Mitteilungen des BDI

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Mitteilungen des BDI

551Der Gastroenterologe 6 · 2013 |

Gastroenterologe 2013 · 8:551–553DOI 10.1007/s11377-013-0845-4 © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

KorrespondenzadresseBerufsverband Deutscher Internisten e.V. Schöne Aussicht 5 D-65193 Wiesbaden Tel. 06 11/181 33 0 Fax 06 11/181 33 50 [email protected] www.bdi.de

RedaktionW. Wesiack, Wiesbaden

Editorial

Das wichtigste Treffen der Gastro enterologen und Visze-ralmediziner vom 11. - 14. Sep-tember in Nürnberg ist mit ho-her Teilnehmerzahl erfolgreich zu Ende gegangen.

Die drei Präsidenten hatten ein sehr interessantes Kongress-programm zusammengestellt, das in allen Bereichen gut an-genommen wurde. Im Rahmen des Kongresses für Viszeralme-dizin wurde auch der Vorstand der Sektion Gastroenterologie im BDI neu gewählt. Der alte – pari-tätisch zusammengesetzter Vor-stand – mit Prof. Labenz und Dr. Heuer sowie Prof. Holstege und

Dr. Heil als Stellvertreter, wurden in ihrem Amt bestätigt. Durch die Wahl kann die erfolgreiche Arbeit weitergeführt werden.

Ein Schwerpunkt wird erneut die Fortbildung sein. Der Vor-stand der Sektion wird in den nächsten vier Jahren die Ver-netzung der einzelnen Berufs-verbände und Berufsgruppen in der Gastroenterologie sektor-übergreifend vorantreiben. Die-ser Geist spiegelt sich auch in der Neuwahl des Vorstandes des BVGD wieder. Der neue Vorsit-zende, Prof. F. Hartmann möchte die erfolgreiche Arbeit von Prof. Reinshagen fortsetzen.

Im BVGD sitzen die unter-schiedlichen Gruppierungen unseres Fachgebietes an einem Tisch:- Prof. A. Stallmach für die ALUG,

Arbeitsgemeinschaft Leitender Universitärer Gastroenterologen

- Prof. M. Reinshagen für die Arbeitsgemeinschaft Leitender Gastroenterologischer Chefärz-te (nicht-universitär)

- Prof. Th. Frieling für die Gast-roliga

- Dr. Th. Eisenbach für den Be-rufsverband Niedergelassener Gastroenterologen (BNG)

- Dr. S. Heuer für die Sektion Gas-troenterologie im BDI.

Der BVGD soll die Interessen der einzelnen Verbände berufspoli-tisch nach Außen vertreten. Da-für wird in Zukunft eine noch ak-tivere Mitarbeit der im Vorstand vertretenen Organisationen be-nötigt. Im Rahmen der konstitu-ierenden Sitzung wurden die ein-zelnen Vorstandsmitglieder mit Schwerpunktaufgaben beauf-tragt. Der BVGD muss DIE ge-meinsame berufspolitische Stim-me für ALLE Gastroenterologen in Deutschland werden.

Dr. med. Siegfried Heuer

Sektion Gastroenterologie – Vorsitzende

Prof. Dr. med. J. Labenz Ev. Jung-Stilling Krankenhaus,  Medizinische Klinik, Wichern str. 40, 57074 Siegen

Dr. med. Siegfried Heuer Gastroenterologisches Zentrum  Dr. Heuer,  Eckendorfer Str. 91-93, 33609 Bielefeld 

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BDI erhöht Attraktivität der Studentenmitgliedschaft

Den ersten wichtigen Schritt ha-ben die Studierenden der Hu-manmedizin bereits mit Antritt ihres Studiums erfolgreich hinter sich gebracht. Der BDI e.V. wird zukünftig die Studierenden, die sich für das Fachgebiet der Inne-ren Medizin interessieren, beson-ders unterstützen. Geben Sie bitte die im Newsletter enthaltenen In-formationen an interessierte Stu-dentinnen und Studenten weiter.

Das Medizinstudium bie-tet die Möglichkeit in einem der spannendsten und angesehens-ten Berufe zu arbeiten. Medizi-ner werden in den verschiedens-ten Bereichen gesucht, vor al-lem natürlich in der Klinik, der ambulanten Versorgung und Forschung. Auf die zukünftige Ärzte generation wartet ein brei-tes Spektrum interessanter Tätig-keitsfelder.

Insbesondere mit der Kam-pagne „Lust auf … Innere Medi-zin“ möchte der BDI gezielt die Studierenden fördern, die sich bereits erste Eindrücke über die Vielfältigkeit der Inneren Me-dizin verschaffen konnten, z.B. während der Famulatur oder des PJ‘s. Deshalb bietet der BDI ab sofort für studentische Neu-Mit-glieder ein neues Beitragsmodell an: ab dem Eintrittsdatum in den BDI ist das laufende Kalenderjahr kostenfrei für die Studierenden der Humanmedizin, alle Vortei-le einer Mitgliedschaft können genutzt werden. Das zweite Jahr kostet zukünftig nur noch € 50,- statt bisher € 70,-!

Zudem konnte der Mehrwert für die Studierendenmitglied-schaft nochmals erhöht werden: der BDI bietet seinen studen-tischen Mitgliedern kostenfrei

BSG: Konvergenzbedingte Honorarabzüge sind rechtswidrig

die Möglichkeit, sich mit Hilfe von www.mediscript.de auf das 2. Staatsexamen vorzubereiten!

Im Leistungsumfang enthal-ten sind dabei:F exklusiver 4-monatiger Zu-

gang zur Onlineplattform von Mediscript,

F alle IMPP Prüfungsfragen zum 2. Staatsexamen,

F intelligenter & interaktiver Lernplaner für Testate und das 2. Staatsexamen,

F Zugang zum Online-Buch Buchta, Das Hammerexamen.

Darüber hinaus erhalten die stu-dentischen Mitglieder des BDI die Fachzeitschrift „Der Inter-nist“ und die Mitgliederzeit-schrift „BDI aktuell“ frei Haus. Als Student kann man an vielen BDI-Fortbildungen kostenfrei teilnehmen, oder das CME-zer-tifizierte BD[I]-learning nutzen. Zudem erhalten die Studenten als Mitglied Sonderkonditionen für Fachliteratur, Versicherun-gen etc. – und natürlich die ener-gische berufspolitische Vertre-

tung ihrer Interessen durch den BDI! Weitere Informationen so-wie die entsprechenden Unterla-gen finden Sie auf unserer Home-page www.bdi.de.

Zukünftig sind weitere Schrit-te zur Steigerung der Wertigkeit der studentischen Mitgliedschaft im BDI in Planung… es bleibt spannend.

Sebastian Ruff

Assistent der  GeschäftsführungBerufsverband Deutscher  Internisten e. V.Schöne Aussicht 5, 65193 WiesbadenTel. 0611-1 81 33 0Fax 0611-181 33-15E-Mail: [email protected]

Die Kassenärztliche Vereini-gung Baden-Württemberg (KV BW) steht erneut vor einer Mil-lionenrückzahlung an ihre Ver-tragsärzte. Praxen, deren Hono-rarbescheide für die Jahre 2009 bis 2012 noch offen sind, haben nach einem Urteil des Bundesso-zialgerichts (BSG) das Recht auf Nachzahlungen. Das BSG hat entschieden, dass Honorarkür-zungen im Jahr 2009 mit Ver-weis auf die „Konvergenzverein-barung“ nicht rechtens waren.

Konvergenzbedingte Hono-rarabzüge bei den „Gewinnerpra-xen“ in Baden-Württemberg sind rechtswidrig. Dies hat jetzt das BSG mit Urteil vom 5. Juni 2013 (Az. B 6 KA 47/12 R) entschieden.

Um EBM-Reform beding-te Honorarverluste und Versor-gungsdefizite zu vermeiden, er-laubte der Erweiterte Bewer-

tungsausschuss den KVen ab dem Quartal 1/2009 übergangs-weise, Stützungszahlungen für Vertragsärzte mit einem Hono-rarverlust von mehr als fünf Pro-zent gegenüber dem Vorjahres-quartal vorzunehmen. Finanziert wurden diese Ausgleichszahlun-gen in der KV BW unter ande-rem dadurch, dass Praxen, die ihr Vorjahres-ergebnis um mehr als fünf Prozent steigern konnten, den Teil ihres Honorargewinns oberhalb von fünf Prozent abge-ben mussten.

Wie die Vorinstanzen sah auch das BSG keine Rechts-grundlage dafür, die Mittel für den grundsätzlich zulässigen Ausgleich überproportionaler Honorarverluste aus den Ho-noraransprüchen der „Gewin-nerpraxen“ zu generieren. Ver-tragsärzte, die eine konvergenz-

bedingte Kürzung hinnehmen mussten, sollten sich jetzt an die KV BW wenden und die Rück-zahlung der Kürzung verlangen. Auch für KVen mit ähnlichen Gewinnbegrenzungen ist das Urteil relevant.

Das BSG hat ausgeführt, dass weder das SGB V noch die Be-schlüsse des Erweiterten Bewer-tungsausschusses eine Ermäch-tigung dafür enthielten, dass die Mittel für den grundsätzlich zu-lässigen Ausgleich überpropor-tionaler Honorarverluste ganz überwiegend aus der Quotie-rung der Honoraransprüche sol-cher Praxen zu generieren, deren Honorarumsätze für Leistungen der morbiditätsbedingten Ge-samtvergütung den Vergleichs-wert des Vorjahres um mehr als 5 % überschritten. Diese Finan-zierungsregelung widerspräche

der gesetzlichen Konzeption der Regelleistungsvolumina. Soweit ein Ausgleich überproportiona-ler Honorarverluste nicht durch Rückstellungen finanziert wer-den konnten, durften die erfor-derlichen Beträge nicht durch eine pauschale Inanspruchnah-me der „Gewinnerpraxen“ ge-wonnen werden. Die KÄV hätte sich um eine gleichmäßige Belas-tung aller ihrer Mitglieder bemü-hen müssen.

Ass. Jur. Christina Zastrow-Baldauf

Justiziarin des Berufsverbandes Deutscher Internisten e.V.Schöne Aussicht 5, 65193 WiesbadenTelefon: 06 11 / 181 33 0Email: [email protected]

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Abmahnung durch den Verband sozialer Wettbewerb e.V. erfordert sorgfältige Prüfung

Der Verband sozialer Wettbe-werb e.V. (kurz: VSW) ist bekannt dafür, aus den unterschiedlichs-ten Gründen Unternehmen we-gen angeblicher Wettbewerbsver-stöße abzumahnen. In der jüngs-ten Vergangenheit sind auch Ärz-te in den Fokus dieser Abmah-nungen gelangt und sollten da-her sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang diese Abmah-nung berechtigt ist.

Wer eine Unterlassungsauf-forderung – also eine sogenannte Abmahnung – von dem Verband sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) erhalten hat, sollte dieses Schrei-ben nicht auf die leichte Schulter nehmen. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dürfen wettbewerbsrecht-liche Ansprüche auch von Perso-nen und Verbänden geltend ge-macht werden, die nicht unmit-telbar von einem Fehlverhalten betroffen sind. Eine Abmahnung kann also auch dann rechtliche Folgen haben, wenn der Betrof-fene in keiner Weise dem VSW einen Schaden zugefügt hat. Der VSW beruft sich bei den Schrei-

ben auf seine Befugnis, generelle gewerbliche und lauterkeitsrecht-liche Interessen zu schützen.

Die möglichen Gründe für eine Abmahnung sind vielfäl-tig. Insbesondere unzulässige Werbeaussagen führten wieder-holt zu Abmahnungen gegen-über den jeweiligen Anbietern, so z.B. bei Anbieten der induk-tiven Magnetfeld Therapie. Hin-tergrund ist der Umstand, dass es bei einer Vielzahl von Werbe-aussagen leicht auch zu Aussagen kommen kann, die nicht dem gel-tenden Recht entsprechen. Nicht zuletzt sind auch Angaben im Impressum oder in den Allge-meinen Geschäftsbedingungen (AGB) Gegenstand der Abmah-nungen durch den VSW. Der VSW spricht die Abmahnung je-doch auch aus, ohne vorher si-chergestellt zu haben, ob ein Fall vor Gericht Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. So kann zum Bei-spiel eine Werbeaussage durch-aus Heilversprechen enthalten, sofern die entsprechende Wir-kung auch tatsächlich wissen-

schaftlich erwiesen ist. Dennoch handelt es sich bei den Schreiben des VSW nicht um eine soge-nannte Massenabmahnwelle, die getrost ignoriert werden kann.

Betroffene sollten daher ihre Webseite und andere Veröffent-lichungen auf die jeweiligen Wer-beaussagen hin überprüfen, um bspw. Verstöße gegen das Heil-mittelwerbegesetz von vornhe-rein zu unterbinden. Aber auch bei freiverkäuflichen Lebensmit-teln müssen strenge Richtlinien für Aussagen zu möglichen me-dizinischen Wirkungen eingehal-ten werden. Wer in seinen Ver-öffentlichungen Aussagen findet, die tatsächlich gegen die gesetz-lichen Bestimmungen verstoßen, muss noch gewissenhafter vorge-hen, wenn die Abmahnung be-reits eingetroffen ist.

Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Ab-mahnung berechtigt ist, sollten Betroffene jedes Schreiben des VSW sorgfältig aufbewahren und genannte Fristen nicht un-bedacht verstreichen lassen. Da-

bei kommt es nicht nur darauf an, welche gesetzlichen Bestim-mungen missachtet worden sein sollen, sondern auch darauf, wer hiervon betroffen ist. Ein Rechts-anwalt sollte in einem ersten Orientierungsgespräch detail-liert erfahren, welche Handlun-gen von dem Vorwurf betroffen sein könnten und wie viele wei-tere Rechtsverletzungen in einem möglichen Gerichtsverfahren aufgedeckt werden könnten. Falls dem Empfänger einer Ab-mahnung kein Wettbewerbsver-stoß vorgeworfen werden kann, kann die Abmahnung durchaus mit Erfolg abgewendet werden.

Ass. Jur. Christina Zastrow-Baldauf Justiziarin des Berufsverbandes Deutscher Internisten e.V.Schöne Aussicht 5, 65193 WiesbadenTelefon: 0611 / 181 33 0Fax: 06 11 - 181 33 - 15Email:[email protected]