Michael Sommer / Hans-Walter Kaumanns / Werner...

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  • Michael Sommer / Hans-Walter Kaumanns / Werner SteberVorschriften

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  • DER SICHERE WEG ZUR MEISTERPRÜFUNG IM KFZ-TECHNIKER-HANDWERK

    Michael Sommer/Hans-Walter Kaumanns/Werner Steber

    Vorschriften

    Vogel Buchverlag

    Technische Akademie des Kfz-Gewerbes (TAK)

    Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz,Fahrzeugtechnische Vorschriften

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    Dipl.-Ing. Hans-Walter Kaumanns, Jahrgang 1965, begann nach demRealschulabschluss 1983 eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker in einemMazda-Betrieb. Nach einer zweijährigen Berufstätigkeit und dem Abschluss derFachhochschulreife auf Abendschule studierte er an der FachhochschuleAachen, Abt. Jülich, Maschinenbau mit der Fachrichtung Energie- undUmweltschutztechnik. Examensabschluss Dezember 1993. Seit 1994 arbeiteter als technischer Referent mit dem Schwerpunkt Umweltschutz im Kfz-Betrieb in der Abt. Technik, Sicherheit und Umweltschutz beim ZDK.

    Michael Sommer, M.A., geboren 1956 in Iserlohn (NRW), arbeitet als freierJournalist im Redaktionsbüro Sommer & Partner, Stuttgart. Nach demStudium der Germanistik und Publizistik war er ab 1984 als Mitarbeiter imRedaktionsbüro eines Motorjournalisten und Autohaus-Verkaufstrainers tätig.1988 wechselte er als Redakteur zur DEKRA-Fachzeitschrift «ATV – Auto,Technik, Verkehr» nach Stuttgart. Seit 1992 mit eigenem Redaktionsbüroselbstständig. Neben der Mitarbeit in verschiedenen Fachpublikationen ist erChefredakteur des Info-Magazins «Gebrauchtwagen-Praxis».

    Dipl.-Ing. Werner Steber, Jahrgang 1960, begann nach demHauptschulabschluss 1976 eine Lehre als Kfz-Mechaniker in einem Opel-Betrieb. Nach der Gesellenprüfung holte er die mittlere und die Hochschulreifenach. 1983 Fachhochschulstudium Maschinenbau, FachrichtungKonstruktionstechnik mit dem Schwerpunkt Kraft- und Arbeitsmaschinen.1987 Abschluss mit Diplomarbeit über Dosiereinrichtungen fürSandstrahlgeräte. Seit 1987 für den ZDK Abteilung für Technik, Sicherheit undUmweltschutz tätig.

    Projektkoordination/Projektmanagement:Dipl.-Ing. Karl Damschen/Dipl.-Ing. Ingo Meyer (ZDK)

    Weitere Informationen unter www.vogel-buchverlag.de

    ISBN 3-8023-1877-31. Auflage. 2003Alle Rechte, auch der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf inirgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder einem anderen Verfahren)ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unterVerwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitetwerden. Hiervon sind die in §§ 53, 54 UrhG ausdrücklich genanntenAusnahmefälle nicht berührt.Printed in GermanyCopyright 2003 by Vogel Industrie Medien GmbH & Co. KG, WürzburgUmschlaggrafik: Buena la Vista AG, WürzburgHerstellung: dtp-project Peter Pfister, 97222 Rimpar

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  • Geleitwort

    Seit 1. Januar 2001 ist die neue Meisterverordnung für das Kraftfahr-zeugtechniker-Handwerk in Kraft. Aufgrund der sich ständig ändern-den technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in der Kraft-fahrzeugbranche sowie einer Änderung der Handwerksordnung am1. April 1998 (Zusammenlegung Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerkund Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk zum Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk) und der Umgestaltung von Verordnungen für Meister-prüfungen im Handwerk vom Bundesministerium für Wirtschaft undTechnologie (Meisterprüfungsberufsbild und Prüfungsanforderungen)ist eine neue Meisterverordnung für den Teil I (Fachpraxis) und Teil II(Fachtheorie) im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk entstanden.Damit ist eine geeignete Grundlage zur Vereinheitlichung der An-forderungen zu den Meisterprüfungen und Vorbereitungslehrgängenbundesweit gegeben.Der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) hatauf Basis dieser neuen Meisterverordnungen einen bundeseinheitli-chen Rahmenlehrplan zur Vorbereitung auf die Teile I und II derMeisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk entwickelt undmit Wirkung ab 1. Juli 2001 empfohlen. Dieser Rahmenlehrplanunterteilt das Gesamtgebiet der praktischen und theoretischenVorbereitung zur Meisterprüfung aufgrund der Wahlmöglichkeit imTeil I in Schulungsschwerpunkte «Fahrzeugsysteme» und «Karosse-rieinstandsetzung», wobei den beiden Handlungsfeldern und den dreiPrüfungsfächern «Kraftfahrzeuginstandhaltungs- und Kraftfahrzeug-technik», «Auftragsabwicklung» sowie «Betriebsführung undBetriebsorganisation» jeweils unterschiedliche Zeitrichtwerte zuge-ordnet sind. Damit erhält die Meisterverordnung im Kraftfahr-zeugtechniker-Handwerk eine ähnliche inhaltliche Ergänzung, wiedas bei den Ausbildungsverordnungen von vorneherein der Fall ist.Während in der Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker undKraftfahrzeugelektriker als bundeseinheitlich unterstützendes Lehr-materialprogramm das Ausbildungsjournal autofachmann zur Ver-fügung steht, war ein entsprechend flankierendes Konzept bisher imRahmen der Meistervorbereitung nicht vorhanden. Wir begrüßendaher, dass der Vogel Buchverlag zusammen mit der TechnischenAkademie des Kraftfahrzeuggewerbes (TAK) die LehrmaterialreiheDer sichere Weg zur Meisterprüfung im Kfz-Techniker-Handwerkherausgegeben hat. Diese Lehrmaterialreihe orientiert sich in Bezugauf Struktur und Inhalt genau am ZDK-Rahmenlehrplan – sie stelltsozusagen inhaltlich das Spiegelbild des Rahmenlehrplans dar.

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  • Der im Rahmen dieser Reihe hier vorliegende Band Vorschriftenbefasst sich mit Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz undfahrzeugtechnischen Vorschriften. Dieser Band dient in erster Linieder Vorbereitung auf die Meisterprüfung und gibt gleichzeitig denje-nigen eine umfassende Übersicht, die an einer gezielten Fortbildunginteressiert sind.Wir danken dem Verlag, dass er bereit war, mit über 20 Autoren dievorliegende Lehrmaterialreihe zu erstellen. Wir sind sicher, dass die-ses in seiner Art im Kfz-Gewerbe einmalige Gesamtwerk den Adres-saten den gewünschten Lernerfolg bringt.

    Bonn im September 2002

    Rolf Leuchtenberger Dr. Wolfgang Hoffacker

    Präsident Vizepräsident

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  • Vorwort

    Jedes Unternehmen ist heute mit einer unüberschaubaren Zahl vonVorschriften konfrontiert, die es einzuhalten gilt. Hier den Überblickzu bewahren, ist angesichts der Gesetzes- und Vorschriftenflut nichteinfach. Hinzu kommt, dass durch die Europäische Union weitereVorschriften eingeführt wurden oder doch die nationale Gesetzgebungim Zuge der Harmonisierung an EU-Richtlinien angepasst werdenmusste.Der vorliegende Band «Vorschriften» zur Vogel-Buchreihe rund umdie Meisterprüfung im Kfz-Gewerbe zeigt Wege durch den Vorschrif-ten-Dschungel auf. Behandelt werden ausschließlich die Gesetze undVorschriften, die für den Kfz-Betrieb von Bedeutung sind. Dennochkonnten auch hier nicht alle Details abgehandelt werden. Immerwieder wird jedoch auch gezeigt, welche Absicht der Gesetzgeber mitden Vorschriften und Gesetzen verfolgt. Denn in vielen Fällen lässtsich regelkonformes Verhalten schon allein dadurch erreichen, dassder Hintergrund und die Zielrichtung bekannt sind. Die letzte For-mulierung im Gesetzestext ist dann für das Verständnis nicht mehrerforderlich.Im Teil A geht es um den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Geradedieser Bereich hat in den vergangenen Jahren durch die EU-weiteHarmonisierung umfangreiche Veränderungen auch im nationalenRecht erlebt. Das deutsche Arbeitsschutzgesetz bildet heute denRahmen für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dabeisetzt es in hohem Maße auf die Mitverantwortung der Arbeitgeberwie der Arbeitnehmer gleichermaßen. Gleichzeitig ist damit eineStraffung und Vereinfachung der Gesetze angestrebt. Ein Blick auf dielange Liste der Gesetze, Vorschriften, Durchführungsanweisungenund technischen Regeln jedoch vermittelt kaum den Eindruck, dassdieses Ziel schon erreicht wäre.Teil B behandelt das Thema Umweltschutz im Kfz-Betrieb. AktiverUmweltschutz gewinnt in unserer Gesellschaft immer mehr an Be-deutung, da im Allgemeinen ein ausgeprägtes ökologisches Bewusst-sein einen größeren Stellenwert in der Gesellschaft einnimmt. Des-halb gehört schon seit langem der aktive und vorbeugendeUmweltschutz auch im Kfz-Gewerbe zu einer alltäglichenHerausforderung. Kfz-Betriebe können im Rahmen ihrerMöglichkeiten maßgeblich zur Schonung von Umwelt undRessourcen beitragen. Mit Abwasserreinigung, Luftreinhaltung,Lärmschutz und der fachgerechten und umweltfreundlichenBeseitigung von Abfällen betreiben die Kfz-Werkstätten und

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  • Autohäuser trotz eines hohen personellen, zeitlichen und kosten-intensiven Aufwandes aktiven betrieblichen Umweltschutz.In diesem Band werden neben den beschriebenen Schwerpunktenauch die Grundlagen für die Organisation und die Verantwortung desbetrieblichen Umweltschutzes in einem Kfz-Betrieb aufgezeigt.Teil C schließlich dreht sich um die fahrzeugtechnischen Vorschrif-ten. Deren Relevanz für den Kfz-Betrieb ist zweifellos sofort nachvoll-ziehbar. Basis ist die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO).Insbesondere wurde auf die Vorschriften eingegangen, die für dieperiodischen Prüfungen in Kfz-Werkstätten (Au; SP; Fahrtschreiber)relevant sind. Auch hier haben wir uns auf die Darstellung, Erläu-terung und Bewertung der Abschnitte und Paragraphen dieser undweiterer Vorschriften beschränkt, die für die praktische Arbeit imKfz-Betrieb von Bedeutung sind.Damit kann der Band «Vorschriften» der Buchreihe zur Kfz-Meister-prüfung einerseits als Lehr- und Lernbuch für die Ausbildung dienen.Gleichzeitig aber wird der Band sicher auch als Nachschlagewerk fürdie tägliche Praxis Verwendung finden können.

    Hans-Walter KaumannsWerner SteberMichael Sommer

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  • Inhaltsverzeichnis

    Geleitwort .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. 5

    Vorwort .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. 7

    Teil A Arbeits- und Gesundheitsschutz (Michael Sommer) . . . . . . . . . . 15

    1 Arbeitsschutz im Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151.1 Arbeitsschutz europaweit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171.2 Effektiver Arbeitsschutz im Betrieb: Das Arbeitsschutzgesetz . . . . . . . 18

    1.2.1 Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191.2.2 Pflichten des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191.2.3 Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation der Schutzmaß-

    nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211.2.4 Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441.2.5 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

    1.3 Besonders schutzwürdige Arbeitnehmer-Gruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . 451.3.1 Jugendliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451.3.2 Mutterschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

    2 Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . 512.1 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512.2 Bauliche Vorschriften für Arbeitsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

    2.2.1 Raumabmessungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522.2.2 Verkehrswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522.2.3 Lüftung, Temperatur und Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532.2.4 Fenster, Türen und Tore . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542.2.5 Allgemeine Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552.2.6 Sanitär- und Sozialeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562.2.7 Arbeitsplätze im Freien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

    2.3 Arbeitsgruben und -bühnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582.4 Feuerlöscheinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592.5 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602.6 Bildschirmarbeitsplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

    3 Unfallverhütungsvorschriften (UVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633.1 Für das Kfz-Gewerbe zuständig: Die Metall-Berufsgenossenschaften . . 643.2 Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66

    3.2.1 Grundsätzliche Pflichten des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . 673.2.2 Information und Kontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683.2.3 Pflichten der Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683.2.4 Sicherheitsbeauftragte und Aufsichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . 69

    3.3 Spezielle Unfallverhütungsvorschriften für den Kfz-Betrieb . . . . . . . . . 703.3.1 Hebebühnen im Kfz-Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713.3.2 Schweißen und Schneiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723.3.3 Lärmschutz im Kfz-Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733.3.4 Betrieb von Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

    3.4 Sicherheitsregeln für die Fahrzeuginstandhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 753.4.1 Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 753.4.2 Bauliche Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763.4.3 Arbeiten im Kfz-Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

    4 Umgang mit Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834.1 Grundlagen und Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834.2 Gefahrstoffe im Kfz-Betrieb und ihre Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . 854.3 Die Gefahrstoffverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

    4.3.1 Ermittlung der verwendeten Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

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  • 4.3.2 Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904.3.3 Lagerung von Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944.3.4 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

    5 Gerätesicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975.1 Das CE- und das GS-Zeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98

    5.1.1 Anforderungen beim Kauf neuer Maschinen und Geräte . . . . . . 995.2 Sicherer Umgang mit technischen Geräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005.3 Regelmäßige Geräteprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

    6 Spezialisten für Arbeitsschutz und Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076.1 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076.2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108

    6.2.1 Unternehmermodell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1116.3 Betriebsärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136.4 Externe Dienstleister für Arbeitssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114

    Teil B Umweltschutz (Hans-Walter Kaumanns) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

    1 Umweltschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1171.1 Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118

    1.1.1 Europarecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1181.1.2 Bundesrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1201.1.3 Spezielles Umweltrecht für Kfz-Unternehmen . . . . . . . . . . . . . 121

    1.2 Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1221.2.1 Umweltschutzbeauftragter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125

    1.3 Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1271.3.1 Verantwortung des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1271.3.2 Delegation von Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1281.3.3 Folgen von Pflichtverletzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1291.3.4 Umwelthaftung und Umweltversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . 129

    1.4 Umweltmanagementsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131

    2 Abfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1372.1 Allgemeine Situationsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1372.2 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137

    2.2.1 Das untergesetzliche Regelwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1392.2.2 Rechtsverordnungen für bestimmte Abfallarten . . . . . . . . . . . . 139

    2.3 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1422.4 Abfallbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1452.5 Abfallschlüssel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1462.6 Nachweisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147

    2.6.1 Verbleibskontrolle – Handhabung der Begleit- und Übernahmescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153

    2.6.2 Führen des Nachweisbuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1552.7 Betriebliche Abfallentsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156

    2.7.1 Abfallarten, Mengen und Anfallstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1562.7.2 Betriebliche Abfallentsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1582.7.3 Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen . . . . . . . . 1622.7.4 Bilanzpflicht der Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165

    2.8 Praxistipps . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166

    3 Altfahrzeugentsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1673.1 Allgemeine Situationsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1673.2 Gesetzliche Grundlage und freiwillige Verpflichtung . . . . . . . . . . . . . . 167

    3.2.1 Freiwillige Selbstverpflichtung (FSV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1673.2.2 Altauto-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1693.2.3 Europäische Altfahrzeug-Richtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173

    3.3 Gesetz zur Altfahrzeugentsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1743.3.1 Empfehlungen für die Einrichtung einer Annahmestelle/

    Rücknahmestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176

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  • 3.3.2 Abstellfläche für die Annahme/Bereitstellung von Altfahr-zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178

    4 Altöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1814.1 Allgemeine Situationsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1814.2 Begriffserläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1824.3 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183

    4.3.1 Europäische Altölrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1834.3.2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1844.3.3 Altölverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184

    4.4 Praxis der Altölentsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1874.4.1 Informations- und Rücknahmepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1874.4.2 Vermischungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1874.4.3 Probenahme und Analyse von Altöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1874.4.4 Beförderung von Altöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1884.4.5 Nachweisführung von Altöl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188

    5 Verpackungsabfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1915.1 Allgemeine Situationsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1915.2 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192

    5.2.1 Europäische Richtlinie über Verpackungen und Verpackungs-abfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192

    5.2.2 Verpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1925.3 Praktische Auswirkungen auf den Kfz-Betrieb und Empfehlungen . . . . 195

    6 Rücknahme und Verwertung von Altbatterien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1996.1 Allgemeine Situationsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1996.2 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200

    6.2.1 Europäische Richtlinie über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200

    6.2.2 Batterieverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2016.3 Auswirkungen auf den Kfz-Betrieb und Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . 203

    7 Abwasserbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2057.1 Allgemeine Situationsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2057.2 Begriffserläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2067.3 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207

    7.3.1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2107.3.2 Abwasserverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2117.3.3 Indirekteinleiterverordnungen und -gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . 2137.3.4 Eigenüberwachungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2137.3.5 Dichtigkeitsprüfung an Abscheideranlagen und Kanälen . . . . . . 2147.3.6 Kommunale Abwassersatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216

    7.4 Abwasseranfall, Abwassermengen und Zusammensetzung . . . . . . . . . . 2167.4.1 Abwasseranfallstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2167.4.2 Abwassermengen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2207.4.3 Abwasserzusammensetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222

    7.5 Organisatorische Maßnahmen zurr Abwasserverringerung . . . . . . . . . . 2237.5.1 Innerbetriebliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2237.5.2 Einsatz von Hochdruckreinigern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2247.5.3 Einsatz von Reinigungsmitteln zur Verringerung der Abwasser-

    belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2257.5.4 Betriebstagebuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2267.5.5 Trennung der Abwasserströme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227

    7.6 Abwasserbehandlungsanlagen und Anwendungsbereiche . . . . . . . . . . . 2287.6.1 Schlammfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2297.6.2 Benzinabscheider (Schwerkraftabscheider) . . . . . . . . . . . . . . . . . 2307.6.3 Koaleszenzabscheider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2327.6.4 Ultrafiltrationsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2337.6.5 Adsorptionsabscheider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2347.6.6 Chemische Emulsionsspaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2357.6.7 Biologische Abwasserbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235

    11

    Inhalt_09_02.qxd 16.03.2003 15:25 Seite 11

  • 7.6.8 Abwasserrecycling und Kreislaufführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2367.6.9 Probenahmeschacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2377.6.10 Wassernutzung ohne Kanalanschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2387.6.11 Regenwassernutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238

    7.7 Praxis der Abwasserbehandlung im Kfz-Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2397.7.1 Werkstattbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2397.7.2 Motorwäsche, Unterbodenwäsche und ähnliche Arbeiten . . . . . 2407.7.3 Fahrzeugoberwäsche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2417.7.4 Entkonservierung von Neufahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2427.7.5 Sonstige Bereiche im Kfz-Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 243

    7.8 Beispiele der Abwasserbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2447.9 Blick in die Zukunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247

    8 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2498.1 Allgemeine Situationsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2498.2 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2498.3 Einstufung wassergefährdender Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250

    8.3.1 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . 2518.3.2 Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-

    denden Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2528.3.3 Weitergehende wasserrechtliche Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . 2528.3.4 Ordnungsgemäße Lagerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2558.3.5 Abfüllvorgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256

    8.4 Praktische Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257

    9 Altlasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2599.1 Allgemeine Situationsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2599.2 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2609.3 Begriffserläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2619.4 Bewertung von Altlasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2639.5 Rechtliche und versicherungsrechtliche Situation . . . . . . . . . . . . . . . . . 2649.6 Beratungsinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265

    10 Luftreinhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26710.1 Allgemeine Situationsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26710.2 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268

    10.2.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) . . . . . . . . . . . . . . . 26810.2.2 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

    (4. BImSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26910.2.3 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27010.2.4 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) . . . . 27110.2.5 EG-Lösemittelrichtlinie (1999/13/EG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27210.2.6 VDI-Richtlinie 3456 – Reparaturlackierung und Lackierung

    für Pkw und Nfz (Klein- und Mittelbetriebe) . . . . . . . . . . . . . . . 275

    11 Lärmemissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27711.1 Allgemeine Situationsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27711.2 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27711.3 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) . . . . . . . . . . 27811.4 Geräuschquellen im Kfz-Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27911.5 Organisatorische und technische Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280

    12 Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28312.1 Vorbeugender Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28312.2 Baulicher Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28312.3 Technische Brandschutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28712.4 Organisatorische Brandschutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28812.5 Feuerlöscheinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28812.6 Beispiel zur Auswahl der Löschmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29112.7 Löschwasserrückhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292

    12.7.1 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29212.8 Feuerversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293

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    Inhalt_09_02.qxd 16.03.2003 15:25 Seite 12

  • 13 Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29513.1 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29513.2 Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29813.3 Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29913.4 Explosions- und Brandschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30013.5 Praktische Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301

    14 Regenerative Energien in Kfz-Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30314.1 Allgemeine Situationsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30314.2 Solarthermische Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30314.3 Photovoltaik-Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30314.4 Wärmerückgewinnungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30414.5 Kraft-Wärme-Kopplung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30414.6 Staatliche Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304

    Teil C Fahrzeugtechnische Vorschriften (Werner Steber) . . . . . . . . . . . . 305

    11 Grundlagen für das Führen und den Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3051.1 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3051.2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305

    2 Betreiben von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . 3072.1 Zulassungspflichtige Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307

    2.1.1 Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein . . . . . . . . 3082.1.2 Fahrzeugkennzeichen und Stempelplaketten/Prüfmarken . . . . . 309

    2.2 Ausnahmen von der Zulassungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3122.3 Entziehung der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312

    2.3.1 Mängelkartenverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3132.4 Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3162.5 Kraftfahrzeugsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3182.6 Fahrzeugkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318

    2.6.1 Standardkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3192.6.2 Saisonkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3192.6.3 Oldtimerkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3192.6.4 Rote Kennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3202.6.5 Kurzzeitkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3212.6.6 Ausfuhrkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322

    2.7 Pflichtversicherung von Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3222.8 Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3232.9 Güterbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 324

    2.9.1 Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3242.9.2 Werkverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325

    2.10 Fahrtschreiber und EG-Kontrollgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326

    3 Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3293.1 Einteilung nach Fahrzeugarten/Fahrzeugklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . 329

    3.1.1 Fahrzeugarten nach DIN 70 010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3303.1.2 Fahrzeugklassen nach EU-Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3303.1.3 Fahrzeugarten nach deutschem Recht (StVZO) . . . . . . . . . . . . . 331

    3.2 Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen/Typgenehmigung . . . . . . . . . . . . . 3323.2.1 Einzelbetriebserlaubnis (EBE) nach StVZO . . . . . . . . . . . . . . . . . 333

    3.3 Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334

    4 Gesetzlich vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3354.1 Untersuchungsstellen und qualifizierte Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . 336

    4.1.1 Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Sachverstän-dige oder Prüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337

    4.1.2 Überwachungsorganisationen und Prüfingenieure (PI) . . . . . . . . 3374.1.3 Prüfstützpunkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3384.1.4 Anerkannte und ermächtigte Werkstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . 338

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  • 4.1.4.1 Anerkennung von Werkstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3384.1.4.2 Ermächtigte Werkstätten zur Überprüfung der Fahrt-

    schreiber und Kontrollgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3534.2 Periodische Fahrzeuguntersuchungen nach §§ 29/47a/57b StVZO . . . . 353

    4.2.1 Fahrzeuguntersuchungen nach § 29 StVZO . . . . . . . . . . . . . . . . 3544.2.1.1 Hauptuntersuchung (HU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3554.2.1.2 Sicherheitsprüfung (SP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3574.2.1.3 Abgasuntersuchung (AU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364

    4.3 Besondere Fahrzeuguntersuchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3744.3.1 Änderungsabnahmen nach technischen Änderungen an Fahr-

    zeugen durch An- oder Umbauten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3754.3.1.1 Teile mit allgemeiner Bauartgenehmigung . . . . . . . . . 3754.3.1.2 Teile mit allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE) . . . . . . 3754.3.1.3 Teile mit Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (EBE) . 3754.3.1.4 Teile mit EWG-Bauartgenehmigung (EWG-BG) . . . . . . 3764.3.1.5 Teile mit ECE-Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3764.3.1.6 Teile mit Betriebsgenehmigung (BG) der ehemaligen

    DDR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376

    5 Fahrerlaubnisklassen (Führerscheinklassen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3775.1 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378

    Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379

    Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381

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    Inhalt_09_02.qxd 16.03.2003 15:25 Seite 14

  • Teil A Arbeits- und Gesundheitsschutz

    1 Arbeitsschutz im Kfz-Betrieb

    Seit vielen Jahren schon existieren in Deutschland Gesetze, Ver-ordnungen und Regeln, die dem Schutz vor Unfällen und gesund-heitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatzdienen. Bereits 1839 entstand mit dem preußischen «Regulativ überBeschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken» das erste Gesetzzum Schutz von Arbeitnehmern. Seitdem wurde der betrieblicheArbeitsschutz kontinuierlich ausgeweitet und verbessert. Ende 1996übernahm der deutsche Gesetzeber mit dem neuen Arbeitsschutz-gesetz die fortan EU-weit geltenden Mindestanforderungen für denArbeitsschutz.Der Begriff Arbeitsschutz ist bei uns recht weit gefasst. Neben derVerhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahrenzählt auch die «menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze» zumArbeitsschutz, genauso wie Regelungen zur Arbeitszeit sowie zumSchutz besonders schutzbedürftiger Personengruppen wie Jugendlicheoder Schwangere. Das Verhältnis der Tarifparteien, also zwischenArbeitgebern und Gewerkschaften, oder beispielsweise Arbeitsver-träge zählen dagegen nicht dazu.Grundlage des deutschen Arbeitsschutzsystems ist einerseits dasbereits genannte Arbeitsschutzgesetz, das im folgenden Abschnittausführlicher behandelt wird, sowie das Sozialgesetzbuch VII (SGBVII). Die Sozialgesetzbücher regeln die gesamte Sozialgesetzgebung inDeutschland. Renten- und Krankenversicherung, Sozial- und Arbeits-losenhilfe, Pflegeversicherung sowie eben auch der Arbeitsschutz sindhier systematisch festgelegt. Das SGB VII verpflichtet die Berufs-genossenschaften, dafür zu sorgen, dass Arbeitsunfälle, Berufskrank-heiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren in Betrieben undVerwaltungen vermieden werden. Außerdem ist eine wirksame ErsteHilfe sicherzustellen. Aufgrund dieses Gesetzes erlassen die Berufs-genossenschaften (BG) – für den Kfz-Betrieb sind das die Metall-Berufsgenossenschaften – Unfallverhütungsvorschriften, die für ihreMitglieder – das sind alle Unternehmen ihres Zuständigkeitsbe-reiches – und die Versicherten – das sind die Arbeitnehmer dieserUnternehmen – rechtsverbindlich sind.Die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaftenund die Unfallkassen der Öffentlichen Hand sind die Unfallver-sicherungsträger. Sie sorgen für Versicherungsschutz bei Arbeitsunfäl-

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  • len und Berufskrankheiten. Da alle Unternehmen, Betriebe undVerwaltungen Pflichtmitglieder bei den Unfallversicherungsträgernsind, genießen alle Beschäftigten diesen Versicherungsschutz.Neben dem Arbeitsschutz, den die BG etwa über die Unfallverhü-tungsvorschriften sichern, bildet der staatliche Arbeitsschutz diezweite Säule des Systems. Das Bundesministerium für Arbeit undSozialordnung erarbeitet Gesetze und Verordnungen für den BereichSicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Diese Gesetzes-vorlagen werden von den Bundesländern, den Gewerkschaften undden Arbeitgeberverbänden diskutiert. Anschließend durchläuft dasGesetz das übliche Gesetzgebungsverfahren, bis es von Bundestag undBundesrat beschlossen und schließlich rechtskräftig wird. Die Über-wachung der Arbeitsschutzgesetze des Bundes ist dann jedochAufgabe der Länder. Die Arbeitsschutzaufsicht der Bundesländer – dassind die Gewerbeaufsichtsämter und die Staatlichen Ämter fürArbeitsschutz – überwachen die Einhaltung der Vorschriften, beratenaber auch die Arbeitgeber und ordnen, falls nötig, Maßnahmen für dieSicherheit und Gesundheit der Beschäftigten an.Verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zumArbeitsschutz ist der Arbeitgeber. Er muss Maßnahmen zur Verhü-tung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten treffen sowie diesepermanent auf ihre Wirksamkeit überprüfen und ständig weiter ver-bessern. Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte beraten ihn dabei.Und auch die Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Beitrag zu leistenund den betrieblichen Arbeitsschutz zu unterstützen.Im Einzelnen betrifft der Arbeitsschutz die Bereiche:

    � Arbeitsstätten einschließlich Betriebshygiene,� Maschinen, Geräte und technische Anlagen,� Gefahrstoffe,� Arbeitszeitregelungen,� Schutz bestimmter Personengruppen,� Arbeitsschutzorganisation im Betrieb,� arbeitsmedizinische Vorsorge.

    Es gibt sowohl allgemeine, für alle Betriebe und Beschäftigtengeltende Schutzvorschriften als auch solche, die sich auf bestimmteGewerbezweige, Berufsgruppen, verwendete Stoffe und Geräte oderauch bestimmte Fabrikationsanlagen beziehen.Die für den Kfz-Betrieb geltenden Arbeitsschutz-Vorschriften werdenin den folgenden Abschnitten erläutert. Dabei wird der Text nur inEinzelfällen im Wortlaut wiedergegeben. Hier verweisen wir auf dieeinschlägigen Gesetzestext-Sammlungen. Vielmehr soll es darumgehen, Zusammenhänge darzustellen, auf Besonderheiten aufmerk-

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  • sam zu machen sowie Sinn und Ziele der einzelnen Gesetze,Verordnungen und Vorschriften zu erläutern.

    1.1 Arbeitsschutz europaweit

    Mit der Entstehung des Europäischen Binnenmarktes rückte auch diesoziale Dimension des gemeinsamen Wirtschaftsraumes in den Vor-dergrund. Während der deutschen EG-Präsidentschaft Anfang 1988brachte die Bundesrepublik den Arbeitsschutz in die Diskussion. AlleBeschäftigten sollten durch einen europaweit geltenden Gesundheits-schutz bei der Arbeit abgesichert werden. Die EU-Mitgliedsstaatenwaren sich einig, eine europäische Vorschrift zu schaffen, die Min-deststandards für den Arbeitsschutz festlegt. Da jeder EU-Bürgerinnerhalb der Mitgliedsstaaten frei seinen Arbeitsplatz wählen kann,sollten die Beschäftigten auch darauf vertrauen können, gleicheMindestbedingungen zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit in allenMitgliedsstaaten vorzufinden. Die EU beschloss deshalb Mitte Juni1989 eine Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz. Im Juni 1991 folgteeine ergänzende Richtlinie zur «Verbesserung der Sicherheit und desGesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeits-verhältnis oder Leiharbeitsverhältnissen». Beide Richtlinien jedochgalten nicht automatisch für jeden Betrieb und jeden Arbeitgeber inden Mitgliedsstaaten. Wie bei EU-Richtlinien üblich, mussten auchdie zum Arbeitsschutz in das nationale Recht der einzelnen Länderübernommen werden. Dabei stand es den Mitgliedsländern frei,schärfere Vorschriften zu erlassen. Die EU-Mindeststandards derRichtlinie aber durften in keinem Fall unterschritten werden.Die Bundesrepublik setzte die EU-Richtlinien am 21. August 1996um mit dem «Gesetz zur Umsetzung der EG-RahmenrichtlinieArbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutzrichtlinien». Das Gesetzselbst trägt den Titel «Gesetz über die Durchführung von Maß-nahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit» – oderkürzer und prägnanter «Arbeitsschutzgesetz», offiziell abgekürzt:«ArbSchG». Seitdem müssen die Vorschriften des Arbeitsschutz-gesetzes auch bei uns in allen Betrieben und Verwaltungen angewandtwerden. Lediglich für die geforderte Dokumentation über Gefähr-dungsbeurteilung und Arbeitsschutzmaßnahmen – zu denen wirspäter noch kommen – ließ der Gesetzgeber den Betrieben ein Jahr biszum 21. August 1997 Zeit. Mittlerweile muss also auch diese Doku-mentation zwingend angefertigt werden.

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  • 1.2 Effektiver Arbeitsschutz im Kfz-Betrieb: Das Arbeitsschutzgesetz

    In einem Kfz-Betrieb sind Unfallgefahren und die Gefahren für dieGesundheit der Mitarbeiter ohne Zweifel sehr unterschiedlich.Während sie in Bürobereichen oder auch im Fahrzeugverkauf ver-gleichsweise gering sind, muss insbesondere in der Werkstatt, mehrnoch in einer Lackiererei deutlich mehr für Unfallverhütung undGesundheitsschutz getan werden. Gesetze und Verordnungen zumArbeitsschutz tragen dem mit differenzierten Regelungen für unter-schiedliche Tätigkeiten Rechnung. Dennoch gibt es einige grund-sätzliche Regelungen, die für alle Betriebe gleichermaßen zutreffen.Als übersichtliche und einheitliche Grundvorschrift für den betrieb-lichen Arbeitsschutz gilt in erster Linie das Arbeitsschutzgesetz.Dessen Vorschriften schützen grundsätzlich alle Beschäftigten-gruppen, ob in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst, obArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte oder Behinderte, diein Behindertenwerkstätten beschäftigt sind. «Zum ersten Mal wirddamit ein moderner Arbeitsschutzbegriff, der die Verhütung vonUnfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahrenumfasst und auch Maßnahmen zur menschengerechten Arbeit ein-schließt, einheitlich in deutsches Recht verankert», schrieb das Bun-desministerium für Arbeit und Sozialordnung, als das neue Gesetz inKraft trat. Die Betonung liegt auf «einheitlich». Denn selbstver-ständlich gab es auch vorher schon eine Vielzahl von Gesetzen undVorschriften mit Arbeitsschutzregelungen im Detail, die auch nachwie vor gelten. Neu ist, dass mit dem Arbeitsschutzgesetz Grund-lagen und Mindeststandards definiert werden und dass sie für jedenBetrieb und für jeden Beschäftigten (fast) ohne Ausnahme in gleicherWeise gelten.Und noch etwas ist neu: Bislang wurden immer neue, immer aus-gefeiltere Arbeitsschutzvorschriften für jedes neue Detailproblemerlassen. In dem Maße, wie sich Technik und Arbeitswelt dynamischentwickelten, kamen immer neue Vorschriften hinzu, so dass schließ-lich selbst für Experten der Vorschriften-Umfang kaum zu durch-schauen war. Insbesondere wurde es zunehmend schwierig, all dieVorschriften zu kennen, die für den eigenen Betrieb maßgebendwaren. Nun hat auch das neue Arbeitsschutzgesetz Einzelvorschriftennicht unnötig gemacht. «Spezielle Arbeitsschutzfragen werden auchkünftig spezielle Antworten erfordern», schreibt das Arbeitsminis-terium – und damit wird es auch weiterhin neue Vorschriften geben.Ein wichtiger Teil des neuen Arbeitsschutzrechtes aber ist die Eigen-verantwortung der Arbeitgeber und der Beschäftigten. RegelmäßigeGefährdungsbeurteilungen durch die Verantwortlichen im Betriebsollen sicherstellen, dass die bereits angewandten Arbeitsschutzmaß-

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  • nahmen ständig auf den Prüfstand gestellt und weiterentwickeltwerden. Veränderungen am Arbeitsplatz, neue Arbeitstechniken,Maschinen und Werkzeuge können so von den Betrieben selbst in denArbeits- und Gesundheitsschutz einbezogen werden, ohne dass gleicheine neue Vorschrift die Details regeln muss.

    1.2.1 Allgemeine Vorschriften

    Das Gesetz, mit dem Ende 1996 die EU-Richtlinien zum Arbeits-schutz umgesetzt wurden, besteht aus sechs Artikeln. Die Artikelzwei bis fünf regeln jedoch lediglich Anpassungen bestehenderGesetze, wie das Gesetz über Betriebsärzte und Fachkräfte für Ar-beitssicherheit, das Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnungund das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Artikel sechs regelt dasInkrafttreten.Das Arbeitsschutzgesetz selbst wird im ersten Artikel abgehandelt. Esgliedert sich in fünf Abschnitte mit insgesamt 26 Paragraphen.Der erste Abschnitt legt die «allgemeinen Vorschriften» fest. Anwen-dungsbereiche und Begriffe sind hier definiert. Danach gilt das Gesetzfür alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigtengruppen. Ausgenommensind lediglich Hausangestellte in privaten Haushalten sowie in Heim-arbeit Beschäftigte. Eine wichtige Rolle innerhalb des Arbeitsschutz-gesetzes spielen die Arbeitgeber. «Arbeitgeber im Sinne diesesGesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähigePersonengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen»,heißt es im Gesetzestext, Paragraph 2. Zuvor sind in Absatz 2 desParagraphen die Beschäftigten aufgeführt, für die das Gesetz gilt, unddas sind praktisch alle, die nicht selbstständig arbeiten.Damit ist deutlich, dass das Arbeitsschutzgesetz selbstverständlichauch für den Kfz-Betrieb gilt. In kleineren Werkstätten ist der Kfz-Meister als Inhaber und Arbeitgeber in der Pflicht. In einer GmbHwird das Unternehmen die Arbeitgeberpflichten auf den Geschäfts-führer delegieren.

    1.2.2 Pflichten des Arbeitgebers

    Im zweiten Abschnitt – in den Paragraphen 3 bis 14 des Arbeits-schutzgesetzes – sind die Pflichten des Arbeitgebers im Detailgeregelt. Dabei trägt der Arbeitgeber die umfassende Verantwortungfür die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinemBetrieb. Zwar kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundigePersonen beauftragen, bestimmte Pflichten zu übernehmen. Dennochbleibt die Gesamtverantwortung des Arbeitgebers bestehen.

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  • Paragraph 4 beschreibt die allgemeinen Grundsätze, an denen sich dieMaßnahmen zum Arbeitsschutz im Betrieb orientieren müssen:

    1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben undGesundheit möglichst vermieden und die verbleibendeGefährdung möglichst gering gehalten wird;

    2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin

    und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftlicheErkenntnisse zu berücksichtigen;

    4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorga-nisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen undEinfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu ver-knüpfen;

    5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderenMaßnahmen;

    6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigten-gruppen sind zu berücksichtigen;

    7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Rege-

    lungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründenzwingend geboten ist.

    Grundpflicht des Arbeitgebers ist es also, erforderliche Maßnahmenfestzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz derBeschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Einewesentliche Voraussetzung hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung.Der Arbeitgeber muss danach ermitteln, was in seinem Betrieb zuUnfällen und Gesundheitsgefahren führen kann. Und er muss dieseErkenntnisse danach bewerten, wie groß das Gefährdungspotentialjeweils ist. Der Gesetzestext listet in Paragraph 5 auf, woraus sicheine Gefährdung ergeben kann:

    1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Ar-beitsplatzes;

    2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen;3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln,

    insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagensowie den Umgang damit;

    4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsab-läufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken;

    5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

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  • Selbstverständlich muss der Arbeitgeber alle Mitarbeiter über dieMaßnahmen zum Arbeitsschutz unterrichten. Gibt es im Betriebeinen Betriebsrat, so ist dieser in alle Maßnahmen zum Arbeitsschutzeinzubinden. Gibt es wie in den meisten kleineren Kfz-Betriebenkeinen Betriebsrat, dann «hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zuallen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit undGesundheit der Arbeitnehmer haben können». Ausdrücklich ist hieralso festgelegt, dass die Mitarbeiter nicht nur informiert werden,sondern sich auch aktiv an der Einführung effektiver Arbeitsschutz-maßnahmen im Betrieb beteiligen sollen.Darüber hinaus muss selbstverständlich jeder Beschäftigte über mög-liche Gefahren für Sicherheit und Gesundheit an seinem Arbeitsplatzinformiert sein. Hier hat der Arbeitgeber eine Informationspflicht.Genauso muss er sicherstellen, dass die Beschäftigten alle Schutz-maßnahmen kennen und in die Anwendung der einzelnen Schutzvor-kehrungen am Arbeitsplatz eingewiesen sind.Sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig,dann sind die Arbeitgeber verpflichtet, beim Arbeitsschutz zusam-menzuarbeiten. Im Kfz-Betrieb kann ein solcher Fall beispielsweiseeintreten, wenn ein externer Fahrzeugaufbereiter mit seinen Mit-arbeitern Gebrauchtwagen im Kfz-Betrieb aufbereitet. Die Inhaber desAufbereitungsunternehmens und des Kfz-Betriebes müssen danngemeinsam für den Arbeitsschutz an den Werkstatt-Arbeitsplätzensorgen, die von den Aufbereitern mit genutzt werden.Darüber hinaus beschreibt das Arbeitsschutzgesetz allgemein dieVerpflichtung des Arbeitsgebers alles Notwendige zu tun, um beson-dere Gefahren am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, für Möglichkeitender Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und Evakuierung zu sorgen.Die Details hierzu regeln beispielsweise die Unfallverhütungsvor-schriften.

    1.2.3 Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation derSchutzmaßnahmen

    Die Gefährdungsbeurteilung soll dazu beitragen, möglichst kosten-effektiv für optimalen Arbeitsschutz zu sorgen. Jeder Arbeitsplatzmuss dazu genau untersucht und beurteilt werden. Bei gleichartigenArbeitsplätzen reicht es aus, nur einen Arbeitsplatz genauer zubewerten. Sind die Beschäftigten durch die vorhandenen Maßnahmenausreichend geschützt?, lautet hier die zentrale Frage. Vielfach habenja beispielsweise die Hersteller von Werkzeugen und Maschinenbereits für ausreichenden Unfallschutz gesorgt. Aufgabe desArbeitgebers am Arbeitsplatz ist es nun zu bewerten, ob das imindividuellen Fall ausreicht oder ob weitere Schutzmaßnahmen

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  • notwendig sind. Vergleiche mit Vorschriften, technischen Regeln oderanderswo bewährten Lösungen helfen bei der Bewertung.Wurden Gefährdungen erkannt, müssen diese umgehend beseitigtwerden. Dabei sollte die Rangfolge der Arbeitsschutzmaßnahmenbeachtet werden:

    1. sichere Technik,2. sicherheitstechnische Mittel,3. organisatorische Maßnahmen,4. individuelle Schutzmaßnahmen.

    Wichtig ist auch das zielgerichtete und dokumentierte Vorgehen, umeine Gefährdung zu beseitigen. Nach der Dokumentation der nochumzusetzenden Maßnahmen müssen Prioritäten festgelegt undVerantwortliche für die Umsetzung bestimmt werden. Klar sein mussauch, bis zu welchem Termin die Maßnahme umzusetzen ist.Betriebe mit zehn oder mehr Beschäftigten müssen das Ergebnis derGefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen sowie dieKontrolle der Umsetzung schriftlich dokumentieren und dieseUnterlagen bei einer Überprüfung beispielsweise durch das Gewerbe-aufsichtsamt vorlegen können. Die Vereinigung der Metall-Berufsge-nossenschaften hat für die Dokumentation einer solchen Gefahren-beurteilung im Kfz-Betrieb Checklisten zusammengestellt, die wirnachfolgend mit freundlicher Genehmigung abdrucken. Die Check-listen sind auch als Dateien auf einer Diskette erhältlich (Vereinigungder Metall-Berufsgenossenschaften, Geschäftsstelle, Kreuzstraße 45,40210 Düsseldorf).Zunächst sollte die Struktur des Betriebes erfasst und dokumentiertwerden. Für einen Kfz-Betrieb sind hier die Bereiche Werkstatt, Karos-serie-Instandsetzung, Lackiererei, Teilelager, Büro und Verkauf denk-bar. Die Musterstruktur auf der Folgeseite berücksichtigt alleBereiche und nennt darunter auch die Tätigkeiten, die in diesenBereichen durchgeführt und daher unter Arbeitsschutzgesichts-punkten zu untersuchen sind. In der Werkstatt fallen hier selbst-verständlich die meisten Tätigkeiten an. Dagegen müssen in Büround Fahrzeugverkauf nur vergleichsweise wenige Dinge beachtetwerden. Tabelle A1.1 erhebt jedoch auch keinen Anspruch auf Voll-ständigkeit. Sie soll als Beispiel dienen und kann an die Gegeben-heiten im eigenen Betrieb angepasst werden.In den folgenden Sicherheits-Checklisten 1 bis 7 sind wiederum alleTätigkeiten des Muster-Kfz-Betriebes berücksichtigt. Das heißt, auchdiese Tabellen müssen noch dem eigenen Betrieb angepasst werden.Die einzelnen Checklisten beginnen mit den allgemeinen Anforde-rungen an Arbeitsstätten und zur Organisation des Arbeits- und

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  • Gesundheitsschutzes. Es folgen die Checklisten zu den einzelnenBereichen eines Kfz-Betriebes. Dabei wird häufig auf die entsprechen-den Gesetze, Verordnungen und Vorschriften mit jeweils den exaktenFundstellen verwiesen. Häufig muss dann der Originaltext zu Rategezogen werden, um beurteilen zu können, ob die Vorschrift erfülltwird.Für alles, was in Ordnung ist, ist kein Eintrag erforderlich. Dort, woHandlungsbedarf besteht, wird das entsprechende Feld angekreuzt.Dahinter muss zudem gleich eingetragen werden, wer sich bis wannum die Umsetzung kümmern muss. Ist die Frist zur Erledigung abge-laufen, muss der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Fachkraftdas Ergebnis kontrollieren und das in der Checkliste dann auchdokumentieren.Mit den ausgefüllten Checklisten und der darin enthaltenen Doku-mentation über die Umsetzung noch erforderlicher Maßnahmen zumArbeitsschutz hat der Kfz-Betrieb auch bereits eine umfassende Doku-mentation, wie sie vom Arbeitsschutzgesetz für Betriebe mit zehnoder mehr Mitarbeitern gefordert ist. Bei der genauen Ermittlung derMitarbeiterzahl werden Teilzeitbeschäftigte anteilig mit berücksich-tigt. In Paragraph 6 heißt es dazu wörtlich: «Bei der Feststellung derZahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stundenmit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.»

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    2. Tätigkeiten:

    Hebebühne Hebebühne Spachteln Regale Arbeiten amSchreibtisch

    Kran Schweißen Trockenschleifen

    Nassschleifen

    Hoch gelegeneLagerbereiche

    Arbeiten am Bildschirm

    Gabelstapler Karosseriearbeiten,Schleifen, Richten,Hämmern

    Entfetten Umgang mit Leitern Probefahrt

    Abgasuntersuchung Richtbank Füllen, Grundieren,Farbe mischen,Lackieren, Spritz-gerätereinigung

    Lack- und Löse-mittellager

    Auswuchtmaschine Trockenraum Heben und Tragenschwerer Lasten

    Arbeitsgrube/Unterfluranlage

    Lack- und Löse-mittellager

    Arbeiten am Bildschirm

    Arbeiten amKraftstoffsystem

    Umgang mit Ölen,Bremsflüssigkeit,Frostschutzmittel

    Arbeiten amKühlwassersystem

    Batterie laden,füllen, prüfen

    Arbeiten am Airbag,Gurtstraffer

    Karosseriearbeiten

    Schweißen

    Schleifen

    Entsorgen vonBetriebsstoffen undBetriebsmitteln

    Probefahrt

    Arbeiten am Bildschirm

    Kfz Muster GmbHBetriebsstruktur

    Arbeitsstätten Arbeitssicherheits-organisation

    Werkstatt Karosserie-Instandsetzung

    Lackiererei Teilelager Büro u. Verkauf

    Tabelle A1.1

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    Checkliste 1: Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten

    Gefährdungsermittlung/Dokumentation Datum:Bereich: Arbeitsstätten Bearbeiter: Verantwortlicher:

    Arbeitsplätze in GebäudenBewegungsfläche des mind. 1,5 qm, § 24 ArbStättVArbeitsplatzes?Grundfläche/Raumabmessungen der Grundfläche mind. 8 qm, HöheArbeitsräume ausreichend? mind. 2,5 m,§ ArbStättVErgonomische Gestaltung der ZH 1/28ArbeitsplätzeVerkehrswege über 1 Meter Höhe: Fuß-, Knieleiste, HandlaufGeländer ASR 12/1– 3, Vgb 1Sicherung gegen herabfallende Fußleiste bzw. BordbrettGegenstände ASR 12/1– 3, Vgb 1Ausreichende und angemessene je nach Tätigkeit,Beleuchtung Werkstatt: 300–500 lx,

    Büro: 500 lx,Werkzeugbau: 1000 lx,ASR 7/3, 7/1, 7/4

    Sichtverbindung nach draußen ASR 7/1

    Fußböden rutschhemmend, ohne ASR 8/1Stolperstellen ausführenAkzeptable klimatische Verhältnisse Mindesttemperatur Werkstatt (Temperatur, Zugluft, Lüftung, 17 °C, Büro 20 °C, Schadstoffe) ASR 5, 6/1, 6/3Vermeidung von unnötigem Lärm, §15 ArbStättV, Büro < 55dB (A),Lärmminderungsmaßnahmen Werkstatt

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    Wände, Türen und Tore VBG 1, ZH 1/494Bruchsichere Glaswände und -türen? ASR 8/4, ASR 10/5

    Durchtrittsichere Fußböden ASR 8/5u. Dächer?Gegen Herausfallen gesicherte ASR 10/6Türen und Tore?Ausreichend gesicherte kraftbetätigte � ASR 11/1-5Türen und Tore? Beim Absenken Gefahren-

    bereich beobachten� Totmannschaltung oder

    Schaltleiste und Not-Aus erforderlich

    � Rolltor jährlich prüfen (lassen), festgestellte Mängel beseitigen

    Verkehrswege und Laderampen VBG 1Wege ausreichend bemessen ASR 17/1, 2(Fahr-, Fußgänger-, gem. Verkehr)?Wege gekennzeichnet? (ab 1000 qm)

    Treppen mit Handlauf versehen? bei mehr als 4 Stufen erforderlich

    Laderampen ausreichend bemessen, §21 ArbStättVAbsturzsicherungen vorhanden?

    SozialräumePausenraum mit Sichtverbindung ASR 29/1-4nach außen vorhanden?Waschräume, Umkleideräume in ASR 34/1-5, ASR 35/1-4ausreichender Anzahl vorhanden?Toilettenanlagen in ausreichender ASR 37/1Zahl vorhanden?

    Arbeitsplätze im Freien, BaustellenSchutz gegen Witterungseinflüsse vorhanden?Beleuchtung vorhanden? ASR 41/3

    Tagesunterkünfte vorhanden? ASR 45/1-6

    Maßnahme/Prüfung Hinweise/Quelle Handlungs- Realisierungbedarf? wer/wann

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    Gefährdungsermittlung/Dokumentation Datum:Bereich: Organisation Bearbeiter: Verantwortlicher:

    Maßnahme/Prüfung Hinweise/Quelle Handlungs- Realisierungbedarf? wer/wann

    Arbeitsschutzgesetz ArbSchGGefährdungsbeurteilung ab 1 Mitarbeiter

    Gefährdungsbeurteilung mit ab 11 MitarbeiterDokumentation

    Sicherheitsorganisation VBG 122 / 123Sicherheitsfachkraft, überbetrieblicher Unternehmermodell bis max. Dienst oder Unternehmermodell (siehe VBG 122) Mitarbeiter

    möglichBetriebsarzt Arbeitsmediziner oder

    Betriebsarzt erforderlichPflichtenübertragung an Führungs- Lt. Arbeitsvertrag oder in kräfte (Meister, Abteilungsleiter, ...) besonderem Formular festlegenSicherheitsbeauftragte ab 21 Mitarbeiter

    Arbeitsschutzausschuss ab 21 Mitarbeiter

    Erste Hilfe VBG 109Anzahl Ersthelfer 10% der gew., 5% der kaufm.

    Mitarbeiter, Auffrischung alle2 Jahre

    Erste-Hilfe-Material Verbandkästen C (klein) oder E (groß)

    Erste-Hilfe-Plakat mit Notruf-Nr. bei BG erhältlich

    Verbandbuch Erste-Hilfe-Leistungen notieren

    Unfallanzeige an BG bei mehr als 3 Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit

    Checkliste 2: Allgemeine Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

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    Brandschutz ZH 1/112Ausreichende Löscheinrichtungen ASR 13/1, 2 und ZH1/201

    Notausgänge siehe Brandschutzvorschriften

    Alarmplan für den Brandfall VBG 1

    Arbeitsmedizinische VorsorgeVorsorgeuntersuchungen notwendig? VBG 100, ZH1/600

    Führen der Vorsorgekartei durch Unternehmer od. Betriebsarzt

    Unterweisung ZH 1/46Regelmäßige Unterweisung der vor Arbeitsaufnahme und Mitarbeiter mindestens einmal jährlichDokumentation über die Empfohlen Durchführung (Teilnahmeprotokoll)Besonders schutzbedürftige Personen Jugendliche, Schwangere, im Betrieb? Leistungsgeminderte

    Gefahrstoffe ZH 1/93Sicherheitsdatenblätter vorhanden? ggf. beim Hersteller anfordern

    Gefahrstoffverzeichnis vorhanden? § 16 GefStoffV

    Betriebsanweisungen (BA) nach Muster teilweise bei BG GefStoffV erhältlichUnterweisungen vor Arbeitsaufnahme und

    mindestens einmal jährlich, ab 21 Mitarbeiter anhand BA, schriftl. Dokumentation erforderlich

    Beschäftigungsbeschränkungen Jugendliche, werdende und stillende Mütter

    Maßnahme/Prüfung Hinweise/Quelle Handlungs- Realisierungbedarf? wer/wann

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    Checkliste 3: Bereich Kfz-Werkstatt

    Gefährdungsermittlung/Dokumentation Datum:Bereich: Werkstatt/Kfz Bearbeiter: Verantwortlicher:

    Tätigkeit/ Gefährdung Maßnahme Hand- weitere Realisie-Bereich lungs- Infos rung

    bedarf wer/wann

    Hebebühne � Quetschgefahr � Beim Absenken Gefahrenbereich beob- VBG 14beim Absenken achten, Totmannschaltung; Abweiser

    (120 mm hoch, 150 mm tief) oder Schaltleisten erforderlich

    � Abstürzen des � Gelenkarmsicherung und Abrollsiche-angehobenen rung arbeitstäglich überprüfen, auf Auf-Fahrzeugs fahrträgern Handbremse anziehen

    � Gummiauflagen der Tragteller prüfen, ggf. erneuern

    � Hebebühne jährlich prüfen (lassen), Prüfbuch führen, festgestellte Mängel beseitigen (lassen)

    � Bedienung nur durch unterwiesene und beauftragte, mind. 18 Jahre alte Personen

    Kran � Abstürzen der � Tragfähigkeit des Kranes beachten; VBG 9Last � Kran jährlich prüfen (lassen), Prüfbuch

    führen, festgestellte Mängel beseitigen (lassen)

    � Restnutzungsdauer von Kranhubwerken ermitteln

    � Nur einwandfreie Anschlagmittel benutzen, regelmäßig prüfen; Prüfnach-weis führen, z.B. mit Prüfanhängern

    � Bedienung nur durch unterwiesene und beauftragte, mind. 18 Jahre alte Personen

    � Nichteinhaltung � Mind. 0,5 m einhaltenvon Sicherheits-abständen

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    Tätigkeit/ Gefährdung Maßnahme Hand- weitere Realisie-Bereich lungs- Infos rung

    bedarf wer/wann

    Gabel- � Herabfallen der � Tragfähigkeit des Staplers beachten VBG 36stapler Last � Stapler jährlich prüfen (lassen), Prüfbuch

    führen, festgestellte Mängel beseitigen (lassen)

    � Bedienung nur durch unterwiesene und schriftlich beauftragte, mind. 18 Jahre alte Personen

    � Betriebsanweisung erstellen� Abgase bei � Diesel: In geschlossenen Räumen nur

    Verbrennungs- mit Rußfiltermotoren � Abgase: wirksame Raumlüftung

    MAK – NOx/CO einhaltenAbgasunter- � Abgase bei � Absauganlage benutzen, Wirksamkeit ZH1/454suchung Verbrennungs- der Absaugung regelmäßig prüfen

    motoren � Auf ausreichenden Querschnitt des Abluftschlauches achten (insbes. bei der Diesel-AU), ggf. offene Ansaugstellen schließen.

    � Lärm durch � Lärmbelastung für alle Mitarbeiter so Motorbetrieb weit wie möglich reduzieren (abgetrenn-

    ter Prüfraum, Gehörschutz benutzen)Auswucht- � Wegfliegende � Betrieb darf nur bei geschlossener ZH1/454maschine Teile Schutzhaube möglich sein; Funktion

    des Grenztasters regelmäßig überprüfenArbeits- � Brand- und Explo- � Auf wirksame Lüftung achten, Gruben- ZH1/454grube/Unter- sionsgefahr durch tiefe >1,6 m; techn. Lüftung mit mind. fluranlage Kraftstoff (Verga- 6 Luftwechsel pro h

    serkraftstoff, Win- � Tanks nicht durch Auslaufenlassen terdiesel entleeren. Abpumpen, Absaugen über

    Einfüllstutzen!� Kein Verlassen im � Mindestens 2 Treppen, bei Gruben bis

    Notfall möglich 5 m Länge statt 2. Treppe Stufenanlege-leiter, keine Steigleiter/-eisen

    � Kein gleichzeitiges Verstellen der Aus-gänge durch Fahrzeuge, evtl. zusätzl. Ausstiege vorsehen

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