Landeserziehungsgeld in Deutschland -Ein bundesweiter Vergleich –

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Landeserziehungsgeldin Deutschland

-Ein bundesweiter Vergleich –

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Landeserziehungsgeld ist eine Form

der finanziellen Unterstützung, die

monatlich ausgezahlt wird und

Eltern im Anschluss an das

Elterngeld im dritten Lebensjahr

des Kindes gewährt wird.

Allerdings besteht nur in einigen

Bundesländern Anspruch auf

Landeserziehungsgeld, nämlich in...

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Bayern

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Baden-Württemberg

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Sachsen

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Thüringen

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Mecklenburg-

Vorpommern

Weggefallen !!!

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BayernBaden-

Württemberg

SachsenThüringen

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BayernAnspruchsvoraussetzungen (Art. 1 - 3 BayLErzGG)

• Antragsteller hat Hauptwohnsitz während des Bezugs und mind. 12 Monate vor Leistungsbeginn im Bundesland

•Antragsteller hat Personensorge für ein Kind, das mit ihm in seinem Haushalt lebt und dort von ihm betreut und erzogen wird (auch Stiefmutter, Adoptiveltern, NICHT Pflegeeltern)

• A. ist nicht oder nicht voll erwerbstätig (max. 30 Wochenstunden im Durchschnitt), Ausnahme: Alleinerziehende und Auszubildende

• A. ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über EWR ODER Kind hat deutsche Staatsbürgerschaft

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Fortsetzung Anspruchsvoraussetzungen

• Zusätzlich leistungsberechtigt: Staatsangehörige von Schweiz, Türkei, Algerien, Marokko und Tunesien

(mit Hauptwohnsitz in Bayern)

• Gekoppelt an Wahrnehmung der

Vorsorgeuntersuchungen U6 bzw. U7

• schriftlicher Antrag nötig

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Wann und wie lange besteht Anspruch?

(Art. 4 BayLErzGG)

• im Anschluss an Bundeselterngeld oder Bundeserziehungsgeld

• frühestens ab dem 13. Lebensmonat des Kindes

• Bezugsdauer endet grundsätzlich mit dem 3. Geburtstag des Kindes

• Ausnahme Adoption: an Stelle des Geburttags gilt der Tag der Aufnahme; Anspruch endet mit Vollendung des 9. Lebensjahres

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Leistungshöhe und Einkommensgrenzen

(Art. 5, 6 BayLErzGG)

• 1. Kind: 150 ,- monatlich über einen Zeitraum von 6 Monaten

• 2. Kind: 200 ,- monatlich über einen Zeitraum von 12 Monaten

• 3. Kind und weitere: 300 ,- monatlich

über einen Zeitraum von 12 Monaten

• Einkommensgrenzen beziehen sich auf das Kalenderjahr der Geburt des Kindes

• Einkommensgrenze bei Paaren (Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende): 25.000 ,-

• Einkommensgrenze bei Alleinerziehenden: 22.000 ,-

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Fortsetzung

Leistungshöhe und Einkommensgrenzen

• Einkommensgrenzen erhöhen sich pro Kind um 3140 ,-

• bei Überschreitung Verminderung der Leistung...

... beim erstem Kind um 5%...

... beim zweitem Kind um 6%...

... beim drittem und weiteren Kindern um 7%...

...des Betrages, der die Einkommensgrenze überschreitet

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Sonstiges

• Landeserziehungsgeld wird in Bayern nicht auf Sozialleistungen wie ALG II und Sozialhilfe angerechnet

• alles Genannte gilt für Geburten ab dem 01.01.2007

• Link zur offiziellen Seite der Staatsregierung:

http://www.zbfs.bayern.de/erziehungsgeld/lerz03.html

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Baden-WürttembergAnspruchsvoraussetzungen

• Antragsteller hat Hauptwohnsitz während des Bezugs und mind. 12 Monate vor Leistungsbeginn im Bundesland ODER Arbeitsverhältnis in B-W (Gehalt über 400,-)• Antragsteller hat Personensorge für ein Kind, das mit ihm in seinem Haushalt lebt und dort von ihm betreut und erzogen wird (auch Stiefmutter, Adoptiveltern, NICHT Pflegeeltern)• A. ist nicht oder nicht voll erwerbstätig (max. 30 Wochenstunden im Durchschnitt)• A. ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über EWR ODER Kind hat deutsche Staatsbürgerschaft• schriftlicher Antrag nötig

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Wann und wie lange besteht Anspruch?

• im Anschluss an Bundeselterngeld oder Bundeserziehungsgeld

• für Geburten ab 01.01.2007

• ab 13. oder 15. Lebensmonat des Kindes (bzw. Betreuungsmonat bei Adoption)

• max. 10 Monate lang

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Leistungshöhe und Einkommensgrenzen

• 1. und 2. Kind: 205,- monatlich

• ab 3. Kind: 240,- monatlich

• Einkommensgrenze bei Paaren (Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende): 1380,- monatlich

• Einkommensgrenze bei Alleinerziehenden: 1125,- monatlich

• Einkommensgrenzen erhöhen sich pro Kind um 230,-

• bei Überschreitung stufenweise Verminderung der Leistung

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Sonstiges

• Antrag frühestens ab zehnten Lebens- oder Betreuungsmonat

• wird nur für 10 zusammenhängende und volle Monate ausbezahlt

• auch türkische Staatsangehörige haben Anspruch auf LEG (aufgrund des Assoziationsabkommens der EWG)

• Ab Antragsstellung: LEG wird für höchstens 6 Monate rückwirkend gewährt

•Absatz Baden-Württemberg: Vgl. Universität Stuttgart (Hg.). (2009). Landeserziehungsgeld. [Internet]. URL: http://www.uni-stuttgart.de/uniundfamilie/gesetze/landeserziehungsgeld/index.html. Entnahmedatum: 28.06.09

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SachsenAnspruchsvoraussetzungen (Art. 1, SächsLErzGG)

• Antragsteller hat Hauptwohnsitz während des Bezugs und mind. 12 Monate vor Leistungsbeginn im Bundesland• Antragsteller hat Personensorge für ein Kind, das mit ihm in seinem Haushalt lebt und dort von ihm betreut und erzogen wird (auch Stiefmutter, Adoptiveltern, NICHT Pflegeeltern)• A. ist nicht oder nicht voll erwerbstätig (max. 30 Wochenstunden im Durchschnitt)• A. ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über EWR ODER Kind hat deutsche Staatsbürgerschaft• schriftlicher Antrag nötig

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Wann und wie lange besteht Anspruch?

(Art. 2 - 3, SächsLErzGG)

• im Anschluss an Bundeselterngeld oder Bundeserziehungsgeld

• für Geburten ab 01.01.2007

• im 3. Lebensjahr des Kindes (es darf seit 14. Lebensmonat des Kindes kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen worden sein, ansonsten: Rückstufung in „Tarif“ des 2. Lebensjahres)

• ODER: im 2. Lebensjahr des Kindes (verminderte Leistung)

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Leistungshöhe und Einkommensgrenzen

(Art. 2 - 3, SächsLErzGG)

• im dritten Lebensjahr des Kindes:

1. Kind: 9 Monate je 200,-

2. Kind: 9 Monate je 250,-

ab 3. Kind: 12 Monate je 300,-

• im zweiten Lebensjahr des Kindes:

1. Kind: 5 Monate je 200,-

2. Kind: 6 Monate je 250,-

ab 3. Kind: 7 Monate je 300,-

• Einkommensgrenze Paare (Netto): 17100,- (jährlich)

• Einkommensgrenze Alleinerziehende (Netto): 14100,-

• bei Überschreitung wird Leistung gemindert oder entfällt

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ThüringenAnspruchsvoraussetzungen (Art. 1, Thüringer Erziehungsgeldgesetz)

• Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Thüringen• EU/EWR Bürger: Wohnsitz oder Beschäftigungsverhältnis in Thüringen → Anspruch • ausgenommen von Wohnsitzerfordernis: Antragsteller hat in Thüringen ein Arbeitsverhältnis, wurde jedoch ins Ausland entsandt oder versetzt (weiterhin in Deutschland sozialversichert, oder verbeamtet)• überwiegend eigene häusliche Betreuung des Kindes, auch bei voller Erwerbstätigkeit• Antragssteller hat Personensorge für ein Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt• schriftlicher Antrag nötig

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Wann und wie lange besteht Anspruch? (Art. 2, Thüringer Erziehungsgeldgesetz)

• Zwischen 2. und 3. Lebensjahr des Kindes

•Frühestens ab Vollendung des 2. Lebensjahres

•bis höchstens zur Volleindung des 3. Lebensjahrs

• Im Anschluss an Bundeselterngeld oder Bundeserziehungsgeld

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Leistungshöhe und Einkommensgrenzen (Art. 2-3, Thüringer Erziehungsgeldgesetz)

• 1. Kind: 150,- monatlich• 2. Kind: 200,- monatlich• 3. Kind: 250,- monatlich• 4. Kind und weitere: 300,- monatlich• wenn Kind im 3. Lebensjahr in KiGa oder Kindertagespflege (keine Tagesmutter) betreut wird und Erziehungsgeld gewährt wurde, dann hat der Träger das Recht, eine Abtretungserklärung zu verlangen (bis zu 150,-)• der Betrag des LEG, der über diese 150,- hinausgeht, wird an den Antragsteller ausbezahlt• bei stunden- oder tageweiser Betreuung: Träger muss Geld anteilig zurückzahlen

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Sonstiges (Art. 2 Thüringer Erziehungsgeldgesetz)

• Achtung: in Thüringen nur „Erziehungsgeld“ genannt

• Ab Antragsstellung: LEG wird für höchstens 6 Monate rückwirkend gewährt

• Kindergeldnachweis nötig