LohnkostenoptimierungInhaltsverzeichnis 3 ETL nettomaxx-Beratung 4 Optimierungsbaustein 01...

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Lohnkostenoptimierung Kosten senken – Mitarbeiter binden

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    LohnkostenoptimierungKosten senken – Mitarbeiter binden

  • Inhaltsverzeichnis 3 ETL nettomaxx-Beratung

    4 Optimierungsbaustein 01 Einkaufsgutschein

    5 Optimierungsbaustein 02 Tankgutschein

    6 Optimierungsbaustein 03 Betriebliche Altersversorgung

    7 Optimierungsbaustein 04 Betriebliche Gesundheitsförderung

    8 Optimierungsbaustein 05 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

    9 Optimierungsbaustein 06 Job-Ticket

    10 Optimierungsbaustein 07 Firmenwagen

    11 Optimierungsbaustein 08 Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit

    12 Optimierungsbaustein 09 Fehlgeldentschädigung

    13 Optimierungsbaustein 10 Mitarbeiterverpflegung

    14 Optimierungsbaustein 11 Belegschaftsrabatt

    15 Optimierungsbaustein 12 Erholungsbeihilfe

    16 Optimierungsbaustein 13 Kindergartenbeiträge

    17 Optimierungsbaustein 14 Betreuungsleistungen

    18 Optimierungsbaustein 15 Heimarbeiterzuschlag

    19 Optimierungsbaustein 16 Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte

    20 Optimierungsbaustein 17 Handy- und Telefonnutzung

    21 Optimierungsbaustein 18 Internetpauschale

    22 Optimierungsbaustein 19 Berufsbekleidung

    23 Optimierungsbaustein 20 Vermietung von Werbeflächen

    24 Optimierungsbaustein 21 Werkzeuggeld

    25 Optimierungsbaustein 22 Mitarbeiterbeteiligung

    26 Praxisbeispiel

    27 Beispiel Mustervertrag

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    Optimieren Sie Ihre Lohnkosten

    Gerade in Zeiten des Mangels an hoch qualifiziertem Personal stellt sich Unternehmern die Frage,

    wie gute Mitarbeiter geworben und langfristig an das Unternehmen gebunden werden können. Die

    geschickte Gestaltung der Vergütung ist eine Möglichkeit hierfür.

    Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Möglichkeiten eingeräumt, Arbeitnehmern Zahlungen und

    Sachleistungen zu gewähren, die steuerbegünstigt bzw. steuerfrei und beitragsfrei in der Sozial-

    versicherung sind. Davon profitiert sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber.

    Auch wenn nicht jedes Unternehmen jede der im Folgenden beschriebenen Optimierungsmaßnah-

    men nutzen kann, können bereits wenige Bausteine zu einer optimalen Verzahnung von Arbeit-

    geber und Arbeitnehmer führen. Dieser Effekt sorgt für eine tiefere und längere Verbindung.

    Mit ETL nettomaxx Einsparpotenziale aufdecken und Löhne optimierenMit der Umsetzung der nachfolgend aufgezeigten Vergütungsmöglichkeiten können Arbeitgeber

    ihre Belastungen reduzieren und Arbeitnehmer Mehrwerte erzielen. Für jede der Möglichkeiten

    ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtlich empfehlenswert. Die

    ETL-Rechtsanwälte stellen hierfür eine Vielzahl geprüfter Vertragsvorlagen zur Verfügung.

    Lernen Sie die Vorzüge unserer ETL nettomaxx-Beratung kennen und profitieren auch Sie von der optimalen Gestaltung der Lohnkosten durch ETL nettomaxx.

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    OptimierungsbausteinEinkaufsgutschein

    Im Rahmen der Sachbezugsregelung kann die monatliche Freigrenze von 44  Euro in Form von

    Sachleistungen ausgeschöpft werden. Vom Arbeitgeber ausgegebene Gutscheine für Waren, die

    bei Dritten einzulösen sind, sind steuer- und beitragsfrei, sofern die Freigrenze von 44 Euro pro

    Monat nicht überschritten wird. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen kann

    alternativ durch Vorlage von Kaufbelegen des Arbeitnehmers eine Erstattung vorgenommen

    werden. Die Auszahlung von Gutscheinen für Waren und Dienstleistungen in Geld muss ausge-

    schlossen sein.

    Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 2 S. 11 EStG; R 8.1 LStR

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    OptimierungsbausteinTankgutschein

    Grundsätzlich findet hier die Regelung für Einkaufsgutscheine Anwendung, sofern die Freigrenze

    von 44 Euro pro Monat nicht überschritten wird. Alternativ kann eine Erstattung der vom Arbeit-

    nehmer im eigenen Namen gezahlten Kraftstoffkosten in maximaler Höhe von 44  Euro durch

    Vorlage von Tankbelegen durchgeführt werden. Viele Tankstellen bieten auch eigene Tankkarten

    mit entsprechenden monatlichen Wertguthaben an. Der Tankgutschein mindert allerdings die

    als Werbungs kosten abziehbare Entfernungspauschale, wenn der erworbene Kraftstoff auch für

    Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verbraucht wird.

    Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 2 S. 11 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 5 EStG; R 8.1 LStR

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    OptimierungsbausteinBetriebliche Altersversorgung

    Die gesetzliche Rentenversicherung dient heute nur noch der Grundsicherung. Neben der gesetzli-

    chen und privaten Rente wurde mit der betrieblichen Altersversorgung eine attraktive Möglichkeit

    für die zusätzliche Finanzierung des Ruhestands geschaffen. Seit einigen Jahren ist der Arbeitgeber

    dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, einen Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung

    der betrieblichen Altersversorgung anzubieten. Dabei fließen die Beiträge direkt aus dem Brutto-

    entgelt des Arbeitnehmers in die Altersversorgung. Das lohnt sich für beide Seiten, denn es sinkt

    nicht nur die Steuerlast für den Arbeitnehmer, sondern auch die vom Arbeitgeber und Arbeitneh-

    mer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge fallen geringer aus. Pro Kalenderjahr lassen sich

    so bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung

    steuer- und sozialabgabenfrei und darüber hinaus bei nach dem 31. Dezember 2004 erteilten Ver-

    sorgungszusagen bis zu 1.800 Euro steuerfrei, aber beitragspflichtig, in eine Direktversicherung,

    einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse einzahlen.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 63 EStG

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    OptimierungsbausteinBetriebliche Gesundheitsförderung

    Fehlzeiten eines Mitarbeiters verursachen im Betrieb hohe Kosten. Besonders in kleinen und mittle-

    ren Unternehmen kann der Ausfall eines Mitarbeiters empfindliche Störungen im Betriebsablauf

    verursachen. Viele Arbeitnehmer achten bereits aus persönlichen Gründen darauf, durch gesund-

    heitsfördernde Aktivitäten einen Ausgleich zum beruflich anspruchsvollen Alltag zu finden, um

    gesund und fit zu bleiben. Der Arbeitgeber kann mit eigenen Maßnahmen gezielt die Aufrecht-

    erhaltung und Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes seiner Arbeitnehmer beein-

    flussen. Maßnahmen von bis zu 500 Euro sind hier pro Jahr steuer- und beitragsfrei. Sind im

    eigenen Betrieb keine gesundheitsfördernden Möglichkeiten gegeben, kann der Arbeitgeber dem

    Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen in gleicher Höhe Barzuschüsse für solche privat

    durchgeführten Maßnahmen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Leistungen im Präventions-

    leitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 34 EStG; §§ 20, 20a SGB V

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    Über die sogenannte Pendlerpauschale machen viele Arbeitnehmer die Belastungen, die durch

    regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen, jährlich gegenüber

    dem Finanzamt geltend. Vorteilhafter ist hier die Übernahme oder Bezuschussung der Fahrt kosten

    seitens des Arbeitgebers. Bei Fahrten mit dem Privatfahrzeug können dem Arbeitnehmer bis zu

    0,30 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag pauschalbesteuert und beitragsfrei gewährt

    werden. Die Berechnung der Arbeitstage je Monat lässt sich mit 15 Tagen pauschalieren. Bei Nut-

    zung öffentlicher Verkehrsmittel besteht unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Möglich-

    keit, die tatsächlichen Kosten für Fahrscheine zu ersetzen. Dem Arbeitnehmer wird jedoch die Ent-

    fernungspauschale in Höhe der steuerfreien Erstattungen gekürzt.

    OptimierungsbausteinFahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

    Rechtsvorschrift: § 9 Abs. 1, Abs. 2 EStG; § 40 Abs. 2 S. 2 EStG; R 40.2 Abs. 6 LStR

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    OptimierungsbausteinJob-Ticket

    Bei Job-Tickets handelt es sich um Monats- oder Jahreskarten für den öffentlichen Nah- und Fern-

    verkehr, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder entgeltbegünstigt für die

    regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung stellt. Der

    Arbeit geber schließt hierfür einen Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab und übernimmt die

    vereinbarten Kosten. Liegt der monatliche Wert des an den Arbeitnehmer überlassenen Job-Tickets

    unter der 44-Euro-Freigrenze, kann die Sachbezugsregelung angewandt werden. Damit kommt

    Steuer- und Beitragsfreiheit in Betracht, sofern keine weiteren Sachleistungen erfolgen. Übersteigt

    der Wert monatlich 44 Euro, kann das Job-Ticket pauschalbesteuert und beitragsfrei überlassen

    werden. Als Sachbezug anerkannt wird nur die Ausgabe des Job-Tickets im monat lichen Rhythmus.

    Das Job-Ticket mindert allerdings die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale.

    Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 2 S. 11 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 5 EStG; R 8.1 LStR

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    OptimierungsbausteinFirmenwagen

    Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur betrieblichen und privaten

    Nutzung, lassen sich auf beiden Seiten Vorteile erzielen. Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen

    nur zu betrieblichen Zwecken, fällt keine Steuer an, da es sich nicht um Entlohnung handelt. Darf

    der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch privat nutzen, werden Lohnsteuer und Beiträge in der

    Sozialversicherung fällig. Gestaltet werden kann jedoch, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen

    auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte nutzt. Der geldwerte

    Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens für diese Fahrten kann in Höhe der Entfernungspau-

    schale mit 15 Prozent Lohnsteuer pauschal besteuert werden. Dann tritt auch Beitragsfreiheit in der

    Sozialversicherung ein.

    Rechtsvorschrift: § 40 Abs. 2 S. 2 EStG; R 40.2 Abs. 6 LStR

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    In vielen Unternehmen erfüllt der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in

    Zeiten gesetzlich geregelter Ruhezeiten wie an Sonn- und Feiertagen oder nachts. Ein gesetzlicher

    Anspruch auf Zuschläge für diese Arbeitszeiten existiert grundsätzlich nicht, wird jedoch häufig

    in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Das Einkommensteuerrecht gibt dem

    Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundlohn steuer- und beitrags-

    freie Zuschläge in prozentual unterschiedlicher Höhe für tatsächlich geleistete Arbeit zu zahlen.

    Nachtarbeitern ist allerdings eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder ein angemesse-

    ner Zuschlag zu gewähren.

    OptimierungsbausteinZuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

    Rechtsvorschrift: § 3b EStG; R 3b LStR; § 6 Abs. 5 ArbZG

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    OptimierungsbausteinFehlgeldentschädigung

    Tankstellen, Einzelhandel, Arztpraxen, Gastronomie sind nur einige Branchen, in denen Bargeld

    eine Rolle spielt. Doch es gibt weitaus mehr Branchen, in denen trotz modernster Zahlungs-

    methoden Bargeldkassen oder Bargeldbörsen im täglichen Einsatz nicht wegzudenken sind. Was

    passiert jedoch bei Fehlbeträgen und wer übernimmt die Verantwortung? Die Haftung für Fehl-

    beträge ist arbeitsrechtlich immer wieder ein Thema. Für die Übertragung von Verantwortung und

    Haftung auf den Arbeitnehmer sieht der Gesetzgeber eine pauschale Entschädigungszahlung

    als Risikoausgleich vor. Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst kann damit eine Fehlgeld-

    entschädigung (auch Mankogeld genannt) in monatlicher Höhe von bis zu 16 Euro steuer- und

    beitragsfrei gewährt werden.

    Rechtsvorschrift: R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR

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    OptimierungsbausteinMitarbeiterverpflegung

    Mahlzeiten und damit verbundene Ruhepausen sind für die Gesundheit sowie für die Konzen-

    trations- und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer nicht unwesentliche Kriterien. Kosten für die

    Verpflegung des Arbeitnehmers, die während seiner Arbeitszeit in der betriebsinternen Kantine

    oder in einem Restaurant anfallen, können vom Arbeitgeber pauschalbesteuert und beitragsfrei

    gewährt werden. Der Wert einer Mahlzeit orientiert sich dabei an den aktuell geltenden Sach-

    bezugswerten und kann durch einen zusätzlichen steuer- und beitragsfreien Betrag aufgestockt

    werden. Weitverbreitet ist bspw. die Ausgabe von Restaurant-Schecks, die bei einer Vielzahl von

    Akzeptanzpartnern eingelöst werden können.

    Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 2 EStG; § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG; R 40.2 Abs. 1 Nr. 1 LStR

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    OptimierungsbausteinBelegschaftsrabatt

    Im Dienstleistungs- und produzierenden Gewerbe kommt es häufig vor, dass dem Arbeitnehmer

    eigene Dienstleistungen oder Waren unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Dabei kann

    der Belegschaftsrabatt genutzt werden. Unter die Rabattregelung fallen jedoch nur solche Zuwen-

    dungen, mit denen der Arbeitgeber üblicherweise handelt, die er Dritten gegenüber erbringt und zu

    handelsüblichen Preisen anbietet. Die überlassenen Dienstleistungen und Waren sind steuer- und

    beitragsfrei, sofern die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Preis und dem

    um einen Abschlag von 4 Prozent geminderten, handelsüblichen Endpreis den Rabattfreibetrag in

    Höhe von 1.080 Euro jährlich nicht übersteigt.

    Rechtsvorschrift: § 8 Abs. 3 EStG; R 8.2 LStR

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    OptimierungsbausteinErholungsbeihilfe

    Plant der Arbeitnehmer eine Erholungsphase und nimmt einen Teil seiner Urlaubstage dafür in

    Anspruch, so kann ihm der Arbeitgeber eine finanzielle Beihilfe (nicht zu verwechseln mit Urlaubs-

    geld), zusätzlich auch für Ehegatten und Kinder, gewähren. Die festgelegten Beträge in Höhe von

    bis zu 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind

    sind pauschalbesteuert eine optimale Lösung, um „Danke“ zu sagen, einen Ansporn für weitere

    Leistungen zu geben oder die Identifikation des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen zu stärken.

    Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer, so erhält eine vierköpfige Familie immerhin

    364 Euro zusätzliche Erholungsbeihilfe. Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfe im zeitlichen

    Zusammenhang zum Urlaub gewährt wird und der Arbeitnehmer diese zu Erholungszwecken einsetzt.

    Rechtsvorschrift: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG; R 40.2 Abs. 1 Nr. 3 LStR

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    OptimierungsbausteinKindergartenbeiträge

    Familie und Beruf sind oft nicht leicht zu vereinbaren. Einen besonderen Schwerpunkt bildet hier-

    bei die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit. Die Kosten für die Betreuung, Unter bringung

    und Verpflegung der nicht schulpflichtigen Kinder in Kindertagesstätten oder vergleichbaren

    Einrichtungen spielen eine wesentliche Rolle bei der Abwägung, ob es sich überhaupt lohnt, arbeit-

    en zu gehen. Übernimmt der Arbeitgeber einen Zuschuss oder gar die Vollerstattung der Kosten, ist

    diese Übernahme steuer- und beitragsfrei. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers müssen jedoch

    mindestens dem Zuschuss oder der Erstattung durch den Arbeitgeber entsprechen und diesem mit

    Originalvertrag nachgewiesen werden.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR

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    OptimierungsbausteinBetreuungsleistungen

    Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen, ist für viele Arbeitnehmer mit Kindern nicht ganz

    leicht. Der Arbeitgeber kann daher zur Unterstützung freiwillig bis zu 600 Euro als steuerfreien

    Zuschuss für die kurzfristige Betreuung folgender Personen zahlen:

    1. Kinder, die

    a) das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

    b) wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder

    seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;

    2. pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers.

    Unter diese Notfälle fallen nur ganz bestimmte Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwin-

    genden, beruflich veranlassten Gründen entstehen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine

    zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen –

    Betreuung handelt, die zum Beispiel durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des

    Arbeitnehmers, einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten bzw.

    bei Krankheit eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen notwendig wird.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 34a EStG

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    OptimierungsbausteinHeimarbeiterzuschlag

    Bestimmte Maßnahmen von Unternehmen zielen darauf ab, Berufsausübungen unter Rücksicht-

    nahme auf private, soziale, kulturelle und gesundheitliche Erfordernisse zu ermöglichen. Unter der

    Bezeichnung „Work-Life-Balance“ wird bspw. eine intelligente Verzahnung von Arbeits- und Privat-

    leben vor dem Hintergrund einer sich dynamisch verändernden Arbeits- und Lebenswelt verstan-

    den. Eine Möglichkeit ist die Heimarbeit. Heimarbeiter üben ihre Tätigkeit von zu Hause oder in

    einer selbst gewählten Betriebsstätte aus. Zuschläge, die Heimarbeiter von ihrem Arbeitgeber zur

    Abgeltung von Mehraufwendungen aus der Heimarbeit für Strom, Miete, Heizung und sonstigen

    Aufwendungen erhalten, sind steuer- und beitragsfrei, soweit diese 10 Prozent des Grundlohns

    nicht übersteigen.

    Rechtsvorschrift: § 2 Abs. 1 HAG; § 3 Nr. 30 u. 50 EStG; R 9.13 Abs. 2 LStR

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    OptimierungsbausteinDatenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 45 EStG; § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG; R 3.45 LStR

    Die Nutzung mobiler Geräte ist in vielen Unternehmen nicht mehr wegzudenken, auch um die

    Erreichbarkeit und Tätigkeit des Arbeitnehmers an unterschiedlichen Orten zu ermöglichen. Der

    Arbeitgeber stattet seinen Arbeitnehmer bspw. mit einem Laptop, Tablet oder Smartphone aus. Die

    Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung dieser Geräte, der dazugehörigen System-

    und Anwendungsprogramme sowie des Zubehörs können steuer- und beitragsfrei sein. Voraus-

    setzung ist, dass alle genannten Geräte und Programme auch im Betrieb des Arbeitgebers einge-

    setzt werden. Sofern es sich jedoch nicht nur um Überlassung, sondern um Übereignung handelt,

    ist der Vorteil steuerpflichtig, kann jedoch pauschal besteuert werden.

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    OptimierungsbausteinHandy- und Telefonnutzung

    Entstehen dem Arbeitnehmer regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen bei der Nutzung priva-

    ter Telekommunikationsmittel für betriebliche Zwecke, können diese Aufwendungen auch in pau-

    schaler Höhe steuer- und beitragsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Zu den Aufwendungen

    zählen auch – entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte (Handy/Telefon und

    Internet) – das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie der Grundpreis der Anschlüsse. Für den

    Arbeitgeber ergeben sich zwei Möglichkeiten der Erstattung:

    1. Erstattung tatsächlich angefallener Aufwendungen laut Einzelkostennachweis. Hier besteht die

    Möglichkeit, nach drei Monaten einen repräsentativen Durchschnitt für die Zukunft anzusetzen.

    2. Vereinfachte Erstattung ohne Einzelkostennachweis bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrages,

    höchstens jedoch 20 Euro im Monat.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 50 EStG; R 3.50 Abs. 2 LStR

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    OptimierungsbausteinInternetpauschale

    Die Nutzung des Internets ist in Betrieben und privaten Haushalten heutzutage nahezu unverzicht-

    bar. Vor einigen Jahren wurde beschlossen, die Nutzung der neuen Medien in Privathaushalten zu

    fördern. Seither kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich einen pauschalbesteuerten

    Zuschuss in Höhe von monatlich bis zu 50 Euro für Aufwendungen, die den Zugang zum Inter-

    net ermöglichen, gewähren. Als Bestandteil dieser Aufwendungen zählen neben Grundgebüh-

    ren für erforderliche Telefon-/DSL-Verbindungen und Verbindungs-/Übertragungsentgelten auch

    Flat rates sowie Kosten für Installation, notwendige Hardware und Software. Der Arbeitgeber hat

    die Erklärung des Arbeitnehmers über die Höhe seiner Aufwendungen aufzubewahren. Nutzt der

    Arbeitnehmer den Internetzugang auch beruflich, führen die Zuzahlungen des Arbeitgebers beim

    Arbeitnehmer zur Kürzung seiner Werbungskosten.

    Rechtsvorschrift: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG; R 40.2 Abs. 5 LStR

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    OptimierungsbausteinBerufsbekleidung

    In bestimmten Branchen und Betriebsbereichen hat der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätig-

    keit, zum Schutz seiner Gesundheit, zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Erscheinungs-

    bildes bzw. des Firmenimages typische Arbeitskleidung zu tragen. Die Überlassung von Berufs-

    kleidung an den Arbeitnehmer sowie deren Reinigung und Reparatur sind steuer- und beitragsfrei.

    Zur typischen Berufsbekleidung gehören Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die

    jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten, die uniformartig beschaffen oder durch ein

    dauerhaft angebrachtes Firmenemblem gekennzeichnet sind. Eine private Nutzung muss so gut

    wie ausgeschlossen sein. Der Arbeitnehmer kann diese Kosten nicht nochmals als Werbungs-

    kosten geltend machen.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 31 EStG; R 3.31 LStR

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    OptimierungsbausteinVermietung von Werbeflächen

    Gute Arbeitnehmer identifizieren sich gerne mit dem Unternehmen ihres Arbeitgebers. Da kann

    sich durchaus die Frage eröffnen, inwieweit der Arbeitnehmer auch Werbung für seinen Arbeit-

    geber machen kann. Die Anmietung von Werbeflächen beim Arbeitnehmer, bspw. an dessen priva-

    tem Fahrzeug, kann unter Marketingaspekten eine lohnende Möglichkeit für Arbeitnehmer und Ar-

    beitgeber sein. Die Mietzahlungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, sind bei einem

    Betrag von weniger als 256 Euro pro Jahr nicht einkommensteuerpflichtig. Wichtig: Laufzeit, Entgelt

    usw. einer solchen Werbeflächenanmietung regeln beide Vertragspartner über einen Mietvertrag.

    Rechtsvorschrift: § 22 Nr. 3 EStG

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    OptimierungsbausteinWerkzeuggeld

    Bei vielen Arbeitnehmern ist es inzwischen üblich, ihr eigenes Werkzeug zur Erfüllung ihrer be-

    ruflichen Tätigkeiten einzusetzen. Die Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen, kann

    der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen erstatten. So sind Entschädigungen für die

    betriebliche Nutzung eigener Werkzeuge steuer- und beitragsfrei, sofern sie die tatsächlichen Auf-

    wendungen des Arbeitnehmers für Anschaffung und Instandhaltung nicht übersteigen. Als Werk-

    zeuge sind allgemein nur Handwerkzeuge anzusehen, die zur leichteren Handhabung, zur Herstel-

    lung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann diese

    Kosten nicht nochmals als Werbungskosten geltend machen.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 30 EStG; R 3.30 LStR

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    OptimierungsbausteinMitarbeiterbeteiligung

    Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beteiligungen am eigenen oder an einem verbunde-

    nen Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt, bleibt ein geldwerter Vorteil bis zu 360 Euro im Jahr

    steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass die Vergünstigung allen Arbeitnehmern – auch

    Teilzeitkräften und Minijobbern – offensteht. Begünstigt sind nur direkte Beteiligungen – Optionen

    auf deren Erwerb oder Geldleistungen zum Erwerb einer Unternehmensbeteiligung jedoch nicht.

    Für Mitarbeiterbeteiligungsfonds gilt die Vergünstigung allerdings auch.

    Rechtsvorschrift: § 3 Nr. 30 EStG; R 3.30 LStR

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    *Optimierungsbausteine:

    01 Einkaufsgutschein (Shoppingcard) 44,00 €

    03 Betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung) 100,00 €

    04 Betriebliche Gesundheitsförderung (Yoga-Kurs) 40,00 €

    05 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (PKW) 50,00 €

    09 Fehlgeldentschädigung (Kassenverantwortung) 16,00 €

    Praxisbeispiel einer ETL nettomax-BeratungWertschöpfung bei Neueinstellung

    Budget: 2.200,00 € Gesamtbrutto pro Monat Arbeitnehmer: Max Mustermann Steuerklasse: 1 Kinder: keine Religionszugehörigkeit: ja

    Wert:

    250,00 €

    KEINE OPTIMIERUNG OPTIMIERUNG

    Variante 1: zugunsten AG

    orientiert am Nettolohn

    Variante 2: zugunsten AG + AN

    orientiert am Bruttolohn

    AN AG AN AG AN AGBruttolohn 2.200,00 € 2.200,00 € 1.735,64 € 1.735,64 € 1.950,00 € 1.950,00 €Optimierungsbausteine* 250,00 € 250,00 € 250,00 € 250,00 €Gesamtbruttolohn 2.200,00 € 2.200,00 € 1.985,64 € 1.985,64 € 2.200,00 € 2.200,00 €

    Lohnsteuer -242,00 € -138,66 € -185,33 €

    Kirchensteuer -21,78 € -12,47 € -16,67 € Solidaritätszuschlag -13,31 € -7,62 € -10,19 € Beiträge Krankenversicherung -184,80 € 160,60 € -145,79 € 126,70 € -163,80 € 142,35 €

    Beiträge Rentenversicherung -205,70 € 205,70 € -162,28 € 162,28 € -182,33 € 182,33 €

    Beiträge Arbeitslosenversicherung -33,00 € 33,00 € -26,03 € 26,03 € -29,25 € 29,25 €

    Beiträge Pflegeversicherung -31,35 € 25,85 € -24,73 € 20,39 € -27,79 € 22,91 €

    Beiträge Berufsgenossenschaft 28,60 € 22,56 € 25,35 €

    Umlage 1 48,40 € 38,18 € 42,90 €

    Umlage 2 10,12 € 7,98 € 8,97 €

    Insolvenzgeldumlage 2,64 € 2,08 € 2,34 €

    Pauschalsteuer (keine Abwälzung auf AN) 8,43 € 8,43 €

    NETTOLOHN ARBEITNEHMER 1.468,06 € 1.468,06 € 1.584,64 €NETTOLOHN ARBEITNEHMER NACH EINEM JAHR 17.616,72 € 17.616,72 € 19.015,68 €

    BELASTUNG ARBEITGEBER 2.714,91 € 2.400,27 € 2.664,83 €ERSPARNIS ARBEITGEBER NACH EINEM JAHR 3.775,68 € 600,96 €

    ERSPARNIS ARBEITGEBER NACH EINEM JAHR BEI 20 AN 75.513,60 € 12.019,20 €

    In Gehaltsverhandlungen wird oft der Nettolohn des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Unser Praxisbeispiel fokussiert daher den Nettolohn und

    zeigt Möglichkeiten auf, wie die Wünsche des Arbeitnehmers unter bestimmten steuer-, beitrags- und arbeitsrechtlichen Bedingungen umsetzbar

    sind. Darüberhinaus sind bestehende (allgemeinverbindliche) Tarifverträge und gesetzliche Mindestlöhne zu berücksichtigen. Die Ansätze der

    Optimierung empfehlen sich insbesondere bei Neueinstellung von Arbeitnehmern oder bei Gehaltsanpassungen.

  • Hinweis: Die in dieser Broschüre beschriebenen, sachlichen Kurzdarstellungen von Einsparmöglichkeiten dienen lediglich als Hinweis. Ob Bausteine aus dieser Nettolohnoptimierung auch beim Mindestlohn (nach Gesetz, Tarif-

    vertrag usw.) Berücksichtigung finden, ist im Einzelfall zu prüfen. Wir empfehlen bei der Umsetzung in jedem Fall

    eine individuelle und ausführliche Beratung hinsichtlich steuer-, beitrags- und arbeitsrechtlicher Aspekte durch

    einen ETL-Steuerberater und einen ETL-Rechtsanwalt.

    Beispiel Mustervertrag

  • Die ETL – European Tax & Law – gehört zu den Top 5 der führenden Wirtschaftsprüfungs- und

    Steuerberatungsgesellschaften Deutschlands und ist eines der führenden Beraternetzwerke Euro-

    pas. Die Betreuung kleiner und mittlerer Unternehmen in den Bereichen Steuer- und Rechtsbera-

    tung, Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmensberatung und Finanzen steht dabei im Mittelpunkt.

    ETL arbeitet laufend an innovativen und nutzerorientierten Branchenlösungen, um Unternehmen

    den entscheidenden Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

    Mit der ETL nettomaxx-Beratung haben die ETL-Personal-Kompetenzcenter Steuerberatungs-gesellschaft mbH, die ETL SteuerRecht GmbH Steuerberatungsgesellschaft und die ETL-Rechts-

    anwaltsgesellschaften als Servicepartner der ETL-Gruppe eine ganzheitliche Lösung entwickelt,

    deren Ziel die Optimierung der Lohnkosten in Unternehmen ist.

    Erfahren Sie, welche Einsparpotenziale sich bei Ihrer Vergütungsstruktur und Ihren Entgeltzahlungen ergeben. Wir freuen uns auf Sie! Ihr ETL-Berater vor Ort:

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