Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

21
Stellung im europäischen Kartellrecht (Art. 102 AEUV) Anna Bakhaeva Deutsches und Europäisches Wirtschaftsprivat- und Wirtschaftsverwaltungsrecht Modul „Deutsche Rechtssprache“ Dr. Galina Tomson Wintersemester 2015 / 2016

Transcript of Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Page 1: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im europäischen Kartellrecht

(Art. 102 AEUV)

Anna Bakhaeva

Deutsches und Europäisches Wirtschaftsprivat- und Wirtschaftsverwaltungsrecht

Modul „Deutsche Rechtssprache“Dr. Galina Tomson

Wintersemester 2015 / 2016

Page 2: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Art. 102 AEUVMissbrauchs-

verbot

EU-Fusionskontrolle (Verordnung Nr. 139/2004)

reguliertMarktstruktur-veränderungen

Europarechtliche Wettbewerbskontrolle

Art. 101 AEUVKartellverbot

sanktioniert das wettbewerbs-

koordinierende

Verhalten von mindestens

zwei Unternehmen

Page 3: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Gegenstand des Missbrauchsverbots der Erwerb oder die Beibehaltung einer

marktbeherrschenden Stellung ist nicht verboten. Verboten ist

das Verhalten eines oder mehrerer marktbeherrschenden Unternehmen,

soweit dieses Verhalten den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beschränkt oder verfälscht

und dadurch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

Page 4: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Hauptmerkmale von Art. 102 AEUV

ein oder mehrere Unternehmen müssen eine marktbeherrschende Stellung haben;

das Verhalten muss unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder potenzielle (negative) Auswirkungen auf dem Binnenmarkt haben;

es muss einen grenzüberschreitenden Sachverhalt geben: der Handel zwischen Mitgliedstaaten muss beeinträchtigt werden.

Page 5: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Eine marktbeherrschende Stellung

Einzelmarktbeherrschung Kollektive Marktbeherrschung

Page 6: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Einzelmarktbeherrschung schließt einen gewissen Wettbewerb nicht

aus, versetzt aber das Unternehmen in die Lage, die Bedingungen des Wettbewerbs auf den

Markt zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen.

Page 7: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Einzelmarktbeherrschung das Vorliegen einer beherrschenden Stellung

kann sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren ergeben,

aus denen der erhebliche Marktanteil (über 70%) in hohem Maße kennzeichnend ist.

u.U. können auch folgende Faktoren eine Rolle spielen: Marktanteile der Konkurrenten, Marktzutrittsschranken, potenzieller Wettbewerb, gewerblicher Rechtsschutz, technische und finanzielle Ressourcen usw.

Page 8: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Kollektive Marktbeherrschung horizontale: zwei oder

mehr unabhängige wirtschaftliche Einheiten sind so auf einem Markt durch wirtschaftliche Bande miteinander verknüpft, dass sie infolgedessen eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einnehmen.

vertikale: Unternehmen in vertikaler Geschäftsbeziehung, die allerdings nicht soweit integriert sind, dass sie ein und dasselbe Unternehmen darstellen, können eine kollektive beherrschende Stellung in missbräuchlicher Weise ausnutzen.

Page 9: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Art. 102 AEUV: die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben ist verboten.

?

Page 10: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Die missbräuchliche Ausnutzung erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in

beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit

des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch

bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern,

welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen.

Page 11: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Keine missbräuchliche Ausnutzung Großunternehmen dürfen: kleineren Mitbewerbern oder Firmen, die neu zum Markt

gekommen sind, scharfe Konkurrenz machen; anstreben, ihre beherrschende Stellung auf dem Markt zu

behalten; sich im Wettbewerb der Qualität ihrer Produkte gemäß

behaupten.

Page 12: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Negative Wirkung auf Verbraucher insbesondere* die Verhaltensweisen eines

beherrschenden Unternehmens, die zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder den Ausbau des auf dem

Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder die Entwicklung dieses Wettbewerbs durch die

Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs auf der

Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen.

*nicht ausschließlich

Page 13: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Hauptformen des Missbrauchs Ausbeutungsmissbrauch

(Art. 102 II lit. a AEUV); Behinderungsmissbrauch

(Art. 102 II lit. b AEUV); Diskriminierung

(Art. 102 II lit. c AEUV); Kopplungspraktiken

(Art. 102 II lit. d AEUV).

Page 14: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen Anwendung von überhöhten Preisen.

zwei-Stufen-Test: Vergleich der tatsächlich verlangte Preis mit den

tatsächlich entstandenen Kosten; Prüfung, ob der Preis, sei es absolut oder sei es im

Vergleich zu den Konkurrenzprodukten, unangemessen ist.

Ausbeutungsmissbrauch(Art. 102 II lit. a AEUV)

Page 15: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Ausbeutungsmissbrauch(Art. 102 II lit. a AEUV)

Erzwingung von sonstigen ungerechten Geschäftsbedingungen, z.B.: vertragliche Unmöglichkeit Zubehörteile hinzuzufügen; eine Pflicht eine Verkäufergenehmigung für die

Vermietung oder den Weiterverkauf einer Ware zu bekommen;

Reparatur oder Betreuung einer Ware exklusiv beim Verkäufer während der ganzen Lebenszeit der Ware.

Page 16: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Behinderungsmissbrauch(Art. 102 II lit. b AEUV)

ist die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher.

zwei grundlegende Elemente: nur das Verhalten, das Output-Beschränkungen

bewirkt, als Behinderungsverhalten angesehen werden darf;

nur das Behinderungsverhalten als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung angesehen werden darf, das zum Schaden der Verbraucher führt.

Page 17: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Diskriminierung(Art. 102 II lit. c AEUV)

ist die Anwendung von unterschiedlichen Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern,

wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden.

Handelspartnern die Unternehmen, die im Verhältnis zum Marktbeherrscher auf einer vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe stehen und mit diesem in geschäftlichen Kontakt sind.

Diese Norm erfasst nicht die Diskriminierung der Verbraucher (in dem Fall Art. 102 I AEUV).

Page 18: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Kopplungspraktiken(Art. 102 II lit. d AEUV)

der Abnehmer wird verpflichtet, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

3 Formen: Kopplung: Abnehmer, die ein Produkt beim

marktbeherrschenden Unternehmen kaufen (das „Kopplungsprodukt“), sind verpflichtet, auch ein anderes Produkt („gekoppeltes Produkt“) von ihm zu beziehen.

technische Kopplung; vertragliche Kopplung.

Page 19: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Kopplungspraktiken(Art. 102 II lit. d AEUV)

reine Bündelung: die Produkte sind nur im Bündel bzw. im Paket in festgelegten Mengenverhältnissen erhältlich;

gemischte Bündelung: die Produkte werden zwar auch separat angeboten, aber die Summe der Preise im Einzelverkauf ist höher als der Preis bei einer Produktbündelung.

Bündelung bezieht sich also auf die Art und Weise, wie das marktbeherrschende Unternehmen seine Produkte anbietet und die Preise gestaltet.

Page 20: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

EuGH-Rechtsprechung EuGH Rs. 6/72 Europemballage Corporation und Continental Can Company

Inc. / Kommission Slg. 1973, 215. EuGH Rs. 27/76, United Brands Company and United Brands Continentaal

BV / Kommission Slg. 1978, 207. EuGH Rs. 85/76 Hoffmann-La Roche & Co. AG / Kommission Slg. 1979,

461. EuGH Rs. T-68/89, T-77/89 und T-78/89, Società Italiana Vetro SpA,

Fabbrica Pisana Spa und PPG Vernante Pennitalia SpA / Kommission Slg. 1992, II-1403.

EuGH Rs. T-30/89 Hilti AG / Kommission Slg. 1994, II-1439, Rechtsmittel - Rs. C-53/92 P Hilti AG / Kommission Slg. 1994, I-667.

EuGH Rs. T-228/97, Irish Sugar plc / Kommission Slg. 1999, ECR II-2969; Rechtsmittel - Rs. C-497/99 P, Irish Sugar plc / Kommission Slg. 2001, I-5333.

EuGH Rs. T-342/99, Airtours / Kommission Slg. 2002, II-2585. EuGH Rs. T-203/01, Manufacture française des pneumatiques Michelin /

Kommission Slg. 2003, II-04071.

Page 21: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Vielen herzlichen 

Dank!