 6‘826 6‘768

Erwerbstätige ohne 2. Säule (BVG) 34‘128 33‘840

II. MWST-Sätze

2019 2018

Normalsatz 7.7 % 7.7 %

Reduzierter Satz 2.5 % 2.5 %

Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3.7 % 3.7 %

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Merkblatt 2019 – Teil 2

III. Zinssätze 2018 für die Berechnung geldwerter Leistungen1

Vorschüsse an Beteiligte (Mindestzinssatz in Prozent)

Aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss 0.25

Aus Fremdkapital finanziert Selbstkosten +0.25 - 0.502

Mindestens 0.25

Vorschüsse von Beteiligten (Höchstzinssatz in Prozent)

Wohnbau und Landwirtschaft

Industrie und Gewerbe

Liegenschaftskredite Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 70% des Verkehrswerts der Liegenschaft

1.00 1.50

Rest 1.75 2.25

Betriebskredite3 Bei Handels- und Fabrikations- unternehmen

3.003

Bei Holding- und Vermögens- verwaltungsgesellschaften

2.503

1 Allfällige Änderungen der Zinssätze publiziert die Eidg. Steuerverwaltung im Januar 2019 unter www.estv.admin.ch.

2 Bis CHF 10 Mio. 0.50%, über CHF 10 Mio. 0.25%.

3 Ab CHF 1 Mio. 1.00% bei Handels- und Fabrikationsunternehmen / bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 0.75%

4 Auf verdecktes Eigenkapital zu Gunsten von Aktionären oder solchen Nahestehenden entfallende Zinsen unterliegen als geldwerte Leistung der Verrechnungssteuer.

IV. Kapitalisierungszinsfuss für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 28 vom 28.08.2008) Die Werte können je nach Kanton von den empfohlenen Werten abweichen. Wir empfehlen Ihnen

deshalb, die Kantonale Steuerverwaltung Ihres Sitzstandorts vorher zu kontaktieren.

Per 31. Dezember 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012

Kapitalisierungszinsfuss 7.00 % 7.00 % 7.00 % 7.00 % 7.50 % 8.00 % 7.50 %

Grenzrendite 1.00 % 1.00 % 1.00 % 1.00 % 1.50 % 1.60 % 1.50 %

V. Zinssätze auf dem investierten Eigenkapital, nach Art 18 AHVV, bei Selbständigerwerbenden Art. 18 RAVS

2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011

0.50 % 0.00 % 0.50 % 1.00 % 1.50 % 1.00 % 2.00 %

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Abschlussprüfung nach schweizerischem Recht: Ordentliche und eingeschränkte Revision

«Due Diligence»-Prüfungen und Expertisen

Sonderprüfungen

Unterstützung bei der Einführung des internen Kontrollsystems (IKS)

Planung und Einführung von Business- Management (Inhouse-Verarbeitung)

Support bei der Einführung internationaler Business-Management-Systeme

Plausibilisierung und Systemunterstützung bei den Händlern

Erstellung von Händlerbetriebsvergleichen

Business-Management-Beratung

Erarbeitung von jährlichen Branchen- kennzahlen (Branchenspiegel)

Business-Cases-Berechnungen und Budget-Planungen

Buchführung und Abschlussberatung

Buchführungsbetreuung vor Ort

Erstellung der MWST-Abrechnungen

MWST-Check

Erstellung von Steuerdeklarationen (von juristischen und natürlichen Personen)

Begleitung von Gründungen, Umstrukturierungen, Sanierungen und Liquidationen

Inkassodienstleistungen

Lohnbuchhaltung

Nachfolgeplanung und Nachfolgeregelung

Unternehmensbewertung

Schätzungen von Garagenliegenschaften und mobilen Anlagen

Steuerberatung, -planung und -optimie- rung für Unternehmen und Privatpersonen

Vermittlung und Abwicklung von Kauf/Verkauf von autogewerblichen Gesellschaften

Erstellung von Rentabilitätsanalysen (FIGASscan), Machbarkeitsstudien (FIGASinvest) und Businessplänen

Betriebswirtschaftliche Begleitungen

Unternehmensberatung Business Management

Treuhand Wirtschaftsprüfung

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Ihre Ansprechpartner

André Frey Geschäftsführer dipl. Wirtschaftsprüfer

[email protected]

Andreas Kohli Leiter Treuhand dipl. Treuhandexperte

[email protected]

Jvan Hutter Leiter Business Management Betr. oec. FH/MBA

[email protected]

David Regli Leiter Wirtschaftsprüfung dipl. Wirtschaftsprüfer

[email protected]

Stefan Stocker Mandatsleiter dipl. Wirtschaftsprüfer

[email protected]

Patrick Sigrist Mandatsleiter dipl. Treuhandexperte [email protected]

Anita Werren Mandatsleiterin Fachfrau Finanz- und Rechnungs- wesen mit eidg. Fachausweis [email protected]

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FIGAS – Ihr Branchenprofiprofessionell – diskret – persönlich

FIGAS Autogewerbe-Treuhand der Schweiz AG Mühlestrasse 20 | 3173 Oberwangen BE | Telefon +41 31 980 40 50 | Fax +41 31 980 40 79

FIGAS-Stützpunkte Paradiesstrasse 15 | 5200 BruggTelefon +41 56 404 49 50

Rubiswilstrasse 14 | 6431 SchwyzTelefon +41 41 414 37 30

Oberdorfstrasse 61 | 8853 Lachen SZTelefon +41 55 451 85 10

Rorschacher Strasse 63 | 9004 St.GallenTelefon +41 71 421 49 30

Fischmarktplatz 9 | 8640 Rapperswil SGTelefon +41 55 222 89 00

Bahnhofstrasse 3 | 8570 WeinfeldenTelefon +41 52 303 49 10

Centro 2000 | Via Cantonale 89 | 6595 RiazzinoTelefon +41 91 821 15 01

Hardturmstrasse 120 | 8005 ZürichTelefon +41 44 403 49 60

Rheinweg 9 | 8200 SchaffhausenTelefon +41 52 303 49 20