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HRI

Jahrgang 10 Nr. 30 Freitag, 29. Juli 2011

29.07. Klosterhofkonzert Musikverein hningen

30.7., 17 Uhr, 31.7. 10-16 Uhr, Steganlage Hemm enhofen Fischerfest des Angelclubs Hemmenhofen

Hri-Highlights

31.07. Konzert in der Wallfahrtskirche in Schienen

Sa. 30. + So. 31. Juli Strandfest in der Uferanlage in Iznang Spielmannszug Iznng

30. - 31.07 Strandbadfest Musikverein Wangen

6. August 2011, 18.30 Uhr, Abschlusskonzert der Musikfreizeit in der Ev. Melanchthonkirche Gaienhofen, Eintritt frei

10.8.2011, 11 Uhr, Brgerhaus Gaienhofen Kasper Kasper und die Morgenrte Millers Mobile Bhne zeigt Kaspers neues Abenteuer

Freitag, 14. Januar 2005

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HRI

rztlicher NotdienstRettungsleitstelle, Rettungsdienst und Krankentransport Tel. 112 rztlicher Notfalldienst unter der Woche und an Wochenenden und Feiertagen Tel. 01805/19292-350 rztliches Notfallhandy (wenn der Hausarzt wochentags nicht erreichbar ist): Tel. 0175/888 2908 Zahnrztliche Notrufnummer 0180/3222555-25 Krankenhaus Singen Tel. 07731/89 -0 Krankenhaus Radolfzell Tel. 07732/88 -1 Sozialstation Radolfzell-Hri e.V. (Hauskrankenpflege, Familienpflege) Frau Wegmann, Tel. 07732/97 19 71 DRK - Ambulanter Pflegedienst - Hauswirtschaft Tel. 07732/9 46 01 63 Hospizverein Radolfzell, Hri, Stockach und Umgebung Tel. 07732/5 24 96 berfall, Unfall Tel. 1 10 See-Apotheke, Gaienhofen Tel. 07735/7 06 Hri-Apotheke, Wangen Tel. 07735/31 97 INVITA - Husliche Krankenpflege Stephanie Milotta 07732/972901 Elternkreis drogengefhrdeter und drogenabhngiger Jugendlicher Tel. 07732/52814 Tierrettung Radolfzell 24-Std.-Notrufnummer 0160 5187715

Verkehrsbro Moos Bauhof oder Wassermeister Bootshafen Moos Bootshafen Iznang oder Kindergarten Moos Kindergarten Bankholzen Kath. Pfarramt, Weiler Ev. Pfarramt, Bhringen Klranlage Moos Gaienhofen Zentrale Fax E-mail-Adresse Kultur- und Gstebro Gemeindevollzugsdienst Hri-Museum Bauhof

07732/99 96 - 17 07732/94 08 04 0171/6 44 37 89 0175/4 31 80 29 07732/5 21 80 07732/5 44 81 0171/3 24 62 45 07732/97 99 33 07732/5 36 89 07732/43 20 07732/26 98 07732/94 69 20 07735/8 18 - 0 07735/8 18 - 18 [email protected] 8 18 - 23 818 - 29 44 09 49 9 19 58 48

Kath. Pfarramt Ev. Pfarramt Campingplatz Wangen Hristrandhalle Wangen Gemeinde-Verwaltungsverband Hri Telefon Sekretariat Musikschule Steuern und Abgaben Gemeindekasse

9 30 20 20 74 91 96 75 34 90 Tel. 8 18 - 8 Tel. 8 18 - 41 Tel. 8 18 - 43 Tel. 8 18 - 45

Elektrizittswerk des Kantons Schaffhausen AGVerwaltung Schaffhausen Zweigstelle Worblingen Strungsdienst: 0041/52/6 33 55 55 Tel. 07731/1 47 66 - 0 Fax: 07731/1 47 66 - 10 0041/52/6 24 43 33

oder 0171/3042735Wassermeister 91 99 00 oder 0171/3 04 27 35 Klranlage 9 19 58 72 oder 0171/7 68 13 46 + 0171/7 68 13 47 Kindergarten Horn 29 88 Kath. Pfarramt, Horn 20 34 Ev. Pfarramt 20 74 Campingplatz Horn 6 85 Hafenmeister Horn und Hafenmeister Gaienhofen Herr Stier: 0171/6 54 51 73 Hafenmeister Hemmenhofen Herr Schmieder 0175 5857219 Haus Frohes Alter, Horn 38 76 wchentlicher Seniorentreff donnerstags ab 14.00 Uhr Hilfe von Haus zu Haus Nachbarschaftshilfe Gaienhofen e.V. 91 90 12 Sozialstation Radolfzell-Hri e.V. Gaienhofen, Ludwig-Finckh-Weg 8 440958 Sprechzeiten: Mo + Do 11.00 bis 12.30 Uhr Seeheim Hri Gesellschaft fr Lebensqualitt im Alter mbH 07735/937720 hningen Zentrale E-mail-Adresse 07735/8 19 - 0

Zolldienststellehningen Tel. 44 05 66 Fax 44 01 47

SchulenMoos Grundschule Hannah-Arendt-Schule Gaienhofen Hermann-Hesse-Schule Hauptschule mit Werksrealschule Grundschule Horn Ev. Internatsschule hningen Grund- und Hauptschule mit Werksrealschule Tel. 97 90 06 Tel. 92 27 -0 Tel. 9 19 19 16 Tel. 20 36 Tel. 81 20 Tel. 93 99 -16

ForstmterKreisforstamt Landratsamt Konstanz, Waldstr. 32, 78315 Radolfzell, Tel.: 07531/8002126, Forstreviere der Hri Revierleiter G. Lupberger Tel. 07531 800-3551, [email protected] A. Ehrminger, Tel. 07531 800-3506 Wespennotdienst 24-St.-Notrufnummer 0172 1768066

TelefonseelsorgeEv. (gebhrenfrei), Tel. 0800/111 0 111 Kath. (gebhrenfrei), Tel. 0800/111 0 222

Familien- und Dorfhilfe hningenEinsatzleitung: Frau Jutta Gold Nachbarschaftshilfe Einsatzleitung: Frau Neureither Tel. 07731/79 55 04 Tel. 3944

FeuerwehrFunkzentrale 1 12 Feuerwehrkommandant Moos Jrgen Maurer 07732 56528 Feuerwehrkommandant Gaienhofen, Jrgen Graf Tel. 0175/5 36 37 51

PolizeiNotruf Tel. 1 10 Polizeiposten Gaienhofen-Horn Tel. 07735/9 71 00 Polizeirevier Radolfzell Tel. 07732/950660

Gemeindeverwaltungen:Moos ZentraleFax E-mail-Adresse

07732/99 96 -007732/99 96 20 [email protected]

[email protected] Fax 07735/8 19 - 30 Tourist-Information 8 19 - 20 Bauhof 44 05 83 Wassermeister 0160/90 54 43 72 Ortsverwaltung Wangen 7 21 Ortsverwaltung Schienen 85 40 Kindergarten hningen 32 44 Kindergarten Schienen 36 39 Kindergarten Wangen 34 13

Bezirksschornsteinfegermeister fr Gaienhofen und hningenPeter Krattenmacher oder Tel.: 07735/44 05 72 0174/3 30 49 90

Bezirksschornsteinfegermeister MoosPeter Krattenmacher - Iznang Unterdorf Herbert Meier - Iznang Oberdorf - Moos, Bankholzen, Weiler Tel.: 07735/44 05 72 oder 0174/3 30 49 90 Tel.: 07732/22 25

Samstag, 30.07.2011 Sonntag, 31.07.2011 Montag, 01.08.2011

Bahnhof-Apotheke Gottmadingen Apotheke im real Singen Apotheke Bhringen Stadt-Apotheke Tengen Dienstag, 02.08.2011 Schtzen-Apotheke Mittwoch, 03.08.2011 Scheffel-Apotheke Donnerstag, 04.08.2011 Marien-Apotheke Gottmadingen Mauritius-Apotheke Eigeltingen Freitag, 05.08.2011 Neue Stadtapotheke

Tel. 07731 72224 Tel. 07731 827657 Tel. 07732 971510 Tel. 07736 252 Tel. 07732 970160 Tel. 07732 2551 Tel. 07731 796539 Tel. 07774 9397999 Tel. 07732 821929

Poststr. 2, 78244 Gottmadingen Georg-Fischer-Str. 15, 78224 Singen Bodenseestr. 6 B, 78315 Radolfzell am Bodensee (Bhringen) Marktstr. 7, 78250 Tengen Schtzenstr. 17, 78315 Radolfzell am Bodensee Alemannenstr. 5, 78315 Radolfzell am Bodensee Hauptstr. 47, 78244 Gottmadingen Hauptstr. 35, 78253 Eigeltingen Sankt-Johannis-Str. 1, 78315 Radolfzell am Bodensee hningen Bereitstellung der Gefe ab 6.00 Uhr Montag, 01.08.2011 Gelber Sack Dienstag, 02.08.2011 Restmll/Biomll Dienstag, 09.08.2011 Biomll Dienstag, 16.08.2011 Biomll Dienstag, 23.08.2011 Biomll Mittwoch, 24.08.2011 Blaue Tonne ffnungszeiten Wertstoffhof hningen samstags 14-tgig von 10.00 Uhr - 12.00 Uhr nchste Termine: 06.08.2011/20.08.2011 donnerstags 14-tgig von 16.00 Uhr - 17.00 Uhr nchste Termine: 11.08.2011/25.08.2011

MllkalenderMoos Montag, 01.08. Biomll und Restmll Freitag, 05.08. Blaue Tonne Montag, 08.08. Biomll Montag, 15.08. Biomll Montag, 22.08. Gelber Sack und Biomll ffnungszeiten Wertstoffhof Moos: Jeden Samstag von 9.00 - 11.30 Uhr Container fr Grnmll, Altmetalle, Bauschutt, Elektrokleingerte und Windeln

Gaienhofen Bereitstellung der Gefe ab 06.00 Uhr Montag, 01.08.11 Gelber Sack Dienstag, 02.08.11 Blaue Tonne + Biomll Montag, 08.08.11 Restmll Dienstag, 09.08.11 Biomll Dienstag, 16.08.11 Biomll Dienstag, 23.08.11 Biomll ffnungszeiten Wertstoffhof Gaienhofen Die nchsten Termine sind: 06.08./20.08./03.09.2011 jeweils 10.00 - 14.00 Uhr geffnet

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Gemeinde Moos Landkreis Konstanz Umlegungsausschuss Unter Eichen

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des BestandsverzeichnissesI. Umlegungsbeschluss fr das Gebiet Unter Eichen Gemarkung Iznang Der Umlegungsausschuss hat nach Anhrung der Eigentmer am 27.07.2011 gem 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) mit smtlichen nderungen im Bereich des Bebauungsplangebiets Unter Eichen die Durchfhrung einer Umlegung beschlossen. In das Verfahren sind folgende Grundstcke (Flurstcke) der Gemarkung Iznang einbezogen: Flst. Nr. 43 (hiervon eine Teilflche im Bereich der Flurstcke Nr. 303 bis 367 mit einer Lnge von ca. 110 m und einer Flche von ca. 73 a einbezogen) 301 301/1301/2 303 (hiervon der sdliche Teil mit einer Flche von ca. 27 a einbezogen) 305 307 312 316 317 317/2 317/3 323 326 329 331 367 und 367/1. Die Umlegung trgt die Bezeichnung Unter Eichen Der Gemeinderat hat am 10.06.2010 beschlossen fr dieses Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstcke in der Weise neu geordnet werden dass nach Lage Form und Gre fr die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmig gestaltete Grundstcke entstehen. II. Durchfhrung Die Durchfhrung der Umlegung obliegt gem 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung des

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HRIInnenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchfhrung des BauGB vom 2. Mrz 1998 (GBl. S.185) gendert durch Verordnung vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 916) in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats vom 01.07.2010 dem Umlegungsausschuss Unter Eichen III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstck oder an einem das Grundstck belastenden Recht eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstck oder eines persnlichen Rechts das zum Erwerb zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstcks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstcks beschrnkt werden aufgefordert innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Moos anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte dem gegenber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. IV. Verfgungs- und Vernderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans drfen nach 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses 1. ein Grundstck geteilt oder Verfgungen ber ein Grundstck und ber Rechte an einem Grundstck getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden durch die einem anderen Recht zum Erwerb zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstcks oder Grundstcksanteils eingerumt wird oder Baulasten neu begrndet gendert oder aufgehoben werden; 2. erhebliche Vernderungen der Erdoberflche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Vernderungen der Grundstcke vorgenommen werden; 3. nicht genehmigungs- zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde nderungen solcher Anlagen vorgenommen werden; 4. genehmigungs- zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder gendert werden. Vorhaben die vor dem In-Kraft-Treten der Vernderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulssig sind Unterhaltungsarbeiten und die Fortfhrung der bisher ausgebten Nutzung werden von der Vernderungssperre nicht berhrt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss. Nach 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstcken die in dieses Verfahren einbezogen sind von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. V. Vorarbeiten auf Grundstcken Eigentmer und Besitzer haben nach 209 Abs. 1 BauGB zu dulden dass Beauftragte der zustndigen Behrden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Manahmen Grundstcke betreten und Vermessungen oder hnliche Arbeiten ausfhren. VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsbliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Moos eingereicht werden ( 217 BauGB). ber den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe Kammer fr Baulandsachen in Karlsruhe. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll die Erklrung inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Grnde sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann dass aber fr die weiteren prozessualen Erklrungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss ( 222 Abs. 3 S. 2 BauGB). Gem 224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. VIII. ffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses Fr die Grundstcke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit Vom Montag, 08.08.2011 bis Donnerstag, 08.09.2011 (jeweils einschlielich) im Rathaus Moos, Zimmer 6, ffentlich aus und knnen whrend der Dienststunden jeweils montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr und mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr dort eingesehen werden. Moos, 29.07.2011 Peter Kessler Brgermeister

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HRIWer seine Saison-Badekarte dennoch an Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte ausleiht oder bertrgt, muss damit rechnen, dass das Strandbadpersonal bei einer Kontrolle die Badekarte einbehlt! Eine weitere Badekarte wird der betreffenden Person in dieser Saison dann nicht mehr ausgestellt! Gemeindeverwaltung Moos

Kinderferiensommer in Moosvom 28. Juli bis 11. September Kaum ist das Kinderferienprogramm fertig, sind auch schon die ersten Veranstaltungen ausgebucht. Beim Kerzenziehen hat Frau Marlies Maier sich liebenswrdigerweise bereiterklrt, einen zweiten Kurs anzubieten, da die Warteliste schon bervoll war. Schnuppern in die Tenniswelt haben wir aufgrund des schlechten Wetters auf Freitag, den 9. September verschoben. Anmeldungen knnen noch fr folgende Aktionen in der Tourist-Info entgegengenommen werden: Wo wchst unser Gemse, Wasserwettbewerbe der DLRG, Spiel und Spa mit der Feuerwehr, Kasper und die Morgenrte, Zirkussport beim TuS Iznang, Luftgewehr- und Bogenschieen, Kinder kochen fr Kinder, BEROLINO-Kinderwelt, Mit dem Kanu den Zellersee erkunden, Kindermalwerkstatt, Figurentheater Oma schreit der Frieder, Wie verteidige ich mich richtig, Ravioli selbst gemacht, Was macht unsere Polizei, Kreativer Kindertanz, Hip-Hop und Tennis. Die genauen Daten findet Ihr unter Veranstaltungen in Moos oder im Internet unter www.moos.de.

Sportanlagen MooswaldDie Sanierung der Tartanbahn hat begonnen und wird voraussichtlich 4 Wochen dauern. Ebenfalls in dieser Zeit mssen Gewhrleistungsarbeiten am Kunstrasenplatz durchgefhrt werden. Die Sportanlagen sind whrend dieser Zeit gesperrt. Die Tennisanlagen sind nutzbar und die Gaststtte ist offen und erreichbar. Wir bitten um Verstndnis und Beachtung! Wer an diesem Tag nicht Wurst und Bier gegessen hatte, war selber schuld! Das Europafest bietet blicherweise ein weites Spektrum europischer Mrkte, im Klartext hatten sich dieses Jahr smtliche Stnde auf das Angebot von Wurst und Bier geeinigt. Auch am Mooser Stand fanden Rote Wrste und richtig deutsches Bier groen Anklang und die Fanfaren zapften und brieten tapfer, bis alles verkauft war.

Fanfarenzug Moos bereichert schwungvoll das 3. Europafest in Le BourgetIn diesem Jahr stand Deutschland im Mittelpunkt des Europafestes in unserer Partnergemeinde, das am Hausherrenwochenende stattfand. Und sichtlich froh waren die Bourgetaner ber den Besuch des Mooser Fanfarenzuges, der das gesamte Festgeschehen in voller Besetzung mit zahlreichen Auftritten optisch und musikalisch ausgezeichnet bereicherte.

LrmbelstigungZu einem privaten Fest am Kindergarten Bankholzen am vergangenen Wochenende gab es einige Beschwerden. Wir mchten ausdrcklich darauf hinweisen, dass bei der Gemeinde lediglich der Veranstaltungsraum im Untergeschoss des Kindergartens angemietet war. Eine Vereinbarung, dass hier z. B. ein Zelt im Auenbereich aufgestellt werden kann und in dem das Fest dann im Wesentlichen stattfand, gab es nicht. Wir haben Verstndnis fr alle, die darauf hinweisen, dass ein privates Fest in dieser Art und Gre hier nicht machbar ist. Fr die Klagen wegen der Lrmbelstigung bitten wir namens der Gemeinde um Entschuldigung. Genutzt wurde unser Besuch auch zur Einweihung der Statue Junges Mdchen von Friedhelm Zilly, die einen wunderschnen Ort am Ufer des Lac du Bourget gefunden hat, korrespondierend zu ihrem Ebenbild in der Uferanlage in Iznang und als Sinnbild fr die freundschaftliche Verbindung unserer Gemeinden. Hhepunkt des Samstagabends war das farbenprchtige, gigantische, halbstndige Feuerwerk ber dem See zu Ehren Deutschlands. Gekrnt wurde es mit dazu passender Musik von Nena bis zu Wagners Ritt der Walkren.

Ein farbenfrohes Bild gaben die Fanfaren ab, die sich zwischen den vielen Einstzen bei guter Stimmung hier eine wohlverdiente Pause gnnten.

Saison-Badekarte fr Einheimische wichtige InfoIn der diesjhrigen Badesaison ist vermehrt ein Missbrauch der Saison-Badekarten fr Einheimische aufgefallen. Wir mchten hiermit alle Einheimischen, die im Besitz einer Saison-Badekarte sind, ausdrcklich darauf hinweisen, dass die Saison-Badekarte nicht bertragbar ist! Bestaunt wurden auch die Hstrger, die im Gegensatz zur 5. Jahreszeit ausnahmsweise einmal nicht frieren mussten, denn der Samstag kam mit prchtigem Sonnenschein daher.

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HRIEinen gemtlichen Ausklang gab es dann am Sonntagmorgen mit einem gemeinsamen Brunch, bei dem Werner Metzger die Znftige Fasnacht an Jean Gis fr seine unendliche Organisationshilfe und Untersttzung berreichte. Jean bedankte sich herzlich und versprach, sich das Original-Fasnachtsgeschehen bald einmal selbst vor Ort anzuschauen. Ulrike Mrotzek, Fotos: Petra Glz, Friedhelm Zilly

Kindergarten St. Blasius BankholzenWir wnschen allen Kindern, deren Eltern und den Erzieherinnen eine schne und erholsame Ferienzeit. Danke fr das tolle Kindergartenjahr mit Euch. Wir freuen uns schon jetzt auf das Neue.

Kindergarten: Villa Pfiffikus und Frderverein der GS Moos-WeilerWir mchten uns noch einmal ganz herzlich bei den Organisatoren des Iznanger Tpfermarktes Frau Sabina Hunger und Herrn Felix Sommer, bei allen Knstlern, sowie bei den Loskufern bedanken. Sie haben uns durch Ihre Sachspenden und durch den Kauf der Lose in unseren Vorhaben fr den Kindergarten und die Schule sehr untersttzt. Vielen Dank! Kindergarten Villa Pfiffikus und der Frderverein der Grundschule Moos-Weiler

GeburtstagsjubilarinSonntag, 31. Juli Frau Maria Jkle, 92 Jahre Bankholzen Dienstag, 02. August Herr Alfred Jttner, 85 Jahre Weiler Frau Elisabeth Schober, 89 Jahre Moos Mittwoch, 03. August Herr Karl Riebl, 81 Jahre Moos Donnerstag, 04. August Frau Margot Grabowsky, 91 Jahre Iznang Wir gratulieren recht herzlich und wnschen alles Gute, vor allem Gesundheit fr das kommende Lebensjahr.

An dieser Stelle mchten wir uns auch recht herzlich bei Frau Dunz bedanken fr die liebevolle Betreuung der Kinder und ihr groes Engagement. Wir wnschen ihr fr ihre persnliche und berufliche Zukunft alles Gute. Euer Elternbeirat

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Weiter werde sie darauf hingewiesen, dass Hunde nicht mit an die Badepltze gebracht werden drfen. Ihre Gemeindeverwaltung

Hri-Woche Austrger gesuchtFr den Bezirk Gundholzen suchen wir ab sofort einen neuen Austrger/Austrgerin fr die Hri-Woche. Interessierte Personen drfen sich an Frau Brtsch, Brgerbro, Telefon: 07735 818-28, wenden. Gemeindeverwaltung Gaienhofen

Sommerferienprogramm Gaienhofen 2011

05. August 2011, 19.30 Uhr Promenadenkonzert Uferanlagen Hemmenhofen bei schlechtem Wetter - VereinsheimSommerffnungszeiten Kultur- und Gstebro ffnungszeiten Rathaus GaienhofenMontag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Mittwochnachmittag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Einwohnermeldeamt, Passamt, Rentenstelle, Fundbro und Bootsliegepltze: Montag bis Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Mittwochnachmittag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung 02.07. bis 10.09.2011 Montag bis Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr 13.00 bis 16.00 Uhr Samstag 09.00 bis 13.00 Uhr

Achtung Hundebesitzer Hundekot/BadepltzeIn letzter Zeit gehen bei der Gemeindeverwaltung Gaienhofen vermehrt Beschwerden ein, dass Straen, Wege und Grundstcke durch Hundekot verunreinigt werden oder sogar die dafr vorgesehenen Hundtten einfach weggeschmissen werden. Sie werden gebeten, die Hinterlassenschaften Ihres Vierbeiners, wie es vorgeschrieben ist, aufzunehmen und diese in den aufgestellten Hundetoiletten zu entsorgen.

30.07., 10 13 Uhr, Fuball-Trainingcamp 6 12 J. 31.07., 11 17 Uhr, Museumsfest im Hermann-Hesse-Hri-Museum 31.07.11, 14 Uhr, Spiel und Spa im Wasser ab 5 J. 01. 04.08., 9 12 Uhr, Kunst fr Kids Ethno-Art, 7 16 J. 02.08., 9 12 Uhr, Fotoportrait gestalten 5 8 J. 02.08., 10 12.30 Uhr, Schnuppertennis auf dem Tennisplatz Horn ab 6 J. 03.08., 10 12.30 Uhr, Indianer-Kanutour 5 - 12 J. 05.08., Minigolfen im Strandbad Horn 06.08. 15 Uhr, Kinder-Optischnuppersegeln 8 - 14 J. 08.08., 10 - 15 Uhr, Schnuppersegeln 8 - 14 J. 08.08., 15 Uhr, Das Katastrophenkonzert Wiener Masken- und Musiktheater, Bootsstble Wangen 10.08., 11 Uhr, Kasper und die Morgenrte Kaspertheater im Brgerhaus Gaienhofen ab 3 J. 10.08., 10 - 12.30 Uhr, Fahrt auf Wikingerbooten. 5 - 12 J. 11.08., 9 13 Uhr, Schnupperangeln 8 10 J. 12.08., 21 - 24 Uhr, Nachtwanderung 8 12 J.

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HRI14.08., 14 Uhr, Spiel und Spa im Wasser ab 5 J. 15.08., 10 ca.14 Uhr, Piratenflo bauen ab 8 J. 19.08., Minigolfen im Strandbad Horn 20.08., 9, 10, 11, 12 Uhr, Wasserski ab 12 J. 21.08., 10 Uhr, Flohmarkt mit Kinderflohmarkt 22.08., 10.30 12.30 Uhr, Piratenfahrt ab 5 J. 22.08., Schnuppertauchen 10 12 Uhr (8 12 J.); 12.30 14.30 Uhr (ab 12 J.) 23.08., 10 12.30 Uhr Kinderkochen 8 - 12 J. 24.08., 10 12.30 Uhr Kinderkochen 8 - 12 J. 25.08., 11 Uhr Figurentheater Oma schreit der Frieder, Rottweiler Zauberbhne, ab 4 J. 01.09., 10.30 - 12 Uhr, Bunte Marzipanfiguren 6 10 J. 02.09., 10.30 12 Uhr, Inline-Kurs Fortgeschrittene 5 10 J. 07.09., 10 11.30 Uhr, Zauber-Workshop mit dem Zauberer Piccolo ab 8 J. 08.09., 10.30 - 12 Uhr, Bunte Marzipanfiguren 6 10 J. 10.09., 10 15 Uhr, Ein Tag bei der Feuerwehr ab 5 J. Anmeldung beim Kultur- und Gstebro, Tel. 07735 81823, [email protected] Stndige oder lngerfristige Ferienangebote Bodensee-Segelcamp bis 11.09. fr Kinder und Jugendliche, 6 17 J. (4, 7 oder 14 Tage) mit BeOneTeam beim Campingplatz, Strandbad Horn. Anmeldung Tel. 0178 1907574 oder www.segelcamp-bodensee.de Zirkusluft schnuppern mit dem Zirkus Papperlapapp 25.07. - 26.08. auf dem Campingplatz Horn. Workshops: Mo., Di., Do., Fr. von 11.00 11.45 Uhr im Zirkuskreis. Auftritte Mittwoch u. Sonntag 20.30 Uhr. Ab 8 J., keine Anmeldung erforderlich Tagesprogramm der Campingkirche 31.07. - 04.09. auf dem Campingplatz . Di. Sa., 10 - 12 Uhr Kinderstunde: Singen, Spielen, Basteln 20 Uhr Sandmnnchen; Di. Do. 17 Uhr Kreativ-Treffs fr Jugendliche und Erwachsene Dabei erhielten Nicole Jckle und Felix Lang ein Lob fr ihre besonderen Lernleistungen. Herzlichen Glckwunsch! der Jugendmusikschule-Hri eine Projektwoche. Eine Schulband wurde gegrndet, Tnze aus New York und Griechenland wurden einstudiert, zahlreiche knstlerische Kulissen und Kostme kreiert und gebaut. Theaterszenen wurden eifrig geprobt. Ein Schlerchor sorgte fr pfiffige Einlagen. Eine weitere Schlergruppe bernahm die Dokumentation des ganzen Projektes. Die ganze Projektwoche mndete in einer Modeschau, zu welcher zahlreiche Gste eingeladen wurden. Neueste Mode konnte mit musikalischer Begleitung oder mit dem Schulchor im Hintergrund den Gsten prsentiert werden. Eine gelungene Woche, in welcher alle Schler und zahlreiche Lehrer der Hermann-Hesse-Schule und der Jugendmusikschule-Hri eingebunden waren. Ein besonderer Dank gilt der Sparkasse Singen-Radolfzell, welche durch eine grere Spende diese Veranstaltung mglich machte.

ffnungszeiten Strandbad HornTglich 8.00 22.00 Uhr. Der Eintritt ist ab 18.00 Uhr frei!

Kindergarten Horn ffnungszeiten der Poststelle GaienhofenIm Kohlgarten 1 Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mittwoch 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr Samstag 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr Die Poststelle ist whrend den ffnungszeiten telefonisch erreichbar unter: Tel. 0151 12579254. Der Kindergarten braucht mehr Platz Aus diesem Grund haben wir einen Schamott-Ofen gegen Gebot zu verkaufen. Angebote per Mail: [email protected] oder Tel. 07735 2988 (von 12.00 - 14.00 Uhr).

Mittlere Reife/Fachschulreife an der Hohentwiel-Gewerbeschule SingenDie zweijhrige gewerblich-technische Berufsfachschule fhrte in den letzten Wochen Prfungen zur Mittleren Reife durch. Alle angetretenen Kandidaten in den beiden Bereichen Elektrotechnik sowie Labor- und Computertechnik erlangten durch eine erfolgreiche Prfung ihren Abschluss. Mit der Mittleren Reife in der Tasche werden viele eine berufliche Ausbildung beginnen. Die Mehrheit der Absolventen wechselt auf ein Berufskolleg oder an ein Berufliches Gymnasium. Aus Gaienhofen haben Nicole Jckle, Felix Lang und Marvin Sondermann den Abschluss erreicht.

Gaienhofener Fashion Week an der Hermann Hesse SchuleKurz vor den Sommerferien organisierte die Hermann-Hesse-Schule in Kooperation mit

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Konzert in der Wallfahrtskirche in hningen-SchienenSonntag, 31. Juli 2011 um 19.00 UhrBlessing of the Road Geistliche Lieder und Songs zur Keltischen Harfe

Erwachsene 12,- Euro Schler/Studenten/Schwerbehinderte mit Ausweis 10,Euro Abendkasse ab 18.00 Uhr: Erwachsene 14,- Euro Schler/Studenten/Schwerbehinderte mit Ausweis 11,- Euro

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BekanntmachungAbrechnung der Erschlieungsbeitrge Am Kppeleberg, Gemarkung Schienen Die Merkmale der endgltigen Herstellung der Erschlieungsanlage Am Kppeleberg, Gemarkung Schienen, nach 4 Absatz 1 der Erschlieungsbeitragssatzung der Gemeinde hningen vom 26.04.2010 sind erfllt. Damit ist die sachliche Beitragspflicht gem. 16 der Erschlieungsbeitragssatzung entstanden. Die Strae ist dem ffentlichen Verkehr gewidmet. Die betroffenen Grundstckseigentmer erhalten in den nchsten Tagen die Erschlieungsbeitragsbescheide. hningen, 29.07.2011 Schmid, Brgermeister

Gemeinde hningen Landkreis Konstanz

SatzungSatzung ber den Anschluss an die ffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstcke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung WVS) der Gemeinde hningen vom 25.07.2011 Auf Grund der 4 und 11 der Gemeindeordnung fr Baden-Wrttemberg sowie der 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes fr Baden-Wrttemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde hningen am 25.07.2011 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Wasserversorgung als ffentliche Einrichtung (1)Die Gemeinde hningen betreibt die Wasserversorgung als eine ffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. (2) Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer (1) Anschlussnehmer ist der Grundstckseigentmer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentmer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstcks dinglich Berechtigte gleichstehen. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstck Berechtigten sowie jeder, der der ffentlichen Wasserversorgung tatschlich Wasser entnimmt. 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1)Jeder Eigentmer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstcks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstcks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Magabe der Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstcke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstckseigentmer knnen nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung gendert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstcks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstcks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Grnden der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Manahmen erfordert. (4) Die Gemeinde kann im Falle der Abstze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstckseigentmer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhngenden Mehrkosten zu bernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentmer von Grundstcken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstcke an die ffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschlieen, wenn sie an eine ffentliche Strae mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Strae durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstck mehrere Gebude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebude anzuschlieen. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstckseigentmer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Grnden auch unter Bercksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Grnde schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. 5 Benutzungszwang (1) Auf Grundstcken, die an die ffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser fr Zwecke der Gartenbewsserung. (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Grnden auch unter Bercksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (3) Die Gemeinde rumt dem Wasserabnehmer darber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Mglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewnschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschrnken. (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Grnde schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (5) Der Wasserabnehmer hat vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage oder vor der Nutzung von Niederschlagswasser

als Brauchwasser der Gemeinde Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Manahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage und seinem Brauchwassernetz keine Rckwirkungen in die ffentliche Wasserversorgungsanlage mglich sind. 6 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik fr Trinkwasser entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der fr eine einwandfreie Deckung des blichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behrdlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ndern, falls dies in besonderen Fllen aus wirtschaftlichen oder technischen Grnden zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers mglichst zu bercksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die ber die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfgung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit zeitliche Beschrnkungen zur Sicherstellung der ffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind, 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch hhere Gewalt oder sonstige Umstnde, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmigkeit unverzglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur fr kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfllt, wenn sie 1. nach den Umstnden nicht rechtzeitig mglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzgern wrde. 8 Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang (1) Das Wasser wird nur fr die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und hnlich berechtigter Personen zur Verfgung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit

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HRIschriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulssig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht berwiegende versorgungswirtschaftliche Grnde entgegenstehen. (2) Das Wasser darf fr alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behrdlicher Vorschriften Beschrnkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung fr bestimmte Zwecke beschrnken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt fr Anschlsse zu sonstigen vorbergehenden Zwecken. (4) Soll Wasser aus ffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlschen, sondern zu anderen vorbergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfr Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzhlern zu benutzen. (5) Sollen auf einem Grundstck besondere Feuerlschanschlsse eingerichtet werden, sind ber ihre Anlegung, Unterhaltung und Prfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. (6) Mit Wasser aus der ffentlichen Wasserversorgung ist sparsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der bentigten Wassermenge mit Rcksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Grnden vertretbar ist. 9 Unterbrechung des Wasserbezugs (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug lnger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde fr die Erfllung smtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhltnis aufzulsen. 10 Einstellung der Versorgung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr fr die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewhrleisten, dass Strungen anderer Wasserabnehmer, strende Rckwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rckwirkungen auf die Gte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer flligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung auer Verhltnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzglich wieder aufzunehmen, sobald die Grnde fr ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. 11 Grundstcksbenutzung (1) Die Anschlussnehmer haben zur rtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschlielich Zubehr zur Zu- und Fortleitung von Wasser ber ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstcke sowie erforderliche Schutzmanahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstcke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder fr die die Mglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfllt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstcke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten wrde. (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig ber Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstcks zu benachrichtigen. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle fr ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschlielich der Versorgung des Grundstcks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstckseigentmer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fnf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (5) Die Abstze 1 bis 4 gelten nicht fr ffentliche Verkehrswege und Verkehrsflchen sowie fr Grundstcke, die durch Planfeststellung fr den Bau von ffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflchen bestimmt sind. 12 Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde, im Rahmen des 43 Abs. 5 Wassergesetz fr Baden-Wrttemberg und des 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Rumen und zu den in 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies fr die Prfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzhler) oder zur Ermittlung der Grundlagen fr die Gebhrenbemessung erforderlich ist. II. Hausanschlsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen 13 Anschlussantrag Der Anschluss an die ffentliche Wasserversorgungsanlage und jede nderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhltlichen Vordrucks fr jedes Grundstck zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufgen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben: 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage); 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder gendert werden soll; 3. eine nhere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), fr die auf dem Grundstck Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschtzten Wasserbedarfs; 4. Angaben ber eine etwaige Eigengewinnungsanlage; 5. im Falle des 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklrung zur bernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhngenden Mehrkosten. 14 Haus- und Grundstcksanschlsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlsse werden ausschlielich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, gendert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in ffentlichen Verkehrs- und Grnflchen verlaufen (Grundstcksanschlsse), sind sie Teil der ffentlichen Wasserversorgungsanlage. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlsse sowie deren nderung werden nach Anhrung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die fr den erstmaligen Anschluss eines Grundstcks notwendigen Hausanschlsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlsse sowie vorlufige oder vorbergehende Anschlsse herstellen. Als weitere Anschlsse gelten auch Hausanschlsse fr Grundstcke, die nach Entstehen der Beitragspflicht ( 37) neu gebildet werden. (5) Hausanschlsse drfen nicht berbaut werden, die Freilegung muss stets mglich sein, sie sind vor Beschdigung zu

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HRIschtzen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen fr die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschdigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Strungen, sind der Gemeinde unverzglich mitzuteilen. 15 Kostenerstattung Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. die Kosten der Herstellung der notwendigen Hausanschlsse. Dies gilt auch fr den Teil des Hausanschlusses (Grundstcksanschluss), der in ffentlichen Verkehrs- und Grnflchen verluft ( 14 Abs. 2). 2. die Kosten der Unterhaltung, Erneuerung, Vernderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlsse. Dies gilt nicht fr den Teil des Hausa ns c hl u s s e s (Grunds tc k s anschluss), der in ffentlichen Verkehrsund Grnflchen verluft ( 14 Abs. 2). Sofern der Anschlussnehmer die Unterhaltung, Erneuerung, Vernderung und Beseitigung fr den Teil des notwendigen Hausanschlusses, der in ffentlichen Verkehrs- und Grnflchen verluft (Grundstcksanschluss), veranlasst, hat der Anschlussnehmer der Gemeinde diese Kosten zu erstatten. 3. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Vernderung und Beseitigung der weiteren, vorlufigen und vorbergehenden Hausanschlsse ( 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehren auch die Aufwendungen fr die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flchen. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgltigen Herstellung des Hausanschlusses, im brigen mit der Beendigung der Manahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fllig. Erhalten mehrere Grundstcke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist fr die Teile der Anschlussleitung, die ausschlielich einem der beteiligten Grundstcke dienen, allein der Eigentmer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstcks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstcken gemeinsam dienen, sind die Eigentmer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstcke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. 16 Private Anschlussleitungen Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ndern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zustzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so kann die Anschlussleitung von der Gemeinde bernommen werden. Unterhaltungs-, nderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstcksanschlssen sind der Gemeinde vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. 17 Anlage des Anschlussnehmers Fr die ordnungsgeme Errichtung, Erweiterung, nderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung berlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behrdlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, gendert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Vernderungen drfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausfhrung der Arbeiten zu berwachen. Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, knnen plombiert werden. Ebenso knnen Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehren, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewhrleisten. Die dafr erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. Es drfen nur Produkte und Gerte verwendet werden, die allgemein den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Zeichen einer anerkannten Prfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGWoder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfllt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung fr den ausdrcklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gert ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trgt, insbesondere das DIN-DV GW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Gerte, die 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum rechtmig hergestellt worden sind oder 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europischen Union oder in der Trkei rechtmig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschlielich der in den vorgenannten Staaten durchgefhrten Prfungen und berwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaen dauerhaft erreicht wird. (5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Strungen anderer Wasserabnehmer, strende Rckwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rckwirkungen auf die Gte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schlieen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde ber das Installationsunternehmen zu beantragen. 19 berprfung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu berprfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmngel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mngel festgestellt, die die Sicherheit gefhrden oder erhebliche Strungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr fr Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der berprfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz bernimmt die Gemeinde keine Haftung fr die Mngelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer berprfung Mngel festgestellt hat, die eine Gefahr fr Leib und Leben darstellen. 20 Technische Anschlussbedingungen Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Grnden der sicheren und strungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen drfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhngig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und strungsfreie Versorgung gefhrden wrde. 21 Messung (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzhler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei ffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschtzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhltnis zur Hhe des Verbrauchs stehen.

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HRI(2) Die Gemeinde hat dafr Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewhrleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Gre sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, berwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhren und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeintrchtigung einer einwandfreien Messung mglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Der Anschlussnehmer haftet fr das Abhandenkommen und die Beschdigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschdigungen und Strungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutzund Grundwasser sowie vor Frost zu schtzen. (4) Der Einbau von Zwischenzhlern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzhler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzhlers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen. 22 Nachprfung von Messeinrichtungen (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehrde oder eine staatlich anerkannte Prfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen berschreitet, sonst dem Wasserabnehmer. 23 Ablesung, unterjhrige Gebhrenanpassung (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde abgelesen. Der Anschlussnehmer hat dafr Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugnglich sind. (2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Rume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schtzen; die tatschlichen Verhltnisse sind angemessen zu bercksichtigen. In begrndeten Fllen kann die Gemeinde die Selbstablesung vorsehen. Die Ableseergebnisse sind dann vom Anschlussnehmer in den von der Gemeinde bermittelten Vordruck einzutragen. Der ausgefllte Vordruck ist an die Gemeinde zurckzusenden. Geht der ausgefllte Vordruck nicht innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten, angemessenen Frist bei dieser ein, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schtzen; die tatschlichen Verhltnisse sind angemessen zu bercksichtigen. (3) ndern sich die Gebhrenstze innerhalb eines Veranlagungszeitraumes, so wird der fr die neuen Gebhrenstze magebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Zur Vermeidung bermiger Hrten knnen jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen angemessen bercksichtigt werden. 24 Messeinrichtungen an der Grundstcksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstcksgrenze einen geeigneten Wasserzhlerschacht oder Wasserzhlerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstck unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhltnismig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden knnen, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzhlers vorhanden ist. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemem Zustand und jederzeit zugnglich zu halten. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle fr ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeintrchtigung einer einwandfreien Messung mglich ist. III. Wasserversorgungsbeitrag 25 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands fr die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der ffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. 26 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstcke, fr die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden knnen. Erschlossene Grundstcke, fr die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstck an die ffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatschlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfllt sind. 27 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentmer des Grundstcks ist. (2) Ist das Grundstck mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentmers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentmer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstck, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. 28 Beitragsmastab Mastab fr den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsflche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstcksflche ( 29) mit einem Nutzungsfaktor ( 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. 29 Grundstcksflche (1) Als Grundstcksflche gilt: 1. bei Grundstcken im Bereich eines Bebauungsplans die Flche, die der Ermittlung der zulssigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht besteht oder sie die erforderliche Festsetzung nicht enthlt, a) bei Grundstcken, die vollstndig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, die tatschliche Grundstcksflche, b) bei allen brigen Grundstcken, die innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegende Teilflche. Die Teilflche, die auerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt, bleibt unbercksichtigt, soweit sie nicht tatschlich angeschlossen bebaut oder genutzt wird. Zur Nutzung zhlen auch angelegte Grnflchen oder grtnerisch genutzte Flchen. (2) Teilflchenabgrenzungen gem 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberhrt. 30 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstcksflche ( 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen betrgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50 4. bei vier- und fnfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstcken und bei Grundstcken, fr die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulssig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt fr Gemeinbedarfs- oder Grnflchengrundstcke, deren Grundstcksflchen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht

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HRIoder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebuden berdeckt werden sollen bzw. berdeckt sind (zum Beispiel Friedhfe, Sportpltze, Freibder, Kleingartenanlagen). Die 31 bis 34 finden keine Anwendung. 31 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte hchstzulssige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine grere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ber den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstck mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulssig, ist die hchste Zahl der Vollgeschosse magebend. 32 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine grere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulssige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstcksflche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. 33 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die ein Bebauungsplan die Hhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Ma der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Hhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebudehhe (Firsthhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Hchstma der Hhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 fr die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 fr die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Ma der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Hhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Auenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Hchstma der Hhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 fr die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 fr die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine grere als die im Bebauungsplan festgesetzte Hhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gem Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulssige Firsthhe als auch die zulssige Traufhhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhhe gem Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. 34 Ermittlung des Nutzungsmaes bei Grundstcken, fr die keine Planfestsetzung im Sinne der 31 bis 33 bestehen (1) Bei Grundstcken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, fr die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den 31 bis 33 enthlt, ist magebend: 1. bei bebauten Grundstcken die Zahl der tatschlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstcken die Zahl der auf den Grundstcken der nheren Umgebung berwiegend vorhandenen Geschosse. (2) Bei Grundstcken im Auenbereich ( 35 BauGB) ist magebend: 1. bei bebauten Grundstcken die Zahl der tatschlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstcken, fr die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt ( 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstck mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die hchste Zahl der Vollgeschosse magebend. (4) Bei Grundstcken mit Gebuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die berbaute Grundstcksflche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 magebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nchstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstckseigentmern, fr deren Grundstck eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstcke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beitrge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulssige Zahl bzw. genehmigte hhere Zahl der Vollgeschosse berschritten oder eine grere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fllen des 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine hhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstck mit Grundstcksflchen vereinigt wird, fr die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstcke unter Einbeziehung von Teilflchen, fr die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstcken Teilflchen gem 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unbercksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen fr eine Teilflchenabgrenzung entfallen. 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag betrgt je Quadratmeter (m) Nutzungsflche ( 28) 2,67 Euro. 37 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fllen des 26 Abs. 1, sobald das Grundstck an die ffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. In den Fllen des 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frhestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fllen des 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.

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HRI4. In den Fllen des 35 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrerung des Grundstcks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fllen des 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neu gebildete Grundstck im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fllen des 35 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen fr eine Teilflchenabgrenzung nach 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatschlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflchen, jedoch frhestens mit der Anzeige einer Nutzungsnderung gem 49 Abs. 3. (2) Fr Grundstcke, die schon vor dem 01.04.1964 an die ffentliche Wasserversorgungsanlagen htten angeschlossen werden knnen, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatschlichen Anschluss, frhestens mit dessen Genehmigung. (3) Mittelbare Anschlsse (zum Beispiel ber bestehende Hausanschlsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an ffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich. 38 Flligkeit Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fllig. Wohnzwecken dienenden Grundstcken bemisst sich die Grundgebhr nach der Gre des eingebauten Wasserzhlers. a) Die Grundgebhr betrgt je Wohnung jhrlich 19,32 Euro. b) Bei nicht Wohnzwecken dienenden Grundstcken betrgt die Grundgebhr jhrlich bei Wasserzhlern mit einer Nenngre von: Nenndurchfluss (Qn) 3-5 7-10 bis 20 m/h Euro/Jahr 19,32 27,60 83,04 (2) Die Grundgebhr wird monatlich anteilig erhoben, wenn die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlagen auf dem Grundstck whrend des Jahres beginnt oder endet. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Strungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus hnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Grnden lnger als einen Monat unterbrochen, so wird fr die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebhr berechnet. 43 Verbrauchsgebhren (1) Die Verbrauchsgebhr wird nach der gemessenen Wassermenge ( 44) berechnet. Die Verbrauchsgebhr betrgt pro Kubikmeter 1,59 Euro. (2) Wird ein Bauwasserzhler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzhler verwendet, betrgt die Verbrauchsgebhr pro Kubikmeter 1,59 Euro. 44 Gemessene Wassermenge (1) Die nach 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebhrenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrche hinter dem Wasserzhler) verloren gegangen ist. (2) Ergibt sich bei einer Zhlerprfung, dass der Wasserzhler ber die nach der Eichordnung zulssigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zhler stehen geblieben, so schtzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gem 162 Abgabenordnung. 45 Verbrauchsgebhr bei Bauten (1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzhler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebhr erhoben. (2) Bemessungsgrundlage fr die Gebhr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch: 1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 7 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebhrenfrei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt. 2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Betonoder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebhrenfrei. 46 Entstehung der Gebhrenschuld In den Fllen der 42 und 43 Abs. 1 entsteht die Gebhrenschuld fr ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhltnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebhrenschuld mit Ende des Benutzungsverhltnisses. In den Fllen des 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebhrenschuld fr den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den bergang folgenden Kalendermonats; fr den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres. In den Fllen des 43 Abs. 2 entsteht die Gebhrenschuld, mit der Beendigung der Baumanahme, sptestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach 21. In den Fllen des 45 entsteht die Gebhrenschuld mit Beginn der Bauarbeiten. 47 Vorauszahlungen Solange die Gebhrenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebhrenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebhrenpflicht whrend des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebhr ( 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebhrenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebhr, des Verbrauchsgebhrensatzes und des geschtzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt. Die fr den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebhrenschuld fr diesen Zeitraum angerechnet. In den Fllen des 43 Abs. 2 sowie des 45 entfllt die Pflicht zur Vorauszahlung.

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39 Ablsung (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablsung des Wasserversorgungsbeitrages vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablsung bestimmt sich nach der Hhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablsung besteht nicht. IV. Benutzungsgebhren 40 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt fr die Benutzung der ffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebhren. 41 Gebhrenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebhren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebhrenschuldners geht die Gebhrenpflicht mit Beginn des auf den bergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebhrenschuldner ber. (2) Mehrere Gebhrenschuldner sind Gesamtschuldner. 42 Grundgebhr (1) Die Grundgebhr wird erhoben nach der Anzahl der Wohnungen auf dem an die ffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstck. Bei nicht

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48 Flligkeit (1) Die Benutzungsgebhren sind innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebhrenbescheides zur Zahlung fllig. Sind Vorauszahlungen ( 47) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebhrenschuld die geleisteten Vorauszahlungen bersteigt. Ist die Gebhrenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebhrenbescheids durch Aufrechnung oder Zurckzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gem 47 werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres zur Zahlung fllig.

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HRIV. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung 49 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen 1. der Erwerb oder die Veruerung eines an die ffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstcks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum; 2. Erweiterungen oder nderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zustzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Gren fr die Gebhrenbemessung ndern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhht. (2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veruerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer. (3) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen fr Teilflchenabgrenzungen gem 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflchen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatschlich an die ffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebhrenschuldner fr die Benutzungsgebhren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. 50 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 142 der Gemeindeordnung fr Baden-Wrttemberg handelt, wer vorstzlich oder fahrlssig 1. entgegen 4 ein Grundstck nicht an die ffentliche Wasserversorgung anschliet, 2. entgegen 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der ffentlichen Wasserversorgung entnimmt, 3. entgegen 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet, 4. entgegen 14 Abs. 5 Beschdigungen des Hausanschlusses nicht unverzglich der Gemeinde mitteilt, 5. entgegen 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behrdlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ndert oder unterhlt, 6. entgegen 17 Abs. 4 Materialien und Gerte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind, 7. entgegen 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Strungen anderer Anschlussnehmer, strende Rckwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rckwirkungen auf die Gte des Trinkwassers eintreten. (2) Ordnungswidrig im Sinne von 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorstzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach 21 Abs. 3 Satz 2 und 49 Abs. 1 und 3 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. 51 Haftung bei Versorgungsstrungen (1) Fr Schden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhltnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Ttung oder Verletzung des Krpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorstzlich noch fahrlssig verursacht worden ist, 2. der Beschdigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlssigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, 3. eines Vermgensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlssigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. 831 Abs. 1 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorstzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Abs. 1 ist auch auf Ansprche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen ber die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhngenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklrt werden knnen und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfllt fr Schden unter 15 Euro. (4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten ( 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhltnis. (5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Mglichkeiten sicherzustellen, dass der Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprche erheben kann, als sie in den Abstzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde weist den Anschlussnehmer darauf bei Begrndung des Benutzungsverhltnisses besonders hin. (6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. 52 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern (1) Der Wasserabnehmer haftet fr schuldhaft verursachte Schden, die insbesondere infolge einer unsachgemen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet fr Schden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage ( 17) zurckzufhren sind. (2)Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schden geltend gemacht werden. Sind Ansprche auf Mngel an mehreren Verbrauchsanlagen zurckzufhren, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner. VI. Steuern, bergangs- und Schlussbestimmungen 53 Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenerstzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Hhe. 54 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabeansprche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt mit Ausnahme der 40 bis 48 am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die W a sse r ve r so r g u n g ssa t zung vom 16.07.1990 (mit allen spteren nderungen) mit Ausnahme der 28 bis 33 auer Kraft. (3) Die 40 bis 48 (IV. Benutzungsgebhren) treten am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die 28 bis 33 der W a sse r ve r so r g u n g ssa t zung vom 16.07.1990 (mit allen spteren nderungen) auer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung fr Baden-Wrttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begrnden soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften ber die ffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntma-

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HRIchung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach 2 Abs. 2 KAG Mngel bei der Beschlussfassung ber Abgabenstze, wenn sie zu einer nur geringfgigen Kostenberdeckung fhren. hningen, den 29.07. 2011 Andreas Schmid (Brgermeister) ger Gesprchsbedarf bestehen, steht Ihnen Herr Hirt (Tel. 07735 819-14) gerne zur Verfgung. Schmid, Brgermeister strae in Wangen vom 10.06.201 22.06.2011. Insgesamt fanden am Rebberg 6383 Messungen statt, hiervon werden 1461 Messungen unter 16 km/h von vorne herein ausgeschlossen, da hier auch eine gewisser Fugnger- und Radfahreranteil mit gemessen worden sein drfte. Klasse (km/h) PKW 16 20 1749 21 25 2 114 26 30 776 31 35 239 36 40 35 41 45 6 46 50 2 71 75 1 Messungen an der Hauptstrae insgesamt 45216, davon werden 3506 Messungen unter 16 km/h ausgeschlossen (Fugnger und Fahrradanteil). Klasse (km/h) 16 20 21 25 26 30 31 35 36 40 41 45 46 50 51 55 56 60 61 65 66 70 71 75 76 80 81 85 86 90 91 95 hningen, 29.07.2011 Brgermeisteramt PKW 3 715 4 295 6 920 9 026 8 522 5 553 2 532 811 212 72 30 9 6 4 1 2

Pacht- und Pflegegrundstcke im Eigentum der Gemeinde hningen auf den Gemarkungen hningen, Schienen und Wangen (landwirtschaftliche Grundstcke)Die Gemeinde hningen hat festgestellt, dass ein Groteil der vorhandenen Pachtvertrge nicht die erforderlichen Mindestinhalte umfassen und auch nicht mehr zeitgem sind. Es sollen daher alle bisherigen Pachtverhltnisse mit neuen Pachtvertrgen ausgestattet werden. Die alten Pachtvertrge wurden daher im Zuge einer nderungskndigung zunchst alle zum 15.11.2011 gekndigt. Die Vertragsverhltnisse, fr welche ein schriftlicher Pachtvertrag besteht, wurden, wie beschrieben, schriftlich gekndigt. Da jedoch nicht auszuschlieen ist, dass auch mndliche Pachtvertrge oder auch Pflegevertrge bestehen, ber die keine einschlgigen Unterlagen vorliegen, kndigen wir diese durch diese ffentliche Bekanntgabe vorsorglich hilfsweise zum 31.12.2011. Die Grundstcke, welche durch einen schriftlichen Pachtvertrag verpachtet sind, sollen hiernach unterbrechungsfrei ab dem 15.11.2011 wieder an die bisherigen Pchter verpachtet werden. Hierzu werden den bisherigen Pchtern neue Pachtvertrge angeboten (welche im Hinblick auf ihren Regelungsgehalt den heutigen Erfordernissen entsprechen) werden. Sofern Pchter oder Nutzer von gemeindlichen Grundstcken ber keinen schriftlichen Pacht- oder Pflegevertrag verfgen, oder aber ber einen solchen verfgen, jedoch kein Kndigungsschreiben erhalten haben, bitten wir, dass bis sptestens 15.08.2011 eine entsprechende Mittteilung an die Gemeindeverwaltung hningen, Herr Hirt (Tel. 07735 819-14), ergeht. Dies ist vor allem dann unumgnglich, wenn eine weitere Anpachtung oder Nutzung gewnscht wird. Sofern uns bis zum 16.08.2011 keine Interessenbekundungen vorliegen, betrachten wir die Grundstcke als ungenutzt und unverp a c h te t und w e r den di es e ab dem 01.01.2012 entsprechend behandeln. Wir teilen ausdrcklich mit, dass mit diesem Verfahren keine generelle Erhhung der Pachtzinsen beabsichtigt ist. Gleichwohl wird eine vom Gemeinderat eingesetzte Pachtkommission die jeweilige Grundstcksnutzbarkeit bewerten und neue Pachtpreise festsetzen. Diese knnen von den bisherigen Pachtpreisen nach unten oder nach oben abweichen. Sollten noch Rckfragen notwendig sein oder Unsicherheiten bestehen oder sonsti-

Veruerung von Mischgebietsbaupltzen im Baugebiet Grund II in hningenDie Gemeinde hningen verfgt in Mischgebiet Grund II in hningen noch ber 4 Mischgebietsbaupltze. Von diesen sind zwei Pltze mit 1030 und 1168 m abschlieend vermessen. Die beiden brigen Pltze knnten noch in gewissen Grenzen an die Bedrfnisse knftiger Erwerber angepasst werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Gren beider Baupltze hiernach eine mischgebietsvertrgliche Bebauung erlauben mssen). Der Grundstckspreis ist mit 140,- Euro/m (erschlossen) festgesetzt. Sofern ortsansssige Interessenten einen solchen Platz erwerben wollen, wird gebeten, bis zum 29.09.2011 der Gemeinde hningen ein entsprechendes Kaufangebot zu unterbreiten. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde hningen (entsprechend dem Gebietscharakter) von einer kombinierten Wohn-/Gewerbenutzung ausgeht. Darber hinaus verkauft die Gemeinde hningen, ebenfalls im Baugebiet Grund II, noch Gewerbebaupltze. Diese knnen nach den individuellen Anforderungen etwaiger Interessenten vermessen werden. Die Pltze liegen in einem eingeschrnkten Gewerbegebiet. Sie sind daher lediglich fr Betriebe geeignet, deren Ttigkeit, das Wohnen nicht erheblich strt. Auerdem msste eine gewerbliche Nutzung umfangreicher als eine etwaige Wohnnutzung ausgelegt sein. Sofern Ihr Interesse geweckt wurde stehen Ihnen Brgermeister Schmid (Tel. 07735 819-15) sowie Herr Hirt (Tel. 07735 819-14) gerne fr Rckfragen, oder fr ein vertiefendes Gesprch zur Verfgung. Brgermeisteramt

Rathaus hningen FerienzeitWir bitten Sie um Verstndnis, dass einzelne Sachbearbeiter sich whrend den Sommerferien im Urlaub befinden und es im Einzelfall zu Einschrnkungen und Wartezeiten kommen kann. Ihre Gemeindeverwaltung hningen

Gstebegrung in WangenDer Gste-, Kultur- und Dorfverein Wangen ldt alle Gste und Besucher des Dorfes am Freitag, den 29. Juli 2011, um 19.00 Uhr in das Stadtgartengelnde am See vor dem Bootsstble zu einer Begrung ein. Nach einer kurzen Einfhrung in die Geschichte und Sommerangebote des Dorfes ist Gelegenheit gegeben zu persnlichem Gedankenaustausch bei einem guten Tropfen und einem kleinen Imbiss.

Geburtstagsjubilare der kommenden WocheMontag, den 01.08.2011 Frau Maria Renz, OT Wangen 88 Jahre Sonntag, den 07.08.2011 Herr Franz Brunner, OT hningen 85 Jahre Wir gratulieren den Jubilaren recht herzlich und wnschen ihnen alles Gute, vor allem Gesundheit.

Auswertung GeschwindigkeitsmessungenDie Messungen erfolgten am Rebberg vom 26.05.2011 - 10.06.2011 und an der Haupt-

Freitag, 29. Juli 2011

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HRI

Mittlere Reife/Fachschulreife an der Hohentwiel-Gewerbeschule SingenDie zweijhrige gewerblich-technische Berufsfachschule fhrte in den letzten Wochen Prfungen zur Mittleren Reife durch. Alle angetretenen Kandidaten in den beiden Bereichen Elektrotechnik sowie Labor- und Computertechnik erlangten durch eine erfolgreiche Prfung ihren Abschluss. Mit der Mittleren Reife in der Tasche werden viele eine berufliche Ausbildung beginnen. Die Mehrheit der Absolventen wechselt auf ein Berufskolleg oder an ein Berufliches Gymnasium. Aus hningen haben Oliver Baumgrtel, Steven Dittfurt und Tim Loosmann die Schule erfolgreich abgeschlossen.

Kurzbericht aus der Sitzung des Gemeinderates am 25.07.2011Bauangelegenheiten Die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses an der Westendstrae in hningen sollte im Rahmen einer Bauvoranfrage geklrt werden. Hierzu lagen zwei Planungsvarianten vor. Der Gemeinderat sagte zu, die erforderlichen Befreiungen fr die Variante mit dem Satteldach mitzutragen und das Einvernehmen zu erteilen. Am Uferweg in hningen ist die Errichtung eines kleinen Gebudes auerhalb der vorgesehenen Bauflche vorgesehen. Mittels unverbindlicher Anfrage sollte dies geprft werden. Unter der Magabe, dass auf dem betreffenden Grundstck kein zustzliches Gebude mehr errichtet wird, auch fr den Fall einer knftigen Teilung dieses Grundstcks, sagte der Rat sein Einvernehmen zu. An der Strae Im Frieen in hningen sind verschiedene nderungen an einem Wohnhaus vorgesehen. So soll unter anderem ein Wintergarten im Kellergeschoss angebaut und der Balkon im Erdgeschoss erweitert werden. Die Decke des zu erweiternden Kellergeschosses soll knftig als Stellplatz genutzt werden. Der Gemeinderat sagte die Zustimmung fr die erforderliche Befreiung (Standort Stellpltze) sowie die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu. Geplant ist, ein bestehendes Wohnhaus am Seeweg in Wangen umzubauen. Auer einem Anbau von Balkonen erfolgen weitere Vernderungen meist innerhalb des Hauses. Der Gemeinderat erteilte dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. An der Strae Im Laubgarten in Wangen soll ein vorhandenes Wohnhaus abgebrochen und ein neues Einfamilienhaus gebaut werden. Da die Realisierung im Kenntnisgabeverfahren erfolgt, hatte der Gemeinderat ber die erforderlichen Befreiungen zu befinden. Sowohl einer Erteilung von Befreiungen zur berschreitung des Baufensters an der

Nord- und Sdseite als auch zur berschreitung der Wandhhe an der Nordseite stimmte der Rat zu. Ebenfalls im Kenntnisgabeverfahren ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage am Sornziger Weg in hningen geplant. Aufgrund der vorgesehenen berschreitung der Erdgeschossfubodenhhe wird eine Befreiung von den Magaben des Bebauungsplans notwendig. Im Hinblick auf die gleichzeitige Einhaltung der Wand- und Firsthhen stimmte der Gemeinderat der beantragten Befreiung zu. Auf einem Grundstck an der Ledergasse in hningen ist die Errichtung eines Gartengertehauses vorgesehen. Der Gemeinderat stimmte dem Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung zu, der aufgrund des Standortes im Bereich der Gesamtanlagensatzung zu stellen war. Erschlieung des Gewerbegebietes/ Mischgebietes Grund II Die sdliche Erschlieungsstrae des Baugebietes Grund II soll nun ausgebaut werden, nachdem hierfr im Jahr 2010 Haushaltsreste gebildet worden waren. Auf die Ausschreibung der Erd-, Kanalisations- und Straenbauarbeiten gingen 3 Angebote ein. Gnstigster Bieter war die Firma Schleith aus Rheinfelden mit einem Preis von 119.756,64 Euro (brutto). Der Gemeinderat stimmte der Vergabe des Auftrags an die Firma Schleith zum genannten Preis zu. nderung Bebauungsplan Dobelcker Nachdem der Gemeinderat in der letzten Sitzung den Vorentwurf des Bebauungsplans Dobelcker 1. nderung beraten hatte, wurde der Bebauungsplan zwischenzeitlich im Benehmen mit den betroffenen Grundstckseigentmern optimiert. Der Gemeinderat stimmte der genderten Planung zu und regte an, die Ein- und Ausfahrten zur Kreisstrae mit den entsprechenden Radien zu verstehen. Gleichzeitig wurde beschlossen, die frhzeitige Brgerbeteiligung sowie die frhzeitige Beteiligung der Trger ffentlicher Belange durchzufhren. Unter Bercksichtigung der Bereitschaft aller beteiligten Grundstckseigentmer beauftragte der Rat die Verwaltung, ein Verfahren zur freiwilligen Baulandumlegung durchzufhren. Schulentwicklung Brgermeister Schmid informierte ber den Stand der Schulentwicklung in hningen und dabei unter anderem ber das Konzept der Grund- und Hauptschule hningen zur Einfhrung einer integrierten Verbundschule sowie ber die Informationsveranstaltung des Frdervereins mit dem Landtagsabgeordneten Siegfried Lehmann. Rektor Gnter Weigert ergnzte diese Ausfhrungen aus Sicht der Schule. Im Hinblick auf die Weichenstellung durch den Koalitionsvertrag, der eine Gemeinschaftsschule grundstzlich mglich macht und unter Bercksichtigung der aktuellen Schulsituation auf der Hri hielt der Gemeinderat ein gemeinsames Schulkonzept fr erforderlich. Dazu soll ein Gremium mit Vertretern der Gemeinderte, der Schulen und der Eltern geschaffen werden. Erst nach Klrung der grundstzlichen Fragen knnte in hningen auch eine gewnschte Schulraumgestaltung im Haus-

haltsplan 2012 Bercksichtigung finden. Entgegen einer frheren Entscheidung wurde vorgeschlagen, nur 2 Vertreter des Gemeinderates sowie den Brgermeister in die gemeinsame Kommission zu entsenden, um dadurch ein kleineres und dadurch effizienteres Gremium zu schaffen. Andrea Dix und Kurt Frst wurden als Vertreter des Gemeinderates hningen in dieses Gremium gewhlt. Feststellung der Jahresrechnung 2010 Brgermeister Schmid stellte zusammen mit Geschftsfhrer Roland Mundhaas das Rechnungsergebnis anhand wichtiger Eckdaten dar. Gegenber dem Haushaltsplan schliet die Jahresrechnung mit einem um rund 1,9 Mio. Euro hheren Volumen (rund 12,6 Mio. Euro) ab. Im Verwaltungshaushalt ergab sich ein ausgesprochen positiver berschuss von rund 849 000 Euro. Im Vermgenshaushalt konnte dadurch und trotz einer Sondertilgung von 200 000 Euro sowohl auf die geplante Rcklagenentnahme (rund 100 000 Euro) als auch auf die geplante Kreditaufn