Leben und Arbeiten in Österreich - ams.at · 6.2.4 Architekten/Architektinnen –...
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Leben und Arbeitenin Österreich
Fläche: 83.878 km2
EinwohnerInnen: 8.451.860
Erwerbstätige Bevölkerung:
in der Landwirtschaft: 5%
in der Industrie: 23%
im Dienstleistungsbereich: 72%
2Leben und Arbeiten in Österreich 2014
INHALTSVERZEICHNIS
1. EINFÜHRUNG 51.1 GeografieundBevölkerung 51.2 DaspolitischeSystem 61.3 Klima 61.4 Sprachen 61.5 KulturundReligion 61.6 ArbeitsmarktpolitischeDatenundZahlen 7
2. EINREISE NACH ÖSTERREICH 82.1 Meldepflicht 82.2 Aufenthalt 82.3 MitnehmenvonHaus-undHeimtierennachÖsterreich 9
3. LEBENSBEDINGUNGEN 103.1 VergleichendePreisniveausderLebenshaltungskosten 103.2 InternationaleVorwahl 103.2.1 Notrufnummern 103.3 Öffnungszeiten – Geschäfte 113.4 EröffnungeinesBankkontos 113.5 Kraftfahrzeuge 113.5.1 Führerschein 113.5.2 KFZ-Zulassungsschein 123.6 Wohnen 123.6.1 VorübergehenderAufenthaltinHotelsundJugendherbergen 123.6.2 WichtigeInformationenrundumsWohnen 123.6.3 FindeneinerdauerhaftenUnterkunft 133.6.4 ZugangsbestimmungenfürGemeindewohnungen 133.6.5 ZugangsbestimmungenzuGenossenschaftswohnungen 133.6.6 AnmeldungvonRadioundFernsehen 133.6.7 AnmeldungvonGasundStrom 143.6.8 AnmeldungvonFestnetztelefonundMobiltelefon 14
4. ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH 154.1 ArbeitsucheausdemEU/EWR-AuslandundderSchweizinÖsterreich, ArbeitsuchefürDrittstaatsangehörige 154.2 EURES(EuropeanEmploymentServices) 154.3 ArbeitsmarktserviceÖsterreich(AMS) 164.4 Tageszeitungen 194.5 PrivateArbeitsvermittler 194.6 VerdeckterArbeitsmarkt 194.7 Au-pair 194.8 Saisonarbeit 204.9 Übergangsbestimmungenfürbulgarische,kroatischeundrumänische Staatsbürger/StaatsbürgerinnenamösterreichischenArbeitsmarkt 214.10 Bewerbungsunterlagen 22
3Leben und Arbeiten in Österreich 2014
5. ARBEITSBEDINGUNGEN 235.1 Arbeitsrecht–Überblick 235.2 VertretungvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen 235.2.1 ArbeiterkammerundÖsterreichischerGewerkschaftsbund 235.2.2 Betriebsrat 245.3 Beschäftigungsverhältnisse 245.3.1 ArbeitsvertragundDienstzettel 255.3.1.1 ArbeitszeitundUrlaubsanspruch 255.3.1.2 Kündigung 265.3.2 FreierDienstvertrag 265.3.3 Werkvertrag 275.4 BildungskarenzundSabbatical 295.5 FamilienhospizkarenzundPflegekarenz 29
6. ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN DIPLOMEN UND BERUFSZULASSUNG 306.1 AllgemeineInformationen 306.2 BeispielefürreglementierteBerufe 316.2.1 Lehrer/Lehrerinnen 316.2.2 Gesundheitsberufe 316.2.2.1 Ärzte/Ärztinnen 316.2.3 Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen 316.2.4 Architekten/Architektinnen–Bauingenieure/Bauingenieurinnen– Ziviltechniker/Ziviltechnikerinnen 326.3 AnerkennungschulischerundberuflicherDiplome 32
7. STEUERN 337.1 EinkommenssteuerundArbeitnehmerveranlagung 33
8. SOZIALE SICHERHEIT 368.1 Krankenversicherung 378.2 Unfallversicherung 388.3 Pensionsversicherung 388.4 Arbeitslosenversicherung 398.4.1 FinanzielleLeistungen 398.4.2 LeistungenausderArbeitslosenversicherungimEU/EWRRaumundderSchweiz 398.4.2.1 BezugvonArbeitslosengeldausdemEU/EWRRaumundderSchweiz währendderArbeitsucheinÖsterreich 408.4.2.2 ZusammenrechnungvonVersicherungszeitenausBeschäftigung imEU/EWRRaumundderSchweiz 408.5 BedarfsorientierteMindestsicherung 41
9. LEBEN MIT KINDERN 429.1 Mutterschutz 429.1.1 Angestellte/ArbeiterinnenundgeringfügigBeschäftigte 429.1.2 FreieDienstnehmerinnenundWerkunternehmerinnen 429.1.3 SelbstständigErwerbstätige 439.1.4 Mutter-Kind-Pass 439.2 Elternkarenz,KinderbetreuungsgeldundElternteilzeit 439.3 Familienbeihilfe 45
4Leben und Arbeiten in Österreich 2014
10. BILDUNGSWESEN 4710.1 BildungundAusbildung–Überblick 4710.2 BeruflicheErstausbildung–Lehre 4810.3 Weiterbildung 48
11. CHECKLIST FÜR DIE ÜBERSIEDELUNG NACH ÖSTERREICH 50
12. EURES-BERATER/EURES-ADVISOR IN ÖSTERREICH 52
5Leben und Arbeiten in Österreich 2014
1. EINFÜHRUNG
1.1 GeografieundBevölkerung
Österreich hat eine Fläche von 83.878 km² und 8.451.860Einwohner/Einwohnerinnen (Bevölke-rungsstand: 2013), darunter 1,004.268 ausländische Staatsbürger/Staatsbürgerinnen (11,9% derGesamtbevölkerung).DieBevölkerungsdichteistmit4.199Einwohnern/Einwohnerinnenprokm2inWienamhöchstenundinTirolmit57Einwohnern/Einwohnerinnenprokm2 amgeringsten(Bevölkerungsstand:2013).DieLebenserwartungeinesimJahr2012Neugeborenenbeträgtdurchschnittlich81Jahre.
ÖsterreichsNachbarländersinddieSchweiz,Liechtenstein,Deutschland,dieTschechischeRepublik,Slowakei,Ungarn,SlowenienundItalien.
ÖsterreichbestehtausneunBundesländern,jedesBundeslandhatseineeigeneLandeshauptstadt:
BundeslandEinwohner/
Einwohnerinnen2013 LandeshauptstadtEinwohner/
Einwohnerinnen2013
Burgenland 286.691 Eisenstadt 13.351
Kärnten 555.473 Klagenfurt 95.450
Niederösterreich 1.618.592 St.Pölten 51.926
Oberösterreich 1.418.498 Linz 191.501
Salzburg 531.898 Salzburg 145.871
Steiermark 1.210.971 Graz 265.778
Tirol 715.888 Innsbruck 122.458
Vorarlberg 372.603 Bregenz 28.072
Wien 1,741.246 Wien 1,741.246
Italien
Schweiz
Slowenien Kroatien
Ungarn
Slowak.Republik
Tschech. Republik
Deutschland NIEDERÖSTERREICHWIEN
OBERÖSTERREICH
STEIERMARK
KÄRNTEN
BURGEN-LANDSALZBURGTIROL
VORARL-BERG
Ö S T E R R E I C H
Klagenfurt
Lienz
SanktPölten Wien
Salzburg
Innsbruck
Liechtenstein
Bregenz
Graz
Eisenstadt
Linz
6Leben und Arbeiten in Österreich 2014
1.2 DaspolitischeSystem
ÖsterreichisteinedemokratischeRepublik.DerBundespräsidentistderobersteRepräsentantdesStaates. Neben anderen Aufgaben (oberster Befehlshaber des Bundesheeres, Angelobung derBundesregierungsowiederLandeshauptleute,AbschließenvonStaatsverträgenetc.)vertritterdieRepubliknachaußen.
NationalratundBundesrat,diebeidenKammerndesParlaments,sinddiegesetzgebendenOrganeÖsterreichs.AnderSpitzederBundesregierungstehtderBundeskanzler/dieBundeskanzlerinundführt mit dem Vizekanzler/der Vizekanzlerin, Bundesministern/Bundesministerinnen und Staats-sekretären/StaatssekretärinnendieRegierungsgeschäfte.
JedesBundeslandwird von einer Landesregierung verwaltet, an derenSpitze der Landeshaupt-mann/dieLandeshauptfrausteht.
Österreichistseit1995MitgliedderEuropäischenUnion.
1.3 Klima
FürÖsterreichistdasmitteleuropäischeÜbergangsklima(warmeSommer,kalteWinter,ausreichendNiederschlag) charakteristisch. Innerhalb Österreichs lassen sich zwei weitere spezielle Klima-bereicheunterscheiden:DerOstenistvompannonischenKlimageprägt(warmebisheißeSommerrelativniederschlagsarm,kalteWinter);die inneralpinenRegionenstehenunterdemEinflussdesalpinenKlimas(imVergleichzumOstenvermehrterNiederschlagimSommer,langeschneereicheWinter).
1.4 Sprachen
DieAmtsspracheÖsterreichs ist Deutsch und imArbeits- undWirtschaftsleben daher unbedingtVoraussetzung. In einzelnenRegionen der autonomenVolksgruppenwird Kroatisch, SlowenischundUngarischalsAmtsspracheanerkannt.EnglischwirdalsersteFremdspracheandenSchulenunterrichtet.
1.5 KulturundReligion
InÖsterreichgibtesindenmeistenkleinerenOrtschaften(Gemeinden)diverseVereine(Fußball,FreiwilligeFeuerwehr,Gesangsvereineetc.).IngrößerenOrtschaftenundStädtengibtesumfang-reichekulturelleAngebote(Theater,Kino,Vernissagen)undzahlreicheSportmöglichkeiten.Informa-tionenüberVereinesindaufdenGemeindeämternoderindenMagistraten(VerwaltungsbehördenderStädte)erhältlich.TageszeitungenundspezielleVeranstaltungskalenderinformierenüberaktuellekulturelleVeranstaltungen.
DerOstenÖsterreichs(Wien,Niederösterreich,Burgenland,Steiermark)isttraditionellstarkmitdenNachbarländern(RepublikTschechien,Slowakei,Ungarn,Slowenien)verbunden.HeutezeigtsichdieseVerbundenheitmitÖsterreichu.a.durchdasgegenseitigewirtschaftlicheEngagementdieserLänder.
Einflüsse der ehemaligen Länder der Monarchie finden sich aber auch in der österreichischenKüche. In kleinerenOrtschaftengibt esGasthäusermitösterreichischenSpezialitäten (Wiener Schnitzel etc.) und typischen regionalenGerichten. InStädtenundgrößerenOrtschaften gibt esRestaurantsmit internationalerKüche;besondersbeliebtsind italienischeundasiatischeRestau-rants. Essenszeiten: Frühstück:8.00–10.00Uhr,Mittagessen:11.30–14.00Uhr,Abendessen:18.00–20.00Uhr.Inländ-lichenRegionenerhältmanaußerhalbderEssenszeitenmanchmalnurkleineSnacks.InBallungs-zentrenundgroßenStädtengibteszahlreicheRestaurants,diedurchgehendwarmeKücheanbieten.
7Leben und Arbeiten in Österreich 2014
DieKulturÖsterreichsistdurchdenEinflussderkatholischenKirchegeprägt.2011bestehtderGroß-teilderösterreichischenBevölkerungausKatholiken/Katholikinnen(70%),gefolgtvonProtestanten/Protestantinnen (4,5%),Muslimen/Musliminnen (4%)undChristlich-Orthodoxen (2%).EinegroßeGruppederinÖsterreichlebendenPersonenistohnereligiösesBekenntnis(11%).
http://www.statistik.at/(StatistikAustria)http://www.bka.gv.at(BundeskanzleramtÖsterreich)
1.6 ArbeitsmarktpolitischeDatenundZahlen
Im3.Quartal2013 (Juli–September)warendurchschnittlich4,230.700Personenerwerbstätig,davon2,256.100Männerund1,974.600Frauen.Die ErwerbstätigenquotederPersonenabdem15.Lebensjahr,alsoderAnteilderErwerbstätigenanallenPersonendieserAltersgruppe, lagimJahr2013bei73,3%.DieTeilzeitquote(AnteilderPersonen,dielauteigenenAngabenwenigerals36Wochenstundenarbeiten)liegt2012bei25,7%.AllerdingsbeträgtderAnteilderFrauenteilzeitbeschäftigten44,9%.
260.280 Personen waren im 3. Quartal 2013 von Arbeitslosigkeit betroffen. Das bedeutet eine Arbeitslosenquotevon6,8%(nationaleBerechnung)4,8%(EU-Definition–nichtsaisonbereinigt).DieArbeitslosenquotenachnationalerBerechnungbeträgtim3.Quartal2013:6,8%
Die Arbeitslosenquote für Jugendliche (15–24-Jährige) beträgt 7,4% (nationale Berechnung),die Arbeitslosenquote für ältere Personen (55–64-Jährige) liegt bei 8,8%. Personen mit nichtösterreichischerStaatsbürgerschaftsindbesondersvonArbeitslosigkeit(9%)betroffen.ImBundesländervergleichliegtdieArbeitslosigkeitim3.Quartal2013inWienmitdurchschnittlich9,9%amhöchstenundinSalzburgmitdurchschnittlich4,3%amniedrigsten.
http://www.statistik.at/(Erwerbsstatus)http://www.statistik.at/(Teilzeitquote)http://www.ams.at(Arbeitslosigkeit)
Leben und Arbeiten in Österreich 2014 8
2. EINREISE NACH ÖSTERREICH
2.1 Meldepflicht
InÖsterreichgiltdieMeldepflicht.BinnendreiTagennachBezugeinerneuenUnterkunftisteineMeldungbeiderzuständigenBehördeverpflichtend.
ZuständigeBehördensind •derMeldeservicedesGemeindeamtesoderdesMagistrates(inStädten) • inWien:derMeldeservicederMagistratischenBezirksämter
FolgendeUnterlagenundDokumentemüssenmitgebrachtwerden:
einausgefülltesMeldeformularproPerson:liegtbeidenzuständigenMeldebehörden, aufStandesämtern(z.B.inWien)aufundistüberdasInterneterhältlich.Reisepass,GeburtsurkundeMeldeformularvoneventuellweiterenWohnsitzen
Das Meldeformular (früher:Meldezettel)muss,unterschriebenvonUnterkunftgeber/Unterkunft-geberin (Eigentümer/Eigentümerin, Hausverwaltung) und Unterkunftnehmer/Unterkunftnehmerin(z.B.Mieter/Mieterin),beiderMeldebehördeentwederpersönlich,durcheineVertrauenspersonoderaufdemPostwegabgegebenwerden.
MitderAnmeldunginÖsterreichwerdendiepersönlichenDatenautomatischimZentralenMelderegister (ZMR) gespeichert und stehen Behörden zur Verfügung. Jede in Österreich gemeldetePersonhatihrepersönlicheZMR-Zahl,dieaufderMeldebestätigungsteht.
EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-BürgerinnenunddessenAngehörige/derenAngehörige,diesichlängerals drei Monate in Österreich aufhalten und sich niederlassen wollen, müssen zusätzlich eine Anmeldebescheinigungbeantragen(sieheKapitel2.2Aufenthalt).
http://www.help.gv.at/ (allgemeineInformationen)http://www.help.gv.at/ (Meldeformulare)
2.2 Aufenthalt
EU/EWRBürger/EU/EWRBürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnen und derenAngehörige(mitEU/EWR-StaatsbürgerschaftoderSchweizerStaatsbürgerschaft)brauchenzurEinreisekeinVisumundfürdenAufenthaltkeinenAufenthaltstitel,siegenießenSichtvermerks-undNiederlassungsfreiheit.MiteinemgültigenReisepassoderPersonalausweiskönnensiesichbiszudreiMonateninÖsterreichaufhalten.
FüreinenlängerenAufenthaltinÖsterreichgilt:
SiemüssenArbeitnehmer/ArbeitnehmerinoderSelbstständiger/SelbstständigeinÖsterreich sein oderüberausreichendeExistenzmittelfürsichundIhreFamilienangehörige(wederBezugvon MindestsicherungnochAusgleichszulage)sowieübereineausreichendeKrankenversicherung verfügenodereineAusbildungeinschließlicheinerBerufsausbildunganeineröffentlichenSchuleoder rechtlichanerkanntenPrivatschuleoderBildungseinrichtungabsolvierenundüber ausreichendeExistenzmittelsowieeineausreichendeKrankenversicherungverfügen
Leben und Arbeiten in Österreich 2014 9
Innerhalb von vier Monaten ab Einreise müssen EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-Bürgerinnen ihreNiederlassungbeiderAufenthaltsbehörde(BezirkshauptmannschaftoderMagistrat)anzeigen;dieBehördestellteine„Anmeldebescheinigung“aus.SinddieAngehörigen(Ehepartner/Ehepartnerin,Kinder, Lebenspartner/Lebenspartnerin etc.) auch EU-/EWR-Staatsbürger/EU-/EWR-Staatsbürge-rinnen,mussihreNiederlassungebenfallsdurcheine„Anmeldebescheinigung“angezeigtwerden.
EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR-BürgerinnensowieSchweizerStaatsbürger/StaatsbürgerinnenkönnenbeiderzuständigenBehördeeinen„LichtbildausweisfürEWR-Bürger“beantragen.
Für begünstigte Drittstaatsangehörige – Angehörige von EU-/EWR-Bürgern/EU-/EWR-Bürge-rinnen,diekeineEU/EWR/SchweizerStaatsbürgerschaftbesitzengeltenbesondereBestimmungen.InformierenSiesichrechtzeitigbeiderAufenthaltsbehördeoderbeiBeratungsstellen.
DienotwendigenDokumentesindbeiAntragstellungimOriginalundinbeglaubigterdeutscherÜber-setzungbeizulegen.
Die zuständige Behörde informiert darüber, welche Dokumente undAntragsformulare notwendigsind.
ZuständigeBehörde: •Bezirksverwaltungsbehörde(BezirkshauptmannschaftoderMagistrat) •InWien:Magistratsabteilung35(MA35)
http://www.help.gv.at/(AufenthaltundVisum–auchinenglischerSprache)http://www.bmi.gv.at/niederlassung/(InformationendesBundesministeriumsfürInneres)http://www.bmi.gv.at/(FamilymembersofEEA,SwissandAustrianNationals)http://www.bmi.gv.at/ (EEAmembersandThirdCountryNationalswhoarefamilymembersofEEAcitizens)http://www.migration.gv.at(InformationzurZuwanderung)http://www.migrant.at/(BeratungszentrumfürMigrantenundMigrantInnen)
2.3 MitnehmenvonHausundHeimtierennachÖsterreich
DasMitführeneinesEU-HeimtierpassesfürHeimtiereistverpflichtend.
http://bmg.gv.at/(ReisenmitHeimtierennachÖsterreich)
InÖsterreichmüssenHundemiteinemMikrochipgekennzeichnetwerden,zusätzlichsindinallenGemeindenfürHundebestimmteAbgabenzuentrichten.DieHöhederAbgabeistvonWohnortzuWohnortverschieden.InformationensindamzuständigenGemeindeamtoderamMagistratischenBezirksamt(Städte)erhältlich.
http://www.help.gv.at/(Haustierhaltung)http://www.bmg.gv.at/(KennzeichnungundRegistrierungvonHunden)http://www.help.gv.at/(Hundeabgabe)http://www.tierarzt.at/(VerzeichnisvonTierärzten/Tierärztinnen)
10Leben und Arbeiten in Österreich 2014
3. LEBENSBEDINGUNGEN
3.1 VergleichendePreisniveausderLebenshaltungskosten
DieWährungÖsterreichsistderEuro(€),einEurosindhundertCent.
Durch das System der vergleichenden Preisniveaus kann die Kaufkraft zwischen nationalenWährungenverglichenwerden.DievergleichendenPreisniveausgebendarüberAuskunft,obeinLandimVergleichzumDurchschnitt(EU27=100)billigoderteuerist.
http://www.statistik.at/(Wohnungsaufwand)http://epp.eurostat.ec.europa.eu/(vergleichendePreisniveaus)http://stats.oecd.org/(DatenimVergleich)http://www.statistik.at /web_de/statistiken/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhe-bung_2009_2010/index.html(Konsumerhebung2009/2010)
3.2 InternationaleVorwahl
DieinternationaleVorwahlnachÖsterreich:+43(0043)
3.2.1 Notrufnummern
Feuerwehr 122
Polizei 133
Rettung 144
ÄrzteNotdienst 141
EuropaweiterNotruf 112
Apotheken-Notruf: 1455
Apotheken-NachtdienstundWochenenddienste http://www.apotheker.or.at/
Zahnärztesuche http://www.zahnaerztekammer.at/
Vergiftungsinformationszentrale 01/406 43 43
SozialpsychiatrischerNotdienst(0–24Uhr) 01/313 30
RataufDraht(Kindernotruf) 147
Telefonseelsorge(0–24Uhr) 142
Frauen-HelplinegegenMännergewalt–kostenloseHelplinenummer(0–24Uhr) 0800/222 555
BeratungsstellenfürFrauen https://www.help.gv.at/
BeratungsstellenfürKinderundJugendliche: http://www.help.gv.at/
BeratungsstellenfürMänner(Gewalt): https://www.help.gv.at/
Notdiensteallgemein http://www.regionalsuche.at/
ÖsterreichweiteKrisennotrufnummern http://www.hilfe-in-der-krise.at/
11Leben und Arbeiten in Österreich 2014
3.3 Öffnungszeiten–Geschäfte
DiemeistenGeschäfteinÖsterreichhabenzwischen9.00Uhrund18.00Uhrgeöffnet.Supermärkteöffnenab7.30UhrundschließenzumTeilum19.00oder20.00Uhr.AuchineinigenEinkaufszentrengibteslängereÖffnungszeiten.
AmSonntaghabendieGeschäftegeschlossen.IngrößerenStädtenkannmanz.B.inSupermärktenauf Bahnhöfen einkaufen gehen. Lebensmittel können an Sonn- und Feiertagen auch an vielenTankstelleneingekauftwerden.
IndenmeistengrößerenGeschäftenbzw.SupermärktenkannmitBankomatkarteoderKreditkartebezahltwerden.
3.4 EröffnungeinesBankkontos
Zur Eröffnung eines Girokontos (Gehaltskonto) ist ein aktueller Lichtbildausweis (Reisepass,Personalausweis,Führerschein)notwendig.
WeitereInformationensindbeiBank-undGeldinstitutenerhältlich.
http://www.bankaustria.at/de/(BankAustria)https://www.sparkasse.at/(DieErsteBank)http://www.raiffeisen.at(Raiffeisenbank–FilialenauchinkleinerenStädtenundOrten)http://www.bawagpsk.com/(BAWAG-PSK)http://www.volksbank.at(Volksbank)http://www.bankkonditionen.at(BankenimVergleich)
3.5 Kraftfahrzeuge
Esmüsseneinesogenannte„Warnweste“indenLeuchtfarbengelboderorange,einPannendreieckundeineKraftfahrzeugapothekemitgeführtwerden.Von1.Novemberbis15.Aprilgiltwetterabhängig(beiSchnee-undEisfahrbahn)Winterreifenpflicht.InÖsterreichherrschtGurtenpflichtfürallePersonen,diesichimKraftfahrzeugbefinden.DerLenker/dieLenkerindesKraftfahrzeugshatdafürzusorgen,dassKinderunter14Jahren imFahrzeuggesichertwerden(„Kindersitz“).DieFahrtaufösterreichischenAutobahnenistkostenpflichtig.DiedazubenötigteAutobahn-VignettekanninAutobahnraststättenundTrafikengekauftwerden.
http://www.asfinag.at/maut/vignette(Autobahn-Vignette–Preise)http://www.oeamtc.at/(Länderdatenbank:VerkehrsbestimmungeninÖsterreich)https://www.help.gv.at/(KFZVorschrifteninÖsterreich)
3.5.1 Führerschein
Führerscheine,die ineinemanderenEU-/EWR-Staatausgestelltwurden,sindauch inÖsterreichgültig. JedeÄnderung derAdresse (Hauptwohnsitz)muss bei der zuständigenBehörde bekanntgegeben werden. Für Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt: Der Führerschein mussinnerhalbvonsechsMonatenbeiderzuständigenBezirksverwaltungsbehördeoderBundespolizei-direktionumgeschriebenwerden.DamitdieUmschreibungerfolgenkann,musseineamtsärztlicheUntersuchungabsolviertwerden.
http://www.help.gv.at/(Führerschein,Führerscheinklassen,etc.)http://www.arboe.at/(ARBÖ–Autofahrerclub)http://www.oeamtc.at/fuehrerschein/(ÖAMTC–Autofahrerclub)
12Leben und Arbeiten in Österreich 2014
3.5.2 KFZZulassungsschein
WennderHauptwohnsitznachÖsterreichverlegtwird,darfmiteinemFahrzeugmitausländischemKennzeichen einMonat lang gefahrenwerden. Innerhalb dieser Fristmuss dasKraftfahrzeug inÖsterreichzugelassenwerden.
EsmusseineHaftpflichtversicherungbeieinerderzahlreichenVersicherungsgesellschaftenabge-schlossen werden bzw. nachgewiesen werden. Innerhalb der EU gilt freiesWahlrecht bei Kraft-fahrzeugversicherungen.DasKraftfahrzeugkanndaher in jedemMitgliedslandbei zugelassenenVersicherungsunternehmen versichertwerden. Bei der Zulassungsstelle der gewähltenVersiche-rungwirddieendgültigeZulassungvorgenommen.
Die unten angeführten Informationsseiten geben darüberAuskunft, welche Untersuchungen undDokumente für die endgültige Zulassung notwendig sind. Fahrzeuge mitEUBetriebserlaubnismüsseninÖsterreichseit1.7.2007nichtmehrgenehmigtwerden.
http://www.help.gv.at/(FahrenmitausländischemKennzeichen)http://www.oeamtc.at/(EigenimportvonKraftfahrzeugendurchPrivate)http://www.help.gv.at/(KFZ-Zulassung)
3.6 Wohnen
3.6.1 VorübergehenderAufenthaltinHotelsundJugendherbergen
InformationenzuHotelsundPensionen:http://www.tiscover.at
InformationenzuJugendherbergen:http://www.jungehotels.at/od/home/http://www.jugendherberge.at
3.6.2 WichtigeInformationenrundumsWohnen
In Österreich befinden sich 41% der Neubauwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, 54%derNeubauwohnungenbefindensich inWohnhäusernmitmehrerenWohnungen. InStädtenundBallungszentrengibteseinegroßeAnzahlanMiet-,Genossenschafts-undEigentumswohnungeninmehrstöckigenGebäuden.InländlichenRegionenüberwiegtdieAnzahlderEin-bisZweifamilien-häuser.
JenachRegionsinddieWohnungsmietenunterschiedlichhoch.DerdurchschnittlicheWohnungs-aufwand (Miete, Rückzahlung/Annuitäten bei Eigentumswohnungen und Betriebskosten) ist imBurgenlandamniedrigsten(2013:€4,47prom2),inSalzburgamhöchsten(2013:€6,38prom2).DerMietpreisprom²hängtvonmehrerenFaktorenwieVerkehrsanbindung,Infrastruktur,Wohngegend,AusstattungderWohnungab.KleinereWohnungensindproQuadratmeteroftteureralsgrößereWohnungen,dazukommennochBetriebskosten(etwa25%derNettomiete)sowieHeizkostenundGas-undStromkosten.
Die Miete der meisten Hauptmietwohnungen, Gemeindewohnungen und Genossenschaftswoh-nungenistösterreichweitdurchdasMietrechtsgesetzgeregelt.EinfamilienhäusersindvomMietrechtsgesetzausgenommen.Aber:GesetzlicheKündigungsfristengeltenauchfürEinfamilienhäuser.
13Leben und Arbeiten in Österreich 2014
Bevor ein Miet oder Kaufvertrag abgeschlossen wird, ist es ratsam, sich an einschlägige Beratungseinrichtungen (Mietervereinigungen, Mieterschutzverband, Verein für Konsumenten-information,Arbeiterkammer etc.) zuwenden, um dieRechtmäßigkeit desMietvertrags zu über-prüfen.DieangeführtenBeratungseinrichtungenberateninallenMietrechtsangelegenheiten.
https://mietervereinigung.at/(Mietervereinigung)http://www.mieterschutzverband.at/(Mieterschutzverband)http://www.konsument.at/(VereinfürKonsumenteninformation)http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)http://www.statistik.at/(Wohnungsaufwand)
3.6.3 FindeneinerdauerhaftenUnterkunft
WichtigeInformationsquellen:
Tageszeitungen: http://kurier.at/ http://www.krone.at http://derstandard.at http://diepresse.com/ (besonderszubeachten:dieWochenendausgaben) Immobilienzeitschriften: http://www.bazar.at/ http://www.immobilien.net/ http://www.immodirekt.at
Immobilienmakler/Immobilienmaklerinnen: http://www.ovi.at/ http://www.wohnnet.at(InformationenrundumsBauen)
3.6.4 ZugangsbestimmungenzuGemeindewohnungen
Die ZugangsbestimmungenzuGemeindewohnungensindösterreichweitunterschiedlichgeregelt.InformationensindaufdenjeweiligenGemeindeämternoderindenzuständigenMagistratenindenStädtenerhältlich.
http://www.help.gv.at/(Gemeindewohnungen)
3.6.5 ZugangsbestimmungenzuGenossenschaftswohnungen
Genossenschaftswohnungensindbesondersgeförderte–häufigmitEigentumsoptionversehene–Mietwohnungen.DerMieter/dieMieterinwirdMitgliedderGenossenschaft,zahlteinensogenannten„Genossenschaftsanteil“,dervonderGrößeunddemAlterderGenossenschaftswohnungabhängt.
http://www.help.gv.at/(Genossenschaftswohnungen)http://www.gbv.at(ÜberblicküberGenossenschafteninÖsterreich)https://mietervereinigung.at/(Mietervereinigung)http://www.mieterschutzverband.at/(Mieterschutzverband)
3.6.6 AnmeldungvonRadioundFernsehen
Radio-undFernsehgerätemüsseninÖsterreichangemeldetwerden.
http://www.orf-gis.at/
14Leben und Arbeiten in Österreich 2014
3.6.7 AnmeldungvonGasundStrom
WelcherEnergieversorgerfürwelchenWohnortzuständigistundwelcherStromtarifdergünstigsteist,erfährtmanunterTarifkalkulator/E-control:
http://www.e-control.at/
3.6.8 AnmeldungvonFestnetztelefonundMobiltelefon(„Handy“)
ÜberblicküberFestnetztarifeundFestnetzanbieter:
http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/(AKTarifwegweiser–TelefonierenimFestnetz)
ÜberblicküberMobilnetztarife(„Handy“)undMobilnetzanbieter:
http://www.mobilfunkrechner.de/akwien/(AKTarifwegweiserMobiltelefonie)
15Leben und Arbeiten in Österreich 2014
4. ARBEITSUCHE IN ÖSTERREICH
Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union haben EU-/EWR-Bürger/EU-/EWR- Bürgerinnen, Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen und deren Angehörige (Ehepartner/Ehepartnerinnen,Kinder,Stief-undAdoptivkinder)dasRecht,imRahmendesfreienArbeitnehmer-verkehrsohneArbeitsbewilligungeninÖsterreichzulebenundzuarbeiten.
4.1 ArbeitsucheausdemEU/EWRAuslandundderSchweizinÖsterreich, ArbeitsuchefürDrittstaatsangehörige
BevorArbeitsuchendenachÖsterreichkommen,könnensieüberdasInternetdiverseInforma-tionenundServiceleistungeninAnspruchnehmen:
Arbeitsuche,Länderinformation,regionaleJobchancenüberEURES ArbeitsucheüberAMSHomepage:RegistrierungimeJob-Roomauchonlinemöglich ServiceleistungendesAMS:Berufsinteressenstest(Berufskompass), InteraktivesBewerbungstraining,Bewerbungscoach(Bewerbungstippsetc.) InformationendesAMS:Berufsinformationsdatenbank(BIS),Berufslexika,Qualifikations- barometer(TrendsamArbeitsmarkt,ChancenamösterreichischenArbeitsmarktnach Qualifikationen),Weiterbildungsdatenbank,Berufsinformationszentren,barrierefreierZugang zuGeschäftsstellendesAMS,LeistungenausderArbeitslosenversicherung InformationendesAMSfürJugendliche:Arbeitszimmer,YourChoice ÜberdieMitnahmevonLeistungenausderArbeitslosenunterstützunginformierensich ArbeitsuchendebeiderArbeitsverwaltungoderderzuständigenBehördeimHerkunftsland. (sieheKapitel8.4.2) InformationeninenglischerSprachezuLeistungendesAMS,Aufenthalt,Lebens-und Arbeitsbedingungenetc.findenSieunterhttp://www.ams.at/
FürDrittstaatsangehörige:
http://www.migration.gv.at/en/(ArbeitenfürqualifizierteDrittstaatsangehörigerot-weiß-rotKarte)
NachdemArbeitsuchendenachÖsterreichgekommensind,istfolgendeszubeachten:
UmLeistungenausdemHerkunftslandauchinÖsterreichinAnspruchnehmenzukönnen (z.B.Arbeitslosengeld),istesnotwendig,sichpersönlichbeiderzuständigenGeschäftsstelle inÖsterreichzumelden. UnterstützungbeiderArbeitsuchesowieBerufsberatungkannpersönlichbeidenzuständigen GeschäftsstelleninAnspruchgenommenwerden.
4.2 EURES(EuropeanEmploymentServices)
InformationenüberÖsterreichundösterreichischeStellenangebotesindüberdasEURES-NetzwerkbeidenArbeitsverwaltungenderEU-/EWR-Länder/derSchweizerhältlich.
DieEURESHomepageinformiertArbeitsuchendeu.a.überLebens-undArbeitsbedingungensowieüber Jobchancen in den einzelnen Regionen der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz und zeigtoffeneStellen auf. Zusätzlich kann der persönliche Lebenslauf online gestelltwerden und ist fürinteressierteArbeitgeber/Arbeitgeberinneneinsehbar.
Über 900 speziell ausgebildete EURES-Berater/EURES-Beraterinnen (EURES Advisor) sind indenArbeitsverwaltungenallerEU-/EWR-LänderundderSchweiztätig,umArbeitsuchendebeiderJobsucheundOrientierung ineinemanderenEU-/EWR-Staat/derSchweizzuunterstützen.ÜberdieEURESHomepagekannderEURESAdvisor/dieEURESAdvisorinindergewünschtenRegiongefundenwerden.
http://eures.europa.eu(EURESHomepage)
16Leben und Arbeiten in Österreich 2014
4.3 ArbeitsmarktserviceÖsterreich(AMS)
DieöffentlicheArbeitsverwaltunginÖsterreichträgtdenNamenArbeitsmarktservice(AMS) und bietetihrenServiceindenRegionalenGeschäftsstellenan.
Das AMS ist für Beratung, Vermittlung und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B.Arbeitslosengeld,Notstandshilfe) vonPersonen zuständig, die ihrenWohnsitz inÖsterreichhabenundsichinÖsterreichaufhalten.
ArbeitsuchendeundarbeitslosePersonenkönnensichbeiihrerregionalenGeschäftsstelle(Zustän-digkeiterfolgtnachWohnsitz,siehedazuhttp://www.ams.at)alsArbeitsuchendvormerkenlassen.
Auf der HomepagedesAMSsindServiceangeboteundInformationenzufinden:
eJobRoom:DiesesServicestehtsowohlbeimAMSgemeldetenPersonenalsauchandereninteressiertenPersonenzurVerfügung.EsbieteteinenÜberblicküberallebeimAMSgemeldetenoffenenStelleninÖsterreichundindenGrenzregionen(Südtirol,Schweizetc.)DieSuchenacheinerspeziellenStelleistüberdieAuswahlnachgewünschtemDienstverhältnis,Arbeitsort,Arbeitseintrittsdatum,Berufsgruppen/BerufsbezeichnungmöglichundstehtsowohlregistriertenalsauchnichtregistriertenBenutzern/BenutzerinnenzurVerfügung.Achtung:EineRegistrierungimeJob-Roomistauchmöglich,wennsichderWohnsitznochnichtinÖsterreichbefindet.
RegistrierteBenutzer/BenutzerinnenhabenzusätzlichfolgendeMöglichkeiten: •BewerbungenimeJob-Roomzuveröffentlichen •NutzungdeserweitertenStellenangebotes(eJob-RoomStellenangebote)
DieAngebotedeseJob-Roomsindkostenlos.
http://www.ams.at/
Bewerbungstipps:Bietet interaktives Bewerbungstraining, Bewerbungscoach im Internet (unterstützt Schritt fürSchritt beimVerfassen vonBewerbungsunterlagen), gibt Tipps und verrät Tricks rund um dieArbeitsuche
http://www.ams.at/
onlineCommunity–Karriereplanung,Berufswechsel,Bewerbung:OnlineAustauschvonInformationenzudengenanntenThemen
http://bewerbungsportal.ams.or.at/
LeistungenfürArbeitsuchende:Informationen über den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc., Informationen überVerpflichtungenvonLeistungsbezieher/LeistungsbezieherinnengegenüberdemAMSetc.
http://www.ams.at/
AMSPublikationenfürEU/EWRundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnen:
http://www.ams.at/(Länderinformationen)https://ec.europa.eu/eures/(EURESGrenzregionen)
17Leben und Arbeiten in Österreich 2014
InformationenfürausländischeArbeitskräfte:
http://www.ams.at/
Berufsinformationssystem(BIS):IstdiegrößteOnlineInformationsdatenbankzuBerufenundQualifikationen
http://www.ams.at/bis/
Berufslexika:InformationenzuBerufen(Tätigkeitsmerkmale,Berufsanforderungen,Ausbildungsmöglichkeiten,Aufstiegsmöglichkeiten,Beschäftigungsmöglichkeitenetc.)
http://www.berufslexikon.at (Lehrberufe, Berufe nachAbschluss eines Studiums, Berufe nachAbschlussvonberufsbildendenSchulen,sonstigeBerufe)
Qualifikationsbarometer:InformiertüberQualifikationstrendsunddieneuestenEntwicklungenamArbeitsmarkt
http://www.ams.at/
Weiterbildungsdatenbank:Unterstützt bei der Suche nach der geeignetenWeiterbildung und enthält Informationen überKursträger(-anbieter)undVoraussetzungen
http://wbdb.ams.or.at/ (Weiterbildungsdatenbank)http://wbdb.ams.or.at/wbdb/ (geförderteAMSKurse)
Arbeitszimmer:PlattformfürJugendliche,dieTippsundTrickszurBerufs-,Studien-undSchulwahlaustauschenwollen
http://www.arbeitszimmer.cc
Berufskompass:FragebogenrundumdieBerufswahl,dernachBeantwortungeineOnlineAuswertungundeinInteressensprofilerstellt
http://www.berufskompass.at/
Berufsinformationszentren(BIZ):An verschiedenen Standorten in Österreich bieten BIZ Informationen über Berufs- undAusbildungsmöglichkeiten, Jobchancen, Tipps und Tricks zur Berufswahl. UmfangreichesBroschürenmaterialundBerufsvideossowiepersönlicheBeratungwerdenkostenlosangeboten.
http://www.ams.at/
AngebotefürFrauenundMädchen:
http://www.ams.at/
18Leben und Arbeiten in Österreich 2014
MenschenmitBehinderungen:
http://www.ams.at/
AMSForschungsnetzwerk:InfosystemüberNetzwerkezuarbeitsmarktrelevantenThemen,DownloadvonPublikationenundStudienmöglich
http://www.ams-forschungsnetzwerk.at/
Adressen:
ArbeitsmarktserviceBurgenlandPermayerstraße10A-7000EisenstadtTel.:+432682692-0Internet: http://www.ams.at/bgld/
ArbeitsmarktserviceKärntenRudolfsbahngürtel42A-9021KlagenfurtTel.:+434633831-0Internet: http://www.ams.at/ktn/
ArbeitsmarktserviceNiederösterreichHohenstaufengasse2A-1013WienTel.:+43153136-0Internet: http://www.ams.at/noe/
ArbeitsmarktserviceOberösterreichEuropaplatz9A-4021LinzTel.:+437326963-0Internet: http://www.ams.at/ooe/
ArbeitsmarktserviceSalzburgAuerspergstraße67aA-5020SalzburgTel.:+436628883-0Internet: http://www.ams.at/sbg/
ArbeitsmarktserviceSteiermarkBabenbergerstraße33A-8020GrazTel.:+433167081-0Internet: http://www.ams.at/stmk/
ArbeitsmarktserviceTirolAmraserStraße8A-6020InnsbruckTel.:+43512584664Internet: http://www.ams.at/tirol/
ArbeitsmarktserviceVorarlbergRheinstraße33A-6901BregenzTel.:+435574691-0Internet: http://www.ams.at/vbg/
ArbeitsmarktserviceWienUngargasse37A-1030WienTel.:+43187871-0Internet: http://www.ams.at/wien/
ArbeitsmarktserviceÖsterreichTreustraße35–43A-1200WienTel.:+43133178-0Internet: http://www.ams.at
GrenzregionBodensee(Vorarlberg,Bayern,Schweiz)Internet: http://www.jobs-ohne-grenzen.org/
GrenzregionTranstirolia(Tirol,SüdtirolundGraubünden)Internet: http://www.eures-transtirolia.eu/
GrenzregionPannonia(Österreich,Ungarn)Internet: http://www.eures-pannonia.hu
19Leben und Arbeiten in Österreich 2014
4.4 Tageszeitungen
DiemeistenJobangebotefindensichindenWochenendausgaben.
Zeitung Adresse
WienerZeitung http://www.wienerzeitung.at
DiePresse http://diepresse.com/
Kurier http://kurier.at/
OberösterreichischeNachrichten http://www.nachrichten.at
DerStandard http://derstandard.at/karriere
SalzburgerNachrichten http://www.salzburg.com/
KleineZeitung http://www.kleinezeitung.at/
VorarlbergerNachrichten http://www.vorarlbergernachrichten.at/
KronenZeitung http://www.krone.at
TirolerTageszeitung http://www.tt.com/
http://www.ams.at/(JobsinZeitungen)
4.5 PrivateArbeitsvermittler
DieBedeutungderprivatenArbeitsvermittlernimmtzu.VorallemimBereichderhochqualifiziertenArbeitsstellenerfolgtdieVermittlungbeinaheausschließlichüberPersonalberatungsunternehmen.DasAMSistmitzahlreichenprivatenArbeitsvermittlernKooperationeneingegangen.AufderAMSHomepagefindensichauchLinkszuJobbörsenzahlreichergroßerUnternehmen.
http://www.ams.at/(NützlicheLinks)
4.6 VerdeckterArbeitsmarkt
NichtallezubesetzendenStellenwerdendemAMSbekanntgegebenoderinZeitungenveröffent-licht.Eskanndahersinnvollsein,Initiativbewerbungen(„Blindbewerbungen“)aninFragekommendeUnternehmenzuschicken,indenenmansichnichtaufeinekonkretausgeschriebeneStellebezieht.
http://www.herold.at(AdressenvonUnternehmenundFirmen)http://www.ams.at/(LinkszuBranchenverzeichnissen)
Es ist auch sinnvoll, Nachbarn/Nachbarinnen, Verwandte, Freunde/Freundinnen, Bekannte nachfreienStellenzufragen.
4.7 Aupair
Junge Menschen aus anderen Ländern haben die Möglichkeit, eine Zeit lang in Österreich alsAu-pairzuarbeiten.Au-pairswerdenineineGastfamilieaufgenommenundinderenAlltagintegriert.ImGegenzugerwartetdieFamilieUnterstützungbeiderKinderbetreuungundbei leichtenHaus-arbeiten.NebenderArbeitimHaushaltundderKinderbetreuungistderBesucheinerSprachschuleodereineranderenWeiterbildungverpflichtend.
WesentlicheVoraussetzungenfüreinenAupairAufenthaltsind:
Alterzwischen18und28JahrenErfahrunginderKinderbetreuungsowieFreudeanderArbeitmitKindern
20Leben und Arbeiten in Österreich 2014
Bereitschaft,sichaufandereKulturenunddenjeweiligenLebensstileinzustellenmaximaleArbeitszeitinklusiveArbeitsbereitschaftvon20StundenproWoche einMindestmaßanDeutschkenntnissen(SchulunterrichtodereinSemesterStudiumoder Sprachlehrgang–durchZeugnissenachgewiesen)EinschaltungeinerautorisiertenAgenturimFallederVermittlung indenletztenfünfJahrennichtlängeralseinJahralsAu-pair-KraftinÖsterreichbeschäftigtderAu-pair/dieAu-pairhatkeineVorstrafe
Für die Beschäftigung von Au-pair-Kräften gilt das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz(HGHAG).DieEntlohnungrichtetsichnachdemMindestlohntariffürAu-pair-Kräfte.DiemeistenAupairAgenturen bieten sowohl bei derVorbereitung auf denAu-pair-Aufenthalt(AuswahlderGastfamilie,Anreiseetc.)alsauchwährenddesAufenthaltesihreUnterstützung an (AnsprechpartnerbeiProblemen,OrganisationvonregelmäßigenAu-pair-Treffenetc.)
Au-pair-Kräfte aus demEU-/EWRRaum oder der Schweiz genießenNiederlassungsfreiheit undbrauchenkeinenAufenthaltstitel.BeiAufenthaltenvonPersonenmitEU-/EWRStaatsbürgerschaft,die länger als dreiMonate dauern,muss bei der zuständigenAufenthaltsbehörde (Bezirkshaupt-mannschaftoderzuständigesMagistrat)allerdingseineAnmeldebescheinigungbesorgtwerden.DieGastfamiliemusssichvomAMSinjedemFalleineAnzeigenbestätigung(http://www.ams.at/)ausstellenlassen.
http://www.ams.at/_docs/Infoblatt_Au-pair.pdf(InfoBlattAu-pair)http://www.ams.at/(Au-pairMustervertrag)
InformationenzumThemaAu-pair-KräfteausNichtEU/EWRLändern(siebenötigeneinespezielleAufenthaltsbewilligung) und einen Aufenthaltstitel sind beim Arbeitsmarktservice Österreich unddessenregionalenGeschäftsstellenerhältlich.
https://www.help.gv.at/(Au-pair)
Au-pair-Kräfte aus Drittstaaten sind nicht zum regulärenArbeitsmarkt zugelassen und erwerbennachBeendigungihrerAu-pair-TätigkeitwedereinenAnspruchaufeineweitereArbeitsberechtigungnochdasRechtauffreienArbeitsmarktzugang.AuchdieGastfamiliehatkeinenAnspruchaufeineWeiterbeschäftigungderAu-pair-Kraft.
4.8 Saisonarbeit
In den Bereichen Tourismus und Land- und Forstwirtschaft entsteht saisonbedingt ein Arbeits-kräftebedarf, der durch den österreichischenArbeitsmarkt nur teilweise abgedeckt werden kann.Insbesondere in den Regionen Ostösterreichs (Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland,Wien), in denen eine intensive landwirtschaftliche Nutzung betrieben wird, werden von FrühjahrbisHerbstimmerwiedererfahrendeErntehelfer/Erntehelferinnen(z.B.Spargel-,Weinernte)benö-tigt.IndenWintersportregionenWestösterreichswerdenindenMonatenNovemberbisMärz–indenFremdenverkehrsregioneninganzÖsterreichinsbesondereindenMonatenMaibisOktober–sowohlFachkräftemitPraxis(Restaurantfachleute,Köche/Köchinnen)alsauchroutinierteHilfskräfte(Küchenhelfer/Küchenhelferinnen, Reinigungspersonal, Stubenmädchen/-burschen, Hilfskellner/Hilfskellnerinnen,Schankpersonaletc.)gesucht.
ImTourismusbereich gelten besonderearbeitsrechtlicheBestimmungen (z.B. spezielle Durch-rechnungszeiträume für Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit, entsprechende Regelungen für Ruhe-pausenundfreieTage).
21Leben und Arbeiten in Österreich 2014
InformationenüberRechteundPflichtenvonArbeitnehmern/ArbeitnehmerinnensolltenspätestensvorArbeitsantrittbeiArbeiterkammerundGewerkschafteingeholtwerden.
http://jobroom.ams.or.at/(ArbeitsmarktserviceÖsterreich–Saisonstellen)http://www.ams.at/(BeschäftigungsbewilligungfürSaisonarbeitskräfte–Kontingentbewilligung)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)
4.9 Übergangsbestimmungenfürbulgarische,kroatischeundrumänische Staatsbürger/StaatsbürgerinnenamösterreichischenArbeitsmarkt
EU-Bürger/EU-BürgerinnenausBulgarienundRumänienhabenab1.1.2014freienZugangzumösterreichischenArbeitsmarkt,siebenötigenkeineBeschäftigungsbewilligungmehr.
Achtung!EU-Bürger/-BürgerinnenausTschechien,Slowenien,derSlowakei,ausUngarn,Polen,Estland,LettlandundLitauenhabenseit1.Mai2011freienZugangzumösterreichischenArbeits-markt,siebenötigenebenfallskeineBeschäftigungsbewilligungmehr!
FürkroatischeStaatsbürger/StaatsbürgerinnengeltenÜbergangsfristen:WenndieseinÖsterreicharbeitenwollen
und nochkeinenArbeitsplatzgefundenhaben,stehtihnendieAMS-Homepage zurVerfügung.undbereitseinenArbeitsplatzgefundenhaben,mussderArbeitgeber/dieArbeitgeberinbeim AMSumeineBeschäftigungsbewilligungansuchen,außersieerfüllendieVoraussetzungenfür eineFreizügigkeitsbestätigung.
Staatsbürgern/StaatsbürgerinnenausKroatien,dieeineBestätigungdesAMSüberihrenfreienZugangzumArbeitsmarktvorweisenkönnen(„Freizügigkeitsbestätigung“),dürfenohneBeschäfti-gungsbewilligungeingestelltwerden,d.h.siehabeneinRechtauffreieArbeitsplatzwahlinÖsterreich.
Achtung!FürSchlüsselkräfteundSaisonkräfteausKroatiengelteneigeneZugangsbestimmungen.
Bulgarische,kroatischeundrumänischeStaatsbürger/StaatsbürgerinnenbrauchenzurEinreisenachÖsterreich keinVisumundkeinenAufenthaltstitel.WennsiesichallerdingslängeralsvierMonateinÖsterreichaufhaltenwerden,müssensieeineAnmeldebescheinigungbeantragen(sieheauch2.2Aufenthalt).
http://www.ams.at/(AusländerInnen)http://www.arbeiterkammer.at/(BestimmungenfürkroatischeStaatsbürgerInnen)http://www.ams.at/(DownloadsundFormulare)
22Leben und Arbeiten in Österreich 2014
4.10 Bewerbungsunterlagen
Bewerbungsschreiben und Lebenslauf sind in deutscher Sprache zu verfassen, außer dasStelleninseratverlangtdieBewerbungineineranderenSprache.Bei telefonisch oder persönlich vereinbarten Vorstellungsterminen ist es ebenfalls üblich, einenLebenslaufundZeugnisseoderArbeitsbestätigungenmitzubringen.HilfeundUnterstützungbeimVerfassen derBewerbungsunterlagen sind online über dieAMSHomepage („Bewerbungscoach“http://bewerbungsportal.ams.or.at/)erhältlich.
VollständigeBewerbungsunterlagenumfassen:
BewerbungsschreibenLebenslauf(Curriculumvitae)Zeugnisse(Maturazeugnis,Dienstzeugnisse,Zeugnissebzw.Kursbestätigungenvon fachlichwichtigenAusbildungen,WeiterbildungenundKursen)Bewerbungsfoto
http://europass.cedefop.europa.eu/(EuropäischerLebenslauf)http://www.ams.at(ArbeitsmarktserviceÖsterreichunter„Bewerbungscoach“)
23Leben und Arbeiten in Österreich 2014
5. ARBEITSBEDINGUNGEN
5.1 Arbeitsrecht–Überblick
DasArbeitsrechtenthältRechteundPflichtenvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen.Dazugehörenu.a.folgendeGesetzeundrechtlicheBestimmungen:
AngestelltengesetzArbeitsverfassungsgesetzArbeiter-AbfertigungsgesetzArbeitsplatzsicherungsgesetzAusländerbeschäftigungsgesetzEntgeltfortzahlungsgesetzGleichbehandlungsgesetz MutterschutzUrlaubsgesetzSchutzvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen Arbeitszeitgesetz
http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammern:ArbeitundRecht)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)
5.2 VertretungvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen
5.2.1 ArbeiterkammerundÖsterreichischerGewerkschaftsbund
AlsArbeitnehmer/ArbeitnehmerinistmanMitgliedderArbeiterkammerundkannsomitvonihrrecht-lichvertretenwerden.MitgliedeinerGewerkschaftwirdmanperAnsuchen.
SowohlArbeiterkammernalsauchGewerkschaftenvertretendiesozialen,wirtschaftlichen,beruf-lichenundkulturellenInteressenderArbeitnehmer/ArbeitnehmerinneninÖsterreich.Siesindunab-hängige,demokratischeInstitutionen.
ArbeiterkammernundGewerkschaftenbietenu.a.:
Rechtsschutz–VertretungvordemArbeits-undSozialgericht Rechtsberatung • Arbeitsrecht • imBereichLehrlings-undJugendschutz •beiArbeitslosigkeit •zurSozialversicherung(Pension) • zur Lohnsteuer •Mindestlohn •Kollektivverträge GrundlagenschutzundBeratung •SchutzvonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen •Umweltschutz •Konsumentenschutz
DieArbeiterkammerbietetsowohlkostenlosetelefonischealsauchpersönlicheRechtsberatung zuvielenFragendesArbeitsrechts,desArbeitnehmerschutzes,desMindestlohnsunddesKonsu-mentenschutzes etc. an. Der österreichischeGewerkschaftsbund bietet in der Regel nur seinenMitgliedern telefonische und persönliche Beratung an, Nicht-Mitglieder erhalten eine einmaligekostenloseRechtsauskunft.
24Leben und Arbeiten in Österreich 2014
ArbeiterkammernundGewerkschaftensindTeildersogenanntenWirtschafts-undSozialpartner-schaftundverhandelnmitBundeswirtschaftskammerundLandwirtschaftskammerLohn-undPreis-fragen.SieunterstützendieRegierungbeiGesetzesentwürfenundSachthemen,dievondensozialenInteressensgruppenmitzutragensind.Gewerkschaftenverhandeln imRahmenderSozialpartnerschaftz.B.Kollektivverträge fürdiverseBranchen. Als Kollektivvertrag (KV) bezeichnet man eine Vereinbarung, die jährlich von derGewerkschaft füralleArbeitnehmer/ArbeitnehmerinneneinerbestimmtenBranchemitdenArbeit-gebern/Arbeitgeberinnen(Wirtschaftskammer)verhandeltwird.EinKollektivvertragschafftgleicheMindeststandardsbeiEntlohnung(„Mindestlöhne“)undArbeitsbedingungenfürArbeitnehmer/Arbeit-nehmerinneneinerBranche.
Informationen zuMindestlöhnenund gehältern einer bestimmtenBrancheerhaltenSie telefo-nischbeiderRechtsberatungderArbeiterkammernimjeweiligenBundesland.
AlleGewerkschaften(Fachgewerkschaften)werdenimÖsterreichischenGewerkschaftsbund(ÖGB),alleArbeiterkammerninderArbeiterkammerÖsterreichzusammengefasst.
http://www.arbeiterkammer.at(Arbeiterkammer)http://www.oegb.at(ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.arbeiterkammer.at/(Kollektivvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Mindestlohn)
5.2.2 Betriebsrat
Arbeitnehmer/ArbeitnehmerinnenkönnenimUnternehmen/imBetriebdurchBetriebsrätevertretensein.DerBetriebsratistdaszentraleVertretungsorganderBelegschaft.DerBetriebsratvertrittdieBelegschaft gegenüber dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin. Betriebsräte haben z.B. beiArbeitsaufnahme, Kündigungen und Entlassungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen einMitspracherecht.
http://www.betriebsraete.at/(Betriebsrat)
5.3 Beschäftigungsverhältnisse
Arbeitsrechtlichwirdunterschiedenzwischen
Arbeitsvertrag: EinArbeitsvertragwirdzwischenArbeitgeber/ArbeitgeberinundArbeitnehmer/Arbeitnehmerin abgeschlossen. freiemDienstvertrag: EinfreierDienstvertragwirdzwischenAuftraggeber/AuftraggeberinundfreiemDienstnehmer/ freierDienstnehmerinabgeschlossen.ArbeitnehmerähnlichemBeschäftigungsverhältnis: DarunterfallenNeueSelbstständigeundWerkunternehmer/Werkunternehmerinnen mitGewerbeschein.
http://media.arbeiterkammer.at/(Arbeitsverträge)https://www.usp.gv.at/(Beschäftigungsformen)http://www.arbeiterkammer.at/(freierDienstvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Werkvertrag)
25Leben und Arbeiten in Österreich 2014
5.3.1 ArbeitsvertragundDienstzettel
VoneinemArbeitsvertragsprichtman,wennsichjemandzueinerArbeitsleistungfüreinenanderenverpflichtet. Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist an keine Form gebunden. Er kann schrift-lich,mündlichoderdurcheineschlüssigeHandlung(z.B.BeginnderTätigkeitmitanschließenderBezahlung)zustandekommen.Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin demArbeitnehmer/derArbeitnehmerinunverzüglichnachBeginndesArbeitsverhältnisseseine schrift-licheAufzeichnungüberdiewesentlichenRechteundPflichtenausdemArbeitsvertrag,einensogenannten Dienstzettel, auszuhändigen.DerDienstzettel ist gebührenfrei und dient alsBeweis-urkunde.
EinDienstzettelhatfolgendePunkteaufzuweisen:
NameundAdressederArbeitgeberin/desArbeitgebers NameundAdressederArbeitnehmerin/desArbeitnehmers BeginndesArbeitsverhältnisses Probezeit beiArbeitsverhältnissenaufbestimmteZeit: •dasEndedesArbeitsverhältnisses beiunbefristetenArbeitsverhältnissen: •DauerderKündigungsfrist,Kündigungstermin gewöhnlicherArbeitsort allfälligeEinstufungineingenerellesSchema vorgeseheneVerwendung Anfangsbezug: •Grundgehaltbzw.-lohn •weitereEntgeltbestandteile(z.B.Sonderzahlungen) FälligkeitdesEntgelts AusmaßdesjährlichenUrlaubs vereinbartetäglicheundwöchentlicheNormalarbeitszeit BezeichnungdesallenfallsanzuwendendenKollektivvertragsbzw. derallenfallsanzuwendendenBetriebsvereinbarungen
Ausnahme:Lehrverträgemüssenschriftlichabgeschlossenwerden!
http://media.arbeiterkammer.at/(Arbeitsverträge)http://www.arbeiterkammer.at/(ArbeitsvertragundDienstzettel)http://www.arbeiterkammer.at/(Lehre–Lehrvertrag)
5.3.1.1 ArbeitszeitundUrlaubsanspruch
DieVollzeitarbeitistnachdemGesetz:
eine TagesarbeitszeitvonachtStunden(Arbeitszeitinnerhalbvon24Stunden) eine Wochenarbeitszeitvon40Stunden(ArbeitszeitvonMontagbiseinschließlichSonntag)
Kollektivverträge vielerBranchen verkürzen dieWochenarbeitszeit. FürÜberstunden gebührt einZuschlagvonmindestens50ProzentodereineAbgeltungdurchZeitausgleich,alsoFreizeit.
BeträgtdieGesamtdauerderArbeitszeitmehralssechsStundentäglich,soistdieArbeitszeitdurcheineRuhepausevoneinerhalbenStundezuunterbrechen.DiesePauseistunbezahltundwirdnichtin die Arbeitszeit eingerechnet.
Es sind auch andereArbeitszeiten (geringfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit, Saisonarbeit etc.)möglich.
26Leben und Arbeiten in Österreich 2014
Es besteht UrlaubsanspruchaufmindestensfünfWochen(=30Werktage)imArbeitsjahr,diesgiltauchfürgeringfügigBeschäftigteundTeilzeitbeschäftigte.ZusätzlichzummonatlichenGehalterhälteinArbeitnehmer/eineArbeitnehmerininÖsterreich–wennimKollektivvertragoderArbeitsvertragvorgesehen – einen Urlaubszuschuss (sog. 13. Monatgehalt) und eineWeihnachtsremuneration (sog. 14. Monatgehalt) in der Höhe eines Monatsgehaltes, die geringer besteuert werden. Achtung!EsgibtkeinengesetzlichenAnspruchaufein13.und14.Monatsgehalt.SiehabennurAnspruchaufein13.und14.Monatsgehalt,wennesentsprechendvertraglichvereinbartwurde!
http://www.arbeiterkammer.at/(Arbeitszeit)http://www.arbeiterkammer.at/(Urlaub)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:Arbeitnehmerrechte)
5.3.1.2 Kündigung
JederArbeitnehmer/jedeArbeitnehmerin, der/die einenArbeitsvertragundeinenDienstzettel hat,ist durch KündigungsfristenundKündigungsterminearbeitsrechtlichabgesichert.Kündigungs-fristenundKündigungsterminesindindenmeistenFällendurchKollektivverträgeundBetriebsver-einbarungen festgelegt, wenn nicht, sind sie imAngestelltengesetz oder imABGB (AllgemeinesBürgerlichesGesetzbuch)geregelt.
KündigungdurchdenArbeitgeber/dieArbeitgeberin
beiAngestellten:DasAngestelltengesetzregeltMindestkündigungsfristenundKündigungstermine.FürgeringfügigBeschäftigte,diewenigerals1/5derArbeitszeiteinesVollbeschäftigten/einerVollbe-schäftigtenarbeiten,geltendieBestimmungendesABGB.bei Arbeitern/Arbeiterinnen: Die Kündigungsfrist beträgt nach dem ABGB (AllgemeinesBürgerliches Gesetzbuch) zwei Wochen – meistens sind durch Kollektivverträge, Betriebsver- einbarungenetc.längere,fallweiseallerdingsauchkürzereKündigungsfristenvereinbart.
KündigungdurchdenArbeitnehmer/dieArbeitnehmerin
beiAngestellten:einMonat(zumMonatsletzten)oderwieimKollektivvertragvereinbartbeiArbeitern/Arbeiterinnen:zweiWochen(ABGB)oderwieimKollektivvertragvereinbart
Wenn Sie gekündigt werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigunganfechten.Wichtigist,dassSiesofortnachschriftlichemodermündlichemAusspruchderKündi-gungKontaktmitdemBetriebsrat,mitderArbeiterkammerodermitIhrerGewerkschaftaufnehmen.Achtung!FürdieAnfechtungeinerKündigunggibtesFristen!DieKündigungkannbeimArbeitsgerichteingereichtwerden.
http://media.arbeiterkammer.at/(Kündigung)
5.3.2 FreierDienstvertrag
FolgendeMerkmalekennzeichneneinenfreienDienstvertrag:
keineodergeringepersönlicheAbhängigkeitFreieDienstnehmer/FreieDienstnehmerinnenkönnensichbeiderArbeitvertretenlasseneswerdenimWesentlicheneigeneArbeitsmittelverwendet siesindnichtindieOrganisationdesBetriebeseingegliedertSiewerdennormalerweisenachStundenbezahlt
ImUnterschiedzumWerkvertragistkeineErfolgsgarantiefüreinbestimmtesWerkzuerbringen.
27Leben und Arbeiten in Österreich 2014
FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnen,derenmonatlichesEntgeltdieGeringfügigkeitsgrenze(2014:€395,31)übersteigt,müssenbeiderzuständigenGebietskrankenkasseangemeldetwerdenund sind somit krankenversichert.Ab dem vierten Tag derArbeitsunfähigkeit kann Krankengeldbezogenwerden.Siesindaußerdemunfall-,arbeitslosen-undpensionsversichertundunterliegenden Bestimmungen des Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG).Auch freie Dienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabeneinenAnspruchaufeinenDienstzettel.
Achtung:FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabennureineneingeschränktenarbeits-rechtlichenSchutz.OhneVereinbarungzwischenAuftraggeber/Auftraggeberinund freiemDienst-nehmer/freier Dienstnehmerin besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub, Dienstfrei-stellungundKündigungsschutz.SieerhaltenallerdingsbeiderErfüllungderVoraussetzungeneineAbfertigung und unterliegen dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz(BMSVG).
GeringfügigBeschäftigte(monatlichesEinkommenbis€395,31fürdasJahr2014)müssenvondenAuftraggebern/Auftraggeberinnenunfallversichertwerden.Es isteine freiwilligeKranken-undPensionsversicherungmöglich,diesemussvondengeringfügigBeschäftigtenbeiderzuständigenGebietskrankenkasseeingereichtwerden.FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenmüssenEinkommensteuer leisten,wenn ihrJahres-einkommeneinenbestimmtenBetragübersteigt.SiewerdenalsUnternehmer/Unternehmerineinge-stuftundmüssenbeimFinanzamteineSteuernummerbeantragen.
http://www.arbeiterkammer.at/(freierDienstvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/ (FreieDienstnehmerInnen–Broschüre)https://www.usp.gv.at/ (FreieDienstnehmer)
5.3.3 Werkvertrag
Ein Werkvertrag liegt laut demAllgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wennjemanddieHerstellungeinesWerkesgegenEntgeltübernimmt. ImGegensatzzumArbeits-bzw.freienDienstvertragistbeimWerkvertragdasErgebnisderDienstleistungentscheidend.GeschuldetwirddasWerk(diekonkreteLeistung)odereinbestimmterErfolg.UnterdieRubrik„NeueSelbstständige“fallenallegewerblichenTätigkeiten,fürdiekeinGewerbe-scheinnotwendig ist,unddieauchnichtunterTätigkeitenfür freieDienstnehmer/freieDienstneh-merinnen fallen. Neue Selbstständige sind z.B. Autoren/Autorinnen, Gutachter/Gutachterinnen,Übersetzer/Übersetzerinnen,Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen.
MerkmalevonWerkverträgen:
persönlicheundwirtschaftlicheUnabhängigkeitvonAuftraggeber/Auftraggeberin (neu:Werkbesteller/Werkbestellerin)dieTätigkeitmussnichtpersönlichausgeübtwerden(VertretungsrechtdurchDritte)derAuftragnehmer/dieAuftragnehmerin(neu:Werkunternehmer/Werkunternehmerin) verwendeteigeneArbeitsmitteler/sieistnichtindieOrganisationdesWerkbestellers/derWerkbestellerineingebunden.
DerWerkvertragistmitderErbringungdesWerkeserfüllt.DieFertigstellungdesvereinbartenWerkesoderderEintrittdesErfolgesbedeutetdieautomatischeBeendigungdesSchuldverhältnisses.
NeueSelbstständigemitWerkverträgenhabenihreTätigkeitinjedemFallselbstbeiderSozialver-sicherungderGewerblichenWirtschaft(SVA)zumelden.
EsmüssenVersicherungsbeiträgebezahltwerden,wenn
ihrjährlichesBruttoeinkommenausWerkverträgendenBetragvon€6.453,36übersteigtoder wenndanebennocheinanderesArbeitsverhältnis(freierDienstvertrag,Arbeitsvertrag)oder EinkünfteausderSozialversicherungbestehenunddasJahresbruttoeinkommendenBetrag von€4.743,72fürdasJahr2014übersteigt.
28Leben und Arbeiten in Österreich 2014
DieVersicherungsgrenzengeltennicht,wennzusätzlicheineselbstständigeErwerbstätigkeit ausgeübtwird,mitdermanbeiderSozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft pflichtversichertist(z.B.alsGewerbetreibender).
Neue Selbstständige sind kranken-, pensions- und unfallversichert und in der Selbstständigen-vorsorgeversichert.BezüglichArbeitslosenversicherunggeltenspezielleRegelungen.
http://www.arbeiterkammer.at/(Werkvertrag)http://portal.wko.at/(NeueSelbstständige)https://www.usp.gv.at/(NeueSelbstständige)
InformationenzuArbeitsbedingungen–allgemein:
http://www.arbeiterkammer.athttp://www.oegb.athttp://www.sozialversicherung.athttps://www.usp.gv.at/(FreieDienstnehmer/DienstnehmerinnenundNeueSelbstständige)
Adressen:
AKBurgenlandWienerStraße7A-7000EisenstadtTel.:+432682740-0Internet: http://bgld.arbeiterkammer.at/
AKKärntenBahnhofsplatz3A-9021KlagenfurtTel.:+4350477-0Internet: http://kaernten.arbeiterkammer.at/
AKNiederösterreichWindmühlgasse28A-1060WienTel.:+4357171-0Internet: http://noe.arbeiterkammer.at/
AKOberösterreichVolksgartenstraße40A-4020LinzTel.:+43506906-0Internet: http://ooe.arbeiterkammer.at/
AKSalzburgMarkus-Sittikus-Straße10A-5020SalzburgTel.:+436628687-0Internet: https://sbg.arbeiterkammer.at/
AKSteiermarkHans-Resel-Gasse8–14A-8020GrazTel.:+4357799-0Internet: http://stmk.arbeiterkammer.at/
AKTirolMaximilianstraße7A-6010InnsbruckAK-line:+43800225522Internet: http://tirol.arbeiterkammer.at/
AKVorarlbergWidnau2–4A-6800FeldkirchTel.:+4350258-0Internet: http://vbg.arbeiterkammer.at/
AKWienPrinz-Eugen-Straße20–22A-1040WienTel.:+43150165-0Internet: http://wien.arbeiterkammer.at/
ArbeiterkammerÖsterreichPrinz-Eugen-Straße20–22A-1040WienTel.:+43150165-0Internet: http://www.arbeiterkammer.at/
ÖGBBurgenlandWienerStraße7A-7000EisenstadtTel.:+432682770-0Internet: http://www.oegb.at
ÖGBKärntenBahnhofstraße44A-9020KlagenfurtTel.:+434635870-0Internet: http://www.oegb.at
29Leben und Arbeiten in Österreich 2014
ÖGBNiederösterreichWindmühlgasse28A-1060WienTel.:+4315862154Internet: http://www.oegb.at
ÖGBOberösterreichWeingartshofstraße2A-4020LinzTel.:+43732665391-0Internet: http://www.oegb.at
ÖGBSalzburgMarkus-Sittikus-Straße10A-5020SalzburgTel.:+43662881646Internet: http://www.oegb.at
ÖGBSteiermarkKarl-Morre-Straße32A-8020GrazTel.:+433167071-0Internet: http://www.oegb.at
ÖGBTirolSüdtirolerPlatz14–16A-6020InnsbruckTel.:+4351259777Internet: http://www.oegb.at
ÖGBVorarlbergSteingasse2A-6800FeldkirchTel.:+4355223553-0Internet: http://www.oegb.at
ÖGBWienJohann-Böhm-Platz1A-1020WienTel.:+43153444-0Internet: http://www.oegb.at
PensionsversicherungsanstaltFriedrichHillegeist-Straße1A-1021WienTel.:+4350303Internet: http://www.pensionsversicherung.at/
5.4 BildungskarenzundSabbatical
http://www.arbeiterkammer.at/(Bildungskarenz)http://www.arbeiterkammer.at/(BildungskarenzfürfreieDienstnehmer/Dienstnehmerinnen)http://www.help.gv.at/(BildungskarenzundBildungsteilzeit)
5.5 FamilienhospizkarenzundPflegekarenz
BeiderFamilienhospizkarenzhabenArbeitnehmer/ArbeitnehmerinnendieMöglichkeit,sterbendeAngehörige aber auch Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie schwer erkrankteKinder übereinenbestimmtenZeitraumzubegleitenundsichfürdieseZeitkarenzierenzulassenoderfürdiesenZeitraumdieArbeitszeitzureduzieren(Familienhospizteilzeit).
Ab1.1.2014gibtesdieMöglichkeit,dassArbeitnehmer/ArbeitnehmerinnenmitihrerArbeitgeberin/ihremArbeitgebereinePflegekarenzfüreineDauervoneinembisdreiMonatenvereinbaren.Fürdie .Unterbrechung im Job ist ein Pflegekarenzgeld analog zumArbeitslosengeld vorgesehen.DiePflegekarenzwirdabPflegestufe3oderabPflegestufe1beiminderjährigenKindernoderbeiDemenzgewährt.EinAngehöriger/eineAngehörigekanndiePflegekarenzeinmalantreten,wennsichderZustandderzupflegendenPersonverschlechtertaucheinweiteresMal.WährenddieserZeitbleibtdieKrankenversicherungunddiePensionsversicherungaufrecht.
PflegeteilzeitermöglichtdieArbeitszeitbeiPflegebedarfeinesAngehörigen/einerAngehörigenzureduzieren.
http://www.sozialversicherung.at(Familienhospizkarenz)https://www.usp.gv.at/(Familienhospizkarenz)http://www.arbeiterkammer.at/(Familienhospizkarenz)https://www.help.gv.at/(PflegekarenzundPflegeteilzeit)http://www.bmask.gv.at/(Broschüre:ÜberblickzuPflegekarenz,Pflegeteilzeit, FamilienhospizkarenzundFamilienhospizteilzeit)
30Leben und Arbeiten in Österreich 2014
6. ANERKENNUNG VON AUSLÄNDISCHEN DIPLOMEN UND BERUFSZULASSUNG
6.1 AllgemeineInformationen
AusländischeReifezeugnisseausEU-/EWRStaatenundderSchweizwerdenösterreichischenReifezeugnissen gleichgestellt, wenn es sich um die Zulassung zu einem Studium an einerösterreichischenUniversitäthandelt.AllerdingsmussessichumausländischeReifezeugnisseausBildungssystemenhandeln, die keinewesentlichenUnterschiede zumösterreichischenBildungs-systemaufweisen.WennUnterschiede festgestelltwerden,sokanndieUniversitätoderStudien-zugangsleitung zum Zweck der Studienzulassung die Gleichwertigkeit erklären, wenn z.B. nochZusatzprüfungenabgelegtwerden.
GrundvoraussetzungfürdieAnerkennungIhresStudienabschlusses inÖsterreichist,dassdieInstitution,dieIhnendasDiplomverliehenhat,alspostsekundäreBildungseinrichtung(Universität,HochschuleoderanderegleichrangigeEinrichtung)anerkanntist.WennSieeinenakademischenTitelführenmöchten,sindSiedazuberechtigt,allerdingsnurimWortlaut,derdemOriginalzeugnisentspricht.WennSie einweiterführendesStudium beginnenmöchten, kann es sein, dass nochzusätzlicheLeistungen(Prüfungetc.)verlangtwerden.WendenSiesichdiesbezüglichandieLeitungderjeweiligenFachhochschuleoderandieStudienabteilungderentsprechendenUniversität.
Die AnerkennungzurBerufsausübung räumtdasRechtein,aufgrundausländischerQualifika-tionenzubestimmtenberuflichenTätigkeitenzugelassenzuwerden. InderRegelgiltdas fürdiesogenannten „reglementierten“Tätigkeiten.EinBerufgiltalsreglementiert,wenndieAufnahmeoderdieAusübungandenBesitzeinerbestimmtenQualifikation,diedurchRechts-oderVerwal-tungsvorschriften festgelegt ist, gebunden ist. .Die erforderlichenQualifikationen liegen dabei, jenachBeruf,aufverschiedenenAusbildungsniveaus.DieListederreglementiertenBerufeumfasstumdie100Berufsbezeichnungen.EsistSachejedesStaatesdiejeweiligenreglementiertenTätig-keitenunddieZulassung festzulegen. InnerhalbderEU-/EWRStaatenundderSchweizmüssendieQualifikationenvonBewerbern/BewerberinnenausdiesenStaatenzureglementiertenBerufenanerkanntwerden,wennsiedortschoneinBerufsrechtbesitzen.BittewendenSiesichandiefürdiesenBerufzuständigeBehörde.
WennSiekein BerufsrechtinIhremHerkunftslandbzw.derzeitigemWohnsitzlandbesitzenistfürdieAusübungeinerreglementiertenTätigkeiteineNostrifizierungnotwendig.WennSiez.B.inSpaniendieVoraussetzungenfürdieAusübungdesArchitektenberufsdurchdieEintragungineineentsprechendeListeerwerbenunddiesinSpaniennochnichtgetanhaben,habenSieinSpaniennochkeinBerufsrechterworbenundmüsseninÖsterreichnostrifizieren.
UnterNostrifizierungistdieAnerkennungeinesausländischenStudienabschlussesalsgleichwertigmitdemAbschlusseinesösterreichischenBachelor-,Master-,Diplom-oderDoktoratsstudiumsdurchdieUniversitätoderFachhochschulezuverstehen.DasbedeutetdievölligeGleichstellungmitdemösterreichischenStudienabschluss,dasRechtaufFührung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades und die Berechtigung zurAusübungeinesBerufes,derinÖsterreichmiteinemStudienabschlussverbundenist.WendenSiesichdafüraneinefachlichzuständigeUniversitätbzw.andenFachhochschulrat.
AllerdingsistinnerhalbderEU/desEWRsowiederSchweizderZugangzueinerReihevonakade-mischenBerufen durcheigeneRichtliniengeregelt,die denAngehörigen dieserStaaten einenunmittelbarenBerufszugangermöglichen.IndiesenFällenisteineNostrifizierungnichtnotwendigunddaherauchnichtmöglich.EbenfallsnichterforderlichistdieNostrifizierungfürdieZulassungzueinemweiterführendenStudium.
31Leben und Arbeiten in Österreich 2014
Für Fragen zur Anerkennung von ausländischen Reifezeugnissen und akademischenAbschlüssen insbesondereaußerhalbdesEU-/EWR-RaumsundderSchweiz,wendenSiesichdirektanNARICAustria.
http://bmwf.gv.at/(NARICAustria)http://bmwf.gv.at/(AnerkennungvonReifezeugnissen)http://ec.europa.eu/(regulatedprofessionsdatabase–reglementierteBerufe)http://ec.europa.eu/ (Contactpointsforfreemovementofprofessions–KontaktstellefürreglementierteBerufe)http://www.bmwfj.gv.at/ (EU–Diplomanerkennung–reglementierteBerufeundBehördenzuständigkeit)http://www.wegweiser.ac.at/(ÖsterreichischeUniversitätenundFachhochschulen)http://www.bmwf.gv.at/(Überblick:UniversitätenundFachhochschulen)http://www.bmukk.gv.at/(NostrifizierungausländischerschulischerZeugnisse)http://www.migrant.at/(AnerkennungausländischerBildungsabschlüssefürDrittstaatsangehörige–UnterstützungimAnerkennungsverfahren,BeratunginmehrerenSprachen)
6.2. BeispielefürreglementierteBerufe
6.2.1 Lehrer/Lehrerinnen
UmnähereInformationenzurBerufszulassungalsLehrer/Lehrerinzuerhalten,wendenSiesichfürdenPflichtschulbereichandiezuständigenLandesschulrätefürdenBereichderhöherenBildungandieEinrichtungenundInstitutionenderLehrerbildung.
http://www.bmukk.gv.at/(LandesschulrätefürdenBereichderVolksschulen,Hauptschulen,PolytechnischenSchulen,Sonderschulen)http://www.bmukk.gv.at/(LehrerinnenundLehrer)
6.2.2 Gesundheitsberufe
http://www.bmg.gv.at/(Gesundheitsberufe–allgemeineInformationen)http://www.bmg.gv.at/(AnerkennungausländischerBerufsqualifikationen)
6.2.2.1 Ärzte/Ärztinnen
http://www.aerztekammer.at/(ÄrztlicheTätigkeitvonEU-StaatsbürgernundDrittstaatsangehörigen)http://www.aerztekammer.at/(AufgabendesInternationalenBüros:RechtsberatungMigration&AnerkennungvonBerufsqualifikationen)http://www.bmg.gv.at/(AnerkennungeinerausländischenBerufsqualifikationen)
6.2.3 Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen
http://www.rechtsanwaelte.at(Landeskammern)http://www.rechtsanwaelte.at/(Gesetzestexte)
(EIRAG:BundesgesetzüberdenfreienDienstleistungsverkehrunddieNiederlassungvoneuropäischenRechtsanwälteninÖsterreich)
32Leben und Arbeiten in Österreich 2014
6.2.4 Architekten/Architektinnen–Bauingenieure/Bauingenieurinnen– Ziviltechniker/Ziviltechnikerinnen
http://www.arching.at/baik/(Landeskammern)
6.3 AnerkennungschulischerundberuflicherDiplome
http://www.bmukk.gv.at/(NostrifizierungausländischerZeugnisse)http://www.abc.berufsbildendeschulen.at/(ZuständigkeitnachSchul-undAusbildungstyp)http://www.bmwfj.gv.at/(GleichhaltungeinerausländischenBerufsausbildungmitder österreichischenLehrabschlussprüfung)
33Leben und Arbeiten in Österreich 2014
7. STEUERN
7.1 EinkommenssteuerundArbeitnehmerveranlagung
Personen,dieinÖsterreichihrenordentlichenWohnsitzhaben,müssenfürsämtlicheEinkünfteausin-oder/undausländischenQuellenSteuernzahlen.
UmeineDoppelbesteuerungzuvermeiden,hatÖsterreichmitallenseinenNachbar-bzw.EU-/EWR-StaatensogenannteDoppelbesteuerungsabkommengeschlossen.DieSteuernwerdeninderRegeljeweils in dem Land bezahlt, in dem auch der ordentlicheWohnsitz liegt, unabhängig davon, inwelchemLanddasEinkommenverdientwurde.
EU-/EWR-Bürger/Bürgerinnen, die zwar keinenWohnsitz, aber ihreHaupteinkünfte inÖsterreichhaben(90%derEinkünftewerdeninÖsterreicherzieltoderdieAuslandseinkünftebetragen insgesamt nicht mehr als 11.000 €), können in der Erklärung zurArbeitnehmerveran-lagungaufunbeschränkteSteuerpflichtoptieren.DabeiwerdentrotzunbeschränkterSteuerpflichtnurdieösterreichischenEinkünftebesteuert.AußerdemkönnenpersönlicheAbsetzbeträge(Allein-verdiener-,Alleinerzieher-,Unterhaltsabsetzbetrag) sowieaußergewöhnlicheBelastungengeltendgemachtwerden.
Besonderheiten gelten für Grenzgänger/Grenzgängerinnen, die ihren Wohnsitz in Österreichhaben, jedoch inAnrainerstaaten arbeiten und regelmäßig an ihrenWohnort zurückkehren.HiergeltenspeziellesteuerlicheBedingungenzurVermeidungvonDoppelbesteuerung.
InÖsterreichbehaltenArbeitgeber/ArbeitgeberinnendieEinkommenssteuer,Sozialversicherungs-beitragetc.vonArbeitnehmern/ArbeitnehmerinneninDienstverhältnisseneinundführendieBeträgeandasFinanzamtunddiezuständigeSozialversicherungsanstaltab.NeueSelbstständige,Werk-unternehmer/WerkunternehmerinnenundSelbstständigemitGewerbescheinmüssensichumdieBezahlungderSteuernundderSozialversicherungselbstkümmern.Im österreichischen Einkommensteuersystem gilt ein progressiver Steuersatz. Das bedeutet: JemehrSieverdienenumsomehrSteuernbezahlenSie.
http://www.arbeiterkammer.at(Steuer&Geld)http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/(Brutto-Netto-Rechner)https://www.bmf.gv.at/(Doppelbesteuerungsabkommen)https://www.bmf.gv.at/(Steuerbuch2014)
WerbezahltSteuern?
Arbeitnehmer/ArbeitnehmerinnenundPensionisten/Pensionistinnenabeinemsteuerpflichtigen Jahreseinkommenvonmehrals€12.000,–.DieSteuernwerdenvonArbeitgebern/ ArbeitgeberinnenodervonderPensionsversicherungsanstaltabgeführt.SelbstständigeabeinemJahresgewinnvonmehrals€11.000,–
34Leben und Arbeiten in Österreich 2014
Wann muss (ohne Aufforderung durch das Finanzamt) eine Steuererklärung abgegebenwerden?
ÜbersteigtIhrEinkommen12.000€,sindSieverpflichtet,eineEinkommensteuererklärungodereineErklärungzurArbeitnehmerveranlagungabzugeben,wenn
SienebenlohnsteuerpflichtigenEinkünftenandereEinkünfte(z.B.ausfreienDienstverträgen/ WerkverträgenoderVermietungen)voninsgesamtmehrals730Euroerhaltenhaben. EsmusseineEinkommensteuererklärung(FormularE1,E1a)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Veranlagung30.JunidesFolgejahres
imKalenderjahrzumindestzeitweisegleichzeitigzweiodermehrerelohnsteuerpflichtige Einkünftebezogenwurden,diebeimLohnsteuerabzugnichtgemeinsamversteuertwurden (istz.B.beiFirmenpensionundASVG-PensionderFall)EsmusseineErklärungzur Arbeitnehmerveranlagung(FormularL1)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.SeptemberdesFolgejahres
WenninIhremEinkommenkeinelohnsteuerpflichtigenEinkünfteenthaltensindundIhr Einkommenmehrals11.000EuroproJahrbeträgt.EsmussdieEinkommensteuererklärung (FormularE1,E1a)abgegebenwerden. Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Veranlagung30.JunidesFolgejahres
SieEinkünfteausnichtselbstständigerTätigkeitbezogenhabenundnochkeinLohnsteuerabzug erfolgtist(Grenzgänger/Grenzgängerinnen,ausländischePensionen). Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Erklärungen:30.JunidesFolgejahres
WennSiealsfreierDienstnehmer/freieDienstnehmerinEinkünfteerzielen,undnochkeineSteuer-nummerhaben,meldenSiesichumgehendbeimzuständigenWohnsitzfinanzamt.Steuerrechtlichgelten Sie als freier Dienstnehmer/freie Dienstnehmerin als selbstständig Erwerbstätige. Der/dieDienstgeberInziehtbeifreienDienstverträgendaherkeineSteuerab,dieVorschreibungerfolgtimNachhineindurchdasFinanzamt.SiebekommeneinentsprechendesFormular(E1undE1a)zuge-sendet.AuchwennSiedurcheingeringesEinkommennichtsteuerpflichtigsind,mussdasFormularfürdieEinkommensteuererklärungaufjedenFallausgefülltzurückgeschicktwerden.Einreichfrist:30.AprildesFolgejahresbzw.beiOnline-Erklärungen:30.JunidesFolgejahres)
http://www.arbeiterkammer.at/(SteuerrechtfürfreieDienstnehmer/Dienstnehmerinnen)
WiehochistmeinNettoeinkommennachAbzugderLohnsteuerund derSozialversicherungsbeiträge?
Beispiel1:
EineFamiliemit zweiKindern hat ihrenLebensmittelpunkt inÖsterreich, dasEinkommenderElternwirdzurGänzeinÖsterreicherwirtschaftet,siesindalsoinÖsterreicheinkommenssteuer-pflichtig:ErverdientalsAngestelltermonatlich3.000Eurobrutto(SachbezügeundFreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt).NachAbzugderLohnsteuerinderHöhevon552,04EuroundSozialversicherungsbeitraginderHöhevon542,10Eurobleiben1.905,86Euronetto.SieverdientalsAngestelltemonatlich2.500Eurobrutto(SachbezügeundFreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt),kannebenfallskeineSachbezügegeltendmachen,mussabertäglichindie22kmentfernteNachbarstadtpendelnundkannsomitdasPendlerpauschalegeltendmachen.
35Leben und Arbeiten in Österreich 2014
Das Pendlerpauschale dient im österreichischen Einkommensteuerrecht zur pauschalenAbgeltung vonKosten für täglicheFahrten vonPendler/Pendlerinnen zwischenWohnungundArbeitsstätte. NachAbzugderLohnsteuerinderHöhevon357,27EuroundSozialversicherungsbeitraginderHöhevon451,75Euro,bleiben1.690Euronetto.DazuhatdieFamilieAnspruchaufFamilienbeihilfe.
Beispiel2:
FrauXhatihrenWohnsitzundLebensmittelpunktinÖsterreich,siehateineTochterundistalsArbeiterin ineinerProduktionsfirmabeschäftigtundverdient1.500Eurobrutto.AlsAlleinerzie-herinkannsiedenAlleinverdienerabsetzbetraggeltendmachen.NachAbzugvonSozialversicherunginderHöhevon273EuroundLohnsteuerinderHöhevon37,52 Euro bleibt ihr ein Netto-Einkommen von 1.189,48 Euro (Sachbezüge und FreibeträgewerdenimBeispielnichtberücksichtigt).DazuhatFrauXAnspruchaufFamilienbeihilfe.
Um Ihr persönliches NettoEinkommen zuzüglich Familienbeihilfenanspruch zu berechnen,verwendenSiedenBrutto-Netto-RechnersowiedenFamilienbeihilfe-RechnerderArbeiterkammerWien.
http://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at/(Familienbeihilfe-Rechner)http://bruttonetto.arbeiterkammer.at/(OnlineBrutto-Netto-Rechner)http://www.arbeiterkammer.at/(DasPendlerpauschale)https://www.bmf.gv.at/ (EinkommensteuerfürEinkünfteauseinemfreienDienstvertragoderWerkvertrag)http://www.arbeiterkammer.at/(Steuertipps)https://www.bmf.gv.at/(Steuerbuch2014)http://www.usp.gv.at/(Einkommensteuer)http://dienststellen.bmf.gv.at/(Wohnsitzfinanzämter)http://www.help.gv.at/(Arbeitnehmerveranlagung)http://www.jobs-ohne-grenzen.org/(InfosfürGrenzgängerBodensee)http://www.eures-pannonia.hu/(RatgeberfürGrenzgänger/GrenzgängerinnenPannonia)
Adresse:
BürgerservicedesFinanzamtes: Montag–Freitagvon8.00–17.00UhrunterderTelefonnummer:0810-001228zumOrtstariferreichbar.
BundesministeriumfürFinanzenJohannesgasse5A-1010WienTel.:+43151433-0Internet: https://www.bmf.gv.at/
36Leben und Arbeiten in Österreich 2014
8. SOZIALE SICHERHEIT
DieSozialversicherungisteinePflichtversicherung;jederBetriebentrichtetfürjedenArbeitnehmer/jedeArbeitnehmerinunddessen/derenAngehörigeSozialversicherungsbeiträge.Selbstständige Erwerbstätigemit Gewerbeschein, Neue Selbstständige,Werkunternehmer/Werk-unternehmerinnen müssen ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst an die zuständige Sozialver-sicherungabführen.
Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sind für die Anmeldung ihrer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bei derSozialversicherungverantwortlich.MitderAnmeldungzurSozialversicherungerhältjedeversichertePerson und jeder Angehörige/jede Angehörige eine Sozialversicherungsnummer. Die Sozialver-sicherungsbeiträge werden bei unselbstständig Beschäftigten (Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen,freieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnen)automatischvondenArbeitgebern/Arbeitgeberinnenabgeführt.
Die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge fürArbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ist in einenArbeitnehmer-undeinenArbeitgeberanteilaufgeteilt.DerArbeitgeber/dieArbeitgeberinsorgtdafür,dassbeideAnteileandiezuständigeSozialversicherungsanstaltabgeführtwerden.DieHöhederSozialversicherungsbeiträge (=Beitragssätze) richtet sichdanach,welcherGruppevonArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen (Arbeiter/Arbeiterinnen,Angestellte, Lehrlinge, geringfügigBeschäftigteetc.)manangehört.
In Österreich sind Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmer/freie Dienstneh-merinnen, derenEinkommendieGeringfügigkeitsgrenze (€ 395,31monatlich für das Jahr 2014)übersteigt,inalleTeilederSozialversicherungeingebunden.
GeringfügigBeschäftigtesindebensowieStudenten/StudentinnennurinTeilederSozialversiche-rung(Unfallversicherung)eingebunden.FürgeringfügigBeschäftigteisteinefreiwilligeKranken-undPensionsversicherungmöglich.
http://www.sozialversicherung.at(ÖsterreichischeSozialversicherungsanstalt)http://www.sozialversicherung.at/(Beitragsgruppen/Beitragssätze)
LeistungenausderSozialversicherung:
KrankenversicherunginklusiveMutterschutz:Familienwerdenunterbestimmten Voraussetzungenkostenlosmitversichert,Kinderbetreuungsgeld,Krankengeldetc. Unfallversicherung:AbsicherunggegenArbeitsunfälleundBerufskrankheitenund derenFolgen,z.B.InvaliditätundArbeitsunfähigkeitetc. Pensionsversicherung:LeistungenderAlterspensionetc. Arbeitslosenversicherung:LeistungenbeiArbeitslosigkeitetc.(z.B.Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)
WeitereLeistungenzurSozialenAbsicherung:
BedarfsorientierteMindestsicherung(ersetztdieSozialhilfe)alsergänzendeLeistungzur Sozialversicherungbzw.alsLeistung,diegewährtwerdenkann,wennkeineLeistungenaus Pensionsversicherung,Arbeitslosenversicherungetc.inAnspruchgenommenwerdenkönnen Pflegekarenzgeld:wirdentwederbeiFamilienhospizkarenzoderwährendderPflegekarenz oderPflegeteilzeitfürdievereinbarteDaueralsEinkommensersatzausbezahlt.
http://www.sozialversicherung.at(ÖsterreichischeSozialversicherungsanstalt)http://www.bmask.gv.at/(bedarfsorientierteMindestsicherung)https://www.help.gv.at/(PflegekarenzundPflegeteilzeit)http://www.bmask.gv.at/(Broschüre:ÜberblickzuPflegekarenz,Pflegeteilzeit, FamilienhospizkarenzundFamilienhospizteilzeit)
37Leben und Arbeiten in Österreich 2014
http://www.help.gv.at/(Versicherungsmöglichkeiten–Pflegeversicherung)http://www.bmask.gv.at/(Pflegegeld)http://www.ams.at/(Arbeitslosengeldetc.)https://www.help.gv.at/(MaßnahmenundLeistungenbeieinemArbeitsunfall)
Adressen:
BundesministeriumfürFinanzenJohannesgasse5A-1010WienTel.:+43151433-0Internet: https://www.bmf.gv.at/
BundesministeriumfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutzStubenring1A-1010WienTel.:+43171100-0Sozialtelefon:0800/201611Montag–Freitag:8.00–16.00Internet: http://www.bmask.gv.at/
8.1 Krankenversicherung
InÖsterreichgibtesmehrereKrankenversicherungsträger(Krankenkassen/Sozialversicherungs-anstalten),diedemHauptverbandderösterreichischenSozialversicherungsträgerunterstelltsind.WelcherKrankenversicherungsträgerzuständigist,hängteinerseitsvomWohnort,andererseitsvonderberuflichenTätigkeitab.EsgibtkeinefreieWahldesVersicherungsträgers,derVersicherungs-trägerwirdzugewiesen!
Die Krankenversicherung umfasst u.a. folgende Leistungen: die kostenlose Behandlung durchÄrzte/ÄrztinnenmitKassenverträgenunddurchSpitäler/KrankenhäusersowieKrankengeldbezug.Voraussetzung für eine Behandlung in Spitälern, Ambulanzen, bei Ärzten/Ärztinnen etc. ist dieVorlagedersogenannten„e-card“,aufderdiepersönlichenDaten(Name,Versicherungsnummeretc.)derversichertenPersongespeichertsind.FürdieÜberweisungzuFachärzten/Fachärztinnenistzusätzlichzure-cardeinÜberweisungs-bzw.Zuweisungsscheinnotwendig,daaufdere-cardderzeitkeinemedizinischenDatengespeichertsind.Einee-carderhaltenSiefürsichundihreAnge-hörigenbeiAnmeldungzurKrankenkassevonIhremKrankenversicherungsträgerbinnen14Tagenzugesendet.DieRückseitedere-cardistdieEuropäischeSozialversicherungskarte. Mit dieser ist einekostenloseärztlicheVersorgungindenLändernderEuropäischenUnionmöglich.
EineKrankenversicherungbesteht,wennman
unselbstständigoderselbstständigerwerbstätigist (Achtung:GeringfügigBeschäftigtewerdenaufAntragkrankenversichert)oderArbeitslosengeld/Notstandshilfeetc.beziehtoder einePensionerhältoderWochengeld,Kinderbetreuungsgeldbezieht
Familienangehörige (Ehepartner/Ehepartnerin und Kinder/Enkelkinder) können mitversichertwerden,wennsieihrenWohnsitzinÖsterreichhaben.Kinder/EnkelkindersindbiszurVollendungdes18.Lebensjahresmitversichert.Kinder/Enkelkinder,diesich inSchul-oderBerufsausbildungbefindenoderstudieren,könnenbiszumvollendeten27.Lebensjahrkostenlosmitversichertwerden.DieMitversicherungvonEhepartner/EhepartnerinmitKindernistkostenlos.FürdieMitversicherungvonkinderlosenEhepartnern/EhepartnerinnenmusseinZusatzbeitrag(3,4%derBeitragsgrundlagedesEinkommensderversichertenPerson)entrichtetwerden.EsmussbeimArbeitgeber/beiderArbeitgeberineineentsprechendeMeldungübereinegeplanteMitversicherungderAngehörigengemachtwerden.
38Leben und Arbeiten in Österreich 2014
Weitere Leistungen der Krankenversicherung sind u.a.: Zahnbehandlung, Rehabilitation, Haus-krankenpflege,Heilbehelfe,Leistungen imBereichderGesundheitsvorsorge,Untersuchungen imRahmendesMutter-Kind-Passes.
RezeptpflichtigeMedikamentewerdenvonApothekengegenRezeptgebühr€5,40(2014)eingelöst.Patienten/PatientinnenmüssennurmaximalzweiProzentihresJahresnettoeinkommensfürMedika-menteaufwenden.WenndieKostenfürMedikamentediesenBetragübersteigen,erhältderPatient/die Patientin automatisch eine Rezeptgebührenbefreiung. Personen mit geringem EinkommenkönnenaufAntragvonderRezeptgebührbefreitwerden.
UnselbstständigErwerbstätigewerdenvonihremArbeitgeber/ihrerArbeitgeberinbeimzuständigenKrankenversicherungsträger(Krankenkasse/Sozialversicherungsanstalt)angemeldet,selbstständigErwerbstätige(NeueSelbstständige,Werkunternehmer/WerkunternehmerinnenmitGewerbescheinetc.)müssensichselbstandenzuständigeKrankenversicherungsträger(SozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft)wenden.
http://www.sozialversicherung.at(allgemeineInformationen)http://www.sozialversicherung.at/(Weristwoversichert?)http://www.help.gv.at/(LeistungendergesetzlichenKrankenversicherung)http://www.arbeiterkammer.at/(BefreiungvonderRezeptgebühr)http://www.arbeiterkammer.at/(Rezeptgebühren-Deckelung)
Adressen:
http://www.sozialversicherung.at/(AdressenderKrankenkassenundandererSozialversicherungsträgerunterSV-Träger)
8.2 Unfallversicherung
DieUnfallversicherungumfasstLeistungen,dieausArbeitsunfällenundBerufskrankheitensowieausdemUnfalltodvonErwerbstätigenhervorgehen.DieLeistungensindz.B.Prävention,Unfallheilbehandlung,RehabilitationundEntschädigungbzw.LeistungenimTodesfall(z.B.Hinterbliebenenrente).
http://www.auva.at(SozialeUnfallversicherung)http://www.sozialversicherung.at/(Unfallversicherung)
Adressen:
AllgemeineUnfallversicherungsanstalt–AUVA–HauptstelleAdalbertStifterStraße65A-1200WienTel.:+43133111-0Internet: http://www.auva.at
HauptverbandderÖsterreichischen SozialversicherungsträgerKundmanngasse21A-1031WienTel.:+43171132-0Internet: http://www.sozialversicherung.at
39Leben und Arbeiten in Österreich 2014
8.3 Pensionsversicherung
DasPensionsalterwirdinÖsterreichderzeitfürFrauenmitdem60.LebensjahrundfürMännermitdem65.Lebensjahrerreicht.
FürEU/EWRBürger/BürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/Staatsbürgerinnengilt:
DieseerhalteneinePensionnachösterreichischemRecht,wennsielängeralseinJahrinÖsterreicherwerbstätigwarenundPensionsversicherungsbeiträgebezahlthaben.VersicherungszeitenuntereinemJahrwerdenindiePensionszeiten,dieinanderenLändernerworbenwurden,eingerechnet.
http://www.sozialversicherung.at(Pensionsversicherung)http://www.arbeiterkammer.at/(Pension)http://www.pensionsversicherung.at/(InformationeninmehrerenSprachen)http://www.help.gv.at/(Pension)https://www.help.gv.at/(Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension/Rehabilitation)https://www.help.gv.at/(neuesPensionskonto)https://www.help.gv.at/(PensionshöhebeiderLangzeitversichertenregelung„Hacklerregelung“)
Adresse:
PensionsversicherungsanstaltFriedrich-HillegeistStraße11021WienTel.:+43(0)50303Internet: http://www.pensionsversicherung.at
8.4 Arbeitslosenversicherung
8.4.1 FinanzielleLeistungen
FürdieLeistungenausderArbeitslosenversicherung (z.B.Arbeitslosengeld,Notstandshilfe) ist inÖsterreichdasArbeitsmarktservice(AMS)zuständig.
http://www.ams.at/(LeistungendesAMSfürArbeitsuchende)http://www.ams.at/ (UnemploymentInsurance)
8.4.2 LeistungenausderArbeitslosenversicherungimEU/EWRRaumundderSchweiz
NachRücksprachemitderArbeitsverwaltungdesHerkunftslandesbestehtunterbestimmtenVoraus-setzungen dieMöglichkeit Leistungen aus derArbeitslosenversicherung IhresHerkunftlandes zubeziehenobwohlSiesichinÖsterreichzurArbeitsucheaufhalten.DieMeldung,ArbeitinÖsterreichsuchenzuwollen,mussunbedingtvorIhrerAusreisebeiderzuständigenStellederArbeitsverwal-tungerfolgen.UnterbestimmtenVoraussetzungenführenauchausländischeVersicherungszeitenzumLeistungsanspruchinÖsterreich
http://www.ams.at/(ArbeitslosenversicherungimEWRRaumundinderSchweiz)http://www.ams.at/(ArbeitslosenversicherungimNorwegen,IslandundLiechtenstein)http://www.ams.at/(UnemploymentInsurance)
40Leben und Arbeiten in Österreich 2014
8.4.2.1 BezugvonArbeitslosengeldausdemEU/EWRRaumundderSchweiz währendderArbeitsucheinÖsterreich
Wenn Sie während derArbeitsuche in Österreich einenArbeitslosengeldanspruch aus dem EU/EWRRaumoderderSchweiznachÖsterreichmitnehmenwollen,müssenSiesichzunächstandiezuständigeArbeitsverwaltunginIhremHerkunftslandwenden,dasArbeitslosengelddortbeantragenunddasFormularU2(„PortableDocument“U2)ausfüllenundbestätigenlassen.DiesesFormularbeinhaltet u.a. dieFrist für dieMeldungbei der regionalenGeschäftsstelle inÖsterreichunddiemaximaleDauerdesausländischenBezugesinÖsterreich.NachIhrerMeldungbeiderzuständigenregionalenGeschäftsstelledesAMSwirddieausländischeArbeitsverwaltungunverzüglichüberIhreVormerkungzurArbeitsucheinÖsterreichinformiert.Dasführtdazu,dassdieausländischeArbeitsverwaltungAuszahlungenanSievornehmenkann.MöglichistdiesjedenfallsfüreinenZeitraumvonmaximaldreiMonaten–solltejedochIhreBezugsdauerzueinemfrüherenZeitpunktenden(„Höchstausmaß“)jedochnurbiszudiesemZeitpunkt.DiegenaueDauerdieses„Leistungsexports“legtimmerdieArbeitsverwaltunginIhremHerkunftslandfest.WenninnerhalbdesamFormularangegebenenZeitraumskeineStelleinÖsterreichgefundenwurde,sobleibtIhrLeistungsanspruchnurdanngewahrt,wenneinesofortigeundrechtzeitigeRückreiseinsHerkunftslanderfolgt.BittebeachtenSieunbedingtdieInformationen,dieSieinIhremHerkunftslanddazuerhalten!
8.4.2.2 ZusammenrechnungvonVersicherungszeitenausBeschäftigungim EU/EWRRaumundderSchweiz
Bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen aus der österreichischenArbeitslosenversicherung,werdenauch indenEU/EWR-StaatenoderderSchweizzurückgelegteVersicherungszeitenberücksichtigt,wennSiedirekt vorderAntragstellungmindestenseinenTaginÖsterreicharbeitslosenversicherungspflichtigerwerbstätigwaren(sog.„Ein-Tag-Regel“).UmdieAnrechnungderVersicherungszeiteninÖsterreichdurchführenzukönnen,istesnotwendig,dassdasFormularU1 („PortableDocument“U1) vonder zuständigenStellederArbeitsverwaltung imHerkunftslandausgefülltundbestätigtwird.SiekönnendiesesFormularinvielenFällenauchelek-tronischbeantragen.EsbeschleunigtdieBeurteilungIhresAnspruchs,wennSiediesesFormularbeiderAntragstellunginÖsterreichbereitsvorlegenkönnen.
BeiGrenzgängern/GrenzgängerinnenwerdendieausländischenVersicherungszeitensofortberück-sichtigt–dieobenbeschriebene„Ein-Tag-Regel“findetaufdiesemPersonenkreiskeineAnwendung.
Für den Bezug vonArbeitslosengeld in Österreich müssen die in Österreich geltenden Voraus-setzungenerfülltwerden.WelcheVoraussetzungenSieerfüllenmüssenum inÖsterreichLeistungenausderArbeitslosen-versicherung zuerhaltenentnehmenSiebitte den Informationenauf derAMSHomepage (sieheKapitel„FinanzielleLeistungen“)
Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die der Arbeitslosenversicherung unterlegen sind,werdenbeiderAnspruchsbeurteilunginÖsterreichebenfallsberücksichtigt.
41Leben und Arbeiten in Österreich 2014
8.5 BedarfsorientierteMindestsicherung
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ist für Personen vorgesehen, die über keineangemessenenfinanziellenMittelverfügen,umihrenLebensunterhaltbzw.denihrerAngehörigenausreichenddeckenzukönnen.DieHöhederBedarfsorientiertenMindestsicherungistbundesweiteinheitlichgeregeltundbeträgt2014fürAlleinstehende814Euro.
Bei derBedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um keine neue Sozialleistung,sondernumeineReformderbisherigenSozialhilfederLänder.FürdieBetroffenenwirdesinsbe-sonderedurchdieEinführungvoneinheitlichenMindeststandards,dieweitgehendeAbschaffungdesRegresses,dieEinführungeinesVermögensfreibetragesundeinvorteilhafteresVerfahrensrechtzuVerbesserungenkommen.Personen,dieBedarfsorientierteMindestsicherungbeziehenundarbeits-fähigsind,werdenbeimArbeitsmarktservicezurArbeitsuchevorgemerkt.
EU/EWRBürger/Bürgerinnen,dieihrenWohnsitzinÖsterreichhaben,habennurunterbestimmtenVoraussetzungeneinenuneingeschränktenAnspruchaufdieBedarfsorientierteMindestsicherung.
DrittstaatsangehörigehabennurdanneinenAnspruchaufdieBedarfsorientierteMindestsicherung,wennsieschonmehralsfünfJahrerechtmäßiginÖsterreichgelebthaben.
Die Entscheidung, ob eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, trifft die jeweiligeBezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft,Magistrat, inWien:Sozialzentren).DiesenimmtauchAnträgeentgegenundnimmtdieAuszahlungvor.
ZusätzlicherteiltdasArbeitsmarktservicegrundlegendeInformationenzurBedarfsorientiertenMindestsicherung. Je nach Vereinbarung in den Bundesländern gibt auch das Arbeitsmarkt-serviceerstmaligeAnträgezurBedarfsorientiertenMindestsicherungausundnimmtsieauchentgegen.
TelefonischeAuskünfteerhaltenSieamSozialtelefondesBundesministeriumsfürArbeit,SozialesundKonsumentenschutz(BMASK)unter0800/20 16 11(MontagbisFreitagvon8bisbis16Uhr)
http://www.help.gv.at/(MindestsicherndeLeistungen,BeratungundBetreuung)http://www.bmask.gv.at/(BedarfsorientierteMindestsicherung)http://www.ams.at/(BedarfsorientierteMindestsicherung)
42Leben und Arbeiten in Österreich 2014
9. LEBEN MIT KINDERN
9.1 Mutterschutz
9.1.1 Angestellte/ArbeiterinnenundgeringfügigBeschäftigte
Der Mutterschutz fürschwangereFrauenbeginnt inderRegelachtWochenvorderGeburtundendetachtbissechzehnWochennachderGeburt.IndiesemZeitraumherrschtabsolutesBeschäf-tigungsverbot.
DasArbeitsverhältnisfürunselbstständigerwerbstätigeFrauenbestehtwährendderSchutzfristweiterfort.
WennFrauenvon ihrerSchwangerschafterfahren,solltensiedies ihremArbeitgeber/ihrerArbeit-geberinmelden.AbdieserMeldungbestehteinKündigungsundEntlassungsschutz.WährenddesMutterschutzesundderanschließendenZeitisteineKündigungbzw.eineEntlassungnur in besonderenFällen(z.B.Betriebsstilllegung)undunterZustimmungdesGerichtesmöglich.
WährendderSchutzfristerhaltenAngestellteundArbeiterinnenunterbestimmtenVoraussetzungenWochengeld. Die HöhedesWochengeldes berechnetsichnachdemdurchschnittlichenNetto-verdienstder letztendreivollenKalendermonatevorBeginnderSchutzfristpluseinemZuschlagfürSonderzahlungen.AuchBezieherinnenvonWeiterbildungsgeld,Kinderbetreuungsgeld,Arbeits-losengeldoderNotstandshilfehabenAnspruchaufWochengeld.
AnspruchaufWochengeldhabenauchgeringfügigBeschäftigte,dieselbstversichertsind.IndiesemFallbeträgtdastäglicheWochengeld8,65Euro(2014).
InformationenüberdieHöhedesWochengeldessindbeiderjeweiligzuständigenKrankenkasseerhältlich.
ZuständigeBehörde:Krankenkasse
http://www.help.gv.at/(Geburt)http://www.arbeiterkammer.at/(Wochengeld)
9.1.2 FreieDienstnehmerinnenundWerkunternehmerinnen
SieunterliegennichtdemMutterschutzgesetz!FreieDienstnehmerinnenerhaltenallerdingseineinkommensabhängigesWochengeld.
InformationenüberdieHöhedesWochengeldessindbeider jeweiligzuständigenKrankenkasseerhältlich.
ZuständigeBehörde:Krankenkasse
http://www.help.gv.at/(VorderGeburt)http://www.arbeiterkammer.at/(Wochengeld)http://www.arbeiterkammer.at/(FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnen–Broschüre)
43Leben und Arbeiten in Österreich 2014
9.1.3 SelbstständigErwerbstätige
FürselbstständigerwerbstätigeFrauen,dieeinGewerbeausüben,istBetriebshilfevorgesehen,dasheißt,fürdenBetriebwirdeineErsatzarbeitskraftzurVerfügunggestellt.UnterbestimmtenVoraus-setzungen besteht ein Anspruch auf Wochengeld.DieAuszahlungdesWochengeldesgilt insbe-sonderefürselbstständigerwerbstätigeFrauen,diekeinGewerbeausüben(NeueSelbstständige!).Betriebshilfe/Wochengeld wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Pflichtversicherung in derKrankenversicherungaufrechtbleibt.DieHöhedesWochengeldesbeträgt indiesemFall€51,20proTag(2014).
ZuständigeBehörde:SozialversicherungsanstaltderGewerblichenWirtschaft
http://www.help.gv.at/(Wochengeld)http://esv-sva.sozvers.at/(BetriebshilfeundWochengeld)https://www.usp.gv.at/(Betriebshilfe)
9.1.4 MutterKindPass
Zu Beginn der Schwangerschaft erhalten werdende Mütter einen MutterKindPass, in den Vorsorgeuntersuchungen des Ungeborenen und der Mutter sowie Vorsorgeuntersuchungen,ImpfungendesSäuglingsundKleinkindeseingetragenwerden.DerMutter-Kind-PassistbeiGynä-kologen/Gynäkologinnen, bei praktischen Ärzten/Ärztinnen, in den Bezirksgesundheitsämtern, inden Fachambulatorien der Gebietskrankenkasse, in denAmbulanzen von Krankenanstalten mitGeburtshilfe-AbteilungenundindenSchwangerenberatungsstellenerhältlich.
DieMutter-Kind-Pass-Untersuchungen sindVoraussetzung für denErhalt desKinderbetreuungs-geldesinvollerHöhe.
http://www.help.gv.at/(VorderGeburt)http://www.bmg.gv.at/(Mutter-Kind-Pass)
9.2 Elternkarenz,KinderbetreuungsgeldundElternteilzeit
UnterElternkarenz/KarenzverstehtmandenarbeitsrechtlichenAnspruchaufDienstfreistellungnachderGeburteinesKindesundnachBeendigungderSchutzfrist.IndieserZeithatmankeinenAnspruch auf Entgeltzahlungen allerdings gilt Kündigungs- undEntlassungsschutz. Karenz kannentwedernurvoneinemElternteiloderabwechselndvonbeidenElternteileninAnspruchgenommenwerden.FreieDienstnehmer/freieDienstnehmerinnenhabenkeinenAnspruchaufKarenz.Während der Karenz kann eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2014:395,31Euromonatlich)aufgenommenwerden.
In dieser Zeit kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, Kinderbetreuungsgeld (KBG)bezogenwerden.EsgebührtallenKindern,auchPflege-undAdoptivkindern.
DieHöhedesKinderbetreuungsgeldeshängtdavonab,wie langedieKarenzzeitdauert.BeiderAntragsstellungkannzwischenmehrerenModellengewähltwerden.FürerstmaligeAntragstellungenab1.1.2014isteineÄnderungdergewähltenVariantebinnen14TagenabAntragstellungmöglich.
EswirdzwischeneinkommensabhängigemundpauschalemKinderbetreuungsgeldunterschieden.
VoraussetzungenzumErhaltdespauschalenKinderbetreuungsgeldes:
gemeinsamerHaushaltmitdemKindmindestenseinElternteil,derimgemeinsamenHaushaltlebt,hatAnspruchaufFamilienbeihilfeMittelpunktdesLebensinteressesinÖsterreich
44Leben und Arbeiten in Österreich 2014
rechtmäßigerAufenthaltinÖsterreichDurchführungderMutter-Kind-Pass–Untersuchungen:fünfwährendderSchwangerschaft, fünfnachderGeburt
ZumpauschalenKinderbetreuungsgeldkönnenproJahrbiszu60ProzentderletztenEinkünfteausdemKalenderjahrvorderGeburt,indemkeinKinderbetreuungsgeldbezogenwurdemaximalbiszu€16.200Euro,dazuverdientwerden.
FürdaseinkommensabhängigeModellgeltennochzusätzlicheVoraussetzungenwiez.B.voran-gegangeneErwerbstätigkeit.Die Zuverdienstgrenze für das einkommensabhängige Modell für Bezugszeiträume ab 1.1.2014beträgt6.400Euro,d.h.proBezugsmonatnichtmehrals395Euro.
Achtung:KinderbetreuungsgelderhältmannurfürdasjüngsteKind.WirdinderZeitdesBezugeseinweiteresKindgeboren,soendetabderGeburtderAnspruchfürdasältereKind.DasKinderbetreuungsgeldwirddannfürdasNeugeboreneausbezahlt.DieweitereGeburtistsofortderzuständigenKranken-kassezumelden(Meldepflicht)!FürMehrlingsgeburtengeltenbesondereRegelungen.
ZuständigeBehörde:Krankenkasse(inWien:KundencenterfürKinderbetreuungsgeld).
http://www.arbeiterkammer.at/(Eltern–Karenz)http://www.help.gv.at/(Kinderbetreuungsgeld)http://www.bmwfj.gv.at/(Neuerungen2014)http://www.arbeiterkammer.at/(Broschüre:Kinderbetreuungsgeld)http://www.arbeiterkammer.at/(Zuverdienstgrenzen)http://www.bmwfj.gv.at/(Kinderbetreuungsgeld–Zuverdienst–OnlineRechner)
BeihilfezumKinderbetreuungsgeld
AlleinstehendeElternteilebzw.FamilienohneodermitgeringemEinkommenkönneneineBeihilfezumKinderbetreuungsgeld beantragen.
https://www.help.gv.at/(BeihilfezumpauschalenKinderbetreuungsgeld–Beantragung)http://www.bmwfj.gv.at/(BeihilfezumpauschalenKinderbetreuungsgeld)http://www.arbeiterkammer.at/(BeihilfezumKinderbetreuungsgeld)
Bezieher/BezieherinnenvonKinderbetreuungsgeldundderenKindersindkrankenversichert.
WährenddesBezugesoderimAnschlussandenBezugvonKinderbetreuungsgeldkannumArbeits-losengeld undNotstandshilfe angesucht werden.Allerdingsmuss der Bezieher/die BezieherindemArbeitsmarktzurVerfügungstehen.
http://www.bmwfj.gv.at/(KinderbetreuungsgeldundArbeitslosenversicherung)
AnspruchsvoraussetzungenfürEU/EWRBürger/BürgerinnenundSchweizerStaatsbürger/SchweizerStaatsbürgerinnen:
Für EU/EWRBürger/Bürgerinnen und Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt dieEWR-Verordnung 883/2004. Für die Auszahlung der Familienleistungen ist demnach vorrangigjenerMitgliedstaatzuständig, indemeinElternteilbeschäftigt ist (Beschäftigungsstaatprinzip). ImWohnsitzstaatgebühreneventuellAusgleichszahlungen,wenndieFamilienleistungendesBeschäf-tigungsstaates niedriger sind.
45Leben und Arbeiten in Österreich 2014
IhrenrechtmäßigenAufenthaltinÖsterreichkönnenSieüberdieAnmeldebescheinigungoderdenLichtbildausweisfürEWR-Bürger/-BürgerinnenfürsichundihrKindnachweisen.Für grenzüberschreitende Sachverhalte (z.B. Grenzgänger/Grenzgängerinnen) gelten spezielleRegelungen!
http://www.bmwfj.gv.at/(Anspruchsvoraussetzungen)http://www.bmwfj.gv.at/ (grenzüberschreitendeSachverhalte–Wohnenund/oderArbeitenimAusland)
Elternteilzeit:
UnterElternteilzeitwirdeingesetzlichgeregelterAnspruchaufHerabsetzungderbisherigenArbeits-zeit bzw. aufÄnderungder Lageder bisherigenArbeitszeit verstanden.DieElternteilzeit bestehtunterbestimmtenVoraussetzungenlängstensbiszumsiebtenGeburtstagdesKindes.
Dasistallerdingsnurmöglich,wenn
derBetriebmehrals20Mitarbeiter/MitarbeiterinnenhatunddasArbeitsverhältniszuBeginnderElternteilzeitununterbrochenmindestens3Jahre gedauerthat(inklusiveMutterschutzundKarenz).derElternteil,derElternteilzeitbeantragtimgleichenHaushaltmitdemKindlebt
DieBedingungen(Beginn,Dauer,AusmaßundLage)sindmitdemArbeitgeber/derArbeitgeberinzuvereinbaren.BestehtkeinAnspruchaufElternteilzeit,kannsielängstensbiszumviertenGeburtstagvereinbartwerden.
http://www.arbeiterkammer.at/(Elternteilzeit)http://www.bmask.gv.at/(Elternteilzeit)
9.3 Familienbeihilfe
Für EU/EWRBürger/Bürgerinnen und Schweizer Staatsbürger/Staatsbürgerinnen gilt dieEWR-Verordnung Nr. 883/04. Für dieAuszahlung der Familienleistungen ist demnach vorrangigjenerMitgliedstaatzuständig,indemeinElternteilbeschäftigtist(Beschäftigungsstaatprinzip).SindbeideElternteileinverschiedenenStaatenbeschäftigt,soistdieFamilienbeihilfeindemLandauszu-zahlen,indemsichdasKindständigaufhält(Wohnlandprinzip).
AnspruchaufFamilienbeihilfebestehtinderRegelfürKinder,dieihrenHauptwohnsitzinÖsterreichhaben.DieFamilienbeihilfemussbeiderzuständigenBehördebeantragtwerden.
ZuständigeBehörde:Wohnsitzfinanzamt
Dassind:
minderjährigeKinderbiszurVollendungdes18.LebensjahresAbVollendungdes18.LebensjahreswirddieAuszahlungvonFamilienbeihilfenurunter bestimmtenVoraussetzungengewährt.DiesistderFall,wenndasKindz.B. •eineBerufsausbildung(auchStudium)absolviert, •aneinerFortbildungineinemerlerntenBerufineinerFachschuleteilnimmtund dieAusübungdesBerufsnichtmöglichist, •voraussichtlichaufgrundeinerBehinderungdauerhaftaußerstandeist,selbst– fürdeneigenenUnterhaltaufzukommen, •sichzwischenderBeendigungdesPräsenz-,Ausbildungs-oderZivildienstesunddemBeginn oderderFortsetzungeinerBerufsausbildungbefindet(dieBerufsausbildungmusszum frühestmöglichenZeitpunktbegonnenoderfortgesetztwerden)
46Leben und Arbeiten in Österreich 2014
Ab1.März2011bestehtAnspruchaufFamilienbeihilfefürvolljährigeKinder,diedas24.Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen demAbschluss der Schulausbildung und demfrühest möglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Wenn bestimmte Voraussetzungenvorliegen,kanndieFamilienbeihilfebis25Jahrebezogenwerden.
Studenten/StudentinnenmüssennochzusätzlicheVoraussetzungenerfüllen.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden eigene Einkünfte des Kindes (z.B. Lehrlingsent-schädigung) nicht berücksichtigt. Ältere Kinder dürfen in der Regel nur eine bestimmte Summejährlichdazuverdienen,umdieFamilienbeihilfenichtzuverlieren.
DieHöhederFamilienbeihilfehängtvomAlterdesKindesab.DazukommennochKinderabsetz-beträge und Zuschläge,wennzweiodermehrerenKindernodereinemodermehrerenbehindertenKindernUnterhaltgewährtwird.DieSummederFamilienbeihilfekannüberdenFamilienbeihilfeRechnerermitteltwerden.
AnspruchaufFamilienbeihilfehat jenerElternteil imgemeinsamenHaushalt,derdiesenüberwie-gendführt.
DieFamilienbeihilfewirdallezweiMonateausbezahlt.
https://www.help.gv.at/(Familienbeihilfe)http://www.help.gv.at/(Mehrkindzuschlag)https://www.help.gv.at/(FamilienbeihilfefürStudierende)http://www.bmwfj.gv.at/(AnspruchfürBürgerausdemEU/EWR-RaumundderSchweiz)http://www.arbeiterkammer.at/(FamilienbeihilfeundFamilienbeihilfe-Rechner)http://www.bmwfj.gv.at/(Familienservice)
47Leben und Arbeiten in Österreich 2014
10. BILDUNGSWESEN
10.1 BildungundAusbildung–Überblick
DieBetreuungvonKleinkindernundVorschulkindernfindet fürBabysundKleinkinderbiszudreiJahreninsogenanntenKinderkrippen,fürältereKinderinöffentlichenundprivatenKindergärtenund Vorschulenstatt.DerBedarfanKinderkrippenundKindergärtenistoftgrößeralsdasAngebot.Kleinkinderwerdenauch–besondersinKleinstädtenundinländlichenRegionen–inKleinstgruppenvonsogenannten„Tageseltern“betreut.
Kinder,diedauerhaftinÖsterreichwohnen,sindinderRegelabdemsechstenLebensjahrschul-pflichtig.DieSchulpflichtinÖsterreichdauertneunJahre(vomsechsten.biszum15.Lebensjahr).DerSchulbesuchinöffentlichenSchulenistkostenlos.
DieerstenvierJahrederSchulpflichtwerdeninderVolksschule/Grundschuleverbracht,danachkannentwedereineHauptschule – auch kooperativeMittelschulegenannt,einerNeuenMittel-schule–oderdieUnterstufederallgemeinbildendenhöherenSchulebesuchtwerden.DasneunteSchuljahrkannineinerPolytechnischenSchuleoderinweiterführendenberufsbildendenSchulen,inderOberstufederallgemeinbildendenhöherenSchuleoderineinemOberstufengymna-siumabsolviertwerden.DiePolytechnischeSchulebereitetmitPraktikaundBerufskundeunterrichtaufLehrausbildungenoderberufsbildendeSchulenvor.
FürKindermitgeistigerund/oderkörperlicherBehinderungodermitmassivenLerndefizitengibtesSchulsonderformen (Sonderpädagogik/InklusiveBildung) für die ersten acht bis neun Jahre ihrerSchulbildung.Alternativkann inderneuntenSchulstufeeinsogenanntesBerufsvorbereitungsjahrabsolviertwerden.ImAnschlussdaranisteineintegrativeBerufsausbildungmöglich.
NachderneuntenSchulstufehateinJugendlicher/eineJugendlichedieMöglichkeit,eineBerufsaus-bildunginFormeinerLehre(BerufsschuleundLehre–dualesAusbildungssystem)zuabsolvieren,arbeitenzugehenodereineweiterführendeSchulezubesuchen.
http://www.oead.at/fileadmin/oead_zentrale/willkommen_in_oe/Bildungssystem/Education_System_WEB.pdf(sieheGrafikamEndedesKapitels)
BerufsbildendemittlereSchulen,Gesundheits-undKrankenpflegeschulensowiedieAusbildungenin Gesundheitsberufen und berufsbildendenhöherenSchulenberechtigen jenachSchulartzureinschlägigenBerufsausbildunginmehrerenBerufen.Absolventen/AbsolventinnenberufsbildendermittlererSchulenkönnenübereinenAufbaulehrgangdieDiplom-undReifeprüfungnachholen.
DerAbschlussallgemeinbildenderundberufsbildenderhöhererSchulen,jenachSchulformReife-prüfungoderReife-undDiplomprüfung,berechtigtzumBesuchvonPädagogischenHochschulen,Fachhochschulen,Hochschulen,Universitätenetc.
Jugendliche und Erwachsene, die über keineReifeprüfung (inÖsterreich auchMatura genannt)verfügen,könnendenZugangzutertiärenAusbildungenaufdemzweitenBildungsweg(Studienberechtigungsprüfung,Berufsreifeprüfung,Berufsmatura,ExternistenMatura)nachholen.
FürEU/EWRBürger/Bürgerinnen giltbezüglichStudiengebührengleichesRechtwiefürösterrei-chischeStaatsbürger/Staatsbürgerinnen.
EsgibtfürSchüler/SchülerinnenmitanderenErstsprachenalsDeutschspezielleFördermaßnahmen.
http://www.oead.at/(SchuleundBerufsausbildunginÖsterreich)http://www.bildungssystem.at(DasösterreichischeBildungssystem)http://www.help.gv.at/(Schule–ausführlicheInformationenüberdasösterreichischeSchulsystem)http://www.bmukk.gv.at/(BildungsweseninÖsterreich)
48Leben und Arbeiten in Österreich 2014
http://www.bmukk.gv.at/(Schulverzeichnisse)http://www.erwachsenenbildung.at/(Studienberechtigungsprüfung,Berufsreifeprüfung,Externistenreifeprüfung)http://www.bmwf.gv.at/(BundesministeriumfürWissenschaftundForschung–Studium)http://www.help.gv.at/(Studiengebühren)http://www.bmukk.gv.at/(SchulinfoundSchulservicestellen)https://www.help.gv.at/(SchülermitanderenErstsprachenalsDeutsch)http://www.herold.at/(SchulenmitausländischemLehrplan)
10.2 BeruflicheErstausbildung–Lehre
Berufsausbildungen können in Österreich entweder in Form einer Lehre oder in Form einer schulischenAusbildung(inberufsbildendenmittlerenoderhöherenSchulenmitpraxisorientiertemUnterricht)absolviertwerden.
InÖsterreichwird inetwa200Lehrberufenausgebildet.Jugendliche,dieeineLehreabsolvieren,erlernen ihrenBeruf ineinemUnternehmen/einemBetriebundbesuchengleichzeitig dieBerufs-schule(dualesAusbildungssystem).EineLehredauertjenachLehrberufzwischenzweiundvierJahrenundendetmitderLehrabschlussprüfung.
ZuBeginnderLehremusseinLehrvertragunterschriebenwerden.ErwirdzwischendemJugend-lichen/derJugendlichen(Lehrling)unddemLehrberechtigten/derLehrberechtigtenschriftlichabge-schlossenund regelt u.a. dieDauerder Lehrzeit.BeiMinderjährigenmussauchdergesetzlicheVertreter/diegesetzlicheVertreterinunterschreiben.
FürLehrlingegeltendasBerufsausbildungsgesetzundderjeweiligeKollektivvertrag.Lehrlingeunterliegen besonderen Bestimmungen (Kündigungsschutz, Arbeitszeit, spezielle Jugendschutz-bestimmungenetc.).DieAusbildungsinhaltedereinzelnenLehrberufewerdenösterreichweitdurchsogenannteBerufs-bilderreglementiert.LehrlingeerhaltenkeinGehalt,sonderneineLehrlingsentschädigung,dieinderRegelmonatlichausbezahltwird.DieHöhederLehrlingsentschädigunghängtvonKollektivverträgenundBetriebs-vereinbarungenab.JederLehrlinghatAnspruchauf30WerktageUrlaubimJahr.UmeineLehrstellezufindenistessinnvoll,sichandienächstgelegeneGeschäftsstelledesArbeits-marktservices(AMS)zuwenden.
http://www.arbeiterkammer.at(AK–ArbeiterkammerÖsterreich)http://www.oegb.at(ÖGB–ÖsterreichischerGewerkschaftsbund)http://www.ams.at(AMS–ArbeitsmarktserviceÖsterreich)http://portal.wko.at/(Bundeswirtschaftskammer)http://www.bmwfj.gv.at/(ListederLehrberufevonA-Z)
10.3 Weiterbildung
Laufende Weiterbildung ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, um beruflich erfolgreich zubleiben. Zu den größtenWeiterbildungsinstitutionen inÖsterreich gehören die Berufsförderungs-institute(BFI),dieWirtschaftsförderungsinstitute(WIFI)unddieVolkshochschulen.
Berufsinfozentren (BIZundBIWI)bietensowohleinenumfangreichenÜberblicküberberuflicheundschulischeAus-undWeiterbildungsmöglichkeiteninÖsterreichalsauchpersönlicheBeratungzuindividuellenAus-undWeiterbildungsfragenan.
SprachkursewerdeninallengroßenWeiterbildungsinstitutionen(WIFI,BFI,Volkshochschulen)undvonSprachinstitutenangeboten.
49Leben und Arbeiten in Österreich 2014
Anbieter:
Institutionen Internetadressen
BFI http://www.bfi.at
WIFI http://www.wifi.at
VolkshochschulenBurgenland http://www.vhs-burgenland.at
VolkshochschulenKärnten http://www.vhsktn.at/
VolkshochschulenNiederösterreich http://www.vhs-noe.at
VolkshochschulenOberösterreich http://www.vhs-verband-ooe.at
VolkshochschulenSteiermark http://www.vhsstmk.at/
VolkshochschulenSalzburg http://www.volkshochschule.at
VolkshochschulenTirol http://www.vhs-tirol.at
VolkshochschulenVorarlberg http://www.vhs-goetzis.at/
DieWienerVolkshochschulenGmbH. http://www.vhs.at
Berufsinfozentren(BIZ) http://www.ams.at/
BerufsinfozentrumderWienerWirtschaft http://www.biwi.at
Sprachschulen/Kursinstitute
http://www.ikivienna.at/http://www.berlitz.at/http://www.actilingua.com/http://www.vhs.athttp://www.wifi.at
50Leben und Arbeiten in Österreich 2014
11. CHECKLIST FÜR DIE ÜBERSIEDELUNG NACH ÖSTERREICH
VorderEinreisenachÖsterreich:
InformationenüberdenArbeitsmarktundBeschäftigungschanceninderZielregion:
http://www.ams.at(ArbeitsmarktserviceÖsterreich)http://eures.europa.eu(EURESHomepage)
UnterlagenundDokumente:
ReisepassoderPersonalausweis–auchminderjährigeKinderbenötigen eineneigenenReisepass andere Personaldokumente(z.B.Geburtsurkunde,Heiratsurkunde)mitnehmen Eforms/portabledocuments(europaweiteinheitlichgestalteteFormularezurAnerkennung undBestätigungvonsozial-undarbeitsrechtlichrelevantenDaten)fürSieundIhreFamilie MitnahmedesArbeitslosengeldes:dasvonderArbeitsverwaltungdesHerkunftslandes ausgestellteFormularU2unddieBestätigungderBeschäftigungszeiten imHerkunftsland(FormularU1). Versicherung:Mitnahmedere-cardodereinesvergleichbarenFormulares(E111)oder sonstiger Versicherungsschutz Kraftfahrzeugpapiere:Führerschein,Zulassung,anderefürdieZulassungnotwendige DokumenteoderSchriftstücke(z.B.EU-Betriebserlaubnis) Zeugnisse,Diplome,Arbeitsbestätigungen,DienstzeugnisseinOriginalundÜbersetzung Lebenslauf und BewerbungaufDeutsch,CVaufEnglisch Zeugnisse und SchulbesuchsbestätigungenderKinderinenglischer/deutscherÜbersetzung, diehelfen,IhreKindermöglichstschnellindierichtigeSchulstufeeinzustufen.
Weiters:
Unterkunft(Wohnungetc.)organisierenoderHotel,Hotelpensionreservieren Ausreichende finanzielleMittelsindnotwendig,umanfallendeKosten(Miete, Lebenshaltungskostenetc.)imerstenMonatzudeckenFürKranken und Unfallversicherung in Österreich sorgen BehördenimHerkunftsland(Meldebehörde,Schuleetc.)vomUmzugverständigen EUHeimtierpassfürdenUmzugvonHaustierenorganisieren
NachderEinreisenachÖsterreich:
Arbeitsplatz vorhanden: •UmgehendeMeldungbeiArbeitgeber/Arbeitgeberin •BeiArbeitsantrittBestätigungüberdieAnmeldungzurSozialversicherungverlangen
AufArbeitsuche: •MeldunginnerhalbdesvorgegebenenZeitraumsbeiderregionalenGeschäftsstelledes österreichischenArbeitsmarktservice(AMS),wennLeistungsanspruchzwecksArbeitsuche mitgenommenwurde
51Leben und Arbeiten in Österreich 2014
Allgemeingilt:
MeldungbinnendreiTagennachEinzuginIhreWohnung/IhrHausbei der zuständigen Meldebehörde MeldungbeiderzuständigenSozialversicherungsanstalt(giltbesondersfür geringfügigBeschäftigte,Werkunternehmer/Werkunternehmerinnen,Familienangehörige): ErhaltderSozialversicherungsnummerunde-cardEröffneneinesBankkontos UmmeldendesKraftfahrzeuges MeldungbeiderzuständigenAbteilungdesGemeindeamtsoderdesMagistrats bezüglichHundesteuer MeldungbeimzuständigenFinanzamt(Steuern,Familienbeihilfe)AnmeldenvonGasundStrom,Telefon,FernsehenundRadio Schulanmeldung(KontaktaufnahmemitSchule) AnmeldebescheinigungbeiVerwaltungsbehörde(Bezirkshauptmannschaft, MagistratischesBezirksamt)einreichen
52Leben und Arbeiten in Österreich 2014
12. EURES-ADVISOR IN ÖSTERREICH
AMSBurgenlandKrisztianRuskoPermayerstraße10A-7000EisenstadtTel.:+432682692-138Fax:+432682692-990E-mail:[email protected]:Englisch,Ungarisch,FranzösischGrenzregion:PannoniaRegion:Burgenland
AMSKärntenKarlLenzhoferRudolfsbahngürtel42A-9020KlagenfurtTel.:+434633831-9123Fax:+434633831-9192E-mail:[email protected]:Englisch,ItalienischRegion:Kärnten
AMSNiederösterreichAnitaAmbroschHohenstaufengasse2A-1013WienTel.:+43153136-609Fax:+43153136-277E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Niederösterreich
AyseBürgmannServiceLineNibelungenplatz1A-3430TullnTel.:+43227262236Fax:+432272622236-777E-mail:[email protected]:Englisch,TürkischRegion:Niederösterreich
MartinaKaschützHohenstaufengasse2A-1013WienTel.:+43153136-605Fax:+43153136-277E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Niederösterreich
MartinaVodrazkaHohenstaufengasse2A-1013WienTel.:+43153136-210Fax:+43153136-277E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Niederösterreich
AMSWienIdaMariaGasparottoUngargasse37A-1030WienTel.:+43187871-0Fax:+43187871-0E-mail:[email protected]:Italienisch,Französisch,EnglischRegion:Wien
RomanRanoszUngargasse37A-1030WienTel.:+43187871-0Fax:+43187871-0E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Wien
HaraldWurzerUngargasse37A-1030WienTel.:+43187871-0Fax:+43187871-0E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Wien
53Leben und Arbeiten in Österreich 2014
AMSSalzburgAlexandraBauerBruckerBundesstraße22A-5700ZellamSeeTel.:+43654273187-6142Fax:+43654273187-6090E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Salzburg
GerhardBogenspergerFriedhofstraße6A-5580TamswegTel.:+4364748484-5030Fax:+4364748484-5090E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Salzburg
MarcoPilzKinostraße7A-5500BischofshofenTel.:+4364622848-1330Fax:+4364622848-1390E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Salzburg
AMSOberösterreichPetraRosenstinglEuropaplatz9A-4021LinzTel.:+437326963-20836Fax:+437326963-20290E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Oberösterreich
AMSSteiermarkHermannGössingerBabenbergerstraße33A-8021GrazTel.:+433167081-107Fax:+433167081-190E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Steiermark
AndreaMacherNeutorgasse46 A-8011Graz Tel.:+433167082-380 Fax.:+433167082-890E-mail:[email protected]:EnglischRegion:Steiermark
AMSTirolOttoHospSchöpfstraße5A-6010InnsbruckTel.:+435125903-702202Fax:+435125903-291E-mail:[email protected]:EnglischGrenzregion:TransTiroliaRegion:Tirol
AMSVorarlbergDietmarMüllerBahnhofstraße1bA-6700BludenzTel.:+43555262371-81605Fax:+43555262371-81660E-mail:[email protected]:EnglischGrenzregion:BodenseeRegion:Vorarlberg
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