Mehrstunden, Überstunden, Überzeit – Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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vSKP Event Mehrstunden, Überstunden, Überzeit – Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer 7. Mai 2014 Leena Kriegers-Tejura, lic. iur., Rechtsanwältin, LL.M.

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Im Zusammenhang mit den Mehrstunden sind die Begriffe Überstunden und Überzeit von Bedeutung. Im Alltag wird oft von Überzeit gesprochen, obwohl Überstunden gemeint sind. Die Unterscheidung in die verschiedenen Arten von Mehrstunden ist jedoch rechtlich relevant – mit Konsequenzen für Angestellte und Arbeitgeber. Das Arbeitsrecht verpflichtet Angestellte grundsätzlich dazu, Mehrarbeit zu leisten. Doch müssen Angestellte in jedem Fall Mehrstunden leisten? Und wo liegen die Grenzen einer solchen Verpflichtung? Sind Mehrstunden zu entgelten? Wie können Vertragsparteien diese Fragen im Arbeitsvertrag regeln? Wo liegen in der Praxis allfällige Stolpersteine? Wie ist die Rechtsprechung? Die Präsentation wurde von Leena Kriegers-Tejura, lic. iur., Rechtsanwältin, LL.M. für den vSKP Event: Mehrstunden, Überstunden, Überzeit - Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmer erstellt. Zürich, 7. Mai 2014.

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vSKP EventMehrstunden, Überstunden, Überzeit –Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

7. Mai 2014

Leena Kriegers-Tejura, lic. iur., Rechtsanwältin, LL.M.

Definitionen

Überstundenarbeit

Ø Stunden, die die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit übersteigen, aber unter den Maximalarbeitszeiten des Arbeitsgesetzes bleiben. Diese Definition gilt auch für Teilzeitangestellte.

Überzeitarbeit

Ø Stunden, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a des Arbeitsgesetzes (ArG) überschreiten.

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Überstunden – Überzeit Stunden pro Woche

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Voraussetzungen für Überstundenarbeit

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Voraussetzungen für Überstunden /

Überzeit

BetrieblicheNotwendigkeit

Zumutbarkeit fürArbeitnehmer

Überschreitung derHöchstarbeitszeit

nur beschränkt möglich

Überstunden (OR 321c) Überzeit (ArbG)

Voraussetzungen zur Leistung von Überstunden

Ø Die Pflicht zur Leistung von Überstunden ist absolut zwingend, kann also nicht vertraglich wegbedungen werden.

Ø Betriebliche Notwendigkeit§ Überstunden sind notwendig, um den normalen Betrieb

aufrecht zu erhalten oder um Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Kunden zu erfüllen (z.B. Inventar, Weihnachtsgeschäft etc.).

Ø Zumutbarkeit für Arbeitnehmer§ Die Überstunden dürfen die Leistungsfähigkeit des AN

nicht übersteigen resp. die privaten Interessen des AN sind nicht höher zu gewichten als die Interessen des AG.

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Praxis betr. Notwendigkeit/Zumutbarkeit (1)

Ø OG Luzern: eine schlechte Betriebsorganisation des AG spricht gegen die Pflicht zur Leistung von Überstunden.

Ø Das Verhalten einer Serviertochter wurde als rechtmässig anerkannt, welche sich weigerte, zum 3. Mal hintereinander an einem Samstagmorgen zu arbeiten. Sie hatte zu Beginn des AV mitgeteilt, dass sie an jenem Samstagmorgen verhindert sei und es war vereinbart, dass sie am Samstagmorgen in der Regel frei hat. Die fristlose Entlassung wurde nicht geschützt.

Ø AG Zürich: Nicht zumutbar sind Überstunden, wenn sie kurzfristig angeordnet werden.

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Praxis betr. Notwendigkeit/Zumutbarkeit (2)Ø Nicht zumutbar sind Überstunden ausserdem, wenn AN in der Freizeit

wichtige persönliche Dinge zu erledigen hat (z.B. Elternpflichten, Fortbildungskurse, persönliche Pflichten z.B. bei einem Todesfall).

Ø Mehrfachbeschäftigung des AN: Auch diese kann mit Überstunden kollidieren. Der AN muss seiner Arbeitspflicht gegenüber den übrigen AG nachkommen, das kann der Pflicht zur Leistung von Überstunden entgegenstehen, insbesondere, wenn der AG bei der Anstellung von der Mehrfachanstellung wusste.

Ø Überstunden sollen vorübergehender Natur sein. Dauern sie an, so nimmt deren Zumutbarkeit ab, einerseits wegen der andauernden Belastung des AG, andererseits, weil dann andere organisatorische Massnahmen wie z.B. Einstellung weiterer Mitarbeiter zu ergreifen sind.

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Anordnung von ÜberstundenØ Überstunden sind nur dann zu leisten, wenn diese vom Arbeitgeber

angeordnet werden.

Ø Als angeordnet gelten Überstunden auch dann, wenn eine Arbeitskraft mit Wissen des Arbeitgebers Überstunden leistet und letzterer nicht dagegen einschreitet (Duldung der Mehrarbeit).

Ø Hat Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Anordnung Überstunden geleistet, so muss er diese und insbesondere das Ausmass der geleisteten Mehrarbeit seinem Arbeitgeber mitteilen. Wie schnell dies zu geschehen hat, ist umstritten.

Ø Wichtig: Der Arbeitgeber hat gegen nicht angeordnete, vom Arbeitnehmer aber geleistete Überstunden so schnell als möglich zu protestieren. Tut er dies nicht, so gilt sein Schweigen als nachträgliche Genehmigung. Die Mehrarbeit ist zu entschädigen oder kann kompensiert werden.

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Arbeitszeitrapporte

Ø Erhebt der AG gegen den wöchentlichen Überstundenrapport keine Einwände, so kann er die Vergütung der Überstunden nicht im Nachhinein mit der Begründung ablehnen, diese seien nicht nötig gewesen.

Ø Sobald die Arbeitszeit registriert wird und die Protokolle im Besitz des AG sind, wird dem AG die Kenntnis der geleisteten Arbeitszeit und damit auch die Kenntnisnahme der vom AN geleisteten Überstunden angelastet. Dabei spielt es keine Rolle, zu welchem Zweck die Überstunden erfasst wurden.

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Entschädigung für Überstunden (OR 321c III)

Ø Der AN hat für jede geleistete Überstunde Anspruch auf den gewöhnlichen Lohn mit einem Zuschlag von 25% (auf Stundenlohn umgerechnet).

Ø Variante: Überstundenkompensation à AN und AG vereinbaren mündlich oder schriftlich, dass Überstunden mit mindestens gleich langer Freizeit kompensiert werden.

Ø Variante: Ausschluss à AN und AG vereinbaren, dass keine Vergütung für Überstunden ausbezahlt wird. Dies muss schriftlich erfolgen.

Ø Variante: Pauschaler Lohnzuschlag möglich.

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Überstunden bei leitenden ArbeitnehmernØ Höhere leitende Arbeitnehmer sind dem ArG nicht unterstellt (ArG 3a lit.

b); für sie gilt die Überzeitregelung nicht!

Ø Für leitende Arbeitnehmer gilt der in einem Betrieb übliche zeitliche Umfang der Arbeit grundsätzlich nicht; von ihnen kann erwartet werden, dass sie «etwas mehr leisten als das übliche Pensum» (GBE 129 III 171)

Ø Gemäss BGer. haben leitende Arbeitnehmer aber einen Anspruch auf Überstundenentschädigung wenn:§ vertraglich feste Arbeitszeit fixiert wurde§ zusätzliche Aufgaben übertragen werden§ ganze Belegschaft längere Zeit viele Überstunden leistet§ Bezahlung der Überstunden vereinbart wurde

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Verjährung und Verwirkung von Überstunden

Sachverhalt

A. arbeitete vom 1.1.98 - 30.4.98 als Verkehrsdirektor für den Verein X, dann wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben. Am 8.12.2000 klagte A. gegen den Verein X auf Bezahlung von Fr. 19'900 wegen Überstunden. Das Bezirksgericht schützte die Klage im Umfang von Fr. 14'937.65. Das Kantonsgericht GR wies die Klage ab, da die Überstunden zu spät geltend gemacht worden seien.

Fragestellung

Wie hat das Bundesgericht den Fall beurteilt?

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BGE 129 III 171 bringt Klarheit

Widersprüchliche Ansichten in der Lehre:

§ Staehelin und Brühwiler verlangen Geltendmachung bis nächsten Zahltag, sonst sind Ansprüche verwirkt.

§ Rehbinder und Senti verlangen ebenfalls rasche Geltendmachung, sonst liege stillschweigender Verzicht vor.

§ Streiff/von Kaenel geht von der allg. Verjährung von 5 Jahren nach OR 128 aus, sofern AG Kenntnis hatte.

Kantonale Rechtsprechung ist völlig uneinheitlich und hilft in diesem Fall nicht weiter.

Das Bundesgericht hat sich der liberalen Auffassung angeschlossen und geht zugunsten des Arbeitnehmers von der Verjährung nach Art. 128 OR aus. und geht zu Gunsten desArbeitnehmers von der Verjährung nach OR 128 aus sich

am 8.1.2003 derOrganisation: HRundLeadership.ch – Ein Engagement der AKAD Business und der Kalaidos Fachhochschule Schweiz

Überstunden / Gleitzeitarbeit

Ø Mehrarbeit in Form von Gleitzeitarbeit wird freiwillig geleistet. Der AN ist verantwortlich, dass solche Gleitzeitsaldi innert der ordentlichen Kündigungsfrist abgebaut werden können. Ist dies aufgrund ihres Umfanges nicht mehr möglich, so entfallen sie entschädigungslos.

Ø Abgrenzung Überstunden/Gleitzeit: Überstunden werden aufgrund betrieblicher Notwendigkeit oder Anordnung geleistet, Gleitzeitstunden dagegen aus freiem Willen des AN. Betriebliche Notwendigkeit liegt erst dann vor, wenn die Arbeit gerade im betreffenden Zeitpunkt erledigt werden musste.

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Überstunden und Teilzeitarbeit (1)

Ø Auch bei AN, die in Teilzeit beschäftigt sind, kommt es auf die vertraglich abgemachte Arbeitszeit an. Arbeitsstunden, die darüber hinaus geleistet werden, gelten als Überstunden. Allerdings wird auf vertraglicher Basis oft festgelegt, dass nur Arbeitszeit, welche die betriebsübliche Arbeitszeit übersteigt, Anrecht auf eine Überstundenentschädigung gibt.

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Ø Die wöchentliche Höchstarbeitszeit verringert sich bei Teilzeitmitarbeitenden nicht anteilmässig.

Vollzeit 40h/W

> 45h/W

40 - 45h/W

Teilzeit 20h/W

> 22.5h/W20 - 22.5h/W

Überstunden und Teilzeit (2)

Ø Teilzeitmitarbeitende müssen oft Überstunden leisten, um ihre Aufgabe erfüllen zu können. Für Teilzeitarbeitende beginnen die Überstunden ab ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

Ø Da Überstundenarbeit auch bei Teilzeitpensen zumutbar sein muss, ist darauf zu achten, dass diese Mitarbeitenden oft nicht mehr arbeiten können, weil sie beispielsweise§ Kinder zu betreuen haben oder einen nahen Verwandten

pflegen;§ bei einem anderen Arbeitgeber eine andere Teilzeitstelle

haben;§ eine zeitintensive Aus- oder Weiterbildung absolvieren;§ aus gesundheitlichen Gründen nicht voll leistungsfähig sind.

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Überstunden und Teilzeitarbeit (3)Ø Die Entschädigung der Überstunden richtet sich hier nach den gleichen

Vorschriften wie bei den Vollzeitmitarbeitenden. Ein Abgelten durch Freizeit kann bei Teilzeitpensen schwierig werden, da diese Freizeit während der bereits reduzierten Arbeitszeit zu beziehen ist, was nicht unbedingt im Interesse des Arbeitgebers liegt.

Ø Da die Überstundenarbeit bei Teilzeitmitarbeitenden früher beginnt als bei 100%-Mitarbeitenden, ist darauf zu achten, dass die Vollzeitmitarbeitenden sich durch die Entschädigungsregelung nicht benachteiligt fühlen.

Ø Angemessen kann eine schriftliche Regelung sein, die für geleistete Überstundenarbeit bis zum Erreichen der betrieblichen Normalarbeitszeit nur den Grundlohn auszahlt, bei Überstundenarbeit, die die betriebliche Normalarbeitszeit übersteigt, jedoch den Zuschlag von 25%. So kann vermieden werden, dass Teilzeitmitarbeitende für die gleiche Arbeitsleistung eine höhere Entschädigung als die Vollzeitangestellten erhalten.

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Überzeitarbeit (Art. 12, 13 ArG)

Überzeitarbeit

Definition Voraussetzungen Dauer Lohnzuschlag / Zeitkompensation

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Überschreiten der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (45 / 50 Stunden pro Woche)

Ausser-ordentlicher, nicht planbarer Arbeitsanfall

• 2 Stunden pro Tag• 170 Stunden pro

Kalenderjahr(45 StundenHöchstarbeitszeit)

• 140 Stunden proKalenderjahr (50Stunden Höchst-arbeitszeit)

• 25% Lohnzuschlag(für Büropersonal mit45 HöchstarbeitszeitZuschlag ab 61.Stunde)

• Zeitkompensation 1:1ohne Zuschlag mitEinverständnisArbeitnehmer möglich

Wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG)45 Std. / Woche

• Büropersonal• Industrie (vgl. Definition industrieller Betrieb in Art. 5 Abs. 2 ArG)• Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (50 oder mehr

Mitarbeiter)• technische und andere Angestellte (Arbeitnehmer im Büro oder büroähnliche

Berufe à vorwiegend Kopfarbeit)

50 Std. / Woche

• Gesundheitsberufe, Arbeitnehmer in Krankenanstalten und Heimen• Gewerbeberufe• Handwerker• Verkauf in kleineren und mittleren Betrieben

Für Büropersonal in Betrieben / Betriebsteilen mit Arbeitnehmenden mit 50 Std. / Woche gilt diese Höchstarbeitszeit auch für Büropersonal (vgl. Art. 9 Abs. 5 ArG)

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Überzeit – höhere leitende Angestellte (1)

Ø Höhere leitende Arbeitnehmer sind dem ArG nicht unterstellt (ArG 3a lit. b); für sie gilt die Überzeitregelung nicht!

Ø Ob ein Angestellter unter dem ArG fällt, entscheidet sich nicht anhand der (formellen) Bezeichnung seiner Stelle oder Position. Vielmehr ist die tatsächlich praktizierte Tätigkeit in der Unternehmung von Bedeutung sowie die damit verbundenen Kompetenzen.

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Überzeit – höhere leitende Angestellte (2)

Kriterien des Bundesgericht:

Ø Kann AN Personal einstellen und entlassen?

Ø Lohnhöhe, Zeichnungsberechtigung, Weisungsrecht, Stellenbezeichnung etc. bedeuten je für sich allein noch keine höhere leitende Tätigkeit.

Ø Kann Person über wesentliche Betriebsgeschehen selbständig entscheiden?

Ø Hat AN Entscheidungskompetenzen?

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Entschädigung für Überzeit (ArG 13)

Ø Wird Höchstarbeitszeit überschritten, erfolgt Entschädigung der Überzeit gemäss Arbeitsgesetz.

Ø Der AN hat für jede geleistete Überzeitstunde Anspruch auf den gewöhnlichen Lohn mit einem Zuschlag von 25% (zwingend) oder Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer.

Ø Achtung: Für Büropersonal, technisches Personal und Verkaufspersonal in Grossunternehmen gilt diese Regel erst ab 60 Überzeitstunden pro Jahr.

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Beispiele für Vertragsklauseln (1)

[…] Allfällige Überstunden sind durch das Monatsgehalt abgegolten und können weder kompensiert werden noch werden sie entschädigt. […]

[…] Allfällige Überstunden und Überzeitstunden sind, soweit gesetzlich zulässig, durch das Monatsgehalt abgegolten und können weder kompensiert werden noch werden sie entschädigt. […]

[…] Überzeitstunden können innert eines Zeitraums von 12 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, werden sie mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. […]

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Beispiele für Vertragsklauseln (2)

[…] Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Überstunden sind nur auf Anweisung des Vorgesetzten zu leisten. Wurden Überstunden ohne ausdrückliche Anweisung geleistet, so ist diese dem Vorgesetzten umgehend zu melden. Überstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Soweit diese nicht möglich ist, erfolgt eine Auszahlung ohne Zuschlag. […]

[…] Im Monatsgehalt sind die üblicherweise zu leistenden Überstunden enthalten. Dem Arbeitnehmer steht für allfällige Überstunden weder ein Anspruch auf Auszahlung noch auf Kompensation durch Freizeit zu. […]

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Beispiele für Vertragsklauseln (3)

[…] Überstunden sind innerhalb eines Jahres mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Der Mitarbeiter hat dafür zu sorgen, dass die Kompensation so schnell wie möglich erfolgt und den Arbeitgeber zu informieren, falls eine Kompensation innerhalb eines Jahres nicht möglich scheint. Können Überstunden nicht innert Jahresfrist kompensiert werden, so erfolgt deren Auszahlung ohne Zuschlag. […]

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Referentin

Leena Kriegers-Tejura, lic. iur., Rechtsanwältin, LL.M.

• Selbständige Rechtsanwältin und Partnerin bei Zulauf Bürgi Partner, Zürich

• Dozentin für Wirtschafts- und Arbeitsrecht bei AKAD Business AG, Lehrperson HF (Nebenberuf)

• Fachvorständin Arbeitsrecht für eidg. Berufs- und höhere Fachprüfungen in Human Resources.

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