Mag. Eva Maria Kheil Wirtschaftsprüfer und Steuerberater MOORE STEPHENS AUSTRIA

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Mag. Eva Maria Kheil Wirtschaftsprüfer und Steuerberater MOORE STEPHENS AUSTRIA. Der Sportverein als Arbeitgeber. Dienstvertrag, freier Dienstvertrag versus Werkvertrag Sozialversicherung im Sport. Auftreten der Frage Arbeitgeber?. Sportler Trainer Funktionäre Vereinsmitglieder - PowerPoint PPT Presentation

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MOORE STEPHANS

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Mag. Eva Maria KheilWirtschaftsprüfer und

Steuerberater

MOORE STEPHENS AUSTRIA

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Der Sportverein als Arbeitgeber

Dienstvertrag, freier Dienstvertrag versus Werkvertrag

Sozialversicherung im Sport

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Auftreten der Frage Arbeitgeber?

Sportler Trainer

Funktionäre

Vereinsmitglieder

Schiedsrichter

Auszahlungen an:

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Wer interessiert sich für diese Auszahlungen

Finanzamt

Krankenkasse

Gemeinden

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Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

Vereinbarung treffen Inhalte klären

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Vereinbarung

Wann wird trainiert Wann wird gespielt ( wann ist Wettkampf) Wo wird trainiert Wo ist der Wettkampf Wer erteilt die Weisungen Wer sorgt für eine Vertretung im Verhinderungsfall Gibt eines Vergütung im Verhinderungsfall Wer stellt die Ausrüstung zur Verfügung Wer trägt das Risiko (Haftung)

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Vereinbarung

Ist der Verein der einzige Auftraggeber

oder gibt es mehrere Auftraggeber

oder ein Dienstverhältnis

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Mögliche Vertragsverhältnisse

Dienstvertrag

Freier Dienstvertrag

Werkvertrag

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Dienstvertrag

Vorgegebene Arbeitszeit und Arbeitsort (fixe organisatorische Eingliederung)

Weisungsgebundenheit Entgelt im Krankheitsfall Kein Recht sich vertreten zu lassen Möglicherweise eine Konkurrenzklausel Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit Haftung nur bei Vorsatz

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Werkvertrag Vorhandensein vieler (zumindest mehrerer) Auftraggeber Arbeiten nach eigenen Plan Arbeiten mit eigenen Betriebsmittel Keine Weisungsgebundenheit (außer vielleicht sachlicher Natur, nie persönlicher) Recht selbst für Vertretung zu sorgen (d.h. keine Verpflichtung, die Leistung

persönlich zu erbringen) Tragen des Unternehmerrisikos (d.h. ohne Leistung kein Entgelt) Ort und Zeit spielen nur untergeordnete Rolle (freie Zeiteinteilung, keine

Eingliederung in einen fremden Unternehmensorganismus).

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Freier Dienstvertrag Schulden der Arbeitskraft Sachliches Weisungsrecht Keine organisatorische Eingliederung (Ort, Zeit, Ablauf werden frei gewählt) Keine eigenen Betriebsmittel Keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit Kein persönliches Weisungsrecht Vertretungsrecht Unternehmerrisiko Haftung für das „ordentliche Bemühen“

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Mannschaftssportler

Dienstvertrag

Warum?

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Mannschaftssportler

Sportler sind an die Weisungen des Trainers gebunden Sportausrüstung (Betriebsmittel) wird vom Verein gestellt Meldung des Sportlers bei nur einem Verein Der Verein, die Mannschaft, nicht der einzelne Sportler wird

für einen Wettkampf gemeldet In Krankheitsfall sorgt der Trainer für eine Vertretung

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Einzelsportler

Freier Dienstvertrag

Warum?

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Einzelsportler

Individuelle Leistungserbringung Ort, Zeit (vor allem beim Training) nicht so relevant Weisungsgebundenheit tritt in den Hintergrund

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Schiedsrichter

Freier Dienstvertrag

Warum?

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Schiedsrichter

Unternehmerrisiko Haften für das ordentliche Bemühen Eigene Betriebsmittel Sachliches, aber kein persönliches Weisungsrecht

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Vereinsarzt, Steuerberater,Gärtner,.......

Werkvertrag

Warum?

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Vereinsarzt, Steuerberater,Gärtner,.......

Ohne Leistung kein Entgelt (Honorar), Arbeitszeit und eventuell auch Arbeitsort können frei

gewählt werden, Es wird selbst für Vertretung gesorgt, Nicht nur der Verein als Auftraggeber

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Welche Auswirkungen haben die einzelnen

Formen von Verträgen?

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Dienstvertrag

VRL (765):

Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses

unterliegen grundsätzlich alle Zahlungen an

Sportler und Betreuer als nichtselbständige

Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn.

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Dienstvertrag

Alle Zahlungen, d.h.

Alle Geldbeträge und geldwerten Vorteile

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Dienstvertrag

Geldbeträge bar oder mittels Überweisung, Kostenlose oder verbilligte Überlassung von

Kraftfahrzeugen, Wohnung, Handgelder Gewährte Darlehen, auf deren Rückzahlung später

verzichtet wird (gelten als im Zeitpunkt des Verzichtes als zugeflossen)

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Dienstvertrag

Der Verein wird zum Dienstgeber und hat alle Bestimmungen für Dienstgeber einzuhalten.

Welche sind das?

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Dienstvertrag

Im Verhältnis zum Finanzamt Führen von Lohnkonten (§ 7 EStG) Einbehalten der Lohnsteuer (§ 78 EStG) Rechtzeitige Abfuhr der Lohnsteuer (§ 79 EStG) (15. des

Folgemonats) Lohnsteueranmeldung (§ 80 EStG) Haftungen (§ 82 EStG) Lohnzettelausstellung und Übermittlung (§ 84 EStG)

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Dienstvertrag

Im Verhältnis zum Finanzamt

Verpflichtungen des Arbeitsgebers ( § 87 EStG, Einsicht und Auskunft)

Anmeldung des Arbeitgebers (§ 128 EStG) Berücksichtung von Absetzbeträgen des Arbeitsnehmers (§

129 EStG) ........................

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Dienstvertrag

Im Verhältnis zur Sozialversicherung Einbehalten des Dienstnehmerbeitrages Abfuhr des Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrages an die

zuständige Gebietskrankenkasse Höhe AN-Beitrag 17,65 % AG-Beitrag 21,55 % Höchstbemessungsgrundlage € 3.360,00/Monat Termin : 15. Des Folgemonats

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Dienstvertrag

Im Verhältnis zu Sonstigen Dienstgeberbeitrag (DB) 4,5 % der Arbeitslohns, abzuführen bis

zum 15. des Folgemonats am das Betriebstättenfinanzamt. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entfällt, da die Vereine in

der Regel nicht Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.

Kommunalsteuer (KomSt) 3 % das Arbeitslohnes (aber für gemeinnützige Vereine gibt es eine Befreiung). Die Abfuhr erfolgt bis zum 15. des Folgemonats am die Gemeinde.

In Wien kommt dazu noch die sogenannte € 0,72/Woche U-Bahnsteuer (DGA).

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Dienstvertrag

Einhaltung aller Arbeitsrechtlichen Vorschriften Im Inneren (einige Beispiele): Urlaubsrecht Lohnfortzahlung bei Krankheit Abfertigungsvorsorge, Abfertigungszahlungen Regelungen über Arbeitszeiten, Sonn- und Feiertagsruhe,

Überstunden Kündigungsschutz und Kündigungsfristen Mutterschutz ...........................

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Dienstvertrag

Einhaltung aller Arbeitsrechtlichen Vorschriften

Im Außenverhältnis:

Arbeitsbewilligungen für ausländische Dienstnehmer

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Dienstvertrag

VRL 766

Steht für einen ausübenden Sportler nicht die Erzielung von Einkünften, sondern die Sportausübung im Vordergrund (Begriffe Profi und Amateur ), wird das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu verneinen sein.

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Dienstvertrag

Dies wird dann zutreffen, wenn mangels Abschluss eines Vertrages, mangels Leistungsverpflichtung, mangels Vereinbarung einer festen Arbeitszeit und mangels einer Vergütung, die wesentlich über den Ersatz

der tatsächlich anfallenden Kosten hinausgeht eine Eingliederung in den Organismus des

Rechtsträgers (Verein) und ein Schulden der Arbeitskraft nicht unterstellt werden kann.

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Dienstvertrag

Und dann konkret, lt. Vereinsrichtlinen:

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Dienstvertrag

Ein Dienstverhältnis liegt regelmäßig nicht vor, wenn

die monatlichen Einnahmen unter Außerachtlassung

von Fahrtkosten- und Reisekostenersätzen nicht

höher sind, als der für den Eintritt in die

Vollversicherungspflicht nach dem ASVG (§ 5 Abs. 2

ASVG) maßgeblichen Höchstbetrag.

(Geringfügigkeitsgrenze: 2003: € 309,38/Monat).

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Freier Dienstvertrag

Steuern:Auftragnehmer ist selbst für die Meldung und Entrichtung verantwortlich (Einkommensteuer, eventuell auch Umsatzsteuer)

Sozialversicherung:Pflichtversicherung; Meldung und Abzug ist von Auftraggeber vorzunehmen.

AN-Beitrag: 13,50 %

AG-Beitrag: 17,65 %

Höchstbemessung: € 3,920,00/Monat

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Freier Dienstvertrag

Unterschiede zum Dienstvertrag

Keine Arbeitslosenversicherung, Keine IESG (kein Anspruch aus den Insolvenzausgleichs-fonds,

im Falle der Insolvenz des Dienstgebers). In der Krankenversicherung gibt es nur Sachleistungen. Bezüge bis € 309,38 monatlich unterliegen nur der

Unfallversicherung und Eine Arbeitsbewilligung ist nur dann notwendig, wenn der freie

Dienstnehmer „arbeitnehmerähnlich“ beschäftigt ist.

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Werkvertrag

Der Werkunternehmer hat sämtliche Abgaben (Steuern und Sozialversicherung) selbst abzuführen.

Es entfallen die Sozialversicherungsmeldepflicht durch den Auftraggeber und die Lohnnebenkosten.

Es ist keine Arbeitsbewilligung nach dem

Ausländerbeschäftigungsgesetz notwendig.

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Werkvertrag

VRL 767 Verpflichtet sich ein Sportler lediglich zur Bestreitung einer

bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und steht daher die Erbringung des Leistungserfolges im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor (gewerbliche Einkünfte).

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Werkvertrag

VRL 763 Die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen begründet

kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

Für einen Funktionär wird ein Dienstverhältnis nur dann vorliegen, wenn ein regelmäßige Arbeitszeit besteht.

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Werkvertrag Werkunternehmer erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (auch

ohne Gewerbeschein). In Rahmen der Sozialversicherung werden sie als „neue

Selbständige“ eingestuft, unterliegen somit dem GSVG (Pflichtversichert bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft).

Allerdings tritt diese Pflichtversicherung nur dann ein, wenn Einkünfte im Monat von über € 537,78 (bei sonstigen Erwerbseinkünften über € 309,38) bez. € 6.453,36 im Jahr (€3.712,56) (Wieder die Geringfügigkeitsgrenze) erwirtschaftet werden.

Einkünfte nicht Einnahmen!

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Erleichterungen für den Sport:

Vortrag Helmar Hasenöhrl (BSO)

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Unterlagen zu diesem Vortrag?

Auf unserer Homopage zum Downloaden

www.royal.co.at

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!