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Inhalt

• Was ist REACH• Wer muss registrieren• Fristen• Definition nachgeschalteter Anwender• Bespiel eines nachgeschalteten Anwenders• REACH-Checkliste für nachgeschaltete Anwender• Internet-Plattform zu REACH (Auswahl)

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• REACH = Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals

• die neue EG-Verordnung vereinheitlicht das Chemikalienrecht europaweit

• Hersteller und Importeure von Chemikalien übernehmen mehr Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren Produkten

• vielfältige Informationen zu REACH insbesondere für Klein- und mittelständische Unternehmen

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Wer muss registrieren?

• Hersteller und Importeure von Stoffen müssen diese registrieren, wenn sie

pro Jahr eine Tonne oder mehr

dieses Stoffes herstellen oder einführen.

Handelt es sich um Zubereitungen, muss für jeden einzelnen

Stoff eine Registrierung vorgenommen werden, für den die

genannte Mengenschwelle überschritten ist.

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Fristen• Ab dem 1. Juni 2008: Vorregistrierungsphase für alle

„Phase-In-Stoffe“

• Bis zum 1. Dezember 2008 müssen alle Hersteller und Importeure der Chemikalienagentur der EU in Helsinki (ECHA) Angaben über einen zu registrierenden Stoff mit Mengenbereich und die eigenen Kontaktdaten übermitteln, wenn sie die Übergangsfristen von dreieinhalb bis elf Jahren zur eigentlichen Registrierung des Stoffes in Anspruch nehmen wollen.

• Wer die Frist verpasst, muss sofort registrieren und darf bis zur Registrierung diesen Stoff nicht herstellen oder in Verkehr bringen!

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• Ab dem 1. Januar 2009 veröffentlicht die ECHA die Liste aller registrierten Stoffe auf ihrer Website. Ist ein Stoff dann nicht genannt, hat sich kein Hersteller oder Importeur gefunden, der ihn registrieren will.

• Der Anwender kann dann der ECHA sein Interesse an dem Stoff unter Angabe seiner Kontaktdaten und der Kontaktdaten seines derzeitigen Lieferanten mitteilen.

Fristen

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Ein nachgeschalteter Anwender ist eine

"natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemein-schaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler und Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Ein [...] Reimporteur gilt als nachgeschalteter Anwender"

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Beispiel eines nachgeschalteten Anwenders• Wenn Sie als Formulierer Mischungen zubereiten, die am

Ende von einem Verbraucher oder auch im industriellen Bereich eingesetzt werden, gelten Sie als nachgeschalteter Anwender.

• Auch Ihre Kunden aus dem industriellen Bereich gelten als nachgeschaltete Anwender.

• Gewerbliche Anwender (wie Handwerker, Reinigungsbetriebe etc.) zählen dazu, ebenso wie Abfüller oder Re-Importeure.

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• Ausgenommen von REACH werden nur private Verbraucher und die Händler.

• Dennoch: Für die chemischen Stoffe oder Zubereitungen, die Sie innerhalb der EU kaufen, haben Sie zwar keine formalen Registrierungsverpflichtungen durch REACH. Kaufen Sie diese jedoch außerhalb der EU, gelten Sie als Importeur und haben die entsprechenden Verpflichtungen

(ab 1to/Jahr).

Ausnahme !

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• Der Anwender sollte seinem Lieferanten bereits frühzeitig schriftlich eine Mitteilung mit allgemeinen Angaben zur Verwendung des Stoffes zukommen lassen.

• Die identifizierten Verwendungen sind vom „Registranten“ bei der späteren Registrierung zu berücksichtigen.

• Für den Anwender wichtiger ist aber der Dialog mit dem Lieferanten, um sich über die längerfristige Verfügbarkeit eines Stoffes Aufschluss zu verschaffen.

Empfohlene Vorgehensweise:

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REACH-Checkliste für nachgeschaltete Anwender(Auszug aus „REACH-Checkliste für nachgeschaltete Anwender“, IHK Südlicher Oberrhein)

1. Allgemeine Vorbereitung Bemerkung/Maßnahmen

Haben Sie einen Überbilck über sämtliche in Ihrem Unternehmen verwendeten und hergestellten chemische Stoffe und Zubereitungen?

Haben Sie für sämtliche in Ihrem Unternehmen verwendeten und hersgetellten chemischen Stoffe und Zubereitungen Ihren Status als Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler ermittelt? ( für Hersteller und Importeure: Vorregistrierungs- und Registrierungspflicht)

Ja

Nein

Ja

Nein

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2. Registrierung Bemerkung/Maßnahmen

Haben Sie geprüft, ob für die von Ihnen hergestellten oder importierten Stoffe Ausnahmen vorgesehen sind und diese von der Registrierung befreit sind? (z.B. bestimmte Naturstoffe, Abfälle, Polymere etc.; für weiter Details siehe Artikel 2 sowie Anhang IV und Anhang V der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)

Stellen Sie chemische Stoffe in Mengen größer 1 Tonne/Jahr her?

(Vorregistrierungs- und Registrierungspflicht)

Importieren Sie chemische Stoffe in Mengen größer 1 Tonne/Jahr aus Nicht-EU-Länder?

(Vorregistrierungs- und Registrierungspflicht)

Importieren Sie chemische Zubereitungen (Stoffgemische wie z.B. Lacke, Kleb- oder Schmierstoffe etc.) aus Nicht-EU-Ländern, so dass die Menge von in den Zubereitungen enthaltenen Einzelstoffen von insgesamt

1 Tonne/Jahr überschritten wird?

.....................................

Ja

Nein

Ja

Nein

Ja

Nein

ja

Nein

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3. Zulassung Bemerkung/Maßnahmen

Haben Sie geprüft, ob Sie besonders besorgniseregende und zulassungspflichtig gelistete Stoffe in Verkehr bringen oder verwenden? (relevant ab frühestens 2006)

Haben Sie – sofern Sie zulassungspflichtige Stoffe in Verkehr bringen oder verwenden – die Frist ermittelt, zu welchem Zeitpunkt eine Zulassung vorliegen muss? (spätestens 18 Monate vor Ablauf dieser Frist muss ein entsprechender Zulassungsantrag eingereicht werden, wenn der Stoff weiter in Verkehr gebracht oder verwendet werden soll)

.......

Ja

Nein

Ja

Nein

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4. Nachgeschaltete Anwender Bemerkung/Maßnahmen

Haben Sie sich als nachgeschalteter Anwender eines Stoffes oder einer Zubereitung bei Ihrem Lieferanten oder dem Hersteller erkundigt, ob dieser beabsichtigt, Ihre Verwendung im Rahmen seiner Registrierung zu unterstützen?

Haben Sie sich als nachgeschalteter Anwender eines Stoffes oder einer Zubereitung bei Ihrem Lieferanten erkundigt, ob die Stoffe/Zubereitungen auch in Zukunft von diesem Lieferanten bezogen werden können und ob durch REACH ggf. starke Preissteigerungen zu erwarten sind?

Haben sie geprüft, ob Sie – sofern dies nicht dem Know-how-Schutz Ihres Unternehmens entgegensteht – Ihrem Lieferanten Informationen zu Ihrer Verwendung schriftlich bekannt geben können, so dass Ihre Verwendung zu einer „identifizierten Verwendung“ wird?

Nein

Ja

Nein

Ja

Ja

Nein

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REACH-Informationsportal

Registration, Evaluation Authorisation and Restriction of Chemicals

REACH

Umweltschutz

Verbraucherschutz

Arbeitsschutz

Chemische Sicherheitstechnik

Bundeshelpdesk

REACH einfach erklärt

(e-learning)

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REACH-Informationsportal (http://www.reach-info.de)

• nationale Auskunftsstelle für - Hersteller- Importeure und - Anwender chemischer Stoffe.

• liefert Informationen / Orientierungshilfe bei der Umsetzung • unterstützt bei Registrierung, Bewertung und Zulassung von

chemischen Stoffen• Experten der Bundesbehörden, die mit spezifischen

Informationen und Expertenwissen bereitstehen.

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Beteiligte Bundesbehörden• Umweltbundesamt (UBA), • Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR),• Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) • Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

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Internet-Plattformen zu REACH (Auswahl)

• www.reach-info.de Erläuterungen des Umweltbundesamtes• http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/

Neue-Chemikalienpolitik/Helpdesk/Reach-Helpdesk.html__nnn=true Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und weiterer Institutionen

• www.reach-net.com Verbundprojekt verschiedener öffentlicher und privater Einrichtungen.

• http://www.reach.baden-wuerttemberg.de Baden-Württembergische Internetplattform

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• http://reach.bdi.info/ Informationen des BDI

• www.dihk.de - Hier finden Sie den Weg zu Ihrer Industrie- und Handelskammer, die Ihnen vor Ort gern weiterhilft.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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