KVNO-Vorstand · Katarakt-Vertrag EKK Kernspin-Mamma Mammographie Umweltmedizin Amb. OP inkl....

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QUALITäTSBERICHT 2013

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Qualitätsbericht

2013

KVNO-Vorstand

Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

wir freuen uns, Ihnen den zehnten Qualitätsbericht der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein vorlegen zu können. Was Anfang der neunziger Jahre mit lediglich sechs Qualitätssicherungs-Vereinbarungen begon-nen hat, umfasst heute rund 60 bundesweite sowie nordrheinische Vereinbarungen und Richtlinien. Mehr als zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Leistungen in der ambulanten Versorgung unterliegen inzwischen einer zusätzlichen Qualitätskontrolle. Auch zukünftig werden neue Vereinbarungen dazu beitra-gen, die Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung zu garantieren und weiter zu verbessern.

Eine aktuelle Umfrage des Jahres 2013 hat ergeben, dass die nordrheinischen Ärzte und Psychotherapeuten mit der Zusammenarbeit ihrer KV bei der Qualitätssicherung sehr zufrieden sind. Allerdings besteht auch der Wunsch nach noch intensiverer individueller Beratung in Sachen Qualitätssicherung. Dieser Aufforderung sind wir nachgekommen. Eine zusätzliche Qualitätssicherungsexpertin unterstützt seit diesem Jahr den bisherigen Service um das Team der Qualitätssicherungsabteilungen in Düsseldorf und Köln sowie der 31 Qualitätssiche-rungskommissionen der KV Nordrhein. Sie hilft bei den verschiedensten Vereinbarungen von Akupunktur über Ultraschall bis hin zur Zytologie beim Ausfüllen von Anträgen und informiert über die Voraussetzungen und die Vergütung.

Bereits zum Jahresbeginn 2013 wurde das Beratungsangebot um zwei neue Hygieneberater ausgebaut, die Hinweise bei der Umsetzung der komplexen gesetzlichen Vorgaben und deren Integration in den Praxisalltag geben. Sie unterstützen die Praxen bei baulichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen über die Vorschriften zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation bis hin zum Hygiene-Management.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre des Qualitätsberichts 2013.

Dr. med. Peter Potthoff Bernhard BrautmeierVorsitzender des Vorstandes Vorstand

1. ZusammeNfassuNg 6

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg 10

2.1 Übersicht leistungen der Qualitätssicherung 12 2.2 Qualitätssicherung immer aktuell 18

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z 22

4. aKtuelle eNtWicKluNgeN 72

4.1 Neuer service: KV Nordrhein berät zum thema hygiene 74 4.2 Qualitätssicherungsvereinbarung hörgeräteversorgung 75 4.3 Zerix-Zytologie und ldl apherese / immunapherese 76 4.4 mammographie-screening-Programm – stand 2013 78 4.5 ultraschallscreening während der schwangerschaft 80 4.6 cirs fördert die schicherheit von Patienten 82 4.7 KV Nordrhein erneut erfolgreich zertifiziert 83

5. ZahleN uNd dateN der KV NOrdrheiN 84

5.1 aufgaben und ausrichtung der KV Nordrhein 86 5.2 struktur der mitglieder der KV Nordrhein 88

imPressum 90

iNhalt

1ZusammeNfassuNg

Seit dem Jahr 2003 veröffentlicht die Kassenärzt-liche Vereinigung (KV) Nordrhein jährlich die ak-tuellen Entwicklungen und Neuerungen der Quali-tätssicherung in einem Bericht. Im nunmehr bereits zehnten Qualitätsbericht werden die Daten aus dem Jahr 2012 zu den Genehmigungsbereichen der gut 19.000 Vertragsärzte und psychologischen Psycho-therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsy-chotherapeuten dargestellt. Im dem Berichtszeit-raum wurden 8.341 neue Genehmigungen erteilt. Von Aids bis Zytologie erbringen die nordrheini-schen Mitglieder die ärztlichen Leistungen auf qua-litativ hohem Niveau. Die Anforderungen im Bereich Qualitätssicherung sind in den vergangenen Jahren in der Menge und hinsichtlich der Komplexität stark gestiegen. Die KV begegnet dem damit einherge-henden Beratungsbedarf der Ärzte und Psychothe-rapeuten mit zwei neuen Dienstleistungsangeboten rund um eine individuelle Unterstützung der Mit-glieder.

Ende März 2012 ist in Nordrhein-Westfalen (NRW) die neue Verordnung zu Hygiene und Infektions-prävention in medizinischen Einrichtungen in Kraft getreten. Diese jüngste gesetzliche Grundlage re-gelt Hygiene-Maßnahmen für den stationären und ambulanten Bereich in NRW. Ziel ist es, in beiden Bereichen das Infektionsrisiko zu minimieren sowie

Risiken und Infektionen gezielt zu erkennen, zu er-fassen und zu kontrollieren.

Vor allem für Ärzte, die operative Eingriffe vorneh-men und endoskopische Leistungen erbringen, er-geben sich viele Fragen: Welcher Sterilisator wäre am sinnvollsten? Was bedeutet die neue Hygiene-Verordnung für den ambulanten OP? Muss ich eine Hygiene-Fachkraft beschäftigen? Die KV Nordrhein hat einen neuen Service zur Hygieneberatung eta-bliert, um den Mitgliedern helfend zur Seite zu ste-hen.

Zudem bietet der Qualitätsbericht 2013 eine aus-führliche Darstellung des Mammographie-Scree-nings. In zehn regionalen Screening-Einheiten wird ein wertvoller Beitrag zu Brustkrebs-Früherkennung geleistet. Das Programm, das nach EU-Leitlinien höchsten Qualitätsanforderungen entspricht, stellt hohe Anforderungen an die Einrichtungen, die pro-grammverantwortlichen Ärzte, Befunder, Patholo-gen und radiologischen Fachkräfte. Teilnahmebe-rechtigt am Screening sind alle Frauen zwischen 50 und 69 Jahren. Sie erhalten alle zwei Jahre eine Einladung zur Teilnahme durch die Zentrale Stelle Mammographie-Screening. Im Jahr 2012 haben rund 1,2 Millionen Frauen eine Einladung zur Teil-nahme erhalten.

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1. ZusammeNfassuNg

Der Bericht informiert auch über die zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen, geänderten Mutter-schaftsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-schusses. Danach können Schwangere, die sich für das Ultraschall-Screening während der Schwanger-schaft entscheiden, zwischen zwei Untersuchungen wählen:• Sonographie mit Biometrie ohne systematische

Untersuchung der fetalen Morphologie oder • Erweiterte Sonographie mit Biometrie und syste-

matischer Untersuchung der fetalen Morphologie.

Die schwangeren Frauen müssen dabei über die Grenzen der pränatalen Diagnostik sowie Alterna-tiven umfassend informiert werden und mögliche Konsequenzen bei der Nicht-Inanspruchnahme der pränatalen Diagnostik erläutert bekommen. Ziel der Änderung ist es, Risikoschwangerschaften und Risi-kogeburten frühzeitig zu erkennen.

Ausdrücklich hinweisen möchten wir in diesem Be-richt auf die Mitgliedschaft der KV Nordrhein und der KV Westfalen-Lippe bei CIRS NRW. CIRS NRW ist ein Lern- und Berichtssystem für kritische Ereig-nisse in der Patientenversorgung. Es soll dazu bei-tragen, dass über Beinahefehler oder Fehler offen gesprochen und aus ihnen gelernt wird. Seit Anfang des Jahres 2013 beteiligen sich die beiden Kassen-

ärztlichen Vereinigungen aus Nordrhein-Westfalen an dem Critical Incident Reporting System (CIRS). Ziel aller im Gesundheitswesen Tätigen ist es, die Patientensicherheit gemeinsam zu fördern. Seit dem 1. November 2012 können alle in der Gesund-heitsversorgung Tätigen und somit Ärzte, psycho-logische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendli-chenpsychotherapeuten, Pflegekräfte, Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Gesund-heitsbereiche sowie auch Verwaltungsmitarbeiter/innen auf der Internetseite www.cirs-nrw.de kriti-sche Ereignisse anonymisiert eingeben.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sowie der Gemeinsame Bundesausschuss haben auch im Jahr 2013 an zahlreichen neuen Entwicklungen im Be-reich Qualitätssicherung gearbeitet. Die KV Nord-rhein wird ihren Mitgliedern bei der Umsetzung der neu anstehenden Regelungen ebenfalls die größt-mögliche Unterstützung bieten.

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2 Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

1990/1991

1992-1994

KernspintomographiePsychotherapieRadiologieSpezielle LaborleistungenStrahlentherapieUltraschallZytologie

Amb. OPArthroskopieDialyseHerzschrittmacherkontrollenLangzeit-EKGLDL-AphereseOnkologieSchlafapnoeSchmerztherapieSozialpsychiatrieSubstitution

KernspintomographiePsychotherapieRadiologieSpezielle LaborleistungenStrahlentherapieUltraschallZytologie

1995-1998Amb. OP – Strukturverträge BKK/ IKKStosswellenlithotripsieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOtoakustische EmissionenStressechokardiographie

Amb. OPArthroskopieDialyseHerzschrittmacherkontrollenKernspintomographieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseOnkologiePsychotherapieRadiologieSchlafapnoeSchmerztherapieSozialpsychiatrieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallZytologie

1999-2001Aids-VereinbarungAmb. OP – Strukturvertrag EKKInvasive KardiologieKatarakt-Vertrag EKKKernspin-MammaMammographieUmweltmedizin

Amb. OP inkl. Strukturverträ-ge BKK/IKKArthroskopieDialyseHerzschrittmacherkontrollenKernspintomographieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPsychotherapieRadiologieSchlafapnoeSchmerztherapieSozialpsychiatrieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallZytologie

2.1 Übersicht leistuNgeN der QualitätssicheruNg

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

12

Ziel der Qualitätssicherung ist eine Patientenver-sorgung, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Daher werden stetig die Aufgaben der Qualitätssicherung neuen medizinischen Erkennt-nissen sowie zunehmend komplexer werdenden Arbeitsabläufen in der Praxis angepasst. Rund zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Leistungen unterliegen in der vertragsärztlichen Versorgung mittlerweile Maßnahmen der besonde-ren Qualitätssicherung.

Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Genehmigungsbereiche, die der Qualitätssicherung unterliegen. Jährlich erweitert sich die Zahl der Leis-tungen, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) oder die Partner der Bundesmantelverträge besondere Anforderungen an die Qualitätssicherung festgelegen und vereinbaren.

Zu diesen genehmigungspflichtigen Leistungsberei-chen gibt dieser Bericht für den erfassten Zeitraum 2012 einen Überblick über die Entwicklung der Teil-nehmer und die Zahl der Genehmigungen in den verschiedenen Bereichen.2

2002-2003

2004-2005

DMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 2Katarakt-Vertrag AOKKoloskopiePDTSoziotherapie

Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Strukturver-trägeArthroskopieDialyseHerzschrittmacherkontrollenInvasive KardiologieKatarakt-Vertrag EKKKernspin-MammaKernspintomographieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPsychotherapieRadiologieSchlafapnoeSchmerztherapieSozialpsychiatrieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

DMP KHKImmunaphereseRehabilitationHausarztverträge PKK/ EKKMammographie-ScreeningSonographie der Säuglings-hüfte

Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Strukturver-trägeArthroskopieDialyseDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 2HerzschrittmacherkontrollenInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPDTPsychotherapieRadiologieSchlafapnoeSchmerztherapieSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

2006

DMP Asthma / COPDDMP Diabetes Typ 1HautkrebsscreeningInterventionelle RadiologiePalliativvertrag PKKQualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben

Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Strukturver-trägeArthroskopieDialyseDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträge PKK/ EKKHerzschrittmacherkontrollenImmunaphereseInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseLithotripsieMammographieMammographie-ScreeningNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPDTPsychotherapieRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglins-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

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AkupunkturAmb. OP ZentrumsvertragHausarztvertrag BKKHomöopathie-VertragKatarakt-Verträge BKK/ IKKMR-AngiographiePalliativvertrag EKKPrävention U7a/ U10 BKK

Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Strukturver-trägeArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträge PKK/ EKKHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativvertrag PKKPDTPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglins-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

2007

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

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2Histopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningMakuladegeneration LKK, BKKSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)UltraschallvereinbarungVakuumbiopsie der Brust

Aids-VereinbarungAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kin-der– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-Mamma

20092008

KernspintomographieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningMR-AngiographieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativvertragPDTPrävention U7a/ U10 BKK entfällt ab 30.06.08PsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglins-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie

Apherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztvertrag IKK BIGMakuladegeneration AOK,BKNPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK

Aids-VereinbarungAkupunkturAmb. OPArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-Mamma

KernspintomographieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammographieMammographie-ScreeningMR-AngiographieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallZytologie

ADHSBalneophototherapieHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)TonsillotomieVitreoretinale Chirurgie

AkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kin-der– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopie

2010LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammographieMammographie-ScreeningMR-AngiographieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglins-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie

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2011

Langzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammographieMammographie-ScreeningMR-AngiographieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglins-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Pal-liativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie

BelegarztJ2

ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopieLaborleistungen

20122013

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

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2Kernspin-MammaKernspintomographieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningMR-AngiographieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)OnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglins-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie

LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiographieMRSANetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)OnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglins-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie

HörgeräteversorgungMolekulargenetikMRSAPflegeheimvertragVersorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom

ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKK

Neuropsychologische TherapieSchizophrenie

ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopie

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2.2 QualitätssicheruNg immer aKtuell

Qualitätssicherung wird kontinuierlich weiterent-wickelt. Neue medizinische Erkenntnisse und Ar-beitsfelder, neue technische Ausrüstung und neue interne Qualitätsziele bedingen, dass sich die Aus-richtung der Qualitätssicherung dynamisch an-passt. In den vergangenen 20 Jahren ist die Zahl der Genehmigungsbereiche auf das 3fache ange-stiegen. Mittlerweile existieren mehr als 60 Geneh-migungsbereiche in der ambulanten Versorgung. Das sind rund zwei Drittel aller diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die mittlerweile einer zusätzlichen Qualitätssicherung durch die Kassen-ärztliche Vereinigung (KV) benötigen.

Die Qualität der ambulanten medizinischen Versor-gung wird von vielen Faktoren beeinflusst. Neben offensichtlichen Kriterien wie Zustand und Güte der technischen Ausrüstung sowie der Qualifikati-on und Motivation des Praxisteams, unterliegen die

zu erbringenden Leistungen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ganz konkreten Qua-litätskriterien. Das bedeutet, dass hierzu zusätzli-che Kenntnisse und Fähigkeiten von den Erbringern gefordert werden, die über die normale Ausbildung hinausgehen.

Generell ist die Qualitätssicherung in der ambulan-ten Versorgung durch eine Vielzahl verschiedener Zuständigkeiten und Akteure gekennzeichnet und beruht auf mehreren gesetz- bzw. normgebenden Regelungen. Die Vertragsärzte müssen in ihrer Tä-tigkeit die Richtlinien und Vorgaben aller Akteure beachten, immer mit dem Ziel die Belange der Pati-enten zu berücksichtigen.

So sind beispielsweise folgende Rechtsnormen ein-zuhalten:

Zu den Instrumenten der Qualitätssicherung gehören:

einzelfallprüfungen durchstichproben/dokumentationsprüfungenDie KV Nordrhein prüft gemäß den geltenden Richt-linien und nach Maßgabe eigener Beschlüsse die Qualität von Leistungen im Einzelfall durch Stich-proben

Prüfung der akkreditierungsvoraussetzungenHier werden die fachliche Befähigung des Arztes und die Vorgaben zu apparativen und räumlichen Anforderungen sowie gegebenenfalls organisatori-scher Vorgaben geprüft.

eingangsprüfungIn besonders sensiblen Bereichen wird über die Prü-fung der Akkreditierungsvoraussetzungen hinaus eine Eingangsprüfung gefordert.

feedbacksystemeFeedback-Systeme helfen dem einzelnen Arzt, seine eigene Arbeit zu bewerten und gegebenenfalls zu verbessern. Durch die Bereitstellung von sogenann-ten Feedback-Berichten ist außerdem ein Vergleich der Behandlungsqualität zwischen mehreren Praxen möglich.

frequenzregelungenDie Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der ein Arzt Leistungen erbringt, die ein hohes Maß an Routine und/oder manueller Fertigkeit erfordern, kann ein wesentlicher Qualitätsfaktor sein.

rezertifizierung, Konstanzprüfung und Wartungs-nachweisBei Ärzten, die Mammographien durchführen, be-inhaltet die gültige Vereinbarung zusätzlich eine Rezertifizierung. Alle zwei Jahre müssen sich die teilnehmenden Ärzte einer Fallsammlungsprüfung

2

18

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

das Vertragsarztrecht(SGB V sowie abgeleitete Normen, z. B. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses)

staatliche Normen (z. B. Röntgenverordnung, Gerätesi-cherheitsverordnung, Infektionsschutzgesetz)

das berufsrecht (z. B. Berufsordnung, Weiterbildungs-ordnung).

unterziehen, bei der die Qualität der Befundung der Röntgenaufnahmen geschult und kontrolliert wird. In anderen Leistungsbereichen – wie der Ultraschall-diagnostik – ist alle vier Jahre eine Konstanzprüfung der im B-Modus arbeitenden Ultraschallgeräte vor-gesehen. Zum Nachweis der regelmäßigen Wartung der Bestrahlungsgeräte und der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel findet in der Balneophototherapie eine jährliche Stichprobenprüfung von 20 Prozent der abrechnenden Ärzte statt.

hygieneprüfungen und PraxisbegehungenPraxisbegehungen von ambulant operierenden Pra-xen finden seit 2005 in der KV Nordrhein nur noch anlassbezogen statt, da regelhafte Begehungen durch die örtlichen Gesundheitsämter erfolgen. Diese Praxen müssen gemäß der Vereinbarung be-sondere bauliche und hygienische Strukturen vor-halten. Die Überprüfung der Hygiene im Rahmen der Sonderverträge erfolgt einmal im Jahr durch ein von der KV Nordrhein anerkanntes Hygieneinstitut.

Kontinuierliche fortbildungDie Berufsordnungen schreiben eine kontinuierliche Fortbildung zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen fachlichen Kompetenzen vor. Daneben besteht seit dem Jahr 2004 für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten auch die gesetzliche Verpflichtung zum Nachweis einer kontinuierlichen Fortbildung. Grundsätzlich ist der Nachweis alle fünf Jahre gegenüber der KV Nord-rhein in der Regel durch ein Zertifikat der Ärzte-kammer zu führen.

QualitätszirkelQualitätszirkel sind seit mehr als fünfzehn Jahren eine etablierte Form ärztlicher und psychotherapeu-tischer Fortbildung: Ärzte und Psychotherapeuten tauschen sich in moderierten Arbeitskreisen über ihre Tätigkeit aus, um die eigene Behandlungspra-xis zu analysieren und gezielt weiterzuentwickeln. Qualitätszirkel sind damit ein wichtiges Instrument der Qualitätsförderung und -sicherung.

Kolloquium/beratungEine weitere Möglichkeit für den fachlichen Aus-tausch zwischen Vertragsärzten bietet das Kolloqui-um als ein kollegiales Fachgespräch. Die Durchfüh-

rung von Kolloquien obliegt der jeweils zuständigen Qualitätssicherungskommission.

QualitätsmanagementMit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2004 wurden alle Vertragsärzte und Ver-tragspsychotherapeuten verpflichtet, in den nächs-ten Jahren ein praxisinternes Qualitätsmanagement (QM) einzuführen und weiterzuentwickeln. Ziel des Qualitätsmanagements ist es, Praxisabläufe nach fachlichen Standards sicher und effizient zu gestal-ten, Fehler zu vermeiden und die Qualität der Pati-entenversorgung weiterzuentwickeln.

QualitätssicherungskommissionenWesentliches Merkmal der Qualitätssicherung in ärztlicher Selbstverwaltung ist die Verknüpfung ärztlichen Sachverstandes mit einer professionellen Verwaltung. Die Einrichtung von Qualitätssiche-rungskommissionen, die mit Ärzten und teilwei-se mit Kassenvertretern besetzt sind, ist in der KV Nordrhein als qualitätssichernde Maßnahme insti-tutionell verankert.

19

2.2.1 eNtWicKluNg der geNehmiguNgsPflichtigeN leistuNgeN VON 1990 bis 2013

2. Qualitätsgesicherte leistuNgeN iN der ambulaNteN VersOrguNg

20

27

1990/1991

18

1992/1994

23

1995/1998

28

1999/2001

332002/2003

35

2004

38

2005

5244

2006

200754

2008

56

2009

58

2010

61

2011

65

2012

67

2013

21

geNehmiguNgsbereiche VON a-Z3

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3 3.1 geNehmiguNgsbereiche aNsPrechPartNer

genehmigungsbereiche e-mail-adresse telefon: 0211/5970-

24

ADHS-Vertrag [email protected]@kvno.de

85628561

Akupunktur [email protected]@kvno.de

80688304

Ambulantes Operieren [email protected]@[email protected]

815784898238

Arthroskopische Leistungen [email protected]@kvno.de

81578238

Balneophototherapie [email protected] 8564

Belegarzttätigkeit [email protected] 8068

Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung und Assistenten aufgrund besonderer Umstände

[email protected] 8619

Chirotherapie [email protected]@kvno.de

85678566

Computertomographische Leistungen [email protected]@kvno.de

82788035

Dialyse-Leistungen [email protected] [email protected]

84508467

DMP-Asthma-bronchiale/COPD [email protected] 8569

DMP-Brustkrebs [email protected] 8049

DMP-Diabetes Typ II [email protected]@kvno.de

85648563

DMP-Diabetes-Typ 1 und Diabetologische Schwer-punktpraxen

[email protected]@[email protected]

846381498388

DMP-KHK [email protected] 8563

Genehmigung EDV-Abrechnung [email protected] 8727

Hausarztvertrag (Primär- und Ersatzkassen) [email protected]@kvno.de [email protected]

856985648563

Hautkrebsscreening/Histopathologie [email protected]@kvno.de

85628561

Herzschrittmacherkontrolluntersuchungen [email protected]@kvno.de

80678223

HIV/AIDS-Vereinbarung [email protected]@kvno.de

80608049

25

Homöopathische Therapie [email protected] 8563

Hörgeräteversorgung Erwachsene/Kinder [email protected] 8557

Hygiene [email protected]ü[email protected]

84898476

Invasive Kardiologie [email protected]@kvno.de

82788035

IVOM-Verträge [email protected]ü[email protected]@kvno.de

816184768238

Kernspintomographische Leistungen auch der Mamma

[email protected]@kvno.de

82788035

Knochendichtemessung [email protected]@kvno.de

85778570

Koloskopie [email protected]@kvno.de

85668567

Langzeit-EKG-Untersuchungen [email protected] 8569

LDL-Apheresen / Immun-Apheresen [email protected]@kvno.de

81678223

Mammographie [email protected]@kvno.de

82788035

Mammographie-Screening [email protected] 8472

Medizinische Rehabilitation [email protected] 8561

Methadon-Substitution [email protected]@[email protected]

806984788388

Molekulargenetik [email protected] 8568

MR-Angiographie [email protected]@kvno.de

82788035

MRSA [email protected] 8557

Nuklearmedizin (Diagnostik u. Therapie) [email protected]@kvno.de

82788035

Onkologie-Vereinbarung [email protected]@[email protected]

846580798223

Otoakustische Emissionen [email protected] 8557

Palliativmedizinische Versorgung [email protected]@[email protected]

856985648563

Pflegeheimvertrag mit Barmer GEK für Stadt Essen [email protected] 8388

Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT)

[email protected] 8049

Phototherapeutische Keratektomie (PTK) [email protected] [email protected]

82388161

Prävention Kinder [email protected] 8562

Psychosomatische Grundversorgung und übende Verfahren (AT / Hypnose)

[email protected] [email protected]

85628561

genehmigungsbereiche e-mail-adresse telefon: 0211/5970-

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

26

Psychotherapeutische Leistungen (PT/AT/VT - Ein-zel-/Gruppenbehandlung bei Erwachsenen und/oder Kindern)

[email protected]@kvno.de

85628561

Radiologie (konventionelle/interventionelle Rönt-genleistungen)

[email protected]@kvno.de

85778570

Schizophrenie-Vertrag [email protected]@kvno.de

84628461

Schlafapnoe (Polygraphie/Polysomnographie) [email protected] 8472

Schmerztherapie-Vereinbarung [email protected]@kvno.de

84508088

Sozialpsychiatrie-Vereinbarung [email protected]@[email protected]

806984788388

Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen gemäß Kapitel 32.3 bzw. entspr. Kap. 1

[email protected] 8468

Stoßwellenlithotripsie [email protected] 8570

Strahlentherapie (Hochvolt-Brachytherapie) [email protected]@kvno.de

82788035

Tonsillotomie-Vertrag [email protected]@kvno.de

80698388

Ultraschall (incl. Echokardiographie und Doppler-/Duplexsonographie)

[email protected]@[email protected]@kvno.de

8565859185788573

Vakuumbiopsie der Brust [email protected]@kvno.de [email protected]

830482788035

Verordnung von Soziotherapie [email protected] 8560

Vertrag diabetisches Fußsyndrom mit der AOK [email protected]@[email protected]

846381498388

Verträge über die Förderung ambulant durchgeführ-ter Kataraktoperationen

[email protected]@kvno.de

81618238

Verträge zur Durchführung und Abrechnung netz-haut- u. glaskörperchirurgischer Eingriffe

[email protected]@kvno.de

81618238

Ziffer 02311 (Behandlung des Diabet. Fußes) [email protected] 8564

Leistungen zur Zervix-Zytologie [email protected]@kvno.de

81678223

genehmigungsbereiche e-mail-adresse telefon: 0211/5970-

27

adhs

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

232 15 1 4

Rechtsgrundlage Vertrag zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit AD(H)S gemäß § 136 Abs. 4 SGB V

Kommission Keine

aKuPuNKtur

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

1283 38 1 0

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur nach § 135 Abs. 2 SGB V

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein (2 Stellvertreter)

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

3.2 aKuPuNKtur

Akupunkturleistungen bei chronisch schmerzkranken Patienten können bei zwei zugelassenen Indikationen durchgeführt werden: bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und bei chronischen Schmer-zen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarth-rose. Um die Leistungen durchführen und abrechnen zu können, ist die Genehmigung der KV erforderlich.

Folgende fachliche Voraussetzungen müssen dafür nachgewiesen werden: Zusatzbezeichnung „Aku-

punktur“ gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärz-tekammer Nordrhein, 80-stündige Fortbildung zur psychosomatischen Grundversorgung gemäß den Vorgaben des Curriculums der Bundesärztekammer und die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerz-therapie von 80 Stunden Dauer. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, die in § 5 und § 6 fest-gelegten Anforderungen an die Durchführung und an die Dokumentation der Akupunktur zu erfüllen.

3.1 adhs

Mit dem Vertrag und seinen Anlagen vereinbaren die Vertragspartner die besondere Betreuung der bei der AOK versicherten Mädchen und Jungen mit der Dia-gnose ADHS/ADS sowie deren Angehörigen mit dem Ziel, deren speziellen Bedürfnissen zu entsprechen und deren Versorgungssituation durch gezielte Maß-

nahmen zu optimieren. Den betroffenen Kindern und Jugendlichen soll eine möglichst flächendeckende Versorgung sowie eine qualitativ hochwertige, leit-linienbasierte Diagnostik und Therapie gewährleistet werden.

28

arthrOsKOPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

393 24 10 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen

Kommission Kommission des Vorstandes: 5 Mitglieder

ambulaNtes OPeriereN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

2957* 479 173 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Kommission Kommission des Vorstandes: 7 Mitglieder

Die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren vom 28.November 2012 ist ein zweiseitiger Vertrag des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Krankhausgesellschaft mit der Kassenärztlichen Bun-desvereinigung. Hiernach können ambulante Opera-tionen und stationsersetzende Leistungen – Eingriffe gemäß § 115b SGB V – in der vertragsärztlichen Ver-

sorgung nur dann erbracht und abgerechnet werden, wenn zuvor ein Antrag vollständig ausgefüllt an die Hauptstelle der KV Nordrhein geschickt und von dort die Genehmigung zum ambulanten Operieren erteilt wird. Bauliche, apparativ-technische, hygienische und personelle Voraussetzungen werden anlassbezo-gen durch Praxisbegehungen überprüft.

* Unterschied der Anzahl Genehmigungen 2012 im Vergleich zu 2011 durch damalige Dopplungen begründet.

3.3 ambulaNtes OPeriereN

29

Die Durchführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen ist erst möglich, wenn der Arzt zusätz-lich zu den in der Vereinbarung zum ambulanten Operieren geforderten Voraussetzungen die fachliche Befähigung nach Maßgabe der fakultativen Weiter-bildung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ erwor-

ben hat oder für die arthroskopische Behandlung posttraumatischer Krankheitszustände nach Maß-gabe der Weiterbildungsordnung berechtigt ist, die Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ zu füh-ren. Weitere Behandlungen sind nur unter Nachweis bestimmter Untersuchungszahlen möglich.

3.4 arthrOsKOPische uNtersuchuNgeN

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3 3.5 balNeOPhOtOtheraPie

Die Balneophototherapie ist ein Verfahren zur Be-handlung von Hauterkrankungen. Sie kombiniert Wannenbäder in einer speziellen (Salz-)Lösung mit UV-Lichttherapie, die entweder während oder nach dem Bad angewendet wird. Die Behandlung kann als synchrone oder asynchrone Photosoletherapie oder als Bade-PUVA-Therapie erfolgen. Die Leistung, die ausschließlich Fachärzte für Haut- und Geschlechts-krankheiten erbringen dürfen, ist an eine Qualitäts-

sicherungsvereinbarung gekoppelt. Um sie abrechnen zu dürfen, müssen die Dermatologen, Erfahrungen in der Durchführung der Balneophototherapie durch den Nachweis von mindestens 20 abgeschlossenen Behandlungszyklen belegen. Die Vereinbarung legt zudem Anforderungen an den technischen Zustand der Bestrahlungsgeräte fest, die regelmäßig gewartet werden müssen. Darüber hinaus definiert sie die An-forderungen an die ärztliche Dokumentation.

3.6 belegarZt

Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Belegpatienten im Kran-kenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereit-gestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollsta-tionär oder teilstationär zu behandeln. Belegärztliche Leistungen werden von der Kassenärztlichen Verei-

nigung honoriert. Der Belegarzt ist damit in seiner eigenen Praxis als auch am Krankenhaus tätig, jedoch darf die stationäre Tätigkeit nicht das Schwergewicht seiner Tätigkeit als Vertragsarzt bilden. Er muss die ambulante Versorgung voll gewährleisten.

30

balNeOPhOtOtheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

114 13 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie

Kommission z. Zt. noch keine

belegarZt

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

331 11 0 0

Rechtsgrundlage BMV-Ä, §§ 38 bis 41

Kommission Keine

3.7 chirOtheraPie

Gezielte chirotherapeutische Eingriffe können an der Wirbelsäule und/oder an den Extremitätengelenken (3210, 3211 EBM) zu Lasten der gesetzlichen Kran-kenversicherung vom Arzt durchgeführt und ab-

gerechnet werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer besonderen fachlichen Qualifikation. Der Ver-tragsarzt muss die Berechtigung zum Führen der Zu-satzbezeichnung „Chirotherapie“ haben.

Die Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß kann nur durch Ver-tragsärzte durchgeführt und abgerechnet werden, die im Durchschnitt der letzten vier Quartale vor Antrag-stellung je Quartal mindestens 100 Patienten mit Dia-betes mellitus behandelt haben und die Qualifikation

zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nachweisen können. Fachärzte für Chirur-gie, Orthopädie und Dermatologie können diese Leis-tung (Nr. 02311) auch dann berechnen, wenn sie die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nicht nachweisen können.

chirOtheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

1161 50 24 0

Rechtsgrundlage Bestimmung des EBM

Kommission Keine

diabetischer fuss

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

1077 44 17 11

Rechtsgrundlage Bestimmung des EBM

Kommission Keine

3.8 diabetischer fuss (abrechNuNg der Ziff. 02311)

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

32

Die Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß kann nur durch Ver-tragsärzte durchgeführt und abgerechnet werden, die im Durchschnitt der letzten vier Quartale vor Antrag-stellung je Quartal mindestens 100 Patienten mit Dia-betes mellitus behandelt haben und die Qualifikation

zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nachweisen können. Fachärzte für Chirur-gie, Orthopädie und Dermatologie können diese Leis-tung (Nr. 02311) auch dann berechnen, wenn sie die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nicht nachweisen können.

Die nephrologische Versorgung chronisch nierenin-suffizienter Patienten unterliegt zur Sicherung der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Leis-tungserbringung besonderen Versorgungsaufträgen, die nach Art und Schwere der Nierenerkrankung ge-staffelt, unterschiedliche Anforderungen voraussetzen. Dialyseleistungen dürfen von Ärzten mit der Schwer-punktbezeichnung „Nephrologie“ durchgeführt und abgerechnet werden. Für den Bereich der Kinderdialy-se wird die Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde sowie die Zusatzbezeichnung Kinder-Nephrologie gefordert.

Bei gleichwertiger aber abweichender Qualifikati-on oder bei begründeten Zweifeln an der fachlichen Befähigung, kann die Kassenärztliche Vereinigung die Erteilung einer Genehmigung von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen.Der Versorgungsauftrag wird jedoch nur erteilt, wenn die kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruk-tur für die projektierte Dialysepraxis gewährleistet ist und/oder der Arzt nach dem sog. Arzt-Patienten-Schlüssel erforderlich ist.

diabetisches fusssyNdrOm – Vertrag mit der aOK, lKK u. KK f.d. garteNbau

Gesamtanzahl derTeilnehmer: 116

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

Diabetologen: 82 82 6 0

Chirurgen: 10 10 2 0

Mobile/r Wund- assistent/in: 23

23 1 0

Rechtsgrundlage Strukturvertrag nach § 73a SGB V

Kommission Keine

3.9 diabetisches fusssyNdrOm – Vertrag mit der aOK rheiNlaNd/hamburg, lKK NrW uNd KraNKeNKasse fÜr deN garteNbau

3.10 dialyse

33

Das Disease-Management-Programm (DMP)-Brust-krebs ist am 11. Oktober 2002 in Kraft getreten und hat eine Patientinnen- und qualitätsorientierte Beglei-tung der Frauen durch die an der Behandlung beteilig-ten Vertragsärzte/ stationären Einrichtungen zum Ziel.

Teilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte für Frauenheil-

kunde und Geburtshilfe, welche ein Fortbildungscur-riculum „Brustkrebs“ absolviert haben. Darüber hinaus ist der Arzt verpflichtet, jährlich an einem Qualitätszir-kel oder einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema Brustkrebs teilzunehmen.

3.11 dmP brustKrebs

dialyse

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

176 10 6 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren)

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, 1 KfH-Vertreter und 2 MDK-Vertreter

dmP brustKrebs

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

936 49 49 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgung von Brustkrebspatientinnen nach § 137f SGB V

Kommission Keine

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

34

3.12 dmP diabetes mellitus tyP 1

Das Disease-Management-Programm (DMP)-Diabe-tes mellitus Typ 1 ist zum 1. Juli 2006 in Kraft getre-ten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 1-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind in der Diabetologie besonders qualifizierte Vertragsärzte. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunkt-praxis ist unter anderem die Qualifikation des Arztes

als Diabetologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetesberaterin DDG erforderlich. Wie auch für das DMP Diabetes mellitus Typ 2 besteht für die Diabeto-logischen Schwerpunktpraxen eine Bedarfsplanung. Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind, erfolgt im Rahmen des DMP von diabetologisch qualifizierten Kinderärzten.

dmP diabetes tyP 1

Gesamtanzahl derTeilnehmer: 949

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

Hausärzte: 783 27 1 0

Schwerpunktpraxen:147

5 0 0

Kinderdiabetologen:19

2 1 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 1 Diabetikern gemäß § 137 f SGB V

Kommission 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter

35

3.13 dmP diabetes mellitus tyP 2

Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabe-tes mellitus Typ 2 ist zum 1. Juni 2003 in Kraft getre-ten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ-2-Diabeti-kern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel.

Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versor-gungsebene sind Vertragsärzte, die an der hausärzt-lichen Versorgung teilnehmen und die Teilnahme an

einer Fortbildung beim Zentralinstitut der kassen-ärztlichen Versorgung für Diabetes mit und ohne In-sulin nachweisen können. Das nichtärztliche Personal muss gleichermaßen geschult sein. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis ist die Quali-fikation des Arztes als Diabetologe DDG sowie die Be-schäftigung einer Diabetesberaterin/-assistentin DDG erforderlich. Darüber hinaus besteht eine Bedarfspla-nung für die Diabetologischen Schwerpunktpraxen.

dmP diabetes tyP 2

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

Hausärzte: 5288 197 138 4

Schwerpunktpraxen:164

5 7 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 2 Diabetikern gemäß § 137 f SGB V

Kommission 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

36

3.14 dmP asthma brONchiale

Das Disease-Management-Programm (DMP) Asthma bronchiale ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein strukturiertes Behandlungspro-gramm zur Verbesserung der Qualität der ambulan-ten Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale. Ziel dieses DMP ist eine indi-

kationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. Diese Aufgabe wird von besonders qualifizierten Haus- und Fach-ärzten wahrgenommen. Die Fachärzte müssen bei-spielsweise nachweisen, dass sie über eine Zusatz-weiterbildung in der Pneumologie verfügen.

3.15 dmP cOPdDas Disease-Management-Programm (DMP) COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Auch hier handelt sich um ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versor-gung von chronisch kranken Versicherten mit COPD.

Zielsetzung ist gleichfalls die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. An dem DMP können besonders qualifizierten Haus- und Fachärzte teilnehmen. Die Fachärzte müssen u.a. nachweisen, dass sie über die Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen.

dmP asthma brONchiale

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

5020 185 42 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramms (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale gemäß § 137 f SGB V

Kommission Keine

dmP cOPd

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

4384 168 38 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramms (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit COPD gemäß § 137 f SGB V

Kommission Keine

37

Das Disease-Management-Programm (DMP) Koro-nare Herzkrankheit ist am 15. August 2012 in Kraft getreten und hat die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Langzeitversorgung der Patienten mit KHK und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel.

Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versor-gungsebene sind Fachärzte für Allgemeinmedizin,

Innere Medizin und Praktische Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und sich re-gelmäßig durch den Besuch von KHK-spezifischen Fortbildungsveranstaltungen oder die Mitarbeit in einem KHK-spezifischen Qualitätszirkel fortbilden. Für die fachärztliche Versorgungsebene sind Fach-ärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt „Kardiologie“, die fachärztlich tätig sind, teilnahme-berechtigt.

942 der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 nachweispflichtigen Ärzte sowie 108 der Psychothe-rapeuten haben den Nachweis regelmäßiger Fortbil-dung im vorgegebenen Fünfjahreszeitraum gegen-über der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

fristgemäß erbracht. 293 Ärzte sowie 19 Psycho-therapeuten haben den Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt und erfahren eine Honorarkür-zung.

dmP KhK

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

Hausärzte: 5084 196 135 0

Konventionellkardiologisch tätige Ärzte: 124

0 1 0

Invasiv-kardiologischtätige Ärzte: 52

0 2 0

Rechtsgrundlage Vertrag über ein strukturiertes Behandlungs-programm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von KHK-Patienten gemäß § 137 f SGB V

Kommission Keine

3.15 dmP KOrONare herZKraNKheit (KhK)

3.17 fOrtbilduNgsVerPflichtuNg gem. § 95 d sgb V

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

38

Die KV Nordrhein hat mit den Primärkassen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abgeschlossen. Eine intensivere Betreuung durch den Hausarzt si-chert die Behandlungsqualität. Denn der Hausarzt kümmert sich vor allem darum, diagnostische, the-rapeutische und pflegerische Maßnahmen zu koordi-nieren sowie präventive Leistungen einzuleiten oder

durchzuführen und wenn nötig, Versicherte auf die Teilnahme an Disease-Management-Programmen hinzuweisen. Die Versicherten verpflichten sich, am-bulante fachärztliche Leistungen nur auf Überwei-sung des gewählten Hausarztes in Anspruch zu neh-men (Augen- und Frauenärzte sind ausgenommen).

hausarZtVerträge (PrimärKasseN)

Gesamtanzahl der Teilnehmer: 3978

Rechtsgrundlage § 73 B SGB V i.V.m. §§ 140 a ff. SGB V

Kommission Keine

3.18 hausarZtVerträge (PrimärKasseN)

Zum 1. Juli.2012 wurde das Hautkrebs-Screening als Früherkennungsuntersuchung in den EBM aufge-nommen. GKV-Versicherte haben ab dem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf diese Un-tersuchung. Das Screening kann von qualifizierten Haus- und Hautärzten (gemäß der GBA-Richtlinie) durchgeführt werden.

Für die Teilnahme an dem Vertrag müssen die Ver-tragsärzte u.a. den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV zertifizierten acht-stündigen Fortbildungsprogramm vorlegen.

hautKrebs-screeNiNg

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

4806 157 72 0

Rechtsgrundlage Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“)

Kommission Keine

3.19 hautKrebsscreeNiNg/histOPathOlOgie

39

Untersuchungen zur Herzschrittmacherkontrolle dür-fen nur solche Ärzte durchführen, die die fachliche Qualifikation besitzen, die apparativen Voraussetzun-gen erfüllen und an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Qualifiziert sind vor allem Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung

„Kardiologie“ oder Fachärzte für Kinder- und Jugend-medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Kinder-kardiologie“. Für die Erteilung der Genehmigung muss eine bestimmte Anzahl von Herzschrittmacherkont-rollen anhand von Zeugnissen nachgewiesen werden.

An der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids können Vertragsärzte teilnehmen, die eine ausrei-chende praktische Erfahrung in der Behandlung the-rapiebedürftiger HIV-/Aids-Patienten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben.

Die Ärzte sind verpflichtet, jährlich 30 Fortbildungs-punkte zum Themenkomplex HIV-Infektion und Aids-

Erkrankung nachzuweisen sowie den Nachweis der selbständigen Betreuung von jährlich durchschnitt-lich 25 HIV-/Aids-Patienten pro Quartal zur erbrin-gen. Darüber hinaus verpflichtet sich der teilnehmen-de Arzt, eine quartalsweise Patientendokumentation vorzunehmen und auf Anforderung der Kassenärzt-lichen Vereinigung jährlich zehn abgerechnete Fälle zur Überprüfung vorzulegen.

herZschrittmacherKONtrOlleN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

316 25 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V für die Durchführung von Untersuchungen zur Herzschrittmacher-Kontrolle

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

hiV/aids

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

38 4 2 1

Rechtsgrundlage Bundesweite Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

3.20 herZschrittmacherKONtrOlleN

3.21 hiV/aids

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3 Die Verträge mit den Krankenkassen beinhalten die Behandlung mit klassischer Homöopathie be-stehend aus spezifisch-ärztlich homöopathischen Leistungen zur Behandlung chronischer und aku-ter Erkrankungen und der homöopathischen Me-dikation mit Einzelmitteln nach den spezifischen Regeln der homöopathischen Heilkunde. Teilnah-

meberechtigt sind niedergelassene Vertragsärzte mit der Berechtigung zur Führung der Zusatz-Bezeich-nung und/oder Zusatzweiterbildung „Homöopathie“. Die Vertragsärzte sind u.a. zur regelmäßigen Teilnah-me (mindestens viermal im Jahr) an anerkannten ho-möopathischen Fortbildungen oder Qualitätszirkeln verpflichtet.

Zum 1. April 2012 ist die neue bundesweite Quali-tätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung in Kraft getreten. Damit wird die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Versorgung schwer-höriger Patienten (Jugendliche und Erwachsene) mit Hörgeräten in der vertragsärztlichen Versorgung nach GOP 09372 bis 09375 und 20272 bis 20275 EBM ge-nehmigungspflichtig.

Antragsberechtigt sind:

• Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde• Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindlichen

Hörstörungen sowie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie

40

3.22 hOmöOPathie

3.23 hörgeräteVersOrguNg erWachseNe/KiNder

hOmöOPathie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

162 25 4 0

Rechtsgrundlage Vertrag zu Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag nach § 73 c SGB V

Kommission Keine

Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Richtlinie „Methoden ver-tragsärztliche Versorgung“ in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indikationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Be-ratungskommission vorgeschrieben. Der Indikations-stellung hat eine ergänzende ärztliche Beurteilung des Patienten durch einen Internisten oder Orthopä-den voranzugehen, der den Schwerpunkt „Rheumato-logie“ führt. Erst nachdem die Kommission ein positi-

ves Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbe-scheid erteilt hat, kann die Apherese auf Kosten der GKV durchgeführt werden. Diese Genehmigung um-fasst zwölf Immunapheresen. Bei Fortbestehen der Behandlungsindikation ist jede Wiederholung des Behandlungszyklus von einer erneuten Befürwortung der Beratungskommission und einer erneuten Geneh-migung durch die leistungspflichtige Krankenkasse abhängig.

3.24 immuNaPherese bei aKtiVer rheumatOider arthritis

41

hörgeräteVersOrguNg erWachseNe/KiNder

immuNaPherese

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

Gesamt: 526

Ärzte: 85 9 0 0

Erwachsene: 511 1 1 0

Patienten: 0 0 0 0

Kinder: 15 0 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung

Rechtsgrundlage § 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung zu den Apheresen

Kommission Keine

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

42

Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Richtlinie „Methoden ver-tragsärztliche Versorgung“ in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indikationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrieben. Dabei ist das Gesamt-Risikoprofil einschließlich familiärer Anam-nese und eventuell vorliegender Begleiterkrankun-

gen des Patienten zu berücksichtigen. Erst nachdem die Kommission ein positives Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versi-cherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese auf Kosten der GKV durchgeführt werden. Diese patientenbezogenen Genehmigungen müssen jährlich überprüft und erneuert werden.

3.25 ldl-aPherese

ldl-aPherese

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

Ärzte: 118 9 0 0

Patienten: 319 290 0 29

Rechtsgrundlage § 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung zu den Apheresen

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein

Die Vereinbarung zur Invasiven Kardiologie regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Vo-raussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Katheterisierungen (Linksherzkatheteruntersu-

chungen und therapeutische Katheterinterventio-nen). Die Erbringung und Abrechnung dieser Leistun-gen ist an eine jährliche Mindestgesamtanzahl von Eingriffen gekoppelt.

3.26 iNVasiVe KardiOlOgie

iNVasiVe KardiOlOgie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

95 7 0 1

Rechtsgrundlage Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

43

FREQUENZREGELUNG

FREQUENZREGELUNG

< 150

< 150

< 50

25

53

62

> 150

> 150

> 50

entfällt

entfällt

entfällt

25

57

64

1

4

5

Anzahl Ärzte mit ...insgesamt abgerechneten Katheterisierungen(EBM Nr. 34291, 34292)

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außer-halb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leis-tungen die Mindestfrequenz von 150 erreicht haben

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außer-halb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leis-tungen die Mindestfrequenz von 150 erreicht haben

- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außer-halb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leis-tungen die Mindestfrequenz von 50 erreicht haben

Anzahl Ärzte mit .... abgerechneten therapeutischen Katheterisierungen (EBM Nr. 34292)

Anzahl Ärzte mit .... insgesamt abgerechneten Kathete-risierungen (EBM Nr. 34291, 34292)

diagNOstische KatheterisieruNgeN

diagNOstische uNd theraPeutische KatheterisieruNgeN

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

44

Mit den Verträgen und seinen Anlagen zur ambulan-ten intravitrealen operativen Medikamentenappli-kation (IVOM) vereinbaren die Vertragspartner die Behandlung von Patienten mit feuchter Makuladege-neration, diabetischen Makulaödemen, Makulaöde-men nach retinalen Venenverschlüssen, choroidalen Neovaskularisationen bei pathologischer Myopie und

akuter posterioren Uveitis mittels intravitrealer ope-rativer Eingabe von VEGF-Hemmern oder Glucocor-ticoiden. Die am Vertrag teilnehmenden Augenärzte bieten die Gewähr dafür, dass die organisatorische, medizinische und medizinisch-technische Leistungs-fähigkeit zur Umsetzung der vertraglich vereinbarten Ziele gegeben ist.

An den Verträgen zur Förderung ambulant durchge-führter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein können Augenärzte teilneh-men, die innerhalb von vier Quartalen vor Antrag-stellung mindestens 100 Katarakt-Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht haben. Darü-ber hinaus müssen diese Ärzte über eine Genehmi-gung zum Ambulanten Operieren und eine entspre-chende Ultraschall-Genehmigung verfügen. Die Ärzte

müssen ebenfalls nachweisen, dass der OP-Standort nach DIN EN ISO 9001:2008 inkl. Hygienezertifizie-rung zertifiziert ist.

Die KV Nordrhein erteilt den teilnahmeberechtigten Ophthalmochirurgen die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung, wenn die in den §§ 2 und 3 genann-ten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.27 iVOm-Verträge

3.28 KataraKtOPeratiONeN

iVOm-Verträge

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

132 16 2 0

Rechtsgrundlage Verträge mit: der AOK Rheinland/Hamburg der Knappschaft Bochum der LKK/SVLFG der Barmer GEK der IKK classic der TK der DAK dem BKK LV Nordwest

Kommission 8 Mitglieder (6 ärzte, 2 Krankenkassen-Vertreter)

45

KataraKtOPeratiONeN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

111 4 6 4

Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit der aOK

Kommission Keine

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

114 4 6 3

Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den betriebskrankenkassen

Kommission Keine

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

108 4 6 4

Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den nordrheinischen ersatzkassen

Kommission Keine

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

113 4 6 3

Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den innungskrankenkassen

Kommission Keine

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

46

In der Vereinbarung zur Durchführung von Untersu-chungen in der Kernspintomographie werden u. a. die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die allgemeine Kernspintomographie (MRT) und die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die Kernspintomographie der Mamma (MRM) geregelt. Danach kann ein Arzt allgemeine kernspintomogra-phische Leistungen ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeichnung Diagnosti-sche Radiologie, Nuklearmedizin, Kinderradiologie oder Neuroradiologie berechtigt ist oder u. a. den

Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik mit einer bestimmten Gesamtanzahl von Untersuchungen in den einzelnen Gebieten nachweisen kann.

Die fachliche Befähigung zur Durchführung der Magnetresonanz-Mammographie ist zwingend in ei-nem Kolloquium nachzuweisen. Die Genehmigung ist zusätzlich an die Erbringung einer bestimmten Ge-samtanzahl dieser Leistung pro Jahr gebunden.

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

3.29 KerNsPiNtOmOgraPhie

KerNsPiNtOmOgraPhie (allgemeiN)

KerNsPiNtOmOgraPhie der mamma

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

426 165 (davon 47 Erstanträge)

0 4

46 15 (davon 5 Erstanträge)

0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

47

Die Vereinbarung regelt die fachlichen und appa-rativen Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie (ein-schließlich der ggf. erforderlichen Polypektomien) in der vertragsärztlichen Versorgung. Zur Aufrecht-erhaltung der Genehmigung ist die Erbringung einer Mindestfallzahl innerhalb eines Jahres erforderlich. Zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durch-führung von Koloskopien werden halbjährlich geeig-

nete hygienisch-mikrobiologische Überprüfungen der Aufbereitung der Koloskopie durchgeführt.

Sind die in der Koloskopievereinbarung geforderten Qualitätsstandards erfüllt, stellt die KV Nordrhein der Praxis ein Zertifikat aus. Das Zertifikat ist gültig bis zur nächsten turnusmäßigen Hygieneüberprüfung der Praxis. Die qualitätsgesicherte Koloskopie kann somit gegenüber Dritten sichtbar gemacht werden.

Diese Richtlinien regeln die Erbringung spezieller la-boratoriumsmedizinischer Untersuchungen. Die Teil-nahme an einem Kolloquium ist bei einem Erstantrag außer für die explizit im Anhang zu Abschnitt E ge-

nannten Ärzte obligatorisch. Dem Antrag sind erfor-derliche Zeugnisse und Bescheinigungen sowie ggf. ein Fachkundenachweis für Laboruntersuchungen beizulegen.

3.30 KOlOsKOPie

3.31 labOratOriumsuNtersuchuNgeN

KOlOsKOPie

labOr

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012 kurativ

Genehmigungen2012 präventivund kurativ

Beendigungen 2012

Ablehnungen/Widerrufe

233 0 11 12 1

Rechtsgrundlage § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)

Rechtsgrundlage § 135 Abs. 2 SGB V ; § 75 Abs. 7 SGB V Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

1784 91 10 39

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

48

Die Durchführung der Langzeit-EKG-Untersuchungen erfordert eingehende Kenntnisse des Arztes in der Elektrokardiographie mit der Fähigkeit, auch seltene Rhythmusstörungen unter erschwerten Bedingungen zu erkennen. Diese Befähigung gilt durch die Berech-tigung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Innere

Medizin“ oder durch den Nachweis über die selbstän-dige Durchführung und Auswertung von mindestens 100 Langzeit-EKG Untersuchungen als nachgewie-sen. Zum Nachweis der apparativen Voraussetzungen wird die Vorlage einer Gewährleistungsgarantie des Herstellers bzgl. der geforderten Parameter verlangt.

Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müs-sen erfolgreich an der Beurteilung einer Prüfsamm-

lung teilgenommen haben. Nach erfolgreicher Be-urteilung dieser Überprüfung erfolgt eine jährliche Selbstüberprüfung. Des Weiteren findet eine regel-mäßige Überprüfung der Dokumentationen statt.

3.32 laNgZeit-eKg-uNtersuchuNgeN

3.33 mammOgraPhie

laNgZeit-eKg-uNtersuchuNgeN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

5737 185 69 0

Rechtsgrundlage Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiologischen Untersuchungen

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

mammOgraPhie (ÜberPrÜfuNg der dOKumeNtatiONeN Nach abschNitt e)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

307 124 114 10

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammo- graphie § 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit 08.12.2006, zuletzt geändert 11.02.2012 in Kraft getreten 01.04.2012

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

49

Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müs-sen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung

einer Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprü-fung erfolgt im Abstand von 24 Monaten.

3.33.1 fallsammluNg mammOgraPhie

mammOgraPhie KuratiV

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

320 111(davon 15 Erstanträge)

0 2

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammogra- phie § 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit 1.4.1993, zuletzt geändert 01.04.2012

Kommission 4 Mitglieder

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

Anzahl Beurteilung vonMammographieaufnahmengemäß Abschnitt C § 6 (Fallsammlung)

– davon bestanden

– davon nicht bestanden

Anzahl Ärzte, die die Fallsammlung nach Abschnitt C bestanden haben, sich aber nicht innerhalb von 24 Monaten zur Selbstüberprüfung nach Abschnitt D angemeldet haben

Anzahl Ärzte, die an der Selbstüberprüfung gemäß Abschnitt D § 10 (Fallsammlung) teilgenommen haben

– davon erfolgreiche Teilnahme

– davon nicht erfolgreiche Teilnahme

Kolloquien nach Abschluss von Fortbildungsmaßnahmen gemäß §11 Abs. 3b

– davon bestanden

– davon nicht bestanden

0

65

64

1

0

0

0

16

9

7

8

6

2

1. Prüfung Wiederholungsprüfungen

155 18 54 24 15 44

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

50

Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebs-krankheit bei Frauen. Etwa zehn Prozent aller Frauen erkranken irgendwann in ihrem Leben daran, die meis-ten nach dem 50. Lebensjahr. Internationale Studi-en haben gezeigt: Ein Programm zur systematischen Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie für die Altersgruppe der 50- bis 69-jährigen Frauen, das sogenannte Mammographie-Screening, kann die Sterblichkeit an Brustkrebs deutlich senken. Vorausset-zungen dafür sind eine hohe Qualität des Programms

und eine hohe Teilnahmequote. 2004 sind die ent-sprechenden detaillierten Regelungen zur Einführung des Screenings in der vertragsärztlichen Versorgung in Kraft getreten (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammogra-phie-Screening – Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge – und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-ses über die Früherkennung von Krebserkrankungen – Krebsfrüherkennungs-Richtlinien).

Diese Vereinbarung dient der Sicherung der Struktur-qualität nach § 135 Abs. 2 SGB V bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Ausfüh-rung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Insbesondere wer-den die Anforderungen an die Qualifikation des Lei-

ters und der Referenten sowie an Inhalte und Umfang (Curriculum) der Fortbildung gemäß § 11 Abs. 2, 5. Spiegelstrich der Richtlinien des Gemeinsamen Bun-desausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V festgelegt.

3.34 mammOgraPhie-screeNiNg

3.35 mediZiNische rehabilitatiON

mammOgraPhie-screeNiNg

Rechtsgrundlage Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening, Anlage 9.2 Bundesmantelvertrag-Ärzte / Ersatzkassen, Gültigkeit: seit 1.1.2004

Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs- Richtlinien), Abschnitt B Nr. 4-7, Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 SGB V, Gültigkeit: mit Änderung zum 1.1.2004

Kommission Referenzzentrum Münster, Radiologie-Kommission

Gesamt- anzahl derTeilnehmer

Programm-verantwort-liche Ärzte (PVA)

Befunder Pathologen Ärzte zur Durchführung der Stanz- biopsien un-ter Röntgen- kontrolle

Ermächtigte Krankenhaus-ärzte

51

mediZiNische rehabilitatiON

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

3077 215 0 1

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Kommission Keine

Die Methadon-Genehmigung beinhaltet in der Regel die Substitution von bis zu 50 Patienten. Ferner be-steht die Möglichkeit, bis zu drei Patienten im Rah-men der Konsiliarregelung ohne Fachkundenachweis zu substituieren. Pro Quartal werden von zwei Pro-zent der abgerechneten Behandlungsfälle die Pati-entenbezogenen Dokumentationen mit den entspre-chenden Therapiekonzepten überprüft. Im Jahr 2012 wurden insgesamt 549 Patientendokumentationen überprüft. Davon erhielten 495 eine gute Bewertung

und 54 eine schlechte. Die Qualität der Stichproben ist damit als äußerst zufrieden stellend zu beurteilen.

Zudem vergeben zwei Einrichtungen in Nordrhein auch Diamorphin. Im Jahr 2012 wurden 111 Patienten mit Diamorphin behandelt. Die dazugehörigen Pati-entendokumentationen wurden von der Kommission ohne Beanstandungen zustimmend zur Kenntnis ge-nommen.

3.36 methadON-substitutiON

methadON

Gesamtanzahl derTeilnehmer:

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

Ärzte: 447 14 4 0

Patienten: 11263 11263 0 0

Rechtsgrundlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), Anlage A Nummer 2

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, davon 2 praktische Ärzte und 1 Psychiater und 3 Vertreter der Krankenkassenverbände

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

52

Für molekulargenetische Untersuchungen bei schwe-ren Erbkrankheiten gelten seit dem 1. April 2012 zu-sätzliche Qualitätsanforderungen. Die Regelungen betreffen den Unterabschnitt 11.4.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Er wurde als Teil des Abschnitts 11.4 zum 1. Januar 2011 neu in den EBM aufgenommen unter der Voraussetzung, dass für die-se Leistungen Maßnahmen zur Förderung der Quali-tät getroffen werden.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben dazu eine „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Un-tersuchungen bei monogenen Erkrankungen“ abge-schlossen.

In der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-An-giographie werden u. a. die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die MR-Angiographie gere-gelt. Danach kann ein Arzt MR-Angiographien aus-führen und abrechnen, wenn er zum Führen der Ge-bietsbezeichnung Radiologie berechtigt ist und den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik sowie die

selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Be-fundung und Dokumentation von 150 MR-Angiogra-phien unter Anleitung eines zur Weiterbildung in der Radiologie ermächtigten Arztes innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung nachweisen kann. Von den nachzuweisenden MR-Angiographien müssen mindestens jeweils 20 Prozent mit der TOF-, der PC- und der CE-Technik erstellt worden sein.

3.37 mOleKulargeNetiK

3.38 mr-aNgiOgraPhie

mOleKulargeNetiK

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

118 57 0 3

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahme Nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersu- chungen bei monogenen Erkrankungen

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

53

Mit Ergänzung des § 87 Abs. 2a SGB V wird zum 1. April 2012 eine Vergütungsvereinbarung für die ärztliche Leistungsabbildung bei der Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Methicillin-re-

sistenten Staphylococcus aureus (MRSA)-besiedelten und MRSA-infizierten Patienten sowie Risikopatien-ten eingeführt.

3.39 mrsa

mrsa

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

1182 1183 1 0

Rechtsgrundlage Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococ- cus aureus in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V

Kommission Keine

mr-aNgiOgraPhie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

325 108(davon 28 Erstanträge)

0 5

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiographie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiographie)

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

54

Die KV Nordrhein hat zum 1. April 2010 mit den nordrheinischen Krankenkassen und dem Verband der operierenden Augenärzte einen neuen Vertrag zur Glaskörper-Netzhaut-Chirurgie geschlossen.Mit diesem Vertrag sehen die Vertragspartner in der ambulanten vitreoretinalen Chirurgie eine Alterna-tive zur stationären Operation. Die Vertragspartner fördern damit die Etablierung einer qualifizierten

und qualitätsgesicherten ambulanten vitreoretinalen Chirurgie. Die Erbringung und Abrechnung von Leis-tungen nach diesem Vertrag setzt eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein vo-raus. An die Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag wird ein hoher Qualifikationsstandard an den Operateur sowie eine personelle, räumliche und ap-parative Infrastruktur vorausgesetzt.

Die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung setzt voraus, dass der Arzt die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführt und zusätzlich die Gesamtbehandlung entsprechend einem einheitli-chen Therapieplan unabhängig von den notwendigen Überweisungen leitet und mit den durch die Über-weisung hinzugezogenen Vertragsärzten kooperiert.

Seit dem 1. Janurar 2010 gibt es eine bundesweit gültige Onkologie-Vereinbarung nach Anlage 7 des Bundesmantelvertrages. Zudem gilt seit dem 1. Juli 2012 die nordrheinische Vereinbarung zur Onkologie- Vereinbarung, die einzelne Modifikationen vorsieht.

Die Genehmigungen werden leistungsortbezogen erteilt – bei einer Praxisstandortverlegung wird ein Änderungsbescheid erstellt. Für die Teilnahme an

der Onkologie-Vereinbarung muss der Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht werden. Zudem sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, wie bspw. die Beschäftigung des qualifizierten nichtärztlichen Per-sonals. Darüber hinaus besteht eine jährliche Fort-bildungspflicht für den Arzt und das nichtärztliche Personal.

Außerdem muss der Arzt je nach Fachgruppenzuge-hörigkeit die entsprechende durchschnittliche Pati-entenzahl erfüllen, um eine Genehmigung zu erhal-ten bzw. aufrecht zu erhalten.

3.40 NetZhaut- uNd glasKörPerchirurgische eiNgriffe (VitreOretiNale chirurgie)

3.41 ONKOlOgie

VitreOretiNale chirurgie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

23 1 2 0

Rechtsgrundlage Vertrag zwischen der KV Nordrhein und den beteiligten Krankenkassen

Kommission 1 Vertreter des MDK Nordrhein 4 Vertreter der Krankenkassen 5 Mitglieder der KV Nordrhein

55

ONKOlOgie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

448 85 3* 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) Nordrheinische Vereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein 18 stellvertretende Mitglieder der KV Nordrhein

*Bei 52 Ärzten endete die Teilnahme durch Ablauf der befristeten Genehmigung.

Anträge zur Durchführung und Abrechnung der Be-stimmung otoakustischer Emissionen können nur von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung „Arzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde“ oder der „Phoniatrie und

Pädaudiologie“ gestellt werden. Darüber hinaus muss der Arzt eine Gewährleistungsgarantie für das be-nutzte Gerät vorlegen, welche die in der Richtlinie beschriebenen Bedingungen umfasst.

3.42 OtOaKustische emissiONeN

OtOaKustische emissiONeN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

494 27 7 0

Rechtsgrundlage Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V zur Bestimmung der otoakustischen Emissionen – Anlage A, Ziffer 5 – vom 10.12.1999, gültig ab 22.03.2000

Kommission Keine

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

56

Bereits zum 1. Januar 2006 hat die KV Nordrhein ei-nen Vertrag mit den Primärkassen (AOK-Rheinland/Hamburg, IKK-Nordrhein, LKK-NRW und Knapp-schaft) zur ambulanten Versorgung von schwerst-kranken Menschen in der letzten Lebensphase ge-schlossen. Das Versorgungskonzept sieht vor, dass Patienten mit einer unheilbaren progredienten und weit fortgeschrittenen Erkrankung von ihrem Haus-

oder behandelnden Facharzt betreut werden. Um an den Vereinbarungen teilnehmen zu können, müssen sich Ärzte zu so genannten mulitprofessionellen pal-liativmedizinischen und -pflegerischen Netzwerken zusammenschließen. Sie können so den Wunsch vie-ler Patienten verwirklichen, die letzte Lebensphase zu Hause zu verbringen.

3.43 PalliatiVmediZiN

PalliatiVmediZiN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

1424 252 14 11

Rechtsgrundlage Vertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung gemäß § 73 c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung über die Hausarzt- zentrierte Versorgung gemäß § 73 b SGB V i.V.m. §§ 140 a ff. SGB V

Kommission Keine

57

Ärzte, die über die Gebietsbezeichnung „Augenheil-kunde“ verfügen und nachweisen können, dass sie selbständig mindestens 200 Fluoreszenzangiographi-en und 50 photodynamische Therapien innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung unter Anleitung durchgeführt haben oder aber die erfolgreiche Teil-nahme an einem mindestens vierstündigen Kurs in-nerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung nachweisen, sind zur Teilnahme an dieser Vereinba-rung berechtigt.

Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie ist an die Überprü-fung der umfangreichen ärztlichen Dokumentation gebunden. Diese Verpflichtung wurde durch eine Re-gelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ge-meinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkas-sen bis zum 30. Juni 2014 ausgesetzt. Die Erfüllung der apparativen Anforderungen an das für diese The-rapie benötigte Lasergerät ist durch entsprechende Unterlagen des Herstellers ebenfalls nachzuweisen.

3.44 PhOtOdyNamische theraPie am augeNhiNtergruNd (Pdt)

Pdt

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

48 0 0 0

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

58

Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur photothe-rapeutischen Keratektomie (PTK) besteht seit dem 1. Oktober 2007. Sie konkretisiert die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Quali-tätssicherung dieses Verfahrens. Augenärzte sind zur Durchführung und Abrechnung der PTK berechtigt, wenn sie den Nachweis zehn selbständig durchge-führter phototherapeutischer Keratektomien mit Excimer-Laser erbringen. Alternativ wird als Quali-

fikationsnachweis auch die Durchführung von zehn selbstständig durchgeführten anderen Eingriffen mittels Excimer-Laser bei zusätzlicher Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung anerkannt.

Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung beinhaltet au-ßerdem explizite Vorgaben zur Indikation, zur Doku-mentation und zur Durchführung der phototherapeu-tischen Keratektomie.

Die Psychotherapie- Vereinbarung beinhaltet neben den drei Richtlinienverfahren (analytische Psychothe-rapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) auch die psychosomatische Grundversorgung (verbale Interventionen), übende (zum Beispiel Autogenes Training) und suggestive Techniken (Hypnose).

Neben dem Recht zum Führen der Gebietsbezeich-nung beziehungsweise. Zusatzbezeichnung im psy-

chotherapeutischen Bereich sind entsprechend der beantragten Leistung weitere Weiterbildungszeug-nisse und Kursbescheinigungen gefordert. Der psy-chologische Psychotherapeut und Kinder- und Ju-gendlichenpsychotherapeut muss gegebenenfalls ebenfalls zusätzlich zum Fachkundenachweis weitere Zeugnisse aus anerkannten Ausbildungsstätten oder von anerkannten Kursen nachweisen.

3.45 PhOtOtheraPeutische KerateKtOmie

3.46 PsychOtheraPie uNd PsychOsOmatische gruNdVersOrguNg uNd ÜbeNde VerfahreN

PtK

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

28 0 3 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (PTK-Vereinbarung)

Kommission Keine

59

3.46 PsychOtheraPie uNd PsychOsOmatische gruNdVersOrguNg uNd ÜbeNde VerfahreN

PsychOsOmatische gruNdVersOrguNg uNd ÜbeNde VerfahreN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

8017 427 6 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie- Vereinbarung)

Kommission Keine

PsychOtheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

4175 379 4 10

Rechtsgrundlage Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie- Vereinbarung)

Kommission 2 Psychologische Psychotherapeuten 1 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut 1 ärztlicher Psychotherapeut

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

60

Die KV Nordrhein und die AOK Rheinland / Hamburg haben zum 1. Januar 2010 eine Vereinbarung zur Langzeitbehandlung von Patienten mit Schizophre-nie geschlossen. An diesem Vertrag können Ärzte für Nervenheilkunde bzw. Psychiatrie und Psychotherapie mittels Teilnahmeerklärung teilnehmen, wenn eine

Mindestfallzahl von 20 Patienten mit der Diagnose F20 innerhalb eines Quartals nachgewiesen wird.

Die DAK ist zum 1. Januar 2011 dieser Vereinbarung beigetreten. Die Versicherten der DAK werden mit ei-ner separaten Teilnahmeerklärung eingeschrieben.

Für die Durchführung und Abrechnung der Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe haben die Ärzte eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Die Qua-lifikation wird bei Lungenfachärzten und bei Inter-nisten mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde (Pneumologie) unterstellt. Eine

vergleichbare Qualifikation kann durch die erfolgrei-che Teilnahme an einem Kolloquium nachgewiesen werden. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten spezi-ellen Kurs erforderlich.

3.47 schiZOPhreNie-Vertrag

3.48 schlafaPNOe

schiZOPhreNie-Vertrag

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

77 10 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Patienten mit Schizophrenie

Kommission Keine

61

Zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung muss der Arzt eine zwölfmonatige Weiterbildung in einer qualifizierten interdisziplinären Fortbildungs-stätte durch Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie die Teilnahme an acht interdisziplinären Schmerzkon-ferenzen nachweisen. Des Weiteren ist die Genehmi-gung zur Durchführung von Maßnahmen der psycho-

somatischen Grundversorgung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerzthe-rapie-Kommission erforderlich. Der schmerzthera-peutisch tätige Arzt hat jährlich an mindestens acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen teilzunehmen und der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nachzuweisen.

3.49 schmerZtheraPie

schmerZtheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

135 1 1 1

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerz-therapeutischen Versorgung chronisch schmerz-kranker Patienten gem. § 135 Abs. 2 SGB V

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

schlafaPNOe

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

kardiorespiratorische Polygraphie

kardiorespiratorische Polysomnographie

409 400 8 1

44 44 0 0

Rechtsgrundlage Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztli- cher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A Ziffer 3

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

62

Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung dient der Förde-rung einer qualifizierten sozialpsychiatrischen Be-handlung von Kindern und Jugendlichen in der am-bulanten vertragsärztlichen Versorgung.

Anträge zur Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Ver-einbarung können von Ärzten mit der Gebietsbezeich-nung Kinder- und Jugendpsychiater sowie von Kin-

derärzten, Nervenärzten und Psychiatern mit mind. zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellt werden. Der Arzt muss ein sogenanntes Praxisteam im Umfang von mindestens 1,5 Vollzeitkräften (Heilpädagoge und Sozialarbeiter) beschäftigen und mit bestimmten komplementären Berufen kooperieren.

Die Soziotherapie nach § 37a SGB V soll psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll dem Pa-tienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen.

Die Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie wird erteilt, wenn der Arzt berechtigt ist, die Gebiets-bezeichnung „Psychiatrie“ oder „Nervenheilkunde“ zu führen und belegt, dass er mit einem gemeindepsych-iatrischen Verbund oder einer vergleichbaren Versor-gungsstruktur kooperiert.

3.50 sOZialPsychiatrie

3.51 sOZiOtheraPie

sOZialPsychiatrie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

123 6 3 0

Rechtsgrundlage Vertrag auf Bundesebene, §§1 Abs. 2, 2 Abs. 7 BMV-Ä; Anlage 11 EKV bzw. vertragliche Regelung auf Landesebene

Kommission Keine

sOZiOtheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

112 8 0 0

Rechtsgrundlage § 37a SGB V i. V. m. § 92 Abs.1 S. 2 Nr. 6 SGB V Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychia- trischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Ersatzkassenbereich

Kommission Keine

63

Zur Durchführung und Abrechnung der Stoßwellenli-thotripsie bei Harnsteinen muss der Arzt u. a. nach-weisen, dass er bereits eine bestimmte Gesamtanzahl von Stoßwellenlithotripsien selbständig durchgeführt hat und eine Genehmigung zur Abrechnung sono-

graphischer Untersuchungen der Urogenitalorgane und zur Röntgendiagnostik des Harntraktes besitzt. Bei Zweifeln an der fachlichen Qualifikation kann ein Kolloquium durchgeführt werden.

Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wird ge-prüft, ob die benötigten Kenntnisse im Rahmen einer Facharztweiterbildung erworben wurden. Wurden die fachlichen Kenntnisse außerhalb der Facharztweiter-bildung erworben oder bestehen begründete Zweifel, müssen diese in einem Kolloquium nachgewiesen werden.

Darüber hinaus sind die Vorgaben der Röntgenverord-nung und der Strahlenschutzverordnung zu erfüllen. Neben der erforderlichen Betriebsgenehmigung bzw. Umgangsgenehmigung müssen von allen Antragstellern die jeweiligen Fachkunden im Strahlenschutz durch die Vorlage der entsprechenden Fachkundebescheinigun-gen der Ärztekammern nachgewiesen werden.

3.52 stOssWelleNlithOtriPsie bei harNsteiNeN

3.53 strahleNdiagNOstiK uNd -theraPie

stOssWelleNlithOtriPsie bei harNsteiNeN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

121 6 2 0

Rechtsgrundlage Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztli- cher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A, Ziffer 4

Kommission Keine

cOmPutertOmOgrafie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

551 62(davon 30 Erstanträge)

0 2

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

64

KNOcheNdichtemessuNg

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

270 25 0 6

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnos- tik und –therapie)

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

NuKlearmediZiN

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

232 69(davon 8 Erstanträge)

0 1

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnos- tik und –therapie)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

strahleNtheraPie (hOchVOlt- uNd brachytheraPie)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

117 41(davon Erstanträge)

0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnos- tik und –therapie)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

65

WeichstrahltheraPie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

64 7 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnos- tik und –therapie)

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

radiOlOgie (KONVeNtiONell)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

2901 138 77 30

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnos- tik und –therapie)

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

66

Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die fach-lichen, apparativen, räumlichen und organisatori-schen Voraussetzungen für die Durchführung von diagnostischen Katheterangiographien und thera-peutischen Eingriffen am arteriellen Gefäßsystem.

Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Er-bringung von angiographischen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert.

Während Genehmigungsinhaber zur Durchführung ausschließlich diagnostischer Katheterangiographien jährlich 100 diagnostische arterielle Gefäßdarstel-lungen nachweisen müssen, haben Genehmigungs-inhaber zur Durchführung von interventionellen Angiographien einen Nachweis über mindestens 100 Katheterangiographien, wovon mindestens 50 inter-ventionell sein müssen, zu erbringen.

Die KV Nordrhein hat mit der KKH-Allianz, Barmer GEK, AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft Bahn See und den Betriebskrankenkassen Vereinbarungen über die Durchführung von Tonsillotomien in Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung abge-schlossen. Ziel der Verträge ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenver-sorgung. Teilnahmeberechtigt sind alle Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in

Nordrhein und der Genehmigung zum ambulanten Operieren. Entsprechende Geräte der HNO-Chirurgie sowie Sachkundenachweis, falls der Eingriff mittels Laser erfolgt, sind gegenüber der KV vorzulegen. Die baulich-apparativen und hygienischen Bestimmun-gen entsprechen denen des ambulanten Operierens und werden um Belege zur Zulassung bzw. Wartung der Geräte ergänzt.

3.53.1 iNterVeNtiONelle radiOlOgie

3.54 tONsillOtOmie

iNterVeNtiONelle radiOlOgie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

42 7 10 1

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) Rechtsgrundlage: § 135 Abs. 2 SGB V, Gültigkeit: seit 1.7.2006

Kommission 5 Mitglieder

67

Die Genehmigung kann für insgesamt 31 Anwen-dungsbereiche beantragt werden. Bei drei Anwen-dungsbereichen unterscheidet man zusätzlich noch die fachliche Qualifikation zwischen Erwachsenen und Kindern. Fachlich qualifiziert sind Ärzte, soweit die Ultraschalldiagnostik Bestandteil der Weiterbil-dung in dem jeweiligen Fachgebiet gewesen ist oder

wenn der Arzt eine ständige oder begleitende Tätig-keit in der Ultraschalldiagnostik oder die Teilnahme an entsprechenden Ultraschallkursen nachweisen kann. Darüber hinaus ist die apparative Ausstattung durch eine Gerätebestätigung der Hersteller-/Liefer-firma nachzuweisen.

3.55 ultraschall

ultraschall

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

11.578 1293 211 497

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

tONsillOtOmie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

93 44 0 1

Rechtsgrundlage Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie nach § 73c SGB V

Kommission keine

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

68

ultraschalldiagNOstiK der säugliNgshÜfte

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

1113 55 0 15

Rechtsgrundlage Anlage IV der Vereinbarung Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) gem. § 135 Abs. 2 SGB V

Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein

Die Vakuumbiopsie der Brust ist ein Verfahren, das zur Abklärung von nur mammographisch sichtbaren kleinen Herden und insbesondere winzigen Kalkab-lagerungen (Mikrokalk) als vertragsärztliche Leistung zur Verfügung steht. Sie kommt im Rahmen der kura-tiven Versorgung als auch des Mammographie-Scree-nings zur Anwendung.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 trat die Verein-barung von Qualitätssicherungs-maßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsverein-barung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft.

3.56 VaKuumbiOPsie der brust uNter röNtgeNKONtrOlle (KuratiV uNd im rahmeN des mammOgraPhie-sreeNiNgs)

VaKuumbiOPsie der brust uNter röNtgeNKONtrOlle (KuratiV)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

27 5 0 1

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)

69

VaKuumbiOPsie der brust uNter röNtgeNKONtrOlle(im rahmeN des mammOgraPhie-sreeNiNgs)

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

6 1 0 0

Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V

Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein

Voraussetzung für die Durchführung von zytologi-schen Untersuchungen zur Diagnostik der Karzinome des weiblichen Genitale ist die Vorlage von Zeugnissen bzw. Fachkundenachweisen in der zytologischen Dia-gnostik, die im Rahmen der Weiterbildung erworben wurden und die diagnostische Erfahrung in diesem Gebiet belegen. Diese Nachweise müssen Angaben da-

rüber enthalten, worauf sich die Prüfung in der zytolo-gischen Diagnostik nach Art und Umfang erstreckt hat. Kann dies nicht nachgewiesen werden, ist eine Präpa-rateprüfung bei der Kassenärztlichen Vereinigung (Be-gutachtung von 20 Präparaten) abzulegen. Dem Arzt stehen dafür vier Stunden zur Verfügung.

3.57 ZytOlOgie

ZytOlOgie

Gesamtanzahl derTeilnehmer

Genehmigungen2012

Beendigungen 2012 Ablehnungen/Widerrufe

120 6 3 6

Rechtsgrundlage Vereinbarung zu Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von zytologischen Untersuchungen zur Diagnostik der Karzinome der weiblichen Genitale

Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein 10 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein

3. geNehmiguNgsbereiche VON a-Z

3

70

Seit mehr als zehn Jahren sind Qualitätszirkel (QZ) ein bewährtes und etabliertes Instrument der Qua-litätssicherung und Qualitätsverbesserung. Hier fin-den sich Ärzte und Psychotherapeuten auf freiwilli-ger Basis zusammen (Ausnahme: Sonderverträge wie Hausarzt- und DMP-Verträge), um die Qualität ihrer eigenen ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Ar-beit kritisch zu beleuchten und weiter zu entwickeln.

Die Qualitätszirkel werden von Moderatoren (Ärz-te oder Psychotherapeuten) geleitet, die vor Beginn ihrer Tätigkeit verpflichtend eine Moderatorengrund-ausbildung durchlaufen. Nach Ablauf eines halben Jahres wird die Ausbildung durch die Teilnahme an

einem Aufbaukurs komplettiert. Die Moderatoren-ausbildung wird von den Tutoren in Zusammenarbeit mit der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung durchgeführt. Die Tutoren wurden vor circa zehn Jahren aus dem Kreis erfahrener Mo-deratoren ausgebildet, die wiederum ihre QZ-Mode-ratorenkollegen nach dem „Train-the-trainer-Prinzip“ methodisch-didaktisch und fachlich begleiten und weiterbilden („lehrende Vertragsärzte“).

Darüber hinaus begleiten die Tutoren die Modera-torenarbeit durch Supervisionen und unterstützen die KV Nordrhein bei der Weiterentwicklung der QZ-Arbeit.

3.58 ZertifiZieruNg VON QualitätsZirKelN

71

QualitätsZirKel

Rechtsgrundlage Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV gemäß § 75 Absatz 7 SGB V

Kommission Keine! Zusammenarbeit mit Tutoren (lehrende Vertragsärzte)

Gesamtanzahl Qualitätszirkel (QZ)

GesamtzahlModeratoren

GesamtzahlTeilnehmer

GesamtzahlQZ-Sitzungen

GesamtzahlTutoren

1858 1942, aktiv: 1858 45.570 11.581 35

aKtuelle eNtWicKluNgeN4

4.1 Neuer serVice: KV NOrdrheiN berät Zum thema hygieNe

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein offeriert allen Praxen eine neue Dienstleistung. Zwei qualifizierte Mitarbeiter beantworten indivi-duell Fragen rund um das Thema Hygiene. Die Kol-legen aus der Abteilung Qualitätssicherung gehen schriftlich und/oder telefonisch auf den zuneh-menden Informationsbedarf der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte ein.

Infektionserkrankungen mit gefährlichen Erregern nehmen zu. EHEC, MRSA und Noroviren sind The-men, mit denen sich nicht nur die Praxen, sondern auch Politik und Medien beschäftigen. Ein Schlüs-selbegriff im Umgang mit vorbeugenden und die Infektion begleitenden Maßnahmen ist Hygiene. Nicht zuletzt seit der Ende März 2012 geltenden Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) des Landes Nordrhein-Westfalen möchten die Praxen genau erfahren, was sie beachten müssen.

Diese jüngste gesetzliche Grundlage regelt Hygi-enemaßnahmen in Krankenhäusern und im nie-dergelassenen Bereich in NRW. Es geht darum, in beiden Bereichen das Infektionsrisiko zu minimie-ren als auch Infektionen gezielt zu erkennen, zu erfassen und zu kontrollieren.

Zur Hygiene gibt es in Deutschland auf Bundes- und Landesebene eine Fülle von Gesetzen, Verord-nungen, Normen, Empfehlungen und Informatio-nen aus Fachkreisen. Sie reichen von baulichen, technischen oder organisatorischen Maßnahmen über Vorschriften zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation bis hin zum Hygienemanagement.

Die Anforderungen an die Hygiene und an die hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten sind in ihrer Gesamtheit komplex und in der Pra-xis nicht immer leicht umzusetzen. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und die praktische In-tegration in den Praxisalltag sind aufwändig und kostenintensiv. Jedoch helfen richtig angewandte Hygienemaßnahmen, die Sicherheit der Patienten und des Praxispersonals zu erhöhen und somit langfristig die Gesundheit zu schützen.

Alltägliche Fragen aus den Praxen sind: Welcher Sterilisator wäre am sinnvollsten für meine Pra-

xis? Was bedeutet die neue Hygieneverordnung für meinen ambulanten OP? Muss ich eine Hygiene-fachkraft beschäftigen? Nicht nur Ärzte, auch Pra-xishelferinnen erkundigen sich nach der korrekten Aufbereitung oder Lagerung von Medizinproduk-ten.

Die nordrheinischen Hygieneberater werden vom Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinproduk-te (CoC Hygiene und Medizinprodukte) mit Sitz bei der KV Baden-Württemberg unterstützt. Ge-gründet wurde das Zentrum im Juli 2010 durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und vierzehn Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).

Das Kompetenzzentrum hilft den beteiligten KVen und der KBV fachlich bei Stellungnahmen zu lau-fenden Gesetzgebungsverfahren. Zudem vertritt es die Interessen der niedergelassenen Ärzteschaft auf Fachkongressen und bei allen mit Hygiene und Aufbereitung von Medizinprodukten befassten Or-ganisationen. So finden die besonderen Belange der niedergelassenen Ärzte in den eher klinikdomi-nierten Fachgremien adäquat Gehör.

4. aKtuelle eNtWicKluNgeN

4

74

75

Zum 1. Januar 2012 sind neue Gebührenord-nungspositionen zur Hörgeräteversorgung bei Jugendlichen und Erwachsenen in den Einheitli-chen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen worden. Damit kommt der ärztlichen Leistung im Zusammenhang mit der Verordnung von Hörgerä-ten eine höhere Bedeutung zu. Zur Nachhaltung dieser Aufwertung und zur Sicherstellung einer dem aktuellen Stand der medizinischen Wissen-schaft entsprechenden Steuerung und Durchfüh-rung der Betreuung von schwerhörigen Patienten, die mit Hörgeräten versorgt werden, wurde eine entsprechende „Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung nach § 135 Abs. 2 SGB V“ abgeschlossen. Die Berechnung der neuen Gebüh-renordnungspositionen zur Hörgeräteversorgung bei Jugendlichen und Erwachsenen steht unter dem Genehmigungsvorbehalt der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein nach den Vorgaben dieser Vereinbarung.

Mit der neuen Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung soll

• eine patientenindividuelle, adäquate Versorgung einschließlich der Information des Patienten si-chergestellt werden.

• die fachliche Kooperation zwischen dem verord-nenden Arzt und dem Hörgeräteakustiker geför-dert werden.

• die sachgerechte und kontinuierliche Nutzung der Hörgeräte seitens der Patienten unterstützt werden.

Für die Ausführung und Abrechnung von Leistun-gen der Hörgeräteversorgung sind durch den Ver-tragsarzt fachliche, apparative und organisatori-sche Anforderungen zu erfüllen und gegenüber der KV Nordrhein nachzuweisen.

Die nachzuweisende fachliche Qualifikation um-fasst zusätzlich zur Facharztbezeichnung im Ge-

biet „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ oder im Gebiet „Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen“ (bzw. „Phoniatrie und Pädaudiologie“) 20 Hörtests unter Anleitung, theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen sowie Kenntnisse über die je-weils aktuelle Hörgerätetechnik.

Zudem ist eine adäquate Organisation und Aus-stattung der Praxis maßgeblich für die sachge-rechte Befunderhebung und Überprüfung des Ver-sorgungsergebnisses. In der Vereinbarung werden daher Anforderungen an die Struktur der Praxis, an die zum Einsatz kommenden Untersuchungsgeräte sowie an die Instrumentarien definiert. Diese sind gegenüber der KV Nordrhein nachzuweisen und können von dieser überprüft werden.

Als Teil der zu erbringenden qualitätsgesicherten Leistung ist der Arzt verpflichtet, den Umfang der Hörgeräteversorgung vollständig und nachvoll-ziehbar zu dokumentieren. Die KV Nordrhein kann ärztliche Dokumentationen anfordern und auf ihre Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit hin über-prüfen.

Darüber hinaus wurden bundeseinheitliche Doku-mentationsparameter zusammengestellt, die den Partnern der Bundesmantelverträge unter Beach-tung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, und in Bezug auf Arzt und Patienten anonymisiert, übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt in elektronischer Form. Die Auswertung dieser Daten ermöglicht es den Partnern der Bun-desmantelverträge, die Zielerreichung der Quali-tätssicherungs-Maßnahme zu evaluieren.

4.2 QualitätssicheruNgsVereiNbaruNg hörgeräteVersOrguNg

4. aKtuelle eNtWicKluNgeN

4

76

Die Regelungen der einzelnen Genehmigungsbe-reiche sehen zur Überprüfung und Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung unter-schiedliche Instrumente vor.

Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytolo-gie (QsV Zervix-Zytologie)Mit dieser Vereinbarung soll die Qualität zytolo-gischer Untersuchungen zur Früherkennung von bösartigen Tumoren des Gebärmutterhalses gesi-chert werden. Diese sieht insbesondere folgende Maßnahmen zur Qualitätssicherung vor:

Präparateprüfung gem. § 3Zum Nachweis der fachlichen Befähigung für den zytologieverantwortlichen Arzt ist neben weiteren Voraussetzungen gemäß § 3 die Durchführung ei-ner Präparateprüfung erforderlich. Die Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstel-lung stattfinden. Bei der Prüfung muss der Arzt 20 zytologische Präparate aus der Routinediagnostik befunden. Hierzu stehen dem Arzt maximal vier Stunden zur Verfügung. Weitere Einzelheiten zu dieser Prüfung sind in der Anlage 1 der QSV Zer-vix-Zytologie geregelt.

fortbildungen gem. § 9Zur Sicherung der Qualität muss der zytologie-verantwortliche Arzt gem. § 9 sowohl für sich als auch für die Präparatebefunder, die unter seiner Anleitung und Aufsicht tätig sind, eine themenbe-zogene Fortbildung von jeweils 40 Stunden Dauer innerhalb von zwei Kalenderjahren nachweisen. Hiervon können bei Präparatebefundern 20 Stun-den auch durch eine einrichtungsinterne Fortbil-dung abgegolten werden.

Überprüfung der Präparatequalität und der ärzt-lichen dokumentation gem. § 7Zur Überprüfung der Qualität fordert die Kassen-ärztliche Vereinigung nach dem Zufallsprinzip in einem 24-monatigen Abstand jeweils zwölf Präpa-rate mit der dazugehörenden Dokumentation und Befundung beim zytologieverantwortlichen Arzt

an. Die eingereichten Präparate werden von der Qualitätssicherungskommission auf eine ausrei-chende technische Präparatequalität, zutreffende und vollständige Beurteilung der Präparate sowie auf eine vollständige Dokumentation überprüft.

Jahresstatistik gem. § 8 Gemäß § 8 der QSV Zervix-Zytologie hat der zy-tologieverantwortliche Arzt bis zum 31. Juli des Folgejahres in elektronischer Form eine Jahressta-tistik an die Kassenärztliche Vereinigung zu über-mitteln. Diese Statistik beinhaltet Angaben über die Gesamtzahl der in der Einrichtung untersuch-ten Präparate, die Anzahl der nicht verwertbaren Präparate, die Anzahl der untersuchten Frauen, die Anzahl der Ausgangsbefunde und die Ergebnisse der histologischen Abklärungsuntersuchungen, die bis zum 30. Juni des Folgejahres erfolgt sind (bezogen auf den maßgeblichen Vorbefund), sowie gegenbenenfalls Praxisbesonderheiten.

Die Jahresstatistiken sind von der Kassenärztlichen Vereinigung im Sinne einer Gesamtstatistik jähr-lich darzustellen und den Ärzten in anonymisier-ter Form zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wird ein Vergleich der Behandlungsqualität zwischen mehreren Praxen ermöglicht. Anhand dieser Daten wird die von dem einzelnen Arzt erstellte Statistik ausgewertet und zurückgespiegelt. Die Beurteilung der einzelnen Statistiken erfolgt durch eine Quali-tätssicherungskommission, die hierzu einheitliche Kriterien festlegt.

ambulante durchführung der apheresen als ext-rakorporales hämotherapieverfahren gemäß an-lage 1 Nr. 1 der richtlinie methoden vertrags-ärztliche Versorgung

Das Blut kann bei unterschiedlichen Stoffwech-selerkrankungen mit gesundheits- schädlichen Substanzen beladen sein. Die Apherese, bei der der Patient für kurze Zeit an einen extrakorpo-ralen Kreislauf angeschlossen wird, ermöglicht in

4.3 ZerVix-ZytOlOgie uNd ldl-aPherese/immuNaPherese

77

diesen Fällen eine Beseitigung dieser Stoffwech-selprodukte. Anschließend wird das gereinigte Blut wieder in den Körper des Patienten zurückgeleitet.

Die Fachkommission überprüft in diesem Geneh-migungsbereich für jeden einzelnen Patienten, ob die Indikation für eine Therapie beziehungsweise eine Therapieverlängerung vorliegt. Die Durch-führung und Abrechnung der Apherese ist jedoch erst dann zulässig, wenn die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungs-bescheid erteilt hat.

Die Genehmigung zur Durchführung der LDL-Apherese ist bei dem jeweiligen Patienten auf ein Jahr zu befristen. Bei Fortbestehen einer Behand-lungsindikation ist eine erneute Beratung durch die Kommission einzuleiten. Die Genehmigung zur Durchführung der Apherese bei rheumatoider Ar-thritis umfasst zwölf Immunapheresen. Auch hier ist bei Fortbestehen einer Behandlungsindikation eine erneute Befürwortung der Kommission erfor-derlich.

Früherkennungsprogramme zählen zu den Maß-nahmen der sekundären Krebsprävention. Sie sollen eine Verlängerung der Lebensdauer ermöglichen. In jedem bevölkerungsweiten Krebsfrüherkennungs-Programm werden zu einem überwiegenden Anteil gesunde Personen untersucht, um einen sehr gerin-gen Prozentsatz von Erkrankten zu entdecken. Des-halb sind sehr hohe Anforderungen an die Qualität und den Nutzen dieser Programme gestellt.

Brustkrebs ist die häufigste Krebskrankheit bei Frauen. Etwa zehn Prozent aller Frauen erkranken im Laufe ihres Lebens daran, die meisten nach dem 50. Lebensjahr. Das Mammographie-Screening-Pro-gramm kann die Sterblichkeit an Brustkrebs senken. Voraussetzung ist unter anderem die hohe Quali-tät des Programms. Mit Beschluss des Bundestages vom 28. Juni 2002 wurde die Einführung eines qua-litätsgesicherten, bundesweiten und bevölkerungs-bezogenen Mammographie-Screening-Programms (MSP) nach den Europäischen Leitlinien beschlos-sen. Die Rechtsgrundlagen sind die Richtlinien über Früherkennung von Krebskrankheiten sowie der Bundesmantelvertrag-Ärzte Anlage 9.2.

Ein solches Programm, das nach den EU-Leitlinien höchsten Qualitätsanforderungen entspricht, hat es zuvor in Deutschland nicht gegeben. Zu diesen ho-hen Qualitätsanforderungen gehört beispielsweise, dass

• nur besonders qualifizierte Einrichtungen dieses Programm durchführen dürfen,

• jede Röntgenaufnahme der Brust (Mammogra-phie) von zwei besonders geschulten Ärzten be-urteilt wird,

• jeder teilnehmende Befunder routinemäßig die Mammographien von mindestens 5.000 Frauen im Jahr beurteilt und

• im Falle einer Verdachtsdiagnose die erforderli-che Abklärung innerhalb des Früherkennungspro-gramms stattfindet. Die Ergebnisse werden von allen beteiligten Ärzten gemeinsam ausgewertet und das weitere Vorgehen besprochen.

Teilnahmeberechtigt sind alle Frauen zwischen dem 50. und 69. Lebensjahr. Die Frauen erhalten alle zwei Jahre eine Einladung zur Teilnahme durch die Zent-rale Stelle Mammographie-Screening. Im Jahr 2012 haben in Nordrhein circa 1,2 Millionen Frauen eine Einladung zur Teilnahme erhalten. Davon hat rund jede zweite Frau das Angebot wahrgenommen. Die Untersuchung selber findet in den Screeningein-heiten – möglichst wohnortnah – statt. Damit dies auch in ländlicheren Bereichen sichergestellt ist, werden dort sogenannte „Mammobile“ eingesetzt. Dies ist ein LKW mit Auflieger, in welchem sich eine voll ausgestattete High-Tech-Praxis befindet.

Voraussetzung für Ärzte im Rahmen des MSP tätig werden zu dürfen, ist die Teilnahme an Weiterbil-dungsmaßnahmen, welche in das Mammographie-Screening-Programm einführen. Nach erfolgreicher Teilnahme an den Schulungen und Prüfungen wird dem Arzt eine Genehmigung durch die Kassen-ärztliche Vereinigung sowie eine Freigabe durch die Kooperationsgemeinschaft Mammographie in Berlin erteilt. Erst danach darf ein Arzt im MSP tä-tig werden. Diverse Wiederholungsprüfungen zur Sicherstellung der Qualität der Versorgung sind in jährlichen beziehungsweise zwei jährlichen Abstän-den abzulegen und gegenüber der KV nachzuwei-sen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Genehmigung des Arztes zur Teilnahme an diesem Programm widerrufen. Diese Voraussetzun-gen sollen die hohe Qualität des Mammographie-Screening Programms dauerhaft sicherstellen.

Daneben müssen die einzelnen Screeningeinhei-ten – im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein sind es zehn – vor Aufnahme des Betriebs durch die Kooperationsgemeinschaft Mammogra-phie in Berlin zertifiziert werden. Diese Zertifizie-rung ist im Abstand von 30 Monaten zu wiederho-len. Nur mit einer gültigen Zertifizierung kann eine Ersteller- beziehungsweise Abklärungseinheit wei-ter am MSP teilnehmen. Geleitet werden die Scree-ningeinheiten durch die Programmverantwortlichen Ärzte. Diese stellen sicher, dass ein ordnungsgemä-ßer Betrieb auf Grundlage der rechtlichen Voraus-setzungen zum Wohle der teilnahmeberechtigten Frauen durchgeführt wird.

4

78

4.4 mammOgraPhie-screeNiNg-PrOgramm – staNd 2013

4. aKtuelle eNtWicKluNgeN

Als Teil der zu erbringenden qualitätsgesicherten Leistung ist der Arzt verpflichtet, den Umfang der Hörgeräteversorgung vollständig und nachvollzieh-bar zu dokumentieren. Die KV Nordrhein kann ärzt-liche Dokumentationen anfordern und auf ihre Voll-ständigkeit und Nachvollziehbarkeit hin überprüfen.

Darüber hinaus wurden bundeseinheitliche Doku-mentationsparameter zusammengestellt, die den Partnern der Bundesmantelverträge unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, und in Be-zug auf Arzt und Patienten anonymisiert, übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt in elekt-ronischer Form. Die Auswertung dieser Daten ermög-licht es den Partnern der Bundesmantelverträge, die Zielerreichung der Qualitätssicherungs-Maßnahme zu evaluieren.

79

staNd der geNehmiguNgeNaugust 2013

Screeningeinheiten Nordrhein 10

Programmverantwortliche 18Ärzte/Ärztinnen davon mit Erbringung 11 Vakuumstanzbiopsie

Befunder/innen 60

Pathologen 24

Kooperierende 45Krankenhausärzte/-ärztinnen

Radiologische Fachkräfte 136

Genehmigungen Anzahl

KV NordrheinQualitätssicherung, Genehmigung von Teilnehmern,Veranlassungvon Prüfungen und Rezertifizierungen

referenzzentrummammographie münster

(eines von 5 bundesweitenReferenzzentren)

Evaluation der Daten, Abnahme

von Prüfungen, Durchführung von Schulungen, Beratung

screeningeinheiten(10 im Bereich der KV Nordrhein)

Leitung durch die Programmverantwortlichen Ärzte/ÄrztinnenErstellung der Aufnahmen, Durchführung von Konsensuskonferenzen

sowie Durchführung der Abklärungsdiagnostik

• PVÄ • Befunder • kkop. Krankenhausärzte • Pathologen • radiol. Fachkräfte

Zentrale Stelle Mammographie

Düsseldorf

Einwohner-meldeämter

Kooperationsgemeinschaft mammographie berlin

Koordination, Evaluation und Rezertifizierung / Zertifizierung

der 94 bundesweiten Scree-ningeinheitenDurchführung von

Schulungen, Beratung

Beauftragung vonZertifizierungen/Rezertifizierungen

Beauftragung vonPrüfungen i.R.Qualitätssicherung

Beau

ftra

gung

der

Zen

tral

en S

telle

Erteilung von Versorgungsaufträgen, Teilnahmegenehmigungen,Abrechnung, Qualitätssicherung

SE 5Wuppertal,Remscheid

SE 4Düsseldorf,

Neuss

SE 10Kleve,Wesel

SE 9Euskirchen

Bonn

SE 3Krefeld,Viersen

SE 8Köln

rechtsrhein.

SE 2Essen,

Oberhausen

SE 7 Kölnlinksrheinisch,

Erftkreis

SE 1Duisburg

SE 6Aachen

Bera

tung

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gen,

Prü

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Einladungswesen, Terminvergabe

Date

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Zert

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inge

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iten

4. aKtuelle eNtWicKluNgeN

4

80

Frauen können zukünftig im zweiten Drittel ih-rer Schwangerschaft zwischen der 19. und 22. Schwangerschaftswoche ein zusätzliches Ultra-schallscreening in Anspruch nehmen. Das sehen die zum 1. Juli.2013 in Kraft getretenen geänderten Mutterschaftsrichtlinien (Mu-RL) des Gemeinsa-men Bundesausschusses (GBA) vor. Danach können Schwangere, die sich für das Screening entscheiden, zwischen zwei Untersuchungen wählen:

Sonografie mit Biometrie ohne systematische Un-tersuchung der fetalen MorphologieErweiterte Sonografie mit Biometrie und systemati-scher Untersuchung der fetalen Morphologie

Wichtig ist es, die Schwangeren über die Mög-lichkeiten und Grenzen der pränatalen Diagnostik

sowie Alternativen zu informieren und mögliche Konsequenzen bei der Nicht-Inanspruchnahme der pränatalen Diagnostik zu erläutern.

Durch die ärztliche Betreuung während der Schwan-gerschaft sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind abgewendet so-wie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten.

Das Ultraschallscreening ist ein wesentlicher Be-standteil dieser Vorsorge und dient der Überwa-chung einer normal verlaufenden Schwangerschaft insbesondere mit dem Ziel

4.5 ultraschallscreeNiNg WähreNd der schWaNgerschaft

1. Duisburg2. Oberhausen, Essen, Mülheim a.d.R.3. Krefeld, Viersen, Mönchengladbach4. Düsseldorf, Neuss5. Wuppertal, Mettmann, Solingen, Remscheid6. Heinsberg, Düren, Aachen, Aachen-Land7. Köln linksrheinisch, Erftkreis8. Köln, rechtsrheinisch, Leverkusen,

Rheinisch-Bergischer-Kreis, Oberbergischer Kreis9. Euskirchen, Rhein-Sieg-Kreis, Bonn10. Kleve, Wesel

508.664 Einwohner978.586 Einwohner806.271 Einwohner

1.018.379 Einwohner1.084.625 Einwohner1.155.304 Einwohner1.100.833 Einwohner

1.058.075 Einwohner1.089.452 Einwohner

782.082 Einwohner

81

• der genauen Bestimmung des Gestationsalters,• der Kontrolle der somatischen Entwicklung des

Kindes,• der Suche nach auffälligen fetalen Merkmalen

sowie • dem frühzeitigen Erkennen von Mehrlingsschwan-

gerschaften.

Die Untersuchung dient dem Ausschluss oder Nach-weis sonografisch erkennbarer Auffälligkeiten, die auf eine fetale Erkrankung oder Entwicklungsstö-rung hinweisen. Entwicklungsstörungen des Kindes sollen auf diese Weise frühzeitig erkannt werden. Bei Nachweis von Anomalien kann eine Differenzie-rung und Prognoseeinschätzung fetaler Anomalien vorgenommen werden und sofern erforderlich, die Indikationsstellung zur invasiven Diagnostik. Für Kinder mit schweren Fehlbildungen kann die vorge-burtliche Diagnostik lebensrettend sein. Patienten mit schweren angeborenen Herzfehlern etwa müs-sen direkt nach der Geburt in einer kinderkardiolo-gischen Klinik betreut und oftmals direkt operiert werden.

In Fällen mit Therapieoptionen, wie bei Herzfehlern, profitieren die betroffenen Kinder von einem geziel-ten interdisziplinären Betreuungskonzept prä- und postpartal. Es erfolgt meist eine Überweisung zu einer weiterführenden Ultraschalldiagnostik (DE-GUM II oder III) zur weiteren Differenzierung der Anomalie.

Bei Nachweis einer letalen Fehlbildung des Kindes oder einer schweren Fehlbildung mit ungünstiger Prognose kann daraus eine medizinische Indikation zum Schwangerschaftsabbruch resultieren. In die-sem Fall muss die Schwangere entsprechend dem Gendiagnostikgesetz und dem Schwangerschafts-konfliktgesetz eingehend beraten und informiert werden.

Im Rahmen des Ultraschallscreenings wird zum Bei-spiel untersucht, ob Kopf und Hirnkammern normal geformt sind und das Kleinhirn nachweisbar ist, ob Hals und Rücken regelgerecht entwickelt sind, die vordere Bauchwand geschlossen ist, Magen und Harnblase darstellbar sind sowie die vier Herz-kammern ausgebildet sind. Daneben werden Kopf, Rumpf und Oberschenkel gemessen. Es wird außer-dem die Fruchtwassermenge geprüft und wo sich die Plazenta befindet.

Gynäkologen, die die erweiterte Ultraschallunter-suchung durchführen möchten, benötigen nach den Mu-RL eine besondere fachliche Qualifikation. Hierzu müssen sie eine Online-Prüfung absolvieren.

Damit soll sichergestellt werden, dass der Arzt die Inhalte der systematischen morphologischen Un-tersuchung beherrscht. Die Qualitätssicherungsver-einbarung zur Durchführung von Ultraschallunter-suchungen (Ultraschall-Vereinbarung) wurde daher entsprechend angepasst (Anlage VI).

Zugangsberechtigt zur Prüfung sind alle Gynäkolo-gen, die eine Genehmigung für den Anwendungs-bereich 9.1 der Ultraschall-Vereinbarung – die geburtshilfliche Basisdiagnostik – haben. Von der Prüfung befreit sind Gynäkologen, die eine Geneh-migung für den Anwendungsbereich 9.2 haben und innerhalb der letzten vier Quartale vor Inkrafttreten der Anlage VI der Ultraschall-Vereinbarung im Rah-men der Schwangerschaftsdiagnostik regelmäßig Leistungen der Anwendungsbereiche 9.1 und 9.2 erbracht und abgerechnet haben.Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die Online-Prüfung gemeinsam mit dem GKV-Spitzen-verband – unterstützt von Gynäkologen und Präna-talmedizinern aus den Berufsverbänden und Fach-gesellschaften – entwickelt.

Die Prüfung ist eine Eingangsprüfung und bezieht sich auf die neuen Regelungen der Mu-RL für das erweiterte Ultraschallscreening im 2. Trimenon und den dort definierten Organbereichen (Anlage 1a, Abschnitt 2 b) der Mu-RL). Anhand von Ultraschall-bildern und Videos wird der Gynäkologe unter ande-rem zu Auffälligkeiten bezüglich bestimmter Organe sowie der Biometrie, beispielsweise dem Kopf- oder Bauchumfang, des werdenden Kindes befragt. Die Prüfung umfasst 30 Fragen und dauert maximal eine Stunde. Es gibt drei Prüfungsversuche. Sollte die Prüfung nicht bestanden werden, erfolgt danach eine Prüfung im Rahmen eines Kolloquiums bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Nach bestandener Prüfung erteilt die KV auf Antrag die entsprechende Genehmigung für die Durchfüh-rung des erweiterten Ultraschallscreenings.

4. aKtuelle eNtWicKluNgeN

4

82

Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler – Dieser Aussage muss sich auch die KV Nordrhein stellen. Seit Anfang 2013 beteiligt sich die KV Nordrhein an „CIRS NRW“ (Critical-Incident-Reporting-System Nordrhein-Westfalen) um die Patientensicherheit gemeinsam zu fördern.

CIRS-NRW ist ein Lern- und Berichtssystem für kri-tische Ereignisse in der Patientenversorgung. CIRS NRW soll dazu beitragen, dass über Beinahefehler oder Fehler offen gesprochen und aus ihnen gelernt wird. Der Idee „Lernen aus Fehlern anderer“ folgend, haben die Ärztekammer Nordrhein, die Ärztekam-mer Westfalen-Lippe und die Krankenhausgesell-schaft Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Zentrum für Qualität (ÄZQ) das internetbasierte Berichts-und Lernsystem für kriti-sche Ereignisse installiert. Anfang des Jahres 2013 sind auch die beiden Kassenärztlichen Vereinigun-gen des Landes als Träger hinzugekommen. Seit dem 1. November 2012 können alle in der Gesund-

heitsversorgung Tätige, also Ärztinnen und Ärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Pflegekräfte, Me-dizinische Fachangestellte, Angehörige anderer Ge-sundheitsberufe und Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter auf der Internetseite www.cirs-nrw.de kritische Ereignisse anonymisiert eingeben.

• CIRS NRW ist freiwillig• CIRS NRW ist einfach• CIRS NRW ist anonym• CIRS NRW ist übersichtlich• CIRS NRW ist interaktiv• CIRS NRW initiiert Verbesserungen• CIRS NRW fördert gemeinsames Lernen

Patientensicherheit hat für Praxen und Kranken-häuser höchste Priorität, die Träger von CIRS NRW haben einen wichtigen Schritt getan, um ihre Mit-glieder hier sinnvoll zu unterstützen.

4.6 cirs fördert die sicherheit VON PatieNteN

83

Auch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nord-rhein selbst unterzieht sich als gesamte Organi-sation einer fortlaufenden, prozessgesteuerten Qualitätskontrolle, um frühzeitig Schwachstellen zu identifizieren und zu beseitigen sowie Stärken auszubauen. Bereits 2007 wurde die KV Nordrhein als erste KV bundesweit von der Deutschen Gesell-schaft zur Zertifizierung von Managementsystemen (DQS) zertifiziert. Inzwischen ist nach dem Jahr 2007 zum zweiten Mal eine erfolgreiche Rezertifi-zierung erfolgt.

Damit sind erneut sowohl die Arbeitsprozesse als auch ihre Anwendung in der KV und in der Prü-fungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein gemäß der international anerkannten Manage-ment-Norm ISO 9001:2008 zusammen mit Füh-rungskräften und Mitarbeitern in Audit-Interviews analysiert worden. Erstmals wurden nun auch die Regelwerke und deren Umsetzung in der Gesund-heitsmanagementgesellschaft (GMG) und der Arz-trufzentrale NRW als Töchter beziehungsweise Dienstleister der KV Nordrhein geprüft.

Die Prüfung hat gezeigt, dass alle Anforderungen der Norm durch das Managementsystem der KV vollständig abgedeckt werden. Entsprechend emp-fiehlt der Audit-Bericht, die KV Nordrhein erneut mit einem ISO 9001:2008 Zertifikat für die nächs-ten drei Jahre auszuzeichnen. Das Zertifikat wurde am 13.07.2013 von der DQS ausgestellt.

Die Zertifizierung fördert einerseits eine Qualitäts-kontrolle, die sich an den Anforderungen der Mit-glieder orientiert. Zum anderen ist sie ein wichti-ges Signal an die Mitglieder und belegt, dass sich auch die KV regelmäßig einer kritischen Prüfung stellt, um kontinuierlich die Qualität ihres Dienst-leistungsangebots zu erweitern und zu verbessern.

4.7 KV NOrdrheiN erNeut erfOlgreich reZertifiZiert

ZahleN uNd dateNder KV NOrdrheiN

5

In der Region Nordrhein führen die niedergelasse-nen Ärztinnen und Ärzte im Jahr rund 200 Millionen Behandlungen von gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten durch. Die rund 19.000 niedergelassenen Ärzte, Psychotherapeuten und er-mächtigten Krankenhausärzte der Regierungsbezir-ke Köln und Düsseldorf sind in der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein zusammengeschlossen.

Die Aufgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung sind vielfältig. Die KV sorgt dafür, dass überall eine ausreichende Zahl von Ärztinnen und Ärzte für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht,

dass auch in Sprechstunden-freien Zeiten ein ärztlicher Notdienst vorhanden ist, und dass die Qualität der Leistun-gen stimmt. Die KV prüft die Abrechnungen der niederge-lassenen Ärzte und Psycho-therapeuten und sorgt für die Verteilung des knappen Hono-rars. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder bei Honorar-, Arzneimittel- und Vertrags-

verhandlungen mit den Krankenkassen. Über dieses Kerngeschäft hinaus versteht sich die moderne KV als Dienstleister für Mitglieder und Bürger. So un-terstützt sie zum Beispiel den Kontakt zur Selbsthil-fe durch eine Kooperationsberatungsstelle (KOSA) und steht Bürgerinnen und Bürgern als Ansprech-partner zur Verfügung.

Die KV Nordrhein steht für die freie Arztwahl. Damit jeder Bürger wohnortnah einen Arzt seines Vertrauens fi ndet. Eine einheitliche Vertragsgestal-tung, wie sie die KV gewährleistet, verhindert eine zersplitterte Versorgungslandschaft, in der Ärzte nur Versicherte bestimmter Krankenkassen behan-deln dürfen.

Die KV Nordrhein steht für das System einer wohnortnahen, fl ächendeckenden ambulanten Versorgung rund um die Uhr. Dazu bedarf es einer guten Organisation, die ausreichend Ärzte am rich-tigen Ort und zur richtigen Zeit zur Verfügung stellt. Seit Mitte 2005 sind alle Städte und Kreise an die nordrheinweite Arztrufzentrale für den ambulanten Notfall außerhalb der Sprechstundenzeiten ange-schlossen. Rund 80 ambulante Notfallpraxen, in der Regel an Krankenhäusern angesiedelt, sorgen für direkte Hilfe in dringenden Fällen.

Die KV Nordrhein steht für die qualitätsgesi-cherte Versorgung mit bewährten und modernen Mitteln der Qualitätssicherung. Was der einzelne Mediziner in seinem Fachgebiet leisten darf, rich-tet sich nach der persönlichen Qualifi kation durch Ausbildung, Weiter- und Fortbildung sowie nach der erworbenen Erfahrung, die zunehmend durch erbrachte Mindestmengen nachzuweisen ist. KV-Kommissionen überwachen die Versorgungsquali-tät, und seit vielen Jahren treffen sich Ärzte und Psychotherapeuten zu themenspezifi schen Fragen in Qualitätszirkeln.

5. ZahleN uNd dateNder KV NOrdrheiN

5

86

5.1 aufgabeN uNd ausrichtuNg der KV NOrdrheiN

Mit Qualitätsmanagement-Systemen wie dem KVNO eigenen System qu.no können sich die Praxen nach modernen Management-Regeln schulen und zertifizieren lassen.

Die KV Nordrhein steht für die Grundsätze bür-gernah und wirtschaftlich. Die KV Nordrhein ge-währleistet, dass eine qualitätsgesicherte Versor-gung allen Patienten gleichermaßen zugutekommt. Die KV organisiert und garantiert diese Regelver-sorgung. Die Gelder zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Dienstleister für Ärzte, Psychotherapeuten und Bürger werden ausschließlich durch die Beiträge der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeu-ten aufgebracht – ohne staatliche oder andere Zu-schüsse.

Als Dienstleister im Gesundheitswesen organisiert die KV Nordrhein die ambulante medizinische Ver-sorgung qualitätsgesichert, flächendeckend und wirtschaftlich. Damit stellt sie nordrheinweit die Versorgung von ungefähr 9,6 Millionen Menschen rund um die Uhr sicher.

87

5

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5.2 struKtur der mitglieder der KV NOrdrheiN

Mitlgieder der Kassenärtzlichen Vereinigung Nordrhein

18.638

Ärzte*

16.102

Hausärzte

6.590Fachärzte**

9.517

PsychologischeKinder- und

Jugendlichen-Psychotherapeuten

473

Psychotherapeuten

2.536

PsychologischePsychotherapeuten

2.063

* ink

lusi

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5. ZahleN uNd dateN der KV NOrdrheiN

Arztzahlen: Fachgruppenverteilung(von Allgemeinärzten bis Urologen und Sonstige)

Allgemein-/Praktische Ärzte: 4.010Hausärztliche Internisten: 1.913Fachärztliche Internisten: 1.174Frauenärzte: 1.407Kinderärzte: 805Augenärzte: 663Orthopäden: 809Nervenärzte: 452HNO-Ärzte: 563Ärztliche Psychotherapeuten: 917Psychologische Psychotherapeuten: 2.063Chirurgen: 733Hautärzte: 477Anästhesisten: 470Radiologen: 394Urologen: 397Sonstige Ärzte*: 5.054 * Z

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Einige Ärzte führen mehrere Facharzttitel und werden somit mehrfach aufgeführt (z.B. ein Neurologe, der gleichzeitig auch Psychiater ist).Daher ist die Gesamtsumme der aufgeführten Fachärzte größer als die tatsächliche Gesamtzahl der Ärzte und Psychotherapeuten.

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imPressumKV NOrdrheiN Qualitätsbericht 2013

herausgeber:Kassenärztliche Vereinigung NordrheinTersteegenstraße 940474 Düsseldorf

redaktion:Sigrid Müller (verantwortlich)

redaktionsausschuss: Dr. Peter PotthoffBernd Brautmeier

satz und layout:permanent. Wirtschaftsförderung GmbH & Co. KG,Düsseldorf

anschrift der redaktion:Kassenärztliche Vereinigung NordrheinTersteegenstraße 940474 DüsseldorfTel.: 0211 5970 – 8077Fax.: 0211 5970 – 8287E-Mail: [email protected]

mitarbeiter an diesem heft:Daniela HackelSusanne JungeMiriam MaussSimone McKayKirsten Mühlenkamp Sigrid MüllerBettina RabenschlagMartina RathayFranz TriebaShambavi VasudevaTanja Weecks

Gesamtauflage dieser Ausgabe: 300

Düsseldorf, Dezember 2013

Bildquellen: Titelseite: © lightpoet - Fotolia.comSeite 10/11: © Robert Kneschke - Fotolia.comSeite 84/85: © Wrangler - Fotolia.com

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