KVNO Praxisinfo | Themen: Quarantänemaßnahmen von ... · angeben werden, sowie die „8“ für...

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KVNO Praxisinformation 27. Oktober 2020 kvno.de 1 | 3 Kurzübersicht für Arztpraxen - alle Testungen inklusive RVO Mit Blick auf die neue Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) haben wir unsere Übersicht „TESTS AUF SARS-CoV-2 IN DER ARZTPRAXIS“ aktualisiert. Die neue Rechtsverordnung (RVO) des BMG zur Testung asymptomatischer Personen vom 15. Oktober löst den bisherigen Rahmenvertrag auf Landesebene zwischen der KV Nordrhein und dem Öffentlichen Gesundheitsdienst ab. Abrechnungen nach bisherigem Vertrag werden von der KVNO ab 15. Oktober entsprechend der RVO umgewandelt. Hier finden Sie die aktuelle Kurzübersicht über alle Testkonstellationen zum Download: https://coronavirus.nrw/wp-content/uploads/2020/08/kurzversion_verguetungsuebersicht.pdf Patienteninfo: Wer zahlt meinen Corona-Test? Die KV Nordrhein hat die Übersicht für Patienten aktualisiert, die kurz und übersichtlich darstellt, wer die Kosten für das Testen in neun typischen Fällen übernimmt, also zum Beispiel bei Infektionssymp- tomen oder vor einer Krankenhaus-Behandlung. Die Übersicht finden Sie auf der folgenden Seite; sie ist auch abrufbar unter coronavirus.nrw Hier finden Sie die Coronatest-Vergütungsübersicht zum Download: https://coronavirus.nrw/wp-content/uploads/2020/07/coronavirus_patientenformation_testen.pdf Grippeimpfstoff – auch Einzeldosen als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig Die hohe Nachfrage nach Grippeimpfungen zu Beginn dieser Saison hat dazu geführt, dass Grip- peimpfstoffe in einigen Regionen nur noch schwer zu beziehen sind. Um einen höheren Bedarf zu decken, können auch Einzelimpfstoffe als Sprechstundenbedarf (SSB) verordnet werden. Die Kassen und der Apothekerverband in Nordrhein haben sich über die Abrechnung verständigt. Wenn 10er oder 20er Packungen nicht verfügbar sind, können auch einzelne Dosen Grippeimpf- stoff als Sprechstundenbedarf abgegeben werden. Verordnen Sie hierfür entweder „Grippeimpfstoff 2020/2021 mit/ohne Kanüle“ oder einen Handelsnamen. Wenn das namentlich verordnete Produkt nicht verfügbar ist, muss die Apotheke für eine Änderung Rücksprache halten. Bei produktneutraler Verordnung kann einer der drei preiswertesten Grippeimpfstoffe abgegeben werden. Auf dem Rezept müssen wie bisher „SSB Nordrhein“ als Kostenträger und die „102091710“ als Kostenträgerkennung

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Kurzübersicht für Arztpraxen - alle Testungen inklusive RVOMit Blick auf die neue Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) haben wir unsere Übersicht „TESTS AUF SARS-CoV-2 IN DER ARZTPRAXIS“ aktualisiert. Die neue Rechtsverordnung (RVO) des BMG zur Testung asymptomatischer Personen vom 15. Oktober löst den bisherigen Rahmenvertrag auf Landesebene zwischen der KV Nordrhein und dem Öffentlichen Gesundheitsdienst ab. Abrechnungen nach bisherigem Vertrag werden von der KVNO ab 15. Oktober entsprechend der RVO umgewandelt.

Hier finden Sie die aktuelle Kurzübersicht über alle Testkonstellationen zum Download:

https://coronavirus.nrw/wp-content/uploads/2020/08/kurzversion_verguetungsuebersicht.pdf

Patienteninfo: Wer zahlt meinen Corona-Test?Die KV Nordrhein hat die Übersicht für Patienten aktualisiert, die kurz und übersichtlich darstellt, wer die Kosten für das Testen in neun typischen Fällen übernimmt, also zum Beispiel bei Infektionssymp-tomen oder vor einer Krankenhaus-Behandlung. Die Übersicht finden Sie auf der folgenden Seite; sie ist auch abrufbar unter coronavirus.nrw

Hier finden Sie die Coronatest-Vergütungsübersicht zum Download:

https://coronavirus.nrw/wp-content/uploads/2020/07/coronavirus_patientenformation_testen.pdf

Grippeimpfstoff – auch Einzeldosen als Sprechstundenbedarf verordnungsfähigDie hohe Nachfrage nach Grippeimpfungen zu Beginn dieser Saison hat dazu geführt, dass Grip-peimpfstoffe in einigen Regionen nur noch schwer zu beziehen sind. Um einen höheren Bedarf zu decken, können auch Einzelimpfstoffe als Sprechstundenbedarf (SSB) verordnet werden. Die Kassen und der Apothekerverband in Nordrhein haben sich über die Abrechnung verständigt.

Wenn 10er oder 20er Packungen nicht verfügbar sind, können auch einzelne Dosen Grippeimpf-stoff als Sprechstundenbedarf abgegeben werden. Verordnen Sie hierfür entweder „Grippeimpfstoff 2020/2021 mit/ohne Kanüle“ oder einen Handelsnamen. Wenn das namentlich verordnete Produkt nicht verfügbar ist, muss die Apotheke für eine Änderung Rücksprache halten. Bei produktneutraler Verordnung kann einer der drei preiswertesten Grippeimpfstoffe abgegeben werden. Auf dem Rezept müssen wie bisher „SSB Nordrhein“ als Kostenträger und die „102091710“ als Kostenträgerkennung

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angeben werden, sowie die „8“ für Impfstoffe und die „9“ für SSB eingetragen werden. Verordnun-gen auf den Namen des Patienten sowie Privatverordnungen können nicht für den SSB genommen werden. Hingegen können Impfstoffe aus dem Sprechstundenbedarf nicht für Satzungsimpfungen verwendet werden.

Das Paul-Ehrlich-Institut hat bis zur 42. Kalenderwoche 20 Millionen Dosen Grippeimpfstoff freigege-ben. Deutlich mehr als zum gleichen Zeitpunkt 2019. Sechs Millionen weitere Impfdosen, die das BMG vorbestellt hat, werden für November erwartet und können dann über Apotheken bezogen werden.Wegen der hohen Nachfrage sollen Personen, die unter die Kriterien für die Standard und Indikations-impfung gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie fallen, bevorzugt geimpft werden. Dies sind besonders Personen über 60 Jahre (Standardimpfung) und Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens sowie Schwangere ab dem zweiten Trimenon und Personen, die aus beruf-lichen Gründen geimpft werden.

Hinweise zu Grippeimpfungen, die einzelne Kassen als Satzungsimpfung ermöglichen, finden Sie hier:

https://www.kvno.de/meta-navigation/suche/news/nachricht/zusaetzlich-vereinbarte-sat-zungsimpfungen

COVID-19: Vermeidung von Quarantänemaßnahmen von medizinischem PersonalZur Vermeidung von Quarantäne-Anordnungen durch Gesundheitsämter sollten Ärztinnen und Ärzte die aktuellen RKI-Empfehlungen zum Kontaktmanagement kennen. Danach wird medizinisches Personal zu einer „Kontaktperson der Kategorie I“, wenn es sich in einem Raum mit Kontakt zum Quellfall z. B. im Rahmen einer medizinischen Untersuchung (≤ 1,5 m) ohne adäquate Schutzausrüstung aufhält. Die Folge der Einordnung als Kategorie I-Fall ist die häusliche Quarantäne für 14 Tage nach Exposition.

Das Risiko einer Kontaktperson der Kategorie I wird indes zur Kategorie III herabgestuft, wenn die medizinische Fachkraft durchgängig und korrekt medizinischen Mund-Nasenschutz trägt und der Pati-ent mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung. In der Kategorie III ist keine Quarantäne vorgesehen.

Bitte beachten Sie daher, dass sowohl Ihre Patienten als auch Sie selbst bzw. das Praxispersonal in Risikosituationen durchgängig mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Andernfalls kann es im Rahmen der Kontaktnachverfolgung positiv getesteter Patienten zu Quarantäne-Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes kommen. Eine einfache Mund-Nase- Bedeckung (MNB) oder ein Stofftuch (wie sie etwa die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW all-gemein empfiehlt) werden von örtlichen Gesundheitsämtern nicht als ausreichender Schutz akzeptiert. Bei Tätigkeiten, von denen ein hohes Infektionsrisiko, etwa durch Aerosole ausgeht, ist grundsätzlich ein höherer Schutz (u. a. FFP2-Maske) notwendig.

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Weitere Informationen vom RKI zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen bei Infekten:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Manage-ment.html

Plakate und Postkarten zur GrippeschutzimpfungDas NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) plant, auch in diesem Jahr erneut Plakate und Postkarten zum Thema Grippeschutzimpfung an die vertragsärztlich tätigen Hausärzte im Bereich Nordrhein und Westfalen-Lippe zu versenden. Diese sollten möglichst gut sichtbar in den Praxisräumen ausgestellt werden und damit das Thema Grippeschutzimpfung auch im Alltag weiterhin positiv in den Fokus der Bürgerinnen und Bürger rücken.

Gerade vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist eine hohe Influenza-Impfquote bei Risikogrup-pen und exponierten Berufsgruppen essenziell, um in der Grippewelle schwere Krankheitsverläufe zu verhindern und Engpässe in Krankenhäusern (unter anderem bei Intensivbetten, Beatmungsplätzen) zu vermeiden. Dabei ist in der Influenzasaison 2020/21 mit den verfügbaren Impfstoffmengen der größte Effekt erzielbar, wenn die Influenza-Impfquoten in den gemäß STIKO empfohlenen Gruppen erheblich gesteigert werden.Der diesjährige Appell zur Grippeschutzimpfung findet im Rahmen der landesweiten Kampagne „Impf-check NRW – jetzt Impfschutz prüfen!“ statt, die das MAGS zusammen mit den beiden Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe im September 2019 gestartet hatte. Zur Unterstützung der Kampagne können Praxen auch weiterhin kostenfrei die humorvollen Plakate und Postkarten zum Thema unter der Internetadresse www.mags.nrw/broschuerenservice etwa zur Auslage in Warteberei-chen bestellen. Zudem werden weitere neue Motive noch in diesem Jahr bereitgestellt.

Weitere Informationen vom MAGS zum Impfschutz:

https://www.mags.nrw/impfschutz

Gemeinsames Anschreiben zur Grippeschutzimpfung:

https://www.kvno.de/fileadmin/shared/pdf/online/presse/2020-10-16_Gemeinsames_Schrei-ben_Grippeschutzimpfung_2020_neu_unterschrieben.pdf

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KURZÜBERSICHT: TESTS AUF SARS-CoV-2 IN DER ARZTPRAXIS

Kostenträger Krankenkasse MAGS BAS: Testverordnung BMG vom 15.10.2020

Anspruch Symptomatische Personen

Corona-Warn-App „erhöhtes Risiko“

Beschäftigte in Schulen und

Kitas

Kontakt- personen

Personen nach Auf-treten von Infektio-nen in Einrichtungen

und Unternehmen

Personal Arztpraxis

Einreisende aus ausländischen RKI-Risiko-

gebietennur GKV-Versicherte alle Personen (GKV und Nicht-GKV)

n nach RKI-Kriterien n Meldung in der App n nach Vorlage eines Berechtigungsscheins vom Arbeitgeber

n vorerst vom 26.10. bis 22.12.2020

n Feststellung Arzt, bei eigenem positi-ven Patienten oder

n Beauftragung durch ÖGD

n Kontakt in den letzten 10 Tagen

n Feststellung durch den Arzt (Nachweis über Aus-bruch durch Einrichtung oder ÖGD)

n Beauftragung durch ÖGDn Ausbruch in den letzten

10 Tagen

n Testung von eigenem Personal

n Feststellung durch den Arzt

n bis 10 Tage nach Einreise

Abrechnung

Kostenträger

nach EBM:n mit Versicherten-, Grund-,

Konsiliar- und/oder Not- fall pauschale im Quartal: 02402 (8 Euro, ex.budg.)

n ohne o. g. Pauschalen: 02402 (8 Euro, ex.budg.) + 02403 (7 Euro, nicht ex.budg.)

n Kennziffer 32006 für Labor - kosten (keine Belastung des Laborbudgets)

n Kennziffer 88240 n zzgl. ggf. Hausbesuch

nach EBM:n mit Versicherten-, Grund-,

Konsiliar- und/oder Notfallpau-schale im Quartal: 02402A (8 Euro, ex.budg.)

Hinweis: Auch ohne Abstrich nach Gespräch berechenbar.

n ohne o. g. Pauschalen: 02402A (8 Euro, ex.budg.) + 02403 (7 Euro, nicht ex.budg.)

n Kennziffer 32006 für Labor-kosten (keine Belastung des Laborbudgets)

n Kennziffer 88240 nicht erfor-derlich!

n SNR 97050 (20 Euro) n Anspruch auf 3 Tests

frei wählbar im o. g. Zeitraum

n nach Einlesen eGK än-dert KV im Nachgang den Kostenträger

n bei Privatpatienten VKNR MAGS erfassen

n bei unklarem Versichertenstatus standardmäßig „1“

n SNR 97120K (15 Euro)

n max. 1 Wiederho-lung nach Einzelfall

n SNR 97120E (15 Euro)

n max. 1 Wiederholung nach Einzelfall

n bei eigenem Personal keine Abstrichleistung

n bei PoC* = Sachkosten (max. 7 Euro) Details folgen!

n max. 1x/Woche

n SNR 97120R (15 Euro)

n max. 1 Wieder-holung nach Einzelfall

n nach Einlesen eGK ändert KV im Nachgang den Kostenträgern bei Privatpatienten VKNR BAS erfassen

GKV GKV MAGS NRW VKNR 38820/IK100038820

Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) VKNR 38825/IK 100038825

Kodierung J06.9G und U99.0G ggf. U07.1G oder U07.2G ggf. zusätzlich Z20.8 G (bei Kontaktperson)

Z20.8 G und U99.0; zusätzlich: n positives Ergebnis:

U07.1G/Z22.8Gn negatives Ergebnis:

keine zusätzliche Kodierung

U99.0G und Z11G

Testverfahren** PCR- oder Antigen-Labor-Test PCR PCR PCR PCR Antigen-Labor-Test/PoC* PCR

Laborauftrag (ausgenom-men PoC)

n Muster 10C: Auftrag GOP 32816 (PCR-Test)

n Muster 10: Auftrag GOP 32779 (Antigentest), sobald verfügbar und empfohlen

Muster 10Cn Auftrag GOP 32811

(PCR-Test)

Muster 10C n oben rechts Zusatz

„MAGS“ erfassenn Auftrag 97052 (PCR)

Muster OEGDn § 2 RVO (PCR)

Muster OEGDn § 3 RVO (PCR)

Muster OEGD nur bei Antigen-Labortest n § 4 Abs. 1 Nr. 2 RVO (bis

neues Muster OEGD vor-liegt, manuell erfassen)

Muster OEGDn § 4 Abs. 3 (PCR)

Einverständnis ankreuzen und Telefonnummer des Patienten eintragen

* PoC = Point of Care. Bei einem positiven PoC-Ergebnis ist der ÖGD hierüber zu informieren. Der daraufhin notwendige PCR-Test ist kurativ abzurechnen. ** Grundlage für das gewählte Verfahren sollte die nationale Teststrategie SARS-CoV-2 des BMG sein. Stand 28.10.2020

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KURZÜBERSICHT: TESTS AUF SARS-CoV-2 IN DER ARZTPRAXIS

Kostenträger BAS: Testverordnung BMG vom 15.10.2020

nach Beauftragung durch den ÖGD oder Einrichtung

Anspruch Rückkehrer/Aufenthalt inner deutsche Gebiete –

Neuinfizierte > 50 je 100.000 EW (RKI)

präventive Tests in anderen gesundheitlichen Einrichtungen oder Unternehmen Ärztliche Schulung(Anwendung von patienten-

nahen PoC-Tests)vor ambulanter Operation,

Dialyse, Aufnahme***Patienten/Bewohner/ Betreute/Besucher****

Personal****

alle Personen (GKV und Nicht-GKV)n nur nach Beauftragung durch ÖGD

(Einzelauftrag oder AV der Kommune)n nach Beauftragung durch ÖGDn letzte 10 Tage

n nach Info/Nachweis der Einrichtung/Leistungserbringer

n beispielsweise vor ambulanter Operation, Dialyse, Aufnahme Pflege, Betreuung

n Beauftragung durch Einrichtung oder ÖGD

n während Behandlung, Pflege, Betreuung oder vor Besuch

n Beauftragung durch Einrichtung oder ÖGD

n tätiges Personal oder vor Aufnahme der Tätigkeit

n Personal in nichtärztlich geführten Einrichtungen

Abrechnung

Kostenträger

n SNR 97120H (15 Euro) n max. 1 Wiederholung nach Einzelfall

n SNR 97120P (15 Euro) n max. 1 Wiederholung nach Einzelfall

n im Fall eines ärztlichen Abstriches: 97120P (15 Euro)n Sachkosten PoC* (max. 7 Euro)

Details folgen! n max. 1x/Woche

n SNR 97124 n weitere Details zur Abrechnung

werden noch bekannt gegeben

n nach Einlesen eGK ändert KV im Nachgang den Kostenträgern bei Privatpatienten VKNR BAS erfassen

n grundsätzlicher Kostenträger BAS (VKNR 38825)n ausgenommen Pflegeeinrichtungen (hier Abrechnung mit Pflegeversicherung)

n grundsätzlicher Kostenträger BAS (VKNR 38825)

Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) VKNR 38825/IK 100038825

Kodierung U99.0G und Z11G n 70 Euro je Einrichtung

Testverfahren** PCR PCR PoC* Antigen-Labortest oder PoC*(PCR nur auf Veranlassung durch ÖGD)

Laborauftrag (ausgenom-men PoC)

Muster OEGDn § 4 Abs. 4 RVO (PCR)

Muster OEGDn § 4 Abs. 1 Nr. 1 RVO (PCR)

nicht erforderlich – nur PoC Muster OEGD nur bei Antigen-Labor-test oder PCRn § 4 Abs. 1 Nr. 2 RVO (bis neues Mu-

ster OEGD vorliegt, manuell erfassen)

Einverständnis ankreuzen und Telefonnummer des Patienten eintragen

* PoC = Point of Care. Bei einem positiven PoC-Ergebnis ist der ÖGD hierüber zu informieren. Der daraufhin notwendige PCR-Test ist kurativ abzurechnen.** Grundlage für das gewählte Verfahren sollte die nationale Teststrategie SARS-CoV-2 des BMG sein.*** Testungen vor stationären Operationen erfolgen durch die Krankenhäuser **** Zu medizinischen Einrichtungen zählen zum Beispiel Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge-/Rehaeinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Zahnarztpraxen, sonstige humanmedizinische Heilberufe,

ambulante Dienste oder die Wiedereingliederungshilfe. Stand 28.10.2020

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Die Leistung muss privatbezahlt werden.Tests in sogenannten inlän-

dischen Hotspots müssen vom Gesundheitsamt/durch

Allgemeinverfügung veranlasst werden.

Ansonsten werden die Kosten für die Tests für

beschwerdefreie Personen nicht übernommen.

Wenn Ihr Vertragsarzt einenCoronavirus-Test

wegen entsprechender Beschwerden für erforderlich hält, handelt es sich um eine

Kassenleistung.Der Test wird vom behan-delnden Arzt organisiert.

Der Test wird vom ärztlichen Gesundheitsamt oder vom

niedergelassenen Arzt organisiert. Sie müssen den

Test nicht zahlen.

… wenn ichSymptome einerInfektion mit demCoronavirus habe?

… wenn meineCorona-Warn-App ein

„erhöhtes Risiko“anzeigt?

Tests in sogenannten inländi-schen Hotspots müssen vom

Gesundheitsamt/durch All-gemeinverfügung veranlasst werden. Ansonsten werden die Kosten für die Tests für beschwerdefreie Personen

nicht übernommen.

Die Leistung muss privat bezahlt werden.

Ob der Arbeitgeberdies erstattet, müssen Sie

mit ihm besprechen.

Der Test muss vom aufnehmenden

Krankenhaus organisiertund bezahlt werden.

Wenden Sie sich bitte dorthin.

… wenn meinUrlaubshotel vor

Anreise ein negativesTestergebnis verlangt?

… wenn meinArbeitgeber ein

negativesTestergebnis verlangt?

… wenn das Krankenhaus vor meiner

geplanten Aufnahme einennegativen Test verlangt?

Tests innerhalb von 10 Tagen nach Einreise

sind kostenlos. Testmöglichkeiten gibt es an

verschiedenen Flughäfen oder – nach Terminvereinbarung – beim Hausarzt oder in

einer zentralen Abstricheinrichtung.

… wenn ich in einer Region in Deutschland

mit ausgewiesenem hohen Risiko lebe oder mich

dort aufgehalten habe?

… wenn ich aus meinem Auslandsurlaub (Risikogebiet

nach RKI) zurückkehre und keine Symptome aufweise?

Die Einrichtung kann eine regelmäßige Testung mit

Antigentests organisieren. Auf Antrag bekommt sie

vom Gesundheitsamt eine bestimmte Menge Tests

zugestanden, die sie eigenverantwortlich

beschafft.

… wenn ich ohneweiteren Anlass auf eigene Initiative getestet werden

möchte?

… wenn ich in einemAltenheim/einem

Krankenhaus/… arbeiteund getestet werden

möchte, obwohl ich keineBeschwerden habe?

Wer zahlt meinen Corona-Test?...

kvno.de

Stand: 20. Oktober 2020

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