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Service de l’enfance et de la jeunesse SEJ Jugendamt JA Direction de la santé et des affaires sociales DSAS Direktion für Gesundheit und Soziales GSD ERÖFFNUNG EINER NEUEN ASB Bestimmungen für die erfolgreiche Einführung des Beitrags Staat– Arbeitgeber für die Betreuung von Kindergartenkindern Kurze Zusammenfassung

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ERÖFFNUNG EINER NEUEN ASB — Bestimmungen für die erfolgreiche Einführung des Beitrags Staat–Arbeitgeber für die Betreuung von Kindergartenkindern . Kurze Zusammenfassung. Grundsätze. - PowerPoint PPT Presentation

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Service de l’enfance et de la jeunesse SEJ Jugendamt JA

—Direction de la santé et des affaires sociales DSAS Direktion für Gesundheit und Soziales GSD

ERÖFFNUNG EINER NEUEN ASB—Bestimmungen für die erfolgreiche Einführung des Beitrags Staat–Arbeitgeber für die Betreuung von Kindergartenkindern

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Grundsätze 

Mit dem Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) und seinem Ausführungsreglement (FBR) wird ein finanzieller Beitrag des Staates (Art. 9 FBG) und der Arbeitgeber (Art.10 FBG) für die Betreuung von Kinder im Vorschulalter und Kindern, die den Kindergarten besuchen, eingeführt.

Der Beitrag des Staates wird in Form einer Pauschale entrichtet, die entsprechend den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden und der Art der Betreuungseinrichtung gewährt wird. Ergänzen die Leistungen der Betreuungseinrichtungen für Kinder, die den Kindergarten besuchen, deren Stundenpläne, so gewährt der Staat für die Betreuung der Kinder im Vorschulalter sowie der Kinder, die den Kindergarten besuchen, einen finanziellen Beitrag.

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Grundsätze Der Beitrag Staat–Arbeitgeber kommt zum Elternbeitrag (Art. 8 FBG) und zum Beitrag der Gemeinden (Art. 6 und Art. 11 FBG) hinzu.

Die Diversifizierung der Finanzierungsquellen dient der Entlastung der Eltern. Sie muss im Sinne von Art. 60 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 und Art. 1 FBG die Einführung von finanziell tragbaren Leistungen ermöglichen.

► Dementsprechend ist der finanzielle Beitrag Staat–Arbeitgeber auf die Tarifsysteme zu übertragen.

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Einschränkung des Kriteriums «Vereinbarkeit Beruf–Familie»

Der Beitrag Staat–Arbeitgeber richtet sich an Einrichtungen, die eine Betreuung anbieten, welche die Vereinbarkeit des Familien- und Berufslebens der Eltern ermöglicht.

Ausserschulische Betreuungseinrichtungen, die Kinder betreuen, die den Kindergarten besuchen, fallen nur dann unter die Definition der «Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben», wenn ihre Öffnungszeiten die Schulzeiten der Kinder ergänzen und den Kriterien des Mindestangebots entsprechen.

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Mindestangebot ASB Um in den Genuss des Beitrags Staat–Arbeitgeber zu kommen, muss die ASB mindestens folgende Öffnungskriterien umfassen:

36 Betriebswochen/Jahr 1 Betreuungseinheit/Tag 4 Tage/Woche

(= 144 Betriebstage/Jahr, 1 Betreuungseinheit/Tag, 4 Tage/Woche)

Weitere Bedingungen sind im Gesetz verankert.

Einschränkung des Kriteriums «Vereinbarkeit Beruf–Familie»

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Aufgaben der Trägerschaft der Einrichtung im Hinblick auf die erfolgreiche Einführung des Beitrags Staat–Arbeitgeber Die nachfolgenden Aufgaben müssen im Hinblick auf die Eröffnung der ASB ausgeführt werden, parallel zum Bewilligungsverfahren. Die erforderlichen Angaben müssen dem JA spätestens zwei Monate vor Eröffnung der Einrichtung zugestellt werden.

1. Allgemeine Angaben zur ASB übermitteln (Formular 1, Tabellenblatt 1). 2. Angaben zum gewährten/vorgesehenen Unterstützungsbeitrag der Gemeinde für die ASB übermitteln (ASB-Formular 1, Anhang I). 3.Tarife für die Kindergartenkinder anpassen. 4. Art der Subventionierung vereinbaren (Anzahlungen/Quartals-abrechnungen).

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1. Allgemeine Angaben übermitteln

Vorgehen: Für die Erteilung des Beitrags braucht das JA allgemeine Informationen zur Einrichtung (Bankangaben, Anzahl betreute Kinder, Stand der Verträge, angebotene Tarife usw.).

Aufgabe: Die Trägerschaft übermittelt dem JA die allgemeinen Informationen mit dem ASB-Formular 1, Seite 1 (s. Dokument in der Beilage).

Das Formular ist zu unterschreiben und dem JA per E-Mail ([email protected]) und per Post zuzustellen.

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2. Angaben zum Unterstützungsbeitrag der Gemeinde übermitteln Grundsatz: Der Beitrag Staat–Arbeitgeber kommt zum Elternbeitrag und zum Beitrag der Gemeinden (Art. 6, 8 und 11 FBG) hinzu.Für die Betreuung von Kindern, die den Kindergarten besuchen, darf der Beitrag des Staates nicht höher sein als derjenige der Gemeinden (FBG Art.9, Abs.4).

Vorgehen: Für den Vollzug des FBG muss das JA genau über die Höhe des Gemeindebeitrags informiert werden.

Aufgabe: Die Trägerschaft übermittelt dem JA die Informationen über den Gemeindebeitrag mit dem ASB-Formular 1, Anhang IGemeindebeitrag: Betrag, der im Voranschlag 2012 aufgeführt ist/Von der Gemeinde offerierte Leistung Die Trägerschaft übermittelt dem JA die erforderlichen Anhänge zur näheren Bestimmung dieser Beträge (Voranschlag, Mietnachweise usw.)

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3. Tarife für die Kindergartenkinder anpassen

Grundsatz: Der finanzielle Beitrag Staat–Arbeitgeber ist im Elternbeitrag zu berücksichtigen.

Für die Inkraftsetzung des Gesetzes müssen die Betreuungseinrichtungen deshalb ihre Tarife anpassen.  Sobald die angepassten Tarife in Kraft getreten sind, beginnt die Entrichtung des Beitrags und die Erfassung der tatsächlichen Betreuungsstunden für die Berechnung des Beitrags Staat–Arbeitgeber (es werden nur die nach der Tarifanpassung in Rechnung gestellten tatsächlichen Betreuungsstunden berücksichtigt).

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3. Tarife für die Kindergartenkinder anpassen (Fortsetzung)Vorgehen: Für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen betrifft die Tarifanpassung lediglich den Tarif für die Kinder, die den Kindergarten besuchen. Somit verfügt die ASB bei der Eröffnung über zwei Tarife: Tarif für die Kinder, die die Primarschule besuchen Tarif für die Kinder, die den Kindergarten besuchen ( = Tarif, der durch den Beitrag Staat–Arbeitgeber herabgesetzt wurde)

 Die Anpassung der bestehenden Tarife muss über die bereitgestellten Umwandlungstabellen erfolgen. Mit diesen kann der finanzielle Beitrag Staat–Arbeitgeber im Elternbeitrag berücksichtigt werden.

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3. Tarife für die Kindergartenkinder anpassen (Fortsetzung)

 Hilfsmittel für die Anpassung der Tarife: Die Trägerschaft schickt die Tarife der ASB per E-Mail ans JA ([email protected]) mit Angabe der Öffnungszeiten der ASB. Das JA vollzieht die Umwandlung und schlägt der Trägerschaft angepasste Tarife für die Kindergartenkinder vor. Dieser Vorschlag muss von der Trägerschaft geprüft und in der Folge vom JA validiert werden.

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4. Art der Subventionierung vereinbaren (Anzahlungen/Quartalsabrechnungen). Grundsatz: Ausserschulische Betreuungseinrichtungen, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen in den Anwendungsbereich der finanziellen Unterstützung fallen, müssen dem JA deshalb eine detaillierte Abrechnung der Anzahl Betreuungsstunden zugunsten der Kinder, die den Kindergarten besuchen, liefern.

Vorgehen: Die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen können auf zwei Arten funktionieren:

System mit Anzahlungen (Berechnung der geschätzten Betreuungsstunden) System mit Quartalsabrechnungen

Bei der Eröffnung einer neuen Einrichtung verfügt die Trägerschaft oftmals nicht über die erforderlichen Angaben, um eine Schätzung der Betreuungsstunden für Kindergartenkinder liefern zu können (diese ist notwendig für die Berechnung der Anzahlungen) (s. benötigte Angaben: s. ASB-Formular 1, Anhang II).

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4. Art der Subventionierung vereinbaren (Anzahlungen/Quartalsabrechnungen). Vorschlag:Ein System mit Quartalsabrechnungen verwenden, soll heissen: Der Beitrag wird am Ende jedes Quartals (3 Monate) für die Betreuungsstunden für Kindergartenkinder des vorangegangenen Quartals entrichtet (anstelle eines Systems mit Anzahlungen auf Grundlage einer geschätzten Betreuung).

Aufgabe: ASB verwendet ein System mit Quartalsabrechnungen: Die Trägerschaft informiert das JA per E-Mail ([email protected]), dass sie ein System der Quartalsabrechnung verwenden will. Das JA übermittelt der Einrichtung das Formular, das jeweils am Ende jedes Quartals zur Erstellung der Quartalsabrechnungen zu verwenden ist.

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4. Art der Subventionierung vereinbaren (Anzahlungen/Quartalsabrechnungen). Aufgabe:

ASB möchte ein System mit Anzahlungen verwenden: Die Trägerschaft muss dem JA im Vorfeld der Einrichtungseröffnung die zur Berechnung der Anzahlungen erforderlichen Daten übermitteln, d. h.: eine detaillierte Schätzung der Anzahl Betreuungsstunden für die Betreuung von Kindergartenkindern, die ab Eröffnung der Einrichtung bis zum Ende des Jahres voraussichtlich erteilt werden (min. für 3 Monate). Die Trägerschaft füllt somit Anhang II von ASB-Formular 1 aus und liefert die erforderlichen Belege.

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Berechnung des Restbetrags 2012 Egal, für welches System sich die ASB entscheidet (Abrechnungen oder Anzahlungen), Ende 2012 muss sie die Belege der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden liefern und eine Schlussabrechnung der im 2012 in Rechnung gestellten Betreuungsstunden für Kindergartenkinder erstellen. Mit dieser Schlussabrechnung kann: - die Schlusskontrolle der Betreuungsstunden für die ASB, die sich für das System der Quartalsabrechnungen entschieden haben, durchgeführt werden; - der Restbetrag des Beitrags für die ASB, die sich für das System der Anzahlungen entschieden haben, berechnet werden.

Die Formularmodelle für die Erstellung der Schlussabrechnung können auf der JA-Website heruntergeladen werden.

Die ASB, die sich für Abrechnungen entschieden haben, können das ASB-Formular 3 verwenden (hier muss nur noch die Gesamtanzahl Stunden pro Monat der bereits in den Abrechnungen erfassten Stunden übertragen werden).

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Belege

Bei der Schlussabrechnung müssen die ASB Belege in der verlangten Form aushändigen.

Das JA fordert die Projektleiter/innen auf, sich das Tabellenblatt «Belege» anzusehen (sodass direkt die Listen/Rechnungen mit den verlangten Informationen erstellt werden können).

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Weitere Informationen zur familienergänzenden Betreuung erhalten Sie bei

Jugendamt

Sekretariat FBG

[email protected]

T +41 26 305 15 30