Minder Initiative

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Minder Initiative

Zurich, 21 November 2013

• Wichtigste Klarstellungen, Präzisierungen und Änderungen in der VegüV gegenüber dem Vorentwurf vom Juni 2013 • Handlungsbedarf für den Verwaltungsrat

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1 © 2013 KPMG AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Holding AG/SA, which is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative (“KPMG International”), a Swiss legal entity. All rights reserved. The KPMG name, logo and “cutting through complexity” are registered trademarks or trademarks of KPMG International.

Unzulässige Vergütungen

• Nur vertraglich und statutarisch vereinbarte Abgangsentschädigungen sind unzulässig; gesetzlich geschuldete Abgangsentschädigungen werden vom Verbot somit nicht erfasst (Präzisierung)

• Bis zur Beendigung der Arbeits- oder Mandatsverträge, also insb. während einer Freistellung, geschuldete Vergütungen gelten nicht als Abgangsentschädigungen, wobei solche Verträge neu eine Dauer oder Kündigungsfrist von höchstens einem Jahr aufweisen dürfen (Präzisierung)

• Antrittsprämien stellen keine verbotenen Vergütungen im Voraus dar, sie sind im Vergütungsbericht offen zu legen (Klarstellung)

• Provisionen für Umstrukturierungen sind nur bei konzerninternen Transaktionen unzulässig (Änderung)

• Da altrechtliche Arbeitsverträge erst bis zum 1. Januar 2016 an die VegüV angepasst werden müssen, wären sonst ab 1. Januar 2014 unzulässige Vergütungen bis zum 1. Januar 2016 noch zulässig, sofern sie sich auf solche altrechtliche Arbeitsverträge stützen

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Vergütungsbericht

• Im Vergütungsbericht sind die in Art. 14 bis 16 VegüV aufgeführten und grösstenteils Art. 663bbis OR entsprechenden Angaben aufzuführen, subjektive Meinungsäusserungen sind zu vermeiden (Präzisierung)

• Für den Vergütungsbericht sind die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung nach dem neuen Rechnungslegungsrecht zu beachten, wobei die Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips nicht bedeutet, dass die Auswirkungen der Vergütungen auf die gesamten Aufwände der Gesellschaft relevant sein müssen (Präzisierung)

• Der Vergütungsbericht muss auch die Vorjahreszahlen enthalten (Klarstellung)

• Für Art und Modalitäten des Berichts der Revisionsstelle zum Vergütungsbericht sind die Vorschriften zum Revisionsbericht entsprechend anwendbar (Klarstellung).

• Der Vergütungsbericht muss für das erste Geschäftsjahr erstellt werden, das am 1. Januar 2014 oder danach beginnt, mithin erst der zweiten ordentlichen Generalversammlung nach dem 1. Januar 2014 vorgelegt werden (Änderung)

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Abstimmungen zu den Vergütungen - Zusatzbetrag

•Für die Abstimmungen der GV zu den Vergütungen gelten nur noch die drei folgenden Vorgaben (Änderung)

1. Die GV stimmt jährlich über die Vergütungen ab 2. Die GV stimmt gesondert über den Gesamtbetrag der Vergütungen des VR, der Geschäftsleitung und des Beirats ab 3. Die Abstimmung der GV hat bindende Wirkung

• Unter Beachtung dieser drei Vorgaben ist das Abstimmungsverfahren in den Statuten zu regeln, welche freiwillig auch Bestimmungen über die Folgen eines ablehnenden Beschlusses enthalten können (Änderung)

• Eine Statutenregelung, wonach im Falle eines ablehnenden Beschlusses die letztmals genehmigten Vergütungen weitergelten, ist damit unzulässig (Klarstellung)

• Der Zusatzbetrag für nachträglich eingestellte Geschäftsleitungsmitglieder kann nur nach einer prospektiven Abstimmung und nur dann verwendet werden, wenn der von der GV beschlossene Gesamtbetrag bis zur nächsten Abstimmung nicht ausreicht (Präzisierung)

• Der verwendete Zusatzbetrag ist unter Angabe des auf jedes Geschäftsleitungsmitglied entfallenden Betrags unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds im Vergütungsbericht offen zu legen (Änderung)

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Generalversammlung - Verwaltungsrat

• Die Generalversammlung muss den Stellvertreter des Verwaltungsratspräsidenten nicht wählen (Änderung)

• Die Generalversammlung wählt nur einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter (Änderung)

• Im Falle einer Vakanz beim Verwaltungsratspräsidenten, bei den Mitgliedern des Vergütungsausschusses oder beim unabhängigen Stimmrechtsvertreter bestimmt der Verwaltungsrat den Nachfolger für die restliche Amtsdauer, sofern die Statuten keine andere Regelung des Organisationsmangels vorsehen (Änderung)

• Die Statuten können vorsehen, dass der Verwaltungsrat ermächtigt ist, die Vermögensverwaltung an eine juristische Person zu delegieren (Änderung)

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Vollmacht und Weisungen

• Der unabhängige Stimmrechtsvertreter muss sich ohne Weisung der Stimme enthalten (Bestätigung); da sich Stimmenthaltungen beim dispositiven gesetzlichen Quorum für ordentliche GV-Beschlüsse (Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen) als Nein-Stimmen auswirken, könnten die Gesellschaften z.B. das statutarische Quorum der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einführen

• Vollmachten und Weisungen können nur für die kommende GV erteilt werden, damit sind Dauervollmachten und -weisungen unzulässig (Änderung)

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Statuten

• Die in den Statuten aufzuführende Anzahl zulässiger externer Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats betrifft neben Rechtseinheiten, die sich in das schweizerische Handelsregister eintragen müssen, auch solche, die verpflichtet sind, sich in ein entsprechendes ausländisches Register einzutragen (Änderung)

• Die Statuten haben die Maximaldauer bzw. die maximale Kündigungsfrist für die den Vergütungen zugrunde liegenden Verträge sowohl der Geschäftsleitungsmitglieder als auch der Verwaltungsratsmitglieder aufzuführen, wobei diese Maximaldauer bzw. maximale Kündigungsfrist ein Jahr nicht übersteigen darf (Änderung)

• In den Statuten sind lediglich die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses aufzuführen (Änderung)

• Die Statuten müssen zwingend die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen enthalten (Änderung)

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Statuten - Fortsetzung

• Die Statuten müssen zu ihrer Verbindlichkeit die Grundsätze zu den erfolgsabhängigen Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats enthalten und nicht bloss die Grundsätze zu den leistungsabhängigen Vergütungen (Änderung)

• In die Statuten sind ferner zu ihrer Verbindlichkeit (i) die Einzelheiten über das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die GV, (ii) von der dispositiven Regelung der VegüV abweichende Vorschriften betr. Nachfolge bei Vakanzen im Verwaltungsratspräsidium, bei den Mitgliedern des Vergütungsausschusses und beim unabhängigen Stimmrechtsvertreter sowie (iii) die Vergütungen an Mitglieder des VR, der Geschäftsleitung und des Beirats für Tätigkeiten in Konzerngesellschaften aufzunehmen (Änderungen)

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Vorsorgeeinrichtungen

•Die Stimmpflicht der Vorsorgeeinrichtungen beschränkt sich auf Abstimmungen über (Änderung): 1. die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters 2. die gemäss VegüV zwingend notwendigen bzw. zur Verbindlichkeit der Regelung notwendigen Statutenbestimmungen 3. die Gesamtbeträge der Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat • Vorsorgeeinrichtungen dürfen sich der Stimme enthalten, jedoch nicht auf die Stimmabgabe verzichten (Änderung) • Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung hat die Grundsätze festzulegen, die das Interesse der Versicherten bei der Stimmrechtsausübung konkretisieren, wobei diese Grundsätze nicht in einem Reglement aufgenommen werden müssen (Änderung)

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Vorsorgeeinrichtungen - Fortsetzung

• Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient (Änderung)

• Die Stimmpflicht umfasst dann auch indirekte Anlagen, wenn der Vorsorgeeinrichtung ein Stimmrecht eingeräumt wird oder - im Fall von Fondsanteilen - den Fonds beherrscht wie bei einem Eineinlegerfonds (Klarstellung)

• Stimmt die Vorsorgeeinrichtung gegen die Anträge des Verwaltungsrats oder enthält sie sich der Stimme, muss dies im jährlichen Rechenschaftsbericht detailliert offengelegt werden (Änderung)

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Strafbestimmungen

• Die Strafbarkeit ist durchwegs auf Fälle beschränkt, in denen der Täter sicheres Wissen bezüglich der Unzulässigkeit der Handlung hat. Der Täter muss daher immer "wider besseres Wissen" handeln, was Eventualvorsatz ausschliesst (Änderung)

• Die von der Minder Initiative verlangte Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis und Geldstrafe gilt nur für die Ausrichtung und den Bezug von Abgangsentschädigungen, Vergütungen im Voraus und Provisionen für Umstrukturierungen bei konzerninternen Transaktionen durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats (Änderung)

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Strafbestimmungen - Fortsetzung

• Daneben sieht die VeGüV eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe vor für folgende Handlungen von Mitgliedern des Verwaltungsrats (Änderung):

- Die teilweise oder vollständige Übertragung der Geschäftsführung an eine juristische Person - Die Einsetzung einer Depot- oder Organstimmrechtsvertretung - Die Verhinderung der jährlichen Einzelwahl des Präsidenten und der Mitglieder des VR, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters - Die Verhinderung der Abstimmung der GV über die Vergütungen, welche der VR für sich, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat - Die Verhinderung der Möglichkeit der Aktionäre, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter elektronisch Vollmachten und Weisungen zu erteilen - Die Verhinderung der Aufnahme der Statutenbestimmungen über die Anzahl zulässiger externer Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats sowie über die maximale Dauer bzw. die maximale Kündigungsfrist der den Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zugrunde liegenden Verträge

• Weitere Straftatbestände für Handlungen der Organe kotierter Gesellschaften enthält die VeGüV nicht (Änderung)

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Übergangsbestimmungen

• Die Statuten und Reglemente müssen bis spätestens an der zweiten ordentlichen GV nach dem 1. Januar 2014 und nicht bis Ende 2015 an die VeGüV angepasst werden (Änderung)

• Die Arbeitsverträge müssen bis Ende 2015 und nicht bis Ende 2014 an die VeGüV angepasst werden (Änderung)

• Der Vergütungsbericht muss für das erste Geschäftsjahr erstellt werden, das am 1. Januar 2014 oder danach beginnt und somit nicht bereits für das Geschäftsjahr 2013 (Änderung)

• Falls die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen vor der zweiten ordentlichen GV nach dem 1. Januar 2014 noch nicht in den Statuten enthalten sind, muss sie der VR bestimmen (Änderung)

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Handlungsbedarf für den Verwaltungsrat

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Handlungsbedarf für den Verwaltungsrat

Aufgrund der finalen Version der Umsetzungsverordnung zur Minder Initiative (VeGüV) ergibt sich folgenden Handlungsbedarf für den Verwaltungsrat kotierter Gesellschaften: Unmittelbarer Handlungsbedarf: • Im Hinblick auf die nächste ordentliche GV im Jahr 2014 muss ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bestimmt werden

• Ab dem 1. Januar 2014 muss sichergestellt werden, dass die Straftatbestände der VeGüV nicht erfüllt werden, d.h. dass insbesondere keine unzulässigen Vergütungen ausgerichtet oder empfangen werden, die Geschäftsführung nicht an eine juristische Person delegiert und keine Depot- oder Organstimmrechtsvertreter eingesetzt werden, etc.

• Für die nächste ordentliche GV im Jahr 2014 sind die Anträge betreffend (i) die Einzelwahl des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters (für die übernächste GV) je mit einjähriger Amtsdauer (zwingend), (ii) allenfalls betreffend die statutarischen Detailregelungen zu den GV-Abstimmungen über die Vergütungen sowie (iii) allenfalls ein von der dispositiven gesetzlichen Regelung abweichendes Quorum für GV-Beschlüsse, bei welchem sich Stimmenthaltungen nicht als Neinstimmen auswirken, zu traktandieren

• Die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses müssen bis zur Aufnahme einer entsprechenden Statuten-Bestimmung vom VR bestimmt werden, soweit nicht bereits ein entsprechendes VR-Reglement existiert

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Handlungsbedarf für den Verwaltungsrat

Mittelbarer Handlungsbedarf: • Für das nächste ab dem 1. Januar 2014 beginnende Geschäftsjahr muss der Vergütungsbericht erstellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet werden

• Falls die statutarischen Detailregelungen zu den GV-Abstimmungen über die Vergütungen nicht bereits an der nächsten ordentlichen GV beschlossen und eingeführt werden, hat der VR diese für die übernächste GV provisorisch selbst zu erstellen

• Im Hinblick auf die übernächste ordentlichen GV im Jahr 2015 muss - soweit nicht bereits an der nächsten ordentlichen GV im Jahr 2014 geschehen - den Aktionären die elektronische Vollmachts- und Weisungserteilung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter ermöglicht und damit die entsprechende Infrastruktur aufgesetzt werden • Für die übernächste GV im Jahr 2015 sind - soweit nicht bereits an der nächsten GV im Jahr 2014 geschehen - die Anträge betreffend die Anpassungen und Änderungen der Statuten gemäss den Vorgaben der VegüV zu traktandieren

• Beteiligungs- und Erfolgspläne müssen auf mögliche verbotene Vergütungen untersucht und gegebenenfalls angepasst werden

• Die altrechtlichen Arbeitsverträge müssen bis spätestens Ende 2015 an die VegüV angepasst werden

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Kontakte

Jörg Kilchmann Partner KPMG Attorney-at-Law, LL.M. T: +41 (0)58 249 35 73 E: [email protected]

Therese Amstutz Director KPMG Attorney-at-Law, LL.M. T: +41 (0)58 249 54 38 E: [email protected]

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