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Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der

Europäischen UnionInnsbruck

22. März 2007

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Rat

Hoher Vertreter

Strategie planungs- und

Frühwarn einheit

AStV Politisches Komitee

Beobachtung der int. Lage, Stellungnahmen an Rat,

Überwachung und Durchführung der vereinbarten Politiken

Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee

Militärausschuss

Militärstab

Expertise und mil Unterstützung, Frühwarnung, BdL und strat. Leitung

Mil LeitvorgabenAd hoc Ausschuss

Kommission

EP

ER

Verteidigungsminister

Zweite Säule Nizza

Mil Beratung

DSACEUR

nimmt teil

Ausschuss für nichtmilitärische

Krisenbewältigung

DASCEUR

berichtet Empfehlungen

Allgemeine Leitlinien, Gemeinsame Strategien

Laufende Durchführung einer Militäroperation

Empfehlungen + Anfragen

Vorschläge und Fragen

Leitlinienkompetenz, politische Kontrolle und strat. Leitung

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Agenda

• Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

• Entwicklung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

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Geschichtliche Entwicklung I

• 9. – 10. Dezember 1991: Einigung über den Vertrag über die Europäische Union von Maastricht (in Kraft getreten am 1. November 1993)– Zweite Säule GASP

• 16. – 17. Juni 1997: Einigung über den Vertrag über die Europäische Union von Amsterdam (in Kraft getreten am 1. Mai 1999)– Petersberg Aufgaben Art. 17(2)– Hoher Vertreter für die GASP Art. 18(3)

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Geschichtliche Entwicklung II

• 7. – 9. Dezember 2000: Einigung über den Vertrag über die Europäische Union von Nizza (in Kraft getreten am 1. Februar 2003)– Verweise auf die WEU wurden gestrichen– Verstärkte Zusammenarbeit Art 27 a-e

• 29. Oktober 2004: Unterzeichnung eines Vertrages über eine europäische Verfassung für Europa in Rom– Ständig strukturierte Zusammenarbeit Art III-312

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Ziele der GASP (Art. 11 EUV)

• Die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen

• Die Stärkung der Sicherheit der Union in all ihren Formen• Die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen

Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der Vereinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, welche die Außengrenzen betreffen

• Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit• Die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und

Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

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GASP (Art. 17 (1))

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt

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Petersberg Aufgaben (Art. 17 (2))

• Humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze

• Friedenserhaltende Aufgaben

• Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen

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Akteure der GASP

• Mitgliedstaaten• Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit einer Frage der GASP

befassen und ihm Vorschläge unterbreiten (Art. 22 (1))• Europäischer Rat

• Grundsätze, allgemeine Leitlinien, Gemeinsame Strategien (Art. 13 (1))• Europäisches Parlament

• Das EP kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der GASP (Art. 21)

• Kommission• Die Kommission wird an den Aufgaben in vollem Umfang beteiligt (Art. 18 (4))

• Rat• Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der GASP (Art 18 (1))• Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel gefassten Beschlüsse

verantwortlich (Art. 18 (2))• Gemeinsame Aktionen, Gemeinsame Standpunkte (Art. 14, Art. 15)• Generalsekretär, PSK (Art. 18 (3), Art. 25)

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Instrumente der GASP• Allgemeine Leitlinien

– Der ER bestimmt die Grundsätze und allgemeinen Leitlinien der GASP, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen (Art. 13 (1))

• Gemeinsame Strategien– Der ER beschließt gemeinsame Strategien, die in Bereichen, in denen wichtige gemeinsame

Interessen der Mitgliedstaaten bestehen, von der Union durchzuführen sind– In den gemeinsamen Strategien sind jeweils Zielsetzung, Dauer und die von der Union und den

Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mittel anzugeben (Art. 13 (2))• Gemeinsame Standpunkte

– Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine gestimmte Frage geographischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den gemeinsamen Standpunkten in Einklang steht (Art. 15)

• Gemeinsame Aktionen– Der Rat nimmt gemeinsame Aktionen an. Gemeinsame Aktionen betreffen spezifische

Situationen, in denen eine operative Aktion der Union für notwendig erachtet wird. In den gemeinsamen Aktionen sind ihre Ziele, ihr Umfang, die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel sowie die Bedingungen und erforderlichenfalls der Zeitraum für ihre Durchführung festgelegt (Art. 14 (1))

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Hoher Vertreter (1)

• Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt

• Helsinki 99 Aufgaben– Den Vorsitz bei der Koordinierung der Arbeit im Rat zu unterstützen, um eine

kohärente Behandlung der verschiedenen Aspekte der Außenbeziehungen der Union sicherzustellen

– In Fragen der GASP zur Ausarbeitung von politischen Entscheidungen und zur Formulierung von Optionen für den Rat beizutragen, so dass dieser sich beständig auf die politischen Hauptaufgaben konzentrieren kann, die eine operative Entscheidung oder eine politische Weichenstellung erforderlich machen

– In enger Abstimmung mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Stelen, die für eine effektive Anwendung an Ort und Stelle verantwortlich sind, zur Durchführung der Beschlüsse der GASP beizutragen

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Opting out

• Dänemark nimmt an Aspekten der GASP mit verteidigungspolitischen Bezügen nicht teil

• Art. 23– Beschlüsse nach diesem Titel werden vom Rat

einstimmig gefasst– Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen

Mitgliedgliedern steht den Zustandekommen dieser Beschlüsse nicht entgegen

– Bei Stimmenthaltung ist das Ratsmitglied nicht verpflichtet, den Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass der Beschluss für die Union bindend ist

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Qualifizierte Mehrheit

• Wenn der Rat auf der Grundlage einer gemeinsame Strategie gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte annimmt oder andere Beschlüsse fasst

• Wenn der Rat einen Beschluss zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts fasst

• Wenn nach Artikel 18 (5) ein Sonderbeauftragter ernannt wird

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Verstärkte Zusammenarbeit (Art. 27a-e)

• Hat zum Ziel, die Werte der gesamten Union zu wahren und ihren Interessen zu dienen

• Die verstärkte Zusammenarbeit betrifft nicht Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen

• Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 27 b zu begründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat

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ESVP

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Geschichtliche Entwicklung a

• 4. Dezember 1998: Französisch-Britisches Gipfeltreffen in St. Malo politischer Wendepunkt in der Entwicklung der ESVP

• 3. – 4. Juni 1999: Europäischer Rat von Köln– Beginn der ESVP– Verteidigungsminister

• 10. – 11. Dezember 1999: Europäischer Rat von Helsinki– Headline Goal– Neue politische und militärische Gremien auf

interimistischer Basis

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St. Malo 4. Dezember 1998

1. It will be important to achieve full and rapid implementation of the Amsterdam provisions on CFSP. This includes the responsibility of the  European Council to decide on the progressive framing of a common defense policy in the framework of CFSP. The Council must be able to take decisions on an intergovernmental basis, covering the whole range of activity set out in Title V of the Treaty of European Union. 

2. To this end, the Union must have the capacity for autonomous action, backed up by credible military forces, the means to decide to use them and a readiness to do so, in order to respond to international crises. 

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ER Köln Juni 1999

• Anhang III– Wir, die Mitglieder des ER beabsichtigen der EU die notwendigen

Mittel und Fähigkeiten in die Hand zu geben, damit sie ihrer Verantwortung im Zusammenhang mit einer gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gerecht werden kann.

– Wir verpflichten uns daher, auf den Ausbau von wirksameren europäischen militärischen Fähigkeiten auf der Grundlage der bestehenden nationalen, binationalen und multinationalen Fähigkeiten hinzuwirken und zu diesem Zweck unsere eigenen Fähigkeiten zu stärken.

– regelmäßige Tagungen des Rates “Allgemeine Angelegenheiten”, soweit angebracht einschließlich der Verteidigungsminister

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ER von Helsinki Dezember 1999• Headline Goal bis spätestens 2003

– Innerhalb von 60 Tagen verlegbar– Durchhaltefähigkeit mindestens 1 Jahr– Umfang 50.000-60.000 Mann– Ganze Bandbreite der Petersberg Aufgaben

• Beitrag Österreichs: ein Infanteriebataillon für friedensschaffende Missionen, ein Infanteriebataillon für friedenssichernde Missionen sowie ABC Einheiten (1.500 Personen) Regierungsprogramm 2003

• Neue politische und militärische Gremien– Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee (PSK)– Militärausschuss der EU (EUMC)– Militärstab der EU (EUMS) im GenSek angesiedelt

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Geschichtliche Entwicklung b

• 19. – 20. Juni 2000: ER von Feira– Stärkung der nichtmilitärischen Krisenbewältigung– Ausschuss für nichtmilitärische Aspekte der

Krisenbewältigung (CIVCOM)

• 7. – 9. Dezember 2000: ER von Nizza– Politische und militärische Gremien auf eine ständige Basis– Einbeziehung der geeigneten WEU-Funktionen in die EU

• Institut für Sicherheitsstudien• Satellitenzentrum

• 15. – 16. Juni 2001: ER von Göteborg– Aktionsplan der Polizei

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ER von Feira Juni 2000

• Prioritäten– Polizei– Stärkung des Rechtsstaates– Stärkung der Zivilverwaltung– Katastrophenschutz

• Beitrag Österreichs: 110 Polizeibeamte und 10 Beamte des Gerichtswesen sowie Beamte des Katastrophenschutzes

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Konkrete Ziele für die Polizei

• EU Gesamtpotential– 5.000 Polizeibeamte für die ganze Bandbreite der von Krisenprävention

bis Krisenbewältigung reichenden internationalen Einsätze– Voraussetzungen

• Vorausschauende Bestimmung und Schulung einer hinreichend großen Anzahl von Polizisten

• Krisenreaktionsfähigkeit– Fähigkeit binnen 30 Tagen bis zu 1.000 Polizeibeamte zu entsenden, die

Einsätze und Aufträge im Rahmen der polizeilichen Beratung, Schulung und Überwachung sowie der Ausübung der Polizeigewalt durchführen können

• Zur Verhütung bzw. Entschärfung landesinterner Krisen und Konflikte• In instabilen Situationen, in denen solide Kräfte zur Wiederherstellung von

Recht und Ordnung benötigt werden• Zur Unterstützung der örtlichen Polizeikräfte zwecks Gewährleistung der

Achtung grundlegender Menschenrechtsstandards• Aufstellung von Normen für internationale Polizeieinsätze

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Politische und militärische Gremien

• Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee PSK

• Militärausschuss der EU EUMC

• Militärstab der EU EUMS

• Ausschuss für nichtmilitärische Aspekte der Krisenbewältigung

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PSK (1)

• Aus nationalen Vertretern der Mitgliedstaaten

• Art. 25– Politische Kontrolle– Strategische Leitung

• Ständige Einrichtung seit 22. Januar 2001 (Grundlage: 2001/78/GASP)

• Kuglitsch Franz-Josef

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PSK (2)

• Aufgaben:– die internationale Lage in den Bereichen der GASP zu verfolgen, auf Ersuchen des

Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken beizutragen und die Durchführung vereinbarter Politiken zu überwachen

– Die Entwürfe für Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) in bezug auf die in seiner Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen zu prüfen

– Den anderen Ausschlüssen Leitlinien für die in den Bereich der GASP fallenden Fragen vorzugeben

– Dem Militärausschuss Leitlinien vorzugeben– Informationen, Empfehlungen und Stellungnahmen des CIVCOM

entgegenzunehmen und diesem Leitlinien vorzugeben– Die die GASP betreffenden Arbeiten der verschiedenen Arbeitsgruppen zu

koordinieren, zu überwachen und zu kontrollieren– Unter Aufsicht des Rates die Verantwortung für die politische Leitung der

Entwicklungen der militärischen Fähigkeiten zu übernehmen

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EUMC (1)• Setzt sich aus den Generalstabschefs der Mitgliedstaaten

zusammen, die durch ihre militärischen Delegierten vertreten werden

• A – GenLt Wolfgang Jilke• Auftrag

– Das PSK in allen militärischen Angelegenheiten im Rahmen der Union militärisch zu beraten und diesem gegenüber einschlägige Empfehlungen abzugeben.

– Wahrnehmung der militärischen Leitung aller militärischer Aktivitäten im Rahmen der Union

• Vorsitzender: Gen Henri Bentegeat (F) seit 6. November 2006 für drei Jahre

• Ständige Einrichtung seit 9. April 2001 (Grundlage: 2001/79/GASP)

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EUMS (1)

• Teil des Generalsekretariats des Rates• Zusammengesetzt aus Militärpersonal der Mitgliedstaaten,

Beamten des Rates und der Kommission• Rolle

– Quelle des militärischen Fachwissens– Befasst sich mit Frühwarnung, der Lagebeurteilung und der strategischen

Planung im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 2 EUV vorgesehenen Missionen und Aufgaben

– Im Verlauf einer Operation überwacht der EUMS ständig alle militärischen Aspekte von Operationen und führ im Benehmen mit den designierten Befehlshaber der Operation strategische Analysen durch, um den EUMC in seiner beratenden Funktion gegenüber dem für die strategische Leitung zuständigen PSK zu unterstützen

• Generaldirektor: David Leakey (UK) seit 1. März 2007 für drei Jahre• Ständige Einrichtung seit 11. Juni 2001 (Grundlage: 2001/80/GASP,

erweitert durch 2005/395/GASP)

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CIVCOM

• Der Ausschuss stellt in bezug auf die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung für das PSK und die übrigen zuständigen Ratsgremien entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen Informationen bereit, unterbreiten ihnen Empfehlungen und berät sie entsprechend

• Übt seine Tätigkeit als Arbeitsgruppe des Rates aus

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ER von Göteborg Juni 2001 (1)• Rechtsstaatlichkeit

– Durch den schrittweisen Ausbau ihrer Fähigkeiten sollten die Mitgliedstaaten – auf freiwilliger Basis – im Jahr 2003 in der Lage sein, bis zu 200 Beamte bereitzustellen, die angemessen auf Krisenmanagementoperationen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit vorbereitet sind

– Zu diesem Ziel sollte auch die Fähigkeit zählen, polizeiliche Krisenreaktionseinheiten und Informationsmissionen um Beamte mit umfassendem Fachwissen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zu ergänzen, was eine frühzeitige Planung der Rechtsstaatlichkeitshilfe ermöglichen würde; diese sollte innerhalb von 30 Tagen einsatzfähig sein

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ER von Göteborg Juni 2001 (2)

• Zivilverwaltung– Die EU verpflichtet sich, einen Pool von Experten einzurichten,

die im Zusammenhang mit Krisenmanagementoperationen auf freiwilliger Basis Aufgaben innerhalb der Zivilverwaltung übernehmen und bei Bedarf kurzfristig eingesetzt werden können

– Allgemeine Verwaltungsfunktionen:• Standesamt, Grundbuchamt, Wahlen/Ernennungen im Zusammenhang mit

politischen Gremien, Besteuerung, Kommunalverwaltung, Zollverwaltung

– Sozialfunktionen:• Bildungswesen, Sozialdienste, Gesundheitsdienste und ärztliche Versorgung

– Infrastrukturfunktionen:• Wasserversorgung, Energieversorgung, Telekommunikation, ständige

Infrastruktur, Verkehr, Abfallbewirtschaftung

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ER von Göteborg Juni 2001 (3)

• Bevölkerungsschutz– 2 – 3 Beurteilungs- und/oder Koordinationsgruppen, die insgesamt

aus 10 Experten bestehen und innerhalb von 3 – 7 Stunden entsandt werden können, Die Experten sollten, aus einer Gruppe von bis zu 100 speziell zu diesem Zweck ausgewählten Experten rund um die Uhr abrufbereit sein

– Einsatzgruppen des Bevölkerungsschutzes, für die bis zu 2.000 Personen kurzfristig zur Verfügung gestellt werden können

– Zusätzliche oder spezialisiertere Ressourcen von den zuständigen Diensten oder gegebenenfalls NGO‘s und anderen Stellen entsprechend den spezifischen Bedürfnissen in der jeweiligen Krisensituation, die innerhalb eines Zeitraumes von zwei Tagen bis zu einer Woche verlegt werden können

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Geschichtliche Entwicklung c

• 22. November 2000: Capability Commitment Conference (CCC)– 100,000 Personen– 400 Flugzeuge– 100 Schiffe

• 19. November 2001: Capability Improvement Conference (CIC)

• 12. Dezember 2003: Europäische Sicherheitsstrategie (ESS)

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ESS (1)

• Multilateraler Zugang

• Bedrohungen– Terrorismus– Verbreitung von Massenvernichtungswaffen– Regionale Konflikte– Scheitern von Staaten– Organisierte Kriminalität

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ESS (2)

• Breiteres Spektrum von Missionen– Gemeinsame Operationen zur Entwaffnung der

von Konfliktparteien– Unterstützung von Drittländern bei der

Terrorismusbekämpfung– Reform des Sicherheitsbereiches

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Geschichtliche Entwicklung d

• 14. Juni 2004: Entscheidung des Rates – Agentur für die Bereich der Verteidigungsfähigkeiten,

Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur – EVA)

• 17. – 18. Juni 2004: ER in Brüssel– Headline Goal 2010

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EVA (1)

• Leiter der Agentur SG/HR• Entscheidungsgremium Lenkungsausschuss

– Tritt auf Ebene der Verteidigungsminister der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder ihrer Vertreter zusammen

– Hält jährlich zumindest zwei Sitzungen auf Ebene der Verteidigungsminister ab

– Kann in besonderen Zusammensetzungen tagen (nationale Rüstungsdirektoren, Politische Direktoren)

– An den Sitzungen nehmen teil der Hauptgeschäftsführer, der Vorsitzende des EU-Militärausschusses und der nationale Rüstungsdirektor des den EU-Vorsitz führenden Landes

• Hauptgeschäftsführer: Nick WITNEY (UK)

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EVA (2)

• Auftrag– Die Agentur hat den Auftrag, die Rat und die

Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der EU im Bereich der Krisenbewältigung zu unterstützen und die ESVP, wie sie sich gegenwärtig darstellt und in Zukunft entwickelt, dauerhaft zu unterstützen

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EVA (3)

• Funktionen und Aufgaben– Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten im Bereich

der Krisenbewältigung

– Förderung und Verbesserung der Europäischen Rüstungszusammenarbeit

– Maßnahmen zur Stärkung der ITVB und zur Schaffung eines international wettbewerbsfähigen europäischen Markt für Verteidigungsgüter

– Verbesserung der Effektivität der Europäischen Verteidigungsforschung und -technologie

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Headline Goal 2010 (1)

• Einrichtung einer zivil-militärischen Zelle innerhalb des Militärstabes (2004)

• Einrichtung einer europäischen Verteidigungsagentur (2004)

• Abschluss der Entwicklung von schnell verlegefähigen Gefechtsverbänden (battlegroup – Konzept 2007)

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Headline Goal 2010 (2)

• Verfügbarkeit eines Flugzeugträgers mit den dazu gehörigen trägergestützten Flugzeuge und Begleitschiffen (2008)

• Verbesserung der Leistung auf allen Ebenen der EU-Operationen durch Entwicklung der erforderlichen Kompatibilität und Vernetzung aller Kommunikationssausrüstungen und –mittel (2010)

• Formulierung längerfristiger Perspektiven (über 2010 hinaus – Long Term Vision)

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Geschichtliche Entwicklung e

• 22. November 2004: Capabilities Commitment Conference, Brüssel– Zivile Fähigkeiten– Militärische Fähigkeiten

• December 2004: ER von Brüssel– Civilian Headline Goal 2008– Battlegroup Koncept

• 3. Oktober 2006– Long Term Vision

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Zivile Fähigkeiten

• Freiwillige Zusagen der Mitgliedstaaten– 5761 im Bereich der Polizei– 631 im Bereich Rechtsstaatlichkeit– 562 im Bereich Zivilverwaltung– 4988 im Bereich Bevölkerungsschutz– 391 im Bereich Menschenrechtsfragen,

politische Angelegenheiten, geschlechterspezifische Fragen und Reform des Sicherheitssektors

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Civilian Headline Goal 2008

• Ausarbeitung der wesentlichen Planungseckdaten und der illustrativen Szenarios (bis April 2005 abzuschließen)

• Erstellung einer Liste des Fähigkeitenbedarfs (bis Juli 2005 abzuschließen)

• Beurteilung der nationalen Beiträge zur Liste des zivilen Fähigkeitenbedarfs und Ermittlung der Fähigkeitslücken (bis Ende 2005 abzuschließen)

• Folgeprozess des Zivilen Planziels

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Battlegroup Concept

• 13 battlegroups (4 nationale, 9 multinationale)• 1,000 – 1,500 Personen• Nicht später als 10 Tagen nach Beschlussfassung über die

Einleitung einer Operation verlegbar• Durchhaltefähigkeit für einen 30-tägigen Ersteinsatz, dessen

Dauer bei einer angemessenen Folgeversorgung auf 120 Tage ausgedehnt werden kann

• Norwegen nimmt einer multinationalen battlegroup teil• Österreichs Beitrag:

– 200 Militärpersonen im Rahmen einer multinationalen battlegroup gemeinsam mit Deutschland und der Tschechischen Republik

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Long Term Vision 2025 (1)

• Average European will be 45 years old the Armed Forces recruitment pool (16-30 age group) will fall by over 15% by 2025

• Military operations will be subject to ever-increasing scrutiny by elected officials, media and population. Governments and societies increasingly concerned for internal security and social cohesion may be even more hesitant to undertake potentially controversial interventions abroad

• Military action, not explicitly authorized by the UN may become increasingly controversial

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Long Term Vision 2025 (2)

• It is likely that policy could become increasingly restrictive about the conditions in which military force is deemed legitimate

• The focus of military efforts will shift to complementing diplomacy in preventing wars from occurring, containing those conflicts that do occur, and discouraging the emergence of parties whose objective it is to contribute to the generation of a crisis

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Long Term Vision 2025 (3)

• The typical ESDP crisis management operation will be expeditionary, multi-national and multi-instrument. They will be based on common objectives among Member States

• The objective is not “victory” as traditionally understood, but moderation, balance of interests and peaceful resolution of conflicts

• Armed Forces are but one component of a wider, comprehensive and integrated approach to ESDP operations

Page 48: Mag. Dietmar PFARR, M.A.1 Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union Innsbruck 22. März 2007.

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