Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren · Folie 8 02. September 2010 Frank...

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Folie 1 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd

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Folie 1 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM

Maschinen sicher undrechtskonform konstruieren

Frank Pfaffinger/Michael OttoBerufsgenossenschaft Metall Nord Süd

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Zielstellungen

RechtsvereinfachungStärkung der MarktaufsichtBestimmungen zu unvollständigen Maschinen (Einbauerklärung, Montageanweisung)Technische Neuregelungen

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Rechtsvereinfachung

Klarer AnwendungsbereichGenaue Definition von BegriffenEinbezug der BaustellenaufzügeAusschluss von Feuerwaffen(aber nicht der tragbaren Befestigungsgeräte)Aufnahme der unvollständigen Maschine

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Stärkung der Marktaufsicht

RAPEX-Liste• Elektrogeräte• Kinderwagen, -spielzeug• Kleidung und Kosmetik

• Marktaufsicht in Deutschland entsprach den Anforderungen

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anwendungsbereich

Wer ein Produkt herstellt oder es wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in Verkehr bringt

Hersteller, der eine Maschine in Verkehr bringtImporteur, der eine Maschine in den EWR einführt Derjenige, der Maschinen, oder Teile von Maschinen unterschiedlichen Ursprungs zusammenbautBetreiber, der eine Maschine für den Eigengebrauch herstellt

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

Maschine entspricht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang 1)Technische Unterlagen sind verfügbar (Anhang VII Teil A)Betriebsanleitung ist verfügbarKonformitätsbewertungsverfahren (Artikel 12)EG-Konformitätserklärung ausgestellt (Anhang II Teil 1 A)CE-Kennzeichnung ist angebracht (Artikel 16)

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Unvollständige Maschinen (98/37/EG)

Keine Definition, Unzureichende RegelungenArt. 4 (2) „zum Einbau oder Zusammenbau gedacht“ und

„dürfen nicht unabhängig funktionieren können“

Ein-/Zusammenbauer erhielten keine HilfestellungEs gab keine Aussagen zum Sicherheitsniveau Behörden kamen an keine Unterlagen„Schwarz-graue Schafe“ lieferten unzureichend

gesicherte Maschinen

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Artikel 2: Begriff „Unvollständige Maschine“

Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden.

Kein Schutzklauselverfahren möglich

Dürfen keine CE-Kennzeichnung tragen

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen

Hersteller stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass spezielle technischen Unterlagen erstellt werden (Anhang VII Teil B)

Risikobeurteilung, Schutzmaßnahmen, RestrisikenZeichnungen, Schaltpläne, Berechnungen die zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen erforderlich sind

die Montageanweisung erstellt wird (Anhang VI )eine Einbauerklärung ausgestellt wird (Anhang II Teil 1 B)

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen

Ausstellung einer Einbauerklärung

Daten zur unvollständigen Maschine

Bedingungen für einen ordnungsgemäßen Einbau

Name, Anschrift der bevollmächtigten Person

Hinweis auf vorläufiges Verwendungsverbot

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anhang IV: Konformitätsverfahren nach Artikel 12 „Gefährliche Maschinen“

Kunststoffspritzgießmaschinen mit Handentnahme

Holzbearbeitungsmaschinen (diverse)

Hebebühnen für Fahrzeuge

Pressen für Kaltbearbeitung von Metall mit Handentnahme

Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen

Überrollschutzaufbau

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 12 KonformitätsverfahrenNein

Ja

Maschine nach Anhang IV?

Ja

Ist die Beachtung einer har-monisierten Norm möglich?

Nein

Umfassende Qualitätssicherung

EG-Baumuster-prüfung

Interne Fertigungskontrolle+

+

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anhang VIII: Interne Fertigungskontrolle

Für jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe erstellt der Hersteller oder sein

Bevollmächtigter die technischen Unterlagen

Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den

Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen die

Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anhang X: Umfassende Qualitätssicherung

Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitäts-

sicherungssystems

Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang 1 Punkt 1

Durchführung einer Risikobeurteilung (EN ISO 12100-1:2003)

Grenzen der Maschine bestimmen

Gefährdungen ermitteln

Risiken abschätzen unter Berücksichtigung vonVerletzungsschwere, Eintrittswahrscheinlichkeit

Risiken bewerten, ob Risikominderung erforderlich ist

Risiken mindern, Schutzmaßnahmen anwenden

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anhang I: 1.2.4.2 Betriebsbedingtes Stillsetzen

Ist ein Stillsetzen, bei dem die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen wird, betriebsbedingt nicht möglich, so muss der Betriebszustand der Stillsetzung überwacht und aufrechterhalten werden

Quelle: Otto

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anhang I: 1.2.4.3 Stillsetzen im Notfall

Die NOT-HALT-Funktion muss unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und betriebsbereit sein

NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen andere Schutz-maßnahmen ergänzen, aber dürfen nicht an deren Stelle treten. Quelle: Otto

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anhang I: 1.2.5 Steuerungs- oder BetriebsartenArbeiten bei geöffneter Schutzeinrichtung erforderlich, Vorgaben z.B.

Automatikbetrieb gesperrt

Betrieb nur mit Befehlseinrichtung (selbsttätige Rückstellung)

Können diese Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllt werden, so muss der Steuerungs- oder Betriebsartenwahlschalter andere Schutzmaßnahmen auslösen, die einen sicheren Arbeitsbereich ermöglichen.

Öffnungsklausel für weitere Betriebsarten:

Prozessbeobachtung an Werkzeugmaschinen (ISO 11161 Anh. D)

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anhang I: 1.4.1 Schutzeinrichtungen

Schutz vor einem Herausschleudern oder Herabfallen von Werkstoffen und Gegenständen sowie vor den von der Maschine verursachten Emission schützen

Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutz-einrichtung mit den Schutzein-richtungen oder der Maschine verbunden bleiben

Quelle: Otto

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anhang II: EG-Konformitätserklärung

Name, Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist,die technischen Unterlagen zusammenzustellen

diese Person muss in der Gemeinschaft

ansässig sein

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Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Anhang VII: Technische Unterlagen für MaschinenTechnische Unterlagen umfassen u. a.:

Betriebsanleitung Ergebnisse der RisikobeurteilungBerechnungen, Versuchsergebnisseallgemeine Beschreibung der MaschineÜbersichtszeichnung, Schaltpläne der Steuerkreiseangewandte Normen oder technische Spezifikationen

Quelle: Otto

Folie 22 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Was bringen die neuen Regelungen?

Hersteller muss ein Schutzkonzept entwickeln

Schutzkonzept wird nachvollziehbar, überprüfbar

Ersteller der technischen Unterlagen wird genannt

Hilfestellung für den Ein-/ Zusammenbauer

Schwarz-graue Schafe werden eingefärbt

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