Merkblatt Pflegeberufe
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8/18/2019 Merkblatt Pflegeberufe
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Merkblatt zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zurErwerbstätigkeit als Pflegekraft / Pflegehilfskraft
Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bereich der Pflegeberufe sind ab dem 01.01.2016zwei verschiedene Verfahren möglich.
1. Absprache zwischen Deutschland und Bosnien zur Vermittlung von Pflegekräften
Die Arbeitsaufnahme nach § 6 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) ermöglicht, nachAnerkennung Ihrer bosnischen Berufsausbildung in Deutschland, die Ausübung des Berufs derPflegefachkraft in Deutschland. Außerdem kann eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis ausgestelltwerden.
2. Arbeitsaufnahme für Staatsangehörige vom Westbalkan (Neuregelung ab 01.01.2016)
Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 BeschV ist bis zum Jahr 2020 befristet. Ob es eineVerlängerung über das Jahr 2020 hinaus geben wird, ist nicht abzusehen. Auf Grundlage dieser
Regelung erteilte Aufenthaltstitel sind ebenfalls befristet, das gilt auch bei einem unbefristetenArbeitsvertrag. Hier wird je nach Qualifikation, Arbeitsvertrag und Vorabzustimmung zwischenPflegekraft und Pflegehilfskraft unterschieden.
Bei der Antragstellung müssen Sie für jedes Verfahren folgende Unterlagen vorlegen:
Reisepass, der noch mindestens 10 Monate gültig ist (und 2 Kopien) 2 vollständig ausgefüllte Antragsformulare 2 biometrische Lichtbilder aus jüngster Zeit die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 120,- KM
Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen müssen Sie –
jeweils im Original und 2 Kopien –
vorlegen:
Option 1: Pflegefachkraft nach der Vermittlungsabsprache (§ 6 Abs. 2 BeschV):
Zweisprachiger Arbeitsvertrag unterschrieben von allen beteiligten Seiten (Bundesagenturfür Arbeit Köln/Bonn, ARZ, Arbeitgeber und Antragsteller)
Deutschkenntnisse, mindestens Stufe B1 des Goethe-Instituts, des ÖSD, der Telc GmbHoder TestDaF, in der Regel nicht älter als ein Jahr
Zustimmungsschreiben der Bundesagentur für Arbeit Köln/Bonn nach § 6 II BeschV Abschlusszeugnis der 4-jährigen medizinischen Mittelschule mit deutscher Übersetzung
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8/18/2019 Merkblatt Pflegeberufe
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Option 2: Arbeitsaufnahme als Pflegekraft nach § 26 Abs. 2 BeschV:(mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Pflegekraft)
Unterschriebener Arbeitsvertrag ausführliche Stellenbeschreibung mindestens Stufe B1 des Goethe-Instituts, des ÖSD, der Telc GmbH oder TestDaF, in der
Regel nicht älter als ein Jahr Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Abschlusszeugnis der 4-jährigen medizinischen Mittelschule mit deutscher Übersetzung
Option 2a: Arbeitsaufnahme als Pflegehilfskraft nach § 26 Abs. 2 BeschV:
(ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Pflegekraft) Unterschriebener Arbeitsvertrag ausführliche Stellenbeschreibung Nachweis der Sprachkenntnisse, mindestens Stufe A2 Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Schulabschlusszeugnis mit deutscher Übersetzung
Im Einzelfall können weitere Unterlagen nachgefordert werden. Unvollständige Anträgekönnen leider nicht abschließend bearbeitet werden.
Wichtige Hinweise:
Ein bestehender Arbeitsvertrag bzw. ein festes Arbeitsangebot begründen keinenAnspruch auf eine Arbeitserlaubnis.
Deutsche und EU-Staatsangehörige werden bei der Arbeitsplatzvergabe vorrangig behandelt.
Da für das Visum die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig ist, kann dieBearbeitung bis zu einem Monat dauern.
Visaanträge stellen Sie grundsätzlich persönlich in der Botschaft. Eine Online-Termin-
vereinbarung unter www.sarajewo.diplo.de ist erforderlich.
Öffnungszeiten der Visastelle:Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr. Für Fragen steht Ihnen die Botschaft montags bisdonnerstags 13.00 bis 16.30 Uhr, freitags 12.30 bis 13.30 Uhr unter der Telefonnummer+387(0)33 565 380 zur Verfügung.
Stand: Februar 2016
http://www.sarajevo.diplo.de/http://www.sarajevo.diplo.de/http://www.sarajevo.diplo.de/http://www.sarajevo.diplo.de/