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Lizenzmanagement: Gefahren und Risiken im Umgang mit Lizenzen Rechtsanwalt Thomas Feil Fachanwalt...
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Lizenzmanagement: Gefahren und Risiken
im Umgang mit Lizenzen
Rechtsanwalt Thomas FeilFachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht
2
„Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunstgenießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
§ 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte(Urheberrechtsgesetz - UrhG)
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichenBeziehungen zum Werk und in die Nutzung des Werkes. Es dient zugleich
der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“
§ 11 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte(UrhG)
Schutzzweck
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsGeschützte Werke und Person des Urhebers
3
• Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme)
• Werke der Musik
• Pantomimische Werke
• Werke der bildenden Künste
• Lichbildwerke
• Filmwerke
• Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art(Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und planerische Darstellungen)
Geschützte Werke 1/5
(„Was wird geschützt?“)
Die Aufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG ist nicht abschließend.
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsGeschützte Werke und Person des Urhebers
4
Bei dem Werk muss es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Dies bedeutet:
schöpferisches Tätigwerden eines Menschen(„Leistung eines Menschen“)
wahrnehmbare Form des Werkes(vs. Ideen, Vorstellungen)
Individualität des Werkes(„schöpferische Eigentümlichkeit“)
gewisse Gestaltungshöhe des Werkes(vs. einfache Alltagserzeugnisse)
Geschützte Werke 2/5
(„Was wird geschützt?“)
Die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG müssen kumulativ erfüllt sein.
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsGeschützte Werke und Person des Urhebers
5
Für Computerprogramme gilt die Sonderregelung in § 69a UrhG. Die Anforderungen sind
danach lediglich:
schöpferisches Tätigwerden eines Menschen(„Leistung eines Menschen“)
wahrnehmbare Form des Werkes(vs. Ideen, Vorstellungen)
Individualität des Werkes(„schöpferische Eigentümlichkeit“)
Geschützte Werke 3/5
(„Was wird geschützt?“)
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsGeschützte Werke und Person des Urhebers
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Für den urheberrechtlichen Schutz sind nicht maßgeblich:
• Herstellungsaufwand
• Umfang des Werkes
• Gestaltungs- oder Gebrauchszweck(vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG: „angewandte Kunst“)
• rechtsverletzende oder rechtswidrige Werkinhalte(z.B. „Graffitis“)
Geschützte Werke 4/5
(„Was wird geschützt?“)
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsGeschützte Werke und Person des Urhebers
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• Geschützte Werke(§ 2 UrhG)
• Bearbeitungen(§ 3 UrhG)
• Sammelwerke und Datenbankwerke(§ 4 UrhG)
• Amtliche Werke(§ 5 UrhG)
Geschützte Werke 5/5
(„Was wird geschützt?“)
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsGeschützte Werke und Person des Urhebers
8
• „Schöpferprinzip“
• § 7 UrhG ist „zwingendes Recht“
• Urheber kann nur eine natürliche Person sein(vs. bspw. US-amerikanisches Recht)
Urheber 1/3
(„Wer wird geschützt?“)
Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes.
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsGeschützte Werke und Person des Urhebers
9
Wird ein urheberrechtsfähiges Werk im Rahmen eines Auftrages oder eines Arbeitsvertrages erstellt, so ist der Auftragnehmer oder Arbeitnehmer Inhaber des Urheberrechtes.
Der Arbeitnehmer ist aber dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber oder Dienstherrn nach den allgemeinen Regeln vertraglich die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen. Die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse verbleiben beim Arbeitnehmer (§ 43 UrhG).
Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Urheber 2/3
(„Wer wird geschützt?“)
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsGeschützte Werke und Person des Urhebers
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Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse aus dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Gleiche gilt für (unselbständige) Dienstverhältnisse. Eine vertragliche Einräumung der Nutzungsrechte ist nicht erforderlich.
Ein Arbeitnehmer kann nicht selbst ein von ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses geschriebenes Computerprogramm unter eine Open Source-Lizenz stellen, denn die ausschließlichen Nutzungsrechte werden dem Arbeitgeber eingeräumt.
Urheber 3/3
(„Wer wird geschützt?“)
Urheber in Arbeits- oder (unselbständigen) Dienstverhältnissen bei Computerprogrammen(Sonderregelung in § 69b UrhG)
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsGeschützte Werke und Person des Urhebers
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Urheber ist der Hersteller eines Werkes
durch einen Menschen
auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst(für Computerprogramme gilt § 2 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 69a Abs. 1 UrhG.)
individuelle geistige Schöpfung mit gewisser Gestaltungshöhe(für Computerprogramme ist § 69a Abs. 3 UrhG zu beachten.)
mit bestimmter Formgebung(für Computerprogramme ist § 69a Abs. 2 UrhG zu beachten.)
Zusammenfassung 1/2
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsGeschützte Werke und Person des Urhebers
12
Für den Schutz des Werkes nach dem UrhG ist nicht erforderlich:
staatliche Verleihung oder Eintragung in ein öffentliches Register
Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft
Der Schutz beginnt unabhängig von der Veröffentlichung oder dem Erscheinen des Werkesbereits mit der Schöpfung des Werkes (vgl. § 6 UrhG).
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).(Fristberechnung gemäß § 69 UrhG)
Zusammenfassung 2/2
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsGeschützte Werke und Person des Urhebers
13
Urheberrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht(§§ 12 ff. UrhG)
Verwertungsrechte(§§ 15 ff. UrhG)
Sonstige Rechte(§§ 25 ff. UrhG)
Verwertung inkörperlicher Form
(§ 15 Abs. 1 UrhG)
Verwertung in un-körperlicher Formdurch öffentliche
Wiedergabe(§ 15 Abs. 2 UrhG)
• Veröffentlichungsrecht(§ 12 UrhG)
• Recht auf Anerkennungder Urheberschaft(§ 13 UrhG)
• Recht, Beeinträchtigungendes Werkes zu verbieten(§ 14 UrhG)
• Vervielfältigungsrecht(§ 16 UrhG)
• Verbreitungsrecht(§ 17 UrhG)
• Ausstellungsrecht(§ 18 UrhG)
• Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
• Recht der öffentlichen Zugänglichmachung(§ 19a UrhG)
• Senderecht(§ 20 UrhG)
• …
• Zugang zu Werkstücken(§ 15 UrhG)
• …
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsÜberblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte
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Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)- jedoch: Einschränkung durch § 44a UrhG
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)- durch Anbieten gegenüber der Öffentlichkeit
(Definition der „Öffentlichkeit“ in § 15 Abs. 3 UrhG)
- durch in Verkehr bringenbeachte: - Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 17 Abs. 2 UrhG
- jedoch: keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Vermietung (Definition von „Vermietung“ in § 17 Abs. 3 UrhG)
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)- Ergänzung des Veröffentlichungsrechtes- sog. „Einmalrecht“
Verwertung in körperlicher Form
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsÜberblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte
15
Kabelweitersendung (§ 20b UrhG)
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
Europäische Satellitensendung (§ 20a UrhG)
Senderecht (§ 20 UrhG)
Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG)
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlichen Zugänglichmachungen(§ 22 UrhG)
Verwertung in unkörperlicher Form
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsÜberblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte
16
Sonderregelungen für Computerprogramme 1/2
Vervielfältigungsrecht (§ 69c Ziff. 1 UrhG)- gilt auch bei Vervielfältigungen aufgrund des Ladens, Anzeigens, Ablaufens, Übertragens
oder Speicherns des Computerprogramms- jedoch: Einschränkung durch § 69d Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 69e UrhG
Bearbeitungsrecht (§ 69c Ziff. 2 UrhG)- jedoch: Einschränkung durch § 69d Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 69e UrhG
Verbreitungsrecht (§ 69c Ziff. 3 UrhG) - beachte: - Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 69c Ziff. 3 Satz 2 UrhG
- jedoch: keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Vermietung (Definition von „Vermietung“ in § 17 Abs. 3 UrhG)
Öffentliche Wiedergabe / öffentliche Zugänglichmachung (§ 69c Ziff. 4 UrhG)
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsÜberblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte
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Sonderregelungen für Computerprogramme 2/2
Die Vervielfältigung und Bearbeitung bedürfen nicht der vorherigen Zustimmung des Rechtsinhabers
in den Fälle der:
bestimmungsgemäßen Benutzung(§ 69d Abs. 1 UrhG)
Erstellung von Sicherungskopien(§ 69d Abs. 2 UrhG)
erlaubten Formen des Beobachtens, Untersuchens und Testens(§ 69d Abs. 3 UrhG)
erlaubten Dekompilierung(§ 69e UrhG)
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsÜberblick über die Verwertungs- und Nutzungsrechte
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„Das Urheberrecht ist nicht übertragbar.“
§ 29 Abs. 1 UrhG
„Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu
Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.“
§ 29 Abs. 2 UrhG
Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsEinräumung und Übertragung von Nutzungsrechten
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„Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk aufeinzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das
Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowieräumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“
§ 31 Abs. 1 UrhG
Einräumung von Nutzungsrechten 1/2
gemäß § 31 UrhG
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsEinräumung und Übertragung von Nutzungsrechten
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Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten(§ 31 Abs. 4 UrhG)
Zweckübertragungsregel(§ 31 Abs. 5 UrhG)
Einräumung von Nutzungsrechten 2/2
gemäß § 31 UrhG
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsEinräumung und Übertragung von Nutzungsrechten
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Neben dem Lizenznehmer sind sowohl der Urheber als auch andere Lizenznehmer nutzungsberechtigt.
Die Einräumung von Unterlizenzen ist unzulässig.
Einfaches Nutzungsrechtgemäß § 31 Abs. 2 UrhG
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsEinräumung und Übertragung von Nutzungsrechten
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Grundsätzlich ist nur der Lizenznehmer zur Nutzung berechtigt.
Die Einräumung von Unterlizenzen in der Form einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte ist – mit Zustimmung des Urhebers - möglich (§ 35 Abs. 1 UrhG).- die Zustimmung darf der Urheber nicht wider Treu und Glauben (d.h. ohne sachlichen
Grund) verweigern (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG)- Zustimmungserfordernis ist im Voraus vertraglich abdingbar
(§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG) Räumt der Urheber zunächst ein einfaches Nutzungsrecht ein und anschließend einem
Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht, bleibt das einfache Recht dem ausschließlichen gegenüber bestehen (§ 33 UrhG).
Ausschließliches Nutzungsrechtgemäß § 31 Abs. 3 UrhG
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsEinräumung und Übertragung von Nutzungsrechten
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Übertragung von Nutzungsrechtengemäß § 34 UrhG
Ein (einfaches oder ausschließliches) Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden; der Urheber darf seine Zustimmung nicht wider Treu und Glauben (d.h. nicht ohne sachlichen Grund) verweigern(§ 34 Abs. 1 UrhG).
Der Erwerber des Nutzungsrechtes haftet gesamtschuldnerisch mit dem Veräußerer für die Erfüllung der sich aus dem (Lizenz-)Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungs-rechtes nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
Das Zustimmungserfordernis ist im Voraus vertraglich abdingbar(§ 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG).
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsEinräumung und Übertragung von Nutzungsrechten
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Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsRechtliche Folgen von Lizenzverstößen
Beachte: In den Fällen der §§ 97 bis 99 UrhG kann auch der Inhaber des Unternehmens in Anspruch genommen werden (§ 100 UrhG).
Zivilrechtliche Ansprüche gemäß UrhG
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz(§ 97 UrhG)
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke(§ 98 UrhG)
Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen(§ 99 UrhG)
Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter(§ 101a UrhG)
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Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsRechtliche Folgen von Lizenzverstößen
Strafrechtliche Verantwortung
Die strafrechtliche Verantwortung trifft den jeweils konkret Handelnden. Eine Handlung im Sinne des Strafrechts ist (1.) durch aktives Tun oder (2.) durch pflichtwidriges Unterlassen möglich.
Der strafrechtliche Vorwurf knüpft ferner an die individuelle Schuld des konkret Handelnden an.
Eine Strafbarkeit von juristischen Personen (AG, GmbH, etc.) ist nicht möglich (Ausnahme: Festsetzung von Bußgeldern gegen Unternehmen gemäß § 30 OWiG)
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Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsRechtliche Folgen von Lizenzverstößen
Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel
Herr X arbeitet in einer Softwareentwicklungsabteilung bei Firma Z. Für seine Arbeit wünscht er sich eine bestimmte Software. Da er jedoch seinen Chef nicht bitten möchte, diese (besonders teure) Software für ihn zu kaufen und ohnehin in seiner Abteilung gespart werden muss, lädt er sich die Software aus dem Internet auf seinen Rechner und "beschafft" sich über das Internet auch einen Lizenz-Key. Er installiert die Software und beginnt damit zu arbeiten. Kein anderer bei der Firma Z hat Kenntnis von diesem "Beschaffungsvorgang".
LösungHerr X hat den Straftatbestand in § 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) erfüllt. Es drohen Herrn X - wenn sein "Beschaffungsvorgang" offenkundig wird - eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
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Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsRechtliche Folgen von Lizenzverstößen
Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel
Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass die Firma Z unterlizensiert ist. Herr X ist der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließt daher, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung zu beschaffen.
LösungHerr X hat sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG strafbar gemacht. Es gehörte zum Aufgabenbereich von Herrn X, den aktuellen Lizenzbestand zu beobachten und im Falle einer Unterlizensierung hiergegen mit geeigneten Mitteln vorzugehen. Im Falle der Oracle-Lizenzen hat Herr X jedoch nichts gemacht und damit den Straftatbestand des § 106 durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt.
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Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsRechtliche Folgen von Lizenzverstößen
Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel
Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X möchte diese Unterlizensierung durch die Beschaffung weiterer Lizenzen beseitigen. Der Bereichleiter Y ist jedoch der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und weist daher Herrn X an, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen.
Lösung:Herr X hat den § 106 UrhG durch Unterlassen verwirklicht (vgl. voranstehendes Beispiel). Seine Strafe dürfte jedoch gering ausfallen, da er (sofern er dies beweisen kann) auf ausdrückliche Anweisung des Bereichsleiters Y gehandelt hat. Bereichleiter Y hat den § 106 durch aktives Tun verwirklicht und dürfte die höhere Strafe bekommen, da er der Hauptverantwortliche ist.
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Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsRechtliche Folgen von Lizenzverstößen
Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel
Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X und Bereichsleiter Y sind der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließen daher, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen. Der Abteilungsleiter A fragt Bereichsleiter Y regelmäßig, ob im Lizenzmanagement alles in Ordnung sei und Bereichsleiter Y gibt regelmäßig die Auskunft, dass "alles in bester Ordnung sei". Der Abteilungsleiter A hat auch keine anderen Anhaltspunkte, die auf die Missstände im Lizenzmanagement hinweisen.
LösungHerr X und Bereichsleiter Y haben beide zusammen (Mittäterschaft) jeweils § 106 UrhG durch aktives Tun verwirklicht. Eine Strafbarkeit des Abteilungsleiters A scheidet (wohl) aus, da er keine Kenntnis von den Missständen im Lizenzmanagement hatte und auch seinen direkten Mitarbeiter - den Bereichsleiter Y - ordnungsgemäß beaufsichtigt hatte.
30
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsRechtliche Folgen von Lizenzverstößen
Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel
Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X und Bereichsleiter Y sind der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließen daher, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen. Der Abteilungsleiter A fragt Bereichsleiter Y regelmäßig, ob im Lizenzmanagement alles in Ordnung sei und Bereichsleiter Y gibt regelmäßig die Auskunft, dass "alles in bester Ordnung sei". Der Abteilungsleiter A hat jedoch bereits über andere Wege erfahren, dass es im Lizenzmanagement "drunter und drüber" geht, möchte sich selbst jedoch nicht die "Hände schmutzig machen".
LösungHerr X und Bereichsleiter Y haben beide zusammen (Mittäterschaft) jeweils § 106 UrhG durch aktives Tun verwirklicht. Der Abteilungsleiter A hat § 106 UrhG durch Unterlassen verwirklicht (vorausgesetzt, dass ihm tatsächlich nachgewiesen werden, dass er Kenntnis von den chaotischen Bedingungen im Lizenzmanagement hatte). In diesem Fall wäre es nämlich seine Aufgabe gewesen, gegen den Rechtsverstoß rechtzeitig einzuschreiten.
31
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsRechtliche Folgen von Lizenzverstößen
Strafrechtliche Verantwortung - Beispiel
Herr X arbeitet im Lizenzmanagement der Firma Z. Nach einer Vermessung der installierten Oracle-Lizenzen wird festgestellt, dass Firma Z unterlizensiert ist. Herr X und Bereichsleiter Y sind der Ansicht, dass Oracle sowieso zu teuer ist und beschließen daher, keine neuen Oracle-Lizenzen zur Beseitigung der Unterlizensierung mehr zu beschaffen. Der Abteilungsleiter A ahnt, dass Lizenzmanagement eine "heiße Kiste" ist und vermeidet es daher tunlichst, sich mit Bereichsleiter Y hierüber zu unterhalten. Auch sonst interessiert sich Abteilungsleiter A nicht für diesen Bereich.
LösungHerr X und Bereichsleiter Y haben beide zusammen (Mittäterschaft) jeweils § 106 UrhG durch aktives Tun verwirklicht. Der Abteilungsleiter A könnte § 106 UrhG durch Unterlassen verwirklicht haben, wenn man ihm nachweisen kann, dass er sich - über eine längere Zeit - nicht um diesen Bereich gekümmert hat. Pflicht eines Abteilungsleiters ist es nämlich, sich Kenntnis von den Zuständen in den von ihm zu verantwortenden Bereichen zu verschaffen (z.B. durch Berichte der Bereichsleiter, Jour Fixe, etc.). Im vorliegenden Fall könnte argumentiert werden, dass Abteilungsleiter A seiner Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Wäre er seiner Aufsichtspflicht jedoch nachgekommen, hätte er sicherlich Kenntnis von der Unterlizensierung bekommen.
32
Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsRechtliche Folgen von Lizenzverstößen
Strafrechtliche Sanktionen gemäß UrhG 1/2
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 111a UrhG(Bußgeld bis max. 50.000 Euro)
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke(Straftat gemäß § 106 UrhG)
Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung(Straftat gemäß § 107 UrhG)
Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte(Straftat gemäß § 108 UrhG)
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung(Straftat gemäß § 108a UrhG)
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtswahrnehmung erforderliche Informationen(Straftat gemäß § 108b UrhG)
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Grundlagen des SoftwarelizenzrechtsRechtliche Folgen von Lizenzverstößen
Strafrechtliche Sanktionen gemäß UrhG 2/2
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und 108b UrhG wird die Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt(§ 109 UrhG)
Möglichkeit der Einziehung(§ 110 UrhG)
Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung(§ 111 UrhG)
Strafbarkeit des Versuchs in den Fällen der §§ 106 bis 108a UrhG(§ 23 Abs. 1 StGB)
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Lizenzmodelleund ihre rechtlichen Konsequenzen
Kein gesetzliches Lizenzmodell
Urheber/Softwarehersteller können sich entscheiden, welches
Lizenzmodell so wollen Grenzen aus Urheberrechtsgesetz und AGB-Recht
Wie werden Lizenzvereinbarungen Vertragsbestandteil? Direkter Vertrag mit Urheber
Software in der Lieferkette
35
Lizenzbedingungen
Bekanntgabe der Lizenzvereinbarungen bei Installation
Rechtliche Wirksamkeit?
Lizenzbedingungen im Handbuch, auf der CD-Hülle,…
Ausweg für Urheber Vertrag mit Unterschrift
Rechtssichere Online-Bestellung mit Download
Registrierungskarte?
36
Lizenzregelungen
Vervielfältigungsverbote
Weitergabeverbote
Verbot der Nutzung auf verschiedenen Computern
Verbot der Nutzung im Netzwerk und Mehrfachnutzung
Programm-Änderungsverbote
Aktivierungs- und Registrierungspflichten
Kontroll- und Besichtigungsrechte
37
Prüfung von Lizenzen
1. Lizenzbedingungen wirksam Vertragsbestandteil geworden?
2. Welches Recht gilt?
3. Welchen Inhalt haben die Lizenzbedingungen?
4. Ist die jeweilige Regelung AGB-rechtlich zulässig?
5. Wurde die Regelung individualvertraglich vereinbart?
38
Lizenzmodelle
OEM-Lizenzen = Original Equipment Manufacturer
Typische OEM-Klausel: „Die Software darf nur in Verbindung mit
einem neuen Computer veräußert werden.“
Urheber hat nur ein Erstvertriebsbestimmungsrecht, wenn er in die
Veräußerung seiner Werkstücke im Europäischen Wirtschaftsraum
einwilligt.
Aufgrund urheberrechtlichen Erschöpfung darf die Software dann frei
weiterverbreitet werden
39
Hardwarebeschränkung
„Der Kunde darf die Software nur auf einer Anlage der Firma XY nutzen.“
Zulässigkeit solcher Systemvereinbarungen oder Upgrade-Klauseln umstritten
urheberrechtlich wohl bedeutungslos AGB-rechtlich wohl unwirksam, da Verstoß gegen wesentlichen
Grundgedanken des Eigentums
40
CPU-Klauseln 1/2
Verschiedene Ausgestaltungen
Nutzung nur auf einer vertraglich genau definierten Hardware.
Nutzung auf anderer Hardware unzulässig.
Änderung: Bei Ausfällen ist Nutzung auf anderer Hardware
gestattet.
Änderung: Nutzung auf leistungsfähigerer Hardware möglich,
aber nur gegen weitere Lizenzzahlungen.
41
CPU-Klauseln 2/2
Entscheidung des BGH vom 24.10.2002 (Az.: I ZR 3/00)
SV: Einsatz auf leistungsstärkeren Rechner nur gegen weitere
Lizenzzahlungen
BGH: CPU-Klausel jedenfalls bei zeitlich befristeten
Softwareüberlassungsverträgen zulässig
Argumente: CPU-Klauseln sollen Missbrauchsgefahren vorbeugen
Zusätzliche Nutzungsvorteile sollen zusätzliche Vergütungen
auslösen
Keine unangemessene Benachteiligung des Lizenznehmers
42
Mehrfachnutzung
„Der Einsatz der Dateien in Mehrplatz-Computeranlagen ist
unzulässig.“
Ausgangspunkt: § 69c Nr. 1 UrhG generelles Kopierverbot,
Zustimmung des Rechtsinhabers für das Laden und Ablaufen
notwendig
Netzwerkverbote AGB-rechtlich zulässig
43
Aktivierungspflichten
Product-Key-Verfahren
Microsoft: Softwareaktivierung via Internet oder Telefon
Verfahren betrifft Vervielfältigungsrecht und
Weiterverbreitungsrecht
AGB-rechtliche Zulässigkeit?
Klausel wohl überraschend (str.)
44
Kontrollrechte
„Der Käufer hat dem Verkäufer und den von ihm beauftragten
Schutzgemeinschaften innerhalb der ordentlichen Geschäftszeit
Zutritt zu seinen Geschäftsräume zu gewähren.“
Einschränkung nach § 242 BGB, wenn betriebliche
Geheimhaltungsinteresse des Käufers betroffen
AGB-rechtlich unzulässig (str.)
45
Softwarehinterlegung
Grundsätzlich hat der Anwender keinen Anspruch auf
Herausgabe des Quellcodes (Standard- und Individualsoftware)
Deshalb: Vertragliche Regelungen notwendig Umschreibung des genauen Hinterlegungsgegenstands
Frage nach der richtigen Hinterlegungsstelle
genaue Umschreibung des Verfahrens im Herausgabefall
Insolvenzfestigkeit der Hinterlegungsvereinbarung
46
Rechtliche Betrachtung
Open Source Software ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt
Entwickler wollen keinen Verzicht auf Urheberrechte Nutzer bedürfen Lizenz
Eine Open Source Software Lizenz gibt es nicht. Aber Grundmuster, auf dem zahlreiche Lizenzen aufbauen. GNU General Public Licence (GPL) Ausgangspunkt für die
meisten Lizenzarten
47
Wer hat die Urheberrechte? 1/2
… bei ErstversionenZumeist Beteiligung mehrerer Entwickler, dann ggf. Miturheberschaft iSd § 8 Abs. 1 UrhG.
Voraussetzungen neben einer schöpferischen Tätigkeit sind: Das entstandene Werk muss ein einheitliches sein, d.h. seine Teile
dürfen wirtschaftlich nicht gesondert verwertbar sein.
Die Zusammenarbeit der Entwickler muss eine gemeinschaftliche sein. Darunter versteht man das Vorliegen eines gemeinsamen Plans und die wechselseitige Unterordnung unter diesen Plan.
Leistungsklagen, insbesondere Schadensersatzklagen, erfordern die namentliche Nennung der anderen Miturheber; für Unterlassungs- und Beseitigungsklagen umstritten.
48
Wer hat die Urheberrechte? 2/2
… bei Bearbeitungen
Bei Bearbeitungen erwerben Bearbeiter selbständige Urheberrechte (§ 3 S. 1 UrhG).
Bei steigender Zahl von Bearbeitern entsteht ein „Turm“ voneinander abhängiger (Bearbeitungs-) Urheberrecht, so genannte Bearbeitungsketten.
Praxistipp:
Entwicklungsprozess für den Fall rechtliche Auseinandersetzungen detailliert protokollieren.
49
Vertragsbeziehungen
Die vertragstypologische Einordnung fällt außerordentlich schwer:
Es wird keine Lizenzgebühr verlangt (spricht gegen Kauf, Miete). Es ist keine Rückgabe gefordert (spricht gegen Leihe). Unter bestimmten Bedingungen müssen eigene Leistungen preisgegeben werden
(wohl nur eingeschränkt als Auflage einer Schenkung haltbar).
(Hand-) Schenkung lässt kraft Gesetz weitgehende Haftungsausschlüsse zu (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Ausnahme bei Arglist)
Aber: Open Source Software wird häufig mit anderen Leistungen verbunden Kaufvertrag u.a.
50
Gewährleistungsausschluss GPL
§11. Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei
Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Copyright-
Inhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, „wie es ist“,
ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit,
einschließlich – aber nicht begrenzt auf – Marktreife oder
Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko
bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei
Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die
Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.
51
Haftungsausschluss GPL
§12. In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Copyright-Inhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.
52
Gebrauchte Software
Der Grundsatz: Wenn Sie eine urheberrechtlich geschützte Software im Gebiet der EU
erworben haben, dürfen Sie den Originaldatenträger, auf der sich die jeweilige
Software befindet, auch ohne Einschränkungen weiter verbreiten - selbst
gegen den Willen des Urhebers (Erschöpfungsgrundsatz). Sondersituation beim Download aus dem Internet
Ausnahmen: Regelungen in den Lizenzbedingungen
Klausel werden AGB-rechtlich überprüft.
53
Das aktuelle Urteil
Landgericht München I vom 19. Januar 2006 Einstweiliges Verfügungsverfahren der Firma Oracle International Corporation
gegen die usedSoft GmbH (Az: 7 O 23237/ 05).
Das Landgericht hat in dem Handel und Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen an Dritte zumindest dann einen Verstoß gegen das Urheberrecht gesehen, wenn Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger weiterverkauft werden.
Konsequenz: Vorsicht bei ausschließlichem Online-Erwerb von Software
54
Die Bestätigung
OLG München vom 03.08.2006 Az.: 6 U 1818/06
„Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Klägerin schon deswegen nicht eingetreten ist, weil die Beklagte in ihrer Erwiderung auf den Verfügungsantrag explizit vorgetragen hat, dass sie nur Softwarelizenzrechte verkauft, aber die Programme selbst nicht vervielfältigt oder vertreibt.“
OLG hält Ausschluss der Abtretung, wie er in den Lizenzverträgen vorgesehen ist, ausdrücklich für wirksam.
Entscheidend: Wird die Software Datenträger-basiert oder ohne Datenträger vertrieben?
55
Organisation Lizenzmanagement
56
Das „Warum“?
Warum ein Software-Lizenz-Management?
Wirtschaftliche Aspekte, wie Überlizenzierung vermeiden und Einkauf optimieren
Rechtliche Aspekte, wie Unterlizenzierung vermeiden und Schutz vor Revisionen und Rechtssicherheit
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Unterlizenzierung – Ein Thema?
Folgende Institutionen prüfen u.a. bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen das Urheberrecht:
BSA (Business Software Alliance) GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung e.V.)
Gesellschaften berufen Sachverständigen zur Prüfung, ggf. Publikation bei Urheberrechtsverstößen, um andere Unternehmen zu
warnen Normalfall: Ziel Vergleich und Nachlizenzierung
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Ziel Lizenzmanagement
Richtige Ermittlung des jeweiligen Bedarfs an Lizenzen
Notwendig ist dazu: Jederzeitiger Zugriff auf den aktuellen Softwarebestand und
die Lizenznachweise
Zuordnung der installierten Software zu Mitarbeitern und
Rechnern
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Zwei Blickrichtungen
1. Nachweis der Lizenzen
2. Umfang der Nutzungsrechte
Beides muss dokumentiert sein!
Wie sieht in Ihrem Unternehmen die Praxis aus?
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Nachweis der Lizenzen
Archivierung von Originaldokumenten
Hürde: Hersteller verlangen unterschiedliche Nachweise
Minimum: Rechnung, Softwarevertrag oder andere Urkunde
Möglichst auch Originaldatenträger archivieren.
Der Notfall: Nachträgliche Bestätigung des Softwareherstellers.
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Umfang der Nutzungsrechte …
… ergibt sich aus dem Vertrag und (ggf.) den Lizenzbedingungen
(wenn diese Vertragsbestandteil geworden sind)
Inhaltliche Beschränkungen möglich, ansonsten gesetzliche
Auffangregelung.
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Der Weg zum Lizenzmanagement
Software Inventarisierung Aktualisierte Bestandsübersicht Softwareerfassung mittels automatisierter Abfragen
Bedarfsplanung
Beschaffung und Installation Unkontrollierten Einkauf vermeiden Abgleich mit Wartungsverträgen und SLA Unkontrollierte Installationen vermeiden
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Praxisfragen
Akzeptieren von Lizenzbedingungen
Kunde fordert Installation
Weitergabe von Software in SLA
Und Ihre Frage?