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KVNO Praxisinformation Engagiert für Gesundheit. STIKO passt Impfempfehlung an: Zweitimpfung mit mRNA-Vakzin nach Astrazeneca Die Ständige Impfkommission (STIKO) passt ihre Empfehlung bei der Impfung mit Vaxzevria an – und rät nun zu einem heterologen Impfschema. Wer mit dem Vakzin von Astrazeneca seine Erstimpfung erhalten hat, solle demnach die zweite Dosis mit einem mRNA-Vakzin von Moderna oder Biontech/Pfizer erhalten - unab- hängig vom Alter. Impfabstand laut STIKO: mindestens vier Wochen. Hinweis: Wir empfehlen den Praxen vor diesem Hintergrund, alle Patienten zu kontaktieren, die eine Zwei- timpfung mit Astrazeneca erhalten sollen und abzufragen, ob sie mit Verweis auf die angepasste STIKO-Emp- fehlung nun die zweite Dosis mit einem mRNA-Impfstoff erhalten möchten – und dann anhand dieser Rück- meldung den Impfstoff zu bestellen. Bedenken Sie bei Ihrer Terminplanung bitte auch, dass sich der Zeitpunkt der Zweitimpfung ändert, wenn nach heterologem Impfschema geimpft wird. Uns ist vollkommen bewusst, dass dies für Sie und Ihre Praxisteams viel zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeutet. Wir sind dabei, weitere Fragen abzuklären und Ihnen mögliche Problemlösungen an die Hand zu geben. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir die Auswirkungen dieser STIKO-Empfehlung erst einmal selbst einordnen müssen – uns liegt dazu auch noch kein entsprechender Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums vor, den wir benötigen, um Dinge konkret umsetzen zu können. Die Expertengruppe des Robert Koch-Instituts (RKI) teilte mit, dies gilt „vorbehaltlich der Rückmeldungen aus dem noch zu eröffnenden Stellungnahmeverfahren“. Ein heterologes Impfschema hatte die STIKO bisher nur jüngeren Menschen angeraten, die bereits eine Erstimpfung mit Astrazeneca bekommen hatten, bevor das Vakzin nur noch für Menschen ab 60 Jahren empfohlen wurde. Grund für den neuen Kurs ist die Delta- variante von SARS-CoV-2, die sich derzeit in Deutschland schnell ausbreitet und deutlich ansteckender ist als die seit März 2021 vorherrschende Alphavariante. Nach Aussage der STIKO weist sie jedoch bislang keine gesichert erhöhte Pathogenität auf. Aktuelle Studienergebnissen zeigen, dass die Immunantwort nach he- terologem Impfschema (Vaxzevria/mRNA-Impfstoff) der Immunantwort nach homologer Impfserie (zwei Impfstoffdosen Vaxzevria) „deutlich überlegen“ ist. Zweitimpfung „zeitgerecht“ wahrnehmen Vollständig Geimpfte seien gegenüber der Deltavariante ähnlich gut vor schweren Krankheitsverläufen ge- schützt wie in Bezug auf anderen SARS-CoV-2-Varianten, hieß es unter Berufung auf Daten aus Großbritan- nien. Anders verhält es sich jedoch bei nur einer Impfstoffdosis. Hier scheine der Schutz nach Erstimpfung gegenüber der Deltavariante „deutlich herabgesetzt“, teilten die Experten mit. Laut Kommission ist es vor diesem Hintergrund besonders wichtig, die Zweitimpfung „zeitgerecht“ wahrzu- nehmen. In ihrem Beschlussentwurf empfiehlt die STIKO folgende Impfabstände: 1 | 6 02. JULI 2021

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Engagiert für Gesundheit.

STIKO passt Impfempfehlung an: Zweitimpfung mit mRNA-Vakzin nach Astrazeneca

Die Ständige Impfkommission (STIKO) passt ihre Empfehlung bei der Impfung mit Vaxzevria an – und rät nun zu einem heterologen Impfschema. Wer mit dem Vakzin von Astrazeneca seine Erstimpfung erhalten hat, solle demnach die zweite Dosis mit einem mRNA-Vakzin von Moderna oder Biontech/Pfizer erhalten - unab-hängig vom Alter. Impfabstand laut STIKO: mindestens vier Wochen.

Hinweis: Wir empfehlen den Praxen vor diesem Hintergrund, alle Patienten zu kontaktieren, die eine Zwei-timpfung mit Astrazeneca erhalten sollen und abzufragen, ob sie mit Verweis auf die angepasste STIKO-Emp-fehlung nun die zweite Dosis mit einem mRNA-Impfstoff erhalten möchten – und dann anhand dieser Rück-meldung den Impfstoff zu bestellen. Bedenken Sie bei Ihrer Terminplanung bitte auch, dass sich der Zeitpunkt der Zweitimpfung ändert, wenn nach heterologem Impfschema geimpft wird.

Uns ist vollkommen bewusst, dass dies für Sie und Ihre Praxisteams viel zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeutet. Wir sind dabei, weitere Fragen abzuklären und Ihnen mögliche Problemlösungen an die Hand zu geben. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir die Auswirkungen dieser STIKO-Empfehlung erst einmal selbst einordnen müssen – uns liegt dazu auch noch kein entsprechender Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums vor, den wir benötigen, um Dinge konkret umsetzen zu können.

Die Expertengruppe des Robert Koch-Instituts (RKI) teilte mit, dies gilt „vorbehaltlich der Rückmeldungen aus dem noch zu eröffnenden Stellungnahmeverfahren“. Ein heterologes Impfschema hatte die STIKO bisher nur jüngeren Menschen angeraten, die bereits eine Erstimpfung mit Astrazeneca bekommen hatten, bevor das Vakzin nur noch für Menschen ab 60 Jahren empfohlen wurde. Grund für den neuen Kurs ist die Delta- variante von SARS-CoV-2, die sich derzeit in Deutschland schnell ausbreitet und deutlich ansteckender ist als die seit März 2021 vorherrschende Alphavariante. Nach Aussage der STIKO weist sie jedoch bislang keine gesichert erhöhte Pathogenität auf. Aktuelle Studienergebnissen zeigen, dass die Immunantwort nach he-terologem Impfschema (Vaxzevria/mRNA-Impfstoff) der Immunantwort nach homologer Impfserie (zwei Impfstoffdosen Vaxzevria) „deutlich überlegen“ ist.

Zweitimpfung „zeitgerecht“ wahrnehmenVollständig Geimpfte seien gegenüber der Deltavariante ähnlich gut vor schweren Krankheitsverläufen ge-schützt wie in Bezug auf anderen SARS-CoV-2-Varianten, hieß es unter Berufung auf Daten aus Großbritan-nien. Anders verhält es sich jedoch bei nur einer Impfstoffdosis. Hier scheine der Schutz nach Erstimpfung gegenüber der Deltavariante „deutlich herabgesetzt“, teilten die Experten mit.

Laut Kommission ist es vor diesem Hintergrund besonders wichtig, die Zweitimpfung „zeitgerecht“ wahrzu-nehmen. In ihrem Beschlussentwurf empfiehlt die STIKO folgende Impfabstände:

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Impfstoffbestellung für die Woche vom 12. bis 18. JuliHinweis: Bitte bedenken Sie, dass die angepasste Empfehlung der STIKO zur Zweitimpfung mit mRNA-Vakzin nach erster Dosis Vaxzevria Einfluss auf Ihre Impfstoffbestellung haben kann und Sie ggf. mehr Dosen des Vakzins Comirnaty bestellen müssen. Sollten Patienten weiterhin den Wunsch einer Zweitimpfung mit dem Impfstoff von Astrazeneca haben, steht es Ihnen offen, auch eine zweite Dosis Vaxzevria zu verimpfen.

Die Impfstoffliefermengen bleiben auch in der Woche vom 12. bis 18. Juli (KW 28) nahezu unverändert. Die Arztpraxen erhalten nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter Berufung auf das Bundesministerium für Gesundheit insgesamt 3,4 Millionen Impfdosen. Davon 2,5 Millionen von Biontech/Pfizer und 800.000 von Astrazeneca. Nachdem vergangene Woche keine Vakzine von Johnson & Johnson an die Niedergelassenen gingen, erhalten die Praxen in KW 28 nun 100.000 Dosen des Wirkstoffs Janssen.

Bestellmenge für die KW 28 – weiterhin keine ObergrenzeBitte bestellen Sie Ihren Impfstoff inklusive Impfzubehör für die KW 28 bis zum kommenden Dienstag (06.07.), 12 Uhr, impfstoffspezifisch per Arzneimittelrezept (Muster 16) unter Angabe des Impfstoffnamens und der jeweiligen Anzahl an Dosen. Für alle drei Impfstoffe gibt es keine Höchstbestellmengen. Geben Sie auf dem Rezept an, wie viele Dosen Sie für Erstimpfungen benötigen.

Abhängig von der Gesamtzahl der Zweitimpfungen – insbesondere mit Comirnaty - ist es möglich, dass Ärzte für Erstimpfungen weniger Impfstoff erhalten, als sie bestellt haben. Beim COVID-19-Impfstoff Janssen kann es wegen der sehr geringen Anzahl an Dosen sein, dass die Liefermenge je Arzt nur ein bis zwei Vials beträgt.

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Mitteilung der STIKO zur COVID-19-Impfung

Impfstoff Impfabstand

Comirnaty (Biontech/Pfizer) 3–6 Wochen

Spikevax (Moderna) 4–6 Wochen

Vaxzevria (Astrazeneca) 9–12 Wochen

Heterologes Impfschema (Vaxzevria/mRNA-Impfstoff) ab 4 Wochen

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Bestellungen für Zweitimpfungen werden weiterhin bevorzugt beliefert. Bestellen Sie die Impfstoffe für an-stehende Zweitimpfungen wie bisher bitte mit einem separaten Rezept. Geben Sie darauf die Anzahl der Do-sen an, die Sie in der Woche vom 12. bis 18. Juli benötigen, um Patienten unter Einhaltung der empfohlenen Impfabstände zum zweiten Mal impfen zu können. Für diese Bestellungen gibt es ebenfalls keine Höchstbe-stellmengen.

Moderna ab August in den PraxenNach jetzigem Stand soll ab August auch der mRNA-Impfstoff des amerikanischen Herstellers Moderna an die Arztpraxen ausgeliefert werden. Wir werden Sie darüber entsprechend informieren.

Neue TestV: Vergütung für COVID-19-Genesenenzertifikat und geänderte Regelungen bei SchnelltestsGestern ist eine neue Corona-Testverordnung (TestV) mit umfangreichen Änderungen in Kraft getreten. Sie betreffen unter anderem die Vergütung und Abrechnung von Bürgertests sowie neue Kontrollmechanismen für Testungen. Wie in unserer Corona-Praxisinformation vom 30. Juni angekündigt, erhalten Sie heute um-fangreiche Informationen zu den neuen Regelungen.

Wichtige Änderungen für ÄrzteSeit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für den kostenlosen Bürgertest – ein niederschwelli-ges Angebot für Bürger zur regelmäßigen kostenlosen Testung. Infolge dieser pragmatischen Vorgehenswei-se sind allein in Nordrhein rund 5000 Teststellen entstanden. Die große Mehrheit der Anbieter von Teststel-len erfüllt ihre Aufgabe ordnungsgemäß und mit der notwendigen Qualität. Gleichwohl hielt der Gesetzgeber es für notwendig, die Vergütung und die Abrechnung erbrachter Leistungen anzupassen und Kontrollinstru-mente zu stärken – deshalb hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine neue TestV auf den Weg gebracht, aus der sich folgende wichtige Änderungen ergeben:

Antigen-Test zur EigenanwendungFür bestimmte Konstellationen wird ein Antigen-Test zur Eigenanwendung zugelassen, dessen Durchfüh-rung von einem nach der TestV zugelassenen Leistungserbringer vor Ort überwacht wird (überwachter An-tigen-Test zur Eigenanwendung). Wie auch die PoC-Antigen-Tests sind die überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung nur dann erstattungsfähig, wenn diese die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstim-mung mit dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen und unter bfarm.de/antigentests veröffentlicht sind. Auch Personen, die Antigen-Tests zur Eigenanwendung überwa-chen, sind laut Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, positive Testergebnisse dem Gesundheitsamt mit-zuteilen.

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In welchen Fällen sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung insbesondere möglich? Antigentests zur Eigenanwendung können bei der Testung des eigenen Praxispersonals angewendet wer-den. Der Test kann dann in eigener Verantwortung ohne Überwachung z.B. auch zu Hause vor Arbeitsantritt durchgeführt werden. In diesen Fällen darf allerdings kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ausgestellt werden.

In welchen Fällen sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung nicht möglich? Antigen-Tests zur Eigenanwendung dürfen nicht im Rahmen der Bürgertestung zum Einsatz kommen. Der Anspruch auf Bürgertestung umfasst ausschließlich die Durchführung von patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test).

AbstrichleistungDie Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik oder die Abstrich-Ent-nahme für einen PCR-Test, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats wird zum 1. Juli auf 8 Euro je Testung (Pseudo-GOP 88310) angepasst. Soweit die Leistung mittels eines über-wachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung erbracht wird, beträgt die Vergütung aufgrund des geringeren Durchführungsaufwandes 5 Euro (Pseudo-GOP 88314).

COVID-19-GenesenenzertifikatMit der neuen TestV wird nun auch die Vergütung für das Ausstellen eines COVID-19-Genesenenzertifikats geregelt. Positiv getestete Personen haben damit einen Anspruch auf die Erstellung der Bescheinigung. Vo-raussetzung für die Ausstellung: ein Nachweis über das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2. Die zu-grundeliegende Testung muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt sein und mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegen. Das Zertifikat gilt ab dem 28. Tag nach der ersten positiven Testung und ist für die Dauer von sechs Monaten nach Testung gültig. Dabei kann der Nach-weis bereits in unmittelbarer zeitlicher Folge zur Testung erfolgen - wenn technisch gewährleistet ist, dass die Gültigkeit bei digitalen Ausstellungs- und Prüfverfahren erst ab dem 28. Tag nach der Testung angezeigt wird.

Die Vergütung beträgt je Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats 6 Euro (Pseudo-GOP 88370) bzw. 2 Euro (Pseudo-GOP 88371), wenn die Bescheinigung direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) generiert wird.

Hinweis: Derzeit können nordrheinische Praxen noch keine COVID-19-Genesenenzertifikate direkt aus dem PVS erstellen. Die Software-Hersteller haben noch bis 12. Juli Zeit, das entsprechende Modul im Rahmen des PVS-Vertrags kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

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Sachkosten für PoC -Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur EigenanwendungMit der neuen TestV wird die bisherige Kostenerstattung über die GOP 97122 durch die Gewährung eines Festbetrages in Höhe von 3,50 Euro (GOP 88312) ersetzt.

Bürgertests: Verpflichtung zur Übermittlung in Corona-Warn-AppAb dem 1. August 2021 darf eine Vergütung für Bürgertests nur dann gewährt werden, wenn der Leistungs-erbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des Infektions-schutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App (CWA) des RKI anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die CWA übermittelt. Mit der neuesten Version 2.1 der App können auch Ergebnisse von Anti-gen-Schnelltests empfangen und im Falle eines positiven Testergebnisses Kontaktpersonen über die CWA gewarnt werden.

Bestätigungstest nach Pooling-TestDer Bestätigungstest nach einem positiven Antigentest ist nun auch im Rahmen von in Pooling-Tests positiv getesteter Personen möglich. Bei Pooling-Tests wird das Probenmaterial von Individuen zusammengeführt und in einer PCR-Reaktion getestet. Ist die Pooltestung negativ, kann davon ausgegangen werden, dass alle eingeschlossenen Individuen nicht mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Fällt diese positiv aus, ist mindestens eine der getesteten Personen positiv, so dass eine PCR-Einzeltestung aller Personen des Pools erforderlich wird.

Konkrete Vorgaben zur Dokumentation Grundsätzlich sind die Abrechnungsunterlagen – d. h. die Auftrags- und Leistungsdokumentation - bis zum 31. Dezember 2024 zu speichern bzw. aufzubewahren. Mit der neuen Corona-TestV werden die Regelungen hierzu konkretisiert. Damit soll sichergestellt werden, dass die tatsächliche Leistungserbringung im Rahmen einer Prüfung anlassbezogen oder als Teil einer Stichprobenprüfung dahingehend gezielt überprüft werden kann, ob die Durchführung und Abrechnung durch die Leistungserbringer und sonstigen abrechnenden Stellen den rechtlichen Vorgaben entspricht. Zu der Auftrags- und Leistungsdokumentation gehört insbesondere:

¡ die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der durchführenden Personen je Tag bei Bürgertestungen,

¡ bei der Abrechnung von Sachkosten für PoC -Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung der Kaufvertrag, die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,

¡ für jede durchgeführte Testung das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person, ¡ bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle

Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte, ¡ bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, ¡ die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters

über die Durchführung des Tests.

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Die KVNO im Netz:https://www.kvno.de https://www.facebook.com/kassenarztliche.nordrheinhttps://www.facebook.com/medizinischefachangestelltevernetzthttps://twitter.com/kvno_aktuellhttps://www.youtube.com/c/KVNordrheinVideo

Weitere Fragen und Antworten rund um das Thema Corona und zur Corona-Schutzimpfung finden Sie auf coronavirus.nrw sowie auf coronaimpfung.nrw

Sollten Sie diese Praxisinformation per Fax erhalten haben: Sie finden alle Texte auch auf coronavirus.nrw mit anklickbaren Links.

Aufgrund der neuen Regelungen, ist es notwendig, dass die Leistungen nach der TestV ab dem 1. Juli 2021 mit neuen Symbolnummern dokumentiert werden. Bitte beachten Sie dabei auch, dass sich das IK des Bun-desamtes für Soziale Sicherung (BAS) zum 1. Juli ändert. Das neue IK lautet dann: 103609999.

Eine Übersicht über die Symbolnummern finden Sie im Anhang dieser Corona-Praxisinformation und hier:

PDFTests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis (PDF, 670 KB)

TestV des BMG

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ÜBERSICHT: TESTS AUF SARS-CoV-2 IN DER ARZTPRAXIS

Kostenträger Krankenkasse BAS: Testverordnung BMG

Anspruch Symptomatische Personen

Bestätigungstest/ Variantenspezifischer

PCR-Test

Kontaktpersonenund Corona-Warn-App

Asymptomatische Bürger

Testung von eigenem ärztlichen und nicht ärztlichem Personal

nur GKV-Versicherte alle Personen (GKV und Nicht-GKV)n nach RKI-Kriterien n Nach einem positivem Antigen-Test/

Pooling-Test: Bestätigungstest mittels PCR-Test

n Bei positivem PCR-Test: Varianten-spezifischer PCR-Test bei Verdacht auf Vorliegen einer bekannten Virus-variante

n Ausstellung Zeugnis über (Nicht-) Vorliegen einer Infektion inkl. Er stellung eines COVID-19-Testzertifikats

n Feststellung durch Arzt, ÖGD oder Warn-App (erhöhtes Risiko)

n Kontakt in den letzten 14Tagen n ggf. Freitestung nach Quarantäne-

regelung innerhalb von 21 Tagen nach Kontakt

n Ausstellung Zeugnis über (Nicht-)Vorliegen einer Infektion inkl. Erstellung COVID-19-Testzertifikat

n mind. 1 PoC-Test pro Wochen Ausstellung Zeugnis über (Nicht-)

Vorliegen einer Infektion inkl. Er stellung eines COVID-19-Testzertifikats

n Übertragung Testzertifikat in Corona-Warn-App

n Keine Antigentests zur Eigenanwendung möglich

n Selbsttestung Arztn Testung von eigenem Personaln monatlich 10 PoC-Tests pro Person n Bei PoC-Antigentests oder überwach-

ten Antigentests zur Eigenanwendung: Ausstellung Zeugnis über (Nicht-)Vorliegen einer Infektion inkl. Erstellung COVID-19-Testzertifikats

n Bei Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung darf kein Zeugnis über (Nicht-)Vorliegen einer Infektion ausgestellt werden

Abrechnung

Kostenträger

nach EBM:n mit Versicherten-, Grund-,

Konsiliar- und/oder Notfall pauschale im Quartal: 02402 (8 Euro, ex.budg.)

n ohne o. g. Pauschalen: 02402 (8 Euro, ex.budg.) + 02403 (7 Euro, nicht ex.budg.)

n Kennziffer 88240 n zzgl. ggf. Hausbesuch

n Abstrich: SNR 88310 (8 Euro)n keine Abrechnung nach

EBM/GOÄ

n Gespräch zur Feststellung Kontakt-person + Abstrich: SNR 88310 (8 Euro)

n Gespräch zur Feststellung Kontakt-person ohne Abstrich: SNR 88313 (5 Euro)

n Abstrich (Freitestung): SNR 88310 (8 Euro)

Ausnahmefall Antigen-Test*

n Abstrich Bürgertest: SNR 88310B (8 Euro)

Zuzüglich: n Sachkosten-Pauschale für PoC-

Anti gen-Tests bei Bürgertests: SNR 88312B (3,50 Euro)

n keine Abstrichleistungn Anlage eines Abrechnungsscheins

auf Praxisinhaber n Sachkosten-Pauschale für PoC-

Antigentests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung: SNR 88312 (3,50 Euro)

n Kostenträger BAS auf Abrechnungsschein eintragen

n nach Einlesen eGK ändert KV im Nachgang den Kostenträgern bei Privatpatienten VKNR BAS erfassen

GKV Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) VKNR  38825/IK 103609999

Kodierung J06.9G und U99.0G; ggf. U07.1G oder U07.2G; ggf. zusätzlich Z20.8 G (bei Kontaktperson)

U99.0G und Z11G

Testverfahren PCR- oder Antigen-Labor-Test PCR PCR** PoC-Test durch Dritte PoC-Test oder Selbsttest mit/ ohne Überwachung

Laborauftrag (ausgenommen PoC)

n Muster 10C: Auftrag GOP 32816 (PCR-Test)

n Muster 10: Auftrag GOP 32779 (Antigentest)

Muster OEGDn Bestätigungs-PCR odern Varianten-PCR

Muster OEGDn Kontaktperson/CWA

nicht erforderlich nicht erforderlich

Einverständnis ankreuzen und Telefonnummer des Patienten eintragen

* Sollte im Ausnahmefall ein PoC-Antigentest durchgeführt (SNR 88310: 8 Euro) oder ein Antigentest zur Eigenanwendung überwacht werden (SNR 88314: 5 Euro), ist auch die Sachkostenpauschale (SNR 88312: 3,50 €) abrechenbar.** Im Rahmen der nationalen Teststrategie empfohlener Test. Bei begrenzten Testkapazitäten Abweichungen möglich. Stand 01.07.2021

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ÜBERSICHT: TESTS AUF SARS-CoV-2 IN DER ARZTPRAXIS

Kostenträger BAS: Testverordnung BMG

Anspruch Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen

oder Unternehmen

Präventive Tests in anderen gesundheitlichen

Einrichtungen oder Unternehmen****

Ausstellung COVID-19- Genesenenzertifikat

Ärztliche Schulung

Vor (Wieder-)Aufnahme in eine Pflege-, Reha-, Dialyse-Einrichtung

oder vor einer ambulanten OP***

alle Personen (GKV und Nicht-GKV)n Feststellung durch den Arzt (Nachweis über

Ausbruch durch Einrichtung oder ÖGD)n Ausbruch in den letzten 14 Tagenn ggf. Freitestung nach Quarantäneregelung

innerhalb von 21 Tagen nach Kontaktn Ausstellung Zeugnis über (Nicht-)Vorliegen

einer Infektion inkl. Er stellung eines COVID-19- Testzertifikats

n nach Info/Nachweis der Einrichtungn beispielsweise vor ambulanter Operation, vor Auf-

nahme in eine Dialyseeinrichtung, Aufnahme Pflege, Tageskliniken, vor Wiederaufnahme in ein Pflegeheim nach KH-Aufenthalt

n Ausstellung Zeugnis über (Nicht-)Vorliegen einer Infektion inkl. Er stellung eines digitalen COVID-19- Testzertifikats

n Bescheinigung des positiven Erregernachweises auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat)

n Ausstellung durch die zur Durchführung / Überwachung der Testung berechtigte Person oder nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker

n Positive Testung liegt mind. 28 Tage sowie max. 6 Monate zurück

n Personal in nichtärztlich geführten Einrichtungen n Schulung alle 2 Monate pro Einrichtung möglich

Abrechnung

Kostenträger

n Abstrich: SNR 88310 (8 Euro) n Abstrich (Freitestung): SNR 88310 (8 Euro)n max. 1 Wiederholung im Einzelfall

Ausnahmefall Antigen-Test*

n Ausstellung COVID-19-Genesen- zertif kat ohne PVS: SNR 88370 (6 Euro)

n Ausstellung COVID-19-Genesen- zertif kat mit PVS: SNR 88371 (2 Euro)

Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) VKNR  38825/IK 103609999

n Anlage eines Abrechnungsscheins auf den Praxisinhaber

n Kostenträger ist das BAS (VKNR 38825/IK 103609999)

n Eintragung SNR 88311 am Tag der Schulung n Eintragung geschulter Einrichtung

im freien Begründungstext in Feld kennung 5009n Diagnosekodierung: U99.0G und Z11Gn Vergütung: 70 Euro je Einrichtung

n nach Einlesen eGK ändert KV im Nachgang den Kostenträgern bei Privatpatienten VKNR BAS erfassen

Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) VKNR  38825/IK 103609999

Kodierung U99.0G und Z11G

Testverfahren PCR** PCR** (falls im Einzelfall medizinisch sinnvoll: Antigen-Test)

Laborauftrag (ausgenommen PoC)

Muster OEGDn Ausbruchgeschehen

Muster OEGDn Verhütung der Verbreitung

Einverständnis ankreuzen und Telefonnummer des Patienten eintragen

* Sollte im Ausnahmefall ein PoC-Antigentest durchgeführt (SNR 88310: 8 Euro) oder ein Antigentest zur Eigenanwendung überwacht werden (SNR 88314: 5 Euro), ist auch die Sachkostenpauschale (SNR 88312: 3,50 €) abrechenbar.** Im Rahmen der nationalen Teststrategie empfohlener Test. Bei begrenzten Testkapazitäten Abweichungen möglich.*** Testungen vor stationären Operationen erfolgen in der Regel durch die Krankenhäuser. **** Zu medizinischen Einrichtungen zählen zum Beispiel Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge-/Rehaeinrichtungen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, ambulante Dienste, ambulante Krankenhausbereiche, die Wiedereingliederungshilfe; ausschließlich Personal: humanmedizinische Heilberufe. Stand 01.07.2021

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