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Medizinische Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und Klasse 2 MED.B.005 Allgemeines a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis dürfen keine: (1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen; (2) aktiven, latenten, akuten oder chronischen Erkrankungen oder Behinderungen; (3) Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen; (4) Wirkungen und Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen oder den Bewerber plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben. b) Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OML notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum delegieren. c) Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OSL oder OPL notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen delegieren.

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Medizinische Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und Klasse 2 

MED.B.005 Allgemeines a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis dürfen keine: 

(1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen; 

(2) aktiven, latenten, akuten oder chronischen Erkrankungen oder Behinderungen; 

(3) Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen; 

(4) Wirkungen und Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen oder den Bewerber plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben. 

b) Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OML notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum delegieren. 

c) Wird die Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 an die Genehmigungsbehörde verwiesen, so kann diese Behörde — ausgenommen Fälle, in denen eine Einschränkung OSL oder OPL notwendig ist — diese Entscheidung an ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen delegieren. 

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MED.A.010 Begriffsbestimmungen „anerkannter medizinischer Befund“

bezeichnet einen Befund, den ein oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zum Zwecke des jeweiligen Falles und erforderlichenfalls in Konsultation mit dem Flugbetrieb oder anderen Sachverständigen erhoben haben;

„Beurteilung“bezeichnet die abschließende Einschätzung der flugmedizinischen Tauglichkeit einer Person, die auf einer Auswertung der

Krankengeschichte dieser Person und/oder auf gemäß diesem Teil durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen sowie auf weiteren gegebenenfalls erforderlichen Untersuchungen und/oder medizinischen Tests (unter anderem EKG, Blutdruckmessung, Blutuntersuchung, Röntgenuntersuchung) basiert;

„farbensicher“bezeichnet die Eigenschaft eines Bewerbers, der imstande ist, die in der Luftfahrt verwendeten Farben schnell zu unterscheiden

und die in der Luftfahrt verwendeten farbigen Lichter schnell korrekt zu erkennen;

„Augenspezialist“bezeichnet einen Facharzt für Augenheilkunde oder einen Spezialisten, der über Qualifikationen auf dem Gebiet der Optometrie

verfügt und in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist;

„Untersuchung“bezeichnet eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme speziell zur

Krankheitsdiagnose.

„Überprüfung“bezeichnet dabei eine Beurteilung des Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Bewerber mittels Untersuchungen

und Tests zum Abklären des tatsächlichen Vorliegens dieser Störung;

„Genehmigungsbehörde“bezeichnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenz ausgestellt hat bzw. in dem eine Person eine Lizenz

beantragt, oder bei noch nicht erfolgter Antragstellung die gemäß diesem Teil zuständige Behörde;

„Einschränkung“bezeichnet eine auf dem Tauglichkeitszeugnis, der Lizenz oder dem ärztlichen Gutachten für Flugbegleiter festgehaltene

Bedingung, die beim Ausüben der mit der Lizenz oder der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte zu erfüllen ist;

„Refraktionsfehler“bezeichnet die mit Standardmethoden bestimmte Abweichung von der Normalsichtigkeit in Dioptrien im am stärksten ametropen

Meridian.

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Medizinische Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und Klasse 2 

MED.B.010 Herz‐Kreislauf‐System 

a) Untersuchung (1) Die Durchführung eines standardmäßigen 12‐Kanal‐Ruhe‐Elektrokardiogramms (EKG) und die Erstellung  

eines Berichts erfolgen bei klinischer Indikation und: 

i) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 bei der Untersuchung zur Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses, danach alle 5 Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, alle 2 Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, jährlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sowie danach bei sämtlichen Verlängerungs‐ und Erneuerungsuntersuchungen; 

ii) für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und alle 2 Jahre nach Vollendung des 50. Lebensjahres. 

(2) Bei klinischer Indikation ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung erforderlich. 

(3) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung bei der ersten Verlängerungs‐ oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie anschließend alle 4 Jahre durchzuführen. 

(4) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, bei der Untersuchung zum Zwecke der Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses sowie bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen. 

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Tauglichkeit Klasse  1 Klasse 2 LAPL

Erstuntersuchung AeMC AeMC oder AME AeMC oder AME oder                    AfA (nationale Regelung)

Gültigkeit der Tauglichkeitszeugnisse  12 Monate                                     ( 6) Monate ab 40.Lebensjahrsingle pilot operation)

6 Monate ab 60. Lebensjahr

60 Mon. bis 40.Lj                  (Ausstellung vor 40.Lj,                                         maxGültigkeit bis 42.Lj)24 Mon. bis 50.Lj                (Ausstellung vor 50.Lj,                              maxGültigkeit bis 51.Lj)12 Mon. ab  50.Lj 

60 Mon. bis 40.Lj                  (Ausstellung vor 40.Lj,                               max Gültigkeit bis 42.Lj)

24 Mon. ab 40. Lj

12 Kanal Ruhe EKG Bei ErstuntersuchungDanach alle 5 Jahre bis 30.Lj

alle 2 Jahre bis 40.Ljjährlich bis 50.Lj

Danach bei jeder Verlängerungs‐/Erneuerungsuntersuchungund bei klinischer Indikation

Bei Erstuntersuchung

Danach bei der ersten Untersuchung nach 40.Lj

alle 2 Jahre nach 50.Lj               und bei klinischer Indikation

Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen. Die vollständige Krankengeschichte des Bewerbers ist besonders zu berücksichtigen 

erweiterte kardiovaskuläreUntersuchung/Beurteilung

bei klinischer Indikation

bei der ersten Verlängerung/Erneuerung                  nach dem 65.Lj

danach alle 4 Jahre

bei klinischer Indikation bei klinischer Indikation

Hämoglobin bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung

Serumlipide einschließlich Cholesterin bei Erstuntersuchung 

und bei der ersten Untersuchung nach dem 40.Lj

Urinanalyse Bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung Bei jeder Tauglichkeitsuntersuchung Bei Erst‐ und jeder Tauglichkeitsuntersuchung wenn die vollständige Krankengeschichte nicht vorliegt sonst bei jeder Untersuchung über über 50. Lj

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Tauglichkeit Klasse  1 Klasse 2 LAPLAudiometrie Nur bei IFR Berechtigung

ErstuntersuchungDanach bis zum 40. Lj.                                       alle  5 Jahre.

Danach alle 2 Jahre

Nur bei IFR Berechtigung

ErstuntersuchungDanach bis zum 40. Lj.                                       alle  5 Jahre.

Danach alle 2 Jahre

Umfassende HNO Untersuchung Bei Erstuntersuchung

Bei klinischer Indikation in regelmäßigen Abständen

Umfassende Untersuchung der Augen Bei Erstuntersuchung

bei klinischer Indikation in Abhängigkeit von Refraktion und funktioneller Leistungsfähigkeit Wiederholung in regelmäßigen Abständen

Bei klinischer Indikation

Routineuntersuchung der Augen bei jeder Verlängerungs‐ und Erneuerungsuntersuchung

Bei Erst‐ und jeder Verlängerungs‐ und Erneuerungsuntersuchung

Lungenfunktions‐untersuchung

bei Erstuntersuchung 

und bei klinischer Indikation

Bei klinischer Indikation

ap Röntgen Thorax Kann bei Erst‐, Nach‐oderErneuerungsuntersuchung aufgrund klinischer oder epidemiologischer Indikation gefordert werden

Die Erstbeurteilung, alle anschließenden Folgebeurteilungen nach Vollendung des 50. Lebensjahres sowie Beurteilungen, bei denen die Krankengeschichte des Bewerbers dem Sachverständigen nicht vorliegt, umfassen zumindest (1) eine klinische

Untersuchung; (2) eine Messung des

Blutdrucks; (3) eine Urinanalyse; (4) einen Sehtest; (5) einen Hörtest.

d) Nach der Erstbeurteilung müssen anschließende Folgebeurteilungen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres Folgendes umfassen: (1) eine Beurteilung der Krankenge schichte des LAPL-Inhabers und

(2) die unter Buchstabe oben genannten Posten, soweit sie vom flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen oder dem Arzt für Allgemeinmedizin nach bewährter flugmedizinischer Praxis für notwendig erachtet werden.

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Herz Kreislaufsystem AllgemeinesMED.B.010

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

thorakales oder suprarenalesabdominales Aortenaneurysmavor oder nach chirurgischem Eingriff X

signifikante funktionelle Veränderung an einer der Herzklappen

X

Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation

X

periphere arterielle Gefäßerkrankung vor oder nach chirurgischem Eingriff X

abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff X

nicht signifikante funktionelle Veränderungen an einer der Herzklappen

X

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Herz KreislaufsystemAllgemeines MED.B.010

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Herzklappenoperation; X

Veränderungen des Perikards, Myokards oder Endokards X

angeborene Veränderung des Herzens vor oder nach korrigierendem chirurgischem Eingriff

X

rezidivierende vasovagale Synkopen X

arterielle oder venöse Thrombose X

Lungenembolie X

kardiovaskuläre Störung, die einer systemischen Behandlung mit Antikoagulanzien bedarf

X

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BlutdruckMED.B.010

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

mit symptomatischer Hypotonie

X

mit einem Blutdruck, der bei der Untersuchung behandelt oder unbehandelt dauerhaft einen systolischen Wert von 160 mmHg und/oder einen diastolischen Wert von 95 mmHgüberschreitet

X

Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so muss das Tauglichkeitszeugnis für einen bestimmten Zeitraum vorübergehend ausgesetzt werden, um signifikante Nebenwirkungen sicher ausschließen zu können.

(1) The diagnosis of hypertension should require cardiovascular review to include potential vascular risk factors.

(2) Anti-hypertensive treatment should be agreed by the licensing authority.

Acceptable medication may include: (i) non-loop diuretic agents; (ii) ACE inhibitors; (iii) angiotensin II/AT1 blocking agents (sartans); (iv) slow channel calcium blocking agents; (v) certain (generally hydrophilic) beta-blocking agents.

(3) Following initiation of medication for the control of blood pressure, applicants should be re-assessed to verify that the treatment is compatible with the safe exercise of the privileges of the licence held.

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Koronare HerzkrankheitMED.B.010

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Myokardischämie X

symptomatische koronare Herzkrankheit

X

medikamentös behandelte Symptome einer koronaren Herzkrankheit

X

ErstuntersuchungBewerber, die sich erstmals ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 ausstellen lassen möchten, sind als untauglich zu beurteilen, wenn ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt bzw. eine der folgenden Behandlungen durchgeführt wurde: i) Myokardischämie; ii) Myokardinfarkt; iii) Revaskularisation bei koronarer Herzkrankheit.

X

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Koronare HerzkrankheitMED.B.010

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Verdacht auf Myokardischämie X

asymptomatische, wenig ausgeprägte koronare Herzkrankheit, die keiner antianginösen Therapie bedarf

X

medikamentös behandelte Symptome einer koronaren Herzkrankheit

X

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Rhythmus und ÜberleitungsstörungenMED.B.010

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen eine signifikante kardiale Rhythmus- oder Überleitungsstörung einschließlich einer der folgenden Erkrankungen vorliegt

X

supraventrikuläre Rhythmusstörungen, einschließlich intermittierender oder nachgewiesener permanenter sinoatrialer Funktionsstörungen, Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern sowie asymptomatischer Sinuspausen

X

AV-Block, Typ Mobitz II X

Tachykardie mit breitem und/oder schmalem Kammerkomplex X

ventrikuläre Präexzitation X

asymptomatische QT-Verlängerung X

Brugada-Syndrom(erkennbar im Elektrokardiogramm)

X

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Kardiologie Rhythmus und Überleitungsstörungen

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Bewerber, die folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

Ablationstherapie;

X

Herzschrittmacherimplantation X

symptomatische sinoatriale Funktionsstörungen X

kompletter AV-Block X

symptomatische QT-Verlängerung X

automatisches, implantierbares Defibrillator-System X

ventrikulärer antitachykarderHerzschrittmacher X

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Lunge – AtemwegeMED.B.015

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen eine vollständige Pneumektomievorgenommen wurde

X

Asthma bronchiale, das einer Arzneimitteltherapie bedarf X

aktive entzündliche Erkrankung von Lunge oder Atemwegen X

aktive Sarkoidose X

Pneumothorax X

Schlaf-Apnoe-Syndrom X

größerer thoraxchirurgischer Eingriff X

Pneumektomie X

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VerdauungssystemMED.B.020

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Bewerber mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Traktes oder seiner Adnexe, die während eines Fluges Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression

X

Hernien, die zu Handlungsunfähigkeit führen können X

rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen

X

Pankreatitis X X

symptomatische Gallensteine; X

nachgewiesene oder anamnestischechronisch-entzündliche Darmerkrankung X X

Operation des Verdauungstraktes oder seiner Adnexe mit Ektomie, Resektion oder Umleitung eines dieser Organe

XX

Nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden gastroenterologischen Beurteilung kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen.

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen zur Tauglichkeitsentscheidung an die Genehmigungsbehörde überwiesen werden,

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen zur Tauglichkeitsentscheidung an die Genehmigungsbehörde überwiesen werden,

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen zur Tauglichkeitsentscheidung an die Genehmigungsbehörde überwiesen werden,

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Stoffwechsel ‐endokrines System MED.B.025

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

insulinpflichtiger Diabetes mellitus

X

nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

X Xes sei denn, es  kann eine erfolgreiche Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden. (Verweisung)

HämatologieMED.B.030

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

von der Norm abweichende Hämoglobinwerte, darunter Anämie, Polyzythämie oder Hämoglobinopathie

X

signifikante Vergrößerung der Lymphknoten 

X

Vergrößerung der Milz.  X

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HämatologieMED.B.030

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Blutgerinnungs‐, Blutungs‐ oder thrombotischen Störungen 

X

chronische Leukämie  X

von der Norm abweichende Hämoglobinwerte, darunter Anämie, Polyzythämie oder Hämoglobinopathie

X

signifikante Vergrößerung der Lymphknoten 

X

Vergrößerung der Milz X

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UrogenitalsystemMED.B.035

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Erkrankungs‐ oder Operationsfolgen im Bereich der Nieren oder des Harntrakts, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression

X

größere Operation des Harntraktes mit Ektomie, Resektion oder Umleitung von Organen

X X

InfektionskrankheitenMED.B.040

Bewerber mit positivem HIV‐Befund können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden flugmedizinischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. 

X

nach vollständiger Genesung kann neu beurteilt werden, dann Verweisung an die Behörde 

Zur Tauglichkeitsbeurteilung muss an die Behörde verwiesen werden

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Gynäkologie/Geburtshilfe

MED.B.045Untauglich 

Kl.1Verweisung  

an LBAKommentar

nach größeren gynäkologischen Operationen, bis zur vollständigen Genesung

X

Schwangere dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte bis zur 26. Schwangerschaftswoche nur mit der Einschränkung OML ausüben. 

XUngeachtet der Bestimmungen gemäßMED.B.001 kann die Einschränkung OML in diesem Fall vom flugmedizinischen Zentrum oder vom flugmedizinischen Sachverständigen auferlegt und aufgehoben werden. 

Ab 26.Woche

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PsychiatrieMED.B.055

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

psychische Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropenSubstanzen bedingt sind

x

affektive Störungen  X

neurotische Störungen  X

Persönlichkeitsstörungen  X

psychische Störungen und Verhaltensstörungen 

X

Bei einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstbeschädigung in der Krankengeschichte

X X

Nach Genesung und Einstellung des Substanzmissbrauchs und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung                                           muß zur Wiedererlangung der Tauglichkeit an die Behörde verwiesen werden. 

Bewerber müssen einer zufrieden stellenden psychiatrische Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen

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NeurologieMED.B.065

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Epilepsie X

rezidivierende Episoden von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache 

X

Epilepsie ohne Anfallsrezidivseit dem 5. Lebensjahr 

X

unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über 10 Jahren 

X

epileptiforme EEG‐Anomalien und fokale langsame Wellen

X

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NeurologieMED.B.065

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

progressiv oder nicht progressiv verlaufende Erkrankung des Nervensystems

X

Einzelepisode von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache

X

Bewusstseinsverlust nach Kopfverletzung

X

penetrierende Hirnverletzung X

Verletzung des Rückenmarks oder der peripheren Nerven

X

Bewerber müssen einer weiteren Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen

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Sehorgan MED.B.070

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Erstbewerber ,wenn ihre Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert liegt,für jedes Auge separat s.c oder c.cmindestens 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens 6/6 (1,0)

X

Verlängerung‐ oder Erneuerungsuntersuchung ‐wenn bei dem Bewerber die Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert

X

klinisch diagnostizierter Keratokonus

X

Diplopie X

Farberkennung MED.B.075Bewerber, die Ishihara und weiterführende Farberkennungstests nicht bestehen

X (X)

können als tauglich beurteilt werden, falls der Befund die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte voraussichtlich nicht beeinträchtigt 

können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.(Unklarer Text ? Was gilt?)

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Hals,Nase,OhrenMED.B.075

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Störung des Gleichgewichtssinns

X

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit:(1) einer aktiven, akuten oder chronischen pathologischen Veränderung des Innen‐ oder Mittelohrs;(2) einer nicht verheilten Perforation oder einer Fehlfunktion eines Trommelfells oder beider Trommelfelle;(3) Störungen des Gleichgewichtssinns;(4) signifikanter Behinderung der Nasengänge;(5) Funktionsstörung der Nasennebenhöhlen;(6) signifikanter Missbildung oder signifikanter akuter oder chronischer Infektion der Mundhöhle oder der oberen Atemwege;(7) signifikanten Sprach‐ oder Stimmstörungenmüssen einer weiterführenden ärztlichen Untersuchung und Beurteilung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt

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Onkologie MED.B.090

Untauglich Kl.1

Verweisung  an LBA

Kommentar

Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebralerTumor vorliegt

X

Nach der Behandlung einer malignen Erkrankung bei einem Bewerber und einer zufrieden stellende onkologische Beurteilung

X

Bei einem malignen intrazerebralen Tumor

X

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Zusammengefasst:Der Fliegerarzt Klasse 1 muss:

bei  23  Krankheitsdiagnosen                       dauernde Fliegeruntauglichkeit feststellen

Bei 57 Krankheitsdiagnosen die Entscheidung an das Luftfahrtbundesamt verweisen

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Fliegerarzt Untauglich Zeitlich untauglich bis zur vollständigen Genesung

Verweisung an die zuständige Behörde

Konsultation der Zuständigen Behörde

Klasse 1

23 57

Klasse 2

17 13 63

LAPL 5 7 1

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Was der Fliegerarzt Kl 1  unter EASA künftig selbstständig beurteilen darf

tauglich Kl.1

MED.B.010Bewerber dürfen keine Störungen des Herz‐Kreislauf‐Systems aufweisen              Der Blutdruck des Bewerbers muss im Normalbereich liegen 

Wird eine Arzneimitteltherapie zur Einstellung des Blutdrucks eingeleitet, so muss das Tauglichkeitszeugnis für einen bestimmten Zeitraum vorübergehend ausgesetzt werden, um signifikante Nebenwirkungen sicher ausschließen zu können. 

i)  inkomplettem Schenkelblock; ii) komplettem Rechtsschenkelblock; iii) stabilem Linkslagetyp; iv) asymptomatischer Sinusbradykardie; v) asymptomatischer Sinustachykardie; vi) asymptomatischen isolierten, uniformen supraventrikulären oder          ventrikulären Extrasystolen; vii) AV‐Block 1. Grades; viii) AV‐Block, Typ Mobitz I können infolge einer zufrieden stellenden kardiologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern bei ihnen keine andere Normabweichung vorliegt. 

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Was der Fliegerarzt Kl 1  unter EASA künftig selbstständig beurteilen darf

tauglich Kl.1

MED.B.015 Lunge und Atemwege Nur gesunde Bewerber ohne Lungenfunktionseinschränkung

MED.B.020 Verdauungssystem Bewerber dürfen weder funktionelle noch organische Störungen des Magen‐Darm‐Traktes oder seiner Adnexe aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können. 

•rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen; •symptomatische Gallensteine; sind als untauglich zu beurteilen. 

Nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden gastroenterologischen Beurteilung kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen 

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Was der Fliegerarzt Kl 1  unter EASA künftig selbstständig beurteilen darf

tauglich Kl.1

MED.B.030 Hämatologie Bewerber dürfen keine hämatologischen Erkrankungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können. 

MED.B.035 Urogenitalsystem Bewerber dürfen weder funktionelle noch organische Störungen der Nieren, des Harntraktes, der Geschlechtsorgane oder deren Adnexe aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können. 

MED.B.040 Infektionskrankheiten Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge keine Infektionskrankheiten aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können 

MED.B.045 Geburtshilfe und Gynäkologie Bewerberinnen dürfen weder funktionelle noch organische Störungen geburtshilflicher oder gynäkologischer Art aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können 

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Was der Fliegerarzt Kl 1  unter EASA künftig selbstständig beurteilen darf

tauglich Kl.1

MED.B.045 Geburtshilfe und Gynäkologie Schwangerschaft (1) Wenn das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses bis zum Ende der 26. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist das Zeugnis auszusetzen. Nach der vollständigen Genesung nach Ende der Schwangerschaft ist diese Aussetzung wieder aufzuheben.

(2) Inhaberinnen eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 dürfen die mit ihrer/ihren Lizenz(en) verbundenen Rechte bis zur 26. Schwangerschaftswoche nur mit der Einschränkung OML ausüben. Ungeachtet der Bestimmungen gemäß MED.B.001 kann die Einschränkung OML in diesem Fall vom flugmedizinischen Zentrum oder vom flugmedizinischen Sachverständigen auferlegt und aufgehoben werden. 

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Was der Fliegerarzt Kl 1  unter EASA künftig selbstständig beurteilen darf

tauglich Kl.1

MED.B.050 Bewegungsapparat Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene Veränderungen der Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können. 

MED.B.055 Psychiatrie Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge weder angeborene noch erworbene akute oder chronische psychiatrische Erkrankungen, Behinderungen, Abweichungen oder Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können. 

MED.B.060 Psychologie a)Bewerber dürfen keine nachgewiesenen psychischen Einschränkungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können. b) Gegebenenfalls muss im Rahmen von oder ergänzend zu einer         fachärztlichen psychiatrischen oder neurologischen Untersuchung eine psychologische Beurteilung vorgenommen werden.

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Was der Fliegerarzt Kl 1  unter EASA künftig selbstständig beurteilen darf

tauglich Kl.1

MED.B.065 Neurologie Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge keine neurologischen Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können. 

MED.B.070 Sehorgan a) Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene akute oder chronische Funktionsstörungen oder Erkrankungen des Auges oder seiner Adnexe sowie keine Augenoperations‐ oder ‐traumafolgen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.   

Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss: für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 für jedes Auge separat mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen; 

Bewerber müssen, gegebenenfalls mit der verschriebenen korrigierenden Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 100 cm lesen können. 

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Was der Fliegerarzt Kl 1  unter EASA künftig selbstständig beurteilen darf

tauglich Kl.1

MED.B.070 Sehorgan Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen. 

Bewerber, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. 

Bewerber mit: (1) Astigmatismus; (2) Anisometropiekönnen vorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. 

MED.B.075 Farberkennung a)Bewerber müssen nachweisen, dass sie die für die sichere Ausführung ihrer Aufgaben relevanten Farben sofort erkennen können. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen eine normale Farberkennung nachweisen oder farbensicher sein. Bewerber 

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Was der Fliegerarzt Kl 1  unter EASA künftig selbstständig beurteilen darf

tauglich Kl.1

MED.B.080 Hals, Nase und Ohren a) Bewerber dürfen weder angeborene noch erworbene aktive oder chronische Funktionsstörungen oder Erkrankungen der Ohren, der Nase, der Nasennebenhöhlen oder des Rachens, einschließlich Mundhöhle, Zähne und Kehlkopf, sowie keine Operations‐ oder Traumafolgen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können. 

Bei Bewerbern, die sich erstmalig ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen lassen möchten, darf der bei einer Reintonaudiometrie auf jedem Ohr einzeln gemessene Hörverlust bei einer Frequenz von 500 Hz, 1 000 Hz oder 2 000 Hz nicht mehr als 35 dB und bei einer Frequenz von 3 000 Hz nicht mehr als 50 dB betragen. Bewerber mit einem stärker beeinträchtigten Hörvermögen, die sich ihr Tauglichkeitszeugnis verlängern oder erneuern lassen möchten, müssen ein zufrieden stellendes Hörvermögen nachweisen. 

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Was der Fliegerarzt Kl 1  unter EASA künftig selbstständig beurteilen darf

tauglich Kl.1

MED.B.080 Hals, Nase und Ohren 

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit: (1) einer aktiven, akuten oder chronischen pathologischen Veränderung des Innen‐ oder Mittelohrs; (2) einer nicht verheilten Perforation oder einer Fehlfunktion eines Trommelfells oder beider Trommelfelle; (3) (4) signifikanter Behinderung der Nasengänge; (5) Funktionsstörung der Nasennebenhöhlen; (6) signifikanter Missbildung oder signifikanter akuter oder chronischer Infektion der Mundhöhle oder der oberen Atemwege; (7) signifikanten Sprach‐ oder Stimmstörungen 

müssen einer weiterführenden ärztlichen Untersuchung und Beurteilung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt.

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Was der Fliegerarzt Kl 1  unter EASA künftig selbstständig beurteilen darf

tauglich Kl.1

MED.B.085 Dermatologie Bewerber dürfen keine nachgewiesenen Erkrankungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können. 

MED.B.090 Onkologie Bewerber dürfen weder primäre noch sekundäre maligne Erkrankungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können. 

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Zusammengefasst:Der Fliegerarzt Klasse 1 darf nur bei folgenden Diagnosen eine eigene Tauglichkeitsentscheidung treffen :Bei allen Piloten die keinerlei Normabweichung oder Grenzwertüberschreitungen bei der Fliegertauglichkeitsuntersuchung und in  der Anamnese aufweisen !

Im Bereich Herz/ Kreislauf bei zufrieden stellender kardiologischer Beurteilung:inkomplettem Schenkelblock; komplettem Rechtsschenkelblock; stabilem Linkslagetyp; asymptomatischer Sinusbradykardie; asymptomatischer Sinustachykardie; asymptomatischen isolierten, uniformen supraventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen; AV‐Block 1. Grades; AV‐Block, Typ Mobitz I 

BlutdruckWenn nach medikamentöser Blutdruckeinstellung  Werte im erlaubten Normalbereich liegen

VerdauungssystemNach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden gasteroenterologischen Beurteilung rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen symptomatische Gallensteine 

Sehorganvorbehaltlich einer zufrieden stellenden augenärztlichen BeurteilungAstigmatismusAnisometropie

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Fragen an das LBA

• Welche Zusatzuntersuchungen werden für eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung gefordert?

• Ist MED.B.010(a)(3) betroffen, sind mindestens Belastungs‐EKG und Echokardiographie erforderlich 

• Was ist eine zufrieden stellende kardiologische Beurteilung (durch Fliegerarzt oder durch Kardiologen?)

• Es handelt sich stets um eine Beurteilung durch einen Kardiologen.

Ist MED.B.010(d)(5) betroffen, sind mindestens die folgenden Untersuchungen erforderlich:                                       Belastungs‐EKG, Echokardiographie, Koronarangiographie,BestimmungderRisikofaktoren,Medikation,Sekundärprävention;                                                               bei Angioplastie/Stent zusätzlich Myokardszitigraphie,ggfs Langzeit‐EKG;bei Bypass Myokardszintigraphie

• Was ist eine zufrieden stellende gastroenterologische Beurteilung (Fliegerarzt oder Gastroenterologe?)

• Es handelt sich stets um eine Beurteilung durch einen Gastroenterologen. Bei chirurgischen Eingriffen in Verbindung mit einem Chirurgen.Ist MED.B.020(d) betroffen, ist mindestens eine gastroenterologische Funktionsbeurteilung einschließlich der Darstellung der Nebenwirkungen/Residualsymptome und ggfs eine endokrinologische Beurteilung erforderlich.

• Was ist mit zufrieden stellender psychiatrischer Beurteilung  gemeint ?

• Was ist mit einer weiteren Beurteilung  in MED.B.065 Neurologie gemeint?

• Was ist mit weiterführen der ärztlicher Untersuchung und Beurteilung bei MED.B.080  HNO Kapitel gemeint?

• Was umfasst bei Verlängerung eine Routine Untersuchung der Augen (MED.B.070) und wie unterscheidet sich diese von einer umfassenden Untersuchung des Auges bei Erstuntersuchung?

• Was ist eine zufriedenstellende augenärztliche Beurteilung? Was muss dafür an Untersuchungen gemacht werden?

• Was ist ein zufriedenstellendes Hörvermögen bei Grenzwertüberschreitung im Audiogramm und mit welchen Methoden soll es nachgewiesen werden?

• MED.B.035 Urogenitalsystem: Was ist Voraussetzung für eine zufriedenstellende Beurteilung des Nieren/Harntraktes?

• MED.B.050 – unter c in welchen Fällen ist hier eine Konsultation gefordert?

• MED.B.030 Hämatologie d (2) muss es nicht heißen unter Buchstabe c?

• Wie wird sich das LBA außerhalb der OML/OSL Restriktionen verhalten? Werden die übrigen Entscheidungen an AeMC oder AME delegiert?

• Warum steht in den Implementing Rules zu Blutdruck nur etwas für Kl 1. Gelten für Kl 2 keine Grenzwerte?

• Warum fehlt in den Implementing Rules Dermatologie und Onkologie beim LAPL?

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MED.A.010 Begriffsbestimmungen „anerkannter medizinischer Befund“

bezeichnet einen Befund, den ein oder mehrere von der Genehmigungsbehörde akzeptierte medizinische Sachverständige auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zum Zwecke des jeweiligen Falles und erforderlichenfalls in Konsultation mit dem Flugbetrieb oder anderen Sachverständigen erhoben haben;

„Beurteilung“bezeichnet die abschließende Einschätzung der flugmedizinischen Tauglichkeit einer Person, die auf einer Auswertung der

Krankengeschichte dieser Person und/oder auf gemäß diesem Teil durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen sowie auf weiteren gegebenenfalls erforderlichen Untersuchungen und/oder medizinischen Tests (unter anderem EKG, Blutdruckmessung, Blutuntersuchung, Röntgenuntersuchung) basiert;

„farbensicher“bezeichnet die Eigenschaft eines Bewerbers, der imstande ist, die in der Luftfahrt verwendeten Farben schnell zu unterscheiden

und die in der Luftfahrt verwendeten farbigen Lichter schnell korrekt zu erkennen;

„Augenspezialist“bezeichnet einen Facharzt für Augenheilkunde oder einen Spezialisten, der über Qualifikationen auf dem Gebiet der Optometrie

verfügt und in der Diagnose von Erkrankungen geschult ist;

„Untersuchung“bezeichnet eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme speziell zur

Krankheitsdiagnose.

„Überprüfung“bezeichnet dabei eine Beurteilung des Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung bei einem Bewerber mittels Untersuchungen

und Tests zum Abklären des tatsächlichen Vorliegens dieser Störung;

„Genehmigungsbehörde“bezeichnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenz ausgestellt hat bzw. in dem eine Person eine Lizenz

beantragt, oder bei noch nicht erfolgter Antragstellung die gemäß diesem Teil zuständige Behörde;

„Einschränkung“bezeichnet eine auf dem Tauglichkeitszeugnis, der Lizenz oder dem ärztlichen Gutachten für Flugbegleiter festgehaltene

Bedingung, die beim Ausüben der mit der Lizenz oder der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte zu erfüllen ist;

„Refraktionsfehler“bezeichnet die mit Standardmethoden bestimmte Abweichung von der Normalsichtigkeit in Dioptrien im am stärksten ametropen

Meridian.

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DefinitionsCardiovascular risk factor assessment(i) Serum lipid estimation is case finding and significant abnormalities should require review, investigation and supervision by the AeMC or AME in consultation with the licensing authority. (ii) An accumulation of risk factors (smoking, family history, lipid abnormalities, hypertension, etc.) should require cardiovascular evaluation by the AeMC or AME in consultation with the licensing authority. Cardiovascular assessment(i) Reporting of resting and exercise electrocardiograms should be by the AME or an accredited specialist. (ii) The extended cardiovascular assessment should be undertaken at an AeMC or may be delegated to a cardiologist. Satisfactory cardiological evaluation may include 2D Doppler echocardiography, exercise ECG and/or myocardial perfusion imaging/stress echocardiography and 24‐hour ambulatory ECG. Coronary angiography may be indicated. Comprehensive eye examinationA comprehensive eye examination by an eye specialist is required at the initial examination. All abnormal and doubtful cases should be referred to an ophthalmologist. The examination should include: 

(1) history; (2) visual acuities ‐ near, intermediate and distant vision (uncorrected and with best optical correction if needed); (3) examination of the external eye, anatomy, media (slit lamp) and fundoscopy; (4) ocular motility; (5) binocular vision; (6) colour vision; (7) visual fields; (8) tonometry on clinical indication; and (9) refraction hyperopic initial applicants with a hyperopia of more than +2 dioptres and under the age of 25 should undergo objective refraction in cycloplegia. 

Routine eye examinationA routine eye examination may be performed by an AME and should include: 

(1) history; (2) visual acuities ‐ near, intermediate and distant vision (uncorrected and with best optical correction if needed); (3) examination of the external eye, anatomy, media and fundoscopy; 

(4) further examination on clinical indication. Comprehensive otorhinolaryngological examinationA comprehensive otorhino‐laryngological examination should include: (1) history; (2) clinical examination including otoscopy, rhinoscopy, and examination of the mouth and throat; (3) tympanometry or equivalent; (4) clinical assessment of the vestibular system.