Merkblatt Zum Anerkennungsverfahren Altenpflegehilfe EU

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Regierungspräsidium Darmstadt Staatliche Anerkennung von Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfern Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat Gesundheit 64278 Darmstadt

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Krankenpflege-

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Regierungspräsidium Darmstadt

Staatliche Anerkennung von

Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfern

Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes

Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller

Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat Gesundheit 64278 Darmstadt

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Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat Gesundheit

Stand: 1. Juli 2013 2

Staaten der Europäischen Union Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbri-tannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz

Das Merkblatt enthält die wesentlichen Informationen zu den Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer aufgrund einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum abgeschlossenen Berufsausbildung in der Altenpflegehilfe. Ferner sind die erforderlichen Unterlagen, die zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden müssen, genannt.

Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige An-sprechpartnerin. Die Telefonnummern der für die jeweiligen Berufe und Länder zuständigen An-sprechpartner/innen finden Sie im Download „Ansprechpartner“.

Zuständig ist das Regierungspräsidium Darmstadt (Dezernat Gesundheit) für die Erteilung der Er-laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (staatliche Anerkennung) wenn Sie in Hessen wohnen, d. h. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben.

Sofern eine staatliche Anerkennung als Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer erteilt wird, ist die-se nur in Hessen gültig.

Die staatliche Anerkennung setzt in jedem Fall die gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache voraus.

Die staatliche Anerkennung wird direkt erteilt, wenn Sie durch Vorlage eines Diploms, Prüfungs-zeugnisses oder Befähigungsnachweises nachweisen, dass Sie ein Hochschulstudium oder eine Ausbildung erfolgreich absolviert haben und dieses Hochschulstudium oder diese Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der hessischen Ausbildung in der Altenpflegehil-fe hinsichtlich Dauer und Inhalten aufweist. Die Inhalte der hessischen Ausbildung in der Alten-pflegehilfe können Sie dem Download „Ausbildungsinhalte der deutschen Ausbildungen“ ent-nehmen.

Liegen wesentliche Unterschiede gegenüber der hessischen Ausbildung vor, müssten Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuwei-sende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist.

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Stand: 1. Juli 2013 3

Sofern ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erforderlich ist, können Sie zwischen beiden Möglichkeiten wählen. Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie die Inhalte der Eignungsprüfung werden individuell von meiner Behörde festgelegt. Die Dauer des Anpassungs-lehrgangs kann maximal ein Jahr betragen.

Kosten für die Bearbeitung des Antrages

Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz und der Verwal-tungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums Gebühren erhoben werden müssen. Diese betragen zurzeit:

Für die

• Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung: 150,00 EUR

• Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis: 112,50 EUR

• Rücknahme des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis: 75,00 EUR

• Kopien (je Kopie): 0,20 EUR

Erforderliche Unterlagen 1. Antrag – bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck verwenden -

2. Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes über Ihren derzeitigen Hauptwohnsitz in Hessen

3. standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.B. Ge-burts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch), ggf. mit deutscher Übersetzung

4. Personalausweis oder Reisepass in Kopie

5. Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung und bisherige Tätigkeiten – bitte den als Download zur Verfügung stehenden Vordruck ver-wenden -

6. Diplom, Prüfungszeugnis oder Befähigungsnachweis über die abgeschlossene Ausbildung in der Landessprache und in deutscher Übersetzung

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7. Nachweis der Ausbildungsstätte über Inhalt und Umfang der absolvierten Berufsausbildung in der Landessprache und in deutscher Übersetzung. Aus diesem Nachweis müssen folgende In-formationen hervorgehen:

- Dauer der Ausbildung (von – bis)

- Art und Umfang der erteilten Unterrichtsfächer (Stunden pro Fach, getrennt nach theoreti-schem und praktischem Unterricht/Übungen). Die Stundenzahl pro Fach sollte auf die ge-samte Ausbildungsdauer bezogen sein. Sofern bei dem Nachweis die wöchentlichen Stun-den pro Fach angegeben sind, ist es unbedingt erforderlich, dass auch die Anzahl der Un-terrichtswochen pro Schuljahr bzw. Semester aufgeführt ist. Unter praktischem Unterricht versteht man z.B. Übungen an Modellen und Puppen oder an Mitschülern im Rahmen des Unterrichts an der Ausbildungsstätte, aber nicht an Patienten/Bewohnern in Altenpflegeheimen oder anderen Pflegeeinrichtungen.

- Art und Umfang der praktischen Ausbildung (Praktika in Altenpflegeheimen und/oder ambulanten Pflegediensten). Es muss aufgeführt sein, in welchen Einrichtungen die prakti-sche Ausbildung stattfand.

8. ggf. Nachweise über Fortbildungen im Zusammenhang mit Ihrem Beruf mit deutscher Über-setzung

9. ggf. Nachweise über Berufstätigkeiten in Ihrem Beruf mit deutscher Übersetzung

Falls in Ihrem Fall eine direkte Anerkennung in Betracht kommt, müssen Sie zum Nachweis, dass Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-che verfügen, ein Sprachzertifikat vorlegen. Welche Sprachzertifikate akzeptiert werden, entneh-men Sie bitte dem Download „Merkblatt Deutschkenntnisse“.

Sofern eine direkte Anerkennung nicht möglich und es somit erforderlich ist, dass Sie einen An-passungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wird regelmäßig davon aus-gegangen, dass die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Deutschkenntnisse vorhanden sind, wenn Sie den Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert oder die Eignungsprüfung bestan-den haben. Ein zusätzliches Sprachzertifikat ist dann nicht erforderlich.

Weitere Rückfragen bzw. Anforderungen von weiteren Unterlagen sind nicht auszuschließen.

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Stand: 1. Juli 2013 5

Wichtige Hinweise

Sämtliche Unterlagen sind im Original oder als beglaubigte Kopien (keine Farbkopien) vorzule-gen (beglaubigen kann ein Notar oder das Ortsgericht bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung in Deutschland). Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass keine unbeglaubigten Kopien sowie keine Farbkopien vorgelegt werden, da diese nicht akzeptiert werden können. Die deutschen Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten und vereidigtem Dolmet-scher/Übersetzer anzufertigen bzw. zu beglaubigen. Die Übersetzungen müssen vom Original oder beglaubigten Kopien angefertigt werden und dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen. Übersetzungen, die von unbeglaubigten Fotokopien angefertigt wurden, können nicht akzeptiert werden.

Den Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen senden Sie bitte an folgende Anschrift:

Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat Gesundheit 64278 Darmstadt