Mag. Eva Maria Kheil Wirtschaftsprüfer und Steuerberater MOORE STEPHENS AUSTRIA
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MOORE STEPHANS
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Mag. Eva Maria KheilWirtschaftsprüfer und
Steuerberater
MOORE STEPHENS AUSTRIA
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Der Sportverein als Arbeitgeber
Dienstvertrag, freier Dienstvertrag versus Werkvertrag
Sozialversicherung im Sport
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Auftreten der Frage Arbeitgeber?
Sportler Trainer
Funktionäre
Vereinsmitglieder
Schiedsrichter
Auszahlungen an:
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Wer interessiert sich für diese Auszahlungen
Finanzamt
Krankenkasse
Gemeinden
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Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
Vereinbarung treffen Inhalte klären
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Vereinbarung
Wann wird trainiert Wann wird gespielt ( wann ist Wettkampf) Wo wird trainiert Wo ist der Wettkampf Wer erteilt die Weisungen Wer sorgt für eine Vertretung im Verhinderungsfall Gibt eines Vergütung im Verhinderungsfall Wer stellt die Ausrüstung zur Verfügung Wer trägt das Risiko (Haftung)
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Vereinbarung
Ist der Verein der einzige Auftraggeber
oder gibt es mehrere Auftraggeber
oder ein Dienstverhältnis
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Mögliche Vertragsverhältnisse
Dienstvertrag
Freier Dienstvertrag
Werkvertrag
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Dienstvertrag
Vorgegebene Arbeitszeit und Arbeitsort (fixe organisatorische Eingliederung)
Weisungsgebundenheit Entgelt im Krankheitsfall Kein Recht sich vertreten zu lassen Möglicherweise eine Konkurrenzklausel Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit Haftung nur bei Vorsatz
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Werkvertrag Vorhandensein vieler (zumindest mehrerer) Auftraggeber Arbeiten nach eigenen Plan Arbeiten mit eigenen Betriebsmittel Keine Weisungsgebundenheit (außer vielleicht sachlicher Natur, nie persönlicher) Recht selbst für Vertretung zu sorgen (d.h. keine Verpflichtung, die Leistung
persönlich zu erbringen) Tragen des Unternehmerrisikos (d.h. ohne Leistung kein Entgelt) Ort und Zeit spielen nur untergeordnete Rolle (freie Zeiteinteilung, keine
Eingliederung in einen fremden Unternehmensorganismus).
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Freier Dienstvertrag Schulden der Arbeitskraft Sachliches Weisungsrecht Keine organisatorische Eingliederung (Ort, Zeit, Ablauf werden frei gewählt) Keine eigenen Betriebsmittel Keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit Kein persönliches Weisungsrecht Vertretungsrecht Unternehmerrisiko Haftung für das „ordentliche Bemühen“
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Mannschaftssportler
Dienstvertrag
Warum?
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Mannschaftssportler
Sportler sind an die Weisungen des Trainers gebunden Sportausrüstung (Betriebsmittel) wird vom Verein gestellt Meldung des Sportlers bei nur einem Verein Der Verein, die Mannschaft, nicht der einzelne Sportler wird
für einen Wettkampf gemeldet In Krankheitsfall sorgt der Trainer für eine Vertretung
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Einzelsportler
Freier Dienstvertrag
Warum?
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Einzelsportler
Individuelle Leistungserbringung Ort, Zeit (vor allem beim Training) nicht so relevant Weisungsgebundenheit tritt in den Hintergrund
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Schiedsrichter
Freier Dienstvertrag
Warum?
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Schiedsrichter
Unternehmerrisiko Haften für das ordentliche Bemühen Eigene Betriebsmittel Sachliches, aber kein persönliches Weisungsrecht
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Vereinsarzt, Steuerberater,Gärtner,.......
Werkvertrag
Warum?
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Vereinsarzt, Steuerberater,Gärtner,.......
Ohne Leistung kein Entgelt (Honorar), Arbeitszeit und eventuell auch Arbeitsort können frei
gewählt werden, Es wird selbst für Vertretung gesorgt, Nicht nur der Verein als Auftraggeber
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Welche Auswirkungen haben die einzelnen
Formen von Verträgen?
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Dienstvertrag
VRL (765):
Bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses
unterliegen grundsätzlich alle Zahlungen an
Sportler und Betreuer als nichtselbständige
Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn.
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Dienstvertrag
Alle Zahlungen, d.h.
Alle Geldbeträge und geldwerten Vorteile
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Dienstvertrag
Geldbeträge bar oder mittels Überweisung, Kostenlose oder verbilligte Überlassung von
Kraftfahrzeugen, Wohnung, Handgelder Gewährte Darlehen, auf deren Rückzahlung später
verzichtet wird (gelten als im Zeitpunkt des Verzichtes als zugeflossen)
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Dienstvertrag
Der Verein wird zum Dienstgeber und hat alle Bestimmungen für Dienstgeber einzuhalten.
Welche sind das?
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Dienstvertrag
Im Verhältnis zum Finanzamt Führen von Lohnkonten (§ 7 EStG) Einbehalten der Lohnsteuer (§ 78 EStG) Rechtzeitige Abfuhr der Lohnsteuer (§ 79 EStG) (15. des
Folgemonats) Lohnsteueranmeldung (§ 80 EStG) Haftungen (§ 82 EStG) Lohnzettelausstellung und Übermittlung (§ 84 EStG)
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Dienstvertrag
Im Verhältnis zum Finanzamt
Verpflichtungen des Arbeitsgebers ( § 87 EStG, Einsicht und Auskunft)
Anmeldung des Arbeitgebers (§ 128 EStG) Berücksichtung von Absetzbeträgen des Arbeitsnehmers (§
129 EStG) ........................
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Dienstvertrag
Im Verhältnis zur Sozialversicherung Einbehalten des Dienstnehmerbeitrages Abfuhr des Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrages an die
zuständige Gebietskrankenkasse Höhe AN-Beitrag 17,65 % AG-Beitrag 21,55 % Höchstbemessungsgrundlage € 3.360,00/Monat Termin : 15. Des Folgemonats
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Dienstvertrag
Im Verhältnis zu Sonstigen Dienstgeberbeitrag (DB) 4,5 % der Arbeitslohns, abzuführen bis
zum 15. des Folgemonats am das Betriebstättenfinanzamt. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entfällt, da die Vereine in
der Regel nicht Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind.
Kommunalsteuer (KomSt) 3 % das Arbeitslohnes (aber für gemeinnützige Vereine gibt es eine Befreiung). Die Abfuhr erfolgt bis zum 15. des Folgemonats am die Gemeinde.
In Wien kommt dazu noch die sogenannte € 0,72/Woche U-Bahnsteuer (DGA).
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Dienstvertrag
Einhaltung aller Arbeitsrechtlichen Vorschriften Im Inneren (einige Beispiele): Urlaubsrecht Lohnfortzahlung bei Krankheit Abfertigungsvorsorge, Abfertigungszahlungen Regelungen über Arbeitszeiten, Sonn- und Feiertagsruhe,
Überstunden Kündigungsschutz und Kündigungsfristen Mutterschutz ...........................
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Dienstvertrag
Einhaltung aller Arbeitsrechtlichen Vorschriften
Im Außenverhältnis:
Arbeitsbewilligungen für ausländische Dienstnehmer
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Dienstvertrag
VRL 766
Steht für einen ausübenden Sportler nicht die Erzielung von Einkünften, sondern die Sportausübung im Vordergrund (Begriffe Profi und Amateur ), wird das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu verneinen sein.
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Dienstvertrag
Dies wird dann zutreffen, wenn mangels Abschluss eines Vertrages, mangels Leistungsverpflichtung, mangels Vereinbarung einer festen Arbeitszeit und mangels einer Vergütung, die wesentlich über den Ersatz
der tatsächlich anfallenden Kosten hinausgeht eine Eingliederung in den Organismus des
Rechtsträgers (Verein) und ein Schulden der Arbeitskraft nicht unterstellt werden kann.
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Dienstvertrag
Und dann konkret, lt. Vereinsrichtlinen:
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Dienstvertrag
Ein Dienstverhältnis liegt regelmäßig nicht vor, wenn
die monatlichen Einnahmen unter Außerachtlassung
von Fahrtkosten- und Reisekostenersätzen nicht
höher sind, als der für den Eintritt in die
Vollversicherungspflicht nach dem ASVG (§ 5 Abs. 2
ASVG) maßgeblichen Höchstbetrag.
(Geringfügigkeitsgrenze: 2003: € 309,38/Monat).
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Freier Dienstvertrag
Steuern:Auftragnehmer ist selbst für die Meldung und Entrichtung verantwortlich (Einkommensteuer, eventuell auch Umsatzsteuer)
Sozialversicherung:Pflichtversicherung; Meldung und Abzug ist von Auftraggeber vorzunehmen.
AN-Beitrag: 13,50 %
AG-Beitrag: 17,65 %
Höchstbemessung: € 3,920,00/Monat
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Freier Dienstvertrag
Unterschiede zum Dienstvertrag
Keine Arbeitslosenversicherung, Keine IESG (kein Anspruch aus den Insolvenzausgleichs-fonds,
im Falle der Insolvenz des Dienstgebers). In der Krankenversicherung gibt es nur Sachleistungen. Bezüge bis € 309,38 monatlich unterliegen nur der
Unfallversicherung und Eine Arbeitsbewilligung ist nur dann notwendig, wenn der freie
Dienstnehmer „arbeitnehmerähnlich“ beschäftigt ist.
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Werkvertrag
Der Werkunternehmer hat sämtliche Abgaben (Steuern und Sozialversicherung) selbst abzuführen.
Es entfallen die Sozialversicherungsmeldepflicht durch den Auftraggeber und die Lohnnebenkosten.
Es ist keine Arbeitsbewilligung nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz notwendig.
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Werkvertrag
VRL 767 Verpflichtet sich ein Sportler lediglich zur Bestreitung einer
bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und steht daher die Erbringung des Leistungserfolges im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor (gewerbliche Einkünfte).
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Werkvertrag
VRL 763 Die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen begründet
kein Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Für einen Funktionär wird ein Dienstverhältnis nur dann vorliegen, wenn ein regelmäßige Arbeitszeit besteht.
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Werkvertrag Werkunternehmer erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (auch
ohne Gewerbeschein). In Rahmen der Sozialversicherung werden sie als „neue
Selbständige“ eingestuft, unterliegen somit dem GSVG (Pflichtversichert bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft).
Allerdings tritt diese Pflichtversicherung nur dann ein, wenn Einkünfte im Monat von über € 537,78 (bei sonstigen Erwerbseinkünften über € 309,38) bez. € 6.453,36 im Jahr (€3.712,56) (Wieder die Geringfügigkeitsgrenze) erwirtschaftet werden.
Einkünfte nicht Einnahmen!
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Erleichterungen für den Sport:
Vortrag Helmar Hasenöhrl (BSO)
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Unterlagen zu diesem Vortrag?
Auf unserer Homopage zum Downloaden
www.royal.co.at
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!