M A N T E L T A R I F V E R T R A G
Transcript of M A N T E L T A R I F V E R T R A G
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M A N T E L T A R I F V E R T R A G
für
A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N
sowie
A U S Z U B I L D E N D E
in folgenden Handwerken
- Installateur und Heizungsbauer / Installateurin und Heizungsbauerin
(einschließlich Klimaanlagenbauer / Klimaanlagenbauerin)
- Spengler (Flaschner, Klempner) / Spenglerin (Flaschnerin, Klempnerin)
- Behälter- und Apparatebauer / Behälter- und Apparatebauerin
in Bayern
Stand: 01.05.2014
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Inhaltsverzeichnis Seite
§ 1 Geltungsbereich 4
§ 2 Einstellungen und Kündigungen 5
§ 3 Arbeitszeit 8
§ 4 Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 12
§ 5 Arbeitsleistung, Kurzarbeit 14
§ 6 Arbeitsverhinderung und Freistellung 15
§ 7 Krankheit und Todesfall 17
§ 8 Urlaub 19
§ 9 Entgeltgruppen 23
§ 10 Entgeltgrundsätze 41
§ 11 Erschwerniszulagen 43
§ 12 Besondere Bestimmungen für Montagearbeiten 44
§ 13 Allgemeine Arbeitsbedingungen 49
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen 51
§ 15 Arbeitnehmervertretung 52
§ 16 Auslegungsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien 53
§ 17 Durchführungsstreitigkeiten 54
§ 18 Durchführung des Vertrages 55
§ 19 Inkrafttreten und Laufdauer 56
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Zwischen dem
Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern,
Pfälzer-Wald-Str. 32, 81539 München
und der
Christlichen Gewerkschaft Metall,
Landesverband Bayern,
Bauerngasse 8, 97421 Schweinfurt,
wird nachfolgender
Manteltarifvertrag
für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende geschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich
1. Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich: für das Land Bayern
betrieblich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebs-
abteilungen in folgenden Handwerken:
- Installateur und Heizungsbauer /
Installateurin und Heizungsbauerin
(einschl. Klimaanlagenbauer / Klimaanlagenbauerin)
- Spengler (Flaschner, Klempner) /
Spenglerin (Flaschnerin, Klempnerin)
- Behälter- und Apparatebauer /
Behälter- und Apparatebauerin
persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen*, die eine der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit
ausüben;
einschließlich der Auszubildenden.
Für Auszubildende gelten folgende Bestimmungen nicht:
§ 2 Einstellungen und Kündigungen
§ 5 Arbeitsleistung und Kurzarbeit
§ 9 Entgeltgruppen
§ 10 Entgeltgrundsätze
§ 11 Erschwerniszuschläge
2. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer, die in § 5 Abs. 2 und 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes aufgeführt sind.
* im Folgenden kurz „Arbeitnehmer“ genannt. Die Wahl der männlichen Form dient
der Vereinfachung und stellt keine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts dar.
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§ 2
Einstellungen und Kündigungen
1. Einstellungen und Entlassungen regeln sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit nachfolgend keine Ausnahmen vorgesehen sind.
In einem schriftlichen Arbeitsvertrag sind festzulegen:
- Name und Anschrift der Arbeitsvertragsparteien
- Stellenbezeichnung oder Tätigkeitsbeschreibung/Eingruppierung
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
(bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren Dauer sowie die sonstigen
Erfordernisse gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz)
- Höhe des Arbeitsentgelts und dessen Zusammensetzung
- Verweis auf die Gültigkeit dieses Manteltarifvertrages zwischen den
Arbeitsvertragsparteien
2. Die beiderseitigen Kündigungsfristen betragen für alle Arbeitnehmer
a) im ersten Monat
der Betriebszugehörigkeit: zum Ende der Arbeitswoche
b) vom 2. bis 6. Monat
der Betriebszugehörigkeit: 5 Arbeitstage
c) vom 7. bis 12. Monat
der Betriebszugehörigkeit: 10 Arbeitstage
d) nach dem 12. Monat
der Betriebszugehörigkeit: 20 Arbeitstage
Ausbildungsjahre werden bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit
angerechnet.
3. Nur in Betrieben mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern (ohne
Auszubildende und mitarbeitende Familienangehörige) beträgt die Frist für eine
Kündigung durch den Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von über
a) 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
b) 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
c) 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
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4. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
5. In Betrieben mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende
und mitarbeitende Familienangehörige) kann einem Arbeitnehmer, der das 55.
Lebensjahr, aber noch nicht die Regelaltersgrenze vollendet und dessen
Arbeitsverhältnis mindestens 25 Jahre ununterbrochen bestanden hat, das
Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dieser Kündigungsschutz gilt nicht bei Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Er
entfällt, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs auf
Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind.
Bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist die Änderungskündigung mit den
tariflichen Kündigungsfristen zulässig.
Kann der Arbeitnehmer wegen einer wesentlichen Minderung seiner
Leistungsfähigkeit seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, hat der
Arbeitgeber im Benehmen mit dem Betriebsrat zu prüfen, ob die Möglichkeit einer
Weiterbeschäftigung in einer anderen, zumutbaren Tätigkeit besteht. Besteht eine
solche Möglichkeit nachweisbar nicht bzw. müsste einem anderen Arbeitnehmer
gekündigt werden oder lehnt der Arbeitnehmer eine ihm angebotene andere,
zumutbare Tätigkeit ab, entfällt der besondere tarifliche Kündigungsschutz.
6. Ausgeschiedene Arbeitnehmer, die innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten
wieder in den Betrieb eintreten, erwerben hinsichtlich der Kündigungsfristen ihre
alten Rechte.
7. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit
Vollendung des Lebensjahres, in dem der Arbeitnehmer die für ihn maßgebliche
Altersgrenze erreicht, zu der er eine Rente wegen Alters beziehen kann
(Regelaltersgrenze). Einzelvertragliche Regelungen über die Weiterbeschäftigung
über die Regelaltersgrenze hinaus sind zulässig.
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8. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber auf Verlangen des
Arbeitnehmers verpflichtet, über Art und Dauer der Beschäftigung ein Zeugnis
auszustellen. Das Zeugnis ist auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers auf
Leistung und Führung auszudehnen.
Auf begründeten Wunsch des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber ein
Zwischenzeugnis auszustellen, z.B. bei Wechsel des Geschäftsinhabers oder des
maßgebenden Vorgesetzten.
9. Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber, so wird dem Arbeitnehmer auf
Verlangen nach mehr als 6-monatiger Betriebszugehörigkeit zum Zwecke der
Arbeitssuche während der Kündigungsfrist bezahlte Freistellung von der Arbeit
während der betrieblichen Arbeitszeit bis zu 8 Stunden gewährt.
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§ 3
Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
38,5 Stunden. Sie ist in der Regel auf 5 Werktage zu verteilen.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung
oder Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer auf
bis zu 40 Stunden festgelegt werden.
Die regelmäßige Arbeitszeit der Auszubildenden richtet sich im Betrieb nach
der regelmäßigen Arbeitszeit der Arbeitnehmer, in den überbetrieblichen
Ausbildungsstätten nach den Vorschriften für deren öffentliche Förderung.
2. Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne
Ruhepausen. Die Arbeitszeit beginnt und endet im Betrieb bzw. an der
Montagestelle.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Ruhepausen sind vom
Arbeitgeber unter Beachtung der Bestimmungen des Betriebsverfassungs-
gesetzes und des Arbeitszeitgesetzes festzulegen. Bei der Festlegung sind
besonders die betrieblichen Erfordernisse bzw. die an den Montagestellen
üblichen Arbeitszeiten zu berücksichtigen.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann dabei gleichmäßig oder
ungleichmäßig auf einzelne Arbeitstage verteilt werden (= betriebliche
Arbeitszeit).
Die Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember endet um 12 Uhr.
3. Arbeitszeitflexibilisierung
Die flexible Arbeitszeitgestaltung versteht sich als Umverteilung der
betrieblichen Arbeitszeit mit Ausgleich von außerhalb der betrieblichen
Arbeitszeit geleisteter Mehrarbeit (Vor- oder Nacharbeit) durch bezahlte
Freistellung von der Arbeit während der betrieblichen Arbeitszeit
(Freizeitausgleich = bezahlte Freizeit) innerhalb eines festgelegten
Ausgleichszeitraumes bei gleich bleibendem Entgelt gemäß den
nachfolgenden Bestimmungen:
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a) Die betriebliche Arbeitszeit kann nach Maßgabe des Betriebs-
verfassungsgesetzes für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen,
Teile des Betriebes oder den gesamten Betrieb gleichmäßig oder
ungleichmäßig unter Wahrung der Wünsche der Arbeitnehmer und im
Rahmen der betrieblichen Erfordernisse umverteilt werden.
Die tägliche Arbeitszeit darf bei Vor- bzw. Nacharbeit 10 Stunden nicht
überschreiten.
Die bezahlte Freistellung von der betrieblichen Arbeitszeit schließt auch die
völlige Freistellung an einem Arbeitstag oder an mehreren Arbeitstagen -
auch Betriebsschließung - ein.
b) Auch bei Umverteilung der betrieblichen Arbeitszeit muss die Arbeitszeit im
Durchschnitt von längstens 12 Monaten (Ausgleichszeitraum) 38,5 Stunden
betragen, bzw. die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte
wöchentliche Arbeitszeit.
Erfolgt ein Ausgleich vor Ablauf des Ausgleichszeitraumes, beginnt der
Ausgleichszeitraum erneut.
Soweit betriebliche Belange dies erfordern, kann der Ausgleichszeitraum
um bis zu weitere 3 Monate verlängert werden. Besteht ein Betriebsrat, ist
dessen Zustimmung erforderlich.
c) Auch bei ungleichmäßiger Verteilung der betrieblichen Arbeitszeit wird das
Entgelt - unabhängig von der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit - auf
der Basis von 38,5 Stunden pro Woche bezahlt, bzw. auf der Basis der
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten wöchentlichen
Arbeitszeit gem. Ziffer 1 Abs. 2. Zusätzlich vergütet werden evtl. anfallende
Erschwerniszulagen.
Die voraus gearbeiteten bzw. nachzuarbeitenden Arbeitsstunden werden
überstundenzuschlagsfrei mit der Abrechnung des Zeitraumes vergütet, in
dem der Freizeitausgleich erfolgt.
Mehrarbeit, die innerhalb des (evtl. verlängerten) Ausgleichszeitraumes
nicht durch bezahlte Freizeit ausgeglichen worden ist, ist am Ende des (evtl.
verlängerten) Ausgleichszeitraumes mit einem Überstundenzuschlag von
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25 % zu versehen (auf die Möglichkeiten des § 4 Ziffer 5 Absatz 1 wird
verwiesen). Minderzeiten sind durch Nacharbeit auszugleichen.
d) Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist geleistete Mehrarbeit vorrangig
durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne
dass ein Ausgleich zwischen Mehrarbeit und bezahlter Freizeit erfolgt ist, ist
der Ausgleich spätestens mit der letzten Entgeltabrechnung vorzunehmen;
Entgeltüberzahlungen sind als Vorauszahlung, Entgeltunterzahlungen
entsprechend auszugleichen. Eine derartige Ausgleichszahlung stellt keine
Abfindungszahlung dar.
e) Zeitguthaben können nur an den Tagen angesammelt werden, an denen die
betriebliche Arbeitszeit abgeleistet wird, ferner an gesetzlichen Feiertagen,
sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.
Infolge Krankheit, Urlaub oder Freistellung von der Arbeit ausfallende Vor-
oder Nacharbeitsstunden begründen keinen Anspruch auf Freizeitausgleich.
§ 7 Ziffer 2 und § 8 Ziffer 10 bleiben hinsichtlich der Entgeltfortzahlung
hiervon unberührt.
Mehrarbeit und Zeiten bezahlter Freizeit sind in einem Arbeitszeitkonto
festzuhalten.
Krankheitstage, Urlaubstage, Feiertage und Freistellungstage sind zeitlich
wie folgt zu erfassen:
(1) Krankheitstage
mit der jeweiligen täglichen betrieblichen Arbeitszeit
(2) Urlaubstage
pauschal mit 7,7 bzw. mit 8 Stunden je Urlaubstag bei einer regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 bzw. 40 Wochenstunden,
verteilt auf 5 Arbeitstage (auch an evtl. arbeitszeitverkürzten
Arbeitstagen, z.B. freitags oder an Arbeitstagen mit Mehr- oder
Minderarbeit).
(3) Feiertage
mit derjenigen Arbeitszeit, die infolge des gesetzlichen
entgeltzahlungspflichtigen Feiertages ausfällt (Mehr- bzw. Minderarbeit
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vor bzw. nach dem Feiertag ist in das Arbeitszeitkonto entsprechend zu
übernehmen).
(4) Freistellung
mit der betrieblichen Arbeitszeit, die am Tag der Freistellung hätte
geleistet werden müssen.
4. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages
sinngemäß anzuwenden.
5. Für Jugendliche gelten vorrangig die gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 4
Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
1. Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind, von dringenden Fällen
abgesehen, zu vermeiden. Bei deren Anordnung sind die gesetzlichen
Bestimmungen zu beachten.
2. Überstunden sind die über die betriebliche tägliche Arbeitszeit (siehe § 3 Ziffern 1
und 2) hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit gleichzeitig die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, bzw. die gem. § 3 Ziffer 1 Abs. 2
vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird; hierunter fällt nicht
Mehrarbeit gemäß § 3 Ziffer 3. Überstunden liegen auch dann vor, wenn die
tägliche betriebliche Arbeitszeit überschritten wird, jedoch die tarifliche
wöchentliche Arbeitszeit aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten
hat, nicht erreicht wird.
Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22 bis 6 Uhr geleistete Arbeit. Regelmäßige
Nachtarbeit ist dann gegeben, wenn die betriebliche tägliche Arbeitszeit zu mehr
als 50 % in die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr gelegt wird und diese mindestens drei
aufeinander folgende Nächte anhält. Unregelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn
ein Teil der betrieblichen täglichen Arbeitszeit von 22 bis 6 Uhr abgeleistet wird
oder Tagesarbeit im Anschluss an Nachtarbeit zu leisten ist.
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der
Zeit von 0 bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Maßgebend für die Bestimmung des
Feiertags ist der Montageort; ein Wechsel der Montagestelle zum Zwecke der
Umgehung dieser Bestimmung ist unzulässig.
3. Es werden folgende Zuschläge bezahlt:
a) regelmäßige Nachtarbeit 20 %
b) für jede Überstunde 25 %
c) unregelmäßige Nachtarbeit 60 %
d) Arbeiten an Sonn- und nicht entgeltzahlungspflichtigen
gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember
ab 12 Uhr 100 %
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e) Arbeiten an entgeltzahlungspflichtigen gesetzlichen
Feiertagen 125 %
f) Arbeiten am 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag und 1. Mai 150 %
Der Zuschlag errechnet sich aus dem Entgelt pro Stunde (ohne Leistungen für
Altersvorsorge, Fahrtkosten, Wegezeitvergütung, Verpflegungsmehraufwand,
Übernachtungspauschale, zusätzliches Urlaubsgeld, Erschwerniszulagen und
evtl. Prämienentgelte).
Wenn mehrere der obigen Zuschlagsätze zusammentreffen, ist jeweils nur e i n
Zuschlag, und zwar der höchste, zu vergüten.
4. Der Zuschlag wird nur bezahlt, wenn die Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und
Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten ausdrücklich
angeordnet sind (Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt).
5. Überstunden und/oder die dazugehörenden Zuschläge können im Einvernehmen
auch durch bezahlte Freistellung von der Arbeit (Freizeitausgleich) abgegolten
werden.
Eine Freistellung hat in den nachfolgenden 6 Monaten zu erfolgen. Soweit
betriebliche Belange dies erfordern, kann diese Frist um bis zu 6 Monate
verlängert werden; bei bestehendem Betriebsrat ist dessen Zustimmung
erforderlich. Bei der Festlegung der Ausgleichszeiten sind entsprechende
Wünsche der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu
berücksichtigen.
Eine analoge Regelung gilt für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
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§ 5
Arbeitsleistung, Kurzarbeit
1. Bezahlt wird nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, soweit in diesem
Tarifvertrag nicht Ausnahmen vorgesehen sind.
2. Muss die Arbeit aus Gründen ruhen, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten
sind, so ist die ausfallende Arbeitszeit bis zur Dauer von 1 Tag zu vergüten.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Entgeltausfallregelung ist,
dass der Arbeitnehmer an der Arbeitsstelle erschienen bzw. arbeitsbereit ist
und kein Anspruch auf Bezahlung des Entgeltausfalles durch Dritte besteht.
Voraussetzung ist ferner, dass der Arbeitsausfall nicht innerhalb von 2 die
Ausfalltage einschließenden Wochen eingearbeitet werden kann. Diese
Nacharbeit ist zuschlagsfrei.
3. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit eine
andere ihm zumutbare Arbeit zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts darf
dadurch jedoch nicht eintreten. Meinungsverschiedenheiten sind unter
Hinzuziehung der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung nach dem
Betriebsverfassungsgesetz bzw. im gegenseitigen Einvernehmen zu klären.
4. Kurzarbeit ist unter der Voraussetzung, dass Kurzarbeitergeld nach den
gesetzlichen Bestimmungen gewährt wird, zulässig.
Sie kann zur Vermeidung von Kündigungen ohne Rücksicht auf die
Kündigungsfrist der Einzelarbeitsverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von
1 Woche nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat angeordnet werden.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Einführung oder während der
Kurzarbeit gekündigt wurde, haben während der Dauer der Kündigungsfrist
Anspruch auf das ungekürzte Entgelt, sofern wegen der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht besteht. Der
Arbeitgeber kann in diesem Fall für die Zeit der vollen Bezahlung die
Einhaltung der vollen Arbeitszeit verlangen. Die vorstehenden Regelungen
finden nur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst wird.
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§ 6
Arbeitsverhinderung und Freistellung
1. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von seiner bevorstehenden
Arbeitsverhinderung bzw. seiner Freistellungsabsicht rechtzeitig in Kenntnis zu
setzen; ist dies nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber
unverzüglich über Grund und Dauer der Verhinderung zu benachrichtigen.
Geschieht dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
2. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sich in folgenden, abschließend aufgeführten
Fällen unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit für einen vollen
Arbeitstag freistellen zu lassen:
a) bei eigener Eheschließung
b) bei Entbindung der Ehefrau / Lebenspartnerin
c) bei Todesfällen eines Ehegatten, eines Kindes oder eines Elternteiles.
In diesen Fällen erfolgt die Freistellung für insgesamt höchstens 5
Arbeitstage im Kalenderjahr, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Entgelt
besteht.
3. In folgenden Fällen ist der Arbeitnehmer berechtigt, sich ohne Entgelt für die
Ausfallzeit durch den Arbeitgeber bzw. unter Anrechnung von Mehrarbeit aus
dem Arbeitszeitkonto oder Einbringung von Urlaub freistellen zu lassen:
a) Bei der Teilnahme an der Eheschließung der Eltern oder
Wiederverheiratung eines Elternteiles.
b) Bei der Teilnahme an der Eheschließung von Geschwistern und Kindern.
c) Bei Todesfällen von Geschwistern und Schwiegereltern aus bestehender
Ehe.
d) Bei Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von Ehrenämtern in der
Selbstverwaltung des Handwerks.
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e) Bei Erfüllung von Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, die im
Zusammenhang mit der Arbeitnehmervertretung stehen. Die
Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben hiervon
unberührt.
f) Bei Teilnahme an Schulungen, die aufgrund der Übernahme von
Ehrenämtern nach den vorhergehenden Buchstaben d) und e) erfolgen.
4. In folgenden Fällen wird bei Arbeitsversäumnis die notwendige ausfallende
Arbeitszeit bezahlt, sofern der Entgeltausfall nicht von anderer Seite ersetzt
wird oder beansprucht werden kann:
a) Bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen
Ehrenämtern.
b) Bei Mitwirkung zur Löschung von Bränden und bei Verhütung von
Hochwasserschäden.
c) Bei Vorladung vor Gericht und Behörden, sofern der Arbeitnehmer nicht
Antragsteller, im Zivilprozess nicht Partei, im Strafprozess nicht
Beschuldigter ist.
5. Bei der Freistellung mehrerer Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt sind die
betrieblichen Belange gebührend zu berücksichtigen.
6. Die Freistellung für die Pflege eines erkrankten Kindes richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 7
Krankheit und Todesfall
1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und
deren voraussichtliche Dauer unverzüglich nach Dienstbeginn - gegebenenfalls
telefonisch - mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer
eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie
deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag
vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu
verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der
Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der
Arbeitgeber kann bei begründeten Anlässen auf seine Kosten die Vorlage einer
weiteren Bescheinigung von einem anderen Arzt verlangen.
2. Für die Zahlung des Entgelts im Krankheitsfalle gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
Das Arbeitsentgelt bemisst sich gemäß § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nach
der für den Arbeitnehmer maßgebenden betrieblichen Arbeitszeit.
Bei Erhöhungen des Entgelts, die nicht nur vorübergehender Natur sind und die
während der Arbeitsunfähigkeit eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt
auszugehen.
3. Bei Betriebsunfall mit tödlichem Ausgang wird dem Ehepartner oder dem Partner
einer der Ehe gesetzlich gleichgestellten Verbindung oder den unmündigen
Kindern eine Unterstützung in Höhe von einem Monatsentgelt gewährt. Für
unterhaltsberechtigte Eltern, denen tatsächlich Unterhalt gewährt wurde, gilt
Satz 1 entsprechend.
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4. Beim Todesfall eines Arbeitnehmers, der nicht auf einen Betriebsunfall
zurückzuführen ist, wird dem Ehepartner oder dem Partner einer der Ehe
gesetzlich gleichgestellten Verbindung oder den unmündigen Kindern nach
fünfjähriger Betriebszugehörigkeit eine Unterstützung von einem Monatsentgelt
gewährt. Für unterhaltsberechtigte Eltern, denen tatsächlich Unterhalt gewährt
wurde, gilt Satz 1 entsprechend.
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§ 8
Urlaub
1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf
bezahlten Erholungsurlaub nach Maßgabe dieses Paragraphen sowie der
Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
2. Der Jahresurlaub beträgt ab 01.01.2006 bei einer 5-Tage-Woche
(1 Urlaubswoche = 5 Arbeitstage) 26 Arbeitstage.
Für am 01.01.2006 bestehende Arbeitsverhältnisse verlängert sich der
Urlaubsanspruch bei ununterbrochener Beschäftigung wie folgt:
ab dem Kalenderjahr 2008: 27 Urlaubstage
ab dem Kalenderjahr 2010: 28 Urlaubstage
ab dem Kalenderjahr 2012: 29 Urlaubstage
ab dem Kalenderjahr 2014: 30 Urlaubstage
Bei Arbeitnehmern, die nach dem 01.01.2006 ein Arbeitsverhältnis beginnen,
erhöht sich der Urlaubsanspruch bei ununterbrochener Beschäftigung nach
jeweils zwei vollen Kalenderjahren um je einen Urlaubstag, bis maximal 30
Urlaubstage erreicht sind.
Protokollnotiz:
Die Tarifvertragsparteien weisen auf die Möglichkeit des Einbringens von
zusätzlichen arbeitsfreien Tagen gem. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 hin.
3. Der tarifliche Jahresurlaub kann ab 01.01.2006 im Falle einer Erkrankung bzw.
mehrerer Erkrankungen im Kalenderjahr wie folgt gekürzt werden:
bei Erkrankung an 12 Arbeitstagen: um einen tariflichen Urlaubstag,
bei Erkrankung an 26 Arbeitstagen: um einen weiteren tariflichen
Urlaubstag.
(siehe unter Ziffer 10)
Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr erreicht haben und 10 Jahre
ununterbrochen im Betrieb tätig waren, werden von dieser Kürzungsmöglichkeit
nicht erfasst, ebenso Erkrankungen, die auf einen Betriebsunfall zurückzuführen
sind.
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4. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) hat der
Arbeitnehmer nach jedem vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
5. Beginnt bzw. endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres und wird
in diesem Jahr die Wartezeit erfüllt, so vermindert sich der über den
gesetzlichen Urlaubsanspruch nach diesem Tarifvertrag hinausgehende
tarifliche Urlaubsanspruch um je ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem das
Arbeitsverhältnis noch nicht bzw. nicht mehr bestand.
6. Teilurlaubsansprüche entstehen nur für volle Monate des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses.
7. Urlaub wird auch bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit unabhängig
von der Zahl der täglichen Arbeitsstunden nur in ganzen Tagen gewährt.
8. Hat der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann die
dafür gezahlte Urlaubsvergütung nicht zurückgefordert werden.
9. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ein
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den
Jahresurlaub nicht angerechnet. Die Regelung in Ziffer 3 bleibt hiervon
unberührt.
Der Arbeitnehmer hat sich nach Ablauf des gewährten Urlaubs im Betrieb
einzufinden, es sei denn, mit dem Arbeitgeber ist eine andere Absprache
getroffen worden.
Falls die Erkrankung über das Urlaubsende hinaus fortdauert, ist diese und
deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber schnellstmöglich, spätestens am
Tag der vorgesehenen Arbeitsaufnahme, anzuzeigen.
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10. Der Gesamturlaubsanspruch gemäß Ziffer 2 setzt sich zusammen aus dem
Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und den den Mindesturlaub
nach dem Bundesurlaubsgesetz übersteigenden tariflichen Urlaubstagen.
Zuerst wird der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und
danach die tariflichen Urlaubstage, gegebenenfalls der Zusatzurlaub nach dem
Schwerbehindertengesetz, gewährt.
Urlaubskürzungen gemäß Ziffer 3 sind nur bei den den Mindesturlaub nach
dem Bundesurlaubsgesetz übersteigenden tariflichen Urlaubstagen möglich.
Die den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz übersteigenden
tariflichen Urlaubstage verfallen zum 31. März des Folgejahres, es sei denn,
die den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz übersteigenden
tariflichen Urlaubstage wurden erfolglos gelten gemacht.
Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, der noch nicht
geltend gemacht oder genommen wurde, verfällt 15 Monate nach dem Ende
des Kalenderjahres, in dem die Urlaubstage entstanden sind.
11. Das Urlaubsentgelt pro Urlaubstag bemisst sich nach dem durchschnittlichen
Monatsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 Monaten bzw. nach dem
Wochenentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn
des Urlaubs erhalten hat. Überstundenzuschläge und Erschwerniszulagen
bleiben bei der Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt.
Berechnungsformeln für das Urlaubsentgelt pro Urlaubstag
a) bei Monatsentgelt (bei 5 Arbeitstagen pro Woche):
Monatsentgelt (brutto) x 3 : 65
b) bei wöchentlichem Entgelt (bei 5 Arbeitstagen pro Woche):
Entgelt pro Woche x 13 : 65
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c) Vereinfachte Berechnungsweise bei Arbeitszeitflexibilisierung,
ohne Erschwerniszuschläge:
bei 38,5-Stundenwoche: Stundenentgelt x 7,7 Stunden
bei 40-Stundenwoche: Stundenentgelt x 8 Stunden
12. Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus pro Urlaubstag Anspruch auf ein
zusätzliches Urlaubsgeld.
Die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes ist im Entgelttarifvertrag für jede
Entgeltgruppe in Pauschalsätzen geregelt (siehe Entgelttarifvertrag,
§ 2 Ziffer 6, Spalte „zusätzliches Urlaubsgeld pro Urlaubstag“).
13. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld ergeben zusammen die
Urlaubsvergütung.
Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sowie Urlaubsabgeltung werden nicht gewährt für
verfallene Urlaubstage. Bereits ausbezahlte Beträge für verfallene Urlaubstage
sind zurück zu gewähren und dürfen, soweit gesetzlich zulässig, mit Lohn- und
Gehaltsauszahlungsansprüchen verrechnet werden.
14. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für
die Berechnung der Urlaubsvergütung außer Betracht.
15. Ein zusätzliches Urlaubsgeld auf den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten
wird nicht gewährt.
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§ 9
Entgeltgruppen
1. Die Arbeitnehmer werden entsprechend ihrer Tätigkeit in Entgeltgruppen
eingestuft. Dem Arbeitnehmer sind die Entgeltgruppe, in die er eingestuft wurde,
und die Entgelthöhe schriftlich bekannt zu geben.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu beachten.
2. Für die Einstufung gelten nachstehende Entgeltgruppen mit folgenden Merkmalen:
I. Arbeitnehmer mit überwiegend handwerklicher Tätigkeit
(Entgeltgruppen G 1 bis G 7 und Entgeltgruppe K)
Entgeltgruppe G 1
Arbeitnehmer mit helfender Tätigkeit
Dieser Entgeltgruppe sind Arbeitnehmer zuzuordnen, die lediglich helfende oder
den Arbeitsprozess unterstützende Tätigkeiten ausüben, ohne dass es hierfür
einer einschlägigen Qualifikation bedarf.
Entgeltgruppe G 2
Arbeitnehmer ohne einschlägige Ausbildung
Dieser Entgeltgruppe sind Arbeitnehmer ohne einschlägige Berufsausbildung
zuzuordnen, deren Qualifikation dem Stand einer kurzfristigen Einarbeitung oder
Einweisung entspricht.
Entgeltgruppe G 3
Jungmonteur, angelernter Arbeitnehmer
Jungmonteur ist der Arbeitnehmer, der nach Ablegung der Gesellenprüfung in ein
Arbeitsverhältnis übernommen wird. Er rückt spätestens nach 1-jähriger Tätigkeit
in die Entgeltgruppe G 4 zum C-Monteur auf.
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Dieser Entgeltgruppe sind weiterhin Arbeitnehmer ohne einschlägige
Berufsausbildung, aber mit verwertbarer Qualifikation zuzuordnen. Besonders
Befähigten, die die Qualifikation des C-Monteurs erreichen, ist die Möglichkeit
des Aufrückens in Entgeltgruppe G 4 zu gewähren.
Entgeltgruppe G 4
C-Monteur
C-Monteur ist der Arbeitnehmer mit erfolgreich abgeschlossener einschlägiger
Berufsausbildung (Gesellenprüfung) z.B. als Anlagenmechaniker SHK, Spengler,
Behälter- und Apparatebauer, spätestens nach 1-jähriger Tätigkeit als
Jungmonteur (siehe Entgeltgruppe G 3).
Entgeltgruppe G 5
B-Monteur
B-Monteur ist derjenige Arbeitnehmer, der die fachlichen Voraussetzungen des
C-Monteurs erfüllt und aufgrund seiner zusätzlich erworbenen fachlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten in der Lage ist, Anlagen und Arbeiten kleineren
Umfangs (z.B. Einfamilienhäuser, kleinere Umbauten usw.) bzw. bei größeren
Baustellen Bauabschnitte nach Anweisung jeweils selbständig und in
angemessener Zeit auszuführen und aufzumessen.
Entgeltgruppe G 6
A-Monteur
A-Monteur ist derjenige Arbeitnehmer, der die fachlichen Voraussetzungen des
B-Monteurs erfüllt und aufgrund seiner durch Weiterbildung oder beruflicher
Erfahrung erworbenen zusätzlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in der
Lage ist, die einschlägigen Anlagen in angemessener Zeit nach Planvorlage oder
Einweisung fachgerecht und einwandfrei auszuführen (siehe Anhang). Er muss
außerdem im Bedarfsfall in der Lage sein, ihm zugeteilte Arbeitnehmer im
Rahmen der ihm übertragenen Verantwortung effizient einzusetzen, die
Arbeitsvorbereitung und Materialdisposition abzuwickeln, Aufmasse zu nehmen
und Änderungen in die Bestandspläne einzutragen.
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Anhang zur Entgeltgruppe G 6 (A-Monteur)
Kenntnisse und Fertigkeiten von A-Monteuren der Entgeltgruppe G 6 nach
Tätigkeitsschwerpunkten:
a) Anlagenmechaniker SHK mit Schwerpunkt Gas- und Wasserinstallation
Der selbständige Gas- und Wasserinstallateur muss
- Gasanlagen (Gasinstallationen, Flüssiggasinstallationen)
- Gasverbrauchseinrichtungen (Gasbrenner, Gasherde, Gasraumheizer)
- Gasbrenner
- Abgasanlagen
- Wassererwärmungsanlagen (Speicherwassererwärmer, Durchflusserwärmer,
Warmwasserbereiter)
- zentrale Heizölversorgung
- zentrale Wasserversorgung
- sanitäre Einrichtungen (Armaturen)
- Installation von Zentralen
- Wasseraufbereitungsanlagen
- Druckerhöhungsanlagen
- Druckluftanlagen
- Abwasser- und abwassertechnische Anlagen
- Schwimmbadanlagen
- Einrichtungen zum Ableiten von Tagwasser
- Be- und Entlüftungsanlagen in Bädern, Toiletten und Küchen
- regenerative Energien
einschließlich aller erforderlichen Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen
(ausgenommen Arbeiten, die dem Berufsbild des Elektromonteurs zuzuordnen
sind) selbständig und nach Plänen installieren und in Betrieb nehmen können.
Er muss die einschlägigen Vorschriften über Schweißarbeiten kennen und
Schweißarbeiten durchführen können. Ein Schweißzeugnis ist in der Regel nicht
erforderlich.
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b) Anlagenmechaniker SHK mit Schwerpunkt Heizungs- und Lüftungsbau
- Schwerpunkt Heizungsbau -
Der selbständige Heizungsmonteur muss
- Beheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen für alle
Wärmeträger (Wasser, Dampf, Thermoöl, Luft, Abgas)
- Feuerungsanlagen für alle Brennstoffe
- Einrichtungen für die Brennstofflagerung
- zentrale Heizölversorgung
- Abgasanlagen
- Einrichtungen zum Transport automatischer Beschickung
mit festen Brennstoffen und deren Entschlackung
- Wärmeerzeugungsanlagen mittels alternativer Energien (Sonne, Wind)
- Wärmeerzeugungsanlagen mittels Elektroenergie
- Wärmerückgewinnungsanlagen für alle flüssigen Wärmeträger
- Klimaanlagen mit dem Wärmeträger Kaltwasser
- Rückkühlanlagen mit Trocken- oder Verdunstungskühler
einschließlich aller erforderlichen Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen
(ausgenommen Arbeiten, die dem Berufsbild des Elektromonteurs zuzuordnen
sind) selbständig und nach Plänen installieren und in Betrieb nehmen können.
- Schwerpunkt Lüftungsbau -
Der selbständige Lüftungsmonteur muss
- Warmluftheizungsanlagen für alle Energiearten (Brennstoffe, Elektro)
- Abgasanlagen
- Be- und Entlüftungsanlagen mit Heiz- und/oder Kühlfunktion
- Klimaanlagen aller Systeme mit und ohne Befeuchtung
- Lüftungs- und Klimazentralen
- Druckluftrohrleitungsanlagen für Steuersysteme
- Wärmerückgewinnungsanlagen für den Wärmeträger Luft
- Brandgasabsaugeanlagen
- industrielle Absaugungen
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- Abluftreinigungsanlagen
einschließlich aller erforderlichen Sicherheits-, Mess-, Steuer- und
Regeleinrichtungen (ausgenommen Arbeiten, die dem Berufsbild des
Elektroinstallateurs zuzuordnen sind) selbständig und nach Plänen installieren
und in Betrieb nehmen können.
c) Klempner- (Spengler-, Flaschner-, Blechner-)Arbeiten
Der selbständige Klempnermonteur muss das Eindecken von Dachflächen und
die Verkleidungen von Decken- und Wandflächen mit Blech, Metallverbundstoffen
und Kunststoffen einschließlich des Anbringens aller funktionsbedingten
Schichten sowie der Trag- und Befestigungskonstruktion, Arbeiten in Stabstahl,
Profilstahl, Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken,
insbesondere Anlagen zur Innen- und Außenentwässerung sowie die Montage
und Instandsetzung von Blitzschutzanlagen ausführen können.
Er soll gebrauchs- und kunsthandwerkliche Gegenstände entwerfen und
herstellen können, desgleichen Bauteile aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen
und Kunststoffen, insbesondere Verkleidungen für Rohrleitungen und Behälter
von Leitungen für lufttechnische Anlagen und für Förder- und Transportanlagen.
d) Behälter- und Apparatebau
Der selbständige Kupferschmiedemonteur muss den Bau von produktions- und
verfahrenstechnischen Anlagen und Anlageteilen, wie z.B. Behälter,
Dampferzeuger und Wärmetauscher aus Stahl, Nichteisenmetall und
Kunststoffen für feste, flüssige und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und
Temperaturbereich mit Tragkonstruktion und Befestigungen nach Zeichnungen
oder Anweisungen selbständig ausführen können. Er muss darüber hinaus den
Bau von Rohren, Rohrleitungen und Formstücken durchführen können,
einschließlich der Beherrschung der entsprechenden Schweißverfahren.
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Entgeltgruppe G 7
Obermonteur
Obermonteur ist, wem aufgrund seiner besonderen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen die verantwortliche Ausführung und organisatorische Leitung von
Baustellen übertragen wurde, wobei ihm weitere Arbeitnehmer nachgeordnet
sind.
Entgeltgruppe K
Kundendienstmonteur
Kundendienstmonteur ist, wer die fachlichen Voraussetzungen des A-Monteurs
erfüllt und darüber hinaus durch Weiterbildung und berufliche Erfahrung
zusätzliche besondere fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat sowie
aufgrund seines Auftretens in der Lage ist, in eigener Verantwortung beim
Kunden alle betriebsüblichen Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an
haustechnischen Anlagen vorzunehmen.
Er muss bestehende Anlagen überprüfen, durchmessen, warten und entstören
können und in der Lage sein, Fehler in den Systemen entsprechend den
technischen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen aufzufinden und zu
beseitigen.
Die Tätigkeit des Kundendienstmonteurs erfordert entsprechende Weiterbildung
gemäß der technischen Entwicklung.
Werkstättenarbeiter, Werkstättenfacharbeiter, Lagerarbeiter, Kraftfahrer usw. sind
entsprechend ihrer Tätigkeit einzugruppieren.
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II. Arbeitnehmer mit überwiegend kaufmännischer oder technischer Tätigkeit
(Entgeltgruppen A 1 bis A 6 und Entgeltgruppen M)
In den Entgeltgruppen A 1 bis A 6 ist jeweils eine Anfangs- und eine Endstufe
festgelegt. Der Anspruch auf das Entgelt der Anfangsstufe entsteht zu Beginn der
Arbeitsaufnahme mit der Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe, der
Anspruch auf das Entgelt der Endstufe nach Ablauf von drei Jahren. Die
Zwischenzeit soll betrieblich für Anpassungen unter Berücksichtigung des
Erfahrungszuwachses und der individuellen Leistung genutzt werden.
Entgeltgruppe A 1
Eingruppierungsmerkmale:
Angestellte, deren Tätigkeiten keine Berufsausbildung, aber in der Regel eine
zweckgerichtete Anleitung oder Einweisung erfordern.
Beispiele für kaufmännische Tätigkeit:
Bürohilfsarbeiten, wie
- einfache Schreib- und Rechenarbeiten nach Vorlage
- einfache Maschinenschreibarbeiten
- einfache Übertragungsarbeiten in Karteien
- Sichtarbeiten an Bildschirmgeräten
- Sortieren und Ablegen des Schriftverkehrs nach Ordnungsmerkmalen
- Vervielfältigungsarbeiten
Bedienen der Telefonzentrale, Bürokommunikation und Funkgeräten
Abfertigen der Post
Beispiele für technische Tätigkeit:
Hilfsarbeiten in technischen Büros, wie
- Zeichnen von einfachen Darstellungen und Einzelteilen nach Vorgabe
- Abzeichnen und Beschriften von Zeichnungen
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- Ausziehen oder farbiges Kennzeichnen von einfachen Zeichnungen
- Sichtarbeiten an Bildschirmgeräten
- Erstellen einfacher Unterlagen
- Fertigen von Tabellen nach Vorlage
- Führen von technischen Karteien
- Aufstellen und Ändern von einfachen Stücklisten
- Ordnende Arbeiten nach einfachen Merkmalen (Ablage)
- Vervielfältigungsarbeiten
Entgeltgruppe A 2
Eingruppierungsmerkmale:
Angestellte, deren Tätigkeiten eine abgeschlossene kaufmännische bzw.
technische Berufsausbildung oder gleichwertige, auf andere Weise erworbene
Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.
Beispiele für kaufmännische Tätigkeit:
Aufnehmen und sicheres Übertragen von Schreiben
Erledigung von Routineschreiben
Sachkundiges Ordnen und Ablegen
Bedienen von Kommunikationsanlagen
Einfache Arbeiten der Datenverarbeitung
Tätigkeiten
- in der Registratur
- im Versand
- als Werkstattschreiber
- im Lager- und Materialwesen (auch Verwalten eines kleinen Lagers)
Führen von Hilfsbüchern in der Materialwirtschaft
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Rechnen mit Rechenmaschine
Ausfertigen von Bestellungen, Rechnungen, Mahnungen
Gutschrifts- und Belastungsarbeiten
einfache Tätigkeiten
- an Sach- und Kontokorrentkonten
- der Buchhaltung (einfache Übertragungsarbeiten ohne buchhalterische
Kenntnisse)
- der Lohnabrechnung bzw. ihre Vorbereitung
- des Rechnungswesens (z.B. Auftragsbearbeitung, Vor- und Nachberechnungen,
Führen von Karteien)
- des Kalkulationswesens
- beim Ein- und Verkauf
Beispiele für technische Tätigkeit:
Anfertigen von
- einfachen Entwurfs-, Montage- und Werkstattzeichnungen
- Leitungs- und Schaltschemata nach Angabe oder Vorlage
- Strangzeichnungen
Zeichnerische Arbeiten, wie Herausziehen von Details in Ansicht, Schnitt und
Abwicklung, Skizzen, Einzelzeichnungen ohne konstruktive Aufgabenstellung,
Übertragen in andere Maßstäbe
Einfache Prüfung der in den Zeichnungen enthaltenen Maßangaben
Erstellen von Tabellen, Stücklisten für Betriebs- und Angebotszwecke und
graphische Darstellungen nach Angaben
Erstellen von Material- und Massenauszügen nach Anweisung
Bestellen von Teilen und Werkstoffen nach Unterlagen
Maßaufnahme am Bauwerk und Übertragung in die Montagezeichnungen und
Bestandspläne
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Erfassen und Zuordnen von baustellenbezogenen Daten
Führen größerer technischer Karteien
Schwerpunkt Sanitärtechnik:
Einfache Rohrweitenberechnungen
Schwerpunkt Heizungs- und Lüftungstechnik:
Ausrechnen von bereits aufgestellten
- Wärmebedarfsberechnungen
- Heizflächenberechnungen
- Kanal- und Rohrnetzberechnungen
- Oberflächenberechnungen für Rohrleitungen und Kanäle
Berechnen von Anlagenteilen für Stockwerksheizungen, Warmwasserheizungen
und Warmwasserbereiter für kleinere Anlagen nebst Materiallisten
Entgeltgruppe A 3
Eingruppierungsmerkmale:
Angestellte, deren Tätigkeiten eine abgeschlossene kaufmännische oder
technische Berufsausbildung oder gleichwertige, auf andere Weise erworbene
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zusätzliche durch berufliche Erfahrung oder
Weiterbildung erworbene Fachkenntnisse erfordern.
Beispiele für kaufmännische Tätigkeit:
Aufnehmen bzw. Übertragen von schwierigen Texten bzw. selbständiges Führen
einfacher Korrespondenz
Selbständiges Aufbereiten von Unterlagen für die Datenverarbeitung
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Bedienen der Datenverarbeitung
Führen
- der Sachkonten
- der Kontokorrentkonten
- der Personalkonten, einschließlich Arbeiten an Lohn- und Gehaltsabrechnungen
Fakturieren nach vorbereiteten Unterlagen
Kassenwesen
Anfertigen von Statistiken
Führen und Verwalten von Lagern oder vergleichbare Tätigkeit im Lager- und
Materialwesen
Verwalten von größeren Registraturen
Bearbeitung von
- Angeboten
- Bestellungen
im Rahmen des Ein- und Verkaufs
Terminüberwachung
Tätigkeiten
- bei der Abrechnung
- der Rechnungsprüfung
- der Nachkalkulation
Prüfen und Kontieren von Rechnungen
Einfache Betriebsabrechnungen
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Beispiele für technische Tätigkeit:
Bearbeiten von Entwurfs- und Ausführungsunterlagen
Erstellen von Zeichnungen für Angebote und Bestellungen
Erstellen von Material- und Massenauszügen
Erstellen von Leistungsverzeichnissen
Erstellen von technischen Anlagenbeschreibungen
Durchführung von Kalkulationsarbeiten
Zusammenstellen von Montage- und Betriebsanweisungen
Ermitteln von Montagezeiten
Auftrags- und Baustellenabwicklung
Aufmasserstellung und Bauabrechnung
Assistierende Mitarbeit bei größeren Planungsarbeiten
Schwerpunkt Sanitärtechnik:
Berechnen von Anlagen und Anlagenteilen (z.B. Dimensionierung von Rohrnetzen
für Gas, Wasser, Entwässerung)
Schwerpunkt Heizungs- und Lüftungstechnik:
Erstellen von Wärmebedarfs-, Heizflächen-, Kanal- und Rohrnetzberechnungen
Entwurfs- und Ausführungsbearbeitung für einfache Heizungsanlagen von kleinerer
und mittlerer Größe mit den dazugehörigen Tätigkeiten sowie Teilleistungen bei
größeren Planungen und Ausführungen
Berechnen von einfachen lufttechnischen Anlagen und Anlagenteilen
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Entgeltgruppe A 4
Eingruppierungsmerkmale:
Angestellte, deren Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Weisungen selbständig und
verantwortlich auszuführen sind und umfangreiche, gründliche Fachkenntnisse
sowie Übersicht über die das Aufgabengebiet berührenden
Betriebszusammenhänge erfordern. Diese Tätigkeiten setzen in der Regel im
kaufmännischen Bereich eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt oder
eine abgeschlossene Fortbildung zum Fachkaufmann mit zusätzlicher mehrjähriger
Berufserfahrung voraus, im technischen Bereich eine abgeschlossene Ausbildung
als Ingenieur, bei Technikern zusätzlich eine mehrjährige Berufserfahrung.
Beispiele für kaufmännische Tätigkeit:
Einfaches Programmieren und Systembetreuung von Datenverarbeitungsanlagen
Selbständige Sachbearbeitung
- in der Buchhaltung
- Fakturieren mit schwierigem Preisaufbau
- in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, einschließlich aller Nebenarbeiten
- Einkauf
- Verkauf
- Lager- und Materialwesen
- Auftragswesen
- Kalkulation und Nachkalkulation
- Terminüberwachung
- Rechnungsprüfung (vom Eingang bis zur Zahlungsanweisung)
- Revisionswesen
- in der Verwaltung
- im Kassenwesen
- in der Expedition
Sekretariatsarbeiten, wie
- selbständiges Korrespondieren
- Führen schwierigen Schriftwechsels
Ausbildertätigkeit
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Beispiele für technische Tätigkeit:
Selbständige Planung und Überwachung der Ausführung von mittelgroßen Anlagen
Mitwirken in Planungsgruppen bei Großprojekten, in Teilbereichen der
Fertigungsplanung und -steuerung sowie in der Qualitätskontrolle
Arbeitseinteilung und Materialdisposition
Entwurfs- und Ausführungsbearbeitung mit den dazugehörigen Tätigkeiten, wie
- Zeichnungen für Angebot und Bestellung
- Ausarbeiten des Leistungsverzeichnisses
- technische Anlagenbeschreibung
- Montage- und Betriebsanweisungen
- Montageüberwachung
Terminbearbeitung und Terminverfolgung auf größeren Arbeitsgebieten
Führen des objektbezogenen Schriftverkehrs
Aufmasserstellung und Bauabrechnung
Ausbildertätigkeit
Schwerpunkt Sanitärtechnik:
Ausarbeiten von schwierigen sanitärtechnischen Anlagen mit den erforderlichen
Berechnungen für Entwurf und Ausführung
Schwerpunkt Heizungs- und Lüftungstechnik:
Ausarbeiten von technisch schwierigen Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen mit
den erforderlichen Berechnungen für Entwurf und Ausführung
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Entgeltgruppe A 5
Eingruppierungsmerkmale:
Angestellte mit eigenverantwortlichen Tätigkeiten, die gründliche und umfangreiche
Fachkenntnisse und mehrjährige Erfahrungen sowie Übersicht erfordern, um
schwierige Aufgaben selbständig zu bearbeiten. Die besonderen Fachkenntnisse in
dieser Gruppe erfordern in der Regel eine fachbezogene Ausbildung als
Betriebswirt oder Ingenieur.
Gegebenenfalls schließt die Ausübung der Tätigkeiten in dieser Gruppe
Dispositionsbefugnis und Verantwortung für den Arbeitserfolg unterstellter
Mitarbeiter ein.
Beispiele für kaufmännische Tätigkeit:
Tätigkeit als
- Gruppenleiter
- Abteilungsleiter
- Bürovorsteher
- Bilanzbuchhalter
- Rechnungsprüfer in leitender Stellung
mit Dispositionsbefugnis im kaufmännischen Bereich oder in Teilbereichen
Selbständige Erledigung von Programmierarbeiten aller Schwierigkeitsgrade
Bearbeiten von schwierigen Einkaufs- und Verkaufsvorgängen
Erstellen und Bearbeiten der Kostenrechnung
Selbständiges Bearbeiten von schwierigen Vorgängen im Personal- und
Sozialwesen
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Beispiele für technische Tätigkeit:
Selbständige Planung und Berechnung, Konstruktion und Überwachung der
Ausführung von großen und schwierigen Anlagen, einschließlich Regelungstechnik
Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Konkurrenzfähigkeit
Leiten und Überwachen von Arbeitsgruppen
Montageüberwachung
Fertigungsplanung und -steuerung
Schriftwechsel mit Auftraggebern, Architekten, Montagepersonal usw.
Schwerpunkt Sanitärtechnik:
Sanitärtechnische Anlagen aller Systeme und Größen
Schwerpunkt Heizungs- und Lüftungstechnik:
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen aller Systeme und Größen
Entgeltgruppe A 6
Eingruppierungsmerkmale:
Angestellte mit besonders verantwortlichen Tätigkeiten und weitgehenden
Dispositionsbefugnissen, welche die Verantwortung für den Arbeitserfolg der
unterstellten Mitarbeiter einschließen.
Diese Tätigkeiten setzen besondere Fachkenntnisse und langjährige Erfahrungen
voraus.
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Entgeltgruppen M
(Montagemeister)
Entgeltgruppe M 1
Eingruppierungsmerkmale:
Meister mit anordnenden und beaufsichtigenden Tätigkeiten sowie
organisatorischen Fähigkeiten, die einen ordnungsgemäßen Baustellenablauf
gewährleisten und die Verantwortung für den Arbeitserfolg der unterstellten
Mitarbeiter einschließen.
Dieses Tätigkeitsgebiet erfordert im Regelfall die Ablegung einer einschlägigen
Meisterprüfung.
Beispiele für Montagemeister M 1:
Erstellung von Materialauszügen oder Stücklisten
Disposition des Montage-, Lager- und Werkstattpersonals
Arbeitszeitkalkulation
Überwachen und Erfolgskontrolle der angeordneten Arbeiten und Vorgabezeiten
Überwachen des Terminplanes
Fertigen von Aufmass- und Abrechnungsunterlagen
Abnahme, Übergabe und Einweisung von Anlagen
Ausbildertätigkeit
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Entgeltgruppe M 2
Eingruppierungsmerkmale:
Meister mit verantwortlichen, anordnenden und beaufsichtigenden Tätigkeiten für
schwierige Aufgabengebiete, die gründliche und umfassende mehrjährige
Erfahrungen und organisatorische Fähigkeiten erfordern.
Dieses Tätigkeitsgebiet erfordert im Regelfall Berufserfahrung als Meister.
Beispiele für Montagemeister M 2:
Berechnung und Konstruktion von Anlagen oder Anlagenteilen
Aufstellen von Leistungsverzeichnissen
Einsatz und Überwachung von Arbeitskräften auf großen oder mehreren Baustellen
Kontaktpflege mit Auftraggebern, Architekten, Bauleitung;
Verhandeln mit Bauherren
Ausbildertätigkeit
Anmerkung:
In diese Gruppen sind auch diejenigen Werkstattmeister einzubeziehen, die die
vorstehenden Tätigkeitsmerkmale M 1 bzw. M 2 erfüllen.
III. Auszubildende
Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung, gestaffelt nach
Ausbildungsjahren (Ausbildungsentgelt).
3. Die Höhe des Entgelts der einzelnen Entgeltgruppen sowie die
Ausbildungsvergütungen werden in einem gesonderten Entgelttarifvertrag
festgelegt, der jeweils Bestandteil dieses Manteltarifvertrages ist und einer eigenen
Kündigungsfrist unterliegt.
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§ 10
Entgeltgrundsätze
1. Das monatliche Entgelt stellt die Vergütung für einen Kalendermonat bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, bzw. der zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer vereinbarten wöchentliche Arbeitszeit gem.
§ 3 Ziffer 1 Abs. 2, dar.
2. Das Entgelt für die einzelnen Entgeltgruppen ist als Monatsentgelt zum Schluss
des Monats unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge auszuzahlen.
3. Durch Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer kann festgelegt werden, dass das Entgelt für Arbeitnehmer der
Entgeltgruppen G 1 bis G 7 und der Entgeltgruppe K wöchentlich zur
Auszahlung kommt.
Andere Auszahlungsmodalitäten, z.B. wöchentliche Abschlagszahlung mit
monatlicher Abrechnung, können auf die gleiche Weise vereinbart werden.
4. Das Entgelt für eine Arbeitsstunde errechnet sich aus 1/167 bzw. aus 1/174 des
Monatsentgelts bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 bzw. 40 Stunden.
5. Bei den Entgeltgruppen G 1 bis G 7 und der Entgeltgruppe K ist am Ende eines
jeden Kalendermonats eine Aufstellung zu übergeben, aus der die Zahl der
geleisteten Arbeitsstunden, die Höhe des Entgelts, die Zuschläge und sonstigen
Vergütungen sowie Abzüge ersichtlich sind.
6. Bei flexibler Arbeitszeitgestaltung gemäß § 3 Ziffer 3 erfolgt das Monatsentgelt
bei den Entgeltgruppen G 1 bis G 7 und der Entgeltgruppe K auf der Basis von
167 Stunden bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und von 174
Stunden bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, unabhängig von
der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit pro Monat bzw. pro Woche
(siehe § 3 Ziffer 3c).
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7. Die Arbeit kann, insbesondere bei den Entgeltgruppen G 1 bis G 7, auch als
Prämienlohn ausgeführt werden.
a) Die Prämienlohnarbeit ist auf sachbezogenen mess- oder zählbaren Größen
aufzubauen.
Den Arbeitnehmern sind vor Beginn der Arbeit die Prämienbedingungen
bekannt zu geben. Der Verdienst richtet sich nach der erbrachten Leistung
bzw. nach dem erzielten Arbeitsergebnis.
b) Wenn sich Wartezeiten aus Gründen ergeben, die der Arbeitnehmer nicht zu
vertreten hat, so erhält der Prämienlohnarbeiter für die versäumte Zeit ein
Wartegeld in Höhe des Durchschnittsverdienstes. Die Wartezeit muss
unverzüglich beim Arbeitgeber oder dessen Beauftragten gemeldet werden.
8. Über die Art der Entgeltzahlung ist - soweit vorhanden - mit der nach dem
Betriebsverfassungsgesetz gebildeten Arbeitnehmervertretung, eine
Betriebsvereinbarung abzuschließen.
In dieser Vereinbarung sind festzulegen:
a) Entgeltzahlungszeitraum,
b) die Art der Entgeltzahlung (bar oder bargeldlos),
c) Abschlagszahlungen bei wöchentlicher Zahlungsweise.
9. Die Auszahlung des Entgelts kann bargeldlos erfolgen.
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§ 11
Erschwerniszulagen
Erschwerniszulagen werden auf das jeweilige tarifliche Entgelt pro Stunde für die
Dauer der Arbeitsleistung bezahlt.
1. Bei Gas- und Wasserinstallationen:
a) Arbeiten an verschmutzten, in Betrieb befindlichen Abflussleitungen
b) Arbeiten an Senkgruben und abgedeckten, nicht begehbaren Rohrleitungs-
kanälen
c) Reinigen von verschmutzten Durchlaufschächten, Öl- und Fettabscheidern
sowie Schlammfängern
Die Erschwerniszulage beträgt bei den obigen Arbeiten gemäß Buchstabe a)
bis c) 35 %.
2. Bei Heizungs- und Lüftungsbau:
a) Kesselreinigen, Kesselauskochen, Abmontieren gebrauchter Kesselglieder
b) Arbeiten im Innern von Kesseln und Warmwasserbereitern
c) Reinigen von Abluftventilatoren bei Küchenanlagen
d) Arbeiten an abgedeckten, nicht begehbaren Rohrleitungskanälen
Die Erschwerniszulage beträgt bei den obigen Arbeiten gemäß Buchstabe a)
bis d) 15 %.
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§ 12
Besondere Bestimmungen für Montagearbeiten
A. Allgemeines
1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmer, insbesondere der Entgeltgruppen
G 1 bis G 7 sowie Auszubildende entsprechend dem Ausbildungsziel auf
Montage zu entsenden. Dabei ist eine Ankündigungsfrist von einer Woche zu
beachten.
2. Vom Arbeitgeber auf Montage entsandte Arbeitnehmer unterliegen der
Tarifregelung des entsendenden Betriebes. Mit der Entsendung ist festzulegen,
welche besonderen Bestimmungen für Montagearbeiten zur Anwendung
gelangen.
3. Feiertage bestimmen sich nach dem für den Montageort geltenden Recht.
B. Fahrtkostenersatz
(bei Nah- und Fernmontage)
1. Wird der Arbeitnehmer auf Montage entsandt, so werden ihm diejenigen
Fahrtkosten ersetzt, die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen für
öffentliche Verkehrsmittel entstehen.
2. Benutzt der Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber sein
Privatfahrzeug, wird für jeden Entfernungskilometer für Hinfahrt und Rückfahrt
eine pauschale Entschädigung in Höhe der jeweiligen lohnsteuerfreien km-Sätze
bezahlt.
3. Fährt der Arbeitnehmer vom Betrieb zur Montagestelle und kehrt von dort wieder
zum Betrieb zurück, so erstreckt sich der Fahrtkostenersatz auf die Strecke
Firmensitz – Montagestelle – Firmensitz.
Fährt der Arbeitnehmer von seinem Wohnort direkt auf die Montagestelle und
kehrt von dort direkt zu seinem Wohnort zurück, so erstreckt sich der
Fahrtkostenersatz auf die Strecke Betrieb – Montagestelle – Betrieb oder, falls
geringer, auf die Strecke Wohnort – Montagestelle – Wohnort.
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4. Bei Verwendung eines firmeneigenen Fahrzeuges werden keine Fahrtkosten
vergütet.
C. Nahmontage
Nahmontage liegt vor, wenn die Arbeitszeit an der Montagestelle beginnt und endet
und der Arbeitnehmer täglich von der Montagestelle zurückkehrt.
Bei Nahmontage hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine pauschale
Wegezeitvergütung, wenn er außerhalb bezahlter Arbeitszeit – also direkt von
seinem Wohnort aus – auf die Montagestelle fährt und von dort aus – direkt zu
seinem Wohnort – zurückkehrt.
1. Die Wegezeitpauschale wird nach folgenden Entfernungszonen vergütet:
Zone 0: Entfernung bis 25 km: keine Wegezeitvergütung
Zone 1: Entfernung 25 bis 50 km
Zone 2: Entfernung über 50 km (ohne Übernachtung)
Die Entfernung richtet sich nach der Luftlinie zwischen Betriebssitz und
Montagestelle oder - falls geringer - zwischen Wohnsitz des Arbeitnehmers und
Montagestelle.
Die Pauschalsätze für die Zonen 1 und 2 werden im Entgelttarifvertrag festgelegt.
Auszubildende haben Anspruch auf die hälftigen Pauschalsätze.
2. Beginnt die Arbeitszeit im Betrieb und endet sie auf der Montagestelle oder
beginnt sie auf der Montagestelle und endet im Betrieb, so ist die Wegezeit mit
der Hälfte der Pauschalsätze nach Ziffer 1 zu vergüten.
3. Beginnt und endet die Arbeitszeit im Betrieb, fällt eine Wegezeitvergütung nicht
an. Fahrtzeiten zwischen Betrieb und Montagestelle und zurück zum Betrieb
gelten als Arbeitszeiten.
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4. Wegezeiten der Zone 2 (Entfernung über 50 km ohne Übernachtung) werden
zusätzlich mit dem tariflichen Stundenentgelt ohne Überstundenzuschläge
abgegolten, soweit sie für die Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
bzw. mit einem Kraftfahrzeug zwei Stunden überschreiten.
5. Die bei der Nahmontage anfallenden Fahrtkosten regeln sich nach Abschnitt B.
6. Kundendienstmonteure der Lohngruppe K haben keinen Anspruch auf
Wegezeitvergütung.
D. Fernmontage
Fernmontage liegt vor, wenn auswärts übernachtet wird, weil dem Arbeitnehmer die
tägliche Rückkehr von der Montagestelle zum Betrieb oder - falls geringer - an
seinen Wohnort nicht zuzumuten ist.
Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn die tatsächliche Wegezeit zwischen
Betrieb und Montagestelle und zurück oder - falls geringer - zwischen Wohnort und
Montagestelle und zurück drei Stunden übersteigt.
I. Fernmontage I: wöchentlich unterbrochene Tätigkeit
1. Fernmontage I liegt vor, wenn wöchentlich eine Rückkehr von der Montagestelle
zum Betrieb oder dem Wohnort des Arbeitnehmers erfolgt.
Die hierbei anfallenden Fahrtkosten regeln sich nach Abschnitt B.
2. Bei Fernmontage I erhält der Arbeitnehmer pro Arbeitstag einen Pauschalbetrag
für Verpflegungsmehraufwendungen sowie einen Pauschalsatz für jede
auswärtige Übernachtung.
3. Bei Fernmontage I werden Wegezeiten, die bei Hin- und Rückfahrt insgesamt
zwei Stunden überschreiten, einmal pro Woche mit dem tariflichen
Stundenentgelt bis zur Höchstgrenze von zwei Stunden abgegolten.
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II. Fernmontage II: ununterbrochene auswärtige Tätigkeit
1. Fernmontage II liegt vor, wenn ununterbrochen auswärts übernachtet wird und im
Regelfall eine Rückkehr von der Montagestelle nur als Familienheimfahrt nach
Ziffer 5 erfolgt.
2. Bei Fernmontage II erhält der Arbeitnehmer pro Kalendertag einen
Pauschalbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen sowie einen Pauschalsatz
für jede auswärtige Übernachtung.
3. Bei Fernmontage II sind die Reisestunden für erstmalige Hin- und letztmalige
Rückfahrt zwischen dem Betrieb und der Montagestelle oder - falls geringer -
zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und Montagestelle mit dem tariflichen
Stundenentgelt abzugelten. An- und Abreisetage zählen als Arbeitstage.
4. Die Fahrtkosten für erstmalige Hinfahrt und letztmalige Rückfahrt regeln sich nach
Abschnitt B.
5. Auf Fernmontage II entsandten Arbeitnehmern werden bei ununterbrochener
auswärtiger Tätigkeit Familienheimfahrten gestattet:
a) an Weihnachten, Ostern, Pfingsten,
b) in der Zeit zwischen Weihnachten und Ostern eine Heimfahrt,
c) in der Zeit zwischen Pfingsten und Weihnachten eine Heim-
fahrt alle 6 Wochen.
Fällt die Heimfahrt in einen Zeitraum von einer Woche vor oder nach den in
Ziffer 5 a genannten Feiertagen, so ist sie auf die Feiertage zu verschieben.
d) Bei schwerer Krankheit oder beim Tode eines mit dem Monteur in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Angehörigen, worunter nur der Ehegatte / Lebens-
partner, Kinder und Eltern zu verstehen sind, eine zusätzliche Heimfahrt.
Die Urlaubsheimfahrt gilt als Familienheimfahrt.
Die Wegezeit bei Familienheimfahrten ist analog obiger Ziffer 3 zu vergüten.
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Die Fahrtkosten bei Familienheimfahrten werden analog Abschnitt B vom
Arbeitgeber erstattet.
III. Die Pauschalsätze bei Fernmontage I und II werden im Entgelttarifvertrag
festgelegt.
IV. Arbeitsunfähigkeit bei Fernmontage
1. Bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit während der Fernmontage wird der
Pauschalbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen sowie der Pauschalsatz für
jede auswärtige Übernachtung (siehe Abschnitt D Ziffer I 2 bzw. Ziffer II 2) bis zur
Aufnahme in ein Krankenhaus oder bis zum beendeten Heimtransport fortbezahlt.
2. Bei schweren Krankheitsfällen mit Krankenhausaufenthalt werden einem
Familienangehörigen zu Besuchszwecken der Pauschalbetrag für
Verpflegungsmehraufwendungen sowie der Pauschalsatz für jede auswärtige
Übernachtung bis zu drei Tagen erstattet sowie die Fahrtkosten entsprechend
Abschnitt B.
3. Im Todesfall gilt Ziffer 2 entsprechend. Stirbt ein auf Montage entsandter
Arbeitnehmer, so werden alle durch den Aufenthalt am Montageort bedingten
Mehrkosten erstattet, soweit sie nicht anderweitig ersetzt werden.
E. Montagearbeiten im Ausland
Bei Montagearbeiten im Ausland sind die Bedingungen einvernehmlich vor
Beginn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen.
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§ 13
Allgemeine Arbeitsbedingungen
1. Jedem Arbeitnehmer wird das nötige Werkzeug bzw. werden die notwendigen
Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt. Er ist zur ordnungsgemäßen
Behandlung und Rückgabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet.
2. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die betrieblichen Arbeitsplätze mit gesunden,
die Arbeitsleistung fördernden, heizbaren Arbeitsräumen mit ausreichender
Beleuchtung und Lüftung sowie mit Waschgelegenheiten, sanitären Anlagen
und verschließbaren Schränken auszustatten.
3. An Baustellen stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verschließbare Räume
zur Unterbringung des Eigentums des Arbeitnehmers, der Werkzeuge und des
Materials zur Verfügung.
Die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und die
Arbeitsstättenrichtlinien sowie die Arbeitsschutzverordnung für
Winterbaustellen sind einzuhalten.
4. Der Arbeitgeber ist berechtigt, GPS basierte Systeme im Rahmen der
gesetzlichen Zulässigkeit einzusetzen und zu verwenden. In Betrieben, in
denen ein Betriebsrat vorhanden ist, hat der Betriebsrat zuzustimmen.
5. Der Arbeitnehmer hat in Erfüllung seiner Pflichten u. a. folgendes zu beachten:
a) die pünktliche Einhaltung der Arbeitszeiten,
b) die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der übertragenen Arbeiten,
c) den sparsamen Umgang mit Betriebsmitteln,
d) die GUV-V (GUV-Vorschriften) und die BGV (berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz),
e) die Landesverordnung über die Verhütung von Bränden (VVB)
in der jeweils gültigen Fassung,
f) die Gefahrstoffverordnung und die daraus resultierenden Maßnahmen,
g) die Wahrung von Betriebsgeheimnissen.
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6. Jeder Arbeitnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für
Schäden und Nachteile, die sich aus einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung seiner Pflichten ergeben.
7. Der Arbeitnehmer darf ferner keine Berufsarbeit auf eigene Rechnung gegen
Entgelt (Schwarzarbeit) ausführen. Arbeitnehmern, die trotz schriftlicher
Verwarnung Schwarzarbeit leisten, kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt
werden.
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§ 14
Geltendmachung von Ansprüchen
1. Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis sind wie folgt schriftlich geltend
zu machen:
a) Ansprüche aus der Entgeltabrechnung sowie Ansprüche auf Zuschläge und
Zulagen innerhalb von einem Monat nach Aushändigung der
Abrechnungsunterlagen,
b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer jeweiligen
Fälligkeit.
2. Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der unter Ziffer 1
festgesetzten Fristen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung
dieser Frist wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht möglich gewesen
ist.
3. Hat eine Arbeitsvertragspartei den Anspruch rechtzeitig schriftlich geltend
gemacht, so soll sich die andere Arbeitsvertragspartei binnen eines Monats
nach Zugang schriftlich äußern (Äußerungsfrist).
Wird der Anspruch schriftlich abgelehnt bzw. erfolgt innerhalb der Äußerungsfrist
keine schriftliche Stellungnahme, so kann binnen einer weiteren Frist von 3
Monaten der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Eine spätere
gerichtliche Geltendmachung ist ausgeschlossen.
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§ 15
Arbeitnehmervertretung
1. Für die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb gelten die jeweiligen
gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.
2. Bei Ausübung der Betriebsratstätigkeit darf keinerlei Entgeltausfall entstehen.
Ferner sind die bei der Betriebsratstätigkeit entstehenden Auslagen zu
vergüten.
Die Sitzungen des Betriebsrates finden während der Arbeitszeit statt, sind
jedoch auf das notwendige Maß zu beschränken.
3. Betriebsversammlungen sind entsprechend der Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes abzuhalten.
4. Dem Arbeitnehmer, der als Funktionär der Gewerkschaft dem Arbeitgeber
bekannt gegeben wird, dürfen aus dieser Eigenschaft und Tätigkeit keine
Nachteile erwachsen. Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben hiervon
unberührt.
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§ 16
Auslegungsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien
Zur Erledigung von Streitfällen zwischen den Tarifvertragsparteien aus diesem
Manteltarifvertrag bzw. über das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Vertrages
ist zunächst eine Verständigung der Tarifpartner anzustreben. Gelingt diese
Verständigung nicht, so entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges das
Tarifschiedsgericht. Dieses setzt sich aus je 2 Beisitzern der beiden
Tarifvertragsparteien und einem unparteiischen Vorsitzenden, der von den
Tarifvertragsparteien bestimmt wird, zusammen. Können sich die
Tarifvertragsparteien auf einen unparteiischen Vorsitzenden nicht einigen, so soll
dieser vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes München benannt werden.
Der schriftliche Antrag auf Einberufung des Tarifschiedsgerichtes ist an die
Gegenpartei zu richten. Das Tarifschiedsgericht muss spätestens innerhalb von 4
Wochen, vom Tage des Antragseingangs gerechnet, zusammentreten.
Die Kosten des Verfahrens tragen ohne Rücksicht auf die Entscheidung zur
Sache die beteiligten Organisationen je zur Hälfte. Die Kosten für die von ihr
benannten Beisitzer trägt jedoch jede Partei selbst.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des vierten Teiles des
Arbeitsgerichtsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.
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§ 17
Durchführungsstreitigkeiten
Streitigkeiten über die Durchführung tariflicher Regelungen im Betrieb sind in
erster Linie durch Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu
regeln. Ist eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht
möglich, so sind die beiderseitigen Organisationsvertreter hinzuzuziehen.
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§ 18
Durchführung des Vertrages
1. Bisher bestehende Arbeits- und Lohn- oder Gehaltsbedingungen werden durch
den Abschluss dieses Manteltarifvertrages ersetzt. Bestehende
individualvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
2. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung und
Aufrechterhaltung dieses Tarifvertrages geltend zu machen.
3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Ablauf eines Jahres neue
Verhandlungen über Teilgebiete dieses Vertrages aufzunehmen, die in der Praxis
nicht durchführbar oder in der Auslegung strittig sind.
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§ 19
Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Manteltarifvertrag tritt zum 1. Mai 2014 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, erstmals
zum 31. Dezember 2016, ganz oder teilweise, gekündigt werden.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
München, den 10. Februar 2014
Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Bayern, München
Michael Hilpert Dr. Wolfgang Schwarz
Landesinnungsmeister Hauptgeschäftsführer
Christliche Gewerkschaft Metall, Landesverband Bayern
Hans Schalk Jan Klopp Stellvertr. Landesvorsitzender Geschäftsführer