Möglichkeiten und Grenzen bei Kindsschutzmassnahmen

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UNIVERSITÄRE PSYCHIATRISCHE DIENSTE BERN (UPD) Möglichkeiten und Grenzen bei Kindsschutzmassnahmen Regula Mader Vorsitzende der Geschäftsleitung, Rechtsanwältin, Executive MBA HSG GESCHÄFTSLEITUNG

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Geschäftsleitung. Möglichkeiten und Grenzen bei Kindsschutzmassnahmen. Regula Mader Vorsitzende der Geschäftsleitung , Rechtsanwältin , Executive MBA HSG. Inhalt. Elterliche Sorge und Kindeswohl Kindesschutz Zivilrechtlicher Kindesschutz im Besonderen: Möglichkeiten und Grenzen - PowerPoint PPT Presentation

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Möglichkeiten und Grenzen bei KindsschutzmassnahmenRegula MaderVorsitzende der Geschäftsleitung, Rechtsanwältin, Executive MBA HSG

GESCHÄFTSLEITUNG

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Inhalt

• Elterliche Sorge und Kindeswohl• Kindesschutz• Zivilrechtlicher Kindesschutz im Besonderen:

Möglichkeiten und Grenzen• Exkurs: Neues Erwachsenenschutzrecht und Kindesrecht• Ev. Exkurs: Kinderrechte• Forderungen für die Zukunft

23. Juni 2011 Abschiedssymposium Madeleine Eggler

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Elterliche Sorge und Kindeswohl

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Elterliche Sorge und Kindeswohl

Inhalt der elterlichen Sorge• Art. 301 ZGB Im Allgemeinen

1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen.2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht.3 Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden:4 Die Eltern geben dem Kind den Vornamen.

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Elterliche Sorge und Kindeswohl

Inhalt der elterlichen Sorge• Art. 302 ZGB Erziehung

1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.2 Sie haben dem Kind, insbesondere dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine berufliche Ausbildung zu verschaffen.3 Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammen arbeiten.

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Elterliche Sorge und Kindeswohl

Inhalt der elterlichen Sorge• Art. 303 ZGB Religiöse Erziehung

1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.2 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.3 Hat das Kind das 16. Altersjahr zurück gelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.

• Art. 304 -306 ZGB Vertretung

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Elterliche Sorge und Kindeswohl

Inhalt der elterlichen Sorge ist• Pflege und Erziehung allgemein: Richtschnur ist das Kindeswohl• Obhutsrecht• Vornamensgebung• Erziehung als umfassender Auftrag• Pflicht zur Zusammenarbeit, insb. mit der Schule• Religiöse Erziehung• Gesetzliche Vertretung• Verwaltung des Kindesvermögens

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Kindeswohl

• Keine allgemeine Definition im Gesetz• Kindeswohl umfasst

- Förderung der optimalen Entwicklung entsprechend der Reife des Kindes

- Erziehung entsprechend den Verhältnissen der Eltern- Förderung und Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung des Kindes- Angemessene, den Fähigkeiten und Neigungen entsprechende berufliche Ausbildung

• Kindeswohl ist immer im Einzelfall zu beurteilen und abhängig vom Kontext

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Rechte und Pflichten des Kindes

Die elterliche Macht wird beschränkt durch verschiedene Bestimmungen:• Kinder können Persönlichkeitsrechte ausüben ohne Zustimmung, z.B.

medizinische Behandlung.• Erwerbseinkommen (Lehrlingslohn, Ferienerwerb etc.) und Vermögen

stehen unter Nutzung des Kindes.• Kinder müssen zum Unterhalt beitragen, wenn sie Erwerb haben oder

über andere Mittel verfügen.• Kinder haben Anspruch auf Kontakt mit beiden Elternteilen.• Das Kind schuldet Gehorsam, Eltern müssen auf Meinung des Kindes

Rücksicht nehmen.• Kinder sind religiös mündig ab 16 Jahren.

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Kindesschutz

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KindesschutzÜbersicht

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Quelle: Christoph Häfeli, Wegleitung für vormundschaftliche Organe

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Institutionalisierter Kindesschutz

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Quelle: Christoph Häfeli, Wegleitung für vormundschaftliche Organe

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Zivilrechtlicher Kindesschutz im Besonderen

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Zivilrechtlicher Kindesschutz im Besonderen

• Leitidee des zivilrechtlichen Kindesschutzes ist es, dass die Eltern dafür sorgen müssen, dass sich das Kind optimal entwickeln kann, sowohl in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht.

• Wird dieser Auftrag durch die Eltern nicht oder unvollständig wahrgenommen, ist das Kindeswohl gefährdet und die Vormundschaftsbehörde muss Massnahmen zum Schutz des Kindes treffen.

• Kindesschutz dient der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls, d.h. es muss eine nach den Umständen ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Wohls des Kindes vorausgehen.

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Zivilrechtlicher KindesschutzDie Massnahmen im Einzelnen

• Geeignete Massnahmen Art. 307 ZGB• Beistandschaft Art. 308 – 309 ZGB• Aufhebung der elterlichen Obhut Art. 310 ZGB• Entziehung der elterlichen Sorge Art. 311 – 312 ZGB• Änderung der Verhältnisse Art. 313 ZGB • Verfahren Art. 314 – 314a ZGB• Zuständigkeit Art. 315 – 315a ZGB• Pflegekinderaufsicht Art. 316 ZGB

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Zivilrechtlicher KindesschutzGeeignete Massnahmen Art. 307 ZGB

„1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.2 Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.“

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Zivilrechtlicher KindesschutzBeistandschaft Art. 308 ZGB

„1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Vormundschaftsbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kinder mit Rat und Tat unterstützt.2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.“

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Zivilrechtlicher KindesschutzAufhebung der elterlichen Obhut Art. 310 ZGB

„1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern, oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.2 Die gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.3 Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.“

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Zivilrechtlicher KindesschutzEntziehung der elterlichen Sorge Art. 311 ZGB

„1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge:

1. Wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;

2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.2 Wird beiden Eltern die Gewalt entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch später geborenen Kindern wirksam.“

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Möglichkeiten und Grenzen bei Kindesschutzmassnahmen

• Einzelfallperspektive• Verhältnismässigkeit• Eltern und elterliches Umfeld stehen im Zentrum• Kompetenz der involvierten Behörden

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Exkurs: Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

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Zentrale Neuerungen

• Förderung des Selbstbestimmungsrechts (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung)

• Stärkung der Solidarität in der Familie (Vertretungsrecht)• Besserer Schutz von urteilsunfähigen Personen in Einrichtungen (u.a.

schriftlicher Betreuungsvertrag, umfassende Information, freie Arztwahl)

• Massnahmen nach Mass• Elterliche Sorge nach Mass• Verbesserung des Rechtsschutzes bei fürsorgerischen

Unterbringungen• Professionalisierung (Fachbehörde, interdisziplinär

zusammengesetzt)

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Aktuelle Situation im Kanton Bern

• Das neue Recht, welches auf den 1.1.2013 in Kraft tritt, sieht eine Professionalisierung mit Fachbehörden vor.

• Der Grosse Rat hat am 27.1.2010 für die kantonale Umsetzung ein Modell mit kantonaler Zuständigkeit beschlossen. Die Umsetzung erfolgt dann regional.

• Der Regierungsrat hat am 1.6.2011 beschlossen, aus finanzpolitischen Gründen dem GR die Beibehaltung der kommunalen Kompetenz zu beantragen.

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Konsequenzen

• Fehlende Professionalität aufgrund geringer Praxis• Ungenügendes Fachwissen• Fehlende Unabhängigkeit der (Fach-)Behörde• Rechtliche Bedenken betreffend die Einhaltung von Grundrechten

- Rechtsgleichheit- Verhältnismässigkeit- insb. bei fürsorgerischen Unterbringungen und Sterilisationen

• Ungenügende Qualitätssicherung• Negative Folgen für die Psychiatrieinstitutionen

- Viel mehr Partner/innen- grosse Unterschiede in der Professionalität- grösserer Aufwand zur Freihaltung von Betten im Akutbereich- höhere Bettenbelastung infolge fehlender Anschlussmöglichkeiten

• Unabsehbare finanzielle Folgen

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Setzen Sie sich ein für das kantonale Modell, welches mehr Professionalität und einen höheren Rechtsschutz für die Betroffenen und insbesondere auch betroffene Kinder bringt!

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Exkurs:Kinderrechte

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Kinderrechte

• UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989• Von der Bundesversammlung genehmigt am 13.12.1996• In Kraft getreten für die Schweiz am 26.03.1997

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KinderrechteDie zehn wichtigsten Kinderrechte• Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung• Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit• Das Recht auf Gesundheit• Das Recht auf Bildung und Ausbildung• Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung• Das Recht sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und

sich zu versammeln• Das Recht auf eine Privatsphäre und eine Erziehung im Sinne der

Gleichberechtigung und des Friedens• Das Recht auf sofortige Hilfe bei Katastrophen und Notlagen und auf

Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung, Verfolgung• Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und sicheres Zuhause• Das Recht auf Betreuung bei Behinderung

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KinderrechteHandlungsbedarf und Forderungen• Klarer politischer Auftrag und rechtliche Grundlage für die Umsetzung

der Kinderrechte in der Schweiz• Übergeordnete Gewichtung des Kindeswohls in Politik,

Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz• Nationale Strategie zur Sensibilisierung und Bekanntmachung• Nationale Koordinations- und Überwachungsmechanismen• Umfassende nationale Datenerfassung• Einheitliche Schutzmassnahmen für besonders verletzliche Kinder wie

von Armut Betroffene, Kinder mit Behinderungen, unbegleitete Asylsuchende und Sans-Papiers-Kinder

• Getrennter Strafvollzug von Kindern und Jugendlichen• Kein Vollzug von freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen für

minderjährige Asylsuchende

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KinderrechteHandlungsbedarf und Forderungen• Sicherstellen des Zugangs zu schulischer Grund- und Berufsbildung

für unbegleitete und asylsuchende Kinder• Konsequente alters- und situationsgerechte Beteiligung von

betroffenen Kindern in behördlichen und gerichtlichen Verfahren (Anhörung, Verfahrensvertreter/innen)

• Fristgerechte Umsetzung des nationalen Kinderschutzprogramms• Rechtliche Grundlagen zur Umsetzung des Verbots von Körperstrafen

schaffen

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Forderungen für die Zukunft

• Professionalisierung im neuen Erwachsenenschutzrecht und Kindesrecht bei der kantonalen Umsetzung

• Konsequenter Einbezug von betroffenen Kindern in allen Verfahren mit Anhörungen, Kinderanwältinnen und –anwälten etc.

• Ausbau von Präventionsmassnahmen zum Schutze von Kindern, insbesondere von besonders verletzlichen Kindern

• Aufbau einer umfassenden Früherkennung gemäss erprobten Modellen in anderen Ländern

• Ausbau der familienexternen Kinderbetreuung• Weiterführung der Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes• Berücksichtigung der Anliegen von Kindern in allen Bereichen des

Lebens• etc.

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Ich danke Dir herzlich, liebe Madeleine, für Dein Engagement für Kinder!

Und an Sie Alle: Es gibt noch viel zu tun!

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