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VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte 15. Mandanten- Informationsabend 4. November 2004

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VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

15. Mandanten-Informationsabend4. November 2004

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Dipl.-Kfm. Adi KaufmannWirtschaftsprüfer/Steuerberater

Begrüßung

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Die Themen des Abends

Alterseinkünftegesetz

Wie sieht in Zukunft die steuerliche Behandlung von Rentenbezügen und Vorsorgeaufwendungen aus (StB Ulrich Rieck)

Steueramnestie 2004/2005:

Die Zeit läuft! (WP/StB Willi Spies, StBin Susanne Rosenberg)

Erben, Vererben, Schenken

Erbschaftsteuer minimieren (WP/StB Adi Kaufmann und WP/StB Alexander Schröder)

Die Bank im Erbfall (RA Dr. Volker Lang)

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AlterseinkünftegesetzGesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG)

Wie sieht in Zukunft die steuerliche Behandlung von Rentenbezügen und Vorsorgeaufwendungen aus?

Dipl.-Kfm. Ulrich RieckSteuerberater

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Agenda

Bisheriges Rentenrecht versus nachgelagerte Besteuerung

Die Besteuerung der Altersbezüge (Renten u. Pensionen)

Kontrollmitteilungen an die Finanzämter

Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen

Beurteilung der Reform

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Das bisherige Rentensystem und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Belastungsvergleich und Grundsatz der Einmalbesteuerung:

Ertragsanteilsbesteuerung nur hinsichtlich der Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens berechtigt, d.h. hinsichtlich des steuerpflichtigen Arbeitnehmer-Anteils zur Rentenversicherung

Renten im Verhältnis zu Pensionen zu niedrig besteuert Hinweis: Grundfreibetrag 2004/2005: 7.664 €

Erwerbsphase Auszahlungsphase

RENTE

AN-Anteil (z.T.) steuerpflichtig AG-Anteil steuerfrei Bundeszuschuss steuerfrei

Ertragsanteilsbesteuerung (z.B. 27%) Werbungskostenpauschale (102 €)

PENSION

keine eigenen Beiträge, damit keine steuerliche Belastung Nutzung der SA-Höchstbeträge möglich

Steuerpflicht in voller Höhe Versorgungsfreibetrag (40%, max. 3072 €) Arbeitnehmerpauschbetrag (920 €)

Einkommensart Steuerunbelastet bis zu

Rente 2004 / Rente 2005 ca. 42.640 € / ca. 18.893 €

Beamtenpensionen 12.836 €

im Vergleich: Arbeitseinkommen 10.776 €

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Nachgelagerte Besteuerung und Altersvorsorge

Forderung des BVerfG: Es darf zu keiner Doppelbesteuerung von Beiträgen und Bezügen kommen

Konsequenz: Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung (Rürup-Kommission)

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Grundsatz steuerlicher Abzug der Altersvorsorgebeiträge

bei den aktiv Erwerbstätigen

vollständige Steuerpflicht der Altersbezüge des Ruheständlers (Rentner und Pensionäre)

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Besteuerung der Altersbezüge

Renten aus der Basisversorgung 35jähriger Übergang zur vollständig nachgelagerte Besteuerung 2005: 50%ige Besteuerung der Bestandsrenten und der in 2005

erstmals gezahlten Renten für jeden neuen Rentnerjahrgang („Kohorte“) erhöht sich der

Besteuerungsanteil bis 2020 um 2% p.a., von 2021 bis 2040 um 1% p.a. bis auf 100%

Basisversorgung gesetzliche Rentenversicherung berufsständische Versorgung landwirtschaftliche Alterskassen Rürup-Rente

nicht der Besteuerungsprozentsatz festgeschrieben, sondern der steuerfrei bleibende Anteil der Rente in einem lebenslang geltenden Freibetrag festgeschrieben.

Regelmäßige Rentenerhöhungen werden zu 100% erfasst Festschreibung des steuerfreien Rentenbetrages im Folgejahr des

Rentenbeginns; für Bestandsrentner im Jahr 2006

2005 50% 2011 62% 2017 74% 2023 83% 2029 89% 2035 95%

2006 52% 2012 64% 2018 76% 2024 84% 2030 90% 2036 96%

2007 54% 2013 66% 2019 78% 2025 85% 2031 91% 2037 97%

2008 56% 2014 68% 2020 80% 2026 86% 2032 92% 2038 98%

2009 58% 2015 70% 2021 81% 2027 87% 2033 93% 2039 99%

2010 60% 2016 72% 2022 82% 2028 88% 2034 94% 2040 100%

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Hans Glück ist 1999 mit 65 Jahren in Rente gegangen. Ab 2005 erhält er eine Monatsrente von 1000 €. Zu versteuern sind:

im Jahr 2005 u. 200612 x 1000 € = 12.000 €x 50% 6.000 €abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 €zu versteuern (bis 2004: 3.240 €) 5.898 €2006: Festschreibung des Freibetrags auf 6.000

Nach mehreren Rentenerhöhungen beträgt die Monatsrente im Jahr 2010 1.500 €12 x 1.500 € = 18.000 €abzgl. fixem Rentenfreibetrag 6.000 €abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 €zu versteuern 11.898 €

Hinweis: Grundfreibetrag 2005: 7.664 € (bei Ehepaaren 15.328 €)

Beispiel zur Besteuerung der Altersbezüge

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Nachgelagerte Besteuerung der Pensionen

Bisher: Versorgungsfreibetrag: 40% der Bezüge, max. 3.072 € Werbungskostenpauschbetrag für AN: 920 €

3.992 € Künftig:

Versorgungsfreibetrag für 2005: 3.000 € Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für 2005 900 € jährliche Abschmelzung

von 2006 bis 2020 um je 1,6%, von 2021 bis 2040 um je 0,8

Werbungskostenpauschbetrag für Alterseinkünfte: 102 € 4.002 €

Kohortenprinzip: Einfrieren der im Jahr des Eintritts in die Pension vorliegenden Besteuerungssituation

Besteuerung der Beamtenpensionen

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Besteuerung sonstiger Renten

Übrige Renten Besteuerung mit Ertragsanteil bereits bestehende private Rentenversicherungsverträge Veräußerungsleibrenten Absenkung der Ertragsanteile (Absenkung des in den

Ertragsanteilen berücksichtigten Zinssatzes von 5,5% auf 3%; Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung)

Lebensjahr bei Rentenbeginn 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Ertragsanteil (bisher) 38 37 36 35 34 32 31 30 29 28 27

Ertragsanteil (ab 2005) 26 26 25 24 23 22 22 21 20 19 18

sog. „Escapeklausel für Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen für bis 2005 geleistete Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze

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Versorgungsfreibetrag samt Zuschlag s.o.

Altersentlastungsbetrag Bisher:

Altersentlastungsbetrag für Einkünfte, die keine Versorgungsbezüge oder Leibrenten darstellen

Vollendung des 64. Lebensjahr im abgelaufenen Jahr 40% der positiven Einkünfte, max. 1.908 €

Künftig: Altersentlastungsbetrag verliert seine Berechtigung, wenn

Renten und Versorgungsbezüge in der Endstufe zu 100% nachgelagert besteuert werden

35-jährige Abschmelzung in gleichem Umfang wie Versor-gungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Absenkung des Abzugssatzes und des Höchstbetrags in den nächsten 15 Jahren um jew. 1,6% und in den nachfolgenden 20 Jahren um jeweils 0,8%

Kohortenprinzip, d.h. „Einfrieren“ der Besteuerungssituation (Höchstsatz; Prozentsatz) in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr

Abschmelzung der „Altersprivilegien“

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Künftig bis zum 31.5. des Folgejahres Meldung der Renten an eine Zentralstelle der BfA, die Daten an die FA weiterleitet: Sämtliche Versicherungsträger (gesetzliche RV, landwirtschaftliche

Alterskassen, Versorgungswerke, Pensionskassen, Versicherungsunternehmen etc.) melden

die persönlichen Daten und die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers,

den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen samt Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen

Umsetzung der Mitteilungspflicht im Grundsatz: ab dem Jahr 2006 für Renten aus 2005 aber:

das steuerliche Identifikationsmerkmal fehlt noch 2006 ist Bundestagswahl!!

wahrscheinlich: Mitteilung erstmals 2007 für 2006

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung 2005, wenn Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 7.700 € bzw. 15.4000 €

(Eheleute)

Ggf. für Altjahre noch Steueramnestie nutzen!!

Rentenbezugsmitteilungen

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Altersvorsorge Drei-Schichten-Modell

Altersvorsorge wird künftig unterteilt in:

Erste Schicht: Basisversorgung gesetzliche Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen (Rürup-Rente)

Zweite Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung Riester-Rente Betriebliche Altersversorgung

Dritte Schicht: Kapitalanlageprodukte Sparpläne Kapitallebensversicherung Renten Aktien Immobilien Fonds etc.

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„Rürup“-Rente (Basisversorgung)

Neu ab 2005: Kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte (sog. Rürup-Rente) Auszahlung nur als monatliche Leibrente Altersrente mit ergänzender Absicherung der Berufs-

unfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder von Hinterbliebenen (nur Ehegatte und Kinder)

Auszahlung frühestens ab dem 60. Lebensjahr nicht vererblich nicht übertragbar nicht beleihbar nicht veräußerbar nicht kapitalisierbar kein Anspruch aus Auszahlung

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Altersvorsorgeaufwendungen (1. Schicht)

Grundsatz: Beiträge für die Basisversorgung sind (nur in begrenztem Umfang!) als Sonderausgaben abzugsfähig, die spätere Rente unterliegt im Gegenzug (voll) der Besteuerung

Abzugsvolumen Fördervolumen von 20.000 € für Alleinstehende bzw. 40.000

€ für Verheiratete ab 2025 Übergangsregelung für die Jahre 2005-2024: 2005 zunächst

60% des Höchstbetrages, jährliche Anhebung: 2% = 400 €

Begünstigte Aufwendungen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen

Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen kapitalgedeckte Altersvorsorgeprodukte („Rürup“-Rente)

2005 2006 2007 2008 2009 …… 2025

12.000 12.400 12.800 13.200 13.600 …… 20.000

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Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen – I

Ermittlung des tatsächlichen Abzugsbetrags Höchstbetrag für begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen Kürzung des Höchstbetrages für Beamte, Abgeordnete und nicht

pflichtversicherte Arbeitnehmer mit Pensionsanspruch um deren fiktiven Gesamtversicherungsbetrag (ArbG- und ArbN-Anteil zur GRV); bei Selbständigen keine Kürzung

Begrenzung des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen für den Übergangszeitraum auf den jeweils maßgebenden Prozentsatz

Abzug der steuerfrei gestellten Arbeitgeberleistungen

Lediger ArbN mit gesetzlicher Rentenversicherung und begünstigter privater Leibrente („Rürup“) im Jahr 2005

Tatsächlicher ArbN-Beitrag 3.000 €Tatsächlicher ArbG-Beitrag 3.000 €Zusatzversicherung 2.000 €insgesamt 8.000 €

Höchstbetrag 20.000 €60% des geringeren Betrages 4.800 €abzgl. steuerfreier ArbG-Anteil 3.000 €als Sonderausgaben abzugsfähig 1.800 €

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Lediger Beamter mit Bezügen von 30.770 € und begünstigter privater Leibrente in 2005Tatsächlicher ArbN-Beitrag 0 €Tatsächlicher ArbG-Beitrag 0 €Zusatzversicherung 2.000 €insgesamt 2.000 €

Höchstbetrag 20.000 €abzgl. 30.770 x 19,5% 6.000 €Gekürzter Höchstbetrag 14.000 €60% des geringeren Betrages 1.200 €

Selbständiger mit berufsständischer Versorgungseinrich-tung und begünstigter privater Leibrente im Jahr 2005

Tatsächlicher ArbN-Beitrag 0 €Tatsächlicher ArbG-Beitrag 0 €Berufsständische Versorgung 12.000 €Zusatzversicherung 10.000 €insgesamt 22.000 €

Höchstbetrag 20.000 €60% des geringeren Betrages 12.000 €(hier: Doppelbesteuerungsgefahr! Klagen zu erwarten)

Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen – II

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Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Keine Altersvorsorge)

Beiträge zu Arbeitslosenversicherungen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, soweit nicht bereits

zur Basisversorgung gehörig Haftpflichtversicherungen Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall zahlen Beiträge zu Renten- und Kapitallebensversicherungen, deren

Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat, wenn mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet ist.

Ausgeschlossen sind fondsgebundene Lebensversicherungen entgeltlich erworbene Lebensversicherungsverträge Dritter Kapitallebens- bzw. Rentenversicherungsverträge, die nicht als

Basisversorgung gelten und mit Laufzeit ab dem 1.1.2005 Hausratversicherungen etc.

Abzugsvolumen Erhöhter Abzugsbetrag von 2.400 € Geminderter Abzugsbetrag von 1.500 €, wenn steuerfreie ArbG-

Beiträge zur KV gezahlt werden (Arbeitnehmer) oder ein Beihilfeanspruch besteht (Beamte)

gesonderte Prüfung für jeden Ehegatten bei mitversicherten Ehegatten (Familienversicherung) greift nur der

Abzugsbetrag von 1.500 €

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Günstigerprüfung Vor allem für Bezieher geringer Einkommen ist das alte Recht

günstiger von 2005 bis 2019 Günstigerprüfung zwischen altem und neuem

Recht der (alte) Vorwegabzug wird zusätzlich ab 2011 von derzeit 3.068 €

jährlich um jeweils 300 € abgesenkt und entfällt damit ab 2020. die (alte) Vorsorgepauschale wird analog abgeschmolzen die in die Günstigerprüfung einzubeziehenden Aufwendungen

richten sich jedoch nach neuem Recht

Neuberechnung der Vorsorgepauschale (LSt-Abzugsverfahren) 1. Komponente: 20% des AN-Beitrags zur GRV; jährliche

Steigerung um 4%-Punkte bis 2025 2. Komponente: 11% des Arbeitslohns abzugl. eines evtl.

Versorgungsfreibetrags und Altersentlastungsbetrags, max. 1.500 € Nur den 2. Abzugsbetrag erhalten

Beamte, Richter, Soldaten Altersrentner Bezieher einer Pension aufgrund vom AG steuerfrei eingezahlter

Pensionskassenbeiträge Beherrschende GGF, denen ganz oder teilweise ohne eigene

Beitragsleistung eine betriebliche Alterversorgung zugesagt worden ist Vorstände einer AG

Getrennte Ermittlung bei zusammenveranlagten Ehegatten

Günstigerprüfung und Vorsorgepauschale

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Riesterrente Betriebliche Altersversorgung

5 Durchführungswege Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse Pensionszusage

künftig für alle Steuerfreiheit bis 4 % der BBG (West= 61.800) = 2.472 € zusätzlich 1.800 € pauschal

Diverse Änderungen ab 2005 insb. wird die Direktversicherung steuerlich den Pensionskassen

und Pensionsfonds gleichgestellt Beiträge für die Direktversicherung sind ab 2005 steuerfrei; es erfolgt

im Gegenzug eine nachgelagerte Besteuerung; die Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG) entfällt

Der AN kann jedoch für Altzusagen (vor 2005) bis zum 30.6.2005 auf die Steuerfreiheit verzichten und die Pauschalbesteuerung wählen

Portabilität: Übertragbarkeit der betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeberwechsel

Zweite Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung

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Altverträge unter bestimmten Voraussetzungen bisher: Sonderausgabenabzug (88%; aber beschränkt) künftig: SA-Abzug nur noch im Rahmen der sonstigen Vorsorge-

aufwendungen (2.400/1.500 €) und damit im Regelfall nicht mehr Steuerfreiheit der Erträge bleibt für Altverträge erhalten Altverträge = Abschluss vor dem 1.1.2005 (Datum des Versiche-

rungsscheins) und Zahlung eines Beitrages bis zum 31.12.2004 Dynamik und fest vereinbarte Erhöhungen sind steuerunschädlich „Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob ……“

Neuverträge (Abschluss nach dem 31.12.2004) Kapitallebensversicherung wird nicht mehr als Produkt zur

Altersvorsorge (Erste Schicht), sondern als Kapitalanlageprodukt (Dritte Schicht) gewertet

kein Sonderausgabenabzug für Neuverträge keine Steuerfreiheit der Erträge = Besteuerung des

Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und Summer der eingezahlten Beiträge

Halbeinkünfteverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Laufzeit mind. 12 Jahre Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr Todesfallschutz mind. 60%

Reine Rentenversicherungen oder Rentenversicherungen mit (nicht ausgeübtem) Kapitalwahlrecht Erträge aus der Ansparphase wie bisher steuerfrei gesunkene Ertragsanteile Gewinner der Reform

Einschränkung des Lebensversicherungsprivilegs (künftig: Dritte Schicht)

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Rentner Beseitigung der systemwidrigen Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen Deutlich höhere Belastung der Rentner; die Begründung, dass sich dies wegen

des Grundfreibetrages bei ¾ der Rentner nicht auswirkt, wenn die Betroffenen keine weiteren Einkünfte erzielen, ist als Rechtfertigung kaum geeignet

Auch die künftige Pensionärs-Jahrgänge stehen sich schlechter Wegfall der „Altersprivilegien“ Fazit: Gleichbehandlung auf niedrigerem Niveau! Hart, aber systematisch richtig.

Erwerbstätige Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung schafft bei der Erwerbsgeneration

finanzielle Freiräume für die private Vorsorge (aber: diese werden später über höhere Rentensteuern wieder reingeholt!)

Der materielle Versorgungsgehalt bestehender Betriebsrentenansprüche wird geschmälert.

Es muss ernsthaft bezweifelt werden, ob künftig eine verfassungskonforme Besteuerung der Altersversorgung sichergestellt ist. In Einzelbereichen kommt es zu Doppelbelastungen. Es ist eine weitere Klagewelle zu erwarten! Bescheide, Vorsorge- und Rentenunterlagen unbedingt aufbewahren!

Es ist unwahrscheinlich, dass die Besteuerung 35 Jahre unverändert bleibt

Mit der Steuererklärung auf dem Bierdeckel wird das nichts!!

Beurteilung der Reform

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Dipl.-Kfm. Willi SpiesWirtschaftsprüfer/Steuerberater

Dipl.-Fw. Susanne RosenbergSteuerberaterin

Steueramnestie 2004/2005Die Zeit läuft

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Agenda

Gesetzesstand

Methodik, Voraussetzungen

Ausschlussfristen für die Amnestie

Vorteile, Nachteile der Amnestieerklärung

Soll man oder soll man nicht?

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Gesetzliche Grundlagen und Informationen

www.bundesfinanzministerium.de (pdf-Dateien) Gesetz über die strafbefreiende Erklärung Merkblatt zur Anwendung des Gesetzes über die

strafbefreiende Erklärung Fragen und Antworten zum Strafbefreiungserklä-

rungsgesetz Vordruck zur Strafbefreiungserklärung Informationsfaltblatt

www.vrt.de (pdf-Dateien) VRT-Info Sonderheft Steueramnestie VRT-Info Dezember 2003 Vordruck zur Strafbefreiungserklärung incl. Merk-

blätter Informationsfaltblatt

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Voraussetzungen für die Amnestieerklärung

Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbe-freienden Erklärung:

Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit

Hinterziehungen der Jahre 1993 bis 2002 und Vollendung der Steuerstraftat vor dem 17.10.2003

Keine Tatentdeckung

Amtliches Formular

Gilt nur für bestimmte Steuerarten (ESt, KSt, GewSt, USt, VSt, ErbSt/SchenkSt, Abzugssteuern)

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Voraussetzungen für die Amnestieerklärung

Wer ist erklärungsberechtigt?

Der Täter und Mittäter Der gesetzliche Vertreter (GV), Vermögensver-walter

(VV), Verfügungsberechtigte (VB), wenn dieser Täter, aber nicht zugleich Steuerschuldner ist

Der Steuerschuldner, wenn der GV, VV, VB der Täter ist Der GV, VV, VB, wenn der Täter ein früherer GV, VV,

VB war In allen o.g. Fällen der Gesamtrechtsnachfolger

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Ausschlussfristen bei Abgabe und Zahlung

Achtung Ausschlussfristen bei der strafbefreienden Erklärung:

Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nur in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2004 mit 25% „Steuer“ 01.01. bis zum 31.03.2005 mit 35% „Steuer“

Zur speziellen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen siehe im Einzelnen die Beispiele im VRT-Info

Fristgerechte Zahlung der Abgeltungssteuer innerhalb von 10 Tagen,aber Vorsicht am 31.12.2004 und 31.03.2005!

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Top oder Flop?

Amnestie bisher nur mäßig erfolgreich

Geplante Steuermehreinnahmen:EUR 5.000.000.000,00

Erzielte Steuermehreinnahmen, Stand Juli 2004:EUR 273.000.000,00

Erwartete Steuermehreinnahmen, Stand Juli 2004:EUR 1.000.000.000,00

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Pferdefuß der Amnestieerklärung?

Bisher keine Probleme mit der Finanzverwaltung durch die Amnestieerklärung

Nur grundsätzliche Prüfung der Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit und der fristgerechten Zahlung

Keine Erörterungen, kein „Roter Reiter“ auf der Steuerakte, kein Ermittlungsverfahren

Keine Mitteilungen an andere Behörden etc.

Kein Steuerbescheid

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Was spricht für die Inanspruchnahme der Amnestie

Straffreiheit

Gewissenserleichterung gegenüber sich selbst und gegenüber den Erben

Uneingeschränkte Verwendbarkeit der Vermögens-werte und Einnahmen für Konsum und Investition

Günstige Nachversteuerung

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Eine Einladung, die man nicht ausschlagen kann?

Pauschale „Steuer“ von: 25 % bis 31.12.200435 % bis

31.03.2005

auf folgende Bemessungsgrundlagen:

ESt / KSt 60 % der Einnahmen+ 100 % der Ausgaben

GewSt 10 % der EinnahmenUSt 30 % der Einnahmen

+ 200 % der VorsteuernErbSt / SchenkSt 20 % der nach Abzug

der Freibeträge steuer- pflichtigen Einnahmen

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Eine Einladung, die man nicht ausschlagen kann?

Effektive Steuer bis 31.12.2004:

ESt: Einnahmen * 0,6 * 0,25 = 15% Steuersatz (01.01.-31.03.2005: 0,6 * 0,35 = 21%)

ESt-Eingangssteuersatz 2004: 16%

ErbSt: Einnahmen * 0,2 * 0,25 = 5% Steuersatz (01.01.-31.03.2005: 0,2 * 0,35 = 7%)

ErbSt-Eingangssteuersatz 2004: 7%

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Gründe gegen eine Nicht-Inanspruchnahme

Bei Ausschlagung der Amnestie droht:

Steigendes Entdeckungsrisiko durch gesetzliche Meldepflichten:

EU-Zinsrichtlinie Alterseinkünftegesetz Erbschaftsteuergesetz

Saftige Nachzahlung zzgl. Hinterziehungszinsen und zzgl. Bußgeld und/oder anderen strafrechtlichen und ggf. dienstrechtlichen Konsequenzen (Beamte!)

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Entdeckungsrisiko EU-Zinsrichtlinie

Die EU-Zinsrichtlinie sieht vor

Kontrollmitteilungen zwischen den EU-Staaten:

Gläserne Identität des Kapitalanlegers

oder

Steuern an der Quelle mit 35% in der Endstufe:

Höhere Besteuerung als im Regelverfahren?

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Entdeckungsrisiko Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz sieht vor

Kontrollmitteilungen: Versicherungsträger und -unternehmen melden bis zum 31.05. des Folgejahres den Bezug und die Höhe der Leibrenten an eine zentrale Stelle

Folge: Überprüfung der Steuerpflicht auch für die Vergangenheit (bis zu 13 Jahre zurück)

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Entdeckungsrisiko Erbschaftsteuergesetz

Das ErbSt-Gesetz sieht vor

Meldepflichten Erben und Beschenkte Standesämter, Gerichte, Notare, Behörden Banken und Sparkassen Versicherungsgesellschaften Aktiengesellschaften

Kontrollmitteilung von ErbSt-FA an Wohnsitz-FA

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Entdeckungsrisiko Mitwisser

Permanentes Entdeckungsrisiko durch die „Lieben“:

der geschiedene Ehepartner, die enttäuschte Geliebte, der verkrachte Geschäftspartner, der freigesetzte Arbeitnehmer, der missgünstige Miterbe, der neidische Nachbar

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Gründe für die Inanspruchnahme

Straffreiheit

Gewissenserleichterung gegenüber sich selbst und gegenüber den Erben

Günstige Nachversteuerung; aber Achtung: Selbstanzeige kann evtl. günstiger sein

Uneingeschränkte Verwendbarkeit der Vermögens-werte und Einnahmen für Konsum und Investition

Das Ende der Erpressbarkeit

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Steueramnestie 2004 / 2005: Die Zeit läuft

Soll man oder soll man nicht?

Prüfen Sie, ob eine Selbstanzeige oder eine strafbefreiende Erklärung notwendig sein könnte; denken Sie dabei insbesondere an Ihre Erben, die haften und zahlen müssen

Im Falle eines Falles: keine Selbstanzeige oder strafbefreiende Erklärung ohne fachlichen Rat

Im Falle eines Falles: Warten Sie nicht mehr zu lange, es drohen die Ausschlussfristen!

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Thema:„Steuerschonend

Erben, Vererben, Schenken“

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Private Finanzplanung

Familie/Psychologie

SteuernRecht

Erbrecht

Familien-recht

Gesellsch.-recht

Erblasser

Erbe

Andere

Alters-vorsorge

Vermögens-struktur

Nachlassplanung: Das magische Viereck

Erbschaft-steuern

Ertrag-steuern

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Dipl.-Kfm. Adi KaufmannWirtschaftsprüfer/Steuerberater

Dipl.-Kfm. Alexander SchröderWirtschaftsprüfer/Steuerberater

Lehrbeauftragter FH Bonn/Rhein-Sieg

„Erben, Vererben, Schenken“- Steuerliche Aspekte -

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Agenda

1. Einführung

2. Charakter der Erbschaftsteuer und Steuerpflicht

3. Steuerfreier Erwerb

4. Schenkungsteuer

5. Steuerklassen und persönliche Freibeträge, Steuersätze

6. Nutzung der Freibeträge

7. Grundvermögen

8. Betriebsvermögen

9. Freigebige Zuwendungen

10.Klassische Fehler und Optimierungsstrategien

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109

163

265

0

50

100

150

200

250

300

1995 2003 2010

Mrd. €

Erbschaftsvolumen

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271520

773

1545

1814

29833213

0

500

1000

1500

2000

2500

3000

3500

1975 1980 1985 1990 1995 2000 2003

Mio. €

Erbschaftsteueraufkommen

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Eine Erhöhung der Erbschaftsteuer ist insbe-sondere von Seiten der Bundesregierung und der SPD geführten Bundesländer wiederholt gefordert worden.

Beim Bundesverfassungsgericht ist auf Vorlage des BFH ein Verfahren anhängig, das u.a. zum Gegenstand hat

die Überprüfung der Bewertungsvorschriften für Immobilien

die Überprüfung der Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen.

Absehbare Rechtsänderungen

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.

Das Verfassungsgericht wird frühestens

2005 entscheiden.

Es bleibt also noch Zeit, die derzeit

noch günstigen Rahmenbedingungen

zu nutzen

(z.B. durch vorweggenommene Erbfolge)

Absehbare Rechtsänderungen

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1. Charakter der Erbschaftsteuer

Die ErbSt ist keine Erblassersteuer, sondern eine Erbanfallsteuer: Sie belastet nicht den Nachlass des Verstorbenen, sondern erfasst das, was bei den einzelnen Bedachten aus dem Nachlass anfällt

Die Höhe der anfallenden Steuer bestimmt sich dabei entscheidend nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser

Kaum Unterschiede zwischen Erbschaften und

Schenkungen

Charakter der ErbSt und Steuerpflicht

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2. Welche Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer? der Erbanfall aufgrund gesetzlicher, testamentarischer

oder erbvertraglicher Erbfolge der Erwerb durch Vermächtnis die „freigebige“ Zuwendung unter Lebenden der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und

aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (z.B. Lebensversicherungen)

der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Ehegatten oder dessen Abfindung

die „Bereicherung“ eines Ehegatten bei Vereinbarung der ehelichen Gütergemeinschaft

Charakter der ErbSt und Steuerpflicht

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3. Wer ist steuerpflichtig? Persönliche Steuerpflicht: Wenn Erblasser/Schenker

oder der Erbe bzw. der Beschenkte zur Zeit der Steuerentstehung Inländer sind, unterliegen sie der deutschen ErbSt (unbeschränkte Steuerpflicht)

In diesem Fall greift die ErbSt für das gesamte Vermögen, d.h. für inländisches und ausländisches Vermögen.

Wegzug ins Ausland als Steuersparmodell?Deutsche Staatsangehörige bleiben bei Wohnsitz-wechsel ins Ausland noch 5 Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig. Das in Deutschland belegene Ver-mögen (z.B. Immobilien) unterliegt auch darüber hinaus der deutschen (beschränkten) Steuerpflicht.

Charakter der ErbSt und Steuerpflicht

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4. Was wird besteuert ?

Besteuerungsgrundlage ist der steuerpflichtige Erwerb; als steuerpflichtiger Erwerb gilt die „Bereicherung“ des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.

d.h. Bemessungsgrundlage ist das steuerpflichtige Rohvermögen abzüglich Schulden

nicht der Steuerpflicht unterliegen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der (tatsächliche) Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten

Charakter der ErbSt u. Steuerpflicht

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Hausrat sowie anderes bewegliches Vermögen • Steuerklasse I: Hausrat bis 41.000 €

anderes bewegliches Vermögen bis 10.300 €• Steuerklasse II u. III: Hausrat und anderes bewegliches Vermögen

zusammen bis 10.300 €• Die Befreiung gilt nicht für Grund- u. Betriebsvermögen etc. sowie Geld,

Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine u. Perlen Betriebsvermögen, wesentl. Beteiligungen an Kapitalges.

Befreiung bis zu 225.000 €; Erfassung des übersteigenden Teils lediglich zu 65%; Stundungsmöglichkeiten

Pflegekräfte Zuwendungen bis 5.200 € an Personen, die dem Erblasser ohne oder

ohne zurechendes Entgelt Pflege und Unterhalt gewährt haben. Grundbesitz, Kunstsammlungen, Bibliotheken etc,

deren Erhaltung muss im öffentlichen Interesse sein Zuwendungen an begünstigte Empfänger,

kirchliche, gemeinnützige u. wohltätige Einrichtungen, Parteien, gemeinnützige Stiftungen u.a.

Steuerfreier Erwerb

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Im Grundsatz gelten die selben Regelungen wie zur Erbschaftsteuer

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

Gemischte Schenkung / Schenkung unter Auflage

Hier wird zwar geschenkt, jedoch muss der Beschenkte eine Gegenleistung erbringen, z.B. die auf dem Geschenk lastenden Schulden übernehmen oder einen Nießbrauch einräumen

Steuerpflichtig ist nur die Bereicherung des Beschenkten, die Zuwendung ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen

Gelegenheitsgeschenke

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei; was üblich ist, darüber streiten sich die Gelehrten

Schenkungsteuer

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Grundsatz: Je näher verwandt, desto höher die persönlichen Freibeträge und desto

niedriger der Steuersatz (und umgekehrt) Partner nicht ehelicher Lebensgemeinschaften fallen in die ungünstigste

Steuerklasse III. Das lässt sich nach wie vor nur durch Heirat ändern. Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften fallen in Steuerklasse III

Steuer-klasse Personen Freibetrag

I

Ehepartner 307.000 € Kinder und Stiefkinder Kinder verstorbener Kinder

205.000 €

Enkel, Stiefenkel, Urenkel Eltern und Großeltern bei Erbschaft

51.200 €

II

Eltern und Großeltern bei Schenkungen

Geschwister Nichten, Neffen Stief- u. Schwiegereltern Schwiegerkinder geschiedene Ehepartner

10.300 €

III alle übrigen Erben u. Beschenkten 5.200 €

Steuerklassen und Freibeträge - I

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Versorgungsfreibeträge

Ehepartner 256.000 € Kinder bis 5 J. 52.000 € von mehr als 5 bis zu 10 J. 41.000 € von mehr als 10 bis zu 15 J. 30.700 € von mehr als 15 bis zu 20 J. 20.500 € von mehr als 20 bis zu 27 J. 10.300 €

Wichtig: Der persönliche Freibetrag kann alle 10 Jahre erneut in Anspruch

genommen werden Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet

Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, soweit der verbleibende Ehepartner oder die Kinder Versorgungsbezüge beziehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, z.B. Hinterbliebenenrenten (Kürzung um den Kapitalwert).

Steuerfreier ZugewinnausgleichFragen des Zugewinns müssen individuell abgeklärt werden

Steuerklassen und Freibeträge - II

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Erbschaftsteuersätze seit dem 1. 1. 2002

Steuerpflichtiger Erwerb bis €

% -Satz in der Steuerklasse

I II III

52.000 7 12 17

256.000 11 17 23

512.000 15 22 29

5.113.000 19 27 35

12.783.000 23 32 41

25.565.000 27 37 47

über 25.565.000 30 40 50

Tarifbegrenzung für Betriebsvermögen Soweit auf Erwerber der Steuerklassen II und III Betriebs-vermögen oder wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesell-schaften übertragen werden, gelten insoweit annähernd die Steuersätze der Klasse I (Entlastungsbetrag: 88%)

Steuersätze

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Die Eltern möchten Kapitalvermögen gleichmäßig auf die Kinder S und T übertragen

Vater 700.000 €Mutter 100.000 €

800.000 €

1. Fall: der übliche Weg S T

Schenkung Vater 350.000 € 350.000 €Freibetrag 205.000 € 205.000 €Steuerpflichtiger Erwerb 145.000 € 145.000 €

Steuerklasse I, 11% 15.950 € 15.950 €

Schenkung Mutter 50.000 € 50.000 €Freibetrag 50.000 € 50.000 €Steuerpflichtiger Erwerb 0 € 0 €

Schenkungssteuer 15.950 € 15.950 €

Steuer insgesamtSteuer insgesamt 31.900 €31.900 €

Nutzung der Freibeträge - I

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2. Fall: nach Beratungsgespräch mit dem Steuerberater

Schenkung Vater an Mutter 300.000 €Freibetrag 300.000 €Steuerpflichtiger Erwerb 0 €

S TSchenkung Vater an Kinder 200.000 € 200.000 €Freibetrag 200.000 € 200.000 €Steuerpflichtiger Erwerb 0 € 0 €

Schenkung Mutter an Kinder aus ursprünglichem Vermögen 50.000 € 50.000 € übertragenem Vermögen 150.000 € 150.000 €

200.000 € 200.000 €Freibetrag 200.000 € 200.000 €Steuerpflichtiger Erwerb 0 € 0 €

Steuer gesamt 0 € 0 €

Steuerersparnis durchgeschickte Gestaltung 31.900 €

Nutzung von Freibeträgen - II

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M und F leben seit Jahren glücklich ohne Trauschein zusammen; heiraten wollen sie nicht, da F sonst ihre Witwenrente verliert.

Zur Absicherung der F möchte M schon jetzt seine Lebensversicherung auf F übertragen

Versicherungssumme 150.000 €

Rückkaufswert 100.000 €Bislang eingezahlte Prämien 84.000 €

1. Fall: der übliche Weg

Übertrag zum Rückkaufswert 100.000 € Freibetrag 5.200 € Steuerpflichtiger Erwerb 94.800 €

Steuerklasse III, 23% 21.804 €

Nutzung von Sondervorschriften - I

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2. Fall: nach Beratungsgespräch mit dem Steuerberater

Der StB weist darauf hin, dass nach § 12 Abs. 4 BewG der Anspruch aus der LV auch mit 2/3 der eingezahlten Beiträge bewertet werden kann.

Übertrag zu 2/3 der Beiträge 56.000 € Freibetrag 5.200 € Steuerpflichtiger Erwerb 50.800 €

Steuerklasse III, 17% 8.636 €

Steuerersparnis durchgeschickte Gestaltung 13.168 €

Nutzung von Freibeträgen - II

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Früher: Einheitswerte; heute: Bedarfswerte (Grundbesitzwerte) Unbebaute Grundstücke

qm-Zahl x Bodenrichtwert per 1.1.1996 lt. Gutachterausschuss abzgl. 20 % Bewertungsabschlag (höchstens Verkehrswert)

Bebaute Grundstücke, z.B. ETW, EFH, MFH durchschnittliche Jahresnettomiete / übliche Miete der letzten 3 Jahre x 12,5 (Vervielfältiger) ./. Wertminderung wegen Alters (0,5% pro Jahr, max. 25%) + 20%iger Zuschlag für EFH u. ZFH, die Wohnzwecken dienen (mindestens Wert des unbebauten Grundst.; höchstens Verkehrswert)

Sonderfälle: Ausländischer Grundbesitz (Verkehrswert) Fabrikationsgrundstücke etc. (zusätzlicher Vorteil: Betriebsvermögen) Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden Grundstücke im Zustand der Bebauung

Wichtig: Die Vorschriften zu Wertermittlung von Grundstücken führen zu einem Ansatz, der meist zwischen 30 und 60 % des Verkehrswertes liegt!

Grundvermögen: Bewertungsvorteil

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Ausgangsfall:

Der Vater möchte ein Mehrfamilienhausgrundstück mit einem Verkehrswert von 2 Mio. € und einem Steuerwert (Bedarfswert)von 1,2 Mio. € auf seine Tochter übertragen

1. Fall: das Grundstück ist schuldenfrei

zum Vergleich Schenkung Schenkung

Grundstück Barvermögen

Steuerwert der Schenkung 1.200.000 € 2.000.000 € Freibetrag 205.000 € 205.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb 995.000 € 1.795.000 €

Steuerklasse 1 19 % 19 % Schenkungsteuer 189.050 € 341.050 €

Steuerersparnis Grundstücksschenkung 152.000 €

Dieser Fall ist im Schenkungs- und Erbschaftsfall identisch

Grundvermögen: Schenkung

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2. Fall: das Grundstück ist mit € 1.000.000,00 verschuldet.

zum Vergleich Erbfall/

Schenkung Erbfall Schenkung Grundstück Grundstück Barvermögen

Steuerwert 1.200.000 € 1.200.000 € 2.000.000 €Abzug Verbindlichkeit 600.000 € 1.000.000 € 1.000.000 €

600.000 € 200.000 € 1.000.000 €Freibetrag 205.000 € 205.000 € 205.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb 395.000 € 0 € 795.000 €

Steuerklasse I 15 % 0 % 19 %

Schenkungsteuer 59.250 € 0 € 151.050 €

Vorsicht: Bei der Schenkung von Privatvermögen werden Verbind-lichkeiten nur anteilig im Verhältnis Steuerwert zum Verkehrswert abgezogen. Der Vorgang gilt in der Einkommensteuer als anteilige Veräußerung, die innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist für Immobilien (§ 23 EStG) steuerpflichtig ist.

Grundvermögen: Schenkung bei Verbindlichkeiten

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Mittelbare Grundstückschenkung

Mittelbare Baukostenschenkung

Einbringung von Grundbesitz in eine vermögens-verwaltende GbR und Aufnahme der Erben als Gesellschafter

Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt

Grundvermögen: Gestaltungsmöglichkeiten

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Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Die 60-jährige Frieda Reich besitzt u.a. ein schönes schuldenfreies Einfamilienhaus in Köln-Junkersdorf (Bj. 1952), Verkehrswert rd. 1 Mio. EUR; das Haus ist vermietet für eine Jahresmiete von 40.000 EUR (ohne Nebenkosten)

Tante Frieda möchte dieses Haus eigentlich schon jetzt ihrem 37-jährigen Neffen vermachen, der z.Zt. mit seiner Familie in einer gemieteten 4-Zimmer-Wohnung in Köln-Nippes lebt

Allerdings benötigt Tante Frieda die Mieteinnahmen weiterhin für ihren eigenen Lebensunterhalt

Nach eingehender Beratung durch ihren Steuerberater entschließt sich Tante Frieda, das Haus unter Vorbehalt des Nießbrauchs an ihren Neffen zu übertragen

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Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

12,5-fache Jahresnettokaltmiete 500.000 €

Altersabschlag Gebäude (52 Jahre x 0,5 % p.a., max. 25 %)

-125.000 €

Ausgangswert des bebauten Grundstücks = 375.000 €

Zuschlag für EFH (20 %) +75.000 €

Steuerwert des bebauten Grundstücks = 450.000 €

Jahreswert des Nießbrauchs (Steuerwert dividiert durch 18,6)

20.161 €

Kapitalisierungsfaktor (Lebensalter 60, weiblich) 12,034

Kapitalwert des Nießbrauchs 242.621 €

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Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Steuerwert des bebauten Grundstücks 450.000 €

Kapitalwert des Nießbrauchs -242.621 €

Freibetrag (Neffe = StKl. II) -10.300 €

Bemessungsgrundlage für Schenkungs-steuer (abgerundet auf volle Tsd. EUR)

= 197.000 €

Schenkungssteuer (St.Kl. II bis 256 TEUR = 17 %); ist sofort zu zahlen

33.490 €

Schenkungsteuer ohne Nießbrauch (22 % auf 439.700 €)

96.734 €

Die Differenz wird zinslos gestundet 63.244 €

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Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Die gestundete Steuer ist vom Neffen zu entrichten, wenn Tante Frieda verstirbt

Die gestundete Steuer kann aber jederzeit mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden; der Kapitalisierungsfaktor richtet sich nach dem Lebensalter des Nießbrauchers zum Zeitpunkt der Ablösung

Bei sofortiger Ablösung des gestundeten Betrages müsste der Neffe (nur) 18.151 € bezahlen.

Schenkungsteuerersparnis durch Nießbrauchs-vereinbarung somit insgesamt 45.093 €

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1. 2. Anteile an Kapitalgesellschaften Nicht börsennotierte Anteile (z.B. GmbH-Anteile, nicht notierte

Aktien) Stuttgarter Verfahren börsennotierte Anteile Kurswert zum Bewertungsstichtag

2. Betriebsvermögenz.B. Anteile an Personengesellschaften, Vermögen des

Einzelunternehmers oder Freiberuflers Grundsatz: Ansatz mit den Bilanzwerten (= Substanzwerte)

Ausnahme: Grundbesitz, Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften sowie ausländisches Betriebsvermögen

3. Land- u. Forstwirtschaftliches Vermögen

(spezielle Regelungen)

Betriebsvermögen: Bewertung

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Vater V vererbt seinen Kindern S und T Kapitalvermögen in Höhe von 2 Mio. €

1. Privatvermögen

S T Gesamt Steuerwert des Erbes 1.000.000 € 1.000.000 €

2.000.000 €Freibetrag 205.000 € 205.000 € 410.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb 795.000 € 795.000 € 1.590.000 €

Steuerklasse I 19 % 19 %

Steuer 151.050 € 151.050 € 302.100 €

Betriebsvermögen versus Privatvermögen – I

Wie ändert sich die Erbschaftsteuerbelastung, wenn statt Kapitalvermögen nunmehr Betriebsvermögen vererbt wird ?

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2. Betriebsvermögen

S T Gesamt Steuerwert des Erbes 1.000.000 € 1.000.000 €

2.000.000 €Freibetrag § 13a Abs.1 112.500 € 112.500 € 225.000 €

887.500 € 887.500 € 1.775.000 €

Bewertungsabschlag (% ) 35 % 35 % Bewertungsabschlag 310.625 € 310.625 € 621.250 €

576.875 € 576.875 € 1.153.750 €

Freibetrag 205.000 € 205.000 € 410.000 € Steuerpflichtiger Erwerb 371.875 € 371.875 € 743.750 €

Steuerklasse I 15 % 15 %

Steuer 55.781 € 55.781 € 111.562 € Steuerersparnisaufgrund BV 95.269 € 95.269 € 190.538 €

Betriebsvermögen versus Privatvermögen – IÍ

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Verlagerung von Vermögensteilen in das Betriebsvermögen

Aufnahme von Erben in bestehende Betriebe schon zu Lebzeiten zur mehrfachen Nutzung der persönlichen Freibeträge

Bei Schenkungen auch Übertragung von Schulden in das Betriebsvermögen

Einbringung von Grundbesitz in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG

Betriebsvermögen: Gestaltungsmöglichkeiten

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Ausgangsfall:

Der Vater möchte ein Mehrfamilienhausgrundstück mit einem Verkehrswert von 2 Mio. € und einem Steuerwert (Bedarfswert)von 1,2 Mio. € auf seine Tochter übertragen

1. Fall: das Grundstück ist schuldenfrei

Der Vater bringt das Grundstück in eine von ihm gegründete gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ein; er ist alleiniger Gesellschafter der GmbH und einziger Kommanditist

Somit gehört ihm das Grundstück nur noch indirekt über seine Gesellschaftsbeteiligung

Nunmehr schenkt er seiner Tochter alle Kommanditanteile an der GmbH & Co. KG; damit überträgt er indirekt das Grundstück an seine Tochter

Gewerblich geprägte GmbH & Co. KG

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zum Vergleich

Schenkung Schenkung KG-Anteile Barvermögen

Steuerwert der Schenkung 1.200.000 € 2.000.000 €Freibetrag § 13 a ErbStG 225.000 € 0 €

975.000 € 2.000.000 €

Bewertungsabschlag (35 %) 341.250 € 0 €Steuerwert der Schenkung 633.750 € 2.000.000 €

Freibetrag 205.000 € 205.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb 428.750 € 1.795.000 €

Steuerklasse I 11 % 19 % Schenkungsteuer 47.162 € 341.050 €

Steuerersparnis GmbH & Co. KG 293.888 €

Dieser Fall ist im Schenkungs- und Erbschaftsfall identisch

Gewerblich geprägte GmbH & Co. KG

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Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen Gefahr der Zwangsentnahme Entnahme auch bei Vorausvermächtnis Das Sonderbetriebsvermögen darf nicht

zurückbehalten werden Bei Gesellschaftsanteilen muss der Beschenkte

Gesellschafter werden Regelungen im Gesellschaftsvertrag führen zu

Zwangsausscheiden der Erben Überprüfung nach 5 Jahren auf

Veräußerungen Entnahmen Finanzierung der Wiedereinlage

Betriebsvermögen in der Erbschaftssteuer ist auch Betriebsvermögen in der Einkommensteuer.

Betriebsvermögen: Steuerfallen

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Die freigebige Zuwendung

Auch Zuwendungen unter Eheleuten können schenkungs-steuerpflichtig werden

Besondere Gefahren drohen bei : gemeinsamen Konten, auf die nicht nur Beträge für die

gemeinsamen Lebensführung eingezahlt werden unangemessener Gewinnverteilung zugunsten des

Ehegatten Verkäufen unterhalb des Verkehrwertes Zahlung des Zugewinnausgleichs schon während der Ehe

Unschädlich sind : Ansparung auf gemeinsames Eigenheim die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums am

gemeinsamen Eigenheim Gelegenheitsgeschenke Aufwendungen für einen angemessenen Lebensunterhalt Der güterrechtliche Zugewinnausgleich im Erbfall

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Typische Gefahrenherde:

Die Erbschaftsteuer-Belastung wird optimiert; dabei wird die ertragsteuerliche Behandlung des übertragenen Vermögens vernachlässigt

Ertragsteuerliche Gestaltungen werden vollzogen, ohne die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen

Man hat die ertrag- und erbschaftsteuerlichen Konsequenzen durchdacht, es mangelt aber an der zielgerechten Durchführung

Zivilrechtliche Verträge werden ohne Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen Konsequenzen aufgesetzt

Klassiker der ErbSt -Fehlplanung

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Gezielte Nutzung von Freibeträgen sowie der 10-Jahres-Frist

Frühzeitige Übertragung von Vermögenssubstanz (ggf. unter Vorbehalt des Nießbrauchs, Wohnrecht etc.) und Einsatz von Sicherungsmitteln

Optimierung der Vermögensstruktur (Immobilien statt Kapitalvermögen)

Gezielte Schaffung von Betriebsvermögen (gewerblich geprägte GmbH & Co KG) zur Nutzung der noch bestehenden Begünstigungen

Einsatz von Kapitallebensversicherungen (2/3-Wert) Einsatz von Stiftungen u.v.m. Auch den Erbverzicht erwägen innerhalb der

Ausschlagungsfrist

Mögliche Optimierungsstrategien

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Erfassung des Status Quo (rechtlich/steuerlich)

Was ist gewollt? Gestaltungsziele (Sollzustand), z.B.• Versorgung des Ehegatten und der Kinder• Gerechte Verteilung des Vermögens, Berücksichtigung

von Vorschenkungen, Wahrung des Familienfriedens• Sicherung der Vermögenseinheit und ihr langfristiger

Erhalt für die Familie (Unternehmen, Grundvermögen)• Durchsetzung der Vorstellung des Erblassers

(Testamentsvollstreckung, Vor- u. Nacherbschaft etc.)• Minimierung der Steuern und der Nachlassabwicklungs-

kosten

Analyse der Situation (Ist-Zustand)

Ermittlung von Gestaltungsvarianten

Auswahl u. Umsetzung der geeigneten Lösungsvariante

Ablauf der Nachlassplanung

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Wenn Ihre Zeit

erst einmal

abgelaufen ist,

ist es zu spät

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Dr. Volker LangRechtsanwalt

Die Bank im Erbfall

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Die Probleme bei Tod eines Angehörigen

Neben der Verarbeitung des Schicksalsschlages sind die Angehörigen insbesondere folgenden Problemen ausgesetzt: Regelungen der persönlichen Angelegenheiten des

Verstorbenen (Krankenhaus, Behördengänge, Pflegeheim usw.)

fehlende Befugnis zu handeln bzw. dringend erforderliche Geschäftsführungsmaßnahmen im Unternehmen zu treffen

infolge der fehlenden Dokumentation, insbesondere der gesellschaftsvertraglich maßgeblichen Regelungen, fehlt der Überblick

Einstellung eines qualifizierten Geschäftsführers für das Unternehmen

Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens; das Unternehmen ist auch für viele Angehörige Existenzgrundlage

HINZU KOMMEN PROBLEME MIT DER BANK / SPARKASSE

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Legitimation bei Tod des Kunden

Sterbeurkunde Erbschein Eröffnetes Testament Testamentsvollstreckerzeugnis Unbedenklichkeitsbescheinigung Sehr selten reicht eine sog. Haftungserklärung

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Pflichtteilsanspruch gegenüber der Bank

NEIN

ein Pflichtteilsanspruch entsteht nur

bei Ausschluss von der Erbschaft. Er stellt einen Geldanspruch gegen die Erben dar, und zwar in Höhe des Werts des halben gesetzlichen Erbteils

Der Pflichtteilsanspruch ist keine Erbschaft.

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Anspruch aus Vermächtnis gegenüber der Bank

NEIN

Ein Vermächtnis ist

ein schuldrechtlicher Anspruch auf einzelne Vermächtnisse gegen die Erben (nicht: gegen die Bank)

Ein Vermächtnis ist keine Erbschaft.

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Problemfall I: Vor- und Nacherbschaft

Vorerbe ist Vollerbe Nacherbschaft tritt ein, wenn Vorerbe verstirbt häufig: Ehegatte Vorerbe, Abkömmlinge Nacherbe Keine volle Verfügung über Erbschaft, außer

Befreiter Vorerbe Ersatzerbschaft

Legitimierung: immer Erbschein

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Problemfall II: Mehrheit von Erben

Gesamthandsgemeinschaft gemeinschaftlicher Erbschein gemeinschaftliche Verwaltung/Verfügung Erfüllung nur gegenüber allen Erben Auskunft: jeder Erbe allein kann fordern; Erteilung

nur an alle Erben Bei Streitigkeiten: „einfrieren“

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Erbenhaftung

Grundsätzlich unbeschränkte Haftung für Nachlassschulden

Erbenmehrheit: Gesamtschuld Haftungsbeschränkung auf Nachlass (§§ 1975 ff. BGB) Nachlassinsolvenz Ausschlagung

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Prävention

Kluge Nachlassgestaltung

Testamentsvollstreckung

Die Vorsorgevollmacht ... Umfang individuell gestaltbar i.d.R. werden Praktikabilitätsgesichtspunkte für Generalvoll-

macht sprechen; umfasst sind danach insbesondere- Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten- Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

für den Fall und die Dauer der Geschäftsunfähigkeit Ausgestaltung als postmortale Vollmacht denkbar, um den

Zeitraum nach dem Tod bis zur Feststellung der Erben zu “überbrücken”,

Gefahr des Missbrauchs: Vollmachtserteilung ist äußerste Vertrauenssache!

Sicherungsmechanismen (z.B. Doppelvollmacht, Bestellung eines Vollmachtsbetreuers, Vollmachtsbeschränkung)

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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Zum guten Schluss …