M A N T E L T A R I F V E R T R A G

56
© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014 1 M A N T E L T A R I F V E R T R A G für A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N sowie A U S Z U B I L D E N D E in folgenden Handwerken - Installateur und Heizungsbauer / Installateurin und Heizungsbauerin (einschließlich Klimaanlagenbauer / Klimaanlagenbauerin) - Spengler (Flaschner, Klempner) / Spenglerin (Flaschnerin, Klempnerin) - Behälter- und Apparatebauer / Behälter- und Apparatebauerin in Bayern Stand: 01.05.2014

Transcript of M A N T E L T A R I F V E R T R A G

Page 1: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

1

M A N T E L T A R I F V E R T R A G

für

A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N

sowie

A U S Z U B I L D E N D E

in folgenden Handwerken

- Installateur und Heizungsbauer / Installateurin und Heizungsbauerin

(einschließlich Klimaanlagenbauer / Klimaanlagenbauerin)

- Spengler (Flaschner, Klempner) / Spenglerin (Flaschnerin, Klempnerin)

- Behälter- und Apparatebauer / Behälter- und Apparatebauerin

in Bayern

Stand: 01.05.2014

Page 2: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

2

Inhaltsverzeichnis Seite

§ 1 Geltungsbereich 4

§ 2 Einstellungen und Kündigungen 5

§ 3 Arbeitszeit 8

§ 4 Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 12

§ 5 Arbeitsleistung, Kurzarbeit 14

§ 6 Arbeitsverhinderung und Freistellung 15

§ 7 Krankheit und Todesfall 17

§ 8 Urlaub 19

§ 9 Entgeltgruppen 23

§ 10 Entgeltgrundsätze 41

§ 11 Erschwerniszulagen 43

§ 12 Besondere Bestimmungen für Montagearbeiten 44

§ 13 Allgemeine Arbeitsbedingungen 49

§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen 51

§ 15 Arbeitnehmervertretung 52

§ 16 Auslegungsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien 53

§ 17 Durchführungsstreitigkeiten 54

§ 18 Durchführung des Vertrages 55

§ 19 Inkrafttreten und Laufdauer 56

Page 3: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

3

Zwischen dem

Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern,

Pfälzer-Wald-Str. 32, 81539 München

und der

Christlichen Gewerkschaft Metall,

Landesverband Bayern,

Bauerngasse 8, 97421 Schweinfurt,

wird nachfolgender

Manteltarifvertrag

für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende geschlossen:

Page 4: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

4

§ 1

Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für das Land Bayern

betrieblich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebs-

abteilungen in folgenden Handwerken:

- Installateur und Heizungsbauer /

Installateurin und Heizungsbauerin

(einschl. Klimaanlagenbauer / Klimaanlagenbauerin)

- Spengler (Flaschner, Klempner) /

Spenglerin (Flaschnerin, Klempnerin)

- Behälter- und Apparatebauer /

Behälter- und Apparatebauerin

persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen*, die eine der

gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit

ausüben;

einschließlich der Auszubildenden.

Für Auszubildende gelten folgende Bestimmungen nicht:

§ 2 Einstellungen und Kündigungen

§ 5 Arbeitsleistung und Kurzarbeit

§ 9 Entgeltgruppen

§ 10 Entgeltgrundsätze

§ 11 Erschwerniszuschläge

2. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer, die in § 5 Abs. 2 und 3 des

Betriebsverfassungsgesetzes aufgeführt sind.

* im Folgenden kurz „Arbeitnehmer“ genannt. Die Wahl der männlichen Form dient

der Vereinfachung und stellt keine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts dar.

Page 5: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

5

§ 2

Einstellungen und Kündigungen

1. Einstellungen und Entlassungen regeln sich nach den gesetzlichen

Bestimmungen, soweit nachfolgend keine Ausnahmen vorgesehen sind.

In einem schriftlichen Arbeitsvertrag sind festzulegen:

- Name und Anschrift der Arbeitsvertragsparteien

- Stellenbezeichnung oder Tätigkeitsbeschreibung/Eingruppierung

- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses

(bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren Dauer sowie die sonstigen

Erfordernisse gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz)

- Höhe des Arbeitsentgelts und dessen Zusammensetzung

- Verweis auf die Gültigkeit dieses Manteltarifvertrages zwischen den

Arbeitsvertragsparteien

2. Die beiderseitigen Kündigungsfristen betragen für alle Arbeitnehmer

a) im ersten Monat

der Betriebszugehörigkeit: zum Ende der Arbeitswoche

b) vom 2. bis 6. Monat

der Betriebszugehörigkeit: 5 Arbeitstage

c) vom 7. bis 12. Monat

der Betriebszugehörigkeit: 10 Arbeitstage

d) nach dem 12. Monat

der Betriebszugehörigkeit: 20 Arbeitstage

Ausbildungsjahre werden bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit

angerechnet.

3. Nur in Betrieben mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern (ohne

Auszubildende und mitarbeitende Familienangehörige) beträgt die Frist für eine

Kündigung durch den Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von über

a) 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende

b) 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende

c) 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende

Page 6: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

6

4. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

5. In Betrieben mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende

und mitarbeitende Familienangehörige) kann einem Arbeitnehmer, der das 55.

Lebensjahr, aber noch nicht die Regelaltersgrenze vollendet und dessen

Arbeitsverhältnis mindestens 25 Jahre ununterbrochen bestanden hat, das

Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Dieser Kündigungsschutz gilt nicht bei Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Er

entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs auf

Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind.

Bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist die Änderungskündigung mit den

tariflichen Kündigungsfristen zulässig.

Kann der Arbeitnehmer wegen einer wesentlichen Minderung seiner

Leistungsfähigkeit seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, hat der

Arbeitgeber im Benehmen mit dem Betriebsrat zu prüfen, ob die Möglichkeit einer

Weiterbeschäftigung in einer anderen, zumutbaren Tätigkeit besteht. Besteht eine

solche Möglichkeit nachweisbar nicht bzw. müsste einem anderen Arbeitnehmer

gekündigt werden oder lehnt der Arbeitnehmer eine ihm angebotene andere,

zumutbare Tätigkeit ab, entfällt der besondere tarifliche Kündigungsschutz.

6. Ausgeschiedene Arbeitnehmer, die innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten

wieder in den Betrieb eintreten, erwerben hinsichtlich der Kündigungsfristen ihre

alten Rechte.

7. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit

Vollendung des Lebensjahres, in dem der Arbeitnehmer die für ihn maßgebliche

Altersgrenze erreicht, zu der er eine Rente wegen Alters beziehen kann

(Regelaltersgrenze). Einzelvertragliche Regelungen über die Weiterbeschäftigung

über die Regelaltersgrenze hinaus sind zulässig.

Page 7: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

7

8. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber auf Verlangen des

Arbeitnehmers verpflichtet, über Art und Dauer der Beschäftigung ein Zeugnis

auszustellen. Das Zeugnis ist auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers auf

Leistung und Führung auszudehnen.

Auf begründeten Wunsch des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber ein

Zwischenzeugnis auszustellen, z.B. bei Wechsel des Geschäftsinhabers oder des

maßgebenden Vorgesetzten.

9. Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber, so wird dem Arbeitnehmer auf

Verlangen nach mehr als 6-monatiger Betriebszugehörigkeit zum Zwecke der

Arbeitssuche während der Kündigungsfrist bezahlte Freistellung von der Arbeit

während der betrieblichen Arbeitszeit bis zu 8 Stunden gewährt.

Page 8: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

8

§ 3

Arbeitszeit

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen

38,5 Stunden. Sie ist in der Regel auf 5 Werktage zu verteilen.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung

oder Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer auf

bis zu 40 Stunden festgelegt werden.

Die regelmäßige Arbeitszeit der Auszubildenden richtet sich im Betrieb nach

der regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeitnehmer, in den überbetrieblichen

Ausbildungsstätten nach den Vorschriften für deren öffentliche Förderung.

2. Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne

Ruhepausen. Die Arbeitszeit beginnt und endet im Betrieb bzw. an der

Montagestelle.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen sind vom

Arbeitgeber unter Beachtung der Bestimmungen des Betriebsverfassungs-

gesetzes und des Arbeitszeitgesetzes festzulegen. Bei der Festlegung sind

besonders die betrieblichen Erfordernisse bzw. die an den Montagestellen

üblichen Arbeitszeiten zu berücksichtigen.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann dabei gleichmäßig oder

ungleichmäßig auf einzelne Arbeitstage verteilt werden (= betriebliche

Arbeitszeit).

Die Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember endet um 12 Uhr.

3. Arbeitszeitflexibilisierung

Die flexible Arbeitszeitgestaltung versteht sich als Umverteilung der

betrieblichen Arbeitszeit mit Ausgleich von außerhalb der betrieblichen

Arbeitszeit geleisteter Mehrarbeit (Vor- oder Nacharbeit) durch bezahlte

Freistellung von der Arbeit während der betrieblichen Arbeitszeit

(Freizeitausgleich = bezahlte Freizeit) innerhalb eines festgelegten

Ausgleichszeitraumes bei gleich bleibendem Entgelt gemäß den

nachfolgenden Bestimmungen:

Page 9: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

9

a) Die betriebliche Arbeitszeit kann nach Maßgabe des Betriebs-

verfassungsgesetzes für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen,

Teile des Betriebes oder den gesamten Betrieb gleichmäßig oder

ungleichmäßig unter Wahrung der Wünsche der Arbeitnehmer und im

Rahmen der betrieblichen Erfordernisse umverteilt werden.

Die tägliche Arbeitszeit darf bei Vor- bzw. Nacharbeit 10 Stunden nicht

überschreiten.

Die bezahlte Freistellung von der betrieblichen Arbeitszeit schließt auch die

völlige Freistellung an einem Arbeitstag oder an mehreren Arbeitstagen -

auch Betriebsschließung - ein.

b) Auch bei Umverteilung der betrieblichen Arbeitszeit muss die Arbeitszeit im

Durchschnitt von längstens 12 Monaten (Ausgleichszeitraum) 38,5 Stunden

betragen, bzw. die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte

wöchentliche Arbeitszeit.

Erfolgt ein Ausgleich vor Ablauf des Ausgleichszeitraumes, beginnt der

Ausgleichszeitraum erneut.

Soweit betriebliche Belange dies erfordern, kann der Ausgleichszeitraum

um bis zu weitere 3 Monate verlängert werden. Besteht ein Betriebsrat, ist

dessen Zustimmung erforderlich.

c) Auch bei ungleichmäßiger Verteilung der betrieblichen Arbeitszeit wird das

Entgelt - unabhängig von der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit - auf

der Basis von 38,5 Stunden pro Woche bezahlt, bzw. auf der Basis der

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten wöchentlichen

Arbeitszeit gem. Ziffer 1 Abs. 2. Zusätzlich vergütet werden evtl. anfallende

Erschwerniszulagen.

Die voraus gearbeiteten bzw. nachzuarbeitenden Arbeitsstunden werden

überstundenzuschlagsfrei mit der Abrechnung des Zeitraumes vergütet, in

dem der Freizeitausgleich erfolgt.

Mehrarbeit, die innerhalb des (evtl. verlängerten) Ausgleichszeitraumes

nicht durch bezahlte Freizeit ausgeglichen worden ist, ist am Ende des (evtl.

verlängerten) Ausgleichszeitraumes mit einem Überstundenzuschlag von

Page 10: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

10

25 % zu versehen (auf die Möglichkeiten des § 4 Ziffer 5 Absatz 1 wird

verwiesen). Minderzeiten sind durch Nacharbeit auszugleichen.

d) Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist geleistete Mehrarbeit vorrangig

durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne

dass ein Ausgleich zwischen Mehrarbeit und bezahlter Freizeit erfolgt ist, ist

der Ausgleich spätestens mit der letzten Entgeltabrechnung vorzunehmen;

Entgeltüberzahlungen sind als Vorauszahlung, Entgeltunterzahlungen

entsprechend auszugleichen. Eine derartige Ausgleichszahlung stellt keine

Abfindungszahlung dar.

e) Zeitguthaben können nur an den Tagen angesammelt werden, an denen die

betriebliche Arbeitszeit abgeleistet wird, ferner an gesetzlichen Feiertagen,

sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Infolge Krankheit, Urlaub oder Freistellung von der Arbeit ausfallende Vor-

oder Nacharbeitsstunden begründen keinen Anspruch auf Freizeitausgleich.

§ 7 Ziffer 2 und § 8 Ziffer 10 bleiben hinsichtlich der Entgeltfortzahlung

hiervon unberührt.

Mehrarbeit und Zeiten bezahlter Freizeit sind in einem Arbeitszeitkonto

festzuhalten.

Krankheitstage, Urlaubstage, Feiertage und Freistellungstage sind zeitlich

wie folgt zu erfassen:

(1) Krankheitstage

mit der jeweiligen täglichen betrieblichen Arbeitszeit

(2) Urlaubstage

pauschal mit 7,7 bzw. mit 8 Stunden je Urlaubstag bei einer regel-

mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 bzw. 40 Wochenstunden,

verteilt auf 5 Arbeitstage (auch an evtl. arbeitszeitverkürzten

Arbeitstagen, z.B. freitags oder an Arbeitstagen mit Mehr- oder

Minderarbeit).

(3) Feiertage

mit derjenigen Arbeitszeit, die infolge des gesetzlichen

entgeltzahlungspflichtigen Feiertages ausfällt (Mehr- bzw. Minderarbeit

Page 11: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

11

vor bzw. nach dem Feiertag ist in das Arbeitszeitkonto entsprechend zu

übernehmen).

(4) Freistellung

mit der betrieblichen Arbeitszeit, die am Tag der Freistellung hätte

geleistet werden müssen.

4. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages

sinngemäß anzuwenden.

5. Für Jugendliche gelten vorrangig die gesetzlichen Bestimmungen.

Page 12: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

12

§ 4

Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

1. Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind, von dringenden Fällen

abgesehen, zu vermeiden. Bei deren Anordnung sind die gesetzlichen

Bestimmungen zu beachten.

2. Überstunden sind die über die betriebliche tägliche Arbeitszeit (siehe § 3 Ziffern 1

und 2) hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit gleichzeitig die regelmäßige

wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, bzw. die gem. § 3 Ziffer 1 Abs. 2

vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird; hierunter fällt nicht

Mehrarbeit gemäß § 3 Ziffer 3. Überstunden liegen auch dann vor, wenn die

tägliche betriebliche Arbeitszeit überschritten wird, jedoch die tarifliche

wöchentliche Arbeitszeit aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten

hat, nicht erreicht wird.

Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22 bis 6 Uhr geleistete Arbeit. Regelmäßige

Nachtarbeit ist dann gegeben, wenn die betriebliche tägliche Arbeitszeit zu mehr

als 50 % in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr gelegt wird und diese mindestens drei

aufeinander folgende Nächte anhält. Unregelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn

ein Teil der betrieblichen täglichen Arbeitszeit von 22 bis 6 Uhr abgeleistet wird

oder Tagesarbeit im Anschluss an Nachtarbeit zu leisten ist.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der

Zeit von 0 bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Maßgebend für die Bestimmung des

Feiertags ist der Montageort; ein Wechsel der Montagestelle zum Zwecke der

Umgehung dieser Bestimmung ist unzulässig.

3. Es werden folgende Zuschläge bezahlt:

a) regelmäßige Nachtarbeit 20 %

b) für jede Überstunde 25 %

c) unregelmäßige Nachtarbeit 60 %

d) Arbeiten an Sonn- und nicht entgeltzahlungspflichtigen

gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember

ab 12 Uhr 100 %

Page 13: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

13

e) Arbeiten an entgeltzahlungspflichtigen gesetzlichen

Feiertagen 125 %

f) Arbeiten am 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag,

Pfingstsonntag und 1. Mai 150 %

Der Zuschlag errechnet sich aus dem Entgelt pro Stunde (ohne Leistungen für

Altersvorsorge, Fahrtkosten, Wegezeitvergütung, Verpflegungsmehraufwand,

Übernachtungspauschale, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszulagen und

evtl. Prämienentgelte).

Wenn mehrere der obigen Zuschlagsätze zusammentreffen, ist jeweils nur e i n

Zuschlag, und zwar der höchste, zu vergüten.

4. Der Zuschlag wird nur bezahlt, wenn die Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und

Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten ausdrücklich

angeordnet sind (Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt).

5. Überstunden und/oder die dazugehörenden Zuschläge können im Einvernehmen

auch durch bezahlte Freistellung von der Arbeit (Freizeitausgleich) abgegolten

werden.

Eine Freistellung hat in den nachfolgenden 6 Monaten zu erfolgen. Soweit

betriebliche Belange dies erfordern, kann diese Frist um bis zu 6 Monate

verlängert werden; bei bestehendem Betriebsrat ist dessen Zustimmung

erforderlich. Bei der Festlegung der Ausgleichszeiten sind entsprechende

Wünsche der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu

berücksichtigen.

Eine analoge Regelung gilt für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Page 14: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

14

§ 5

Arbeitsleistung, Kurzarbeit

1. Bezahlt wird nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, soweit in diesem

Tarifvertrag nicht Ausnahmen vorgesehen sind.

2. Muss die Arbeit aus Gründen ruhen, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten

sind, so ist die ausfallende Arbeitszeit bis zur Dauer von 1 Tag zu vergüten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Entgeltausfallregelung ist,

dass der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle erschienen bzw. arbeitsbereit ist

und kein Anspruch auf Bezahlung des Entgeltausfalles durch Dritte besteht.

Voraussetzung ist ferner, dass der Arbeitsausfall nicht innerhalb von 2 die

Ausfalltage einschließenden Wochen eingearbeitet werden kann. Diese

Nacharbeit ist zuschlagsfrei.

3. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit eine

andere ihm zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts darf

dadurch jedoch nicht eintreten. Meinungsverschiedenheiten sind unter

Hinzuziehung der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung nach dem

Betriebsverfassungsgesetz bzw. im gegenseitigen Einvernehmen zu klären.

4. Kurzarbeit ist unter der Voraussetzung, dass Kurzarbeitergeld nach den

gesetzlichen Bestimmungen gewährt wird, zulässig.

Sie kann zur Vermeidung von Kündigungen ohne Rücksicht auf die

Kündigungsfrist der Einzelarbeitsverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von

1 Woche nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat angeordnet werden.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Einführung oder während der

Kurzarbeit gekündigt wurde, haben während der Dauer der Kündigungsfrist

Anspruch auf das ungekürzte Entgelt, sofern wegen der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht besteht. Der

Arbeitgeber kann in diesem Fall für die Zeit der vollen Bezahlung die

Einhaltung der vollen Arbeitszeit verlangen. Die vorstehenden Regelungen

finden nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst wird.

Page 15: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

15

§ 6

Arbeitsverhinderung und Freistellung

1. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von seiner bevorstehenden

Arbeitsverhinderung bzw. seiner Freistellungsabsicht rechtzeitig in Kenntnis zu

setzen; ist dies nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber

unverzüglich über Grund und Dauer der Verhinderung zu benachrichtigen.

Geschieht dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

2. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sich in folgenden, abschließend aufgeführten

Fällen unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit für einen vollen

Arbeitstag freistellen zu lassen:

a) bei eigener Eheschließung

b) bei Entbindung der Ehefrau / Lebenspartnerin

c) bei Todesfällen eines Ehegatten, eines Kindes oder eines Elternteiles.

In diesen Fällen erfolgt die Freistellung für insgesamt höchstens 5

Arbeitstage im Kalenderjahr, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Entgelt

besteht.

3. In folgenden Fällen ist der Arbeitnehmer berechtigt, sich ohne Entgelt für die

Ausfallzeit durch den Arbeitgeber bzw. unter Anrechnung von Mehrarbeit aus

dem Arbeitszeitkonto oder Einbringung von Urlaub freistellen zu lassen:

a) Bei der Teilnahme an der Eheschließung der Eltern oder

Wiederverheiratung eines Elternteiles.

b) Bei der Teilnahme an der Eheschließung von Geschwistern und Kindern.

c) Bei Todesfällen von Geschwistern und Schwiegereltern aus bestehender

Ehe.

d) Bei Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von Ehrenämtern in der

Selbstverwaltung des Handwerks.

Page 16: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

16

e) Bei Erfüllung von Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, die im

Zusammenhang mit der Arbeitnehmervertretung stehen. Die

Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben hiervon

unberührt.

f) Bei Teilnahme an Schulungen, die aufgrund der Übernahme von

Ehrenämtern nach den vorhergehenden Buchstaben d) und e) erfolgen.

4. In folgenden Fällen wird bei Arbeitsversäumnis die notwendige ausfallende

Arbeitszeit bezahlt, sofern der Entgeltausfall nicht von anderer Seite ersetzt

wird oder beansprucht werden kann:

a) Bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen

Ehrenämtern.

b) Bei Mitwirkung zur Löschung von Bränden und bei Verhütung von

Hochwasserschäden.

c) Bei Vorladung vor Gericht und Behörden, sofern der Arbeitnehmer nicht

Antragsteller, im Zivilprozess nicht Partei, im Strafprozess nicht

Beschuldigter ist.

5. Bei der Freistellung mehrerer Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt sind die

betrieblichen Belange gebührend zu berücksichtigen.

6. Die Freistellung für die Pflege eines erkrankten Kindes richtet sich nach den

gesetzlichen Bestimmungen.

Page 17: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

17

§ 7

Krankheit und Todesfall

1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und

deren voraussichtliche Dauer unverzüglich nach Dienstbeginn - gegebenenfalls

telefonisch - mitzuteilen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer

eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie

deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag

vorzulegen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu

verlangen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der

Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der

Arbeitgeber kann bei begründeten Anlässen auf seine Kosten die Vorlage einer

weiteren Bescheinigung von einem anderen Arzt verlangen.

2. Für die Zahlung des Entgelts im Krankheitsfalle gelten die gesetzlichen

Bestimmungen.

Das Arbeitsentgelt bemisst sich gemäß § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nach

der für den Arbeitnehmer maßgebenden betrieblichen Arbeitszeit.

Bei Erhöhungen des Entgelts, die nicht nur vorübergehender Natur sind und die

während der Arbeitsunfähigkeit eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt

auszugehen.

3. Bei Betriebsunfall mit tödlichem Ausgang wird dem Ehepartner oder dem Partner

einer der Ehe gesetzlich gleichgestellten Verbindung oder den unmündigen

Kindern eine Unterstützung in Höhe von einem Monatsentgelt gewährt. Für

unterhaltsberechtigte Eltern, denen tatsächlich Unterhalt gewährt wurde, gilt

Satz 1 entsprechend.

Page 18: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

18

4. Beim Todesfall eines Arbeitnehmers, der nicht auf einen Betriebsunfall

zurückzuführen ist, wird dem Ehepartner oder dem Partner einer der Ehe

gesetzlich gleichgestellten Verbindung oder den unmündigen Kindern nach

fünfjähriger Betriebszugehörigkeit eine Unterstützung von einem Monatsentgelt

gewährt. Für unterhaltsberechtigte Eltern, denen tatsächlich Unterhalt gewährt

wurde, gilt Satz 1 entsprechend.

Page 19: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

19

§ 8

Urlaub

1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf

bezahlten Erholungsurlaub nach Maßgabe dieses Paragraphen sowie der

Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

2. Der Jahresurlaub beträgt ab 01.01.2006 bei einer 5-Tage-Woche

(1 Urlaubswoche = 5 Arbeitstage) 26 Arbeitstage.

Für am 01.01.2006 bestehende Arbeitsverhältnisse verlängert sich der

Urlaubsanspruch bei ununterbrochener Beschäftigung wie folgt:

ab dem Kalenderjahr 2008: 27 Urlaubstage

ab dem Kalenderjahr 2010: 28 Urlaubstage

ab dem Kalenderjahr 2012: 29 Urlaubstage

ab dem Kalenderjahr 2014: 30 Urlaubstage

Bei Arbeitnehmern, die nach dem 01.01.2006 ein Arbeitsverhältnis beginnen,

erhöht sich der Urlaubsanspruch bei ununterbrochener Beschäftigung nach

jeweils zwei vollen Kalenderjahren um je einen Urlaubstag, bis maximal 30

Urlaubstage erreicht sind.

Protokollnotiz:

Die Tarifvertragsparteien weisen auf die Möglichkeit des Einbringens von

zusätzlichen arbeitsfreien Tagen gem. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 hin.

3. Der tarifliche Jahresurlaub kann ab 01.01.2006 im Falle einer Erkrankung bzw.

mehrerer Erkrankungen im Kalenderjahr wie folgt gekürzt werden:

bei Erkrankung an 12 Arbeitstagen: um einen tariflichen Urlaubstag,

bei Erkrankung an 26 Arbeitstagen: um einen weiteren tariflichen

Urlaubstag.

(siehe unter Ziffer 10)

Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr erreicht haben und 10 Jahre

ununterbrochen im Betrieb tätig waren, werden von dieser Kürzungsmöglichkeit

nicht erfasst, ebenso Erkrankungen, die auf einen Betriebsunfall zurückzuführen

sind.

Page 20: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

20

4. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) hat der

Arbeitnehmer nach jedem vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

5. Beginnt bzw. endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres und wird

in diesem Jahr die Wartezeit erfüllt, so vermindert sich der über den

gesetzlichen Urlaubsanspruch nach diesem Tarifvertrag hinausgehende

tarifliche Urlaubsanspruch um je ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem das

Arbeitsverhältnis noch nicht bzw. nicht mehr bestand.

6. Teilurlaubsansprüche entstehen nur für volle Monate des Bestehens des

Arbeitsverhältnisses.

7. Urlaub wird auch bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit unabhängig

von der Zahl der täglichen Arbeitsstunden nur in ganzen Tagen gewährt.

8. Hat der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann die

dafür gezahlte Urlaubsvergütung nicht zurückgefordert werden.

9. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ein

ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den

Jahresurlaub nicht angerechnet. Die Regelung in Ziffer 3 bleibt hiervon

unberührt.

Der Arbeitnehmer hat sich nach Ablauf des gewährten Urlaubs im Betrieb

einzufinden, es sei denn, mit dem Arbeitgeber ist eine andere Absprache

getroffen worden.

Falls die Erkrankung über das Urlaubsende hinaus fortdauert, ist diese und

deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber schnellstmöglich, spätestens am

Tag der vorgesehenen Arbeitsaufnahme, anzuzeigen.

Page 21: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

21

10. Der Gesamturlaubsanspruch gemäß Ziffer 2 setzt sich zusammen aus dem

Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und den den Mindesturlaub

nach dem Bundesurlaubsgesetz übersteigenden tariflichen Urlaubstagen.

Zuerst wird der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und

danach die tariflichen Urlaubstage, gegebenenfalls der Zusatzurlaub nach dem

Schwerbehindertengesetz, gewährt.

Urlaubskürzungen gemäß Ziffer 3 sind nur bei den den Mindesturlaub nach

dem Bundesurlaubsgesetz übersteigenden tariflichen Urlaubstagen möglich.

Die den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz übersteigenden

tariflichen Urlaubstage verfallen zum 31. März des Folgejahres, es sei denn,

die den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz übersteigenden

tariflichen Urlaubstage wurden erfolglos gelten gemacht.

Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, der noch nicht

geltend gemacht oder genommen wurde, verfällt 15 Monate nach dem Ende

des Kalenderjahres, in dem die Urlaubstage entstanden sind.

11. Das Urlaubsentgelt pro Urlaubstag bemisst sich nach dem durchschnittlichen

Monatsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 Monaten bzw. nach dem

Wochenentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn

des Urlaubs erhalten hat. Überstundenzuschläge und Erschwerniszulagen

bleiben bei der Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt.

Berechnungsformeln für das Urlaubsentgelt pro Urlaubstag

a) bei Monatsentgelt (bei 5 Arbeitstagen pro Woche):

Monatsentgelt (brutto) x 3 : 65

b) bei wöchentlichem Entgelt (bei 5 Arbeitstagen pro Woche):

Entgelt pro Woche x 13 : 65

Page 22: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

22

c) Vereinfachte Berechnungsweise bei Arbeitszeitflexibilisierung,

ohne Erschwerniszuschläge:

bei 38,5-Stundenwoche: Stundenentgelt x 7,7 Stunden

bei 40-Stundenwoche: Stundenentgelt x 8 Stunden

12. Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus pro Urlaubstag Anspruch auf ein

zusätzliches Urlaubsgeld.

Die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes ist im Entgelttarifvertrag für jede

Entgeltgruppe in Pauschalsätzen geregelt (siehe Entgelttarifvertrag,

§ 2 Ziffer 6, Spalte „zusätzliches Urlaubsgeld pro Urlaubstag“).

13. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld ergeben zusammen die

Urlaubsvergütung.

Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sowie Urlaubsabgeltung werden nicht gewährt für

verfallene Urlaubstage. Bereits ausbezahlte Beträge für verfallene Urlaubstage

sind zurück zu gewähren und dürfen, soweit gesetzlich zulässig, mit Lohn- und

Gehaltsauszahlungsansprüchen verrechnet werden.

14. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,

Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für

die Berechnung der Urlaubsvergütung außer Betracht.

15. Ein zusätzliches Urlaubsgeld auf den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten

wird nicht gewährt.

Page 23: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

23

§ 9

Entgeltgruppen

1. Die Arbeitnehmer werden entsprechend ihrer Tätigkeit in Entgeltgruppen

eingestuft. Dem Arbeitnehmer sind die Entgeltgruppe, in die er eingestuft wurde,

und die Entgelthöhe schriftlich bekannt zu geben.

Im Übrigen sind die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu beachten.

2. Für die Einstufung gelten nachstehende Entgeltgruppen mit folgenden Merkmalen:

I. Arbeitnehmer mit überwiegend handwerklicher Tätigkeit

(Entgeltgruppen G 1 bis G 7 und Entgeltgruppe K)

Entgeltgruppe G 1

Arbeitnehmer mit helfender Tätigkeit

Dieser Entgeltgruppe sind Arbeitnehmer zuzuordnen, die lediglich helfende oder

den Arbeitsprozess unterstützende Tätigkeiten ausüben, ohne dass es hierfür

einer einschlägigen Qualifikation bedarf.

Entgeltgruppe G 2

Arbeitnehmer ohne einschlägige Ausbildung

Dieser Entgeltgruppe sind Arbeitnehmer ohne einschlägige Berufsausbildung

zuzuordnen, deren Qualifikation dem Stand einer kurzfristigen Einarbeitung oder

Einweisung entspricht.

Entgeltgruppe G 3

Jungmonteur, angelernter Arbeitnehmer

Jungmonteur ist der Arbeitnehmer, der nach Ablegung der Gesellenprüfung in ein

Arbeitsverhältnis übernommen wird. Er rückt spätestens nach 1-jähriger Tätigkeit

in die Entgeltgruppe G 4 zum C-Monteur auf.

Page 24: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

24

Dieser Entgeltgruppe sind weiterhin Arbeitnehmer ohne einschlägige

Berufsausbildung, aber mit verwertbarer Qualifikation zuzuordnen. Besonders

Befähigten, die die Qualifikation des C-Monteurs erreichen, ist die Möglichkeit

des Aufrückens in Entgeltgruppe G 4 zu gewähren.

Entgeltgruppe G 4

C-Monteur

C-Monteur ist der Arbeitnehmer mit erfolgreich abgeschlossener einschlägiger

Berufsausbildung (Gesellenprüfung) z.B. als Anlagenmechaniker SHK, Spengler,

Behälter- und Apparatebauer, spätestens nach 1-jähriger Tätigkeit als

Jungmonteur (siehe Entgeltgruppe G 3).

Entgeltgruppe G 5

B-Monteur

B-Monteur ist derjenige Arbeitnehmer, der die fachlichen Voraussetzungen des

C-Monteurs erfüllt und aufgrund seiner zusätzlich erworbenen fachlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten in der Lage ist, Anlagen und Arbeiten kleineren

Umfangs (z.B. Einfamilienhäuser, kleinere Umbauten usw.) bzw. bei größeren

Baustellen Bauabschnitte nach Anweisung jeweils selbständig und in

angemessener Zeit auszuführen und aufzumessen.

Entgeltgruppe G 6

A-Monteur

A-Monteur ist derjenige Arbeitnehmer, der die fachlichen Voraussetzungen des

B-Monteurs erfüllt und aufgrund seiner durch Weiterbildung oder beruflicher

Erfahrung erworbenen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in der

Lage ist, die einschlägigen Anlagen in angemessener Zeit nach Planvorlage oder

Einweisung fachgerecht und einwandfrei auszuführen (siehe Anhang). Er muss

außerdem im Bedarfsfall in der Lage sein, ihm zugeteilte Arbeitnehmer im

Rahmen der ihm übertragenen Verantwortung effizient einzusetzen, die

Arbeitsvorbereitung und Materialdisposition abzuwickeln, Aufmasse zu nehmen

und Änderungen in die Bestandspläne einzutragen.

Page 25: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

25

Anhang zur Entgeltgruppe G 6 (A-Monteur)

Kenntnisse und Fertigkeiten von A-Monteuren der Entgeltgruppe G 6 nach

Tätigkeitsschwerpunkten:

a) Anlagenmechaniker SHK mit Schwerpunkt Gas- und Wasserinstallation

Der selbständige Gas- und Wasserinstallateur muss

- Gasanlagen (Gasinstallationen, Flüssiggasinstallationen)

- Gasverbrauchseinrichtungen (Gasbrenner, Gasherde, Gasraumheizer)

- Gasbrenner

- Abgasanlagen

- Wassererwärmungsanlagen (Speicherwassererwärmer, Durchflusserwärmer,

Warmwasserbereiter)

- zentrale Heizölversorgung

- zentrale Wasserversorgung

- sanitäre Einrichtungen (Armaturen)

- Installation von Zentralen

- Wasseraufbereitungsanlagen

- Druckerhöhungsanlagen

- Druckluftanlagen

- Abwasser- und abwassertechnische Anlagen

- Schwimmbadanlagen

- Einrichtungen zum Ableiten von Tagwasser

- Be- und Entlüftungsanlagen in Bädern, Toiletten und Küchen

- regenerative Energien

einschließlich aller erforderlichen Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen

(ausgenommen Arbeiten, die dem Berufsbild des Elektromonteurs zuzuordnen

sind) selbständig und nach Plänen installieren und in Betrieb nehmen können.

Er muss die einschlägigen Vorschriften über Schweißarbeiten kennen und

Schweißarbeiten durchführen können. Ein Schweißzeugnis ist in der Regel nicht

erforderlich.

Page 26: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

26

b) Anlagenmechaniker SHK mit Schwerpunkt Heizungs- und Lüftungsbau

- Schwerpunkt Heizungsbau -

Der selbständige Heizungsmonteur muss

- Beheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen für alle

Wärmeträger (Wasser, Dampf, Thermoöl, Luft, Abgas)

- Feuerungsanlagen für alle Brennstoffe

- Einrichtungen für die Brennstofflagerung

- zentrale Heizölversorgung

- Abgasanlagen

- Einrichtungen zum Transport automatischer Beschickung

mit festen Brennstoffen und deren Entschlackung

- Wärmeerzeugungsanlagen mittels alternativer Energien (Sonne, Wind)

- Wärmeerzeugungsanlagen mittels Elektroenergie

- Wärmerückgewinnungsanlagen für alle flüssigen Wärmeträger

- Klimaanlagen mit dem Wärmeträger Kaltwasser

- Rückkühlanlagen mit Trocken- oder Verdunstungskühler

einschließlich aller erforderlichen Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen

(ausgenommen Arbeiten, die dem Berufsbild des Elektromonteurs zuzuordnen

sind) selbständig und nach Plänen installieren und in Betrieb nehmen können.

- Schwerpunkt Lüftungsbau -

Der selbständige Lüftungsmonteur muss

- Warmluftheizungsanlagen für alle Energiearten (Brennstoffe, Elektro)

- Abgasanlagen

- Be- und Entlüftungsanlagen mit Heiz- und/oder Kühlfunktion

- Klimaanlagen aller Systeme mit und ohne Befeuchtung

- Lüftungs- und Klimazentralen

- Druckluftrohrleitungsanlagen für Steuersysteme

- Wärmerückgewinnungsanlagen für den Wärmeträger Luft

- Brandgasabsaugeanlagen

- industrielle Absaugungen

Page 27: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

27

- Abluftreinigungsanlagen

einschließlich aller erforderlichen Sicherheits-, Mess-, Steuer- und

Regeleinrichtungen (ausgenommen Arbeiten, die dem Berufsbild des

Elektroinstallateurs zuzuordnen sind) selbständig und nach Plänen installieren

und in Betrieb nehmen können.

c) Klempner- (Spengler-, Flaschner-, Blechner-)Arbeiten

Der selbständige Klempnermonteur muss das Eindecken von Dachflächen und

die Verkleidungen von Decken- und Wandflächen mit Blech, Metallverbundstoffen

und Kunststoffen einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten

Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktion, Arbeiten in Stabstahl,

Profilstahl, Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken,

insbesondere Anlagen zur Innen- und Außenentwässerung sowie die Montage

und Instandsetzung von Blitzschutzanlagen ausführen können.

Er soll gebrauchs- und kunsthandwerkliche Gegenstände entwerfen und

herstellen können, desgleichen Bauteile aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen

und Kunststoffen, insbesondere Verkleidungen für Rohrleitungen und Behälter

von Leitungen für lufttechnische Anlagen und für Förder- und Transportanlagen.

d) Behälter- und Apparatebau

Der selbständige Kupferschmiedemonteur muss den Bau von produktions- und

verfahrenstechnischen Anlagen und Anlageteilen, wie z.B. Behälter,

Dampferzeuger und Wärmetauscher aus Stahl, Nichteisenmetall und

Kunststoffen für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und

Temperaturbereich mit Tragkonstruktion und Befestigungen nach Zeichnungen

oder Anweisungen selbständig ausführen können. Er muss darüber hinaus den

Bau von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken durchführen können,

einschließlich der Beherrschung der entsprechenden Schweißverfahren.

Page 28: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

28

Entgeltgruppe G 7

Obermonteur

Obermonteur ist, wem aufgrund seiner besonderen Kenntnisse, Fertigkeiten und

Erfahrungen die verantwortliche Ausführung und organisatorische Leitung von

Baustellen übertragen wurde, wobei ihm weitere Arbeitnehmer nachgeordnet

sind.

Entgeltgruppe K

Kundendienstmonteur

Kundendienstmonteur ist, wer die fachlichen Voraussetzungen des A-Monteurs

erfüllt und darüber hinaus durch Weiterbildung und berufliche Erfahrung

zusätzliche besondere fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat sowie

aufgrund seines Auftretens in der Lage ist, in eigener Verantwortung beim

Kunden alle betriebsüblichen Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an

haustechnischen Anlagen vorzunehmen.

Er muss bestehende Anlagen überprüfen, durchmessen, warten und entstören

können und in der Lage sein, Fehler in den Systemen entsprechend den

technischen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen aufzufinden und zu

beseitigen.

Die Tätigkeit des Kundendienstmonteurs erfordert entsprechende Weiterbildung

gemäß der technischen Entwicklung.

Werkstättenarbeiter, Werkstättenfacharbeiter, Lagerarbeiter, Kraftfahrer usw. sind

entsprechend ihrer Tätigkeit einzugruppieren.

Page 29: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

29

II. Arbeitnehmer mit überwiegend kaufmännischer oder technischer Tätigkeit

(Entgeltgruppen A 1 bis A 6 und Entgeltgruppen M)

In den Entgeltgruppen A 1 bis A 6 ist jeweils eine Anfangs- und eine Endstufe

festgelegt. Der Anspruch auf das Entgelt der Anfangsstufe entsteht zu Beginn der

Arbeitsaufnahme mit der Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe, der

Anspruch auf das Entgelt der Endstufe nach Ablauf von drei Jahren. Die

Zwischenzeit soll betrieblich für Anpassungen unter Berücksichtigung des

Erfahrungszuwachses und der individuellen Leistung genutzt werden.

Entgeltgruppe A 1

Eingruppierungsmerkmale:

Angestellte, deren Tätigkeiten keine Berufsausbildung, aber in der Regel eine

zweckgerichtete Anleitung oder Einweisung erfordern.

Beispiele für kaufmännische Tätigkeit:

Bürohilfsarbeiten, wie

- einfache Schreib- und Rechenarbeiten nach Vorlage

- einfache Maschinenschreibarbeiten

- einfache Übertragungsarbeiten in Karteien

- Sichtarbeiten an Bildschirmgeräten

- Sortieren und Ablegen des Schriftverkehrs nach Ordnungsmerkmalen

- Vervielfältigungsarbeiten

Bedienen der Telefonzentrale, Bürokommunikation und Funkgeräten

Abfertigen der Post

Beispiele für technische Tätigkeit:

Hilfsarbeiten in technischen Büros, wie

- Zeichnen von einfachen Darstellungen und Einzelteilen nach Vorgabe

- Abzeichnen und Beschriften von Zeichnungen

Page 30: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

30

- Ausziehen oder farbiges Kennzeichnen von einfachen Zeichnungen

- Sichtarbeiten an Bildschirmgeräten

- Erstellen einfacher Unterlagen

- Fertigen von Tabellen nach Vorlage

- Führen von technischen Karteien

- Aufstellen und Ändern von einfachen Stücklisten

- Ordnende Arbeiten nach einfachen Merkmalen (Ablage)

- Vervielfältigungsarbeiten

Entgeltgruppe A 2

Eingruppierungsmerkmale:

Angestellte, deren Tätigkeiten eine abgeschlossene kaufmännische bzw.

technische Berufsausbildung oder gleichwertige, auf andere Weise erworbene

Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.

Beispiele für kaufmännische Tätigkeit:

Aufnehmen und sicheres Übertragen von Schreiben

Erledigung von Routineschreiben

Sachkundiges Ordnen und Ablegen

Bedienen von Kommunikationsanlagen

Einfache Arbeiten der Datenverarbeitung

Tätigkeiten

- in der Registratur

- im Versand

- als Werkstattschreiber

- im Lager- und Materialwesen (auch Verwalten eines kleinen Lagers)

Führen von Hilfsbüchern in der Materialwirtschaft

Page 31: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

31

Rechnen mit Rechenmaschine

Ausfertigen von Bestellungen, Rechnungen, Mahnungen

Gutschrifts- und Belastungsarbeiten

einfache Tätigkeiten

- an Sach- und Kontokorrentkonten

- der Buchhaltung (einfache Übertragungsarbeiten ohne buchhalterische

Kenntnisse)

- der Lohnabrechnung bzw. ihre Vorbereitung

- des Rechnungswesens (z.B. Auftragsbearbeitung, Vor- und Nachberechnungen,

Führen von Karteien)

- des Kalkulationswesens

- beim Ein- und Verkauf

Beispiele für technische Tätigkeit:

Anfertigen von

- einfachen Entwurfs-, Montage- und Werkstattzeichnungen

- Leitungs- und Schaltschemata nach Angabe oder Vorlage

- Strangzeichnungen

Zeichnerische Arbeiten, wie Herausziehen von Details in Ansicht, Schnitt und

Abwicklung, Skizzen, Einzelzeichnungen ohne konstruktive Aufgabenstellung,

Übertragen in andere Maßstäbe

Einfache Prüfung der in den Zeichnungen enthaltenen Maßangaben

Erstellen von Tabellen, Stücklisten für Betriebs- und Angebotszwecke und

graphische Darstellungen nach Angaben

Erstellen von Material- und Massenauszügen nach Anweisung

Bestellen von Teilen und Werkstoffen nach Unterlagen

Maßaufnahme am Bauwerk und Übertragung in die Montagezeichnungen und

Bestandspläne

Page 32: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

32

Erfassen und Zuordnen von baustellenbezogenen Daten

Führen größerer technischer Karteien

Schwerpunkt Sanitärtechnik:

Einfache Rohrweitenberechnungen

Schwerpunkt Heizungs- und Lüftungstechnik:

Ausrechnen von bereits aufgestellten

- Wärmebedarfsberechnungen

- Heizflächenberechnungen

- Kanal- und Rohrnetzberechnungen

- Oberflächenberechnungen für Rohrleitungen und Kanäle

Berechnen von Anlagenteilen für Stockwerksheizungen, Warmwasserheizungen

und Warmwasserbereiter für kleinere Anlagen nebst Materiallisten

Entgeltgruppe A 3

Eingruppierungsmerkmale:

Angestellte, deren Tätigkeiten eine abgeschlossene kaufmännische oder

technische Berufsausbildung oder gleichwertige, auf andere Weise erworbene

Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zusätzliche durch berufliche Erfahrung oder

Weiterbildung erworbene Fachkenntnisse erfordern.

Beispiele für kaufmännische Tätigkeit:

Aufnehmen bzw. Übertragen von schwierigen Texten bzw. selbständiges Führen

einfacher Korrespondenz

Selbständiges Aufbereiten von Unterlagen für die Datenverarbeitung

Page 33: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

33

Bedienen der Datenverarbeitung

Führen

- der Sachkonten

- der Kontokorrentkonten

- der Personalkonten, einschließlich Arbeiten an Lohn- und Gehaltsabrechnungen

Fakturieren nach vorbereiteten Unterlagen

Kassenwesen

Anfertigen von Statistiken

Führen und Verwalten von Lagern oder vergleichbare Tätigkeit im Lager- und

Materialwesen

Verwalten von größeren Registraturen

Bearbeitung von

- Angeboten

- Bestellungen

im Rahmen des Ein- und Verkaufs

Terminüberwachung

Tätigkeiten

- bei der Abrechnung

- der Rechnungsprüfung

- der Nachkalkulation

Prüfen und Kontieren von Rechnungen

Einfache Betriebsabrechnungen

Page 34: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

34

Beispiele für technische Tätigkeit:

Bearbeiten von Entwurfs- und Ausführungsunterlagen

Erstellen von Zeichnungen für Angebote und Bestellungen

Erstellen von Material- und Massenauszügen

Erstellen von Leistungsverzeichnissen

Erstellen von technischen Anlagenbeschreibungen

Durchführung von Kalkulationsarbeiten

Zusammenstellen von Montage- und Betriebsanweisungen

Ermitteln von Montagezeiten

Auftrags- und Baustellenabwicklung

Aufmasserstellung und Bauabrechnung

Assistierende Mitarbeit bei größeren Planungsarbeiten

Schwerpunkt Sanitärtechnik:

Berechnen von Anlagen und Anlagenteilen (z.B. Dimensionierung von Rohrnetzen

für Gas, Wasser, Entwässerung)

Schwerpunkt Heizungs- und Lüftungstechnik:

Erstellen von Wärmebedarfs-, Heizflächen-, Kanal- und Rohrnetzberechnungen

Entwurfs- und Ausführungsbearbeitung für einfache Heizungsanlagen von kleinerer

und mittlerer Größe mit den dazugehörigen Tätigkeiten sowie Teilleistungen bei

größeren Planungen und Ausführungen

Berechnen von einfachen lufttechnischen Anlagen und Anlagenteilen

Page 35: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

35

Entgeltgruppe A 4

Eingruppierungsmerkmale:

Angestellte, deren Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Weisungen selbständig und

verantwortlich auszuführen sind und umfangreiche, gründliche Fachkenntnisse

sowie Übersicht über die das Aufgabengebiet berührenden

Betriebszusammenhänge erfordern. Diese Tätigkeiten setzen in der Regel im

kaufmännischen Bereich eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt oder

eine abgeschlossene Fortbildung zum Fachkaufmann mit zusätzlicher mehrjähriger

Berufserfahrung voraus, im technischen Bereich eine abgeschlossene Ausbildung

als Ingenieur, bei Technikern zusätzlich eine mehrjährige Berufserfahrung.

Beispiele für kaufmännische Tätigkeit:

Einfaches Programmieren und Systembetreuung von Datenverarbeitungsanlagen

Selbständige Sachbearbeitung

- in der Buchhaltung

- Fakturieren mit schwierigem Preisaufbau

- in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, einschließlich aller Nebenarbeiten

- Einkauf

- Verkauf

- Lager- und Materialwesen

- Auftragswesen

- Kalkulation und Nachkalkulation

- Terminüberwachung

- Rechnungsprüfung (vom Eingang bis zur Zahlungsanweisung)

- Revisionswesen

- in der Verwaltung

- im Kassenwesen

- in der Expedition

Sekretariatsarbeiten, wie

- selbständiges Korrespondieren

- Führen schwierigen Schriftwechsels

Ausbildertätigkeit

Page 36: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

36

Beispiele für technische Tätigkeit:

Selbständige Planung und Überwachung der Ausführung von mittelgroßen Anlagen

Mitwirken in Planungsgruppen bei Großprojekten, in Teilbereichen der

Fertigungsplanung und -steuerung sowie in der Qualitätskontrolle

Arbeitseinteilung und Materialdisposition

Entwurfs- und Ausführungsbearbeitung mit den dazugehörigen Tätigkeiten, wie

- Zeichnungen für Angebot und Bestellung

- Ausarbeiten des Leistungsverzeichnisses

- technische Anlagenbeschreibung

- Montage- und Betriebsanweisungen

- Montageüberwachung

Terminbearbeitung und Terminverfolgung auf größeren Arbeitsgebieten

Führen des objektbezogenen Schriftverkehrs

Aufmasserstellung und Bauabrechnung

Ausbildertätigkeit

Schwerpunkt Sanitärtechnik:

Ausarbeiten von schwierigen sanitärtechnischen Anlagen mit den erforderlichen

Berechnungen für Entwurf und Ausführung

Schwerpunkt Heizungs- und Lüftungstechnik:

Ausarbeiten von technisch schwierigen Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen mit

den erforderlichen Berechnungen für Entwurf und Ausführung

Page 37: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

37

Entgeltgruppe A 5

Eingruppierungsmerkmale:

Angestellte mit eigenverantwortlichen Tätigkeiten, die gründliche und umfangreiche

Fachkenntnisse und mehrjährige Erfahrungen sowie Übersicht erfordern, um

schwierige Aufgaben selbständig zu bearbeiten. Die besonderen Fachkenntnisse in

dieser Gruppe erfordern in der Regel eine fachbezogene Ausbildung als

Betriebswirt oder Ingenieur.

Gegebenenfalls schließt die Ausübung der Tätigkeiten in dieser Gruppe

Dispositionsbefugnis und Verantwortung für den Arbeitserfolg unterstellter

Mitarbeiter ein.

Beispiele für kaufmännische Tätigkeit:

Tätigkeit als

- Gruppenleiter

- Abteilungsleiter

- Bürovorsteher

- Bilanzbuchhalter

- Rechnungsprüfer in leitender Stellung

mit Dispositionsbefugnis im kaufmännischen Bereich oder in Teilbereichen

Selbständige Erledigung von Programmierarbeiten aller Schwierigkeitsgrade

Bearbeiten von schwierigen Einkaufs- und Verkaufsvorgängen

Erstellen und Bearbeiten der Kostenrechnung

Selbständiges Bearbeiten von schwierigen Vorgängen im Personal- und

Sozialwesen

Page 38: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

38

Beispiele für technische Tätigkeit:

Selbständige Planung und Berechnung, Konstruktion und Überwachung der

Ausführung von großen und schwierigen Anlagen, einschließlich Regelungstechnik

Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Konkurrenzfähigkeit

Leiten und Überwachen von Arbeitsgruppen

Montageüberwachung

Fertigungsplanung und -steuerung

Schriftwechsel mit Auftraggebern, Architekten, Montagepersonal usw.

Schwerpunkt Sanitärtechnik:

Sanitärtechnische Anlagen aller Systeme und Größen

Schwerpunkt Heizungs- und Lüftungstechnik:

Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen aller Systeme und Größen

Entgeltgruppe A 6

Eingruppierungsmerkmale:

Angestellte mit besonders verantwortlichen Tätigkeiten und weitgehenden

Dispositionsbefugnissen, welche die Verantwortung für den Arbeitserfolg der

unterstellten Mitarbeiter einschließen.

Diese Tätigkeiten setzen besondere Fachkenntnisse und langjährige Erfahrungen

voraus.

Page 39: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

39

Entgeltgruppen M

(Montagemeister)

Entgeltgruppe M 1

Eingruppierungsmerkmale:

Meister mit anordnenden und beaufsichtigenden Tätigkeiten sowie

organisatorischen Fähigkeiten, die einen ordnungsgemäßen Baustellenablauf

gewährleisten und die Verantwortung für den Arbeitserfolg der unterstellten

Mitarbeiter einschließen.

Dieses Tätigkeitsgebiet erfordert im Regelfall die Ablegung einer einschlägigen

Meisterprüfung.

Beispiele für Montagemeister M 1:

Erstellung von Materialauszügen oder Stücklisten

Disposition des Montage-, Lager- und Werkstattpersonals

Arbeitszeitkalkulation

Überwachen und Erfolgskontrolle der angeordneten Arbeiten und Vorgabezeiten

Überwachen des Terminplanes

Fertigen von Aufmass- und Abrechnungsunterlagen

Abnahme, Übergabe und Einweisung von Anlagen

Ausbildertätigkeit

Page 40: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

40

Entgeltgruppe M 2

Eingruppierungsmerkmale:

Meister mit verantwortlichen, anordnenden und beaufsichtigenden Tätigkeiten für

schwierige Aufgabengebiete, die gründliche und umfassende mehrjährige

Erfahrungen und organisatorische Fähigkeiten erfordern.

Dieses Tätigkeitsgebiet erfordert im Regelfall Berufserfahrung als Meister.

Beispiele für Montagemeister M 2:

Berechnung und Konstruktion von Anlagen oder Anlagenteilen

Aufstellen von Leistungsverzeichnissen

Einsatz und Überwachung von Arbeitskräften auf großen oder mehreren Baustellen

Kontaktpflege mit Auftraggebern, Architekten, Bauleitung;

Verhandeln mit Bauherren

Ausbildertätigkeit

Anmerkung:

In diese Gruppen sind auch diejenigen Werkstattmeister einzubeziehen, die die

vorstehenden Tätigkeitsmerkmale M 1 bzw. M 2 erfüllen.

III. Auszubildende

Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung, gestaffelt nach

Ausbildungsjahren (Ausbildungsentgelt).

3. Die Höhe des Entgelts der einzelnen Entgeltgruppen sowie die

Ausbildungsvergütungen werden in einem gesonderten Entgelttarifvertrag

festgelegt, der jeweils Bestandteil dieses Manteltarifvertrages ist und einer eigenen

Kündigungsfrist unterliegt.

Page 41: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

41

§ 10

Entgeltgrundsätze

1. Das monatliche Entgelt stellt die Vergütung für einen Kalendermonat bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, bzw. der zwischen Arbeitgeber

und Arbeitnehmer vereinbarten wöchentliche Arbeitszeit gem.

§ 3 Ziffer 1 Abs. 2, dar.

2. Das Entgelt für die einzelnen Entgeltgruppen ist als Monatsentgelt zum Schluss

des Monats unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge auszuzahlen.

3. Durch Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer kann festgelegt werden, dass das Entgelt für Arbeitnehmer der

Entgeltgruppen G 1 bis G 7 und der Entgeltgruppe K wöchentlich zur

Auszahlung kommt.

Andere Auszahlungsmodalitäten, z.B. wöchentliche Abschlagszahlung mit

monatlicher Abrechnung, können auf die gleiche Weise vereinbart werden.

4. Das Entgelt für eine Arbeitsstunde errechnet sich aus 1/167 bzw. aus 1/174 des

Monatsentgelts bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 bzw. 40 Stunden.

5. Bei den Entgeltgruppen G 1 bis G 7 und der Entgeltgruppe K ist am Ende eines

jeden Kalendermonats eine Aufstellung zu übergeben, aus der die Zahl der

geleisteten Arbeitsstunden, die Höhe des Entgelts, die Zuschläge und sonstigen

Vergütungen sowie Abzüge ersichtlich sind.

6. Bei flexibler Arbeitszeitgestaltung gemäß § 3 Ziffer 3 erfolgt das Monatsentgelt

bei den Entgeltgruppen G 1 bis G 7 und der Entgeltgruppe K auf der Basis von

167 Stunden bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und von 174

Stunden bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, unabhängig von

der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit pro Monat bzw. pro Woche

(siehe § 3 Ziffer 3c).

Page 42: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

42

7. Die Arbeit kann, insbesondere bei den Entgeltgruppen G 1 bis G 7, auch als

Prämienlohn ausgeführt werden.

a) Die Prämienlohnarbeit ist auf sachbezogenen mess- oder zählbaren Größen

aufzubauen.

Den Arbeitnehmern sind vor Beginn der Arbeit die Prämienbedingungen

bekannt zu geben. Der Verdienst richtet sich nach der erbrachten Leistung

bzw. nach dem erzielten Arbeitsergebnis.

b) Wenn sich Wartezeiten aus Gründen ergeben, die der Arbeitnehmer nicht zu

vertreten hat, so erhält der Prämienlohnarbeiter für die versäumte Zeit ein

Wartegeld in Höhe des Durchschnittsverdienstes. Die Wartezeit muss

unverzüglich beim Arbeitgeber oder dessen Beauftragten gemeldet werden.

8. Über die Art der Entgeltzahlung ist - soweit vorhanden - mit der nach dem

Betriebsverfassungsgesetz gebildeten Arbeitnehmervertretung, eine

Betriebsvereinbarung abzuschließen.

In dieser Vereinbarung sind festzulegen:

a) Entgeltzahlungszeitraum,

b) die Art der Entgeltzahlung (bar oder bargeldlos),

c) Abschlagszahlungen bei wöchentlicher Zahlungsweise.

9. Die Auszahlung des Entgelts kann bargeldlos erfolgen.

Page 43: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

43

§ 11

Erschwerniszulagen

Erschwerniszulagen werden auf das jeweilige tarifliche Entgelt pro Stunde für die

Dauer der Arbeitsleistung bezahlt.

1. Bei Gas- und Wasserinstallationen:

a) Arbeiten an verschmutzten, in Betrieb befindlichen Abflussleitungen

b) Arbeiten an Senkgruben und abgedeckten, nicht begehbaren Rohrleitungs-

kanälen

c) Reinigen von verschmutzten Durchlaufschächten, Öl- und Fettabscheidern

sowie Schlammfängern

Die Erschwerniszulage beträgt bei den obigen Arbeiten gemäß Buchstabe a)

bis c) 35 %.

2. Bei Heizungs- und Lüftungsbau:

a) Kesselreinigen, Kesselauskochen, Abmontieren gebrauchter Kesselglieder

b) Arbeiten im Innern von Kesseln und Warmwasserbereitern

c) Reinigen von Abluftventilatoren bei Küchenanlagen

d) Arbeiten an abgedeckten, nicht begehbaren Rohrleitungskanälen

Die Erschwerniszulage beträgt bei den obigen Arbeiten gemäß Buchstabe a)

bis d) 15 %.

Page 44: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

44

§ 12

Besondere Bestimmungen für Montagearbeiten

A. Allgemeines

1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmer, insbesondere der Entgeltgruppen

G 1 bis G 7 sowie Auszubildende entsprechend dem Ausbildungsziel auf

Montage zu entsenden. Dabei ist eine Ankündigungsfrist von einer Woche zu

beachten.

2. Vom Arbeitgeber auf Montage entsandte Arbeitnehmer unterliegen der

Tarifregelung des entsendenden Betriebes. Mit der Entsendung ist festzulegen,

welche besonderen Bestimmungen für Montagearbeiten zur Anwendung

gelangen.

3. Feiertage bestimmen sich nach dem für den Montageort geltenden Recht.

B. Fahrtkostenersatz

(bei Nah- und Fernmontage)

1. Wird der Arbeitnehmer auf Montage entsandt, so werden ihm diejenigen

Fahrtkosten ersetzt, die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen für

öffentliche Verkehrsmittel entstehen.

2. Benutzt der Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber sein

Privatfahrzeug, wird für jeden Entfernungskilometer für Hinfahrt und Rückfahrt

eine pauschale Entschädigung in Höhe der jeweiligen lohnsteuerfreien km-Sätze

bezahlt.

3. Fährt der Arbeitnehmer vom Betrieb zur Montagestelle und kehrt von dort wieder

zum Betrieb zurück, so erstreckt sich der Fahrtkostenersatz auf die Strecke

Firmensitz – Montagestelle – Firmensitz.

Fährt der Arbeitnehmer von seinem Wohnort direkt auf die Montagestelle und

kehrt von dort direkt zu seinem Wohnort zurück, so erstreckt sich der

Fahrtkostenersatz auf die Strecke Betrieb – Montagestelle – Betrieb oder, falls

geringer, auf die Strecke Wohnort – Montagestelle – Wohnort.

Page 45: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

45

4. Bei Verwendung eines firmeneigenen Fahrzeuges werden keine Fahrtkosten

vergütet.

C. Nahmontage

Nahmontage liegt vor, wenn die Arbeitszeit an der Montagestelle beginnt und endet

und der Arbeitnehmer täglich von der Montagestelle zurückkehrt.

Bei Nahmontage hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine pauschale

Wegezeitvergütung, wenn er außerhalb bezahlter Arbeitszeit – also direkt von

seinem Wohnort aus – auf die Montagestelle fährt und von dort aus – direkt zu

seinem Wohnort – zurückkehrt.

1. Die Wegezeitpauschale wird nach folgenden Entfernungszonen vergütet:

Zone 0: Entfernung bis 25 km: keine Wegezeitvergütung

Zone 1: Entfernung 25 bis 50 km

Zone 2: Entfernung über 50 km (ohne Übernachtung)

Die Entfernung richtet sich nach der Luftlinie zwischen Betriebssitz und

Montagestelle oder - falls geringer - zwischen Wohnsitz des Arbeitnehmers und

Montagestelle.

Die Pauschalsätze für die Zonen 1 und 2 werden im Entgelttarifvertrag festgelegt.

Auszubildende haben Anspruch auf die hälftigen Pauschalsätze.

2. Beginnt die Arbeitszeit im Betrieb und endet sie auf der Montagestelle oder

beginnt sie auf der Montagestelle und endet im Betrieb, so ist die Wegezeit mit

der Hälfte der Pauschalsätze nach Ziffer 1 zu vergüten.

3. Beginnt und endet die Arbeitszeit im Betrieb, fällt eine Wegezeitvergütung nicht

an. Fahrtzeiten zwischen Betrieb und Montagestelle und zurück zum Betrieb

gelten als Arbeitszeiten.

Page 46: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

46

4. Wegezeiten der Zone 2 (Entfernung über 50 km ohne Übernachtung) werden

zusätzlich mit dem tariflichen Stundenentgelt ohne Überstundenzuschläge

abgegolten, soweit sie für die Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

bzw. mit einem Kraftfahrzeug zwei Stunden überschreiten.

5. Die bei der Nahmontage anfallenden Fahrtkosten regeln sich nach Abschnitt B.

6. Kundendienstmonteure der Lohngruppe K haben keinen Anspruch auf

Wegezeitvergütung.

D. Fernmontage

Fernmontage liegt vor, wenn auswärts übernachtet wird, weil dem Arbeitnehmer die

tägliche Rückkehr von der Montagestelle zum Betrieb oder - falls geringer - an

seinen Wohnort nicht zuzumuten ist.

Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn die tatsächliche Wegezeit zwischen

Betrieb und Montagestelle und zurück oder - falls geringer - zwischen Wohnort und

Montagestelle und zurück drei Stunden übersteigt.

I. Fernmontage I: wöchentlich unterbrochene Tätigkeit

1. Fernmontage I liegt vor, wenn wöchentlich eine Rückkehr von der Montagestelle

zum Betrieb oder dem Wohnort des Arbeitnehmers erfolgt.

Die hierbei anfallenden Fahrtkosten regeln sich nach Abschnitt B.

2. Bei Fernmontage I erhält der Arbeitnehmer pro Arbeitstag einen Pauschalbetrag

für Verpflegungsmehraufwendungen sowie einen Pauschalsatz für jede

auswärtige Übernachtung.

3. Bei Fernmontage I werden Wegezeiten, die bei Hin- und Rückfahrt insgesamt

zwei Stunden überschreiten, einmal pro Woche mit dem tariflichen

Stundenentgelt bis zur Höchstgrenze von zwei Stunden abgegolten.

Page 47: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

47

II. Fernmontage II: ununterbrochene auswärtige Tätigkeit

1. Fernmontage II liegt vor, wenn ununterbrochen auswärts übernachtet wird und im

Regelfall eine Rückkehr von der Montagestelle nur als Familienheimfahrt nach

Ziffer 5 erfolgt.

2. Bei Fernmontage II erhält der Arbeitnehmer pro Kalendertag einen

Pauschalbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen sowie einen Pauschalsatz

für jede auswärtige Übernachtung.

3. Bei Fernmontage II sind die Reisestunden für erstmalige Hin- und letztmalige

Rückfahrt zwischen dem Betrieb und der Montagestelle oder - falls geringer -

zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und Montagestelle mit dem tariflichen

Stundenentgelt abzugelten. An- und Abreisetage zählen als Arbeitstage.

4. Die Fahrtkosten für erstmalige Hinfahrt und letztmalige Rückfahrt regeln sich nach

Abschnitt B.

5. Auf Fernmontage II entsandten Arbeitnehmern werden bei ununterbrochener

auswärtiger Tätigkeit Familienheimfahrten gestattet:

a) an Weihnachten, Ostern, Pfingsten,

b) in der Zeit zwischen Weihnachten und Ostern eine Heimfahrt,

c) in der Zeit zwischen Pfingsten und Weihnachten eine Heim-

fahrt alle 6 Wochen.

Fällt die Heimfahrt in einen Zeitraum von einer Woche vor oder nach den in

Ziffer 5 a genannten Feiertagen, so ist sie auf die Feiertage zu verschieben.

d) Bei schwerer Krankheit oder beim Tode eines mit dem Monteur in häuslicher

Gemeinschaft lebenden Angehörigen, worunter nur der Ehegatte / Lebens-

partner, Kinder und Eltern zu verstehen sind, eine zusätzliche Heimfahrt.

Die Urlaubsheimfahrt gilt als Familienheimfahrt.

Die Wegezeit bei Familienheimfahrten ist analog obiger Ziffer 3 zu vergüten.

Page 48: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

48

Die Fahrtkosten bei Familienheimfahrten werden analog Abschnitt B vom

Arbeitgeber erstattet.

III. Die Pauschalsätze bei Fernmontage I und II werden im Entgelttarifvertrag

festgelegt.

IV. Arbeitsunfähigkeit bei Fernmontage

1. Bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit während der Fernmontage wird der

Pauschalbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen sowie der Pauschalsatz für

jede auswärtige Übernachtung (siehe Abschnitt D Ziffer I 2 bzw. Ziffer II 2) bis zur

Aufnahme in ein Krankenhaus oder bis zum beendeten Heimtransport fortbezahlt.

2. Bei schweren Krankheitsfällen mit Krankenhausaufenthalt werden einem

Familienangehörigen zu Besuchszwecken der Pauschalbetrag für

Verpflegungsmehraufwendungen sowie der Pauschalsatz für jede auswärtige

Übernachtung bis zu drei Tagen erstattet sowie die Fahrtkosten entsprechend

Abschnitt B.

3. Im Todesfall gilt Ziffer 2 entsprechend. Stirbt ein auf Montage entsandter

Arbeitnehmer, so werden alle durch den Aufenthalt am Montageort bedingten

Mehrkosten erstattet, soweit sie nicht anderweitig ersetzt werden.

E. Montagearbeiten im Ausland

Bei Montagearbeiten im Ausland sind die Bedingungen einvernehmlich vor

Beginn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen.

Page 49: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

49

§ 13

Allgemeine Arbeitsbedingungen

1. Jedem Arbeitnehmer wird das nötige Werkzeug bzw. werden die notwendigen

Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt. Er ist zur ordnungsgemäßen

Behandlung und Rückgabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet.

2. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die betrieblichen Arbeitsplätze mit gesunden,

die Arbeitsleistung fördernden, heizbaren Arbeitsräumen mit ausreichender

Beleuchtung und Lüftung sowie mit Waschgelegenheiten, sanitären Anlagen

und verschließbaren Schränken auszustatten.

3. An Baustellen stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verschließbare Räume

zur Unterbringung des Eigentums des Arbeitnehmers, der Werkzeuge und des

Materials zur Verfügung.

Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und die

Arbeitsstättenrichtlinien sowie die Arbeitsschutzverordnung für

Winterbaustellen sind einzuhalten.

4. Der Arbeitgeber ist berechtigt, GPS basierte Systeme im Rahmen der

gesetzlichen Zulässigkeit einzusetzen und zu verwenden. In Betrieben, in

denen ein Betriebsrat vorhanden ist, hat der Betriebsrat zuzustimmen.

5. Der Arbeitnehmer hat in Erfüllung seiner Pflichten u. a. folgendes zu beachten:

a) die pünktliche Einhaltung der Arbeitszeiten,

b) die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der übertragenen Arbeiten,

c) den sparsamen Umgang mit Betriebsmitteln,

d) die GUV-V (GUV-Vorschriften) und die BGV (berufsgenossenschaftlichen

Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz),

e) die Landesverordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)

in der jeweils gültigen Fassung,

f) die Gefahrstoffverordnung und die daraus resultierenden Maßnahmen,

g) die Wahrung von Betriebsgeheimnissen.

Page 50: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

50

6. Jeder Arbeitnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für

Schäden und Nachteile, die sich aus einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen

Verletzung seiner Pflichten ergeben.

7. Der Arbeitnehmer darf ferner keine Berufsarbeit auf eigene Rechnung gegen

Entgelt (Schwarzarbeit) ausführen. Arbeitnehmern, die trotz schriftlicher

Verwarnung Schwarzarbeit leisten, kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt

werden.

Page 51: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

51

§ 14

Geltendmachung von Ansprüchen

1. Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis sind wie folgt schriftlich geltend

zu machen:

a) Ansprüche aus der Entgeltabrechnung sowie Ansprüche auf Zuschläge und

Zulagen innerhalb von einem Monat nach Aushändigung der

Abrechnungsunterlagen,

b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer jeweiligen

Fälligkeit.

2. Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der unter Ziffer 1

festgesetzten Fristen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung

dieser Frist wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht möglich gewesen

ist.

3. Hat eine Arbeitsvertragspartei den Anspruch rechtzeitig schriftlich geltend

gemacht, so soll sich die andere Arbeitsvertragspartei binnen eines Monats

nach Zugang schriftlich äußern (Äußerungsfrist).

Wird der Anspruch schriftlich abgelehnt bzw. erfolgt innerhalb der Äußerungsfrist

keine schriftliche Stellungnahme, so kann binnen einer weiteren Frist von 3

Monaten der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Eine spätere

gerichtliche Geltendmachung ist ausgeschlossen.

Page 52: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

52

§ 15

Arbeitnehmervertretung

1. Für die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb gelten die jeweiligen

gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

2. Bei Ausübung der Betriebsratstätigkeit darf keinerlei Entgeltausfall entstehen.

Ferner sind die bei der Betriebsratstätigkeit entstehenden Auslagen zu

vergüten.

Die Sitzungen des Betriebsrates finden während der Arbeitszeit statt, sind

jedoch auf das notwendige Maß zu beschränken.

3. Betriebsversammlungen sind entsprechend der Bestimmungen des

Betriebsverfassungsgesetzes abzuhalten.

4. Dem Arbeitnehmer, der als Funktionär der Gewerkschaft dem Arbeitgeber

bekannt gegeben wird, dürfen aus dieser Eigenschaft und Tätigkeit keine

Nachteile erwachsen. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben hiervon

unberührt.

Page 53: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

53

§ 16

Auslegungsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien

Zur Erledigung von Streitfällen zwischen den Tarifvertragsparteien aus diesem

Manteltarifvertrag bzw. über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Vertrages

ist zunächst eine Verständigung der Tarifpartner anzustreben. Gelingt diese

Verständigung nicht, so entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges das

Tarifschiedsgericht. Dieses setzt sich aus je 2 Beisitzern der beiden

Tarifvertragsparteien und einem unparteiischen Vorsitzenden, der von den

Tarifvertragsparteien bestimmt wird, zusammen. Können sich die

Tarifvertragsparteien auf einen unparteiischen Vorsitzenden nicht einigen, so soll

dieser vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes München benannt werden.

Der schriftliche Antrag auf Einberufung des Tarifschiedsgerichtes ist an die

Gegenpartei zu richten. Das Tarifschiedsgericht muss spätestens innerhalb von 4

Wochen, vom Tage des Antragseingangs gerechnet, zusammentreten.

Die Kosten des Verfahrens tragen ohne Rücksicht auf die Entscheidung zur

Sache die beteiligten Organisationen je zur Hälfte. Die Kosten für die von ihr

benannten Beisitzer trägt jedoch jede Partei selbst.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des vierten Teiles des

Arbeitsgerichtsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

Page 54: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

54

§ 17

Durchführungsstreitigkeiten

Streitigkeiten über die Durchführung tariflicher Regelungen im Betrieb sind in

erster Linie durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu

regeln. Ist eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht

möglich, so sind die beiderseitigen Organisationsvertreter hinzuzuziehen.

Page 55: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

55

§ 18

Durchführung des Vertrages

1. Bisher bestehende Arbeits- und Lohn- oder Gehaltsbedingungen werden durch

den Abschluss dieses Manteltarifvertrages ersetzt. Bestehende

individualvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung und

Aufrechterhaltung dieses Tarifvertrages geltend zu machen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Ablauf eines Jahres neue

Verhandlungen über Teilgebiete dieses Vertrages aufzunehmen, die in der Praxis

nicht durchführbar oder in der Auslegung strittig sind.

Page 56: M A N T E L T A R I F V E R T R A G

© FV SHK Bayern Gültig ab 01.05.2014

56

§ 19

Inkrafttreten und Laufdauer

Dieser Manteltarifvertrag tritt zum 1. Mai 2014 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, erstmals

zum 31. Dezember 2016, ganz oder teilweise, gekündigt werden.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

München, den 10. Februar 2014

Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern, München

Michael Hilpert Dr. Wolfgang Schwarz

Landesinnungsmeister Hauptgeschäftsführer

Christliche Gewerkschaft Metall, Landesverband Bayern

Hans Schalk Jan Klopp Stellvertr. Landesvorsitzender Geschäftsführer