Liebe Mandanten,...Ausgabe wieder Tipps und Wissenswertes aus der Welt des Steuerrechts für Sie...

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Liebe Mandanten,liebe Geschäftsfreunde,

graue Kleidung, grauer Himmel, Temperaturen so tief wie seit 25 Jahren nicht mehr. Endlich ist der Frühling da! Ostern steht vor der Tür. Die Frühlingsgefühle erwachen. In dieser Zeit sollten wir uns auf Neues freuen und nicht über die ständigen leidigen Änderungen im Steuerrecht ärgern.

Auf einen Boom in der Baubranche, bei den Floristen, Eisdielen und sicher vielen anderen Bereichen ist zu hoffen. Bei uns ist schonder Boom ausgebrochen: der Babyboom. Wir freuen uns gleich auf 3 mal Nachwuchs. Sind unsere Renten doch sicher? An uns soll esnicht liegen. So ein geburtenstarkes Jahr wie 201 2 gab es für unsnoch nie.

Natürlich darf vor lauter Freude nicht übersehen werden, dass dasRad der Finanzpolitik sich unaufhörlich weiter dreht. Möge der vorliegende InfoBrief einen kleinen Beitrag dazu leisten auf dem Laufenden zu bleiben. Denn natürlich haben wir auch in dieser Ausgabe wieder Tipps und Wissenswertes aus der Welt des Steuerrechts für Sie zusammengestellt. So erfahren Sie, wie es beielektronischen Rechnungen um den Vorsteuerabzug steht und wassich für Sie aus den neuen Inhalten des Steuervereinfachungsge-setzes ergibt. Ist es für Sie von Belang, dass die elektronische Lohn-steuerkarte erst 201 3 eingeführt wird? Die Antworten finden Sie aufden folgenden Seiten. Und auch zum Dauerthema "private Nutzungdes Firmen-Pkw" hält dieser InfoBrief interessante Hinweise für Siebereit.

Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre, erholsame Osterfeier-tage und ein sonniges Frühjahr

Petra Möller und das ganze Team

Impressum:Der InfoBrief erscheint viermal jährlich. Die fachliche Information ist der Verständlichkeithalber kurz gehaltenund kann die individuelle Beratung nicht ersetzen.

Texte: Dr. Andrea Schorsch, Petra MöllerGestaltung: high standArt- Osnabrück, Konstantin ObolenskiIllustrationen: Annemone Meyer

Kopie oder Nachdruck nur mit ausdrücklicher Genehmigung

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Steuerlexikon V wie ... VereineEin uralter Witz stellt die Frage, was siebenDeutsche machen, wenn sie sich treffen. Rich-tig, sie gründen einen Verein. Die Zahl 7 spielteben nicht nur im Märchen eine große Rolle(Sieben Zwerge, Sieben Schwaben usw.). Sie istauch die Mindestzahl an Personen, die für dieGründung eines Vereins benötigt werden. Sinddiese sieben Personen zur Vereinsgründunggefunden, muss sich der Verein noch eine Sat-zung geben. Das ist eine Urkunde, in der quasidie "Spielregeln", nach denen der Verein funk-tioniert, festgehalten werden. Das Wichtigstedabei ist, mehr oder weniger genau zu be-schreiben, welchen Zweck der Verein verfolgt.Bedeutend ist auch, wie man Mitglied imVerein werden kann und wie man wieder ge-gangen werden kann. Im Anschluss müssensich die Gründer überlegen, ob der Verein eineeigene juristische Person werden soll. Dasnennt man Rechtsfähigkeit. Sie wird dadurcherlangt, dass der frisch gegründete Verein insVereinsregister beim Amtsgericht eingetragenwird. Wenn am Ende alles richtig gemachtwurde und der Zweck des Vereins darin be-steht, anderen Leuten zu helfen, dann be-scheinigt das Finanzamt sogar die Gemeinnüt-zigkeit. Die Leute, die etwas Geld in den Vereineinzahlen, dürfen sich Spender nennen. UndSpenden dürfen die Spender bei ihrer privatenSteuererklärung steuermindernd ansetzen.

Vergnügungsteuer Natürlich ist es immer ein Vergnügen, Steuernzu zahlen. Aber beim Begriff Vergnügung-steuer handelt es sich eher um einen Oberbe-griff für Abgaben, die Gemeinden erheben,wenn Leute Spaß haben bzw. wenn die Be-fürchtung besteht, dass manche Bürger oderGäste der Stadt zu viel Spaß haben könnten.In Deutschland waren die Vergnügungsteuern

Ab Juli 2011 kann bei allen elektronischenRechnungen die Vorsteuer abgezogen werden,allerdings nur wenn einige "Wenn" und "Aber"erfüllt sind. Die wichtigste Bedingung ist, dassfür die eingegangene elektronische Rechnungdauerhaft (also bis zu 1 3 Jahre lang) die Echt-heit der Herkunft, die Unversehrtheit des In-haltes und die Lesbarkeit gewährleistet werdenkönnen. Das klingt ziemlich bombastisch. Dochspannend wird es bei der praktischen Ausge-staltung. Auch in den Zeiten der guten alten Papier-rechnung war es so, dass eine eingegangeneRechnung erstmal vollständig daraufhin ge-prüft wurde, ob alles, was dort stand, richtigund vereinbart war. In größeren Unternehmenbekommt das Papier als Allererstes einen Ein-gangsstempel. Dann wandert es zur Fachabtei-lung, in der die Rechnung inhaltlich geprüftwird. Dann wird sie zur Chefetage befördert,welche die Bezahlung genehmigt und denBeleg zur Buchhaltung gibt. Zuletzt ist da je-mand, der den Betrag tatsächlich an den Lie-feranten überweist. Jeder, der die Rechnung inder Hand hatte, hinterlässt auf dem Papierseine Spuren. Durch dieses "innerbetrieblicheKontrollverfahren" besteht ein "verlässlicherPrüfpfad zwischen Rechnung und Leistung" genauso, wie es im neu formulierten Gesetze-stext steht.Das Gleiche muss auch für elektronische Rech-nungen gelten! Unternehmer Lustig mussdieses Kontrollverfahren in seinem Unter-nehmen organisieren, und alle müssen sichdaran halten. Allerdings lässt sich das natür-lich für elektronische Rechnungen nicht soleicht bewerkstelligen wie für die guten altenPapierrechnungen. Die Herausforderung ist dieVielfalt, die uns die elektronische Welt bietet.Lars Lustig hat sich die Rechnung des Tele-fonanbieters aus dem Internet heruntergela-den. Er könnte sie aber auch als E-Mail be-kommen oder als Anlage einer E-Mail oder als

Datenträger (z.B. USB-Stick) oder hochprofes-sionell im sogenannten EDI-Verfahren. Dochdamit nicht genug: Auch alle denkbaren elek-tronischen Formate sind erlaubt, also nicht nurals .pdf-Datei kann die Rechnung eingehen,sondern auch als Datei aus einer Tabellenkal-kulation, aus einem Textverarbeitungspro-gramm, aus einem Bildbearbeitungsprogramm,aus Warenwirtschaftssystemen oder auch auseiner Datenbank heraus. Alles ist möglich, so-lange die Rechnung die gesetzlich gefordertenMindestinhalte enthält.Der arme Lustig ist bei seinem Gespräch mitdem Steuerberater immer tiefer in seinemStuhl versunken. Er wollte doch einfach nureinen neuen Handyvertrag! Da kommt er aufeine Idee. Er geht nochmals zu der nochimmer netten Verkäuferin und sagt: "Ichmöchte die elektronische Rechnung nicht."Da ist das Gesetz eigentlich auf seiner Seite,aber die Verkäuferin zeigt Lustig bei dieser Ge-legenheit, was er alles unterschrieben hatte.Da ist ein Blatt dabei, auf dem auf Vorder-und Rückseite viele Dinge ganz klein ge-schrieben stehen. Die besser lesbare Über-schrift lautet: Allgemeine Geschäftsbedingun-gen. Dort liest Lustig, dass er den Widerspruchgegen die elektronische Rechnung in einemBrief mit der gelben Post verschicken muss,und dass die Papierrechnung jeden Monat 3Euro extra kosten wird. Das will Lustig aberauch nicht! Lustig hat aus dieser Geschichte etwas ge-lernt: Er muss sich mit diesem Thema genauerbeschäftigen. Er wird sich überlegen, welcheorganisatorischen Abläufe er in seinem Unter-nehmen ändern muss, welche Hilfsmittel erdafür benötigt und wie er alles archivierenwill. Wenn in einigen Jahren in seiner Firmaeine Betriebsprüfung des Finanzamtes statt-findet und im Ergebnis festgestellt wird, dassdie Aufbewahrung der bei ihm eingegangenenelektronischen Belege nicht ordnungsgemäß

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zum Ende des Mittelalters als Zwecksteuernzur Finanzierung des Armenwesens entstan-den. Konkret wurden zuerst Abgaben aufGlücksspiele erhoben, die heute noch alsRennwett- und Lotteriesteuer weiterleben.Später wurden aber nach und nach auch an-dere Belustigungen in den Abgabenbereich miteinbezogen.

Elektronische RechnungWo bleibt der Vorsteuerabzug?Lars Lustig ist Unternehmer. Er beschließt, denTelefonanbieter für sein Firmentelefon "Mobi-lette" zu wechseln. Also geht er ins Geschäft,sucht sich den für ihn passenden Tarif aus undunterschreibt, was ihm vorgelegt wird. Als dieGebühren für die Telefonnutzung des erstenMonats von seinem Firmenkonto abgebuchtwerden, fragt sich Lustig, wo denn eigentlichdie Rechnung dazu ist. Just in diesem Momenthat er wieder die nette Verkäuferin im Ohr, diesagte, er könne sich die Rechnung aus dem In-ternet als .pdf-Datei herunterladen und selbstausdrucken.Vorsorglich fragt Lustig seinen Steuerberater,ob das ein Problem ist. Der sagt tatsächlich:"Ja. Nämlich konkret für den Vorsteuerabzug."Bis zum Juni 2011 war der Vorsteuerabzug auseiner elektronischen Rechnung nur möglich,wenn die Datei mit einer elektronischen Si-gnatur (=Unterschrift) versehen war, die Si-gnatur elektronisch überprüft wurde und dasdann dokumentiert wurde. Weil dies so kom-pliziert war, hat sich die Vorgehensweise prak-tisch nicht durchgesetzt. Beim Gesetzgebermachte sich die Einsicht breit, dass man etwasändern müsse. Da auch noch die EU drängelte,wurde die Änderung in das Steuervereinfa-chungsgesetz 2011 aufgenommen (wir hattenin der letzten InfoBrief-Ausgabe darüber be-richtet).

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wurde wieder gearbeitet. Konkret wird einMindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr für mit-telbar zulageberechtigte Personen eingeführt.Um den Rahmen nicht zu sprengen, ver-zichten wir an dieser Stelle auf Details.3. Ein weiteres Dauerthema ist die Frage, obund wie die Kosten einer erstmaligen Be-rufsausbildung bzw. eines Erststudiums steu-errechtlich zu berücksichtigen sind. Jetzt wirdwieder und nochmals besonders klar gestellt,dass diese Kosten zur privaten Lebensführunggehören und deshalb der Abzug als Betriebs-ausgaben oder auch als Werbungskosten aus-geschlossen ist. Wie das aber oft bei hekti-schen Reparaturen ist: Man muss abwarten,ob sie halten.Für die private Steuererklärung sind dieseAufwendungen zum Glück nicht ganz verlo-ren. Sie können bis zu einem Höchstbetragvon bisher 4.000 Euro als Sonderausgabenangesetzt werden. Da der Gesetzgeber derAuffassung ist, dass es sich hierbei lediglichum eine Klarstellung des Gesetzestextes han-deln würde (im Sinne von "Das haben wohlmanche falsch verstanden."), soll diese Text-fassung schon rückwirkend ab dem Veranla-gungsjahr 2004 gelten. Positiv ist dazu noch zu vermelden, dass sichder Höchstbetrag von 4.000 Euro ab dem Ver-anlagungsjahr 201 2 auf 6.000 Euro erhöht.4. Aufhebung der Sanierungsklausel fürKörperschaftenLars und Lara Lustig sind beide Gesellschafterder FönToGo GmbH. Die Geschäftsidee ist "ei-gentlich" gut, aber die Geschäfte der Gesell-schaft laufen eher schlecht, und so habensich sowohl für die Körperschaftsteuer alsauch für die Gewerbesteuer über die Jahrehinweg die Verlustvorträge auf jeweils etwa50.000 Euro angesammelt. Nach einemTreffen mit Frisörmeister Udo Tango wird be-schlossen, dass Tango einen höheren Geldbe-trag in die Gesellschaft einzahlt, damit der

Betrieb wieder laufen kann. Zum Ausgleich istTango künftig mit 75% an der Gesellschaftbeteiligt.

Durch den Verkauf der Mehrheit der Anteilesind im ersten Schritt sämtliche Verlustvor-träge verloren gegangen. Allerdings hat derdeutsche Gesetzgeber ab 2008 eine Möglich-keit eingebaut, dass im Falle einer Sanierung,wenn konkrete Bedingungen erfüllt sind, dieVerlustvorträge doch erhalten bleiben. Wennin unserem Beispielsfall also künftig Gewinneerzielt werden, dann brauchen so lange keineSteuern gezahlt zu werden, bis die Verlust-vorträge aufgebraucht worden sind. Leidergibt es immer wieder ein "Aber", diesmal vonSeiten der EU. Die fand die deutsche Rege-lung nicht gut und sprach von unerlaubterSubventionierung. Im Ergebnis mussteDeutschland die Sanierungsklausel wiederstreichen, und zwar rückwirkend. Als wenn essie nie gegeben hätte.Wir meinen, dass das so nicht zu akzeptierenist. In unserem Beispielfall hätte sich Tangomöglicherweise nicht entschieden, Geld in dieGesellschaft zu stecken. Es gilt zwar das Prin-zip, dass man sich auf das europäische Rechtberufen kann, wenn es für den Steuerpflich-tigen günstiger ist als das deutsche Recht.Entscheidend für die Besteuerung ist aber dasdeutsche Gesetz. Wenn die deutschen Ge-

setze nun tatsächlich günstiger sind als dieAnforderungen der EU, muss man sich auf dieWirksamkeit des deutschen Gesetzes ver-lassen können. Wenn dieser Fall Sie betrifft,liebe Leser, sollten wir uns dagegen wehren.5. bei Bedarf: Unbeschränkte Erbschaftsteu-erpflicht für EU-BürgerMargarethe Tischlermaker, geb. Lustig, wurdein Deutschland geboren und wohnt schonseit vielen Jahren in Belgien. Als ihre Mamastirbt, erbt Tischlermaker ein wunderschönesGrundstück in der Nähe von Berlin. DasGrundstück hat einen Verkehrswert von300.000 Euro. Da sie in Deutschland keinenWohnsitz hat, würde im ersten Schritt derpersönliche Freibetrag bei lediglich 2.000Euro liegen, d.h. Tischlermaker müsste kräftigErbschaftsteuer zahlen. Da dies gegen die Ka-pitalverkehrsfreiheit verstößt, wurde auchhier Deutschland von der EU aufgefordert,eine Änderung ins Gesetz aufzunehmen.Wenn sie es wünscht, kann die Erbin nun aufdie Freibeträge zurückgreifen, die sie auch alsDeutsche hätte, also konkret auf mindestens400.000 Euro.An dieser Stelle ein wichtiger Hinweis: Dieunbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass inDeutschland alles berücksichtigt wird, wasTischlermaker von ihrer Mutter irgendwo inder Welt geerbt hat. Da auch noch der Belgi-sche Staat Erbschaftsteuer haben will, kanndie Option zur unbeschränkten Erbschaft-steuerpflicht günstiger sein, muss aber nicht.6. Bisher konnte man selbst entscheiden, obman seiner Bank erzählt, wie man es mit derReligion hält. In der Praxis wurde der Bank ge-genüber nichts gesagt, und diese hat keineKirchensteuer von den erzielten Kapitaler-trägen einbehalten. War man Mitglied in einerStaatskirche, wurde das bei der privaten Ein-kommensteuererklärung nachgeholt und dieKirchensteuer entsprechend nacherhoben.Die Einrichtungen, die das Geld bekommen,

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war, dann muss er allein die Verantwortungund die Belastung der hohen Steuerrückzah-lungen tragen.

Neuer Fahrgast im BusDie BeitreibungsrichtlinieEs gab schon 2011 ein Steuervereinfachungs-gesetz. Bis dieses Gesetz alle Gremien durch-laufen hatte und dann endlich im Bundesge-setzblatt veröffentlicht wurde, war esNovember 2011 und damit fast ein Jahr ver-gangen. Da immer alles in Bewegung ist,fallen in dieser langen Zeit selbstredendThemen an, die ebenfalls in einem deutschenGesetz verarbeitet werden müssen. Da passtees wunderbar, dass der Gesetzgeber geradedabei war, die Beitreibungsrichtlinie der Eu-ropäischen Union ins deutsche Recht umzu-setzen. Es lässt sich mit den Fahrgästen einesAutobusses vergleichen: Auch bei diesem Ge-setz sind noch andere Artikel zugestiegen.Aus diesem Grunde wird das Gesetz in Fach-kreisen auch als das heimliche Jahressteuer-gesetz 2011 angesehen. Schauen wir uns dieeingestiegenen Teilnehmer einmal an:1 . Da ist zunächst zu erwähnen, warum dasGesetz so heißt wie es heißt: Mit der Beitrei-bungsrichtlinie der EU soll eine möglichst rei-bungslose Amtshilfe zwischen den Behördender Mitgliedsländer erreicht werden. Konkretgeht es um die Auskunftserteilung, die Zu-stellung von Dokumenten, die Beitreibungvon Forderungen und das Ergreifen von fi-nanziellen Sicherungsmaßnahmen.So lobenswert, wie das ohne jeden Zweifel ist,bleibt die Befürchtung, dass sich die Relevanzfür den Bürger darauf beschränkt, dass dieBußgelder für (vermeintliche) Verkehrsdelikteim europäischen Ausland nun auch zu Hause,in Deutschland, zugestellt und beigetriebenwerden.2. Auch an der Dauerbaustelle Riesterrente

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nehmen verlässt. Der füllt dann per Computerein Formular aus, das zur Unterschrift ausge-druckt wird, dann dem Arbeitnehmer aus-

gehändigt wird, und dieser geht mit dem vornund hinten bedruckten DIN-A-3Papier zurAgentur für Arbeit. Der dortige Mitarbeiter er-fasst wiederum die ausgedruckten Werte inseinen Computer. Man muss nicht lange überlegen, um zur Ein-sicht zu gelangen, dass diese Arbeitsweiseineffizient und antiquiert ist. Aber leider wardie Umsetzung des ELENA-Verfahren nichtvollständig durchdacht. Der notwendigeMehraufwand bei den Unternehmern warriesig und überstieg den Aufwand für das Aus-füllen und Ausdrucken der Formulare. Hinzukam, dass die von den Datenschutzwächternvorgetragenen Bedenken berechtigt waren. Sokam es, wie es kommen musste: Das ELENA-Verfahren wurde komplett und ersatzlos abge-schafft. Sicherlich wird in den nächsten Jahrenein neuer Versuch gestartet. Wir drücken dieDaumen, dass der dann erfolgreich ist!

Elektronische LohnsteuerkarteStart verschobenBeginnend mit dem Jahr 201 2 sollte auch dieelektronische Lohnsteuerkarte funktionieren.Aber wie sagt man so schön? Erstens kommtes anders, zweitens als man denkt! Aus techni-

schen Gründen wurde der Start der elektroni-schen Lohnsteuerkarte auf den ersten Januar201 3 verschoben. Erst dann werden die Arbeit-geber die Lohnsteuermerkmale für die beiihnen beschäftigten Arbeitnehmer über dasInternet abrufen können.Im Ergebnis bedeutet dies aber auch, dass dieLohnsteuerkarten 201 0 und die gegebenenfallsausgestellten Ersatzbescheinigungen 2011auch 201 2 ihre Gültigkeit behalten. Soweitsich bei den Mitarbeitern nichts verändert hat,ist das kein Problem. Aber leider sind immerund überall diverse Veränderungen zu ver-zeichnen.

Wenn sich die Lohsteuermerkmale zuungun-sten des Arbeitnehmers ändern, ist dieser ver-pflichtet, das beim Finanzamt anzuzeigen.Hierzu ein Beispiel: Dolores Umbritsch ist ledigund wohnt allein mit ihrem 5-jährigen SohnHans-Rubeus in einer schicken Wohnung.Diese Konstellation führt auf ihrer Lohnsteuer-karte zum Eintrag "Steuerklasse II". BeimLohnsteuerabzug wird jeden Monat der Frei-betrag für Alleinerziehende berücksichtigt.Umbritsch ist allerdings schon seit einiger Zeitschwer verliebt in Gregor Gäul. Da das auf Ge-genseitigkeit beruht und auch sonst alleskompatibel ist, zieht Gäul im März 201 2 mit indie Wohnung von Frau Umbritsch. Damit ver-liert Umbritsch die Berechtigung für Steuer-klasse II. Schließlich lebt in dem Haushalt nuneine weitere volljährige Person. Es reicht nicht,

wenn Umbritsch ihren Arbeitgeber über dieprivaten Veränderungen informiert. Sie mussdie Veränderung beim Finanzamt anzeigen.Für Veränderungsanzeigen beim Finanzamt,auch für Anträge, die den Lohn- bzw. Gehalts-empfänger begünstigen, sind im Internet ent-sprechende Formulare erhältlich. Bei Ehe-leuten müssen vor Abgabe des Formulars beideunterschreiben. Es empfiehlt sich, die Lohn-steuerkarten beizulegen. Durch die Verschie-bung der elektronischen Lohnsteuerkarte be-stehen auch bei den Finanzämtern diverseVerunsicherungen mit dem Ergebnis, dassmanche Finanzämter zuletzt die verändertenLohnsteuermerkmale auf der (alten) Lohnsteu-erkarte 201 0 eingetragen haben. Manche Fi-nanzämter haben die Lohnsteuerkarte ge-lassen wie sie ist und lediglich ein geändertesELStAM-Infoschreiben mit den neuen Merk-malen verschickt. Sollte unklar sein, wasrichtig ist, sind im Zweifel die Angaben im EL-StAM-Infoschreiben vom Arbeitgeber, der fürden korrekten Lohnsteuerabzug verantwortlichist, zu berücksichtigen.

Private Nutzung PkwRabatte bei der 1 %-RegelungEin Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsensorgt aktuell für viel Aufmerksamkeit. Zusam-mengefasst liegt der Fall wie folgt: PaulePuffer ist Geschäftsführer einer GmbH. Wieim Anstellungsvertrag vereinbart, steht ihmein Firmenwagen zur Verfügung, den er auchfür private Zwecke nutzen darf. Das Fahrzeugwurde im gebrauchten Zustand zum Preis von31 .990 Euro erworben. Als das Auto nagelneuwar, wurde es mit genau dieser Ausstattungim Verkaufskatalog mit einem Listenpreis von81 .400 Euro ausgewiesen. Welche Rabatte dererste Besitzer damals mit dem Autohaus aus-gehandelt hatte, ist nicht bekannt.

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fanden das so nicht optimal, weil sie längerauf ihr Geld warten mussten. Ab 201 4 müssennun die Banken über das Bundeszentralamtfür Steuern elektronisch den "Glaubensstatus"abgleichen und dann entsprechend Kirchen-steuer erheben. Technisch soll das nach demgleichen Prinzip abgewickelt werden, wie dieElektronische Lohnsteuerkarte funktioniert.Das Suchkriterium wird die persönliche Steu-er-Identifikationsnummer sein.Es ist vorgesehen, dass die Kapitalanleger überdas Internet eine Möglichkeit erhalten, bei derBehörde die Kirchensteuermerkmale mit einemSperrvermerk zu versehen. Bei einer Sperrungsoll es dann dabei bleiben, dass der Anlegererst über die Einkommensteuererklärung zurKirchensteuer veranlagt wird.

ELENAErsatzlos eingestelltWenn Sie als Unternehmer mindestens einenArbeitnehmer beschäftigen, ist für Sie ein wei-teres Gesetz bedeutsam, das zum Ende desJahres 2011 verabschiedet wurde. Die Wichtig-keit kann man am Namen nicht gleich erken-nen. Es heißt "Gesetz zur Änderung des Beher-bergungsstatistikgesetzes und desHandelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebungvon Vorschriften zum Verfahren des elektroni-schen Entgeltnachweises". Neben den ohneZweifel wichtigen Regelungen zur Statistik,wurde das mühsam umgesetzte ELENA-Ver-fahren also wieder gestrichen.

Die Grundidee für das ELENA-Verfahren istwirklich zu loben. Der elektronische Entgelt-nachweis sollte nach und nach dort eingeführtwerden, wo die Höhe der laufenden Bezügeder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Ohnedas elektronische Verfahren bleibt es dabei,dass der Unternehmer seinen Steuerberaterinformiert, wenn ein Arbeitnehmer das Unter-

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Nach den Buchstaben des Gesetzes liegt dergeldwerte Vorteil für die private Nutzung desFahrzeuges bei monatlich 1 % des Bruttoli-steninlandspreises zum Zeitpunkt der Erstzu-lassung. In diesem konkreten Fall also solltedas lohnsteuerpflichtige Einkommen vonPaule Puffer um monatlich 81 4 Euro erhöhtwerden. Beim Finanzgericht wurde die Klage vom Bundder Steuerzahler als Musterverfahren unter-stützt. Hier wurde beantragt, bei der Berech-nung den um 20% verringerten Bruttolisten-preis zu verwenden. Der Gesetzgeber seinämlich verpflichtet gewesen, nach der Ab-schaffung des Rabattgesetzes und der Zuga-beverordnung auch das Einkommensteuerge-setz der tatsächlichen Marktentwicklunganzupassen. Tatsächlich hatte der Bundesfi-nanzhof (BFH) in einem anderen Verfahrenund in einem anderen Zusammenhang festge-stellt, dass beim Pkw-Verkauf durchschnittlichvon einem Rabatt in Höhe von 20% auszu-gehen sei.Leider hatte Puffer keinen Erfolg beim Finanz-gericht. In seinem Urteil kam nämlich das Ge-richt zum Ergebnis, das Finanzamt habe zuRecht die private Nutzung des Fahrzeuges an-hand des ungekürzten Bruttolistenpreises er-mittelt. Es würde nicht gegen das Grundgesetzverstoßen, wenn der Gesetzgeber die Bemes-sungsgrundlage nicht verändert. Was Puffer jedoch nicht verloren hat, ist dieHoffnung. Das Finanzgericht ist einverstanden,wenn der Fall an den BFH zur Revision weiter-gereicht wird. Das oberste Finanzgericht hattesich bisher noch nie zu der grundsätzlichenFrage geäußert, ob der Gesetzgeber nun mussoder nicht. Wir müssen natürlich nun abwarten, wie derBFH entscheidet. Bei anderen Gelegenheitenhatte das Gericht praktisch immer darauf ab-gestellt, dass die 1 %-Regelung (natürlich) nureine zulässige typisierende Betrachtung ist.

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Mit der Anknüpfung an die Preisempfehlungdes jeweiligen Herstellers will der Gesetzgebereine stark vereinfachende Methode verwen-den, bei der für alle gleichen Fahrzeuge eineeinheitliche Berechnungsgrundlage ange-wendet wird. In den Urteilen wurde dann re-gelmäßig darauf hingewiesen, dass für denFall einer individuellen Benachteiligung einesSteuerpflichtigen immer noch die Fahrten-buchmethode als Alternative zur 1 %-Rege-lung bleibt. Für die Argumentation von Pufferspricht, dass die Autohersteller heutzutage dieüblicherweise gewährten höheren Rabatte be-reits in den Listenpreis einkalkuliert haben. Da-durch wird ein neu erworbenes Fahrzeugüberproportional höher besteuert als ein äl-teres Fahrzeug mit einer vergleichbaren Aus-stattung. Auf der anderen Seite kann manwohl getrost davon ausgehen, dass der Ge-setzgeber für den Fall, dass Puffer beim BFHgewinnt, den Prozentsatz als Stellschraube fürSteuererhöhungen entdecken wird. Aus der1 %-Regelung könnte dann relativ schnell eine1 ,2%-Regelung werden... Als Reaktion auf diese Rechtsentwicklung wirdman bis zur Entscheidung des BFH in denSteuererklärungen auch weiterhin bei der An-wendung der 1 %-Regelung den ungekürztenBruttolisteninlandspreis verwenden müssen.Aber bis die Sache entschieden ist, ist drin-gend zu empfehlen, gegen die Bescheide Ein-spruch einzulegen und dann das Ruhen desVerfahrens zu beantragen.

Private Nutzung PkwWo ist die regelmäßige Arbeitsstätte?Paule Puffer hat noch ein zweites Problem:An den Tagen Montag, Mittwoch und Freitagfährt er früh regelmäßig zur Zentrale derFirma, die 8 km von seiner Wohnung entferntist. Dienstags fährt er immer zur 1 5 km ent-

eine Verwaltungsanweisung veröffentlicht.Zunächst soll das Urteil von der Finanzver-waltung angewendet werden, was im erstenSchritt schon positiv ist (s. oben die Behand-lung der Zivilprozesskosten). Im zweitenSchritt gibt das BMF eine konkrete Prüfungs-reihenfolge vor, wie die regelmäßige Arbeits-stätte bei mehreren Tätigkeitsstätten zu be-stimmen ist. Zusammenfassend lässt sichsagen, dass die regelmäßige Arbeitsstättedort ist, wo aufgrund dienstrechtlicher bzw.arbeitsvertraglicher Festlegungen der Mittel-punkt der beruflichen Tätigkeit ist. Es kommtalso entscheidend auf die Qualität der ver-richteten Arbeit an und nicht darauf, wie oftdie Arbeitsstätte aufgesucht wird.

Wenn es länger dauertVerspätete SteueranmeldungenLars Lustig gibt sich wirklich Mühe! Aberjeden Monat wieder wird er vom Termin fürdie Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungüberrascht. So passiert es gelegentlich, dasser die Voranmeldung nicht pünktlich abgibt.Die dann vom Computer des Finanzamtesfestgesetzten Verspätungszuschläge lässt erals berechtigte Strafe für fehlende Organisa-tion über sich ergehen. Aber ist mit den be-zahlten Säumniszuschlägen alles ausgestan-den? Klare Antwort: Nein! Vor allen Dingennicht ab dem Jahr 201 2!Die Finanzbeamten müssen sich nicht nur anGesetze, sondern auch an interne Regelungenhalten. Eines dieser internen Dokumenteträgt den Titel "Anweisungen für das Straf-und Bußgeldverfahren (Steuer)" und wurdefür das Jahr 201 2 neu formuliert. Steuerjuristen betrachten die verspätete Ab-gabe einer Anmeldung immer als Steuerhin-terziehung auf Zeit. Die Finanzbeamten sindverpflichtet, der Bußgeld- und Strafsachen-

fernten Niederlassung A und donnerstags zurNiederlassung B, die sich in 40 km Entfer-nung befindet.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dasssowohl die Zentrale als auch die Niederlas-sungen in A und B Puffers regelmäßige Ar-beitsstätten sind. Für Puffer ist diese Sicht-weise ein Nachteil, weil derlohnsteuerpflichtige Sachbezug aus der Pkw-Nutzung damit (noch) höher ist. Außerdemkann er keine Verpflegungsmehraufwen-dungen geltend machen. Da von diesem Problem nicht nur Puffer be-troffen ist, musste der Bundesfinanzhof (BFH)entscheiden. Im Juni 2011 hat er dies für dreivorgelegte Fälle getan. Das Ergebnis ist fürPuffer und seine Kollegen positiv ausgefallen:Ein Arbeitnehmer kann maximal eine regel-mäßige Arbeitsstätte habe. Im oben beschriebenen Beispiel lässt sich mitder Zentrale noch relativ einfach bestimmen,wo die regelmäßige Arbeitsstätte von Ge-schäftsführer Puffer ist. Da das wahre Lebenaber nicht immer einfach ist, hat das Bundes-finanzministerium (BMF) noch im alten Jahr

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stelle (BuStra) zu melden, wenn Verdacht aufSteuerhinterziehung besteht. Das Problem ist,dass in der genannten Anweisung nun derkurze Satz fehlt, dass im Falle verspäteter

Steueranmeldungen auf eine Weiterleitungan die BuStra verzichtet werden kann. ImUmkehrschluss bedeutet dies, dass ab 201 2alle verspätet eingegangenen Anmeldungender BuStra zu melden wären. Zusätzlich zumVerspätungszuschlag müsste die BuStra dannfür jeden Einzelfall prüfen, ob die verspäteteingegangene Anmeldung als strafbefreiendeSelbstanzeige zu werten und ob ein "richti-ges" Steuerstrafverfahren gegen den Unter-nehmer einzuleiten ist.Diese Rechtsentwicklung ist alles andere alsvorteilhaft. Natürlich werden Sie nicht beijeder verspäteten Abgabe einen Brief von derBuStra erhalten. Man kann sich schwerlichvorstellen, dass die Finanzämter über ausrei-chende personelle Ressourcen verfügen, umjeden Fall einer verspäteten Abgabe der Steu-eranmeldung zu überprüfen. Anderseits ist esnicht akzeptabel, wenn es von Zufällen odergar von persönlichen Stimmungen der Sach-bearbeiter abhängt, ob Erörterungen mit derBuStra eingeleitet werden oder nicht. Jedenfalls müssen wir Ihnen den sehr drin-genden Rat geben, es nicht darauf an-kommen zu lassen! Wenn Sie Ihren Steuerbe-rater mit der Erstellung Ihrer Buchführungen

bzw. der Aufzeichnungen auftragt haben,denken Sie bitte daran, dass auch er Zeitbraucht, um alles ordnungsgemäß und frist-gerecht abzuwickeln.

Der Reißwolf darf arbeiten!Nachstehend aufgeführte Buchführungsun-terlagen können nach dem 31 . Dezember2011 vernichtet werden: ù Aufzeichnungen aus 2001 und früher ù Inventare, die bis zum 31 .1 2.2001 aufge-stellt worden sind ù Buchführungen, in denen die letzte Ein-tragung im Jahre 2001 oder früher erfolgt ist ù Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen undLageberichte, die 2001 oder früher aufgestelltworden sind ù Buchungsbelege aus dem Jahre 2001oder früher Empfangene Handels- oder Ge-schäftsbriefe und Kopien der abgesandtenHandels- oder Geschäftsbriefe, die 2005 oderfrüher empfangen bzw. abgesandt wurden ù sonstige für die Besteuerung bedeutsameUnterlagen aus dem Jahre 2005 oder früherDabei sind die Fristen für die Steuerfestset-zungen zu beachten. Natürlich dürfen Unter-lagen nicht vernichtet werden, wenn sie vonBedeutung sind für ù eine begonnene Außenprüfung ù anhängige steuerstraf- oder bußgeld-rechtliche Ermittlungen ù ein schwebendes oder auf Grund einerAußenprüfung zu erwartendes Rechtsbe-helfsverfahren oder zur Begründung der An-träge an das Finanzamt ù vorläufige SteuerfestsetzungenEs ist darauf zu achten, dass auch die elektro-nisch erstellten Daten für zehn Jahre in elek-tronischer Form vorgehalten werden müssen.Natürliche Personen, bei denen die Summeder positiven Einkünfte aus Überschussein-künften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapi-

talvermögen, Vermietung und Verpachtungund sonstigen Einkünften) im Kalenderjahr201 0 mehr als 500.000 betrug, müssen ab2011 die im Zusammenhang stehenden Auf-zeichnungen und Unterlagen sechs Jahre auf-bewahren. Bei Zusammenveranlagung sinddie Feststellungen für jeden Ehegatten ge-sondert maßgebend. Die Verpflichtung ent-fällt erst mit Ablauf des fünften aufeinander-folgenden Kalenderjahrs, in dem dieVoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ist-BesteuerungUmsatzgrenze bleibtZunächst ein einfacher Beispielfall, um sichden Sachverhalt vor Augen zu halten: DerFrisörmeister Lars Lustig sorgt zur Hochzeitvon Hanny und Harald Petter am 28. Januar201 2 für schicke Frisuren. Einen Tag späterschreibt er die Rechnung an das frisch ver-mählte Paar mit der vereinbarten Vergütungin Höhe von 500 Euro zzgl. Umsatzsteuer inHöhe von 95 Euro. Weil die Eheleute Petteraber in den Tagen nach der Hochzeit nicht zuHause sind, bleibt die Rechnung liegen undwird erst am 1 9. März 201 2 gezahlt.Standardmäßig sagt das Gesetz, dass die Um-satzsteuer für den Voranmeldungszeitrauman das Finanzamt abgeführt werden muss, indem die Leistung erbracht wurde, also wenn

die Rechnung geschrieben sein soll. Das wirdSoll-Versteuerung genannt. Für unseren Bei-spielsfall bedeutet dies, dass Lustig die 95Euro Umsatzsteuer bereits für den Januar,also konkret zum 1 0. Februar 201 2, an die Fi-nanzkasse überweisen muss. (Wenn er beimFinanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlän-gerung gestellt hat, verschiebt sich diese Fristauf den 1 2. März 201 2.)Kleinere Unternehmen und Freiberuflerkönnen beim Finanzamt beantragen, dass sieerst dann die vereinnahmte Umsatzsteuer zuüberweisen brauchen, wenn das Geld aus derbezahlten Rechnung auf dem Konto einge-gangen ist. Entsprechend wird diese VarianteIst-Versteuerung genannt. In unserem Bei-spiel muss Lustig die Umsatzsteuer für denMärz anmelden und zum 1 0. April 201 2zahlen (bzw. zum 1 0. Mai 201 2 im Falle einerDauerfristverlängerung).Nun stellt sich die berechtigte Frage, wogenau der Unterschied zwischen kleinen undgrößeren Unternehmen liegt. Als vor einigenJahren alle der festen Überzeugung waren,dass sich Deutschland in einer Krise befindet,wurde diese Grenze auf einen Jahresumsatzin Höhe von 500.000 Euro definiert. Aller-dings sollte die Erleichterung für die Unter-nehmen nicht ewig gelten, sondern zum Endedes Jahres 2011 auslaufen. Ende 2011 aberwurde beschlossen, dass die Umsatzgrenzeauch weiterhin bei 500.000 Euro liegen soll.

Weniger AufgabenÄnderungskündigung möglichBertram Bit ist als Programmierer bei einemUnternehmen angestellt, das verschiedeneComputerprogramme selbst herstellt und ver-treibt. Seine überaus wichtige Aufgabe be-steht seit vielen Jahren darin, kleine grüneMännchen zu programmieren, die in den Pro-

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grammen auftauchen, wenn die Hilfetastegedrückt wird. Es kam wie es kommen mus-ste: Der eine Geschäftsführer, mit dem Bit ge-meinsam älter geworden ist, schied aus demUnternehmen aus, und der neue Geschäfts-führer fand die Männchen nicht witzig. Des-halb wurden sie in allen neuen Programmver-sionen einfach gestrichen, und Bit verlor seinangestammtes Aufgabengebiet. Unabhängigdavon, hatte der neue Chef aber eine hoheMeinung von der riesigen BerufserfahrungBits. Sind die Aufgaben eines Beschäftigten auf-grund organisatorischer Maßnahmen seinesArbeitgebers überwiegend entfallen, kann derArbeitgeber grundsätzlich das Arbeitsver-hältnis beenden, wobei unter Umständen be-stimmte "Spielregeln" wie etwa die Sozialaus-wahl etc. zu beachten sind. Der Arbeitgeberkann aber auch eine Änderungskündigungaussprechen und dem Mitarbeiter anbieten,das Arbeitsverhältnis bis zum Renteneintrittmit anderen Aufgaben als Altersteilzeit imBlockmodell fortzusetzen. Dies hat das Bun-desarbeitsgericht in einem Fall, der wie be-schrieben gelagert war, entschieden. Der be-treffende Mitarbeiter sollte deshalbvorübergehend mit Projekttätigkeiten be-schäftigt werden. In einem solchen Fall liegtnach Auffassung des Gerichts weder eine un-zulässige Vorratskündigung vor, noch schei-tert eine solche Vorgehensweise an Vor-schriften des Altersteilzeitgesetzes. Dies giltjedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber demBeschäftigten mit seinem Angebot einennahtlosen Übergang in den Ruhestand er-möglichen will.

ZivilprozessWie belastend sind die Kosten?Bereits im Herbst 2011 hatten wir darüber be-

richtet: Die Richter des Bundesfinanzhofes(BFH) haben ihre Rechtsprechung zu derFrage verändert, wann Kosten für einen Zivil-prozess als außergewöhnliche Belastung beider Einkommensteuer berücksichtigt werdenkönnen. Vor diesem Urteil wurden die Kostennur dann als "außergewöhnliche Belastung"anerkannt, sofern der Rechtstreit von exi-stentieller Bedeutung für den Steuerpflich-tigen war.Beispiel: Die Pensionäre Richard und ReinhardRuhelos haben beide gegen ihre Krankenkasseprozessiert. Richard wollte sich dagegenwehren, dass seine Mitgliedschaft bei derKrankenkasse überhaupt abgelehnt wurde.Dagegen wollte Reinhard von seiner Kranken-kasse die verauslagten Kosten für die Beseiti-gung einer Fettverteilungsstörung erstattetbekommen. Nach der alten Rechtsprechungdes BFH hätten die Kosten von Richard beider Einkommensteuer angesetzt werden kön-nen, die Aufwendungen von Reinhard da-gegen nicht. Mit der neuen Rechtsprechungkönnte sich aber nun auch Reinhard Hoff-nungen auf eine Berücksichtigung machen.Voraussetzung wäre, dass für den Prozess"hinreichende Erfolgsaussichten" bestehenund die Klage nicht mutwillig erscheint.

Ende 2011 nun hat sich das Bundesfinanzmi-nisterium (BMF) zu dem Urteil geäußert. Kurzund knapp wird festgestellt, dass das Fi-nanzamt keine Instrumente zur Einschätzungder Motive für eine Klage hätte und erstrecht nicht wüsste und auch nicht über-prüfen könnte, wie die Erfolgsaussichten aus-sehen. Im Ergebnis werden die Finanzbe-amten angewiesen, das BFH-Urteil über dendurchgeklagten Einzelfall hinaus nicht anzu-wenden. Ganz einfach ausgedrückt, lautet dieAussage wie folgt: "Wir ignorieren das Urteil,und wer sich darauf berufen will, muss beimFinanzgericht klagen." Der Fachbegriff füreine derartige Anweisung lautet: Nichtan-

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wendungserlass.Wenn bei Ihnen Kosten für einen Zivilprozessanfallen, die Bedingungen des BFH-Urteils er-füllt sind und sich die Kosten steuerlich aus-wirken könnten, dann sollten sie offen bei derEinkommensteuer als außergewöhnliche Be-lastungen erklärt werden. Im zweiten Schritt

gilt es abzuwarten, wie sich das Finanzamtverhält. Wenn die Berücksichtigung auchnach einem Einspruch weiterhin abgelehntwird, muss man ernsthaft erwägen, gegendiese Entscheidung beim Finanzgericht eineKlage einzureichen. Bis dahin ist es aber meistnoch ein weiter Weg.

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Motto: Die große Kunst besteht nur darin,die Summen zu erheben, ohne die Staatsbürger zu bedrücken.

König Friedrich II. von Preußen