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Leben und Arbeiten in Österreich Fläche: 83.878 km 2 EinwohnerInnen: 8.451.860 Erwerbstätige Bevölkerung: in der Landwirtschaft: 5% in der Industrie: 23% im Dienstleistungsbereich: 72%

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Leben und Arbeitenin Österreich

Fläche: 83.878 km2

EinwohnerInnen: 8.451.860

Erwerbstätige Bevölkerung:

in der Landwirtschaft: 5%

in der Industrie: 23%

im Dienstleistungsbereich: 72%

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2Leben und Arbeiten in Österreich 2014

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINFÜHRUNG 51.1 GeografieundBevölkerung 51.2 DaspolitischeSystem 61.3 Klima 61.4 Sprachen 61.5 KulturundReligion 61.6 ArbeitsmarktpolitischeDatenundZahlen 7

2. EINREISE NACH ÖSTERREICH 82.1 Meldepflicht 82.2 Aufenthalt 82.3 MitnehmenvonHaus-undHeimtierennachÖsterreich 9

3. LEBENSBEDINGUNGEN 103.1 VergleichendePreisniveausderLebenshaltungskosten 103.2 InternationaleVorwahl 103.2.1 Notrufnummern 103.3 Öffnungszeiten – Geschäfte 113.4 EröffnungeinesBankkontos 113.5 Kraftfahrzeuge 113.5.1 Führerschein 113.5.2 KFZ-Zulassungsschein 123.6 Wohnen 123.6.1 VorübergehenderAufenthaltinHotelsundJugendherbergen 123.6.2 WichtigeInformationenrundumsWohnen 123.6.3 FindeneinerdauerhaftenUnterkunft 133.6.4 ZugangsbestimmungenfürGemeindewohnungen 133.6.5 ZugangsbestimmungenzuGenossenschaftswohnungen 133.6.6 AnmeldungvonRadioundFernsehen 133.6.7 AnmeldungvonGasundStrom 143.6.8 AnmeldungvonFestnetztelefonundMobiltelefon 14

4. ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH 154.1 ArbeitsucheausdemEU/EWR-AuslandundderSchweizinÖsterreich, ArbeitsuchefürDrittstaatsangehörige 154.2 EURES(EuropeanEmploymentServices) 154.3 ArbeitsmarktserviceÖsterreich(AMS) 164.4 Tageszeitungen 194.5 PrivateArbeitsvermittler 194.6 VerdeckterArbeitsmarkt 194.7 Au-pair 194.8 Saisonarbeit 204.9 Übergangsbestimmungenfürbulgarische,kroatischeundrumänische Staatsbürger/StaatsbürgerinnenamösterreichischenArbeitsmarkt 214.10 Bewerbungsunterlagen 22

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5. ARBEITSBEDINGUNGEN 235.1 Arbeitsrecht–Überblick 235.2 VertretungvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen 235.2.1 ArbeiterkammerundÖsterreichischerGewerkschaftsbund 235.2.2 Betriebsrat 245.3 Beschäftigungsverhältnisse 245.3.1 ArbeitsvertragundDienstzettel 255.3.1.1 ArbeitszeitundUrlaubsanspruch 255.3.1.2 Kündigung 265.3.2 FreierDienstvertrag 265.3.3 Werkvertrag 275.4 BildungskarenzundSabbatical 295.5 FamilienhospizkarenzundPflegekarenz 29

6. ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN DIPLOMEN UND BERUFSZULASSUNG 306.1 AllgemeineInformationen 306.2 BeispielefürreglementierteBerufe 316.2.1 Lehrer/Lehrerinnen 316.2.2 Gesundheitsberufe 316.2.2.1 Ärzte/Ärztinnen 316.2.3 Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen 316.2.4 Architekten/Architektinnen–Bauingenieure/Bauingenieurinnen– Ziviltechniker/Ziviltechnikerinnen 326.3 AnerkennungschulischerundberuflicherDiplome 32

7. STEUERN 337.1 EinkommenssteuerundArbeitnehmerveranlagung 33

8. SOZIALE SICHERHEIT 368.1 Krankenversicherung 378.2 Unfallversicherung 388.3 Pensionsversicherung 388.4 Arbeitslosenversicherung 398.4.1 FinanzielleLeistungen 398.4.2 LeistungenausderArbeitslosenversicherungimEU/EWRRaumundderSchweiz 398.4.2.1 BezugvonArbeitslosengeldausdemEU/EWRRaumundderSchweiz währendderArbeitsucheinÖsterreich 408.4.2.2 ZusammenrechnungvonVersicherungszeitenausBeschäftigung imEU/EWRRaumundderSchweiz 408.5 BedarfsorientierteMindestsicherung 41

9. LEBEN MIT KINDERN 429.1 Mutterschutz 429.1.1 Angestellte/ArbeiterinnenundgeringfügigBeschäftigte 429.1.2 FreieDienstnehmerinnenundWerkunternehmerinnen 429.1.3 SelbstständigErwerbstätige 439.1.4 Mutter-Kind-Pass 439.2 Elternkarenz,KinderbetreuungsgeldundElternteilzeit 439.3 Familienbeihilfe 45

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10. BILDUNGSWESEN 4710.1 BildungundAusbildung–Überblick 4710.2 BeruflicheErstausbildung–Lehre 4810.3 Weiterbildung 48

11. CHECKLIST FÜR DIE ÜBERSIEDELUNG NACH ÖSTERREICH 50

12. EURES-BERATER/EURES-ADVISOR IN ÖSTERREICH 52

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1. EINFÜHRUNG

1.1 GeografieundBevölkerung

Österreich hat eine Fläche von 83.878 km² und 8.451.860Einwohner/Einwohnerinnen (Bevölke-rungsstand: 2013), darunter 1,004.268 ausländische Staatsbürger/Staatsbürgerinnen (11,9% derGesamtbevölkerung).DieBevölkerungsdichteistmit4.199Einwohnern/Einwohnerinnenprokm2inWienamhöchstenundinTirolmit57Einwohnern/Einwohnerinnenprokm2 amgeringsten(Bevölkerungsstand:2013).DieLebenserwartungeinesimJahr2012Neugeborenenbeträgtdurchschnittlich81Jahre.

ÖsterreichsNachbarländersinddieSchweiz,Liechtenstein,Deutschland,dieTschechischeRepublik,Slowakei,Ungarn,SlowenienundItalien.

ÖsterreichbestehtausneunBundesländern,jedesBundeslandhatseineeigeneLandeshauptstadt:

BundeslandEinwohner/

Einwohnerinnen2013 LandeshauptstadtEinwohner/

Einwohnerinnen2013

Burgenland 286.691 Eisenstadt 13.351

Kärnten 555.473 Klagenfurt 95.450

Niederösterreich 1.618.592 St.Pölten 51.926

Oberösterreich 1.418.498 Linz 191.501

Salzburg 531.898 Salzburg 145.871

Steiermark 1.210.971 Graz 265.778

Tirol 715.888 Innsbruck 122.458

Vorarlberg 372.603 Bregenz 28.072

Wien 1,741.246 Wien 1,741.246

Italien

Schweiz

Slowenien Kroatien

Ungarn

Slowak.Republik

Tschech. Republik

Deutschland NIEDERÖSTERREICHWIEN

OBERÖSTERREICH

STEIERMARK

KÄRNTEN

BURGEN-LANDSALZBURGTIROL

VORARL-BERG

Ö S T E R R E I C H

Klagenfurt

Lienz

SanktPölten Wien

Salzburg

Innsbruck

Liechtenstein

Bregenz

Graz

Eisenstadt

Linz

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1.2 DaspolitischeSystem

ÖsterreichisteinedemokratischeRepublik.DerBundespräsidentistderobersteRepräsentantdesStaates. Neben anderen Aufgaben (oberster Befehlshaber des Bundesheeres, Angelobung derBundesregierungsowiederLandeshauptleute,AbschließenvonStaatsverträgenetc.)vertritterdieRepubliknachaußen.

NationalratundBundesrat,diebeidenKammerndesParlaments,sinddiegesetzgebendenOrganeÖsterreichs.AnderSpitzederBundesregierungstehtderBundeskanzler/dieBundeskanzlerinundführt mit dem Vizekanzler/der Vizekanzlerin, Bundesministern/Bundesministerinnen und Staats-sekretären/StaatssekretärinnendieRegierungsgeschäfte.

JedesBundeslandwird von einer Landesregierung verwaltet, an derenSpitze der Landeshaupt-mann/dieLandeshauptfrausteht.

Österreichistseit1995MitgliedderEuropäischenUnion.

1.3 Klima

FürÖsterreichistdasmitteleuropäischeÜbergangsklima(warmeSommer,kalteWinter,ausreichendNiederschlag) charakteristisch. Innerhalb Österreichs lassen sich zwei weitere spezielle Klima-bereicheunterscheiden:DerOstenistvompannonischenKlimageprägt(warmebisheißeSommerrelativniederschlagsarm,kalteWinter);die inneralpinenRegionenstehenunterdemEinflussdesalpinenKlimas(imVergleichzumOstenvermehrterNiederschlagimSommer,langeschneereicheWinter).

1.4 Sprachen

DieAmtsspracheÖsterreichs ist Deutsch und imArbeits- undWirtschaftsleben daher unbedingtVoraussetzung. In einzelnenRegionen der autonomenVolksgruppenwird Kroatisch, SlowenischundUngarischalsAmtsspracheanerkannt.EnglischwirdalsersteFremdspracheandenSchulenunterrichtet.

1.5 KulturundReligion

InÖsterreichgibtesindenmeistenkleinerenOrtschaften(Gemeinden)diverseVereine(Fußball,FreiwilligeFeuerwehr,Gesangsvereineetc.).IngrößerenOrtschaftenundStädtengibtesumfang-reichekulturelleAngebote(Theater,Kino,Vernissagen)undzahlreicheSportmöglichkeiten.Informa-tionenüberVereinesindaufdenGemeindeämternoderindenMagistraten(VerwaltungsbehördenderStädte)erhältlich.TageszeitungenundspezielleVeranstaltungskalenderinformierenüberaktuellekulturelleVeranstaltungen.

DerOstenÖsterreichs(Wien,Niederösterreich,Burgenland,Steiermark)isttraditionellstarkmitdenNachbarländern(RepublikTschechien,Slowakei,Ungarn,Slowenien)verbunden.HeutezeigtsichdieseVerbundenheitmitÖsterreichu.a.durchdasgegenseitigewirtschaftlicheEngagementdieserLänder.

Einflüsse der ehemaligen Länder der Monarchie finden sich aber auch in der österreichischenKüche. In kleinerenOrtschaftengibt esGasthäusermitösterreichischenSpezialitäten (Wiener Schnitzel etc.) und typischen regionalenGerichten. InStädtenundgrößerenOrtschaften gibt esRestaurantsmit internationalerKüche;besondersbeliebtsind italienischeundasiatischeRestau-rants. Essenszeiten: Frühstück:8.00–10.00Uhr,Mittagessen:11.30–14.00Uhr,Abendessen:18.00–20.00Uhr.Inländ-lichenRegionenerhältmanaußerhalbderEssenszeitenmanchmalnurkleineSnacks.InBallungs-zentrenundgroßenStädtengibteszahlreicheRestaurants,diedurchgehendwarmeKücheanbieten.

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DieKulturÖsterreichsistdurchdenEinflussderkatholischenKirchegeprägt.2011bestehtderGroß-teilderösterreichischenBevölkerungausKatholiken/Katholikinnen(70%),gefolgtvonProtestanten/Protestantinnen (4,5%),Muslimen/Musliminnen (4%)undChristlich-Orthodoxen (2%).EinegroßeGruppederinÖsterreichlebendenPersonenistohnereligiösesBekenntnis(11%).

http://www.statistik.at/(StatistikAustria)http://www.bka.gv.at(BundeskanzleramtÖsterreich)

1.6 ArbeitsmarktpolitischeDatenundZahlen

Im3.Quartal2013 (Juli–September)warendurchschnittlich4,230.700Personenerwerbstätig,davon2,256.100Männerund1,974.600Frauen.Die ErwerbstätigenquotederPersonenabdem15.Lebensjahr,alsoderAnteilderErwerbstätigenanallenPersonendieserAltersgruppe, lagimJahr2013bei73,3%.DieTeilzeitquote(AnteilderPersonen,dielauteigenenAngabenwenigerals36Wochenstundenarbeiten)liegt2012bei25,7%.AllerdingsbeträgtderAnteilderFrauenteilzeitbeschäftigten44,9%.

260.280 Personen waren im 3. Quartal 2013 von Arbeitslosigkeit betroffen. Das bedeutet eine Arbeitslosenquotevon6,8%(nationaleBerechnung)4,8%(EU-Definition–nichtsaisonbereinigt).DieArbeitslosenquotenachnationalerBerechnungbeträgtim3.Quartal2013:6,8%

Die Arbeitslosenquote für Jugendliche (15–24-Jährige) beträgt 7,4% (nationale Berechnung),die Arbeitslosenquote für ältere Personen (55–64-Jährige) liegt bei 8,8%. Personen mit nichtösterreichischerStaatsbürgerschaftsindbesondersvonArbeitslosigkeit(9%)betroffen.ImBundesländervergleichliegtdieArbeitslosigkeitim3.Quartal2013inWienmitdurchschnittlich9,9%amhöchstenundinSalzburgmitdurchschnittlich4,3%amniedrigsten.

http://www.statistik.at/(Erwerbsstatus)http://www.statistik.at/(Teilzeitquote)http://www.ams.at(Arbeitslosigkeit)

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2. EINREISE NACH ÖSTERREICH

2.1 Meldepflicht

InÖsterreichgiltdieMeldepflicht.BinnendreiTagennachBezugeinerneuenUnterkunftisteineMeldungbeiderzuständigenBehördeverpflichtend.

ZuständigeBehördensind •derMeldeservicedesGemeindeamtesoderdesMagistrates(inStädten) • inWien:derMeldeservicederMagistratischenBezirksämter

FolgendeUnterlagenundDokumentemüssenmitgebrachtwerden:

einausgefülltesMeldeformularproPerson:liegtbeidenzuständigenMeldebehörden, aufStandesämtern(z.B.inWien)aufundistüberdasInterneterhältlich.Reisepass,GeburtsurkundeMeldeformularvoneventuellweiterenWohnsitzen

Das Meldeformular (früher:Meldezettel)muss,unterschriebenvonUnterkunftgeber/Unterkunft-geberin (Eigentümer/Eigentümerin, Hausverwaltung) und Unterkunftnehmer/Unterkunftnehmerin(z.B.Mieter/Mieterin),beiderMeldebehördeentwederpersönlich,durcheineVertrauenspersonoderaufdemPostwegabgegebenwerden.

MitderAnmeldunginÖsterreichwerdendiepersönlichenDatenautomatischimZentralenMelde­register (ZMR) gespeichert und stehen Behörden zur Verfügung. Jede in Österreich gemeldetePersonhatihrepersönlicheZMR-Zahl,dieaufderMeldebestätigungsteht.

EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-BürgerinnenunddessenAngehörige/derenAngehörige,diesichlängerals drei Monate in Österreich aufhalten und sich niederlassen wollen, müssen zusätzlich eine Anmeldebescheinigungbeantragen(sieheKapitel2.2Aufenthalt).

http://www.help.gv.at/ (allgemeineInformationen)http://www.help.gv.at/ (Meldeformulare)

2.2 Aufenthalt

EU­/EWR­Bürger/EU­/EWR­BürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnen und derenAngehörige(mitEU/EWR-StaatsbürgerschaftoderSchweizerStaatsbürgerschaft)brauchenzurEinreisekeinVisumundfürdenAufenthaltkeinenAufenthaltstitel,siegenießenSichtvermerks-undNiederlassungsfreiheit.MiteinemgültigenReisepassoderPersonalausweiskönnensiesichbiszudreiMonateninÖsterreichaufhalten.

FüreinenlängerenAufenthaltinÖsterreichgilt:

SiemüssenArbeitnehmer/ArbeitnehmerinoderSelbstständiger/SelbstständigeinÖsterreich sein oderüberausreichendeExistenzmittelfürsichundIhreFamilienangehörige(wederBezugvon MindestsicherungnochAusgleichszulage)sowieübereineausreichendeKrankenversicherung verfügenodereineAusbildungeinschließlicheinerBerufsausbildunganeineröffentlichenSchuleoder rechtlichanerkanntenPrivatschuleoderBildungseinrichtungabsolvierenundüber ausreichendeExistenzmittelsowieeineausreichendeKrankenversicherungverfügen

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Innerhalb von vier Monaten ab Einreise müssen EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-Bürgerinnen ihreNiederlassungbeiderAufenthaltsbehörde(BezirkshauptmannschaftoderMagistrat)anzeigen;dieBehördestellteine„Anmeldebescheinigung“aus.SinddieAngehörigen(Ehepartner/Ehepartnerin,Kinder, Lebenspartner/Lebenspartnerin etc.) auch EU-/EWR-Staatsbürger/EU-/EWR-Staatsbürge-rinnen,mussihreNiederlassungebenfallsdurcheine„Anmeldebescheinigung“angezeigtwerden.

EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-BürgerinnensowieSchweizerStaatsbürger/StaatsbürgerinnenkönnenbeiderzuständigenBehördeeinen„LichtbildausweisfürEWR-Bürger“beantragen.

Für begünstigte Drittstaatsangehörige – Angehörige von EU-/EWR-Bürgern/EU-/EWR-Bürge-rinnen,diekeineEU/EWR/SchweizerStaatsbürgerschaftbesitzengeltenbesondereBestimmungen.InformierenSiesichrechtzeitigbeiderAufenthaltsbehördeoderbeiBeratungsstellen.

DienotwendigenDokumentesindbeiAntragstellungimOriginalundinbeglaubigterdeutscherÜber-setzungbeizulegen.

Die zuständige Behörde informiert darüber, welche Dokumente undAntragsformulare notwendigsind.

ZuständigeBehörde: •Bezirksverwaltungsbehörde(BezirkshauptmannschaftoderMagistrat) •InWien:Magistratsabteilung35(MA35)

http://www.help.gv.at/(AufenthaltundVisum–auchinenglischerSprache)http://www.bmi.gv.at/niederlassung/(InformationendesBundesministeriumsfürInneres)http://www.bmi.gv.at/(FamilymembersofEEA,SwissandAustrianNationals)http://www.bmi.gv.at/ (EEAmembersandThirdCountryNationalswhoarefamilymembersofEEAcitizens)http://www.migration.gv.at(InformationzurZuwanderung)http://www.migrant.at/(BeratungszentrumfürMigrantenundMigrantInnen)

2.3 MitnehmenvonHaus­undHeimtierennachÖsterreich

DasMitführeneinesEU-HeimtierpassesfürHeimtiereistverpflichtend.

http://bmg.gv.at/(ReisenmitHeimtierennachÖsterreich)

InÖsterreichmüssenHundemiteinemMikrochipgekennzeichnetwerden,zusätzlichsindinallenGemeindenfürHundebestimmteAbgabenzuentrichten.DieHöhederAbgabeistvonWohnortzuWohnortverschieden.InformationensindamzuständigenGemeindeamtoderamMagistratischenBezirksamt(Städte)erhältlich.

http://www.help.gv.at/(Haustierhaltung)http://www.bmg.gv.at/(KennzeichnungundRegistrierungvonHunden)http://www.help.gv.at/(Hundeabgabe)http://www.tierarzt.at/(VerzeichnisvonTierärzten/Tierärztinnen)

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3. LEBENSBEDINGUNGEN

3.1 VergleichendePreisniveausderLebenshaltungskosten

DieWährungÖsterreichsistderEuro(€),einEurosindhundertCent.

Durch das System der vergleichenden Preisniveaus kann die Kaufkraft zwischen nationalenWährungenverglichenwerden.DievergleichendenPreisniveausgebendarüberAuskunft,obeinLandimVergleichzumDurchschnitt(EU27=100)billigoderteuerist.

http://www.statistik.at/(Wohnungsaufwand)http://epp.eurostat.ec.europa.eu/(vergleichendePreisniveaus)http://stats.oecd.org/(DatenimVergleich)http://www.statistik.at /web_de/statistiken/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhe-bung_2009_2010/index.html(Konsumerhebung2009/2010)

3.2 InternationaleVorwahl

DieinternationaleVorwahlnachÖsterreich:+43(0043)

3.2.1 Notrufnummern

Feuerwehr 122

Polizei 133

Rettung 144

ÄrzteNotdienst 141

EuropaweiterNotruf 112

Apotheken-Notruf: 1455

Apotheken-NachtdienstundWochenenddienste http://www.apotheker.or.at/

Zahnärztesuche http://www.zahnaerztekammer.at/

Vergiftungsinformationszentrale 01/406 43 43

SozialpsychiatrischerNotdienst(0–24Uhr) 01/313 30

RataufDraht(Kindernotruf) 147

Telefonseelsorge(0–24Uhr) 142

Frauen-HelplinegegenMännergewalt–kostenloseHelplinenummer(0–24Uhr) 0800/222 555

BeratungsstellenfürFrauen https://www.help.gv.at/

BeratungsstellenfürKinderundJugendliche: http://www.help.gv.at/

BeratungsstellenfürMänner(Gewalt): https://www.help.gv.at/

Notdiensteallgemein http://www.regionalsuche.at/

ÖsterreichweiteKrisennotrufnummern http://www.hilfe-in-der-krise.at/

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11Leben und Arbeiten in Österreich 2014

3.3 Öffnungszeiten–Geschäfte

DiemeistenGeschäfteinÖsterreichhabenzwischen9.00Uhrund18.00Uhrgeöffnet.Supermärkteöffnenab7.30UhrundschließenzumTeilum19.00oder20.00Uhr.AuchineinigenEinkaufszentrengibteslängereÖffnungszeiten.

AmSonntaghabendieGeschäftegeschlossen.IngrößerenStädtenkannmanz.B.inSupermärktenauf Bahnhöfen einkaufen gehen. Lebensmittel können an Sonn- und Feiertagen auch an vielenTankstelleneingekauftwerden.

IndenmeistengrößerenGeschäftenbzw.SupermärktenkannmitBankomatkarteoderKreditkartebezahltwerden.

3.4 EröffnungeinesBankkontos

Zur Eröffnung eines Girokontos (Gehaltskonto) ist ein aktueller Lichtbildausweis (Reisepass,Personalausweis,Führerschein)notwendig.

WeitereInformationensindbeiBank-undGeldinstitutenerhältlich.

http://www.bankaustria.at/de/(BankAustria)https://www.sparkasse.at/(DieErsteBank)http://www.raiffeisen.at(Raiffeisenbank–FilialenauchinkleinerenStädtenundOrten)http://www.bawagpsk.com/(BAWAG-PSK)http://www.volksbank.at(Volksbank)http://www.bankkonditionen.at(BankenimVergleich)

3.5 Kraftfahrzeuge

Esmüsseneinesogenannte„Warnweste“indenLeuchtfarbengelboderorange,einPannendreieckundeineKraftfahrzeugapothekemitgeführtwerden.Von1.Novemberbis15.Aprilgiltwetterabhängig(beiSchnee-undEisfahrbahn)Winterreifenpflicht.InÖsterreichherrschtGurtenpflichtfürallePersonen,diesichimKraftfahrzeugbefinden.DerLenker/dieLenkerindesKraftfahrzeugshatdafürzusorgen,dassKinderunter14Jahren imFahrzeuggesichertwerden(„Kindersitz“).DieFahrtaufösterreichischenAutobahnenistkostenpflichtig.DiedazubenötigteAutobahn-VignettekanninAutobahnraststättenundTrafikengekauftwerden.

http://www.asfinag.at/maut/vignette(Autobahn-Vignette–Preise)http://www.oeamtc.at/(Länderdatenbank:VerkehrsbestimmungeninÖsterreich)https://www.help.gv.at/(KFZVorschrifteninÖsterreich)

3.5.1 Führerschein

Führerscheine,die ineinemanderenEU-/EWR-Staatausgestelltwurden,sindauch inÖsterreichgültig. JedeÄnderung derAdresse (Hauptwohnsitz)muss bei der zuständigenBehörde bekanntgegeben werden. Für Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt: Der Führerschein mussinnerhalbvonsechsMonatenbeiderzuständigenBezirksverwaltungsbehördeoderBundespolizei-direktionumgeschriebenwerden.DamitdieUmschreibungerfolgenkann,musseineamtsärztlicheUntersuchungabsolviertwerden.

http://www.help.gv.at/(Führerschein,Führerscheinklassen,etc.)http://www.arboe.at/(ARBÖ–Autofahrerclub)http://www.oeamtc.at/fuehrerschein/(ÖAMTC–Autofahrerclub)

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3.5.2 KFZ­Zulassungsschein

WennderHauptwohnsitznachÖsterreichverlegtwird,darfmiteinemFahrzeugmitausländischemKennzeichen einMonat lang gefahrenwerden. Innerhalb dieser Fristmuss dasKraftfahrzeug inÖsterreichzugelassenwerden.

EsmusseineHaftpflichtversicherungbeieinerderzahlreichenVersicherungsgesellschaftenabge-schlossen werden bzw. nachgewiesen werden. Innerhalb der EU gilt freiesWahlrecht bei Kraft-fahrzeugversicherungen.DasKraftfahrzeugkanndaher in jedemMitgliedslandbei zugelassenenVersicherungsunternehmen versichertwerden. Bei der Zulassungsstelle der gewähltenVersiche-rungwirddieendgültigeZulassungvorgenommen.

Die unten angeführten Informationsseiten geben darüberAuskunft, welche Untersuchungen undDokumente für die endgültige Zulassung notwendig sind. Fahrzeuge mitEU­BetriebserlaubnismüsseninÖsterreichseit1.7.2007nichtmehrgenehmigtwerden.

http://www.help.gv.at/(FahrenmitausländischemKennzeichen)http://www.oeamtc.at/(EigenimportvonKraftfahrzeugendurchPrivate)http://www.help.gv.at/(KFZ-Zulassung)

3.6 Wohnen

3.6.1 VorübergehenderAufenthaltinHotelsundJugendherbergen

InformationenzuHotelsundPensionen:http://www.tiscover.at

InformationenzuJugendherbergen:http://www.jungehotels.at/od/home/http://www.jugendherberge.at

3.6.2 WichtigeInformationenrundumsWohnen

In Österreich befinden sich 41% der Neubauwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, 54%derNeubauwohnungenbefindensich inWohnhäusernmitmehrerenWohnungen. InStädtenundBallungszentrengibteseinegroßeAnzahlanMiet-,Genossenschafts-undEigentumswohnungeninmehrstöckigenGebäuden.InländlichenRegionenüberwiegtdieAnzahlderEin-bisZweifamilien-häuser.

JenachRegionsinddieWohnungsmietenunterschiedlichhoch.DerdurchschnittlicheWohnungs-aufwand (Miete, Rückzahlung/Annuitäten bei Eigentumswohnungen und Betriebskosten) ist imBurgenlandamniedrigsten(2013:€4,47prom2),inSalzburgamhöchsten(2013:€6,38prom2).DerMietpreisprom²hängtvonmehrerenFaktorenwieVerkehrsanbindung,Infrastruktur,Wohngegend,AusstattungderWohnungab.KleinereWohnungensindproQuadratmeteroftteureralsgrößereWohnungen,dazukommennochBetriebskosten(etwa25%derNettomiete)sowieHeizkostenundGas-undStromkosten.

Die Miete der meisten Hauptmietwohnungen, Gemeindewohnungen und Genossenschaftswoh-nungenistösterreichweitdurchdasMietrechtsgesetzgeregelt.EinfamilienhäusersindvomMietrechtsgesetzausgenommen.Aber:GesetzlicheKündigungsfristengeltenauchfürEinfamilienhäuser.

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13Leben und Arbeiten in Österreich 2014

Bevor ein Miet­ oder Kaufvertrag abgeschlossen wird, ist es ratsam, sich an einschlägige Beratungseinrichtungen (Mietervereinigungen, Mieterschutzverband, Verein für Konsumenten-information,Arbeiterkammer etc.) zuwenden, um dieRechtmäßigkeit desMietvertrags zu über-prüfen.DieangeführtenBeratungseinrichtungenberateninallenMietrechtsangelegenheiten.

https://mietervereinigung.at/(Mietervereinigung)http://www.mieterschutzverband.at/(Mieterschutzverband)http://www.konsument.at/(VereinfürKonsumenteninformation)http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)http://www.statistik.at/(Wohnungsaufwand)

3.6.3 FindeneinerdauerhaftenUnterkunft

WichtigeInformationsquellen:

Tageszeitungen: http://kurier.at/ http://www.krone.at http://derstandard.at http://diepresse.com/ (besonderszubeachten:dieWochenendausgaben) Immobilienzeitschriften: http://www.bazar.at/ http://www.immobilien.net/ http://www.immodirekt.at

Immobilienmakler/Immobilienmaklerinnen: http://www.ovi.at/ http://www.wohnnet.at(InformationenrundumsBauen)

3.6.4 ZugangsbestimmungenzuGemeindewohnungen

Die ZugangsbestimmungenzuGemeindewohnungensindösterreichweitunterschiedlichgeregelt.InformationensindaufdenjeweiligenGemeindeämternoderindenzuständigenMagistratenindenStädtenerhältlich.

http://www.help.gv.at/(Gemeindewohnungen)

3.6.5 ZugangsbestimmungenzuGenossenschaftswohnungen

Genossenschaftswohnungensindbesondersgeförderte–häufigmitEigentumsoptionversehene–Mietwohnungen.DerMieter/dieMieterinwirdMitgliedderGenossenschaft,zahlteinensogenannten„Genossenschaftsanteil“,dervonderGrößeunddemAlterderGenossenschaftswohnungabhängt.

http://www.help.gv.at/(Genossenschaftswohnungen)http://www.gbv.at(ÜberblicküberGenossenschafteninÖsterreich)https://mietervereinigung.at/(Mietervereinigung)http://www.mieterschutzverband.at/(Mieterschutzverband)

3.6.6 AnmeldungvonRadioundFernsehen

Radio-undFernsehgerätemüsseninÖsterreichangemeldetwerden.

http://www.orf-gis.at/

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14Leben und Arbeiten in Österreich 2014

3.6.7 AnmeldungvonGasundStrom

WelcherEnergieversorgerfürwelchenWohnortzuständigistundwelcherStromtarifdergünstigsteist,erfährtmanunterTarifkalkulator/E-control:

http://www.e-control.at/

3.6.8 AnmeldungvonFestnetztelefonundMobiltelefon(„Handy“)

ÜberblicküberFestnetztarifeundFestnetzanbieter:

http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/(AKTarifwegweiser–TelefonierenimFestnetz)

ÜberblicküberMobilnetztarife(„Handy“)undMobilnetzanbieter:

http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/(AKTarifwegweiserMobiltelefonie)

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15Leben und Arbeiten in Österreich 2014

4. ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH

Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union haben EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR- Bürgerinnen, Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen und deren Angehörige (Ehepartner/Ehepartnerinnen,Kinder,Stief-undAdoptivkinder)dasRecht,imRahmendesfreienArbeitnehmer-verkehrsohneArbeitsbewilligungeninÖsterreichzulebenundzuarbeiten.

4.1 ArbeitsucheausdemEU/EWR­AuslandundderSchweizinÖsterreich, ArbeitsuchefürDrittstaatsangehörige

BevorArbeitsuchendenachÖsterreichkommen,könnensieüberdasInternetdiverseInforma-tionenundServiceleistungeninAnspruchnehmen:

Arbeitsuche,Länderinformation,regionaleJobchancenüberEURES ArbeitsucheüberAMSHomepage:RegistrierungimeJob-Roomauchonlinemöglich ServiceleistungendesAMS:Berufsinteressenstest(Berufskompass), InteraktivesBewerbungstraining,Bewerbungscoach(Bewerbungstippsetc.) InformationendesAMS:Berufsinformationsdatenbank(BIS),Berufslexika,Qualifikations- barometer(TrendsamArbeitsmarkt,ChancenamösterreichischenArbeitsmarktnach Qualifikationen),Weiterbildungsdatenbank,Berufsinformationszentren,barrierefreierZugang zuGeschäftsstellendesAMS,LeistungenausderArbeitslosenversicherung InformationendesAMSfürJugendliche:Arbeitszimmer,YourChoice ÜberdieMitnahmevonLeistungenausderArbeitslosenunterstützunginformierensich ArbeitsuchendebeiderArbeitsverwaltungoderderzuständigenBehördeimHerkunftsland. (sieheKapitel8.4.2) InformationeninenglischerSprachezuLeistungendesAMS,Aufenthalt,Lebens-und Arbeitsbedingungenetc.findenSieunterhttp://www.ams.at/

FürDrittstaatsangehörige:

http://www.migration.gv.at/en/(ArbeitenfürqualifizierteDrittstaatsangehörigerot-weiß-rotKarte)

NachdemArbeitsuchendenachÖsterreichgekommensind,istfolgendeszubeachten:

UmLeistungenausdemHerkunftslandauchinÖsterreichinAnspruchnehmenzukönnen (z.B.Arbeitslosengeld),istesnotwendig,sichpersönlichbeiderzuständigenGeschäftsstelle inÖsterreichzumelden. UnterstützungbeiderArbeitsuchesowieBerufsberatungkannpersönlichbeidenzuständigen GeschäftsstelleninAnspruchgenommenwerden.

4.2 EURES(EuropeanEmploymentServices)

InformationenüberÖsterreichundösterreichischeStellenangebotesindüberdasEURES-NetzwerkbeidenArbeitsverwaltungenderEU-/EWR-Länder/derSchweizerhältlich.

DieEURESHomepageinformiertArbeitsuchendeu.a.überLebens-undArbeitsbedingungensowieüber Jobchancen in den einzelnen Regionen der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz und zeigtoffeneStellen auf. Zusätzlich kann der persönliche Lebenslauf online gestelltwerden und ist fürinteressierteArbeitgeber/Arbeitgeberinneneinsehbar.

Über 900 speziell ausgebildete EURES-Berater/EURES-Beraterinnen (EURES Advisor) sind indenArbeitsverwaltungenallerEU-/EWR-LänderundderSchweiztätig,umArbeitsuchendebeiderJobsucheundOrientierung ineinemanderenEU-/EWR-Staat/derSchweizzuunterstützen.ÜberdieEURESHomepagekannderEURESAdvisor/dieEURESAdvisorinindergewünschtenRegiongefundenwerden.

http://eures.europa.eu(EURESHomepage)

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16Leben und Arbeiten in Österreich 2014

4.3 ArbeitsmarktserviceÖsterreich(AMS)

DieöffentlicheArbeitsverwaltunginÖsterreichträgtdenNamenArbeitsmarktservice(AMS) und bietetihrenServiceindenRegionalenGeschäftsstellenan.

Das AMS ist für Beratung, Vermittlung und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B.Arbeitslosengeld,Notstandshilfe) vonPersonen zuständig, die ihrenWohnsitz inÖsterreichhabenundsichinÖsterreichaufhalten.

ArbeitsuchendeundarbeitslosePersonenkönnensichbeiihrerregionalenGeschäftsstelle(Zustän-digkeiterfolgtnachWohnsitz,siehedazuhttp://www.ams.at)alsArbeitsuchendvormerkenlassen.

Auf der HomepagedesAMSsindServiceangeboteundInformationenzufinden:

eJob­Room:DiesesServicestehtsowohlbeimAMSgemeldetenPersonenalsauchandereninteressiertenPersonenzurVerfügung.EsbieteteinenÜberblicküberallebeimAMSgemeldetenoffenenStelleninÖsterreichundindenGrenzregionen(Südtirol,Schweizetc.)DieSuchenacheinerspeziellenStelleistüberdieAuswahlnachgewünschtemDienstverhältnis,Arbeitsort,Arbeitseintrittsdatum,Berufsgruppen/BerufsbezeichnungmöglichundstehtsowohlregistriertenalsauchnichtregistriertenBenutzern/BenutzerinnenzurVerfügung.Achtung:EineRegistrierungimeJob-Roomistauchmöglich,wennsichderWohnsitznochnichtinÖsterreichbefindet.

RegistrierteBenutzer/BenutzerinnenhabenzusätzlichfolgendeMöglichkeiten: •BewerbungenimeJob-Roomzuveröffentlichen •NutzungdeserweitertenStellenangebotes(eJob-RoomStellenangebote)

DieAngebotedeseJob-Roomsindkostenlos.

http://www.ams.at/

Bewerbungstipps:Bietet interaktives Bewerbungstraining, Bewerbungscoach im Internet (unterstützt Schritt fürSchritt beimVerfassen vonBewerbungsunterlagen), gibt Tipps und verrät Tricks rund um dieArbeitsuche

http://www.ams.at/

onlineCommunity–Karriereplanung,Berufswechsel,Bewerbung:OnlineAustauschvonInformationenzudengenanntenThemen

http://bewerbungsportal.ams.or.at/

LeistungenfürArbeitsuchende:Informationen über den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc., Informationen überVerpflichtungenvonLeistungsbezieher/LeistungsbezieherinnengegenüberdemAMSetc.

http://www.ams.at/

AMSPublikationenfürEU­/EWRundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnen:

http://www.ams.at/(Länderinformationen)https://ec.europa.eu/eures/(EURESGrenzregionen)

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17Leben und Arbeiten in Österreich 2014

InformationenfürausländischeArbeitskräfte:

http://www.ams.at/

Berufsinformationssystem(BIS):IstdiegrößteOnlineInformationsdatenbankzuBerufenundQualifikationen

http://www.ams.at/bis/

Berufslexika:InformationenzuBerufen(Tätigkeitsmerkmale,Berufsanforderungen,Ausbildungsmöglichkeiten,Aufstiegsmöglichkeiten,Beschäftigungsmöglichkeitenetc.)

http://www.berufslexikon.at (Lehrberufe, Berufe nachAbschluss eines Studiums, Berufe nachAbschlussvonberufsbildendenSchulen,sonstigeBerufe)

Qualifikationsbarometer:InformiertüberQualifikationstrendsunddieneuestenEntwicklungenamArbeitsmarkt

http://www.ams.at/

Weiterbildungsdatenbank:Unterstützt bei der Suche nach der geeignetenWeiterbildung und enthält Informationen überKursträger(-anbieter)undVoraussetzungen

http://wbdb.ams.or.at/ (Weiterbildungsdatenbank)http://wbdb.ams.or.at/wbdb/ (geförderteAMSKurse)

Arbeitszimmer:PlattformfürJugendliche,dieTippsundTrickszurBerufs-,Studien-undSchulwahlaustauschenwollen

http://www.arbeitszimmer.cc

Berufskompass:FragebogenrundumdieBerufswahl,dernachBeantwortungeineOnlineAuswertungundeinInteressensprofilerstellt

http://www.berufskompass.at/

Berufsinformationszentren(BIZ):An verschiedenen Standorten in Österreich bieten BIZ Informationen über Berufs- undAusbildungsmöglichkeiten, Jobchancen, Tipps und Tricks zur Berufswahl. UmfangreichesBroschürenmaterialundBerufsvideossowiepersönlicheBeratungwerdenkostenlosangeboten.

http://www.ams.at/

AngebotefürFrauenundMädchen:

http://www.ams.at/

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18Leben und Arbeiten in Österreich 2014

MenschenmitBehinderungen:

http://www.ams.at/

AMS­Forschungsnetzwerk:InfosystemüberNetzwerkezuarbeitsmarktrelevantenThemen,DownloadvonPublikationenundStudienmöglich

http://www.ams-forschungsnetzwerk.at/

Adressen:

ArbeitsmarktserviceBurgenlandPermayerstraße10A-7000EisenstadtTel.:+432682692-0Internet: http://www.ams.at/bgld/

ArbeitsmarktserviceKärntenRudolfsbahngürtel42A-9021KlagenfurtTel.:+434633831-0Internet: http://www.ams.at/ktn/

ArbeitsmarktserviceNiederösterreichHohenstaufengasse2A-1013WienTel.:+43153136-0Internet: http://www.ams.at/noe/

ArbeitsmarktserviceOberösterreichEuropaplatz9A-4021LinzTel.:+437326963-0Internet: http://www.ams.at/ooe/

ArbeitsmarktserviceSalzburgAuerspergstraße67aA-5020SalzburgTel.:+436628883-0Internet: http://www.ams.at/sbg/

ArbeitsmarktserviceSteiermarkBabenbergerstraße33A-8020GrazTel.:+433167081-0Internet: http://www.ams.at/stmk/

ArbeitsmarktserviceTirolAmraserStraße8A-6020InnsbruckTel.:+43512584664Internet: http://www.ams.at/tirol/

ArbeitsmarktserviceVorarlbergRheinstraße33A-6901BregenzTel.:+435574691-0Internet: http://www.ams.at/vbg/

ArbeitsmarktserviceWienUngargasse37A-1030WienTel.:+43187871-0Internet: http://www.ams.at/wien/

ArbeitsmarktserviceÖsterreichTreustraße35–43A-1200WienTel.:+43133178-0Internet: http://www.ams.at

GrenzregionBodensee(Vorarlberg,Bayern,Schweiz)Internet: http://www.jobs-ohne-grenzen.org/

GrenzregionTranstirolia(Tirol,SüdtirolundGraubünden)Internet: http://www.eures-transtirolia.eu/

GrenzregionPannonia(Österreich,Ungarn)Internet: http://www.eures-pannonia.hu

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19Leben und Arbeiten in Österreich 2014

4.4 Tageszeitungen

DiemeistenJobangebotefindensichindenWochenendausgaben.

Zeitung Adresse

WienerZeitung http://www.wienerzeitung.at

DiePresse http://diepresse.com/

Kurier http://kurier.at/

OberösterreichischeNachrichten http://www.nachrichten.at

DerStandard http://derstandard.at/karriere

SalzburgerNachrichten http://www.salzburg.com/

KleineZeitung http://www.kleinezeitung.at/

VorarlbergerNachrichten http://www.vorarlbergernachrichten.at/

KronenZeitung http://www.krone.at

TirolerTageszeitung http://www.tt.com/

http://www.ams.at/(JobsinZeitungen)

4.5 PrivateArbeitsvermittler

DieBedeutungderprivatenArbeitsvermittlernimmtzu.VorallemimBereichderhochqualifiziertenArbeitsstellenerfolgtdieVermittlungbeinaheausschließlichüberPersonalberatungsunternehmen.DasAMSistmitzahlreichenprivatenArbeitsvermittlernKooperationeneingegangen.AufderAMSHomepagefindensichauchLinkszuJobbörsenzahlreichergroßerUnternehmen.

http://www.ams.at/(NützlicheLinks)

4.6 VerdeckterArbeitsmarkt

NichtallezubesetzendenStellenwerdendemAMSbekanntgegebenoderinZeitungenveröffent-licht.Eskanndahersinnvollsein,Initiativbewerbungen(„Blindbewerbungen“)aninFragekommendeUnternehmenzuschicken,indenenmansichnichtaufeinekonkretausgeschriebeneStellebezieht.

http://www.herold.at(AdressenvonUnternehmenundFirmen)http://www.ams.at/(LinkszuBranchenverzeichnissen)

Es ist auch sinnvoll, Nachbarn/Nachbarinnen, Verwandte, Freunde/Freundinnen, Bekannte nachfreienStellenzufragen.

4.7 Au­pair

Junge Menschen aus anderen Ländern haben die Möglichkeit, eine Zeit lang in Österreich alsAu-pairzuarbeiten.Au-pairswerdenineineGastfamilieaufgenommenundinderenAlltagintegriert.ImGegenzugerwartetdieFamilieUnterstützungbeiderKinderbetreuungundbei leichtenHaus-arbeiten.NebenderArbeitimHaushaltundderKinderbetreuungistderBesucheinerSprachschuleodereineranderenWeiterbildungverpflichtend.

WesentlicheVoraussetzungenfüreinenAu­pairAufenthaltsind:

Alterzwischen18und28JahrenErfahrunginderKinderbetreuungsowieFreudeanderArbeitmitKindern

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20Leben und Arbeiten in Österreich 2014

Bereitschaft,sichaufandereKulturenunddenjeweiligenLebensstileinzustellenmaximaleArbeitszeitinklusiveArbeitsbereitschaftvon20StundenproWoche einMindestmaßanDeutschkenntnissen(SchulunterrichtodereinSemesterStudiumoder Sprachlehrgang–durchZeugnissenachgewiesen)EinschaltungeinerautorisiertenAgenturimFallederVermittlung indenletztenfünfJahrennichtlängeralseinJahralsAu-pair-KraftinÖsterreichbeschäftigtderAu-pair/dieAu-pairhatkeineVorstrafe

Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz(HGHAG).DieEntlohnungrichtetsichnachdemMindestlohntariffürAu-pair-Kräfte.DiemeistenAu­pair­Agenturen bieten sowohl bei derVorbereitung auf denAu-pair-Aufenthalt(AuswahlderGastfamilie,Anreiseetc.)alsauchwährenddesAufenthaltesihreUnterstützung an (AnsprechpartnerbeiProblemen,OrganisationvonregelmäßigenAu-pair-Treffenetc.)

Au-pair-Kräfte aus demEU-/EWRRaum oder der Schweiz genießenNiederlassungsfreiheit undbrauchenkeinenAufenthaltstitel.BeiAufenthaltenvonPersonenmitEU-/EWRStaatsbürgerschaft,die länger als dreiMonate dauern,muss bei der zuständigenAufenthaltsbehörde (Bezirkshaupt-mannschaftoderzuständigesMagistrat)allerdingseineAnmeldebescheinigungbesorgtwerden.DieGastfamiliemusssichvomAMSinjedemFalleineAnzeigenbestätigung(http://www.ams.at/)ausstellenlassen.

http://www.ams.at/_docs/Infoblatt_Au-pair.pdf(InfoBlattAu-pair)http://www.ams.at/(Au-pairMustervertrag)

InformationenzumThemaAu-pair-KräfteausNicht­EU­/EWR­Ländern(siebenötigeneinespezielleAufenthaltsbewilligung) und einen Aufenthaltstitel sind beim Arbeitsmarktservice Österreich unddessenregionalenGeschäftsstellenerhältlich.

https://www.help.gv.at/(Au-pair)

Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten sind nicht zum regulärenArbeitsmarkt zugelassen und erwerbennachBeendigungihrerAu-pair-TätigkeitwedereinenAnspruchaufeineweitereArbeitsberechtigungnochdasRechtauffreienArbeitsmarktzugang.AuchdieGastfamiliehatkeinenAnspruchaufeineWeiterbeschäftigungderAu-pair-Kraft.

4.8 Saisonarbeit

In den Bereichen Tourismus und Land- und Forstwirtschaft entsteht saisonbedingt ein Arbeits-kräftebedarf, der durch den österreichischenArbeitsmarkt nur teilweise abgedeckt werden kann.Insbesondere in den Regionen Ostösterreichs (Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland,Wien), in denen eine intensive landwirtschaftliche Nutzung betrieben wird, werden von FrühjahrbisHerbstimmerwiedererfahrendeErntehelfer/Erntehelferinnen(z.B.Spargel-,Weinernte)benö-tigt.IndenWintersportregionenWestösterreichswerdenindenMonatenNovemberbisMärz–indenFremdenverkehrsregioneninganzÖsterreichinsbesondereindenMonatenMaibisOktober–sowohlFachkräftemitPraxis(Restaurantfachleute,Köche/Köchinnen)alsauchroutinierteHilfskräfte(Küchenhelfer/Küchenhelferinnen, Reinigungspersonal, Stubenmädchen/-burschen, Hilfskellner/Hilfskellnerinnen,Schankpersonaletc.)gesucht.

ImTourismusbereich gelten besonderearbeitsrechtlicheBestimmungen (z.B. spezielle Durch-rechnungszeiträume für Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit, entsprechende Regelungen für Ruhe-pausenundfreieTage).

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21Leben und Arbeiten in Österreich 2014

InformationenüberRechteundPflichtenvonArbeitnehmern/ArbeitnehmerinnensolltenspätestensvorArbeitsantrittbeiArbeiterkammerundGewerkschafteingeholtwerden.

http://jobroom.ams.or.at/(ArbeitsmarktserviceÖsterreich–Saisonstellen)http://www.ams.at/(BeschäftigungsbewilligungfürSaisonarbeitskräfte–Kontingentbewilligung)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)

4.9 Übergangsbestimmungenfürbulgarische,kroatischeundrumänische Staatsbürger/StaatsbürgerinnenamösterreichischenArbeitsmarkt

EU-Bürger/EU-BürgerinnenausBulgarienundRumänienhabenab1.1.2014freienZugangzumösterreichischenArbeitsmarkt,siebenötigenkeineBeschäftigungsbewilligungmehr.

Achtung!EU-Bürger/-BürgerinnenausTschechien,Slowenien,derSlowakei,ausUngarn,Polen,Estland,LettlandundLitauenhabenseit1.Mai2011freienZugangzumösterreichischenArbeits-markt,siebenötigenebenfallskeineBeschäftigungsbewilligungmehr!

FürkroatischeStaatsbürger/StaatsbürgerinnengeltenÜbergangsfristen:WenndieseinÖsterreicharbeitenwollen

und nochkeinenArbeitsplatzgefundenhaben,stehtihnendieAMS-Homepage zurVerfügung.undbereitseinenArbeitsplatzgefundenhaben,mussderArbeitgeber/dieArbeitgeberinbeim AMSumeineBeschäftigungsbewilligungansuchen,außersieerfüllendieVoraussetzungenfür eineFreizügigkeitsbestätigung.

Staatsbürgern/StaatsbürgerinnenausKroatien,dieeineBestätigungdesAMSüberihrenfreienZugangzumArbeitsmarktvorweisenkönnen(„Freizügigkeitsbestätigung“),dürfenohneBeschäfti-gungsbewilligungeingestelltwerden,d.h.siehabeneinRechtauffreieArbeitsplatzwahlinÖsterreich.

Achtung!FürSchlüsselkräfteundSaisonkräfteausKroatiengelteneigeneZugangsbestimmungen.

Bulgarische,kroatischeundrumänischeStaatsbürger/StaatsbürgerinnenbrauchenzurEinreisenachÖsterreich keinVisumundkeinenAufenthaltstitel.WennsiesichallerdingslängeralsvierMonateinÖsterreichaufhaltenwerden,müssensieeineAnmeldebescheinigungbeantragen(sieheauch2.2Aufenthalt).

http://www.ams.at/(AusländerInnen)http://www.arbeiterkammer.at/(BestimmungenfürkroatischeStaatsbürgerInnen)http://www.ams.at/(DownloadsundFormulare)

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22Leben und Arbeiten in Österreich 2014

4.10 Bewerbungsunterlagen

Bewerbungsschreiben und Lebenslauf sind in deutscher Sprache zu verfassen, außer dasStelleninseratverlangtdieBewerbungineineranderenSprache.Bei telefonisch oder persönlich vereinbarten Vorstellungsterminen ist es ebenfalls üblich, einenLebenslaufundZeugnisseoderArbeitsbestätigungenmitzubringen.HilfeundUnterstützungbeimVerfassen derBewerbungsunterlagen sind online über dieAMSHomepage („Bewerbungscoach“http://bewerbungsportal.ams.or.at/)erhältlich.

VollständigeBewerbungsunterlagenumfassen:

BewerbungsschreibenLebenslauf(Curriculumvitae)Zeugnisse(Maturazeugnis,Dienstzeugnisse,Zeugnissebzw.Kursbestätigungenvon fachlichwichtigenAusbildungen,WeiterbildungenundKursen)Bewerbungsfoto

http://europass.cedefop.europa.eu/(EuropäischerLebenslauf)http://www.ams.at(ArbeitsmarktserviceÖsterreichunter„Bewerbungscoach“)

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23Leben und Arbeiten in Österreich 2014

5. ARBEITSBEDINGUNGEN

5.1 Arbeitsrecht–Überblick

DasArbeitsrechtenthältRechteundPflichtenvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen.Dazugehörenu.a.folgendeGesetzeundrechtlicheBestimmungen:

AngestelltengesetzArbeitsverfassungsgesetzArbeiter-AbfertigungsgesetzArbeitsplatzsicherungsgesetzAusländerbeschäftigungsgesetzEntgeltfortzahlungsgesetzGleichbehandlungsgesetz MutterschutzUrlaubsgesetzSchutzvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen Arbeitszeitgesetz

http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammern:ArbeitundRecht)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)

5.2 VertretungvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen

5.2.1 ArbeiterkammerundÖsterreichischerGewerkschaftsbund

AlsArbeitnehmer/ArbeitnehmerinistmanMitgliedderArbeiterkammerundkannsomitvonihrrecht-lichvertretenwerden.MitgliedeinerGewerkschaftwirdmanperAnsuchen.

SowohlArbeiterkammernalsauchGewerkschaftenvertretendiesozialen,wirtschaftlichen,beruf-lichenundkulturellenInteressenderArbeitnehmer/ArbeitnehmerinneninÖsterreich.Siesindunab-hängige,demokratischeInstitutionen.

ArbeiterkammernundGewerkschaftenbietenu.a.:

Rechtsschutz–VertretungvordemArbeits-undSozialgericht Rechtsberatung • Arbeitsrecht • imBereichLehrlings-undJugendschutz •beiArbeitslosigkeit •zurSozialversicherung(Pension) • zur Lohnsteuer •Mindestlohn •Kollektivverträge GrundlagenschutzundBeratung •SchutzvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen •Umweltschutz •Konsumentenschutz

DieArbeiterkammerbietetsowohlkostenlosetelefonischealsauchpersönlicheRechtsberatung zuvielenFragendesArbeitsrechts,desArbeitnehmerschutzes,desMindestlohnsunddesKonsu-mentenschutzes etc. an. Der österreichischeGewerkschaftsbund bietet in der Regel nur seinenMitgliedern telefonische und persönliche Beratung an, Nicht-Mitglieder erhalten eine einmaligekostenloseRechtsauskunft.

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24Leben und Arbeiten in Österreich 2014

ArbeiterkammernundGewerkschaftensindTeildersogenanntenWirtschafts-undSozialpartner-schaftundverhandelnmitBundeswirtschaftskammerundLandwirtschaftskammerLohn-undPreis-fragen.SieunterstützendieRegierungbeiGesetzesentwürfenundSachthemen,dievondensozialenInteressensgruppenmitzutragensind.Gewerkschaftenverhandeln imRahmenderSozialpartnerschaftz.B.Kollektivverträge fürdiverseBranchen. Als Kollektivvertrag (KV) bezeichnet man eine Vereinbarung, die jährlich von derGewerkschaft füralleArbeitnehmer/ArbeitnehmerinneneinerbestimmtenBranchemitdenArbeit-gebern/Arbeitgeberinnen(Wirtschaftskammer)verhandeltwird.EinKollektivvertragschafftgleicheMindeststandardsbeiEntlohnung(„Mindestlöhne“)undArbeitsbedingungenfürArbeitnehmer/Arbeit-nehmerinneneinerBranche.

Informationen zuMindestlöhnenund ­gehältern einer bestimmtenBrancheerhaltenSie telefo-nischbeiderRechtsberatungderArbeiterkammernimjeweiligenBundesland.

AlleGewerkschaften(Fachgewerkschaften)werdenimÖsterreichischenGewerkschaftsbund(ÖGB),alleArbeiterkammerninderArbeiterkammerÖsterreichzusammengefasst.

http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.arbeiterkammer.at/(Kollektivvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Mindestlohn)

5.2.2 Betriebsrat

Arbeitnehmer/ArbeitnehmerinnenkönnenimUnternehmen/imBetriebdurchBetriebsrätevertretensein.DerBetriebsratistdaszentraleVertretungsorganderBelegschaft.DerBetriebsratvertrittdieBelegschaft gegenüber dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin. Betriebsräte haben z.B. beiArbeitsaufnahme, Kündigungen und Entlassungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen einMitspracherecht.

http://www.betriebsraete.at/(Betriebsrat)

5.3 Beschäftigungsverhältnisse

Arbeitsrechtlichwirdunterschiedenzwischen

Arbeitsvertrag: EinArbeitsvertragwirdzwischenArbeitgeber/ArbeitgeberinundArbeitnehmer/Arbeitnehmerin abgeschlossen. freiemDienstvertrag: EinfreierDienstvertragwirdzwischenAuftraggeber/AuftraggeberinundfreiemDienstnehmer/ freierDienstnehmerinabgeschlossen.ArbeitnehmerähnlichemBeschäftigungsverhältnis: DarunterfallenNeueSelbstständigeundWerkunternehmer/Werkunternehmerinnen mitGewerbeschein.

http://media.arbeiterkammer.at/(Arbeitsverträge)https://www.usp.gv.at/(Beschäftigungsformen)http://www.arbeiterkammer.at/(freierDienstvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Werkvertrag)

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5.3.1 ArbeitsvertragundDienstzettel

VoneinemArbeitsvertragsprichtman,wennsichjemandzueinerArbeitsleistungfüreinenanderenverpflichtet. Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist an keine Form gebunden. Er kann schrift-lich,mündlichoderdurcheineschlüssigeHandlung(z.B.BeginnderTätigkeitmitanschließenderBezahlung)zustandekommen.Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin demArbeitnehmer/derArbeitnehmerinunverzüglichnachBeginndesArbeitsverhältnisseseine schrift-licheAufzeichnungüberdiewesentlichenRechteundPflichtenausdemArbeitsvertrag,einensogenannten Dienstzettel, auszuhändigen.DerDienstzettel ist gebührenfrei und dient alsBeweis-urkunde.

EinDienstzettelhatfolgendePunkteaufzuweisen:

NameundAdressederArbeitgeberin/desArbeitgebers NameundAdressederArbeitnehmerin/desArbeitnehmers BeginndesArbeitsverhältnisses Probezeit beiArbeitsverhältnissenaufbestimmteZeit: •dasEndedesArbeitsverhältnisses beiunbefristetenArbeitsverhältnissen: •DauerderKündigungsfrist,Kündigungstermin gewöhnlicherArbeitsort allfälligeEinstufungineingenerellesSchema vorgeseheneVerwendung Anfangsbezug: •Grundgehaltbzw.-lohn •weitereEntgeltbestandteile(z.B.Sonderzahlungen) FälligkeitdesEntgelts AusmaßdesjährlichenUrlaubs vereinbartetäglicheundwöchentlicheNormalarbeitszeit BezeichnungdesallenfallsanzuwendendenKollektivvertragsbzw. derallenfallsanzuwendendenBetriebsvereinbarungen

Ausnahme:Lehrverträgemüssenschriftlichabgeschlossenwerden!

http://media.arbeiterkammer.at/(Arbeitsverträge)http://www.arbeiterkammer.at/(ArbeitsvertragundDienstzettel)http://www.arbeiterkammer.at/(Lehre–Lehrvertrag)

5.3.1.1 ArbeitszeitundUrlaubsanspruch

DieVollzeitarbeitistnachdemGesetz:

eine TagesarbeitszeitvonachtStunden(Arbeitszeitinnerhalbvon24Stunden) eine Wochenarbeitszeitvon40Stunden(ArbeitszeitvonMontagbiseinschließlichSonntag)

Kollektivverträge vielerBranchen verkürzen dieWochenarbeitszeit. FürÜberstunden gebührt einZuschlagvonmindestens50ProzentodereineAbgeltungdurchZeitausgleich,alsoFreizeit.

BeträgtdieGesamtdauerderArbeitszeitmehralssechsStundentäglich,soistdieArbeitszeitdurcheineRuhepausevoneinerhalbenStundezuunterbrechen.DiesePauseistunbezahltundwirdnichtin die Arbeitszeit eingerechnet.

Es sind auch andereArbeitszeiten (geringfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit, Saisonarbeit etc.)möglich.

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26Leben und Arbeiten in Österreich 2014

Es besteht UrlaubsanspruchaufmindestensfünfWochen(=30Werktage)imArbeitsjahr,diesgiltauchfürgeringfügigBeschäftigteundTeilzeitbeschäftigte.ZusätzlichzummonatlichenGehalterhälteinArbeitnehmer/eineArbeitnehmerininÖsterreich–wennimKollektivvertragoderArbeitsvertragvorgesehen – einen Urlaubszuschuss (sog. 13. Monatgehalt) und eineWeihnachtsremuneration (sog. 14. Monatgehalt) in der Höhe eines Monatsgehaltes, die geringer besteuert werden. Achtung!EsgibtkeinengesetzlichenAnspruchaufein13.und14.Monatsgehalt.SiehabennurAnspruchaufein13.und14.Monatsgehalt,wennesentsprechendvertraglichvereinbartwurde!

http://www.arbeiterkammer.at/(Arbeitszeit)http://www.arbeiterkammer.at/(Urlaub)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:Arbeitnehmerrechte)

5.3.1.2 Kündigung

JederArbeitnehmer/jedeArbeitnehmerin, der/die einenArbeitsvertragundeinenDienstzettel hat,ist durch KündigungsfristenundKündigungsterminearbeitsrechtlichabgesichert.Kündigungs-fristenundKündigungsterminesindindenmeistenFällendurchKollektivverträgeundBetriebsver-einbarungen festgelegt, wenn nicht, sind sie imAngestelltengesetz oder imABGB (AllgemeinesBürgerlichesGesetzbuch)geregelt.

KündigungdurchdenArbeitgeber/dieArbeitgeberin

beiAngestellten:DasAngestelltengesetzregeltMindestkündigungsfristenundKündigungstermine.FürgeringfügigBeschäftigte,diewenigerals1/5derArbeitszeiteinesVollbeschäftigten/einerVollbe-schäftigtenarbeiten,geltendieBestimmungendesABGB.bei Arbeitern/Arbeiterinnen: Die Kündigungsfrist beträgt nach dem ABGB (AllgemeinesBürgerliches Gesetzbuch) zwei Wochen – meistens sind durch Kollektivverträge, Betriebsver- einbarungenetc.längere,fallweiseallerdingsauchkürzereKündigungsfristenvereinbart.

KündigungdurchdenArbeitnehmer/dieArbeitnehmerin

beiAngestellten:einMonat(zumMonatsletzten)oderwieimKollektivvertragvereinbartbeiArbeitern/Arbeiterinnen:zweiWochen(ABGB)oderwieimKollektivvertragvereinbart

Wenn Sie gekündigt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigunganfechten.Wichtigist,dassSiesofortnachschriftlichemodermündlichemAusspruchderKündi-gungKontaktmitdemBetriebsrat,mitderArbeiterkammerodermitIhrerGewerkschaftaufnehmen.Achtung!FürdieAnfechtungeinerKündigunggibtesFristen!DieKündigungkannbeimArbeitsgerichteingereichtwerden.

http://media.arbeiterkammer.at/(Kündigung)

5.3.2 FreierDienstvertrag

FolgendeMerkmalekennzeichneneinenfreienDienstvertrag:

keineodergeringepersönlicheAbhängigkeitFreieDienstnehmer/FreieDienstnehmerinnenkönnensichbeiderArbeitvertretenlasseneswerdenimWesentlicheneigeneArbeitsmittelverwendet siesindnichtindieOrganisationdesBetriebeseingegliedertSiewerdennormalerweisenachStundenbezahlt

ImUnterschiedzumWerkvertragistkeineErfolgsgarantiefüreinbestimmtesWerkzuerbringen.

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27Leben und Arbeiten in Österreich 2014

FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnen,derenmonatlichesEntgeltdieGeringfügigkeitsgrenze(2014:€395,31)übersteigt,müssenbeiderzuständigenGebietskrankenkasseangemeldetwerdenund sind somit krankenversichert.Ab dem vierten Tag derArbeitsunfähigkeit kann Krankengeldbezogenwerden.Siesindaußerdemunfall-,arbeitslosen-undpensionsversichertundunterliegenden Bestimmungen des Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG).Auch freie Dienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabeneinenAnspruchaufeinenDienstzettel.

Achtung:FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabennureineneingeschränktenarbeits-rechtlichenSchutz.OhneVereinbarungzwischenAuftraggeber/Auftraggeberinund freiemDienst-nehmer/freier Dienstnehmerin besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub, Dienstfrei-stellungundKündigungsschutz.SieerhaltenallerdingsbeiderErfüllungderVoraussetzungeneineAbfertigung und unterliegen dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz(BMSVG).

GeringfügigBeschäftigte(monatlichesEinkommenbis€395,31fürdasJahr2014)müssenvondenAuftraggebern/Auftraggeberinnenunfallversichertwerden.Es isteine freiwilligeKranken-undPensionsversicherungmöglich,diesemussvondengeringfügigBeschäftigtenbeiderzuständigenGebietskrankenkasseeingereichtwerden.FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenmüssenEinkommensteuer leisten,wenn ihrJahres-einkommeneinenbestimmtenBetragübersteigt.SiewerdenalsUnternehmer/Unternehmerineinge-stuftundmüssenbeimFinanzamteineSteuernummerbeantragen.

http://www.arbeiterkammer.at/(freierDienstvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/ (FreieDienstnehmerInnen–Broschüre)https://www.usp.gv.at/ (FreieDienstnehmer)

5.3.3 Werkvertrag

Ein Werkvertrag liegt laut demAllgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wennjemanddieHerstellungeinesWerkesgegenEntgeltübernimmt. ImGegensatzzumArbeits-bzw.freienDienstvertragistbeimWerkvertragdasErgebnisderDienstleistungentscheidend.GeschuldetwirddasWerk(diekonkreteLeistung)odereinbestimmterErfolg.UnterdieRubrik„NeueSelbstständige“fallenallegewerblichenTätigkeiten,fürdiekeinGewerbe-scheinnotwendig ist,unddieauchnichtunterTätigkeitenfür freieDienstnehmer/freieDienstneh-merinnen fallen. Neue Selbstständige sind z.B. Autoren/Autorinnen, Gutachter/Gutachterinnen,Übersetzer/Übersetzerinnen,Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen.

MerkmalevonWerkverträgen:

persönlicheundwirtschaftlicheUnabhängigkeitvonAuftraggeber/Auftraggeberin (neu:Werkbesteller/Werkbestellerin)dieTätigkeitmussnichtpersönlichausgeübtwerden(VertretungsrechtdurchDritte)derAuftragnehmer/dieAuftragnehmerin(neu:Werkunternehmer/Werkunternehmerin) verwendeteigeneArbeitsmitteler/sieistnichtindieOrganisationdesWerkbestellers/derWerkbestellerineingebunden.

DerWerkvertragistmitderErbringungdesWerkeserfüllt.DieFertigstellungdesvereinbartenWerkesoderderEintrittdesErfolgesbedeutetdieautomatischeBeendigungdesSchuldverhältnisses.

NeueSelbstständigemitWerkverträgenhabenihreTätigkeitinjedemFallselbstbeiderSozialver-sicherungderGewerblichenWirtschaft(SVA)zumelden.

EsmüssenVersicherungsbeiträgebezahltwerden,wenn

ihrjährlichesBruttoeinkommenausWerkverträgendenBetragvon€6.453,36übersteigtoder wenndanebennocheinanderesArbeitsverhältnis(freierDienstvertrag,Arbeitsvertrag)oder EinkünfteausderSozialversicherungbestehenunddasJahresbruttoeinkommendenBetrag von€4.743,72fürdasJahr2014übersteigt.

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28Leben und Arbeiten in Österreich 2014

DieVersicherungsgrenzengeltennicht,wennzusätzlicheineselbstständigeErwerbstätigkeit ausgeübtwird,mitdermanbeiderSozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft pflichtversichertist(z.B.alsGewerbetreibender).

Neue Selbstständige sind kranken-, pensions- und unfallversichert und in der Selbstständigen-vorsorgeversichert.BezüglichArbeitslosenversicherunggeltenspezielleRegelungen.

http://www.arbeiterkammer.at/(Werkvertrag)http://portal.wko.at/(NeueSelbstständige)https://www.usp.gv.at/(NeueSelbstständige)

InformationenzuArbeitsbedingungen–allgemein:

http://www.arbeiterkammer.athttp://www.oegb.athttp://www.sozialversicherung.athttps://www.usp.gv.at/(FreieDienstnehmer/DienstnehmerinnenundNeueSelbstständige)

Adressen:

AKBurgenlandWienerStraße7A-7000EisenstadtTel.:+432682740-0Internet: http://bgld.arbeiterkammer.at/

AKKärntenBahnhofsplatz3A-9021KlagenfurtTel.:+4350477-0Internet: http://kaernten.arbeiterkammer.at/

AKNiederösterreichWindmühlgasse28A-1060WienTel.:+4357171-0Internet: http://noe.arbeiterkammer.at/

AKOberösterreichVolksgartenstraße40A-4020LinzTel.:+43506906-0Internet: http://ooe.arbeiterkammer.at/

AKSalzburgMarkus-Sittikus-Straße10A-5020SalzburgTel.:+436628687-0Internet: https://sbg.arbeiterkammer.at/

AKSteiermarkHans-Resel-Gasse8–14A-8020GrazTel.:+4357799-0Internet: http://stmk.arbeiterkammer.at/

AKTirolMaximilianstraße7A-6010InnsbruckAK-line:+43800225522Internet: http://tirol.arbeiterkammer.at/

AKVorarlbergWidnau2–4A-6800FeldkirchTel.:+4350258-0Internet: http://vbg.arbeiterkammer.at/

AKWienPrinz-Eugen-Straße20–22A-1040WienTel.:+43150165-0Internet: http://wien.arbeiterkammer.at/

ArbeiterkammerÖsterreichPrinz-Eugen-Straße20–22A-1040WienTel.:+43150165-0Internet: http://www.arbeiterkammer.at/

ÖGBBurgenlandWienerStraße7A-7000EisenstadtTel.:+432682770-0Internet: http://www.oegb.at

ÖGBKärntenBahnhofstraße44A-9020KlagenfurtTel.:+434635870-0Internet: http://www.oegb.at

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29Leben und Arbeiten in Österreich 2014

ÖGBNiederösterreichWindmühlgasse28A-1060WienTel.:+4315862154Internet: http://www.oegb.at

ÖGBOberösterreichWeingartshofstraße2A-4020LinzTel.:+43732665391-0Internet: http://www.oegb.at

ÖGBSalzburgMarkus-Sittikus-Straße10A-5020SalzburgTel.:+43662881646Internet: http://www.oegb.at

ÖGBSteiermarkKarl-Morre-Straße32A-8020GrazTel.:+433167071-0Internet: http://www.oegb.at

ÖGBTirolSüdtirolerPlatz14–16A-6020InnsbruckTel.:+4351259777Internet: http://www.oegb.at

ÖGBVorarlbergSteingasse2A-6800FeldkirchTel.:+4355223553-0Internet: http://www.oegb.at

ÖGBWienJohann-Böhm-Platz1A-1020WienTel.:+43153444-0Internet: http://www.oegb.at

PensionsversicherungsanstaltFriedrichHillegeist-Straße1A-1021WienTel.:+4350303Internet: http://www.pensionsversicherung.at/

5.4 BildungskarenzundSabbatical

http://www.arbeiterkammer.at/(Bildungskarenz)http://www.arbeiterkammer.at/(BildungskarenzfürfreieDienstnehmer/Dienstnehmerinnen)http://www.help.gv.at/(BildungskarenzundBildungsteilzeit)

5.5 FamilienhospizkarenzundPflegekarenz

BeiderFamilienhospizkarenzhabenArbeitnehmer/ArbeitnehmerinnendieMöglichkeit,sterbendeAngehörige aber auch Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie schwer erkrankteKinder übereinenbestimmtenZeitraumzubegleitenundsichfürdieseZeitkarenzierenzulassenoderfürdiesenZeitraumdieArbeitszeitzureduzieren(Familienhospizteilzeit).

Ab1.1.2014gibtesdieMöglichkeit,dassArbeitnehmer/ArbeitnehmerinnenmitihrerArbeitgeberin/ihremArbeitgebereinePflegekarenzfüreineDauervoneinembisdreiMonatenvereinbaren.Fürdie .Unterbrechung im Job ist ein Pflegekarenzgeld analog zumArbeitslosengeld vorgesehen.DiePflegekarenzwirdabPflegestufe3oderabPflegestufe1beiminderjährigenKindernoderbeiDemenzgewährt.EinAngehöriger/eineAngehörigekanndiePflegekarenzeinmalantreten,wennsichderZustandderzupflegendenPersonverschlechtertaucheinweiteresMal.WährenddieserZeitbleibtdieKrankenversicherungunddiePensionsversicherungaufrecht.

PflegeteilzeitermöglichtdieArbeitszeitbeiPflegebedarfeinesAngehörigen/einerAngehörigenzureduzieren.

http://www.sozialversicherung.at(Familienhospizkarenz)https://www.usp.gv.at/(Familienhospizkarenz)http://www.arbeiterkammer.at/(Familienhospizkarenz)https://www.help.gv.at/(PflegekarenzundPflegeteilzeit)http://www.bmask.gv.at/(Broschüre:ÜberblickzuPflegekarenz,Pflegeteilzeit, FamilienhospizkarenzundFamilienhospizteilzeit)

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30Leben und Arbeiten in Österreich 2014

6. ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN DIPLOMEN UND BERUFSZULASSUNG

6.1 AllgemeineInformationen

AusländischeReifezeugnisseausEU-/EWRStaatenundderSchweizwerdenösterreichischenReifezeugnissen gleichgestellt, wenn es sich um die Zulassung zu einem Studium an einerösterreichischenUniversitäthandelt.AllerdingsmussessichumausländischeReifezeugnisseausBildungssystemenhandeln, die keinewesentlichenUnterschiede zumösterreichischenBildungs-systemaufweisen.WennUnterschiede festgestelltwerden,sokanndieUniversitätoderStudien-zugangsleitung zum Zweck der Studienzulassung die Gleichwertigkeit erklären, wenn z.B. nochZusatzprüfungenabgelegtwerden.

GrundvoraussetzungfürdieAnerkennungIhresStudienabschlusses inÖsterreichist,dassdieInstitution,dieIhnendasDiplomverliehenhat,alspostsekundäreBildungseinrichtung(Universität,HochschuleoderanderegleichrangigeEinrichtung)anerkanntist.WennSieeinenakademischenTitelführenmöchten,sindSiedazuberechtigt,allerdingsnurimWortlaut,derdemOriginalzeugnisentspricht.WennSie einweiterführendesStudium beginnenmöchten, kann es sein, dass nochzusätzlicheLeistungen(Prüfungetc.)verlangtwerden.WendenSiesichdiesbezüglichandieLeitungderjeweiligenFachhochschuleoderandieStudienabteilungderentsprechendenUniversität.

Die AnerkennungzurBerufsausübung räumtdasRechtein,aufgrundausländischerQualifika-tionenzubestimmtenberuflichenTätigkeitenzugelassenzuwerden. InderRegelgiltdas fürdiesogenannten „reglementierten“Tätigkeiten.EinBerufgiltalsreglementiert,wenndieAufnahmeoderdieAusübungandenBesitzeinerbestimmtenQualifikation,diedurchRechts-oderVerwal-tungsvorschriften festgelegt ist, gebunden ist. .Die erforderlichenQualifikationen liegen dabei, jenachBeruf,aufverschiedenenAusbildungsniveaus.DieListederreglementiertenBerufeumfasstumdie100Berufsbezeichnungen.EsistSachejedesStaatesdiejeweiligenreglementiertenTätig-keitenunddieZulassung festzulegen. InnerhalbderEU-/EWRStaatenundderSchweizmüssendieQualifikationenvonBewerbern/BewerberinnenausdiesenStaatenzureglementiertenBerufenanerkanntwerden,wennsiedortschoneinBerufsrechtbesitzen.BittewendenSiesichandiefürdiesenBerufzuständigeBehörde.

WennSiekein BerufsrechtinIhremHerkunftslandbzw.derzeitigemWohnsitzlandbesitzenistfürdieAusübungeinerreglementiertenTätigkeiteineNostrifizierungnotwendig.WennSiez.B.inSpaniendieVoraussetzungenfürdieAusübungdesArchitektenberufsdurchdieEintragungineineentsprechendeListeerwerbenunddiesinSpaniennochnichtgetanhaben,habenSieinSpaniennochkeinBerufsrechterworbenundmüsseninÖsterreichnostrifizieren.

UnterNostrifizierungistdieAnerkennungeinesausländischenStudienabschlussesalsgleichwertigmitdemAbschlusseinesösterreichischenBachelor-,Master-,Diplom-oderDoktoratsstudiumsdurchdieUniversitätoderFachhochschulezuverstehen.DasbedeutetdievölligeGleichstellungmitdemösterreichischenStudienabschluss,dasRechtaufFührung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades und die Berechtigung zurAusübungeinesBerufes,derinÖsterreichmiteinemStudienabschlussverbundenist.WendenSiesichdafüraneinefachlichzuständigeUniversitätbzw.andenFachhochschulrat.

AllerdingsistinnerhalbderEU/desEWRsowiederSchweizderZugangzueinerReihevonakade-mischenBerufen durcheigeneRichtliniengeregelt,die denAngehörigen dieserStaaten einenunmittelbarenBerufszugangermöglichen.IndiesenFällenisteineNostrifizierungnichtnotwendigunddaherauchnichtmöglich.EbenfallsnichterforderlichistdieNostrifizierungfürdieZulassungzueinemweiterführendenStudium.

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31Leben und Arbeiten in Österreich 2014

Für Fragen zur Anerkennung von ausländischen Reifezeugnissen und akademischenAbschlüssen insbesondereaußerhalbdesEU-/EWR-RaumsundderSchweiz,wendenSiesichdirektanNARICAustria.

http://bmwf.gv.at/(NARICAustria)http://bmwf.gv.at/(AnerkennungvonReifezeugnissen)http://ec.europa.eu/(regulatedprofessionsdatabase–reglementierteBerufe)http://ec.europa.eu/ (Contactpointsforfreemovementofprofessions–KontaktstellefürreglementierteBerufe)http://www.bmwfj.gv.at/ (EU–Diplomanerkennung–reglementierteBerufeundBehördenzuständigkeit)http://www.wegweiser.ac.at/(ÖsterreichischeUniversitätenundFachhochschulen)http://www.bmwf.gv.at/(Überblick:UniversitätenundFachhochschulen)http://www.bmukk.gv.at/(NostrifizierungausländischerschulischerZeugnisse)http://www.migrant.at/(AnerkennungausländischerBildungsabschlüssefürDrittstaatsangehörige–UnterstützungimAnerkennungsverfahren,BeratunginmehrerenSprachen)

6.2. BeispielefürreglementierteBerufe

6.2.1 Lehrer/Lehrerinnen

UmnähereInformationenzurBerufszulassungalsLehrer/Lehrerinzuerhalten,wendenSiesichfürdenPflichtschulbereichandiezuständigenLandesschulrätefürdenBereichderhöherenBildungandieEinrichtungenundInstitutionenderLehrerbildung.

http://www.bmukk.gv.at/(LandesschulrätefürdenBereichderVolksschulen,Hauptschulen,PolytechnischenSchulen,Sonderschulen)http://www.bmukk.gv.at/(LehrerinnenundLehrer)

6.2.2 Gesundheitsberufe

http://www.bmg.gv.at/(Gesundheitsberufe–allgemeineInformationen)http://www.bmg.gv.at/(AnerkennungausländischerBerufsqualifikationen)

6.2.2.1 Ärzte/Ärztinnen

http://www.aerztekammer.at/(ÄrztlicheTätigkeitvonEU-StaatsbürgernundDrittstaatsangehörigen)http://www.aerztekammer.at/(AufgabendesInternationalenBüros:RechtsberatungMigration&AnerkennungvonBerufsqualifikationen)http://www.bmg.gv.at/(AnerkennungeinerausländischenBerufsqualifikationen)

6.2.3 Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen

http://www.rechtsanwaelte.at(Landeskammern)http://www.rechtsanwaelte.at/(Gesetzestexte)

(EIRAG:BundesgesetzüberdenfreienDienstleistungsverkehrunddieNiederlassungvoneuropäischenRechtsanwälteninÖsterreich)

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32Leben und Arbeiten in Österreich 2014

6.2.4 Architekten/Architektinnen–Bauingenieure/Bauingenieurinnen– Ziviltechniker/Ziviltechnikerinnen

http://www.arching.at/baik/(Landeskammern)

6.3 AnerkennungschulischerundberuflicherDiplome

http://www.bmukk.gv.at/(NostrifizierungausländischerZeugnisse)http://www.abc.berufsbildendeschulen.at/(ZuständigkeitnachSchul-undAusbildungstyp)http://www.bmwfj.gv.at/(GleichhaltungeinerausländischenBerufsausbildungmitder österreichischenLehrabschlussprüfung)

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33Leben und Arbeiten in Österreich 2014

7. STEUERN

7.1 EinkommenssteuerundArbeitnehmerveranlagung

Personen,dieinÖsterreichihrenordentlichenWohnsitzhaben,müssenfürsämtlicheEinkünfteausin-oder/undausländischenQuellenSteuernzahlen.

UmeineDoppelbesteuerungzuvermeiden,hatÖsterreichmitallenseinenNachbar-bzw.EU-/EWR-StaatensogenannteDoppelbesteuerungsabkommengeschlossen.DieSteuernwerdeninderRegeljeweils in dem Land bezahlt, in dem auch der ordentlicheWohnsitz liegt, unabhängig davon, inwelchemLanddasEinkommenverdientwurde.

EU-/EWR-Bürger/Bürgerinnen, die zwar keinenWohnsitz, aber ihreHaupteinkünfte inÖsterreichhaben(90%derEinkünftewerdeninÖsterreicherzieltoderdieAuslandseinkünftebetragen insgesamt nicht mehr als 11.000 €), können in der Erklärung zurArbeitnehmerveran-lagungaufunbeschränkteSteuerpflichtoptieren.DabeiwerdentrotzunbeschränkterSteuerpflichtnurdieösterreichischenEinkünftebesteuert.AußerdemkönnenpersönlicheAbsetzbeträge(Allein-verdiener-,Alleinerzieher-,Unterhaltsabsetzbetrag) sowieaußergewöhnlicheBelastungengeltendgemachtwerden.

Besonderheiten gelten für Grenzgänger/Grenzgängerinnen, die ihren Wohnsitz in Österreichhaben, jedoch inAnrainerstaaten arbeiten und regelmäßig an ihrenWohnort zurückkehren.HiergeltenspeziellesteuerlicheBedingungenzurVermeidungvonDoppelbesteuerung.

InÖsterreichbehaltenArbeitgeber/ArbeitgeberinnendieEinkommenssteuer,Sozialversicherungs-beitragetc.vonArbeitnehmern/ArbeitnehmerinneninDienstverhältnisseneinundführendieBeträgeandasFinanzamtunddiezuständigeSozialversicherungsanstaltab.NeueSelbstständige,Werk-unternehmer/WerkunternehmerinnenundSelbstständigemitGewerbescheinmüssensichumdieBezahlungderSteuernundderSozialversicherungselbstkümmern.Im österreichischen Einkommensteuersystem gilt ein progressiver Steuersatz. Das bedeutet: JemehrSieverdienenumsomehrSteuernbezahlenSie.

http://www.arbeiterkammer.at(Steuer&Geld)http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/(Brutto-Netto-Rechner)https://www.bmf.gv.at/(Doppelbesteuerungsabkommen)https://www.bmf.gv.at/(Steuerbuch2014)

WerbezahltSteuern?

Arbeitnehmer/ArbeitnehmerinnenundPensionisten/Pensionistinnenabeinemsteuerpflichtigen Jahreseinkommenvonmehrals€12.000,–.DieSteuernwerdenvonArbeitgebern/ ArbeitgeberinnenodervonderPensionsversicherungsanstaltabgeführt.SelbstständigeabeinemJahresgewinnvonmehrals€11.000,–

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34Leben und Arbeiten in Österreich 2014

Wann muss (ohne Aufforderung durch das Finanzamt) eine Steuererklärung abgegebenwerden?

ÜbersteigtIhrEinkommen12.000€,sindSieverpflichtet,eineEinkommensteuererklärungodereineErklärungzurArbeitnehmerveranlagungabzugeben,wenn

SienebenlohnsteuerpflichtigenEinkünftenandereEinkünfte(z.B.ausfreienDienstverträgen/ WerkverträgenoderVermietungen)voninsgesamtmehrals730Euroerhaltenhaben. EsmusseineEinkommensteuererklärung(FormularE1,E1a)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Veranlagung30.JunidesFolgejahres

imKalenderjahrzumindestzeitweisegleichzeitigzweiodermehrerelohnsteuerpflichtige Einkünftebezogenwurden,diebeimLohnsteuerabzugnichtgemeinsamversteuertwurden (istz.B.beiFirmenpensionundASVG-PensionderFall)EsmusseineErklärungzur Arbeitnehmerveranlagung(FormularL1)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.SeptemberdesFolgejahres

WenninIhremEinkommenkeinelohnsteuerpflichtigenEinkünfteenthaltensindundIhr Einkommenmehrals11.000EuroproJahrbeträgt.EsmussdieEinkommensteuererklärung (FormularE1,E1a)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Veranlagung30.JunidesFolgejahres

SieEinkünfteausnichtselbstständigerTätigkeitbezogenhabenundnochkeinLohnsteuerabzug erfolgtist(Grenzgänger/Grenzgängerinnen,ausländischePensionen). Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Erklärungen:30.JunidesFolgejahres

WennSiealsfreierDienstnehmer/freieDienstnehmerinEinkünfteerzielen,undnochkeineSteuer-nummerhaben,meldenSiesichumgehendbeimzuständigenWohnsitzfinanzamt.Steuerrechtlichgelten Sie als freier Dienstnehmer/freie Dienstnehmerin als selbstständig Erwerbstätige. Der/dieDienstgeberInziehtbeifreienDienstverträgendaherkeineSteuerab,dieVorschreibungerfolgtimNachhineindurchdasFinanzamt.SiebekommeneinentsprechendesFormular(E1undE1a)zuge-sendet.AuchwennSiedurcheingeringesEinkommennichtsteuerpflichtigsind,mussdasFormularfürdieEinkommensteuererklärungaufjedenFallausgefülltzurückgeschicktwerden.Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Erklärungen:30.JunidesFolgejahres)

http://www.arbeiterkammer.at/(SteuerrechtfürfreieDienstnehmer/Dienstnehmerinnen)

WiehochistmeinNettoeinkommennachAbzugderLohnsteuerund derSozialversicherungsbeiträge?

Beispiel1:

EineFamiliemit zweiKindern hat ihrenLebensmittelpunkt inÖsterreich, dasEinkommenderElternwirdzurGänzeinÖsterreicherwirtschaftet,siesindalsoinÖsterreicheinkommenssteuer-pflichtig:ErverdientalsAngestelltermonatlich3.000Eurobrutto(SachbezügeundFreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt).NachAbzugderLohnsteuerinderHöhevon552,04EuroundSozialversicherungsbeitraginderHöhevon542,10Eurobleiben1.905,86Euronetto.SieverdientalsAngestelltemonatlich2.500Eurobrutto(SachbezügeundFreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt),kannebenfallskeineSachbezügegeltendmachen,mussabertäglichindie22kmentfernteNachbarstadtpendelnundkannsomitdasPendlerpauschalegeltendmachen.

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35Leben und Arbeiten in Österreich 2014

Das Pendlerpauschale dient im österreichischen Einkommensteuerrecht zur pauschalenAbgeltung vonKosten für täglicheFahrten vonPendler/Pendlerinnen zwischenWohnungundArbeitsstätte. NachAbzugderLohnsteuerinderHöhevon357,27EuroundSozialversicherungsbeitraginderHöhevon451,75Euro,bleiben1.690Euronetto.DazuhatdieFamilieAnspruchaufFamilienbeihilfe.

Beispiel2:

FrauXhatihrenWohnsitzundLebensmittelpunktinÖsterreich,siehateineTochterundistalsArbeiterin ineinerProduktionsfirmabeschäftigtundverdient1.500Eurobrutto.AlsAlleinerzie-herinkannsiedenAlleinverdienerabsetzbetraggeltendmachen.NachAbzugvonSozialversicherunginderHöhevon273EuroundLohnsteuerinderHöhevon37,52 Euro bleibt ihr ein Netto-Einkommen von 1.189,48 Euro (Sachbezüge und FreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt).DazuhatFrauXAnspruchaufFamilienbeihilfe.

Um Ihr persönliches Netto­Einkommen zuzüglich Familienbeihilfenanspruch zu berechnen,verwendenSiedenBrutto-Netto-RechnersowiedenFamilienbeihilfe-RechnerderArbeiterkammerWien.

http://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at/(Familienbeihilfe-Rechner)http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/(OnlineBrutto-Netto-Rechner)http://www.arbeiterkammer.at/(DasPendlerpauschale)https://www.bmf.gv.at/ (EinkommensteuerfürEinkünfteauseinemfreienDienstvertragoderWerkvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Steuertipps)https://www.bmf.gv.at/(Steuerbuch2014)http://www.usp.gv.at/(Einkommensteuer)http://dienststellen.bmf.gv.at/(Wohnsitzfinanzämter)http://www.help.gv.at/(Arbeitnehmerveranlagung)http://www.jobs-ohne-grenzen.org/(InfosfürGrenzgängerBodensee)http://www.eures-pannonia.hu/(RatgeberfürGrenzgänger/GrenzgängerinnenPannonia)

Adresse:

BürgerservicedesFinanzamtes: Montag–Freitagvon8.00–17.00UhrunterderTelefonnummer:0810-001228zumOrtstariferreichbar.

BundesministeriumfürFinanzenJohannesgasse5A-1010WienTel.:+43151433-0Internet: https://www.bmf.gv.at/

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36Leben und Arbeiten in Österreich 2014

8. SOZIALE SICHERHEIT

DieSozialversicherungisteinePflichtversicherung;jederBetriebentrichtetfürjedenArbeitnehmer/jedeArbeitnehmerinunddessen/derenAngehörigeSozialversicherungsbeiträge.Selbstständige Erwerbstätigemit Gewerbeschein, Neue Selbstständige,Werkunternehmer/Werk-unternehmerinnen müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst an die zuständige Sozialver-sicherungabführen.

Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sind für die Anmeldung ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei derSozialversicherungverantwortlich.MitderAnmeldungzurSozialversicherungerhältjedeversichertePerson und jeder Angehörige/jede Angehörige eine Sozialversicherungsnummer. Die Sozialver-sicherungsbeiträge werden bei unselbstständig Beschäftigten (Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen,freieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnen)automatischvondenArbeitgebern/Arbeitgeberinnenabgeführt.

Die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge fürArbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ist in einenArbeitnehmer-undeinenArbeitgeberanteilaufgeteilt.DerArbeitgeber/dieArbeitgeberinsorgtdafür,dassbeideAnteileandiezuständigeSozialversicherungsanstaltabgeführtwerden.DieHöhederSozialversicherungsbeiträge (=Beitragssätze) richtet sichdanach,welcherGruppevonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen (Arbeiter/Arbeiterinnen,Angestellte, Lehrlinge, geringfügigBeschäftigteetc.)manangehört.

In Österreich sind Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmer/freie Dienstneh-merinnen, derenEinkommendieGeringfügigkeitsgrenze (€ 395,31monatlich für das Jahr 2014)übersteigt,inalleTeilederSozialversicherungeingebunden.

GeringfügigBeschäftigtesindebensowieStudenten/StudentinnennurinTeilederSozialversiche-rung(Unfallversicherung)eingebunden.FürgeringfügigBeschäftigteisteinefreiwilligeKranken-undPensionsversicherungmöglich.

http://www.sozialversicherung.at(ÖsterreichischeSozialversicherungsanstalt)http://www.sozialversicherung.at/(Beitragsgruppen/Beitragssätze)

LeistungenausderSozialversicherung:

KrankenversicherunginklusiveMutterschutz:Familienwerdenunterbestimmten Voraussetzungenkostenlosmitversichert,Kinderbetreuungsgeld,Krankengeldetc. Unfallversicherung:AbsicherunggegenArbeitsunfälleundBerufskrankheitenund derenFolgen,z.B.InvaliditätundArbeitsunfähigkeitetc. Pensionsversicherung:LeistungenderAlterspensionetc. Arbeitslosenversicherung:LeistungenbeiArbeitslosigkeitetc.(z.B.Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)

WeitereLeistungenzurSozialenAbsicherung:

BedarfsorientierteMindestsicherung(ersetztdieSozialhilfe)alsergänzendeLeistungzur Sozialversicherungbzw.alsLeistung,diegewährtwerdenkann,wennkeineLeistungenaus Pensionsversicherung,Arbeitslosenversicherungetc.inAnspruchgenommenwerdenkönnen Pflegekarenzgeld:wirdentwederbeiFamilienhospizkarenzoderwährendderPflegekarenz oderPflegeteilzeitfürdievereinbarteDaueralsEinkommensersatzausbezahlt.

http://www.sozialversicherung.at(ÖsterreichischeSozialversicherungsanstalt)http://www.bmask.gv.at/(bedarfsorientierteMindestsicherung)https://www.help.gv.at/(PflegekarenzundPflegeteilzeit)http://www.bmask.gv.at/(Broschüre:ÜberblickzuPflegekarenz,Pflegeteilzeit, FamilienhospizkarenzundFamilienhospizteilzeit)

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37Leben und Arbeiten in Österreich 2014

http://www.help.gv.at/(Versicherungsmöglichkeiten–Pflegeversicherung)http://www.bmask.gv.at/(Pflegegeld)http://www.ams.at/(Arbeitslosengeldetc.)https://www.help.gv.at/(MaßnahmenundLeistungenbeieinemArbeitsunfall)

Adressen:

BundesministeriumfürFinanzenJohannesgasse5A-1010WienTel.:+43151433-0Internet: https://www.bmf.gv.at/

BundesministeriumfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutzStubenring1A-1010WienTel.:+43171100-0Sozialtelefon:0800/201611Montag–Freitag:8.00–16.00Internet: http://www.bmask.gv.at/

8.1 Krankenversicherung

InÖsterreichgibtesmehrereKrankenversicherungsträger(Krankenkassen/Sozialversicherungs-anstalten),diedemHauptverbandderösterreichischenSozialversicherungsträgerunterstelltsind.WelcherKrankenversicherungsträgerzuständigist,hängteinerseitsvomWohnort,andererseitsvonderberuflichenTätigkeitab.EsgibtkeinefreieWahldesVersicherungsträgers,derVersicherungs-trägerwirdzugewiesen!

Die Krankenversicherung umfasst u.a. folgende Leistungen: die kostenlose Behandlung durchÄrzte/ÄrztinnenmitKassenverträgenunddurchSpitäler/KrankenhäusersowieKrankengeldbezug.Voraussetzung für eine Behandlung in Spitälern, Ambulanzen, bei Ärzten/Ärztinnen etc. ist dieVorlagedersogenannten„e-card“,aufderdiepersönlichenDaten(Name,Versicherungsnummeretc.)derversichertenPersongespeichertsind.FürdieÜberweisungzuFachärzten/Fachärztinnenistzusätzlichzure-cardeinÜberweisungs-bzw.Zuweisungsscheinnotwendig,daaufdere-cardderzeitkeinemedizinischenDatengespeichertsind.Einee-carderhaltenSiefürsichundihreAnge-hörigenbeiAnmeldungzurKrankenkassevonIhremKrankenversicherungsträgerbinnen14Tagenzugesendet.DieRückseitedere-cardistdieEuropäischeSozialversicherungskarte. Mit dieser ist einekostenloseärztlicheVersorgungindenLändernderEuropäischenUnionmöglich.

EineKrankenversicherungbesteht,wennman

unselbstständigoderselbstständigerwerbstätigist (Achtung:GeringfügigBeschäftigtewerdenaufAntragkrankenversichert)oderArbeitslosengeld/Notstandshilfeetc.beziehtoder einePensionerhältoderWochengeld,Kinderbetreuungsgeldbezieht

Familienangehörige (Ehepartner/Ehepartnerin und Kinder/Enkelkinder) können mitversichertwerden,wennsieihrenWohnsitzinÖsterreichhaben.Kinder/EnkelkindersindbiszurVollendungdes18.Lebensjahresmitversichert.Kinder/Enkelkinder,diesich inSchul-oderBerufsausbildungbefindenoderstudieren,könnenbiszumvollendeten27.Lebensjahrkostenlosmitversichertwerden.DieMitversicherungvonEhepartner/EhepartnerinmitKindernistkostenlos.FürdieMitversicherungvonkinderlosenEhepartnern/EhepartnerinnenmusseinZusatzbeitrag(3,4%derBeitragsgrundlagedesEinkommensderversichertenPerson)entrichtetwerden.EsmussbeimArbeitgeber/beiderArbeitgeberineineentsprechendeMeldungübereinegeplanteMitversicherungderAngehörigengemachtwerden.

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38Leben und Arbeiten in Österreich 2014

Weitere Leistungen der Krankenversicherung sind u.a.: Zahnbehandlung, Rehabilitation, Haus-krankenpflege,Heilbehelfe,Leistungen imBereichderGesundheitsvorsorge,Untersuchungen imRahmendesMutter-Kind-Passes.

RezeptpflichtigeMedikamentewerdenvonApothekengegenRezeptgebühr€5,40(2014)eingelöst.Patienten/PatientinnenmüssennurmaximalzweiProzentihresJahresnettoeinkommensfürMedika-menteaufwenden.WenndieKostenfürMedikamentediesenBetragübersteigen,erhältderPatient/die Patientin automatisch eine Rezeptgebührenbefreiung. Personen mit geringem EinkommenkönnenaufAntragvonderRezeptgebührbefreitwerden.

UnselbstständigErwerbstätigewerdenvonihremArbeitgeber/ihrerArbeitgeberinbeimzuständigenKrankenversicherungsträger(Krankenkasse/Sozialversicherungsanstalt)angemeldet,selbstständigErwerbstätige(NeueSelbstständige,Werkunternehmer/WerkunternehmerinnenmitGewerbescheinetc.)müssensichselbstandenzuständigeKrankenversicherungsträger(SozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft)wenden.

http://www.sozialversicherung.at(allgemeineInformationen)http://www.sozialversicherung.at/(Weristwoversichert?)http://www.help.gv.at/(LeistungendergesetzlichenKrankenversicherung)http://www.arbeiterkammer.at/(BefreiungvonderRezeptgebühr)http://www.arbeiterkammer.at/(Rezeptgebühren-Deckelung)

Adressen:

http://www.sozialversicherung.at/(AdressenderKrankenkassenundandererSozialversicherungsträgerunterSV-Träger)

8.2 Unfallversicherung

DieUnfallversicherungumfasstLeistungen,dieausArbeitsunfällenundBerufskrankheitensowieausdemUnfalltodvonErwerbstätigenhervorgehen.DieLeistungensindz.B.Prävention,Unfallheilbehandlung,RehabilitationundEntschädigungbzw.LeistungenimTodesfall(z.B.Hinterbliebenenrente).

http://www.auva.at(SozialeUnfallversicherung)http://www.sozialversicherung.at/(Unfallversicherung)

Adressen:

AllgemeineUnfallversicherungsanstalt–AUVA–HauptstelleAdalbertStifterStraße65A-1200WienTel.:+43133111-0Internet: http://www.auva.at

HauptverbandderÖsterreichischen SozialversicherungsträgerKundmanngasse21A-1031WienTel.:+43171132-0Internet: http://www.sozialversicherung.at

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39Leben und Arbeiten in Österreich 2014

8.3 Pensionsversicherung

DasPensionsalterwirdinÖsterreichderzeitfürFrauenmitdem60.LebensjahrundfürMännermitdem65.Lebensjahrerreicht.

FürEU­/EWR­Bürger/BürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnengilt:

DieseerhalteneinePensionnachösterreichischemRecht,wennsielängeralseinJahrinÖsterreicherwerbstätigwarenundPensionsversicherungsbeiträgebezahlthaben.VersicherungszeitenuntereinemJahrwerdenindiePensionszeiten,dieinanderenLändernerworbenwurden,eingerechnet.

http://www.sozialversicherung.at(Pensionsversicherung)http://www.arbeiterkammer.at/(Pension)http://www.pensionsversicherung.at/(InformationeninmehrerenSprachen)http://www.help.gv.at/(Pension)https://www.help.gv.at/(Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension/Rehabilitation)https://www.help.gv.at/(neuesPensionskonto)https://www.help.gv.at/(PensionshöhebeiderLangzeitversichertenregelung„Hacklerregelung“)

Adresse:

PensionsversicherungsanstaltFriedrich-HillegeistStraße11021WienTel.:+43(0)50303Internet: http://www.pensionsversicherung.at

8.4 Arbeitslosenversicherung

8.4.1 FinanzielleLeistungen

FürdieLeistungenausderArbeitslosenversicherung (z.B.Arbeitslosengeld,Notstandshilfe) ist inÖsterreichdasArbeitsmarktservice(AMS)zuständig.

http://www.ams.at/(LeistungendesAMSfürArbeitsuchende)http://www.ams.at/ (UnemploymentInsurance)

8.4.2 LeistungenausderArbeitslosenversicherungimEU/EWRRaumundderSchweiz

NachRücksprachemitderArbeitsverwaltungdesHerkunftslandesbestehtunterbestimmtenVoraus-setzungen dieMöglichkeit Leistungen aus derArbeitslosenversicherung IhresHerkunftlandes zubeziehenobwohlSiesichinÖsterreichzurArbeitsucheaufhalten.DieMeldung,ArbeitinÖsterreichsuchenzuwollen,mussunbedingtvorIhrerAusreisebeiderzuständigenStellederArbeitsverwal-tungerfolgen.UnterbestimmtenVoraussetzungenführenauchausländischeVersicherungszeitenzumLeistungsanspruchinÖsterreich

http://www.ams.at/(ArbeitslosenversicherungimEWRRaumundinderSchweiz)http://www.ams.at/(ArbeitslosenversicherungimNorwegen,IslandundLiechtenstein)http://www.ams.at/(UnemploymentInsurance)

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40Leben und Arbeiten in Österreich 2014

8.4.2.1 BezugvonArbeitslosengeldausdemEU/EWRRaumundderSchweiz währendderArbeitsucheinÖsterreich

Wenn Sie während derArbeitsuche in Österreich einenArbeitslosengeldanspruch aus dem EU/EWRRaumoderderSchweiznachÖsterreichmitnehmenwollen,müssenSiesichzunächstandiezuständigeArbeitsverwaltunginIhremHerkunftslandwenden,dasArbeitslosengelddortbeantragenunddasFormularU2(„PortableDocument“U2)ausfüllenundbestätigenlassen.DiesesFormularbeinhaltet u.a. dieFrist für dieMeldungbei der regionalenGeschäftsstelle inÖsterreichunddiemaximaleDauerdesausländischenBezugesinÖsterreich.NachIhrerMeldungbeiderzuständigenregionalenGeschäftsstelledesAMSwirddieausländischeArbeitsverwaltungunverzüglichüberIhreVormerkungzurArbeitsucheinÖsterreichinformiert.Dasführtdazu,dassdieausländischeArbeitsverwaltungAuszahlungenanSievornehmenkann.MöglichistdiesjedenfallsfüreinenZeitraumvonmaximaldreiMonaten–solltejedochIhreBezugsdauerzueinemfrüherenZeitpunktenden(„Höchstausmaß“)jedochnurbiszudiesemZeitpunkt.DiegenaueDauerdieses„Leistungsexports“legtimmerdieArbeitsverwaltunginIhremHerkunftslandfest.WenninnerhalbdesamFormularangegebenenZeitraumskeineStelleinÖsterreichgefundenwurde,sobleibtIhrLeistungsanspruchnurdanngewahrt,wenneinesofortigeundrechtzeitigeRückreiseinsHerkunftslanderfolgt.BittebeachtenSieunbedingtdieInformationen,dieSieinIhremHerkunftslanddazuerhalten!

8.4.2.2 ZusammenrechnungvonVersicherungszeitenausBeschäftigungim EU/EWRRaumundderSchweiz

Bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der österreichischenArbeitslosenversicherung,werdenauch indenEU/EWR-StaatenoderderSchweizzurückgelegteVersicherungszeitenberücksichtigt,wennSiedirekt vorderAntragstellungmindestenseinenTaginÖsterreicharbeitslosenversicherungspflichtigerwerbstätigwaren(sog.„Ein-Tag-Regel“).UmdieAnrechnungderVersicherungszeiteninÖsterreichdurchführenzukönnen,istesnotwendig,dassdasFormularU1 („PortableDocument“U1) vonder zuständigenStellederArbeitsverwaltung imHerkunftslandausgefülltundbestätigtwird.SiekönnendiesesFormularinvielenFällenauchelek-tronischbeantragen.EsbeschleunigtdieBeurteilungIhresAnspruchs,wennSiediesesFormularbeiderAntragstellunginÖsterreichbereitsvorlegenkönnen.

BeiGrenzgängern/GrenzgängerinnenwerdendieausländischenVersicherungszeitensofortberück-sichtigt–dieobenbeschriebene„Ein-Tag-Regel“findetaufdiesemPersonenkreiskeineAnwendung.

Für den Bezug vonArbeitslosengeld in Österreich müssen die in Österreich geltenden Voraus-setzungenerfülltwerden.WelcheVoraussetzungenSieerfüllenmüssenum inÖsterreichLeistungenausderArbeitslosen-versicherung zuerhaltenentnehmenSiebitte den Informationenauf derAMSHomepage (sieheKapitel„FinanzielleLeistungen“)

Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die der Arbeitslosenversicherung unterlegen sind,werdenbeiderAnspruchsbeurteilunginÖsterreichebenfallsberücksichtigt.

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41Leben und Arbeiten in Österreich 2014

8.5 BedarfsorientierteMindestsicherung

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ist für Personen vorgesehen, die über keineangemessenenfinanziellenMittelverfügen,umihrenLebensunterhaltbzw.denihrerAngehörigenausreichenddeckenzukönnen.DieHöhederBedarfsorientiertenMindestsicherungistbundesweiteinheitlichgeregeltundbeträgt2014fürAlleinstehende814Euro.

Bei derBedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um keine neue Sozialleistung,sondernumeineReformderbisherigenSozialhilfederLänder.FürdieBetroffenenwirdesinsbe-sonderedurchdieEinführungvoneinheitlichenMindeststandards,dieweitgehendeAbschaffungdesRegresses,dieEinführungeinesVermögensfreibetragesundeinvorteilhafteresVerfahrensrechtzuVerbesserungenkommen.Personen,dieBedarfsorientierteMindestsicherungbeziehenundarbeits-fähigsind,werdenbeimArbeitsmarktservicezurArbeitsuchevorgemerkt.

EU­/EWR­Bürger/Bürgerinnen,dieihrenWohnsitzinÖsterreichhaben,habennurunterbestimmtenVoraussetzungeneinenuneingeschränktenAnspruchaufdieBedarfsorientierteMindestsicherung.

DrittstaatsangehörigehabennurdanneinenAnspruchaufdieBedarfsorientierteMindestsicherung,wennsieschonmehralsfünfJahrerechtmäßiginÖsterreichgelebthaben.

Die Entscheidung, ob eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, trifft die jeweiligeBezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft,Magistrat, inWien:Sozialzentren).DiesenimmtauchAnträgeentgegenundnimmtdieAuszahlungvor.

ZusätzlicherteiltdasArbeitsmarktservicegrundlegendeInformationenzurBedarfsorientiertenMindestsicherung. Je nach Vereinbarung in den Bundesländern gibt auch das Arbeitsmarkt-serviceerstmaligeAnträgezurBedarfsorientiertenMindestsicherungausundnimmtsieauchentgegen.

TelefonischeAuskünfteerhaltenSieamSozialtelefondesBundesministeriumsfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutz(BMASK)unter0800/20 16 11(MontagbisFreitagvon8bisbis16Uhr)

http://www.help.gv.at/(MindestsicherndeLeistungen,BeratungundBetreuung)http://www.bmask.gv.at/(BedarfsorientierteMindestsicherung)http://www.ams.at/(BedarfsorientierteMindestsicherung)

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42Leben und Arbeiten in Österreich 2014

9. LEBEN MIT KINDERN

9.1 Mutterschutz

9.1.1 Angestellte/ArbeiterinnenundgeringfügigBeschäftigte

Der Mutterschutz fürschwangereFrauenbeginnt inderRegelachtWochenvorderGeburtundendetachtbissechzehnWochennachderGeburt.IndiesemZeitraumherrschtabsolutesBeschäf-tigungsverbot.

DasArbeitsverhältnisfürunselbstständigerwerbstätigeFrauenbestehtwährendderSchutzfristweiterfort.

WennFrauenvon ihrerSchwangerschafterfahren,solltensiedies ihremArbeitgeber/ihrerArbeit-geberinmelden.AbdieserMeldungbestehteinKündigungs­undEntlassungsschutz.WährenddesMutterschutzesundderanschließendenZeitisteineKündigungbzw.eineEntlassungnur in besonderenFällen(z.B.Betriebsstilllegung)undunterZustimmungdesGerichtesmöglich.

WährendderSchutzfristerhaltenAngestellteundArbeiterinnenunterbestimmtenVoraussetzungenWochengeld. Die HöhedesWochengeldes berechnetsichnachdemdurchschnittlichenNetto-verdienstder letztendreivollenKalendermonatevorBeginnderSchutzfristpluseinemZuschlagfürSonderzahlungen.AuchBezieherinnenvonWeiterbildungsgeld,Kinderbetreuungsgeld,Arbeits-losengeldoderNotstandshilfehabenAnspruchaufWochengeld.

AnspruchaufWochengeldhabenauchgeringfügigBeschäftigte,dieselbstversichertsind.IndiesemFallbeträgtdastäglicheWochengeld8,65Euro(2014).

InformationenüberdieHöhedesWochengeldessindbeiderjeweiligzuständigenKrankenkasseerhältlich.

ZuständigeBehörde:Krankenkasse

http://www.help.gv.at/(Geburt)http://www.arbeiterkammer.at/(Wochengeld)

9.1.2 FreieDienstnehmerinnenundWerkunternehmerinnen

SieunterliegennichtdemMutterschutzgesetz!FreieDienstnehmerinnenerhaltenallerdingseineinkommensabhängigesWochengeld.

InformationenüberdieHöhedesWochengeldessindbeider jeweiligzuständigenKrankenkasseerhältlich.

ZuständigeBehörde:Krankenkasse

http://www.help.gv.at/(VorderGeburt)http://www.arbeiterkammer.at/(Wochengeld)http://www.arbeiterkammer.at/(FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnen–Broschüre)

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43Leben und Arbeiten in Österreich 2014

9.1.3 SelbstständigErwerbstätige

FürselbstständigerwerbstätigeFrauen,dieeinGewerbeausüben,istBetriebshilfevorgesehen,dasheißt,fürdenBetriebwirdeineErsatzarbeitskraftzurVerfügunggestellt.UnterbestimmtenVoraus-setzungen besteht ein Anspruch auf Wochengeld.DieAuszahlungdesWochengeldesgilt insbe-sonderefürselbstständigerwerbstätigeFrauen,diekeinGewerbeausüben(NeueSelbstständige!).Betriebshilfe/Wochengeld wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Pflichtversicherung in derKrankenversicherungaufrechtbleibt.DieHöhedesWochengeldesbeträgt indiesemFall€51,20proTag(2014).

ZuständigeBehörde:SozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft

http://www.help.gv.at/(Wochengeld)http://esv-sva.sozvers.at/(BetriebshilfeundWochengeld)https://www.usp.gv.at/(Betriebshilfe)

9.1.4 Mutter­Kind­Pass

Zu Beginn der Schwangerschaft erhalten werdende Mütter einen Mutter­Kind­Pass, in den Vorsorgeuntersuchungen des Ungeborenen und der Mutter sowie Vorsorgeuntersuchungen,ImpfungendesSäuglingsundKleinkindeseingetragenwerden.DerMutter-Kind-PassistbeiGynä-kologen/Gynäkologinnen, bei praktischen Ärzten/Ärztinnen, in den Bezirksgesundheitsämtern, inden Fachambulatorien der Gebietskrankenkasse, in denAmbulanzen von Krankenanstalten mitGeburtshilfe-AbteilungenundindenSchwangerenberatungsstellenerhältlich.

DieMutter-Kind-Pass-Untersuchungen sindVoraussetzung für denErhalt desKinderbetreuungs-geldesinvollerHöhe.

http://www.help.gv.at/(VorderGeburt)http://www.bmg.gv.at/(Mutter-Kind-Pass)

9.2 Elternkarenz,KinderbetreuungsgeldundElternteilzeit

UnterElternkarenz/KarenzverstehtmandenarbeitsrechtlichenAnspruchaufDienstfreistellungnachderGeburteinesKindesundnachBeendigungderSchutzfrist.IndieserZeithatmankeinenAnspruch auf Entgeltzahlungen allerdings gilt Kündigungs- undEntlassungsschutz. Karenz kannentwedernurvoneinemElternteiloderabwechselndvonbeidenElternteileninAnspruchgenommenwerden.FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabenkeinenAnspruchaufKarenz.Während der Karenz kann eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2014:395,31Euromonatlich)aufgenommenwerden.

In dieser Zeit kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, Kinderbetreuungsgeld (KBG)bezogenwerden.EsgebührtallenKindern,auchPflege-undAdoptivkindern.

DieHöhedesKinderbetreuungsgeldeshängtdavonab,wie langedieKarenzzeitdauert.BeiderAntragsstellungkannzwischenmehrerenModellengewähltwerden.FürerstmaligeAntragstellungenab1.1.2014isteineÄnderungdergewähltenVariantebinnen14TagenabAntragstellungmöglich.

EswirdzwischeneinkommensabhängigemundpauschalemKinderbetreuungsgeldunterschieden.

VoraussetzungenzumErhaltdespauschalenKinderbetreuungsgeldes:

gemeinsamerHaushaltmitdemKindmindestenseinElternteil,derimgemeinsamenHaushaltlebt,hatAnspruchaufFamilienbeihilfeMittelpunktdesLebensinteressesinÖsterreich

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44Leben und Arbeiten in Österreich 2014

rechtmäßigerAufenthaltinÖsterreichDurchführungderMutter-Kind-Pass–Untersuchungen:fünfwährendderSchwangerschaft, fünfnachderGeburt

ZumpauschalenKinderbetreuungsgeldkönnenproJahrbiszu60ProzentderletztenEinkünfteausdemKalenderjahrvorderGeburt,indemkeinKinderbetreuungsgeldbezogenwurdemaximalbiszu€16.200Euro,dazuverdientwerden.

FürdaseinkommensabhängigeModellgeltennochzusätzlicheVoraussetzungenwiez.B.voran-gegangeneErwerbstätigkeit.Die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Modell für Bezugszeiträume ab 1.1.2014beträgt6.400Euro,d.h.proBezugsmonatnichtmehrals395Euro.

Achtung:KinderbetreuungsgelderhältmannurfürdasjüngsteKind.WirdinderZeitdesBezugeseinweiteresKindgeboren,soendetabderGeburtderAnspruchfürdasältereKind.DasKinderbetreuungsgeldwirddannfürdasNeugeboreneausbezahlt.DieweitereGeburtistsofortderzuständigenKranken-kassezumelden(Meldepflicht)!FürMehrlingsgeburtengeltenbesondereRegelungen.

ZuständigeBehörde:Krankenkasse(inWien:KundencenterfürKinderbetreuungsgeld).

http://www.arbeiterkammer.at/(Eltern–Karenz)http://www.help.gv.at/(Kinderbetreuungsgeld)http://www.bmwfj.gv.at/(Neuerungen2014)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:Kinderbetreuungsgeld)http://www.arbeiterkammer.at/(Zuverdienstgrenzen)http://www.bmwfj.gv.at/(Kinderbetreuungsgeld–Zuverdienst–OnlineRechner)

BeihilfezumKinderbetreuungsgeld

AlleinstehendeElternteilebzw.FamilienohneodermitgeringemEinkommenkönneneineBeihilfezumKinderbetreuungsgeld beantragen.

https://www.help.gv.at/(BeihilfezumpauschalenKinderbetreuungsgeld–Beantragung)http://www.bmwfj.gv.at/(BeihilfezumpauschalenKinderbetreuungsgeld)http://www.arbeiterkammer.at/(BeihilfezumKinderbetreuungsgeld)

Bezieher/BezieherinnenvonKinderbetreuungsgeldundderenKindersindkrankenversichert.

WährenddesBezugesoderimAnschlussandenBezugvonKinderbetreuungsgeldkannumArbeits-losengeld undNotstandshilfe angesucht werden.Allerdingsmuss der Bezieher/die BezieherindemArbeitsmarktzurVerfügungstehen.

http://www.bmwfj.gv.at/(KinderbetreuungsgeldundArbeitslosenversicherung)

AnspruchsvoraussetzungenfürEU­/EWR­Bürger/BürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/SchweizerStaatsbürgerinnen:

Für EU­/EWR­Bürger/Bürgerinnen und Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt dieEWR-Verordnung 883/2004. Für die Auszahlung der Familienleistungen ist demnach vorrangigjenerMitgliedstaatzuständig, indemeinElternteilbeschäftigt ist (Beschäftigungsstaatprinzip). ImWohnsitzstaatgebühreneventuellAusgleichszahlungen,wenndieFamilienleistungendesBeschäf-tigungsstaates niedriger sind.

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45Leben und Arbeiten in Österreich 2014

IhrenrechtmäßigenAufenthaltinÖsterreichkönnenSieüberdieAnmeldebescheinigungoderdenLichtbildausweisfürEWR-Bürger/-BürgerinnenfürsichundihrKindnachweisen.Für grenzüberschreitende Sachverhalte (z.B. Grenzgänger/Grenzgängerinnen) gelten spezielleRegelungen!

http://www.bmwfj.gv.at/(Anspruchsvoraussetzungen)http://www.bmwfj.gv.at/ (grenzüberschreitendeSachverhalte–Wohnenund/oderArbeitenimAusland)

Elternteilzeit:

UnterElternteilzeitwirdeingesetzlichgeregelterAnspruchaufHerabsetzungderbisherigenArbeits-zeit bzw. aufÄnderungder Lageder bisherigenArbeitszeit verstanden.DieElternteilzeit bestehtunterbestimmtenVoraussetzungenlängstensbiszumsiebtenGeburtstagdesKindes.

Dasistallerdingsnurmöglich,wenn

derBetriebmehrals20Mitarbeiter/MitarbeiterinnenhatunddasArbeitsverhältniszuBeginnderElternteilzeitununterbrochenmindestens3Jahre gedauerthat(inklusiveMutterschutzundKarenz).derElternteil,derElternteilzeitbeantragtimgleichenHaushaltmitdemKindlebt

DieBedingungen(Beginn,Dauer,AusmaßundLage)sindmitdemArbeitgeber/derArbeitgeberinzuvereinbaren.BestehtkeinAnspruchaufElternteilzeit,kannsielängstensbiszumviertenGeburtstagvereinbartwerden.

http://www.arbeiterkammer.at/(Elternteilzeit)http://www.bmask.gv.at/(Elternteilzeit)

9.3 Familienbeihilfe

Für EU­/EWR­Bürger/Bürgerinnen und Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt dieEWR-Verordnung Nr. 883/04. Für dieAuszahlung der Familienleistungen ist demnach vorrangigjenerMitgliedstaatzuständig,indemeinElternteilbeschäftigtist(Beschäftigungsstaatprinzip).SindbeideElternteileinverschiedenenStaatenbeschäftigt,soistdieFamilienbeihilfeindemLandauszu-zahlen,indemsichdasKindständigaufhält(Wohnlandprinzip).

AnspruchaufFamilienbeihilfebestehtinderRegelfürKinder,dieihrenHauptwohnsitzinÖsterreichhaben.DieFamilienbeihilfemussbeiderzuständigenBehördebeantragtwerden.

ZuständigeBehörde:Wohnsitzfinanzamt

Dassind:

minderjährigeKinderbiszurVollendungdes18.LebensjahresAbVollendungdes18.LebensjahreswirddieAuszahlungvonFamilienbeihilfenurunter bestimmtenVoraussetzungengewährt.DiesistderFall,wenndasKindz.B. •eineBerufsausbildung(auchStudium)absolviert, •aneinerFortbildungineinemerlerntenBerufineinerFachschuleteilnimmtund dieAusübungdesBerufsnichtmöglichist, •voraussichtlichaufgrundeinerBehinderungdauerhaftaußerstandeist,selbst– fürdeneigenenUnterhaltaufzukommen, •sichzwischenderBeendigungdesPräsenz-,Ausbildungs-oderZivildienstesunddemBeginn oderderFortsetzungeinerBerufsausbildungbefindet(dieBerufsausbildungmusszum frühestmöglichenZeitpunktbegonnenoderfortgesetztwerden)

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Ab1.März2011bestehtAnspruchaufFamilienbeihilfefürvolljährigeKinder,diedas24.Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen demAbschluss der Schulausbildung und demfrühest möglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Wenn bestimmte Voraussetzungenvorliegen,kanndieFamilienbeihilfebis25Jahrebezogenwerden.

Studenten/StudentinnenmüssennochzusätzlicheVoraussetzungenerfüllen.

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden eigene Einkünfte des Kindes (z.B. Lehrlingsent-schädigung) nicht berücksichtigt. Ältere Kinder dürfen in der Regel nur eine bestimmte Summejährlichdazuverdienen,umdieFamilienbeihilfenichtzuverlieren.

DieHöhederFamilienbeihilfehängtvomAlterdesKindesab.DazukommennochKinderabsetz-beträge und Zuschläge,wennzweiodermehrerenKindernodereinemodermehrerenbehindertenKindernUnterhaltgewährtwird.DieSummederFamilienbeihilfekannüberdenFamilienbeihilfe­Rechnerermitteltwerden.

AnspruchaufFamilienbeihilfehat jenerElternteil imgemeinsamenHaushalt,derdiesenüberwie-gendführt.

DieFamilienbeihilfewirdallezweiMonateausbezahlt.

https://www.help.gv.at/(Familienbeihilfe)http://www.help.gv.at/(Mehrkindzuschlag)https://www.help.gv.at/(FamilienbeihilfefürStudierende)http://www.bmwfj.gv.at/(AnspruchfürBürgerausdemEU/EWR-RaumundderSchweiz)http://www.arbeiterkammer.at/(FamilienbeihilfeundFamilienbeihilfe-Rechner)http://www.bmwfj.gv.at/(Familienservice)

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47Leben und Arbeiten in Österreich 2014

10. BILDUNGSWESEN

10.1 BildungundAusbildung–Überblick

DieBetreuungvonKleinkindernundVorschulkindernfindet fürBabysundKleinkinderbiszudreiJahreninsogenanntenKinderkrippen,fürältereKinderinöffentlichenundprivatenKindergärtenund Vorschulenstatt.DerBedarfanKinderkrippenundKindergärtenistoftgrößeralsdasAngebot.Kleinkinderwerdenauch–besondersinKleinstädtenundinländlichenRegionen–inKleinstgruppenvonsogenannten„Tageseltern“betreut.

Kinder,diedauerhaftinÖsterreichwohnen,sindinderRegelabdemsechstenLebensjahrschul-pflichtig.DieSchulpflichtinÖsterreichdauertneunJahre(vomsechsten.biszum15.Lebensjahr).DerSchulbesuchinöffentlichenSchulenistkostenlos.

DieerstenvierJahrederSchulpflichtwerdeninderVolksschule/Grundschuleverbracht,danachkannentwedereineHauptschule – auch kooperativeMittelschulegenannt,einerNeuenMittel-schule–oderdieUnterstufederallgemeinbildendenhöherenSchulebesuchtwerden.DasneunteSchuljahrkannineinerPolytechnischenSchuleoderinweiterführendenberufsbildendenSchulen,inderOberstufederallgemeinbildendenhöherenSchuleoderineinemOberstufengymna-siumabsolviertwerden.DiePolytechnischeSchulebereitetmitPraktikaundBerufskundeunterrichtaufLehrausbildungenoderberufsbildendeSchulenvor.

FürKindermitgeistigerund/oderkörperlicherBehinderungodermitmassivenLerndefizitengibtesSchulsonderformen (Sonderpädagogik/InklusiveBildung) für die ersten acht bis neun Jahre ihrerSchulbildung.Alternativkann inderneuntenSchulstufeeinsogenanntesBerufsvorbereitungsjahrabsolviertwerden.ImAnschlussdaranisteineintegrativeBerufsausbildungmöglich.

NachderneuntenSchulstufehateinJugendlicher/eineJugendlichedieMöglichkeit,eineBerufsaus-bildunginFormeinerLehre(BerufsschuleundLehre–dualesAusbildungssystem)zuabsolvieren,arbeitenzugehenodereineweiterführendeSchulezubesuchen.

http://www.oead.at/fileadmin/oead_zentrale/willkommen_in_oe/Bildungssystem/Education_System_WEB.pdf(sieheGrafikamEndedesKapitels)

BerufsbildendemittlereSchulen,Gesundheits-undKrankenpflegeschulensowiedieAusbildungenin Gesundheitsberufen und berufsbildendenhöherenSchulenberechtigen jenachSchulartzureinschlägigenBerufsausbildunginmehrerenBerufen.Absolventen/AbsolventinnenberufsbildendermittlererSchulenkönnenübereinenAufbaulehrgangdieDiplom-undReifeprüfungnachholen.

DerAbschlussallgemeinbildenderundberufsbildenderhöhererSchulen,jenachSchulformReife-prüfungoderReife-undDiplomprüfung,berechtigtzumBesuchvonPädagogischenHochschulen,Fachhochschulen,Hochschulen,Universitätenetc.

Jugendliche und Erwachsene, die über keineReifeprüfung (inÖsterreich auchMatura genannt)verfügen,könnendenZugangzutertiärenAusbildungenaufdemzweitenBildungsweg(Studien­berechtigungsprüfung,Berufsreifeprüfung,Berufsmatura,Externisten­Matura)nachholen.

FürEU­/EWR­Bürger/Bürgerinnen giltbezüglichStudiengebührengleichesRechtwiefürösterrei-chischeStaatsbürger/Staatsbürgerinnen.

EsgibtfürSchüler/SchülerinnenmitanderenErstsprachenalsDeutschspezielleFördermaßnahmen.

http://www.oead.at/(SchuleundBerufsausbildunginÖsterreich)http://www.bildungssystem.at(DasösterreichischeBildungssystem)http://www.help.gv.at/(Schule–ausführlicheInformationenüberdasösterreichischeSchulsystem)http://www.bmukk.gv.at/(BildungsweseninÖsterreich)

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48Leben und Arbeiten in Österreich 2014

http://www.bmukk.gv.at/(Schulverzeichnisse)http://www.erwachsenenbildung.at/(Studienberechtigungsprüfung,Berufsreifeprüfung,Externistenreifeprüfung)http://www.bmwf.gv.at/(BundesministeriumfürWissenschaftundForschung–Studium)http://www.help.gv.at/(Studiengebühren)http://www.bmukk.gv.at/(SchulinfoundSchulservicestellen)https://www.help.gv.at/(SchülermitanderenErstsprachenalsDeutsch)http://www.herold.at/(SchulenmitausländischemLehrplan)

10.2 BeruflicheErstausbildung–Lehre

Berufsausbildungen können in Österreich entweder in Form einer Lehre oder in Form einer schulischenAusbildung(inberufsbildendenmittlerenoderhöherenSchulenmitpraxisorientiertemUnterricht)absolviertwerden.

InÖsterreichwird inetwa200Lehrberufenausgebildet.Jugendliche,dieeineLehreabsolvieren,erlernen ihrenBeruf ineinemUnternehmen/einemBetriebundbesuchengleichzeitig dieBerufs-schule(dualesAusbildungssystem).EineLehredauertjenachLehrberufzwischenzweiundvierJahrenundendetmitderLehrabschlussprüfung.

ZuBeginnderLehremusseinLehrvertragunterschriebenwerden.ErwirdzwischendemJugend-lichen/derJugendlichen(Lehrling)unddemLehrberechtigten/derLehrberechtigtenschriftlichabge-schlossenund regelt u.a. dieDauerder Lehrzeit.BeiMinderjährigenmussauchdergesetzlicheVertreter/diegesetzlicheVertreterinunterschreiben.

FürLehrlingegeltendasBerufsausbildungsgesetzundderjeweiligeKollektivvertrag.Lehrlingeunterliegen besonderen Bestimmungen (Kündigungsschutz, Arbeitszeit, spezielle Jugendschutz-bestimmungenetc.).DieAusbildungsinhaltedereinzelnenLehrberufewerdenösterreichweitdurchsogenannteBerufs-bilderreglementiert.LehrlingeerhaltenkeinGehalt,sonderneineLehrlingsentschädigung,dieinderRegelmonatlichausbezahltwird.DieHöhederLehrlingsentschädigunghängtvonKollektivverträgenundBetriebs-vereinbarungenab.JederLehrlinghatAnspruchauf30WerktageUrlaubimJahr.UmeineLehrstellezufindenistessinnvoll,sichandienächstgelegeneGeschäftsstelledesArbeits-marktservices(AMS)zuwenden.

http://www.arbeiterkammer.at(AK–ArbeiterkammerÖsterreich)http://www.oegb.at(ÖGB–ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.ams.at(AMS–ArbeitsmarktserviceÖsterreich)http://portal.wko.at/(Bundeswirtschaftskammer)http://www.bmwfj.gv.at/(ListederLehrberufevonA-Z)

10.3 Weiterbildung

Laufende Weiterbildung ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, um beruflich erfolgreich zubleiben. Zu den größtenWeiterbildungsinstitutionen inÖsterreich gehören die Berufsförderungs-institute(BFI),dieWirtschaftsförderungsinstitute(WIFI)unddieVolkshochschulen.

Berufsinfozentren (BIZundBIWI)bietensowohleinenumfangreichenÜberblicküberberuflicheundschulischeAus-undWeiterbildungsmöglichkeiteninÖsterreichalsauchpersönlicheBeratungzuindividuellenAus-undWeiterbildungsfragenan.

SprachkursewerdeninallengroßenWeiterbildungsinstitutionen(WIFI,BFI,Volkshochschulen)undvonSprachinstitutenangeboten.

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49Leben und Arbeiten in Österreich 2014

Anbieter:

Institutionen Internetadressen

BFI http://www.bfi.at

WIFI http://www.wifi.at

VolkshochschulenBurgenland http://www.vhs-burgenland.at

VolkshochschulenKärnten http://www.vhsktn.at/

VolkshochschulenNiederösterreich http://www.vhs-noe.at

VolkshochschulenOberösterreich http://www.vhs-verband-ooe.at

VolkshochschulenSteiermark http://www.vhsstmk.at/

VolkshochschulenSalzburg http://www.volkshochschule.at

VolkshochschulenTirol http://www.vhs-tirol.at

VolkshochschulenVorarlberg http://www.vhs-goetzis.at/

DieWienerVolkshochschulenGmbH. http://www.vhs.at

Berufsinfozentren(BIZ) http://www.ams.at/

BerufsinfozentrumderWienerWirtschaft http://www.biwi.at

Sprachschulen/Kursinstitute

http://www.ikivienna.at/http://www.berlitz.at/http://www.actilingua.com/http://www.vhs.athttp://www.wifi.at

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50Leben und Arbeiten in Österreich 2014

11. CHECKLIST FÜR DIE ÜBERSIEDELUNG NACH ÖSTERREICH

VorderEinreisenachÖsterreich:

InformationenüberdenArbeitsmarktundBeschäftigungschanceninderZielregion:

http://www.ams.at(ArbeitsmarktserviceÖsterreich)http://eures.europa.eu(EURESHomepage)

UnterlagenundDokumente:

ReisepassoderPersonalausweis–auchminderjährigeKinderbenötigen eineneigenenReisepass andere Personaldokumente(z.B.Geburtsurkunde,Heiratsurkunde)mitnehmen E­forms/portabledocuments(europaweiteinheitlichgestalteteFormularezurAnerkennung undBestätigungvonsozial-undarbeitsrechtlichrelevantenDaten)fürSieundIhreFamilie MitnahmedesArbeitslosengeldes:dasvonderArbeitsverwaltungdesHerkunftslandes ausgestellteFormularU2unddieBestätigungderBeschäftigungszeiten imHerkunftsland(FormularU1). Versicherung:Mitnahmedere-cardodereinesvergleichbarenFormulares(E111)oder sonstiger Versicherungsschutz Kraftfahrzeugpapiere:Führerschein,Zulassung,anderefürdieZulassungnotwendige DokumenteoderSchriftstücke(z.B.EU-Betriebserlaubnis) Zeugnisse,Diplome,Arbeitsbestätigungen,DienstzeugnisseinOriginalundÜbersetzung Lebenslauf und BewerbungaufDeutsch,CVaufEnglisch Zeugnisse und SchulbesuchsbestätigungenderKinderinenglischer/deutscherÜbersetzung, diehelfen,IhreKindermöglichstschnellindierichtigeSchulstufeeinzustufen.

Weiters:

Unterkunft(Wohnungetc.)organisierenoderHotel,Hotelpensionreservieren Ausreichende finanzielleMittelsindnotwendig,umanfallendeKosten(Miete, Lebenshaltungskostenetc.)imerstenMonatzudeckenFürKranken­ und Unfallversicherung in Österreich sorgen BehördenimHerkunftsland(Meldebehörde,Schuleetc.)vomUmzugverständigen EU­HeimtierpassfürdenUmzugvonHaustierenorganisieren

NachderEinreisenachÖsterreich:

Arbeitsplatz vorhanden: •UmgehendeMeldungbeiArbeitgeber/Arbeitgeberin •BeiArbeitsantrittBestätigungüberdieAnmeldungzurSozialversicherungverlangen

AufArbeitsuche: •MeldunginnerhalbdesvorgegebenenZeitraumsbeiderregionalenGeschäftsstelledes österreichischenArbeitsmarktservice(AMS),wennLeistungsanspruchzwecksArbeitsuche mitgenommenwurde

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51Leben und Arbeiten in Österreich 2014

Allgemeingilt:

MeldungbinnendreiTagennachEinzuginIhreWohnung/IhrHausbei der zuständigen Meldebehörde MeldungbeiderzuständigenSozialversicherungsanstalt(giltbesondersfür geringfügigBeschäftigte,Werkunternehmer/Werkunternehmerinnen,Familienangehörige): ErhaltderSozialversicherungsnummerunde-cardEröffneneinesBankkontos UmmeldendesKraftfahrzeuges MeldungbeiderzuständigenAbteilungdesGemeindeamtsoderdesMagistrats bezüglichHundesteuer MeldungbeimzuständigenFinanzamt(Steuern,Familienbeihilfe)AnmeldenvonGasundStrom,Telefon,FernsehenundRadio Schulanmeldung(KontaktaufnahmemitSchule) AnmeldebescheinigungbeiVerwaltungsbehörde(Bezirkshauptmannschaft, MagistratischesBezirksamt)einreichen

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12. EURES-ADVISOR IN ÖSTERREICH

AMSBurgenlandKrisztianRuskoPermayerstraße10A-7000EisenstadtTel.:+432682692-138Fax:+432682692-990E-mail:[email protected]:Englisch,Ungarisch,FranzösischGrenzregion:PannoniaRegion:Burgenland

AMSKärntenKarlLenzhoferRudolfsbahngürtel42A-9020KlagenfurtTel.:+434633831-9123Fax:+434633831-9192E-mail:[email protected]:Englisch,ItalienischRegion:Kärnten

AMSNiederösterreichAnitaAmbroschHohenstaufengasse2A-1013WienTel.:+43153136-609Fax:+43153136-277E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Niederösterreich

AyseBürgmannServiceLineNibelungenplatz1A-3430TullnTel.:+43227262236Fax:+432272622236-777E-mail:[email protected]:Englisch,TürkischRegion:Niederösterreich

MartinaKaschützHohenstaufengasse2A-1013WienTel.:+43153136-605Fax:+43153136-277E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Niederösterreich

MartinaVodrazkaHohenstaufengasse2A-1013WienTel.:+43153136-210Fax:+43153136-277E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Niederösterreich

AMSWienIdaMariaGasparottoUngargasse37A-1030WienTel.:+43187871-0Fax:+43187871-0E-mail:[email protected]:Italienisch,Französisch,EnglischRegion:Wien

RomanRanoszUngargasse37A-1030WienTel.:+43187871-0Fax:+43187871-0E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Wien

HaraldWurzerUngargasse37A-1030WienTel.:+43187871-0Fax:+43187871-0E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Wien

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53Leben und Arbeiten in Österreich 2014

AMSSalzburgAlexandraBauerBruckerBundesstraße22A-5700ZellamSeeTel.:+43654273187-6142Fax:+43654273187-6090E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Salzburg

GerhardBogenspergerFriedhofstraße6A-5580TamswegTel.:+4364748484-5030Fax:+4364748484-5090E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Salzburg

MarcoPilzKinostraße7A-5500BischofshofenTel.:+4364622848-1330Fax:+4364622848-1390E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Salzburg

AMSOberösterreichPetraRosenstinglEuropaplatz9A-4021LinzTel.:+437326963-20836Fax:+437326963-20290E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Oberösterreich

AMSSteiermarkHermannGössingerBabenbergerstraße33A-8021GrazTel.:+433167081-107Fax:+433167081-190E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Steiermark

AndreaMacherNeutorgasse46 A-8011Graz Tel.:+433167082-380 Fax.:+433167082-890E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Steiermark

AMSTirolOttoHospSchöpfstraße5A-6010InnsbruckTel.:+435125903-702202Fax:+435125903-291E-mail:[email protected]:EnglischGrenzregion:TransTiroliaRegion:Tirol

AMSVorarlbergDietmarMüllerBahnhofstraße1bA-6700BludenzTel.:+43555262371-81605Fax:+43555262371-81660E-mail:[email protected]:EnglischGrenzregion:BodenseeRegion:Vorarlberg

Haftungsausschluss:DieseBroschüreenthältallgemeineInformationen.TrotzsorgfältigerBearbeitungkannkeineGewährfürdieRichtigkeitallerAngabenübernommenwerden.EskönnenausderBroschürekeinerleiRechtsansprücheabgeleitetwerden.DasAMSÖsterreichübernimmtkeineHaftungfürWebseiten,diedurchVerlinkungaufgerufenwerden.LinksderBundesministerien:vorbehaltlichÄnderungenseitensderBundesministerienFürdenInhaltverantwortlich:AMSÖsterreich,Abteilung„ServicefürUnternehmen/EURES“.

Druck-undSatzfehlervorbehalten.Stand:1.Januar2014