Lehrveranstaltung: Übung Sommersemester 2005 Lehrveranstaltungsleiter: Ass. Prof. Dr. Peter Jordan...

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• Lehrveranstaltung: Übung • Sommersemester 2005 • Lehrveranstaltungsleiter: Ass. Prof. Dr. Peter Jordan • Datum: 12. April 2005 • Zeit und Ort: Di 17.00 -18.30 Uhr, REWI- Zentrum • Verfasser: Peter Pock • Snail Mail: Reichenauerstraße 94a / 6020 Innsbruck E-Mail: [email protected] • Kontakt: 0664 – 17 3 55 77 Homepage: www.tyrolcare.eu.tc • Matrikelnummer: 88 16 373 E-M@IL-Verkehr und Recht

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• Lehrveranstaltung: Übung • Sommersemester 2005• Lehrveranstaltungsleiter: Ass. Prof. Dr. Peter Jordan• Datum: 12. April 2005• Zeit und Ort: Di 17.00 -18.30 Uhr, REWI-Zentrum

• Verfasser: Peter Pock• Snail Mail: Reichenauerstraße 94a / 6020 Innsbruck• E-Mail: [email protected] • Kontakt: 0664 – 17 3 55 77 • Homepage: www.tyrolcare.eu.tc • Matrikelnummer: 88 16 373

E-M@IL-Verkehrund Recht

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Ziele des Vortrags:• Sensibilisierung für bestimmte Probleme• Ist mehr Überblick, weniger Vertiefung• Aktuelle Themen werden besprochen• Einige Schwerpunkte• Zusammenschau von Recht und Technik• Kein Anspruch auf Vollständigkeit• verschiedenste Rechtsbereiche werden

beleuchtet

E-MAIL & RECHT PETER POCK

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Inhaltsverzeichnis• Begriff E-Mail • Netiquette – eine Art Soft Law ?• Sinn und Unsinn von Disclaimer• Web-Mail & Recht: Nutzungsbestimmungen !• Mail an die Verwaltung• Aktuelle E-Mail-Gefahren• Spam: rechtliche & technische Abwehr• Staatliches Abfangen von Mails• Mögliche strafrechtlichen Delikte im Mailverkehr

E-MAIL & RECHT PETER POCK

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Begriff: E-Mail

E-MAIL & RECHT PETER POCK

• E-Mail: Abkürzung englisch electronic mail = elektronische Post• Snailmail: Normale Post "Schneckenpost"• Erfinder der E-MAIL: war der Internet-Pionier Ray Tomlinson • Zeitpunkt: Ende des Jahres 1971 • Erste Nachricht: amerikanischen Computertastatur "QWERTYUIOP• Erweiterter Begriff im österreich. Telekommunikationsgesetz: • "elektronische Post" jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz

verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.

• (also auch SMS und MMS erfasst) • 1994 erstes Spam: RA Laurence Canter (USA);

sein Umsatz stieg auf 200.000 $ an

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Begriff: Mail im BundesrechtE-MAIL & RECHT PETER POCK

Zum Vergleich: der Begriff „Brief“ kommt in 137 Dokumenten vor

„Elektronische Post“ nur in 7 Dokumenten

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„Netiquette – Soft Law ?“ E-MAIL & RECHT PETER POCK

Quelle: http://www.marketagent.com/ ; empirische Umfrage2004

Wenn Mails nicht gelesen werden, ist das eigentlich die härteste Sanktion / Regel

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„Netiquette – Soft Law ?“

E-MAIL & RECHT PETER POCK

Die Netiquette (auch: Netikette, aus engl. net, Netz, und etiquette, Etikette) ist ein wichtiger Bestandteil der Netzkultur. Sie beschrieb ursprünglich Verhaltensempfehlungen im Usenet. Der Begriff wird aber mittlerweile allgemein für VerhaltensREGELN in Datennetzen wie dem Internet verwendet.

http://www.netplanet.org/netiquette/email.shtml

http://www.e-mail-knigge.de/

http://members.aol.com/Scheffner/Email.html

MÖGLICHE EINORDNUNG:

• Gewohnheitsrecht: allg. Übung und Anerkennung als Recht ???

• Courtoisie (Sitte, Höflichkeit wie im Völkerrecht: allg Übung)

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E-Mail-Disclaimer

• Bei Juristen beliebt, aber auch in vielen anderen Bereichen mehr und mehr anzutreffen sind Klauseln, welche am Ende einer E-Mail darauf aufmerksam machen, dass die E-Mail vertrauliche Daten enthalten kann und der Empfänger bestimmte Dinge tun soll, wenn er die E-Mail versehentlich erhalten hat.

• Manchmal soll er die E-Mail nur löschen, dann soll er den Absender über den Irrläufer verständigen und nicht nur die E-Mail löschen, sondern auch alle Anhänge. Manchmal bedankt man sich für derlei Artigkeiten, manchmal nicht. Zum Teil wird dem Empfänger auch das Lesen der E-Mail verboten, wenn er nicht der richtige Empfänger ist.

E-MAIL & RECHT PETER POCK

Der Begriff Disclaimer stammt ursprünglich vom englischen to disclaim "abstreiten", "in Abrede stellen" ab.

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E-Mail-Disclaimer

E-MAIL & RECHT PETER POCK

http://www.causse.de/recht/angstklauseln.html#dis

Literatur: Andresen, Fred, Vorsicht: Kleingedrucktes in: Linux Magazin (http://www.linux-magazin.de) 01/2004, S.68 f., Linux New Media, München, 2004

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E-Mail-Disclaimer• Willens- und Wissenserklärungen ohne Rechtsfolgen

• Weil in der Regel kein Vertrag zustande; es fehlt die Zustimmung

• Entbehrlich, weil es gesetzliche Bestimmungen aus datenschutz- und urheberrechtlicher Sicht gibt

• Bitten und Wünsche ohne rechtliche Relevanz

• Stärkung des Rechtsbewusstseins und Verbreitung des Rechtswissens

E-MAIL & RECHT PETER POCK

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E-Mail-Disclaimer

E-MAIL & RECHT PETER POCK

http://www.causse.de/recht/angstklauseln.html#dis

Literatur: Andresen, Fred, Vorsicht: Kleingedrucktes in: Linux Magazin (http://www.linux-magazin.de) 01/2004, S.68 f., Linux New Media, München, 2004

SINNLOSWEG DAMIT !

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E-Mail-Disclaimer-LINKS• http://www.dominik-boecker.de/email/disclaimer/ • http://www.dominik-boecker.de/email/disclaimer/recht.html• http://www.dominik-boecker.de/email/disclaimer/ueberlegungen.html Aufsatz zur rechtlichen Wirksamkeit von Disclaimern und

Überlegungen zu von Nick Schalock, der die Diclaimer für einen fehlerhaften Denkansatz hält

• http://www.emaildisclaimers.com/ Der Autor der Site vertritt die Ansicht, dass E-Mail Disclaimer

durchaus nützlich und vernünftig seien• http://www.margaret-marks.com/Transblawg/archives/000509.html Weblog mit Anmerkungen zu E-Mail disclaimer von einer

Übersetzerin• http://www.goldmark.org/jeff/stupid-disclaimers/ Dumme E-Mail Disclaimers• http://www.theregister.co.uk/content/35/19057.html E-Mail Disclaimer Awards

E-MAIL & RECHT PETER POCK

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Webmail & Recht

E-MAIL & RECHT PETER POCK

• Allgemeine Nutzungsbedingungen = AGBs = „das ominös Kleingedruckte“ in digitaler Form

• vor Nutzung mittels Checkbox muss bestätigt werden = § 863 ABGB Willenserklärung durch Zeichen

• man hat einen Vertrag geschlossen

• sollte man kurz DURCHLESEN !!!

• MS-Hotmail: http://privacy.msn.at/tou/• MS-Spam: http://privacy.msn.at/anti-spam/

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Mail an die Verwaltung• Anträge, Gesuche, Anzeigen etc können laut §13(1) AVG auch per Mail

eingebracht werden• aber nur schriftliche Anbringen (nicht Video- & Audiodateien), auch

Attachment ist ok !• keine digitale Signatur notwendig (einfaches Mail ok!) aber Behörde kann

im Zweifel einen Bestätigungsauftrag gemäß 13(4) AVG erteilen; z.B. Unterschrift nachreichen

• Nur wenn die Behörde technisch ausgestattet ist; keine Verpflichtung der Behörde EDV zu betreiben

• Ungeklärt welche Mail-Adresse: Behörden-Adresse (BH) oder Organwalter (Dr. Huber);

• Ratsam: die bekannt gegebene oder die veröffentlichte Adresse zu verwenden.

• AVG-Rechtsmittel (z.B. Berufung) per Mail zulässig• VFGH- und VWGH-Beschwerden per Mail nicht zulässig (Unterschrift

von RA) (( ev Möglichkeit mittels Bürgerkarte vom RA ???))

E-MAIL & RECHT PETER POCK

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Mail an die Verwaltung

E-MAIL & RECHT PETER POCK

Amtsstunden 8 -17 Uhr 17 - 8 Uhr Amtsstunden 8 -17 Uhr

Mail in offener Frist

24.00 Uhr / Deadline

Bearbeitung der Anbringenund

Entscheidungsfrist läuft

Quelle: § 13 (5) AVG

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Mail an die Verwaltung / Vergleich

E-MAIL & RECHT PETER POCK

Amtsstunden 8 -17 Uhr 17 - 24 Uhr

Mail in offener Frist

persönliches Einbringen: Brief in offener Frist

Parteienverkehr 8 -12 Uhr

mündliche Anbringen

Quelle: § 13 (5) AVG

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Übermittlungsgefahr - Zustellung

E-MAIL & RECHT PETER POCK

Risiko trägt der BürgerRisiko trägt die Behörde

Eintreffen

am Behördenserver

INTERNET

hat Rechtfolgen wenn z.B. Berufung nicht einlangt > Bescheid wird dann rechtskräftig

Quelle: hL

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elektronische Zustellung

• von der Behörde zum Bürger: z.B. Bescheid wird zu gestellt

• sehr (zu) kompliziert !!!• erfolgt grundsätzlich nicht über E-Mail• Sondern über die elektronische Zustellung nach dem

Zustellgesetz (§§ 34 und 35):• Abwicklung: Benachrichtigung per E-Mail, wenn nicht

funktioniert mittels Snail-Mail, Zugriff nur mittels Bürgerkarte und elektronischer Signatur (§ 2 Z 2 E-GovG), dann elektronische Abholung (downloaden)

E-MAIL & RECHT PETER POCK

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E-MAIL & RECHT PETER POCK

E-BOMBELINKING

SNIFFING(Abhören)

VIRENWÜRMER

MAILS

SPAM80% sind

unerwünscht

PHISHINGGetäuschte

Finanz-Mails

SPOOFGetarnteFalsche

Absender

HOAXGefakte Viren-

Warnungen

NeueE-Mail

Gefahren

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Mail-Technik & Recht

http://www.softheap.com/bomberscreenshots.html

E-MAIL & RECHT PETER POCK

Mail-BOMBEN-Programm

SPOOFFalsche Adressen

§ 126c StGB: Besitz von Missbrauchs-Programmen mit Missbrauch-Vorsatz

(bis zu 6 Monate Haft) strafbar !!!

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• ein Fleischprodukt in Dosen (Spiced

Ham) Dosenfleisch • Massenpostings im Usenet,

• massenhaft versandte E-Mails mit kommerziellem Inhalt

• oft umgangssprachlich jede Art unaufgefordert versandter Massenmails, Unsolicited Bulk Email

• gelegentlich auch Postings in Internetforen, die die Kommunikation stören oder Werbung enthalten, Troll

Definition von SPAM

E-MAIL & RECHT PETER POCK

http://www.spam.com/

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E-MAIL & RECHT PETER POCK

Spam-Problem eskaliert !

Quelle: EU-Studie; E-Media März / 2005

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Microsoft verklagt Spammer: Israeli soll 440.000 Euro Schadenersatz bezahlen!

• Er soll jeden Tag eine Million Mails verschickt haben. Wenn er jetzt damit aufhört, wird Klage zurück gezogen.

• Microsoft verklagt einen israelischen Spamer auf Schadensersatz.

Vor einem Gericht in Tel Aviv sei eine Klageschrift gegen den Mann und sein Unternehmen New Approach eingereicht worden, sagte ein Microsoft-Sprecher in Tel Aviv. Der Israeli sei in seinem Land ein führender Aussender unerbetener Werbemails und habe im Internet täglich eine Million Spam-Nachrichten abgeschickt. In der Klageschrift wird Schadensersatz in Höhe von umgerechnet 440.000 Euro gefordert.

• Das Verfahren könne allerdings im Gegenzug für den Verzicht auf weitere Aussendungen zurückgezogen werden. Der Beschuldigte habe den zu Microsoft gehörenden Dienst Hotmail für seine Sendungen genutzt, erklärte der Unternehmenssprecher. (apa)

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E-MAIL & RECHT PETER POCK

Quelle: EU-Studie; E-Media März / 2005

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Rechtliche Grundmuster• „OPT-IN“-Regel: Mail-Werbung darf nur nach

vorheriger Zustimmung geschickt werden (ausdrücklich oder konkludent variiert von Land zu Land)

• „OPT-OUT“-Regel: Mail-Werbung darf solang geschickt werden, bis Empfänger STOPP sagt (Abbestell-Link = gefährlich in der Realität)

• „ROBINSON-LISTE“ bei der Rundfunk- und Telekom-Behörde (RTR-GmbH); sinnlos, wirkungslos http://www.rtr.at/web.nsf/deutsch/Telekommunikation_Konsumentenservice_E-Commerce-Gesetz

§E-MAIL & RECHT PETER POCK

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in Österreich: § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG):• OPT-IN-Regel gilt nur für Verbraucher (wird

negativ in §1(1)2 KSchG definiert), erst ab 50 Empfänger (Mails)

• Gilt nicht für Unternehmen, wenn dem Empfänger eine Opt-Out-Möglichkeit angeboten wird und die Werbung im Zusammenhang mit der Firma steht (z.B. nicht Viagra-Mail)

• Bei Verbraucher, ohne Zustimmung, wenn– beim Kauf der Ware Adresse bekannt gegeben wurde– für eigene ähnliche Firmen-Produkte gemailt wird– Abbestellmöglichkeit (vorher / nachher) besteht

E-MAIL & RECHT PETER POCK

§

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in Österreich: • OPT-IN-Regel = verfassungskonform

• Der VfGH hat die Bestimmung des § 101 TKG wonach die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken der vorherigen, jederzeit widerruflichen, Zustimmung des Empfängers bedarf, als mit dem Verfassungsrecht und dem EU-Recht in Einklang stehend beurteilt.Das österreichische TKG statuiert das so genannte „Opt-In“ System, wonach vor der Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken die Zustimmung erteilt wird. Ein Verstoß dagegen ist mit einem Strafsatz bis € 36.336,-- (§ 104 TKG) bedroht. Darüber hinaus bestehen auch Ansprüche nach dem UWG.

• VfGH, 10.10.2002, G 267, 268/01• Verbot der E-Mail Werbung

• Quelle: Ris•

http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=VfGH&q=und(19800101%3C=DATUM+und+20030507%3E=DATUM)+++++++und+(Verbot+von+E-Mail-Werbung)&e=VfGHT.9344.1&Markierte+Dokumente+anzeigen.x=75&Markierte+Dokumente+anzeigen.y=5

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in Österreich: § 7 E-Commerce-Gesetz:• Jedes Werbe-Mail muss eine OPT-Out-

Möglichkeit habenMicrosoft: „Wenn Sie keine weiteren E-Mails von dieser MSN-Gruppe mehr erhalten möchten oder wenn Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, klicken Sie bitte unten auf den Link "Entfernen". Klicken Sie auf der voradressierten E-Mail einfach auf "Senden". Ihre E-Mail-Adresse wird dann aus der Verteilerliste dieser Gruppe entfernt. Entfernen Sie meine E-Mail-Adresse aus ALTENPFLEGE-PLATTFORM. „

• Möglichkeit zur kostenlosen Eintragung in die Robinson-Liste der RTR-GmbHRTR-Website: „Senden Sie eine E-Mail, bei der die einzutragende E-Mail-Adresse als Absender aufscheint, an [email protected]. Sie erhalten kurz darauf eine E-Mail, in der Sie zur Bestätigung aufgefordert werden. Wenn Sie diese E-Mail beantworten, wird Ihre E-Mail-Adresse eingetragen.“

• §7 ECG gilt nur für „Dienstanbieter“

E-MAIL & RECHT PETER POCK

§

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in BRD und EU • DEUTSCHLAND: Der Deutsche Bundestag hat am 17. Februar 2005 in erster

Lesung den Entwurf eines Anti-Spam-Gesetzes beraten. Das Anti-Spam-Gesetz soll das Teledienstegesetz um folgende Regelung erweitern:"Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post (E-Mail) versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt insbesondere dann vor, wenn die Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."

• Ein Verstoß gegen diese Regelung soll als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Regelung würde allerdings nur die Irreführung über Absender und Inhalt der Mail verbieten, nicht aber das unverlangte Zusenden von Werbe-E-Mails selbst.

• NEU SEIT APRIL 2005: E-Mail-Spam mit Mehrwertnummern können an BRD-Regulierungsbehörde Telekom geschickt werden [email protected] ; nach Prüfung wird dem Nutzer die Mehrwertnummer entzogen (Quelle: Focus 12/2005)

• Rechtslage in der EU: 2002 wurde ISDN-Datenschutzrichtlinie 97/66 zur Datenschutzrichtlinie für elekt. Kommunikation 2002/58 geändert: ART 13 (!) Die Zusendung von E-Mail-Werbung ist nur dann erlaubt, wenn der Empfänger vorher eingewilligt hat. Die konkrete Umsetzung in das jeweilige nationale Recht ist in den jeweiligen Ländern unterschiedlich.

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in anderen Ländern: • Rechtslage in den USA: In den USA wurde durch den CAN-SPAM-Act Spam im

Prinzip verboten. Jede Verletzung kann mit Strafe bis zu 11.000 $ geahndet werden. Mittlerweile wurden die ersten Spammer bereits verhaftet, 2004 wurde in den USA ein Spammer zu einer Haftstrafe von 9 Jahren verurteilt (Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/52887 ).

• Rechtslage in Australien: Australien war Vorreiter in Sachen Anti-Spam-Gesetze und bedrohte Spamming als erstes Land weltweit mit harten Strafen. Auch E-Mail-Sammeln (E-Mail harvesting) verboten; Allerdings hielt sich die Regierung ein Schlupfloch offen: Parteien- Kirchenwerbung etc. ist dort erlaubt.

• Rechtlage in Asien: Japan Werbe-Mails müssen reale physische Adressen haben; Verbot: automatisches Generieren der Adressen; Freiheitsstrafe bis 2 Jahre möglich

• Literatur-Tipp: Björn Bahlmann "Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Kontrolle unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung. Internationale Regelungen und alternative Lösungsmöglichkeiten", Verlag (http://www.verlagdrkovac.de )

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Falsche E-Mails: Nach Grasser jetzt Schüssel als Absender!

• Bereits zum dritten Mal kursieren gefälschte E-Mails im Zusammenhang mit dem Eurofighter-Ankauf: Nach Finanzminister Grasser ist nun Bundeskanzler Schüssel als Absender angegeben.

• Laut Heidi Glück der Pressesprecherin des Kanzlers, handle es sich bei dem E-Mail um einen gefälschten Text unbekannter Herkunft. Wahrscheinlich laufen die E-Mails über ausländische Server und man könnte faktisch technisch nichts dagegen unternehmen.

• In dem tausendfach verschickten Massenmail heißt es unter Hinweis auf die Bedeutung der Sicherheit nach den Terroranschlägen am 11. September 2001, dass "wirtschaftliche oder entscheidungsdemokratische Überlegungen beim Ankauf von Abfangjägern ... nur letzt ranging sein können". So seien nach nicht bestätigten Berichten von EDOK und Staatspolizei "in jüngerer Zeit Faxnachrichten aus Südamerika in Wien aufgegriffen worden, die einen Angriff in Österreich mittels satellitengesteuerter Flugdrohnen ausländischer Herkunft, im Tiefflug, zum Inhalt hatten". (..)

• Das Kanzleramt teilte inzwischen mit, die gefälschten E-Mails als gegenstandslos zu betrachten. Bereits nach den gefälschten Grassier-Mails wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.

• Erfüllt bei Massen-Mails den Tatbestand von § 111(2) StGB: ÜBLEN NACHREDE (OLG Wien MR 2003,81)

(1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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§ 143,145 StPOBESCHLAGNAHME

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E-Mail im Strafrecht: „Abfangen“

EMPFÄNGER

SERVER

SERVER

ABSENDER

§ 149a (1) Z1c StPOEingriff in das Telekommunikations-geheimnis

INTERNETMail: „Wir Islamisten sprengen morgenden Innsbrucker Dom in die Luft“

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Abfangen von Mails

• nur zulässig mit bei Verdacht auf einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe strafbaren Handlung

• Und der Inhaber der E-Mail-Adresse muss dringend tatverdächtig sein

• Nur durch einen Beschluss der Ratskammer beim Landesgericht (§149b StPO)

• Außer bei Gefahr in Verzug, dann vorläufige Überwachung durch den Untersuchungsrichter

• Nach Beendigung der Überwachung wird der Beschluss dem Inhaber mitgeteilt

• Kann gegen Beschluss kann Beschwerde beim OLG erhoben werden, • wenn die Beschwerde erfolgreich ist, werden abgefangene E-Mails

gelöscht

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Mail / StrafrechtWAS WIRD ÜBERWACHT ?

• Endgerät (bei Web-Mails ?)• Adresse (IP-Adresse, änderst sich bei verschiedenen WWW-Sitzungen, Internet-Cafes)• Mail-Adresse (von dem, der die Verfügungsmacht hat (Familienadresse ?)

MAIL-VERKEHR

• Bei den Betreibern momentan nur aktueller Mail-Verkehr• Aufgrund des Islam-Terror (z.B. Bomben in Spanien wurden via SMS gezündet) will die EU,

dass Betreiber ihre historische Inhalts- & Verbindungsdaten speichern • Datenspeicherung: Probleme mit Art 8 EMRK (Recht auf Achtung der Privatsphäre)

WIE WIRD GRUNDSÄTZLICH ÜBERWACHT

• Es wird anhand von E-Mail-Adressen überwacht. Der E-Mail-Verkehr wird komplett gefiltert und der MIME-Header einer E-Mail auf die Existenz einer gesuchten E-Mail-Adresse hin überprüft.

• Wurde eine solche E-Mail-Adresse gefunden, wird die komplette E-Mail auf einen Server des Überwachers per FTP kopiert.

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Mail & Strafrechtsnormen• Unverschlüsselte Mails: Bei „Postkarten“ greift Briefgeheimnis

nach §118 StGB nicht• Verschlüsselte Mails: bieten ein „elektronisches Kuvert“ dann

greift §118 StGB• Mail-Programm mit Passwortschutz, Computer mit

Zugangsbeschränkungen: greift § 118 Abs 2 StGB• Missbräuchliches Abfangen von Daten / Mails strafbar §119a

StGB (Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses)• Zugriff auf gespeicherte Mails am PC: strafbar §118a StGB

(Schutz von einem Computersystem gespeicherte Daten) wenn Sicherheitsvorkehrungen vorhanden (Passwort; nicht wenn Büro versperrt ist)

• Viren-Mails /Spam (?) fallen eventuell unter § 126b StGB (Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems)

E-MAIL & RECHT PETER POCK

Page 36: Lehrveranstaltung: Übung Sommersemester 2005 Lehrveranstaltungsleiter: Ass. Prof. Dr. Peter Jordan Datum: 12. April 2005 Zeit und Ort: Di 17.00 -18.30.

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| Received: (qmail 27698 invoked by uid 0); 16 Sep 1998 15:36:02 -0000

| Received: from pbox.rz.rwth-aachen.example (137.226.144.252)

| by mx3.gmx.example with SMTP; 16 Sep 1998 15:36:02 -0000

| Received: from post.rwth-aachen.example (slip-vertech.dialup.RWTH-Aachen.EXAMPLE

| [134.130.73.8]) by pbox.rz.rwth-aachen.example (8.9.1/8.9.0) with ESMTP

| id RAA28830 for <[email protected]>; Wed, 16 Sep 1998 17:35:59

| +0200

| Message-ID: <[email protected]>

| Date: Wed, 16 Sep 1998 17:33:35 +0200 | From: Heinz-Gustav Hinz <[email protected]>

| Organization: RWTH Aachen

| X-Mailer: Mozilla 4.05 [de] (Win95; I) | To: Karl-Heinz Schmitt [email protected]

| MIME-Version: 1.0

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| Subject: Re: Hallo Nachbar!

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