Mediadaten DNH 2017 - Hochschullehrerbund Deutschland€¦ · Die Gestaltungsspielräume der...

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STOP Hochschule Ausgaben getätigt werden. Mit der Schuldenbrem- se wird ab dem Jahr 2020 diese Option der Haus- haltsgestaltung für die Bundesländer deutlich ein- geschränkt. Funktionsweise und Implementierung der Schul- denbremse Im Jahr 2009 haben Bundestag und Bundesrat die Einführung einer Schuldenbremse beschlossen. Die- se sieht vor, dass der Bund ab 2016 und die Bun- desländer ab 2020 strikte Verschuldungsregeln an- wenden. Nach der neuen „Close-to-balance“-Regel darf sich der Bund jährlich strukturell mit 0,35 Pro- zent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) neuverschul- den, den Ländern ist eine strukturelle Neuverschul- dung untersagt (Artikel 109 Absatz 3 GG). Sowohl Bund als auch Länder dürfen sich über den Kon- junkturverlauf verschulden, sofern konjunkturell günstige Zeiten für die Rückführung der Verschul- dung genutzt werden und die Länder eine entspre- chende Regelung in der jeweiligen Landesgesetzge- bung vorsehen (Konjunkturkomponente). Eine darüber hinausgehende Verschul- dung ist lediglich außergewöhnlichen Notsituationen – zu de - nen nach herr- schender Meinung nichtwirtschafts- schwache Zeiten zählen – möglich (Kastrop/Marklein, 2012, 5). Bei der Gestaltung der Konjunkturkomponente haben die Bundeslän- der einen Spielraum, der ihnen diskretio- näre Handlungen in begrenztem Umfang ermöglicht. Insbeson- dere die Definition einer wirtschaftlichen Normalla- ge auf Bundeslandebene, von der im Konjunkturverlauf abge- wichen wird, sowie die Festsetzung des Schätzverfahrens zur Ermittlung der Produktionslücke eröffnen landesspe- zifische Verschuldungsspielräume (Hetschko, 2012, 68–70). Derzeit haben acht Bundeslän- der Regelungen zur Schuldenbremse in ihre Landesverfassungen aufgenommen (Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Hol- stein), vier weitere haben sie in den Landes- haushaltsordnungen verankert (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen). Die verbleibenden vier Länder haben bisher keine landesspezifischen Regelungen getroffen (Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und das Saar- land) (Potrafte/Riem/Schinke, 2016, 29–30). Damit haben sich inzwischen zwölf Bundesländer die im Rahmen der Schuldenbremse mögliche Flexibilität bei der Neuverschuldung geschaffen. Bereits begonnen hat die Haushaltsüberwachung der Länder durch den Stabilitätsrat bezüglich einer drohenden Haushaltsnotlage. Schon 2011 hat der Stabilitätsrat für die Länder Berlin, Bremen, Schles- wig-Holstein und das Saarland eine drohende Haus- haltsnotlage festgestellt. Das in der Folge von den betroffenen Ländern vorzulegende Fünf-Jahres-Sa- nierungsprogramm enthält konkrete Vorschläge zur Reduzierung der Neuverschuldung, d. h. Einsparvor- schläge (Thomasius, 2012, 68). Mit anderen Worten: Unabhängig von der Schuldenbremse und auch ohne deren Verankerung auf Landesebene hat der allein aufgrund von Bundesrecht handelnde Stabilitäts- rat eine Konsolidierung der Haushalte für diese vier Bundesländer bereits vor 2020 angestoßen. Risiko 1: Wirkungen der Schuldenbremse auf die Hochschulfinanzierung Obwohl die Länder bei der Implementierung der neu- en Verschuldungsregeln über einen gewissen Gestal- tungsspielraum verfügen, wird ihre Haushaltsauto- nomie mit der Schuldenbremse stark eingeschränkt. Die Möglichkeiten der Länder, schuldenfinanzierte Ausgaben zu tätigen, sind nunmehr deutlich be- grenzter. In welchen Ausgabenbereichen konsoli- diert wird, hängt von zwei Faktoren ab: zum ersten vom Grad des Entscheidungsspielraums der Länder in einem bestimmten Ausgabenbereich, zum zwei- ten von der politischen Prioritätensetzung der je- weiligen Landesregierung. Ausgabenbereiche mit großer Entscheidungshoheit bieten mehr Konsolidierungsspielraum für die Län- der als Politikbereiche, in denen lediglich Bundes- gesetze umgesetzt werden. ‚Wissenschaft und For- schung‘ zählt zu den Bereichen, in denen die Länder über großen Gestaltungsspielraum verfügen. Da- mit sind Wissenschafts- und Forschungsausgaben einem überdurchschnittlichen Konsolidierungsdruck ausgesetzt. Die Gestaltungsspielräume der Länder im Bereich ‚Wissenschaft und Forschung‘ führen andererseits dazu, dass Landesregierungen genau diesen Bereich nutzen können, um ihren politischen Prioritäten zu folgen. So wies Potrafke (2010) für die westdeut- schen Bundesländer zwischen 1974 und 2006 nach, dass die parteipolitische Zuordnung der Landesre- gierungen die Landesausgaben in den Bereichen 13 DNH02 |2016 Das liebe Geld: Hochschulfinanzen zwischen Schuldenbremse und Hochschulpakt ie Hochschulen stehen vor einer Phase ielfältiger finanzpolitischer Herausforde - ungen. Der Konsolidierungsdruck auf die andeshaushalte infolge der Schuldenbrem - e könnte den Wissenschaftsbereich über - roportional treffen. zu sichern. Darüber inaus bestehen durch einen zeitgleichen otenziellen Wegfall verschiedener Bun - esprogramme erhebliche zusätzliche Ri - ken für die Hochschulfinanzierung. Vor esem Hintergrund zeigt dieser Beitrag Lö - ungswege, um eine nachhaltige Finanzie - ung der Hochschulen in Zeiten der Schul - enbremse zu sichern. Fiskalföderalismus in Deutschland m föderalen Bundesstaat Deutschland sind ie Bundesländer in ihrer Haushaltspolitik utonom. Die Landesparlamente verfügen ber eigene Budgethoheit – bei den Ein - ahmen und bei den Ausgaben. Gleich - eitig sind die Bundesländer verpflichtet, undesgesetzliche Aufgaben zu erfüllen. ür die Ausgabenseite bedeutet dies zum nen die Verpflichtung, bundesgesetzlich stgelegte Transferzahlungen wie Wohn - eld an die Empfänger auszuzahlen, zum nderen die im Grundgesetz festgelegten ufgabenbereiche wie Innere Sicherheit, ildung, Wissenschaft und Kultur wahrzu - ehmen. Bei der Gestaltung von Letzterem erfügen die Länder über erhebliche Frei - äume. Seitz (2008) geht davon aus, dass ie Bundesbestimmtheit der Landesausga - en lediglich zwischen 20 und 25 Prozent egt. Doch auch diesen Ausgabenanteil önnen die Länder über den Bundesrat mit - estalten. Mit anderen Worten: Die Länder nd in ihren Ausgaben relativ autonom, wobei ein Großteil der Ausgaben, z. B. Per - sonalund Zinsausgaben sowie Pensions - lasten, langfristig gebunden ist. Wenig Autonomie herrscht auf der Ein - nahmenseite. Die Bundesländer haben kei - ne Steuerkompetenz zur Schaffung eigener Einnahmen (Ausnahme Grunderwerbsteu - ersatz seit 2006). Darüber hinaus erfolgt deutschlandweit ein weitgehender Aus - gleich der Pro-Kopf- Steuereinnahmen durch den bundesstaatlichen Finanzaus - gleich. Die Steuereinnahmen eines Bun - deslandes nach Finanzausgleich hängen folglich zum überwiegenden Teil weder von der landesspezifischen ökonomischen Entwicklung noch von einer landesspezi - fischen Steuergestaltung ab, sondern viel - mehr von der bundesweiten wirtschaftli - chen Entwicklung. Sie sind deshalb vom einzelnen Bundesland kaum zu beeinflus - sen. Flexibilität auf der Einnahmenseite er - möglichte bislang die Verschuldungskom - petenz der Bundesländer. Durch jährliche Neuverschuldung konnten bisher sowohl unvorhergesehene kurzfristige Ausga - benschwankungen aufgefangen als auch strukturell über den Einnahmen liegende Das liebe Geld: Hochschulfinanzen zwischen Schuldenbremse und Hochschulpakt | Von Beate Jochimsen Die Schuldenbremse erhöht den Konsolidierungsdruck auf die Landeshaushalte und damit auch auf die Hochschulfinanzierung. Verstärkte Finanzierung durch den Bund, Neuregelung des Finanzausgleichs und politische Prioritätensetzung der Länder eröffnen zugleich neue Chancen für die Hochschulen. Prof. Dr. Beate Jochimsen Professur für allgemeine Volkswirtschaftslehre, insbesondere öffentliche Finanzen Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Badensche Str. 52 10825 Berlin [email protected] www.hwr-berlin.de 12 02 | 2016 DNH Titelthema Mediadaten 2017 Preisliste Nr. 01 – Gültig ab 01.01.2017 Di vi ru La se pr hi po de sik die su ru de F Fis Im di au üb na ze bu ein fes ge an Au Bi ne ve di be lie ge sin Das li i e e e eb b b be Hochschulfinanzen n zwi Hochschulpakt | Vo on Be Die Schuldenbremse erh h höh t t t d und damit auch auf die e Hoc c chs den Bund, Neuregelung g g de e s s F der Länder eröffnen zug ug gleic c ch Prof. Dr. Beate Joch him msen Professur für allg gem meine Volkswirtschaftslehre, insbes so ondere öffentliche Finanzen Hochsch hu ule für Wirtschaft und Rech ht Berlin Badensche e S Str. 52 10825 5 Berlin Beate.Jochimsen@hwr-be be r rlin.de www.hwr-be ber rlin.de 12 Titelthema Das liebe Geld: Hochschulfinanzen zwischen Schuldenbremse und Hochschulpakt Wissenswertes Neue Bücher von Kolleginnen und Kollegen Aus Wissenschaft & Politik Wege zur Promotion: Werden an HAW ausgebaut hlb aktuell Bund: 500. Frau im Professorinnenprogramm berufen Campusnotizen Humboldt Digital: E-Learning oder I-Learning? Die Neue Hochschule DNH FÜR ANWENDUNGSBEZOGENE WISSENSCHAFT UND KUNST Ausgabe 02-2016 4 19 30 33 In Kooperation mit

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Page 1: Mediadaten DNH 2017 - Hochschullehrerbund Deutschland€¦ · Die Gestaltungsspielräume der Länder im Bereich ‚Wissenschaft und Forschung‘ führen andererseits dazu, dass Landesregierungen

STOP

Hochschule

Ausgaben getätigt werden. Mit der Schuldenbrem-se wird ab dem Jahr 2020 diese Option der Haus-haltsgestaltung für die Bundesländer deutlich ein-geschränkt.

Funktionsweise und Implementierung der Schul-denbremse

Im Jahr 2009 haben Bundestag und Bundesrat die Einführung einer Schuldenbremse beschlossen. Die-se sieht vor, dass der Bund ab 2016 und die Bun-desländer ab 2020 strikte Verschuldungsregeln an-wenden. Nach der neuen „Close-to-balance“-Regel darf sich der Bund jährlich strukturell mit 0,35 Pro-zent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) neuverschul-den, den Ländern ist eine strukturelle Neuverschul-dung untersagt (Artikel 109 Absatz 3 GG). Sowohl Bund als auch Länder dürfen sich über den Kon-junkturverlauf verschulden, sofern konjunkturell günstige Zeiten für die Rückführung der Verschul-dung genutzt werden und die Länder eine entspre-chende Regelung in der jeweiligen Landesgesetzge-

bung vorsehen (Konjunkturkomponente). Eine darüber hinausgehende Verschul-dung ist lediglich außergewöhnlichen Notsituationen – zu de - nen nach herr-schender Meinung nichtwirtschafts-schwache Zeiten zählen – möglich (Kastrop/Marklein, 2012, 5).

Bei der Gestaltung der Konjunkturkomponente haben die Bundeslän-der einen Spielraum, der ihnen diskretio-näre Handlungen in begrenztem Umfang ermöglicht. Insbeson-

dere die Definition einer wirtschaftlichen Normalla-

ge auf Bundeslandebene, von der im Konjunkturverlauf abge-

wichen wird, sowie die Festsetzung des Schätzverfahrens zur Ermittlung

der Produktionslücke eröffnen landesspe-zifische Verschuldungsspielräume (Hetschko,

2012, 68–70). Derzeit haben acht Bundeslän-der Regelungen zur Schuldenbremse in ihre Landesverfassungen aufgenommen (Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Hol-

stein), vier weitere haben sie in den Landes-haushaltsordnungen verankert (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen). Die verbleibenden vier Länder haben bisher keine landesspezifischen Regelungen getroffen (Berlin,

Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und das Saar-land) (Potrafte/Riem/Schinke, 2016, 29–30). Damit haben sich inzwischen zwölf Bundesländer die im Rahmen der Schuldenbremse mögliche Flexibilität bei der Neuverschuldung geschaffen.

Bereits begonnen hat die Haushaltsüberwachung der Länder durch den Stabilitätsrat bezüglich einer drohenden Haushaltsnotlage. Schon 2011 hat der Stabilitätsrat für die Länder Berlin, Bremen, Schles-wig-Holstein und das Saarland eine drohende Haus-haltsnotlage festgestellt. Das in der Folge von den betroffenen Ländern vorzulegende Fünf-Jahres-Sa-nierungsprogramm enthält konkrete Vorschläge zur Reduzierung der Neuverschuldung, d. h. Einsparvor-schläge (Thomasius, 2012, 68). Mit anderen Worten: Unabhängig von der Schuldenbremse und auch ohne deren Verankerung auf Landesebene hat der allein aufgrund von Bundesrecht handelnde Stabilitäts-rat eine Konsolidierung der Haushalte für diese vier Bundesländer bereits vor 2020 angestoßen.

Risiko 1: Wirkungen der Schuldenbremse auf die Hochschulfinanzierung

Obwohl die Länder bei der Implementierung der neu-en Verschuldungsregeln über einen gewissen Gestal-tungsspielraum verfügen, wird ihre Haushaltsauto-nomie mit der Schuldenbremse stark eingeschränkt. Die Möglichkeiten der Länder, schuldenfinanzierte Ausgaben zu tätigen, sind nunmehr deutlich be-grenzter. In welchen Ausgabenbereichen konsoli-diert wird, hängt von zwei Faktoren ab: zum ersten vom Grad des Entscheidungsspielraums der Länder in einem bestimmten Ausgabenbereich, zum zwei-ten von der politischen Prioritätensetzung der je-weiligen Landesregierung.

Ausgabenbereiche mit großer Entscheidungshoheit bieten mehr Konsolidierungsspielraum für die Län-der als Politikbereiche, in denen lediglich Bundes-gesetze umgesetzt werden. ‚Wissenschaft und For-schung‘ zählt zu den Bereichen, in denen die Länder über großen Gestaltungsspielraum verfügen. Da-mit sind Wissenschafts- und Forschungsausgaben einem überdurchschnittlichen Konsolidierungsdruck ausgesetzt.

Die Gestaltungsspielräume der Länder im Bereich ‚Wissenschaft und Forschung‘ führen andererseits dazu, dass Landesregierungen genau diesen Bereich nutzen können, um ihren politischen Prioritäten zu folgen. So wies Potrafke (2010) für die westdeut-schen Bundesländer zwischen 1974 und 2006 nach, dass die parteipolitische Zuordnung der Landesre-gierungen die Landesausgaben in den Bereichen

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DNH 02 | 2016

Das liebe Geld: Hochschulfinanzen zwischen Schuldenbremse und Hochschulpakt

Die Hochschulen stehen vor einer Phase vielfältiger finanzpolitischer Herausforde-rungen. Der Konsolidierungsdruck auf die Landeshaushalte infolge der Schuldenbrem-se könnte den Wissenschaftsbereich über-proportional treffen. zu sichern. Darüber hinaus bestehen durch einen zeitgleichen potenziellen Wegfall verschiedener Bun-desprogramme erhebliche zusätzliche Ri-siken für die Hochschulfinanzierung. Vor diesem Hintergrund zeigt dieser Beitrag Lö-sungswege, um eine nachhaltige Finanzie-rung der Hochschulen in Zeiten der Schul-denbremse zu sichern.

Fiskalföderalismus in Deutschland

Im föderalen Bundesstaat Deutschland sind die Bundesländer in ihrer Haushaltspolitik autonom. Die Landesparlamente verfügen über eigene Budgethoheit – bei den Ein-nahmen und bei den Ausgaben. Gleich-zeitig sind die Bundesländer verpflichtet, bundesgesetzliche Aufgaben zu erfüllen. Für die Ausgabenseite bedeutet dies zum einen die Verpflichtung, bundesgesetzlich festgelegte Transferzahlungen wie Wohn-geld an die Empfänger auszuzahlen, zum anderen die im Grundgesetz festgelegten Aufgabenbereiche wie Innere Sicherheit, Bildung, Wissenschaft und Kultur wahrzu-nehmen. Bei der Gestaltung von Letzterem verfügen die Länder über erhebliche Frei-räume. Seitz (2008) geht davon aus, dass die Bundesbestimmtheit der Landesausga-ben lediglich zwischen 20 und 25 Prozent liegt. Doch auch diesen Ausgabenanteil können die Länder über den Bundesrat mit-gestalten. Mit anderen Worten: Die Länder sind in ihren Ausgaben relativ autonom,

wobei ein Großteil der Ausgaben, z. B. Per-sonalund Zinsausgaben sowie Pensions-lasten, langfristig gebunden ist.

Wenig Autonomie herrscht auf der Ein-nahmenseite. Die Bundesländer haben kei-ne Steuerkompetenz zur Schaffung eigener Einnahmen (Ausnahme Grunderwerbsteu-ersatz seit 2006). Darüber hinaus erfolgt deutschlandweit ein weitgehender Aus-gleich der Pro-Kopf-

Steuereinnahmen durch den bundesstaatlichen Finanzaus-gleich. Die Steuereinnahmen eines Bun-deslandes nach Finanzausgleich hängen folglich zum überwiegenden Teil weder von der landesspezifischen ökonomischen Entwicklung noch von einer landesspezi-fischen Steuergestaltung ab, sondern viel-mehr von der bundesweiten wirtschaftli-chen Entwicklung. Sie sind deshalb vom einzelnen Bundesland kaum zu beeinflus-sen. Flexibilität auf der Einnahmenseite er-möglichte bislang die Verschuldungskom-petenz der Bundesländer. Durch jährliche Neuverschuldung konnten bisher sowohl unvorhergesehene kurzfristige Ausga-benschwankungen aufgefangen als auch strukturell über den Einnahmen liegende

Das liebe Geld:Hochschulfinanzen zwischen Schuldenbremse und Hochschulpakt | Von Beate Jochimsen

Die Schuldenbremse erhöht den Konsolidierungsdruck auf die Landeshaushalte

und damit auch auf die Hochschulfinanzierung. Verstärkte Finanzierung durch

den Bund, Neuregelung des Finanzausgleichs und politische Prioritätensetzung

der Länder eröffnen zugleich neue Chancen für die Hochschulen.

Prof. Dr. Beate Jochimsen

Professur für allgemeine Volkswirtschaftslehre, insbesondere öffentliche Finanzen Hochschule für

Wirtschaft und Recht Berlin

Badensche Str. 52 10825 Berlin

[email protected] www.hwr-berlin.de

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02 |2016 DNH

Titelthema

Mediadaten 2017 Preisliste Nr. 01 – Gültig ab 01.01.2017

Die Hochschvielfältigerrungen. Landeshaushase proportionalhinaus potenzielledesprogrammesikdiesem Hintesungswege, urung der Hocdenbremse zu

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Beate.Jochimsen@hwr-bemsen@hwr-bemsen@hwr-berlin.derlin.dewww.hwr-berwww.hwr-berwww.hwr-berlin.de

12 Titelthema

Das liebe Geld:Hochschulfinanzen zwischen Schuldenbremse und Hochschulpakt

Wissenswertes

Neue Bücher von Kolleginnen

und Kollegen

Aus Wissenschaft

& Politik

Wege zur Promotion:

Werden an HAW ausgebaut

hlb aktuell

Bund: 500. Frau im

Professorinnenprogramm berufen

Campusnotizen

Humboldt Digital:

E-Learning oder I-Learning?

Die Neue Hochschule DNHFÜR ANWENDUNGSBEZOGENE WISSENSCHAFT UND KUNST

Ausgabe 02-2016

4 19 30 33

In Kooperation mit

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Seitentitel

DNH im Überblick

Portrait 03

Ein starkes Netzwerk 04

Technische Daten 12

AGB 13

Kontaktdaten 16

Stellenanzeigen

Termine 06

Leistungen im Überblick 06

Formate, Druckunterlagen 07

Preise 07

Malstaffel 07

Werbung

Termine 08

Leistungen im Überblick 08

Malstaffel 08

Formate, Farbe 09

Preise 09

Beilagen 10

Sonderpublikationen 11

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Portrait der DNH

In BewegungIslamische Theologie und deutsche Hochschulen 18

DEUTSCHE UNIVERSITÄTS ZEITUNG

11 21.10.2016 | EUR 7,90

ZK

Z 2

32

0

Heiter und gelassenSabine Kunst hat die ersten Monate als Präsidentin der Humboldt-Universität hinter sich. Es geht ihr gut 10

Auf dem SprungDie neuen digitalen Technologien verschaffen vor allem Forscherinnen einen Karrierevorteil 39

Johannes Gutenberg-

Universität Mainz

Studium und Lehre im Zeichen

von Bologna

mit

ZK

Z2

32

0

Das liebe Geld:Hochschulfinanzen zwischen Schuldenbremse und Hochschulpakt

Wissenswertes

Neue Bücher von Kolleginnen

und Kollegen

Aus Wissenschaft

& Politik

Wege zur Promotion:

Werden an HAW ausgebaut

hlb aktuell

Bund: 500. Frau im

Professorinnenprogramm berufen

Campusnotizen

Humboldt Digital:

E-Learning oder I-Learning?

Die Neue Hochschule DNHFÜR ANWENDUNGSBEZOGENE WISSENSCHAFT UND KUNST

Ausgabe 02-2016

4 19 30 33

Die zweimonatlich erscheinende Mitgliederzeitschrift des Hochschul-lehrerbundes ist das einzige wissen-schaftliche Magazin ausschließlich für den Fachhochschulbereich.

Die DNH bietet Ihnen Beiträge zu relevanten aktuellen Entwicklungen, hochschulpolitische Hintergrundartikel und umfangreiche Informationen zu Karrierewegen.

Die Neue Hochschule - DNH

Die aktuelle Auflage der DNH beträgt 8.000 Exemplare.

Die DNH erhalten alle Mitglieder des Hochschullehrerbundes, Hochschul- und Fachbereichsleitungen sowie Vertreter der Hochschul- und Wissenschaftspolitik in Bund und Ländern.

Verbreitung

Profitieren Sie von der Kooperation der DNH mit der duz - Deutsche Universitätszeitung und ihren Partnern und erreichen Sie mit Ihrer Anzeige effizient die Spitzenkräfte an den deutschen Fachhochschulen und Universitäten.

Mit den Kombi-Angeboten der DNH und der duz für Stellen- und Werbeanzeigen decken Sie diese spezielle Zielgruppe optimal ab und werben ganz ohne Streuverluste.

Kooperation mit der duz

2 Inhalt

02 |2016 DNH

Campusnotizen

Fachaufsätze

Aus Wissenschaft & Politik

hlb aktuell

Wissenswertes

Stellenanzeigen: U3

Titelthema:

Lehre, Studium und

Beruf im Zeitalter

der Digitalisierung

2 Hochschule Niederrhein:

Textil-Studentinnen überzeugen

bei internationalem Strickdesign-

Wettbewerb in Italien

2 Hochschule OWL – Lemgo:

FH-Nachwuchsprofessur fördert

wissenschaftlichen Nachwuchs

3 FH Kiel: Fachhochschulabsolventin

erhält Prof. Dr. Werner Petersen-Preis

der Technik 2015

3 Hochschule Bremen:

Windenergieanlage beteiligt an

100.000 Dollar-Preis

4 Hochschule München: Zwei

Projekte erhalten “Preis für

herausragende Lehre” des bayerischen

Wissenschaftsministeriums

4 TH Nürnberg: Energie und Internet

für Indiens Dörfer

5 HWR Berlin: Ohne Bachelor zum

Master

5 Internationales Ranking: Deutsche

Fachhochschulen im internationalen

Leistungsvergleich erfolgreich

20 SmartDevices in der Vorlesung:

unterstützendes Lernmittel oder

störende Ablenkung? | von Ulrich

Dittler und Christian Kreidl

24 Zur Rolle von Theorie und Praxis

in der Hochschulbildung | von Timo

Becker und Sebastian Kaiser

28 Kompetenzen entwickeln für die

digitale Zukunft der Lehre – Das

Positionspapier der UAS7

29 Neue Perspektiven für die

Promotion in Schleswig-Holstein

30 Positionspapier zur Integration

von Flüchtlingen an bayerischen

Hochschulen

30 Nordrhein-Westfalen startet

Programm für mehr Professuren

an Fachhochschulen

31 Veranstaltungsrückblick:

Hochschule 2030 – Perspektiven,

Chancen, Anforderungen

18 Der hlb geht gestärkt in die hlb

Zukunft

19 Meinungsaustausch von hlb und hlb

BDA zu Studium und Arbeitsmarkt

19 Standpunkt: Eine Frischzellenkur

für die DNH | von hlb-

Vizepräsidentin Prof. Dr. Olga Rösch

32 Aktuelle Rechtsprechung

zur beamtenrechtlichen

Konkurrentenklage

33 Keine Befristungskette

für drittmittelfinanzierte

wissenschaftliche Mitarbeiter

33 Impressum

6 Digitale Transformation der

Hochschulen: Einsichten aus

einem Innovationscamp mit

Studierenden | von Claudia Kocian

10 Anrechnung virtueller Lehre

auf das Lehrdeputat | von Uta

Lungershausen, Georg Emunds und

Imke Buß

14 Die Rolle von Campus-

Management-Systemen für die

Digitalisierung der Hochschulen |

von Gunnar Auth

Editorial

„Über Geld spricht man nicht – man hat es.“ Unwillkürlich kam mir dieser bekannte Satz mit seiner ironischen Fortsetzung in den Sinn. Die Ausschreibung des Schwer-punktthemas für diese Ausgabe der DNH war auf eine außergewöhnlich niedrige Re-sonanz getroffen –wie auch schon bei frü-heren Heften, wenn es um finanzielle The-men ging.

Zum Geld haben wir in der Tat an un-seren Hochschulen eine pragmatische Ein-stellung. Wir sind gewohnt, dass zu wenig davon da ist, wir wissen, dass jammern nicht hilft, und wir sind schon gar nicht be-reit, uns von einer Idee abbringen zu lassen, nur weil dafür keine Finanzierung da ist.Genau so hat die Entwicklung unseres Hochschultyps über die Jahrzehnte hin-weg funktioniert – denken wir etwa an den Einstieg in die Forschung in den Neunziger oder den Aufbau von Masterstudiengän-gen in den „Nuller“ Jahren. Wir haben es gemacht, weil wir es wollten und für ge-boten hielten, nicht weil uns jemand dafür im Vorwege Budgets bereitgestellt hätte.Unser Umgang mit dem Thema ändert je-doch nichts an der grundlegenden Tatsa-che: Der weitaus größte Teil von uns leistet seine Arbeit aufgrund von Geld, das direkt aus der staatlichen Kasse fließt. Für diese Kasse tritt aber in Kürze eine grundlegend neue Regel in Form der Schuldenbremse in Kraft. Beate Jochimsen zeigt uns, was ge-nau die Schuldenbremse ist, welchen Ein-fluss sie auf das staatliche Haushaltswesen haben wird und welche Optionen für die Fi-nanzierung der Hochschulen anschließend bestehen. Viel Geld wird derzeit durch den Hochschulpakt bewegt. Niedersachsen gibt jetzt zusätzliches Geld an die Hochschulen,

um die Anreizstruktur des Paktes nachzu-justieren. Ist das nicht für uns ein hinrei-chender Anlass, im jeweils eigenen Bun-desland mögliche Fehlanreize zur Debatte zu stellen?Anlässlich einer Begutachtung der MINTFächer in Hamburg hat der Wis-senschaftsrat die unzureichende Grundfi-nanzierung mit deutlichen Worten kritisiert. Sie können die entsprechenden Passagen auf Seite 61 nachlesen.

Die Argumente des Wissenschaftsrats zeigen auch, warum wir uns nicht mit „es klappt doch irgendwie“ zufrieden ge-ben dürfen. Ohne ausreichende Grundfi-nanzierung muss das Handeln der Hoch-schulen kurzatmig bleiben. Dann geht die Unterbringung von „Hochschulzugangs-berechtigten“ vor, und die bevorstehenden fundamentalen Umwälzungen auf dem Ar-beitsmarkt kommen gar nicht erst in den Blick; Lehraufträge ersetzen perspekti-vische Neuberufungen, notdürftige Repa-raturen treten an die Stelle von planvollen Baumaßnahmen. Natürlich sind Bauten nicht das Wichtigste an einer Hochschu-le. Da sie umfangreiche Mittel für lange Zeiträume binden, ist ihr Verfall aber ein besonders auffallendes Zeichen für diese Kurzatmigkeit.

Das Grundbudget der Hochschulen bil-det sich jedoch nun einmal im Rahmen der Gesamtplanung des Bundeslandes –also als Resultat des politischen Meinungs-kampfes. Wissenschaft und Bildung werden aber nicht von allein zum Thema. Wir müs-sen sie schon selbst dazu machen.

Ihr Christoph Maas

Das Geld – reden wir drüber!

Fachhochschulen sind pragmatisch. Man ist zufrieden, wenn

das Geld „irgendwie“ reicht. Darüber gerät leicht aus dem Blick,

dass die Debatte ums Geld immer auch Teil der Debatte um die

Zukunft der Hochschulen ist.

Foto

: S. M

aas

3

DNH 02 |2016

TU NÜRNBERG

Energie und Internet für indische Dörfer

Bundesministerium für

wirtschaftliche Zusam-

menarbeit und Entwick-

lung fördert neues For-

schungsvorhaben der

TH Nürnberg

Erstmals wird ein anwendungsorientiertes Forschungsvorhaben der Technischen Hochschule Nürnberg vom Bundesmini-sterium für wirtschaftliche Zusammenar-beit und Entwicklung (BMZ) gefördert. Den Zuwendungsbescheid in Höhe von 215.800 Euro überreichte die Nürnberger Bundes-tagsabgeordnete Dagmar G. Wöhrl, Vor-sitzende des Ausschusses für wirtschaft-liche Zusammenarbeit und Entwicklung im Deutschen Bundestag, gemeinsam mit dem Bamberger Bundestagsabgeordneten Thomas Silberhorn, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-wicklung, an die Nürnberger Hochschule. Gefördert wird das Projekt „Überwindung der Digitalen Spaltung durch Nutzung er-neuerbarer Energien – Overcoming the Di-gital Divide by Using Renewable Energies (ODDURE)“.

„Als Nürnberger Bundestagsabgeord-nete und Vorsitzende des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-wicklung habe ich das Forschungsvorha-ben von Anfang an begleitet und unter-stützt“, betonte Dagmar G. Wöhrl bei der

Bescheidübergabe. „Dieses Forschungsvor-haben verbindet zwei wichtige Faktoren: Zum einen sind neue Technologien und Digitalisierung ein wichtiger Punkt, wenn es um nachhaltige Entwicklung geht und darum, die Lebensbedingungen der Men-schen in Entwicklungs- und Schwellenlän-dern ganz konkret zu verbessern. Bauern kommen schneller an Informationen über Erntepreise und können Bankgeschäfte über ihre Handys abwickeln und Kinder in ent-legenen Gebieten erhalten Lernangebote durch E-Learning. Zum anderen können wir nur durch die Förderung und Nutzung rege-nerativer Energien die Energiearmut insbe-sondere in den ländlichen Regionen über-winden.“ Für das Thema Energie macht sich auch der Bundestagsabgeordnete und Par-lamentarische Staatssekretär Thomas Sil-berhorn stark: „Erneuerbare Energie ist ein zentrales Zukunftsthema der Entwicklungs-politik. Der Auf- und Ausbau der Energie-versorgung ist eine wichtige Voraussetzung für die Bekämpfung von Armut und für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwick-lung. Aber nur, wenn Entwicklungsländer auf erneuerbare Energien setzen, lässt sich die Erderwärmung noch aufhalten. Das For-schungsprojekt ODDURE leistet hierzu ei-nen wichtigen Beitrag.“

Wind und Sonne als Energielieferant

Im Rahmen des anwendungsorientierten Forschungsprojekts ODDURE konzipieren Forscher der TH Nürnberg eine Hybrid-Energieanlage, die aus einer weiterentwi-ckelten vertikalen Kleinwindenergieanlage

und Photovoltaikmodulen besteht. Sie soll als Prototyp für eine CO2-neutrale digitale Anbindung des ländlichen Raums in Ent-wicklungsländern am Beispiel Indiens in Betrieb gehen. „In Entwicklungsländern gibt es viele Regionen ohne Anschluss an das Stromnetz“, erklären die Projektlei-ter Prof. Dr. Stefan Ströhla und Prof. Dr. Klaus Hofbeck von der TH Nürnberg den Hintergrund des neuen Forschungsvorha-bens. „Doch nur durch eine ausreichende und bezahlbare Energieversorgung von Pri-vathaushalten, Unternehmen, Schulen und Krankenstationen lässt sich dort wirksam gegen die vorherrschende Armut und so-ziale Missstände vorgehen. Zudem steigen die wirtschaftlichen und sozialen Entwick-lungschancen der Bevölkerung, wenn der Zugang zu modernen Kommunikations-techniken gewährleistet ist. Diesen Zugang wollen wir durch die Nutzung der kostenlo-sen und überall verfügbaren Energiequellen Sonne und Wind sicherstellen.“

Nachhaltig und innovativ

ODDURE ist als Vorprojekt für „Indian Vil-lages go Internet – IndVilNet“ angelegt, in dem es um nachhaltige und innovative Lö-sungen zur Behebung des sogenannten „Di-gital Divide“ in Entwicklungsländern geht. „Für den Erfolg dieses Forschungsprojekts ist es enorm wichtig, dass deutsche und in-dische Partner von Beginn an eng zusam-menarbeiten und ihre unterschiedlichen Er-fahrungen einbringen“, so Prof. Dr. Michael Braun, Präsident der TH Nürnberg. Die erste Projektphase sieht deshalb vor, dass deut-sche und indische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gemeinsam eine be-stehende vertikale Kleinwindenergie-An-lage optimieren und deren Wirkungsgrad erhöhen. Im zweiten Projektabschnitt wird diese dann mit Photovoltaikmodulen samt gemeinsamem Kontrollsystem ausgestattet und an einem geeigneten Standort nahe der TH Nürnberg erprobt.

Abschließend sollen Normen bzw. Stan-dards identifiziert werden, die längerfristig eine flächendeckende Einführung solcher Anlagen in Indien möglich machen. „Und natürlich streben wir auch eine Nutzung in anderen asiatischen Ländern oder in Afrika an“, sind sich alle Projektbeteiligten einig.

TH Nürnberg

Übergabe des Förderbescheids des BMZ an den Präsidenten der TH Nürnberg, Michael Braun durch Dagmar Wöhrl, MdB, und Staatssekretär Thomas Silberhorn Fo

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02 |2016 DNH

Panorama | Aus den Hochschulen

FH Kiel

Fachhochschulabsolventin erhält

Prof. Dr. Werner Petersen-Preis der

Technik 2015

Für ihre Abschlussarbeit „Untersuchung der Eignung von SLAM-Verfahren für die au-tonome Navigation eines AUV mittels So-nardaten“ erhielt Deike Fietz, Absolventin der Fachhochschule Kiel (FH Kiel), den er-sten Preis im Bereich Bachelor der Prof. Dr. Werner Petersen-Preise der Technik 2015. Der Preis ist mit 2.000 Euro dotiert. Die Ver-leihung fand am 5. Februar 2016 im Rah-men der Absolventenfeier des Instituts für Informatik der Christian-Albrechts-Univer-sität zu Kiel (CAU) statt.

„SLAM ist ein innovatives Verfahren, mit dessen Hilfe mobile Roboter ohne eine ab-solute Positionierung wie GPS und ohne Karte in einer neuen Umgebung navigieren können“, erklärt Deike Fietz. Unter Wasser ist dies besonders bedeutsam, da Unterwas-serfahrzeuge (Autonomous Underwater Ve-hicles – AUVs) kein GPS-Signal empfangen können und es in der Regel keine detaillier-ten Karten ihres Einsatzgebietes gibt, eine präzise Navigation zur Erfüllung ihrer Auf-präzise Navigation zur Erfüllung ihrer Aufpräzise Navigation zur Erfüllung ihrer Aufgaben aber unverzichtbar ist. In ihrer Arbeit untersuchte Deike Fietz drei unterschiedli-che SLAM-Verfahren auf ihre Eignung im Unterwasserbereich und erprobte diese mit dem AUV Robbe131 der Fachhochschule.Die Betreuerin der Arbeit, Prof. Dr. Sabah Badri-Höher vom Fachbereich Informa-tik und Elektrotechnik, schlug deren Ein-reichung aus verschiedenen Gründen ein.

„Die Bearbeitung des Themas verlangt so-wohl ein solides theoretisches Fundament für die Entwicklung von robusten Detek-tionsansätzen als auch praktisches Erfas-sungsvermögen für die Umsetzung und Re-alisierung auf der AUV-Plattform ROBBE der Fachhochschule Kiel“, sagt sie.

Beides habe Deike Fietz in ihrer sehr sorgfältig, selbstständig und sicher ange-fertigten Untersuchung bewiesen. Das Er-gebnis habe eine große Bedeutung für die Praxis. Darüber hinaus lobt Prof. Badri-Höher das herausragende Engagement der Studentin. „Ihre Studienleistungen liegen weit über dem Durchschnitt. Daneben setzt sie sich in vielen studentischen Aktivitäten ein – sie betreut beispielsweise seit Jah-ren den Roboterkurse für Mädchen an der FH Kiel.“

Der Preis ist der in Norddeutschland höchstdotierte Technikpreis für Studieren-de der Ingenieurwissenschaften und wird von der Prof. Dr. Werner Petersen-Stiftung jährlich verliehen. Ausgezeichnet wurden in diesem Jahr auch zwei Studierende der Christian-Albrecht-Universität Kiel sowie ein Studierender der Fachhochschule West-küste. Die Einreichungen kamen aus ganz Norddeutschland.

FH-Kiel

Hochschule Bremen

Intelligentes

Netzwerk

Weltweite Anerken-

nung für deutsches

Vorzeigemodell der Nach-

wuchsförderung: 1.500

Bewerbungen, davon

zwei Preise für Europa

Mit 100.000 Dollar wurde das Schüler-For-schungs-Zentrum (SFZ) Südwürttemberg auf der Abu-Dhabi-Nachhaltigkeitswoche für ein intelligentes Netzwerk aus Regene-rativ-Energiekraftwerken samt Speicher-technologie ausgezeichnet.

Die im Netzwerk integrierte Windener-gieanlage des SFZ wurde exakt nach den Plänen von Prof. Dr. Horst Crome, Fakul-tät Natur und Technik der Hochschule Bre-men, gebaut. Er entwickelte die Bauanlei-tungen mit seinen Studierenden im Bereich Windenergie-Technologie. Die Anlage mit der Bezeichnung „KUKATE4“ wurde zu-vor jahrelang auf dem eigenen Windener-gie-Testfeld der HSB eingehend getestet und optimiert. In Süddeutschland wurde sie in einem Ausbildungsbetrieb zusammen mit Gymnasiasten nach den von der HSB stammenden Bauplänen gebaut. Mit dem Windrad können die Jugendlichen des For-schungszentrums die Stromerzeugung mit-tels Windenergie kennenlernen und eigene Forschungen damit durchführen.

Die als Ausbildungsprojekt gebaute Windenergieanlage ist wesentlicher Be-standteil des Netzwerkes des SFZ in Württ-emberg. Der mit Photovoltaik und Wind ge-wonnene Strom kann demnächst in einem Wasserspeicherkraftwerk gespeichert wer-den. Es geht bei dem 2015 eingereichten Gesamtkonzept darum, wie die Energie-wende zu schaffen ist: mit Ideen für die Er-zeugung regenerativer Energie, vor allem aber mit Lösungen für Speicher- und Ver-teilermöglichkeiten.

Insgesamt gingen 1.500 Bewerbungen bei der Jury in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein, von denen es 14 in die End-runde schafften, darunter lediglich zwei Projekte aus Europa. „Ich freue mich sehr

Deike Fietz, Absolventin der FH Kiel, wurde für ihre

Arbeit zur autonomen Unterwassernavigation

ausgezeichnet. Foto

: Wal

ly F

ietz

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DNH 02 |2016

Panorama | Aus den Hochschulen

Die Hochschulen stehen vor einer Phase vielfältiger finanzpolitischer Herausforde-rungen. Der Konsolidierungsdruck auf die Landeshaushalte infolge der Schuldenbrem-se könnte den Wissenschaftsbereich über-proportional treffen. zu sichern. Darüber hinaus bestehen durch einen zeitgleichen potenziellen Wegfall verschiedener Bun-desprogramme erhebliche zusätzliche Ri-siken für die Hochschulfinanzierung. Vor diesem Hintergrund zeigt dieser Beitrag Lö-sungswege, um eine nachhaltige Finanzie-rung der Hochschulen in Zeiten der Schul-denbremse zu sichern.

Fiskalföderalismus in Deutschland

Im föderalen Bundesstaat Deutschland sind die Bundesländer in ihrer Haushaltspolitik autonom. Die Landesparlamente verfügen über eigene Budgethoheit – bei den Ein-nahmen und bei den Ausgaben. Gleich-zeitig sind die Bundesländer verpflichtet, bundesgesetzliche Aufgaben zu erfüllen. Für die Ausgabenseite bedeutet dies zum einen die Verpflichtung, bundesgesetzlich festgelegte Transferzahlungen wie Wohn-geld an die Empfänger auszuzahlen, zum anderen die im Grundgesetz festgelegten Aufgabenbereiche wie Innere Sicherheit, Bildung, Wissenschaft und Kultur wahrzu-nehmen. Bei der Gestaltung von Letzterem verfügen die Länder über erhebliche Frei-räume. Seitz (2008) geht davon aus, dass die Bundesbestimmtheit der Landesausga-ben lediglich zwischen 20 und 25 Prozent liegt. Doch auch diesen Ausgabenanteil können die Länder über den Bundesrat mit-gestalten. Mit anderen Worten: Die Länder sind in ihren Ausgaben relativ autonom,

wobei ein Großteil der Ausgaben, z. B. Personalund Zinsausgaben sowie Pensionslasten, langfristig gebunden ist.

Wenig Autonomie herrscht auf der Einnahmenseite. Die Bundesländer haben keine Steuerkompetenz zur Schaffung eigener Einnahmen (Ausnahme Grunderwerbsteuersatz seit 2006). Darüber hinaus erfolgt deutschlandweit ein weitgehender Ausgleich der Pro-Kopf-

durch den bundesstaatlichen Finanzausgleich. Die Steuereinnahmen eines Bundeslandes nach Finanzausgleich hängen folglich zum überwiegenden Teil weder von der landesspezifischen ökonomischen Entwicklung noch von einer landesspezi-fischen Steuergestaltung ab, sondern viel-mehr von der bundesweiten wirtschaftli-chen Entwicklung. Sie sind deshalb vom einzelnen Bundesland kaum zu beeinflus-sen. Flexibilität auf der Einnahmenseite er-möglichte bislang die Verschuldungskom-petenz der Bundesländer. Durch jährliche Neuverschuldung konnten bisher sowohl unvorhergesehene kurzfristige Ausga-benschwankungen aufgefangen als auch strukturell über den Einnahmen liegende

Das liebe Geld:Hochschulfinanzen zwischen Schuldenbremse und Hochschulpakt | Von Beate Jochimsen

Die Schuldenbremse erhöht den Konsolidierungsdruck auf die Landeshaushalte

und damit auch auf die Hochschulfinanzierung. Verstärkte Finanzierung durch

den Bund, Neuregelung des Finanzausgleichs und politische Prioritätensetzung

der Länder eröffnen zugleich neue Chancen für die Hochschulen.

Prof. Dr. Beate Jochimsen

Professur für allgemeine Volkswirtschaftslehre, insbesondere öffentliche Finanzen Hochschule für

Wirtschaft und Recht Berlin

Badensche Str. 5210825 Berlin

[email protected]

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02 |2016 DNH

Titelthema

Ausgaben getätigt werden. Mit der Schuldenbrem-se wird ab dem Jahr 2020 diese Option der Haus-haltsgestaltung für die Bundesländer deutlich ein-geschränkt.

Funktionsweise und Implementierung der Schul-denbremse

Im Jahr 2009 haben Bundestag und Bundesrat die Einführung einer Schuldenbremse beschlossen. Die-se sieht vor, dass der Bund ab 2016 und die Bun-desländer ab 2020 strikte Verschuldungsregeln an-wenden. Nach der neuen „Close-to-balance“-Regel darf sich der Bund jährlich strukturell mit 0,35 Pro-zent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) neuverschul-den, den Ländern ist eine strukturelle Neuverschul-dung untersagt (Artikel 109 Absatz 3 GG). Sowohl Bund als auch Länder dürfen sich über den Kon-junkturverlauf verschulden, sofern konjunkturell günstige Zeiten für die Rückführung der Verschul-dung genutzt werden und die Länder eine entspre-chende Regelung in der jeweiligen Landesgesetzge-

bung vorsehen (Konjunkturkomponente). Eine darüber hinausgehende Verschul-dung ist lediglich außergewöhnlichen Notsituationen – zu de - nen nach herr-schender Meinung nichtwirtschafts-schwache Zeiten zählen – möglich (Kastrop/Marklein, 2012, 5).

Bei der Gestaltung der Konjunkturkomponente haben die Bundeslän-der einen Spielraum, der ihnen diskretio-näre Handlungen in begrenztem Umfang ermöglicht. Insbeson-

dere die Definition einer wirtschaftlichen Normalla-

ge auf Bundeslandebene, von der im Konjunkturverlauf abge-

wichen wird, sowie die Festsetzung des Schätzverfahrens zur Ermittlung

der Produktionslücke eröffnen landesspe-zifische Verschuldungsspielräume (Hetschko,

2012, 68–70). Derzeit haben acht Bundeslän-der Regelungen zur Schuldenbremse in ihre Landesverfassungen aufgenommen (Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Hol-

stein), vier weitere haben sie in den Landes-haushaltsordnungen verankert (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen). Die verbleibenden vier Länder haben bisher keine landesspezifischen Regelungen getroffen (Berlin,

Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und das Saar-land) (Potrafte/Riem/Schinke, 2016, 29–30). Damit haben sich inzwischen zwölf Bundesländer die im Rahmen der Schuldenbremse mögliche Flexibilität bei der Neuverschuldung geschaffen.

Bereits begonnen hat die Haushaltsüberwachung der Länder durch den Stabilitätsrat bezüglich einer drohenden Haushaltsnotlage. Schon 2011 hat der Stabilitätsrat für die Länder Berlin, Bremen, Schles-wig-Holstein und das Saarland eine drohende Haus-haltsnotlage festgestellt. Das in der Folge von den betroffenen Ländern vorzulegende Fünf-Jahres-Sa-nierungsprogramm enthält konkrete Vorschläge zur Reduzierung der Neuverschuldung, d. h. Einsparvor-schläge (Thomasius, 2012, 68). Mit anderen Worten: Unabhängig von der Schuldenbremse und auch ohne deren Verankerung auf Landesebene hat der allein aufgrund von Bundesrecht handelnde Stabilitäts-rat eine Konsolidierung der Haushalte für diese vier Bundesländer bereits vor 2020 angestoßen.

Risiko 1: Wirkungen der Schuldenbremse auf die Hochschulfinanzierung

Obwohl die Länder bei der Implementierung der neu-en Verschuldungsregeln über einen gewissen Gestal-tungsspielraum verfügen, wird ihre Haushaltsauto-nomie mit der Schuldenbremse stark eingeschränkt. Die Möglichkeiten der Länder, schuldenfinanzierte Ausgaben zu tätigen, sind nunmehr deutlich be-grenzter. In welchen Ausgabenbereichen konsoli-diert wird, hängt von zwei Faktoren ab: zum ersten vom Grad des Entscheidungsspielraums der Länder in einem bestimmten Ausgabenbereich, zum zwei-ten von der politischen Prioritätensetzung der je-weiligen Landesregierung.

Ausgabenbereiche mit großer Entscheidungshoheit bieten mehr Konsolidierungsspielraum für die Län-der als Politikbereiche, in denen lediglich Bundes-gesetze umgesetzt werden. ‚Wissenschaft und For-schung‘ zählt zu den Bereichen, in denen die Länder über großen Gestaltungsspielraum verfügen. Da-mit sind Wissenschafts- und Forschungsausgaben einem überdurchschnittlichen Konsolidierungsdruck ausgesetzt.

Die Gestaltungsspielräume der Länder im Bereich ‚Wissenschaft und Forschung‘ führen andererseits dazu, dass Landesregierungen genau diesen Bereich nutzen können, um ihren politischen Prioritäten zu folgen. So wies Potrafke (2010) für die westdeut-schen Bundesländer zwischen 1974 und 2006 nach, dass die parteipolitische Zuordnung der Landesre-gierungen die Landesausgaben in den Bereichen

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DNH 02 |2016

Das liebe Geld: Hochschulfinanzen zwischen Schuldenbremse und Hochschulpakt

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DNH 01 17.02.2017 01.02.2017

DNH 02 21.04.2017 05.04.2017

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DNH 04 18.08.2017 02.08.2017

DNH 05 20.10.2017 04.10.2017

DNH 06 15.12.2017 29.11.2017

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Ausgabe Erscheinungstermin Anzeigenschluss Druckunterlagenschluss

DNH 01 17.02.2017 20.01.2017 01.02.2017

DNH 02 21.04.2017 24.03.2017 05.04.2017

DNH 03 16.06.2017 19.05.2017 30.05.2017 (!)

DNH 04 18.08.2017 21.07.2017 02.08.2017

DNH 05 20.10.2017 22.09.2017 04.10.2017

DNH 06 15.12.2017 17.11.2017 29.11.2017

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BASIS KOMBI

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1.750,00 2.470,00

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950,00 1.360,00

950,00 1.360,00

700,00 990,00

500,00 710,00

BASIS KOMBI

2.250,00 3.120,00

2.070,00 2.880,00

2.070,00 2.880,00

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1.350,00 1.880,00

950,00 1.320,00

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BASIS KOMBI

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2.170,00 3.150,00

2.170,00 3.150,00

1.500,00 2.200,00

1.500,00 2.200,00

1.000,00 1.490,00

750,00 1.100,00

BASIS KOMBI

2.950,00 4.160,00

2.650,00 3.770,00

2.650,00 3.770,00

1.700,00 2.470,00

1.700,00 2.470,00

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10Beilagen

HinweisDie Verlage leisten keine Gewähr für Beilagen in bestimmten Gebieten und bei Verlust einzelner Beilagen auf dem Vertriebsweg. Platzwünsche können nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Im redaktionellen Teil kann ein Beilagenhinweis veröffentlicht werden, dessen Text über die Nennung des Firmennamens hinaus keine Werbung enthalten darf. Beilagen dürfen nur einem Auftraggeber dienen. Die Einbeziehung von Beilagenaufträgen in Anzeigenabschlüsse ist nicht möglich. Das Kombi-Angebot gilt ausschließlich für die Veröffentlichung einer Werbebeilage in der DNH und der duz und kann nicht auf mehrere Beilagen aufgeteilt werden. Die Druckaufl age der duz umfasst 4.000 Exemplare.

Alle Preise in Euro und zzgl. MwSt. Beilagen sind nicht provisionsfähig.

Weitere Beilagemöglichkeiten sowie Befestigungsoptionen (z. B. Punktklebung) auf Anfrage.

Beilagen in der DNH senden Sie bitte an:

Wienands Print + Medien GmbH

Steinstraße 2753604 Bad Honnef

Beilagen in der duz senden Sie bitte an:

Digitaler BuchdruckSchaltungsdienst Lange oHG

Zehrensdorfer Straße 1112277 Berlin (Marienfelde)

Bitte senden Sie zwei Belegexemplare bis zum Druckunterlagenschluss der Ausgabe an:

DUZ Verlags- und Medienhaus GmbHduz Anzeigenabteilung

Kaiser-Friedrich-Straße 90

10585 Berlin

DNH DNH und

duz MAGAZIN

unter 25 g 230,00 200,00

unter 50 g 280,00 250,00

unter 100 g 580,00 540,00

Preis je 1.000 Exemplare Anlieferung von Beilagen Belegexemplare

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DNH SPECIAL – duz/DNH SpecialWirksame Wissenschafts- kommunikation

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Stefanie KollenbergFon: 030 21 29 87-12Fax: 030 21 29 87-20

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Redaktion

Veronika RenkesE-Mail: [email protected]

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2015

Identifying the Best – Theory, Methods, Practice

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October 18–19, 2015 • Berlin

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Technische Daten 12

Zeitschriftenformat (Breite x Höhe)

210 x 297 mm (DIN A4) mit Beschnitt: 216 x 303 mm

Satzspiegel redaktioneller Teil:184 x 252 mm

Satzspiegel Stellenmarkt:

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Druckverfahren

Offset (Computer to Plate)

Papier

Inhalt 115 g / m2 holzfrei, matt weiß, Bilderdruck

Umschlag: 250 g / m2 holzfrei, matt

gestrichen, weiß, Bilderdruck

Farben

4c, Euroskala, keine Sonderfarben

Raster

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Druckunterlagen

Die DNH wird ausschließlich digital produziert. Es können nur digitale Druckunterlagen verwendet werden.

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Offene Dokumente können nicht angenommen werden.

Die Dateien müssen auf die ent sprechende Größe beschnitten sein.

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von uns beraten.

Dateiformate Anzeigen

PDF (Format 1.3 / Acrobat 4.0 kompatibel), keine vordefinierten Raster-Einstellungen,

eingebettete Schriften, keine True-Type-Fonts.

Datenübermittlung

per E-Mail: [email protected]

per Post: DUZ Verlags- und Medienhaus GmbH

duz Anzeigenabteilung

Kaiser-Friedrich-Straße 90 10585 Berlin

Auftragserteilung

Die Auftragserteilung muss grund-sätzlich schriftlich und von den digitalen Druckunterlagen getrennt erfolgen.

Hierzu senden Sie bitte den schriftlichen Auftrag per Fax an: 030 21 29 87-20

oder per E-Mail an: [email protected]

Nennen Sie bitte den Betreff der E-Mail-Übertragung sowie Ansprech partner und eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen.

Kontakt

Theresa Lück

Fon: 030 21 29 87-31Fax: 030 21 29 87-20E-Mail: [email protected]

Luisa Steinhäuser

Fon: 030 21 29 87-27Fax: 030 21 29 87-20E-Mail: [email protected]

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Ge-schäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstiger Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgeru-fen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der ver-einbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspfl ichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzei-len dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag

auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckun-terlagen gegebenen Möglichkeiten.

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10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängig-machung des Auftrages. Schadenersatzansprüche sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Der Verlag haftet ferner auf Schaden-ersatz sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspfl icht verletzt, in diesem Fall beschränkt auf den vorhersehbaren typischerweise eintre-tenden Schaden. Die Haftung für Garantien bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Schaden ersatzansprüche aus Verschulden bei Ver-tragsabschluss, sonstiger Pfl icht verletzungen oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Im kauf männischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufl euten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraus-sehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen den Ver-

lag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpfl ichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu.

12. Haftungsausschluss des Verlages: a) Für Fehler jeder Art aus tele-fonischen Übermittlungen wird nicht gehaftet. b) Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmte Ausgaben und auf bestimmte Plätze übernimmt der Verlag keine Gewähr. c) Geringe Abweichungen im Farbton berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen oder Preisnachlässen. d) Unerwünschte Druckresultate, die sich auf eine Abweichung von den Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen zurückführen lassen, berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen oder Preisnachlässen.

13. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückge-sandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

14. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berech-nung zugrunde gelegt.

15. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rech-nung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersicht-lichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszah-lung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

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16. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden, soweit der Verlag keine höheren Zinsaufwendungen nachweist, Zinsen in gesetzlicher Höhe so-wie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsver-zug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auf-traggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträ-ge abhängig zu machen.

17. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbe-leg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzei-genausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

18. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertre-tende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

19. Bei Zifferanzeigen stellt der Verlag seine Einrichtungen für die Entgegennahme, Verwaltung und möglichst beschleunigte Aushän-digung etwa eingehender Angebote zur Verfügung. Eine Gewähr für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebotsschreiben wird nicht übernommen. Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen Verlustes oder Verzögerung in der Aushändigung derartiger Durchgangsschreiben sind ausgeschlossen. Angebote, die sich nicht auf den Inhalt der Anzeigen beziehen oder lediglich Werbun-gen oder Geschäftspreisungen enthalten, können von der Beförderung, Aufbewahrung und Aushändigung ausgeschlossen werden.

20. Bei Angebotsanzeigen ist der Auftraggeber verpfl ichtet, die den Angeboten beigefügten Unterlagen, wie Originalzeugnisse, Bilder usw., zurückzureichen.

21. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpfl ichtung und Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für die nicht veröffentlichten oder nicht recht-zeitig veröffentlichten Anzeigen geleistet.

22. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufl eute oder juristische Perso-nen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Berlin.

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