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Wir leben in Österreich – wir arbeiten in der Slowakei EURES - das europäische Portal zur beruflichen Mobilität Auf dem europäischen Portal http://ec.europa.eu/eures/ werden Angebote der Arbeitsplätze und die der Bildung in gesamter Europa, sowie andere wichtigen Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den einzelnen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz angegeben. Hier können Sie Ihren Lebenslauf erstellen, der zugänglich den registrierten Arbeitgeber und EURES-Berater sind, die den Arbeitgebern helfen, geeignete Kandidaten zu finden. Das EURES- (EURopean Employment Services) Netzwerk wurde im Jahre 1993 gegründet und dient als ein Netzwerk zur Zusammenarbeit zwischen: Europäischer Kommission öffentlichen Jobvermittlung-Arbeitsdienstleistungen in EU- Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz Partnerorganisationen (z. B. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden). Die Mission von EURES-Portal ist, Informationen, Beratung und Dienstleistungen, die mit der Rekrutierung und der Vermittlung der Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt zusammenhängen, so zu bieten, dass diese für die Arbeitnehmer, Arbeitsgeber und gleichzeitig auch für Bürger nutzbringend wären, die Prinzip der Freibewegung der Personen nutzen möchten. Der Veranstaltungskalender führt die durch EURES-Netzwerke organisierten Veranstaltungen in einzelnen Ländern an, die auf Mobilität der Arbeitskräfte gerichtet werden. Fachberatung im Gebiet der beruflichen Mobilität - EURES-Berater Wenn Sie eine persönliche Beratung über die Mobilität der Arbeitskräfte benötigen, stehen Ihnen in den EU/EWR-Ländern mehr als 850 EURES-Berater zur Verfügung die im täglichen Kontakt mit Arbeitsuchenden und Arbeitgebern sind, die sich für den europäischen Arbeitsmarkt interessieren. Die EURES-Berater sind Spezialisten für Fragen des praktischen Verfahrens und in administrativen Angelegenheiten, die mit der Mobilität auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene zusammenhängen. Sie erbringen Beratungen und Information, z. B. über die Lebens- und Arbeitsbedingungen,

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Wir leben in Österreich – wir arbeiten in der Slowakei

EURES - das europäische Portal zur beruflichen Mobilität

Auf dem europäischen Portal http://ec.europa.eu/eures/ werden Angebote der Arbeitsplätze und die der Bildung in gesamter Europa, sowie andere wichtigen Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den einzelnen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz angegeben. Hier können Sie Ihren Lebenslauf erstellen, der zugänglich den registrierten Arbeitgeber und EURES-Berater sind, die den Arbeitgebern helfen, geeignete Kandidaten zu finden.

Das EURES- (EURopean Employment Services) Netzwerk wurde im Jahre 1993 gegründet und dient als ein Netzwerk zur Zusammenarbeit zwischen:

Europäischer Kommission

öffentlichen Jobvermittlung-Arbeitsdienstleistungen in EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz

Partnerorganisationen (z. B. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden).

Die Mission von EURES-Portal ist, Informationen, Beratung und Dienstleistungen, die mit der Rekrutierung und der Vermittlung der Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt zusammenhängen, so zu bieten, dass diese für die Arbeitnehmer, Arbeitsgeber und gleichzeitig auch für Bürger nutzbringend wären, die Prinzip der Freibewegung der Personen nutzen möchten. Der Veranstaltungskalender führt die durch EURES-Netzwerke organisierten Veranstaltungen in einzelnen Ländern an, die auf Mobilität der Arbeitskräfte gerichtet werden.

Fachberatung im Gebiet der beruflichen Mobilität - EURES-Berater Wenn Sie eine persönliche Beratung über die Mobilität der Arbeitskräfte benötigen, stehen Ihnen in den EU/EWR-Ländern mehr als 850 EURES-Berater zur Verfügung die im täglichen Kontakt mit Arbeitsuchenden und Arbeitgebern sind, die sich für den europäischen Arbeitsmarkt interessieren.

Die EURES-Berater sind Spezialisten für Fragen des praktischen Verfahrens und in administrativen Angelegenheiten, die mit der Mobilität auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene zusammenhängen. Sie erbringen Beratungen und Information, z. B. über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, Arbeitsmarkt, Sozial- und Steuerrecht. Sie arbeiten in den öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienstleitungen und sind maßgeblich an der Vermittlung von Arbeit in jedem Mitgliedsland behilflich, wobei sie mit anderen partnerschaftlichen Organisationen des EURES-Netzwerkes zusammenarbeiten.

Auf dem europäischen Portal können Sie einen EURES-Berater unter den durch Sie gewählten Kriterien des Landes oder der grenzüberschreitenden Region zu finden.

EURES in grenzüberschreitenden RegionenEine sehr wichtige Rolle wird durch EURES in grenzüberschreitenden Regionen gespielt. Es handelt sich dabei um Gebiete, wo es ein hohes Maß des Einpendelns gibt. Die in diesen Gebieten arbeitenden EURES-Berater erbringen spezielle Beratungsdienstleistungen und führen Interessenten im Zusammenhang mit Rechten und Verpflichtungen der Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Landes leben und in einem anderen Land arbeiten. Es gibt derzeit über 20 grenzüberschreitende EURES-Partnerschaften, welche geographisch in gesamter Europa verteilt werden, an den mehr als 13 Ländern beteiligt werden. Mit dem Ziel, über die Mobilität in grenzüberschreitenden Regionen zu informieren und sie zu koordinieren, bringen diese Partnerschaften die öffentliche Dienstleistungen, zur Jobvermittlung und Dienstleistungen zur Fachbildung, Arbeitsgeber und Gewerkschaftsorganisationen, lokale Behörden und Institutionen zusammen, die sich mit Problemen, befassen, welche mit Beschäftigung und Fachbildung zusammenhängen. Die Grenzüberschreitende EURES-

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Partnerschaften sind ein nützlicher Kontaktpunkt für regionale und nationale Verwaltungen im Bereich der Arbeit und für Sozialpartner.

1 Dienstleistungen auf dem Arbeitsmarkt

Freie Bewegung der Arbeitnehmer

Ein der meist geschätzte Grundsätze der Europäischen Union ist die freie Bewegung der Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei um ein der Rechte, die im EU- Gründungsvertrag verankert sind. Jeder der EU-Bürger hat das Recht, in jedem der 27 EU-Mitgliedstaaten zu leben, Arbeit zu suchen und in den Ruhestand zu treten. Die EU-Vorschriften über die freie Bewegung der Arbeitnehmer gelten auch in Länder, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, wie für Island, Liechtenstein und Norwegen.

Nichtdiskriminierung und GleichbehandlungKein EU-Mitgliedstaat hat das Recht, EU-Bürgern den Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu verweigern. 

Die Gemeinschaftsrechtsvorschriften stellen auch sicher, dass, wenn sich ein EU-Bürger um eine Arbeitsstelle in einem anderen Mitgliedstaat bewirbt, muss er auf gleiche Weise behandelt werden. Auch Grenzgänger müssen auf gleiche Weise behandelt werden, wie es bei Mitarbeitern üblich ist, die Staatsbürger des Arbeitsgeberstaates sind.

Personen, die in ein anderes EU-Land zu arbeiten pendeln, sollten wissen, dass ihre Familienangehörigen über genauso gleiche Rechte auf Bildung und soziale Sicherheit wie die Staatsangehörigen des Gastlandes verfügen.

Arbeitsstellen im öffentlichen Sektor Arbeitsstellen im öffentlichen Sektor stehen grundsätzlich den EU-Staatsbürgern zur Verfügung. Unter bestimmten Umständen dürfen jedoch die EU-Länder ihre Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor seinen Staatsangehörigen vorbehalten Solche Jobs erstrecken sich auf Sicherstellung der nationalen Interessen die Beschränkungen müssen einzeln geprüft werden.

Die Staatsangehörigem anderer Mitgliedstaaten können sich um meiste Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor in Bereichen, wie Bildung, Gebiet der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit bewerben.

ÜbergangsmaßnahmenWenn in 2004 und 2007, die EU-Erweiterung stattfand, wurde den Mitgliedstaaten gestattet, gewisse so genannten Übergansmaßnahmen einzuführen, um freie Bewegung der Arbeitnehmer aus neuen Mitgliedstaaten zu beschränken.

Diese Übergangszeit wird langsam zu Ende. Die Gültigkeit der Beschränkungen, die sich auf Arbeitnehmer aus den Ländern bezieht, die der EU im Jahre 2004 beigetreten sind, dauert bis zum 1. Mai 2011. Weiterhin werden einige Beschränkungen für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien angewendet, d. h. Länder, die der EU 2007 beigetreten sind. Diese bleiben nur bis zum 31. Dezember 2013 in Gültigkeit.

Ein weiterer Vorteil Die Bürger, die arbeitslos sind und eine Arbeitsstelle suchen, haben Recht, während Suche der Arbeitsstelle für einen gewissen Zeitabschnitt in einem anderen EU-Land zu leben. In diesem Land kann sogar Arbeitslosengeld ausgezahlt werden, und zwar zuerst für einen Zeitraum von drei Monaten, obwohl dieser Zeitraum der Arbeitslosegeld-Rechtsübertragung maximal auf sechs Monaten zu verlängert ist.

Arbeitsstellensuche und Arbeitslosigkeit Wenn Sie Ihren Job verloren haben, garantieren Ihnen die Regel der EU-Sozialversicherungssysteme, dass bei Erwerben der Leistungen bei Arbeitslosigkeit auch Zeitabschnitte der Arbeitslosigkeit in anderen EU-Ländern,

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Island, Liechtenstein Norwegen und Schweiz berücksichtigt können werden. Die EU-Regeln machen auch möglich, eine Übertragung der Leistungen in Falle der Arbeitslosigkeit in beliebiges EU- Land vorzunehmen, in das Sie eine Arbeitsstelle finden und in das umziehen möchten. Die Leistungen können Sie in ersten drei Monaten seit dem Datum des Umzuges in ein anderes Land beziehen. Der Zeitabschnitt der Leistungsübertragung darf jedoch nur maximal um drei Monaten verlängert werden.

Vor der Abreise- Melden Sie sich auf einem zuständigen Amt an und beantragen Sie die Auszahlung des

Arbeitslosegeldes. - Nach vier Wochen können Sie das zuständige Amt um U2-Formular ersuchen.

Das Dokument ermöglicht Ihnen, das Arbeitslosegeld im Ausland zu beziehen.

Während des Aufenthaltes im Ausland- Innerhalb von sieben Tagen nach der Abreise ins Ausland registrieren Sie sich auf einem

Arbeitsamt im Land, wo Sie eine Arbeitsstelle finden möchten. M - Sie werden auch weiter Arbeitslosegel aus der Landschaft beziehen, wo Sie zuletzt gearbeitet haben. Sie

müssen jedoch die Vorschriften folgen, die im Land gültig sind, wo Sie eine Arbeitsstelle finden möchten.

Vor dem Ablauf der Übertragung von Leistungen- Wenn es Ihnen nicht gelingt, eine Arbeitsstelle zu finden, müssen Sie vor dem auf dem U2-Formular

angegebenen zurückkehren. Sonst können Sie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit verlieren. - Wenn Sie planen, um Verlängerung der Frist zur Leistungsübertragung zu ersuchen, machen Sie das vor

dem Ablaufen der ersten drei Monate. Beachten Sie, bitte, jedoch, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, eine Verlängerung zu genehmigen.

Im Falle der Grenzgänger gelten folgende Regeln:

- Für den Fall, dass Sie in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz Ihr Wohnsitz haben und Sie aus dem Platz Ihrer Beschäftigung jeden Tag oder wenigsten einmal pro Woche in Ihren Wohnsitz zurückkehrten, müssen Sie sich auf dem Arbeitsamt im Land Ihres Wohnsitzes registrieren und um Leistungen ersuchen. Es handelt sich dabei um Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten und die in Verordnungen als Grenzgänger bezeichnet werden. Sie können sich auch auf dem Arbeitsamt im Mitgliedstaat registrieren und dort eine Arbeitsstelle suchen, wo Sie zuletzt gearbeitet haben, jedoch werden Leistungen bei Arbeitslosigkeit auch in diesem Falle nur durch den Staat Ihres Wohnsitzes ausbezahlt werden.

- Für den Fall, dass Sie in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz Ihr Wohnsitz haben und Sie aus dem Platz Ihrer Beschäftigung im längeren Intervall als einmal pro Woche zurückkehrten, können Sie wählen, ob Sie sich auf dem Arbeitsamt im Staat, wo Sie gearbeitet haben, oder im Staat Ihres Wohnsitzes registrieren lassen und um Leistungen bei Arbeitslosigkeit ersuchen. Diese Situation entsteht meistens bei Saisonarbeiter.

Finden Sie eine Arbeitsstelle im europäischen Arbeitsstellennetzwerk (EURES), das auf Internet mehr als eine Million freie Stellen anbietet. Mehr als 800 professionelle Berater erbringen im EURES-Netzwerk eine Beratung hinsichtlich Arbeitsstellen in Europa. Besuchen Sie, bitte: http://ec.europa.eu/eures.

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Instrumenten festgelegt, um eine bessere Transparenz und eine bessere Anerkennung von Qualifikationen für akademische sowohl für berufliche Zwecke sicherzustellen:

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Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) - Das wichtigste Ziel des Europäischen Qualifikationsrahmens ist, Verbindungen zwischen unterschiedlichen nationalen Qualifikationssystemen mit dem Ziel zu schaffen, die Anerkennung der Diplome zu erleichtern.

Das Nationale Informationszentrum für akademische Anerkennung (NARIC) - Das Netz der nationalen Informationszentren zur Anerkennung der Nachweise über Bildung wurde im Jahre 1984 nach Veranlassung der Europäischen Kommission gegründet. Das NARIC erbringt Beratung über akademischer Bildung der Studienzeitabschnitte im Ausland.

European Credit Transfer System (ECTS) – Das Ziel des Systems besteht in Erleichterung der Studienzeitabschnitte im Ausland. Es ermöglicht Übertragung der Bildung unter verschiedenen Bildungsinstitutionen und bietet flexible Weise zum Erwerben eines akademischen Titels an.

Europass – Das Europass-System ermöglicht ein klares und besseres Verständnis der Fähigkeiten und Qualifikationen in verschiedenen Teilen Europas.

Die Datenbank der Europäischen Kommission, die regulierte Berufe enthält, fasst ein Verzeichnis der regulierten Berufe in Mitgliedstaaten, EWR-Länder mit der Suchmöglichkeit und Kontaktstellen, sowie Informationen über zuständige Behörden.

Allgemeines System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt für Berufe, die sich nicht auf die besonderen Vorschriften der Anerkennung erstrecken, und für bestimmte Situationen, wenn ein Fachmann die Bedingungen nicht erfüllt, die in anderen Anerkennungsprogrammen enthalten sind. Dieses System basiert auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, ohne dass die Situation eine Anwendung der Kompensationsmaßnahmen beeinflussen würde, falls wesentliche Unterschiede zwischen Fachvorbereitung (Fachausbildung) bestehen, die jeweilige Person erwarb, und Fachvorbereitung (Fachausbildung) , die durch den Gaststaat verlangt werden. Die Kompensationsmaßnahmen können die Form von einem Anpassungszeitabschnitt oder einer Eignungsprüfung haben. Falls keine Sonderabweichungen bestehen, werden konkrete Maßnahmen durch die jeweilige Person gewählt

Falls der Zugang zum Beruf oder zur Ausübung des Berufes im Gaststaat reguliert wird, d. h. durch eine spezielle Fachqualifikation bedingt wird, genehmigt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates den Zugang zu diesem Beruf oder zur Ausübung dieses Berufes unter gleichen Bedingungen, die sich auch auf seine Staatsbürger erstrecken. Der Antragsteller muss jedoch über einen über einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Nachweis über Fachvorbereitung (Fachausbildung) verfügen, durch den das Niveau der Fachvorbereitung (Fachausbildung) bestätigt wird, das mindestens gleichwertig wie das Niveau ist, das unmittelbar dem Niveau vorgegangen ist, welches im Gaststaat verlangt wird.

Auf der anderen Seite, wenn der Zugang zum Beruf nicht durch Besitz einer Berufsqualifikationen im Mitgliedstaat des Antragstellers bedingt ist, wird zum Zwecke des Zuganges zu diesem Beruf im Gaststaat neben dem Qualifikationsnachweis auch Nachweis über zweijährige Fachpraxis in Vollzeit während letzten zehn Jahren verlangt.

Automatische Anerkennung beruflicher Qualifikationen auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Fachvorbereitung Fachbildung gilt für folgende Berufe: Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten.

Ausgewählte Industrie-, Handwerk- und gewerbliche Tätigkeiten unterliegen unter bestimmten Bedingungen der automatischen Anerkennung von Qualifikationen, die durch berufliche Praxis bestätigt werden.

Die Verhandlung betreffend Anerkennung von Berufsqualifikation beginnt am Tag der Einreichung des schriftlichen Gesuches zusammen mit Anlagen. Das Gesuch enthält wie folgt:

vollständiger Name des Antragstellers, Adresse des dauerhaften Verbleibs oder eines anderen ähnlichen Verbleibs, Name des regulierten Berufs, für den der Antragsteller die Anerkennung von Berufsqualifikation

beantragt, Informationen darüber, ob der Antragsteller die Anerkennung der Fachqualifikation beantragen wird und Unterschrift des Antragstellers.

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Als Anlagen zum Gesuch sind hauptsächlich die folgenden Dokumente beizulegen: eine Kopie des Ausweises, beglaubigte Kopien des Nachweises über Fachbildung, Auszug der absolvierten Fächer und abgelegten Prüfungen, falls verlangt, Bescheinigung über Charakter und Dauer der Fachpraxis, die durch eine zuständige Behörde des

Ursprungslandes ausgestellt werden, falls verlangt, Bei Bildungsnachweise aus dritten Ländern auch beglaubigte Echtheit der Unterschriften und des

Stempelabdruckes der Schule auf originellen Dokumenten (Nachweisen) über Bildung durch eine Staatsbehörde, die zuständig ist, solche Beglaubigung vorzunehmen, falls nicht anderes durch einen internationalen Vertrag bestimmt ist.

Nachweis über Bezahlung der Verwaltungsgebühr, Sonstige Unterlagen im Rahmen des Gesetzes.

Der Antragsteller ist verpflichtet, eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Dokumente in die Amtssprache der Slowakischen Republik vorzulegen.

Das Gesuch wird durch zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen beurteilt. Falls das Gesuch nicht vorgeschriebene Gebühre enthält, wird das Verfahren durch die zuständige Behörde unterbrochen und der Antragsteller wird aufgefordert, fehlende Dokumente zuzustellen oder Mängel des Gesuches innerhalb von 30 Tagen ab Aushändigung der Aufforderung zu beseitigen.

Das System der Anerkennung der Fachqualifikationen wird nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 205/36/EG vom /. September 2005 über Anerkennung der Fachqualifikationen geregelt. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32005L0036:SK:NOT.

Arbeitsgenehmigung

Wenn Sie ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, haben Sie und Ihre Familienmitglieder gleichen Rechtsstatus in Hinsicht auf die arbeitsrechtlichen Verhältnisse wie die Bürger der Slowakischen Republik. Die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer innerhalb von EU-/EWR-Mitgliedstaaten ist in der Slowakei dadurch garantiert, dass keine Arbeitserlaubnis von diesen Arbeitnehmern verlangt wird. K

Wenn Sie aus einem Land kommen, das nicht zu den Mitgliedstaaten der EU/EWR gehört, werden Sie wahrscheinlich neben der Aufenthaltsgenehmigung auch eine Arbeitsgenehmigung brauchen. Ob Sie eine Arbeitsgenehmigung benötigen, ist sehr individuell und hängt von der Art der Arbeit, die Sie ausführen möchten, Aufenthaltstyp, Dauer Ihres Aufenthaltes in der Slowakei und anderen Tatsachen ab. Für weitere Informationen, besuchen Sie die Migration Informationszentrum http://mic.iom.sk.

Wie man einen Job sucht

Bei der Arbeitssuche in die Slowakei, ist es notwendig, bei der Wahl des Berufes von realen Arbeitsstellen hinauszugehen, über die der Arbeitsmarkt verfügt. Gleichzeitig müssen Qualifikations- und praktische Voraussetzungen berücksichtigt werden. In manchen Fällen hängt Ihr Erfolg auch von Empfehlungen ab, die Sie von ihren ehemaligen Arbeitgebern oder Verwandten und Bekannten bekommen könnten. Die meisten Arbeitsstellen sind in der westlichen Slowakei zu finden. Eine Suche der Arbeitsstelle in Richtung Osten der Slowakei erfordert mehr persönliches Engagement, da es weniger Arbeitsplätze in diesen Orten gibt. Nach Berücksichtigung dieser gesamten Faktoren können Sie aus folgenden Optionen wählen:

1. Job-Suche im Internet - in dieser Option können Websites von staatlichen Einrichtungen oder privaten Portale verwendet werden, die Arbeiten in der Slowakei und im Ausland anbieten. Auf einigen von ihnen können Sie Ihren Lebenslauf registrieren oder eine Analyse Ihres individuellen Potentials für den Arbeitsmarkt erstellen. Die bekanntesten kommerziellen Websites mit Job-Angebote beinhalten: www.profesia.sk, www.kariera.sk, www.trhprace.sk, www.mojapraca.sk, http://www.ponuky.sk./.

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2. Durchsuchen der Anzeigen in Printmedien - Zeitungen, Wochenzeitschriften und verschiedene regionalen Zeitungen und Zeitschriften bieten eine Vielzahl von Arbeitsstellen in verschiedenen Bereichen an, zum Beispiel: www.hnonline.sk, www.pravda.sk, http://www.sme.sk/.

3. Amte der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie - wöchentlich werden Beschäftigungsmöglichkeiten in entsprechender Region aktualisiert, wobei auf diesen Amten auch EURES-Büros zu finden sind, wo eine Hilfe bei der Suche einer Arbeitsstelle im Ausland bekommen wird. Falls Sie arbeitslos sind, können sie Ihnen eine Vielzahl von Dienstleistungen von Informations- und Beratungsdienstleistungen bis Teilnahme auf verschiedenen Requalifizierungskursen anbieten Stellenangebote der Arbeitsamte finden Sie auf http://www.upsvar.sk/.

4. Regionale Arbeitsbörsen, Informationsbörsen, internationale Börsen, die durch EURES-Netzwerk organisiert werden, bieten Möglichkeit eines direkten Kontaktes mit Arbeitsgebern.

5. Private Job-Vermittler .

Falls Sie ein geeignetes Angebot gefunden haben, ist es notwendig schnell möglichst zu reagieren, wobei Sendung des Lebenslaufes und eines Begleitungsbriefes an die Adresse, die im Angebot der Arbeitsstelle angegeben ist, verlangt wird. Geben sie sich Mühe, weil es sich dabei um ersten Kontakt mit zukünftigem Arbeitsgeber handelt.

Wie man für einen Job bewirbt

Die Bewerbung ist der erste Kontakt mit einem potentiellen Arbeitgeber, in der wir auf angebotene Arbeitsstelle reagieren. Sie muss Ihnen eine überzeugende Werbung machen. Es handelt sich darum, dass Sie Ihre Fähigkeiten und Stärken nachdruckvoll betonen und sich selbst gut verkaufen. Gute Bewerbung soll: Aufmerksamkeit zu erregen, Interesse zu provozieren, einen Wunsch nach Kennenlernen zu erwecken, eine Aktivität zu herauszufordern. Im Kopf des Briefes geben Sie Ihren Namen, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse an. In der oberen rechten Ecke des Briefes schreiben Sie den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, Ort und Datum.

Der eigentliche Text der Bewerbung sollte folgendes beinhalten:Formulierung eigenes Wunsches, Angaben über angeschlossener Bildung, eine genaue Formulierung der Arbeitsstelle, um die Sie sich bewerben, eine mögliche Zeit des Stellenantrittes, Informationen über bisherige Arbeitsgeschichte, Informationen über Schwächen und Stärken und, nicht vergessen, eigenhändige Unterschrift.

Biografie

Ein guter Lebenslauf (im Weiteren als CV genannt) ist dem Arbeitgeber sehr wichtig. Zahlreiche Male wird sich ein Jobanwärter nicht bewusst, wie der Inhalt des Lebenslaufes wichtig ist, wie die Weise der Information-Präsentierung und-Wahrhaftigkeit, sowie Übersichtlichkeit und Beherrschung der Umgebung, wo der Lebenslauf geleitet wird, ernsthaft ist. Zur Erstellung des CVs können Sie ein der Formulare benutzen, die üblich auf dem Internet zugänglich sind auf Internetseiten sind. Es gibt verschiedene Formen von Lebensläufen, aber das europäische Format ist am häufigsten empfohlenen. In persönlichen Informationen vergessen Sie, bitte, nicht, Landschaft Ihres Wohnsitzes, Ihre Telefon-Nr. zusammen mit Vorwahl der Landschaft, wo Sie sich befinden, und IIhre richtige E-Mail-Adresse anzugeben.Das Studium bedeutet erreichte Bildung. Namen der Schulen in der Slowakei stimmen nicht mit Namen der Schulen in anderen Staaten, hauptsächlich bei Verkürzungen. Es wird empfohlen, die Verkürzungen nicht zu verwenden und Namen der Schulen in fremde Sprache zu übersetzen.

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Der Praxis (Erfahrungen) muss erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Nicht alle arbeiten nach Schulabschluss in absolviertem Bereich, einige erproben mehrere Berufe. Für eine gute berufliche Entwicklung ist es geeignet, sich auf einen Beruf zu konzentrieren.

Sprachkenntnisse müssen mit vollständigem Bewusstsein des Sprachniveaus angegeben werden, die Sie beherrschen. Wenn sie, zum Beispiel, angeben, dass Sie Englischkenntnisse auf Kommunikationsniveau beherrschen und Sie dann nicht in der Lage sind, Englisch verbal zu kommunizieren, könnte passieren, dass Ihr Arbeitsgeber mit Ihnen Arbeitsverhältnis vor dem Ablaufen des Prüfzeitabschnittes lösen würde.

Vergessen Sie bitte nicht, Ihren Führerschein zu erwähnen. Obwohl es nicht in den Anforderungen für die Beschäftigung erwähnt würde, wird davon ausgegangen, dass Sie bei der Änderung des Arbeitsplatzes oder bei dem Pendeln, transportabel bleiben.

Hobbies. Setzen Sie Ihre Meinung "Hobbys" sind unterschiedlich. Einige Arbeitgeber abgestimmt sie auf den Posten, für die Sie sich bewerben. Muster der Dokumente können auf der Homepage von Arbeit, Soziales und rodinywww.upsvr.sk gefunden werden.Hobbies. Meinungen zur Anführung Ihrer „Hobbies“ sind verschieden. Einige Arbeitsgeber paaren Hobbies mit der Arbeitsstelle, um die Sie sich bewerben.

Muster der Schriftstücke finden Sie auf Homegape der Zentrale der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie www.upsvr.sk.

Kontakt mit EURES-Mitarbeitern Im Bedarfsfall können ausländische Bewerber oder Arbeitnehmer die EURES-Mitarbeiter in Grenzgebieten kontaktieren:

Ein vollständiges Verzeichnis der EURES-Mitarbeiter in der Slowakei finden Sie auf http://www.eures.sk/kontakty.php?lan=1.

2 ARBEITSRECHTS und TARIFVERHANDLUNG

Arbeitsrechts

Unterschiede zwischen Österreich und Slowakei Arbeitsbedingungen

Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, angemessene Arbeitsbedingungen sicherzustellen und für Ansehen und Zurechtmachen der Arbeitsstellen, Sanitäreinlagen und Anlagen zur persönlichen Hygiene zu sorgen, um die Arbeitskultur und -umgebung zu verbessern. Ein Mitarbeiter, der seine Arbeit im Rahmen der Arbeitsschicht mehr als 4 Stunden durchführt, hat Anspruch auf Bereitstellung der Verköstigung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Mitarbeitern in allen Schichten entweder direkt auf der Arbeitsstelle oder in der unmittelbaren Nähe der Arbeitsstelle Verköstigung hauptsächlich durch Bereitstellung meiner warmen Mahlzeit einschließlich geeigneter Getränk zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber kann Mahlzeiten in eigener Verköstigungsanlage oder in einer Verköstigungsanlage anderes Arbeitsgebers oder über eine Person sicherstellen, die befugt ist, Verköstigungsdienstleistungen sicherzustellen. Wenn eine Arbeitsschicht mehr als 11 dauert, darf der Arbeitsgeber eine weitere warme Mahlzeit zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber trägt die Verköstigungskosten in der Höhe von mindestens 55 % des Mahlzeitpreises, jedoch für jede Mahlzeit maximal 55 % des Kostgeldes, das bei Geschäftsreisen in Dauer von 5 bis 12 Stunden gewährt wird. Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, für Heben oder Erhöhen der Qualifikation seiner Arbeitnehmer zu sorgen und er ist auch verpflichtet, auch anderen Pflichten hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsbedingungen für

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Frauen und Männer, die sich um Kinder kümmern, sowie weiteren sich aus dem Arbeitsgesetzbuch ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

• Der Mindestlohn, Überstundenzuschlag, Einkommenserstattung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Krankenleistungen Im Gegensatz zu Österreich, ist in der Slowakei, ein Mindestlohn gesetzlich festgelegt und beträgt nach der Durchführungsverordnung der Regierung 337,70 € (gültig ab 1. Januar 2013). Der Mindeststundenlohn beträgt 1,941 €. Er gilt für Mitarbeiter in Vollzeit mit einem Monatsgehalt. Im Falle von Teilzeitarbeitsverträgen wird der Mindestlohn gleichteilend gekürzt. Ein Arbeitgeber, bei dem Belohnung seiner Arbeitnehmer nicht durch einen Betriebskollektivvertrag vereinbart wurde, ist verpflichtet, einem Arbeitnehmer den Lohn im Betrag von mindestens minimalem Lohnanrecht zu leisten, das für die Arbeitsaufwandsstufe entsprechender Arbeitsstelle festgesetzt ist. Koeffizienten für verschiedene Arbeitsaufwandsstufen sind durch das Arbeitsgesetzbuch im Betrag von Einfachen bis Zweifache des Mindestlohnes festgestellt. Für Überstunden gehört dem Mitarbeiter erreichter Lohn und eine Lohnbegünstigung im Betrag von mindestens 25 % seines Durchschnittseinkommens, im Falle eines Arbeitnehmers, der gefährliche Arbeit vornimmt, beträgt die Lohnbegünstigung 35 % seines Durchschnittseinkommens. Anstatt der Lohnbegünstigung für Überstunden darf zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart werden, für die abgearbeiteten Überstunden durch den Arbeitnehmer einen Ersatzurlaub im Umfang der abgearbeiteten Überstunden in Anspruch zu nehmen. Für einige Berufe (Führungskräfte, Mitarbeiter in kreativen oder methodischen Aktivitäten, Manager etc.). darf eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden, dass im Lohnbetrag auch eventuelle Überstunden, jedoch maximal 150 Stunden pro Kalenderjahr, enthalten werden. In diesen Fällen gehört dem Arbeitnehmer weder Lohn, noch Lohnbegünstigung, noch Ersatzurlaub. Für Einkommensersatz bei einstweiliger Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld s. Kapitel „Gehalt im Falle der Krankheit“.

Beendigung von Arbeitsverhältnis, KündigungJede Beschäftigung nach slowakischen Rechtsvorschriften kann wie folgt gekündigt werden:- durch eine Vereinbarung, - durch eine Kündigung, - durch eine sofortige Beendigung und - durch eine Beendigung während der Prüffrist.

Ein auf bestimmten Zeitabschnitt vereinbartes Arbeitsverhältnis endet durch Ablaufen des vereinbarten Zeitabschnittes. Durch den Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.

Wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, wird das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt beendigt. Die Vereinbarung über Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich abgeschlossen werden und im Falle, dass das Arbeitsverhältnis wegen eines genau spezifiziertes Grundes (weil der Arbeitsgeber seine Gesellschaft auflöste oder verlegte und der Arbeitnehmer mit der Änderung der vereinbarten Arbeitsstelle nicht einverstanden ist; oder der Arbeitnehmer überflüssig wird; oder der Arbeitnehmer in Hinsicht auf seinen Gesundheitszustand langfristig seine Befähigung verlor, bisherige Arbeit weiter vorzunehmen oder er die Arbeit wegen seiner Berufskrankheit oder Bedrohung durch die Berufskrankheit nicht mehr durchführen darf) beendet wird oder wenn es durch den Arbeitnehmer verlangt wird, müssen in der Vereinbarung auch die Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeführt werden.

Das Arbeitsverhältnis kann durch eine Kündigung durch beide Parteien, durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer beendet werden. Die Kündigung muss schriftlich erstellt und anderer Partei ausgehändigt werden, sonst ist sie ungültig. Der Arbeitgeber darf eine Kündigung dem Arbeitnehmer nur aus im Arbeitsgesetzbuch angegebenen Gründen geben und der Grund der Kündigung muss so spezifiziert werden, dass er nicht mit einem anderen Grund zu verwechseln wäre, sonst ist die Kündigung ungültig. Der Grund für die Kündigung kann nicht nachträglich geändert werden. Das Arbeitsverhältnis endet im Falle der

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Kündigung durch Ablaufen der Kündigungsfrist, die mindestens ein Monat dauert, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr dauerte, beträgt die Kündigunsfrist mindestens zwei Monate. Wenn jedoch eine Kündigung dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aus einem der folgenden Gründen gegeben wurde:

- Der Arbeitgeber oder ein Teil davon wird erloschen oder verschoben und der Mitarbeiter ist nicht mit der Änderung der vereinbarten Arbeitsstelle einverstanden.

- Der Mitarbeiter wurde überflüssig in Hinsicht auf die schriftliche Entscheidung des Arbeitgebers oder eines entsprechenden Organs über Änderung seiner Aufgaben, technische Ausstattung oder Reduzierung des Arbeitnehmerstandes mit dem Ziel, Arbeitseffektivität sicherzustellen oder andere Organisationsänderungen durchzuführen.

- Der Mitarbeiter verlor in Hinsicht Bezug auf seine Gesundheit nach einem ärztlichen Gutachten langfristig seine Befähigung vorherige Arbeit durchzuführen.

Die Kündigungsfrist ist länger und zwar mindestens:

- 2 Monate, wenn das Arbeitsverhältnis zum Tage der Kündigungsaushändigungmindestens 1 Jahr und weniger als 5 Jahre dauerte,

- 3 Monate, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre dauerte.

Falls die Kündigung durch den Arbeitnehmer gegeben wird, dessen Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber zum Tage der Kündigungsaushändigung mindestens ein Jahr dauerte, beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. Der Arbeitnehmer darf dem Arbeitgeber eine Kündigung aus jedem Grund oder grundlos geben.

Die Kündigungsfrist beginnt ab erstem Tag des Kalendermonates abzulaufen, das nach der Aushändigung der Kündigung folgt und endet durch Ablaufen des letzten Tages des entsprechenden Kalendermonates.

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Kündigung in der Schutzfrist geben, z. B.: - Im Zeitabschnitt, wenn der Arbeitnehmer zeitweilig krankgeschrieben (arbeitsunfähig) wegen einer

Krankheit oder Unfall ist, falls er diese Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich nicht bewirkte oder unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss oder Einfluss durch psychotropischen Stoffen nicht verursachte,

- Wenn eine Arbeitnehmerin schwanger ist, Mutterurlaub oder Elternurlaub in Anspruch nimmt, oder wenn sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer u mein Kind kümmern, das jünger als 3 Jahre ist,

- Im Zeitabschnitt, wenn ein Arbeitnehmer langfristig zur Ausübung einer öffentlichen Funktion freigegeben ist,

- Im Zeitabschnitt, wenn ein in Nachtschicht arbeitender Arbeitnehmer nach einem ärztlichen Gutachten für untüchtig zur Nachtarbeit erklärt ist.

Das Arbeitsgesetzbuch regelt auch Ausnahmen aus diesem Verbot.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung nur selten kündigen, und zwar in einer durch das Gesetz festgelegten Frist und erst dann, wenn der Arbeitnehmer: - Für einen absichtlichen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, - Schwerwiegend Arbeitsdisziplin verletzte. Der Arbeitsgeber darf das Arbeitsverhältnis mit einer schwangeren Mitarbeiterin, mit Mitarbeiterin im Mutterschafts- oder Elternurlaub, mit alleinstehender Mitarbeiterin/alleinstehendem Mitarbeiter, die/der sich um ein Kind jünger als 3 Jahre kümmert oder Mitarbeiter/Mitarbeiterin, die/der sich um eine nahestehende Person mit schwerer Gesundheitsbehinderung kümmert, nicht kündigen.

Auch der Arbeitnehmer darf das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn - Er nach einem ärztlichen Gutachten seine Arbeit ohne ernsthafte Bedrohung seiner Gesundheit nicht

ausführen kann und der Arbeitgeber ihn auf eine andere, für ihn geeignete Arbeitsstelle innerhalb von 15 Tagen ab Vorlage dieses Gutachtens versetzte,

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- Ihm der Arbeitgeber seinen Lohn, Lohnersatz, Reisekostenersatz, Bereitschaftsersatz, Einkommensersatz bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit oder ein Teil davon innerhalb von 15 Tagen nach Ablaufen ihrer Fälligkeiten nicht auszahlte,

- Sein Leben oder seine Gesundheit unmittelbar bedroht ist.

Vertretung der Arbeitnehmer (Gewerkschaften, Streike) Arbeitnehmer dürfen an Gestaltung und Verhandlung der Arbeitsbedingungen über entsprechenden Gewerkschaftskörper, Arbeitnehmerrat oder Arbeitnehmervertrauten teilnehmen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ihre Tätigkeit auf Arbeitsstellen zu ermöglichen. Der Gewerkschaftskörper schließt mit dem Arbeitgeber einen Kollektivvertrag ab, der Arbeitsbedingungen einschließlich Lohn- und Beschäftigungsbedingungen vorteilhafter regelt, als sie durch das Arbeitsgesetzbuch oder durch eine andere arbeitsrechtliche Vorschrift geregelt werden. Der Arbeitnehmerrat kann bei einem Arbeitgeber tätig sein, der mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei einem Arbeitsgeber, der weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, darf ein Arbeitsnehmervertraute tätig sein.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben Recht auf Kollektivverhandlung; im Falle des Widerspruches der Interessen haben die Arbeitnehmer Recht auf Streik und die Arbeitgeber haben Recht auf eine Sperre. Arbeitgeber ist verpflichtet, Abwesenheit eines Arbeitnehmers auf der Arbeitsstelle während der Zeit seiner Teilnahme an Streik zu entschuldigen; solcher Arbeitnehmer ist weder für Lohn noch für Lohnersatz berechtigt. Eine Teilnahme an Streik nach der Rechtsgültigkeit der Gerichtsentscheidung über Streikgesetzlosigkeit wird für unentschuldigte Abwesenheit solches Arbeitnehmers auf der Arbeitsstelle gehalten.

Was durch die EU geregelt wird

Europäisches ArbeitsrechtAuf dem EU-Niveau erstreckt sich das Arbeitsrecht auf zwei Hauptgebiete:

- Arbeitsbedingungen, zu den Arbeitszeit, Teilarbeitszeit und Arbeitsverhältnis für eine feste Laufzeit, sowie Senden der Arbeitnehmer ins Ausland gehören,

- Erteilung von Auskünften den Arbeitnehmern und Konsultationen mit Arbeitnehmern in Falle der Massenkündigungen oder Umsetzung der Betriebe,

In diesen Gebieten nimmt die EU Rechtsvorschriften an, durch die Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen und Beschäftigung, Erteilung der Informationen und Konsultationen mit ihnen festgesetzt werden, und die Mitgliedstaaten arbeiten diese in inländischen Rechtsvorschriften ein und wenden sie an, wodurch ein vergleichbares Niveau des Schutzes Ihrer Rechte und Verpflichtungen im Rahmen der gesamten EU garantiert werden.

Rechtgewalt in Sachen eines Arbeitsstreitigkeiten Wenn eine Arbeitsstreitigkeit eine innenstaatliche Dimension hat, reicht es, ein zuständiges Gericht zu finden. Jeder Mitgliedstaat verfügt im Zusammenhang mit der Rechtgewalt über andere Regeln, die Verteilung der Zuständigkeit unter Gerichten auf seinem Gebiet bestimmen. Wenn eine Arbeitsstreitigkeit eine internationale oder grenzüberschreitende Dimension hat, müssen Sie rausfinden, welcher Staat und welches Gericht zuständig (verfügen über Rechtgewalt) sind. Es gilt im Sinne von EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dass in einigen Vertragsbeziehungen, die durch ein ausgeprägtes Ungleichgewicht der Macht zwischen den Vertragsparteien charakterisiert sind, wie Angelegenheiten, die sich auf Arbeitsverträge erstrecken, wird die schwächere Partei für die Partei gehalten wird, die einen Sonderschutz braucht. Im Allgemeinen darf die schwächere Partei (Arbeitnehmer) nur im Staat angeklagt werden, wo sie ihren Dauerwohnort hat. Auf der anderen Seite darf die stärkere Partei (Arbeitgeber) unter bestimmten Umständen auch im Mitgliedstaat angeklagt werden, wo der Arbeitnehmer seinen Dauerwohnort hat oder wo er seine Arbeit vornimmt und wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht nur in einem Staat vornimmt oder gewöhnlich nicht nur in einem Staat vornahm, darf der Arbeitgeber auch im Staat seines Sitzes angeklagt werden.

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Von diesen Regeln darf nur durch eine Vereinbarung über Wahl der Rechtgewalt abgekommen werden, die nach der Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen wurde, oder durch eine Vereinbarung, die dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine Verhandlung auf anderen als obengenannten Gerichten anzufangen.

Situation in der Slowakei

Arbeitsvertrag Ein Arbeitsverhältnis wird auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gegründet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer zuzustellen. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer folgendes zu vereinbaren: - Art der Arbeit, für die der Arbeitnehmer angestellt wird, - Ort der Arbeitsdurchführung , - Tag des Arbeitseintrittes, - Lohnbedingungen, falls sie nicht im Kollektivvertrag festgestellt sind.

Vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer mit Rechten und Verpflichtungen bekanntzumachen, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, sowie mit Arbeits- und Lohnbedingungen, unter den die Arbeit durchzuführen ist.

Wenn im Arbeitsvertrag die Dauer der Beschäftigung nicht ausdrücklich festgesetzt wird oder wenn ein Arbeitsverhältnis auf eine feste Zeit nicht schriftlich vereinbart wird, handelt es sich dabei um ein Arbeitsverhältnis für eine unbestimmte Zeit. Das für eine feste Zeit vereinbarte Arbeitsverhältnis darf höchstens für zwei Jahre festgemacht werden und ist im Rahmen von zwei Jahren maximal zweimal verlängert oder wiederholt vereinbart werden.

Der Arbeitgeber hat Recht, vom Arbeitsvertrag in folgenden Fällen zurückzutreten: - Wenn der Arbeitnehmer den Dienst am vereinbarten Tag ohne jedes Arbeitshindernis nicht antritt, - Wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen den Arbeitgeber über Arbeitshindernis nicht

informiert, das ihn bei dem Dienstantritt am vereinbarten Tag des Antrittes hindert, oder - Wenn der Arbeitnehmer nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages rechtkräftig für eine absichtliche

Straftat verurteilt wurde. Der Arbeitgeber darf in solchen Fällen von Vertrag spätestens bis Anfang der Arbeitsausübung durch den Arbeitnehmer zurückzutreten. Das Zurücktreten vom Vertrag muss schriftlich vorgenommen werden, sonst ist es ungültig.

Zur Erfüllung der gelegentlichen Aufgaben darf der Arbeitgeber ausnahmsweise mit physischen Personen sogenannte Vereinbarungen über Arbeiten, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses durchzuführen sind, wie folgt schließen: - Vereinbarung über Durchführung einer Arbeit (im Umfang von maximal 350 Stunden in einem

Kalenderjahr) - Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit (im Umfang von maximal 10 Stunden pro Woche), - Vereinbarung über Ferienarbeit der Studenten (im Umfang von maximal 20 Stunden pro Woche

durchschnittlich).

Arbeitszeit Die durch Gesetz festgestellte Arbeitszeit in der Slowakischen Republik beträgt höchstens 40 Stunden pro Woche. In Abhängigkeit von Betriebstyp beträgt normale Arbeitszeit von 37 und eine halbe Stunde bis 40 Stunden pro Woche. Arbeitnehmer arbeiten gewöhnlich 5 Tage pro Woche. Die Durchschnittsarbeitszeit eines Arbeitnehmers einschließlich der Überstunden darf nicht 48 Stunden pro Woche überschreiten.

Arbeitspausen und Ruhezeiten

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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, eine Arbeitspause zur Erholung und Essen zu bieten, die 30 Minuten dauert. Falls es sich um Arbeiten handelt, die nicht zu unterbrechen sind, muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Ruhe- und Essenszeit ohne Unterbrechung des Betriebes sicherzustellen. Ruhe- und Essenspausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Das Arbeitsgesetzbuch regelt auch folgendes: - Ununterbrochene Ruhe und zwar in Dauer von 12 nacheinander folgenden Stunden innerhalb von 24

Stunden, - Ununterbrochene Ruhe in einer Woche und zwar während 2 nacheinander folgenden Tagen, die auf

Samstag und Sontag oder Sontag und Montag fallen müssen, - Arbeit während den Ruhetagen, - Nachtarbeit, - Überstunden, die dem Arbeitnehmer im Umfang von maximal 150 Stunden in einem Kalenderjahr

angeordnet werden darf.

Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes Allgemeine Grundsätze und Grundbedingungen zur Sicherstellung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zur Ausschließung der Gefahren und Faktoren, die Entstehung der Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und anderer Gesundheitsbeschädigungen bei der Arbeit bedingen, werden durch das Gesetz Nr. 124/2006 Slg. über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit geregelt. Im Interesse der Sicherstellung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, z. B.: - sicherzustellen, dass die Arbeitsstellen, Arbeitsmittel, Arbeits- oder Herstellungsvorgänge, Anordnung

der Arbeitsstellen und Organisierung der Arbeit die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht bedrohen,

- interne Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu erlassen und Anweisungen zur Sicherstellen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit auszugeben,

- die Arbeitnehmer zur Arbeitsausübung mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand, hauptsächlich auf Beurteilungsergebnis ihrer Gesundheitsbefähigung zur Arbeit beizuordnen und nicht zu erlauben, dass sie die Arbeiten durchführen, die ihrem Gesundheitszustand, hauptsächlich dem Beurteilungsergebnis ihrer Gesundheitsbefähigung zur Arbeit, ihren Fähigkeiten, für den sie keinen angeforderten Alter, keine Qualifikationsvoraussetzungen und keine Nachweise über Fachbefähigung nach Rechtsvorschriften haben, nicht entsprechen.

- den Arbeitnehmern Arbeitspausen aus dem Gründe der Sicherheit und des Gesundheitsschurzes bei der Arbeit zu bieten,

- kostenlos den Arbeitnehmern Arbeitskleidung und- Beschulung zu bieten, falls sie in einer Umgebung arbeiten, in der Kleidung oder Beschulung einer außerordentlichen Abnutzung oder Verschmutzung unterliegen,

- den Arbeitnehmern Trinkkur zu bieten, falls es zum Schutz ihrer Leben oder ihrer Gesundheit notwendig ist, und Wasch-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen, zur Sicherstellung der Körperhygiene notwendig sind.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber Entstehung folgender Ereignisse bekanntzugeben: - Arbeitsunfall, der er erlitten hat, falls solches Bekanntgeben durch seine Gesundheitszustand möglich

ist, - ein anderer Unfall oder Todesfall, der nicht als Nachfolge des Arbeitsunfalles entstand, falls er sich auf

der Arbeitsstelle oder in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers herausgebildet. - Ein gefährliches Ereignis oder unmittelbare Bedrohung eines schwerwiegenden Industrieunfalles. Die Mitteilungsverpflichtung in Hinsicht auf solches Ereignis gilt auch für Personen, die Zeugen dieses Ereignisses waren.

Probefrist

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Im Arbeitsvertrag kann eine Probefrist vereinbart werden, die höchstens drei Monate dauern darf. Die Probefrist muss schriftlich besprochen werden, sonst ist sie ungültig. Es ist nicht möglich, diese Probefrist zu verlängern und es ist auch nicht möglich, sie in wiederholt abgeschlossenen Arbeitsverträgen auf feste Zeit zu vereinbaren. Die Probefrist wird um die Zeit der Arbeitshindernisse auf der Seite des Arbeitnehmers verlängert. Innerhalb von der Probefrist darf jede der Vertragsparteien (der Arbeitnehmer, sowie der Arbeitgeber) das Arbeitsverhältnis aus jeden Grund oder grundlos schriftlich zu kündigen. Schriftliche Mitteilung über Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von der Kündigunsfrist ist der anderen Vertragspartei in der Regel mindestens drei Tage vor dem Tag zuzustellen, wann das Arbeitsverhältnis enden sollte.

Mindestlohn und Lohn Ein Lohn darf nicht niedriger sein als Mindestlohn, der in der Slowakischen Republik durch Gesetz und durch Durchführungsverordnung festgesetzt ist. Der Mindestlohnbetrag wird aus dem Betrag des Durchschnittslohnes der Arbeitnehmer für vorheriges Jahr mit Hilfe von einem Koeffizient abgeleitet, über das die Vertreter der Arbeitgeberverbande, der Gewerkschaftsverbande und der Regierung verhandeln. In auf dem Niveau der Branchen abzuschließenden Kollektivverträgen (Kollektivverträge höherer Stufe), sowie auf dem Betriebsniveau zwischen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer kann einen höheren Mindestlohn vereinbart werden.

Der Mindestmonatslohn in der Slowakei beträgt 337,70 EUR (gültig ab 1. Januar 2013). Der Betrag des Mindeststundenlohnes ist 1,941 EUR. Er gilt für Vollzeit-Arbeitnehmer mit monatlichem Lohn. Im Falle der Teilzeit-Arbeitnehmer wird er aliquot gekürzt.

Die Lohnbedingungen werden zwischen dem Arbeitgeber und entsprechendem Gewerkschaftsorgan im Kollektivvertrag oder dem Arbeitnehmer im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart. Falls die Belohnung nicht im Kollektivvertrag vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer auf einen Lohn nach den Belohnungsbedingungen, die im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Ein Arbeitgeber, bei dem die Belohnung nicht im Kollektivvertrag vereinbart wurde, ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn im Betrag von mindestens Mindestlohnanspruch zu bieten, der für diese Stufe der Arbeitsaufwand entsprechender Arbeitsstelle festgesetzt ist. Koeffizienten für einzelne Stufen der Arbeitsaufwand werden durch das Arbeitsgesetzbuch von Einfachen bis Zweifache des Mindestlohnes festgesetzt.

Durch das Arbeitsgesetzbuch werden auch folgenden Angelegenheiten geregelt: - Lohn für Überstunden (mindestens im Betrag von 25 % des Durchschnittseinkommens), - Lohn und Lohnersatz für Ruhetage, - Lohnbegünstigung für Nachtarbeit, - Lohnkompensation für erschwerte Ausübung der Arbeit (für Arbeit in der Umgebung, wo chemische,

krebsbildende, Mutagene, biologische oder physikalische Faktoren – Vibrationen, Lärm, Staub) einwirken.

Der Lohn ist hintenan für einen monatlichen Zeitabschnitt und zwar spätestens bis Ende des folgenden Kalendermonates fällig, falls nichts anderes im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

13. und 14. Lohn Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf 13. und 14. Lohn. Diese Art der Leistungen in Geld wird durch das Arbeitsgesetzbuch nicht geregelt, sie darf jedoch zum Teil der Vereinbarung im Arbeitsvertrag werden. Den 13. Lohn bekommen ungefähr 19 % der Arbeitnehmer in der Slowakischen Republik.

Lohn im Falle der Krankheit Während der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalles ist der Arbeitgeber verpflichtet Abwesenheit des Arbeitnehmers auf der Arbeitsstelle zu entschuldigen. Im Wenn ein Arbeitnehmer zeitweilig wegen einer Krankheit oder eines Unfalles krankgeschrieben ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, während erster 10 Tage der Arbeitsunfähigkeit, dem Arbeitnehmer einen Einkommensersatz wie folgt auszuzahlen:

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- seit 1. bis 3. Tage der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit: 25 % der täglichen Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers,

- seit 4. bis 10. Tage der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit: 55 % der täglichen Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers.

Falls die Arbeitsunfähigkeit länger als 10 Kalendertage dauert, ist es notwendig, eine Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der entsprechenden Niederlassung der Sozialversicherung zuzustellen, die seit 11. Tage Krankengeld (soziale Leistung)auszahlt. Das Krankengeld darf höchstens innerhalb 52 Wochen ausgezahlt werden und es beträgt 55% der täglichen Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers, wobei es auf Tagesbasis ausgezahlt wird.

Urlaub Dem Arbeitnehmer entsteht ein Anspruch auf Urlaub nach dem Arbeitsgesetzbuch wie folgt: - Urlaub für ein Kalenderjahr oder ein aliquotes Kalenderjahrteil, - Urlaub für abgearbeitete Tage, - Zusatzurlaub.

Einen Anspruch auf Urlaub für ein Kalenderjahr oder ein aliquotes Kalenderjahrteil hat ein Arbeitnehmer, der während dem ununterbrochenen Zeitraum der Arbeitsverhältnisdauer bei demselben Arbeitgeber eine Arbeit mindestens 60 Tage in einem Kalenderjahr durchführte. Wenn einem Arbeitnehmer Anspruch weder auf Urlaub noch auf einen aliquoten Urlaubsteil entsteht, weil er in entsprechendem Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber wenigstens 60 Tage nicht abarbeitete, gehört ihm einen Urlaub für abgearbeitete Tage in Dauer von 1/12 des Urlaubes für eine Kalenderjahr für jede 21 abgearbeiteten Tage in entsprechendem Kalenderjahr.

Das Urlaub-Grundausmaß beträgt mindestens vier Wochen. Der Urlaub eines Arbeitnehmers, der bis Ende des entsprechenden Kalenderjahres mindestens 33 Jahre alt wird, beträgt mindestens fünf Wochen. Der Urlaub eines Schuldirektors, eines Direktors einer speziellen Erziehungsanlage und ihrer Vertreter, eines Lehrers, eines pädagogischen Assistenten, eines Meisters der Facherziehung und eines Erziehers dauerst mindestens acht Wochen in einem Kalenderjahr.

Anspruch auf Zusatzurlaub (eine Woche oder ein aliquoter Teil davon) hat ein Arbeitnehmer, der das ganze Jahr unter Tage bei Gewinnung der Mineralen oder bei dem Tunnel- oder Stollenvortreib vornimmt und ein Arbeitnehmer, der außerordentlich schwere oder gesundheitsschädliche Arbeiten vornimmt.

Dem Arbeitnehmer gehört für einen in Anspruch genommenen Urlaub ein Lohnersatz im Betrag seines Durchschnittseinkommens.

Verpflichtung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit anzumelden Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nach § 144 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuches dem Arbeitgeber dieses Arbeitshindernis mitzuteilen. Der Arbeitnehmer informiert den Arbeitnehmer über Entstehung und Dauer eines Arbeitshindernisses (entweder mündlich mit nachfolgender Zustellung des Nachweises über Arbeitsunfähigkeit oder der Nachweis über Arbeitsunfähigkeit wird sofort zugestellt) und zwar ohne überflüssige Verzögerung. Der Begriff „ohne überflüssige Verzögerung“ ist in manchen Fällen in der Arbeitsordnung oder im Kollektivvertrag spezifiziert, wo in der Regel eine Frist (Anzahl der Arbeitsstage) festgesetzt wird, innerhalb von der eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer anzumelden ist, sowie den die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit bestätigenden Nachweis dem Arbeitgeber zuzustellen ist.

Pflege eines Familienmitglieds Der Arbeitgeber je verpflichtet dem Arbeitnehmer Arbeitsbefreiung nach § 141 Absatz 2 Buchstabe c) des Arbeitsgesetzbuches wegen Begleitung eines Familienmitgliedes in eine medizinische Anlage zur Untersuchung oder Behandlung nach einer unerwarteten Erkrankung oder einem unerwarteten Unfall und zur einen vorausgeplanten Untersuchung, Behandlung oder Therapie zu bieten. Die Arbeitsbefreiung mit Lohnersatz wird nur einem Mitarbeiter und für einen unausbleiblich notwendiger Zeitabschnitt, jedoch höchstens sieben Tage in

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einem Kalenderjahr, falls solche Begleitung unvermeidlich ist und die obengenannten Handlungen nicht außerhalb der Geschäftszeit durchzuführen sind.

Kündigungsfrist Eine Kündigung ist eine einseitige Äußerung der Wille, die auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gerichtet wird. Der Arbeitgeber, wie auch der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden. Durch Aushändigung der Kündigung endet das Arbeitsverhältnis noch nicht. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses findet erst durch Ablaufen der Kündigungsfrist statt. Das Arbeitsgesetzbuch stuft die Dauer der Kündigungsfrist je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dem Arbeitgeber ein. Die Grundkündigungsfrist beträgt ein Monat. Das gilt nur für Arbeitnehmer, die bei dem entsprechenden Arbeitgeber kürzer als ein Jahr arbeiten. Im Falle der Arbeitnehmer, die bei dem Arbeitgeber mindestens ein Jahr und höchstens für Jahre arbeiten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Wenn die Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber mehr als fünf Jahre arbeiten, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Das gilt für Arbeitnehmer, den der Arbeitgeber Kündigung wegen Auflösung oder Umzug des Arbeitgebers oder des Arbeitgeberteiles, Überflüssigkeit eines Arbeitnehmers oder Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer deswegen nicht fähig ist, langfristig seine bisherige Arbeit vorzunehmen. Eine durch den Arbeitgeber gegebenen Kündigung aus anderen Gründen ermöglicht eine zwei monatliche Kündigung des Arbeitnehmers. In diesem Falle muss jedoch der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr bei dem Arbeitgeber abarbeiten. Für Arbeitnehmer, die sich entscheiden, ihr Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu beenden, beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate, wenn sie bei dem Arbeitsgeber mindestens ein Jahr abarbeiteten. Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch weniger als ein Jahr dauerte, beträgt die Kündigungsfrist ein Monat. Die durch Gesetz vorgeschriebene Länge der Kündigungsfrist ist eine minimale Kündigunsfrist. Es ist möglich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als durch das Gesetz vorgeschrieben ist, zu vereinbaren. Die Kündigungsfrist beginnt ab erstem Tag des Kalendermonates abzulaufen, das nach der Aushändigung der Kündigung folgt und endet durch Ablaufen des letzten Tages des entsprechenden Kalendermonates.

Allgemeiner Kündigungsschutz, ungültiges Beendigen des Arbeitsverhältnisses Allgemeiner Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer ist durch Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches festgesetzt. Der Arbeitgeber darf eine Kündigung dem Arbeitnehmer nur aus Gründen, die im Gesetz festgesetzt sind. der Grund der Kündigung muss so spezifiziert werden, dass er nicht mit einem anderen Grund zu verwechseln wäre, sonst ist die Kündigung ungültig. Der Grund für die Kündigung kann nicht nachträglich geändert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die durch ihn dem Arbeitnehmer gegebenen Kündigung mit den Vertretern der Arbeitnehmer zu besprechen. Der Vertreter der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegebene Kündigung innerhalb von sieben Tagen ab Tag der Aushändigung schriftlicher Anforderung mit dem Arbeitgeber zu besprechen. Ungültigkeit der Kündigung darf entweder durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer bei einem Gericht innerhalb von wie Monaten ab Datum, wann das Arbeitsverhältnis enden sollte, angefochten werden.

Sonderkündigungsschutz Für bestimmte Gruppen der Personen gibt es einen Sonderkündigungsschütz. Der Arbeitgeber darf keinem Arbeitnehmer Kündigung geben, wenn sich er im Schutzzeitabschnitt befindet ,wenn der Arbeitnehmer für zeitweilig arbeitsunfähig wegen einer Krankheit oder eines Unfalles, wenn er zur Ausübung eines außerordentlichen Dienstes im Krisenzeitabschnitt berufen ist, im Zeitabschnitt wenn eine Arbeitnehmerin schwanger ist, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Mutterschaftsurlaub oder Elternurlab in Anspruch nimmt, wenn sich eine alleinstehende Arbeitnehmerin oder alleinstehender Arbeitnehmer um ein Kind im Alter von weniger als 3 Jahre kümmert, wenn ein Arbeitnehmer langfristig für Ausübung einer öffentlichen Funktion freigegeben ist, wenn ein in der Nacht arbeitender Arbeitnehmer nach einem ärztlichen Gutachten zeitweilig unfähig für Nachtarbeit erklärt ist. Einem gesundheitlich behinderten Arbeitnehmer darf durch den Arbeitgeber eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Amtes der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der gegeben werden. Die Zustimmung ist nicht mehr nötig, wenn solche Kündigung einem Arbeitnehmer gegeben wird, der bereits das Rentenalter erreichte oder wenn sie aus in § 63 Absatz 1 Buchstaben a) und e)

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angegebenen Gründen gegeben ist. Eine durch den Arbeitnehmer dem jugendlichen Arbeitnehmer gegebene Kündigung muss dem gesetzlichen Vertreter des jugendlichen Arbeitnehmers bekanntgegeben. Wenn ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des jugendlichen Arbeitnehmers enden sollte, ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Äußerung seines gesetzlichen Vertreters anzufordern. Der Arbeitgeber darf einem Mitglied entsprechendes Gewerkschaftsorgans einem Mitglied des Arbeitnehmerrates oder einem Arbeitnehmervertrauten Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der Vertreter der Arbeitnehmer.

AbfindungDas Arbeitsgesetzbuch setzt Gleichlauf der Kündigungsfrist und der Abfindung unter Berücksichtigung der Tatsache fest, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Vereinbarung oder Kündigung aus in § 63 Absatz l Buchstabe a) oder Buchstabe b) angegebenen Gründen beendet wurde oder aus dem Grunde, dass ein Arbeitnehmer in Hinsicht auf seinen Gesundheitszustand nach ärztlichen Gutachten langfristig Befähigung verlor, seine bisherige Arbeit durchzuführen. Der Arbeitnehmer, bei dem sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer durch den Arbeitgeber aus obengenannten Gründen gegebenen Kündigung endet, ist berechtigt, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Mindestabfindungsbetrag zu bekommen. a) ein durchschnittlicher Monatslohn, wenn das Arbeitsverhältnis minimal zwei Jahre und weniger als fünf Jahre dauerte, b) Zweifache des durchschnittlichen Monatslohnes, wenn das Arbeitsverhältnis minimal fünf Jahre und weniger als zehn Jahre dauerte, c) Dreifache des durchschnittlichen Monatslohnes, wenn das Arbeitsverhältnis minimal zehn Jahre und weniger als zwanzig Jahre dauerte, d) Vierfache des durchschnittlichen Monatslohnes, wenn das Arbeitsverhältnis minimal zwanzig Jahre

Der Arbeitnehmer, bei dem sein Arbeitsverhältnis durch eine Vereinbarung endet, ist berechtigt, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Mindestabfindungsbetrag zu bekommen. a) ein durchschnittlicher Monatslohn, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als zwei Jahre dauerte, b) Zweifache des durchschnittlichen Monatslohnes, wenn das Arbeitsverhältnis minimal zwei Jahre und weniger als fünf Jahre dauerte, c) Dreifache des durchschnittlichen Monatslohnes, wenn das Arbeitsverhältnis minimal fünf Jahre und weniger als zehn Jahre dauerte, d) Vierfache des durchschnittlichen Monatslohnes, wenn das Arbeitsverhältnis minimal zehn Jahre und weniger als zwanzig Jahre dauerte, e) Fünffache des durchschnittlichen Monatslohnes, wenn das Arbeitsverhältnis minimal zwanzig Jahre dauerte.

Arbeitslaufzettel Nach dem Beendigen des Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitsnehmer eine Bestätigung über den Beschäftigung, wo folgende Angaben anzuführen sind: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Art der durchgeführten Arbeit, ob Lohnabzüge aus dem Lohn des Arbeitnehmer vorgenommen werden, für wen, in welchem Betrag und in welcher Reihenfolge die Forderung ist, für die Abzüge durchgeführt werden, Angaben über gebotenen Lohn für durchgeführte Arbeit, über gebotene Lohnersätze, über Lohnersatz für Bereitschaftszeit, abgezogene Steuervorschüsse und weitere Tatsachen, die zur jährlichen Abrechnung der Steuervorschüsse aus abhängiger Tätigkeit und Funktionsnutzen und zur Berechnung der Arbeitslosenhilfe, Angabe über Arbeitsverhältnisverbleiben während einer festen Zeit, nach Ablegen der Abiturprüfung, oder einer Schlussprüfung oder nach dem Beenden des Studiums oder Vorbereitung auf Beruf einschließlich der Angabe darüber, wann der Zeitabschnitt endet(§ 53 Absatz 2), und Angebe über Gewährung des Abschiedsgeldes nach § 76a.

Gewerkschaftsorganisationen Die Verfassung der Slowakischen Republik garantiert das Bürgerrecht, sich frei zu vereinigen, um wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Bürger zu schützen. Die Gewerkschaftsorganisationen entstehen unabhängig vom und es ist nicht gestattet, ihre Zahl und ihre Aktivitäten zu beschränken oder einige der Gewerkschaftsorganisationen in einem Betrieb zu bevorzugen mit Ausnahme von Fällen, wenn es sich dabei um Maßnahmen handelt, die unvermeidlich für den Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung

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oder der Rechte und der Freiheiten anderen sind. Ein Gewerkschaftsorgan ist ein Organ einer Gewerkschaftsorganisation.

Die Gewerkschaft ist nach dem Nr. 83/1990 Slg. eine Vereinigung von Bürgern, die durch das Innenministerium registriert wird, wodurch sie eine Rechtssubjektivität erwirbt. Sie ist eine juristische Person und Rechte und Verpflichtungen ihrer Mitglieder werden durch die Satzungen der Vereinigung, d. h. der Gewerkschaftsorganisation geregelt. Das Grundrecht der Gewerkschaftsorganisation ist, mit dem Arbeitgeber kollektivweise zu verhandeln und einen Kollektivvertrag abzuschließen. Das Gewerkschaftsorgan schließt mit dem Arbeitgeber einen Kollektivvertrag ab, der Arbeitsbedingungen einschließlich der Lohnbedingungen und Beschäftigungsbedingungen, Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Beziehungen zwischen Arbeitgebern und ihrer Organisationen und einer Organisation oder mehrerer Organisationen vorteilhafter regelt, als das durch das Arbeitsgesetzbuch oder eine andere arbeitsrechtliche Vorschrift getan ist, falls das das Arbeitsgesetzbuch oder eine andere arbeitsrechtliche Vorschrift nicht ausdrücklich verbietet oder wenn sich aus ihren Bestimmungen nicht ergibt, dass keine Abweichung von ihnen möglich ist. Finden Sie bitte Gewerkschaftsorganisationen auf http://portal.ives.sk/registre/startodz.do.

Kammer, Zechen Es handelt sich dabei gewöhnlich um ständische juristischen Personen/Organisationen, deren Botschaft ist, berechtigte gesellschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder bei der Gestaltung der z. B. Gesundheits-, Wirtschafts- oder Sozialpolitik anzuwenden.

Slowakische Ärztekammer http://www.lekom.sk/Slowakische Kammer der Krankenschwestern und Hebammen / http://www.sksapa.sk/ Slowakische Architektenkammer http://new.komarch.sk/Slowakische Anwaltskammer https://www.sak.sk/blox/cms/deSlowakischen Gewerbekammer http://www.szk.sk/Slowakische Kammer der Wirtschaftsprüfer http://www.skau.sk/Slowakische Kammer der Bauingenieuren / http://www.sksi.sk/buxus/generate_page.php?page_id=102 Slowakische Kammer der Psychologen http://www.komorapsychologov.sk/skp/Slowakische Landwirtschafts- und Lebensmittelkammer http://www.sppk.sk/index.php?startImmobilienkammer der Slowakischen Republik http://www.realitnakomora.sk/

Vertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb Mit dem Ziel, zufriedenstellende und gerechte Arbeitsbedingungen sicherzustellen, nehmen Arbeitnehmer an Entscheidungstätigkeit des Arbeitgebers teil, die sich auf ihre ökonomische und soziale Interesse erstreckt und zwar entweder direkt oder über entsprechendes Gewerkschaftsorgan, entsprechenden Arbeitnehmerrat oder entsprechenden Arbeitnehmervertrauten. Vertreter der Arbeitnehmer arbeiten miteinander eng zusammen. Arbeitnehmer nehmen über entsprechendes Gewerkschaftsorgan, entsprechenden Arbeitnehmerrat oder entsprechenden Arbeitnehmervertrauten an Gestaltung der zufriedenstellenden und gerechten Arbeitsbedingungen durch Mitentscheidungstätigkeit, Verhandlung, Recht informiert zu sein und Kontrolltätigkeit teil. Arbeitnehmer sind berechtigt, über Vertreter der Arbeitnehmer seine sich aus arbeitsrechtlichen Beziehungen oder ähnlichen Arbeitsbeziehungen ergebenden Rechte geltend zu machen. Arbeitnehmer haben Recht auf Kollektivverhandlung nur über entsprechendes Gewerkschaftsorgan.

Bildung und Fachvorbereitung (weitere Bildung)Qualitätsgerechte Bildung und Fachvorbereitung sind für Europa unvermeidbar, wenn man eine Wissensgesellschaft entwickeln will und konkurrenzfähig im Rahmen der Weltwirtschaft bleiben will. Ein Arbeitgeber sorgt für Fortbildung oder Erhöhung der Qualifizierung der Arbeitnehmer. Ein Arbeitgeber verhandelt mit den Vertretern der Arbeitnehmer die auf Sorge für Qualifizierung der Arbeitnehmer, die auf Verbesserung und Erhöhung der Qualifizierung gerichtet ist. Einem Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis ohne Qualifikation antritt, stellt der Arbeitgeber den Erwerb der Qualifikation durch Einschulung oder Einlernen sicher Arbeitgeber je verpflichtet einen auf eine andere Arbeitsstelle oder auf eine andere Arbeitsart oder –weise versetzten Arbeitnehmer umzuschulen, wenn es unvermeidlich ist, hauptsächlich bei Änderungen der

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Arbeitsorganisation oder bei anderen Rationalisierungsmaßnahmen. Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet seine Qualifikation zur Durchführung der durch den Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeit andauernd zu erhöhen. Die Erhöhung der Qualifizierung bedeutet auch Aufrechthaltung und Erneuerung der Qualifizierung. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer aufzuerlegen, an weiterer Bildung mit dem Ziel, die Qualifizierung zu erhöhen, teilzunehmen. Eine Teilnahme an Bildung bedeutet eine Arbeitsdurchführung, für die der Arbeitnehmer berechtigt ist, einen Lohn zu erhalten. Der Arbeitgeber darf mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung abschließen, durch die der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer Erhöhung der Qualifizierung durch Gewährung der Arbeitsbefreiung, des Lohnersatzes und der Erstattung weiterer mit dem Studium verbundenen Kosten, zu ermöglichen und der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach dem Abschluss des Studiums für einen bestimmten Zeitabschnitt bei dem Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zu verbleiben oder die mit dem Studium dem Arbeitgeber entstandenen Kosten zu ersetzen und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis vor dem Abschluss des Studiums beendet.

Die Teilnahme an weiterer Bildung, durch die der Arbeitnehmer die durch Rechtsvorschriften festgesetzten Anforderungen erwirbt oder die für eine ordentliche Durchführung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt, stellt ein Arbeitshindernis auf der Seite des Arbeitnehmers dar. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer eine Arbeitsbefreiung und einen Arbeitsersatz im Betrag seines Durchschnittseinkommens gewähren, hauptsächlich wenn die vorausgesetzte Erhöhung der Qualifizierung im Zusammenhang mit dem Bedarf des Arbeitgebers ist. Als Erhöhung der Qualifizierung sind auch Qualifizierungserwerb und –Erweiterung.

Was sollten Grenzgänger wissen

Was für ein Arbeitsrechts sich auf mich bezieht Wenn Sie in einem Land arbeiten, aber in einem andren leben, in das Sie täglich (oder mindestens einmal pro Woche) zurückkehren, werden Sie nach dem EU-Recht für einen Grenzgänger gehalten. Als ein Grenzgänger (Arbeitnehmer oder einen Selbstständigen) haben Sie gleiches Recht auf Behandlung wie Bürger des Landes, in dem Sie arbeiten. Das erstreckt sich auf folgende Gebiete:

Grundleistungen – Krankengeld, Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld, Invalidenrente, Altersrente, Nachlassrente, Versicherung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Beiträge bei einem Todesfall, vorzeitige Altersrente und Familienbeihilfe.

Zusatzleistungen , die anderen Arbeitnehmer im Land zuerkannt werden, in dem Sie arbeiten - es handelt sich dabei um Reduzierung der Kosten bei Bahnreisen, Zusatzrenten, Beiträge zur Bildung, Zugang zu Bildungsinstitutionen, Arbeitslosegeld für Jugendlichen, die Arbeit suchen oder Parkkarten für behinderte Personen.

Unabhängig davon, ob Sie Staatsbürger des Landes sind, in dem Sie leben, haben Sie Recht in einem Land auch dann zu leben, wenn Sie wegen der Arbeit in ein anderes Land reisen., weil Sie für eine Person gehalten werden, die genügende Finanzmittel für Lebensunterhalt haben.

Im gewöhnlichen Leben beziehen sich auf Sie Gesetze beider Länder. Gesetze des Landes, in dem Sie Leben, beziehen sich auf Ihre Arbeit und einige Steuer, sowie Mehrheit der Rechte der Sozialversicherung. Gesetze des Landes, in dem Sie leben, beziehen sich auf Eigentumssteuer, sowie andere Steuer und Angelegenheiten, die mit Aufenthalt zusammenhängen.

Falls Sie ein Grenzgänger sind und Sie Ihre Arbeitsstelle verlieren, sind Sie berechtigt, um Arbeitslosegeld nur im Land ersuchen, wo Sie leben. Ihr Anspruch und Leistungsbetrag hängen von der Regel des Landes ab, wo Sie leben, und Zeitabschnitt in dem Sie im Ausland arbeiteten. Verlangen Sie in Ländern, wo Sie arbeiteten, ein PD U1-Formular auszustellen. Das Formular ist in dem Land, wo Sie leben, einem für Auszahlung des Arbeitslosengeldes verantwortlichen Beamten, der Ihren Antrag bearbeitet, das auch Versicherungszeitabschnitte oder Beschäftigungen in anderen Ländern berücksichtigt werden können.

Sie haben Recht auf medizinische Betreuung auf beiden Grenzseiten. Zuerst sollten Sie sich im Land registrieren, wo Sie arbeiten und Sie sollten von der Gesundheitsversicherung das S1-Forlular beziehen. Das Formular berechtigt Ihnen und Personen, die von Ihnen abhängig sind, im Land, wo Sie leben, sich in das

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System der Gesundheitsversicherung zu registrieren. Sie bekommen also zwei Karten der Gesundheitsversicherung.

Grenzüberschreitender Studentenaustausch (grenzüberschreitendes Praktikum)Grenzüberschreitender Studentenaustauch wird gewöhnlich über EU-Programme erfolgt, wie z. B. Programme der grenzbergreifenden Zusammenarbeit Slowakische Republik – Österreich 2007-20123. Das Projekt unter dem Name „Überregionale Beschäftigungsinitiative Wien - Bratislava“ ermöglichte einen Studentenaustausch der Fach- und Berufsschulen, die direkt in Stellen der Fachausbildung in benachbarten Ländern arbeiten konnten. Der erste Studentenaustausch der Hotelakademien aus Wien und Bratislava fand schon im Sommer 2009 statt und dauerte drei Woche,

Informationen und Beratung vor Ort

EURES-Berater Die EURES-Berater sind die Triebkraft des EURES-Netzwerkes. Es handelt sich dabei um Arbeitsmarktfachleute, die geographisch und demographisch geeignet auf dem Gebiet der einzelnen Partnerländer des EURES-Netzwerkes disloziert sind. Dem Beraternetzwerk stehen eine Database der freien Arbeitsplätze in Europa, sowie Database der Lebens- und Arbeitsbedingungen in EG/EWR-Ländern zur Verfügung.

Kontakte an EURES-Berater finden Sie auf http://www.eures.sk/kontakty.php?lan=1

Beratung für Arbeitnehmer in die Kammern Rechtsberatung für Mitglieder der entsprechenden Kammer ist gratis. Die Kammer in der Slowakei finden Sie auf http://www.azet.sk/katalog/komory-a-asociacie/3/

Mitgliedschaft in Gewerkschaftsbunden Ein Gewerkschaftsbund vereinigt Bürger, die eine Mitgliedschaft im Gewerkschaftsbund beantragen und als Mitglieder akzeptiert sind. Ein Gewerkschaftsmitglied wird aufgrund einer Mitgliedschaftsmeldung eingenommen. Muster der Mitgliedschaftsmeldung wird durch die Zentrale des Gewerkschaftsbundes festgesetzt. Über Einnahme eines neuen Mitgliedes wird der Betriebssauschuss der Grundorganisation Entscheidung treffen und die Entscheidung unterliegt der Genehmigung der Mitgliederversammlung der Grundorganisation. Die Mitgliedschaft im Gewerkschaftsbund entsteht und wird am Tag der Einnahme für ein Mitglied in Anrechnung gebracht. Ein Nachweis dafür ist ein Mitgliedsausweis.

Die Gewerkschaftsbünde in der Slowakei finden Sie auf http://www.azet.sk/katalog/odborove-zvazy/

3 Beschäftigungsformen

Im Sinne des Arbeitsgesetzbuches ist jegliche Arbeit einer physischen Person unter dem Alter von 15 Jahre verboten.

Falls nicht anderes festgesetzt ist1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit vereinbart, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich die

Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erwähnt ist oder im Arbeitsvertrag oder bei der Arbeitsvertragsveränderung gesetzliche Bedingungen für ein Arbeitsverhältnis auf feste Zeit nicht erfüllt sind. Das Arbeitsverhältnis ist auf eine unbestimmte Zeit auch dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis auf feste Zeit nicht schriftlich abgeschlossen wurde.

2) Das Arbeitsverhältnis auf feste Zeit darf höchstens für den Zeitabschnitt von zwei Jahren vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis auf feste Zeit darf maximal für zwei Jahre verlängern und höchstens zweimal wiederholt vereinbart werden.

3) Ein wiederholt vereinbartes Arbeitsverhältnis auf feste Zeit ist ein Arbeitsverhältnis, das vor dem Ablaufen von sechs Monaten nach dem Ende des vorherigen Arbeitsverhältnisses auf feste Zeit zwischen denselben Parteien.

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4) Weitere Verlängerung oder wiederholte Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses auf feste Zeit von weniger als zwei Jahren oder mehr als zwei Jahre ist nur aus folgenden Gründen möglich:

a) Vertretung eines Arbeitnehmers während Mutterschaftsurlaubs, Elternurlaubs, Urlaubs, der unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder Elternurlaub folgt, zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, oder eines Arbeitnehmers, der langfristig für Ausübung einer öffentlichen oder gewerkschaftlichen Funktion freigegeben ist,

b) Durchführung der Arbeiten, bei den wesentlich die Anzahl der Arbeitnehmer für einen kurzdauernden Zeitabschnitt, der acht Monate in einem Kalenderjahr nicht überschreitet, zu erhöhen ist,

c) Durchführung der Arbeiten, die von Wechsel der Jahreszeiten abhängig sind, und jedes Jahr wiederholt werden und acht Monate in einem Kalenderjahr nicht überschreiten (Saisonarbeit),

d) Durchführung der Arbeiten, die im Kollektivvertrag vereinbart sind. 5) Der Grund der Verlängerung oder wiederholter Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses wird im

Arbeitsvertrag besprochen. 6) Eine weitere Verlängerung oder wiederholte Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses für eine feste Zeit

von weniger als zwei Jahre oder mehr als drei Jahre mit einem Universitätslehrer oder einem kreativen Wissenschafts-, Forschung- und Entwicklungsmitarbeiter ist auch dann möglich, wenn es dazu ein objektiver Grund besteht, der sich aus der Tätigkeitsnatur des Universitätslehrers, oder des kreativen Wissenschafts-, Forschung- und Entwicklungsmitarbeiter ergibt, welcher durch eine Sondervorschrift festgesetzt ist.

Arbeitsverhältnis für eine Teilzeit 1) der Arbeitgeber darf mit dem Arbeitnehmer eine kürzere Arbeitszeit als die durch das Gesetz

festgesetzte Wochenarbeitszeit vereinbaren. 2) der Arbeitgeber darf mit dem Arbeitnehmer eine Veränderung der festgesetzten Wochenarbeitszeit auf

kürzere festgesetzte Wochenarbeitszeit vereinbaren und umgekehrt. 3) die kürzere Arbeitszeit muss nicht für alle Arbeitstage abgeteilt. 4) dem Arbeitnehmer im Teilzeitarbeitsverhältnis steht der Lohn zu, der der vereinbarten kürzeren

Arbeitszeit entspricht. 5) Der Arbeitnehmer im Teilzeitarbeitsverhältnis darf nicht begünstigt oder benachteiligt im Vergleich mit

einem vergleichbaren Arbeitnehmer sein.

4 FAMILIENBEIHILFE Seit 1. Mai 2010 traten die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 987/2009, durch die der Vorgang zur Durchführung des Verordnung (EG) Nr.  883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, und die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, durch die die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geändert und den Inhalt ihrer Anlagen bestimmt wird, (Rechtsvorschriften im Gebiet der Koordinierung und der freien Bewegung), in Kraft. Nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der EG-Systeme der sozialen Sicherheit bedeutet die Familienbeihilfe gesamte Sach- und Geldleistungen, die zur Deckung der Familienausgaben, außer dem Vorschüsse der Unterhaltskosten und Sonderkindergeld bei der Geburt oder Adoption eines Kindes.

Zur Auszahlung der Familienbeihilfe den Grenzgänger und ihren Familienangehörigen ist der Staat zuständig, in dem sie beschäftigt sind. Im Falle der Verlust der Arbeitsstelle wird der Anspruch auf Familienbeihilfe im Staat des Daueraufenthaltes gelten gemacht.

Definitionen nach der Verordnung 883/2004:

 „Tätigkeit als Arbeitnehmer“ bedeutet jede Tätigkeit oder eine gleichwertige Situation, die für solche zum

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Zwecke der Rechtsvorschriften im Gebiet der Sozialversicherung des Mitgliedstaates, in dem solche Tätigkeit oder eine andere gleichwertige Tätigkeit existiert, gehalten wird;

 „Tätigkeit als Selbstständiger“ bedeutet jede Tätigkeit oder eine gleichwertige Situation, die für solche zum Zwecke der Rechtsvorschriften im Gebiet der Sozialversicherung des Mitgliedstaates, in dem solche Tätigkeit oder eine andere gleichwertige Tätigkeit existiert, gehalten wird;

 „Versicherungsnehmer“ in der Beziehung zu den Abzweigen der Sozialversicherung, auf die sich der Kopf III, der Kapitel 1 und 3 erstrecken, bedeutet jede Person, die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des Staates angefordert werden, der nach dem Kopf II zur Auszahlung der Leistungen bei Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig ist;

„Grenzgänger“ bedeutet jede Person, die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Mitgliedstaat vornimmt und ihre Daueraufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, in den sie in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehrt;

 „Familienangehöriger“ bedeutet: 1.  a/ jede Person, die als Familienangehöriger definiert oder anerkannt ist oder als ein Haushaltmitglied durch Sondervorschriften des Mitgliedstaates, in dem die gegebene Person ihren Daueraufenthalt hat, bezeichnet ist, nach den die Leistungen geboten werden; b/ jede Person in Hinsicht auf Sachleistungen nach dem Kopf III, Kapitel 1 über Krankenbezüge, Mutterschaftsgeld und gleichwertiges Vaterschaftsgeld, die als Familienangehöriger definiert oder anerkannt ist oder als ein Haushaltmitglied durch Sondervorschriften des Mitgliedstaates, in dem die gegebene Person ihren Daueraufenthalt hat, bezeichnet ist.

2. Falls Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, die nach Unterabsatz 1 geltend zu machen sind, zwischen Familienangehörigen und anderen Personen, auf die sie geltend zu machen sind, nicht unterschieden, werden Gatte/Gattin, minderjährige Kinder und unversorgte Kinder, die schon Alter der Volljährigkeit erreichten, für Familienangehörigen gehalten werden.

3. Falls nach Vorschriften, die nach genannten Unterabsätzen 1 und 2 geltend zu machen sind, eine Person für einen Familienangehörigen oder ein Mitglied des Haushaltes erst dann gehalten wird, wenn die gegebene Person im gleichen Haushalt wie der Versicherungsnehmer oder Rentner lebt, wird die Bedingung für erfüllt gehalten, wenn die gegebene Person hauptsächlich von Versicherungsnehmer oder Rentner abhängig ist;

„Wohnort“ bedeutet einen Platz, wo die Person üblich wohnt;

„Rechtsvorschriften“ bedeuten im Zusammenhang mit jeden Mitgliedstaat Gesetze, Verordnungen und andere obligatorischen Bestimmungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die Abzweige der Sozialversicherung erstrecken, auf die der Artikel 3 Absatz 1 geltend zu machen ist; Der Begriff schließt Vertragsbestimmungen aus, die anders sind als die, die zur Ausübung der Versicherungsverpflichtungen dienen, welche sich aus Gesetzen und Verordnungen im vorherigen Unterabsatz ergeben oder welche der Entscheidung der öffentlichen Behörden unterlag, nach der sie obligatorisch waren oder die Entscheidungswirksamkeit verbreiteten, falls das gegebene Mitgliedstat eine Erklärung zum diesem Zwecke abgibt, die dem Vorsitzenden des Europäischen Parlaments und dem Vorsitzenden des Europäischen Rates mitteilt. Solche Erklärung muss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden;

„Familienleistung“ bedeutet gesamte Sach- und Geldleistungen, die zur Deckung der Familienausgaben, außer dem Vorschüsse der Unterhaltskosten und Sonderkindergeld bei der Geburt oder Adoption eines Kindes, wie in der Anlage 1 angeführt sind. Es ist notwendig zu betonen, dass Konzept der Kindergelder geändert wurde. Neue Verordnungen beziehen sich nur auf Familienleistungen, die genügend breit dafür definiert sind, dass sie auch Kindergeld einschließen.

Als Nachfolge dieser Veränderung werden Familien, die im Ausland leben und bei den die einzige Einkommensquelle die aus der Slowakei ausgezahlte Rente ist, unter Voraussetzung der Erfüllung der Bedingungen ist, Anspruch auf alle koordinierte Familienleistungen haben.

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E-Formulare für das Gebiet der Familienleistungen:

E 401 - Familienstandbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen E 402 - Bescheinigung über die Fortsetzung der Schul- oder Hochschulausbildung für die Gewährung

von Familienleistungen E 403 -Bescheinigung der betrieblichen und/oder beruflichen Ausbildung für die Gewährung von

Familienleistungen E 404 - Ärztliche Bescheinigungen zur Gewährleistung von Familienleistungen E 405 - Bescheinigung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in mehreren

Mitgliedstaaten zwischen den in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Fälligkeitsdaten E 406 - Bescheinigung über nachgeburtliche ärztliche UntersuchungenE 407 - Ärztliche Bescheinigung zur Gewährung einer besonderen Familienleistung oder einer erhöhten

Familienleistung für behinderte Kinder E 411 - Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem die

Familienangehörigen wohnenE 124 - Antrag auf SterbegeldE 001 – Antrag um Informationen (Allgemeines Formular)

Unter koordinierten Familienleistungen, die nach der slowakischen legislative ausgezahlt werden, gehören folgende staatliche Sozialleistungen:

- Elternbeihilfe- Kindergeld- Kindegeldzuschlag - Wiederholtes Kinderbeitrag einem Kind, das in die Ersatzbetreuung anvertraut ist - Sterbegeld

Ein Antrag auf staatliche Sozialleistungen dürfen Grenzgänger auf jedem Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie in der Slowakischen Republik stellen, das verpflichtet ist, den Antrag zu akzeptieren, zu vervollständigen und ins zuständige Amt zur weiteren Bearbeitung zu senden.

Artikel in neuen Verordnungen, die mit Familienleistungen zusammenhängen Die Bestimmungen, die direkt Familienleistungen in neuen Bestimmungen regeln: Kapitel 8 Artikel 67 – 69 der Verordnung 883/2004; Anlage I der Verordnung 883/2004; Kapitel VI, Artikel 58 – 61 der Verordnung 987/2009.Mit der Problematik der Koordinierung der Familienleistungen hängen auch weitere Bestimmungen des allgemeinen Charakters zusammen, die gemeinsam für alle Gebiete der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in angegebenen Verordnungen sind.

1. ELTERNBEIHILFE

Die Elternbeihilfe ist eine wiederholte staatliche Leistung, durch die der Staat einer berechtigten Person zur Sicherstellung der ordentlichen Kinderbetreuung beiträgt.

Bedingungen des Anspruches Die Bedingungen des Anspruches an Elternbeihilfe sind:

- ordentliche Betreuung durch ein Elternteil mindestens um ein Kind im Alter bis drei Jahre oder - bis sechs Jahre des Kindesalters mit langfristig ungünstigem Gesundheitszustand oder - bis sechs Jahre des Kindesalters, das in Obhut der Ersatzbetreuung, die Betreuung der Eltern ersetzt,

anvertraut ist, jedoch höchstens drei Jahre ab Rechtsgültigkeit des ersten Beschlusses über Anvertrauen des Kindes in die Betreuung derselben berechtigten Person

- Daueraufenthalt oder vorübergehender Aufenthalt (das erstreckt sich nur auf Ausländer) der berechtigten Person auf dem Gebiet der Slowakischen Republik.

Die Bedingung der ordentlichen Kindesbetreuung wird für erfüllt gehalten, wenn:

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a) die berechtigte Person ordentliche Kindesbetreuung persönlich oder durch eine andere volljährige physische oder juristische Person sicherstellt,

b) es sich um ein Kind mehrere berechtigten Person kümmert, hat Anspruch auf Elternbeihilfe nur eine Person, die nach ihrer Vereinbarung bestimmt ist. Das gleiche gilt auch dann, wenn ein Gericht ein minderjähriges Kind in die Wechselbetreuung der beiden Eltern anvertraut ist oder wenn ein Gericht die Vereinbarung der Eltern genehmigt.

Berechtigte PersonEin Elternteil des Kindes oder physische Person, der das Kind in ihre Obhut anvertraut ist, DIE Elternbetreuung ersetzt, nach der Entscheidung eines Gerichtes oder nach der Entscheidung des Amtes der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie oder wem Gatte des Elternteiles mit dem Kind in gemeinsamen Haushalt wohnt.

Rechtshängigkeit des Anspruches Berechtigte Person macht Anspruch auf Elternbeihilfe auf dem Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie nach dem Ort ihres Daueraufenthaltes oder und wenn es sich dabei um einen Ausländer handelt, dann nach dem Ort seines vorübergehenden Aufenthaltes durch Einreichung eines schriftlichen Gesuches geltend. Falls das Kind außer dem Gebiet der Slowakischen Republik und in der Zeit der Einreichung des Gesuches seine Geburtsurkunde nicht hat, muss zum Gesuch eine amtliche Übersetzung des Geburtsurkunde oder eines anderen Nachweises über Geburt des Kindes, der im Land der Kindesgeburt ausgegeben wurde.

Höhe der Elternbeihilfe beträgt: - 199,60Eur- Die Elternbeihilfe wird um je 25 % für jedes weiteren Kind erhöht, falls die berechtigte Person ordentliche Betreuung zwei oder mehrerer gleichzeitig geborenen Kinder sicherstellt, - Die Elternbeihilfe wird um 50 % der ausgezahlten Elternbeihilfe reduziert, wenn die berechtigte Person nicht auf ordentliche Erfüllung des obligatorischen Schulbesuches eines weiteren Kindes in ihrer Obhut für 3 nacheinander folgende Kalendermonate achtet (die Elternbeihilfe in diesem Betrag wird nicht für den Zeitabschnitt von mindestens drei Kalendermonate ausgezahlt werden). - wenn einer berechtigten Person für ganzes Kalendermonat Mutterschaftsgeld oder eine andere Leistung, die ähnlich wie Mutterschaftsgeld ist, in einem Mitgliedstaat in niedrigem Betrag als der Betrag der Elternbeihilfe, ausgezahlt wird, wird die Elternbeihilfe während dieser Zeit im Betrag ausgezahlt werden, der als Differenz zwischen dem Betrag der Elternbeihilfe und dem Betrag des Mutterschaftsgeld oder eines anderer Leistung wie Muttergeld in einem anderen Mitgliedstaat zu berechnen ist.

Der Anspruch entsteht nicht, wenn: - sich die berechtigte Person zusammen mit dem Kind außer der Europäischen Union befindet und in dieser Zeit nicht obligatorisch in Slowakischen Republik versichert ist, oder - mindestens eine der berechtigten Personen hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder eine andere Leistung, die dem Mutterschaftsgeld ähnlich ist, in einem Mitgliedstaat und der Leistungshöhenbetrag für ganzes Kalendermonat höher ist, als die Elternbeihilfe , oder - ein Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, zahlt einer der Personen eine ähnliche Leistung, die dem Mutterschaftsgeld ähnlich ist, oder- es sich im einen minderjährigen Elternteil handelt, dem nicht Elternrechte und Elternverpflichtungen zuerkannt wurden.

Verpflichtungen des Antragstellers Berechtigte Person (Antragsteller), die Anspruch auf Elternbeihilfe geltend macht, ist verpflichtet, die Erfüllung der Bedingungen des Anspruches auf Elternbeihilfe und auf ihre Auszahlung zu beweisen. Berechtigte Person (Antragsteller) ist auch verpflichtet, innerhalb von acht Tagen schriftlich dem Zahler anzumelden, die den Anspruch auf Elternbeihilfe, ihren Betrag und ihre Auszahlung beeinflussen.

2. KINDERGELD

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Das Kindergeld (im Weiteren als „Kindergeld“ genannt) ist eine wiederholte staatliche Leistung, durch die der Staat der berechtigten Person zum Unterhalt und Erziehung eines unversorgten Kindes beiträgt.

Bedingungen des Anspruches auf Kindergeld - Betreuung eines unversorgten Kindes durch die berechtigte Person - Daueraufenthalt oder vorübergehender Aufenthalt(nur bei Ausländern) auf dem Gebiet der

Slowakischen Republik,- Daueraufenthalt oder vorübergehender Aufenthalt des Kindes(nur bei Ausländern) auf dem Gebiet der

Slowakischen Republik,Anspruch auf Kindergeld entsteht nicht, wenn einem unversorgten Kind eine Betreuung in einer Anstalt geboten ist, die durch eine Gerichtsentscheidung, einstweilige Verfügung oder Entscheidung über Anstaltspflege, Auferlegung einer Schutzerziehung oder einer Erziehungsmaßnahme angeordnet ist. Anspruch auf Kindergeld entsteht nicht, wenn sich eine berechtigte Person und ein unversorgtes Kind in einem Staat befinden, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der keine Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerische Föderation ist, und während dieses Aufenthaltes berechtigte Person nicht öffentlich pflichtig oder privat freiwillig gesundheitsversichert in der Slowakischen Republik ist.

Berechtigte PersonAls berechtigte Person zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruches auf Kindergeld, die folgende Personen werden gehalten:- Ein Elternteil eines unversorgten Kindes, - Eine Person, der ein unversorgtes Kind in ihre Obhut anvertraut ist, die Elternbetreuung nach einer rechtsgültigen Gerichtsentscheidung ersetzt, - volljähriges unversorgtes Kind: wenn es keine Eltern hat, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind geregelt wird, wenn es eine Ehe abschloss oder wenn die Ehe des Kindes erlischt wurde.

Der Kindergeldbetrag ist 23,10 Eur pro Monat.

Geltendmachung des Anspruches Berechtigte Person macht den Anspruch auf Kindergeld auf dem Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie, das nach dem Platz ihres Daueraufenthaltes oder vorübergehendes Aufenthaltes (nur bei Ausländern) zuständig ist, geltend.

Verpflichtungen der berechtigten Person (des Antragstellers) Die berechtigte Person, die Anspruch auf das Kindergeld geltend macht, ist verpflichtet, entscheidende Tatsachen innerhalb von 8 Tagen zu beweisen, die den Anspruch auf den Betrag und der Auszahlung des Kindergeldes beeinflussen.

3. KINDERGELDZUSCHLAG

Der Kindergeldzuschlag (im Weiteren als „Geldzuschlag“ genannt) ist eine wiederholte staatliche Sozialleistung zusätzlich zum Kindergeld, durch die der Staat zur Erziehung und Verpflegung des unversorgten Kindes, für die keinen Kinderabsetzbetrag anzuwenden ist, nach einer Sondervorschrift beiträgt.

Bedingungen des Anspruches - Die Erfüllung der Bedingungen des Anspruches auf das Kindergeld (Betreuung des unversorgten Kindes

durch die berechtigte Person, Daueraufenthalt oder vorübergehender Aufenthalt (nur bei Ausländern) auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, Daueraufenthalt oder vorübergehender Aufenthalt des unversorgten Kindes (nur bei Ausländern) auf dem Gebiet der Slowakischen Republik.

- Rentenbezug, Bezug der vorzeitiger Altersrente, Invalidenrente wegen Reduzierung der Fähigkeit, eine Erwerbstätigkeit um mehr als 70 % vorzunehmen, Dienstrente nach dem Erreichen des Alters, das zum Bezug der Altersrente notwendig ist, oder Bezug der Rentenleistung gleicher Art im Ausland durch eine berechtigte Person und durch eine weitere physische Person, die einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 des Gesetzes 595/2003 Slg. über Einkommensteuer in der Fassung der späteren Vorschriften (zweiten

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Elternteil, zweiter Ersatzelternteil oder Gatte, der nicht eine Elternteil des unversorgten Kindes ist, falls sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben) geltend machen kann.

- Nichtausübung der Erwerbstätigkeit durch eine berechtigte Person (Elternteil oder Person, der das unversorgten Kind in ihre Obhut, die Elternbetreuung nach der Gerichtsentscheidung ersetzt, anvertraut ist, und einer weiteren Person die einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 des Gesetzes 595/2003 Slg. über Einkommensteuer in der Fassung der späteren Vorschriften (zweiten Elternteil, zweiter Ersatzelternteil oder Gatte, der nicht eine Elternteil des unversorgten Kindes ist, falls sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben) geltend machen kann.

- Nichtzuerkennung von Kinderabsetzbetrag für ein unversorgtes Kind, auf die die berechtigte Person  ihren Anspruch auf Kindergeld geltend machte.

Die Erfüllung der Bedingungen des Anspruches auf das Kindergeldzuschlag wird bei berechtigter Person und gleichzeitig auch bei weiterer physischen Person, die einen Kinderabsetzbetrag geltend machen kann, d. h .bei anderem Elternteil, weiterem Ersatzelternteil oder Gatten des Elternteiles, der nicht Elternteil der unversorgten Kindes, falls sie mit unversorgtem Kind in gemeinsamen Haushalt leben.

Berechtigte PersonEin Elternteil eines unversorgten Kindes, dem ein unversorgtes Kind in Obhut, die Elternbetreuung nach einer rechtsgültigen Gerichtsentscheidung ersetzt, anvertraut ist. Wenn es mehrere berechtigte Personen gibt und diese die durch das Gesetz festgestellten Bedingungen erfüllen, gehört der Geldzuschlag auf dasselbe Kind der Person, der das Kindergeld gehört.

Das Geldzuschlag beträgt 10,83 Eur pro Monat.

Geltendmachung des Anspruches Berechtigte Person macht den Anspruch auf Kindergeldzuschlag auf dem das Kindergeld auszahlenden Amt der Arbeit der Sozialangelegenheiten und der Familie aufgrund eines schriftlichen Gesuches geltend. Das Gesuchformular steht auf dem Amten der Arbeit der Sozialangelegenheiten und der Familie zur Verfügung.

4. WIEDERHOLTES KINDERBEITRAG EINEM KIND, DAS IN DIE ERSATZBETREUUNG ANVERTRAUT IST

Es handelt sich um eine wiederholte staatliche Leistung, die zur Unterstützung der Befriedigung des Kindsbedarfes, hauptsächlich zur Deckung der Ernährungs-, Erziehungs- und Wohnungswesenskosten des Kindes.

Die Leistung beträgt seit 1.9.2012 den Betrag von 135,69 Eur.

Bedingungen des Anspruches: - Auf diese Leistung hat Anspruch ein unversorgtes Kind, das in Ersatzobhut anvertraut ist, und ein

volljähriges unversorgtes Kind, das nach der Erreichung der Volljährigkeit in Ersatzobhut anvertraut wurde und im gemeinsamen Haushalt mit einer physischen Person lebt, die bis Erreichung der Volljährigkeit des Kindes sein Ersatzelternteil war, falls das unversorgte Kind nicht höheres Einkommen hat, als der Betrag der wiederholten Leistung ist.

5. STERBEGELD

Das Sterbegeld ist eine einmalige staatliche Sozialleistung, durch die der Staat zur Begleichung der mit der Sicherstellung der Bestattung des Verblichenen verbundenen Kosten beiträgt.

Berechtigte Person::Volljährige physische Person, die die Bestattung des Verblichenen sicherstellte.

Bedingungen des Anspruches: - Sicherstellung der Bestattung durch eine berechtigte Person,

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- Daueraufenthalt oder vorübergehender Aufenthalt des berechtigten Person auf dem Gebiet der Slowakischen Republik,- Daueraufenthalt des Verblichenen in der Zeit des Sterbens auf dem Gebiet der Slowakischen Republik oder vorübergehender Aufenthalt (bei Ausländern).

Betrag der Leistung ist 79,67 Eur.

Anspruch auf die Leistung ist nach Ablaufen eines Jahres ab Bestattung des Verblichenen erloschen. Der Antrag muss schriftlich bei dem Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie nach dem Ort des Daueraufenthaltes oder vorübergehendem Aufenthaltes (bei Ausländern) des Verblichenen eingereicht werden.

Anspruch auf FamilienleistungenEine Person hat Anspruch auf Familienleistungen in entsprechendem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften, einschließlich ihrer Familienangehörigen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, als ob sie in diesem Mitgliedstaat leben würden. Ausnahme: Ein Rentner hat Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der für seine Rente zuständig ist. Nach der neuen VERORDNUNG DES RATES (EG) Nr. 883/2004 wird festgesetzt, Rechtsvorschriften welches Staates sich auf die Person erstrecken, und nach der Zuständigkeit zu Rechtsvorschriften, welcher Staat den Anspruch auf Familienleistungen zuerkannt.

Feststellung des Vorranges Im Falle der Entstehung des Anspruches auf Familienleistungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, wird die Reihenfolge des Vorranges, d. h. in welchem Umfang entsprechender Staat die Familienleistungen auszahlen wird. Die Vorrang-Reihenfolge wird nach folgendes festgesetzt:

Nach dem Anspruch aufgrund der Gewerbe- oder abhängiger Tätigkeit, Nach dem Anspruch, der aufgrund Rentenbezug entsteht, Nach dem Anspruch, der aufgrund des Wohnortes entsteht.

a) Im Falle der Entstehung des Anspruches auf Familienleistungen aufgrund Gewerbe- oder abhängiger Tätigkeit ist der Wohnort des Kindes und zwar unter Voraussetzung, dass eine der Tätigkeiten im Staat des Wohnortes des Kindes vorgenommen wird, entscheidend ist. Im Falle, wenn es nicht möglich ist, aufgrund des Wohnortes des Kindes (das Kind hat kein Wohnort in einem der zuständigen Staates) die Vorrang-Reihenfolge zu bestimmen, jeder der entsprechenden Staates berechnet den Leistungsbetrag mit der Berücksichtigung der Kinder, die keinen Wohnort auf seinem Gebiet haben. In diesem Falle zahlt die entsprechende Institution des Mitgliedstaates Leistungen in vollständigem Betrag aus, deren Rechtsvorschriften die höchste Leistungen erlauben, und die entsprechende Institution anderes Mitgliedstaates ersetz eine Hälfte dieses Betrages, jedoch höchstens den maximalen Betrag, der durch Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaates festgesetzt ist.

b) Im Falle der Entstehung des Anspruches, der aufgrund des Bezuges der Rente existiert, ist der Wohnort der Kinder entscheidend. Falls das Kind seinen Wohnort in keinem der Mitgliedsstaaten hat, wo der Anspruch auf Rente entstand, wird die Vorrang-Reihenfolge nach der Dauer des Versicherungszeitabschnittes des Beziehers der Rente.

c) Im Falle der Entstehung des Anspruches auf Familienleistungen aufgrund des Wohnortes ist der Wohnort des Kindes entscheidend.

Anspruch auf Familienleistungen in zwei Mitgliedstaaten Im Falle des Gleichlaufs der Ansprüche auf Familienleistungen in zwei Mitgliedsstaaten, wird das Vorrangrecht des Staates nach dem Absatz 1 festgesetzt, der die Familienleistungen auszahlen wird und zwar bis Betrag nach den Gesetzen, die gültig in gegebenen Mitgliedstaat sind. Der andere Mitgliedsstaat bietet im Bedarfsfall die Differenznachzahlung im Betrag, der den Betrag in erstem Mitgliedstaat überschreitet. Die Differenznachzahlung muss nicht den Kindern ausbezahlt werden, die ihren Wohnort in anderem Mitgliedsstaat haben, falls der Anspruch auf Familienleistungen nur auf dem Wohnort begründet ist.

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Wenn ein Gesuch dem Mitgliedstaat vorgelegt wird, dessen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden, aber nicht nach dem Vorrangrecht, wird die Institution das Gesuch an ein Mitgliedsstaat mit Vorrangrecht weitergeleitet und informiert der Person über diese Tatsache. Die Institution, deren Rechtsvorschriften geltend gemacht werden, aber nicht aufgrund des Vorranges, bietet im Bedarfsfall die Differenznachzahlung.

Bei der Bestimmung der Vorränge des Familienleistungsbezuges nach Absatz 1 Buchstaben a. und b. hält der Mitgliedsstaat, in dem vorher Familienleistungen bezogen wurden, die Auszahlung an und zwar zum Ende des Monates, während der ein Anspruch auf Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat entstand. Der andere Mitgliedsstaat zahlt die Leistungen im vollständigen Betrag nach innenstaatlichen Vorschriften aus.

Nach Zuerkennen des Anspruchs auf Familienleistungen in einem der Mitgliedstaaten, wird die Situation der gesamten Familie berücksichtigt, als ob sich die Rechtsvorschriften des gegebenen Staates und beteiligte Person erstrecken würden und als ob alle Personen in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnort hätten.

Familienzuschläge in Österreich Nach der Angehörigkeit des Antragstellers zu Rechtsvorschriften wird festgesetzt, ob der Antragsteller ein Anspruch auf vollständige Familienzuschläge oder nur auf Differenznachzahlung (Ausgleichzahlung) der Familienzuschläge hat. Eine Person, auf die sich die Rechtsvorschriften des Staates beziehen, in dem sie ihre Tätigkeit ausübt, aber die nicht der Staatsbürger dieses Staates ist, hat dieselbe Verpflichtungen und bezieht dieselbe Leistungen, wie die Staatsbürger dieses Staates.

Wichtige Punkte des Gesetzes über die Familien-Ausgleichbeiträgen - Familienlastenausgleichgesetz 1967: Der Anspruch auf Familienzulagen haben die Personen, die Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich haben. Der Anspruch auf Familienzulagen haben: a) minderjährige Kinder b) erwachsene Kinder, die noch nicht 24 Jahre ihres Lebens erreichten, und sie sich im Bildungsprozess auf einer Fachschule befinden, wobei Besuch dieser Schule die Ausübung ihres Berufes hindert. Bei erwachsenen Kindern, die eine der im § 3 des Gesetzes zur Förderung der Bildung – Studienförderungsgesetz 305/1992 angegebenen Schularten besuchen, handelt es sich um Studium zur Berufsvorbereitung nur in dem Falle, wenn die Dauer des Studiums für ein Studienjahr nicht mehr als um ein Semester und der gesamten Studienzeitabschnitt nicht mehr als ein Jahr überschreitet wird. Die Verlängerung des Studiums ist im Falle der Krankheit oder zum Zwecke des Studiums im Ausland möglich. Im Falle der Mutterschaft und Erziehung des Kindes wird maximal um zwei Jahre verlängert.

Im Falle einer Änderung des Studiums (der Schule) gelten die Vorschriften von § 17 StudFG (die sich auch auf Genehmigung des Anspruches auf Familienzuschläge erstrecken) und zwar: Eine Änderung des Studiums ist maximal zweimal möglich, Eine Änderung darf nicht nach drittem Semester erfolgt werden.

Für einige Änderungen gelten Ausnahmen, die in § 17 StudFG enthalten sind.

Im ersten Studienjahr ist die Bedingung des Anspruches auf Zuerkennung der Familienzuschläge automatisch erfüllt. Für die Genehmigung des Anspruches auf Familienzuschläge müssen alle Prüfungen für das erste Studienjahr erfolgreich abgelegt und die Fortsetzung des Studiums im Umfang von 8 Stunden pro Woche im 2. Jahrgang und zwar in Pflicht-, sowie in Freigegenständen, zusammen müssen bestätigt oder andere Kriterien müssen erfüllt werden. Volljährige Kinder, die in der Slowakei studieren und deren Eltern in Österreich arbeiten, werden nach gleichen Studienkriterien beurteilt, wie die Kinder der österreichischen Staatsbürger -§4 Studienförderungsgesetz   305/1992. c) erwachsene Kindern bis Alter von 25 Jahren, die nicht aufgrund der körperlichen und geistlichen Behinderung

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nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen (gilt für die Behinderung, die vor dem Alter von 21 Jahren entstand).

d) volljährige Kinder bis Alter von 24 Jahren und zwar im Zeitabschnitt zwischen dem Abschluss des Studiums zur Berufsausübung und dem Anfang eines weiteren Studiums. Weiteres Studium muss so bald wie möglich angefangen werden.

e) volljährige Kinder bis Alter von 24 Jahren für den Zeitabschnitt zwischen Abschluss eines Militär- oder Zivildienstes oder Z und Anfang oder Fortsetzung des Studiums, das zur Berufsausübung gerichtet ist. Das Studium muss so bald wie möglich angefangen werden.

g) volljährige Kinder bis Alter von 25 Jahren, falls sie im Zeitabschnitt bis Alter von 24 Jahren Zivil- oder Militärdienst durchführten, und danach ein Studium fortsetzen, das spätere Berufsausübung gerichtet ist und das Studium die Berufsausübung nicht ermöglicht.

h) volljährige Kinder bis Alter von 25 Jahren mit beträchtlicher Körperbehinderung, die eine Schule besuche, welche auf Erwerben einer Fachausbildung gerichtet ist und Besuch dieser Schule keine Berufsausübung ermöglicht.

i) volljährige Kinder bis Alter von 25 Jahren, falls im Monat, in dem sie Alter von 24 Jahren erreichten, sich im Bildungsprozess befinden, der auf späterer Berufsausübung gerichtet ist und im Zeitabschnitt bis Alter von 24 Jahren ein Kind bekamen oder in der Zeit der Erreichung den Alter von 24 Jahren schwanger sind. j) volljährige Kinde, die Alter von 25 Jahren erreichten, wenn: - das Studium noch im Alter angefangen ist, wann das Kind Alter von 19 Jahren erreichte- die gesetzliche Dauer des Studiums mindestens 10 Semester dauert - die gesetzliche Dauer des Studiums nicht überschritten wurde (z. B. wegen Unterbrechung des Studiums)

k) volljährige Kinder bis Alter von 25 Jahren, die sich im Bildungsprozess befinden und noch vor Erreichung des Alters von 24 Jahren während des Zeitabschnittes von 8 – 12 Monaten eine freiwillige Tätigkeit in einer Organisation durchführten, die wohltätige Arbeiten im Rahmen der Sozial Betreuung durchführten.

Einige Bedingungen der Zuerkennung des Anspruches auf Familienzuschläge werden durch Studienförderungsgesetz   305/1992 geregelt.

Wer kann Familienzuschlüge beziehen: Anspruch auf Familienzuschläge hat eine Person, zu deren Haushalt auch ein Kind gehört, für das Familienzuschläge beantragt werden.

Anspruch auf Familienzuschläge kann auch eine Person haben, zu deren Haushalt ein Kind nicht gehört, die sich aber weitgehend um Ernährung dieses Kindes kümmert, falls keine andere Person nach erstem Absatz berechtigt ist. Anspruch auf Familien haben:

Eltern des Kindes Adoptiveltern Pflegeeltern Personen, in die Obhut deren das Kind anvertraut ist (nach §186 und §186a Allgemeines bürgerliches

Gesetzbuch-ABGB.

Zum Haushalt einer Person gehört das Kind auch dann, wenn es mit ihr eine Behausung teilt. Angehörigkeit des Kindes zum gemeinsamen Haushalt ist nicht verletzt, wenn:

sich das Kind außer dem gemeinsamen Haushalt nur zeitweilig befindet, das Kind wegen des Studiums außer gemeinsamer Behausung befindet und im Ort seines Studiums

wohnt, das Kind in permanenter Anstaltspflege befindet und die berechtigte Person zur Ernährung des Kindes

mindestens im Betrag des Familienzuschlages beiträgt. Wenn es sich um ein schwerbehindertes Kind

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handelt, wird der Betrag um Betrag des Beitrages für das behinderte Kind erhöht, falls die Leistung für das Kind zuerkannt wurde.

Weitere wichtige Punkte Personen haben erst dann einen Einspruch auf Familienzuschläge, wenn sich das Zentrum Ihrer

Lebensinteressen in Österreich befindet. Das Zentrum der Lebensinteressen ist im Staat, zu dem die Person nähere persönliche und wirtschaftliche Beziehungen hat (wenn eine einzige Einkommensquelle in Österreich ist, entweder aufgrund der durchgeführten Gewerbetätigkeit oder der Arbeit im abhängigen Verhältnis).

Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben Anspruch auf Familienzuschläge, wenn sie sich nach § 8 und § 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG rechtsgültig auf dem Gebiet von Österreich befinden (z. B. Gewerbegenehmigung).

Anspruch auf Familienzuschläge hat eine Person, die vorwiegend ein Haushalt führt. Falls nichts anderes bewiesen ist, wird es vorausgesetzt, dass diese Person Mutter des Kindes ist. Die Person, die vorwiegend der Haushalt führt, darf an ihr Vorzugsrechts des Familienzuschlagbezuges zugunsten anderes Elternteiles verzichten.

Personen, die Anspruch auf ähnliche Zuschläge für ein Kind in einem anderen Land haben, haben keinen Anspruch auf Familienzuschläge in Österreich (falls nichts anderes durch gültige internationale Verträge festgesetzt ist).

Österreichische Bürger und Personen mit Zentrum ihrer Lebens- und Wirtschaftsinteressen in Österreich dürfen leistungsausgleich anfordern, wenn die Familienzuschläge im Land, wo sie Anspruch auf ähnliche Familienzuschläge haben, niedriger als Familienzuschläge sind, die ihnen nach dem Familienlastenausgleichgesetz   376/1967 zuerkannt wären, sind

Der Antrag auf Ausgleichzahlung der Familienzuschläge wird nach dem Ablaufen des Kalenderjahres gestellt, für das der Antragsteller die Familienzuschläge oder nach dem Ende des Anspruches auf Familienzuschläge in einem anderen Land beantragt.

Anspruch auf Familienzuschläge ist nicht für das Kind gegeben, wenn es im vorherigen Kalenderjahr Alter von 18 Jahren erreichte und das Jahreseinkommen des Kindes 10.000 EUR überstieg.

Anspruch auf Familienzuschläge entsteht am ersten Tag des Monates, in dem die Bedingungen zur Zuerkennung der Familienzuschlägen erfüllt sind und erlischt am letzten Tag des Monates, während des der Anspruch auf Familienzuschläge erloscht.

Anspruch auf Familienzuschläge, die nach Europäischen Verordnungen geltend zu machen sind, entsteht am ersten Tag des Monates, das nach dem Monat folgt, in dem sich die Vorschriften des gegebenen Landes zu erstrecken begonnen.

Die Familienzuschlagen werden alle zwei Monate während des ersten Monates, entweder auf das Konto in Österreich, oder auf ein ausländische Konto überwiesen. In Ausnahmefällen, in bar.

Es ist notwendig einen Auftrag auf Familienzuschläge zu stellen. Einen Zuschlag für behindertes Kind muss separat angefordert werden.

Die Familienzuschläge und Zuschlag für ein behindertes Kind können auch mit Rückwirkung beantragen und zwar bis zu fünf Jahren ab Datum der Antragsstellung.

KinderabsetzbetragZusammen mit Familienleistungen wird auch Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Das muss nicht separat beantragt werden. Es wird als eine negative Steuer automatisch jedem Bezieher der Familienzuschläge ausgezahlt. Der Kinderabsetzbetrag ist seit 2009 € 58,40 pro Kind und Monat.

MehrkinderzuschlagDer Anspruch auf die Zuerkennung dieses Zuschlages hängt vom Anspruch auf Familienzuschlägen und von Einkommen im Jahr, das das Jahr vorangeht, für das der Antrag auf den Zuschlag gestellt ist, ab. Seit 1.1.2011

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beträgt die Höhe des Zuschlages 20,00 EUR pro Monat für drittes und jedes weiteren Kind, auf das die Familienzuschläge zuerkannt sind.

Gemeinsames Einkommen der Eltern oder Partner darf nicht den Betrag von 55.000 € überschreiten. Das Einkommen des Gatten oder des Partners wird erst dann berücksichtigt, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt für mehr als 6 Monate in dem Jahr teilen, das das Jahr vorangeht, in dem der Antrag gestellt ist.

Es ist notwendig, der Antrag auf den Zuschlag im Rahmen der Steuererklärung zu stellen. In Falle, dass der Antragssteller keine besteuerbare Einkommen hat, ist es möglich eine Steuererklärung zum Zwecke der Geltendmachung dieses Anspruches auf den Zuschlag vorzulegen. Wenn der Steuerzahler keinen Antrag darauf stellt, hat er Möglichkeit, den Antrag auf entsprechendem Formular mit Rückwirkung und zwar bis auf fünf Jahre rückwärst zu stellen.

Es ist notwendig, jedes Jahr den Zuschlag zu beantragen. Er wird nicht automatisch ausgezahlt.

Antragstellung auf FamilienzuschlägeZuständige Behörde für die Auszahlung der Familienzuschläge in Österreich ist die zuständige Finanzbehörde im Ort der Anmeldung zum Wohnsitz oder im Ort der Arbeitstätigkeitsdurchführung oder Gewerbetätigkeitausübung.

Das Finanzamt ist verpflichtet den Antragssteller oder der Bezieher der Familienzuschläge über Zuerkennung oder Ablehnung des Anspruches auf Auszahlung der Familienzuschläge zu informieren.

Die Familienzuschläge werden nicht für Einkommen des Kindes gehalten, sie sind nicht steuerpflichtig und sind nicht ein Teil der Bemessungsgrundlagen gesamter öffentlich-rechtlichen Gebühren oder Versicherungen.

Vorgang bei der Bearbeitung von Familienzuschlägen

Geschiedene Mütter mit Kindern – Alleinverdienerinnen:Nach der Eröffnung des Gewerbes in Österreich erlischt der Anspruch auf Bezug der Familienzuschläge in der Slowakei automatisch. Es ist notwendig, einen Antrag auf Familienzuschläge in Österreich zu stellen. Auf der entsprechenden Niederlassung des Amtes der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie muss sofort die Eröffnung des Gewerbes in Österreich anzumelden. Das Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie stellt die Auszahlung der Familienzuschläge in der Slowakei und der Antragssteller muss darauf einen Antrag in Österreich stellen.

Dokumente und Formulare zur Beantragung der Familienzuschläge Antrag - Beih1 - Antrag auf Familienbeihilfe - darf in PC ausgefüllt und ausdruckt werden / Formular

Beih1 zum Drucken Bestätigtes Formular E411-SK oder. E411-DE – zum Drucken / E411 - in PC ausfüllen Das ausgefüllte Formular E401 – zum Drucken / E401 zum Ausfüllen in PC / 401 - in Slowakischer

Sprache Geburtsurkunden der Kinder - in Deutsch Kopie der Gewerbegenehmigung Eine Kopie des Personalausweises Scheidungsurteil (rechtsgültige Gerichtsrechtsprechung) in Deutsch Bei schulverpflichteten Kindern Bestätigung über Schulbesuch Bei Studenten eine Bestätigung über Studium auf Formular E402 in deutscher Sprache. Die Schule bestätigt

den Teil B dieses Formulars. Das Formular in slowakischer Sprache finden sie hier -E402

Die Formulare E411 und E401 werden durch entsprechende Niederlassung bestätigt und es ist möglich, diese Formulare auch in deutscher Sprache zu bestätigen, was natürlich die Genehmigung der Familienzuschläge in Österreich beschleunigt. Die Formulare dürfen jedoch in slowakischer Sprache sein und österreichisches Finanzamt muss diese akzeptieren. Zum Antrag auf Ausfüllung der Formulare E401 und E411 auf dem Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie muss auch österreichische Gewerbegenehmigung vorgelegt werden.

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Verheiratete Mütter mit KindernVerheiratete Mütter, oder Mütter, die mit einem Partner zusammenlebenden, beziehen die Familienzuschläge einmal pro Jahr mit Rückwirkung für vorheriges Jahr. Ein Kalenderjahr wird berücksichtigt. Die Auszahlung der Familienzuschläge muss jedes Jahr beantragt werden.

Wenn die Familienzuschläge in der Slowakei Ehemann / Ehefrau bezieht, ist es notwendig, eine Differenzzahlung zu beantragen. Dafür verwenden Sie das PC-Formular Beih38,Beih38 - zum Ausdrucken. Hinweise zum Ausfüllen dieses Formulars finden Sie HIER. In diesem Falle ist es notwendig, zum Antrag auf Familienzuschläge auch eine Bestätigung über Einkommen des Gatten und über Höhe der ausgezahlten Familienzuschläge für das abgelaufene Kalenderjahr beizulegen. Dies wird auf dem Formular E411 durch entsprechende Niederlassung der Sozialversicherung nach der Vorlage einer Bestätigung über den Einkommensbetrag bescheinigt.

Verheiratete Mütter mit Kindern müssen Heiratsurkunden in deutscher Sprache vorlegen. Witwen/Witwer müssen Sterbeurkunden des Gatten / der Gattin in deutscher Sprache vorlegen.

Zum Antrag auf Familienzuschläge müssen auch folgenden Dokumente beigelegt werden:

Einen Werkvertrag, der mit der Familie (Patienten oder einem gesetzlichen Vertreter) abgeschlossen wurde, oder eine Erklärung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters über eine Ausübung der Betreuungstätigkeit für den gegebenen Zeitabschnitt.

Rechnungen oder. sonstige Empfangsscheine als Beweis über Ausübung der Gewerbe. Bestätigung über bestehende gesetzliche Sozialversicherung - Nachweis der Zahlung der

Versicherungsprämien (Auszahlschecke von SVA oder SVA-Bestätigung, dass die versicherte Person keine Schulden an Versicherungsprämien hat).

Ein Anspruch auf Familienzuschläge haben die Personen, die den österreichischen Rechtsvorschriften nicht unterliegen, d.h. wenn sie in Österreich, aber gleichzeitig auch in der Slowakei arbeiten und nach dem durch die Slowakische Sozialversicherung ausgestellten Formular E101 die Abgaben nicht in Österreich, sondern in der Slowakei zahlen.

Änderung des Ortes der Gewerbeausübung und Familienzuschläge Im Falle, dass der Bezieher der Familienzuschläge seinen Dienstort wechselt, d. h. seinen Betrieb in ein anderes Bundeland verlegt, oder auf den Platz, der in Zuständigkeit anderes Finanzamtes ist, ist es notwendig, das ursprüngliche Finanzamt (eine telefonische Information reicht), sowie das neue Finanzamt darüber zu informieren. Bei neuem Finanzamt muss man über das Formular Verf24 – zum Ausdruck, Verf24 – PC Formular, Verf24-SK anmelden.

Wenn der Begünstigte Familienzuschläge jede zwei Monate bezieht, reicht eine Mitteilung über Änderung des Dienstortes bei dem Finanzamt und es ist nicht mehr notwendig, einen neuen Antrag auf Zuerkennung der Familienzuschläge zu stellen. Das neue Finanzamt fordert vom ursprünglichen Finanzamt Aussendung der Unterlagen für Familienzuschläge an neuem Finanzamt ab.

Im Falle, dass dem Bezieher der Familienzuschläge diese einmal pro Jahr ausbezahlt werden (z. B. verheiratete Mütter mit Kindern) muss darauf einen Antrag immer auf dem Finanzamt stellen, im Zuständigkeitsbereich dessen er seine Gewerbetätigkeit ausübt.

HINWEIS           In Österreich wird das Kinderbetreuungsgeld nur 6 Monate mit Rückwirkung ab Einreichung des Gesuches zuerkannt. Der Antragssteller muss eine Person sein, die sich um das Kind kümmert oder kümmern wird und es ist vorteilhaft, den Antrag nach der Geburt des Kindes, jedoch nach der Entscheidung des entsprechenden Finanzamtes über österreichisches Kindergeld für das Kind zu stellen.           In Deutschland wird das Elterngeld nur 3 Monate mit Rückwirkung ab Einreichung des Gesuches zuerkannt. Der Antrag muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes gestellt werden, wobei für das Datum des Antragstellens das Datum der Aushändigung und nicht Fatum des Poststempels gehalten wird.

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Nach den obengenannten Tatsachen ist es notwendig, seinen Anspruch durch Einreichung des schriftlichen Gesuches bei entsprechender Institution des gegebenen Staates mit Rücksicht auf diese Tatsachen geltend zu machen. Das gilt auch in Fällen, wenn in entsprechendem Staat ein Anspruch nur auf Ausgleichgeld besteht, das einmal pro Jahr für vorheriges Jahr oder Mutterschaftsgeld ausbezahlt ist.

5 ARBEITSLOSENHILFE

Inhalt Unterschiede zwischen Österreich und der Slowakei Was EU regelt: EG-Verordnungen Verantwortliches Land: Land des Daueraufenthaltes Situation in der Slowakei Rechtliche Grundlage Anspruch an Arbeitslosegeld Mitteilungsverpflichtung Berechnung der Versicherungsprämien Betrag des Arbeitslosegeldes NothilfeWas Grenzgänger wissen sollten Staat, der zum Arbeitslosegeld zuständig ist und Anspruch auf Arbeitslosegeld Erfassung der arbeitslosen BürgerInformationen und Beratung vor Ort Amte der öffentlichen Beschäftigungsdienstleistungen Österreich (AMS) EURES-Berater in der Slowakei

Unterschiede zwischen Österreich und der Slowakei

Die grundlegende Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosegeld

o in der Slowakei- Der Versicherte war in den letzten drei Jahren vor der Eireihung in die Erfassung der Arbeitsuchenden mindestens zwei Jahre, d. h. 730 Tage (bei einer Beschäftigung auf eine unbestimmte Zeit) versichert. - Der Versicherte war in den letzten vier Jahren vor der Eireihung in die Erfassung der Arbeitsuchenden mindestens zwei Jahre, d. h. 730 Tage (bei einer Beschäftigung auf feste Zeit) versichert.

o In Österreich- Der Versicherer war während der Beschäftigung obligatorisch für den Fall der Arbeitslosigkeit während mindestens 26 Wochen innerhalb von letzten 12 Monaten versichert (versicherte Personen im Alter bis zu 25 Jahren)- Der Versicherer war während der Beschäftigung obligatorisch für den Fall der Arbeitslosigkeit während mindestens 26 Wochen innerhalb von letzten zwei Jahren versichert (im Falle des ersten Anspruches des Arbeitslosengeldes für Personen im Alter mehr als 25 Jahre) - Der Versicherer war während der Beschäftigung obligatorisch für den Fall der Arbeitslosigkeit während mindestens 28 Wochen innerhalb von vorangegangenem Jahr versichert (für nachfolgende Ansprüche).

Arbeitslosegeldbetrag

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o   in der Slowakei - Das Arbeitslosegeld wird für Tagen ausgezahlt und beträgt 50 % der täglichen Bemessungsgrundlage

o In Österreich - Das Arbeitslosegeld beträgt 55% des täglichen Netto-Einkommens. Es ist nach der jährlichen Bemessungsgrundlage für Sozialversicherung berechnet.

Was EU regelt

EU-Verordnungen

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Fassung der Verordnung 988/2009 zusammen mit der Durchführungsverordnung 987/2009 gestalten den legislativen Rahmen, der als modernisierte Koordinierung des Sozialversicherungssysteme bezeichnet ist.

Der in diesen Vorschriften abgebildete Grundsatz im Zusammenhang mit dem Arbeitslosegeld ist der Grundsatz der Zusammenfassung der Versicherungszeitabschnitte, Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit.

Verantwortliches Land: Land des Daueraufenthaltes

Als Regel gilt, dass zuständiger Staat zur Auszahlung des Arbeitslosegeldes der Staat der letzten Beschäftigung /der letzten selbstständigen Erwerbstätigkeit, in spezifischen Fällen der Staat des Wohnortes ist. Eine Ausnahme ist ein Grenzgänger (mehr im Teil „Grenzgänger“).

Situation in der Slowakei

Rechtliche GrundlageDie Auszahlung des Arbeitslosegeldes regelt das Gesetz Nr. Das Arbeitslosegeld ist eine Leistung, die nach Erfüllung der gesetzlich festgesetzten Bedingungen aus dem Grundfund der Arbeitslosigkeitsversichrung ausgezahlt ist und zur Einkommensicherstellung der versicherten Person während seiner Arbeitslosigkeit dient. Die versicherte Person macht den Anspruch auf das Arbeitslosegeld in einer Niederlassung der Sozialversicherung, die nach dem Ort des Daueraufenthaltes zuständig ist und aufgrund eines schriftlichen Gesuches, für das die Entscheidung über Eintragung in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle, die durch das entsprechende Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie ausgegeben ist.

Anspruch an Arbeitslosegeld

1. Versicherte Person hat Anspruch auf das Arbeitslosegeld, wenn sie in letzten drei Jahren vor der Eintragung in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle gegen Arbeitslosigkeit mindestens zwei Jahre, d. h. 730 Tage versichert wurde. 2. Versicherte Person hat auch dann Anspruch auf das Arbeitslosegeld, wenn sie nach dem Ende der Tätigkeit als ein Arbeitnehmer für feste Zeit in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle eingetragen wurde, und in letzten vier Jahren vor der Eintragung in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle gegen Arbeitslosigkeit aus der Durchführung der Arbeitnehmertätigkeit im Arbeitsverhältnis auf feste Zeit oder mindestens zwei Jahre, d. h. 730 Tage freiwillig und nicht aus der Ausübung anderer Tätigkeit des Arbeitnehmers (sie hatte kein Arbeitsverhältnis auf eine unbestimmte Zeit) versichert wurde. 3. Ein Anspruch auf das Arbeitslosegeld besteht auch für physische Person, die nach dem Ende der Durchführung des Dienstes als Polizist oder professioneller Soldat in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle eingetragen ist, die Bedingungen zur Zuerkennung des Anspruches einer Dienstrente, der Dienstrente oder Invalidendienstrente nicht erfüllte und in letzten drei Jahren vor der Eintragung in die

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Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle mindestens zwei Jahre, d. h. 730 Tage gegen Arbeitslosigkeit versichert wurde. 4. Freiwillig versicherte Person gegen Arbeitslosigkeit ist eine physische Person, die gleichzeitig freiwillig kranken- und rentenversichert ist. Der Zeitabschnitt der freiwilligen Versicherung gegen Arbeitslosigkeit wird zur Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosegeld erst dann angerechnet, wenn für den Zeitabschnitt die versicherte Person Versicherungsprämien spätestens am Tag ihrer Fälligkeit zahlte.

Seit 1. Januar 2013 entsteht die obligatorische Versicherung gegen Arbeitslosigkeit auch aufgrund der Vereinbarungen über Durchführung einer Arbeit und Vereinbarungen über eine Arbeitstätigkeit mit regelmäßigem Monatseinkommen.

Anspruch auf Arbeitslosegeld entsteht ab Tag, wann die Person in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle eingetragen wurde.

Mitteilungsverpflichtung Die versicherte Person und der Bezieher des Arbeitslosegeldes sind verpflichtet, die Tatsachen zu bewiesen,

die für Entstehung, Dauer, Unterbrechung und Erlöschen der Sozialversicherung entscheidend sind. Die versicherte Person ist verpflichtet der entsprechenden Niederlassung der Sozialversicherung Tatsachen

zu beweisen, die für Entstehung des Anspruches, Dauer des Anspruches, Erlöschen des Anspruches, Auszahlung und den Betrag entscheidend sind.

Bezieher des Arbeitslosegeldes ist verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen der entsprechenden Niederlassung der Sozialversicherung jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für Dauer des Anspruches, Erlöschen des Anspruches, Anspruch auf Auszahlung und den Betrag entscheidend sind. Falls die versicherte Person oder der Bezieher schriftlich aufgefordert wird, die Tatsachen zu beweisen, ist sie/er verpflichtet innerhalb von 8 Tagen ab Aushändigung der Aufforderung der Anforderung stattgeben, falls die Sozialversicherung keine andere Frist dazu feststellte.

Versicherte Person und der Bezieher sind verpflichtet der entsprechenden Niederlassung der Sozialversicherung innerhalb von 8 Tagen schriftlich Änderung des Vornamens und Namens und bei dem Bezieher des Arbeitslosegeldes auch Adresse, auf der sich er aufhält, bekanntzugeben.

Berechnung der Versicherungsprämien Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zahlen Versicherungsprämien zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit je 1 %  der Bemessungsgrundlage. Der Arbeitgeber zahlt die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit für den Arbeitnehmer. Die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit erstreckt sich nicht auf den Arbeitnehmer nach einer Sondervorschrift, auf einen Beschuldigten in Haft und auf einen Verurteilten im Vollzug der Freiheitsstrafe, physische Person, der die Altersrente, vorzeitige Altersrente oder Invalidenrente wegen Reduzierung der Fähigkeit um mehr als 70 %, eine Erwerbstätigkeit durchzuführen, zuerkannt wurde und die physischen Person, der Invalidenrente, die Rentenalter erreichte.

Arbeitnehmer, der Vereinbarung über Durchführung einer Arbeit oder Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit 1.1.2013 abschloss : Arbeitnehmer, der Vereinbarung über Durchführung einer Arbeit oder Vereinbarung über eine

Arbeitstätigkeit abschloss, bekommt daraus ein regelmäßiges Einkommen aus abhängiger Tätigkeit und ist kein Bezieher der Altersrente, Invalidenrente, Invalidendienstrente oder Dienstrente nach der Erreichung des Rentenalters, ist seit 1. Januar 2013 für einen Arbeitnehmer zum Zwecke der Versicherung gegen Arbeitslosigkeit gehalten. Der Arbeitgeber zahlt für solchen Arbeitnehmer Versicherungsprämien zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (wenn ihm keine vorzeitige Altersrente zuerkannt ist) im Betrag von 1 % der Bemessungsgrundlage. Der Arbeitnehmer zahlt auch übliche Versicherungsprämien zur

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Versicherung gegen Arbeitslosigkeit in Betrag von 1 % der Bemessungsgrundlage. (Versicherungsprämien zahlt für ihn der Arbeitgeber).

Für den Arbeitnehmer, der Vereinbarung über Durchführung einer Arbeit oder Vereinbarung über eine Arbeitstätigkeit abschloss und daraus ein unregelmäßiges Einkommen bekommt, zahlt weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer keine Versicherungsprämien zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit.

Betrag des Arbeitslosegeldes

Das Arbeitslosegeld wird wie folgt ausgezahlt: 6 Monate (wenn der Anspruch auf Arbeitslosegeld vor der Erfüllung der Bedingung für die

Arbeitsloseversicherung mindestens 730 Tage in letzten drei Jahren vor der Eintragung in die Erfassung der Bewerber um eine Arbeitsstelle entstand oder

4 Monate (wenn der Anspruch auf Arbeitslosegeld durch Erfüllung der Bedingung für die Arbeitsloseversicherung mindestens 730 Tage in letzten vier Jahren vor der Eintragung in die Erfassung der Bewerber um eine Arbeitsstelle) entstand.

Das Arbeitslosegeld wird für Kalendertage ausgezahlt und der Betrag ist 30 % des täglichen Bemessungsgrundlage (DVZ). Der maximale DVZ-Betrag im Zeitabschnitt von 01.01.2013 bis 30.06.2013 ist 51,6822 EUR. Das Arbeitslosegeld wird monatlich rückwärts in der durch die Sozialversicherung festgesetzter Frist auf Konto der Arbeitslosegeldbezieher überwiesen oder durch Postanweisung auf die Adresse des Daueraufenthaltes oder des vorübergehenden Aufenthaltes des Beziehers ausgezahlt. Das Arbeitslosegeld wird nicht für Tagen ausgezahlt, in den die versicherte Person Anspruch auf Krankengeld, Pflegegeld, Mutterschaftsgeld hat und für Tagen, in welchen ihr Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird. Art und Weise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat Einfluss weder auf den Anspruch auf das Arbeitslosegeld, noch den Arbeitslosegeldbetrag noch den Zeitabschnitt der Arbeitslosegeldauszahlung.

NothilfeAuszahlung der Leistungen und Beiträgen in materieller Notlage wird nach dem Gesetz Nr. 599/2003 Slg. über Hilfe in einer materieller Not und über Änderung und Nachtrag einiger Gesetze in der Fassung der späteren Vorschriften vorgenommen.

Antrag auf Hilfe in materieller Not · wird durch einen Bürger schriftlich auf dem Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie je nach Ort des Daueraufenthaltes gestellt. · der Antrag muss Vorname und Name des Bürgers, seinen Daueraufenthalt und Personal-ID-Nr. enthalten. · nach der Aufforderung des Amtes trägt der Bürger weitere Angaben über seine Person und andere Personen, die zusammen mit ihm beurteilt werden.

Nothilfegeld gehört dem Bürger in materieller Not und den physischen Personen, die zusammen mit dem Bürger zur Sicherstellung der Grundlebensbedingungen beurteilt werden.

Bedingungen des Anspruches:- Die Einkommen der zusammenbeurteilten Personen den durch das Gesetz festgesetzten Betrag nicht

erreichen, - Unmöglichkeit des Bürgers, sein Einkommen durch eigenes Zutun sicherzustellen oder zu erhöhen. - Unmöglichkeit des Bürgers, Grundlebensbedingungen durch seinen eigenen Besitz sicherzustellen. - Geltendmachung der Grundansprüche.

Was sollten Grenzgänger wissen

Staat, der zum Arbeitslosegeld zuständig ist und Anspruch auf Arbeitslosegeld

Ein Grenzgänger ist eine Person, die

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Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger auf dem Gebiet eines EU-Staates durchführte und auf dem Gebiet eines anderen EU-Staates wohnte, in den er in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehrte;

Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger auf dem Gebiet eines EU-Staates durchführte und auf dem Gebiet eines anderen EU-Staates wohnte, wenn

o er die genannte Tätigkeit auf dem Bord eines Schiffes durchführte, das auf dem Meer unter Fahne eines EU-Mitgliedstaates schwimmt, der verschieden als der Staat des Daueraufenthaltes ist, oder

o er die genannte Tätigkeit gleichzeitig auf dem Gebieten der zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten durchführte, oder

o er während der Ausübung der genannten Tätigkeit das Interessenzentrum im Aufenthaltsstaat aufrechterhalten wird.

Im Falle, dass ein Grenzgänger vollständig arbeitslos wird, ist für die Auszahlung des Arbeitslosegeldes vorzugsweise der Staat zuständig, in dem er seinen Aufenthalt hat. Unter Aufenthalt versteht sich nach der Verordnung Nr. 883/2004 das Interessenzentrum, die nicht immer mit einem Daueraufenthalt oder vorübergehender Aufenthalt übereinstimmen muss. Die Tatsache, im welchen Staat die in diese Kategorie gehörenden Personen ihre Aufenthalte haben, wird immer einzeln in Grenzen der Koordinierungsverordnungen und Jurisdiktion des Europäischen Gerichtshofes überprüft. .Zur Feststellung, ob der Aufenthaltsplatz während der letzten Ausübung der Erwerbstätigkeit in einem andren EU-Mitgliedstaat aufrechterhalten wurde, ist entsprechende Person angefordert, die „Erklärung des Antragsstellers zum Zwecke der Aufenthaltsbeurteilung“ auszufüllen und weitere Dokumente beizulegen. Der Arbeitslosegeldbetrag wird im Falle des Grenzgängers aus dem Lohn berechnet, der durch entsprechende Person in letzter Beschäftigung auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates erreichte. Zur Anwendung des Grundsatzes der Zusammenfassung der Versicherungszeitabschnitte, d. h. dass die in einem anderen Staat erreichten Zeitabschnitte der Versicherung zur Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosegeld in der Slowakischen Republik oder in einem anderen EU-Mitgliedstaates müssen diese auf dem entsprechenden Formular bewiesen werden, das durch entsprechende Institution des EU-Mitgliedstaates, in dem sie erworben wurden, bestätigt wurde. Im Überganszeitabschnitt seit 1. Mai 2010 bis 30. April 2014, d.h. bis Eiführung des vollständigen elektronischen Informationsaustausches, werden die bis jetzt verwendeten Formulare E 301 („Bescheinigung über die Berücksichtigung von Zeiten für den Erhalt von Arbeitslosenunterstützung“); sowie neue Formulare: tragbares Dokument U1 (Portable Document PD U1) und strukturiertes elektronisches Dokument (SED) in der Papierform U002 akzeptiert. Im Falle, dass der Anspruch auf Arbeitslosegeld in einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend gemacht ist, und zum Zwecke der Beurteilung des Anspruches auf Arbeitslosegeld ist es nötig, Zeitabschnitte der Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, die nach den slowakischen Gesetzen erworben wurden, anzurechnen, wird der Antrag auf die nach dem Sitz des letzten Arbeitsgebers zuständigen Sozialversicherung oder der Zentrale der Sozialversicherung, die den Antrag der entsprechenden Niederlassung weiterleitet, vorgelegt. Der Antrag darf schriftlich auf die Adresse: Sociálna poisťovňa, ústredie, odbor úrazového poistenia, poistenia v nezamestnanosti a garančného poistenia, Ul. 29. augusta 8 a 10, 813 63 Bratislava oder elektronisch auf die E-Mail-Adresse: [email protected] geendet werden. Das Formular E 301 wird nicht durch den Arbeitgeber, sondern bei die Person angefordert, die seine Ausstellung verlangt, oder es wird durch entsprechende Institution des EU-Mitgliedstaates angefordert, die über den Anspruch auf Arbeitslosegeld eine Entscheidung treffen wird.

Erfassung der arbeitslosen BürgerEin erfasster Bewerber für eine Beschäftigung ist Recht der Bürger und nicht ihre Verpflichtung.

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Bewerber für eine Beschäftigung ist ein Bürger, der arbeiten kann und will und eine Beschäftigung sucht und in der Amt-Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle geführt wird, und der

kein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis oder in einem ähnlichen Verhältnis ist keine selbstständige Erwerbstätigkeit treibt oder durchführt keine Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat oder im Ausland vornimmt eine Erwerbstätigkeit durchführt, für die ein Lohn oder eine Belohnung nicht 65 % des

Lebensminimums für eine volljährige Person überschreitet, das zum ersten Tage des Kalendermonates gültig ist, für das der Betrag des Lohnes oder der Belohnung, der/die um entsprechende, durch den Arbeitnehmer gezahlten Gesundheits- und Sozialversicherungsvorschussvergütungen und Einkommensteuervorschüsse erhöht wird, wobei für eine Erwerbstätigkeit auch persönliche Durchführung der Tätigkeiten aufgrund einer arbeitsrechtlichen Beziehung nach einer Sondervorschrift oder einer anderen rechtlichen Beziehung nach Sondervorschriften gehalten wird.

Seit 01.07.2012 beträgt der Betrag des Mindestlohnes oder Mindestbelohnung eines Bewerbers für eine Arbeitsstelle, der eine Erwerbstätigkeit während der Erfassung auf dem Amt der Arbeit der Sozialangelegenheiten und der Familie durchführt, 143,40 EUR. Die Tatsachen über Betrag des Lohnes oder der Belohnung wird durch den Bewerber für eine Arbeitsstelle für abgelaufenes Monat im Termin bewiesen, der durch das Amt der Arbeit der Sozialangelegenheiten und der Familie festgesetzt wird.

Ein Bürger, der Interesse hat, die Gewährung der Beschäftigungsdienstleistungen zu verwenden, hat Möglichkeit, sich um Eintragung in die Erfassung derBewerber für Arbeitsstelle aufgrund eines schriftlichen Gesuches um Eintragung in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstellezu bewerben. Das Gesuch wird auf dem Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie, das für das Gebiet zuständig ist, in dem der Antragsteller seinen Daueraufenthalt hat.

Falls sich der Bürger entscheidet, die Eintragung in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle bei dem Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie zu beantragen, ist es notwendig, einen Identitätsausweis, das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beweisenden Dokument (Vereinbarung über Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitslaufzettel) mitzubringen. Im Falle der Schulabsolventen muss ein Dokument über Studienabschluss, Dokument über die höchste abgeschlossene Bildung vorgelegt werden.

Das Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie trägt den Bewerber in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle wie folgt ein:

o  am Tag der Antragsstellung oder

wenn der Bewerber die Eintragung in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle innerhalb von 7 Tagen ab Tag, der nach

o der Beendigung der Beschäftigung, o der Beendigung des Betreibens oder der Durchführung der selbständige Erwerbstätigkeit o der Beendigung des kontinuierlicher Berufsvorbereitung o der Beendigung der ganztägigen Betreuung des Kindes, o der Beendigung der persönlichen Betreuung einer nahestehenden Person, die auf persönliche

ganztägige Betreuung angewiesen ist o der Beendigung der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit o der Beendigung der Invalidität o der Beendigung der Haft und Vollzug der Freiheitsstrafe o der Rechtsgültigkeit einer Entscheidung über Nichtzuerkennung einer vorzeitigen Rente folgt.

Informationen und Beratung vor Ort

Amte der öffentlichen Beschäftigungsdienstleistungen in der Slowakei

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Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie, BratislavaVazovova 7/A816 16 BratislavaTel.: 02/204 43 700E-mail: [email protected]

Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der FamilieMalacky Záhorácka 2942/60A901 01 MalackyTel.: 034/2444 101, 034/2444 999E-mail: [email protected]

Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie SenicaVajanského 17905 01 SenicaTel.: 034/2440 101E-mail: [email protected]

EURES-Berater in Österreich Die EURES-Berater bieten Grundinformationen aus folgenden Gebieten:

Lebens- und Arbeitsbedingungen Arbeitsmarktinformationen Sozial- und Steuerlegislative Bildung und medizinische Betreuung Schulungsmöglichkeiten Anerkennung der Bildungsdokumente Lebenskosten und Unterkunft Nutzbare Adressen und Kontakte, wenn weitere spezifische Informationen notwendig sind

Im Bedarfsfall werden die Klienten informiert, wo sie ausführliche Informationen bekommen.

Im Gebiet des Ostösterreichs können Sie sich an folgende EURES-Berater wenden Ayse Bürgmann

Organisation: AMS NiederösterreichAdresse: Nibelungenplatz 1 AT - 3430 Tulln an der Donau Land: Österreich Telefon: +43 (0)2272 62236 E-Mail-Adresse: [email protected] Sprache: Deutsch (de), English (en)

Ida-Maria GasparottoOrganization: Employment Service/Arbeitsämter (employment offices)Adresse: Gumpendorfer Gürtel 2b A-1060 Wien Land: Österreich Telefon: +43.1.87871.30201 Fax: +43.1.87871.30289 E-Mail-Adresse: [email protected] Sprache: Deutsch (de), English (en)

Krisztian Rusko Organisation: AMS Burgenland

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Adresse: AMS Burgenland Permayerstrasse 10 AT - 7000 Eisenstadt Land: Österreich Telefon: +43 2682692138 E-Mail-Adresse: [email protected] Sprache: Deutsch (de), English (en), français (fr), magyar (hu)

Elke Traunmüller Organisation: Employment Service/Arbeitsämter (employment offices)

Adresse: Gumpendorfer Gürtel 2b AT - 1060 Wien Land: Österreich Telefon: +43 1 87871 30223 Fax: +43 1 87871 30289 E-Mail-Adresse: [email protected] Sprache: Deutsch (de), English (en)

Martina VodrazkaOrganisation: Employment Service/Arbeitsämter (employment offices)Adresse: Hohenstaufengasse 2 A-1010 Wien Land: Österreich Telefon: +43 1 53136 210 Fax: +43 1 53136 277 E-Mail-Adresse: [email protected] Sprache: Deutsch (de), English (en)

Harald WurzerOrganisation: Employment Service/Arbeitsämter (employment offices)Adresse: A-1060 Wien Adresse für Besuche: Gumpendorfer Guertel 2B Land: Österreich Telefon: +43.1.87871.30224 Fax: +43.1.87871.30289 E-Mail-Adresse: [email protected] Sprache: Deutsch (de), English (en)

6 GESUNDHEITSVERSICHERUNG

Medizinische Betreuung

die Gesundheitsversicherungsanstalt ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, die zum Zwecke der öffentlichen Gesundheitsversicherung gegründet wurde, welche öffentliche Gesundheitsversichrung nach der Genehmigung zur Ausübung der öffentlichen Gesundheitsversicherung vornimmt.

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Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind auf slowakischem Markt 3 Gesundheitsversicherungsanstalten tätig:  Union, Dôvera a VSZP.

Nach dem Gesetz Nr. 577/2004 über Umfang der medizinischen Betreuung, die aufgrund der öffentlichen Gesundheitsversicherung vergütet wird, werden den versicherten Personen alle Arte der medizinischen Betreuung: Anstaltsgesundheitsbetreuung, primäre ambulante Betreuung einschließlich der Stomatologie, präventive Untersuchungen und medizinischer Erste-Hilfe-Dienst, Fachbetreuung mit gesamten anspruchsvollen Untersuchungen, Verkehr-, Gesundheits- und Flugrettungsdienst, Badtherapie auf Vorladung für Kinder und Erwachsene und spezialisierte Therapie im Ausland, falls solche Therapie nicht durch slowakischen medizinischen Anlagen geboten wird.

Entstehung der öffentlichen Gesundheitsversicherung Ein Anspruch auf öffentliche Gesundheitsversicherung entsteht nach den gesetzlich festgesetzten Tatsachen. Die versicherte Person hat Recht, eine Anmeldung an die Gesundheitsversicherung vorzulegen, die er selbst gewählt hat. Anmeldung der versicherten Persondarf auf dem Computer ausgefüllt und ausgedruckt, dann unterschrieben und in die entsprechende Versicherungsanstalt gesendet werden. Die versicherte Person je verpflichtet die Anmeldung auf öffentliche Gesundheitsversicherungsanstalten innerhalb von 8 Tagen ab Tag der Entstehung der Tatsache, die Entstehung der öffentlichen Gesundheitsversicherung begründen.

Tatsachen, die Entstehung der öffentlichen Gesundheitsversicherung begründen.

Obligatorische öffentliche Gesundheitsversicherung der Personen mit Daueraufenthalt entsteht: Durch Geburt

Druckschriften und Dokumente: Anmeldung der versicherten Person, Geburtsurkunde, Personalausweis eines Elternteiles oder des gesetzlichen Vertreters. Jedes Kind ist vor der Geburt versichert, wenn es sich um eine versicherte Person handelt, die ihren Daueraufenthalt in der Slowakischen Republik hat.

Durch Erwerb des Daueraufenthaltes auf dem Gebiet der Slowakischen Republik Druckschriften und Dokumente: Anmeldung der versicherten Person, Identifikationskarte des Ausländers oder Selbstklebeetikett im Reisepass und Bestätigung der Meldestelle über Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, Personal-ID-Nr. (wenn sie zugeteilt ist).

Wenn ein Ausländer oder Staatsbürger der Slowakischen Republik (wenn er keinen Daueraufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hatte) einen Daueraufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik erwirbt, entsteht ihm am Tag des Erwerbs des Daueraufenthaltes das Recht auf öffentliche Gesundheitsversicherung.

Durch Erloschen der Gesundheitsversicherung auf dem Gebiet des Staates, in dem Arbeitsgeber seinen Sitz hatte

Durch Erlöschen des Selbstständigen im Ausland Durch Erlöschen der Gesundheitsversicherung im Ausland Recht auf öffentliche

Gesundheitsversicherung entsteht auch der Person, der ihre Gesundheitsversicherung im Ausland erlischt und die sich langfristig im Ausland aufhält. Für langfristigen Aufenthalt im Ausland wird ein Aufenthalt, der länger als sechs nacheinander folgenden Kalendermonaten ist.

Obligatorische öffentliche Gesundheitsversicherung der Personen ohne einen Daueraufenthalt entsteht:

Einem Arbeitnehmer, der ein ausländischer Staatsbürger ist Druckschriften und Dokumenten: Identifikationskarte des Ausländers oder Selbstklebeetikett im Reisepass, Dokument über Beschäftigung – Arbeitsvertrag, Personal-ID-Nr. (wenn sie zugeteilt ist), und Anmeldung der versicherten Person. Obligatorisch öffentlich gesundheitsversichert sind auch Personen, die nicht auf dem Gebiet der Slowakischen Republik einen Daueraufenthalt haben und sind bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz oder eine permanente Arbeitsstelle auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hat, das gilt nicht wenn sie in der Slowakischen Republik bei einem Arbeitgeber

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beschäftigt sind, der diplomatische Vorteile und Privileg der Immunität nach internationalem Recht genießt und die nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat gesundheitlich versichert sind:

Ein Selbständige - ausländischer Staatsbürger Asylant Ausländischer Student Minderjähriger Ausländer Ausländer in Haft oder Ausländer im Vollzug der Freiheitsstrafe Unversorgter Familienangehörige

Freiwillig arbeitslose Person (Selbstzahler) Für eine freiwillig arbeitslose Person zum Zwecke der Gesundheitsversicherung wird eine Person

gehalten, die kein Arbeitnehmer, kein Selbstständige, keine versicherte Person des Staates gehalten. Mindestgrundlage der sogenannten freiwillig arbeitslosen Personen ist gleich wie für Selbstständigen. Mindestbetrag des Versicherungsvorschusses der freiwillig arbeitslosen Personen beträgt 14 % des 50 %

des Durchschnittsmonatslohnes. Höchstbemessungsgrundlage beträgt eine Fünffache des Durchschnittsmonatslohnes.

Versicherungsvorschüsse Die folgenden Subjekte sind verpflichtet, die Versicherungsvorschüsse zu berechnen, zu zahlen und abzuführen:

a. Arbeitnehmer, b. Ein Selbstständige (SZČO), c. Arbeitgeber, d. So genannte freiwillig arbeitslose Person e. Staat f. Zahler der Dividenden

Für einen Arbeitnehmer (sowie einen Arbeitgeber) werden die Vorschüsse durch den Arbeitgeber berechnet und abgeführt, und ein Selbstständige und eine freiwillig arbeitslose Person berechnen und führen ihre eigenen Versicherungsvorschüsse selbst ab. Der Staat ist auch Zahler der Vorschüsse (und auch der Prämien) für die Versicherten des Staates (Personen, die taxativ in § 11 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 580/2004 angegeben sind) und unter bestimmten Umständen auch für Arbeitnehmer und Selbstständigen. Für eine physische Person, der Dividenden ausgezahlt wurden, wird die Vorschüsse durch den Zahler der Dividenden (juristische Person mit Sitz in Gebiet der Slowakischen Republik) berechnet und abgeführt. Die obengenannten Tatsachen beziehen sich auf Dividenden, die für den Buchhaltungszeitabschnitt nach 01.01.2013 ausgezahlt sind.Im Falle weiterer Fragen über Zahlung der Versicherung wenden Sie sich bitte an uns auf Telefon-Nr. des Call-Centers: 0850 003 003 in Arbeitstagen von 8,00 bis 18,00Uuhr. Nach dieser Zeit können Sie Ihre Frage auf dem Anrufbeantworter lassen und wir werden dann zurückanzurufen.

Versicherungstarif Für einen Arbeitnehmer 4 % der Bemessungsgrundlage (2 %, wenn es sich dabei um eine

gesundheitlich behinderte Person handelt), Für einen Selbständigen 14 % der Bemessungsgrundlage (7 %, wenn es sich dabei um eine

gesundheitlich behinderte Person handelt), Für einen Arbeitgeber 10 % der Bemessungsgrundlage (5 %, wenn es sich dabei um eine gesundheitlich

behinderte Person handelt) Für eine sogenannte freiwillig arbeitslose Person 14 % der Bemessungsgrundlage (7 %, wenn es sich

dabei um eine gesundheitlich behinderte Person handelt), Für einen Arbeitnehmer, der seine Einkommen auch als einen Selbstständigen hat (besteuerbar nach § 6

des Einkommensteuergesetzes) ist die Versicherungstarif 14 % der Bemessungsgrundlage (7 %, wenn es sich dabei um eine gesundheitlich behinderte Person handelt). Der Versicherungstarif wird für Personen

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mit gesundheitlicher Behinderung in dem Kalendermonat angewendet, in dem diese Person für gesundheitlich behindert mindestens ein Tag gehalten wurde. Die Bemessungsgrundlage eines Arbeitnehmers ist sein Einkommen, das im entscheidenden Zeitabschnitt erreicht wurde, welches der Einkommensteuer unterliegt.

Die aus der Gesundheitsversicherung vergüteten Eingriffe Im Sinne des Gesetzes Nr. 577/2004 Slg. über Umfang der Gesundheitsbetreuung, die aufgrund der öffentlichen Gesundheitsversicherung werden den versicherten Personen alle Arte der GesundheitsBetreuung geboten: AnstaltsgesundheitsBetreuung, primäre ambulante Betreuung einschließlich der Stomatologie, präventive Untersuchungen und medizinischer Erste-Hilfe-Dienst, Fachbetreuung mit gesamten anspruchsvollen Untersuchungen, Verkehr-, Gesundheits- und Flugrettungsdienst, Badtherapie auf Vorladung für Kinder und Erwachsene und spezialisierte Therapie im Ausland, falls solche Therapie nicht durch slowakischen medizinischen Anlagen geboten wird. Die Versicherungsanstalten vergüten ihren versicherten Personen im Sinne des Gesetzes Medikamente, Impfungsstoffe, diätetische Nahrungsmittel und medizinische Hilfsartikel.

Unaufschiebbare medizinische Betreuung Für eine unaufschiebbare medizinische Betreuung wird nicht bezahlt. Eine unaufschiebbare medizinische Betreuung ist die medizinische Betreuung, die einer Person bei schneller Änderung ihres lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes geboten wird. Ohne schnelle medizinische Betreuung könnte der Gesundheitszustand ernsthaft ihre Gesundheit bedrohen, einen akuten und unverträglichen Schmerz oder akute Änderungen ihres Verhaltens oder ihrer Handlung verursachen, durch die unmittelbar sich selbst oder ihre Umgebung bedrohen könnte. Eine unaufschiebbare medizinische Betreuung ist auch die medizinische Betreuung, die bei der Geburt geboten wird. Zum Bestandteil unaufschiebbarer medizinischen Betreuung gehören auch:

Unaufschiebbarer Transport der Person in die medizinische Anlage, Unaufschiebbarer Transport zwischen medizinischen Anlagen, Unaufschiebbarer Transport der Spender der Organe, Geweben und Zellen, die zur Transplantation

bestimmt sind. Jeder hat Anspruch auf unaufschiebbare medizinische Betreuung immer und unter allen Umständen.

Zahlung für Badtherapie Die medizinische Betreuung, die in natürlichen Heilungsbädern in Übereinstimmung mit Indikationsverzeichnis geboten wird, wird vollständig durch die Gesundheitsversicherung vergütet. Die versicherte Person bezahlt die Gebühren für Dienstleistungen, die mit der Gewährung der medizinischen Betreuung zusammenhängen. In Bädern wird die Gebühr jeden Tag unabhängig von Dauer des Aufenthaltes bezahlt, der erste und der letzte Tag werden für einen Tag gehalten. Die Gebühren unterscheiden sich je nach Art der Diagnose.

Adresse: Aufsichtsbehörde der Gesundheitsbetreuung Žellova 2, 829 24 Bratislava 25Tel.: 02 / 593 11 312; 315; 352Fax: 02 / 593 11 237

Finanziell anspruchsvolle Therapie Všeobecná zdravotná poisťovňa, a. s. (Allgemeine Gesundheitsversicherungsanstalt, Aktiengesellschaft) vergütet ihren versicherten Personen auch Therapie der außerordentlich aufwändigem Krankheiten, in begründeten Fällen vergütet sie auch einmalige gesundheitlichen Dienstleistungen oder andere aufwändige Operationen. Dazu gehören Transplantationen des Knochenmarkes, der Nieren, der Leber, der Hornhaute, Operationen des Herzen, Eingriffe, die durch den Gamma-Messer vorgenommen werden, Therapie mit Radiojod, anspruchsvolle diagnostische Untersuchungen, Untersuchung der onkologischen Patienten, etc. Für gehörlose Versicherten, hauptsächlich Kinder, stellt sie Einkauf der Implantate sicher.

Die Europäische Krankenversicherungskarte

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Die Allgemeine Gesundheitsversicherungsanstalt gibt die Europäischen Krankenversicherungskarte (Europäische Karte) aus. Aufgrund der Europäischen Karte hat der Versicherte Anspruch auf notwendige medizinische Behandlung in EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Karte ist für zeitweilige Aufenthalte, wie Urlaub, Dienstreisen, Ferialarbeit, Praktika, Studienaufenthalten, etc. bestimmt.

Die Europäische Krankenversicherungskarte wird kostenlos ausgestellt und Sie können sie auf folgende Weisen sicherstellen: 1 Elektronisch2 Per Post3 Über Telefon4 Persönlich

Die EKVK wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Antragsstellung ausgestellt und ist 10 Jahre gültig. Im Falle, dass Sie den Antrag 30 Tagen vor der geplanten Abreise ins Ausland nicht schaffen, ist es notwendig zusammen mit dem Antrag auch ein Ersatzzertifikat zur EKVK zu beantragen (mündlich reicht). Das Zertifikat wird sofort ausgegeben, während sie warten. Das Ersatzzertifikat ist maximal 3 Monate gültig. Die meist vorteilhafte Deckung für Reisen in EU-Mitgliedstaaten ist eine Kombination der EKVK und einer handelsüblichen Versicherung.

Im Falle weiterer Fragen über Zahlung der Versicherung wenden Sie sich bitte an Versicherungsanstalt auf Telefon-Nr. des Call-Centers: 0850 003 003 (aus dem Ausland: +421220817003) in Arbeitstagen von 8,00 bis 18,00Uuhr. Nach dieser Zeit können Sie Ihre Frage auf dem Anrufbeantworter lassen und die Versicherungsanstalt wird Ihnen dann zurückanzurufen.

Gesundheitsbetreuung in Österreich

Ärztliche Behandlung Wenn Sie während des Urlaubes in Österreich krank werden, haben Sie Anspruch auf medizinische Betreuung, die durch Österreichisches Recht bestimmt ist. Das bezieht sich auf gesamte notwendige Betreuung, die in Hinsicht auf Gesundheitszustand nicht erst nach Rückkehr in die Slowakische Republik gewährt. Für solche Fälle dient die EKVK. Im Falle einer Krankheit müssen folgende Anweisungen gefolgt werden: Mit EKVK (oder einem Ersatzzertifikat zur EKVK) können Sie sich direkt auf einem Arzt wenden ohne örtliche Gesundheitsversicherungsanstalt vorher zu kontaktieren. Bei dem Arzt müssen Sie nach der Behandlung so genannte Erklärung unterschreiben, dass Sie nicht nach Österreich ausgereist sind, um eine ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen.

MedikamenteWenn der Arzt feststellt, dass Sie Medikamente brauchen, stellt er Ihnen ein Rezept aus. Die Medikamente beziehen Sie in einer Apotheke.

Hospitalisierung (Krankenhausbehandlung)

Wenn die Krankheit so schwerwiegend ist, dass sie eine Krankenhausbehandlung benötigen, erhalten Sie vom Behandlungsarzt eine Empfehlung für einen Krankenhausaufenthalt. In akuten Fällen ist es möglich, sich direkt an Krankenhaus mit EKVK (oder Ersatzzertifikat zur EKVK) zu wenden.

Das Krankenhauspersonal könnte Sie fragen, ob Sie in einer sogenannten Sonderklasse (spezielle Preisklasse) behandelt werden möchten. Wenn Sie damit ausdrücklich einverstanden werden (das muss schriftlich mit Unterschrift vereinbart werden) müssen Sie damit rechnen, dass die Behandlungskosten wesentlich höher sein werden, und der Unterschied zwischen dieser und normaler Behandlung müssen Sie selbst bezahlen.

In akuten Fällen rufen sie 112 oder 144 an.

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Wenn Ihnen Dienstleistungen geboten werden, kommen folgende Zuschläge/Gebühren in Frage:

Leistungen Zuschläge/GebührenMedikamente 5,15 EUR pro Rezeptposten

Hospitalisierung (Krankenhausbehandlung)

ca. 9,10- 18,30 EUR/Tag für versicherte Personen / Tag während maximal 28 Tage,- hängt von Bundesland ab

Gesundheitshilfsartikel 10% der Kosten, min. 28,20 EUR (Brille, Kontaktlinsen min. 84,60 EUR)

Im Falle, wenn ein medizinischer Transport unvermeidlich ist, rufen Sie die Telefonnummer 144, nachfolgend wird der Transport ins folgende Krankenhaus sichergestellt. Die Kosten dafür trägt die örtliche Gesundheitsversicherungsanstalt.

Erstattung der AusgabenWenn Sie eine gebotene medizinische Betreuung bezahlen mussten, wenden Sie sich auf slowakische Gesundheitsversicherungsanstalt mit Belegen über Bezahlung, aus den ersichtlich ist, welche Leistungen durchgeführt wurden. Die Versicherungsanstalt bestimmt dann, ob und in welchem Betrag ihre Ausgaben erstattet werden.

Erstattung der Kosten für medizinische Betreuung, die in den EU-Mitgliedstaaten gewährt wurde Wenn Sie sich als Versicherten bei der Behandlung in einem EU-Land mit einem Dokument ausweisen, in dem Ihnen die Versicherungsanstalt ihren Anspruch auf medizinische Behandlung im System der öffentlichen Gesundheitsversicherung bestätigte: Europäische Krankenversicherungskarte, Ersatzzertifikat zur EKVK, Formulare E106SK, E109SK, E120SK, E121SK, E 112SK, 123SK E, beziehungsweise tragbare Dokumente S1, S2, S3, DA1, Kosten für gebotene medizinische Betreuung werden durch den Anbieter über Verbindungsstellen für Sachleistungen in beiden Ländern unserer Versicherung berechnet.

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Sie aufgefordert werden, in bar zu zahlen. Das kommt im Falle der ambulanten Behandlung hauptsächlich dann in Betracht, wenn Sie das Anspruchsdokument (EKVK) dem Arzt nicht vorlegen, das in der Zeit der Behandlung gültig ist oder Sie einen Anbieter besuchen, der nicht im Netzwerk des öffentlichen Gesundheitswesens ist. Es kann auch ein Barausgleich für die Mitbeteiligung, die die versicherte im Staat der Behandlung zahlen. Im Falle, dass Sie die medizinische Behandlung dem Anbieter der medizinischen Behandlung in bar bezahlten, verlangen Sie einen Beleg über

Bezahlung, Behandlung mit Aufgliederung der durchgeführten Leistungen oder vorgeschriebenen Medikamente

Originalbelege müssen sorgfältig aufbewahren werden. Belege in fremden Sprachen, die zum Antrag beigelegt sind, werden auch ohne offizielle Übersetzung akzeptiert. Bei dem Vorlegen des Antrages auf Erstattung ist die Niederlassung berechtigt, die Richtigkeit Ihrer persönlichen Angaben im Register der versicherten Personen einschließlich der Zahlung der Versicherungsprämien zu überprüfen. Vor der Reise in die EU ist es empfohlen, eine kommerzielle Gesundheitsversicherung abzuschließen, weil nicht einmal ein gültiges Anspruchsdokument (Formular oder EKVK) den versicherten Personen in einigen Fällen (z. B. Transport in die Slowakische Republik) vollständige Erstattung gesamter Kosten für medizinische Betreuung, die in EU geboten wurde, sicherstellen könnte.

GESUNDHEITSVERSICHERUNG

Was EU regelt

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Jedes EU-Land hat sein eigenes System der Sozialversicherung, das das Gebiet der Gewährung der medizinischen Betreuung umfasst. Dieses System wird durch die Rechtsvorschriften des entsprechenden Staates geregelt und basiert hauptsächlich auf historischer Entwicklung, der Bedürfnisse der Gesellschaft und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes. Die Koordination der Gewährung der medizinischen Betreuung ist in EU hauptsächlich durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) und 987/2009 (Durchführungsverordnung), in der Fassung der späteren Regelungen sichergestellt.

Die Grundverordnung unterscheidet unter drei Typen des Gesundheitswesens: notwendige medizinische Betreuung, medizinische Betreuung im vollständigen Umfang und geplante medizinische Betreuung.

Notwendige medizinische Betreuung umfasst die medizinische Versorgung, die durch den Gesundheitszustand der betroffenen Person erforderlich ist, dass die Person den Aufenthalt auf dem Gebiet anderes Mitgliedstaates in sicheren ärztlichen Bedingungen so fortsetzen könnte, wie es sie ursprünglich plant und nicht gezwungen wäre, wegen Gesundheitsprobleme und Therapie in den Staat der Versicherung oder des Daueraufenthaltes zurückzukehren. Es handelt sich um Beurteilung des medizinischen Blickpunktes. Das Schlüssel- und entscheidende Kriterium ist die Beurteilung des Arztes in einem konkreten Fall, ob Leistungen sollten oder sollten nicht zuerkannt werden.

Medizinische Betreuung im vollständigen Umfang bedeutet eine medizinische Versorgung, auf die „einheimische“ versicherte Person Anspruch hat und die unter gleichen Bedingungen gewährt werden muss wie der einheimischen versicherten Person. Der Umfang der medizinischen Betreuung wird den Personen mit Wohnort in der Slowakischen Republik und der versicherten Personen in einem anderen Mitgliedstaat wegen der Familienangehörigkeit zur versicherten Person aus einigen der obengenannten Gründen gewährt. Gleichfalls wird sie auch einer nicht aktiven Person mit Wohnort in der Slowakischen Republik geboten.

Geplante medizinische Betreuung bedeutet eine spezifische medizinische Versorgung, die zur Heilung eines konkreten, bereits bestehenden Problems gerichtet ist und durch eine entsprechende Institution genehmigt wurde, oder im Falle des Rückkehrs in den Staat des Wohnortes – medizinische Betreuung im vollständigen Umfang. Medizinische Betreuung wird unter gleichen Bedingungen gewährt, wie den „einheimischen“ versicherten Personen, d. h. nach den Rechtsvorschriften des Staates ihrer Gewährung.

Situation in der Slowakei

Medizinische Betreuung In der Slowakei sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt 3 Gesundheitsversicherungsanstalten tätig: Union, Dôvera und Všeobecná zdravotná poisťovňa (Allgemeine Gesundheitsversicherungsanstalt).Die Gesundheitsversicherungsanstalten sind Aktiengesellschaften mit Sitz auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, die zum Zwecke der öffentlichen Gesundheitsversicherung aufgrund der Genehmigung zur Durchführung der öffentlichen Gesundheitsversicherung gegründet wurden.

Im Sinne des Gesetzes Nr. 577/2004 Slg. über den Umfang der medizinischen Betreuung, die aufgrund der öffentlichen Gesundheitsversicherung vergütet ist, werden den versicherten Personen alle Arte der medizinischen Betreuung vergütet: Anstaltsgesundheitsbetreuung, primäre ambulante Betreuung einschließlich der Stomatologie, präventive Untersuchungen und medizinischer Erste-Hilfe-Dienst, Fachbetreuung mit gesamten anspruchsvollen Untersuchungen, Verkehr-, Gesundheits- und Flugrettungsdienst, Badtherapie auf Vorladung für Kinder und Erwachsene und spezialisierte Therapie im Ausland, falls solche Therapie nicht durch slowakischen medizinischen Anlagen geboten wird.

Entstehung der öffentlichen Gesundheitsversicherung

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Anspruch auf öffentliche Gesundheitsversichrung entsteht aufgrund der durch das Gesetz festgesetzten Tatsachen. Der Versicherte hat Recht, eine Anmeldung in einer durch ihn ausgewählten Versicherungsanstalt vorzulegen.

Eine Anmeldung des Versicherten darf im Computer ausgefüllt und ausgedruckt werden, unterschreiben und in die entsprechende Gesundheitsversicherungsanstalt gesendet werden. Der Versicherte ist verpflichtet die Anmeldung für öffentliche Gesundheitsversicherung in einer Gesundheitsversicherungsanstalt innerhalb von 8 Tagen ab Tag der Entstehung der Tatsache, die die Entstehung der öffentlichen Gesundheitsversichrung begründet.

Tatsachen, die Entstehung der öffentlichen Gesundheitsversichrung begründen

Öffentliche Gesundheitsversichrung der Personen mit Daueraufenthalt entsteht: Durch Geburt

Druckschriften und Dokumente: Anmeldung der versicherten Person, Geburtsurkunde, Personalausweis eines Elternteiles oder des gesetzlichen Vertreters. Jedes Kind ist vor der Geburt versichert, wenn es sich um eine versicherte Person handelt, die ihren Daueraufenthalt in der Slowakischen Republik hat.

Durch Erwerb des Daueraufenthaltes auf dem Gebiet der Slowakischen Republik Druckschriften und Dokumente: Anmeldung der versicherten Person, Identifikationskarte des Ausländers oder Selbstklebeetikett im Reisepass und Bestätigung der Meldestelle über Aufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik, Personal-ID-Nr. (wenn sie zugeteilt ist).

Wenn ein Ausländer oder Staatsbürger der Slowakischen Republik (wenn er keinen Daueraufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hatte) einen Daueraufenthalt auf dem Gebiet der Slowakischen Republik erwirbt, entsteht ihm am Tag des Erwerbs des Daueraufenthaltes das Recht auf öffentliche Gesundheitsversicherung.

Durch Erloschen der Gesundheitsversicherung auf dem Gebiet des Staates, in dem Arbeitsgeber seinen Sitz hatte

Durch Erlöschen des Selbstständigen im Ausland Durch Erlöschen der Gesundheitsversicherung im Ausland Recht auf öffentliche

Gesundheitsversicherung entsteht auch der Person, der ihre Gesundheitsversicherung im Ausland erlischt und die sich langfristig im Ausland aufhält. Für langfristigen Aufenthalt im Ausland wird ein Aufenthalt, der länger als sechs nacheinander folgenden Kalendermonaten ist.

Obligatorische öffentliche Gesundheitsversicherung der Personen ohne einen Daueraufenthalt entsteht:

Einem Arbeitnehmer, der ein ausländischer Staatsbürger ist Druckschriften und Dokumenten: Identifikationskarte des Ausländers oder Selbstklebeetikett im Reisepass, Dokument über Beschäftigung – Arbeitsvertrag, Personal-ID-Nr. (wenn sie zugeteilt ist), und Anmeldung der versicherten Person. Obligatorisch öffentlich gesundheitsversichert sind auch Personen, die nicht auf dem Gebiet der Slowakischen Republik einen Daueraufenthalt haben und sind bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz oder eine permanente Arbeitsstelle auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hat, das gilt nicht wenn sie in der Slowakischen Republik bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der diplomatische Vorteile und Privileg der Immunität nach internationalem Recht genießt und die nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat gesundheitlich versichert sind:

Ein Selbständige - ausländischer Staatsbürger Asylant Ausländischer Student Minderjähriger Ausländer Ausländer in Haft oder Ausländer im Vollzug der Freiheitsstrafe Unversorgter Familienangehörige

Freiwillig arbeitslose Person (Selbstzahler)

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Für eine freiwillig arbeitslose Person zum Zwecke der Gesundheitsversicherung wird eine Person gehalten, die kein Arbeitnehmer, kein Selbstständige, keine versicherte Person des Staates gehalten.

Mindestgrundlage der sogenannten freiwillig arbeitslosen Personen ist gleich wie für Selbstständigen. Mindestbetrag des Versicherungsvorschusses der freiwillig arbeitslosen Personen beträgt 14 % des 50 %

des Durchschnittsmonatslohnes. Höchstbemessungsgrundlage beträgt eine Fünffache des Durchschnittsmonatslohnes.

Versicherungsvorschüsse Die folgenden Subjekte sind verpflichtet, die Versicherungsvorschüsse zu berechnen, zu zahlen und abzuführen:

a. Arbeitnehmer,b. Ein Selbstständige (SZČO), c. Arbeitgeber,d. Sogenannte freiwillig arbeitslose Person e. Staatf. Zahler der Dividenden

Für einen Arbeitnehmer (sowie einen Arbeitgeber) werden die Vorschüsse durch den Arbeitgeber berechnet und abgeführt, und ein Selbstständige und eine freiwillig arbeitslose Person berechnen und führen ihre eigenen Versicherungsvorschüsse selbst ab. Der Staat ist auch Zahler der Vorschüsse (und auch der Prämien) für die Versicherten des Staates (Personen, die taxativ in § 11 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 580/2004 angegeben sind) und unter bestimmten Umständen auch für Arbeitnehmer und Selbstständigen. Für eine physische Person, der Dividenden ausgezahlt wurden, wird die Vorschüsse durch den Zahler der Dividenden (juristische Person mit Sitz in Gebiet der Slowakischen Republik) berechnet und abgeführt. Die obengenannten Tatsachen beziehen sich auf Dividenden, die für den Buchhaltungszeitabschnitt nach 01.01.2013 ausgezahlt sind.

Versicherungstarif Für einen Arbeitnehmer 4 % der Bemessungsgrundlage (2 %, wenn es sich dabei um eine

gesundheitlich behinderte Person handelt), Für einen Selbständigen 14 % der Bemessungsgrundlage (7 %, wenn es sich dabei um eine

gesundheitlich behinderte Person handelt), Für einen Arbeitgeber 10 % der Bemessungsgrundlage (5 %, wenn es sich dabei um eine gesundheitlich

behinderte Person handelt) Für eine sogenannte freiwillig arbeitslose Person 14 % der Bemessungsgrundlage (7 %, wenn es sich

dabei um eine gesundheitlich behinderte Person handelt), Für einen Arbeitnehmer, der seine Einkommen auch als einen Selbstständigen hat (besteuerbar nach § 6

des Einkommensteuergesetzes) ist die Versicherungstarif 14 % der Bemessungsgrundlage (7 %, wenn es sich dabei um eine gesundheitlich behinderte Person handelt). Der Versicherungstarif wird für Personen mit gesundheitlicher Behinderung in dem Kalendermonat angewendet, in dem diese Person für gesundheitlich behindert mindestens ein Tag gehalten wurde. Die Bemessungsgrundlage eines Arbeitnehmers ist sein Einkommen, das im entscheidenden Zeitabschnitt erreicht wurde, welches der Einkommensteuer unterliegt.

Die aus der Gesundheitsversicherung vergüteten Eingriffe Im Sinne des Gesetzes Nr. 577/2004 Slg. über Umfang der Gesundheitsbetreuung, die aufgrund der öffentlichen Gesundheitsversicherung werden den versicherten Personen alle Arte der GesundheitsBetreuung geboten: AnstaltsgesundheitsBetreuung, primäre ambulante Betreuung einschließlich der Stomatologie, präventive Untersuchungen und medizinischer Erste-Hilfe-Dienst, Fachbetreuung mit gesamten anspruchsvollen Untersuchungen, Verkehr-, Gesundheits- und Flugrettungsdienst, Badtherapie auf Vorladung für Kinder und Erwachsene und spezialisierte Therapie im Ausland, falls solche Therapie nicht durch slowakischen

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medizinischen Anlagen geboten wird. Die Versicherungsanstalten vergüten ihren versicherten Personen im Sinne des Gesetzes Medikamente, Impfungsstoffe, diätetische Nahrungsmittel und medizinische Hilfsartikel.

Die Vergütung einiger medizinischen Eingriffe hängt oft von Gesundheitsversicherungsanstalt oder von zwischen der Versicherungsanstalt und dem Arzt abgeschlossenem Vertrag ab. Einige medizinische Eingriffe werden nur teilweise vergütet und einige Eingriffe werden gar nicht vergütet. In solchem Falle muss für den Eingriff direkt der Patient bezahlen. Auch nicht alle Ärzte schlossen mit jeder Gesundheitsversicherungsanstalt einen Vertrag ab. Deswegen ist es gut, noch vor der Untersuchung festzusetzen, ob der Arzt, zu dem Sie gehen möchten, schloss der Vertrag mit Ihrer Gesundheitsversicherungsanstalt ab und sich zu informieren, welche Eingriffe aus der Versicherung und welche durch den Patienten bezahlt werden.

Unaufschiebbare medizinische Betreuung Für eine unaufschiebbare medizinische Betreuung wird nicht bezahlt. Eine unaufschiebbare medizinische Betreuung ist die medizinische Betreuung, die einer Person bei schneller Änderung ihres lebensbedrohlichen Gesundheitszustandes geboten wird. Ohne schnelle medizinische Betreuung könnte der Gesundheitszustand ernsthaft ihre Gesundheit bedrohen, einen akuten und unverträglichen Schmerz oder akute Änderungen ihres Verhaltens oder ihrer Handlung verursachen, durch die unmittelbar sich selbst oder ihre Umgebung bedrohen könnte. Eine unaufschiebbare medizinische Betreuung ist auch die medizinische Betreuung, die bei der Geburt geboten wird. Zum Bestandteil unaufschiebbarer medizinischen Betreuung gehören auch:

Unaufschiebbarer Transport der Person in die medizinische Anlage, Unaufschiebbarer Transport zwischen medizinischen Anlagen, Unaufschiebbarer Transport der Spender der Organe, Geweben und Zellen, die zur Transplantation

bestimmt sind. Jeder hat Anspruch auf unaufschiebbare medizinische Betreuung immer und unter allen Umständen.

Zahlung für Badtherapie Die medizinische Betreuung, die in natürlichen Heilungsbädern in Übereinstimmung mit Indikationsverzeichnis geboten wird, wird vollständig durch die Gesundheitsversicherung vergütet. Die versicherte Person bezahlt die Gebühren für Dienstleistungen, die mit der Gewährung der medizinischen Betreuung zusammenhängen. In Bädern wird die Gebühr jeden Tag unabhängig von Dauer des Aufenthaltes bezahlt, der erste und der letzte Tag werden für einen Tag gehalten. Die Gebühren unterscheiden sich je nach Art der Diagnose.

Finanziell anspruchsvolle Therapie Všeobecná zdravotná poisťovňa, a. s. (Allgemeine Gesundheitsversicherungsanstalt, Aktiengesellschaft) vergütet ihren versicherten Personen auch Therapie der außerordentlich aufwändigem Krankheiten, in begründeten Fällen vergütet sie auch einmalige gesundheitlichen Dienstleistungen oder andere aufwändige Operationen. Dazu gehören Transplantationen des Knochenmarkes, der Nieren, der Leber, der Hornhaute, Operationen des Herzen, Eingriffe, die durch den Gamma-Messer vorgenommen werden, Therapie mit Radiojod, anspruchsvolle diagnostische Untersuchungen, Untersuchung der onkologischen Patienten, etc. Für gehörlose Versicherten, hauptsächlich Kinder, stellt sie Einkauf der Implantate sicher.

Die Europäische KrankenversicherungskarteDie Allgemeine Gesundheitsversicherungsanstalt gibt die Europäischen Krankenversicherungskarte (Europäische Karte) aus. Aufgrund der Europäischen Karte hat der Versicherte Anspruch auf notwendige medizinische Behandlung in EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Karte ist für zeitweilige Aufenthalte, wie Urlaub, Dienstreisen, Ferialarbeit, Praktika, Studienaufenthalten, etc. bestimmt.

Die Europäische Krankenversicherungskarte wird kostenlos ausgestellt und Sie können sie auf folgende Weisen sicherstellen: 1 Elektronisch2 Per Post3 Über Telefon4 Persönlich

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Die EKVK wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Antragsstellung ausgestellt und ist 10 Jahre gültig. Im Falle, dass Sie den Antrag 30 Tagen vor der geplanten Abreise ins Ausland nicht schaffen, ist es notwendig zusammen mit dem Antrag auch ein Ersatzzertifikat zur EKVK zu beantragen (mündlich reicht).

Das Zertifikat wird sofort ausgegeben, während sie warten. Das Ersatzzertifikat ist maximal 3 Monate gültig. Die meist vorteilhafte Deckung für Reisen in EU-Mitgliedstaaten ist eine Kombination der EKVK und einer handelsüblichen Versicherung.

Im Falle weiterer Fragen über Zahlung der Versicherung wenden Sie sich bitte an Versicherungsanstalt auf Telefon-Nr. des Call-Centers: 0850 003 003 (aus dem Ausland: +421220817003) in Arbeitstagen von 8,00 bis 18,00Uuhr. Nach dieser Zeit können Sie Ihre Frage auf dem Anrufbeantworter lassen und die Versicherungsanstalt wird Ihnen dann zurückanzurufen.

Aufsichtsbehörde der Gesundheitsversicherung Falls der Patient vermutet, dass ihm medizinische Betreuung nicht korrekt geboten wurde, hat er Möglichkeit, sich an das Amt zu wenden. Adresse: Aufsichtsbehörde der Gesundheitsbetreuung Žellova 2, 829 24 Bratislava 25Tel.: 02 / 593 11 312; 315; 352Fax: 02 / 593 11 237

Was sollten Grenzgänger wissen

Mitteilungsverpflichtung des ArbeitgebersDer Arbeitgeber ist verpflichtet, schriftlich der Versicherungsanstalt Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, Änderung der Angaben des Arbeitnehmers, bzw. alle Veränderungen, die mit der Gesundheitsversichrung zusammenhängen, mitzuteilen.

Gesundheitsbetreuung in Österreich

Ärztliche Behandlung Wenn Sie während des Urlaubes in Österreich krank werden, haben Sie Anspruch auf medizinische Betreuung, die durch Österreichisches Recht bestimmt ist. Das bezieht sich auf gesamte notwendige Betreuung, die in Hinsicht auf Gesundheitszustand nicht erst nach Rückkehr in die Slowakische Republik gewährt. Für solche Fälle dient die EKVK. Im Falle einer Krankheit müssen folgende Anweisungen gefolgt werden: Mit EKVK (oder einem Ersatzzertifikat zur EKVK) können Sie sich direkt auf einem Arzt wenden ohne örtliche Gesundheitsversicherungsanstalt vorher zu kontaktieren. Bei dem Arzt müssen Sie nach der Behandlung so genannte Erklärung unterschreiben, dass Sie nicht nach Österreich ausgereist sind, um eine ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen.

MedikamenteWenn der Arzt feststellt, dass Sie Medikamente brauchen, stellt er Ihnen ein Rezept aus. Die Medikamente beziehen Sie in einer Apotheke.

Hospitalisierung (Krankenhausbehandlung)Wenn die Krankheit so schwerwiegend ist, dass sie eine Krankenhausbehandlung benötigen, erhalten Sie vom Behandlungsarzt eine Empfehlung für einen Krankenhausaufenthalt. In akuten Fällen ist es möglich, sich direkt an Krankenhaus mit EKVK (oder Ersatzzertifikat zur EKVK) zu wenden.

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Das Krankenhauspersonal könnte Sie fragen, ob Sie in einer sogenannten Sonderklasse (spezielle Preisklasse) behandelt werden möchten. Wenn Sie damit ausdrücklich einverstanden werden (das muss schriftlich mit Unterschrift vereinbart werden) müssen Sie damit rechnen, dass die Behandlungskosten wesentlich höher sein werden, und der Unterschied zwischen dieser und normaler Behandlung müssen Sie selbst bezahlen.

In akuten Fällen rufen sie 112 oder 144 an.

Wenn Ihnen Dienstleistungen geboten werden, kommen folgende Zuschläge/Gebühren in Frage:

Leistungen Zuschläge/GebührenMedikamente 5,15 EUR pro Rezeptposten

Hospitalisierung (Krankenhausbehandlung)

ca. 9,10- 18,30 EUR/Tag für versicherte Personen / Tag während maximal 28 Tage,- hängt von Bundesland ab

Gesundheitshilfsartikel 10% der Kosten, min. 28,20 EUR (Brille, Kontaktlinsen min. 84,60 EUR)

Im Falle, wenn ein medizinischer Transport unvermeidlich ist, rufen Sie die Telefonnummer 144, nachfolgend wird der Transport ins folgende Krankenhaus sichergestellt. Die Kosten dafür trägt die örtliche Gesundheitsversicherungsanstalt.

Erstattung der AusgabenWenn Sie eine gebotene medizinische Betreuung bezahlen mussten, wenden Sie sich auf slowakische Gesundheitsversicherungsanstalt mit Belegen über Bezahlung, aus den ersichtlich ist, welche Leistungen durchgeführt wurden. Die Versicherungsanstalt bestimmt dann, ob und in welchem Betrag ihre Ausgaben erstattet werden.

Erstattung der Kosten für medizinische Betreuung, die in den EU-Mitgliedstaaten gewährt wurde Wenn Sie sich als Versicherten bei der Behandlung in einem EU-Land mit einem Dokument ausweisen, in dem Ihnen die Versicherungsanstalt ihren Anspruch auf medizinische Behandlung im System der öffentlichen Gesundheitsversicherung bestätigte: Europäische Krankenversicherungskarte, Ersatzzertifikat zur EKVK, Formulare E106SK, E109SK, E120SK, E121SK, E 112SK, 123SK E, beziehungsweise tragbare Dokumente S1, S2, S3, DA1, Kosten für gebotene medizinische Betreuung werden durch den Anbieter über Verbindungsstellen für Sachleistungen in beiden Ländern unserer Versicherung berechnet.

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Sie aufgefordert werden, in bar zu zahlen. Das kommt im Falle der ambulanten Behandlung hauptsächlich dann in Betracht, wenn Sie das Anspruchsdokument (EKVK) dem Arzt nicht vorlegen, das in der Zeit der Behandlung gültig ist oder Sie einen Anbieter besuchen, der nicht im Netzwerk des öffentlichen Gesundheitswesens ist. Es kann auch ein Barausgleich für die Mitbeteiligung, die die versicherte im Staat der Behandlung zahlen. Im Falle, dass Sie die medizinische Behandlung dem Anbieter der medizinischen Behandlung in bar bezahlten, verlangen Sie einen Beleg über

Bezahlung, Behandlung mit Aufgliederung der durchgeführten Leistungen oder vorgeschriebenen Medikamente

Originalbelege müssen sorgfältig aufbewahren werden. Belege in fremden Sprachen, die zum Antrag beigelegt sind, werden auch ohne offizielle Übersetzung akzeptiert. Bei dem Vorlegen des Antrages auf Erstattung ist die Niederlassung berechtigt, die Richtigkeit Ihrer persönlichen Angaben im Register der versicherten Personen einschließlich der Zahlung der Versicherungsprämien zu überprüfen. Vor der Reise in die EU ist es empfohlen, eine kommerzielle Gesundheitsversicherung abzuschließen, weil nicht einmal ein gültiges Anspruchsdokument (Formular oder EKVK) den versicherten Personen in einigen

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Fällen (z. B. Transport in die Slowakische Republik) vollständige Erstattung gesamter Kosten für medizinische Betreuung, die in EU geboten wurde, sicherstellen könnte.

7 SOZIALVERSICHERUNG

Eine versicherte Person hat Einspruch auf Versicherung für den Fall des Einkommensverlustes aus dem Tätigkeit des Arbeitnehmers infolge der Arbeitslosigkeit und auf Einkommensicherstellung bedingt durch Arbeitslosigkeit. Die versicherte Person auf Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf das Arbeitslosegeld entsteht nach Erfüllung aller Bedingungen für die Eintragung in die Erfassung der Bewerber um eine Arbeitsstelle und erlischt nach sechs Monaten, bzw. vier Monaten. Dieser Zeitraum wird als Unterstützungszeit in der Arbeitslosigkeit bezeichnet.

Der Arbeitnehmer zahlt die Arbeitslosenversicherung im Betrag von 1% der Bemessungsgrundlage.

Die Arbeitslosenversicherung bezieht sich nicht auf einen Arbeitnehmer nach einer Sondervorschrift, auf einen Beschuldigten und auf eine Person im Vollzug der Freiheitsstrafe, physische Person der eine Altersrente oder vorzeitige Altersrente oder Invalidenrente wegen Reduzierung der Fähigkeit um mehr als 70 %, eine Erwerbstätigkeit vorzunehmen zuerkannt wurde und eine physische Person, der eine Invalidenrente zuerkannt wurde und eine physische Person, die einen Rentenalter erreichte.

Zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist grundsätzlich entsprechender Staat zuständig, in dem der Bürger zuletzt beschäftigt wurde. Nach der Beendigung der Arbeit n einem EU-Mitgliedstaat wird der Anspruch dadurch geltend gemacht, dass der Bürger wird zur Verfügung dem Dienst der dieses Staates.

Eine Ausnahme ist – ein Grenzgänger, der eine Tätigkeit als eine Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates

durchführte und ihren Wohnort auf dem Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates hatte, in den jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehrte.

die genannte Tätigkeit auf dem Bord eines Schiffes durchführte, das auf dem Meer unter Fahne eines EU-Mitgliedstaates schwimmt, der verschieden als der Staat des Daueraufenthaltes ist, oder

die genannte Tätigkeit gleichzeitig auf dem Gebieten der zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten durchführte, oder

während der Ausübung der genannten Tätigkeit das Interessenzentrum im Aufenthaltsstaat aufrechterhalten wird.

Im Falle, dass ein Grenzgänger vollständig arbeitslos wird, ist für die Auszahlung des Arbeitslosegeldes vorzugsweise der Staat zuständig, in dem er seinen Aufenthalt hat.

Garantieversicherung ist eine Versicherung gegen Insolvenz des Arbeitgebers zur Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers und zur Bezahlung der Prämien des Altersrentensparens, die nicht durch den Arbeitgeber in den Grundfond der Beiträge zum Altersrentensparen bezahlt wurde.

Anspruch auf eine Leistung der Garantieversicherunghat ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der garantieversichert ist, falls der Arbeitgeber insolvent wird und Forderungen des Arbeitnehmers nicht befriedigen kann, die taxativ im Sozialversicherungsgesetzt angeführt sind.

Garantieversichert ist der Arbeitgeber a) des Arbeitnehmers in einer arbeitsrechtlichen Beziehung (insbesondere in einem Arbeitsverhältnis oder einem ähnlichen rechtlichen Beziehung, d .h .aufgrund der Vereinbarungen über Arbeiten, die außer des normalen Arbeitsverhältnis durchzuführen sind, Ferialarbeiten der Studenten, Vereinbarungen über Durchführung einer Arbeit und Vereinbarungen über eine Arbeitstätigkeit). b) eines Genossenschaftsmitgliedes, das im Arbeitsverhältnis gegenüber der Genossenschaft ist.

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Ein Mitarbeiter für die Zwecke der Garantieversicherung ist auch physische Person im Rechtsverhältnis Gründung Arbeitgeber Garantieversicherung

Als ein Arbeitnehmer zum Zwecke der Garantieversicherung wird auch eine Physische Person im Arbeitsverhältnis gehalten wird, die dem Arbeitgeber eine Garantieversicherung begründet.

Krankenversicherung ist eine Versicherung für den Fall der Verlustes oder der Reduzierung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und zur Sicherstellung des Einkommens infolge des zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Mutterschaft. Aus dem System der Krankenversicherung, die folgenden Krankenbezüge werden geboten:

Krankenbezug Mutterschaftsgeld Behandlungsgeld Ausgleichgeld

Der Arbeitnehmer zahlt die Prämien der Krankenversicherung im Betrag von 1,4 % der Bemessungsgrundlage.

8 RENTENVERSICHERUNG Das slowakische Rentensystem ist auf drei Rentenpfeiler gegründet:

I. RENTENPFEILER – sogenannte Rentenversicherung - ist eine obligatorische Rentenversicherung und alle Bürger im aktiven Alter und ihre Arbeitnehmer, die obligatorisch aus jeden Lohn Abgaben der Sozialversicherung zahlen, sind darin eingefügt. .

II. RENTENPFEILER – sogenanntes Rentensparen – es handelt sich dabei um einen sparsamen Rentenpfeiler, der durch privaten Rentenverwaltungsgesellschaften (DSS) repräsentiert sind. Gesamtbetrag der Abgaben bleibt unverändert, sie werden nur zwischen der durch die Regierung verwaltete Sozialversicherung und eine private DSS, die Geld auf einem Rentenkonto des Klienten investiert.

III. RENTENPFEILER – ist freiwillig und besteht in Überweisung eines Betrages nach eigener Erwägung auf das Konto der Zusatzrentengesellschaft.

Aus der Rentenversicherung werden unter der durch Gesetz festgesetzten Bedingungen folgende Leistungen ausbezahlt.

1.  ALTERSRENTE

Sie soll ein Einkommen im Senioralter sicherstellen und die versicherte Person hat Anspruch darauf, die mindestens 15 Jahre rentenversichert wurde und Rentenalter erreichte. Der Rentenalter beträgt 62 Jahre einheitlich für Männer und Freuen und wird jedoch bei Männern, die im Zeitabschnitt beginnend mit dem Jahre 1946 und bei Freuen, die im Zeitabschnitt beginnend mit dem Jahre 1962 und später (bei einigen Freuen sogar früher, das hängt von Anzahl der Kinder, die durch die Frau erzogen wurden) angewendet.

Wenn eine versicherte Person das Rentenalter nach den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik erreicht, aber die notwendige Anzahl der Jahren der Rentenversicherung zur Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente, werden bei der Beurteilung des Anspruches auch Zeitabschnitte, während der er rentenversichert im in einem anderen EU-Mitgliedstaat wurde, berücksichtigt. Diese Zeiträume können auch aufgrund des Formulars E 205 oder eines tragbaren Formulars P1 angerechnet werden.

Ein Anspruch auf eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik entsteht jedoch nicht, wenn der Antragssteller weniger als ein Jahr des Rentenversicherungszeitabschnittes erwarb. A

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Ein Anspruch auf eine Altersrente Rentenanspruch kann durch schriftlichen Antrag, der durch eine Niederlassung der Sozialversicherung gefertigt wird, welche zuständig nach dem Wohnort des Antragstellers ist. Zum Antrag müssen die durch das Gesetz festgesetzten Dokumente beigelegt werden. Hat der Antragssteller seinen Daueraufenthalt auf dem Gebiet eines anderen Staates, auf den sich die Koordinierungsverordnungen der Europäischen Union erstrecken (also nicht in der Slowakei), wird der Altersrentenantrag aus der Slowakischen Republik grundsätzlich über eine Institution der Sozialversicherung im Staat des Wohnortes vorgelegt und zwar auch dann, wenn er die Altersrente nicht im Staat beantragt, in dem er seinen Wohnort hat.

2.   VORZEITIGE ALTERSRENTE Es handelt sich dabei um eine Rentenleistung, die den versicherten Personen vor der Erreichung des durch das Gesetzt festgesetzten Rentenalters geboten wird. Ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente ha versicherte Person, wenn

Sie mindestens 15 Jahre der Rentenversicherungszeitabschnittes erreichte, Wenn ihn höchstens zwei Jahre bis zur Erreichung des Rentenalters fehlen und Der Betrag der vorzeitigen Altersrente zum Tage, ab dem die Zuerkennung der Altersrente beantragte,

ist höher als 0,6- bzw. 1,2-Fache des Lebensminimumbetrages für eine volljährige physische Person.  

3.   WITWEN- UND WITWERRENTE – der Zweck dieser Rente ist, einer Witwe oder einem Witwer ein Einkommen im Falle des Sterbens eines Ehepartners sicherzustellen. Betrag der Witwen- und Witwerrente ist 60 %:

des Altersrente oder Invalidenrente, auf die der verstorbenen Partner/die verstorbene Partnerin Anspruch zum Tage des Sterbens hätten,

der Invalidenrente, wenn der verstorbene Partner/die verstorbene Partnerin Bezieher/Bezieherin der Invalidenrente waren, und zum Tage des Sterbens die Bedingungen des Anspruches auf Altersrente nicht erfüllt wurden oder die notwendige Anzahl der Rentenversicherungsjahren zur Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente nicht erreicht wurden.

Der vorzeitigen Altersrente, die dem verstorbenen Gatten/der verstorbenen Gattin zuerkannt wurde.

4.WAISENRENTE - soll der Waise ein Einkommen für den Fall des Todes seiner Eltern oder der Adoptiveltern sicherzustellen. Ein Anspruch auf eine Waisenrente hat jedes unversorgte Kind nach verstorbenem Elternteil oder Adoptivelternteil, der * zum Tage des Sterbens eine Altersrente, vorzeitige Altersrente oder Invalidenrente bezog oder * zum Tage des Sterbens keine der Renten bezog, aber notwendige Anzahl der Altersversicherungsjahre erreichte, die zum Anspruch auf Invalidenrente notwendig sind oder• zum Tage des Sterbens keine der Renten bezog, aber Bedingungen des Anspruches auf Altersrente erfüllte oder * infolge von einem Arbeitsunfall oder einer Arbeitskrankheit starb

5. INVALIDENRENTE – soll der versicherten Person ein Einkommen im Falle der Reduzierung der Fähigkeit, eine Erwerbstätigkeit als Nachfolge des langfristig ungünstigen Gesundheitszustandes vorzunehmen, sicherzustellen.

Ein Anspruch auf Invalidenrente hat versicherte Person, die schwerstbehindert ist, notwendige Anzahl der Rentenversicherungsjahren erreichte und zum Tage der Invaliditätsentstehung die Bedingungen des Anspruches auf Altersrente nicht erfüllte oder eine vorzeitige Altersrente nicht zuerkannt wurde.

Anzahl  der Jahre des Rentenversicherungszeitabschnittes, die notwendig zur Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente der versicherten Person, die schwerstbehindert vor 1. Januar2010 wurde:

weniger als ein Jahr, wenn es sich dabei um eine versicherte Person im Alter bis 20 Jahre handelt, mindestens ein Jahr, wenn es sich dabei um eine versicherte Person im Alter über 20 Jahre bis 22 Jahre

handelt,

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mindestens zwei Jahre, wenn es sich dabei um eine versicherte Person im Alter über 22 Jahre bis 24 Jahre handelt,

mindestens drei Jahre, wenn es sich dabei um eine versicherte Person im Alter über 24 Jahre bis 26 Jahre handelt,

mindestens vier Jahre, wenn es sich dabei um eine versicherte Person im Alter über 26 Jahre bis 28 Jahre handelt,

mindestens fünf Jahre, wenn es sich dabei um eine versicherte Person im Alter über 28 Jahre handelt. Neben den Versicherungsprämien für Rentenversicherung bezahlt der Arbeitgeber auch Versicherungsprämien für Unfallversicherung, die im Falle eines Arbeitsunfalles folgende Leistungen bezahlt werden können, wie z. B.

Arbeitsrehabilitierung. Rehabilitationsgebühren, Ersatz der mit der Heilung verbundenen Kosten Schmerzkompensierung und Kompensierung der gesellschaftlichen Ausübung.

Verweise: http://www.socpoist.sk/

9 UNFALLVERSICHERUNG Die Unfallversicherung ist als Pflichtversicherung des Arbeitgebers vorgesehen, die ihn vor Risiken der ökonomischen Last für den Fall seiner sich aus dem Arbeitsgesetzbuch ergebenden Verantwortung für Schaden, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit seinen Arbeitnehmern entstehen würden, schützen sollte. Deshalb ist die Unfallversicherung im Gegensatz zur Kranken- und Rentenversicherung, an den Arbeitgeber gebunden, der in der Position der versicherten Person ist und die Unfallversicherung zahlt. Verpflichtung der Unfallversicherung entsteht dem Arbeitgeber am Tag, wann an mindestens eine physische Person engagierte.

Die aktuelle Ausgestaltung hat nicht des Entschädigungscharakters, der in Schadensersatz besteht, sondern ist sie als ein Versicherungssystem des vorwiegend Kompensierungscharakters konzipiert. Einige Leistungen bei Unfällen sind im Wesentlichen von Zusatzcharakter zu Rentenleistungen (Invalidenrente) oder zum Krankengeld, was sich auch in die Bedingungen des Anspruches auf diese Leistungen oder zur Auszahlung und Die Unfallversicherung ist die Erfüllung der Bedingungen, die gesetzlich vorgesehenen 13 Leistungen bei Unfällen, zum Beispiel. Unfallrente, Unfallrente, Unfall-Hinterbliebenenrente, Pauschalbeträge. Aus der Unfallversicherung werden nach der Erfüllung der durch das Gesetz festgesetzten Bedingungen 13 Leistungen ausgezahlt, z. B. Unfallzuschlag, Unfallrente, Nachlassunfallrente, einmalige Entschädigung.

Beurteilung des Verantwortungsmaßes Der Arbeitgeber ist für einen Schaden auch dann verantwortlich, wenn er alle sich aus den Sondervorschriften ergebenden Verpflichtungen und andere Verpflichtungen zur Sicherung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit folgt, wenn er sich der Haftung nicht entledigt. Der Arbeitgeber entledigt sich der Haftung vollständig, wenn er beweist, dass einzige Ursache des Schadens eine Tatsache war, dass der betroffene Arbeitnehmer Sicherheitsvorschriften verletzte, obwohl er mit den ordentlich und beweisbar vertraut gemacht wurde, oder der betroffene Arbeitnehmer den Schaden selbst unter Einfluss des Rauschgiftes, der narkotischen oder psychotropischen Stoffe verursachte, und der Arbeitgeber nicht fähig war, der Schaden zu verhindern. . Der Arbeitgeber entledigt sich der Haftung teilweise, wenn er beweist, dass eine der Ursachen des Schadens war, dass der betroffene Arbeitnehmer selbst unter Einfluss des Rauschgiftes, der narkotischen oder psychotropischen stand oder dem Arbeitnehmer ein Schaden entstand, weil er sich im Widerspruch mit üblicher Verhaltensweise benahm, aber keine rechtliche Vorschriften verletzte.

Wenn sich der Arbeitgeber der Haftung teilweise entledigt, wird auch den Schadensteil bestimmt, für den der Arbeitnehmer je nach Maß der Verschuldung verantwortlich ist. Der Arbeitgeber darf sich nicht der Haftung entledigen, wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall bei der Abwendung des Schadens diesem Arbeitgeber

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oder der direkt Leben oder Gesundheit bedrohender Gefahr erlitt, falls der Arbeitnehmer solchen Zustand mit Absicht nicht verursachte.

10 Versteuerung der Einkommen In der Slowakischen Republik wird die Problematik der Steuern durch selbständige rechtlichen Normen geregelt. Steuerverpflichtungen erstrecken sich auf jeden Steuerzahler. Steuern, die in der Slowakischen Republik in SR bezahlt werden, teilen sich in direkte Steuern, indirekte Steuern und lokale Steuer.

Direkte Steuern Einkommensteuer

Indirekte Steuern- Mehrwertsteuer (MwSt.)- Verbrauchsteuer aus Mineralölen- Verbrauchsteuer aus Wein - Verbrauchsteuer aus Bier- Verbrauchsteuer aus Alkohol - Verbrauchsteuer aus Tabak und Tabakerzeugnissen

Lokale Steuern - Immobiliensteuer- Hundesteuern - Steuern für Verwendung eines öffentlichen Raumes - Unterkunft-Steuern - Steuern aus Verkaufsautomaten - Steuer aus Nichtglückspielautomaten - Steuern aus Einfahrt in historischen Stadtteil - Steuern aus Kraftwagen

EINKOMMENSTEUER

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer und wird durch das Gesetz 595/2003 Slg. über Einkommensteuer in der Fassung der späteren Vorschriften geregelt.

Die Einkommensteuer teilt sich in Einkommensteuer der physischen Personen und Einkommensteuer der juristischen Personen.

Einkommensteuer der physischen Personen Steuerzahler ist hier eine physische Person, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik einen Daueraufenthalt hat oder sich hier üblicherweise mindestens 183 Tage in entsprechendem Jahr aufhält und zwar ununterbrochen in einigen Zeitabschnitten. In den Zeitabschnitt wird jeder, auch begonnener Tag des Aufenthaltes angerechnet.

Der Steuergegenstand sind folgende Einkommen: a) Einkommen aus abhängiger Tätigkeit (§ 5) b) Einkommen aus Unternehmung, anderer Erwerbstätigkeit und Vermietung (§ 6)

c) Einkommen aus Kapitaleigentum (§ 7) d) andere Einkommen (§ 8)

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Die Steuergrundlage die Summe der Teileinkommensteuergrundlagen, die um nicht besteuerbare Steuergrundlagenteile und Steuerverlust reduziert wird Steuertarif aus der Steuergrundlage 19 % aus der Steuergrundlage, die 176,8-Fache des gültigen Lebensminimums einschließlich nicht übersteigt, 25 % aus der Steuergrundlage, die 176,8-Fache des gültigen Lebensminimums einschließlich übersteigt

Steuerberechnung Steuer = Steuertarif (0,19/0,25) x Steuergrundlage, die um Steuerverlust und nicht besteuerbare Steuergrundlagenteile reduziert wird Die resultierende Steuer darf um sogenannten Kinderabsetzbetrag und bezahlte Steuervorschüsse reduziert werden.

Nicht besteuerbare Steuergrundlagenteile Die Steuergrundlage darf monatlich nur um nicht besteuerbaren Teil, der auf dem Steuerzahler fällt. Andere nicht besteuerbare Beträge (auf Gattin, Gatten, Beiträge für freiwillige Rentenversicherung) werden durch den Steuerzahler sofort bei dem Arbeitgeber oder in seiner eigenen Steuererklärung auf dem Ende des entsprechenden Jahres geltend gemacht.

Pauschaler Freibetrag für einen Steuerzahler - 19,2-Fache des Lebensminimum, das zum 1. Januar des entsprechenden Versteuerungszeitabschnittes

gültig ist, wenn die Steuergrundlage, die im entsprechenden Versteuerungszeitabschnitt erreicht ist, gleich oder niedriger ist als 100-Fache des Lebensminimums, das zum 1. Januar des entsprechenden Versteuerungszeitabschnittes gültig ist

-

- Differenz des 44,2-Faches des gültigen Lebensminimum und eines Viertels der Steuergrundlage, wenn der Steuerzahler die Steuergrundlage höher hat als 100-Fache des gültigen Lebensminimums, wenn der Betrag niedriger ist, als Null, ist der nicht besteuerbaren Steuergrundlagenteil für den Steuerzahler gleich Null.

Der Steuerzahler darf den nicht besteuerbaren Steuergrundlagenteil für den Steuerzahler anwenden, wenn Er eine der folgenden Bedingungen erfüllt: - Auf dem Anfang des Steuerzeitabschnittes ist er Bezieher der Altersrente oder der vorzeitigen Altersrente aus der Sozialversicherung, des Altersrentensparens oder der Rente aus ausländischer obligatorischen Versicherung gleicher Art oder - der Dienstrente oder - Wenn ihm eine Rente mit Rückwirkung zum Anfang des Steuerzeitabschnittes oder zum Beginn der vorherigen Steuerzeitabschnitten zuerkannt wurde und wenn der Betrag dieser Rente insgesamt höher ist als der Betrag, um den sich die Steuergrundlage nach obengenannten Berechnungen reduziert. - Wenn der Betrag der Rente den Betrag nicht übersteigt, um den die Steuergrundlage nach der obengenannten Berechnung reduziert wird, wird die Steuergrundlage im Betrag des Unterschiedes zwischen dem Betrag, um die die Steuergrundlage reduziert wird und dem Betrag der ausgezahlten Rente reduziert.

Pauschaler Freibetrag für Gatten/Gattin Falls der Steuerzahler im entsprechenden Steuerzeitabschnitt die Steuergrundlage wie folgt erreicht a) gleich oder niedriger als 176,8-Fache des gültigen Lebensminimums ist und ihrer Gatte / ihre Gattin, der/die mit dem Steuerzahler in gemeinsamen Haushalt in diesem Steuerzeitabschnitt lebt, 1. kein eigenes Einkommen hat, ist der pauschale Freibetrag jährlich für den Gatten / die Gattin der Betrag von 19,2- Fache des gültigen Lebensminimums.

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2. hat sein/ihr eigenes Einkommen, das der Betrag von 19,2-Fache des gültigen Lebensminimums nicht übersteigt, ist der pauschale Freibetrag jährlich für den Gatten / die Gattin der Unterschied zwischen dem Betrag von 19,2- Fache des gültigen Lebensminimums und dem eigenen Einkommen des Gatten /der Gattin. 3. hat sein/ihr eigenes Einkommen, das der Betrag von 19,2-Fache des gültigen Lebensminimums übersteigt , der pauschale Freibetrag der Steuergrundlage für den Gatten / die Gattin ist gleich Null

b) die höher als 176,8-Fache des gültigen Lebensminimums ist und ihrer Gatte / ihre Gattin, der/die mit dem Steuerzahler in gemeinsamen Haushalt in diesem Steuerzeitabschnitt lebt, 1. kein eigenes Einkommen hat, ist die pauschaler Freibetrag der Steuergrundlage jährlich für den Gatten, / die Gattin ist der Betrag von 63,4-Fache des gültigen Lebensminimums und ein Viertel der Steuergrundlage des Steuerzahlers, wenn der Betrag niedriger als Null ist, ist der pauschale Freibetrag der Steuergrundlage für den Gatten / die Gattin gleich Null. 2. Eigenes Einkommen hat, ist der pauschale Freibetrag der Steuergrundlage für den Gatten / die Gattin der Betrag, der nach dem Ersten Punkt berechnet wird, reduziert um eigenes Einkommen des Gatten /der Gattin, wenn der Betrag niedriger ist als Null, ist der pauschale Freibetrag der Steuergrundlage für den Gatten /die Gattin gleich Null.

Der pauschale Freibetrag der Steuergrundlage für den Gatten / die Gattin darf durch den Steuerzahler nur für Monate geltend machen, in den sie während des ganzen Monates Eheleute waren.

Als Gatte / Gattin, auf den/die der Steuerzahler einen pauschalen Freibetrag anwenden darf, werden folgende Personen gehalten:

- Gattin oder Gatte, die/der sich im entsprechenden Steuerzeitabschnitt um ein minderjähriges versorgtes Kind kümmerte, das in gemeinsamen Haushalt lebt, oder

- Die/der im entsprechenden Steuerzeitabschnitt einen Geldbeitrag für die Pflege bezog oder - Die /der in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle eigetragen wurde, - Die/der für einen Bürger mit Gesundheitsbehinderung gehalten wird, oder- Für einen Bürger mit schwerer Gesundheitsbehinderung gehalten wird.

Eigenes Einkommen der Gattin / des Gatten

Für ein eigenes Einkommen der Gattin / des Gatten wird nach § 11 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes das Einkommen der Gattin / (des Gatten gehalten, das um bezahlten Abgaben und Versicherungsbeiträgen, die durch die Gattin / durch den Gatten im entsprechenden Steuerzeitabschnitt bezahlt werden mussten, reduziert sind. D. h., dass sich aus eigenem Einkommen der Gattin / des Gatten folgende Ausgaben abrechnen:

- Versicherungsprämien für obligatorische Sozialversicherung des Arbeitnehmers und des Selbstständigen - Versicherungsprämie der Person, die freiwillig in Sozialversicherung versichert ist, - Vorschüsse des Arbeitnehmers, des Arbeitnehmers und des Selbstständigen - Rückstand aus der jährlichen Abrechnung für Gesundheitsversicherung

In das Einkommen der Gattin / des Gatten wird folgendes zugerechtet: - Einkommen aus abhängiger Tätigkeit, d .h .jedes besteuerbare Einkommen, Einkommen das nicht Gegenstand der Steuer ist, und Einkommen, das von der Steuer befreit ist. - Einkommen aus Unternehmung und anderer selbstständigen Erwerbstätigkeit, d. h. Gesamteinkommen, das nicht um Ausgaben reduziert ist, - Einkommen aus der Vermietung, d. h .gas gesamte Einkommen aus der Vermietung -Einkommen aus dem Kapitaleigentum, Gewinne, Zinsen, Erträge aus einlagen in Bank und aus Wertpapieren - andere Einkommen: zufällige, gelegentliche, Einkommen aus dem Verkauf der Immobilien, - Kompensierung des Einkommens bei Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld, Pflegegeld, Mutterschaftsgeld, Ausgleichgeld - Kompensierung der Reisekosten, - Gewinnanteile (auch steuerfreie) - Renten

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- Arbeitslosegeld -Pflegebeitrag - Leistungen nach dem Gesetz über Nothilfe

In das Einkommen der Gattin / des Gatten wird folgendes nicht zugerechtet: - staatliche Sozialleistungen, Kinderbetreuungsgeld, Elternbeihilfe, Leistung bei der Geburt des Kindes, Zuschlag zur Leistung bei der Geburt des Kindes, Elternbeihilfe, die gleichzeitig drei und mehr Kinder bekamen, Kindergeld, Zuschlag zum Kindergeld, Leistungen zur Unterstützung der Ersatzfürsorge um ein Kind

- Kinderabsetzbetrag - Stipendium bei kontinuierlicher Berufsvorbereitung - Arbeitnehmerbonus - Erhöhung der Rente wegen Kraftlosigkeit - Weihnachtszulage - Sterbegeld

Andere nicht besteuerbare Steuergrundlagenteile Ein nicht besteuerbarer Teil der Steuergrundlage ist seit 31. Dezember 2016 auch der Betrag der beweisbar bezahlten freiwilligen Beiträgen für Alterspensionssparen und zwar höchstens 2% der Steuergrundlage (Teilsteuergrundlage), die aus den Einkommen nach § 5 und § 6 Absätze 1 und  2 oder Summe der Teilsteuergrundlagen aus diesen Einkommen festzustellen ist. Der Betrag nach dem ersten Satz darf nicht 2 % des 60-Faches des monatlichen durch das Statistische Amt der Slowakische Republik für das Jahr, das zwei Jahre diesem Kalenderjahr vorangeht, für das die Steuergrundlage abgeschätzten Durchschnittslohnes im Wirtschaft der Slowakischen Republik übersteigen,

KINDERABSETZBETRAGDer Kinderabsetzbetrag kann als indirekte Leistung dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen vom Staat charakterisiert werden. Der Kinderabsetzbetrag ist ein Betrag, der von der auferlegten Steuer abzurechnen ist, wenn die berechtigte Person dazu notwendige Bedingungen erfüllt. Um den Kinderabsetzbetrag wird die Steuer und nicht die Steuergrundlage reduziert.

Der Kinderabsetzbetrag darf durch den Steuerzahler angewendet werden, die im Steuerzeitabschnitt besteuerbare folgende Einkommen hatte:

- Aus der anhängigen Tätigkeit mindestens im Betrag von 6-.Fache des Mindestlohnes oder - Aus der Unternehmungstätigkeit oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit im Betrag von 6-

Fache des Mindestlohnes und eine Steuergrundlage (Teilsteuergrundlage auswies)

Wenn ein Kind (Kinder) in einem Haushalt durch mehrere Steuerzahler unterhaltet werden, darf der Kinderabsetzbetrag nur durch einen von den angewendet werden. Die Steuerzahler können vereinbaren, dass der Kinderabsetzbetrag nur für einen Teil der Versteuerungszeitabschnitt angewendet wird ist, wobei ist es gültig, dass der Kinderabsetzbetrag nur in Monaten und nicht in Kindern geteilt werden könnte. Wenn die Bedingungen durch mehrere Steuerzahler erfüllt sind, und wenn sie keine Vereinbarung treffen, wird der Kinderabsetzbetrag auf alle unterhaltene Kinder in der Reihenfolge: Mutt4er, Vater, andere berechtigte Person angewendet. .

Unter ein unterhaltenes Kind der Steuerzahlers, und zwar ihr eigenes, adoptiertes, in die die Elternfürsorge ersetzende Obhut übernommenes Kind, nach der Entscheidung des entsprechenden Organs und ein Kind anderes Eheteiles wird für unversorgtes Kind gehalten.

Unter unversorgtes Kind versteht sich das Kind bis Abschluss des obligatorischen Schulbesuches, jedoch maximal bis Erreichung des Alters von 25. Jahren, wenn:

- es in kontinuierlicher Berufsvorbereitung ist,

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- es in keiner Berufsvorbereitung durch das Studium ist oder keine Erwerbstätigkeit durchführen kann, weil es krank ist oder einen Unfall erlitt

Kontinuierliche Berufsvorbereitung eines Kindes bedeutet das Studium auf:- einer Mittelschule, ausgenommen das Fernstudium, kombiniertes Studium und Studium einzelner

Gegenständen Ab Anfang des Schuljahres des ersten Jahrganges auf einer Mittelschule, - einer Hochschule ausgenommen das externes Studium, ab Datum der Einschulung auf einer Hochschule

der ersten Stufe oder einer Hochschule der zweiten Stufe und dauert bis das Studium beendet ist. - anderes Studium oder Ausbildung nach der Entscheidung des Schulwesensministeriums der

Slowakischen Republik.

Ein Bestandteil der Berufsvorbereitung eines Kindes sind auch wiederholte Jahrgänge des Studiums.

Der Kinderabsetzbetrag für den Zeitabschnitt von Januar 2013 bis June 2913 beträgt 21,03 €/Monat für jedes unterhaltenen Kind, das im Haushalt mit dem Steuerzahler lebt.

Das Steuerzeitraum ist im Allgemeinen das Kalenderjahr. Wenn nach einer separaten Vorschrift eine Änderung des Steuerzeitraumes auf Wirtschaftsjahr vorgenommen wurde, ist das Wirtschaftsjahr gleichzeitig auch Steuerzeitraum.

Die Steuererklärung für vorherigen Steuerzeitraum muss der Steuerzahler innerhalb von durch das Gesetz festgesetzte Frist vorlegen. Die Steuererklärung wird innerhalb von drei Monaten nach Ablaufen des Steuerzeitraumes, wenn nichts anderes durch das Gesetz festgesetzt ist.

EINKOMMENSTEUER (Steuer aus der abhängiger Tätigkeit)

GRUNDSCHEMA ZUR LOHNBERECHNUNG

Brutto-Lohn - Abgaben für Sozialversicherung (9,4%) - Abgaben für Gesundheitsversichrung (4%) ----------------------------------------------- Teilsteuergrundlage - nicht besteuerbare Posten (Steuergrundlagenteil) - (angegeben oben ) + Posten, die zuzurechnen sind ----------------------------------------------- Steuergrundlage x 19 % Steuersatz,, bzw. 25% -----------------------------------------------

Steuer-Kinderabsetzbetrag (01–06/2013 - 21,03 €/Monat für jedes unterhaltenen Kind, das im Haushalt des Steuerzahlers lebt) ----------------------------------------------- Die um den Kinderabsetzbetrag adjustierte Steuer Brutto-Lohn – Abgaben – die um den Kinderabsetzbetrag adjustierte Steuer = Netto-Lohn

Die Bedingungen der Besteuerung weiterer Einkommen sind durch das Gesetz Nr. 595/2003 Slg. über Einkommensteuer in der Fassung der späteren Vorschriften

Einkommensteuer der juristischen Personen Steuersatz aus der Steuergrundlage, die um ein Steuerverlust reduziert ist beträgt 23 %

Definierung der Begriffe Grenzgänger

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Die Definition des Begriffes: Grenzgänger ist anders im Gebiet des Rechtes der Sozialversicherung und anders im Gebiet der Steuervorschriften spezifiziert. Es ist möglich, dass Sie zum Zwecke der Sozialversicherung Status des Grenzgängers haben werden, aber zum Steuerzwecke werden Sie für einen Steuerresidenten gehalten. Zum Steuerzwecke hängt die Definition des Grenzgängers von zweiseitigem Abkommen ab, das zwischen dem Staat, wo Sie leben, und zwischen dem Staat wo Sie arbeiten, abgeschlossen wurde.

Ausländischer Steuerzahler Ein Steuerzahler ist auch eine physische Person mit Wohnort im Ausland oder eine juristische Person mit Sitz im Ausland aber mit einer permanenten Niederlassung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik oder hier Arbeitnehmer länger als 183 Tage beschäftigt und zwar kontinuierlich oder in einigen Zeitabschnitten im jeden Zeitraum der 12 nacheinander laufenden Monate.

VERMEIDUNG DER DOPPELBERSTEUERUNG

Ein Steuerzahler kann in eine Situation geraten, wenn es notwendig ist, internationale Besteuerung zu lösen. Dies geschieht, wenn er für einen Steuerresidenten in zwei oder mehreren Staaten gehalten ist oder wenn zwei Staaten ihre Ansprüche auf Besteuerung demselben Einkommen geltend machen, sollte er nach gültigen internationalen Verträgen handeln, die die Slowakische Republik mit einzelnen Staaten abschloss. Es handelt sich dabei um Verträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sie stellen Methoden fest, wie die doppelte Besteuerung zu verhindern ist. Slowakische Republik schloss Verträge über Vermeidung der Doppelbesteuerung mit gesamten EU-Mitgliedstaaten ab. Die Liste der bestehenden Verträge über Vermeidung der Doppelbesteuerung ist z. B. auf dem Portal der Steuerverwaltung der Slowakischen Republik wie folgt zugänglich: http://ww.drsr.sk/wps/portal (der Text befindet sich in der Sammlung der Gesetze). In komplizierten Situationen ist es empfohlen Dienstleistungen eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Die am häufigsten verwendeten Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Einkommen sind die Methode der Anrechnung, bei der die Steuerverpflichtung um im Ausland bezahlte Steuer reduziert wird oder die Methode der Einkommensausgrenzung, bei der im Staat der Steuerresidenz das Einkommen aus der Besteuerung herausgenommen wird, das im Quellenstaat besteuert wurde.

Wenn Sie in gegebenem Kalenderjahr Einkommen, die aus dem Ausland stammten, hatten, haben Sie Möglichkeit die Methode der Einkommensausgrenzung zu wählen, wenn sie für Sie vorteilhafter ist und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Methode im Vertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Slowakischen Republik und dem Land, wo Sie arbeiteten, angegeben ist. Es ist wichtig zu betonen, dass sich das nur auf Einkommen aus abhängiger Tätigkeit erstreckt, d. j. Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen ähnlichen Verhältnis.

Verträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthalten sogenannte Grenzkriterien zur Bestimmung der Residenz, die in der Reihenfolge angewendet werden, in der sie im entsprechenden Vertrag angegeben sind. (z. B. dauerhafter Wohnort , Zentrum der Lebensinteressen, Ort der üblichen Aufhaltung, Staatsbürgerschaft, Vereinbarung der zuständigen Organe der Vertragsstaaten). Diese Kriterien werden schrittweise so lange angewendet werden, bis nur ein einziger Residenzstaat bestimmt ist.

Quellen: http://www.finance.sk/http://portal.gov.skhttp://www.drsr.sk/wps/portalhttp://pavolvarhanik.sk/http://www.podnikajte.sk/

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11 FORMULARE

Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist eine Versicherung gegen den Verlust von Einkommen aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers als Nachfolge er Arbeitslosigkeit. Im Allgemeinen gilt es, dass die erwerbstätigen Personen den Rechtsvorschriften des Staates unterliegen, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit durchführen, so sollten diese Arbeitnehmer auch für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert werden. Bei Verlust der Arbeit oder Beendigung der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ist es allgemein zu konstatieren, dass Anspruch auf Arbeitslosegeld die physische Person im Staat geltend macht, wo sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrach und wo sie gegen Arbeitslosigkeit mit Ausnahmen, die später erklärt werden, versichert wurde. Nach slowakischen Rechtsvorschriften ist es zum Erfüllung der Voraussetzungen des Anspruches auf die Arbeitslosegeld (nach der Anmeldung auf entsprechendem Amt die der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie) notwendig, in letzten drei Jahren vor der Eintragung in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle den Versicherungszeitraum von 3 Jahren, d.h. 730 Tagen zu erreichen. Im Allgemeinen gilt es, dass in den Zeitabschnitt auch der Zeitabschnitt der Arbeitslosenversicherung angerechnet ist, der in den zu beurteilenden Zeitabschnitt fällt, der nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt auch vorherige Koordinierungsregelung mit geringen Abweichungen) erreicht wurde. Wenn vor der Eintragung in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle der Zeitabschnitt der Arbeitslosenversicherung nach slowakischen Rechtsregelungen (Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften) erreicht wurde, wird zum Zwecke des Anspruches auf das Arbeitslosegeld der Zeitabschnitt der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, der im Einklang mit Koordinationsvorschriften erreicht wurde, die in den zu beurteilenden Zeitabschnitt fallen. Die versicherte Person macht ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld in einer Niederlassung der Sozialversicherung, die nach dem Daueraufenthalt zuständig ist, aufgrund eines schriftlichen Antrages, für den die Entscheidung über Eintragung in die Erfassung der Bewerber für eine Arbeitsstelle gehalten wird, die durch entsprechendes Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie ausgegeben wurde. Zum Antrag wird gleichzeitig auch ausgefüllte Druckschrift Antrag auf Arbeitslosegeld, beigelegt, der Bestandteil dessen auch Belehrung des Antragsstellers für Arbeitslosengeld ist.

Das U1 – Formular dient zur Bestätigung von Zeitabschnitten, während der Sie in einem anderen EU-Land versichert waren. Das Formular darf auf Arbeitsamt der Landschaft beantragen, in der Sie zuletzt arbeiteten und Sie sollten das Formular dem Arbeitsamt in dem Land vorzulegen, wo Sie das Arbeitslosengeld beantragen möchten. Das Formular entspricht dem ursprünglichen Formular E 301.  

Das U2 – Formular dient als Genehmigung, die Sie zum sogenannten Export Ihres Arbeitslosengeldes brauchen Das Formular können Sie im Arbeitsamt dieses Staates beantragen, wo sie arbeitslos wurden. Im Falle, wenn das Arbeitslosengeld dem Klienten durch eine ausländische Institution zuerkannt und ausgezahlt ist, darf er unter Einhaltung bestimmten Bedingungen den Anspruch in die Slowakei exportieren lassen. Die Institution, die Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt hat und den Arbeitslosengeldexport in die Slowakei genehmigt, wird das Arbeitslosengeld selbst auf diese Weise der arbeitslosen Person auszahlen. Zur Erfüllung der Exportbedingungen des Arbeitslosengeldes ist es notwendig, dass die vollständig arbeitslose Person auf den Export einen Antrag stellt, zur Verfügung dem Arbeitsamt im Staat, wo das Arbeitslosengeld zuerkannt wurde, mindestens vier Wochen steht, und nachfolgend, in festgesetzter Frist sich auf dem Arbeitsamt im EU-Mitgliedstaat anmeldet, in den sie abgereist ist, und dortige Bedingungen bei dem Suchen einer Arbeitsstelle erfüllt. Vor der Abreise stellt entsprechende Institution der arbeitslosen Person ein Dokument, das Anspruch auf exportiertes Arbeitslosengeld bescheinigt.

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Im Prinzip wird das Arbeitslosengeld während drei Monate exportiert, der Zeitabschnitt darf jedoch auf sechs Monate verlängert werden, oder er darf verkürzt werden, wenn der gesamten exportierten Anspruch auf Arbeitslosengeld die Dauer von 3 Monate nicht erreicht. Auf jedem Fall darf die gesamte Exportdauer nicht länger als der Gesamtzeitabschnitt des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates, aus dem das Arbeitslosengeld exportiert wird, sein. Das Formular entspricht dem ursprünglichen Formular E 303.

Das U3 – Formular ist ein Hinweis der Institution des Staates, in dem Sie Arbeit suchen. Es äußert die Tatsache, dass die Institution den Staat, der Ihnen Arbeitslosengeld auszahlt, über Änderung Ihrer Situation informierte und dass diese Änderungen bei der Berechnung Ihres Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden sollen.

 Gesundheitsversicherung

Die Gesundheitsbetreuung in der Slowakei wird aufgrund der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt. Zahler der Versicherung ist ein Arbeitnehmer, Selbstständige, Arbeitgeber oder Staat.

Öffentliche Krankenversicherung ist in zwei Grundtypen unterteilt: Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung

Pflichtich versichert muss jede physische Person werden, die einen Daueraufenthalt im Gebiet der Slowakischen Republik erwarb. Versichert muss auch jeder Person, die keinen Daueraufenthalt in der Slowakei hat, wen Sie gleichzeitig eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Slowakei ausübt, wenn Sie bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Slowakei arbeitet, wenn Sie einen Status des Asylanten hat, wenn Sie auf einer slowakischen Schule studiert.

Freiwillige Versicherung ist für Ausländer, die ihren Daueraufenthalt in der Slowakischen Republik haben und keine der Bedingungen der Pflichtversicherung erfüllen, d. h. wenn sie Arbeitnehmer oder Selbstständige im Ausland sind. wo sie auch versichert sind; Personen, die sich langfristig (mehr als 6 nacheinander laufenden Monate)im Ausland aufhalten, wo sie versichert sind, Personen, die eine Rente aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bekommen und dort auch ihre Krankenversicherung haben.

Obligatorische öffentliche Gesundheitsversicherung der Personen mit Daueraufenthalt entsteht durch: Geburt Erwerb des Daueraufenthaltes auf dem Gebiet der Slowakischen Republik Erlöschen der Gesundheitsversicherung auf dem Gebiet des Staates, wo der Arbeitgeber seinen Sitz

hatte, • Erlöschen des Selbstständigen im Ausland• Erlöschen der Gesundheitsversicherung im Ausland

Die obligatorische öffentliche Gesundheitsversicherung für Personen ohne Daueraufenthalt entsteht · den ausländischen Staatsbürgern, die bei einem Arbeitnehmer beschäftigt sind, der ihren Sitz oder

ihre Niederlassung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hat ; · den ausländischen Staatsbürgern, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik eine selbstständige

Erwerbstätigkeit ausüben und nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat gesundheitlich versichert sind.

· den Asylanten; · ausländischen Studenten; · minderjährigen Ausländern; · den Ausländern, die in Haft oder im Vollzug der Freiheitsstrafe sind ;· unversorgten Familienangehörigen ;

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Die sich aus dem Versicherung ergebenden Ansprüche: ambulante Betreuung

o praktisches Arztes für Kinder und Adoleszenten, o praktisches Arztes für Erwachsene, o  der  Fachärzte, o  des Gynäkologen,

Präventive Untersuchungen, Rehabilitation, Dispensairbetreuung und Fachtherapie, Krankenhausbetreuung, akute stomatologische Untersuchung, medizinischer Erste-Hilfe-Dienst und Rettungsdienst, Vergütung der vorgeschriebenen Medikamente und medizinischer Hilfsartikel, Spezielle Betreuung der werdenden Mütter und Neugeborenen š Spezielle Betreuung der Kinder und der Adoleszenten.

In der Slowakei gibt es jetzt 3 Gesundheitsversicherungsanstalten (Všeobecná zdravotná poisťovňa, Poisťovňa Dôvera, Union zdravotná poisťovňa).

Beteiligung an Gesundheitsversichrung wird durch die Versicherungskarte ausgewiesen, die zur Identifizierung der versicherten Personen durch entsprechenden Versicherungsniederlassungen und medizinische Anlagen in der Slowakei dient.

Kommerzielle Gesundheitsversicherung

Private Gesundheitsversichrung in der Slowakei wird durch mehrere öffentliche Institutionen, aber auch durch kommerzielle Versicherungsanstalten gewährt.

Ausländer, die nicht die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung werden, haben Möglichkeit eine Gesundheitsversicherung für Ausländer in einigen der kommerziellen Versicherungsgesellschaften abzuschließen. Die Prämie hängt von der Zeit und Zweck des Aufenthalts in der Slowakei, der Gesundheitszustand des Versicherten und Alter ab. Die Prämie wird bei dem Abschluss des Versicherungsvertrages bezahlt. Neben der Deckung der Heilungskosten bietet die Versicherung auch eine Garantie, die von ihm durch die Fremdpolizei (in Übereinstimmung mit dem Gesetz. 48/2002 über Aufenthalt von Ausländern) verlangt wird. Die Bestätigung, die zur Versicherung durch kommerzielle Versicherungsanstalt ausgegeben wird, ist durch die Fremdpolizei vollständig akzeptiert.

Die Versicherung ist für folgende Personen bestimmt: · Personen, die in der Slowakei einen Daueraufenthalt oder vorübergehenden Aufenthalt aus jeglichem

Grund beatragten; · Manager oder Arbeitnehmer, die bei ausländischen Gesellschaften beschäftigt sind; · statutarischen Vertretern der privaten Gesellschaften; · Diplomatem; · Familienangehörigen dieses Personen (Kinder, Gatte, Gattin) ; · Touristen; · Studenten;· Sportsleuten und ihren Trainern.

Die Gesundheitsversicherung stellt die Vergütung der Heilungskosten im Falle der Erkrankung, des Unfalles, bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes, bei wiederholten chronischen Erkrankungen, während der Schwangerschaft und der Geburt, bei der Betreuung des Neugeborenen, Kinder und Adoleszenten sicher,

Aus dem Gesundheitsversicherung ergebenden sich folgende Ansprüche:

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Vollständige medizinische Betreuung im Netzwerk der medizinischen Überstandard- Anlagen einschließlich der privaten medizinischen Zentren.

ambulante Betreuung praktischer Arzt für Kinder und Adoleszenten, praktischer Arzt für Erwachsene, Fachärzte, Gynäkologen, Präventive Untersuchungen, Rehabilitation, Dispensairbetreuung Fachtherapie, Krankenhausbetreuung, akute stomatologische Untersuchung, medizinischer Erste-Hilfe-Dienst und Rettungsdienst, Vergütung der vorgeschriebenen Medikamente und medizinischer Hilfsartikel, Spezielle Betreuung der werdenden Mütter und Neugeborenen Spezielle Betreuung der Kinder und der Adoleszenten.

Das S1– Formular, der einen Zugang zur medizinischen Betreuung im Falle, dass Sie in einem Mitgliedstaat leben, aber in einem anderen versichert sind. Das Formular wird durch Grenzgänger, Rentner, Regierungsangestellten und Personen, die von ihnen abhängig sind. Das Formular entspricht den ursprünglichen Formularen E 106, E 109, E 120 a E 121.

Das S2 – Formular, durch das Sie Ihren Anspruch auf geplanter Therapie beweisen könnten. Die Ausgabe dieses Formulars müssen Sie bei ihrer Institution der Gesundheitsversicherung noch vor der Abreise beantragen. Dann legen Sie das der Institution der Gesundheitsversicherung im Land, wo Sie sich einer Therapie unterziehen. Die Therapie wird unter gleichen Heilungs- und Zahlungsbedingungen, wie bei Bürger dieses Landes ablaufen. Das Formular entspricht dem ursprünglichen Formular E 112.

Das S3 – Formular, das ehemalige Grenzgänger zu einer Therapie im Land, wo Sie vorher arbeiteten, berechtigt Es könnte sich dabei um eine neue Therapie oder Fortsetzung einer Therapie, die schon vor der Beendigung der Erwerbstätigkeit begann.

Das DA1 – Formular, das Sie dazu berechtigt, dass Sue sich einer Therapie unterziehen, die im Falle der Arbeitsunfälle und Arbeitskrankheiten verwendet wird. Das Formular entspricht dem ursprünglichen Formular E 123.

Steuerrecht

In der EU gibt es keinen einheitlichen Rechtsrahmen, die regelt, wie Menschen, die von einem EU-Land in ein anderes ziehen, Steuern zahlen sollten. In diesem Bereich gelten nur nationalen Gesetze und bilaterale Steuerabkommen zwischen den Ländern.

Die Grundvoraussetzung für die Bestimmung der Steuerverpflichtung eines Staatbürgers der Slowakischen Republik ist die Bestimmung des Wohnorts der physischen Person. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Bürger der Slowakischen Republik seinen Daueraufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben. Dann wird Residenz nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes beurteilt. Im Allgemeinen gilt, dass die Steuer in dem Staat gezahlt wird, wo der Steuerzahler seine Tätigkeit ausübt und Gleichzeitig hat der Steuerzahler Steuerverpflichtung aus weltweiten Einkommen im Staat seiner Residenz.

Um eine Doppelbesteuerung der weltweiten Einkommen zu vermeiden, schloss die Slowakische Republik Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit 28 Ländern der EU / des EWRs und der

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Schweiz, insgesamt mit 57 Ländern der Welt ab. Die Liste der Länder und angewendete Methode werden auf der Website www.drsr.sk der Slowakischen Steuerverwaltung veröffentlicht. Der Vertrag sieht vor, dass die Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis muss in dem Staat der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit besteuert werden müssen und bestimmt die Methode der Steuerberechnung.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Einkommen werden zwei Methoden verwendet: Methode einfacher Anrechnung des Steuer und Methode der vollständigen Ausgrenzung des Einkommens.

Wenn Sie in einem oder mehreren Staaten unabhängig davon arbeiteten, ob die Slowakische Republik mit diesen Staaten einen Vertrag über Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat oder nicht, können Sie seit 1. Januar 2009 die Methode der vollständigen Einkommensausgrenzung der Einkommen aus abhängiger Tätigkeit aus der Steuergrundlage ohne Rücksicht auf 1 % Besteuerung in einzelnen Ländern einschließlich Slowakei.

Die Steuerverträge sind ziemlich verschieden und lösen nicht alle Fälle. Diese Verträge decken gewöhnlich Einkommensteuer. Es gibt jedoch einige Grundsätze, die in meisten Fällen auf Personen angewendet werden, die für einen bestimmten Zeitabschnitt in EU- Mitgliedstaaten lebten.

Einkommensteuer einschließlich der Rente Wenn Sie in einem Jahr mehr als 6 Monate in einem anderen EU-Land verbringen, ist es möglich, dass die lokalen Behörden Sie für Steuerresidenten gehalten werden. Wenn dies geschieht, müssen Sie unter Umständen in diesem Land Steuer aus ihren gesamten Einkommen aus allen Ländern, bezahlen, d. h. aus Ihrer Rente und anderer Einkommen aus Quellen in diesem Land und auch außer dem Land.

Wenn Sie in einem Jahr weniger als 6 Monate in einem anderen EU-Land verbringen, bezahlen Sie unter normalen Umständen nur Einkommensteuer (wie z. B. Rente), aus dem Einkommen, das in diesem Land gebildet wurde, weil Sie für Residenten ihres Heimatsstaates oder eines anderen Staates, in dem Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausnahme: Renten der ehemaligen Regierungsarbeitnehmer werden gewöhnlich in gegebenem Land besteuert.Auf Website der Steuerverwaltung der Slowakischen Republik sind alle interaktiven Formulare zur Ausfüllen der Einkommensteuererklärungen zugänglich. Neben den Formularen sind auf dem Portal http://www.drsr.sk/wps/portalauch Informationen veröffentlicht, die zum Vorlegen der Steuererklärungen und Bezahlen der eigentlichen Steuer nützlich sind.

Steuererklärung der physischen Personen, Typ A – nur Einkommen aus abhängiger Tätigkeit Belehrung zum Ausfüllen der Steuererklärung, Typ A Bestätigung über Vorlegen der Steuererklärung, Typ A Steuererklärung der physischen Personen, Typ B - Einkommen aus abhängiger Tätigkeit, Unternehmung, anderer selbstständiger Tätigkeit und Vermietung Belehrung zum Ausfüllen der Steuererklärung, Typ BBestätigung über Vorlegen der Steuererklärung, TypBSteuererklärung der juristischen Personen Belehrung zum Ausfüllen der Steuererklärung der juristischen Personen Bestätigung über Vorlegen der Steuererklärung- juristische Personen Verzeichnis der Staaten und Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Nützliche Links:

http://www.eures.skhttp://www.upsvar.sk

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Zentrale der Arbeit der Sozialangelegenheiten und der Familie – Informationen über Bedingungen der Bewerber um eine Arbeitsstelle, Informationen über Vorgang bei Stellen der Anträge, etc. http://www.socpoist.sk/ Sozialversicherung – Informationen über Versicherung und Arbeitslosengeld http://www.drsr.sk/wps/portal Steuerverwaltung der Slowakischen Republik http://www.employment.gov.sk Ministerium der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie http://www.employment.gov.sk/dis/dis/index.phpInformationssystem über Leistungen des PSVAR-Ministeriums, nützliche Informationen über Leistungen im System des Staatsunterstützung http://www.employment.gov.sk/DIS/dis/index.php?SMC=1&id=328 Familienleistungen

12 LEBENSBEDINGUNGE IN DER SLOWAKEI

Unterschiede zwischen Österreich und Slowakei

Was EU regelt

Freie Warenbewegung Für Mehrheit der Produkte (die für „niedrigeres Risiko“ gehalten werden), wird so genannter Grundsatz der gemeinsamen Anerkennung, was bedeutet, dass im Wesentlichen jedes Produkt, das im einem EU-Mitgliedstaat produziert und verkauft wird, darf in anderem Mitgliedsstaat auf Innenmarkt der EU frei bewegt und gehandelt werden. Der Vertrag über EU bietet den Mitgliedstaaten das Recht, freie Warenbewegung zu beschränken, wenn dafür ein gemeinsames Interesse, wie z. B. Umweltschutz, Schutz der Gesundheit der Bürger oder öffentliche Politik, besteht. Das bedeutet z. B., dass innenstaatliche Behörden eines Mitgliedstaates Zugang eines bestimmten Produktes auf seinen Market ablehnen oder beschränken dürfen, wenn seinen Import für eine Bedrohung der öffentlichen Moral, Gesundheit oder Politik gehalten wird. Auch wenn allgemein keine Beschränkungen zum Einkauf der Waren in einem anderen Mitgliedstaates bestehen, wenn es sich eine Ware zur persönlichen Verwendung handelt, gibt es im EU-Rahmen einige Beschränkungen der bestimmten Produktkategorien, wie Tabak und Alkohol.

Freie Kapitalbewegung Die Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Innenmarktes ist die freie Kapitalbewegung. Europäer können ihr Geld in jedem der EU-Mitgliedstaten verwalten und investieren. Der Grundsatz der freien Kapitalbewegung verbessert nicht nur die Effizienz der Finanzmärkte innerhalb der EU, sondern bringt auch eine Reihe von Vorteilen für die Bürger. Einzelpersonen können eine große Anzahl von Finanzgeschäften innerhalb der EU ohne größere Einschränkungen machen. Sie können z. B. mit nur unwesentlichen Einschränkungen – einfach ein Bankkonto eröffnen - Aktien kaufen - investieren oder eine Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat kaufen.

Freie Bewegung der Personen

Ein der wichtigsten Grundsätze der Europäischen Union ist die freie Bewegung der Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei um ein der Rechte, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Union verankert sind. Jeder EU-Bürger hat im Wesentlichen das Recht in jedem der EU-Mitgliedstaaten zu leben, zu arbeiten und Arbeit zu suchen, sowie in jedem der EU-Mitgliedstaaten in die Rente zu gehen. Kein EU-Mitgliedstaat hat das Recht, EU-Bürgern den Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu verweigern.

Falls ein EU-Bürger sich für eine Arbeitsstelle in einem anderen Mitgliedstaat bewirbt, muss er auf gleiche Weise wie die eigenen Staatsbürger behandelt werden. Auch bei Grenzgängern müssen auf gleiche Weise wie eigene Staatsbürger behandelt werden.

Situation in der Slowakei

Registrierung und Aufenthaltsgenehmigung Ein österreichischer Staatsbürger, der Inhaber eines gültigen Identitätsausweises oder Reisepasses, ist

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berechtigt, ohne weitere Bedingungen oder Formalitäten sich auf dem Gebiet der Slowakischen Republik drei Monate ab Eintritt auf das Gebiet der Slowakischen Republik. Der österreichische Staatsbürger ist verpflichtet, bei der Polizei innerhalb von 10 Tagen ab Eintritt auf das Gebiet der Slowakischen Republik Anfang seines Aufenthaltes anzumelden. Der österreichische Staatsbürger hat das Recht auf Aufenthalt in der Slowakischen Republik für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, wenn er:a) auf dem Gebiet der Slowakischen Republik beschäftigt ist,b) auf dem Gebiet der Slowakischen Republik ein Selbständige ist,c) über ausreichende Finanzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, dass er nicht zur Belastung des Systems der Sozialhilfe und der Gesundheitsversicherung der Slowakischen Republik während seines Aufenthalts wird d) Auf einer Grundschule, Mittelschule oder Hochschule in der Slowakischen Republik studiert, e) es gibt eine Voraussetzung, dass er eine Arbeitsstelle findet, f) er ist ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, den er begleitet oder sich an ihn anschließt und Bedingungen nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt, Österreichischer Staatsbürger, der sich auf dem Gebiet der Slowakischen Republik länger als 3 Monate aufhält, muss eine Registrierung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik beantragen. Der Registrationsantrag ist auf einem amtlichen Formular bei der Polizei innerhalb von 30 Tagen ab Ablaufen der drei Monate ab Tag des Eintrittes auf das Gebiet der Slowakischen Republik zu stellen. Österreichischer Staatsbürger darf die Polizei um einen Aufenthaltserlaubnis nachsucht, ist er verpflichtet, eine Bestätigung über Unterkunft und zwei Fotos 3 x 3,5 cm vorzulegen. Österreichischer Staatsbürger hat das Recht auf Daueraufenthalt, wenn er sich auf dem Gebiet der Slowakischen Republik ununterbrochen während der fünf Jahre berechtigterweise aufhält.

Politik, Staatsverwaltung, Rechtssystem Slowakisches politisches System ist durch eine parlamentarische Demokratie gebildet. Die höchste Machtorgane und Repräsentanten des politischen Systems in der Slowakischen Republik sind: Nationalrat der Slowakischen Republik, die Regierung und der Slowakischen Republik und der Präsident der Slowakischen Republik.Im gegenwärtigen Parlament sind folgende politische Parteien vertreten: die Regierungspartei Smer - Sozialdemokratie und der Opposition, Christlich-Demokratische Bewegung (KDH), Alltagsmenschen und unabhängige Persönlichkeiten, (OlanO), Slowakische Demokratische und Christliche Union (SDKU), Freiheit und Solidarität (SaS) UND Most-Hid .Das Rechtssystem in der Slowakischen Republik wird durch allgemeine Gerichte, das Verfassungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft. Aus administrativer Sicht ist die Slowakische Republik in 8 selbstverwaltete Regionen und 79 Bezirke unterteilt. Dörfer und Städte haben ihre eigene lokale Regierung, die Kommunal-und Stadtverwaltungen repräsentieren. Eine Gemeinde ist durch einen Bürgermeister und eine Stadt durch einen Primator geleitet.

Lebenskosten Der Betrag der Lebenskosten wird in Abhängigkeit von Regionen und Erhöhung der Nahrungsmittel- und Energiepreise und Ausgaben für täglichen Bedarf geändert. .In Konsumausgaben der Haushalten sind die höchsten Ausgabeposten die Ausgaben für Nahrungsmittel, nicht alkoholische Getränke, Wohnen, Wasser, Strom, Gas und andere Kraftstoffe. Orientierungspreise in der Slowakei: 95-Oktan-LKW-Benzin Natural 1l -1,50€, Diesel 1 l - 1,43€, geschälter Reis 1 kg – 1,51€, gewöhnliches Weißhörnchen 40 g – 0,06€, mittelgrobe Weizenmehl 1 kg – 0,50€, gestoßener Zucker 1 kg – 1,13€, Milch 1 l – 0,77€, Butter 125 g – 0,99€, Tischmineralwasser 1,5 l – 0,56€, Flaschenbier 12%  0,5 l – 0,64€, Zigaretten MARLBORO – King Size – 3,40€, Universalwaschmittel (Pulver ) 1 kg – 2,66€.

Einkaufen In letzten Jahren wurden viele Super-und Hypermärkten gewachsen. Neben den Supermärkten entstehen hauptsächlich in größeren Städten große Einkaufs-und Unterhaltung Zentren. Sie können sich in ihnen erholen, einen Kaffee ruhig trinken, essen gehen, ihre Kinder können sich mit verschiedenen Attraktionen unterhalten. Multi-Kinos in mehreren Geschäfts- und Unterhaltungszentren werden verschiedene

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Unterhaltungsveranstaltungen organisiert. Neben Freizeitaktivitäten, finden Sie hier auch eine große Anzahl von Geschäften verschiedener Marken, die Dominante gesamter Geschäfts- und Unterhaltungszentren sind. Lebensmittel können in jedem Dorf und Stadt in der Slowakei kaufen. Lebensmittel und andere Geschäfte sind in der Regel wochentags und samstags vormittags geöffnet. Geschäfts- und Unterhaltungszentren sind jeden Tag von neun bis zum einundzwanzig Uhr geöffnet.

Wohnen Viele Menschen in der Slowakei leben in privaten Häusern und Wohnungen. Die häufigste Art des Wohnens in Städten sind Wohnungen in privatem Besitz oder Mietwohnungen. Wenn Sie sich entscheiden, eine Immobilie zu kaufen, beraten Sie sich mit einem Anwalt oder wenden Sie sich an ein Immobilienbüro, das jedoch Gebühren für seine Dienstleistungen berechnet. Neben dem Kauf einer Wohnung oder eines Hausesgibt es hier auch Möglichkeit, eine Wohnung oder ein Haus zu mieten Die höchste Miete ist in Bratislava zu zahlen, in kleineren Städten ist die Miete niedriger. Die Miete wird in der Regel monatlich bezahlt, Vorschüsse für mehrere Monate sind üblich. Mit dem Wohnen werden auch mehrere feste und variable Zahlungen verbunden. Es handelt sich dabei um Zahlungen für Wärme, Strom, Wasser und Kanalisation, Versicherung, Sachversicherung, Lizenzgebühren, Gebühren für Müllabfuhr oder Mitgliedsbeiträge den Wohnungsbaugesellschaften und Verwaltungsgesellschaften.Richtpreise der Miete und Kauf von Immobilien:

Bratislava Hotelzimmer, ein Bett /1Nacht 40 EUR bis 200EURBratislava Miete, l-Zimmerwohnung/Monat 300 EUR bis 600 EURBratislava Kauf, 1-Zimmerwohnung 60 000 EUR bis 100 000 EURBratislava Kauf, Familienhaus 60 000 EUR– 2 000 000 EURKošice, Žilina, Poprad, Zvolen Kauf, 1-Zimmerwohnung 30 000 bis 80 000 EUR

Suchen nach Wohnen Kurzzeitige Unterkunft kann in Hotels, Pensionen, Wohnheime und Camps finden, aber es ist möglich, die Unterkunft auch in privaten Häusern finden, die Mietung anbieten. Langzeitige Unterkunft ist durch Mietung oder Kauf der Immobilie möglich. Regionale Zeitungen und Internet bei Suchen der Unterkunft sind hilfreich. Hinweise:http://www.zoznamubytovania.skhttp://www.reality.zoznam.skhttp://www.reality.sk/http://www.topreality.skhttp://www.podnajmy.sk

Das GesundheitssystemDas Gesundheitssystem gehört unter Gesundheitsministerium. Die Gesundheitsbetreuung wird durch mehrere staatliche, private und nicht staatliche Gesundheitsanlagen sichergestellt. Primäruntersuchungen werden durch allgemeine Arzte vorgenommen. Rezeptpflichtige sowie frei verkaufte Medikamente beziehen Sie in Apotheken. Apotheken sind in der Regel werktags von 7.30 bis 17.00 Uhr. Geöffnet. Während der Wochenenden und Feiertage steht eine Notdienstapotheke zur Verfügung. Nach Schluss der Sprechstunden und auch Während der Wochenenden und Feiertage können Sie einen ärztlichen Notdienst in Anspruch nehmen. Verzeichnung der ärztlichen Notdienste finden Sie auf http://www.zzz.sk. Nach dem Gesetz über Gesundheitsversicherung sind ein Arbeitnehmer, ein Selbstständige, ein Arbeitgeber und der Staat verpflichtet, die Gesundheitsversicherungsprämien zu zahlen. Aus der Gesundheitsversicherung wird größerer Teil der Gesundheitsbetreuungskosten vergütet. Bestimmte Medikamente und medizinische Eingriffe müssen Patienten selbst zahlen. Wenn Sie nicht in der Slowakischen Republik Daueraufenthalt haben, und bei einem Arbeitgeber arbeiten, der seinen Sitz in der Slowakischen Republik hat, oder wenn Sie als Selbstständige in der Slowakei tätig sind, sind Sie verpflichtet sich als Versicherter in einer Gesundheitsversicherung innerhalb von 8 Tagen Ab Entstehung des Arbeitsverhältnisses anzumelden und in gleicher Frist von 8 Tagen sich abzumelden, wenn gesundheitlich in einer Gesundheitsversicherungsanstalt versichert werden, wo er eine

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Nummer und eine Versicherungskarte bekommt, durch die er sich bei einem Arztbesuch ausweist. 155 – Notrufnummer auf Emergency 112 – Notrufnummer, die zu, Rufen der Rettungsgruppen des integrierten Rettungssystem. Im Falle, wenn einmenschliches Leben, Gesundheit, Eigentum oder Umwelt gefährdet sind. (Vorteilhaft für Ausländer wegen fremdsprachiger Kommunikation). Hinweise: http://www.health.gov.sk – Gesundheitsministerium http://www.zzz.sk – Verzeichnis der medizinischen Anlagen mit Notdienst, http://www.vszp.sk, http://www.dovera.s, k http://www.unionzp.sk – Gesundheitsversicherungsanstalten

Bildungssystem Die Schulpflicht in der Slowakei dauert 10 Jahre. Normalerweise beginnt das Schulbesuch am Anfang eines Schuljahres, der nach dem Tage folgt, wann das Kind das Alter von 6 Jahren erreicht. Die Grundarte der Schulen sind: Kindergarten (3-6 Jahre), Grundschule (6-15 Jahre), Gymnasium (15-19 Jahre), Hochschulen, Universitäten (ab 19 Jahre). Die Schulen können öffentlich, privat oder kirchlich sein, wobei erworbene Bildung gleichwertig ist. Kindergarten (3-6 Jahre) geben den Kindern eine Grundlage von Wissen und Fähigkeiten, entwickeln ihre Sprache, Denken und Interessen. Sie bereiten Kinder für die Grundschule vor.Grundschulen bereiten die Schüler für die weiteres Studium und Praxis vor. Eine Grundschule hat 9 Jahrgängen und ist auf I. und II. Stufe unterteilt. Mittlere Schulen bieten den Schülern mittlere Fachbildung und bereiten sie auf Studium auf Hochschulen vor. Mittlere Schulen organisieren auch ein Aufbaus- und Nachabiturstudium, in dem die Studenten erreichte Bildung vertiefen und verbessern. Hochschulen bereiten qualifizierte Fachkräfte in technischen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und künstlerischen Aktivitäten vor. Das Studium ist im Rahmen der Studienprogramme in drei Stufen sichergestellt und wird durch Verteidigung der Diplomarbeit und Ablegen der Staatsprüfung abgeschlossen. Die erste Stufe ist eine Bachelorstufe (3-4 Jahre), die zweite ist die Magister- Ingenieur- und Doktor- Master- oder PhD-Stufe (4-6 Jahre einschließlich Stufe 1) und die dritte Stufe ist Doktorandstufe (3-4 Jahre)

Suchen der Kindergarten und Schule für Kinder Bei der Suche eines Kindergartens oder einer Grundschule können Sie sich direkt an Stadtamt wenden. Mittleres Schulwesen gehört in die Zuständigkeit der höheren territorialen Einheiten. Ein Verzeichnis der mittleren Schulen, die durch eine konkrete Region verwaltet werden, finden Sie auf Website. Ein Verzeichnis der Hochschulen, entweder privater Hochschulen oder staatlicher Hochschulen finden Sie auf Website http://www.minedu.sk und auf Website des Institutes für Informationen und Prognosen des Schulwesens http://www.uips.sk. Das Verzeichnis und die Kontakte auf Kindergarten, Grundschulen, Hochschulen und Universitäten finden Sie in Zlaté Stránky (Gelbe Seiten) auf Posten oder direkt auf Internet.

Kultur- und gesellschaftliches Leben Slowakisches Kultur- und gesellschaftliches Leben ist sehr reich und vielfältig. Es ist durch verschiedene Traditionen und Gewohnheiten beeinflusst, die von einer Generation auf eine weitere vererbt wurden, und die bis heute bewahrt sind. Kultur-gesellschaftliche Veranstaltungen und Aktivitäten finden in jeder Stadt und jedem Dorf statt. Hier treffen sich Menschen, um zu unterhalten, bekannte Gesichte treffen, zusammen sprechen und Kultur genießen. Informationen über verschiedene Kultur- und gesellschaftliche Veranstaltungen finden Sie auf Internet in Zeitungen in Stadt-TV, oder im Kulturzentrum. Zum Bestandteil des Sportlebens gehören Ausflüge in die Natur. Zu den beliebtesten Sportarten zählen Fußball, Radfahren, Wandern, Wassersport. Skifahren ist ein beliebter Wintersport.

Privatleben (Geburt, Hochzeit, Tod)

Geburt eines Kindes ist auf das entsprechende Standesamt nach dem Geburtsort innerhalb von drei Arbeitstagen ab Datum der Geburt anzumelden. Das Standesamt trägt das Kind in das Geburtsbuch ein und stellt die Geburtsurkunde, Antrag an Beitrag bei Geburt des Kindes und die Meldung über Geburt eines

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Kindes aus. Ein Antrag auf eine Eheschließung wird durch beiden Parteien auf Standesamt gestellt, wo eine der Parteien Daueraufenthalt hat. Brauleute legen Geburtsurkunden, gültige Personalausweise und im Falle einer vorherigen Ehe, auch ein Dokument über Ehescheidung. Nach dem Antrag der Brautleute darf das entsprechende Standesamt die Schließung der Ehe auf einem anderen Standesamt genehmigen. Wenn es sich um eine kirchliche Trauung handelt, stellen die Brauleute ihren Antrag auf dem Standesamt, wo sich das Pfarramt befindet, ohne Rücksicht auf Daueraufenthalt der Brautleute. Nach der Eheschließung stellt das Standesamt eine Heiratsurkunde und trägt die Ehe in das Buch der Ehegemeinschaften.

Der Tod muss unverzüglich dem entsprechenden Standesamt durch den Arzt, der Leichenbeschau durchführte, bekanntgegeben. Weitere Angaben, die in dem Buch der Todesfälle eingetragen werden, ist durch die Person, mitzuteilen, die die Bestattung organisiert und zwar innerhalb von 5 Arbeitstagen, wann sie über den Tod informiert wurde Solche Mitteilung kann auch über das Standesamt im Ort ihren Daueraufenthaltes vorgenommen. werden.

Verkehr Der Verkehrsbereich in der Slowakei gehört unter das Ministerium des Verkehrs, des Aufbau und der regionalen Entwicklung. Das Verkehrssystem besteht aus vier Grundverkehrsarte: Eisenbahn, Straße, Luft und Wasser: Das Fahren auf der Autobahn ist mit Gebühr belegt. Eine Vignette ist auf Grenzübergängen, Tankstellen, Postämtern oder Zeitschriftenhandel zu beziehen. Fahrzeuge über Gesamtgewicht von 3,5 t müssen Maut auf Autobahnen, Schnellstraßen und ausgewählten Streckenabschnitten der I. Klasse zahlen. Öffentlicher Stadtverkehr wird mit Bussen, Straßenbahnen und Trolleybusse sichergestellt. Die Tickets können direkt im Fahrzeug, im Zeitungskiosk oder auf einem Automat gekauft werden. Luftverkehr wird durch internationale Flughäfen: Bratislava, Kosice, Poprad-Tatry, Sliač, Žilina mit ununterbrochenem Betrieb und durch internationale Flughäfen mit begrenzten Öffnungszeiten: Piestany, Prievidza, Nitra sichergestellt werden. Passagiere können auch nähere Flughäfen in Wien, Budapest und Prag in Anspruch nehmen. In Wasserverkehr ist die Hauptverkehrsader der Fluss Donau. Es ist möglich über Donau nach Budapest und Wien zu reisen. Universalpostdienste in nationalem und internationalem Kontakt werden durch slowakische Post sichergestellt. Telekommunikationsdienstleister sind Slovak Telekom und Mobilfunkbetreiber wie Orange, T-Mobile, Telefonica O2. In der Slowakei fährt man auf der rechten Seite. Die Höchstgeschwindigkeit in einer Gemeinde beträgt 50 km/h und 90 km/h außerhalb der Städten und Gemeinden und 130 km/h auf Autobahnen und Schnellstraßen. Ansprechpartner für Mietwagen und Taxis können in den Gelben Seiten gefunden werden.

Hinweise: www.cp.sk - Fahrplanhttp://www.telecom.gov.sk – Ministerium des Verkehrs, des Aufbau und der regionalen Entwicklung http://www.mestskadoprava.net – Seiten über Stadt- und regionalen Verkehr http://www.posta.sk – Slowakische Post telefonny.zoznam.sk – Informationen über Telefon-Nummern http://www.zlatestranky.sk – Gelbe Seiten

Was zutun ist, wenn Sie aus Österreich Ihren eigenen Wagen hereinfahren und verwenden Sie ihn in der Slowakei Wenn sie Daueraufenthalt in Österreich haben und in der Slowakei weniger als 6 Monate wohnen, brauchen Sie ihren Wagen nicht registrieren und keine Steuer dafür zahlen, weil der Wagen im Land der Daueraufenthaltes registriert bleibt. Wenn ihr Aufenthalt in der Slowakei 6 Monate übersteigt, müssen Sie ihren Wagen in der Slowakei registrieren. Wenn Sie in die Slowakei mit Ihren Wagen umziehen, müssen Sie ihn in der Slowakei innerhalb von 6 Monaten registrieren und alle entsprechende Steuer bezahlen. Wenn Sie aus Ihrem Land in das Land der Arbeitsdurchführung (Grenzgänger) und dabei Ihren eigenen Wagen verwenden, müssen Sie den Wagen im Land des Daueraufenthaltes und nicht im Land der Arbeitsdurchführung registrieren und für ihn Steuer bezahlen.

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Checklist vor und nach Umzug wegen Arbeit Vor dem Umzug wegen der Arbeit müssen Sie sich vergewissern, dass Ihnen Unterkunft (mindestens zeitweilig), genügende Finanzmittel für Unterhalt, bis Sie erste Belohnung bekommen, notwendige Dokumente: gültiger Reisepass/Identifikationsausweis, Führerschein, EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte) Formulare E301 (U1) und E303 (U2) oder weitere E-Formulare, die sich auf Ihre Situation erstrecken könnten, Dokumente über erreichte Bildung und Arbeitserfahrungen, am besten amtlich in die slowakische Sprache übersetzt, Professionslebenslauf in slowakischer Sprache, einige Passfotos, allgemeine Kenntnisse über neues Aufenthaltsland. Sofort nach der Anfahrt in die Slowakei:

Innerhalb von 10 Arbeitstagen der Polizei Anfang, Ort und vorausgesetzte Dauer des Aufenthaltes (wenn Sie sich in einem Wohnheim einquartieren, ist das durch den Wohnheimbetreiber vorzunehmen)

Wenn Sie in der Slowakei für immer bleiben möchten, melden Sie sich zum dauerhaften Aufenthalt bei der Polizei nach dem Ort des dauerhaften Aufenthaltes – dafür brauchen Sie Reisepass und Dokument, durch das die Sicherstellung der Verbliebs bestätigt wird)

Fordern Sie die Polizei, ein Dokument über Daueraufenthalt auszustellen. Im Falle, dass Sie arbeitslos sind, und wollen eine Arbeit finden, können sie sich bei dem Amt der

Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie registrieren nach dem Ort der Unterkunft. (das ist nicht obligatorisch)

Falls Sie das Arbeitslosengeld übertragen, melden Sie sich innerhalb von 7 Tagen auf dem entsprechenden Amt der Arbeit, der Sozialangelegenheiten und der Familie und legen die das Formular E 303 (U2) der entsprechenden Niederlassung der Sozialversicherung vor.

Was sollten die Grenzgänger wissen

Aufenthalt und- Arbeitsgenehmigung Der österreichische Bürger ist verpflichtet, den Anfang seines Aufenthaltes auf dem Gebiet der Slowakischen Republik bei Polizei innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Tag des Eintrittes in die Slowakische Republik anzumelden Der österreichische Bürger, der sich auf dem Gebiet der Slowakischen Republik länger als 3 Monate aufhält, ist verpflichtet, eine Registration des Aufenthaltes auf dem Gebiet des Slowakischen Republik auf vorgeschriebener Druckschrift persönlich bei der Polizei innerhalb von 30 Tagen ab Ablaufen der 30 Tage ab Tag des Eintrittes in die Slowakei, zu beantragen. Ein österreichischer Bürger, der in der Slowakei arbeiten will, braucht keine Arbeitsgenehmigung.

Gesundheitsbetreuungssystem Wenn Sie slowakischer Versicherte wegen Ausübung der Arbeitstätigkeit auf dem Gebiet der Slowakischen Republik sind und auf dem Gebiet des Österreichs wohnen, beantragen Sie bei Ihrer Niederlassung der Gesundheitsversichrung in der Slowakischen Republik Ausstellung des Formulars E106. Das Formular legen Sie der Gesundheitsversicherung in Ihrem Wohnort, wo Sie sich registrieren. Nach dem Formular E 106 haben Sie Anspruch, die im Wohnort gewährt wird.

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