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Seite 1 L 387 (07/2017) - Allgemeine Versicherungsbedingungen Sie sind als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner. In den nachfolgenden Bedingungen werden die ver- tragsrechtlichen Leistungen beschrieben, nicht aber, ob und inwieweit wir auf Grund steuerrechtlicher Regelungen Beträge einbe- halten müssen. Informationen zur steuerlichen Behandlung der Versicherung (auch zu den staatlichen Zulagen) finden Sie in den steuerlichen Hinweisen. Alle Zahlungen, die Sie selbst auf den Versicherungsvertrag leisten, bezeichnen wir im Folgenden als Beiträge. Daneben werden Ihrem Vertrag staatliche Zulagen zugeführt, wenn die hierfür gesetzlich geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. LVM-Privat-Rente{ Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit laufender Beitragszahlung in flexibler Höhe als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) Inhaltsverzeichnis § 1 Welche Leistungen erbringen wir? § 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen beteiligt? § 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? § 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? § 5 Was geschieht, wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig oder einen Beitrag nicht zahlen? § 6 Wann können Sie Ihre Versicherung ruhen lassen? § 7 Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentum verwenden? § 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen? § 9 Wie verteilen wir die bei der Beitragskalkulation in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten? § 10 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? § 11 Wer erhält die Versicherungsleistung? § 12 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? § 13 Welche Informationen erhalten Sie während der Vertragslaufzeit? § 14 Welche Beträge entnehmen wir Ihrem Kapital zur Deckung unserer Kosten? § 15 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? § 16 Wo ist der Gerichtsstand? § 17 Wann können diese Bedingungen geändert werden, was gilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen und wann kann die Versicherungsleistung verweigert werden? § 18 Hat das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz Vorrang vor unseren Allgemeinen und Besonderen Bedingungen sowie sonstigen Vereinbarungen? § 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Erleben Sie den vereinbarten Renten- beginn, zahlen wir die aus dem in Ihrem Vertrag zur Verfügung stehenden Kapital berechnete Rente lebenslänglich in gleich bleibender Höhe jeweils zum Ersten eines Monats. Falls die Rente weniger als 50 Euro beträgt, sind wir berechtigt, bis zu zwölf Monatsrenten zu einer Auszahlung zum 1. des siebten Monats zusammenzu- fassen. Wir sind darüber hinaus berech- tigt, eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abzufinden. Sie können jedoch auch mit einer Frist von 3 Monaten einen früheren als den vereinbarten Rentenbeginn beantragen. In diesem Fall wird eine verminderte Rente fällig, die erstmals zu dem bean- tragten Termin gezahlt wird, sofern Sie diesen Termin erleben. Rentenzahlungen erhalten Sie frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres. Der Zeitpunkt, an dem die Rente erstmals gezahlt wird, wird als tatsächlicher Rentenbeginn oder als Beginn der Auszahlungsphase bezeichnet. Der vereinbarte Rentenbeginn und der Termin, zu dem Sie erstmals die Renten- zahlung für die dann verminderte Rente beantragen können, sind im Versiche- rungsschein angegeben. Zu Beginn der Auszahlungsphase zahlen wir Ihnen einmalig bis zu 30 % des zu diesem Termin zur Verfügung stehenden Kapitals aus, wenn Sie dies wünschen. Dies führt zu einer Verringerung der Rentenleistungen. Die gesonderte Aus- zahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Gewinnanteile ist zulässig und bedarf einer Vereinbarung bei Rentenbeginn. (2) Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart und erleben Sie den vereinbarten oder den gegebenenfalls gemäß Absatz 1 beantragten früheren Rentenbeginn, zah- len wir die Rente vom tatsächlichen Rentenbeginn an mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit, unabhän- gig davon, ob Sie diesen Termin erleben. (3) Die eingezahlten Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen abzüglich der in § 14 Abs. 2 dargestellten Kosten für Abschluss und Vertrieb sowie für die Verwaltung werden exponenziell taggenau mit dem tariflichen Garantie- zins von 0,9 % p.a. verzinst und bilden einschließlich dieser Verzinsung das Deckungskapital Ihrer Versicherung. Das Deckungskapital ist Teil des gebildeten Kapitals im Sinne des § 2a Nr. 1 Buch- stabe b AltZertG und wird im Rahmen der in § 14 Abs. 3 Buchstabe a vereinbar- ten Regelungen zur Deckung unserer Verwaltungskosten herangezogen. Das zum vereinbarten Rentenbeginn vorhan- dene Deckungskapital rechnen wir gemäß dem tariflichen Rentenfaktor in einen Rentenbetrag um. Der Rentenfaktor gibt an, welche monatliche Rente sich je

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Seite 1L 387 (07/2017) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

Sie sind als Versicherungsnehmer und versicherte Person unser Vertragspartner. In den nachfolgenden Bedingungen werden die ver-tragsrechtlichen Leistungen beschrieben, nicht aber, ob und inwieweit wir auf Grund steuerrechtlicher Regelungen Beträge einbe-halten müssen. Informationen zur steuerlichen Behandlung der Versicherung (auch zu den staatlichen Zulagen) finden Sie in densteuerlichen Hinweisen. Alle Zahlungen, die Sie selbst auf den Versicherungsvertrag leisten, bezeichnen wir im Folgenden alsBeiträge. Daneben werden Ihrem Vertrag staatliche Zulagen zugeführt, wenn die hierfür gesetzlich geregelten Voraussetzungenerfüllt sind.

LVM-Privat-Rente{

Allgemeine Bedingungen für eine Rentenversicherung mit laufender Beitragszahlung in flexibler Höhe

als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen beteiligt?

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?

§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

§ 5 Was geschieht, wenn Sie den Einlösungsbeitrag nichtoder nicht rechtzeitig oder einen Beitrag nicht zahlen?

§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung ruhen lassen?

§ 7 Wie können Sie gebildetes Kapital für Wohneigentumverwenden?

§ 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?

§ 9 Wie verteilen wir die bei der Beitragskalkulation in Ansatzgebrachten Abschluss- und Vertriebskosten?

§ 10 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistungverlangt wird?

§ 11 Wer erhält die Versicherungsleistung?

§ 12 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf dasVersicherungsverhältnis beziehen?

§ 13 Welche Informationen erhalten Sie während derVertragslaufzeit?

§ 14 Welche Beträge entnehmen wir Ihrem Kapital zurDeckung unserer Kosten?

§ 15 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?

§ 16 Wo ist der Gerichtsstand?

§ 17 Wann können diese Bedingungen geändert werden, wasgilt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen undwann kann die Versicherungsleistung verweigert werden?

§ 18 Hat das Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzVorrang vor unseren Allgemeinen und BesonderenBedingungen sowie sonstigen Vereinbarungen?

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?

(1) Erleben Sie den vereinbarten Renten-beginn, zahlen wir die aus dem in IhremVertrag zur Verfügung stehenden Kapitalberechnete Rente lebenslänglich in gleichbleibender Höhe jeweils zum Ersten einesMonats. Falls die Rente weniger als 50Euro beträgt, sind wir berechtigt, bis zuzwölf Monatsrenten zu einer Auszahlungzum 1. des siebten Monats zusammenzu-fassen. Wir sind darüber hinaus berech-tigt, eine Kleinbetragsrente nach § 93Abs. 3 des Einkommensteuergesetzesabzufinden.

Sie können jedoch auch mit einer Fristvon 3 Monaten einen früheren als denvereinbarten Rentenbeginn beantragen.In diesem Fall wird eine verminderteRente fällig, die erstmals zu dem bean-tragten Termin gezahlt wird, sofern Siediesen Termin erleben. Rentenzahlungenerhalten Sie frühestens ab Vollendungdes 62. Lebensjahres.

Der Zeitpunkt, an dem die Rente erstmalsgezahlt wird, wird als tatsächlicherRentenbeginn oder als Beginn derAuszahlungsphase bezeichnet.

Der vereinbarte Rentenbeginn und derTermin, zu dem Sie erstmals die Renten-zahlung für die dann verminderte Rentebeantragen können, sind im Versiche-rungsschein angegeben.

Zu Beginn der Auszahlungsphase zahlenwir Ihnen einmalig bis zu 30 % des zudiesem Termin zur Verfügung stehendenKapitals aus, wenn Sie dies wünschen.Dies führt zu einer Verringerung derRentenleistungen. Die gesonderte Aus-zahlung der in der Auszahlungsphaseanfallenden Gewinnanteile ist zulässigund bedarf einer Vereinbarung beiRentenbeginn.

(2) Ist eine Rentengarantiezeit vereinbartund erleben Sie den vereinbarten oderden gegebenenfalls gemäß Absatz 1beantragten früheren Rentenbeginn, zah-

len wir die Rente vom tatsächlichenRentenbeginn an mindestens bis zumAblauf der Rentengarantiezeit, unabhän-gig davon, ob Sie diesen Termin erleben.

(3) Die eingezahlten Beiträge und die unszugeflossenen staatlichen Zulagenabzüglich der in § 14 Abs. 2 dargestelltenKosten für Abschluss und Vertrieb sowiefür die Verwaltung werden exponenzielltaggenau mit dem tariflichen Garantie-zins von 0,9 % p.a. verzinst und bildeneinschließlich dieser Verzinsung dasDeckungskapital Ihrer Versicherung. DasDeckungskapital ist Teil des gebildetenKapitals im Sinne des § 2a Nr. 1 Buch-stabe b AltZertG und wird im Rahmender in § 14 Abs. 3 Buchstabe a vereinbar-ten Regelungen zur Deckung unsererVerwaltungskosten herangezogen. Daszum vereinbarten Rentenbeginn vorhan-dene Deckungskapital rechnen wir gemäßdem tariflichen Rentenfaktor in einenRentenbetrag um. Der Rentenfaktor gibtan, welche monatliche Rente sich je

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10.000 Euro Kapital ergibt. BeantragenSie einen früheren Rentenbeginn gemäßAbsatz 1, ergibt sich der von uns zu zah-lende Rentenbetrag aus dem dann vor-handenen Deckungskapital und dem fürdiesen Zeitpunkt geltenden Rentenfaktor.

(4) Der tarifliche Garantiezins, die Kostenund die Rentenfaktoren sind im Versiche-rungsschein sowie in dem Ihnen vorVertragsschluss überreichten Produkt-informationsblatt genannt.

(5) Sterben Sie vor dem tatsächlichenRentenbeginn, zahlen wir das bis zumEintritt des Todesfalles vorhandeneDeckungskapital.

(6) Wir garantieren, dass zum Renten-zahlungsbeginn (Beginn der Auszah-lungsphase) mindestens die bis dahingezahlten Beiträge und die uns zugeflos-senen staatlichen Zulagen für die verein-barten Leistungen zur Verfügung stehen.Für die Höhe der Beitragszusage ist dertatsächlich erhaltene Beitrag maßgeblich.Dies gilt auch für den Fall, dass das zurVerfügung stehende Kapital zu Beginnder Auszahlungsphase auf einen anderenAltersvorsorgevertrag im Sinne des § 1AltZertG übertragen wird (§ 8 Abs. 6).Sofern Sie gemäß § 7 Kapital für Wohn-eigentum verwenden, verringert sichdiese Garantie entsprechend.

§ 2 Wie sind Sie an unseren Gewinnen

beteiligt?

Wir beteiligen Sie und die anderenVersicherungsnehmer gemäß § 153 desVersicherungsvertragsgesetzes (VVG) anden Gewinnen und Bewertungsreserven.Die Gewinne werden nach den Vor-schriften des Handelsgesetzbuchesermittelt und jährlich im Rahmen unseresJahresabschlusses festgestellt. DieBewertungsreserven werden dabei imAnhang des Geschäftsberichtes ausge-wiesen. Der Jahresabschluss wird voneinem unabhängigen Wirtschaftsprüfergeprüft und ist unserer Aufsichtsbehördeeinzureichen.

(1) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung der Versiche-

rungsnehmer

(a) Die Gewinne stammen imWesentlichen aus den Erträgen derKapitalanlagen. Von den Nettoerträ-gen derjenigen Kapitalanlagen, diefür künftige Versicherungsleistungen

vorgesehen sind (§ 3 der Verordnungüber die Mindestbeitragsrückerstat-tung in der Lebensversicherung,MindZV), erhalten die Versicherungs-nehmer insgesamt mindestens den indieser Verordnung genannten Pro-zentsatz. In der derzeitigen Fassungder Verordnung sind 90 % vorge-schrieben. Aus diesem Betrag werdenzunächst die Beträge finanziert, diefür die garantierten Versicherungs-leistungen benötigt werden. Die ver-bleibenden Mittel verwenden wir fürdie Gewinnbeteiligung der Versiche-rungsnehmer.

Weitere Gewinne entstehen dann,wenn Lebenserwartung und Kostenniedriger sind als bei der Tarifkalku-lation angenommen. Auch an diesenGewinnen werden die Versicherungs-nehmer nach der genannten Verord-nung angemessen beteiligt und zwarnach derzeitiger Rechtslage amRisikoergebnis (Lebenserwartung)grundsätzlich zu mindestens 90% (§7 MindZV) und am übrigen Ergebnis(einschließlich Kosten) grundsätzlichzu mindestens 50% (§ 8 MindZV).

Die Höhe der künftigen Gewinn-

beteiligung kann nicht garantiert

werden!

Die Höhe der Gewinnbeteiligunghängt von vielen Einflüssen ab. Diesesind – allein schon wegen der langenVertragslaufzeit – nicht vorhersehbarund von uns nur begrenzt beeinfluss-bar. Wichtigster Einflussfaktor istdabei die Zinsentwicklung desKapitalmarktes. Aber auch dieEntwicklung der Langlebigkeit undder Kosten sind von Bedeutung. Dieabsolute Höhe der künftigen Ge-winnbeteiligung kann also nicht gar-antiert werden. Sie kann auch nullEuro betragen.

Falls uns ein gesetzliches Recht zurReduzierung der Gewinnbeteiligungzustehen sollte, wird dieses Rechtdurch die Regelungen des Versiche-rungsvertrags nicht eingeschränkt.

(b) Bewertungsreserven sind immerdann vorhanden, wenn der Markt-wert einer Kapitalanlage über demWert liegt, mit dem die Kapitalanlageam jeweiligen Zeitpunkt zu bilanzie-ren wäre. Wenn der Marktwert einerKapitalanlage sinkt, können auch

negative Bewertungsreserven (stilleLasten) entstehen.

Die Grundsätze zur Verwendung vonBewertungsreserven sind gesetzlichfestgelegt (§ 139 Abs. 3 und 4 VAG).Demnach können wir einen bestimm-ten Anteil der Bewertungsreservenzur Sicherung zukünftig zu erfüllen-der Zinsverpflichtungen gegenüberden Versicherungsnehmern reservie-ren. Die verbleibenden Bewertungs-reserven werden den einzelnenVersicherungsverträgen anteiligzugeordnet. Diese Zuordnung richtetsich nach dem in Absatz 7.2.3 der"Informationen zur Gewinnermitt-lung und Gewinnbeteiligung derLVM-Privat-RentePlus" beschriebe-nen Verfahren.

(c) Die verschiedenen Versicherungs-arten tragen unterschiedlich zumGewinn bei. Wir haben deshalbgleichartige Versicherungen zuBestandsgruppen zusammengefasstund teilweise nach engeren Gleich-artigkeitskriterien Untergruppengebildet; diese werden Gewinnver-bände genannt. Gewinnverbände bil-den wir beispielsweise, um das versi-cherte Risiko wie das Langlebigkeits-oder Berufsunfähigkeitsrisiko zuberücksichtigen. Die Verteilung desGewinns für die Versicherungsnehmerauf die einzelnen Gewinnverbändeorientiert sich daran, in welchemUmfang die Gewinnverbände jeweilszur Entstehung der Gewinne beige-tragen haben. Wir legen die Gewinn-anteilsätze jeweils für einen be-stimmten Zeitraum im Voraus festund veröffentlichen sie in unseremGeschäftsbericht, den Sie bei unsanfordern können.

(2) Grundsätze und Maßstäbe für die

Gewinnbeteiligung Ihres Vertrags

(a) Ihre Versicherung ist wie folgteinem Gewinnverband und einerBestandsgruppe zugeordnet:

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Rentenversicherung Gewinnverband Bestands-gruppe

R3k-Tarife Renten 2017 R3k 117

Q3k-Tarife Renten 2017 Q3k 126

O3k-Tarife Renten 2017 O3k 126

P3k-Tarife Renten 2017 P3k 126

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In Abhängigkeit von dieser Zuord-nung erhält Ihre VersicherungGewinnanteile.

(b) Alle Versicherungen erhalten vordem tatsächlichen Rentenbeginn amEnde eines Monats, erstmals zumEnde des ersten Monats, einenZinsgewinnanteil.

Außerdem wird nach Zurücklegeneiner Wartezeit bei Tod der versicher-ten Person oder bei Kündigung, spä-testens jedoch bei Erleben des Erstendes Monats nach Vollendung des 62.Lebensjahres, ein Schlussgewinnanteilfällig, wenn bereits ein laufenderGewinnanteil zu gewähren war.

Die monatlichen Zinsgewinnanteileund der einmalig fällige Schluss-gewinnanteil werden dem Gewinn-kapital gutgeschrieben. Außerdemführen wir dem Gewinnkapitalmonatlich einen Ansammlungs-gewinnanteil zu, der in Prozent desGewinnkapitals festgelegt wird.

Vor dem tatsächlichen Rentenbeginnwird das Gewinnkapital im Rahmender in § 14 vereinbarten Regelungenzur Deckung unserer Verwaltungs-kosten herangezogen. Zum tatsäch-lichen Rentenbeginn rechnen wir dasGewinnkapital mit dem dann gülti-gen Rentenfaktor gemäß der Sterbe-tafel und dem Rechnungszins, welchedann für die Berechnung derDeckungsrückstellung in demGewinnverband, dem Ihr Vertragangehört, maßgeblich sind, in einenzusätzlichen Rentenbetrag um. Fürdas Gewinnkapital gelten also nichtdie tariflichen Rentenfaktoren gemäߧ 1 Abs. 3. Bei vorzeitiger Beendi-gung des Versicherungsvertrags wirddas Gewinnkapital ausgezahlt.

Bei Vertragsabschluss können Siebeantragen, dass die monatlichenZinsgewinnanteile und der einmaligfällig werdende Schlussgewinnanteilnicht zur Bildung eines Gewinnkapi-tals verwendet, sondern in Fonds derLVM-Fonds-Familie angelegt werden.Das Fondskapital wird ebenfalls imRahmen der in § 14 vereinbartenRegelungen zur Deckung unsererVerwaltungskosten herangezogen.Nähere Einzelheiten zu dieserFondsanlage regeln die „ErgänzendenBestimmungen zur

Gewinnbeteiligung im Falle derAnlage der Gewinnanteile der LVM-Privat-RentePlus in Fonds der LVM-Fonds-Familie“.

Wenn der Versicherungsvertrag vor-zeitig beendet wird oder wenn anStelle der Rente eine Kapitalabfin-dung gezahlt wird, zahlen wir auchdas Gewinnkapital aus.

Wir ermitteln monatlich die Höhe derBewertungsreserven und ordnen sieden einzelnen Versicherungsverträgenrechnerisch zu, soweit sie nicht zurSicherung zukünftiger Zinsverpflich-tungen gegenüber den Versiche-rungsnehmern reserviert worden sind(vgl.§ 2 Abs. 1 b). Bei Beendigung desVersicherungsvertrags, spätestenszum tatsächlichen Rentenbeginn,wird die Hälfte des für diesen Terminzuzuordnenden Betrages zusammenmit der Versicherungsleistung ausge-zahlt bzw. zur Erhöhung der Renteverwendet.

Die während der Rentenzahlungszeitanfallenden Gewinnanteile und dieBeteiligung an den Bewertungsre-serven werden zur Erhöhung derRente verwendet. Aus ihnen wird jenach Vereinbarung entweder einegewinnabhängige Zusatzrente odereine gewinnabhängige Rentener-höhung gebildet. Weil die Höhe derBewertungsreserven starkenSchwankungen unterliegt, ist wäh-rend der Rentenzahlungszeit einejährliche Veränderung der Gewinn-beteiligung wahrscheinlich.

Im Falle der gewinnabhängigenZusatzrente führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu einerReduzierung der Zusatzrente.

Im Falle der gewinnabhängigenRentenerhöhung führt eine Senkungder Gewinnbeteiligung zu geringerenjährlichen Rentenerhöhungen in derZukunft. Stehen keine Gewinnanteilezur Verfügung, so entfallen die jähr-lichen Rentenerhöhungen vollstän-dig. Die über die einmal zugeteiltenGewinnanteile erreichte Höhe derRente ist für die Zukunft garantiert.

Weitere Erläuterungen sowie versi-cherungsmathematische Hinweisefinden Sie in den "Informationen zurGewinnermittlung und Gewinnbe-

teiligung der LVM-Privat-RentePlus".

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungs-

schutz?

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wennSie den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag)gezahlt und wir die Annahme IhresAntrags schriftlich oder durch Aushän-digung des Versicherungsscheins erklärthaben. Vor dem im Versicherungsscheinangegebenen Beginn der Versicherungbesteht jedoch noch kein Versicherungs-schutz.

§ 4 Was haben Sie bei der Beitrags-

zahlung zu beachten?

(1) Die laufend zu zahlenden Beiträge zuIhrer Rentenversicherung können Sie jenach Vereinbarung durch Monats-,Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-beiträge entrichten. Darüber hinaus kön-nen Sie Beiträge innerhalb einesKalenderjahres zu beliebigen Zeitpunktenzahlen. Die Höhe dieser laufend oderbeliebig zu zahlenden Beiträge darfjedoch unabhängig von staatlichenZulagen 10 Euro je Zahlung und 60 Euroim Kalenderjahr nicht unterschreiten. DieGarantie gemäß § 1 Abs. 6 gilt entspre-chend.

(2) Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag)ist unverzüglich nach Abschluss desVertrages zu zahlen, jedoch nicht vordem im Versicherungsschein angegebe-nen Versicherungsbeginn.

(3) Die Übermittlung Ihrer Beiträgeerfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(4) Sie können im Kalenderjahr maximalBeiträge in Höhe von 2.100 Euro zahlen.Wollen Sie mehr zahlen, müssen wirunsere Zustimmung gesondert erklären.

§ 5 Was geschieht, wenn Sie den Ein-

lösungsbeitrag nicht oder nicht recht-

zeitig oder einen Beitrag nicht zahlen?

(1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nichtrechtzeitig zahlen, können wir – solangedie Zahlung nicht bewirkt ist – vomVersicherungsvertrag zurücktreten. Diesgilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird,dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlungnicht zu vertreten haben.

(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungdes Einlösungsbeitrags genügt es, wenn

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Sie fristgerecht alles getan haben, damitder Beitrag bei uns eingeht. Ist dieEinziehung des Beitrags von einem Kontovereinbart, gilt die Zahlung als rechtzei-tig, wenn der Beitrag zu dem imVersicherungsschein angegebenenFälligkeitstermin eingezogen werdenkann und Sie einer berechtigtenEinziehung nicht widersprechen. Konnteder fällige Beitrag ohne Ihr Verschuldenvon uns nicht eingezogen werden, ist dieZahlung auch dann noch rechtzeitig,wenn sie unverzüglich nach unsererschriftlichen Zahlungsaufforderungerfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass derBeitrag wiederholt nicht eingezogen wer-den kann, sind wir berechtigt, künftig dieZahlung außerhalb desLastschriftverfahrens zu verlangen.

(3) Wenn Sie im Kalenderjahr keineBeiträge zahlen, ruht die Versicherung(siehe § 6).

§ 6 Wann können Sie Ihre Versiche-

rung ruhen lassen?

Sie können Ihre Versicherung vor demtatsächlichen Rentenbeginn jederzeitruhen lassen (Beitragsfreistellung).

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versiche-rung ist mit Nachteilen verbunden. Derfür die Bildung einer beitragsfreien Rentezur Verfügung stehende Betrag erreichterst nach einem bestimmten Zeitraum dieSumme der eingezahlten Beiträge, da ausdiesen auch Abschluss- und Vertriebs-kosten sowie Verwaltungskosten gemäß § 14 finanziert werden. Nähere Angabenzur beitragsfreien Rente und zu ihrerHöhe können Sie unserem jährlichenInformationsschreiben entnehmen.

Ihre Versicherung können Sie jederzeitdurch Fortsetzung der Beitragszahlungwieder in Kraft setzen.

Die Garantie gemäß § 1 Abs. 6 gilt ent-sprechend.

§ 7 Wie können Sie gebildetes Kapital

für Wohneigentum verwenden?

(1) Sie können bis zum Beginn der tat-sächlichen Rentenzahlung mit einer Fristvon drei Monaten zum Ende einesKalendervierteljahres verlangen, dass dasgebildete Kapital teilweise oder vollstän-dig für eine Verwendung alsAltersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne

des § 92a des Einkommensteuergesetzesausgezahlt wird. Dies führt zu einerVerringerung bzw. zu einem Wegfall desgebildeten Kapitals und der versichertenLeistungen. Die Garantie gemäß § 1 Abs.6 (Beitragserhaltungsgarantie) verringertsich entsprechend dem Verhältnis zwi-schen dem ausgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und dem Wert desgebildeten Kapitals zum Zeitpunkt derEntnahme. Im Fall einer Rückzahlungwerden das gebildete Kapital und dieversicherten Leistungen neu berechnet.Die Berechnung erfolgt nach den aner-kannten Regeln der Versicherungsmathe-matik. Die verminderte Beitragserhal-tungsgarantie erhöht sich wieder mitjeder Rückzahlung um den Betrag derjeweiligen Rückzahlung. Durch die voll-ständige Entnahme des Kapitals endetder Altersvorsorgevertrag bei uns. EineRückzahlung ist in diesem Fall ausge-schlossen. Nähere Erläuterungen zumAltersvorsorge-Eigenheimbetrag findenSie in den steuerlichen Hinweisen.

Soweit entnommenes Gewinnkapital bzw.Fondskapital zurückgezahlt wird, geltenhierfür nicht die tariflichenRentenfaktoren gemäß § 1 Abs. 3.

(2) Im Falle der Kapitalentnahme nehmenwir gemäß § 14 Abs. 5 Buchstabe c einenAbzug vom gebildeten Kapital vor.

(3) Einzelheiten und Erläuterungen zumAltersvorsorge-Eigenheimbetrag findenSie in den steuerlichen Hinweisen.

§ 8 Wann können Sie Ihre

Versicherung kündigen?

Kündigung des Vertrages zur

Auszahlung des Rückkaufswertes

(1) Sie können Ihre Versicherung vorBeginn der Auszahlungsphase mit einerFrist von drei Monaten zum Ende desKalendervierteljahres in Textform kündi-gen.

(2) Nach § 169 VVG haben wir den Rück-kaufswert, gekürzt um einen Storno-abzug gemäß § 14 Abs. 5 Buchstabe a, zuerstatten. Der Rückkaufswert ist das nachanerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik mit den Rechnungsgrundla-gen der Beitragskalkulation zu dem nachAbs. 1 zutreffenden Zeitpunkt berechneteDeckungskapital der Versicherung (vgl. §1 Abs. 3).

Um die bei vorzeitiger Beendigung vonLebens- und Rentenversicherungen fälligwerdenden Auszahlungen leisten zu kön-nen, müssen wir jederzeit verfügbaresKapital bereit halten. Weil dieses Kapitalim Vergleich zu unseren sonstigenKapitalanlagen nur einen geringen Ertragerwirtschaftet, werden das Kapitalanla-geergebnis und damit die Gewinnbetei-ligung der Versicherungsnehmer gemin-dert. Um dies teilweise auszugleichen,behalten wir im Kündigungsfall einmaligeinen Stornoabzug gemäß § 14 Abs. 5Buchstabe a ein.

Sofern Sie gemäß § 7 Kapital für Wohn-eigentum verwendet haben, wird dies beider Berechnung berücksichtigt.

(3) Wir sind nach § 169 Abs. 6 VVGberechtigt, den nach Absatz 2 berechne-ten Betrag angemessen herabzusetzen,soweit dies erforderlich ist, um eineGefährdung der Belange der Versiche-rungsnehmer, insbesondere durch eineGefährdung der dauernden Erfüllbarkeitder sich aus den Versicherungsverträgenergebenden Verpflichtungen, auszu-schließen. Die Herabsetzung ist jeweilsauf ein Jahr befristet.

(4) Die Kündigung Ihrer Versicherung istmit Nachteilen verbunden. Der Rück-kaufswert erreicht erst nach einembestimmten Zeitraum die Summe dereingezahlten Beiträge, da aus diesenauch Abschluss- und Vertriebskostensowie Verwaltungskosten finanziert wer-den und der in Absatz 2 erwähnte Abzugerfolgt. Nähere Angaben zum Rück-kaufswert und seiner Höhe können Sieunseren jährlichen Informationsschreibenentnehmen.

Kündigung des Vertrags zur Übertra-

gung des gebildeten Kapitals auf einen

anderen Vertrag

(5) Sie können Ihre Versicherung miteiner Frist von drei Monaten zum Endedes Kalendervierteljahres oder zumBeginn der Auszahlungsphase inTextform kündigen, um das gebildeteKapital nach Abzug von anlassbezogenenKosten gemäß § 14 Abs. 5 Buchstabe bauf einen anderen Altersvorsorgevertragübertragen zu lassen. Dieser Vertrag musszertifiziert sein und auf Ihren Namenlauten; er kann bei uns oder einem ande-ren Anbieter bestehen. Nach Beginn derAuszahlungsphase ist eine Übertragungdes gebildeten Kapitals nicht mehr mög-

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lich.

Das gebildete Kapital entspricht demDeckungskapital (§ 1 Abs. 3) zuzüglichdem Gewinnkapital (§ 2 Abs. 2b).Außerdem erhöht sich der Übertragungs-wert ggf. um die Ihrer Versicherunggemäß § 2 Abs. 2b zugeteiltenBewertungsreserven. Sofern Sie gemäß §7 Kapital für Wohneigentum verwendethaben, wird dies bei der Berechnung desÜbertragungswertes berücksichtigt.

Auch diese Kündigung Ihrer Versicherungist mit Nachteilen verbunden. Das gebil-dete Kapital erreicht erst nach einembestimmten Zeitraum die Summe dereingezahlten Beiträge, da aus diesenauch Abschluss- und Vertriebskostensowie Verwaltungskosten finanziert wer-den und die Kosten für die Übertragunggemäß § 14 Abs. 5 abgezogen werden.Nähere Angaben zum gebildeten Kapitalund seiner Höhe können Sie unserenjährlichen Informationsschreiben entneh-men.

(6) Das Kapital kann nicht an Sie ausge-zahlt, sondern nur direkt auf den neuenAltersvorsorgevertrag übertragen werden.Hierzu müssen Sie uns bei Kündigungmitteilen, auf welchen Vertrag dasKapital übertragen werden soll. Handeltes sich dabei um einen Vertrag bei einemanderen Anbieter, müssen Sie uns dieZertifizierung dieses Vertrags nachweisen.

§ 9 Wie verteilen wir die bei der

Beitragskalkulation in Ansatz gebrach-

ten Abschluss- und Vertriebskosten?

Die bei der Beitragskalkulation in Ansatzgebrachten Abschluss- und Vertriebs-kosten ziehen wir als Vomhundertsatzvon den Beiträgen und den uns zugeflos-senen staatlichen Zulagen ab. NähereInformationen zu den einzelnenKostenarten enthält § 14.

§ 10 Was ist zu beachten, wenn eine

Versicherungsleistung verlangt wird?

(1) Leistungen aus dem Versicherungs-vertrag erbringen wir gegen Vorlage desVersicherungsscheins und eines amtlichenZeugnisses über den Tag Ihrer Geburt.

(2) Wir können vor jeder Rentenzahlungauf unsere Kosten ein amtliches Zeugnisdarüber verlangen, dass Sie noch leben.

(3) Der Todesfall ist uns unverzüglich

anzuzeigen. Außer dem Versicherungs-schein ist uns eine amtliche, Alter undGeburtsort enthaltende Sterbeurkundeeinzureichen. Zu Unrecht empfangeneRentenzahlungen sind an uns zurückzu-zahlen.

(4) Unsere Leistungen überweisen wirdem Empfangsberechtigten auf seineKosten. Bei Überweisungen in Länderaußerhalb des europäischen Wirtschafts-raumes trägt der Empfangsberechtigteauch die damit verbundene Gefahr.

§ 11 Wer erhält die Versicherungs-

leistung?

(1) Die Leistungen aus dem Versiche-rungsvertrag erbringen wir an Sie alsunseren Versicherungsnehmer. Werdennach Ihrem Tod Leistungen fällig, erbrin-gen wir sie an Ihre Erben, soweit Sie unskeine andere Person als Bezugsberech-tigten benannt haben. Dieses Bezugs-recht können Sie jederzeit widerrufen;nach Ihrem Tod kann es nicht mehrwiderrufen werden. Die Einräumung undder Widerruf eines Bezugsrechtes sinduns gegenüber nur und erst dann wirk-sam, wenn sie uns von Ihnen in Textformangezeigt worden sind.

(2) Die Abtretung von Forderungen undRechten aus dem Versicherungsvertragsowie seine Verpfändung sind ausge-schlossen. Ausgeschlossen ist ferner jedesonstige Übertragung von Forderungenoder Eigentumsrechten aus dem Vertragan Dritte wie z.B. die Einräumung vonBezugsrechten zu Gunsten Dritter – mitAusnahme von Bezugsrechten nachAbsatz 1.

§ 12 Was gilt für Mitteilungen, die

sich auf das Versicherungsverhältnis

beziehen?

(1) Mitteilungen, die das Versicherungs-verhältnis betreffen, müssen in Textformerfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungenwerden wirksam, sobald sie uns zugegan-gen sind.

(2) Eine Änderung Ihrer Postanschriftmüssen Sie uns unverzüglich mitteilen.Anderenfalls können für Sie Nachteileentstehen, da wir eine an Sie zu richten-de Willenserklärung mit eingeschriebe-nem Brief an Ihre uns zuletzt bekannteAnschrift senden können. In diesem Fallgilt unsere Erklärung drei Tage nach

Absendung des eingeschriebenen Briefesals zugegangen.

(3) Bei Änderung Ihres Namens giltAbsatz 2 entsprechend.

(4) Sofern wir aufgrund gesetzlicherRegelungen zur Erhebung und Meldungvon Informationen und Daten zu IhremVertrag verpflichtet sind, müssen Sie unsdie hierfür notwendigen Informationen,Daten und Unterlagen bei Vertrags-schluss, bei Änderung nach Vertrags-schluss oder auf Nachfrage unverzüglich- d.h. ohne schuldhaftes Zögern - zurVerfügung stellen. Sie sind auch zurMitwirkung verpflichtet, soweit derStatus dritter Personen, die Rechte anIhrem Vertrag haben, für Datenerhebun-gen und Meldungen maßgeblich ist.

Notwendige Informationen in diesemSinne sind insbesondere Umstände, diefür die Beurteilung

- Ihrer persönlichen Steuerpflicht

- der Steuerpflicht dritter Personen, dieRechte an Ihrem Vertrag haben und

- der Steuerpflicht des Leistungsemp-fängers maßgebend sein können.

Dazu zählen beispielsweise die deutscheoder ausländische Steuerpflicht, dieSteueridentifikationsnummer, derGeburtsort und der Wohnsitz.

§ 13 Welche Informationen erhalten

Sie während der Vertragslaufzeit?

Wir informieren Sie gemäß § 7a AltZertGjährlich schriftlich über

- die Verwendung der eingezahltenBeiträge und der uns zugeflossenenstaatlichen Zulagen,

- die Höhe des gebildeten Kapitals,

- die im abgelaufenen Beitragsjahr ange-fallenen tatsächlichen Kosten,

- die erwirtschafteten Erträge

sowie bis zum Beginn der Auszahlungs-phase

- über das nach Abzug der Kosten zuBeginn der Auszahlungsphase voraus-sichtlich zur Verfügung stehendeKapital.

Mit der Information nach Satz 1 werdenwir Sie auch schriftlich darüber unter-richten, ob und wie wir ethische, soziale

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und ökologische Belange bei derVerwendung der eingezahlten Beiträgeund der uns zugeflossenen staatlichenZulagen berücksichtigen.

§ 14 Welche Beträge entnehmen wir

Ihrem Kapital zur Deckung unserer

Kosten?

(1) Durch den Abschluss und die Verwal-tung von Versicherungsverträgen entste-hen Kosten. Diese Kosten sind von denVersicherungsnehmern zu tragen. Dergrößte Teil dieser Kosten ist bereits nachMaßgabe der Absätze 2 bis 4 pauschalbei der Tarifkalkulation berücksichtigt.Soweit wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung undVerwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen zur Deckung derdadurch verursachten Kosten nachMaßgabe von Absatz 5 einen gesonder-ten Betrag in Rechnung stellen.

(2) Zur Deckung unserer Abschluss- undVertriebskosten ziehen wir gemäß § 2aNr. 1 Buchstabe d AltZertG einenbestimmten Prozentsatz von jederBeitragszahlung und von jeder uns zuge-flossenen staatlichen Zulage ab. Darüberhinaus ziehen wir auch zur Deckung vonVerwaltungskosten einen bestimmtenProzentsatz von jeder Beitragszahlungund von jeder uns zugeflossenen staat-lichen Zulage ab. Wir legen dieseProzentsätze im Rahmen der Tarifkalku-lation fest und teilen sie Ihnen imProduktinformationsblatt mit.

Falls wir eine bereits zugeflossene staatli-che Zulage später wieder zurückzahlenmüssen, erstatten wir den von dieserstaatlichen Zulage ursprünglich abgezo-genen Betrag, indem wir ihn IhremDeckungskapital zuführen. Dies giltjedoch nicht, wenn alle staatlichenZulagen zurückgezahlt werden müssen,weil das zur Altersvorsorge angesammel-te Kapital zu anderen als zu den begüns-tigten Zwecken ausgezahlt wird (z.B.Auszahlung nicht als lebenslange Renteoder Auszahlung nicht für den Erwerboder die Herstellung einer zuWohnzwecken selbst genutztenWohnung oder zur Tilgung eines zu die-sem Zweck aufgenommenen Darlehens).

(3) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten entnehmen wir gemäß § 2a Nr. 1Buchstabe b AltZertG regelmäßig einenbestimmten Prozentsatz aus dem gebil-

deten Kapital. Wir legen den Prozentsatz,den wir dem gebildeten Kapital innerhalbeines Jahres höchstens entnehmen, imRahmen der Tarifkalkulation fest und tei-len Ihnen diesen auch in Ihrem Produkt-informationsblatt mit. Das gebildeteKapital setzt sich regelmäßig zusammenaus dem Deckungskapital und demGewinnkapital. Falls Sie eine Anlage derGewinnanteile in Fonds der LVM-Fonds-Familie beantragt haben, fällt auch dasFondskapital in das gebildete Kapital. DieEntnahme teilen wir wie folgt auf:

a) Wir berechnen am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichen Ren-tenbeginn einen Geldbetrag voneinem Zwölftel des im Produktinfor-mationsblatt genannten Prozentsat-zes bezogen auf das Deckungskapital.Maßgeblich ist hierfür der Stand desDeckungskapitals am Ende des jewei-ligen Vormonats. Von dem so berech-neten Betrag entnehmen wir mindes-tens die Hälfte dem Deckungskapitalund den Rest dem Gewinnkapital.Falls die Gewinnanteile in Fonds derLVM-Fonds-Familie angelegt werden,entnehmen wir den auf das Gewinn-kapital entfallenden Betrag aus die-sen Fonds.

Trotz dieser Entnahme wächst dasDeckungskapital durch die Zuführungder vertraglich vereinbarten Zinsenvon Monat zu Monat an. Die Höhedieser Entnahme aus dem Gewinn-kapital bzw. aus dem Fondskapital istzudem begrenzt auf die Höhe desgemäß § 2 gleichzeitig mit derEntnahme zuzuführenden Zinsge-winnanteils.

b) Wir berechnen am Ende eines jedenMonats vor dem tatsächlichenRentenbeginn einen Geldbetrag voneinem Zwölftel des im Produktinfor-mationsblatt genannten Prozentsat-zes bezogen auf das Gewinnkapital(maßgeblich ist hierfür der Stand desGewinnkapitals am Ende des jeweili-gen Vormonats) und entnehmen denso berechneten Betrag aus demGewinnkapital. Die Höhe dieserEntnahme ist begrenzt auf die Höhedes gemäß § 2 gleichzeitig mit derEntnahme zuzuführendenAnsammlungsgewinnanteils, so dassdas Gewinnkapital trotz dieserEntnahme nicht sinkt.

c) Falls Sie eine Anlage der Gewinnan-teile in Fonds der LVM-Fonds-Familiebeantragt haben, berechnen wir amEnde eines jeden Monats vor demtatsächlichen Rentenbeginn einenGeldbetrag von einem Zwölftel desim Produktinformationsblatt genann-ten Prozentsatzes bezogen auf dasFondskapital (maßgeblich ist hierfürder Stand des Fondskapitals am Endedes jeweiligen Vormonats) und ent-nehmen den so berechneten Betragaus dem Fondskapital. Die Entnahmeerfolgt durch einen Verkauf vonFondsanteilen.

d) Falls Sie eine Anlage der Gewinnan-teile in Fonds der LVM-Fonds-Familiebeantragt haben, tragen Sie darüberhinaus Verwaltungskosten, die bei derGesellschaft entstehen, die denjeweiligen Fonds verwaltet. Die dortentstehenden Kosten sind Teil derVerwaltungskosten, deren maximaleHöhe Sie dem Produktinformations-blatt entnehmen können.

(4) Zur Deckung unserer Verwaltungs-kosten ziehen wir gemäß § 2a Nr. 1Buchstabe f AltZertG einen bestimmtenProzentsatz von jeder gezahlten Leistungab.

(5) Wenn wir Dienstleistungen erbringen,die über die gewöhnliche Beratung undVerwaltung Ihres Vertrages hinausgehen,dürfen wir Ihnen die folgenden anlassbe-zogenen Kosten gemäß § 2a Satz 1 Nr. 2AltZertG gesondert in Rechnung stellen.

a) Falls Sie Ihren Vertrag kündigen, neh-men wir gemäß § 2a Nr. 2 Buchstabea AltZertG und § 169 Abs. 5 VVGeinen Abzug vom Deckungskapitalvor (Stornoabzug). Dieser Abzugbeträgt 2 % des Deckungskapitals. Erentfällt, wenn die versicherte Persondas 62. Lebensjahr vollendet hat.

b) Falls Sie Ihren Vertrag zur Übertra-gung des gebildeten Kapitals aufeinen anderen Vertrag kündigen, zie-hen wir gemäß § 2a Nr. 2 Buchstabea AltZertG zur Deckung unsererKosten anstelle des unter Buchstabea) dargestellten Stornoabzugs denBetrag von 100 Euro vom Deckungs-kapital ab. Wenn Sie auf diesen beider LVM Lebensversicherungs-AGbestehenden Vertrag mit unserergesondert zu erklärenden Zustim-mung Kapital übertragen lassen, das

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in einem bei einem anderen Anbieterbestehenden Altersvorsorgevertraggebildet worden ist, ziehen wir vondem übertragenen Kapital weder dieoben genannten 100 Euro noch die inAbsatz 2 genannten Prozentsätze ab.

c) Falls Sie Ihrem Vertrag das gebildeteKapital teilweise oder vollständig füreine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne des § 92aEStG entnehmen, ziehen wir gemäß § 2a Nr. 2 Buchstabe b AltZertG zurDeckung unserer Kosten den Betragvon 100 Euro vom Deckungskapitalab. Einen Stornoabzug erheben wir indiesem Fall auch dann nicht, wenndie Rentenversicherung durch dievollständige Kapitalentnahmeerlischt.

d) Durch die Durchführung einesVersorgungsausgleichsverfahrenskönnen weitere Kosten entstehen, zuderen Deckung wir dem gebildetenKapital gemäß § 2a Nr. 2 Buchstabe cAltZertG weitere Beträge entnehmenkönnen. Die Höhe dieser Kosten wirdin unserer Teilungsordnung zu priva-ten Lebens- und Rentenversicherun-gen bestimmt, welche nicht Bestand-teil dieser Rentenversicherung ist undjederzeit geändert werden kann.

(6) Über die Absätze (1) bis (5) hinausbelasten wir Ihren Vertrag nur dann mitKosten, wenn dies nach gesetzlichenVorschriften ausdrücklich zulässig ist. Sostellen wir Ihnen bei Rückläufern imLastschriftverfahren gemäß § 280 Abs. 1BGB die uns vom Bankinstitut auferleg-ten Gebühren in Rechnung, wenn Sie denjeweiligen Lastschrift-Rückläufer zu ver-treten haben. Das gleiche gilt, wenn unsim Zusammenhang mit der Überweisungvon Versicherungsleistungen von einemBankinstitut Gebühren auferlegt werden.

§ 15 Welches Recht findet auf Ihren

Vertrag Anwendung?

Auf Ihren Vertrag findet das Recht derBundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 16 Wo ist der Gerichtsstand?

(1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungs-vertrag gegen uns können bei dem fürunseren Geschäftssitz zuständigenGericht geltend gemacht werden. SindSie eine natürliche Person, ist auch das

Gericht örtlich zuständig, in dessenBezirk Sie zur Zeit der KlageerhebungIhren Wohnsitz, oder, in Ermangelungeines solchen, Ihren gewöhnlichenAufenthalt haben.

(2) Wir können Ansprüche aus demVersicherungsvertrag an dem für IhrenWohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-chen, an dem für den Ort Ihres gewöhn-lichen Aufenthalts zuständigen Gerichtgeltend machen. Sind Sie eine juristischePerson, bestimmt sich das zuständigeGericht nach Ihrem Sitz oder IhrerNiederlassung.

(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einenStaat außerhalb der Europäischen Union,Islands, Norwegens oder der Schweiz,sind die Gerichte des Staates zuständig,in dem wir unseren Sitz haben.

§ 17 Wann können diese Bedingungen

geändert werden, was gilt bei Unwirk-

samkeit einzelner Bestimmungen und

wann kann die Versicherungsleistung

verweigert werden?

(1) Falls einzelne Bestimmungen derVersicherungsbedingungen durch höchst-richterliche Entscheidung oder durchbestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, sind wirgemäß § 164 VVG berechtigt, dieseBestimmungen durch eine neue Regelungzu ersetzen, wenn

– dies zur Fortführung des Vertrages not-wendig ist oder

– das Festhalten an dem Vertrag ohneneue Regelung für eine Vertragsparteiauch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragsparteieine unzumutbare Härte darstellenwürde.

Die neue Regelung ist nur wirksam, wennsie unter Wahrung des Vertragsziels IhreBelange angemessen berücksichtigt.

Die neue Regelung wird zwei Wochen,nachdem wir Sie über die Bedingungs-anpassung und die hierfür maßgeblichenGründe informiert haben, Vertragsbe-standteil.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen derdem Vertrag zugrunde liegendenAllgemeinen oder BesonderenBedingungen unwirksam sein oder wer-den, berührt dies die Wirksamkeit derübrigen Bestimmungen nicht.

Zahlungsverbot

(3) Wir zahlen eine Versicherungsleistungnicht aus, solange uns die Auszahlung aneinen bestimmten Leistungsempfängeraufgrund einer deutschen gesetzlichenBestimmung oder einer EU-Verordnunguntersagt ist.

§ 18 Hat das Altersvorsorgeverträge-

Zertifizierungsgesetz Vorrang vor

unseren Allgemeinen und Besonderen

Bedingungen sowie sonstigen

Vereinbarungen?

Ihr Antrag und die dort beigefügtenAllgemeinen und Besonderen Bedingun-gen sowie die sonstigen ausgehändigtenVerbraucherinformationen sind Bestand-teil des Vertrages, soweit sie den Vor-schriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der zumZeitpunkt des Abschlusses desAltersvorsorgevertrags maßgeblichenFassung nicht widersprechen.

L 387 (07/2017) - Allgemeine Versicherungsbedingungen

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Seite 1L 390 (07/2017) - Versicherungsbedingungen für die Dynamik

Besondere Bedingungen für die Rentenver-

sicherung im Sinne des AltZertG mit planmä-

ßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die

planmäßige Erhöhung der Beiträge?

(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist,erhöht sich der Beitrag für diese Ver-sicherung jeweils im selben Verhältnis wieder Höchstbeitrag in der gesetzlichenRentenversicherung der Angestellten inden alten Bundesländern, mindestensjedoch jährlich um 5 %. Davon abwei-chend kann bei Vertragsabschluss verein-bart werden, dass der Beitrag für dieseVersicherung jährlich um einen fest ver-einbarten Prozentsatz steigt.

(2) Die Beitragserhöhung bewirkt eineErhöhung der Versicherungsleistungen.

(3) Die Erhöhungen erfolgen bis zumRentenzahlungsbeginn.

(4) Der Beitrag erhöht sich maximal auf2.100 Euro im Kalenderjahr (vgl. § 4 Abs.4 der Allgemeinen Bedingungen). WollenSie mehr zahlen, müssen wir unsereZustimmung gesondert erklären.

§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen

sich Beiträge und Versicherungsleistun-

gen?

(1) Die Erhöhungen des Beitrags und derVersicherungsleistungen erfolgen jeweilszum 1. Januar eines jeden Jahres.

(2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Er -höhungstermin eine Mitteilung über dieErhöhung.

§ 3 Wie wird der erhöhte Beitrag ver-

wendet?

Der erhöhte Beitrag wird nach Abzug derKosten (§ 14 Absatz 2 der AllgemeinenBedingungen) mit dem tariflichenGarantiezins von 0,9 % p.a. verzinst underhöht damit das Deckungskapital IhrerVersicherung.

§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen

gelten für die Erhöhung der

Versicherungsleistungen?

Alle im Rahmen des Versicherungsvertragsgetroffenen Vereinbarungen, insbesonde-re auch die Bezugsrechtsverfügung, er -strecken sich ebenfalls auf die erhöhtenVersicherungsleistungen.

§ 5 Wann werden Erhöhungen ausge-

setzt?

Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wennSie ihr bis zum Ende des zweiten Monatsnach dem Erhöhungstermin widerspre-chen oder den ersten erhöhten Beitragnicht innerhalb von zwei Monaten nachdem Erhöhungstermin zahlen.

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Seite 1L 024 (07/2017) - Kundeninformation

Welche Voraussetzungen müssen

erfüllt sein, um die Förderzulagen nach

dem Altersvermögensgesetz (AVmG) zu

erhalten?

Damit Sie für Ihren Vertrag auch dieFörderzulagen nach § 10a Einkommen-steuergesetz (EStG) erhalten, muss derVertrag nach § 5 des Altersvorsorgever-träge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)zertifiziert sein und gewisse Vorausset-zungen erfüllen. Diese sind u. a., dass

- vom Versicherungsnehmer eigeneBeiträge zu zahlen sind,

- Leistungen zur Altersversorgung nichtvor Vollendung des 62. Lebensjahresausgezahlt werden,

- bei Rentenbeginn mindestens die ein-gezahlten Beiträge zur Verfügung ste-hen,

- die Auszahlung in Form einer lebens-langen Leibrente oder in Form einesAuszahlungsplanes erfolgen muss und

- Sie jährlich über den Stand IhresVertrages informiert werden.

Welche Informationen erhalten Sie vor

Antragstellung?

Bevor Sie den Antrag jetzt ausfüllen,informieren wir Sie über die Zertifizie-rungsdaten:

LVM-Privat-Rente{

- Zertifizierungsnummer: 000 160

- Datum, zu dem die Zertifizierung wirk-sam geworden ist: 1. 1. 2002

Zertifizierungsstelle

ist das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn.

Der Altersvorsorgevertrag ist zertifiziertworden und damit im Rahmen des § 10aEStG steuerlich förderungswürdig. Beider Zertifizierung ist nicht geprüft wor-den, ob der Altersvorsorgevertrag wirt-schaftlich tragfähig, die Zusage desAnbieters erfüllbar ist und dieVertragsbedingungen zivilrechtlich wirk-sam sind.

Weiterhin informieren wir Sie über:

- die Höhe und zeitliche Verteilung dervon Ihnen zu tragenden Abschluss- und

Vertriebskosten,

- die Höhe und zeitliche Verteilung dervon Ihnen zu tragenden Verwaltungs-kosten,

- die Höhe der Kosten, die Ihnen im Falleeines Wechsels in ein anderes begüns-tigtes Anlageprodukt oder zu einemanderen Anbieter unter Mitnahme desgebildeten Kapitals entstehen,

- die Höhe der Kosten, die Ihnen entste-hen, falls Sie Ihrem Vertrag das gebilde-te Kapital teilweise oder vollständig füreine Verwendung als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag im Sinne des § 92aEStG entnehmen,

- die Höhe der Kosten, die Ihnen entste-hen, falls Sie Ihren Vertrag kündigenund sich das gebildete Kapital auszah-len lassen,

- das Guthaben, das Ihnen bei Zahlunggleich bleibender Beiträge am jeweili-gen Jahresende über den Zeitraum von10 Jahren, maximal bis zum Beginn derAuszahlungsphase, zur Übertragung aufein anderes Anlageprodukt oder einenanderen Anbieter zustünde, und dieSumme der bis dahin insgesamt gezahl-ten gleich bleibenden Beiträge,

- die Anlagemöglichkeiten und dieStruktur des Anlagenportfolios sowieüber das Risikopotenzial und darüber,ob und wie ethische, soziale und ökolo-gische Belange bei der Verwendung dereingezahlten Beiträge berücksichtigtwerden, und

- die Einwilligung zur Übermittlungbestimmter Daten für Beamte,Besoldungsempfänger, Richter, Soldatenund ähnliche Personen alsVoraussetzung der Förderberechtigungfür diesen Personenkreis.

Sie finden diese Informationen in denVerbraucherinformationen bzw. in unse-rem Vorschlag.

Wie ist der Vertrag, den Sie jetzt

beantragen, gestaltet?

Ihre LVM-Privat-RentePlus sichert Ihneneine lebenslange Rente ab dem verein-barten Rentenbeginn, die sich danachdurch Gewinnanteile jährlich weiter

erhöhen kann. Hierzu entrichten Sieeigene Beiträge, darüber hinaus werdenIhrem Vertrag aber auch staatlicheZulagen zugeführt, wenn die hierfürgesetzlich geregelten Voraussetzungenerfüllt sind.

Diese Beiträge und staatlichen Zulagenwerden – jeweils nach Abzug der in § 14der Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen vereinbarten Kosten – exponen-ziell taggenau mit 0,9 Prozent p. a. ver-zinst. Somit ist bei Rentenbeginn einKapital vorhanden, welches mindestensden eingezahlten Beiträgen und den unszugeflossenen staatlichen Zulagen ent-spricht.

Auf Wunsch können Sie vereinbaren, dassdie Renten mindestens über einenbestimmten Zeitraum gezahlt werden,wenn Sie in der Rentenbezugszeit vorAblauf dieses Zeitraumes versterben(Rentengarantiezeit).

Welche Art der Kapitalanlage kann

gewählt werden?

Die Beiträge und staatlichen Zulagenabzüglich der Kosten werden von uns amKapitalmarkt nach den Grundsätzen derSicherheit und Rentabilität angelegt. Dajedoch am Kapitalmarkt in der Regelhöhere Renditen als die Mindestverzin-sung von 0,9 Prozent erzielt werden, ent-stehen Zinsgewinne, die Ihrem Vertragzusätzlich gutgeschrieben werden. Siekönnen wählen, ob diese Gewinne vonuns auch nach den Vorschriften desVersicherungsaufsichtsgesetzes oder inFonds der LVM-Fonds-Familie angelegtwerden sollen.

Bei einer Anlage in Fonds der LVM-Fonds-Familie haben Sie die Auswahlzwischen Renten-, Misch- und Aktien-fonds sowie einem geldmarktnahenFonds und können durch eine individuel-le Zusammenstellung Ihre Kapitalanlage-strategie selbst festlegen. So können Siedie Chancen aller bedeutenden Anlage-märkte nutzen, Sie tragen aber auch dasRisiko eines Wertverlustes selbst.

Welche Informationen erhalten Sie

regelmäßig nach Vertragsabschluss?

Wir informieren Sie jährlich über

Vorsorge nach dem Altersvermögensgesetz

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Seite 2L 024 (07/2017) - Kundeninformation

- die Verwendung der eingezahltenBeiträge und der uns zugeflossenenstaatlichen Zulagen,

- das bisher gebildete Kapital,

- die einbehaltenen anteiligen Abschluss-und Vertriebskosten,

- die einbehaltenen anteiligenVerwaltungskosten,

- die erwirtschafteten Erträge,

- außerdem darüber, ob und wie wirethische, soziale und ökologischeBelange bei der Verwendung der einge-zahlten Altersvorsorgebeiträge berück-sichtigen.

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Seite 3L 024 (07/2017) - Kundeninformation

1. Was ist charakteristisch für eine

Rentenversicherung?

Charakteristisch für die Rentenversiche-rung sind die langfristigen Garantien.Garantiert wird über eine lange Vertrags-laufzeit hinweg die vereinbarte Versiche-rungsleistung. Unabhängig von demjeweiligen Verlauf z.B. der Kapitalmärktehaben Sie damit in jeder Lebensphase diePlanungssicherheit, die Sie für dieAltersvorsorge brauchen.

Die Ihnen gegebenen Garantien erfordernvon uns eine vorsichtige Tarifkalkulation.Wir müssen ausreichend Vorsorge treffenfür Veränderungen der Kapitalmärkteund eine ungünstige Entwicklung derKosten sowie der Sterblichkeit/Lebenser-wartung. Unsere vorsichtigen Annahmenbezüglich der Kapitalanlagenverzinsungund der Entwicklung der Kosten führenin der Regel zu Gewinnen, an denen wirSie beteiligen. Dies gilt grundsätzlichauch für unsere Annahmen zur Lang-lebigkeit, ist aber wegen der seit Jahr-zehnten zu beobachtenden Verlängerungder Lebenserwartung langfristig eherunwahrscheinlich. Durch die jährlicheGewinnbeteiligung erhöht sich die Ihnengarantierte Versicherungsleistung.

Im Folgenden möchten wir Ihnen diewichtigsten Schritte von der Entstehungder Gewinne bis zu deren Verteilung aufdie einzelnen Versicherungen etwas aus-führlicher erläutern.

2. Wie entstehen die Gewinne?

2.1 Allgemeines

Gewinne erzielen wir in der Regel ausdem Kapitalanlage- und dem Kostener-gebnis. Die Gewinne sind umso größer, jeerfolgreicher unsere Kapitalanlagepolitikist und je sparsamer wir wirtschaften.Eventuelle Verluste aus der Entwicklungder Lebenserwartung können die Gewin-ne aus dem Kapitalanlage- und Kosten-ergebnis schmälern oder vollständig auf-zehren.

2.2 Kapitalanlageergebnis

Damit wir unsere Verpflichtungen ausden Versicherungsverträgen jederzeit

erfüllen können, müssen wir eine Deck-ungsrückstellung bilden und Mittel inentsprechender Höhe anlegen (z.B. infestverzinslichen Wertpapieren, Hypo-theken, Darlehen, Aktien und Immo-bilien). Dies überwachen unser Verant-wortlicher Aktuar und unser Treuhänderfür das Sicherungsvermögen. Bei derBerechnung der Deckungsrückstellungwird ein Zinssatz von 0,9 % zu Grundegelegt. Dies bedeutet, dass sich dieVermögenswerte mindestens in dieserHöhe verzinsen müssen. In der Regelübersteigen die Kapitalerträge diesenMindestzins, da wir das Vermögen nachden Prinzipien möglichst großerRentabilität und Sicherheit anlegen.Außerdem beachten wir den wichtigenGrundsatz der Mischung und Streuung.Dadurch lassen sich bei gleichem Risikohöhere Renditen erzielen, weil sichErtragsschwankungen teilweise unterein-ander ausgleichen.

Auf das Kapitalanlageergebnis wirkensich natürlich auch die Aufwendungenfür das Management der Kapitalanlagen,Abschreibungen, Zuschreibungen und dieRealisierung von Bewertungsreserven aus.Kapitalanlagen dürfen höchstens mitihren Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten bewertet werden. Einen Einflussauf die Bewertung hat auch, ob wir dieKapitalanlagen dauerhaft halten wollen(Anlagevermögen) oder nur vorüberge-hend (Umlaufvermögen). Bei Kapitalan-lagen des Umlaufvermögens ist im Falleeiner Wertminderung gewinnminderndauf den Wert zum Bilanzstichtag abzu-schreiben. Bei Kapitalanlagen desAnlagevermögens muss dagegen nur beieiner voraussichtlich dauerhaften Wert-minderung abgeschrieben werden.Wurden in der Vergangenheit Abschrei-bungen vorgenommen und steigt derWert der Kapitalanlagen wieder, dann istder Wertansatz in der Bilanz entspre-chend zu erhöhen (sog. Wertaufholungs-gebot). Dieses führt zu einem höherenGewinn. Obergrenze für diese Zuschrei-bung sind bei beiden Vermögensarten dieAnschaffungs- oder Herstellungskosten.Auch dies ist eine Ausprägung des

Vorsichtsprinzips.

Wir möchten dies an einem Beispiel ver-deutlichen:

Wenn wir für 100.000 Euro Aktien einerGesellschaft gekauft haben, sind diese inder Bilanz auch dann mit 100.000 Euroanzusetzen, wenn sie zum Bilanzstichtageinen Wert von 150.000 Euro haben,unabhängig davon, ob es sich umAnlage- oder Umlaufvermögen handelt.Beträgt der Wert der Aktien zumBilanzstichtag dagegen nur noch 80.000Euro, dann ist bei Aktien desUmlaufvermögens dieser Betrag für denWertansatz in der Bilanz maßgeblich. BeiAktien des Anlagevermögens bestehtdagegen nur dann eine Verpflichtung zurAbschreibung auf 80.000 Euro, wenn einevoraussichtlich dauerhafte Wertminde-rung vorliegt. Bei vorübergehenderWertminderung können die Aktienweiterhin mit 100.000 Euro in der Bilanzausgewiesen werden. Wurde eineAbschreibung im Umlauf- oder Anlage-vermögen auf 80.000 Euro vorgenommenund steigt der Kurswert der Aktien biszum nächsten Bilanzstichtag wieder aufz.B. 120.000 Euro an, dann ist eineZuschreibung von 20.000 Euro vorzuneh-men und in der Bilanz sind wieder dieursprünglichen Anschaffungskosten von100.000 Euro auszuweisen.

Steigt der Wert der Kapitalanlagen überdie Anschaffungskosten hinaus, entste-hen Bewertungsreserven. Diese bildeneinen Puffer, mit dem die Gewinnbetei-ligung für die Kunden auch in Zeitenschwacher Kapitalmärkte zumindest vor-übergehend stabil gehalten werden kann.Bewertungsreserven sorgen für Sicher-heit, weil beispielsweise Kursrückgängean den Aktienmärkten nicht sofort aufdas Anlageergebnis durchschlagen. Siekönnen aber auch genutzt werden,indem etwa bei niedrigen Kapitalmarkt-zinsen Bewertungsreserven aufgelöst undAktien mit Kursgewinn verkauft werden.Hierbei orientieren wir uns an denErwartungen über die künftige Kapital-marktentwicklung.

Gemäß § 153 des Versicherungsvertrags-

Informationen zur Gewinnermittlung und

Gewinnbeteiligung der LVM-Privat-Rente{

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Seite 4L 024 (07/2017) - Kundeninformation

gesetzes (VVG) beteiligen wir Sie und dieanderen Versicherungsnehmer auch anden Bewertungsreserven. Dazu ermittelnwir monatlich die Höhe der Bewertungs-reserven (saldiert über alle Kapitalan-lagen) und ordnen sie - sofern dieserSaldo positiv ist und den Sicherungs-bedarf gemäß § 139 Abs. 4 VAG über-steigt - den einzelnen Versicherungsver-trägen rechnerisch zu. Die rechnerischeZuordnung der Bewertungsreserven aufdie einzelnen Versicherungsverträgeerfolgt gemäß dem in Kapitel 7.2.3 dar-gelegten Verfahren. Bei Beendigung desVersicherungsvertrags bzw. bei Beginnder Rentenzahlung wird der für diesenTermin zuzuordnende Betrag zur Hälftemit der Versicherungsleistung ausgezahltbzw. zur Erhöhung der Rente verwendet.

2.3 Kostenergebnis

Ebenso haben wir auch Annahmen überdie zukünftige Kostenentwicklunggetroffen. Wirtschaften wir sparsamer alskalkuliert, entstehen Kostengewinne.

2.4 Mögliche Verluste aus der

Entwicklung der Lebenserwartung

Gewinne aus der Entwicklung derLebenserwartung sind wegen der seitJahrzehnten zu beobachtenden Verlän-gerung der Lebenserwartung langfristigeher unwahrscheinlich, auf jeden Fallsehr unsicher. Hieraus darf nichtgeschlossen werden, dass Gewinne ausdem Kapitalanlage- und Kostenergebnismit Sicherheit entstehen. EventuelleVerluste aus der Entwicklung derLebenserwartung – wenn sie tatsächlichentstehen – werden mit gegebenenfallsvorhandenen Zins- und Kostengewinnenverrechnet.

3. Wie werden die Gewinne ermittelt

und festgestellt?

Die Gewinne werden nach den Vor-schriften des Handelsgesetzbuchesermittelt und jährlich im Rahmen unseresJahresabschlusses festgestellt. Der zumBilanzstichtag bestehende Saldo derBewertungsreserven wird dabei imAnhang des Geschäftsberichtes ausge-wiesen. Der Jahresabschluss wird voneinem unabhängigen Wirtschaftsprüfergeprüft und ist unserer Aufsichtsbehördeeinzureichen.

4. Wie erfolgt die Gewinnbeteiligung

der Versicherungsnehmer?

Die von uns erwirtschafteten Gewinnekommen zum ganz überwiegenden Teilden Versicherungsnehmern zugute. Derübrige Teil wird an die Aktionäre ausge-schüttet bzw. den Rücklagen des Unter-nehmens zugeführt. Eine Rechtsverord-nung zum Versicherungsaufsichtsgesetz(Verordnung über die Mindestbeitrags-rückerstattung in der Lebensversicherung,MindZV) legt die Beteiligung derVersicherungsnehmer an den Gewinnenfest.

Nach der derzeitigen Fassung derVerordnung stehen den Versicherungs-nehmern grundsätzlich mindestens 90 %der Nettoerträge (Bruttoerträge abzüg-lich Aufwendungen) aus denjenigenKapitalanlagen zu, die für künftigeVersicherungsleistungen vorgesehen sind(§ 6 MindZV). Aus diesem Betrag werdenzunächst die Beträge finanziert, die fürdie garantierten Versicherungsleistungenbenötigt werden. Die verbleibendenMittel verwenden wir für die Gewinnbe-teiligung der Versicherungsnehmer. Auchan den Gewinnen aus dem Risiko- unddem Kostenergebnis beteiligen wir dieVersicherungsnehmer nach der genann-ten Verordnung in angemessener Weise,und zwar nach derzeitiger Rechtslage amRisikoergebnis (Sterblichkeit/Lebenser-wartung) grundsätzlich zu mindestens 90 % (§ 7 MindZV) und am übrigenErgebnis (einschließlich Kosten) grund-sätzlich zu mindestens 50 % (§ 8 MindZV).

Falls uns ein gesetzliches Recht zurReduzierung der Gewinnbeteiligungzustehen sollte, wird dieses Recht durchdie Regelungen des Versicherungsvertra-ges nicht eingeschränkt.

Da die verschiedenen Versicherungsartenin unterschiedlichem Umfang zumGewinn beitragen, fassen wir gleichartigeVersicherungen zu Bestandsgruppenzusammen. Kriterium für die Bildungeiner solchen Bestandsgruppe ist vorallem das versicherte Risiko. Danach wer-den z.B. Kapital bildende Lebensversiche-rungen, Rentenversicherungen undRisikolebensversicherungen jeweils eige-nen Gruppen zugeordnet. Die Verteilungdes Gewinns auf die einzelnen Gruppenorientiert sich daran, wie sie zu seinerEntstehung beigetragen haben.

Den Gewinn führen wir der Rückstellungfür Beitragsrückerstattung zu, soweit ernicht in Form der so genannten Direkt-gutschrift bereits unmittelbar dengewinnberechtigten Versicherungen gut-geschrieben wird. Die Rückstellung darfgrundsätzlich nur für die Gewinnbeteili-gung der Versicherungsnehmer verwen-det werden. Nur ausnahmsweise könnenwir die Rückstellung im Interesse derVersicherungsnehmer auch zur Abwen-dung eines Notstandes, zum Ausgleichunvorhersehbarer Verluste oder - soferndie Rechnungsgrundlagen auf Grundeiner unvorhersehbaren und nicht nurvorübergehenden Änderung der Verhält-nisse angepasst werden müssen - zurErhöhung der Deckungsrückstellung her-anziehen (§ 140 Versicherungsaufsichts-gesetz). Hierfür benötigen wir dieZustimmung der Aufsichtsbehörde. Wiedie Bewertungsreserven dient auch dieseRückstellung dazu, Ergebnisschwankun-gen im Zeitablauf zu glätten, d.h. auch inZeiten schwacher Kapitalmärkte dieGewinnbeteiligung für die Kundenzumindest vorübergehend zu stützen.

Wir beteiligen die Versicherungsnehmeran den Bewertungsreserven im Rahmender Realisierung dieser Reserven. Gemäߧ 153 Abs. 3 VVG beteiligen wir dieVersicherungsnehmer nach dem inKapitel 7.2.3 beschriebenen Verfahrenzusätzlich bei Beendigung des Vertragesbzw. bei Beginn der Rentenzahlung anden Bewertungsreserven.

Bei Beendigung eines Vertrages bzw. beiBeginn der Rentenzahlung wird der fürdiesen Zeitpunkt ermittelte Betrag zurHälfte zugeteilt und ausgezahlt.Aufsichtsrechtliche Regelungen zurKapitalausstattung bleiben unberührt.

5. Wie erfolgt die Gewinnbeteiligung

Ihres Vertrags?

Ihre Versicherung wird je nach Tarif anden Gewinnen des entsprechendenGewinnverbandes und der entsprechen-den Bestandsgruppe (siehe nachfolgendeTabelle) beteiligt.

Rentenversicherung Gewinnverband Bestands-gruppe

R3k-Tarife Renten 2017 R3k 117

Q3k-Tarife Renten 2017 Q3k 126

O3k-Tarife Renten 2017 O3k 126

P3k-Tarife Renten 2017 P3k 126

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Die Mittel für die Gewinnanteile werdenbei der Direktgutschrift zu Lasten desErgebnisses des Geschäftsjahres finan-ziert, ansonsten der Rückstellung fürBeitragsrückerstattung entnommen. DieHöhe der Gewinnanteilsätze wird jedesJahr vom Vorstand unseres Unterneh-mens auf Vorschlag des VerantwortlichenAktuars festgelegt. Wir veröffentlichendie Gewinnanteilsätze in unseremGeschäftsbericht. Den Geschäftsberichtkönnen Sie bei uns jederzeit anfordern.

Alle Versicherungen erhalten vor demtatsächlichen Rentenbeginn – also in derBeitragszahlungsphase – am Ende einesjeden Monats, erstmals am Ende desersten Monats, einen Zinsgewinnanteil.Außerdem wird nach Zurücklegen einerWartezeit bei Tod der versicherten Personoder bei Kündigung, spätestens jedochbei Erleben des Ersten des Monats nachVollendung des 62. Lebensjahres einSchlussgewinnanteil fällig, wenn bereitsein laufender Gewinnanteil zu gewährenwar.

Die monatlichen Zinsgewinnanteile undder einmalig fällige Schlussgewinnanteilwerden dem Gewinnkapital gutgeschrie-ben. Außerdem führen wir dem Gewinn-kapital monatlich einen Ansammlungs-gewinnanteil zu, der in Prozent desGewinnkapitals festgelegt wird. DasGewinnkapital rechnen wir zum tatsäch-lichen Rentenbeginn mit dem dann gülti-gen Rentenfaktor gemäß der Sterbetafelund dem Rechnungszins, welche dann fürdie Berechnung der Deckungsrückstel-lung in dem Gewinnverband, dem IhrVertrag angehört, maßgeblich sind, ineinen zusätzlichen Rentenbetrag um. Fürdas Gewinnkapital gelten also nicht dietariflichen Rentenfaktoren gemäß § 1Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen. Beivorzeitiger Beendigung des Versiche-rungsvertrags wird das Gewinnkapitalausgezahlt.

Bei Vertragsabschluss können Sie bean-tragen, dass die monatlichen Zinsgewinn-anteile und der einmalig fällig werdendeSchlussgewinnanteil nicht zur Bildungeines Gewinnkapitals verwendet, sondernin Fonds der LVM-Fonds-Familie angelegtwerden. Nähere Einzelheiten zu dieserFondsanlage regeln die „ErgänzendenBestimmungen zur Gewinnbeteiligung imFalle der Anlage der Gewinnanteile derLVM-Privat-RentePlus in Fonds der LVM-Fonds-Familie“.

Die während der Rentenzahlungszeitanfallenden Gewinnanteile und dieBeteiligung an den Bewertungsreservenwerden zur Erhöhung der Rente verwen-det. Aus ihnen wird je nach Vereinbarungentweder eine gewinnabhängige Zusatz-rente oder eine gewinnabhängigeRentenerhöhung gebildet. Weil die Höheder Bewertungsreserven starken Schwan-kungen unterliegt, ist während derRentenzahlungszeit einen jährlicheVeränderung der Gewinnbeteiligungwahrscheinlich.

Im Falle der gewinnabhängigen Zusatz-rente führt eine Senkung der Gewinnbe-teiligung zu einer Reduzierung derZusatzrente.

Im Falle der gewinnabhängigen Renten-erhöhung führt eine Senkung derGewinnbeteiligung zu geringeren jähr-lichen Rentenerhöhungen in der Zukunft.Stehen keine Gewinnanteile zur Ver-fügung, so entfallen die jährlichenRentenerhöhungen vollständig. Die überdie einmal zugeteilten Gewinnanteileerreichte Höhe der Rente ist für dieZukunft garantiert.

Nähere Informationen zu den Bemes-sungsgrößen der einzelnen Gewinnan-teile finden Sie in den versicherungsma-thematischen Hinweisen unter Ziffer 7.

6. Die Höhe der künftigen Gewinnbe-

teiligung kann nicht garantiert wer-

den!

Die Höhe der Gewinnbeteiligung hängtvon vielen Einflüssen ab. Diese sind –allein schon wegen der langen Vertrags-laufzeit – nicht vorhersehbar und vonuns nur begrenzt beeinflussbar.Wichtigster Einflussfaktor ist dabei dieZinsentwicklung des Kapitalmarktes. Aberauch die Entwicklung der Langlebigkeitund der Kosten sind von Bedeutung. Dieabsolute Höhe der künftigen Gewinnbe-teiligung kann also nicht garantiert wer-den. Sie kann auch Null Euro betragen.

Über die Entwicklung der Gewinnbeteili-gung informieren wir Sie jedes Jahr.Gleichzeitig informieren wir Sie auchüber die aktuelle Höhe der auf IhrenVertrag entfallenden Bewertungsreserven.Die Bewertungsreserven unterliegenjedoch starken und kurzfristigenSchwankungen. Wir können deshalbnicht garantieren, dass bei Vertragsbe-endigung bzw. bei Rentenbeginn

Bewertungsreserven in der zuletzt mitge-teilten Höhe vorhanden sind.

7. Versicherungsmathematische

Hinweise

7.1 Allgemeines

Die Bemessungsgrößen für die Gewinn-anteile werden nach versicherungsma-thematischen Regeln mit den Rech-nungsgrundlagen der Tarifkalkulationermittelt. Für die Berechnung dergewinnabhängigen Zusatzrente und dergewinnabhängigen Rentenerhöhung wer-den jedoch eigene Rechnungsgrundlagendeklariert. Bei der Tarifkalkulation habenwir für Rentenversicherungen dieSterbetafel LVM 2013 R-Riester Unisexverwendet und als Rechnungszins 0,9 %angesetzt.

7.2 Rentenversicherungen vor dem

tatsächlichen Rentenbeginn

7.2.1 Monatliche Gewinnanteile

7.2.1.1 Bemessungsgrundlage für denmonatlichen Zinsgewinnanteil ist dasDeckungskapital der Versicherung,berechnet zum Beginn des abgelaufenenMonats.

7.2.1.2 Bemessungsgrundlage für denmonatlichen Ansammlungsgewinnanteilist das Gewinnkapital der Versicherung,berechnet zum Beginn des abgelaufenenMonats.

7.2.2 Schlussgewinnanteil

Bemessungsgrundlage für den Schluss-gewinnanteil ist die Summe der gezahl-ten gewichteten Beiträge und Zulagen.Gewichtet wird mit dem Endwert einervorschüssig zahlbaren Zeitrente vomBetrage 1 bei einem Zinssatz von 0,9 %.Die Laufzeit dieser Zeitrente entsprichtder Anzahl der vollen Monate zwischendem Eingang eines Beitrags bzw. einerZulage und dem Ersten des Monats nachVollendung des 62. Lebensjahres.

7.2.3 Beteiligung an den

Bewertungsreserven

Im Folgenden werden u.a. die Begriffe"Gewinnguthaben", „Gewinnkapital“,„Bewertungszeitraum“ und„Bilanzstichtag“ verwendet. DasGewinnkapital ergibt sich aus derAnsammlung der Gewinnanteile. UnterBewertungszeitraum ist der Zeitraumvom Versicherungsbeginn bis einenMonat vor Zuteilung der Beteiligung an

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den Bewertungsreserven zum Vertrag zuverstehen. Der Bilanzstichtag eines Jahresist jeweils der 31. Dezember. In Fondsangelegte Gewinnanteile bleiben imFolgenden ohne Berücksichtigung.

Die Ermittlung des Anteils der Bewer-tungsreserven, der einem anspruchsbe-rechtigten Vertrag rechnerisch zugeord-net wird, erfolgt gemäß § 153 des VVGnach einem verursachungsorientiertenVerfahren wie folgt:

Die Beträge des Deckungskapitals sowiedes Gewinnguthabens bzw. des Gewinn-kapitals der Versicherung zu jedem in denBewertungszeitraum (frühestens jedochab dem 31.12.2007) fallenden Bilanz-stichtag werden addiert. Die Zeit vor demJahr 2007 wird durch Schätzverfahrenmitberücksichtigt: Der Stand des Deck-ungskapitals sowie des Gewinnguthabensder Versicherung zum 31.12.2006 wirdmit der um eins verminderten Anzahl derbis zu diesem Zeitpunkt abgelaufenenvollen Versicherungsjahre multipliziertund durch zwei dividiert, falls die Anzahlder bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufe-nen vollen Versicherungsjahre mindestenszwei beträgt.

Die Summe des für die Zeit vor 2007ermittelten und des für die Zeit ab 2007ermittelten Wertes ergibt die für denVertrag relevante Kapitalsumme. DieseKapitalsumme wird dividiert durch dieSumme der relevanten Kapitalsummenaller anspruchsberechtigten Verträge. Dermit der so ermittelten Verhältniszahlmultiplizierte Betrag der verteilungsfähi-gen Bewertungsreserven aller anspruchs-berechtigten Verträge ergibt den Anteilder Bewertungsreserven, der dem Vertragrechnerisch zugeordnet wird.

Abweichend von dem beschriebenenVerfahren erfolgt die Beteiligung an denBewertungsreserven bei Rentenversiche-rungen im Rentenbezug durch eineAnhebung der Gesamtverzinsung.

Die Beteiligung an den Bewertungsre-serven erfolgt gemäß § 153 Abs. 3 VVG.Der jeweilige genaue Stichtag für dieErmittlung und die genaue Festlegungdes Zeitraums, in dem der ermittelteWert für eine Vertragsbeendigung bzw.einen Rentenbeginn eines anspruchsbe-rechtigten Vertrages maßgeblich ist, wer-den vom Vorstand unseres Unternehmensauf Vorschlag des VerantwortlichenAktuars festgelegt und in unserem

Geschäftsbericht veröffentlicht. DenGeschäftsbericht können Sie bei unsjederzeit anfordern.

Eine zukünftige Änderung des obenbeschriebenen verursachungsorientiertenVerfahrens behalten wir uns vor. DieseÄnderung ist nur wirksam, wenn dasneue Verfahren unter Wahrung desgesetzlichen Regelungszweckes dieBelange der Versicherungsnehmer ange-messen berücksichtigt. Die neueRegelung wird frühestens zwei Wochen,nachdem sie Ihnen mitgeteilt worden ist,Vertragsbestandteil.

7.3 Gewinnabhängige Rentenerhöhung

Bemessungsgrundlage für die Rentener-höhung ist die Vorjahresrente.

7.4 Gewinnabhängige Zusatzrente

Die Gesamtrente wird auf Basis desBarwertes der zum betreffenden Zeit-punkt garantierten Leistungen inklusivekalkulatorischer Kosten und der zukünfti-gen Leistungen (jeweils bewertet miteigens deklarierten Rechnungsgrund-lagen zweiter Ordnung) unter Berück-sichtigung des Äquivalenzprinzipsermittelt. Eine Senkung der Gewinnbe-teiligung führt zu einem Sinken dergewinnabhängigen Zusatzrente.

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Die folgenden Bestimmungen ergänzendie Allgemeinen Bedingungen. Sie bezie-hen sich auf den Fall, dass Sie beantragthaben, vor Rentenbeginn die monat-lichen Zinsgewinnanteile und den einma-lig fälligen Schlussgewinnanteil in einenoder mehrere Fonds der LVM-Fonds-Familie anlegen zu lassen.

1. Anlagestock/Fondsanteile

Die Gewinnanteile führen wir bei Fällig-keit einem Sondervermögen (Anlage-stock) zu und rechnen sie in Anteilein-heiten der von Ihnen gewählten Invest-mentfonds um.

Der Anlagestock wird gesondert vomübrigen Vermögen überwiegend inAnteileinheiten bestimmter Investment-fonds (Fondsanteile) angelegt. Dabei wer-den Anteile desselben Investmentfondsgetrennt von denen anderer Investment-fonds geführt.

Die Umrechnung der Gewinnanteile inAnteileinheiten erfolgt, indem dieGewinnanteile durch den zum jeweiligenZuteilungszeitpunkt festgestellten Rück-nahmepreis einer Anteileinheit dividiertwerden.

Die Erträge, die wir aus den im Anlage-stock enthaltenen Vermögenswertenerzielen, fließen unmittelbar denInvestmentfonds zu und erhöhen damitden Wert der Anteileinheiten.

2. Anlagerisiko

Da die Wertentwicklung der Anteilein-heiten der von Ihnen gewählten Invest-mentfonds nicht vorauszusehen ist, kön-nen wir einen Euro-Wert der Leistungaus den bereits zugeteilten Gewinnan-teilen nicht garantieren. Sie haben dieChance, bei Kurssteigerungen der Anteil-einheiten der von Ihnen gewähltenInvestmentfonds einen Wertzuwachs zuerzielen; bei Kursrückgang tragen Sieaber auch das Risiko der Wertminderung.Bei Anlagen in Investmentfonds, die

nicht in Euro notierte Wertpapiere ent-halten, können Schwankungen derWährungskurse den Wert der Anlagezusätzlich beeinflussen.

3. Leistungen

Die Leistungen sind vom Wert der insge-samt gutgeschriebenen Anteileinheitenabhängig. Sie ergeben sich aus der Zahlder auf Ihre Versicherung entfallendenAnteileinheiten, multipliziert mit demzum jeweiligen Bewertungstag festge-stellten Rücknahmepreis einer Anteilein-heit des von Ihnen gewählten Invest-mentfonds. Setzt sich die Leistung IhrerVersicherung aus Anteileinheiten mehre-rer Fonds zusammen, so ermitteln wirden Euro-Wert für jeden Fonds getrennt.

Als Bewertungstag bezeichnen wir einenTag, der Bankarbeitstag in Deutschlandund in Irland ist.

3.1 Leistungen bei Rentenbeginn

Zum Rentenbeginn wird der Euro-Wertder insgesamt gutgeschriebenen Anteil-einheiten fällig. Die Fondsbindung ent-fällt damit und die Höhe der lebenslan-gen Rente aus dem Fondskapital ist dannnicht mehr von der Fondsentwicklungabhängig.

Zur Ermittlung des Euro-Wertes ziehenwir den letzten Bewertungstag heran, derdem Rentenbeginn vorangeht oder mitihm zusammenfällt. Den so ermitteltenEuro-Wert des Fondskapitals rechnen wirzum tatsächlichen Rentenbeginn mitdem dann gültigen Rentenfaktor gemäßder Sterbetafel und dem Rechnungszins,welche dann für die Berechnung derDeckungsrückstellung in dem Gewinn-verband, dem Ihr Vertrag angehört, maß-geblich sind, in einen zusätzlichenRentenbetrag um. Für das Fondskapitalgelten also nicht die tariflichen Renten-faktoren gemäß § 1 Abs. 3 derAllgemeinen Bedingungen.

3.2 Leistungen bei Tod oder

Kündigung

Leistungen aus dem Fondskapital bei Tododer Kündigung erbringen wir als Geld-leistung in Euro.

Im Todesfall ziehen wir zur Ermittlungdes Euro-Wertes den dritten Bewer-tungstag heran, der auf den Eingang derMitteilung über den Eintritt desTodesfalles folgt.

Im Falle der Kündigung ziehen wir zurErmittlung des Euro-Wertes den erstenBewertungstag heran, der mit demKündigungstermin zusammenfällt oderihm nachfolgt. Liegen zwischen demEingang des Kündigungsschreibens beiuns und dem Kündigungstermin wenigerals drei Bewertungstage, so ist der dritteBewertungstag maßgebend, der auf denEingang des Kündigungsschreibens beiuns folgt.

4. Fondswechsel

Sie können jederzeit verlangen, dass diekünftig zu investierenden Gewinnanteileteilweise oder vollständig in einem ande-ren oder mehreren anderen von uns imRahmen dieser Versicherung angebote-nen Fonds angelegt werden.

Sie können jederzeit verlangen, dass derWert der gutgeschriebenen Anteilein-heiten vollständig oder teilweise in ande-re von uns im Rahmen dieser Versiche-rung angebotenen Fonds angelegt wird.

5. Regelmäßige Information

Sie erhalten jährlich von uns eineMitteilung, der Sie den Wert sowie dieZahl der auf Ihre Versicherung entfallen-den Anteileinheiten entnehmen können.

6. Schließung eines Fonds

Wir können einen Fonds aus demAngebot zu Ihrer Versicherung nehmen.In diesem Fall werden Sie von unsschriftlich benachrichtigt, mit der Bitte,

Ergänzende Bestimmungen zur Gewinnbeteili-

gung im Falle der Anlage der Gewinnanteile

der LVM-Privat-Rente{ in Fonds der

LVM-Fonds-Familie

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innerhalb von sechs Wochen einen Fondsaus der LVM-Fonds-Familie zu benennen,in dem die zukünftig zu investierendenGewinnanteile angelegt werden. Ebensomüssen Sie uns einen oder mehrereFonds benennen, in die der auf dengeschlossenen Fonds entfallende Wertder Anteileinheiten übertragen werdensoll. Sowohl für die Anlage der künftigenGewinnanteile als auch für die Übertra-gung des auf den geschlossenen Fondsentfallenden Wertes der Anteileinheitenkönnen Sie aus den für diese Versiche-rung angebotenen Fonds auswählen.

Erhalten wir innerhalb der sechswöchi-gen Frist keine Nachricht, werden wirstattdessen den auf den geschlossenenFonds entfallenden Wert der Anteilein-heiten in den Fonds aus der LVM-Fonds-Familie übertragen, der dem geschlosse-nen Fonds unter Anlagegesichtspunktenam nächsten kommt, und auch Ihrezukünftig zu investierenden Gewinnan-teile in diesen Fonds anlegen. DieserFonds und der Fondswechselstichtagwerden Ihnen in unserer schriftlichenBenachrichtigung mitgeteilt.

Für den Fondswechsel bei Schließungeines Fonds werden keine Kosten erho-ben.

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Angaben zur Höhe der fondsbezogenen Kosten entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt.

LVM-Fonds-Familie

Angebotene Fonds des Federated Unit Trust

Allgemeines

Der Trust ist ein offener Investmentfonds, der gemäß irischem Recht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen gegrün-det wurde. Die Anlage der Mittel des Anlagestocks erfolgt ausschließlich in den LVM-Anteilsklassen der nachfolgend näher beschrie-benen Fonds. Alle Fonds der LVM-Fonds-Familie sind Teilfonds des Federated Unit Trust, Irland. Wir bieten für jedes Anlageziel undfür jede Anlegermentalität den passenden Fonds.

Maßgebliche Informationsgrundlage zu den Fonds sind der jeweils gültige Verkaufsprospekt, der vereinfachte Verkaufsprospekt sowieder Rechenschafts- und gegebenenfalls der Halbjahresbericht. Diese werden Ihnen auf Wunsch bei Vertragsabschluss ausgehändigtoder zu einem späteren Zeitpunkt zugesandt und sind auf der Homepage der LVM Versicherung verfügbar.

• Euro-Kurzläufer

(WKN: 930 390, ISIN: IE0000641252)

Der Euro-Kurzläufer investiert in den Euro-Geldmarkt undin festverzinsliche Wertpapiere mit einer kurzenRestlaufzeit. Dies können zum BeispielUnternehmensanleihen, Staatsanleihen, durch Hypothekenunterlegte Schuldverschreibungen, Schuldtitel oderSchatzwechsel sein. Die Durchschnitts- oder Restlaufzeiten dieserFinanzierungstitel liegen in aller Regel bei nicht mehr alszwei Jahren. Mit dem Euro-Kurzläufer kommen Sie in denGenuss von Zinsvorteilen, die sonst nur Banken oderGroßanleger erhalten. Weil dieser Fonds von derEntwicklung der Geldmarktzinsen abhängig ist, weist ernur geringe Kursschwankungen auf und eignet sich des-halb gut für kurzfristige und auch mittelfristigeGeldanlagen.

• Euro-Renten

(WKN: 930 391, ISIN: IE0000663256)

Dieser Fonds legt sein Kapital in festverzinslichen Wert -papieren von Kapitalgesell schaften, Regierungen, Behördenoder staatlichen Organisationen an, die überwiegend inEuro ausgestellt sind. Da der Euro-Rentenmarkt ein sehrsolider Markt ist, müssen Sie nicht mit starkenSchwankungen rechnen. Der Euro-Renten-Fonds eignetsich in erster Linie für mittel fristige Anlagen mit einer aufSicherheit ausgerichteten Anlagepolitik und durchschnitt-licher Rendite erwartung.

• Inter-Renten

(WKN: 930 392, ISIN: IE0000663470)

Der Inter-Renten-Fonds investiert ebenfalls in festver zins - liche Wertpapiere, hat jedoch einen außereuropäischenSchwer punkt. Der Inter-Renten-Fonds bietet neben einemüberschaubaren Risiko gute Aussichten auf ordentlicheGewinne. Den attraktiven Zinsen auf dem außereuro päischenRentenmarkt steht allerdings das Wechselkurs risiko gegen-über. Deshalb eignet sich dieser Fonds vor allem fürAnleger, die mittel- bis langfristig gute Renditen erwarten.

• ProBasis

(WKN A0J25Y, ISIN: IE00B13XV652)

Dieser Mischfonds legt sein Kapital in festverzinslichenWertpapieren und Aktien an. Da der Schwerpunkt in auf Euro lautenden festverzinslichen Wertpapieren liegt, ver-folgt er eine eher defensive Ausrichtung, nutzt jedochgleichzeitig auch die Renditechancen europäischer Aktien.Der ProBasis eignet sich daher insbesondere für mittel- bislangfristige Geldanlagen.

• ProFutur

(WKN: 930 393, ISIN: IE0000663694)

Auch dieser Mischfonds investiert in europäische festver-zinsliche Wertpapiere und Aktien. So können die gutenRenditechancen an den europäischen Börsen mit solideneuropäischen Rentenpapieren kombiniert werden. Auf-grund seines höheren Chancen- und Risikopotentials istdieser Fonds hauptsächlich für langfristige Geldanlagen,z.B. für eine Ergänzung der Altersversorgung, geeignet.Doch auch für dynamische Anleger mit mittelfristigemZeithorizont ist der ProFutur-Fonds eine gute Lösung.

• Europa-Aktien

(WKN: 930 394, ISIN: IE0000663926)

Dieser Fonds ist ein reiner Aktienfonds und ist, wie derName schon sagt, auf den europäischen Aktienmarktbegrenzt. Als Anleger können Sie hier von einem Marktmit stabilem wirtschaftlichen Wachstum profitieren. Siehaben die Chance auf höhere Gewinne, brauchen aberkeine extremen Risiken einzugehen. Der Europa-Aktien-Fonds eignet sich daher in erster Linie für dynamischeAnleger, die ihr Geld langfristig mit größeren Rendite -erwartun gen, aber ohne hochspekulative Absichteninvestieren möchten.

• Inter-Aktien

(WKN: 930 395, ISIN: IE0000664338)

Mit dem Inter-Aktien-Fonds können Sie vom weltweitenWachstum profitieren. Einen Schwerpunkt bilden hierWerte aus den USA. Die internationalen Aktienmärkte bietenein außergewöhnliches Renditepotential, das jedoch gleich - zeitig mit einem erhöhten Risiko verbunden ist. DieserAktienfonds wendet sich deshalb vor allem an dynamischeAnleger, die eine langfristige Kapitalanlage mit optimalenRenditechancen suchen und dabei bewusst Risiken ein gehen.

(WKN = Wertpapierkennnummer)(ISIN = International Securities Identification Number)

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Nachfolgend informieren wir Sie über

die wichtigsten Regelungen zur steuer-

lichen Behandlung von Altersvorsor-

geverträgen nach dem „Gesetz zur

Reform der gesetzlichen Rentenver-

sicherung und zur Förderung eines

kapitalgedeckten Altersvorsorgever-

mögens“ (AVmG).

Private Altersvorsorgeverträge in Formvon Rentenversicherungen nach demAVmG sind ein Ersatz für Kürzungen inder gesetzlichen Rentenversicherung undin der Beamtenversorgung. Durch dasAVmG hat der Staat Anreize zum Aufbaueiner privaten Altersvorsorge geschaffen.

1. Höhe der staatlichen Förderung

Den Aufbau einer zusätzlichen privatenAltersvorsorge fördert der Staat für einenförderfähigen Personenkreis durchZulagen sowie – sofern günstiger – durcheinen Sonderausgabenabzug derAltersvorsorgebeiträge bei der Ermittlungder Einkommensteuer.

1.1 Förderfähiger Personenkreis

Die Förderung nach dem Altersver-mögensgesetz steht Personen alsunmittelbar Zulageberechtigte zu, die imBeitragsjahr – zumindest zeitweise –ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichenAufenthalt im Europäischen Wirtschafts-raum haben und in der gesetzlichenRentenversicherung pflichtversichertwaren.

Zu den Pflichtversicherten der gesetz-lichen Rentenversicherung gehören ins-besondere

– Arbeitnehmer in einem versicherungs-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisbei einem privaten, öffentlichen oderkirchlichen Arbeitgeber,

– Kindererziehende für die ersten 36Kalendermonate nach dem Monat derGeburt (sog. Kindererziehungszeiten),

– Personen, die einen Pflegebedürftigennicht erwerbsmäßig wenigstens 14Stunden wöchentlich in seiner häus-lichen Umgebung pflegen (sog.Pflegepersonen),

– freiwillig Wehrdienst- undBundesfreiwilligendienstleistende,

– Bezieher von Entgeltersatzleistungen(z.B. Kranken-, Arbeitslosengeld) oderArbeitslosengeld II,

– geringfügig beschäftigte Personen, dieauf die Versicherungsfreiheit verzichtethaben (der Verzicht führt dazu, dassder pauschale Arbeitgeberbeitrag zurRentenversicherung durch eigeneBeitragsleistung auf den vollen Satzaufgestockt wird).

Zu den unmittelbar Zulageberechtigtengehören auch

– Pflichtversicherte in einem ausländi-schen gesetzlichen Alterssicherungs-system, wenn die Pflichtmitgliedschaftmit einem inländischen Alterssiche-rungssystem vergleichbar ist und vordem 01.01.2010 begründet wurde,sofern eine unbeschränkte Einkommen-steuerpflicht vorliegt oder diese Personfür das Beitragsjahr als unbeschränkteinkommensteuerpflichtig behandeltwird,

– Pflichtversicherte nach dem Gesetzüber die Alterssicherung der Landwirte(z.B. neben den versicherungspflichti-gen Landwirten auch deren versiche-rungspflichtige Ehegatten bzw. einge-tragene Lebenspartner sowie ehemaligeLandwirte, die unabhängig von einerTätigkeit als Landwirt oder mithelfen-der Familienangehöriger versicherungs-pflichtig sind),

– Arbeitslose, die bei einem inländischenArbeitsamt als Arbeitsuchende gemel-det sind und wegen des zu berücksich-tigenden Vermögens oder Einkommenskeine Lohnersatzleistung erhalten,

– Bezieher einer Rente wegen vollerErwerbsminderung bzw. Erwerbsun-fähigkeit von der deutschen gesetz-lichen Rentenversicherung, nach demGesetz über die Alterssicherung derLandwirte oder von einer ausländischengesetzlichen Rentenversicherung, wenndiese der deutschen gesetzlichenRentenversicherung vergleichbar ist,

– Beamte, Richter, Berufssoldaten unddenen gleichgestellte Personen sowieEmpfänger von Versorgungsbezügenwegen Dienstunfähigkeit, wenn sie eineEinwilligung zur Übermittlung der fürdie Zulageberechnung erforderlichenDaten an die Zentrale Zulagenstelle fürAltersvermögen (ZfA) fristgemäßgegenüber der zuständigen Stelle (z.B.Dienstherrn, die Versorgung anordnen-de Stelle) abgegeben haben.

Ist nur ein Ehegatte bzw. eingetragenerLebenspartner unmittelbar zulageberech-tigt, ist der andere Ehegatte bzw. einge-tragene Lebenspartner mittelbar zulage-berechtigt, wenn folgende Vorausset-zungen vorliegen:

– beide Ehegatten bzw. eingetrageneLebenspartner haben ihren Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt ineinem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion (EU-Staat) oder einem Staat, aufden das Abkommen über denEuropäischen Wirtschaftsraumanwendbar ist (EWR-Staat),

– beide Ehegatten bzw. eingetrageneLebenspartner leben nicht dauerndgetrennt,

– beide Ehegatten bzw. eingetrageneLebenspartner haben jeweils einen aufihren Namen lautenden nach § 5 desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziertenVertrag abgeschlossen und

– der andere Ehegatte bzw. eingetrageneLebenspartner hat einen Beitrag vonmindestens 60 Euro auf seinenAltersvorsorgevertrag eingezahlt (abdem Beitragsjahr 2012).

Für den unmittelbar zulageberechtigtenEhegatten bzw. eingetragenen Lebens-partner muss kein zertifizierter Alters-vorsorgevertrag abgeschlossen sein, wenner stattdessen über eine förderbarebetriebliche Altersversorgung i. S. d. § 82Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)verfügt. Weitere Voraussetzung für dieZahlung der vollen Zulage ist, dass derunmittelbar zulageberechtigte Ehegattebzw. eingetragene Lebenspartner den

Steuerliche Hinweise

(Stand: Juli 2017)

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Mindesteigenbeitrag für das Beitragsjahrgeleistet hat. Gleichzeitig ist es erforder-lich, dass er oder sein Anbieter einenAntrag auf Altersvorsorgezulage gestelltund/oder dass er denSonderausgabenabzug für diesen Beitragin der Einkommensteuererklärung bean-tragt hat und die sich daraus ergebendeSteuerermäßigung den Zulageanspruchübersteigt.

1.2 Zulagen vom Staat

Vom Staat werden Grundzulagen undKinderzulagen für jedes Kind, für das einAnspruch auf Kindergeld besteht, gezahlt(§§ 79 ff. (EStG). Die Zulagen erhalten Sienur dann in voller Höhe, wenn Sie einenMindesteigenbeitrag leisten. DerMindesteigenbeitrag beträgt zusammenmit den Zulagen (Grund- undKinderzulage) 4%

– der rentenversicherungspflichtigenEinnahmen des Vorjahres (beiPflichtversicherung in der gesetzlichenRentenversicherung) oder

– der Besoldung/Amtsbezüge desVorjahres (bei Beamten und denengleichgestellten Personen) oder

– der Einkünfte im Sinne des § 13 EStGdes zweiten dem Beitragsjahr vorange-gangenen Veranlagungszeitraums (beiLand- und Forstwirten).

Unabhängig von der Höhe des Einkom-mens und der möglichen Zulagen istjedoch immer ein Eigenbeitrag von min-destens 60 Euro pro Kalenderjahr zu zah-len. Dies gilt unabhängig davon, ob einemittelbare oder eine unmittelbareZulageberechtigung vorliegt. Wenn ineinem Jahr weniger als 60 Euro Eigen-beitrag gezahlt werden, fließen für diesesJahr auch keine Zulagen.

Die Höhe der Grundzulage beträgt maxi-mal 154 Euro pro Jahr. Beide Ehegattenbzw. eingetragene Lebenspartner habeneinen eigenen Zulagenanspruch.

Für unmittelbar Zulageberechtigte, diedas 25. Lebensjahr noch nicht vollendethaben, erhöht sich einmalig die Grundzu-lage um einen Betrag von maximal 200Euro (sog. Berufseinsteigerbonus).

Zusätzlich wird eine Kinderzulage fürjedes Kind gewährt, für das dem/derZulageberechtigten für mindestens einenZahlungszeitraum im Jahr Kindergeldfestgesetzt (ausgezahlt) worden ist. Die

Kinderzulage beträgt maximal 185 Euro,für nach dem 31. 12. 2007 geboreneKinder maximal 300 Euro pro Jahr.Anspruchsberechtigter für die Kinderzu-lage ist derjenige, dem auch die Kinder-geldzahlung zufließt.

Gibt es in einem Jahr mehrere Kinder-geldberechtigte, für die Kindergeld fürdasselbe Kind festgesetzt worden ist,steht die Kinderzulage demjenigen/derje-nigen zu, dem/der für den erstenAnspruchszeitraum innerhalb des Jahres,für das die Zulage beantragt wird, dasKindergeld ausgezahlt worden ist.

Bei Eltern, die miteinander verheiratetsind und nicht dauernd getrennt lebenund beide unbeschränkt einkommensteu-erpflichtig sind, steht die Kinderzulage –unabhängig von der Festsetzung desKindergeldes – der Mutter zu. Auf Antragbeider Eltern kann die Kinderzulage vomVater in Anspruch genommen werden.Die Zustimmung der Ehefrau kann wider-rufen werden. Der Widerruf muss spätestens am 31. Dezember desBeitragsjahres, für das die Zustimmungnicht mehr gelten soll, beim Anbieter desEhemannes vorliegen.

Beantragung der Zulagen

Wir erfassen die für die Ermittlung IhresZulageanspruches erforderlichen Datenund übermitteln diese jährlich an die ZfA.Die ZfA überweist uns anschließend dieZulage, die wir Ihrem Altersvorsorgever-trag umgehend gutschreiben. EinBescheid wird hierüber nicht erteilt. Wirteilen Ihnen vielmehr im Rahmen derjährlich zu erstellenden Bescheinigungnach § 92 EStG die Höhe der gutge-schriebenen Zulagen mit. Sollten SieEinwendungen gegen die Höhe dergezahlten Zulage geltend machen wollen,können Sie innerhalb eines Jahres nachErteilung dieser Bescheinigung einenAntrag auf Bescheiderteilung stellen.

Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zubenachrichtigen, wenn eine Änderungder Verhältnisse eintritt, die zu einerMinderung oder zum Wegfall des Zulage-anspruchs führen können (z.B. Beendi-gung der Zugehörigkeit zum berechtig-ten Personenkreis, Änderung desFamilienstandes, Wegfall des Kinder-geldes).

Wir dürfen Ihre im Zulageverfahrenbekannt gewordenen Verhältnisse nur für

das Verfahren verwerten und sie nuroffenbaren, soweit dies gesetzlich zuge-lassen ist (§ 96 Abs. 6 EStG). Die der ZfAübermittelten Daten dürfen nach § 91EStG mit den entsprechenden Daten derTräger der Rentenversicherung, derBundesanstalt für Arbeit, der Meldebe-hörden, der Familienkassen und derFinanzämter im Wege des automatisier-ten Datenabgleichs erhoben bzw. geprüftwerden. Die beteiligten Stellen haben dasSteuergeheimnis nach § 30 der Abgaben-ordnung (AO) zu wahren.

Sofern Altersvorsorgebeiträge zu Gunstenmehrerer Altersvorsorgeverträge gezahltworden sind, müssen Sie bestimmen, aufwelchen der Verträge die Altersvorsorge-zulage geleistet werden soll. Die Zulagekann auf höchstens zwei Verträge verteiltwerden. Um die Zulage in voller Höhe zuerhalten, muss der Mindesteigenbeitragzu Gunsten der beiden ausgewähltenVerträge geleistet worden sein. DieZulage wird entsprechend dem Verhältnisder auf diese Verträge geleistetenEigenbeiträge verteilt. Sind Sie mittelbarzulageberechtigt, können Sie die Zulagenur einem Vertrag zuordnen.

1.3 Sonderausgabenabzug

Die Beiträge und die Zulagen zuAltersvorsorgeverträgen können Sie inIhrer Einkommensteuererklärung bis zueiner Höhe von 2.100 Euro als Sonder-ausgaben steuerlich geltend machen (§ 10 a Abs. 1 EStG).

Wenn sowohl Sie als auch Ihr Ehegattebzw. eingetragener Lebenspartner zu dembegünstigten Personenkreis gehören,können Sie beide den Höchstbetrag fürAufwendungen für einen eigenen Vertragausschöpfen.

Gehört Ihr Ehegatte bzw. eingetragenerLebenspartner nicht zu dem begünstigtenPersonenkreis, so kann er nicht selber denSonderausgabenabzug in Anspruch neh-men. Er kann aber einen eigenenAltersvorsorgevertrag abschließen unddarauf Zulagen erhalten.

Das Gesetz geht davon aus, dass jederSteuerpflichtige, der den Sonderaus-gabenabzug geltend machen kann,zunächst eine Zulage erhalten hat. DasFinanzamt prüft im Zuge der Einkom-mensteuererklärung, ob der Abzug derAufwendungen als Sonderausgabenabzuggünstiger ist als die Zulage

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(Günstigerprüfung). Es wird hierbei nichtauf die tatsächlich festgesetzte Zulageabgestellt, sondern nur auf den Anspruchauf Zulage.

Wenn der Sonderausgabenabzug günsti-ger ist, wird er im Rahmen der Einkom-mensteuerveranlagung bei der Ermittlungder Einkommensteuer berücksichtigt.Gleichzeitig wird die Einkommensteuer-schuld fiktiv um den Anspruch aufZulage erhöht.

Kommt es durch den höheren Steuer-vorteil zu einer Einkommensteuererstat-tung, steht sie dem Steuerpflichtigen zurfreien Verfügung. Wenn der Sonderaus-gabenabzug nicht günstiger ist als derAnspruch auf Zulage, ist ein Abzug imRahmen der Einkommensteuererklärungnicht möglich.

Ihre für ein Beitragsjahr gezahlten Bei-träge übermitteln wir bis zum 28.Februar des Folgejahres per elektroni-schem Datensatz an die Finanzbehörden.Der Sonderausgabenabzug ist nur mög-lich, wenn Sie uns gegenüber demVerfahren zugestimmt haben und unsIhre persönliche Steuer-Identifikations-nummer mitgeteilt haben.

2. Steuerliche Behandlung der

Rentenleistungen

Rentenleistungen aus zertifiziertenAltersvorsorgeverträgen sind grundsätz-lich als „Sonstige Einkünfte“ in vollemUmfang steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG).In welcher Höhe eine spätere Besteue-rung erfolgt, ist abhängig von der Höhedes zu versteuernden Gesamteinkommensim Rentenbezug.

Die volle Besteuerung erfolgt aber nurinsoweit, als die zur Finanzierung derRente verwandten Beiträge tatsächlichsteuerbefreit waren bzw. gefördert wur-den. Erfolgte keine oder teilweise keineFörderung oder Steuerbefreiung derBeiträge, werden die hieraus stammen-den Leistungen aus Rentenversiche-rungsverträgen mit dem Ertragsanteil(gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 22 Nr. 1Satz 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bbEStG) besteuert.

3. Steuerliche Behandlung von

Kapitalleistungen

Kapitalleistungen (Abfindung vonKleinbetragsrenten und Auszahlungenvon bis zu 30% des zu Beginn der

Auszahlungsphase zur Verfügung stehen-den Kapitals) sind grundsätzlich als„Sonstige Einkünfte“ in vollem Umfangsteuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG). In wel-cher Höhe eine spätere Besteuerungerfolgt, ist abhängig von der Höhe des zuversteuernden Gesamteinkommens imZuflussjahr der Kapitalleistung.

Die volle Besteuerung erfolgt aber nurinsoweit, als die zur Finanzierung derKapitalleistung verwandten Beiträge tat-sächlich steuerbefreit waren bzw. geför-dert wurden. Erfolgte keine oder teil-weise keine Förderung oder Steuerbe-freiung der Beiträge, erfolgt die Besteue-rung der Erträge nach § 22 Nr. 5 Satz 2Buchstabe b EStG in Verbindung mit § 20Abs. 1 Nr. 6 EStG. Somit unterliegt derUnterschiedsbetrag zwischen derKapitalleistung und der Summe der aufdiese entrichteten Beiträge derBesteuerung.

Bei Auszahlung der o.g. Kapitalleistungenmüssen Sie die Förderbeträge (Zulagenund Steuerermäßigung) nicht zurückzah-len.

4. Steuerliche Behandlung bei „schäd-

licher“ Auszahlung

Wenn das zur Altersvorsorge angesam-melte Kapital zu anderen als zu denbegünstigten Zwecken ausgezahlt wird(z.B. Auszahlung nicht als lebenslangeRente oder Auszahlung nicht für denErwerb oder die Herstellung einer zuWohnzwecken selbst genutzten Wohn-ung oder zur Tilgung eines zu diesemZweck aufgenommenen Darlehens), müs-sen wir die Förderbeträge einbehaltenund an die Zentrale Zulagenstelle fürAltersvermögen (ZfA) zurückzahlen.Zurückzuzahlen sind die auf das ausge-zahlte Vermögen entfallenden Zulagenund darüber hinausgehende Steuerer-mäßigungen.

Bei unbeschränkt steuerpflichtigen undnicht dauernd getrennt lebenden Ehe-gatten bzw. eingetragenen Lebenspart-nern entfällt die Rückzahlungsverpflich-tung bei Kapitalauszahlung im Fall desTodes des einen Ehegatten bzw. eingetra-genen Lebenspartners, wenn das ange-sparte Altersvorsorgevermögen auf einenauf den Namen des überlebenden Ehe-gatten bzw. eingetragenen Lebenspart-ners lautenden Altersvorsorgevertragübertragen wird. Dabei kann es sich auchum einen zu diesem Zweck neu abge-

schlossenen Vertrag handeln.

Für Auszahlungen im Rahmen einesunmittelbaren Wechsels zu einem ande-ren begünstigten Altersvorsorgevertraggilt die Rückzahlungsverpflichtung nicht.

5. Verwendung von Kapital für selbst

genutztes Wohneigentum

Nach § 92a EStG können Sie bis zum ver-einbarten Rentenbeginn das gebildeteKapital aus Ihrem Altersvorsorgevertragteilweise oder vollständig entnehmen,sofern das entnommene Kapital für einender folgenden Zwecke verwendet wird:

- für die Anschaffung oder Herstellungeiner Wohnung,

- für den Erwerb von Pflicht-Geschäfts-anteilen einer Wohnungsgenossen-schaft,

- für die Finanzierung besondererUmbaumaßnahmen zur Reduzierungvon Barrieren an der selbst genutztenWohnung oder zur Tilgung eines zudiesen Zwecken aufgenommenDarlehens.

Sofern nur ein Teil des Kapitals entnom-men wird, muss das verbleibende geför-derte Restkapital mindestens 3.000,- €betragen. Abhängig von der konkretenVerwendungsart des entnommenenBetrages ist auch ein Mindestentnahme-betrag vorgesehen. Diese sowie weitereVoraussetzungen zur Höhe der Entnahmeund der Verwendung sind in § 92a EStGgeregelt. Die Vollentnahme führt zurBeendigung des Altersvorsorgevertrages.Den Antrag auf Entnahme können Sie bisspätestens 10 Monate vor dem vereinbar-ten Rentenbeginn stellen.

Der Entnahmebetrag ist in den obengenannten Fällen in das sog. Wohnför-derkonto aufzunehmen und dort bis zumvereinbarten Rentenbeginn mit 2 % proJahr zu verzinsen.

Zum vereinbarten Rentenbeginn wird dasWohnförderkonto aufgelöst und derBetrag in vollem Umfang der Besteue-rung zugeführt. Sie haben ab diesemZeitpunkt die Wahl zwischen der Einmal-besteuerung von 70% des Betrages imJahr des Rentenbeginns oder der sukzes-siven Besteuerung bis zur Vollendung des85. Lebensjahres. In welcher Höhe einespätere Besteuerung erfolgt, ist abhängigvon der Höhe des zu versteuerndenGesamteinkommens im Rentenbezug.

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Das Wohnförderkonto wird vor dem ver-einbarten Rentenbeginn grundsätzlichaufgelöst, wenn Sie die Selbstnutzungder geförderten Wohnung dauerhaft auf-geben. Der zum Zeitpunkt der Aufgabeder Selbstnutzung im Wohnförderkontovorhandene Betrag ist in vollem Umfangzu versteuern.

6. Altersvorsorgeverträge und

Erbschaftsteuer

Nur selten wird nach Auszahlung vonVersicherungsleistungen aus Rentenver-sicherungen eine Erbschaftsteuer fällig.Die Lebensversicherungsunter nehmensind verpflichtet, dem Finanzamt anzu-zeigen, wenn Versicherungsleistungennicht an den Versicherungsnehmer, son-dern an einen anderen ausgezahlt wer-den.

Das Finanzamt prüft dann, ob unterBerücksichtigung von Freibeträgen über-haupt und gegebenenfalls in welcherHöhe eine Erbschaftsteuer zu zahlen ist.Welche Freibeträge anzuwenden sind,hängt von den verwandtschaftlichenBeziehungen zum Versicherungsnehmerab.

7. Versicherungsteuer

Beiträge für einen Altersvorsorgevertragsind von der Versicherungsteuer befreit.

Hinweise: Wir können für die Richtig-

keit und Vollständigkeit der hier

gemachten Ausführungen keine

Haftung übernehmen, sie erfolgten

nach bestem Wissen und Gewissen.

Es ist nicht möglich, an dieser Stelle

auf alle Steuervorschriften einzuge-

hen, die im Zusammenhang mit

Rentenversicherungen nach dem AVmG

stehen. Fragen, auf die Sie keine

Antwort finden, richten Sie bitte an

uns oder an Ihren Steuerberater.

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Auf den folgenden Seiten erteilen wir

Ihnen die für den Abschluss von

Versicherungsverträgen vorgesehenen

Informationen, soweit diese nicht

bereits im Produktinformationsblatt

oder den übrigen vor der Antragstel-

lung ausgehändigten Unterlagen ent-

halten sind.

Vertragspartner

Ihr Vertragspartner ist die LVM Lebensversicherungs-AG,

Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Sitz der Gesellschaft ist Münster. DasRegistergericht ist das AmtsgerichtMünster. Die Gesellschaft ist eingetragenim Handelsregister B unter Register-nummer 586.

Aufsichtsratsvorsitzender: Jochen BorchertVorstand: Dr. Mathias Kleuker(Vorsitzender), Peter Bochnia, HeinzGressel, Ludger Grothues, WernerSchmidt, Dr. Rainer Wilmink

Die Namen der Vorstandsmitglieder unddes Aufsichtsratsvorsitzenden können Siejederzeit aktuell einsehen auf unsererHomepage www.lvm.de.

Die LVM Lebensversicherungs-AG betreibtdas Lebensversicherungsgeschäft.Zuständige Aufsichtsbehörde ist dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108in 53117 Bonnoder: Postfach 12 53, 53002 Bonn,Telefon: (0228) 41080,Telefax: (0228) 41081550,E-Mail: [email protected].

Sicherungsfonds

Zur Absicherung der Ansprüche ausLebens- und Rentenversicherungenbesteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds(§§ 221 ff. des Versicherungsaufsichts-gesetzes), der bei der Protektor Lebens-versicherungs-AG, Wilhelmstr. 43 G,10117 Berlin, www.protektor-ag.de,errichtet ist. Im Sicherungsfall wird dieAufsichtsbehörde die Verträge auf denSicherungsfonds übertragen. Der Fondsschützt die Ansprüche der

Versicherungsnehmer, der versichertenPersonen, der Bezugsberechtigten undsonstiger aus dem Versicherungsvertragbegünstigter Personen. Die LVM Lebens-versicherungs-AG gehört dem Siche-rungsfonds an.

Wesentliche Merkmale Ihrer Versiche-

rung, anwendbares Recht, Gesamtpreis

und Einzelheiten der Zahlung und

Erfüllung

Für die Rechtsbeziehungen zwischenIhnen und der LVM Lebensversicherungs-AG gilt das Recht der BundesrepublikDeutschland. Bestandteile des Versiche-rungsverhältnisses sind die dem Vertragzugrunde liegenden Versicherungsbedin-gungen einschließlich der Tarifbestim-mungen. Daraus ergeben sich in Verbin-dung mit dem Versicherungsschein auchdie Regelungen über Art, Umfang,Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung.

Die für Ihren Vertrag geltenden Gerichts-stände können Sie den AllgemeinenVersicherungsbedingungen entnehmen.

Gültigkeitsdauer von Informationen

Die ausgehändigten Informationen beru-hen auf der derzeitigen Rechtslage undden aktuell verwendeten Tarifbestim-mungen. Falls zum Zeitpunkt IhrerAntragstellung ein Teil dieser Informa-tionen nicht mehr aktuell sein sollte,erhalten Sie noch einmal die dannaktuelle Fassung.

Kapitalanlagerisiken

Sie haben die Möglichkeit, einen TeilIhres Kapitals in Aktien- oder Renten-fonds anzulegen. Da die Wertentwicklungder Anteileinheiten der von Ihnen ge-wählten Investmentfonds nicht vorauszu-sehen ist, können wir den Geldwert derLeistung bei Ablauf oder Kündigungnicht garantieren. Sie haben die Chance,bei Kurssteigerung der Anteileinheitender von Ihnen gewählten Investment-fonds einen Wertzuwachs zu erzielen; beiKursrückgang tragen Sie aber auch dasRisiko der Wertminderung. Bei Anlageninnerhalb Investmentfonds, die nicht inEuro geführt werden, können Schwan-

kungen der Währungskurse den Wert derAnlage zusätzlich beeinflussen. Die Höheder in der Vergangenheit erwirtschafte-ten Erträge ist kein Indikator für zukünf-tige Erträge. Nähere Informationen zuden Anlagestrategien und den damit ver-bundenen Risiken entnehmen Sie bitteder Beschreibung der angebotenen Fondsdes Federated Unit Trust, die Bestandteilder Ihnen ausgehändigten Verbraucher-informationen ist. Wir garantieren Ihnenaber, dass bei Beginn der Rentenzahlungmindestens die Summe der bis dahingezahlten Beiträge und der uns bis dahinzugeflossenen staatlichen Zulagen zurBildung der Rente zur Verfügung steht.

Zustandekommen des Vertrages

Der Versicherungsvertrag kommt zustan-de, wenn wir Ihren Antrag annehmen. Inder Regel geschieht dies durch Zugangdes Versicherungsscheins bei Ihnen. DerVersicherungsschutz beginnt erst, wennSie den in Ihrem Versicherungsscheingenannten fälligen Beitrag gezahlthaben, jedoch nicht vor dem vereinbar-ten Zeitpunkt. Weitere Angaben zumBeginn der Versicherung und des Ver-sicherungsschutzes können Sie den demVertrag zugrunde liegenden Bedingungenentnehmen.

Vertragsdauer und

Kündigungsbedingungen

Den Ablauf der Versicherung entneh-men Sie bitte dem beiliegendenVorschlag bzw. Antrag.

Sie können Ihre Versicherung vorBeginn der Auszahlungsphase miteiner Frist von drei Monaten zumEnde des Kalendervierteljahres kündi-gen. Wenn Sie den Vertrag kündigen,sind alle bis dahin gewährten staat-lichen Zulagen und Steuervorteilezurückzuzahlen.

Vor dem tatsächlichen Rentenbeginnkönnen Sie jederzeit auch dieBeitragsfreistellung Ihrer Versicherungverlangen (zu den Voraussetzungenbeachten Sie bitte die AllgemeinenVersicherungsbedingungen).

Informationen zu Ihrer Versorgung

(Stand: Juli 2017)

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Regelung im Scheidungsfall

Bei Ehescheidungen mit Scheidungsan-trag nach dem 1. September 2009 giltgrundsätzlich, dass alle in der Ehezeitaufgebauten Rentenanwartschaften imjeweiligen Versorgungssystem zwischenden Ehegatten geteilt werden. NähereInformationen über das Teilungsverfah-ren bzgl. Ihres Vertrages bei der LVMLebensversicherungs-AG entnehmen Siebitte den Teilungsordnungen, die imInternet (www.lvm.de/teilungsordnungen)unter dem Stichwort "Altersvorsorge"zum Abruf bereit stehen.

Sprache

Die Versicherungsbedingungen und diezugehörigen Verbraucherinformationensind in deutscher Sprache verfasst. MitAbschluss des Versicherungsvertrageserklären Sie sich damit einverstanden,dass alle zukünftigen Mitteilungen derLVM Lebensversicherungs-AG ebenfalls indeutscher Sprache abgegeben werden.

Außergerichtliche Beschwerdestelle/

Schlichtungsstelle

Unser Versicherungsunternehmen istMitglied im Verein Versicherungs-ombudsmann. Sie können deshalb daskostenlose außergerichtliche Streit-schlichtungsverfahren vor dem neutralenOmbudsmann in Anspruch nehmen,wenn Sie mit einer Entscheidung einmalnicht einverstanden sind:

Versicherungsombudsmann e.V.,Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,Telefon: (0800) 3 69 60 00,Telefax: (0800) 3 69 90 00,E-Mail:[email protected]

Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zubeschreiten, bleibt von einer Beschwerdevor dem Ombudsmann unberührt. Nebeneiner Möglichkeit, die Hilfe des Ombuds-manns in Anspruch zu nehmen, habenSie auch die Möglichkeit, sich mit einerBeschwerde an die oben angeführteBundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht zu wenden.

Kosten

Durch den Abschluss und die Verwaltungvon Versicherungsverträgen entstehenKosten, die vom Versicherungsnehmer zutragen sind. Einzelheiten dazu können Sie§ 14 der "Allgemeinen Bedingungen füreine Rentenversicherung mit laufenderBeitragszahlung in flexibler Höhe alsAltersvorsorgevertrag im Sinne desAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-gesetzes (AltZertG)" entnehmen.