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Jahrgang 10 Nr. 26 Freitag, 1. Juli 2011

z.B. frisches Felchenfilet vom Grill oder Krustenbraten mit selbstgemachtem Kartoffelsalat Freitag ab 18.00 Uhr Samstag ab 12.00 Uhr: Mittagshock um die Bierinsel ab 17.30 Uhr: Way of Rock ab 22.00 Uhr: Crank Birds live Sonntag ab 11.00 Uhr Frhschoppen mit Way of Rock Weine & groer Weinstand vom Weingut Markgraf von Baden SV Gaienhofen

Freitag, 14. Januar 2005

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HRI

rztlicher NotdienstRettungsleitstelle, Rettungsdienst und Krankentransport Tel. 112 rztlicher Notfalldienst unter der Woche und an Wochenenden und Feiertagen Tel. 01805/19292-350 rztliches Notfallhandy (wenn der Hausarzt wochentags nicht erreichbar ist): Tel. 0175/888 2908 Zahnrztliche Notrufnummer 0180/3222555-25 Krankenhaus Singen Tel. 07731/89 -0 Krankenhaus Radolfzell Tel. 07732/88 -1 Sozialstation Radolfzell-Hri e.V. (Hauskrankenpflege, Familienpflege) Frau Wegmann, Tel. 07732/97 19 71 DRK - Ambulanter Pflegedienst - Hauswirtschaft Tel. 07732/9 46 01 63 Hospizverein Radolfzell, Hri, Stockach und Umgebung Tel. 07732/5 24 96 berfall, Unfall Tel. 1 10 See-Apotheke, Gaienhofen Tel. 07735/7 06 Hri-Apotheke, Wangen Tel. 07735/31 97 INVITA - Husliche Krankenpflege Stephanie Milotta 07732/972901 Elternkreis drogengefhrdeter und drogenabhngiger Jugendlicher Tel. 07732/52814 Tierrettung Radolfzell 24-Std.-Notrufnummer 0160 5187715

Verkehrsbro Moos Bauhof oder Wassermeister Bootshafen Moos Bootshafen Iznang oder Kindergarten Moos Kindergarten Bankholzen Kath. Pfarramt, Weiler Ev. Pfarramt, Bhringen Klranlage Moos Gaienhofen Zentrale Fax E-mail-Adresse Kultur- und Gstebro Gemeindevollzugsdienst Hri-Museum Bauhof

07732/99 96 - 17 07732/94 08 04 0171/6 44 37 89 0175/4 31 80 29 07732/5 21 80 07732/5 44 81 0171/3 24 62 45 07732/97 99 33 07732/5 36 89 07732/43 20 07732/26 98 07732/94 69 20 07735/8 18 - 0 07735/8 18 - 18 [email protected] 8 18 - 23 818 - 29 44 09 49 9 19 58 48

Kath. Pfarramt Ev. Pfarramt Campingplatz Wangen Hristrandhalle Wangen Gemeinde-Verwaltungsverband Hri Telefon Sekretariat Musikschule Steuern und Abgaben Gemeindekasse

9 30 20 20 74 91 96 75 34 90 Tel. 8 18 - 8 Tel. 8 18 - 41 Tel. 8 18 - 43 Tel. 8 18 - 45

Elektrizittswerk des Kantons Schaffhausen AGVerwaltung Schaffhausen Zweigstelle Worblingen Strungsdienst: 0041/52/6 33 55 55 Tel. 07731/1 47 66 - 0 Fax: 07731/1 47 66 - 10 0041/52/6 24 43 33

oder 0171/3042735Wassermeister 91 99 00 oder 0171/3 04 27 35 Klranlage 9 19 58 72 oder 0171/7 68 13 46 + 0171/7 68 13 47 Kindergarten Horn 29 88 Kath. Pfarramt, Horn 20 34 Ev. Pfarramt 20 74 Campingplatz Horn 6 85 Hafenmeister Horn und Hafenmeister Gaienhofen Herr Stier: 0171/6 54 51 73 Hafenmeister Hemmenhofen Herr Schmieder 0175 5857219 Haus Frohes Alter, Horn 38 76 wchentlicher Seniorentreff donnerstags ab 14.00 Uhr Hilfe von Haus zu Haus Nachbarschaftshilfe Gaienhofen e.V. 91 90 12 Sozialstation Radolfzell-Hri e.V. Gaienhofen, Ludwig-Finckh-Weg 8 440958 Sprechzeiten: Mo + Do 11.00 bis 12.30 Uhr Seeheim Hri Gesellschaft fr Lebensqualitt im Alter mbH 07735/937720 hningen Zentrale E-mail-Adresse 07735/8 19 - 0

Zolldienststellehningen Tel. 44 05 66 Fax 44 01 47

SchulenMoos Grundschule Hannah-Arendt-Schule Gaienhofen Hermann-Hesse-Schule Hauptschule mit Werksrealschule Grundschule Horn Ev. Internatsschule hningen Grund- und Hauptschule mit Werksrealschule Tel. 97 90 06 Tel. 92 27 -0 Tel. 9 19 19 16 Tel. 20 36 Tel. 81 20 Tel. 93 99 -16

ForstmterKreisforstamt Landratsamt Konstanz, Waldstr. 32, 78315 Radolfzell, Tel.: 07531/8002126, Forstreviere der Hri Revierleiter G. Lupberger Tel. 07531 800-3551, [email protected] A. Ehrminger, Tel. 07531 800-3506 Wespennotdienst 24-St.-Notrufnummer 0172 1768066

TelefonseelsorgeEv. (gebhrenfrei), Tel. 0800/111 0 111 Kath. (gebhrenfrei), Tel. 0800/111 0 222

Familien- und Dorfhilfe hningenEinsatzleitung: Frau Jutta Gold Nachbarschaftshilfe Einsatzleitung: Frau Neureither Tel. 07731/79 55 04 Tel. 3944

FeuerwehrFunkzentrale 1 12 Feuerwehrkommandant Moos Jrgen Maurer 07732 56528 Feuerwehrkommandant Gaienhofen, Jrgen Graf Tel. 0175/5 36 37 51

PolizeiNotruf Tel. 1 10 Polizeiposten Gaienhofen-Horn Tel. 07735/9 71 00 Polizeirevier Radolfzell Tel. 07732/950660

Gemeindeverwaltungen:Moos ZentraleFax E-mail-Adresse

07732/99 96 -007732/99 96 20 [email protected]

[email protected] Fax 07735/8 19 - 30 Tourist-Information 8 19 - 20 Bauhof 44 05 83 Wassermeister 0160/90 54 43 72 Ortsverwaltung Wangen 7 21 Ortsverwaltung Schienen 85 40 Kindergarten hningen 32 44 Kindergarten Schienen 36 39 Kindergarten Wangen 34 13

Bezirksschornsteinfegermeister fr Gaienhofen und hningenPeter Krattenmacher oder Tel.: 07735/44 05 72 0174/3 30 49 90

Bezirksschornsteinfegermeister MoosPeter Krattenmacher - Iznang Unterdorf Herbert Meier - Iznang Oberdorf - Moos, Bankholzen, Weiler Tel.: 07735/44 05 72 oder 0174/3 30 49 90 Tel.: 07732/22 25

Bren-Apotheke Hegau-Apotheke Hochrhein-Apotheke Montag, 04.07.2011 Bahnhof-Apotheke Gottmadingen Dienstag, 05.07.2011 Aachtal-Apotheke Mittwoch, 06.07.2011 Apotheke Bhringen Stadt-Apotheke Tengen Donnerstag, 07.07.2011 Apotheke im real Singen Freitag, 08.07.2011 Scheffel-Apotheke

Samstag, 02.07.2011 Sonntag, 03.07.2011

Tel. 07731 61700 Tel. 07738 5173 Tel. 07734 6350 Tel. 07731 72224 Tel. 07774 93260 Tel. 07732 971510 Tel. 07736 252 Tel. 07731 827657 Tel. 07732 2551

Friedrich-Ebert-Platz 2, 78224 Singen Lange Str. 12, 78256 Steilingen Rosenstr. 1, 78262, Gailingen am Hochrhein Poststr. 2, 78244 Gottmadingen Brenloh 3, 78269 Volkertshausen Bodenseestr. 6 B, 78315 Radolfzell am Bodensee (Bhringen) Marktstr. 7, 78250 Tengen Georg-Fischer-Str. 15, 78224 Singen Alemannenstr. 5, 78315 Radolfzell am Bodenseehningen Bereitstellung der Gefe ab 6.00 Uhr Montag, 04.07.2011 Gelber Sack Dienstag, 05.07.2011 Restmll/Biomll Dienstag, 12.07.2011 Biomll Mittwoch, 13.07.2011 Elektro-Schrott Donnerstag, 14.07.2011 Problemstoffsammlung Dienstag, 19.07.2011 Biomll Dienstag, 26.07.2011 Biomll Mittwoch, 27.07.2011 Blaue Tonne ffnungszeiten Wertstoffhof hningen samstags 14-tgig von 10.00 Uhr - 12.00 Uhr nchste Termine: 09.07.2011/23.07.2011 donnerstags 14-tgig von 16.00 Uhr - 17.00 Uhr nchste Termine: 14.07.2011/28.07.2011

MllkalenderMoosMontag, 04.07. Biomll und Restmll Freitag, 08.07. Blaue Tonne Montag, 11.07. Biomll Donnerstag, 14.07. Problemmll Weiler Montag, 18.07. Biomll Montag, 25.07. Gelber Sack und Biomll ffnungszeiten Wertstoffhof Moos: Jeden Samstag von 9.00 - 11.30 Uhr Container fr Grnmll, Altmetalle, Bauschutt, Elektrokleingerte und Windeln

Gaienhofen Bereitstellung der Montag, 04.07.11 Dienstag, 05.07.11 Freitag, 08.07.11

Gefe ab 06.00 Uhr Gelber Sack Blaue Tonne + Biomll Elektroschrottsammlung (Grogerte) (vorherige Anmeldung und Abholung Mllmarke bis 01.07.) Montag, 11.07.11 Restmll Dienstag, 12.07.11 Biomll Dienstag, 19.07.11 Biomll Dienstag, 26.07.11 Biomll ffnungszeiten Wertstoffhof Gaienhofen Die nchsten Termine sind: 09.07./23.07./06.08.2011 jeweils 10.00 - 14.00 Uhr geffnet

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7. Feuerwehrhaus Moos Beschaffung von Mobiliar 8. Bekanntgabe von Beschlssen aus der nichtffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09.06.2011 9. Brgerfragestunde Verschiedenes Bekanntgaben - Antrge

Wrziges und Gepfeffertes, liebevoll kess und sexy angerichtet, vom lstermuligen Doppelgespann aus Stuttgart! Wann: 02. Juli 2011 - 20.00 Uhr Wo: Torkel in Bankholzen Eintritt: VVK Euro 12,00, AK Euro 14,00 Karten gibt es bei Herrn Fredeke, Tel. 07732 2369 und an der Abendkasse.

ffentliche Bauausschu-SitzungZu der am Donnerstag, den 07. Juli 2011 um 19.15 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses Moos stattfindenden ffentlichen Bauausschu-Sitzung sind alle Einwohner sehr herzlich eingeladen. TAGESORDNUNG: 1. Kenntnisnahme des Protokolls vom 09.06.2011 2. Bauantrag im Kenntnisgabeverfahren: Antrag auf Neubau eines Einfamilienhauses in Passivbauweise auf Bestandskeller, Flst. Nr. 1332, Drnenweg 13, 78345 Moos 3. Verschiedenes Peter Kessler, Brgermeister

Peter Kessler, Brgermeister

Bettnanger Brunnenfest FZ WeilerUnser alljhrliches Brunnenfest auf dem Dorfplatz in Bettnang findet dieses Jahr am Samstag, den 02.07.2011 ab 18.00 Uhr statt. Fr Ihr leibliches Wohl ist wie immer bestens gesorgt. Unterhalten werden Sie traditionell von verschiedenen Fanfarenzgen.

ffentliche GemeinderatssitzungZu der am Donnerstag, den 07. Juli 2011, 19.30 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses stattfindenden ffentlichen Gemeinderatssitzung sind alle Einwohner sehr herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Kenntnisnahme des Protokolls vom 09.06.2011 2. Brgerfrageviertelstunde 3. Beschluss ber die Jahresrechnung 2010 4. Verlngerung des Fischereipachtvertrages fr die Radolfzeller Aach 5. Verbesserung der Medientechnik im Sitzungssaal 6. Straenbeleuchtung Verbesserung in den Ortsdurchfahrten

Wir laden herzlich ein, zu einem vergnglichen Kabarettabend mit dem neuen Programm der I-Dipfele Gstocha scharf Was geschieht wenn man vom Hafer gestochen wird? Kann eine Frau eine Wespentaille haben auch wenn sie dem Bienenstich ergeben ist? Wie kann es passieren, dass die Mannswelt den Waffen der Frau ausgeliefert ist, obwohl ihre Mnneraugen gestochen scharfe Bilder ans Grohirn senden? Sabine Schief und Gesa Schulze-Kahleyss schoren und graben, pflanzen und sen, hckeln und schneiden, hegen und pflegen die Flora und Fauna im Garten der schwbischen Leidenschaft! So manches Pflnzchen trgt pikante Frchte. Mitunter wird auch scharf geschossen und sei es mit Schneckenkorn!

13. Tpfermarkt in IznangSamstag, 16. Juli 2011, 11.00 21.00 Uhr Sonntag, 17. Juli 2011, 11.00 18.00 Uhr Noch ein Grund fr einen Ausflug an den Bodensee sowohl fr den Liebhaber handwerklich anspruchsvoller Gebrauchskeramik als auch insbesondere den Kenner knstlerisch wertvoller Unikate. Im 13. Jahr nun schon stellt der Iznanger Tpfermarkt traditionell eine groe Bandbreite an ausgefallener und knstlerischer Keramik vor, die von ber 70 ausgewhlten Fachbetrieben aus Deutschland, sterreich, Tschechien, den Niederlanden und der Schweiz und zum ersten mal auch aus Belgien und den USA, entworfen und geschaffen wurde. Auf dem Rundgang durchs malerische Iznang bringen den Besucher klassisches Gebrauchsgeschirr und Gartenkeramik ebenso wie vielfltige Skulpturen und

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HRIhochwertige Wohnaccessoires fr das anspruchsvolle Zuhause zum Schwrmen und in Versuchung. Und nicht zu Letzt ist auf jeden Fall immer etwas als kleines Mitbringsel zu entdecken. Die begleitende Ausstellung im Rathaus Iznang mitten im Marktgeschehen ist in diesem Jahr unter das Motto Eindruck und Ausdruck gestellt. Nach Begutachtung der fr diese Ausstellung eingereichten Objekte durch eine Fachjury wird am Samstag Abend der von den Veranstaltern und der Sparkasse Singen-Radolfzell ausgelobte 9. Iznanger Keramikpreis verliehen. Im Rahmenprogramm erlebt der Gast eine Raku-Animation des Schweizer Keramikers Stefan Jakob, kann dabei das spezielle Raku-Brennen auch fr sich entdecken, entstandene Stcke unter Anleitung glasieren und in kleinen, improvisierten fen auch brennen. Mit etwas Glck gewinnen Sie Ihre Keramik aber auch in einer Tombola zu Gunsten des Kindergartens der Gemeinde Moos. Und spezielles Highlight wird am Sonntag wieder Jazztime mit Volker Wagner and friends sein. Erffnet wird der Markt am Samstag, den 16. Juli 2011 um 11.00 Uhr, untermalt von der Big-Band der Jugendmusikschule Radolfzell unter der Leitung von Suso Stoffel. Und frs leibliche Wohl ist wohl gesorgt in den Gaststtten mitten im Markt und direkt daneben am Bodenseeufer beim parallel stattfindenden Strandfest von Feuerwehr und Narrenverein. Die Decke wird neu geschlmmt und erhlt in den nchsten Wochen eine neue Abdichtung. Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit fr unsere Bevlkerung haben diese Manahmen keine.

Erweiterte ffnungszeiten in der Tourist-InformationAb 01. Juli bis 31. August hat die Tourist-Information zustzlich am Freitagnachmittag und am Samstagvormittag geffnet. Montag, Dienstag und Donnerstag 8.00 12.00 Uhr und 14.00 16.00 Uhr Mittwoch 8.00 12.00 Uhr und 14.00 18.00 Uhr Freitag 8.00 12.30 Uhr und 14.00 17.00 Uhr Samstag 9.00 12.00 Uhr Die ffnungszeiten des Rathauses bleiben unverndert.

Krftige Erdbewegungengab es diese Woche bereits an den Hochbehltern in Bankholzen. Ein Wasserrohrbruch ca. 50 cm vor der Wandeinfhrung in den runden Hochbehlter (Bild 1) sorgte dafr, dass diese Stelle freigelegt und von Wassermeister Gnter Glaser repariert werden musste. In diesem Zusammenhang wurde dann auch eine geplante Baumanahme angegangen. Am alten Hochbehlter ist die Decke in die Jahre gekommen; nun wurde deshalb der Humus, der bis zu 2 m Hhe auf dem Hochbehlter lag, entfernt.

Bauplatz in Iznang abzugebenber die Gemeinde wird ein privater Bauplatz in Iznang zum Verkauf angeboten. Der Bauplatz hat eine Gre von ca. 5,5 ar. Er ist eineinhalb-geschossig bebaubar. Interessenten aus der Gemeinde werden gebeten, sich mit der Gemeindeverwaltung, Frau Schlegel, Telefon 999612 in Verbindung zu setzen.

Ferienaushilfe gesucht!Der Abwasserverband Radolfzeller Aach sucht im Zeitraum Juli - August 2011 eine Ferienaushilfe (ca 3 - 4 Wochen) fr die Klranlage in Moos. Vergtung nach Vereinbarung. Interessenten melden sich bitte bei der Klranlage Moos, Hr. Merk, Tel. 07732 946920 oder im Rathaus Moos, Tel. 07732 9996-0.

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Satzungber den Anschluss an die ffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstcke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Gemeinde Gaienhofen vom 27.06.2011Auf Grund der 4 und 11 der Gemeindeordnung fr Baden-Wrttemberg sowie der 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes fr Baden-Wrttemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Gaienhofen am 27.06.2011 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Wasserversorgung als ffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Gaienhofen betreibt die Wasserversorgung als eine ffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. (2) Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer (1) Anschlussnehmer ist der Grundstckseigentmer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentmer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstcks dinglich Berechtigte gleichstehen. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstck Berechtigten sowie jeder, der der ffentlichen Wasserversorgung tatschlich Wasser entnimmt. 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentmer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstcks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstcks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Magabe der Satzung zu verlangen.

ffentliche Bekanntmachungber das Offenlegungsverfahren zur 6. nderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung Schienerberg im Landkreis Konstanz Das Landratsamt Konstanz, Untere Naturschutzbehrde, beabsichtigt auf der Gemarkung Horn den rumlichen Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Bereich des Schienerbergs im des Landkreises Konstanz vom 16.09.1954, zuletzt gendert durch die fnft nderungsverordnung vom 09.05.2003 zu ndern. Im Rahmen der Bauleitplanung soll das Flurstck 99/1 der Gemarkung Horn, mit einer Flche von 1 505 m aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung Schienerberg herausgenommen werden. Der Text der zu erlassenden nderungsverordnung sowie die Karten, in denen die nderungen dargestellt sind, liegen in der Zeit vom 18.07.2011 bis einschlielich 12.08.2011 beim Landratsamt in 78467 Konstanz, Benediktinerplatz 1, 2. OG, Zimmer Nr. B 225, whrend der Sprechzeiten sowie unter www.LRAKN.de zur Einsichtnahme durch jedermann aus. Innerhalb dieser Auslegungsfrist knnen Bedenken und Anregungen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden. Eine Mehrfertigung des Textes der nderungsverordnung und der Karten befindet sich auch bei der Gemeindeverwaltung Gaienhofen, im Kohlgarten 1, 78343 Gaienhofen zur Einsichtnahme durch jedermann. Konstanz, den 20.06.2011 In Vertretung des Landrats Grtner Erster Landesbeamter

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstcke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstckseigentmer knnen nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung gendert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstcks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstcks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Grnden der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Manahmen erfordert. (4) Die Gemeinde kann im Falle der Abstze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstckseigentmer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhngenden Mehrkosten zu bernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentmer von Grundstcken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstcke an die ffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschlieen, wenn sie an eine ffentliche Strae mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Strae durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstck mehrere Gebude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebude anzuschlieen. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstckseigentmer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Grnden auch unter Bercksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Grnde schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. 5 Benutzungszwang (1) Auf Grundstcken, die an die ffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer

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HRIihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser fr Zwecke der Gartenbewsserung. (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Grnden auch unter Bercksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (3) Die Gemeinde rumt dem Wasserabnehmer darber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Mglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewnschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschrnken. (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Grnde schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (5) Der Wasserabnehmer hat vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage oder vor der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser der Gemeinde Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Manahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage und seinem Brauchwassernetz keine Rckwirkungen in die ffentliche Wasserversorgungsanlage mglich sind. 6 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik fr Trinkwasser entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der fr eine einwandfreie Deckung des blichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behrdlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ndern, falls dies in besonderen Fllen aus wirtschaftlichen oder technischen Grnden zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers mglichst zu bercksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die ber die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfgung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit zeitliche Beschrnkungen zur Sicherstellung der ffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind, 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch hhere Gewalt oder sonstige Umstnde, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmigkeit unverzglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur fr kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfllt, wenn sie 1. nach den Umstnden nicht rechtzeitig mglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzgern wrde. 8 Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang (1) Das Wasser wird nur fr die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und hnlich berechtigter Personen zur Verfgung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulssig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht berwiegende versorgungswirtschaftliche Grnde entgegenstehen. (2) Das Wasser darf fr alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behrdlicher Vorschriften Beschrnkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung fr bestimmte Zwecke beschrnken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt fr Anschlsse zu sonstigen vorbergehenden Zwecken. (4) Soll Wasser aus ffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlschen, sondern zu anderen vorbergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfr Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzhlern zu benutzen. (5) Sollen auf einem Grundstck besondere Feuerlschanschlsse eingerichtet werden, sind ber ihre Anlegung, Unterhaltung und Prfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. (6) Mit Wasser aus der ffentlichen Wasserversorgung ist sparsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der bentigten Wassermenge mit Rcksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Grnden vertretbar ist. 9 Unterbrechung des Wasserbezugs (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug lnger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde fr die Erfllung smtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhltnis aufzulsen. 10 Einstellung der Versorgung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr fr die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewhrleisten, dass Strungen anderer Wasserabnehmer, strende Rckwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rckwirkungen auf die Gte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer flligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung auer Verhltnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzglich wieder aufzunehmen, sobald die Grnde fr ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. 11 Grundstcksbenutzung (1) Die Anschlussnehmer haben zur rtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschlielich Zubehr zur Zu- und Fortleitung von Wasser ber ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstcke sowie erforderliche Schutzmanahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstcke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder fr die die Mglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfllt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstcke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten wrde. (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig ber Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstcks zu benachrichtigen. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle fr ihn nicht

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HRImehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschlielich der Versorgung des Grundstcks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstckseigentmer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fnf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (5) Die Abstze 1 bis 4 gelten nicht fr ffentliche Verkehrswege und Verkehrsflchen sowie fr Grundstcke, die durch Planfeststellung fr den Bau von ffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflchen bestimmt sind. 12 Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde, im Rahmen des 43 Abs. 5 Wassergesetz fr Baden-Wrttemberg und des 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Rumen und zu den in 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies fr die Prfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzhler) oder zur Ermittlung der Grundlagen fr die Gebhrenbemessung erforderlich ist. II. Hausanschlsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen 13 Anschlussantrag Der Anschluss an die ffentliche Wasserversorgungsanlage und jede nderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhltlichen Vordrucks fr jedes Grundstck zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufgen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben: 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage); 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder gendert werden soll; 3. eine nhere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), fr die auf dem Grundstck Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschtzten Wasserbedarfs; 4. Angaben ber eine etwaige Eigengewinnungsanlage; 5. im Falle des 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklrung zur bernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhngenden Mehrkosten. 14 Haus- und Grundstcksanschlsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlsse werden ausschlielich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, gendert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in ffentlichen Verkehrs- und Grnflchen verlaufen (Grundstcksanschlsse), sind sie Teil der ffentlichen Wasserversorgungsanlage. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlsse sowie deren nderung werden nach Anhrung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die fr den erstmaligen Anschluss eines Grundstcks notwendigen Hausanschlsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlsse sowie vorlufige oder vorbergehende Anschlsse herstellen. Als weitere Anschlsse gelten auch Hausanschlsse fr Grundstcke, die nach Entstehen der Beitragspflicht ( 37) neu gebildet werden. (5) Hausanschlsse drfen nicht berbaut werden, die Freilegung muss stets mglich sein, sie sind vor Beschdigung zu schtzen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen fr die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschdigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Strungen, sind der Gemeinde unverzglich mitzuteilen. 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. die Kosten der Herstellung der notwendigen Hausanschlsse. Dies gilt auch fr den Teil des Hausanschlusses (Grundstcksanschluss), der in ffentlichen Verkehrs- und Grnflchen verluft ( 14 Abs. 2). 2. die Kosten der Unterhaltung, Erneuerung, Vernderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlsse. Dies gilt nicht fr den Teil des Hausansch lu sse s ( Gr u n d st cksa nschluss), der in ffentlichen Verkehrsund Grnflchen verluft ( 14 Abs. 2). Sofern der Anschlussnehmer die Unterhaltung, Erneuerung, Vernderung und Beseitigung fr den Teil des notwendigen Hausanschlusses, der in ffentlichen Verkehrs- und Grnflchen verluft (Grundstcksanschluss), veranlasst, hat der Anschlussnehmer der Gemeinde diese Kosten zu erstatten. 3. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Vernderung und Beseitigung der weiteren, vorlufigen und vorbergehenden Hausanschlsse ( 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehren auch die Aufwendungen fr die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flchen. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgltigen Herstellung des Hausanschlusses, im brigen mit der Beendigung der Manahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fllig. (3) Erhalten mehrere Grundstcke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist fr die Teile der Anschlussleitung, die ausschlielich einem der beteiligten Grundstcke dienen, allein der Eigentmer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstcks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstcken gemeinsam dienen, sind die Eigentmer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstcke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. 16 Private Anschlussleitungen (1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ndern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zustzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so kann die Anschlussleitung von der Gemeinde bernommen werden. (3) Unterhaltungs-, nderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstcksanschlssen sind der Gemeinde vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. 17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Fr die ordnungsgeme Errichtung, Erweiterung, nderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung berlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behrdlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, gendert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Vernderungen drfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausfhrung der Arbeiten zu berwachen. (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, knnen plombiert werden. Ebenso knnen Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehren, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewhrleisten. Die dafr erforderliche Ausstattung der Anlage ist

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HRInach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (4) Es drfen nur Produkte und Gerte verwendet werden, die allgemein den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Zeichen einer anerkannten Prfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGWoder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfllt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung fr den ausdrcklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gert ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trgt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Gerte, die 1.in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum rechtmig hergestellt worden sind oder 2.in einem anderen Mitgliedstaat der Europischen Union oder in der Trkei rechtmig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschlielich der in den vorgenannten Staaten durchgefhrten Prfungen und berwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaen dauerhaft erreicht wird. (5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Strungen anderer Wasserabnehmer, strende Rckwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rckwirkungen auf die Gte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schlieen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde ber das Installationsunternehmen zu beantragen. 19 berprfung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu berprfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmngel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mngel festgestellt, die die Sicherheit gefhrden oder erhebliche Strungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr fr Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der berprfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz bernimmt die Gemeinde keine Haftung fr die Mngelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer berprfung Mngel festgestellt hat, die eine Gefahr fr Leib und Leben darstellen. 20 Technische Anschlussbedingungen Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Grnden der sicheren und strungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen drfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhngig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und strungsfreie Versorgung gefhrden wrde. 21 Messung (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzhler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei ffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschtzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhltnis zur Hhe des Verbrauchs stehen. (2) Die Gemeinde hat dafr Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewhrleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Gre sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, berwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhren und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeintrchtigung einer einwandfreien Messung mglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Der Anschlussnehmer haftet fr das Abhandenkommen und die Beschdigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschdigungen und Strungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutzund Grundwasser sowie vor Frost zu schtzen. (4) Der Einbau von Zwischenzhlern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzhler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzhlers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen. 22 Nachprfung von Messeinrichtungen (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehrde oder eine staatlich anerkannte Prfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen berschreitet, sonst dem Wasserabnehmer. 23 Ablesung, unterjhrige Gebhrenanpassung (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde abgelesen. Der Anschlussnehmer hat dafr Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugnglich sind. (2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Rume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schtzen; die tatschlichen Verhltnisse sind angemessen zu bercksichtigen. In begrndeten Fllen kann die Gemeinde die Selbstablesung vorsehen. Die Ableseergebnisse sind dann vom Anschlussnehmer in den von der Gemeinde bermittelten Vordruck einzutragen. Der ausgefllte Vordruck ist an die Gemeinde zurckzusenden. Geht der ausgefllte Vordruck nicht innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten, angemessenen Frist bei dieser ein, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schtzen; die tatschlichen Verhltnisse sind angemessen zu bercksichtigen. (3) ndern sich die Gebhrenstze innerhalb eines Veranlagungszeitraumes, so wird der fr die neuen Gebhrenstze magebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Zur Vermeidung bermiger Hrten knnen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen angemessen bercksichtigt werden. 24 Messeinrichtungen an der Grundstcksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstcksgrenze einen geeigneten Wasserzhlerschacht oder Wasserzhlerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstck unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhltnismig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden knnen, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzhlers vorhanden ist. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemem Zustand und jederzeit zugnglich zu halten. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle fr ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeintrchti-

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HRIgung einer einwandfreien Messung mglich ist. III. Wasserversorgungsbeitrag 25 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands fr die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der ffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. 26 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstcke, fr die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden knnen. Erschlossene Grundstcke, fr die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstck an die ffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatschlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfllt sind. 27 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentmer des Grundstcks ist. (2) Ist das Grundstck mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentmers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentmer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstck, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. 28 Beitragsmastab Mastab fr den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsflche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstcksflche ( 29) mit einem Nutzungsfaktor ( 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. 29 Grundstcksflche (1) Als Grundstcksflche gilt: 1. bei Grundstcken im Bereich eines Bebauungsplans die Flche, die der Ermittlung der zulssigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht besteht oder sie die erforderliche Festsetzung nicht enthlt, a) bei Grundstcken, die vollstndig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, die tatschliche Grundstcksflche, b) bei allen brigen Grundstcken, die innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegende Teilflche. Die Teilflche, die auerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt, bleibt unbercksichtigt, soweit sie nicht tatschlich angeschlossen bebaut oder genutzt wird. Zur Nutzung zhlen auch angelegte Grnflchen oder grtnerisch genutzte Flchen. (2) Teilflchenabgrenzungen gem 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberhrt. 30 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstcksflche ( 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen betrgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50 4. bei vier- und fnfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstcken und bei Grundstcken, fr die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulssig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt fr Gemeinbedarfs- oder Grnflchengrundstcke, deren Grundstcksflchen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebuden berdeckt werden sollen bzw. berdeckt sind (zum Beispiel Friedhfe, Sportpltze, Freibder, Kleingartenanlagen). Die 31 bis 34 finden keine Anwendung. 31 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte hchstzulssige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine grere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ber den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstck mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulssig, ist die hchste Zahl der Vollgeschosse magebend. 32 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine grere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulssige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstcksflche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. 33 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die ein Bebauungsplan die Hhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Ma der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Hhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebudehhe (Firsthhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Hchstma der Hhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 fr die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 fr die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Ma der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Hhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Auenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Hchstma der Hhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 fr die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 fr die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete

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HRI(GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine grere als die im Bebauungsplan festgesetzte Hhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gem Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulssige Firsthhe als auch die zulssige Traufhhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhhe gem Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. 34 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die keine Planfestsetzung im Sinne der 31 bis 33 bestehen (1) Bei Grundstcken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, fr die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den 31 bis 33 enthlt, ist magebend: 1. bei bebauten Grundstcken die Zahl der tatschlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstcken die Zahl der auf den Grundstcken der nheren Umgebung berwiegend vorhandenen Geschosse. (2) Bei Grundstcken im Auenbereich ( 35 BauGB) ist magebend: 1. bei bebauten Grundstcken die Zahl der tatschlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstcken, fr die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt ( 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstck mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die hchste Zahl der Vollgeschosse magebend. (4) Bei Grundstcken mit Gebuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die berbaute Grundstcksflche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 magebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstckseigentmern, fr deren Grundstck eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstcke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beitrge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulssige Zahl bzw. genehmigte hhere Zahl der Vollgeschosse berschritten oder eine grere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fllen des 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine hhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstck mit Grundstcksflchen vereinigt wird, fr die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstcke unter Einbeziehung von Teilflchen, fr die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstcken Teilflchen gem 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unbercksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen fr eine Teilflchenabgrenzung entfallen. 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag betrgt je Quadratmeter (m) Nutzungsflche ( 28) 3,01 Euro. 37 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fllen des 26 Abs. 1, sobald das Grundstck an die ffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. In den Fllen des 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frhestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fllen des 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. 4. In den Fllen des 35 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrerung des Grundstcks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fllen des 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neu gebildete Grundstck im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fllen des 35 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen fr eine Teilflchenabgrenzung nach 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatschlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflchen, jedoch frhestens mit der Anzeige einer Nutzungsnderung gem 49 Abs. 3. (2) Fr Grundstcke, die schon vor dem 1.4.1964 an die ffentliche Wasserversorgungsanlagen htten angeschlossen werden knnen, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatschlichen Anschluss, frhestens mit dessen Genehmigung. (3) Mittelbare Anschlsse (zum Beispiel ber bestehende Hausanschlsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an ffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich. 38 Flligkeit Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fllig. 39 Ablsung (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablsung des Wasserversorgungsbeitrages vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablsung bestimmt sich nach der Hhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablsung besteht nicht. IV. Benutzungsgebhren 40 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt fr die Benutzung der ffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebhren. 41 Gebhrenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebhren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebhrenschuldners geht die Gebhrenpflicht mit Beginn des auf den bergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebhrenschuldner ber. (2) Mehrere Gebhrenschuldner sind Gesamtschuldner. 42 Grundgebhr (1) Die Grundgebhr wird erhoben nach der Anzahl der Wohnungen auf dem an die ffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstck. Bei nicht Wohnzwecken dienenden Grundstcken bemisst sich die Grundgebhr nach der Gre des eingebauten Wasserzhlers. a) Die Grundgebhr betrgt je Wohnung jhrlich 32,52 Euro. b) Bei nicht Wohnzwecken dienenden Grundstcken betrgt die Grundgebhr jhrlich bei Wasserzhlern mit einer Nenngre von: Nenndurchfluss: 3-5 7 - 10 bis 20 m/h /Jahr 32,52 64,92 97,44 (2) Die Grundgebhr wird monatlich anteilig erhoben, wenn die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlagen auf dem Grundstck whrend des Jahres beginnt oder endet. (3)Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Strungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus hnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Grnden lnger als einen Monat unterbrochen, so wird fr die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebhr berechnet.

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HRI 43 Verbrauchsgebhren (1) Die Verbrauchsgebhr wird nach der gemessenen Wassermenge ( 44) berechnet. Die Verbrauchsgebhr betrgt pro Kubikmeter 1,62 Euro. (2) Wird ein Bauwasserzhler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzhler verwendet, betrgt die Verbrauchsgebhr pro K u b i k m e t er 1,62 Euro. 44 Gemessene Wassermenge (1) Die nach 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebhrenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrche hinter dem Wasserzhler) verloren gegangen ist. (2) Ergibt sich bei einer Zhlerprfung, dass der Wasserzhler ber die nach der Eichordnung zulssigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zhler stehen geblieben, so schtzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gem 162 Abgabenordnung. 45 Verbrauchsgebhr bei Bauten (1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzhler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebhr erhoben. (2) Bemessungsgrundlage fr die Gebhr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch: 1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 7 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebhrenfrei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt. 2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Betonoder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebhrenfrei. 46 Entstehung der Gebhrenschuld (1) In den Fllen der 42 und 43 Abs. 1 entsteht die Gebhrenschuld fr ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhltnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebhrenschuld mit Ende des Benutzungsverhltnisses. (2) In den Fllen des 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebhrenschuld fr den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den bergang folgenden Kalendermonats; fr den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fllen des 43 Abs. 2 entsteht die Gebhrenschuld, mit der Beendigung der Baumanahme, sptestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach 21. (4) In den Fllen des 45 entsteht die Gebhrenschuld mit Beginn der Bauarbeiten. 47 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebhrenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebhrenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebhrenpflicht whrend des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebhr ( 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebhrenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebhr, des Verbrauchsgebhrensatzes und des geschtzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt. (3) Die fr den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebhrenschuld fr diesen Zeitraum angerechnet. (4) In den Fllen des 43 Abs. 2 sowie des 45 entfllt die Pflicht zur Vorauszahlung. 48 Flligkeit (1) Die Benutzungsgebhren sind innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebhrenbescheides zur Zahlung fllig. Sind Vorauszahlungen ( 47) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebhrenschuld die geleisteten Vorauszahlungen bersteigt. Ist die Gebhrenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebhrenbescheids durch Aufrechnung oder Zurckzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gem 47 werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres zur Zahlung fllig. V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung 49 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen 1. der Erwerb oder die Veruerung eines an die ffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstcks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum; 2. Erweiterungen oder nderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zustzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Gren fr die Gebhrenbemessung ndern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhht. (2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veruerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer. (3) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen fr Teilflchenabgrenzungen gem 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflchen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatschlich an die ffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebhrenschuldner fr die Benutzungsgebhren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. 50 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 142 der G e m e in d e o r d n u n g fr Baden-Wrttemberg handelt, wer vorstzlich oder fahrlssig 1. entgegen 4 ein Grundstck nicht an die ffentliche Wasserversorgung anschliet, 2. entgegen 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der ffentlichen Wasserversorgung entnimmt, 3. entgegen 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet, 4. entgegen 14 Abs. 5 Beschdigungen des Hausanschlusses nicht unverzglich der Gemeinde mitteilt, 5. entgegen 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behrdlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ndert oder unterhlt, 6. entgegen 17 Abs. 4 Materialien und Gerte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind, 7. entgegen 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Strungen anderer Anschlussnehmer, strende Rckwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rckwirkungen auf die Gte des Trinkwassers eintreten. (2) Ordnungswidrig im Sinne von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorstzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach 21 Abs. 3 Satz 2 und 49 Abs. 1 und 3 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. 51 Haftung bei Versorgungsstrungen (1) Fr Schden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhltnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Ttung oder Verletzung des Krpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorstz-

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HRIlich noch fahrlssig verursacht worden ist, 2. der Beschdigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlssigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, 3. eines Vermgensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlssigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. 831 Abs. 1 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorstzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Abs. 1 ist auch auf Ansprche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen ber die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhngenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklrt werden knnen und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfllt fr Schden unter 15 Euro. (4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten ( 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhltnis. (5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Mglichkeiten sicherzustellen, dass der Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprche erheben kann, als sie in den Abstzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde weist den Anschlussnehmer darauf bei Begrndung des Benutzungsverhltnisses besonders hin. (6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. 52 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern (1) Der Wasserabnehmer haftet fr schuldhaft verursachte Schden, die insbesondere infolge einer unsachgemen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet fr Schden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage ( 17) zurckzufhren sind. (2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schden geltend gemacht werden. Sind Ansprche auf Mngel an mehreren Verbrauchsanlagen zurckzufhren, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner. VI. Steuern, bergangs- und Schlussbestimmungen 53 Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenerstzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Hhe. 54 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabeansprche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt mit Ausnahme der 40 bis 48 am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 19.12.1988 (mit allen spteren nderungen) mit Ausnahme der 28 bis 33 auer Kraft. (3) Die 40 bis 48 (IV. Benutzungsgebhren) treten am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die 28 bis 33 der Was s e r ve r so r g u n g ssa t zu n g vo m 19.12.1988 (mit allen spteren nderungen) auer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung fr Baden-Wrttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begrnden soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften ber die ffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach 2 Abs. 2 KAG Mngel bei der Beschlussfassung ber Abgabenstze, wenn sie zu einer nur geringfgigen Kostenberdeckung fhren. Gaienhofen, 01. Juli 2011 Uwe Eisch (Brgermeister)

Sommerffnungszeiten Kultur- und Gstebro2.7.11 bis 11.9.2011 Montag bis Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 16.00 Uhr Samstag 09.00 bis 13.00 Uhr

ffnungszeiten Strandbad HornTglich 8.00 22.00 Uhr Der Eintritt ist ab 18.00 Uhr frei!

Straensammlung fr Elektronikschrott - Haushaltsgrogerte in Gaienhofenam Freitag, 08. Juli 2011 Nur nach vorheriger Anmeldung und Abholung einer Mll-Marke bis zum 01.07.2011! Die angemeldeten Gerte erhalten eine Mllmarke, die gut sichtbar auf das Gert geklebt werden muss. Es werden nur die angemeldeten Elektrogerte abgeholt, die eine Mllmarke enthalten. Die Gerte mssen ab 6.00 Uhr morgens an der Strae bereit stehen. Zu den Elektronikschrott + Haushaltsgrogerten gehren: - Bildschirmgerte: Fernsehgerte und Computerbildschirme - Khlgerte: Khlschrnke, groe Khlgerte, Gefriergerte, sonstige Grogerte zur Khlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln - Haushaltsgrogerte: Waschmaschinen, Wschetrockner, Geschirrspler Herde und Backfen, elektrische Kochund Heizplatten, Mikrowellengerte, sonstige Grogerte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln, Elektrische Heizgerte, elektrische Heizkrper, sonstige Grogerte zum Beheizen von Rumen, Betten und Sitzmbeln Elektrische Ventilatoren, Klimagerte, sonstige Belftungs-, Entlftungs- und Klimatisierungsgerte

Keine l-Radiatoren, Rasenmher, Solarium mit Leuchtstoffrhren! Elektroschrott-Kleingerte, z.B. Fhn, Mixer, Radio, Drucker, PC, Videorekorder, DVD-Player, Radio, Stereoanlage, Staubsauger, Toaster, Wasserkocher, Elektrorasenmher, etc. knnen zu den blichen ffnungszeiten im Wertstoffhof abgegeben werden.

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HRI

Kinderferienprogramm GaienhofenDas Sommerferienprogramm Gaienhofen ist ab Montag, 04.07.2011 im Kultur- und Gstebro Gaienhofen erhltlich oder unter www.gaienhofen.de/aktuelles abrufbar. Gemeinsam mit den Vereinen, Betrieben und engagierten Brgern unserer Gemeinde ist es uns wieder gelungen ein abwechslungsreiches Programm rund um Wassersport, Spiel, Ernhrung, Kreativitt und Theater zusammen zu stellen. Information und Anmeldung ab 04.07.2011: Kultur- und Gstebro Gaienhofen, Im Kohlgarten 1, 78343 Gaienhofen, Tel. 07735 81823, Fax 07735 81818, e-mail: info@gaienhofen.

Schaffung der Rechtsgrundlage durch Satzungsbeschluss. Die Gemeinde Gaienhofen betreibt die Wasserversorgung als ffentliche Einrichtung. Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang. Bei der Wasserversorgung handelt es sich um ein steuerpflichtiges wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde (sog. Betrieb gewerblicher Art). Um den Anschluss an die Wasserversorgung zu regeln und entsprechende Gebhren zu erheben, muss eine Satzung erlassen werden. ber die Hhe des Gebhrensatzes hat der Gemeinderat als zustndiges Rechtsetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemem Ermessen zu beschlieen. Voraussetzung fr eine sachgerechte Ermessensausbung ist eine Gebhrenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebhrensatzobergrenze hervorgeht. Die Gebhren drfen dabei hchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundstzen ansatzfhigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden (Kostenobergrenze). Hierzu gehren die Kosten fr den laufenden Betrieb sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und Abschreibungen. Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz (KAG). Frau Grtzinger zeigte auf, welche gebhrenfhigen Kosten und Erlse bei der Kalkulation der Gebhren einbezogen werden, um so die Gebhrenobergrenze feststellen zu knnen. Die hierzu prognostizierte Wassermenge fr das Jahr 2012 betrgt 195.400 m. So ergibt sich - unter Bercksichtigung der Vorjahresergebnisse - eine Wassergebhr (Leistungsgebhr) von 1,62 /m. ber mehrere Jahre waren die Brger in den Genuss niedriger Gebhrenstze gekommen, da diese im Jahr 2001 zu Beginn der Sanierungsarbeiten gesenkt werden konnten, da alte Anlagenteile abgeschrieben waren. 7 Jahre lang (bis 2008) betrug die Leistungsgebhr daher lediglich 0,93 /cbm ! Die Gemeinde hat in den letzten Jahren die Wasserversorgung auf modernsten Stand gebracht und rund 750.000 investiert, wodurch ein hoher Anlagewert ausgewiesen wird. In der Folge sind Abschreibungen und Verzinsung und damit die laufenden Aufwendungen wieder gestiegen. Eine Anpassung der Gebhr zur Kostendeckung ist daher notwendig. Neben der Leistungsgebhr (verbrauchsabhngig) soll eine Grundgebhr erhoben werden. Die Grundgebhr stellt ein rechtlich zulssiges Instrument dar, um die Verbraucher geringer Wassermengen an den unabhngig vom Ausma der tatschlichen Inanspruchnahme der Wasserversorgungseinrichtung entstehenden Fixkosten angemessen zu beteiligen. Es wurde die Grundgebhr mit fixen Kostenanteilen in Hhe von 37,5 % berechnet. Dies ist mit der besonders hohen Zahl an Zweitwohnungen in der Gemeinde, die auch entsprechend angemessen an den Fixkosten der Wasserversorgung beteiligt

werden sollen, begrndet. Hinzu kommen die Zhlerkosten pro Jahr. Die Gemeinderte tauschten sich ber die knftigen Kalkulationszeitrume aus und einigten sich - auch aus Grnden der Gebhrengerechtigkeit -, jhrlich ber Gebhrenanpassungen entscheiden zu knnen. ber eine Kostendeckung hinaus sollten aber keine Ertrge durch Gebhren in der Wasserversorgung erzielt werden. Der Gemeinderat beschloss daraufhin einstimmig: - fr die ffentliche Einrichtung Wasserversorgung Gebhren zu erheben. - der Gebhrenkalkulation in der von Allevo Kommunalberatung vorgelegten Fassung vom 17. Juni 2011 zuzustimmen, - als Gebhrenmastab fr die Verbrauchsgebhr weiterhin den Frischwassermastab zu whlen, - die Grundgebhr gestaffelt nach Zhlergre bei Gewerbebetrieben und pro Wohnung bei zu Wohnzwecken dienenden Gebuden zu erheben, - dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebhrenkalkulation von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuzustimmen und von der Mglichkeit, die Gebhrenkalkulation auf einen noch lngeren Zeitraum (bis zu 5 Jahre) abzustellen, wird keinen Gebrauch zu machen, - den in der Gebhrenkalkulation enthaltenen Abschreibungsstzen, Zinsstzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen ausdrcklich zuzustimmen, - die voraussichtlich entstehende Unterdeckung des Jahres 2010 so auszugleichen, dass diese zur Hlfte in Hhe von -12.233 in die Kalkulation eingestellt wird und die Verrechnung des Verlustes 2007 (-48.953 ) mit dem Gewinn 2010 (47.033 ) vorzunehmen, - auf der Grundlage der vorliegenden Gebhrenkalkulation die Wasserverbrauchs- und Wassergrundgebhren fr den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2012 wie folgt festzusetzen (zuzgl. MwSt):

ffnungszeiten der Poststelle GaienhofenIm Kohlgarten 1 Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mittwoch 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr Samstag 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr Die Poststelle ist whrend den ffnungszeiten telefonisch erreichbar unter: Tel. 0151 12579254.

Wasserverbrauchsgebhr: 1,62 /m Grundgebhr: Wohnungen 32,52 /Jahr Sonstige Nutzung Zhler 3 - 5 m 32,52 /Jahr Zhler 7 - 10 m 64,92 /Jahr Zhler bis 20 m 97,44 /Jahr -die Satzung ber den Anschluss an die ffentliche Wasserversorgungsanlage und der Versorgung der Grundstcke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung WVS) Beim nchsten Tagesordnungspunkt stand das weitere Vorgehen zur Sanierung des Campingplatzes in Horn zur Diskussion. Zur allgemeinen Information erklrte Roland Mundhaas (GVV) anhand einer Prsentation die mgliche Finanzierung der weiteren Sanierung des Campingplatzes.

Kurzbericht aus der GR-Sitzung vom 27.06. wird nachgereichtKurzbericht aus der Gemeinderatssitzung vom 27.06.2011 Hri Woche 01.07.2011 Brgermeister Eisch begrte in der Sitzung Frau Grtzinger von der Fa. Allevo Kommunalberatung und Herrn Mundhaas (Geschftsfhrer des Gemeindeverwaltungsverbands GVV Hri) zum Thema Wasserversorgungssatzung. Frau Grtzinger und Herr Mundhaas erluterten ausfhrlich die bisherige Gebhrenentwicklung und die Verfahrensweise zur Kalkulation der knftigen Gebhren und die

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HRIArchitekt Frei, Radolfzell stellte dann einen mglichen Vorentwurf fr neue Sanitrgebude vor und erluterte im Einzelnen die nach den Standards und Richtlinien (u.a. Campingplatzverordnung) geforderten Ausstattungen. Er fhrte hierbei auch den baulichen Standard von anderen - z.T. mit Preisen ausgezeichneten - am Bodensee gelegenen Campingpltzen an. In seiner Planung (Abbruch und Neubau von 2 Sanitrgebuden) waren diese Anforderungen an einen Platz in dieser Gre erfllt. Jedoch sorgte die grobe Kostenschtzung von rd. 800.000 pro Sanitrgebude fr intensive Diskussion im Rat und mit dem Planer. Die Diskussion ergab, dass man alternative Entwrfe in einem Gesamtkonzept, welches auch die Erweiterungsmglichkeiten des Platzes bercksichtigt, erarbeiten sollte. Der Zeitrahmen fr die nchsten Sanierungsschritte verschiebt sich damit um 1 Jahr. Mchte man Zuschsse beantragen knnen aufgrund der Vorlaufzeiten frhestens nach der Saison 2013 weitere Arbeiten in Angriff genommen werden. Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dass die Gemeinderte ihre Ideen und Vorstellungen fr die Entwicklung einer Gesamtkonzeption in den Technischen und Umweltausschuss einbringen und man sodann weitere Schritte einleitet. Die Beantragung der Zuschsse kann daher auch erst im herbst 2012 erfolgen. man dringend mit den Verantwortlichen fr die kommende Bahnbrckensanierung in Radolfzell Kontakt aufnehmen msse. Die kurzzeitige Sperrung in jngster Vergangenheit habe gezeigt, dass eine mehrwchige Baustelle an der Brcke mit Vollsperrung fr die Hri nicht hinnehmbar sei. Brgermeister Eisch zitierte dann aus dem Dankesschreiben des Vorsitzenden der Otto-Dix-Haus-Stiftung e.V. (Landrat Frank Hmmerle) an die Gemeinde Gaienhofen fr das besondere Engagement und die finanzielle Untersttzung fr den Erhalt des Otto-Dix-Hauses. Alle Zahlungen der Gemeinde Gaienhofen hatte den zugesagten Gesamtbetrag nicht wie vereinbart in Raten, sondern aufgrund des guten Haushaltsergebnisses 2010 frhzeitig in einer Summe geleistet. Gemeinderat Amann erinnerte an die Fertigstellung der Gemeindestraen insbesondere im Ortsteil Horn. Brgermeister Eisch sagte zu, dass man - wie bereits bekannt die Straenzge um das Neubaugebiet Segeten gemeinsam mit der Strae Wassertrnke endgltig herstellen werde, um aufgrund der Auftragsgre zu gnstigeren Preisen zu kommen. Zum Teil mssten in diesem Bereich noch ausstehende Erschlieungsbeitrge erhoben werden. Ausstellungen, kreative Vorfhrungen und kleine Spiele bzw. Wettbewerbe vor. Auerdem werden Schulfhrungen durch alle Gebude angeboten. Die Klassen und AGs planen weiterhin Verkaufsstnde fr Kuchen, Snacks und Getrnke. Schlielich knnen dadurch Klassenkassen aufgebessert und wichtige AG-Projekte finanziert werden. Gleichzeitig wird dadurch fr das leibliche Wohl aller Gste gesorgt sein. Das Schulfest ist eingebettet in das Treffen der ehemaligen Schler und Kollegen, das traditionell an diesem Sommerwochenende stattfindet. Es beginnt mit einem Empfang im Schloss und zieht sich mit mehreren Aktivitten ber das Wochenende bis zum Sonntag. Hier wird im Festgottesdienst um 10.00 Uhr das Musical Der verlorene Sohn aufgefhrt. Ausfhrende sind die Schler der Minikantorei unter Leitung von Siegfried Schmidgall.

NachrufUnd doch ist einer, welcher dieses Fallen unendlich sanft in seinen Hnden hlt. (Rilke)

Anschlieend standen Beschlussfassungen zu Bauangelegenheiten auf der Tagesordnung. - Im Hhenweg 13, Flst. Nr. 352, Horn, stimmte der Gemeinderat einstimmig der beantragten berschreitung der Traufhhe an der Nord-Westseite mit 1,15 m und der berschreitung der Baugrenze mit einer Terrasse auf der Sd-Westseite mit ca. 5,50 m x 2.503,00m fr den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carports im Kenntnisgabeverfahren zu. - Im Hslisacker 6, Flst. Nr.297/8, Hemmenhofen wurde das Einvernehmen zum Anbau einer Terrassenberdachung und mit Balkon erteilt. - Auch dem Abbruch von 2 Gauben und Neubau von 2 greren Gauben Im Bnkle 41, Flst .Nr. 301, Gaienhofen beschloss der Gemeinderat das Einvernehmen. - Ebenso stimmte er in der Uferstrae 33, Flst. Nr. 200/2, Hemmenhofen dem Einbau einer Gaube zu. Brgermeister Eisch gab anschlieend bekannt, dass man sich fr den nchsten Megathlon gemeinsam mit Veranstalter und den betroffenen Gemeinden auf eine optimierte Streckenfhrung geeinigt habe, so dass die Belastung der Hri-Gemeinden am Veranstaltungstag minimiert werde. So sei die L192 auf der Hri voraussichtlich nur morgens eine Stunde lang (ca. zwischen 8.30 und 9.30 Uhr) fr die Rennradfahrer gesperrt. Aus den Reihen des Gemeinderats wurde in diesem Zusammenhang angeregt, dass

In tiefer Trauer und Dankbarkeit nehmen wir Abschied von unserer lieben Kollegin und einfhlsamen Lehrerin

Einladung zum SchulfestAm Samstag, 02. Juli zwischen 11.30 Uhr und 14.30 Uhr , findet das Schulfest der Evangelischen Internatsschule Schloss Gaienhofen statt. An diesem Tag mchten Schler, Eltern und Lehrer die Gemeinschaft zwischen der Schule pflegen und die hoffentlich sommerliche Atmosphre auf dem Campus am Bodensee genieen. Freunde, Verwandte und alle Interessierten sind herzlich dazu eingeladen. Die Klassen und AGs der Schule bereiten in den kommenden Wochen

Dagmar Gtze-EngelmannUnfassbar, dass Du nicht mehr bist, aber wunderbar, dass Du warst. Die Schulleitung, das Kollegium, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Schlerinnen und Schler der Hermann-Hesse-Schule, Gaienhofen/Horn

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Verkehrssicherheitspflicht von GrundstckseigentmernAus gegebenem Anlass weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, dass die Eigentmer von Grundstcken fr die von ihrem Grundstck ausgehenden Gefahren verant-

wortlich sind. Dies gilt ausdrcklich auch fr Bume und sonstige Gehlze und den von Ihnen mglicherweise ausgehenden Bruchgefahren. Grundstckseigentmer mssen sicherstellen, dass eine Gefhrdung nicht besteht. Das Risiko kann durch regelmige Sichtkontrollen verringert werden. Sofern wegen der Standsicherheit oder der Bruchgefhrdung Bedenken bestehen oder wenn allgemein Unsicherheit besteht, kann die Beiziehung eines Fachmanns zweckmig sein. Ihr Brgermeisteramt

Elektro-Grogerteabfuhr in hningen am 13. Juli 2011Nur nach vorheriger Anmeldung! Haushaltsgrogerte und Bildschirmgerte werden in hningen, Schienen und Wangen bei der Straensammlung abgeholt. Wir bitten Sie, die abzuholenden Gerte im Rathaus Brgerbro - Tel. 819-22 oder

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HRI Woche819-21 bis 16.00 Uhr am 08.07.2011 anzumelden. Es werden nur die angemeldeten Elektrogerte abgeholt. Diese mssen ab 6.00 Uhr morgens an der Strae bereit stehen. Zu den Elektrogrogerten gehren: - Bildschirmgerte wie Fernseher und Computerbildschirme - Khlschrnke, groe Khlgerte, Gefriergerte, sonstige Grogerte zur Khlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln. - Waschmaschinen, Wschetrockner, Geschirrspler - Herde und Backfen, elektrische Kochund Heizplatten, Mikrowellengerte, sonstige Grogerte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln. - elektrische Heizgerte, elektrische Heizkrper, sonstige Grogerte zum beheizen von Rumen - elektrische Ventilatoren, Klimagerte, sonstige Belftungs-, Entlftungs- und Klimatisierungsgerte. - Keine l- Radiatoren, l - Rasenmher, Solarien mit Leuchtstoffrhren! Elektroschrott-Kleingerte knnen zu den blichen Zeiten auf dem Wertstoffhof abgegeben werden. Formaldehyd (Formalin), Frostschutzmittel, Fubodenreiniger G Grillreiniger H Holzschutzmittel, Harze, Herdputzmittel I Imprgnierungsmittel, Insektenvernichtungsmittel K Kalkentferner, Kalkreiniger, Korrekturflssigkeit, Klebstoffe, Knopfzellen (bitte getrennt von anderen Batterien anliefern), Kosmetika L Lacke (nicht gehrtet), Laugen, Lederpflegemittel, Leuchtstoffrhren, Lsungsmittel M Medikamente, Metallputzmittel, Mbelpflegemittel, Mottenschutzmittel, Methanol N Nickel-Cadmium-Batterien, Nitroverdnnung, Natronlauge O lfilter, lverunreinigte Lumpen P Pflanzenschutzmittel, Petroleum, Pinselreiniger, Putzmittel, PU-Schaumdosen Q Quecksilberbatterien (Knopfzellen und Rundzellen), Quecksilberthermometer, Quecksilberschalterrelais R Raumsprays, Reinigungsmittel, Rohrreiniger, Rostschutzmittel, Rostumwandler S Suren, Salmiak, Sanitrreiniger, Spiritus, Salzsure, Soda, Splmaschinenmittel, Schdlingsbekmpfungsmittel, Schimmelttungsmittel, Silberoxidknopfzellen, Silberputzmittel, Silbertauchbder, Spraydosen, Spritzmittel T Teppichreiniger, Terpentin, Teerentferner, Tapetenkleister U Unterbodenschutz, Unkrautvernichter V Verdnnung W Waschbenzin, Wasserstoffsuperoxid, WC-Reiniger, Wachse Z Zink-Kohle-Batterien, Zink-Luft-Knopfzellen

Es ist soweit!!

Sommerferienprogramm 2011 fr Kinder und JugendlicheDas spannende Programm der Gemeinde liegt ab Montag, 04. Juli im Rathaus hningen fr alle Interessierten abholbereit. Telefonische Informationen unter Tel. 819-16. Anmeldungen bitte persnlich im Rathaus.

Es gibt noch Karten fr die Schifffahrt...zum Seenachtsfest Konstanz am 13. August 2011 Abfahrt ist in hningen um 20.00 Uhr - Rckkehr um 24.00 Uhr Der Preis betrgt 34,- Euro fr Erwachsene / Kinder von 6 16 Jahren zahlen die Hlfte. Die Rcknahme der Billets ist nicht mglich. Snacks und kleine Gerichte sind an Bord erhltlich. Die Karten sind in der Tourist-Information in hningen erhltlich, Tel. 07735 819-20 / e-mail: [email protected].

Gemeinde hningen

Problemmllsammlung am 14.07.2011Das mobile Problemmllfahrzeug steht am Donnerstag, den 14.07.2011 an folgender Sammelstelle: hningen Sportplatz, 10.00 12.00 Uhr Alle Problemstoffe aus Haushalten werden in hausblichen Mengen angenommen. Nachstehend das Problemmll-ABC: A Abbeizmittel, Abflussreiniger, Ablauge, Akkus, Alkalimangan-Batterien, Allzweckreiniger, Altl in Gebinden bis max. 10 l (der Handel ist auerdem verpflichtet, Altl in der von Ihnen gekauften Menge zurckzunehmen),Ammoniak, Antibeschlagmittel, Autobatterien (knnen auch dem Handel zurckgegeben werden), Autowasch- und Pflegemittel, tznatron B Backofenreiniger, Batterien (Bitte trennen Sie Knopfzellen von normalen Batterien), Bleichmittel, Blondiercremes, Bremsflssigkeit, Benzol, Benzin C Chrompflegemittel, Chlorungsmittel (Chlorkalk) D Desinfektionsmittel, Diesel, Dispersionsfarben (nicht ausgehrtet) E Entkalkungsmittel, Entroster, Entwickler, Entfroster, Essigsure, Energiesparlampen F Farben (nicht ausgehrtet), Fensterputzmittel, Fotochemikalien, Fixierer, Fleckenentferner,

Kurzbericht aus der Sitzung des Gemeinderates am 27.06.2011Bauangelegenheiten Auf einem Grundstck an der Strae Zum Leimacker in Schienen soll eine Garage umgesetzt und danach ein Carport angebaut werden. Der Gemeinderat stimmte dem Vorhaben zu und erteilte diesem das gemeindliche Einvernehmen. nderung Bebauungsplan Silberhardt Brgermeister Schmid stellte den Sachstand dar und informierte zusammen mit Architekt Bhler vom Bro Bhler & Bhler ber die Ergebnisse der Offenlage fr die geplante 2. nderung des Bebauungsplans. Inhalt der Bebauungsplannderung ist, wie bereits berichtet, eine Arrondierung des Plangebietes nach Westen sowie Regelungen fr die Errichtung von Sttzmauern. Einwendungen und Anregungen von Brgern gingen im Zuge der Offenlage nicht ein. Von den Anregungen der Trger ffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage war lediglich zu den Mitteilungen des Landratsamtes Amt fr Baurecht und Umwelt ein Beschluss erforderlich. Der Gemeinderat nahm die Anregungen, die sich vor allem auf das Planwerk

Geburtstagsjubilare der kommenden WocheDonnerstag, den 07.07.2011 Herr Dr. Gert Wolf, OT Wangen 83 Jahre Freitag, den 08.07.2011 Frau Edith-Luise Krolzig, OT Schienen 86 Jahre Sonntag, den 10.07.2011 Herr Johann Hassler, OT Schienen 88 Jahre Wir gratulieren den Jubilaren recht herzlich und wnschen ihnen alles Gute, vor allem Gesundheit.

Freitag, 1. Juli 2011

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HRI Wochebeziehen, auf, stellte fest, dass Ausgleichsmanahmen innerhalb der Gemeinde erfolgen sollen und stimmte der vorgeschlagenen Verfahrensweise zu. Da derzeit ein Verfahren ber die Herausnahme des Erweiterungsgebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet Schienerberg anhngig ist, kann der Beschluss zur nderung des Bebauungsplans erst zu einem spteren Zeitpunkt erfolgen. nderung Bebauungsplan Grund Wie bereits berichtet, soll der Bebauungsplan Grund aus verschiedenen Grnden gendert werden. Brgermeister Schmid und Architekt Bhler stellten diese nderungen nochmals dar. Einwendungen und Anregungen von Brgern gingen im Zuge der Offenlage nicht ein. Zu den Anregungen der Trger ffentlicher Belange wurde, sofern erforderlich, Beschluss gefasst. Der Gemeinderat stimmte smtlichen Anregungen zu. Der Satzungsbeschluss kann ebenfalls erst zu einem spteren Zeitpunkt erfolgen, da die Grenze des Landschaftsschutzgebietes noch nicht gendert ist. nderung Bebauungsplan Dobelcker Fr die nderung des Bebauungsplans Dobelcker lag der Bebauungsplanentwurf vor. Brgermeister Schmid stellte die nderungen zusammen mit Architekt Bhler vor. Diese bestehen im Wesentlichen in einer Einbeziehung von Grundstcken, so dass eine Verbindung zwischen dem bisherigen Bebauungsplangebiet und dem Ortsrand entsteht. Der Gemeinderat stimmte dem Planentwurf zu. Nach Klrung weiterer grundstzlicher Fragen knnten somit in der nchsten Gemeinderatssitzung die Beschlsse zur Frhzeitigen Brgerbeteiligung und der Frhzeitigen Beteiligung der Trger ffentlicher Belange gefasst werden. Verbesserung der Breitbandversorgung Brgermeister Schmid stellte den aktuellen Sachstand dar, nachdem in der letzten Gemeinderatssitzung das Bro Seim & Partner mit der Untersuchung der Angelegenheit beauftragt worden war. Geschftsfhrer Dr. Helmut Giger sowie Frank Selle vom Fachbro Seim & Partner informierten sehr ausfhrlich ber die Ergebnisse der Brgerbefragung. Daran beteiligten sich ca. 14 % der Haushalte in der Gemeinde. Diese Rcklaufquote wurde als hoch genug bewertet um empirisch abgesicherte Trendaussagen zu ermglichen auf deren Basis Handlungsempfehlungen abgeleitet werden knnen. Dringender Handlungsbedarf wurde vor allem im Bereich der Privatkunden des Internets in hningen und Schienen sowie bei den Gewerbekunden insgesamt besttigt. Ferner wurde ber die technischen Voraussetzungen bzw. Mglichkeiten zur Verbesserung der Breitbandversorgung etc. in hningen informiert. Der Gemeinderat befrwortete abschlieend die Vergabe der weiteren Planungsleistungen, insbesondere zur Feststellung der Kostensituation sowie der Frdermglichkeiten an das Planungsbro. Umschuldung von Krediten, Sondertilgung Brgermeister Schmid begrte zu diesem Tagesordnungspunkt die Vertreter der Sparkasse Singen-Radolfzell, Jens Heinert (Vorstandsmitglied) und Hans-Peter Lhri (Abt.-Leiter Internat. Geschft/Zins - Whrungsmanagement) sowie den Geschftsfhrer des Gemeinde-Verwaltungs - Verbands Hri, Roland Mundhaas. Gem Beschluss des Gemeinderates in der letzten Sitzung wurde ein bestehender Kredit in Hhe von derzeit 786 086 Euro (1 011 043,71 CHF) zunchst bei der Sparkasse Singen-Radolfzell mit monatlicher Libor-Zinsfestschreibung umgeschuldet. Unter Bercksichtigung der aktuellen Situation (Wechselkurs/Zinsen) wurde durch die Sparkasse vorgeschlagen, fr den CHF-Kredit eine lngerfristige Zinsbindung in Verbindung mit einem Zinstausch vorzunehmen. Die Vertreter der Sparkasse boten hierzu fr den Gemeinderat eine Beratung an und stellten dies in der Sitzung als Alternative zur klassischen Finanzierung vor. Der Gemeinderat sprach sich fr eine Zinsbindung auf 5 Jahre in Verbindung mit einem Zinstausch aus. Wasserversorgung Die Gebhren/Entgelte der Wasserversorgung wurden neu kalkuliert und zusammen mit dem Entwurf einer neuen Satzung in der aktuellen Gemeinderatsitzung durch Geschftsfhrer Mundhaas und Frau Grtzinger von der Firma Allevo Kommunalberatung dargelegt. Der Gemeinderat konnte der Kalkulation der Wassergebhren grundstzlich zustimmen, behielt sich jedoch vor, ber den Fixkosten-Anteil an der Grundgebhr sowie den kalkulatorischen Zinssatz nochmals zu beraten und verwies die Angelegenheit hierzu zunchs