MBl. 2013 07 (20.02.2013) - Niedersachsen · Nds. MBl. Nr. 7/2013 149 Von den obersten...

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147 I N H A L T 5324 A. Staatskanzlei Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland Bek. d. StK v. 1. 2. 2013 — 203-11700-5 ECU — Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsula- rischen Vertretung der Republik Ecuador in Hamburg ernann- ten Frau Tania Elizabeth Narvaez Ruiz am 30. 1. 2013 das Exequatur als Generalkonsulin erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hamburg, Nieder- sachsen und Schleswig-Holstein. — Nds. MBl. Nr. 7/2013 S. 147 A. Staatskanzlei 147 Bek. 1. 2. 2013, Konsulate in der Bundesrepublik Deutsch- land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Bek. 1. 2. 2013, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Bek. 5. 2. 2013, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Ministerium für Inneres und Sport C. Finanzministerium 148 RdErl. 12. 12. 2012, Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR) 64100 156 RdErl. 12. 12. 2012, Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers) . . . . . . . . . . . . . 64100 161 Bek. 22. 1. 2013, Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn . . . . 161 RdErl. 4. 2. 2013, Ausführungsbestimmungen zum Reise- kostenrecht (AB-Reisekosten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20444 D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur F. Kultusministerium G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung I. Justizministerium K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 161 Bek. 13. 12. 2012, Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 UmwRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 Bek. 4. 2. 2013, Genehmigung für das Kernkraftwerk Grohnde (KWG); Errichtung und Betrieb der EXCORE-Signalverarbei- tung mit dem Gerätesystem TELEPERM XS (Bescheid I/2012) Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie 162 Bek. 31. 1. 2013, Feststellung gemäß § 3 c UVPG . . . . . . . . . 162 Bek. 31. 1. 2013, Feststellung gemäß § 3 c UVPG . . . . . . . . . Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 163 Bek. 4. 2. 2013, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Erneue- rung eines Brückenbauwerkes auf der Strecke der Bremen- Thedinghauser Eisenbahn GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 Bek. 4. 2. 2013, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Änderung des Bahnübergangs „Lloydstraße“ in Bremervörde . . . . . . . . Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 163 Bek. 20. 2. 2013, Vorläufige Sicherung der ausgegrenzten Flächen im Überschwemmungsgebiet der Ems auf dem Ge- biet der Stadt Lingen (Ems) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Baunschweig 170 Bek. 31. 1. 2013, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Fermacell GmbH, Seesen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 Bek. 4. 2. 2013, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Bio-Energie Tülau GmbH & Co. KG, Tülau-Fahrenhorst) . . . . . . . . . . . . . 63. (68.) Jahrgang Hannover, den 20. 2. 2013 Nummer 7

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    I N H A L T

    5324

    A. Staatskanzlei

    Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland

    Bek. d. StK v. 1. 2. 2013 — 203-11700-5 ECU —

    Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsula-rischen Vertretung der Republik Ecuador in Hamburg ernann-ten Frau Tania Elizabeth Narvaez Ruiz am 30. 1. 2013 dasExequatur als Generalkonsulin erteilt.

    Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hamburg, Nieder-sachsen und Schleswig-Holstein.

    — Nds. MBl. Nr. 7/2013 S. 147

    A. Staatskanzlei

    147Bek. 1. 2. 2013, Konsulate in der Bundesrepublik Deutsch-land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    148Bek. 1. 2. 2013, Honorarkonsuln in der BundesrepublikDeutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    148Bek. 5. 2. 2013, Honorarkonsuln in der BundesrepublikDeutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    B. Ministerium für Inneres und Sport

    C. Finanzministerium148RdErl. 12. 12. 2012, Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)

    64100

    156RdErl. 12. 12. 2012, Richtlinie für die Haushaltsführung imPersonalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers) . . . . . . . . . . . . .64100

    161Bek. 22. 1. 2013, Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn . . . .

    161RdErl. 4. 2. 2013, Ausführungsbestimmungen zum Reise-kostenrecht (AB-Reisekosten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20444

    D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheitund Integration

    E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

    F. Kultusministerium

    G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

    I. Justizministerium

    K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

    161Bek. 13. 12. 2012, Anerkennung von Vereinigungen nach§ 3 UmwRG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    161

    Bek. 4. 2. 2013, Genehmigung für das Kernkraftwerk Grohnde(KWG); Errichtung und Betrieb der EXCORE-Signalverarbei-tung mit dem Gerätesystem TELEPERM XS (Bescheid I/2012)

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie162Bek. 31. 1. 2013, Feststellung gemäß § 3 c UVPG . . . . . . . . .162Bek. 31. 1. 2013, Feststellung gemäß § 3 c UVPG . . . . . . . . .

    Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

    163

    Bek. 4. 2. 2013, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Erneue-rung eines Brückenbauwerkes auf der Strecke der Bremen-Thedinghauser Eisenbahn GmbH. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    163Bek. 4. 2. 2013, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Änderungdes Bahnübergangs „Lloydstraße“ in Bremervörde . . . . . . . .

    Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

    163

    Bek. 20. 2. 2013, Vorläufige Sicherung der ausgegrenztenFlächen im Überschwemmungsgebiet der Ems auf dem Ge-biet der Stadt Lingen (Ems) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Baunschweig

    170Bek. 31. 1. 2013, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (FermacellGmbH, Seesen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    170Bek. 4. 2. 2013, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Bio-EnergieTülau GmbH & Co. KG, Tülau-Fahrenhorst) . . . . . . . . . . . . .

    63. (68.) Jahrgang Hannover, den 20. 2. 2013 Nummer 7

  • Nds. MBl. Nr. 7/2013

    148

    Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland

    Bek. d. StK v. 1. 2. 2013 — 203-11700-6 MWI —

    Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der honorarkonsu-larischen Vertretung der Republik Malawi in Hamburg ernann-ten Herrn Dr. Heiko Meinhardt am 30. 1. 2013 das Exequaturals Honorarkonsul erteilt.

    Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hamburg, Bremen,Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.

    Die Kontaktdaten lauten wie folgt:Großer Grasbrook 1020457 HamburgTel.: 040 67044103 Fax: 040 67593472 E-Mail: [email protected]: nach Vereinbarung.

    — Nds. MBl. Nr. 7/2013 S. 148

    Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland

    Bek. d. StK v. 5. 2. 2013 — 203-11700-6 JAM

    Das Herrn Jens Kellinghusen am 1. 1. 1993 erteilte Exequa-tur als Honorarkonsul von Jamaika in Hamburg mit dem Kon-sularbezirk Länder Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpom-mern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ist mit Ablaufdes 31. 12. 2012 erloschen.

    Die honorarkonsularische Vertretung von Jamaika in Ham-burg ist somit geschlossen.

    — Nds. MBl. Nr. 7/2013 S. 148

    C. Finanzministerium

    Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)

    RdErl. d. MF v. 12. 12. 2012 — 11-040 31 —

    — VORIS 64100 —

    Bezug: a) RdErl. v. 13. 12. 2010 (Nds. MBl. 2011 S. 71)— VORIS 64100 —

    b) Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 25. 11. 1992(Nds. MBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 1. 9.2009 (Nds. MBl. S. 871)— VORIS 20411 01 00 00 034 —

    c) RdErl. v. 1. 7. 2001 (Nds. MBl. S. 503), zuletzt geändert durchRdErl. v. 7. 11. 2012 (Nds. MBl. S. 1163)— VORIS 64100 —

    d) RdErl. v. 29. 10. 1985 (Nds. MBl. S. 1001), geändert durchRdErl. v. 10. 2. 2006 (Nds. MBl. S. 142)— VORIS 64100 —

    e) RdErl. v. 27. 9. 2012 (Nds. MBl. S. 968)— VORIS 64100 —

    f) Beschl. d. LReg v. 16. 12. 2008 (Nds. MBl. 2009 S. 66)— VORIS 20480 —

    g) RdErl. v. 11. 5. 2012 (Nds. MBl. S. 398)— VORIS 64000 —

    i) RdErl. v. 12. 12. 2012 (Nds. MBl. S. 156)— VORIS 64100 —

    I n h a l t s ü b e r s i c h t1. Allgemeine Hinweise2. Verteilung der Haushaltsmittel3. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel4. Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel5. Mittelkontrolle6. Freigaben7. Allgemeine Einwilligungen von über- oder außerplanmäßigen Aus-

    gaben

    8. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermäch-tigungen

    9. Außerplanmäßige Einnahmetitel 10. Außerplanmäßige Ausgabetitel 11. Erwirtschaftung Globaler Minderausgaben12. Haushaltstechnische Verrechnungen13. Personalausgaben14. Mehrarbeitsvergütungen und Überstundenentgelte, Zeitzuschläge15. Aushilfskräfte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

    sowie von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigun-gen nach § 16 d SGB II

    16. Reisekosten17. Kraftfahrdienst18. Zuwendungen19. Erhebung von Einnahmen 20. Erstattungen21. Ausgabeabsetzungen von Erstattungen22. Kleinbeträge23. Neue Steuerungsinstrumente24. Verwahrungen und Vorschüsse, schwebende Kassenanordnun-

    gen sowie offene Posten aus dem Vorjahr25. Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-

    wesens26. Beauftragte für den Haushalt27. Schlussbestimmungen

    1. Allgemeine HinweiseDie Haushaltsführung richtet sich insbesondere nach dem

    HGrG, der LHO, den VV zur LHO, dem HG einschließlich derAllgemeinen Bestimmungen (Anlage 2 zum HG), der Richtli-nie für die Haushaltsführung im personalwirtschaftlichen Be-reich (HFRPers — Bezugserlass zu i) in der jeweils geltendenFassung sowie nach dieser Richtlinie.

    Darüber hinaus sind die geltenden Bestimmungen des Lan-des Niedersachsen über den Einsatz eines Haushaltswirt-schaftssystems (HWS) zu beachten.

    Nachfolgende Regelungen gelten auch für Sondervermögendes Landes. Soweit für Landesbetriebe keine Spezialregelungenbestehen, sind diese Vorschriften analog anzuwenden.

    2. Verteilung der Haushaltsmittel2.1 Nach Feststellung des Haushaltsplans durch das HG über-sendet das MF den obersten Landesbehörden je einen beglau-bigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Diebeglaubigten Ausfertigungen der Einzelpläne sind für die Be-wirtschaftung verbindlich. 2.1.1 Verteilung durch MF

    Nach Einrichtung der Basis-Parameter für das neue Jahr durchden LSKN (Mitte Dezember des Vorjahres) werden die Stamm-daten (Titelbestand mit Zweckbestimmungen, Funktionen,besondere Kennzeichnungen, Mittelkontrollschalter etc.) vomHaushaltsplanungssystem (HPS) an das Haushaltsführungssys-tem (HFS) und Haushaltsvollzugssystem (HVS) übergeben.

    Die Übergabe der Haushaltsvermerke (HV) und der gesetzli-chen Deckungs- und Korrespondenzkreise (DK/KK) erfolgt nachdem Jahreswechsel.

    Anschließend werden die Haushaltsansätze (einschließlichder gesperrten Ansätze) und Ablaufbeträge für Verpflichtungs-ermächtigungen (VE) vom HPS auf die — nur vom MF — Mittelbewirtschaftende Stelle (mbSt) „000000“ im HFS übergeben.VE-Ablaufbeträge ab 1 000 000 EUR werden automatisiert ge-sperrt.

    Nach Übersendung der beglaubigten Einzelpläne werden diefreigegebenen Haushaltsmittel vom MF auf die Beauftragten fürden Haushalt (BfdH) — Ebene der Ressorts (mbSt „000010“)— verteilt. Die VE-Ablaufbeträge verbleiben auf der MF-Ebene(mbSt „000000“).

    Das Verfahren gilt auch für Nachträge zum Haushaltsplan.2.1.2 Verteilung durch oberste Landesbehörden

    Oberste Landesbehörden verteilen ihre Haushaltsmittel, diesie nicht selbst bewirtschaften, im HFS/HVS auf andere obersteLandesbehörden oder auf die ihnen unmittelbar nachgeordne-ten Dienststellen.

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    Von den obersten Landesbehörden schriftlich erteilte Be-wirtschaftungsermächtigungen sind für die nachgeordnetenDienststellen verbindlich.

    2.1.3 Verteilung durch nachgeordnete Dienststellen

    Nachgeordnete Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben,VE, Beschäftigungsvolumen (BV) und Stellen verteilt wordensind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften,im HVS auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienst-stellen.

    Die schriftlich verfügten Bewirtschaftungsermächtigungensind für die bewirtschaftenden Dienststellen verbindlich.

    Die umgehende Mittelverteilung über alle Bewirtschaftungs-ebenen ist unabdingbare Voraussetzung für eine sachgerechteBewirtschaftung.

    2.2 Die technische Haushaltsmittelverteilung muss der schrift-lichen Mittelverteilung entsprechen. In ein bei Bedarf abwan-delbares, jedoch übersichtlich zu gestaltendes Schema sindmindestens folgende Angaben aufzunehmen:

    Kapitel: .. ..

    2.3 Anordnende Dienststelle für Personalausgaben, die vonder OFD — Abteilung Landesweite Bezüge- und Versorgungs-stelle (OFD LBV) — berechnet und zahlbar gemacht werden,ist ausschließlich die OFD LBV. Bewirtschaftende Dienststel-len, die keine anordnenden Dienststellen sind, erhalten einenlesenden Zugriff auf die entsprechenden Konten.

    2.4 Oberste Landesbehörden dürfen die durch Gesetz oderHaushaltsplan gesperrten Haushaltsmittel für Ausgaben —einschließlich BV und Stellen — nicht verteilen (§ 36 LHO).

    Im Fall haushaltswirtschaftlicher Sperren nach § 41 LHOhaben die obersten Landesbehörden die entsprechenden Haus-haltsmittel zurückzuziehen bzw. zu sperren.

    3. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

    3.1 Bei der Mittelbewirtschaftung sind insbesondere die§§ 6 und 7 LHO zu beachten. Bei der Beurteilung des Grund-satzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist ein strengerMaßstab anzulegen.

    Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind angemes-sene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Da-bei sind sämtliche einmaligen und laufenden Ausgaben undEinnahmen einzubeziehen und zu dokumentieren.

    Die Ausgabeansätze einschließlich BV und Stellen sind keineVerpflichtung zur Leistung einer Ausgabe, sondern — soweitverfügbar (vgl. z. B. Haushaltssperre) — die obere Grenze derErmächtigung, bis zu der Ausgaben zur Erfüllung einer Aufga-be geleistet werden dürfen.

    3.2 Haushaltsrechtliche Ermächtigungen (z. B. der LHO, desHG oder dieser Richtlinie) gelten auch für nachgeordnete Be-hörden. Damit soll die Eigenverantwortung gestärkt und denMittel bewirtschaftenden Dienststellen eine flexible Haus-haltsführung ermöglicht werden. Soll in Einzelfällen davonabgewichen werden, ist dies in den Kassenanschlägen oderbesonderen Verfügungen anzugeben.

    3.3 Bis zur Übermittlung der beglaubigten Abdrucke derEinzelpläne durch das MF bzw. bis zur Verteilung auf dienachgeordneten Dienststellen durch oberste Landesbehörden(§ 34 LHO) sind die Regelungen der vorläufigen Haushaltsfüh-rung nach Artikel 66 der Niedersächsische Verfassung analoganzuwenden.

    3.4 Die Ressorts haben dafür Sorge zu tragen, dass über-oder außerplanmäßige Mittel und VE gemäß den §§ 37 und 38LHO sowie gemäß § 50 LHO umgesetzte Beträge im HFS aufdie oberste Ressortebene (mbSt „000010“) oder ggf. direkt durchÜberschreiben der vorgeblendeten mbSt auf eine nachgeord-nete mbSt gebucht werden.

    3.5 Sind im Haushaltsplan Deckungs- oder Korrespondenz-kreise durch ***-HV oder durch verbindliche Erläuterungenausgebracht worden, ohne diese technisch im HPS abzubilden,dürfen im HVS dem Inhalt des HV entsprechende sog. „Res-sortdeckungs- bzw. -korrespondenzkreise“ eingerichtet werden,damit die Mittelkontrolle genutzt werden kann.

    Im Rahmen der nächsten Haushaltsplanaufstellung ist zuprüfen, ob diese HV entsprechend im HPS eingegeben werdenkönnen.3.6 Die Umsetzung von Beschäftigungsmöglichkeiten/Stel-len gemäß § 50 LHO ist von den obersten Landesbehördenformlos beim MF zu beantragen. Die daraus resultierende Mit-telumsetzung ist über das HFS vorzunehmen. Die Einwilli-gung bzw. der Bescheid des MF wird von den Spiegelreferatenin Durchschrift zusammen mit der Veränderungsanzeige zuBV/Budget/Stellen intern an das für die Datenpflege in „Puma“zuständige Referat übersandt.3.7 Bei Kfz-Beschaffungen ist unter Beachtung des § 7 LHOLeasing als Beschaffungsform zu prüfen. Die jeweils wirtschaft-lichere Beschaffungsform (Kauf/Leasing) ist zu wählen. Das Er-gebnis ist zu dokumentieren. Näheres regelt die Kfz-Richtlinie(Bezugserlass zu g). 3.8 Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden.Dieser Grundsatz ist auch bei der Gestaltung von Verträgenoder Vereinbarungen sowie beispielsweise bei der Erstellungvon Zuwendungsbescheiden zu beachten.3.9 Bei der Bildung von Haushaltsresten und für die Inan-spruchnahme nicht ausgeschöpfter Ausgabeermächtigungensind ergänzende Hinweise des MF zu beachten.3.10 Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen undLeistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen,sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstän-de eine Ausnahme rechtfertigen (§ 55 LHO).

    Gemäß den VV zu § 55 LHO sind die Vergabevorschriftenzu beachten. Folgende Rechtsvorschriften sind anzuwenden:a) Oberhalb der EU-Schwellenwerte:

    Bundesvergaberecht: GWB — Vierter Teil —, VgV, SektVOsowie VOB/A — Abschnitt 2 —, VOL/A — Abschnitt 2 —und VOF,

    b) Unterhalb der EU-Schwellenwerte für Bauaufträge:LVergabeG (siehe Abschnitt E),

    c) Unterhalb der EU-Schwellenwerte für Lieferungen undLeistungen: VOL/A — Abschnitt 1 —.

    Die aktuell geltenden Vergabevorschriften (z. B. EU-Schwel-lenwerte) sowie der Leitfaden öffentliche Auftragsvergaben sindauf der Internetseite des MW unter www.mw.niedersachsen.de,Pfad: ThemenwÖffentliche Aufträge) veröffentlicht.

    Da insbesondere der Arbeitsbereich der Auftragsvergabenals korruptionsgefährdet anzusehen ist, sind die Bestimmun-gen der Antikorruptionsrichtlinie (siehe Bezugsbeschluss zu f),welche für alle Behörden und Einrichtungen des Landes so-wie für Landesbetriebe gelten, zu beachten. 3.11 Bei der Vergabe, der Vertragsgestaltung und der Abnah-me von Sachverständigenleistungen ist sicherzustellen, dassdie Bestimmungen der LHO, die Vergabevorschriften sowiedie Grundsätze für Gutachten- und Beraterverträge gemäß derAnlage zu VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO beachtet werden.

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sachver-ständigenleistungen nur in Auftrag gegeben werden dürfen,wenn sie zur Aufgabenerfüllung des Landes zwingend erfor-derlich sind, der Einsatz von eigenem Personal hierfür nichtmöglich ist und die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfü-gung stehen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit ist auch hier strikt zu beachten.

    4. Einschränkungen bei der Bewirtschaftung der HaushaltsmittelBei der Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Aus-

    gaben gelten folgende Einschränkungen:4.1 Einnahmen verstärken über einen Korrespondenzvermerk

    nur den Ausgabeansatz des Titels (bzw. der Titelgruppe

    Titel Betrag derZuweisung

    Betrag derZurückziehung

    InsgesamtzugewieseneHaushaltsmittel

    EUR EUR EUR.

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    oder des Kapitels), bei dem er ausgebracht ist. Eine Weiter-leitung der Einnahmen in einen (weiteren) Deckungskreisist unzulässig.

    4.2 Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen dürfen imZeitpunkt der Verausgabung nur bis zur Höhe der tat-sächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) ge-leistet werden. Ausgenommen davon sind Drittmittel, die aus einem öf-fentlichen Haushalt gezahlt werden. Hier darf die Ausga-be bereits vor Eingang der Ist-Einnahme geleistet werden,wenn4.2.1 eine Verpflichtung zur Zahlung besteht,4.2.2 eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung

    die vorzeitige Zahlung gebietet,4.2.3 der Drittmittelgeber durch entsprechenden Anerken-

    nungsbescheid die Kostenerstattung bereits rechts-verbindlich zugesagt hat oder

    4.2.4 der Drittmittelgeber die Leistung aufgrund gesetzli-cher Vorschriften erstatten muss.

    Um das Ausschalten der Mittelkontrolle zu vermeiden,ist im Stammdatenbereich des Korrespondenzkreises dieEinstellung „Anordnung zählt als Einnahme“ vorzuneh-men.Geht die Einnahme nicht mehr im laufenden Haushalts-jahr ein, ist in der Haushaltsrechnung ein Einnahmerestnachzuweisen. Soweit diese Einnahmen in folgenden Haus-haltsjahren eingehen, dürfen sie nicht noch einmal zurLeistung von Ausgaben verwendet werden. Bei der Be-rechnung der Ausgabeermächtigung für das laufendeHaushaltsjahr sind Einnahmereste aus dem Vorjahr ein-nahmemindernd zu berücksichtigen (Verbot der Doppel-verausgabung).Drittmittel in diesem Sinne sind u. a. auch Mittel der EU,der Deutschen Forschungsgesellschaft und der Volkswa-gen-Stiftung.Sind für denselben Förderbereich sowohl Landesmittel alsauch Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen (z. B. To-to-/Lottomittel) veranschlagt, so dürfen Landesmittel erstin Anspruch genommen werden, wenn über die zweck-gebundenen Einnahmen im Rahmen der Zulässigkeit vollverfügt wurde.

    4.3 Ausgaben, die ausschließlich zur Deckung von VE veran-schlagt sind, dürfen nur geleistet werden, soweit diese VEgemäß § 38 Abs. 2 LHO in den Vorjahren freigegebenworden ist und Verpflichtungen für den beantragten Zweckeingegangen worden sind, die im laufenden Haushalts-jahr zu erfüllen sind.Liegt die Freigabe nicht vor, sind die Barmittel gesperrt. Diesgilt nicht für Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen.

    4.4 Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben dürfennur geleistet werden, soweit dies zur Bindung freigegebe-ner Mittel Dritter erforderlich ist. Als gemeinsame Finan-zierungen sind neben Gemeinschaftsaufgaben nach denArtikeln 91 a und 91 b GG alle Aufgaben anzusehen, anderen Finanzierung sich — neben dem Land — Dritte be-teiligen. Auf die Bezeichnung der Finanzierungsbeteili-gung (z. B. Komplementärmittel) kommt es dabei nicht an.Verringert der Dritte seine Mittel, sind die Landesmittelim selben Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung ent-fallenden Ausgabeermächtigungen sind gesperrt.

    4.5 Eine „Maßnahme von finanzieller Bedeutung“ nach § 40Abs. 1 LHO liegt vor, wenn die finanziellen Auswirkun-gen mehr als 250 000 EUR pro Jahr betragen. Über- oderaußertarifliche Leistungen (z. B. außertarifliche Eingrup-pierungen) an Landesbedienstete sowie Fälle der VVNr. 14.1 zu § 44 LHO bedürfen stets der Einwilligung desMF. Die Vorschriften des § 37 LHO bleiben unberührt.

    4.6 Bauunterhaltungsmaßnahmen nach Abschnitt C der RL-Bau in landeseigenen Liegenschaften sind auf das unbe-dingt notwendige Maß zu beschränken, wenn bekanntwird, dass eine Veräußerung durch das Land angestrebtwird.

    4.7 Bei Maßnahmen der Landesverwaltung, die darauf abzie-len, Vermögenswerte des Landes i. S. des § 64 LHO durchgesetzliche oder vertragliche Regelung an Dritte zu über-tragen, ist die Liegenschaftsverwaltung der OFD bereitsin der Planungsphase zu beteiligen.

    4.8 Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen hält es im Rah-men des umfassenden parlamentarischen Informations-rechts für geboten, für die Gründung von Gesellschaftenund Stiftungen des bürgerlichen Rechts durch juristischePersonen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht desLandes unterstehen und vom Land ganz oder überwiegendfinanziert werden, die Unterrichtung des LT vorzusehen.Gleiches soll für wesentliche finanzielle Transaktionenoder Garantien zugunsten dieser Einrichtungen gelten.

    Orientiert an den Vorgaben des § 40 LHO ist dem unter-jährigen Informationsbedürfnis des Parlaments dadurchRechnung zu tragen, dass durch das für die Aufsicht überdie juristische Person des öffentlichen Rechts zuständigeMinisterium im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben übervorstehend benannte Vorgänge eine zeitnahe Unterrich-tung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen sicher-gestellt wird.

    4.9 Die im Kapitel 13 02 Titel 529 14 zentral veranschlagtenpersonengebundenen Verfügungsmittel sind bei dem imjeweiligen Kapitel ausgebrachten Leertitel zu verausga-ben. Die Ermächtigung zur Umsetzung und die Aufteilungdes Ansatzes ist in den Erläuterungen zu Kapitel 13 02Titel 529 14 abgedruckt. Die technische Umsetzung derMittel im HFS wird analog zu § 50 LHO durchgeführt.Hierfür ist dem MF bis zum 1. Mai eines jeden Jahres dieHaushaltsstelle und die mbSt, auf die umgesetzt werdensoll, mitzuteilen.

    Eine anschließende Bestätigung der aufnehmenden Res-sorts im HFS ist hierbei nicht erforderlich.

    5. Mittelkontrolle

    5.1 Die Bewirtschaftung der Mittel im HVS/HFS hat grund-sätzlich mit eingeschalteter Mittelkontrolle „auf Abweisung“zu erfolgen. Die Mittelkontrolle ersetzt nicht die Verantwor-tung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters für die Ein-haltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften.

    5.2 In besonderen Ausnahmefällen kann das Ausschalten derMittelkontrolle am Titel oder für die Dienststelle auf „ohneKontrolle mit Anzeige“ formlos mit Begründung auf dem Dienst-weg beim MF beantragt werden. Die Mittel sind dann manuellzu überwachen.

    5.3 Während der vorläufigen Haushaltsführung findet keineMittelkontrolle statt.

    6. Freigaben

    6.1 Ergänzend zu Nummer 4 werden gemäß § 34 Abs. 4 LHOfolgende Freigaben erteilt:

    6.1.1 Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen bis zurHöhe des Ansatzes geleistet werden, sofern für denselbenZweck in einem der drei zurückliegenden Jahre Ausga-ben veranschlagt waren oder die Mittel zur Abdeckungeiner VE benötigt werden. Nummer 4.2 ist zu beachten.

    6.1.2 Soweit Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 mit ande-ren Ausgaben deckungsfähig sind, gilt die Einwilligunggemäß § 34 Abs. 4 LHO über die Nummer 6.1.1 hinausals erteilt, wenn

    6.1.2.1 Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 aus er-sparten Mitteln der Hauptgruppen 4, 5 und 6oder aufgrund zweckgebundener Mehreinnah-men geleistet werden sollen, bis zur Höhe derverfügbaren Ansätze,

    6.1.2.2 Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5, 6 und 9 ausersparten Mitteln der Hauptgruppen 7 und 8 ge-leistet werden sollen, bis zur Höhe der verfügba-ren Ansätze, höchstens jedoch bis zu 250 000EUR.

  • Nds. MBl. Nr. 7/2013

    151

    6.2 Die Einwilligung gilt außerdem in den Fällen als erteilt,in denen Darlehen aufgrund einer dem Grunde und der Höhenach feststehenden gesetzlichen Verpflichtung aus Mittelnder Hauptgruppe 8 zur Verfügung gestellt werden sollen.

    6.3 Gemäß § 38 Abs. 2 LHO wird die Einwilligung zur Inan-spruchnahme von VE erteilt, sofern der im Haushaltsplan aus-gebrachte Betrag 1 000 000 EUR nicht übersteigt.

    6.4 Bei der Haushaltsstelle 13 02 — 422 12 (Nachversiche-rungen für aus dem Landesdienst ausscheidende Bedienstete)dürfen Ausgaben bis zur Höhe des unabweisbaren Bedarfs ge-leistet werden. Die erforderlichen Haushaltsmittel gelten alszugewiesen. Eine spezielle Mittelzuweisung im HVS erfolgtnicht, da bei dem o. g. Titel die Mittelkontrolle ausgeschaltetwird.

    7. Allgemeine Einwilligungen von über- oder außerplanmäßigen Aus-gaben

    Gemäß § 37 LHO wird hiermit unter den Voraussetzungendes § 37 Abs. 1 Satz 2 LHO für folgende Fälle allgemein dieEinwilligung erteilt, über- oder außerplanmäßige Ausgabenzu leisten:

    7.1 Bei einer Überschreitung des Ansatzes bis zu 100 EUR jeTitel; bei Deckungskreisen gilt dieser Betrag für den ge-samten Deckungskreis.

    7.2 Bei Zahlungen für bereits vorhandenes Personal bei Ti-teln

    7.2.1 der Obergruppen 42 und 43, soweit die Zahlungenunmittelbar durch besoldungs- oder versorgungs-rechtliche sowie tarifvertragliche Neuregelungen(einschließlich Erhöhung von Anwärterbezügen)bedingt sind; dieses gilt nicht für Ausgaben in Ti-telgruppen,

    7.2.2 der Gruppe 427, soweit für Praktikantinnen undPraktikanten Mehrausgaben aufgrund tarifvertrag-licher Beschäftigungsentgelte, abweichender He-besätze oder etwaiger Nachentrichtung höhererPflichtbeiträge in der Renten-, Kranken-, Pflege-oder Arbeitslosenversicherung entstehen,

    7.2.3 der Gruppen 441, 443, 446 und im Kapitel 06 08die Titel 685 05 und 685 08,

    7.2.4 der Gruppe 863, soweit es sich um die Gewährungeines zinslosen Darlehens zur Bestreitung der not-wendigen Kosten der Rechtsverteidigung im Rah-men des Rechtsschutzes von Landesbedienstetengemäß der zunächst weiterhin anzuwendendenVV zu § 87 NBG in der bis zum 31. 3. 2009 gelten-den Fassung (siehe Bezugserlass zu b) handelt. DieRückflüsse sind bei einem Titel der Gruppe 182(Rückflüsse aus Darlehen an Landesbedienstetefür Rechtsschutz) im jeweiligen Kapitel zu verein-nahmen.

    7.3 Bei den Titeln 427 39 und 682 39 für die Beschäftigungvon Ersatzkräften während der Zeit des Mutterschutzesvon Landesbediensteten. Dies gilt nicht für Lehrkräftean allgemein- und berufsbildenden Schulen und Perso-nal in Titelgruppen.

    7.4 Bei den Titeln der Gruppe 453, soweit die Zusage vonTrennungsgeld und Umzugskostenvergütungen zwin-gend notwendig ist.

    7.5 Bei Titel 459 10 in den Kapiteln 11 16 bis 11 18 (Ent-schädigungen an Vollstreckungsbeamte), bei Titel 681 11in den Kapiteln 11 16 bis 11 21 (Entschädigungen an Be-schuldigte in Strafsachen) sowie bei den Titeln der Grup-pe 532.

    Zu erwartende Haushaltsüberschreitungen von mehr als250 000 EUR sind dem MF von den obersten Landesbe-hörden vorab mitzuteilen.

    7.6 Bei Titel 546 02 (Entschädigungen und Ersatzleistungenan Dritte) und bei Titeln der Gruppe 681 für Schadener-satzleistungen und Unfallentschädigungen an Dritte biszur Höhe von 5 000 EUR je Schadenfall.

    7.7 Außerhalb des Kapitels 06 04 und des Einzelplans 20bei den Titeln 546 05, 812 05 und 682 09 (Zuführungenan Landesbetriebe für Ausgaben zum Ausgleich bei In-anspruchnahme in Schadenfällen) zur Regulierung vonSchäden des Landes, die nicht versichert sind, bis zu50 000 EUR je Schadenfall.

    7.8 Außerplanmäßige Titel, die aus haushaltssystematischenGründen in Deckungskreisen eingerichtet und nicht zu-sätzlich dotiert werden, sofern die Mehrausgaben inner-halb des Deckungskreises erwirtschaftet werden. Für dieEinrichtung solcher Titel gilt Nummer 10 entsprechend.

    7.9 Bei außerplanmäßig zufließenden zweckgebundenen Ein-nahmen kann neben dem Einnahmetitel ein entsprechen-der Ausgabetitel mit einem außerplanmäßigen Korrespon-denzvermerk eingerichtet werden, damit diese Einnahmenzweckentsprechend verausgabt werden können (sieheNummern 9 und 10).

    In diesen Fällen ist zusätzlich ein außerplanmäßiger Über-tragungsvermerk auszubringen.

    7.10 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bei den Titeln derObergruppe 98 dürfen geleistet werden, soweit bei einemTitel der Obergruppe 38 entsprechende Einnahmen ein-gehen und kein Korrespondenzvermerk zu einem ande-ren Ausgabetitel besteht (siehe Nummer 12).

    Sie sind nach der Erfassung eines über- bzw. außerplan-mäßigen Antrags im HFS formlos auf dem Dienstwegbeim MF zu beantragen; ein Ausschalten der Mittelkon-trolle ist in diesen Fällen nicht zulässig. Als Einsparungist die Mehreinnahme bei dem entsprechenden Einnah-metitel (Obergruppe 38) anzugeben.

    Entsprechender Mehrbedarf ist bei der Aufstellung desnächsten Haushaltsplans zu berücksichtigen.

    Das Gleiche gilt für Titel der Gruppe 682, soweit der je-weilige Landesbetrieb entsprechend höhere Abführun-gen an den Einzelplan 13 vornimmt.

    Von Einsparungen an anderer Stelle des jeweiligen Einzel-plans kann in diesen Fällen abgesehen werden.

    Für über- oder außerplanmäßige Ausgaben nach den vorste-henden allgemeinen Einwilligungen sind die entsprechendenMittel von den obersten Landesbehörden grundsätzlich imHFS zu erfassen, sodass die Bewirtschaftung mit der Mittel-kontrolle erfolgen kann.

    Eine manuelle technische Bewilligung im HFS seitens desMF ist nur für die Nummern 7.1, 7.2.1, 7.2.2, 7.6, 7.8, 7.9 und7.10 notwendig. Da hier die allgemeinen Bewilligungen nichttechnisch abzubilden sind, ist im HFS ein Antrag auf über- bzw.außerplanmäßige Mittel zu erfassen und in einfacher Ausferti-gung an das MF zu senden.

    Ein Ausschalten der Mittelkontrolle am Titel auf „ohneKontrolle mit Anzeige“ ist nur zulässig, wenn die erforderlicheMittelverteilung zu einem nicht zu vertretenden Verwaltungs-aufwand führen würde.

    8. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben und VE

    Hinsichtlich über- oder außerplanmäßiger Ausgaben und VEist Folgendes zu beachten:

    8.1 Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 37 LHOist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anträge müssenalle notwendigen Angaben tatsächlicher oder rechtlicherArt enthalten, die die Voraussetzungen des § 37 LHO be-gründen. In den Anträgen ist zu bestätigen, dass

    8.1.1 die Ausgabe nicht bis zur Verkündung des nächstenHG zurückgestellt werden kann (§ 37 Abs. 1 Satz 3Nr. 1 LHO),

    8.1.2 bei der Ermittlung des Mehrbedarfs alle Deckungs-möglichkeiten (LHO, HG, HV) geprüft und genutztworden sind und

    8.1.3 die Maßnahme, die zum Mehrbedarf führt, noch nichtin Auftrag gegeben bzw. noch keine Verpflichtungeingegangen worden ist.

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    152

    8.2 Als Einsparung dürfen nicht herangezogen werden:

    8.2.1 zwangsläufige Minderausgaben z. B. aufgrund fes-ter Dotationen beim Wegfall der Mittel Dritter,

    8.2.2 Minderausgaben wegen Verlagerung des Mittelab-flusses in Folgejahre,

    8.2.3 Minderausgaben innerhalb der Deckungskreise nach§ 20 Abs. 1 Nr. 2 LHO sowie der Personalkosten-budgets, weil sie bereits bei der Veranschlagungsowie der Bemessung der globalen Verstärkungs-mittel berücksichtigt worden sind,

    8.2.4 Minderausgaben bei Ausgaberesten,

    8.2.5 Minderausgaben, soweit sie der Erwirtschaftung Glo-baler Minderausgaben dienen,

    8.2.6 Minderausgaben bei Titeln der Obergruppe 98.

    8.3 Zahlungsverpflichtungen des Landes aus rechtskräftigenUrteilen sind zur Vermeidung von Vollstreckungsmaß-nahmen unverzüglich zu erfüllen.

    Um dies zu gewährleisten, ist bei anfechtbaren Urteilenalsbald nach Zustellung zu entscheiden, ob ein Rechts-mittel eingelegt werden soll. Sobald feststeht, dass einRechtsmittel nicht in Betracht kommt und keine ausrei-chenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist sofortein Antrag nach § 37 LHO zu stellen.

    Unabhängig vom Eingang der Einwilligung des MF ist je-doch Zahlung zu leisten, sobald das Urteil rechtskräftiggeworden ist.

    Bei Urteilen, die keinem Rechtsmittel mehr unterliegen,ist sofort nach Zustellung des Urteils Zahlung zu leisten.Gleichzeitig sind etwa erforderliche Zustimmungen zuder Haushaltsausgabe zu beantragen. Gegebenenfalls istvorab formlos auf dem Dienstweg beim MF das Ausschal-ten der Mittelkontrolle am Titel auf „ohne Kontrolle mitAnzeige“ zu beantragen.

    8.4 Bereits bei Beantragung über- oder außerplanmäßiger VEist die Einsparstelle für die Deckung des Mittelabflussesin den Folgejahren anzugeben. Ein erneuter formeller An-trag auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben in denFolgejahren ist dann nicht mehr erforderlich, es sind nurnoch die Erfassung und die technische Einwilligung not-wendig.

    Unter dieses vereinfachte Verfahren fallen auch die Fällevon bereits über- oder außerplanmäßig eingewilligten VE,die z. B. wegen eines verzögerten Vertragsabschlusses imlaufenden Haushaltsjahr nicht mehr in Anspruch genom-men werden können, aber im Folgejahr über- oder außer-planmäßige Ausgaben verursachen.

    Auch kann das vorgenannte vereinfachte Verfahren fürdie Fälle angewandt werden, in denen über- oder außer-planmäßige Ausgaben, in die MF eingewilligt hat, biszum Jahresende nicht geleistet wurden. Voraussetzunghierfür ist, dass die Dienststelle die Nichtleistung derAusgabe nicht zu vertreten hat, der Bedarf im neuen Jahrweiterhin besteht und dieser nicht aus Ansätzen des neu-en Haushalts gedeckt werden kann.

    8.5 In den Fällen, in denen abweichend von Nummer 8.1.3die Maßnahme — welche zum Mehrbedarf führt — be-reits vor Einwilligung des MF in Auftrag gegeben wurde,kann das MF im Nachhinein von der Überschreitung le-diglich Kenntnis nehmen.

    Um die Bezahlung der eingegangenen Verpflichtung zugewährleisten und das Ausschalten der Mittelkontrollezu vermeiden, erteilt das MF im HFS eine lediglich techni-sche Einwilligung. Im Anschreiben ist darauf hinzuweisen,dass es sich dabei nur um ein technisches Erfordernishandelt, damit die Zahlung erfolgen kann.

    Die Überschreitung ist in der Anlage I zur Haushaltsrech-nung als unzulässig nachzuweisen.

    Von dem (Nicht-)Einwilligungsschreiben ist je eine Durch-schrift an den LRH und das MF (Referate 11 und 12.2) zusenden.

    8.6 Für den formellen Antrag bzw. die formelle Einwilligungsind die automatisiert erstellten Antrags- und Einwilli-gungsschreiben des HWS-Verfahrens zu verwenden.

    8.7 Über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind mit Rücksichtauf das nur unterjährig geltende Notbewilligungsrechtnicht übertragbar. Die Bildung von Resten ist ausgeschlos-sen; ausgenommen hiervon ist die Bildung von Ausgabe-resten aus zweckgebundenen Einnahmen.

    8.8 Nach § 37 Abs. 6 LHO sind über- oder außerplanmäßigeAusgaben bei übertragbaren Titeln grundsätzlich durchVorgriff auf die Haushaltsmittel des Folgejahres gegenzu-finanzieren. Die Einsparart „Vorgriff“ wird bei der Bean-tragung der über- oder außerplanmäßigen Mittel im HFSdeshalb vorgeblendet. Abweichungen davon sind nur inAusnahmefällen (z. B. wenn die Mittel des Folgejahresnicht ausreichen) zulässig und besonders zu begründen.Für das Resteverfahren wird das MF vor Beginn des Res-sortbearbeitungszeitraumes für diese Vorgriffe zentral Res-tebelege generieren, die den Ressorts dann zur weiterenBearbeitung zur Verfügung stehen.

    8.9 Damit über- oder außerplanmäßig bewilligte Ausgabennoch im laufenden Haushaltsjahr geleistet werden können,ist von Anträgen nach dem 30. November grundsätzlichabzusehen, sofern die Ausgaben nicht zur Erfüllung fälli-ger Verpflichtungen erforderlich sind.

    9. Außerplanmäßige Einnahmetitel

    Außerplanmäßige Einnahmetitel können von obersten Lan-desbehörden über das Antragsverfahren für überplanmäßige/außerplanmäßige Haushaltsmittel selbständig im HFS einge-richtet werden und stehen sofort für Buchungen zur Verfü-gung. Ein Begründungstext sowie eine technische Einwilligungdes MF sind nicht erforderlich.

    10. Außerplanmäßige Ausgabetitel

    Außerplanmäßige Ausgabetitel sowie Korrespondenz- oderDeckungsvermerke, für die eine allgemeine Einwilligung indieser Richtlinie erteilt worden ist, sind nach der Einrichtungim HFS zusätzlich formlos beim MF zu beantragen. Sie stehenerst nach der technischen Einwilligung des MF für Buchun-gen zur Verfügung.

    Nachgeordnete Dienststellen haben die Einrichtung bei denzuständigen obersten Landesbehörden zu beantragen. DieZweckbestimmung ist den jeweiligen Mittel bewirtschaften-den Dienststellen bekannt zu geben.

    In aufeinander folgenden Jahren dürfen außerplanmäßigeTitel nur mit identischer Zweckbestimmung ausgebracht wer-den.

    11. Erwirtschaftung Globaler Minderausgaben

    Durch Bewirtschaftungsmaßnahmen ist frühzeitig sicherzu-stellen, dass ressortspezifische Globale Minderausgaben imKernhaushalt erwirtschaftet werden.

    Die Heranziehung der Personalkostenbudgets zur Erwirt-schaftung der ressortspezifischen Globalen Minderausgabenist nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung desMF.

    Globale Minderausgaben dürfen nicht aus Ausgaberestenerwirtschaftet werden.

    12. Haushaltstechnische Verrechnungen

    Aus der Definition der haushaltstechnischen Verrechnun-gen in den VV-HNds (siehe Bezugserlass zu c) ergibt sich, dassdie Einnahmen der Obergruppe 38 den Ausgaben der Ober-gruppe 98 entsprechen müssen. Folglich ist zu gewährleisten,dass sich die Obergruppen 38 und 98 ausgleichen und keinunnötiger Geldfluss erfolgt. Das gilt sowohl für Verrechnun-gen zwischen Einzelplänen und Kapiteln sowie für Verrech-nungen anteiliger Einnahmen und Ausgaben mit zentralveranschlagten Einnahmen und Ausgaben (z. B. Versorgungs-ausgaben) als auch für durchlaufende Posten. Um das zu ge-währleisten, ist Folgendes zu beachten:

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    12.1 Für haushaltstechnische Verrechnungen ist im Bereich 100eine Umbuchungsanordnung „U33“ zu erstellen.

    12.2 Abführungen im Rahmen des Landesliegenschaftsmana-gements sowie Forderungen und Verbindlichkeiten zwi-schen sonstigen Dienststellen der Landesverwaltung —aus landesinternen Dienstleistungen oder Lieferungen —sind nicht durch Banküberweisung, sondern im Ver-rechnungswege auszugleichen. Die anfordernden Dienst-stellen teilen den zahlungspflichtigen Landesbehördendie für die Verrechnung erforderlichen Belegreferenz-Daten der Annahmeanordnung (Bereich/Beleg/Beleg-Nr.)in der Rechnung mit. Die auszahlenden Dienststellenordnen in diesen Fällen die Zahlung mit Auszahlungs-anordnung „A05“ und Zahlungsverfahren „VER“ an.

    12.3 Minderausgaben bei Titeln der Obergruppe 98, die inDeckungskreisen veranschlagt sind, dürfen nicht für Mehr-ausgaben bei den übrigen Titeln des Deckungskreisesverwendet werden. Dies gilt nicht für Ausgaben auszweckgebundenen Einnahmen.

    12.4 Haushaltstechnische Verrechnungen an den Einzelplan 13sind bis zum 30. September eines jeden Haushaltjahresdurchzuführen, soweit nicht im Einzelfall andere Rege-lungen getroffen wurden.

    13. Personalausgaben

    13.1 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa LHOsind innerhalb eines Einzelplans die genannten Ausgaben ge-genseitig deckungsfähig. Abweichend hiervon bilden die in§ 6 Abs. 5 HG genannten Titel für Kapitel mit Personalko-stenbudgetierung (PKB) einen gesonderten PKB-Deckungs-kreis. Entsprechendes gilt auch für Kapitel, die nach § 17 aLHO budgetiert sind.

    13.2 Schadenersatzleistungen wegen Fürsorgepflichtverlet-zungen sind aus dem jeweiligen Personaltitel zu zahlen.

    13.3 In den Fällen der Nummer 1 Abs. 1 der AllgemeinenBestimmungen (Anlage 2 zum HG) ist eine Einsparung für daslaufende Haushaltsjahr, bei Zweijahreshaushalten ggf. auchfür das folgende Haushaltsjahr, zu erbringen. Für Fälle derNummer 1 Abs. 1 Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen wer-den die Personalkostenbudgets i. S. des § 6 Abs. 5 HG einzel-planübergreifend zur Deckung herangezogen.

    13.4 Zum Ausgleich des finanziellen Mehrbedarfs für dieBeschäftigung von Hilfskräften für besonders betroffeneschwerbehinderte Menschen, die zur Ausübung der Beschäfti-gung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einerbesonderen Hilfskraft bedürfen (z. B. Blinde oder Gehörlose),kann die Einsparung auch außerhalb der Hauptgruppe 4 reali-siert werden. Sofern durch das Integrationsamt aus Mittelnder Ausgleichsabgabe Arbeitgeberhilfen gezahlt werden, ver-mindert sich der einzusparende Betrag entsprechend.

    14. Mehrarbeits- und Überstundenentgelte, Zeitzuschläge

    Die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden ist auf dieFälle zu beschränken, in denen dieses zwingend geboten istund Haushaltsmittel dafür veranschlagt oder über- oder außer-planmäßig bereitgestellt sind.

    Mehrarbeits- und Überstundenentgelte usw. an Bedienstete,die Beschäftigungsentgelte, Entschädigungen usw. aus der Grup-pe 427 (z. B. Vertretungs- und Aushilfskräfte, katechetischeLehrkräfte) erhalten, sind aus den Titeln 422 06 und 428 06zu zahlen. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Zeitzu-schlägen, die aufgrund angeordneter Überstunden unter Ge-währung von Freizeitausgleich zu leisten sind.

    Mehrarbeits- und Überstundenentgelte usw. für aus Titel-gruppen vergütetes Personal sind in der Titelgruppe nachzu-weisen.

    15. Aushilfskräfte im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmensowie von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädi-gungen nach § 16 d SGB II

    15.1 Bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind die Personalkos-ten bei dem jeweiligen Kapitel aus einem Titel der Gruppe 427zu leisten.

    Der Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit oder eines an-deren Trägers ist bei einem Einnahmetitel der Obergruppe 23zu vereinnahmen.

    Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit im Haushaltsplan keineanderen Regelungen getroffen worden sind.

    Die Leistung unabweisbar notwendiger Ausgaben wird hier-mit unter der Voraussetzung zugelassen, dass den Ausgabenin gleicher Höhe Erstattungen gegenüberstehen oder entspre-chende Mittel an anderer Stelle des jeweiligen Einzelplanseingespart werden. 15.2 Sofern eine Maßnahme nach § 16 d SGB II (Zusatzjobsbzw. „Ein-Euro-Jobs“) bewilligt wurde, sind die Mehraufwands-entschädigungen beim jeweiligen Kapitel bei einem Titel derObergruppe 23 zu vereinnahmen und aus einem Titel derGruppe 427 zu leisten. Die Höhe der Ausgaben darf die der Ein-nahmen nicht übersteigen. Sofern erforderlich, sind die Titelaußerplanmäßig einzustellen. Die Einwilligung gemäß § 37Abs. 1 Satz 1 LHO gilt hiermit als erteilt; es wird hierzu aufNummer 7.8 verwiesen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass die Dauer der Zusatzjobs jeHilfeempfängerin oder Hilfeempfänger grundsätzlich auf sechsMonate befristet ist und die wöchentliche Beschäftigungszeit30 Stunden in der Regel nicht überschreiten soll.

    16. ReisekostenDie Ausgaben für Reisekostenvergütungen sind durch ge-

    eignete Maßnahmen der Dienststellen (Verringerung der Zahlder Dienstreisen, zeitliche Straffung und Zusammenlegungen,Beschränkung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmerund vorrangig bei eintägigen Reisen — soweit möglich undwirtschaftlich — Wahl eines mit Bahn und Bus gut zu errei-chenden Geschäftsortes) zu senken. Im Übrigen ist bei Dienst-reisen insbesondere Folgendes zu beachten:16.1 Die Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen

    und ähnlichen Veranstaltungen mit eher repräsentativemCharakter kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

    16.2 Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder vonOrganen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungendieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grund-sätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, so-fern Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplanvorgesehen sind.

    16.3 Angeordnete oder genehmigte Reisen zu einer Fortbil-dungsveranstaltung, die ausschließlich im dienstlichenInteresse liegt, sind Fortbildungsdienstreisen. Liegt dieTeilnahme nur teilweise im dienstlichen Interesse, ist dieReise eine Fortbildungsreise, für die eine Reisekostenver-gütung nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehördeoder der von ihr ermächtigten Behörde nach Maßgabedes § 11 Abs. 4 BRKG gewährt werden darf. Die Reisekos-tenvergütungen für Fortbildungsveranstaltungen sindbei der Gruppe 525 nachzuweisen. Im Übrigen wird aufdie Möglichkeit verwiesen, erforderlichenfalls Dienstbe-freiung zu gewähren.

    16.4 Landeseigene Gästezimmer dürfen an Gäste von Stellenaußerhalb der Landesverwaltung nur gegen Zahlung ei-nes angemessenen Entgelts gemäß § 52 LHO überlassenwerden. Die Entgelte für Gästezimmer sind in regelmä-ßigen Zeitabständen — etwa alle zwei Jahre — auf Kosten-deckung zu überprüfen und ggf. entsprechend der wirt-schaftlichen Entwicklung anzupassen.

    16.5 Hat eine Dienstreisende oder ein Dienstreisender Anspruchauf Erstattungsleistungen auf der Grundlage der eisen-bahnrechtlichen Vorschriften über die Rechte und Pflich-ten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, so ist sie oder erverpflichtet, das Fahrgastrechte-Formular mit Bestäti-gungsvermerk (durch das Zugpersonal oder durch Mit-arbeiter am DB Service Point) und mit den dazugehörigenBelegen der Reisekosten abrechnenden Stelle auszuhän-digen. Entsprechendes gilt für andere Reisende, wennsie entweder die Fahrkarte durch eine Landesdienststel-le erhalten haben oder beabsichtigen, einen Antrag aufErstattung von Reisekosten beim Land Niedersachsen vor-zulegen.

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    16.6 Mit Einführung eines elektronischen Reisekostenmanage-ment in der Niedersächsischen Landesverwaltung (eRNie)werden die Befugnisse zur Abrechnung und Zahlbarma-chung (einschließlich der Anordnungsbefugnis) der Reise-kostenvergütung für die mit der Reisemanagementsoft-ware PTravel zugeleiteten Reisekostenabrechnungsanträgeauf die OFD LBV übertragen. Die Verantwortlichkeitender PTravel-Stationen „Genehmigungen und Budgetver-antwortung“ bleiben davon ausgenommen.

    17. Kraftfahrdienst

    Beim Ausscheiden einer Berufskraftfahrerin oder eines Be-rufskraftfahrers ist zu prüfen,

    a) ob ein Dienstfahrzeug weiterhin erforderlich ist und

    b) ob die frei gewordene Beschäftigungsmöglichkeit (BV undBudget) eingespart werden kann, indem das Fahrzeug denBediensteten zum Selbststeuern zur Verfügung gestellt wird.

    Gegebenenfalls ist die Beschäftigungsmöglichkeit (BV undBudget) bei der nächsten Haushaltsaufstellung als eingespartin Abgang zu stellen.

    18. Zuwendungen

    18.1 Die Zuständigkeit für den Ablauf des gesamten Bewilli-gungsverfahrens ist grundsätzlich den nachgeordneten Behör-den zu übertragen.

    Abweichend von diesem Grundsatz dürfen die Ministerienausnahmsweise dann selbst bewilligen, wenn eine landesein-heitliche Entscheidungs- und Vergabepraxis nicht durch Koor-dinierung der Tätigkeit nachgeordneter Bewilligungsbehördensichergestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die Koordi-nierungstätigkeit oder der Aufwand für die Weitergabe vonnotwendigen Informationen in keinem Verhältnis zum Ar-beitsaufwand bei einer Bewilligung durch das Ministeriumselbst steht. Die obersten Landesbehörden haben dann das ge-samte Bewilligungsverfahren abzuwickeln und auch die Ver-wendungsnachweise zu prüfen.

    Soweit Ministerien im Rahmen ihrer Fachaufsicht auf dieBewilligung von Zuwendungen durch nachgeordnete Behör-den Einfluss nehmen, darf dies nur im Verhältnis gegenüberden Bewilligungsbehörden und nicht gegenüber der Zuwen-dungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger geschehen.Dabei soll die Steuerung der Bewilligungsverfahren regelmäßigdurch eindeutig gefasste Förderrichtlinien, in denen insbeson-dere die Förderziele klar zu formulieren sind, sowie Dienstbe-sprechungen mit den Bewilligungsbehörden erfolgen. Eingriffein das einzelne Bewilligungsverfahren über Zustimmungsvor-behalte oder Einzelvorgaben müssen sich auf Ausnahmefällebeschränken.

    18.2 Eine einmal gewährte Zuwendung begründet keinen An-spruch auf Weitergewährung.

    Damit Empfängerinnen oder Empfänger institutioneller För-derungen oder sich wiederholender Projektförderungen beiMittelkürzungen zukünftig gegenüber dem Land nicht denGrundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen können,sind sie auf das Finanzierungsrisiko für die folgenden Haus-haltsjahre hinzuweisen.

    Daher ist in diesen Fällen jeder Zuwendungsbescheid umfolgenden — ggf. dem jeweiligen Einzelfall anzupassenden —Hinweis zu ergänzen:

    „Ich weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlos-sen werden kann, dass auch in künftigen Haushaltsjahren miteiner Förderung im bisherigen Umfang gerechnet werdenkann. Es ist zu erwarten, dass Kürzungen von Zuwendungenunumgänglich sind oder Zuwendungen ganz entfallen. Ichbitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss,Änderung oder Verlängerung von Verträgen (z. B. für Miet-objekte oder für Personal) zu berücksichtigen.“

    Auch bei Genehmigungen zum vorzeitigen Beginn von Vor-haben, für die Haushaltsmittel künftiger Haushaltsjahre vor-gesehen sind, ist ein ausdrücklicher Hinweis auf dasbesondere Finanzierungsrisiko aufzunehmen.

    18.3 Zum vorzeitigen Beginn von Vorhaben, die durch Zu-wendungen des Landes gefördert werden, ist zudem der Be-zugserlass zu d zu beachten.

    18.4 Die für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel gelten-den Vergabevorschriften (§ 55 LHO), insbesondere die Ver-dingungsordnungen für Bauleistungen (VOB) und sonstigeLeistungen (VOL), sind auch für die Empfängerinnen undEmpfänger von Zuwendungen verbindlich. Mit den dort imInteresse eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs getroffenenVorgaben wird das in den Zuwendungsvorschriften enthalte-ne Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendungvon Zuwendungen konkretisiert.

    Die Bewilligungsbehörden haben stets nach Maßgabe derVV Nr. 8 zu § 44 LHO bei der Feststellung von Vergabeverstö-ßen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfallesnach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob der Zuwen-dungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen und dieZuwendung zurückzufordern ist. Die erfolgte Ermessensaus-übung bedarf der Dokumentation durch Nennung der für diegetroffene Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte indem zu fertigenden Widerrufsbescheid. Wird von der Ertei-lung eines Widerrufs und/oder der Rückforderung der Zuwen-dung abgesehen, sind die dafür im Rahmen der verwaltungs-rechtlichen Prüfung ermittelten Gründe in einem Aktenvermerkdarzulegen.

    18.5 Werden Zuwendungen von einer Zuwendungsempfän-gerin oder einem Zuwendungsempfänger, z. B. aufgrund vonRückforderungen, zurückgegeben, sind diese Beträge bei ei-nem Titel der Gruppe 119 zu vereinnahmen. Das gilt auch,wenn die Ausgabeermächtigung, aufgrund derer die Zuwen-dung geleistet wurde, übertragbar ist.

    Abweichend hiervon dürfen zurückgezahlte Zuwendungen(ohne Zinsen) von der Ausgabe abgesetzt werden, soweit

    18.5.1 für die Zuwendungen zweckgebundene Einnahmenzur Verfügung stehen (z. B. Mittel aus der Glücksspiel-und Spielbankabgabe, Mittel Dritter),

    18.5.2 die Zuwendungen im Rahmen von gemeinsam finan-zierten Aufgaben (z. B. bei den Gemeinschaftsaufgaben)gewährt wurden und der Dritte (z. B. Bund) ebenso ver-fährt oder

    18.5.3 die Zuwendungen nur deswegen zurückgezahlt wer-den, weil sie nicht in der Zweimonatsfrist verwendetwerden können und später im Rahmen des Zuwen-dungsabrufs erneut ausgezahlt werden sollen.

    Die Ausnahmen gelten auch für die Fälle, in denen die Zu-wendungen nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem sie ge-währt worden sind, zurückgezahlt werden.

    19. Erhebung von Einnahmen

    Nach § 34 Abs. 1 LHO sind die Einnahmen des Landesrechtzeitig und vollständig zu erheben. Die zuständigen Ver-waltungsstellen müssen in jeder nur möglichen Weise zu ei-ner schnelleren Erhebung und Einziehung der Forderungendes Landes beitragen.

    Die Erhebung umfasst:

    a) die frühestmögliche Erteilung der Annahmeanordnung,

    b) das Anfordern der Beträge und

    c) die Annahme der Einzahlungen einschließlich der Zuord-nung im Landeshaushalt bzw. der Buchung auf der dafürvorgesehenen HVS-Buchungsstelle.

    Für den Fall der Nichtzahlung erfolgt die Einleitung undDurchführung der zwangsweisen „Einziehung“ (Vollstreckung)nach Maßgabe des in der Annahmeanordnung erfasstenMahnschlüssels.

    Folgende Hinweise sind zu beachten:

    a) Möglichkeiten zur Einnahmeverbesserung sind in allenBereichen zu überprüfen und auszuschöpfen, z. B. durch

    — Anpassung der Gebühren oder

    — Optimierung der Zahlungsweise (Vorkasse, Zug-um-Zug,Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme).

  • Nds. MBl. Nr. 7/2013

    155

    b) Einnahmemindernde Maßnahmen sind nur in Ausnahme-fällen und nur bei Vorliegen gesetzlicher Voraussetzungen(z. B. §§ 58, 59 LHO) zulässig. Dies gilt insbesondere beider Erhebung von Gebühren, bei der grundsätzlich ein-heitliche Kriterien zugrunde zu legen sind. Zu den bei derErhebung von Einnahmen zu beachtenden Verpflichtun-gen gehört auch die Geltendmachung von Verzugszinsenund ggf. eines weitergehenden Verzugsschadens.

    c) Es ist unzulässig, Kassenmittel des Landes — wenn auchnur vorübergehend — auf ein privates Girokonto einzu-zahlen.

    d) Beträge, die Zahlungspflichtige einzahlen (gilt auch fürVorauszahlungen), sind unverzüglich und unmittelbar demLandeshaushalt zuzuführen oder auf der für die Verein-nahmung vorgesehenen HVS-Buchungsstelle zu buchen.

    e) Der LT hat — auf Veranlassung des LRH — durch Beschl.festgestellt, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, bei Kanti-nen des Landes auf eine Pacht und insbesondere auf eineBeteiligung der Pächterin oder des Pächters an den Bewirt-schaftungskosten zu verzichten. Hierbei sind der Standortder jeweiligen Einrichtung (Innenstadtlage bzw. Außen-standort mit stark eingeschränkten sonstigen Versorgungs-möglichkeiten) und die Größe der jeweiligen Dienststelle zuberücksichtigen. Der Beschl. ist in eigener Zuständigkeitumzusetzen; Verträge sind ggf. anzupassen.

    20. Erstattungen

    20.1 Schadenersatzleistungen Dritter sind grundsätzlich beiEinnahmetiteln zu vereinnahmen. Das gilt auch bei Schaden-ersatzleistungen für Personalausgaben, da diese lediglich denBerechnungsmaßstab für den Schaden des Landes darstellen.

    20.2 Pauschalierte Erstattungen der Kosten aus der Nutzungvon Dienstwohnungen, die zusammen mit der Dienstwoh-nungsvergütung erhoben werden, dürfen aus Vereinfachungs-gründen zusammen mit den Dienstwohnungsvergütungenvereinnahmt werden. Von einer Ausgabeabsetzung kann dannabgesehen werden.

    20.3 Abweichend von VV Nr. 4 zu § 61 LHO haben die übri-gen Dienststellen der Landesverwaltung für die Benutzungder wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Gebühren zuerstatten.

    20.4 Erstattungen von Stiftungen für Versorgungsanteile undvon Landesbetrieben für Versorgung und Landesunfallkassesind entsprechend der Veranschlagung pauschal bis zum30. September des jeweiligen Haushaltsjahres an den Einzel-plan 13 vorzunehmen. Eine Spitzabrechnung im Haushalts-vollzug entfällt.

    21. Ausgabeabsetzungen von Erstattungen

    21.1 Erstattungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 HG sind von derAusgabe abzusetzen, wenn Erstattungsbeträge und Gesamtkos-ten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Be-rechnungsgrundlage beruhen. Anderenfalls sind die Erstat-tungen bei den entsprechenden Einnahmetiteln zu buchen.

    Sieht der Haushaltsplan keinen entsprechenden Einnahme-titel vor, sind die Einnahmen aus Gründen der Verwaltungs-vereinfachung bei Titel 119 01 nachzuweisen.

    21.2 Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 HG sind Erstattungen von Per-sonalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht umdurchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel)handelt, durch Absetzen von der Ausgabe zu vereinnahmen.

    21.3 Darüber hinaus sind von der Ausgabe abzusetzen:

    21.3.1 Erstattungen von Krankenversicherungsbeiträgen,

    21.3.2 Erstattungen von Umlagen durch die Versorgungsan-stalt des Bundes und der Länder,

    21.3.3 Erstattungen der Arbeitgeberanteile zu den Sozialver-sicherungsbeiträgen,

    21.3.4 Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 desAltersteilzeitgesetzes.

    22. Kleinbeträge

    Die Zahlung oder Erhebung von sich wiederholenden Klein-beträgen ist unwirtschaftlich. Soweit der Zahlungszweck nichtdurch eine angemessene einmalige Zahlung zu erreichen ist,sollen mit den Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsemp-fängern bzw. den Zahlungspflichtigen größere Zahlungsab-stände vereinbart werden.

    23. Budgetierung gemäß § 17 a LHO und andere neue Steuerungsins-trumente

    In Verwaltungsbereichen, in denen eine Budgetierung nach§ 17 a LHO oder andere neue Steuerungsinstrumente wie z. B.PKB eingesetzt werden, ist diese Richtlinie entsprechend an-zuwenden, sofern keine gesonderten Regelungen getroffen wor-den sind.

    Für budgetierte Verwaltungsbereiche sind folgende ergän-zende Hinweise zu beachten:

    a) Die Bewirtschaftung der Budgets richtet sich nach den Re-gelungen der VV Nr. 3 zu § 17 a LHO. Dabei kommt demAbschluss einer Zielvereinbarung besondere Bedeutungzu.

    b) Für die Buchung von Ist-Einnahmen und -Ausgaben ist re-gelmäßig der (reduzierte) Titelbestand ausreichend. Perso-nalausgaben sind, soweit sie das Personalkostenbudgetbetreffen, weiterhin bei den ausschließlich dafür vorgese-henen PKB-Titeln der Gruppen 422 und 428 zu buchen.

    c) Titel, die nicht von der originär zuständigen Dienststelle,sondern von dritten Dienststellen (wie beispielsweise derOFD LBV) bewirtschaftet werden, sind aus den maschinel-len Deckungskreisen herauszunehmen, falls anders eineÜberschreitung des Deckungskreises nicht ausgeschlossenwerden kann. Das gilt insbesondere für die Titel der Grup-pen 422 und 428.

    d) Im Fall erheblicher Abweichungen von den im Haushalts-plan dargelegten Plandaten (einschließlichErläuterungs-teil) ist dem LT unterjährig Bericht zu erstatten. DieBerichterstattung ist ggf. auf die Darstellung und Erläute-rung der Abweichungen zu konzentrieren. Der im Leitfa-den „Bericht an den Landtag“ empfohlene inhaltliche undformale Rahmen kann zur Orientierung der Berichtsgestal-tung herangezogen werden. Die entsprechenden Berichtewerden im Berichtssystem weiter vorgehalten. Die Bericht-erstattung erfolgt durch das zuständige Ressort unmittel-bar an den LT. Dazu ist die Kontierung der Personalkostendes Tarifpersonals nach Umstellung im landeseinheitli-chen Kontenrahmen und in der Plankostenrechnung auchim Berichtswesen des Verfahrens zu berücksichtigen.

    e) Um eine zentrale Verfahrenspflege sowie eine an über-greifenden Erfordernissen orientierte Entwicklung desVerfahrens sicherzustellen, ist bei Vorhaben der Verwal-tungsbereiche, die LoHN inhaltlich oder technisch berüh-ren können, die frühzeitige Einbindung der zuständigenStellen für das LoHN-Verfahren erforderlich. Diese Stellensind:

    — LSKN (ZV LoHN; hier: für Betrieb und operative Ent-wicklung des LoHN-Verfahrens, Support),

    — MF (LoHN-Kopfstelle; hier: für Methodik und strategi-sche Entwicklung des LoHN-Verfahrens, zentrales Ver-fahrens- und Budgetcontrolling),

    — SiN (hier: für Schulungen zum LoHN-Verfahren).

    Die Koordination erfolgt zunächst über den LSKN (ZV LoHN),der als erster Ansprechpartner zur Verfügung steht.

    Vorhaben, die LoHN inhaltlich oder technisch berühren, un-terliegen einem Freigabeverfahren. Die Inbetriebnahme ohneFreigabe ist nicht zulässig. Die Konzeption und daraus folgen-de Leistungsbeschreibung sind so umfassend anzulegen, dasssämtliche auch mittelbar durch das Vorhaben erforderlichwerdende Änderungen zum Verfahren LoHN berücksichtigtwerden. Die Freigabe erfolgt durch die betreffenden zuständi-gen Stellen. Die abschließende Freigabe erfolgt durch das MF(LoHN-Kopfstelle).

  • Nds. MBl. Nr. 7/2013

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    Vorhaben im vorgenannten Sinne sind insbesondere:

    a) Einführungs- bzw. Rolloutprojekte zu LoHN,

    b) Anpassungen des Verwaltungsbereichsmodells (z. B. zurBerücksichtigung funktionaler Besonderheiten oder auf-grund organisatorischer Änderungen),

    c) Änderungen des Verfahrens (methodisch, [programm-]tech-nisch),

    d) Maßnahmen mit Wirkung auf das Verfahren bzw. seinenBetrieb (z. B. Anbindung eines [Fach-]Vorverfahrens),

    e) Maßnahmen, die den systemtechnischen Rahmen des Ver-fahrensbetriebs berühren (z. B. Einführung einer neuenBüro-Standardsoftware-Version im Verwaltungsbereich).

    Die Beantragung von Haushaltsmitteln für die betreffendenVorhaben sind dem MF (neben den zuständigen Haushaltsre-feraten auch der LoHN-Kopfstelle) zur Information zuzuleiten.

    Bei erforderlichen Vergabeverfahren sind die Vergabevor-schriften sowie § 55 LHO eigenständig zu beachten (siehe Num-mern 3.10 und 3.11).

    Zum 1. Oktober eines Jahres sind dem MF (zuständiges Haus-haltsreferat sowie LoHN-Kopfstelle) die Status-Kurzberichtevorzulegen.

    24. Verwahrungen und Vorschüsse, schwebende Kassenanordnun-gen sowie offene Posten aus dem Vorjahr

    24.1 Es sind alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Verwah-rungen und Vorschüssen auszuschöpfen. Gebuchte Verwah-rungen und Vorschüsse sind zeitnah abzuwickeln. Bei derErteilung neuer Einzugsermächtigungen sollte sichergestelltwerden, dass der Gläubiger beim Lastschrifteinzug das HVS-Buchungsmerkmal im Verwendungszweck übermittelt. Im Fallbereits bestehender Einzugsermächtigungen ist dafür Sorge zutragen, dass den Gläubigern nach Erteilung neuer Auszah-lungsanordnungen das neue Kassenzeichen rechtzeitig vor demnächsten Einzugstermin mitgeteilt wird. Im Einzelnen wirdauf den Bezugserlass zu e verwiesen.

    24.2 Darüber hinaus sind die offenen Posten in Form schwe-bender Kassenanordnungen und interner Aufträge regelmäßigzu überprüfen.

    24.3 Das gilt insbesondere auch für die Abwicklung offenerPosten aus dem jeweiligen Vorjahr, die auf die sog. Folgetitel(119 30 und 546 30) übertragen worden sind. Am Jahresendeverbleibende Ist-Ausgaben bei diesen Titeln sind in der An-lage I zur Haushaltsrechnung als unzulässige Überschreitungnachzuweisen.

    25. Verstöße gegen Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rech-nungswesens

    Es ist sicherzustellen, dass Verstöße gegen Vorschriften desHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesens unterbleiben.

    Bei Haushaltsüberschreitungen ohne Einwilligung des MFist stets zu prüfen, ob ein Schaden entstanden ist. Ist dies derFall, muss geprüft werden, ob Regress geltend gemacht wer-den kann. Die Prüfung ist aktenkundig zu machen. Die obers-ten Landesbehörden haben dem MF über das Ergebnis der Re-gressprüfung zu berichten, soweit die unzulässigen Haus-haltsüberschreitungen 500 EUR übersteigen. Der Berichtentfällt, wenn das Ergebnis der Regressprüfung noch in derHaushaltsrechnung für das laufende Haushaltsjahr dargestelltwerden kann. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist inder durch § 9 LHO gebotenen Weise zu beteiligen.

    Alle in Betracht kommenden Bediensteten sind durch dieLeiterinnen oder Leiter der Haushaltsmittel bewirtschaften-den Dienststellen auf die Beachtung der haushaltsrechtlichenVorschriften und sonstigen Bestimmungen ausdrücklich hin-zuweisen.

    Bei Versäumnissen in der Aufsicht und bei Verstößen gegendie Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-sens müssen die dafür verantwortlichen Landesbedienstetendamit rechnen, dass sie zum Ersatz eines etwaigen Schadensherangezogen werden.

    26. Beauftragte für den Haushalt (BfdH)

    26.1 Die BfdH tragen die Verantwortung dafür, dass dieHaushaltsmittel in der Dienststelle ordnungsgemäß bewirt-schaftet werden.

    26.2 Sie sind für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführungin der Dienststelle verantwortlich. Dies gilt insbesondere für

    a) die Buchführung über Forderungen und Verbindlichkeitenaufgrund elektronischer Kassenanordnungen (d. h. u. a.fälligkeitsgerechte Anordnung von Auszahlungen, recht-zeitige und vollständige Freigabe von Auszahlungsstapelnim HVS, Einhaltung des Verrechnungsgebotes bei landes-internem Forderungsausgleich),

    b) die Mittelverteilung,

    c) die Abwicklung der dienststellenbezogenen Verwahrungs-und Vorschussbuchungen,

    d) die regelmäßige Prüfung von schwebenden Kassenanord-nungen und internen Aufträgen sowie

    e) die Abwicklung offener Posten aus dem jeweiligen Vorjahr,die auf die sog. Folgetitel (119 30 und 546 30) übertragenwurden.

    26.3 Werden Aufgaben und Befugnisse der oder des BfdHim Rahmen der VV zu § 9 LHO auf andere Bedienstete über-tragen, ist hierüber ein besonderer Nachweis zu führen. DieBfdH haben gemäß Berechtigungskonzept den verantwortli-chen und befugten Personen entsprechende Benutzerrollenim HWS zuzuweisen. Die erteilten Berechtigungen sind in re-gelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) auf ihrweiteres Erfordernis zu überprüfen.

    26.4 Um die ordnungsmäßige Bewirtschaftung zu gewähr-leisten, haben die BfdH nach VV Nr. 3.4 zu § 9 LHO auchKontrollaufgaben wahrzunehmen.

    26.5 Die BfdH-Funktion ist in den Stammdaten der Dienst-stelle zu hinterlegen.

    27. Schlussbestimmungen

    Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2013 in Kraft und mit Ablauf31. 12. 2018 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ab-lauf des 31. 12. 2012 außer Kraft.

    An die Dienststellen der Landesverwaltung

    — Nds. MBl. Nr. 7/2013 S. 148

    Richtlinie für die Haushaltsführung im Personalwirtschaftlichen Bereich (HFRPers)

    RdErl. d. MF v. 12. 12. 2012 — 12-00 22.20 —

    — VORIS 64100 —

    Bezug: a) RdErl. v. 15. 12. 2006 (Nds. MBl. 2007 S. 47), zuletzt geändertdurch RdErl. v. 14. 12. 2010 (Nds. MBl. 2011 S. 80)— VORIS 64100 —

    b) RdErl. v. 17. 11. 2010 (Nds. MBl. S. 1132)— VORIS 20442 —

    c) RdErl. v. 12. 12. 2012 (Nds. MBl. 2013 S. 148)— VORIS 64100 —

    1. AllgemeinesDer jährliche Haushaltsführungserlass enthält für den Be-

    reich der Personalausgaben nur solche Regelungen, die vonden in dieser Richtlinie aufgenommenen Grundsätzen abwei-chen und Maßnahmen des jeweiligen Haushaltsjahres betref-fen.

    Grundlage für die Stellen- und Mittelbewirtschaftung bil-den die Vorschriften der LHO in der jeweils geltenden Fas-sung — insbesondere § 17 Abs. 5 bis 7, §§ 21 und 47 bis 51 —,die dazu ergangenen VV sowie die jährlichen HG mit den All-gemeinen Bestimmungen zu den Personalausgaben (Anlagezum HG).

  • Nds. MBl. Nr. 7/2013

    157

    2. Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise2.1 Neue, im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Stellen,die nicht durch Beschlüsse des Ausschusses für Haushalt undFinanzen des LT vorab freigegeben worden sind, dürfen von demZeitpunkt an besetzt werden, der in den Erläuterungen zu denStellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen be-stimmt ist, im Übrigen erst nach Maßgabe der Regelungen des§ 34 LHO. Entsprechendes gilt für Stellenhebungen.

    2.2 Soweit die Einstellung von Beschäftigten im Tarifbereichvorgesehen ist, deren Entgelt aus Titelgruppen (z. B. für For-schungsaufträge, Vorarbeits-, Planungs- und Baumaßnahmen)oder aus Beiträgen Dritter (z. B. des Bundes, anderer Länder,der VW-Stiftung) gezahlt werden soll, ist das beabsichtigte Be-schäftigungsverhältnis im engen Zusammenhang mit der zu-grunde liegenden Aufgabe zu sehen. Handelt es sich dabei umbefristete Maßnahmen, so darf das zur Durchführung der Auf-gabe notwendige Personal grundsätzlich auch nur auf Zeit,längstens für die Dauer der Maßnahme, eingestellt werden.2.3 Neu ausgebrachte Stellen für freigestellte Personalrats-mitglieder erhalten einen Haushaltsvermerk, wonach sie nurfür Personalratstätigkeit verwendet werden dürfen. Sofern Stel-len für teilfreigestellte Personalratsmitglieder ausgebracht wer-den, lautet der Haushaltsvermerk: „Die Stelle darf nur zu ... %besetzt und nur für Personalratstätigkeit verwendet werden.“Eine Stelle darf auch mit mehreren teilfreigestellten Personal-ratsmitgliedern besetzt werden, wenn diese mindestens zu je-weils 25 % freigestellt sind. Im Bedarfsfall kann durch Haus-haltsvermerk die Besetzung mit Angehörigen verschiedenerLaufbahngruppen zugelassen werden.

    Durch das Ausbringen von neuen Stellen für freigestelltePersonalratsmitglieder dürfen sich die Gesamtzahl der besetz-baren Stellen und die Summe der Personalausgaben im jewei-ligen Einzelplan nicht erhöhen. Eine neue Stelle darf dahernur ausgebracht werden, wenn dafür eine andere Stelle imselben Einzelplan eingespart wird.

    Erfordert die neue Stelle höhere Ausgaben als die einzuspa-rende (nach den jeweils geltenden Durchschnittssatztabellen),ist darüber hinaus der entstehende Mehrbedarf auf Dauer beiden Personalausgaben einzusparen.

    2.4 Die übertarifliche Eingruppierung der Beschäftigten imVorzimmerdienst ist arbeitsvertraglich auf die Dauer dieserTätigkeit zu befristen, soweit nicht durch Erläuterungen, diedurch Haushaltsvermerk für verbindlich erklärt wurden, etwasanderes bestimmt ist.

    3. Ausnahmen von der Bindung an Stellenpläne, Stellenübersichtenund Bedarfsnachweise

    3.1 Ausnahmen sind nur im Rahmen gesetzlicher Ermächti-gungen zulässig. Eine solche Ermächtigung kann auch einHaushaltsvermerk aussprechen.3.2 Soweit nach Nummer 2 Abs. 4 der Allgemeinen Bestim-mungen Stellen unterschiedlicher Wertigkeit in Anspruch ge-nommen werden, darf die Besetzung nur in der niedrigstenWertigkeit des Stellenbündels erfolgen.

    3.3 Nach Nummer 2 Abs. 7 der Allgemeinen Bestimmungenkann für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Landesbe-diensteten, die während der Zeit der Mutterschutzfrist nichtbeschäftigt werden darf — auch wenn Bezüge vom Land wäh-rend dieser Zeit weitergezahlt werden —, eine entsprechendenicht beamtete Ersatzkraft eingestellt werden. Das für die Er-satzkraft zu leistende Entgelt ist in den jeweiligen Fachkapi-teln bei Titel 427 39 zu buchen, für entsprechende Zuschüsseim Bereich der Landesbetriebe bei Titel 682 39. Die Erstattun-gen der geleisteten Mutterschaftsgeldzuschüsse von den Kran-kenkassen werden zentral beim Titel 119 39 bzw. für denBereich der Landesbetriebe beim Titel 281 39 des Kapitels13 02 vereinnahmt.

    Von den Landesbetrieben, die die Bezügezahlungen nichtvon der OFD — Abteilung Landesweite Bezüge- und Versor-gungsstelle — vornehmen lassen, sind die Erstattungsbeträgeselbständig an das Kapitel 13 02 Titel 281 39 abzuführen. DieRegelung der Nummer 20.4 der Haushaltsführungsrichtlinie(HFR — siehe Bezugserlass zu c) findet analoge Anwendung.

    Diese Regelung ist nicht für den Bereich der Lehrkräfte anallgemein- und berufsbildenden Schulen, den Hochschulbe-reich sowie für Personal in Titelgruppen anzuwenden.3.4 Zu Umsetzungen von Planstellen innerhalb desselbenEinzelplans nach § 50 Abs. 2 LHO wird die Einwilligung desMF hiermit generell erteilt (bei der Einwilligung des MF imHaushaltsführungssystem — HFS — handelt es sich lediglichum ein technisches Erfordernis). Es wird ausdrücklich daraufhingewiesen, dass diese Regelung nicht allein deshalb ange-wandt werden darf, um hierdurch Beförderungen zu ermögli-chen.

    4. Personalkostenbudgetierung4.1 Personalausgaben in Kapiteln, in denen ein Beschäfti-gungsvolumen (BV) und ein Budget im Haushaltsplan ausge-wiesen sind, unterliegen der Personalkostenbudgetierung (PKB).Grundlage für die PKB ist das von der LReg in ihrer Sitzungam 6. 5. 1997 beschlossene „Gesamtkonzept zur Einführungder Personalkostenbudgetierung in der Landesverwaltung“vom 28. 2. 1997.4.2.1 Im BV sind alle Beschäftigungsverhältnisse eines Kapi-tels enthalten, die aus den Ansätzen für Dienstbezüge undEntgelte der Gruppen 422 und 428 sowie in Einzelfällen derGruppe 429 finanziert werden, ohne Beamtinnen und Beamteim Vorbereitungsdienst sowie Auszubildende und ohne Titel-gruppenpersonal sowie Personal in Landesbetrieben.4.2.2 Die durch das BV für die jeweiligen Kapitel vorgegebeneBeschäftigungszahl (in Vollzeiteinheiten) gilt als jahresdurch-schnittlicher Richtwert.4.2.3 Das BV kann sich im laufenden Haushaltsjahr u. a.verändern durch — über- oder außerplanmäßige Erhöhung des Personalkos-

    tenbudgets,— Umsetzungen gemäß § 50 LHO, — durch Vollzug von kw-Vermerken sowie — bei zulässiger kapitelübergreifender Verwendung von Stel-

    len.Entsprechende Veränderungen sind dem MF über die ober-sten Landesbehörden unverzüglich anzuzeigen.4.2.4 Die Zuweisung des BV an die bewirtschaftenden Dienst-stellen richtet sich nach den Nummern 1.2 bis 1.9 der VV zu§ 34 LHO.4.3 Die Stellen bilden die strukturelle Vorgabe für die Ein-stufungen in Besoldungsgruppen.4.4 Die im Personalkostenbudget zur Verfügung stehendenMittel bilden den Rahmen, innerhalb dessen das BV, die Stellensowie die Beschäftigungsmöglichkeiten im Tarifbereich be-wirtschaftet werden können. Sofern Mittel im Personalkosten-budget zur Verfügung stehen, kann das BV entsprechend über-schritten werden. Die Überschreitungen dürfen nicht zuMehrausgaben in Folgejahren führen.

    5. Ausbringung von Leerstellen sowie Wiederbesetzung freier Stellen5.1 Soweit nach Nummer 3 Abs. 1 der Allgemeinen Bestim-mungen Leerstellen ausgebracht werden, sind diese bei dernächsten Haushaltsaufstellung zu berücksichtigen.5.2 Werden Landesbedienstete auf Leerstellen geführt, so ha-ben die personalbewirtschaftenden Dienststellen dafür Sorgezu tragen, dass bei Rückkehr der Leerstelleninhaberinnen oderLeerstelleninhaber entsprechende freie Stellen zur Verfügungstehen. Wenn nicht gesetzliche oder andere (z. B. Arbeits-markt-)Gründe entgegenstehen, wird dies in der Regel dadurchzu erreichen sein, dass für die beurlaubten Landesbedienste-ten lediglich Aushilfskräfte eingestellt werden, deren Arbeits-verhältnisse bis zur Rückkehr der Leerstelleninhaberinnenoder Leerstelleninhaber zu befristen sind (zur Zulässigkeit be-fristeter Arbeitsverträge siehe RdSchr. an die obersten Landes-behörden vom 19. 5. 1993 — 45 30 50/3 —).

    Sollte im Einzelfall bei Rückkehr einer Leerstelleninhaberinoder eines Leerstelleninhabers eine freie Stelle bei der frühe-ren Dienststelle nicht zur Verfügung stehen, so ist sie oder ergrundsätzlich auf einer freien oder frei werdenden Stelle des

  • Nds. MBl. Nr. 7/2013

    158

    gesamten Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Landes-behörde unterzubringen, wenn die Aufgaben dieser Stelle vonder oder dem Unterzubringenden aufgrund der Vor- oder Aus-bildung oder der bisherigen Tätigkeit wahrgenommen werdenkönnen. Eine Versetzung soll jedoch nur vorgenommen wer-den, wenn diese der oder dem Bediensteten unter Berücksich-tigung aller Umstände, insbesondere der familiären Verhältnisseund der örtlichen Gegebenheiten (zumutbare Verkehrsanbin-dung), zugemutet werden kann.5.3 Werden vorübergehend Bezüge aus Leerstellen gezahlt(Nummer 3 Abs. 2 Satz 4 der Allgemeinen Bestimmungen), istnachprüfbar festzuhalten, wie die hierdurch entstandenenMehrausgaben eingespart worden sind.

    In PKB-Bereichen darf das BV für die Zeit der Inanspruch-nahme der Leerstelle in entsprechender Höhe überschrittenwerden.5.4 Vor der Wiederbesetzung frei werdender Beschäftigungs-möglichkeiten im Personalbereich ist nach einem strengenMaßstab zu prüfen, ob eine sachgerechte Erledigung der aufdem entsprechenden Dienstposten oder Arbeitsplatz anfallen-den Aufgaben ohne Wiederbesetzung durch andere — z. B.organisatorische — Maßnahmen möglich ist. Nicht mehrzwingend notwendige Beschäftigungsmöglichkeiten im Perso-nalbereich sind einzusparen.5.5 Nach Nummer 4 der Allgemeinen Bestimmungen dürfenaufgrund des § 21 BeamtStG freie oder frei werdende Planstel-len der BesGr. A 15 und höher erst nach Unterrichtung desAusschusses für Haushalt und Finanzen (AfHuF) des LT wieder-besetzt werden. In der seit 1. 4. 2009 geltenden Fassung desBeamtStG ist der Tatbestand, dass das Beamtenverhältnisdurch Tod endet, nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Dies istnach der Gesetzesbegründung „aber eine logische Rechtsfolge,die in anderen Regelungsmaterien geregelt wird, wenn einTatbestandsmerkmal hieran anknüpft, z. B. das Versorgungs-recht.“ Auf eine rein deklaratorische Nennung wurde verzich-tet. Insofern ist der AfHuF auch in Fällen, in denen einePlanstelle aus diesem Grund freigeworden ist, vor der beab-sichtigten Wiederbesetzung zu unterrichten.

    6. Umsetzung der Altersteilzeit (ATZ)6.1 Umsetzung der Altersteilzeit (ATZ) im Bereich der Be-amtinnen, Beamten sowie Richterinnen und Richter6.1.1 Die ATZ-Regelung ist in Nummer 6 Abs. 1 der Allge-meinen Bestimmungen für den dort genannten Personenkreishaushaltsrechtlich umgesetzt. Nach dieser Regelung ist derden Landeshaushalt zusätzlich belastende ATZ-Zuschlag ausden jeweiligen Personalkostenbudgets zu erwirtschaften. Dieskann durch personalwirtschaftliche Maßnahmen, wie z. B.verzögerte Wiederbesetzungen oder Beförderungen sowie un-terwertige Beschäftigung von Ersatzkräften, erfolgen. Des Wei-teren vermindert sich die Budgetbelastung durch die Einspa-rungen, die sich aus der Beschäftigung von Ersatzkräften, diein der Regel jünger als die „Altersteilzeitler“ sind, ergeben.

    Für die Umsetzung und Durchführung der ATZ im Lehrer-bereich ist — soweit der Einzelplan 07 betroffen ist — das MKund für Lehrkräfte am Landesbildungszentrum für Blinde so-wie den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte das MSzuständig.

    Bei der Umsetzung der ATZ ist wie folgt zu verfahren:Nach Nummer 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zumjeweiligen HG gelten die betreffenden Planstellen für die ge-samte Dauer der ATZ als zu 50 % besetzt. Das gilt für das BVentsprechend. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der alsbesetzt geltende Anteil der Planstellen sowie ggf. des BV und derBudgetanteile im Verhältnis zu der Reduzierung der Arbeitszeit.

    Der ATZ-Zuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen den kon-kret in der ATZ zustehenden Nettodienstbezügen und 83 %der Nettodienstbezüge, die bei der maßgeblichen Arbeitszeitgemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 NBG zustehen würden) ist aus denjeweiligen Personalkostenbudgets zu zahlen und grundsätz-lich bei Titel 422 19 zu buchen. Die sich aus der Zahlung desZuschlags ergebenden Budgetbelastungen sind — wie im vor-stehenden Absatz 1 ausgeführt — zu kompensieren.

    Beim Blockmodell, das aus einer Arbeitsphase und einerFreistellungsphase besteht, sind in der Arbeitsphase 50 % derStelle bzw. des BV mit entsprechenden Anteilen des Personal-kostenbudgets gesperrt. Bei Teilzeitkräften gilt ein der Redu-zierung der Arbeitszeit entsprechender Prozentsatz. Diegesperrten Budgetanteile sind anhand der vom MF für das je-weilige Haushaltsjahr erstellten Tabelle der Durchschnittssät-ze für ATZ zu berechnen. Sie werden einem sog. virtuellenSparbuch gutgeschrieben und stehen in der Freistellungsphasezusätzlich zur Verfügung.

    Sofern nicht in ausreichendem Umfang Kompensations-maßnahmen ergriffen werden können, stehen die gesperrtenBudgetanteile auch während der Arbeitsphase zur Finanzie-rung des ATZ-Zuschlages zur Verfügung. Das Guthaben dessog. virtuellen Sparbuchs wird in gleichem Umfang gemin-dert.

    Am Ende eines jeden Haushaltsjahres wird durch dasBudgetergebnis festgestellt, ob die Kompensationsmaßnah-men gegriffen haben. Bei einer Überschreitung des Personal-kostenbudgets wird das Guthaben des sog. virtuellen Spar-buchs in entsprechender Höhe zum Ausgleich herangezogen.Das gilt allerdings nur bis zur Höhe der gezahlten ATZ-Zu-schläge. Für eventuell darüber hinausgehende Überschreitun-gen gelten, soweit kein anderweitiger Ausgleich herbeigeführtwerden kann, die Regelungen des § 6 HG. Auf die Regelung in§ 6 Abs. 4 Satz 2 HG wird ausdrücklich hingewiesen.

    Beispiel:Eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richternimmt ATZ im Blockmodell in Anspruch. Der ATZ-Durchschnittssatzbeträgt 50 000 EUR (Annahme). Dann wird wie folgt verfahren: — 25 000 EUR werden gesperrt und dem sog. virtuellen Sparbuch

    gutgeschrieben, — 25 000 EUR verbleiben im Budget. — Aus dem Budget sind für die Beamtin, den Beamten, die Richterin

    oder den Richter zu zahlen:25 000 EUR an Dienstbezügen sowie10 000 EUR an ATZ-Zuschlag.

    — Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung des Budgets in Höhe von10 000 EUR.

    — Wird diese erwirtschaftet, verbleiben die 25 000 EUR auf dem sog.virtuellen Sparbuch (vgl. erster Spiegelstrich).

    — Wird diese nicht oder nicht in voller Höhe erwirtschaftet, wird dasGuthaben des sog. virtuellen Sparbuchs in Höhe des nicht erwirt-schafteten Betrages gemindert.

    — Maßgebend ist das jeweilige haushaltsmäßige Jahresabschlusser-gebnis.

    In Bereichen ohne PKB ist entsprechend zu verfahren; dieKompensation ist in geeigneter Weise nachzuweisen.6.1.2 Die für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnenund Richter geschaffene Möglichkeit, ATZ in Anspruch zu neh-men, ist durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und an-derer dienstrechtlicher Vorschriften und des Ministergesetzesvom 31. 10. 2003 (Nds. GVBl. S. 372) ab dem 1. 1. 2004 einge-schränkt bzw. abgeschafft worden. Hiernach ist — für Beamtinnen und Beamte — mit Ausnahme des Be-

    reichs der Lehrkräfte — die Inanspruchnahme von ATZnur noch zur Reduzierung von Personalüberhängen unddamit zur Beschleunigung des Stellenabbaus zugelassen(Artikel 2 Nr. 4 des vorgenannten Gesetzes);

    — für Richterinnen und Richter infolge der Änderung desNRiG (Artikel 4 des vorgenannten Gesetzes) die Möglich-keit der Inanspruchnahme von ATZ auf das Jahr 2003 be-grenzt. Eine Bewilligung von ATZ, die nach dem 31. 12.2003 beginnt, ist nicht mehr möglich;

    — bei Beamtinnen und Beamten im Schuldienst ATZ auchohne Abbau von Personalüberhängen möglich, und zwarzum 1. 2. 2004 nach Vollendung des 56. und ab dem 1. 8.2004 nach Vollendung des 59. Lebensjahres (Artikel 2 Nr. 4des vorgenannten Gesetzes).

    Die sich daraus ergebende Regelung der ATZ ist in Nummer 6Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen haushaltsrechtlichumgesetzt. Danach gilt bei nach dem 31. 12. 2003 beginnen-der und nach dem 22. 7. 2003 bewilligter ATZ zusätzlich —mit Ausnahme des Lehrerbereichs — Folgendes:

  • Nds. MBl. Nr. 7/2013

    159

    — auch für die Dauer der Freistellungsphase sind 50 % derPlanstelle, des BV und ein entsprechender Budgetanteilsowie

    — die in der Arbeitsphase gesperrten und der Freistellungs-phase zugerechneten Stellen-, BV- und Budgetanteile

    gesperrt.

    Es stehen somit auch in der Freistellungsphase nur noch 50 %der Planstelle, des BV sowie eines entsprechenden Budgetan-teils für die Altersteilzeitlerin oder den Altersteilzeitler zurVerfügung.

    Wird keine Wiederbesetzung vorgenommen, ist die Stelleder Altersteilzeitlerin oder des Altersteilzeitlers nach Beendi-gung der ATZ (im Regelfall mit dem Eintritt in den Ruhe-stand) in Abgang zu stellen. Desgleichen sind auch die BV-Anteile einschließlich der entsprechenden Budgetanteile zumindern.

    Die Wiederbesetzung dieser Stelle kann während der ge-samten Dauer der Freistellungsphase vorgenommen werden.Sie ist jedoch nur zulässig, wenn zeitgleich eine entsprechendeandere Planstelle oder vergleichbare Beschäftigungsmöglich-keit im Tarifbereich, die auch bis zu zwei Besoldungsgruppen(bzw. vergleichbare Entgeltgruppen) niedriger sein kann, ein-schließlich BV und entsprechendem Budgetanteil eingespartund in Abgang gestellt wird. Sollte dies im jeweiligen Kapitelnicht möglich sein, kann die Einsparung sowohl in einem an-deren Kapitel desselben Einzelplans als auch einzelplanüber-greifend erfolgen. Die vorgenannten Sperren sind mit derInabgangstellung der entsprechenden anderen Stelle bzw. Be-schäftigungsmöglichkeit aufgehoben.

    Sofern die ATZ als durchgehende Teilzeitbeschäftigung be-willigt wird, sind für die gesamte Dauer der ATZ die frei wer-denden Anteile der Planstelle, des BV und des Budgetsgesperrt. Nach Beendigung der ATZ sind die Planstelle, dasBV und das Budget in Abgang zu stellen bzw. zu mindern.Auch hier kann entsprechend eine bis zu zwei Besoldungs-gruppen niedrigere Planstelle bzw. eine Beschäftigungsmög-lichkeit im Tarifbereich eingespart werden.

    Bei Teilzeitkräften sind die vorstehenden Regelungen ent-sprechend anzuwenden. Die Stellenanteile, das BV und dieBudgetanteile verändern sich entsprechend der Reduzierungder Arbeitszeit.

    6.1.3 Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversor-gungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-ten vom 17. 11. 2011 (Nds. GVBl. S. 422) wurden die Rege-lungen zur Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamten so-wie Richterinnen und Richter neu gefasst. Polizeivollzugsbe-amtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dabei von derInanspruchnahme der Regelungen ausgenommen.

    Da es sich bei dieser Altersteilzeit, die gemäß § 63 NBGbzw. § 6 NRiG, jeweils zuletzt geändert durch Gesetz vom17. 11. 2011 (Nds. GVBl. S. 422), ab dem 1. 1. 2012 bewilligtwerden kann, um eine grundsätzlich andere Form von Alters-teilzeit handelt, finden die Regelungen der Nummer 6 Abs. 1und 2 der Allgemeinen Bestimmungen sowie die der Num-mern 6.1.1 und 6.1.2 dieses RdErl. keine Anwendung.

    Die Altersteilzeit wird ausschließlich in Teilzeitbeschäfti-gung mit 60 % der bisherigen Arbeitszeit bewilligt. In PKB-Be-reichen stehen die mit Beginn der Altersteilzeit im BV freiwerdenden Anteile von Vollzeiteinheiten (bei Vollzeitkräften0,40 VZE, bei Teilzeitkräften entsprechend anteilig), der An-teil der jeweiligen Planstelle sowie der Anteil am Personalkos-tenbudget für eine Nachbesetzung zur Verfügung. Nach Been-digung der Altersteilzeit können die bis dahin durch die Al-tersteilzeitlerin oder den Altersteilzeitler belegten Anteile wiederverwendet werden. In Bereichen, die nicht der PKB unterlie-gen, gilt dies entsprechend.

    Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen können die Arbeits-zeiten gemäß § 63 Abs. 2 NBG von der allgemeinen Regelungabweichen. Diese Fälle bedürfen jedoch aus haushaltswirt-schaftlicher Sicht keiner weitergehenden Regelung, es ist ent-sprechend zu verfahren.

    Der Altersteilzeitzuschlag gemäß § 16 NBesG ist aus den je-weiligen Personalkostenbudgets zu zahlen. Im Gegensatz zurbisherigen Regelung entfällt die Umbuchung auf einen sepa-raten Titel.6.2 Umsetzung der ATZ im Bereich der Beschäftigten im Ta-rifbereich6.2.1 Die ATZ für Beschäftigte im Tarifbereich ist haushalts-rechtlich in Nummer 6 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmun-gen umgesetzt. Die Regelung geht davon aus, dass die Zahlungvon 83 % des Nettoarbeitsentgelts einer tatsächlichen Budget-belastung von 70 % entspricht. Haushaltsrechtlich wird somitein BV- und Budgetanteil von 30 % für die Besetzung von Er-satzkräften freigegeben, der sich bei Leistung der Bundesagen-tur für Arbeit entsprechend erhöht (um 20 % beim Teilzeit-modell oder 40 % in der Freizeitphase des Blockmodells). Dasbedeutet, dass eine 1 : 1-Besetzung nur dann möglich ist,wenn und solange die Bundesagentur für Arbeit Förderleis-tungen nach dem Altersteilzeitgesetz zahlt.6.2.2 Beim Teilzeitmodell gelten das Budget sowie das BVfür die Dauer der ATZ mit einem Anteil in Höhe von 70 % alsbesetzt. Der verbleibende Anteil von 30 % steht für Ersatzein-stellungen zur Verfügung. Dieser Anteil erhöht sich um 20 %,wenn und solange die Bundesagentur für Arbeit Leistungennach § 4 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes gewährt.6.2.3 Beim Blockmodell, das aus einer Arbeitsphase und einerFreistellungsphase besteht, sind während der Arbeitsphasedas Budget sowie das BV zu 30 % gesperrt. Dieser (gesperrte)Anteil wird dem besetzbaren Anteil in der Freistellungsphasehinzugerechnet, sodass dann ein besetzbarer Anteil von insge-samt 60 % für Ersatzeinstellungen zur Verfügung steht. Fürden Zeitraum der Gewährung von Leistungen durch die Bun-desagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 des Altersteilzeitgeset-zes erhöht sich der besetzbare Anteil um 40 %6.2.4 Bei Teilzeitbeschäftigten verändert sich das BV ent-sprechend der Reduzierung der Arbeitszeit.6.2.5 Die beim Blockmodell während der Arbeitsphase ge-sperrten Mittel dürfen nicht für andere Zwecke verwendetwerden. Da diese Mittel während der Freistellungsphase alszugewiesen gelten, sind Anträge auf Übertragung dieser Mittelnicht erforderlich.6.3 Landesbetriebe

    Bei Landesbetrieben gelten die vorstehenden Regelungenentsprechend. Wird ATZ im Blockmodell bewilligt, ist für diewährend der Arbeitsphase gesperrten Anteile eine gesonderteRückstellung zu bilden. Diese ist während der Freistellungs-phase in entsprechender Höhe aufzulösen.6.4 Übersicht über die Inanspruchnahme der ATZ

    Zur Umsetzung der Regelungen der ATZ (Nummer 6.1 —ohne Nummer 6.1.3 — und Nummer 6.2) ist es erforderlich,eine detaillierte Übersicht über die Inanspruchnahme d