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– 22 – 2 Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fuß- bodenoberkante des höchstgelegenen Geschos- ses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 4 Wird ein Nebengebäude an Ge- bäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Neben- gebäude nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buch- stabe c oder Buchstabe d genehmigungsfrei ist. Zu § 2 (3) Nr. 3 Gebäudeklasse 3 Zu § 2 (3) Nr. 4 Gebäudeklasse 4 Zu § 2 (3) Nr. 5 Gebäudeklasse 5 Fußbodenoberkante Fertigboden Zu § 2 (3) Fußbodenoberkante Zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Ge- bäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten. Zu § 2 Abs. 3 Nr. 4 Die Regelung zur Gebäudeklasse 4 fängt alle Gebäude mit bis zu 13 m Höhe auf, ungeachtet von der Anzahl der Nutzungseinheiten. Die Größe der Nutzungseinheiten ist beschränkt. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 S. 2 von mehr als 22 m) sind Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 4 und deren Bau und Betrieb wird in der Brandenburgischen Hochhausrichtli- nie (BbgHHR) geregelt. Zu § 2 (3) Nr. 5 Selbstständige unterirdische Gebäude werden von der Gebäudeklasse 5 erfasst. Zu § 2 Abs. 3 S. 2 und 3 Entscheidend ist allein die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Die Regelungen über Zugänge und Zufahrten für Rettungsfahr- zeuge der Feuerwehr (§ 5) und an die Rettungs- wege (§§ 33 ff.) bleiben davon unberührt.

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2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fuß-bodenoberkante des höchstgelegenen Geschos-ses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 4Wird ein Nebengebäude an Ge-bäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Neben-gebäude nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buch-stabe c oder Buchstabe d genehmigungsfrei ist.

Zu § 2 (3) Nr. 3Gebäudeklasse 3

Zu § 2 (3) Nr. 4Gebäudeklasse 4

Zu § 2 (3) Nr. 5Gebäudeklasse 5

Fußbodenoberkante Fertigboden

Zu § 2 (3)Fußbodenoberkante

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 3Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Ge-bäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.

Zu § 2 Abs. 3 Nr. 4Die Regelung zur Gebäudeklasse 4 fängt alle Gebäude mit bis zu 13 m Höhe auf, ungeachtet von der Anzahl der Nutzungseinheiten. Die Größe der Nutzungseinheiten ist beschränkt.

Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 S. 2 von mehr als 22 m) sind Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 4 und deren Bau und Betrieb wird in der Brandenburgischen Hochhausrichtli-nie (BbgHHR) geregelt.

Zu § 2 (3) Nr. 5Selbstständige unterirdische Gebäude werden von der Gebäudeklasse 5 erfasst.

Zu § 2 Abs. 3 S. 2 und 3Entscheidend ist allein die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Die Regelungen über Zugänge und Zufahrten für Rettungsfahr-zeuge der Feuerwehr (§ 5) und an die Rettungs-wege (§§ 33 ff.) bleiben davon unberührt.

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§ 6 (2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und § 32 Absatz 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Was-serflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf an-dere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf die-sen Grundstücken erforderlichen Abstands-flächen nicht angerechnet werden.

öffentliche Verkehrsfläche

öffentliche Wasserfläche

öffentlicheGrünfläche

Grundstück

Zu § 6 (2)Abstandsflächen zu allen Seiten

Zu § 6 (2)Unzulässige Nutzung bei einer durch Baulast gesicherten Abstandsfläche auf einem Nachbargrundstück

Zu § 6 Abs. 2Wichtige Änderung 2016Die Regelung zu Bagatellabstandsflächen ent-fällt ersatzlos. Entsprechend wurde die Tiefe der Abstandsflächen auf 0,4 H abgesenkt; siehe § 6 Abs. 5.Allgemein gilt, dass die Abstandsflächen von al-len Seiten eines Gebäudes zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen freigehalten werden müs-sen. Durch den Bezug zu § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 wird dies ebenfalls für Brandschutz-abstände postuliert.Abstandsflächen dürfen ausnahmsweise auf Nachbargrundstücken liegen, wenn z. B. durch eine Baulast öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dieser bezeichneten Fläche kein Ge-bäude errichtet wird oder dort Abstandsflächen liegen.

§ 6 (3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht über-decken; dies gilt nicht für

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,

2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzo-genen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.

Zu § 6 (3)Nachbarschutz, Rücksicht nehmen

Zu § 6 (3)Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.

Zu § 6 Abs. 3Regelung und Ziele der Abstandsflächen sind der Nachbarschutz (Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke und -gebäude), Wohnfrie-den und sozialer Abstand. Der bauliche Brand-schutz ist davon unabhängig immer sicherzu-stellen (§§ 26 ff.). Die Vorschrift gibt dem Nachbar kein Recht auf „ungestörte Aussicht“; dieses kann auch aus anderen Regelungen nicht abgeleitet werden. Das Überdeckungsverbot gilt nicht vor Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen. Hierdurch wer-den beispielsweise Eckgrundstücke abstands-rechtlich bebaubar.

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Abstandsflächen– 35 –

Abstandsflächen/Abstände

H WH

Wan

d

H F2 H F1

H W

H F2

H F1

HW

and

HFi

rst 1

HFi

rst 2

Zu § 6 (4)Dachfläche traufseitig

Zu § 6 (4)Wandfläche traufseitig; die Dachflächen traufseitig werden nicht berücksichtigt.

Zu § 6 (4)Verschneidung der Mindest-Abstandsfläche von 3,0 m mit dem Abbild der Wand

Zu § 6 (4)Dachaufbauten

Zu § 6 (4)Wandfläche giebelseitig

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Zu § 6 (4)Abstandsflächen für Wandteile unterschiedlicher Höhen; geneigtes Gelände

H1H2

H1H2

H3

H2

H1

H2

H3

H1

H1

H2H3H1

Zu § 6 (4)Abstandsflächen bei unregelmäßigem Dach; Pultdach

H1

Nachbar

H2

H2

H1

Gre

nze

Zu § 6 (4)Die genehmigte veränderte Geländeoberfläche setzt den Bezug für Abstandsflächen, die nicht Richtung Nachbargrenze zeigen.

Zu § 6 (4)Das vorhandene Gelände gilt auch bei Geländeveränderung; bei festgesetzter Geländeoberfläche gilt die festgesetzte Geländeoberfläche.

§ 6 (5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. In Gewerbe- und Industrie-gebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindes-tens 3 Meter. Vor den Außenwänden von Gebäu-den der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter. Werden von einer städtebaulichen Satzung oder einer örtli-chen Bauvorschrift nach § 87 Außenwände zu-gelassen oder vorgeschrieben, vor denen Ab-standsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach den Sätzen 1 bis 3 liegen müssten, finden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung, es sei denn, die Satzung ordnet die Geltung dieser Vorschrif-ten an.

Zu § 6 (5)Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt mindestens 3,0 m.

0,4 · H

> 22,0

Zu § 6 (5)Abstandsflächen allgemein

Zu § 6 Abs. 5Wichtige Änderung 2016● Die allgemeine Tiefe der Abstandsflächen

wurde verringert und beträgt nunmehr 0,4 H, mindestens jedoch 3,0 m.

● Die Tiefe der Abstandsflächen in Gewerbe- und Industriegebieten wurde verringert und beträgt nunmehr 0,2 H, mindestens jedoch 3,0 m.

● Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als 3 Geschossen genügt eine Tiefe von 3,0 m. Der neu eingeführte Begriff Gebäude statt Wohngebäude umfasst nun-mehr hier auch andere Nutzungen als nur Wohnnutzungen.

● Die Regelung vor Außenwänden ohne Fenster ist aufgehoben worden.

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Abstandsflächen– 37 –

Abstandsflächen/Abstände

Zu § 6 (5)Abstandsflächen in Gewerbe- und Industrie-gebieten

0,2 · H

> 22,0

Zu § 6 (5)Abstandsflächen bei Gebäudeklasse 1 und 2

Die Regelung des Abs. 5 dient insbesondere der Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tages-licht im fensternahen Bereich und ist lediglich ein sicherheitsrechtliches Minimum. Weiterge-hende Vorgaben aus Bebauungsplänen haben Vorrang vor den bauordnungsrechtlichen Ab-standsflächenregelungen. Hierzu gilt auch die örtliche Bauvorschrift; siehe § 87 Abs. 2. Hin-weise zu Planung und Anforderungen liefert DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“. Rechte des Nachbarn hinsichtlich Fenster- und Lichtrecht werden durch §§ 20 bis 22 des Brandenbur-gischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) gesi-chert.

§ 6 (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,

2. Wintergärten mit nicht mehr als 5 Meter Breite, wenn sie

a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in An-spruch nehmen,

b) über nicht mehr als zwei Geschosse rei-chen und nicht mehr als 3 Meter vortreten,

c) mindestens 2 Meter von der gegenüber-liegenden Nachbargrenze entfernt blei-ben,

3. Balkone mit nicht mehr als 5 Meter Breite, wenn sie

a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in An-spruch nehmen,

b) nicht mehr als 2 Meter vortreten,

c) mindestens 2 Meter von der gegenüber-liegenden Nachbargrenze entfernt blei-ben,

≤ 1,5

≥ 2,0

Nac

hbar

Zu § 6 (6)Gesimse, Dachüberstände und sonstige Vorbauten

Zu § 6 (6)Wintergärten

Zu § 6 Abs. 6Wichtige Änderung 2016Der Abs. 6 privilegiert untergeordnete Bauteile bei der Einbeziehung in die Abstandsflächen. Privilegiert sind im Einzelnen:● Gesimse und Dachüberstände,● Wintergärten,● Balkone,● sonstige Vorbauten,● Seitenwände von Vorbauten und Dachauf-

bauten, wenn das Gebäude an der Grund-stücksgrenze liegt.

Die Breite von Wintergärten, Balkonen und sons-tigen Vorbauten wird kumulativ für die jeweilige Außenwand ermittelt.

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Abstandsflächen– 41 –

Abstandsflächen/Abstände

> 22,0

Zu § 6 (8)Mittlere Wandhöhe, Gebäudelänge mit Dachüberständen

A3≤ 9,0

A2≤ 9,0

A2

A1

Rampe überdacht

Ga

GebäudeH = ≤ 3,0

∑ A ≤ 15,0, jedoch ≤ 9,0je Grundstücksgrenze

Zu § 6 (8)Grenzbebauung

Zu § 6 (8)Eine Grundstücksgrenze aus Sicht des Baugrundstücks

Zu § 6 (8)Geschlossene Einfriedungen