Leitfaden zur Verordnung einer Krankenbeförderung - LZK BW · 2019-04-02 · Leitfaden zur...

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Leitfaden zur Verordnung einer Krankenbeförderung Krankentransport-Richtlinie, § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGBV Stand: 04.2019

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Leitfaden zur Verordnung einer Krankenbeförderung Krankentransport-Richtlinie, § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGBV Stand: 04.2019

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KZV BW / LZK BW

Inhalt

1 Einleitung – rechtliche Ausgangslage ........................................................................................ 2

2 Verordnung einer Krankenbeförderungsleistung ..................................................................... 3

3 Auswahl des Beförderungsmittels .............................................................................................. 3 3.1 Krankenfahrten .................................................................................................................... 4 3.2 Krankentransporte ............................................................................................................... 4 3.3 Rettungsfahrten ................................................................................................................... 4 3.4 Anmerkung zur persönlichen Begleitung ............................................................................ 4

4 Krankenbeförderung – Anspruchsberechtigung ....................................................................... 5

5 Kosten für den Versicherten ......................................................................................................... 5

6 Genehmigung durch die Krankenkasse ..................................................................................... 6

7 Ausfüllhinweise – Auszug KZBV-Schreiben vom 13.03.2019 ................................................ 7

8 Beispiele – PG = Pflegegrad ...................................................................................................... 12 8.1 PG 2 – Rollator & Infektionsgefahr (MRSA) – Praxis 1. Stock mit Aufzug ..................... 12 8.2 PG 3 – mobil & verwirrt/weglaufgefährdet + Begleitung, Praxis .................................... 13 8.3 PG 3 – Rollstuhl & Merkzeichen „G“ (nicht „aG“!) – Praxis rollstuhlgerecht ................. 14 8.4 PG 3 – bis 31.12.2016 Pflegestufe 2 – Rollstuhl – Praxis rollstuhlgerecht ................. 15 8.5 PG 4 – Rollator – Praxis 1. Stock ohne Aufzug ................................................................ 16 8.6 PG 5 – bettlägrig & Verschleimung Absaugung nötig – Praxis barrierefrei ................... 17

1 Einleitung – rechtliche Ausgangslage

Die Verordnung von Beförderungsleistungen ist in der „Richtlinie des Gemeinsamen Bun-desausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie)“ geregelt.

Seit dem 05.05.2016 ist die Krankentransport-Richtlinie nicht mehr nur für den vertrags-ärztlichen, sondern auch für den vertragszahnärztlichen Bereich einheitlich und verbindlich geregelt. Mit Wirkung vom 01.01.2019 wurde eine Genehmigungsfiktion für bestimmte Fäl-le geschaffen (siehe Seite 6). Mit Wirkung vom 01.04.2019 wurde das Formular „Muster 4“ überarbeitet (siehe Seiten 7ff).

Dieser Leitfaden dient als praktische Orientierungshilfe für die Umsetzung der Verordnung von Beförderungsleistungen.

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KZV BW/LZK BW Seite 3

2 Verordnung einer Krankenbeförderungsleistung

Die Verordnung ist unter Verwendung des vertrags(zahn)ärztlichen Musters 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ vorzunehmen (siehe Seiten 7ff).

Voraussetzung für die Verordnung von Beförderungsleistungen ist, dass die Fahrt im Zu-sammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen o.ä. sind keine Krankenkassenleistung.

3 Auswahl des Beförderungsmittels

Als Krankenbeförderungsmittel stehen zur Verfügung: Krankenfahrten Krankentransporte Rettungsfahrten

Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels ist neben der zwingenden medizini-schen Notwendigkeit die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlent-scheidung sind deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen.

Bei Unsicherheit wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten und die gemein-same Abstimmung in der Karteikarte zu dokumentieren.

Kranken-beförderung

Krankenfahrt Krankentransport Rettungsfahrt

Taxi

Rollstuhltaxi

Liegendtaxi

KTW Kranktransportwagen

RTW – Rettungswagen NAW – Notarztwagen

Betreuung nicht fachlich nicht medizinisch medizinisch fachlich – bei NAW Notarzt

Patient gehfähig, aber nicht allein mit ÖPVN*/KFZ**

mit Rollstuhl liegend liegend und/oder

dement, aspirationsge-fährdet, infektiös

bedarf Erste-Hilfe- bzw. Maßnahmen zur Aufrecht-erhaltung Vitalfunktionen

Besetzung Qualifikation Ausstattung

1 Person 1 Person ggf. Treppensteiger

2 Personen, Trageleistung

2 Personen mit Trage-leistung + Betreuung,

Hygieneanforderungen, O2, Notfallkoffer

2 Personen mit Trage-leistung + notfall-

medizinischer Betreuung

Beförderungs- mittel Taxi Taxi + Rollstuhl

bzw. Tragestuhl Taxi + liegend KTW RTW bzw. NAW

*ÖPVN: Öffentlicher Personennahverkehr – **KFZ: Kraftfahrzeug

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3.1 Krankenfahrten

Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeu-gen, Mietwagen oder Taxi durchgeführt werden. Dazu zählen z.B. auch Wagen mit behinder-tengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstühlen.

Bei Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln ist keine Verordnung auszustellen. Versicherte erhalten stattdessen auf Wunsch eine Anwesenheits-bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse.

Werden mehrere Patienten gleichzeitig zum selben Ziel gefahren, ist je Patient eine Sam-melfahrt unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, sofern keine medizinischen Gründe dagegen stehen.

3.2 Krankentransporte

Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn Versicherte während der Fahrt einer Betreuung/Begleitung durch qualifiziertes nicht-ärztliches Personal oder der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens (KTW) bedürfen.

Darüber hinaus soll ein Krankentransport verordnet werden, um die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten (z.B. Tuberkulose, MRSA, infektiöse Darmerkrankungen, HIV, Hepatitis, Windpocken) zu vermeiden. In diesen Fällen ist die Notwendigkeit eines Transpor-tes in die zahnärztliche Praxis besonders sorgfältig abzuwägen.

3.3 Rettungsfahrten

Eine Rettungsfahrt ist notwendig, wenn Versicherte mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden müssen – z.B. im Falle zu erwartender notwendiger Erste-Hilfe-Maßnahmen oder lebensrettender Sofortmaß-nahmen. Die Anforderung erfolgt über die örtlich zuständige Rettungsleitstelle (19222).

Eine geplante medizinisch notwendige Rettungsfahrt für eine Behandlung in der Zahnarzt-praxis sollte grundsätzlich sehr kritisch hinterfragt werden. Eine Einweisung/Transport in eine Klinik sollte in Abstimmung mit dem Hausarzt erfolgen.

Kommt es in der Praxis bzw. Häuslichkeit / Pflegeeinrichtung zu einer Notfall-Situation, soll-te ohne Verzögerung der Notarzt (112) gerufen werden.

3.4 Anmerkung zur persönlichen Begleitung

Eine persönliche Begleitung (Betreuer, Angehöriger, Nachbarschaftshilfe) ist bei Bedarf oh-ne zusätzliche Kosten möglich, das Transportunternehmen sollte aber aus organisatori-schen Gründen im Vorfeld informiert werden.

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KZV BW/LZK BW Seite 5

4 Krankenbeförderung – Anspruchsberechtigung

Eine Verordnung ist möglich für Versicherte mit

Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3*, 4 oder 5 Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen

− aG außergewöhnliche Gehbehinderung oder − BI Blindheit oder − H Hilflosigkeit

vergleichbarer Mobilitätsbeeinträchtigung und zwingend notwendiger zahnärztlicher Behandlung in der Praxis**

* zusätzlich Einstufung bis zum 31.12.2016 in Pflegestufe 2 oder zusätzlich dauerhafte (mindestens über 6 Monate) körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung der Mobilität. Dies ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei ist es möglich, sich auf bereits vorliegende Feststellungen bezüglich der Mobilität zu stützen – z. B. Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) im Schwerbehindertenausweis.

** „vergleichbare Mobilitätsbeeinträchtigung“ ...z.B. Schwindel mit Fallneigung, Hemiparese mit Gehbehinderung, Kachexie, allgemeine Schwäche, Rheuma o. Gicht im Schub, schmerzhafte Hüft- o. Kniearthrose, Verschleimung/Aspirationsgefahr mit Notwendigkeit Ab-saugung, Infektionsgefahr (z.B. MRSA), Demenz mit Hin- & Weglaufgefahr. Achtung: Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und es obliegt zudem der jeweiligen Krankenkasse, ob diese Gründe als vergleichbar angesehen werden.

5 Kosten für den Versicherten

Versicherte bzw. gesetzliche Betreuer sind über entstehende Kosten im Zusammenhang mit der Krankenbeförderung aufzuklären.

Diese betragen 10 % des Fahrpreises, mindestens jedoch € 5,- und höchstens € 10,-; aller-dings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Die Belastungsgrenze pro Kalen-derjahr beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen (für chronisch kranke Men-schen ein Prozent). Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse sind Versicherte für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

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KZV BW/LZK BW Seite 6

6 Genehmigung durch die Krankenkasse

Die Übernahme von Fahrtkosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nach vor-heriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Verordnung ist der Krankenkasse mög-lichst frühzeitig vor dem Transport zur Genehmigung vorzulegen. Andernfalls werden die Kosten für die Beförderung u.U. nicht von der Krankenkasse übernommen und dem Versi-cherten in Rechnung gestellt. Wer sich um die Genehmigung kümmert, sollte jeweils in Ab-sprache mit dem Versicherten bzw. seinem Umfeld geklärt werden.

Im Folgenden ein grober Kostenüberblick –Unterschiede regional & von Kasse zu Kasse:

Taxi – je nach Kilometer/Zeit Rollstuhltaxi – € 15-20 Grundgebühr pro Fahrt zzgl. 1-2 €/km KTW – € 100-150,- pro Fahrt inkl. 50km zzgl. 1-2 € jeder weitere km RTW – € 400-600,- pro Fahrt

Genehmigungsfiktion:

Für Krankenfahrten (Mietwagen/Taxi) muss seit dem 01.01.2019 keine vorherige Geneh-migung erfolgen, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ bzw. “Bl“ bzw. “H“ oder Pflegegrad 3*, 4 bzw. 5 vorliegt.

Bitte dokumentieren Sie in Ihrer Karteikarte, dass im betreffenden Fall die Voraussetzungen erfüllt sind.

Achtung: diese Genehmigungsfiktion gilt nicht für Krankentransporte!

* zusätzlich Einstufung bis zum 31.12.2016 in Pflegestufe 2 oder zusätzlich dauerhafte (mindestens über 6 Monate) körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung der Mobilität. Dies ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei ist es möglich, sich auf bereits vorliegende Feststellungen bezüglich der Mobilität zu stützen – z. B. Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) im Schwerbehindertenausweis.

Sind in einem Jahr mehrere Transporte in die Praxis notwendig, muss für jeden notwendigen Transport eine entsprechende Verordnung ausgestellt werden, da der Krankentransport-Dienstleister diese für die Abrechnung benötigt. Aber nicht jeder Transport muss erneut ge-nehmigt werden. Dazu ist von den Versicherten bzw. den gesetzlichen Vertretern z.B. im Rahmen des ersten notwendigen Transportes eine spezielle Genehmigung bei der Kranken-kasse für das gesamte Kalenderjahr zu beantragen. Gegebenenfalls liegt eine solche Ge-nehmigung bereits vor – fragen Sie danach. Vergewissern Sie sich jedoch, diese Genehmi-gung dass auch Transporte zum Zahnarzt umfasst – teilweise gelten die Genehmigungen nur für einen einzelnen Arzt.

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KZV BW/LZK BW Seite 7

7 Ausfüllhinweise – Auszug KZBV-Schreiben vom 13.03.2019

Formular-Link: www.kzvbw.de/za-online/vordruck/bestellung/online-bestellung.faces

Ihr Ansprechpartner bei der KZV BW: Bernhard Maier, Tel.: 062138 000 333

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8 Beispiele – PG = Pflegegrad

8.1 PG 2 – Rollator & Infektionsgefahr (MRSA) – Praxis 1. Stock mit Aufzug – genehmigungspflichtiger Krankentransport wegen Infektionsgefahr – ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

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Zahnarztpraxis Mustermann, Musterstadt

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Patient infektiös (MRSA)

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8.2 PG 3 – mobil & verwirrt/weglaufgefährdet + Begleitung, Praxis – genehmigungsfreie Krankenfahrt wegen verwirrt + Begleitung – Grenzfall, da nicht mobilitätseingeschränkt – besser vorher genehmigen lassen! – ohne Begleitung ggf. genehmigungspflichtiger Krankentransport – ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

Demenz – Patient ist verwirrt/weglaufgefährdet

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Zahnarztpraxis Mustermann, Musterstadt

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8.3 PG 3 – Rollstuhl & Merkzeichen „G“ (nicht „aG“!) – Praxis rollstuhlgerecht – genehmigungsfreie Krankenfahrt – Taxi + Rollstuhl – Grenzfall, da nicht Merkzeichen „aG“ – besser vorher genehmigen lassen! – ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

Patient im Rollstuhl & Merkzeichen „G“

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Zahnarztpraxis Mustermann, Musterstadt

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8.4 PG 3 – bis 31.12.2016 Pflegestufe 2 – Rollstuhl – Praxis rollstuhlgerecht – genehmigungsfreie Krankenfahrt – Taxi + Rollstuhl – ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

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Zahnarztpraxis Mustermann, Musterstadt

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8.5 PG 4 – Rollator – Praxis 1. Stock ohne Aufzug – genehmigungsfreie Krankenfahrt – Taxi + Tragestuhl – ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

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Zahnarztpraxis Mustermann, Musterstadt

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8.6 PG 5 – bettlägrig & Verschleimung Absaugung nötig – Praxis barrierefrei – genehmigungspflichtiger Krankentransport wegen Absaugung – ohne Absaugung genehmigungsfreie Krankenfahrt – d) & Taxi + liegend – ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

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Zahnarztpraxis Mustermann, Musterstadt

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liegend & Absaugung wegen Verschleimung

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