Lebensrecht und Menschenwürde Geistliche Dimensionen der Abtreibung.

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Lebensrecht und Menschenwürde Geistliche Dimensionen der Abtreibung

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Lebensrecht und Menschenwürde

Geistliche Dimensionen der Abtreibung

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"Züge in den Tod - und Züge ins Leben"

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Curettage, 10. Woche

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Situation in den Ländern der Welt

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Todesursachen-Statistik weltweit

Abtreibung 40 Mio

Herz-Kreislauf 17,4 Mio

Hunger 10,2 Mio

Aids 2,4 Mio

Krebs 7,4 Mio

0

5

10

15

20

25

30

35

40

45

Abtreibung Herz-Kreislauf-

Krankheiten

Hunger Aids Krebs

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Todesursachen-Statistik Deutschland

0

50000

100000

150000

200000

250000

300000

350000

400000

Herz-Kreislauf-Krankheiten

Krebs Abtreibung Suizid Verkehr Aids

Herz-Kreislauf 360.000

Krebs 211.500

Abtreibung 120.000

Suizid 11.000

Verkehr 5.000

Aids 650

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Gesetzliche Regelungsmodelle zur Abtreibung

• TOTALVERBOT (Nicaragua)

• UNEINGESCHRÄNKTES RECHT DER FRAU (USA, Kanada)

• FRISTEN-MODELL Innerhalb einer willkürlich gesetzten Zeitspanne (verfassungsmäßiges) Recht der Frau ohne medizinische oder psychologische Differenzierung (Dänemark, Schweden, Frankreich, Italien, Rumänien)

• INDIKATIONS-MODELLstraffrei unter bestimmten Bedingungen. Das sind in der Regel 4 gesetzlich zugelassene Gründe („Indikationen“):1. medizinische Indikation: schwerwiegende Folgen oder sogar der Tod der Mutter sind zu erwarten (Bauchhöhlenschwangerschaft)2. eugenische/embryopathische Indikation: Kind würde voraussichtlich tot oder mit schwerwiegenden Behinderungen geboren3. kriminologische/ethische: Vergewaltigung, Inzest4. soziale/Notlagenindikation

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Uneingeschränkt erlaubt bis zur Lebensfähigkeit des Kindes:

Holland

Kanada

USA

China

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Nikaragua

Völlig verboten, nicht mal bei echten medizinischen Gründen

möglich:

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Indikationsregelung

Irland

Malta

Polen

Mexiko

Kolumbien

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Fristenregelung

Belgien (12 Wochen p.c.)

Dänemark (12 Wochen p.c.)

Frankreich (12 Wochen p.c.)

Norwegen (12 Wochen p.c.)

Rumänien (12 Wochen p.c.)

Schweden (16 Wochen p.c.)

Indien (20 Wochen)

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Mischformen: Pseudo-Indikationsmodelle bzw. Fristenmodelle mit Restriktionen:

Italien

Großbritannien

Österreich

Portugal

Rußland

Schweiz

Spanien

Türkei

Deutschland

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Liberalste Gesetzgebungen: USA, Singapur,

Kanada, Holland

„Restriktivste“ Gesetzgebung in Europa:

Polen, Irland, Liechtenstein, Malta, Deutschland

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DEUTSCHLAND

Gesetzliche Situation und Entwicklung zur

derzeitigen Regelung

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"§ 218 Schwangerschaftsabbruch

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. …

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

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Das Bundesverfassungsgericht in den Leitsätzen

zum Urteil des Zweiten Senats vom 28.05.1993:

„Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben zu schützen. Zum menschlichen Leben gehört auch das ungeborene. Auch ihm gebührt der Schutz des Staates. Die Verfassung untersagt nicht nur unmittelbare Eingriffe in das ungeborene Leben, sie gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen.“

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BVerfGE 88, 203 - Schwangerschaftsabbruch II   

1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben,

auch das ungeborene, zu schützen. … Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.

3. Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.

4. Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE 39, 1 (44*)). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.

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Deutschland: Fristenregelung mit Beratungspflicht

Im Rahmen der „Beratungsregelung" (§ 218 a Abs. 1 StGB) bleiben alle Beteiligten unter folgenden Voraussetzungen straflos:

- Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt - innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach der

Empfängnis- auf Verlangen der Frau- nach Vorlage einer Beratungsbescheinigung,

wobei zwischen Beratung und Abbruch mindestens drei Tage vergangen sein müssen.

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Schwangerschaftskonfliktberatung (nach Schwangerschaftskonfliktgesetz – (§ 5 SchKG)

• „Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden.

• Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens".

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Strafgesetzbuch: § 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

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Geschichte der gesetzlichen Lockerungen 1871: Abtreibungsparagraph 218 wird im Reichsstrafgesetzbuch

festgeschrieben: „Eine Schwangere, welche vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleib tötet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.“

100 Jahre später: nur noch formale Gültigkeit. In Frankreich ähnliche Situation, dort erhebt sich Protest (Simone de Bevauoir).

5. April 1971: französische Zeitschrift "Nouvel Observateur" veröffentlicht Manifest von Selbstbezichtigerinnen. Journalistin Alice Schwarzer importiert die Idee nach Deutschland.

6. Juni 1971: auf der Titelseite des „ Stern“ steht "Wir haben abgetrieben!“. 90.000 Unterschriften gegen §218 werden gesammelt.

Am 26. April 1974: mit den Stimmen der sozial-liberalen Mehrheit wird eine Fristenregelung verabschiedet.

Die Unionsfraktion klagt vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Gesetz wird schließlich eine Indikationslösung mit Beratungspflicht und der Angabe von mindestens einem von vier triftigen Gründen.

Seit 1996: Der Abbruch ist rechtswidrig, bleibt aber straffrei, wenn die Frau sich vor der Abtreibung ausführlich beraten lässt.

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Teil 2

Dimensionen der Abtreibung

1. Was geschieht bei einer Abtreibung?

2. Was sagt die Bibel?

3. Schlußfolgerungen

4. Lebensrechtarbeit in Deutschland

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Argumentationsübungen :

1. „Ein ungeborenes behindertes Kind ist doch nicht soviel wert wie ein gesunder Erwachsener!“ (Aussage eines praktisch denkenden Unternehmers) Die Aussage ist sachlich vielleicht nicht völlig falsch? Oder? Wo liegt der Denkfehler? (Hilfestellung: Wert und Würde)

2. „Die Bibel sagt gar nichts über Abtreibung!“ (Aussage eines theologisch gebildeten Abtreibungsbefürworters) Hat er recht?

3. Was lehrt die Schrift über „Fluch“? Wie zieht man ihn sich zu? Kann man ihn durch eine Abtreibung auf sich ziehen? Warum? Wie äußert sich das? Wie wird man ihn los?

4. Wer abtreibt, weil er an Leib und Leben bedroht ist, durch Hunger, Krieg, Flucht - das ist zumindest nachvollziehbar. In Deutschland aber erfolgen 97% aller Abtreibungen nach der Beratungsregel, also ohne jede Indikation (Statistisches Bundesamt). Warum treiben Frauen in Deutschland ab? Welche Gründe gibt es; sind sie nachvollziehbar? Was würde helfen?

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1. Was geschieht bei einer Abtreibung?

• Schmerzempfinden des Fetus ab der 8. Woche nicht mehr auszuschließen

• Fetozid bereits lebensfähiger Kinder (Statistik-Verschleierung)

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2. Was sagt die Bibel dazu?

• Ungeborenes Leben

• Blutschuld

• Blutschuld in Tateinheit mit Götzendienst (Moloch)

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   ים Rש Tנ Vצו א Tי-ינ Rכ 22 ו[

ה Tר Tה ה Tש Rפו א ג[ Tנ ו[

, Tיה dד Tל או י[ צ[ Tי ו[ה, dי לא יה[ ו[

ש, hנ Tע hנוש י Tאסון-ע ה, Tש Rא Tל ה nע nיו ב Tל Tית ע Rש Tר י dש Vא nכ

ים Rל Rל פ[ Rן, ב nת Tנ ו[

And if men strive together, and hurt a woman with child,

so that her fruit depart,

and yet no harm follow, he shall be surely fined, according as the woman's husband shall lay upon him; and he shall pay as the judges determine.

ה-     dי ם-אסון, יה[ Rא ו[

ש dפ Tת נ nח nש ת dפ dה נ Tת nת Tנ -ו[23 But if any harm follow, then thou shalt give life for life,

 , , ש��ן �ח�ת ת� ש��ן ע�ין �ח�ת ת� ע�ין , ר�ג�ל �ח�ת ת� ר�ג�ל �ד י �ח�ת ת� �ד י

24 eye for eye, tooth for tooth, hand for hand, foot for foot

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2. Was sagt die Bibel dazu?bzw. wozu sie etwas sagt :

Ungeborenes Leben:• Ps 139 „Mein Gebein war dir nicht verborgen, da

ich im Verborgenen gemacht ward, gewirkt tief unten auf Erden. Deine Augen sahen mich, als ich noch unentwickelt war, und es waren alle Tage in dein Buch geschrieben, die noch werden sollten, als derselben noch keiner war."

• Jer 1,5 Ich kannte dich, ehe ich dich im Mutterleibe bereitete, und sonderte dich aus, ehe du von der Mutter geboren wurdest, und bestellte dich zum Propheten für die Völker.

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Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnt; denn wer des Blutes schuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann nicht entsühnt

werden vom Blut, das darin vergossen wird. Num 35,33

Auch in deutschen Kliniken: pro Arbeitstag etwa 400x

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4. Lebensrechtarbeit in Deutschland

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BVL Bundesverband Lebensrecht e.V.

• Alfa - Aktion Lebensrecht für Alle e.V. • CDL - Christdemokraten für das Leben e.V.  • Durchblick e.V. • Europäische Ärzteaktion in den deutschsprachigen Ländern e.V.• Hilfe für Mutter und Kind e.V.  • Juristen-Vereinigung  Lebensrecht e.V. • KALEB e.V. - Kooperative Arbeit Leben Ehrfürchtig Bewahren • Pro Conscientia e.V. • pro mundis e.V.  • Pro Vita – Freikirchliche Initiative für das Leben  • RAHEL e.V. • Stiftung Ja zum Leben  e.V.• Treffen Christlicher Lebensrecht-Gruppen e.V.  • Zentralstelle für Sozialethik und Sozialhygiene e.V.• Arbeitskreis Lebensrecht und Familie, der AUF-Partei

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Rette die unschuldig zum Tode Verurteilten,

befreie den, der zur Hinrichtung geschleppt wird.

Sprichst du: »Siehe, wir haben es nicht gewußt!«;

fürwahr, der die Herzen prüft, merkt es, und der auf deine Seele achthat,

weiß es.

Sprüche 24,11ff