Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren · Folie 8 02. September 2010 Frank...
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Folie 1 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinen sicher undrechtskonform konstruieren
Frank Pfaffinger/Michael OttoBerufsgenossenschaft Metall Nord Süd
Folie 2 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Zielstellungen
RechtsvereinfachungStärkung der MarktaufsichtBestimmungen zu unvollständigen Maschinen (Einbauerklärung, Montageanweisung)Technische Neuregelungen
Folie 3 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Rechtsvereinfachung
Klarer AnwendungsbereichGenaue Definition von BegriffenEinbezug der BaustellenaufzügeAusschluss von Feuerwaffen(aber nicht der tragbaren Befestigungsgeräte)Aufnahme der unvollständigen Maschine
Folie 4 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Stärkung der Marktaufsicht
RAPEX-Liste• Elektrogeräte• Kinderwagen, -spielzeug• Kleidung und Kosmetik
• Marktaufsicht in Deutschland entsprach den Anforderungen
Folie 5 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anwendungsbereich
Wer ein Produkt herstellt oder es wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in Verkehr bringt
Hersteller, der eine Maschine in Verkehr bringtImporteur, der eine Maschine in den EWR einführt Derjenige, der Maschinen, oder Teile von Maschinen unterschiedlichen Ursprungs zusammenbautBetreiber, der eine Maschine für den Eigengebrauch herstellt
Folie 6 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Maschine entspricht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang 1)Technische Unterlagen sind verfügbar (Anhang VII Teil A)Betriebsanleitung ist verfügbarKonformitätsbewertungsverfahren (Artikel 12)EG-Konformitätserklärung ausgestellt (Anhang II Teil 1 A)CE-Kennzeichnung ist angebracht (Artikel 16)
Folie 7 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Unvollständige Maschinen (98/37/EG)
Keine Definition, Unzureichende RegelungenArt. 4 (2) „zum Einbau oder Zusammenbau gedacht“ und
„dürfen nicht unabhängig funktionieren können“
Ein-/Zusammenbauer erhielten keine HilfestellungEs gab keine Aussagen zum Sicherheitsniveau Behörden kamen an keine Unterlagen„Schwarz-graue Schafe“ lieferten unzureichend
gesicherte Maschinen
Folie 8 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Artikel 2: Begriff „Unvollständige Maschine“
Eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden.
Kein Schutzklauselverfahren möglich
Dürfen keine CE-Kennzeichnung tragen
Folie 9 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen
Hersteller stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass spezielle technischen Unterlagen erstellt werden (Anhang VII Teil B)
Risikobeurteilung, Schutzmaßnahmen, RestrisikenZeichnungen, Schaltpläne, Berechnungen die zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen erforderlich sind
die Montageanweisung erstellt wird (Anhang VI )eine Einbauerklärung ausgestellt wird (Anhang II Teil 1 B)
Folie 10 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen
Ausstellung einer Einbauerklärung
Daten zur unvollständigen Maschine
Bedingungen für einen ordnungsgemäßen Einbau
Name, Anschrift der bevollmächtigten Person
Hinweis auf vorläufiges Verwendungsverbot
Folie 11 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anhang IV: Konformitätsverfahren nach Artikel 12 „Gefährliche Maschinen“
Kunststoffspritzgießmaschinen mit Handentnahme
Holzbearbeitungsmaschinen (diverse)
Hebebühnen für Fahrzeuge
Pressen für Kaltbearbeitung von Metall mit Handentnahme
Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen
Überrollschutzaufbau
Folie 12 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 12 KonformitätsverfahrenNein
Ja
Maschine nach Anhang IV?
Ja
Ist die Beachtung einer har-monisierten Norm möglich?
Nein
Umfassende Qualitätssicherung
EG-Baumuster-prüfung
Interne Fertigungskontrolle+
+
Folie 13 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anhang VIII: Interne Fertigungskontrolle
Für jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe erstellt der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter die technischen Unterlagen
Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den
Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen die
Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen
Folie 14 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anhang X: Umfassende Qualitätssicherung
Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitäts-
sicherungssystems
Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten
Folie 15 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang 1 Punkt 1
Durchführung einer Risikobeurteilung (EN ISO 12100-1:2003)
Grenzen der Maschine bestimmen
Gefährdungen ermitteln
Risiken abschätzen unter Berücksichtigung vonVerletzungsschwere, Eintrittswahrscheinlichkeit
Risiken bewerten, ob Risikominderung erforderlich ist
Risiken mindern, Schutzmaßnahmen anwenden
Folie 16 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anhang I: 1.2.4.2 Betriebsbedingtes Stillsetzen
Ist ein Stillsetzen, bei dem die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen wird, betriebsbedingt nicht möglich, so muss der Betriebszustand der Stillsetzung überwacht und aufrechterhalten werden
Quelle: Otto
Folie 17 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anhang I: 1.2.4.3 Stillsetzen im Notfall
Die NOT-HALT-Funktion muss unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und betriebsbereit sein
NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen andere Schutz-maßnahmen ergänzen, aber dürfen nicht an deren Stelle treten. Quelle: Otto
Folie 18 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anhang I: 1.2.5 Steuerungs- oder BetriebsartenArbeiten bei geöffneter Schutzeinrichtung erforderlich, Vorgaben z.B.
Automatikbetrieb gesperrt
Betrieb nur mit Befehlseinrichtung (selbsttätige Rückstellung)
Können diese Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllt werden, so muss der Steuerungs- oder Betriebsartenwahlschalter andere Schutzmaßnahmen auslösen, die einen sicheren Arbeitsbereich ermöglichen.
Öffnungsklausel für weitere Betriebsarten:
Prozessbeobachtung an Werkzeugmaschinen (ISO 11161 Anh. D)
Folie 19 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anhang I: 1.4.1 Schutzeinrichtungen
Schutz vor einem Herausschleudern oder Herabfallen von Werkstoffen und Gegenständen sowie vor den von der Maschine verursachten Emission schützen
Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutz-einrichtung mit den Schutzein-richtungen oder der Maschine verbunden bleiben
Quelle: Otto
Folie 20 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anhang II: EG-Konformitätserklärung
Name, Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist,die technischen Unterlagen zusammenzustellen
diese Person muss in der Gemeinschaft
ansässig sein
Folie 21 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anhang VII: Technische Unterlagen für MaschinenTechnische Unterlagen umfassen u. a.:
Betriebsanleitung Ergebnisse der RisikobeurteilungBerechnungen, Versuchsergebnisseallgemeine Beschreibung der MaschineÜbersichtszeichnung, Schaltpläne der Steuerkreiseangewandte Normen oder technische Spezifikationen
Quelle: Otto
Folie 22 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Was bringen die neuen Regelungen?
Hersteller muss ein Schutzkonzept entwickeln
Schutzkonzept wird nachvollziehbar, überprüfbar
Ersteller der technischen Unterlagen wird genannt
Hilfestellung für den Ein-/ Zusammenbauer
Schwarz-graue Schafe werden eingefärbt
Folie 24 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM
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