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März 1/2006 info M M ILIZ info Information für Wehrpflichtige des Miliz- und Präsenzstandes der Einsatzorganisation des Bundesheeres ZIELSTRUKTUR DES BUNDESHEERES 2010 3 EU-RATS- PRÄSIDENTSCHAFT 12 KRÄFTE FÜR INTERN. OPERATIONEN (KIOP) 17 www.bundesheer.at Bundesministerium für Landesverteidigung Ausbildungsabteilung A MILIZinfo_1_2006 06.03.2006 13:01 Uhr Seite 1

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März 1/2006

infoMMILIZinfo

Information für

Wehrpflichtige des Miliz-

und Präsenzstandes der

Einsatzorganisation

des Bundesheeres

ZIELSTRUKTUR DESBUNDESHEERES 2010 3

EU-RATS-PRÄSIDENTSCHAFT 12

KRÄFTE FÜR INTERN.OPERATIONEN (KIOP)17

www.bundesheer.at

Bundesministerium für Landesverteidigung

Ausbildungsabteilung A

MILIZinfo_1_2006 06.03.2006 13:01 Uhr Seite 1

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MILIZ info 4/20032 MILIZ info 44/200322

eeinsatz

IMPRESSUMMedieninhaber: Republik Österreich

Herausgeber: Bundesministerium für Landesverteidigung

Redaktion: Oberst Gerhard Bruno und Aldo Primus, 1090 Wien, Rossauer Lände 1, Telefon 01/5200-24 726 DW

Grundlegende Richtung:Die „Miliz Info“ ist eine Zeitschrift zur Aus-,Fort- und Weiterbildung der Wehrpflichtigendes Miliz- und Präsenzstandes in derEinsatzorganisation des Bundesheeres.Mit Namen gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers, nicht aber unbedingt die Meinung desBundesministeriums für Landesverteidigungbzw. der Redaktion wieder.

Fotos: Heeresbild- und Filmstelle (HBF)

Satz: Vehling Verlag GmbH, 8010 Graz

Druck: Ferdinand BERGER & Söhne3580 Horn, Wiener Straße 21–23

Erscheint vierteljährlich,

Auflagenhöhe: 78.000 Exemplare iKOMerband für interne Kommunikation

Grundsätze• Der AssE/GRÜ ist aus Kostengründen vorrangig mit

Soldaten, die Grundwehrdienst leisten, und ihrenKommandanten durchzuführen.

• Der Einsatz von Wehrpflichtigen des Milizstandes imRahmen freiwilliger Waffenübungen erfolgt dann,wenn der zum Grenzeinsatz eingeteilte Verbandoder Elemente eines Verbandes über zu wenig Per-sonal verfügen und sich daraus der militärische Be-darf zum Einsatz von Wehrpflichtigen des Milizstan-des ergibt.

• „Milizsoldaten“ werden grundsätzlich entsprechendihrer Einsatzfunktion bzw. Ausbildung verwendet.Eine niedrigere Verwendung wie zum Beispiel einZugskommandant des Milizstandes, der beimAssE/GRÜ als Gruppenkommandant eingesetztwird, ist in Ausnahmefällen möglich. Die tatsächlicheVerwendung im AssE/GRÜ wird vor Einberufung imEinvernehmen mit dem Betroffenen festgelegt.

• Für die Teilnahme am AssE/GRÜ ist eine vorberei-tende Ausbildung in der Dauer von zirka einer Wo-che erforderlich. Die Einsatzdauer beträgt zirkasechs bis sieben Wochen. Eine kürzere Einsatzdauerab drei Wochen ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Überwachung der StaatsgrenzeDer Assistenzeinsatz zur Grenzraumüberwachung(AssE/GRÜ) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Wehrgesetz 2001wird auch im Jahr 2006 fortgesetzt. Es werden für alleEinsatzturnusse Freiwillige gesucht, die im Rahmen einerfreiwilligen Waffenübung am Einsatz teilnehmen.

Information und Meldung• Wehrpflichtige des Milizstandes bekommen genaue

Informationen bezüglich Bedarf und Verwendungsowie über den genauen Zeitraum für die vorberei-tende Ausbildung und den tatsächlichen AssE/GRÜbeim jeweiligen Einsatzverband.

• Die Meldung zur Leistung einer freiwilligen Waf-fenübung (Erlass BMLV vom 10 03 98, GZ21.300/2-2.8/98, VBl. I, Nr. 44/1998 in der Fas-sung des VBl. I, Nr. 144/2002) ist beim mobver-antwortlichen Kommando einzubringen.

• Auskünfte über den AssE/GRÜ erteilt auch diezuständige Ergänzungsabteilung des Militär-kommandos.

BezügeDie genauen Bezüge, die während eines AssE/GRÜzustehen, können Sie dem Beitrag über die neuenBezüge ab 1. Jänner 2006 in dieser Ausgabe der„Miliz Info“ entnehmen.

Zeitraum und vorgeseheneEinsatzverbändeTurnus 16314. Februar bis 30. März 2006

Verbände:PzAB 9, PzB 10, PAB 1, AufklB 2, Aufklb 1, AufklB 3,PzStbB 4, JgB 15, JgB 26, PiB 1, StbB 7, JgB 18, JgB 25, AR 2, StbKp + 1. LKp + ABCAbwKp/MilKdo ST, StbKp MilKdo W, Gd

Turnus 16428. März bis 11. Mai 2006

Verbände:StbB 1, VR 1, JgB 17, PAB 1, AufklB 3, PzStbB 3,PzB 33, JgB 19

Turnus 1659. Mai bis 22. Juni 2006

Verbände:PzGrenB 9, PzAB 3, PiB 1, PiB 2, PiB 3, AR 1, ABCAbwS, ABCAbwZg/MilKdo K, HFMR, FlAR 2,FlFMB, Gd

Turnus 16620. Juni bis 3. August 2006

Verbände:PzGrenB 35, JgB 15, FMB 1, ABCAbwKp/MilKdoOÖ, ABCAbwZg/MilKdo V, PzB 14, AufklB 2,JgB 12, JgB 18

Turnus 1671. August bis 21. September 2006Verbände:PiB 1, PiB 2, PiB 3, FlAR 1, FlFMB, StbB 7, JgB 18,JgB 25, AR 2, Gd

Turnus 16819. September bis 2. November 2006Verbände:PzGren 13, PzAB 9, AufklB 1, FlAR 3, JgR W,PzStbB 4, PzB 10, JgB 26

Turnus 16931. Oktober bis 14. Dezember 2006Verbände:StbB 6, JgB 23, JgB 24, HFMR, Gd, PiB 1, PiB 2,PiB 3, ABCAbwZg/MilKdo B, ABCAbwZg/MilKdo NÖ, ABCAbwZg/MilKdo S

Turnus 17012. Dezember 2006 – 25. Jänner 2007Verbände:PzStbB 3, PzB 33, JgB 19, AufklB 3, PAB 1, PzAB 3,VR 1, FlFMB

Turnus 17123. Jänner bis 8. März 2007Verbände:AR 1, JgB 17, FMB 1, PiB 1, PiB 2, PiB 3,ABCAbwKp/MilKdo ST, AB-CAbwZg/MilKdo T,PzGrenB 9, StbB 1, FlAR 2, Gd

Anrechnung für dieBeförderung• Ein AssE/GRÜ ist als Ausbildungsvoraussetzung

für die Beförderung zum nächst höheren Dienst-grad einer Beorderten-Waffenübung (BWÜ)gleichgestellt.

• Diese Anrechnung hat jedoch keine Auswirkungauf die Teilnahmeverpflichtung an den Beorder-ten-Waffenübungen ihres Einsatzverbandes ge-mäß den Durchführungsbestimmungen für Waffenübung.

Mjr Harald Hasenmayer, EFü

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iinformation

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AbsichtenDie gegenwärtige Reform des Bundesheeres ver-folgt unter anderem• die Anpassung der Aufgaben der militärischen Lan-

desverteidigung an die geänderten sicherheitspoliti-schen Verhältnisse mit Schaffung von Strukturen,die eine militärische Beteiligung Österreichs an dermultinationalen Konfliktprävention und des Krisen-managements ermöglichen;

• die Konzentration der Kräfte durch Verringerungder Anzahl der Kommanden der oberen Führungvon sechs auf zwei;

• die Verdichtung der Personalstände bei der Truppe durch

– die Verringerung der Mobilmachungsstärke auf55.000 Soldaten,

– die Verringerung der Anzahl der Brigaden vonfünf auf vier, jener der kleinen Verbände vonsiebenundfünfzig auf neununddreißig und dieVerkleinerung der Militärkommanden unterBeibehaltung ihrer Territorialaufgaben;

• die Betriebskosteneinsparung zu Gunsten vondringend notwendigen Investitionen im Bereichder Ausrüstung und Infrastruktur durch die Re-duktion der militärischen Liegenschaften um vier-zig Prozent durch Veräußerungen;

• die Verbesserung der Qualifikation und Motiva-tion der Soldaten durch

– die Neuausrichtung der Ausbildung und der Kaderlaufbahnen,

– die Optimierung des Dienstbetriebes, der Übun-gen und der Einsatzvorbereitung,

– die Anpassung der Bezüge zur Herstellung einerleistungsgerechten Entlohnung sowie

– die Verstärkung des Freiwilligenprinzipes.

Bundesheer 2010

ZielstrukturDie künftige Einsatzorganisation des Bundesheereskommt in der Friedens- und der Mobilmachungs-gliederung zum Ausdruck. Sie setzt sich aus derTruppe und der Grundorganisation zusammen.Die Truppe besteht aus zirka 9.270 Militärpersonen(Soldaten in einem Dienstverhältnis) sowie aus zirka 30.000 Wehrpflichtigen des Milizstandes undFrauen in Milizverwendung (Milizsoldaten).

Die Milizkomponente des Bundesheeres dient• der Auffüllung von Kommanden, Truppen und

Einrichtungen der Präsenzorganisation zur vollenEinsatzstärke bei Übungen und im Einsatz,

• der Bildung eigenständig strukturierter Milizkräfteals Bestandteile der Einsatzorganisation und

• der Bildung von Expertenstäben zur Nutzung spezifischer Fachkenntnisse der Milizsoldaten.

Jährlich werden zirka 25.000 Personen zur Ausbil-dung im Grundwehrdienst einberufen.Diese Soldaten werden• einerseits für die Übernahme einer Einsatzfunktion

im Milizstand als Beorderte in der Moborganisationausgebildet und

• andererseits zur Sicherstellung der Einsatzbereit-schaft der präsenten Verbände insbesondere fürAssistenzeinsätze herangezogen.

Ab dem Jahr 2008 können Wehrpflichtige aufGrund einer einmal abgegebenen und unwiderruf-lichen freiwilligen Meldung zu Milizübungen einberu-fen werden. Diese „Milizübungen“ ersetzen dann alsneue Präsenzdienstart die bisherigen Präsenzdienst–arten „Truppenübungen“ und „Kaderübungen“. Sie dienen der weiteren Heranbildung der Soldatenfür ihre Einsatzfunktion sowie der Erhaltung undVertiefung der erworbenen Befähigungen.

Bis zu zwölf Prozent der jährlich einberufenen Re-kruten können nach Bedarf auch ohne freiwilligeMeldung mit Auswahlbescheid zur Leistung vonMilizübungen verpflichtet werden.

Anlässe für die Einberufung der Beorderten zu Milizübungen sind:• Beorderten-Waffenübungen, bei denen Truppen

der Einsatzorganisation zusammentreten, umihre Einsatzbereitschaft zu überprüfen und dasZusammenwirken der Kräfte zu üben sowie

• Sonderwaffenübungen, Lehrgänge und Kursezum Zwecke der Fort- und Weiterbildung für dieEinsatzfunktion.

Die Grundorganisation besteht aus zirka 9.500 Zivilisten und 6.000 Berufssoldaten. Sie dient derHerstellung sowie der Erhaltung der personellenund materiellen Einsatzbereitschaft der Truppe.

KünftigeHeeresgliederungBitte beachten Sie, dass die folgende Heeresgliede-rung den gegenwärtigen Stand der Planungen biszur Ebene des Verbandes mit Mobanteilen darstelltund erforderliche Anpassungen und Änderungenim Detail noch erfolgen können.Milizelemente sind zur Hervorhebung in folgenderGliederung unterstrichen.

Bundesministerium fürLandesverteidigung

ÄmterHeerespersonalamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WienAbwehramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WienHeeresnachrichtenamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . WienIKT-Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wien

Akademien, Waffen- und FachschulenLandesverteidigungsakademie . . . . . . . . . . . . WienTheresianische Militärakademie . . . . Wr. NeustadtHeeresunteroffiziersakademie . . . . . . . . . . . . EnnsFührungsunterstützungsschule . . . . . . . . . . . . WienHeereslogistikschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WienFlieger- und Fliegerabwehrschule . . . LangenlebarnHeerestruppenschule . . . . . . . . . . . . . . .Eisenstadt, . . . . . . . . . . . . . . . . Bruck a.d. Leitha, Zwölfaxing

Gebirgskampfzentrum . . . . . . . . . . . . . . SaalfeldenABC-Abwehrschule (Force Provider NBC) . . . . . . . . . . . . . . .Korneuburg

Bau- und Liegenschaftsverwaltungwird derzeit bearbeitet!

Heeresgeschichtliches Museum . . . . . . . . . . . Wien

KommandoEinsatzunterstützung . . . . . . WienHeereslogistikzentrum mit . . . . . . . . . . . . . . . WienNT-Sanitätskompanie (mob) . . . . . . . . . . . . . Wien

Heereslogistikzentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WelsHeereslogistikzentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GrazLogistikregiment . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GratkornVersorgungsbataillon (mob) . . . . . . . . . . . . . . Graz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ziel: Gratkorn) Fo

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Im folgenden Beitrag werden Vorhaben der Reform des Bundesheeres zusammen-fassend dargestellt. Die Einnahme der Zielstruktur hat bereits begonnen und sollbis zum Jahr 2010 abgeschlossen werden.

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iinformation

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Heereslogistikzentrum . . . . . . . . . . . . . . KlagenfurtHeereslogistikzentrum . . . . . . . . . . . . . . . SalzburgHeereslogistikzentrum . . . . . . . . . . St. Johann i. T.

Heeresbekleidungsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . Brunn

Heeresmunitionsanstalt . . . . . . . . . . . . GrossmittelHeeresmunitionsanstalt . . . . . . . . . . . . Stadl-PauraHeeresmunitionsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . HieflauHeeresmunitionsanstalt . . . . . . . . . . . . . . Buchberg

Militärmedizinisches Zentrum mit . . . . . . . . . WienHeeresspital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WienSanitätsschule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WienGesundheits- und Krankenpflegeschule . . . . WienFeldambulanz (mob) . . . . . . . . . . St. Pölten (Wien)

Sanitätszentrum mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GrazFeldambulanz (mob) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GrazPatiententransportkompanie (mob) . . . . . . . GrazFeldambulanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Klagenfurt

Sanitätszentrum mit . . . . . . . . . . . . . . . . InnsbruckFeldambulanz (mob) . . . . . . . . . . . . . . . . InnsbruckPatiententransportkompanie (mob) . . . InnsbruckFeldambulanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Salzburg

Sanitätsanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hörsching

Militärhundezentrum . . . . . . . . . . Kaisersteinbruch

Heeressportzentrum mit . . . . . . . . . . . . . . . . WienHeeresleistungszentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . WienHeeresleistungszentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . LinzHeeresleistungszentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . GrazHeeresleistungszentrum . . . . . . . . . . . . Faaker-SeeHeeresleistungszentrum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . RifHeeresleistungszentrum . . . . . . . . . . . . . HochfilzenHeeresleistungszentrum . . . . . . . . . . . . . InnsbruckHeeresleistungszentrum . . . . . . . . . . . . . . Dornbirn

Streitkräftekommando . . . . . GrazMilitärstreife/-polizei . . . . . . . . . . . . . . . Wien/GrazFernmeldebataillon 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . VillachFernmeldebataillon 2 . . . . . . . . . . St.Johann i. Pg.Jagdkommando mit . . . . . . . . . . . . . Wr. NeustadtTask Group/JaKdo (mob) . . . . . . . . Wr. Neustadt

Auslandseinsatzbasis mit . . . . . . . . . . . GötzendorfExpertenstab (mob) . . . . . . . . . . . . . . Götzendorf

Kommando3. Panzergrenadierbrigade . . . . . . . . . . MauternPanzerstabsbataillon 3 . . . . . . . . . . . . . . . MauternPanzerbataillon 33 . . . . . . . . . . . . . . . . ZwölfaxingPanzergrenadierbataillon 35 . . . . . . . . GroßmittelArtillerie- undAufklärungsbataillon 3 . . . . . . . . . . . . . MistelbachPionierbataillon 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . MelkJägerbataillon 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Güssing

Kommando 4. Panzergrenadierbrigade . . . . . . . . . . . . . . LinzPanzerstabsbataillon 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . LinzPanzergrenadierbataillon 13 . . . . . . . . . . . . . . RiedPanzerbataillon 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WelsArtillerie- und Aufklärungsbataillon 4 . . . . . . . . . . . . . . AllensteigJägerbataillon 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amstetten

Kommando 6. Jägerbrigade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . AbsamStabsbataillon 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . InnsbruckJägerbataillon 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BludeschJägerbataillon 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . LienzJägerbataillon 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . SpitalPionierbataillon 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Salzburg

Kommando 7. Jägerbrigade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . KlagenfurtStabsbataillon 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . KlagenfurtJägerbataillon 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . StrassJägerbataillon 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . St. MichaelJägerbataillon 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . KlagenfurtPionierbataillon 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VillachArtillerie- undAufklärungsbataillon 7 . . . . . . . . . . . . . . . Feldbach

KommandoLuftraumüberwachung . . . . . . . . . . . . . SalzburgRadarbataillon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . SalzburgÜbungsgeschwader . . . . . . . . . . . . . . . . . . ZeltwegFliegerabwehrbataillon 2 . . . . . . . . . . . . . . ZeltwegFliegerabwehrbataillon 3 . . . . . . . . . . . . . . SalzburgRadar- und Fliegertechnik (Werften)

KommandoLuftunterstützung mit . . . . . . . . . . . . Hörschingunmittelbaren Einheiten undFliegertechnik (Werften)Luftunterstützungsgeschwader . . . . Langenlebarn

MilitärkommandenMilKdo Wien mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WienGardebataillon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WienExpertenstab (mob) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WienPionierkompanie W (mob) . . . . . . . . . . . . . . WienJägerbataillon W1 (mob) . . . . . . . . . . . . . . . . WienJägerbataillon W2 (mob) . . . . . . . . . . . St. Michael

MilKdo Burgenland mit . . . . . . . . . . . . EisenstadtExpertenstab (mob) . . . . . . . . . . . . . . . EisenstadtPionierkompanie B (mob) . . . . . . . . . . . EisenstadtJägerbataillon B (mob) . . . . . . . . . . . . . . . . Güssing

MilKdo Niederösterreich mit . . . . . . . . St. PöltenExpertenstab (mob) . . . . . . . . . . . . . . . . St. PöltenPionierkompanie NÖ (mob) . . . . . . . . . . St. Pölten Jägerbataillon NÖ (mob) . . . . . . . . . . . . Amstetten

MilKdo Oberösterreich mit . . . . . Hörsching/LinzExpertenstab (mob) . . . . . . . . . . . Hörsching/LinzPionierkompanie OÖ (mob) . . . . . Hörsching/LinzJägerbataillon OÖ (mob) . . . Hörsching (Ziel: Ried)

MilKdo Steiermark mit . . . . . . . . . . . . . . . . . GrazExpertenstab (mob) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GrazPionierkompanie ST (mob) . . . . . . . . . . . . . . . GrazJägerbataillon ST (mob) . . . . . . Graz (Ziel: Strass)

MilKdo Kärnten mit . . . . . . . . . . . . . . . KlagenfurtExpertenstab (mob) . . . . . . . . . . . . . . . . KlagenfurtPionierkompanie K (mob) . . . . . . . . . . KlagenfurtJägerbataillon K (mob) . . . . . . . . . . . . . Klagenfurt

MilKdo Salzburg mit . . . . . . . . . . . . . . . . SalzburgExpertenstab (mob) . . . . . . . . . . . . . . . . . SalzburgPionierkompanie S (mob) . . . . . . . . . . . . . SalzburgJägerbataillon S (mob) . . . . . . . . . . . . . . .Tamsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ziel: in Bearbeitung)

MilKdo Tirol mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . InnsbruckExpertenstab (mob) . . . . . . . . . . . . . . . . InnsbruckPionierkompanie T (mob) . . . . . . . . . . . InnsbruckJägerbataillon T (mob) . . . . St. Johann i.T. /Lienz

MilKdo Vorarlberg mit . . . . . . . . . . . . . . BregenzExpertenstab (mob) . . . . . . . . . . . . . . . . . BregenzPionierkompanie V (mob) . . . . . . . . . . . . . BregenzJägerbataillon V (mob) . . . . . . . . . . . . . . . Bludesch

Das Erfordernis und die Zusammensetzung weite-rer Expertenstäbe (mob) bei der Zentralstelle desBMLV und den nachgeordneten Kommanden wirdderzeit noch beurteilt.

Ihre künftigeMilizfunktionZur Befüllung der Milizverbände und Milizeinheiten,der Expertenstäbe sowie der Mobanteile der Prä-senzorganisation werden engagierte und qualifi-zierte Milizsoldaten aller Dienstgrade und Funktio-nen gesucht, die freiwillig eine bestimmte Milizver-wendung anstreben.Absicht der militärischen Führung ist es, möglichstviele freiwillige Milizsoldaten zu gewinnen, die sichauch weiterhin für Milizübungen (ab dem Jahr2008) und für Auslandseinsätze interessieren.

Ersuchen um AntwortIhr bisheriges mobverantwortliches Kommandohat den Auftrag, Sie entsprechend zu informierenund um Rückantwort zu ersuchen, damit Ihre eige-nen Absichten hinsichtlich der künftigen Einteilungund Verwendung bei der Personalplanung be-rücksichtigt werden können.Falls Sie noch keine Information bekommen odernoch nicht darauf geantwortet haben, werden Sie er-sucht, sich so bald wie möglich mit Ihrem mobver-antwortlichen Kommando in Verbindung zu setzenund diesem Ihre Wünsche bekannt zu geben.

Sollten Sie von dem Angebot, Ihre militärische Kar-riere und Tätigkeit im künftigen Bundesheer er-folgreich mitgestalten zu können, keinen Gebrauchmachen wollen, richtet sich die Einteilung auf einenArbeitsplatz in der Einsatzorganisation unter Be-rücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungenausschließlich nach dem militärischen Bedarf.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang dieWehrrechtsänderungen zum 1. Jänner 2008, die inder Miliz-Info, Nr. 4/2005 als Übersicht abgebildetwurden.

Die Redaktion

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iinformation

Qualitätssicherungin der BasisausbildungZur Sicherstellung und Erhöhung derAusbildungsqualität werden Überprüfungskataloge fürdie Basisausbildung (BA) im Rahmen einer Erprobungab Jahresbeginn 2006 eingeführt.

ZweckDie Überprüfungskataloge dienen der besseren undmessbaren Überprüfung der Erreichung der Ausbil-dungsziele während der Einzelausbildung und derAusbildung der Organisationselemente Trupp undGruppe. Überwiegend werden dabei einsatzrele-vante Fähigkeiten überprüft.Die Überprüfungskataloge enthalten messbare Krite-rien – wie Richtigkeit, Zeitangaben und Strecke – vonFeinzielen jener Fähigkeiten, die bei Tag und Nachtund unter besonderen Bedingungen zu erfüllen sind.Überprüft werden dabei nicht nur „Meter und Se-kunden“, sondern auch Normen wie zum Beispieldie Einhaltung der Einsatzgrundsätze. Bei dieserÜberprüfung sind vorrangig Richtigkeit und Sicher-heit vor Schnelligkeit zu bewerten.

ÜberprüfungsbeispielZielnummer: BA1-04, BA1-05Tätigkeiten:Ladegriffe, Anschlagarten und Feuerkampf.Feinziel/Parameter:Gemäß Kampfauftrag in der richtigen Anschlags-art drei auftauchende Ziele in jeweils sieben Sekun-den bekämpfen.

Anmerkungen:Die Überprüfung erfolgt im Rahmen einer Ge-fechtsbahn nach Möglichkeit mit Duellsimulator/Infanterie. Vor Beginn: Laden auf Befehl des Grup-penkommandanten, Feuer ist freigegeben –Anschlagarten: stehend, kniend und liegend.

ErprobungDie Erprobung der Überprüfungskataloge erfolgtösterreichweit bei allen Einheiten, die eine Basis-ausbildung durchzuführen haben.Die Dokumentation wird an Hand eines Überprü-fungsprotokolls sichergestellt. Der Kommandantdes Truppenkörpers hat am Ende der Basisausbil-dung die positiv absolvierten Ausbildungsabschnit-te der BA1, BA2, BA3, VbK, EVb AssE/GRÜ zu bestätigen.Die Auswertung der Ergebnisse erfolgt unter Ab-stützung auf die Kosten- und Leistungsrechnung(KuLR) mit Hilfe eines für die deutsche Bundeswehrkonzipierten und auf das Bundesheer angepasstenEDV-Systems KOLIBRI (Kosten- und Leistungs-rechnung in der Bundeswehr zur Rationalisierungund internen Optimierung).

Die vorzulegenden Erprobungsberichte haben dieErfahrungen und den Nutzen der Überprüfungs-kataloge generell und einige „Kennzahlen“ wie zumBeispiel • die prozentuelle Erreichung einzelner Ziele,• die erfolgreich absolvierten Ausbildungs-

abschnitte sowie• die Anzahl der feldverwendungsfähigen Soldaten

und Organisationselementezu enthalten.

ControllingMit der Einführung der Überprüfungskataloge wirdauch ein weiterer Schritt in Richtung Ausbildungs-controlling gesetzt.Das künftige Ausbildungscontrolling wird zur Opti-mierung der Berufs- und Milizkaderauswahl durchdie Kommandanten im Sinne der Bestenauswahlbeitragen.Ebenso werden damit Planungsgrundlagen für dieErmittlung und Darstellung der Feldverwendungs-fähigkeit von Rekruten und Organisationselemen-ten eines Verbandes für zugewiesene Einsatzaufga-ben optimiert, die Auswertung der Ausbildung hin-sichtlich Effizienz sowie Effektivität ermöglicht undsomit Rückschlüsse für Verbesserungen erzielt.

AbschließendeBemerkungenDa es sich bei der Einführung der Überprüfungska-taloge noch um eine Erprobung handelt, bleiben diederzeit relevanten Ausbildungskriterien und -vor-aussetzungen, zum Beispiel für die Aufnahmen indas Bundesheer voll inhaltlich gültig.Ende des Jahres 2006 findet eine Evaluierung derBasisausbildung und der Überprüfungskataloge aufGrund der Erprobungsberichte statt. Die definitiveEinführung des Systems des Ausbildungscontrol-lings ist ab dem Jahr 2007 beabsichtigt.In Folge ist auch für die neu zu erstellende Trup-penausbildung (TA) - vormals Verbandsausbildung -eine analoge Vorgehensweise vorgesehen.Die Überprüfungskataloge sind im Intranet desBundesheeres unter „Durchführungsbestimmun-gen für die Ausbildung /DBBA“ verfügbar. In die-sem Zusammenhang dürfen wir auf den Beitragüber die Neuregelung der Basisausbildung für Sol-daten im Grundwehrdienst verweisen, der in derMiliz Info, Nr. 4/2005 erschienen ist.

Obstlt Michael Simlinger, AusbA

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Page 6: März 1/2006 MILIZDruck: Ferdinand BERGER & Söhne 3580 Horn, Wiener Straße 21–23 Erscheint vierteljährlich, Auflagenhöhe: 78.000 Exemplare iKOM erband für interne Kommunikation

MILIZ info 1/20066

Neu!

Dienstvorschriftenaausbildung

DVBH

„Sprengdienst“VersNr. 7610-14070-0605

Die DVBH enthält die Grundsätze für dasSprengen, die Einteilung der Sprengstoffe so-wie technische Angaben zu den Spreng- undZündmitteln. Sie beschreibt weiters die ver-schiedenen Zündanlagen und die Grundsätzeder Sprengtechnik. Regelungen für die Sprengausbildung sindebenso enthalten wie die Sicherheitsbestim-mungen und die Bestimmungen für Lagerung,Transport sowie Bereitstellung von Spreng-und Zündmitteln.

Bedarfsträger sind insbesondere alle Spreng-befugten sowie jene Kommandanten, in derenVerband oder Einheit Sprengarbeiten durchge-führt werden.

Diese Neuauflage ersetzt den gleichnamigenDBBH mit der VersNr. 7610-14070-1289 und dessen Nachdruck (ME1) sowie diegleichnamige Faltkarte mit der VersNr. 7610-14071-0393.

DVBH (zE)

„Der SchützenpanzerULAN und seineBesatzung“VersNr. 7610-11166-0805

Die neue DVBH (zur Erprobung) enthält dieGrundsätze für Ausbildung und Einsatz derBesatzung des Schützenpanzers. Neben Füh-rung und Verhalten im Gefecht werden dieAufgaben und Tätigkeiten sowohl in den Ein-satzarten als auch im Rahmen der Zu-sammenarbeit mit anderen Waffengattungenbeschrieben.

Ein eigener Abschnitt enthält die allgemeinenSicherheitsbestimmungen bei der Inbetrieb-nahme und während des Betriebes sowie diebesonderen Sicherheitsbestimmungen bei derAnwendung der Munition und des Laser-Entfernungsmessers.

Bedarfsträger sind insbesondere die Kom-mandanten des Schützenpanzers ULAN sowiealle Kommandanten in deren Verband, Einheitoder Teileinheit sich dieser Schützenpanzer befindet.

DVBH (zE)

„Militärstreife“VersNr. 7610-04013-0905

Die DVBH (zur Erprobung) stellt die Grundlagefür alle weiteren die Militärstreife betreffendenDienstvorschriften, Richtlinien und Befehle darund regelt die einheitliche Durchführung desMilitärstreifendienstes im Frieden und im Ein-satz sowohl im Inland als auch im Ausland.

Bedarfsträger sind daher insbesondere die An-gehörigen des Militärstreifendienstes und dasin der Ausbildung eingesetzte Lehrpersonal.

Im Wege des VBl. I Nr. 99/2005 erfolgteweiters die vollinhaltliche Veröffentlichung,um die lückenlose Bekanntgabe und inhaltlicheKenntnisnahme durch alle Bediensteten desBMLV und der nachgeordneten Dienststelleneinschließlich der Heeresverwaltung insbeson-dere in Bezug auf die Umsetzung bestimmterInhalte, die in definierten Randnummern fest-gelegt sind, sicher zu stellen.

Die Neuauflage ersetzt die MStV „Vorschriftfür die Militärstreife" mit der VersNr. 7610-01002-0071.

DVBH

„Der Hilfsbeobachter“ –FaltkarteVersNr. 7610-04010-0705

Die neue zwölfseitige Faltkarte beschreibt inkurzgefasster Form die Aufgaben des Hilfsbe-obachters von der Feueranforderung undSchussbeobachtung bis hin zu den Beobach-terkorrekturen und der Wirkungsaufklärung.Hiezu sind neben praktischen Beispielen auchwichtige Basisinformationen für die Aufgaben-erfüllung des Hilfsbeobachters im Rahmen ei-nes Steilfeuereinsatzes enthalten.

Die Faltkarte ist innerhalb der Kampftruppenfür alle Kompanie- und Zugskommandantensowie deren Stellvertreter bestimmt und aufdem Versorgungswege anzufordern. DieseNeuauflage ersetzt die gleichnamige Faltkartemit der VersNr. 7610-10399-0791.

Im Intranet des Bundesheeres auf der Home-page „Vorschriften im Bundesheer“ stehen alleoben angeführten DVBH zusätzlich zur ge-druckten Ausgabe über den Link „Vorschrif-ten-Online“ zum Download zur Verfügung.

ADir Obstlt Hans Bundschuh, FGG7/Vor

Neu!

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Die neuen BezügePräsenzdienst

Soldaten gebühren folgende Bezüge bei den Präsenzdienstleistungen• Truppenübungen

gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 2 WG 2001,• Kaderübungen

gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 3 WG 2001,• freiwillige Waffenübungen oder

Funktionsdienstegemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 4 WG 2001,

• außerordentliche Übungen gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 7 WG 2001.

Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: 172,78

oder im Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Zif. 6 WG 2001Monatsgeldnach § 3 Abs. 2 HGG 2001: 397,64

Zusätzlich monatlich:Dienstgradzulagenach § 4 HGG 2001,Auslandsübungszulagenach § 10 HGG 2001,Fahrtkostenvergütungnach § 7 HGG 2001,Einsatzprämie nach § 9 HGG 2001:In Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001während freiwilliger Waffenübungen und Funk-tionsdiensten gebührt allen Anspruchsberechtigtenzusätzlich folgende Einsatzprämie:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:Rekruten und Chargen: 1.007,67(bei Einsatzvorbereitung: 503,84)Unteroffiziere: 1.295,43(bei Einsatzvorbereitung: 647,72)Offiziere: 1.679,38(bei Einsatzvorbereitung: 839,69)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001:Rekruten und Chargen: 902,08(bei Einsatzvorbereitung: 451,04)Unteroffiziere: 1.142,05(bei Einsatzvorbereitung: 571,03)Offiziere: 1.487,41(bei Einsatzvorbereitung: 743,71)

Pauschalentschädigung pro Monat nach § 36 Abs. 1 HGG 2001: 980,30

Die Entschädigung kann, wenn die Pauschalent-schädigung den Verdienstentgang nicht deckt,nach § 36 Abs. 2 HGG 2001 pro Monat maximal7.352,28 betragen.

AusbildungsdienstSoldaten gebührt während dieses Wehrdienstes:

außerhalb eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001Monatsgeldnach § 3 Abs 1 HGG 2001: 172,78

oder während eines Einsatzesnach § 2 Abs 1 lit. a bis c WG 2001Monatsgeldnach § 3 Abs. 2 HGG 2001: 397,64

undMonatsprämienach § 6 Abs. 1 HGG 2001: 673,75

Zusätzlich monatlich:Dienstgradzulagenach § 4 HGG 2001,Fahrtkostenvergütungnach § 7 HGG 2001,Freifahrtnach § 8 HGG 2001,Auslandsübungszulagenach § 10 HGG 2001.

Allenfalls besteht auch nach § 25 HGG 2001 ein Anspruch auf Familienunterhalt (maximal 80% der Bemessungsgrundlage) und nach § 31 HGG 2001 auf Wohnkostenbeihilfe (maximal 30% der Bemessungsgrundlage).

Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem je-weiligen Einkommen vor der Wirksamkeit der Ein-berufung (Zustellung des Einberufungsbefehlesoder allgemeine Bekanntmachung der Einberu-fung) und beträgt mindestens 980,30 und höchstens 4.452,21.

Bei Einsätzen

nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 gebührt denSoldaten im Ausbildungsdienst zusätzlich folgendeEinsatzvergütungnach § 6 Abs. 2 HGG 2001:

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:Rekruten und Chargen: 1.007,67(bei Einsatzvorbereitung: 503,84)Unteroffiziere: 1.295,43(bei Einsatzvorbereitung: 647,72)Offiziere: 1.679,38(bei Einsatzvorbereitung: 839,69)

Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001:Rekruten und Chargen: 902,08(bei Einsatzvorbereitung: 451,04)Unteroffiziere: 1.142,05(bei Einsatzvorbereitung: 571,03)Offiziere: 1.487,41(bei Einsatzvorbereitung: 743,71)

Nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG2001) und der Verordnung über die Dienstgradzu-lage bestehen ab 1. Jänner 2006 folgende Ansprü-che (alle Betragsangaben in Euro):

GrundwehrdienstSoldaten gebühren während des Grundwehr-dienstes folgende Bezüge:

außerhalb eines Einsatzesnach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001Monatsgeldnach § 3 Abs. 1 HGG 2001: 172,78

oder während eines Einsatzesnach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001Monatsgeldnach § 3 Abs. 2 HGG 2001: 397,64

Anlassfälle für einen Einsatzlit. a) militärische Landesverteidigung

(siehe hiezu § 2 Abs.2 WG 2001);lit. b) Schutz der verfassungsmäßigen Einrich-

tungen und ihrer Handlungsfähigkeit undder demokratischen Freiheiten der Ein-wohner sowie zur Aufrechterhaltung derOrdnung und Sicherheit im Inneren über-haupt (sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz);

lit. c) Hilfeleistung bei Elementarereignissen undUnglücksfällen außergewöhnlichen Um-fanges (Assistenzeinsatz zur Katastrophenhilfe).

Zusätzlich monatlich:Grundvergütungnach § 5 Abs. 1 HGG 2001: 90,07

Erfolgsprämienach § 5 Abs 2 HGG 2001 bei erfolgreichem Abschluss der vorbereitenden Kaderausbildung (vbK): 403,15

Dienstgradzulagenach § 4 HGG 2001,Fahrtkostenvergütungnach § 7 HGG 2001,Freifahrtnach § 8 HGG 2001,Auslandsübungszulagenach § 10 HGG 2001.

Allenfalls besteht nach § 25 HGG 2001 ein Anspruch aufFamilienunterhalt (maximal 80% der Bemessungsgrundlage) und nach § 31 HGG 2001 auf Wohnkostenbeihilfe (maximal 30% der Bemessungsgrundlage).

Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem je-weiligen Einkommen vor der Wirksamkeit der Ein-berufung (Zustellung des Einberufungsbefehlesoder allgemeine Bekanntmachung der Einberu-fung) und beträgt mindestens 980,30 und höchstens 4.452,21.

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MILIZ info 1/20068

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Zeitsoldat („kurz“)Soldaten gebühren während des Wehrdienstes alsZeitsoldat („kurz“): Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001: 172,78oder während eines Einsatzes Monatsgeldnach § 3 Abs. 2 HGG 2001: 397,64undMonatsprämienach § 6 Abs. 1 HGG 2001: 673,75Zusätzlich monatlich:Dienstgradzulagenach § 4 HGG 2001,Fahrtkostenvergütungnach § 7 HGG 2001,Freifahrtnach § 8 HGG 2001,Auslandsübungszulagenach § 10 HGG 2001.

Allenfalls besteht auch nach § 25 HGG 2001 ein Anspruch aufFamilienunterhalt (maximal 80% der Bemessungsgrundlage) und nach § 31 HGG 2001 aufWohnkostenbeihilfe (maximal 30% der Bemessungsgrundlage).Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem je-weiligen Einkommen vor der Wirksamkeit der Ein-berufung (Zustellung des Einberufungsbefehlesoder allgemeine Bekanntmachung der Einberu-fung) und beträgt mindestens 980,30 und höchstens 4.452,21.Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001gebührt den Zeitsoldaten zusätzlich folgendeEinsatzvergütungnach § 6 Abs. 2 HGG 2001:Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:Rekruten und Chargen: 1.007,67(bei Einsatzvorbereitung: 503,84)Unteroffiziere: 1.295,43(bei Einsatzvorbereitung: 647,72)Offiziere: 1.679,38(bei Einsatzvorbereitung: 839,69)Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001:Rekruten und Chargen: 902,08(bei Einsatzvorbereitung: 451,04)Unteroffiziere: 1.142,05(bei Einsatzvorbereitung: 571,03)Offiziere: 1.487,41(bei Einsatzvorbereitung: 743,71)

Zeitsoldat („lang“)Bei dieser Art Wehrdienstleistung gebühren: Monatsgeldnach § 3 Abs. 1 HGG 2001: 172,78oder während eines Einsatzes Monatsgeldnach § 3 Abs. 2 HGG 2001 397,64undMonatsprämienach § 45 Abs. 1 HGG 2001:Rekrut, Gefreiter und Korporal 864,51Zugsführer 907,39Unteroffizier 977,04Offizier 1.078,95

Zusätzlich monatlich:Dienstgradzulagenach § 4 HGG 2001,Fahrtkostenvergütungnach § 7 HGG 2001,Auslandsübungszulagenach § 10 HGG 2001.Allenfalls gebühren darüber hinaus eine Belastungsvergütungnach § 45 Abs. 3 HGG 2001 von monatlich 47,99und eine Ausbildungsvergütungnach § 45 Abs. 4 HGG 2001 von monatlich 28,80(allenfalls erhöht bis maximal 287,96)

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001gebührt den Zeitsoldaten zusätzlich folgendeEinsatzvergütung nach § 6 Abs. 2 HGG 2001:Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:Rekruten und Chargen: 1.007,67(bei Einsatzvorbereitung: 503,84)Unteroffiziere: 1.295,43(bei Einsatzvorbereitung: 647,72)Offiziere: 1.679,38(bei Einsatzvorbereitung: 839,69)Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001:Rekruten und Chargen: 902,08(bei Einsatzvorbereitung: 451,04)Unteroffiziere: 1.142,05(bei Einsatzvorbereitung: 571,03)Offiziere: 1.487,41(bei Einsatzvorbereitung: 743,71)

Dienstgradzulagenach § 4 HGG 2001 iVm der Verordnung über dieDienstgradzulage gebühren:Gefreiter 46,56Korporal 58,21Zugsführer 69,64Wachtmeister 95,58Oberwachtmeister 107,02Stabswachtmeister 118,66Oberstabswachtmeister 130,09Offiziersstellvertreter 141,74Vizeleutnant 153,17Fähnrich 170,74Leutnant 182,17Oberleutnant 193,41Hauptmann 216,69Major 242,63Oberstleutnant 265,50Oberst 288,78Brigadier 314,72Generalmajor 323,30Generalleutnant 331,87General 340,66

MilizprämieZusätzlich gebührt ab 1. Jänner 2006 Anspruchs-berechtigten, die eine Kaderübung leisten, eine Milizprämie.Die Höhe der für einen Kalendermonat gebühren-den Milizprämie beträgt für Rekruten und Chargen 14,34 vH (292,87)Unteroffiziere 18,36 vH (374,97)Offiziere 23,66 vH (483,21)des Bezugsansatzes.

Auslandsübungszulagenach § 10 HGG 2001

Die Auslandsübungszulage, die unter Anwen-dung des mit 1. April 1999 in Kraft getretenen Aus-landszulagen- und Hilfeleistungsgesetzes - AZHGbemessen wird, besteht aus einem Sockelbetrag beia) Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaß-

nahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG (40 % desSockelbetrages):Rekrut 323,50Gefreiter, Korporal und Zugsführer 467,28Wachtmeister, Oberwachtmeisterund Stabswachtmeister 575,11Oberstabswachtmeister, Offiziers-stellvertreter, Vizeleutnant 754,83Fähnrich, Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor,Generalleutnant und General 934,56

b) Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaß-nahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG (75 %des Sockelbetrages):Rekrut 606,56Gefreiter, Korporal und Zugsführer 876,15Wachtmeister, Oberwachtmeister und Stabswachtmeister 1.078,33Oberstabswachtmeister, Offiziers-stellvertreter, Vizeleutnant 1.415,31Fähnrich, Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor,Generalleutnant und General 1.752,29

und aus Zuschlägen, die sich nach Ort und Umständen derAuslandsübung richten. Bei Vorliegen der jeweiligenVoraussetzungen können in Betracht kommen:– Zonenzuschlag: 179,72 bis max. 539,17– Funktionszuschlag: 134,79 bis max. 449,30– Unterkunfts- und VerpflegszuschlagEin Klima-, Krisen-, Ersteinsatz- oder Gefahrenzu-schlag kommt bei der Durchführung einer Aus-landsübung nicht in Betracht.

ÜbersichtBei Übungen im Ausland gebühren für:

AufschubpräsenzdienstAnspruchsberechtigten, die einen Aufschubprä-senzdienst leisten, die Ansprüche im gleichen Um-fang und nach den gleichen Bestimmungen wie fürjenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

Berufssoldaten(Bedienstete des

BMLV)

Monatsbezug nach Gehaltsgesetz 1956

bzw. Monatsgeld nachVertragsbediensteten-

gesetz 1948

undAuslandszulage

nach AZHG(steuerbefreit)

Soldaten im Präsenz- bzw.

Ausbildungsdienst

Besoldung nach HGG 2001 (nach Art des Wehrdienstes) und Auslandsübungs-zulagenach HGG 2001bei sinngemäßerAnwendung des AZHG (beide grund-sätzlich steuerbefreit; Pauschalent-

schädigung, Entschädigung des Verdienstentgangs und die Fortzahlung der Bezüge nach dem 6. Hauptstück

HGG 2001 sind jedoch steuerpflichtig!)

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Private Internetnutzungam ArbeitsplatzDie dienstliche Nutzung des Mediums Internet hat sich in der modernen Arbeitsweltetabliert. Der folgende Beitrag behandelt die Zulässigkeit der Privatnutzung dieseselektronischen Betriebsmittels durch den Dienstnehmer und gibt einen Überblicküber den aktuellen Stand der Rechtsmeinungen zu dieser Thematik.

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Für die private Internetnutzung des Dienst-nehmers am Arbeitsplatz können drei ver-schiedene Rahmenbedingungen in Betrachtkommen:• die gänzliche Untersagung der privaten

Internetnutzung,• eine fehlende Vereinbarung und• die Gestattung der privaten Internetnutzung.

Gänzliche UntersagungGrundsätzlich steht es dem Dienstgeber frei,den Bediensteten die private Nutzung einesbetriebseigenen Internetanschlusses gänzlichzu untersagen (ausdrückliches Nutzungsver-bot). Dies gilt derzeit auch für das Versendenvon E-Mails.

Bei Vorliegen von echten Notfällen wird dabeieine Ausnahme zu machen sein. Dies ent-spricht der Fürsorgepflicht des Dienstgebers,der auch die Kommunikation über das Telefonfür bestimmte private Zwecke in einer ange-messenen Dauer nicht verbieten kann (zumBeispiel zu Zwecken der Vereinbarung vonArztterminen, in Schulangelegenheiten der ei-genen Kinder oder bei Kontakt mit Behörden).

Hinsichtlich der steigenden Bedeutung derKommunikation per E-Mail wird daraus fol-gend ein absolutes Verbot des privaten Ver-sendens von E-Mails nicht zulässig sein.Da die Privatnutzung von Computern undInternet am Arbeitsplatz, insbesondere in Ar-beitspausen in einem geringen Umfang mitt-lerweile zum Standard geworden ist, wird be-

reits diskutiert, ob ein gänzliches Verbot derPrivatnutzung allenfalls gegen die guten Sittenverstößt. Es besteht die Tendenz, das völligeVerbot der Privatnutzung als unangemessenzu betrachten, da eine angemessene Erlaubnisder privaten Nutzung einerseits zu Einsparun-gen (Kosten eines E-Mails im Verhältnis zu Te-lefonkosten) führen kann und andererseits da-durch eine positive Wirkung auf die Mitarbei-termotivation und die Unternehmenskulturerfolgt.

ÜberwachungAuf Grund des Arbeitsrechts steht es demDienstgeber grundsätzlich frei zu bestimmen,auf welche Weise die von ihm zur Verfügung ge-stellten elektronischen Betriebsmittel von sei-nen Dienstnehmern eingesetzt werden dürfen.Spricht der Dienstgeber ein grundsätzlich zuläs-siges Verbot der Privatnutzung aus, hat er überdas reine Kontrollinteresse der Systemfunktio-nalität hinaus ein besonderes Interesse, die Ein-haltung dieses Nutzungsverbotes zu überwa-chen. Diesem Interesse des Dienstgebers stehenwiederum schutzwürdige Geheimhaltungs-interessen der Dienstnehmer gegenüber.

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MILIZ info 11/200610

Betreffend die Kontrolle der Internetnutzungbedeutet dies in der Praxis, dass der Dienstge-ber bei Vorliegen eines Nutzungsverbots desInternetsystems für private Zwecke dessenEinhaltung auch ohne Zustimmung derDienstnehmer überwachen darf. Der Dienstge-ber darf Kontrollen nur im unbedingt erfor-derlichen Ausmaß durchführen und dabei nurmit den gelindesten Mitteln vorgehen.Eine genaue Grenzziehung zwischen diesenInteressen wird sich in der Praxis erst aus zu-künftigen rechtlichen Entscheidungen erge-ben. Im Bereich der Bundesbediensteten be-darf es beim Einsatz von Überwachungstech-niken als Kontrollmaßnahme gemäß § 9 Abs.2 lit. a PVG des Einvernehmens mit der Per-sonalvertretung. Gegenwärtig werden für den Dienststellenbe-reich des Bundesheeres entsprechende Durch-führungsbestimmungen erstellt.

Fehlende VereinbarungBei einer fehlenden Vereinbarung kann aufGrund der jüngsten Rechtsprechung festgehal-ten werden, dass der Dienstnehmer das Inter-net in einem gewissen, von den konkretenUmständen abhängigen Umfang auch zu Pri-vatzwecken nutzen darf. Es sollten jedoch vor-wiegend Pausen und Freizeit des Dienstneh-mers für die Internetnutzung herangezogenwerden.Ähnlich wie bei einem Nutzungsverbot für pri-vate Zwecke wird der Dienstgeber auch hierein berechtigtes Interesse daran haben, dieEinhaltung des Nutzungsreglements zu über-wachen oder die dienstliche Korrektheit desDienstnehmers bei der Nutzung zu überprü-fen. Für die Zulässigkeit jeder Kontrolle der pri-vaten Internetnutzung, die über die reine Auf-rechterhaltung der Systemfunktionalität unddie technische Abwicklung des Dienstes hin-ausgeht, ist die ausdrückliche Zustimmung desDienstgebers notwendig.

ZusammenfassungDienstgeber dürfen und sollen die privateInternetnutzung ihrer Dienstnehmer regeln.Ein völliges Verbot der privaten Nutzung desMediums Internet ist zwar noch zulässig, aberin Anlehnung an die in der Rechtsprechung zu-lässige Privattelefonie in Notfällen nicht lük-kenlos durchsetzbar.Anzuraten ist die Einführung von „Internet-Benutzungsrichtlinien“ im Unternehmen, be-ginnend bei der Aufklärung der Dienstnehmerüber die Risiken, Pflichten, Kosten, Rechts-folgen und Kontrollen der Internetnutzung.

Die Überwachung der Internetaktivitäten be-darf jedenfalls des Einvernehmens mit derPersonalvertretung. Es sollten ferner für denBenutzer klar nachvollziehbare Regeln hin-sichtlich der Überwachungsaktivitäten aufge-stellt werden (zum Beispiel Aufzeichnung undAuswertung bei Verdacht des Missbrauchs;Verständigung des Benutzers über die Über-wachungsmaßnahme, Einbindung der Perso-nalvertretung). Die vollständige Überwachungaller Internetaktivitäten wird nach gegenwär-tiger Rechtsmeinung als zumindest problema-tisch eingestuft.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

GestattungDie dargestellten Grundsätze sind sinngemäßauch auf die Fälle der Gestattung der privatenInternetnutzung anzuwenden. In der Praxiswird eine private Nutzung nur unter der Vor-aussetzung gestattet werden, dass keine Be-einträchtigung der Arbeitsleistung damit ver-bunden ist.

ZENTRALE AUSKUNFTS- UND BÜRGERSERVICESTELLE des Bundesministeriums für Landesverteidigung1070 WIEN, Mariahilfer Straße 24

Wir helfen und informieren über:• Ausschreibungsbedingungen bis hin zur Aufnahme von Militärpersonen• Dienststellen des Bundesheeres• Ergänzungsangelegenheiten wie Stellung, Aufschub, Befreiung

und Einberufung• gebührenrechtliche Ansprüche wie Monatsgeld, Prämie im Grundwehr-

dienst, Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, Sachbezüge und ärztliche Betreuung

• Sozialversicherungsangelegenheiten• Veranstaltungen des BundesheeresWir senden Ihnen darüber auch gerne Informationsmaterial zu!

Service:Wenn Sie Rat, Hilfe oder Informationen brauchen – bei uns wird „SERVICE“ groß geschrieben. Sie erreichen uns Montag bis Freitagvon 8 bis 16 Uhr. Rufen Sie einfach an, schreiben Sie uns oder kom-men Sie persönlich vorbei!

Ansprechpartner:Kurt Hausknecht, Pamela Baumann, Sylvia Kraft und Martha Hirsch

0810200106

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Fax: 01/5200/17 111

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MilitärpädagogeMilitärpädagogen sind für die Erfassung desAusbildungsbedarfes und die Ausrichtung derinhaltlichen Leitlinien bei der Ausbildung in denStreitkräften zuständig. Sie sind auch für die Anwendung zeitgemäßerLehrmethoden verantwortlich und haben dasErreichen der Ziele bei der Aus-, Fort- undWeiterbildung zu überwachen.

KompetenzenBei der Grundausbildung junger Menschen sindsolche Schlüsselkompetenzen zu entwickeln,die sie befähigen ihr zukünftiges Leben zu meistern.Diese Kompetenzen sind im Rahmen des „Le-benslangen Lernens“ weiter zu entwickeln, auf-recht zu erhalten und zu aktualisieren. Auch dieAusbildung bei den Streitkräften hat nach die-sen Grundsätzen zu erfolgen.

Entsprechend dem im Rahmen der EU erstell-ten Referenzrahmen geht es dabei um• Lernkompetenz,• mathematische und grundlegende natur-

wissenschaftlich-technische Kompetenz,• muttersprachliche und fremdsprachliche

Kompetenz,• Kompetenz zur Handhabung von

EDV-Mittel,• unternehmerische Kompetenz,• kulturelle Kompetenz sowie• zwischenmenschliche, interkulturelle und

soziale Kompetenz.

Kompetenzen in ihrer Bedeutung als Be-fähigungen sind aus einer Kombination aus Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen zu verstehen.Schlüsselkompetenzen sind diejenigen Befähi-gungen, die alle Menschen für ihre persönlicheEntfaltung, soziale Integration, aktive Beteili-gung am politischen Leben und ihre Erwerbs-tätigkeit benötigen.

Viele der Kompetenzen überschneiden sichoder greifen ineinander. Wichtige Fähigkeitenin einem bestimmten Bereich unterstützen dieKompetenzen in einem anderen Bereich.Kompetenzen in den Grundfertigkeiten wieSprache, Lesen und Schreiben, Rechnen sowieInformations- und Kommunikationstechnolo-gie sind dabei eine wichtige Grundlage. Sie er-höhen die Lernkompetenz und fördern alleLernaktivitäten.Kritisches Denken, Kreativität, Initiative, Fähig-keit zur Problemlösung, Risikobewertung undEntscheidungsfindung sowie konstruktiverUmgang mit Gefühlen spielen bei allen Kom-petenzen eine wesentliche Rolle, die es eben-falls zu fördern gilt.Für Streitkräfte sind in diesem Zusammen-hang vor allem die interkulturelle und sozialeKompetenz von wesentlicher Bedeutung (siehiezu auch den Beitrag über „InterkulturellesVerständnis“, der in der Miliz-Info, Nr. 4/2005veröffentlicht wurde).Insgesamt soll mit der vorstehenden Darstel-lung verständlich gemacht werden, dass dieAusbildung bei den Streitkräften einen nichtunwesentlichen Bildungsbeitrag für ihre jungenStaatsbürger zu erbringen hat und die Militär-pädagogen bei der Umsetzung dieser Vorga-ben maßgeblich mitzuwirken haben.

InternationalerErfahrungsaustauschDie internationale Vernetzung der Militärpä-dagogen und der Erfahrungsaustausch be-wirken gegenseitiges Verständnis und Wis-senstransfer zwischen den Streitkräften inEuropa.Vieles wurde auf diesem Gebiet bereits erreicht, so haben auch die PfP-Programmein den einschlägigen „Working Groups“(www.pfpconsortium.org) für das gegenseiti-ge Verständnis in Europa und darüber hinausviel geleistet.Eine neue europäische Initiative ist die

„INTERNATIONAL ASSOCIATION OF MILITARY PEDAGOGY“.

Pädagogen können Mitglieder werden unddadurch am europaweiten Gedankenaus-tausch teilhaben oder selbst ihre Veröffentli-chungen für die Vereinigung zur Verfügungstellen, die dann jährlich veröffentlicht wer-den. Nähere Informationen sind der Web-Seite

(www.da.mod.uk/IAMP/) zu entnehmen.

Dr. Hermann Jung

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Der folgende Beitrag unterzieht die wissenschaftliche Erziehungs- undBildungslehre und das Wirken der Militärpädagogen in den Streitkräften einerBetrachtung und verweist auf künftige Herausforderungen.

Pädagogik in denStreitkräften

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EU-RatspräsidentschaftÜberblickDem Rotationsprinzip zufolge hat Österreichseit 1. Jänner 2006 für sechs Monate den Vor-sitz im Rat der EU inne. Die Mitglieder derBundesregierung sowie Fachleute der Bundes-ministerien haben in diesem Zeitraum als Vor-sitzende in den Räten und in den Arbeitsgrup-pen des Rates etwa zweitausend formelle undinformelle Tagungen zu leiten.Diese Treffen werden vorrangig in Brüssel undLuxemburg stattfinden, ungefähr hundertfünf-zig so genannte „informelle Ministertreffen“und hochrangige Beamtengespräche werdenin Österreich durchgeführt.Ziel des jeweiligen Ratsvorsitzes muss es sein,gemeinsam mit der Europäischen Kommissionund dem Europäischen Parlament Fortschritteauf gesetzlicher Ebene zu erzielen. Im gemein-samen Jahresprogramm der EU-VorsitzländerÖsterreich und Finnland (2. Halbjahr 2006) sindals europarechtliche Schwerpunkte unter ande-rem folgende Themenbereiche angeführt:• „Debatte über die Zukunft - Überdenken des

EU-Verfassungsvertrages“;• „Finanzrahmen 2007 – 2013 – Zustimmung

des Europäischen Parlaments zum Budget“;• „Erweiterung - allfälliger Beginn der Verhand-

lungen mit Kroatien und der Türkei“;• „Rolle in der Welt - Treffen mit den USA,

Russland und Vertretern aus Lateinamerika,Asien und dem Westbalkan“;

• „Haager Mehrjahresprogramm - Terroris-musbekämpfung, gemeinsame Asylpolitik“;

• „Lissabon-Strategie – Wachstum und Beschäftigung“;

• „Dienstleistungs-, Arbeitszeit-, Energie-effizienz- und Wegekostenrichtlinie“.

Um den Herausforderungen dieser EU-Rats-präsidentschaft gerecht zu werden, wurde vorzwei Jahren beim Bundeskanzleramt (gemein-sam mit dem Bundesministerium für auswär-tige Angelegenheiten) eine interministerielleLenkungsgruppe eingerichtet.Das BMLV ist darin durch den Ltr MilPol, BgdrWosolsobe und den stvLtrFLeg, Mag. Moservertreten. In regelmäßigen Sitzungen diesesGremiums werden die den einzelnen Bundes-ministerien zukommenden Aufgaben verteiltund durchbesprochen, wobei ressortübergrei-fende Maßnahmen von dem als Unterstüt-zungselement eingerichteten „Exekutivsekre-tariat“ koordiniert werden.

Durch die Einrichtung von dreizehn ressortin-ternen „Task Forces“ soll sichergestellt werden,dass bei den GASP/ESVP-Dossiers währenddes österreichischen EU-Vorsitzes in sicher-heitspolitischer und rechtlicher Hinsicht Fort-schritte erzielt werden können.

Österreichische

im 1. Halbjahr 2006

Die Zentralstelle (zum Beispiel Dion SihPol, Mil-Pol, MGP, RüstPol und FLeg) sowie die Militär-vertretung Brüssel (MVB) wurden mit geeigne-ten Ressortangehörigen und externen Perso-nen verstärkt. So ist an der MVB nun erstmalsein rechtskundiger „legal officer (LEGO)“ tätig.In Summe beschäftigen sich in Wien und Brüs-sel derzeit mehr als fünfzig Personen mit derProjektrealisierung.In das Projekt „EU06“ ist aber auch eine Viel-zahl an Dienststellen des BMLV eingebunden,um die erforderlichen rechtlichen, politischenund logistischen Beiträge zu leisten. Die Ar-beitsweise zwischen der Projektleitung „EU06“und der MVB wurde im Vorjahr in mehrerenGesprächsrunden festgelegt (unter anderemfindet gegenwärtig einmal in der Woche eineVideokonferenz statt).

In den folgenden Ausführungen werden• die projektbezogene Organisationsstruktur

im BMLV,• die auf europäischer Ebene zu behandelnden

ESVP-Dossiers,• ausgewählte EU-Gremien mit ESVP-

Kompetenz und• die militärisch bedeutsamen Großveranstal-

tungen in der ersten Hälfte des heurigen Jahres

näher beleuchtet.

Ressortprojekt „EU06“Zur Bewältigung der an das BMLV im Zu-sammenhang mit der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2006herangetragenen Aufgaben erteilte der HerrBundesminister dem Ltr MilPol im Juni 2004den Auftrag, „unter Berücksichtigung der inder Geschäftseinteilung der Zentralstelle erlas-senen Kompetenzbereiche eine Projektorgani-sation einzurichten“. In Umsetzung dieses Auf-trages hat MilPol in der Folge eine projektbe-zogene Struktur mit der Bezeichnung „EU06“geschaffen.

Seit Ende des Vorjahres findet bei MilPol all-wöchentlich eine Dienstbesprechung über ak-tuelle EU-Vorkommnisse statt. Ebenso wirdvon dieser Abteilung die Wochenanalyse mitdem Titel „EU06-Aktuell“ im Ressortbereichverteilt.FLeg hat ihre Informationstätigkeit gegenüberdem KBM auf dem Gebiet der wöchentlichenTagungen des Ausschusses der Ständigen Ver-treter (AStV) I und II, der monatlichen Tagun-gen der einzelnen EU-Fachministerräte sowieder (innerstaatlichen) Ministerratssitzungensachbezogen ausgeweitet.Neben diesen im BMLV auf Grund des Projekt-auftrages verrichteten Tätigkeiten erbringt dasBundesheer auch Unterstützungsleistungen fürandere Bundesministerien (unter anderembeim Kfz- und IKT-Management).

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ESVP-Schwerpunkte des VorsitzesDer Europäische Rat hat am 15./16. Dezember2005 in Brüssel den ESVP-Bericht der briti-schen EU-Ratspräsidentschaft angenommenund damit Österreich als dem nachfolgendenEU-Vorsitzland das ESVP-Mandat für das er-ste Halbjahr 2006 erteilt.

Zivil-militärische KoordinationDer Vorsitz wird versuchen, eine Verbesserungder Koordination zwischen dem zivilen und mi-litärischen EU-Krisenmanagement zu errei-chen. Die EU soll dabei in die Lage versetztwerden, auf ein breites Spektrum möglicherKrisen mit dem Einsatz einer Vielfalt an unter-schiedlichen Instrumenten reagieren zu können(siehe hiezu in Folge auch die Ausführungenzum „Terrorismus“).Im Bereich der zivil-militärischen Koordinationsollen primär die drei Teilaspekte• „Management von Operationen“,• „Sicherheitssektorreform“ und• „Disaster Response“weiterentwickelt werden.

Militärische KapazitätenDer Vorsitz wird im Bereich des militärischenKrisenmanagements an einem so genannten„Force Catalogue“ arbeiten, der diejenigen mili-tärischen Kapazitäten auflistet, welche die Mit-gliedstaaten als ihre Beiträge zur Erreichung desEU-Streitkräfteziels 2010 bezeichnen. Auf Basisdieses Katalogs soll dann ermittelt werden, inwelchen Bereichen diese Beiträge noch qualita-tiv und quantitativ ergänzt werden müssen.Im Bereich der so genannten „Battlegroups“werden Fragen• der strategischen Reserven,• der EU und UN-Zusammenarbeit sowie• der Entscheidungsfindung zum Einsatz einer

solchen Battlegroup vorrangig bearbeitet.

EuropäischeVerteidigungsagentur (EVA)Der Vorsitz wird sich vor allem mit dem künf-tigen Arbeitsprogramm, dem Budget und denso genannten „Rules of Procedures“ beschäfti-gen. In Österreich selbst wird der Bundesmini-ster für Landesverteidigung das Parlament ge-mäß Art. 23e B-VG über die EVA-Aktivitäteninformieren.

OperationenDer Vorsitz wird die laufenden Krisenmanage-ment-Operationen der EU führen und gegebe-nenfalls neue EU-Missionen vorbereiten. Im er-sten Halbjahr 2006 wird die größte Operationder EU, „EUFOR Althea“ (Bosnien-Herzegowi-na), einer Überprüfung unterzogen.

Anmerkung: seit Dezember 2005 hat Öster-reich bei EUFOR für ein Jahr das Kommandoüber die „Multinational Task Force North“ inne.Während der Österreichischen EU-Ratspräsi-dentschaft werden die Mandate• der EU Beobachtermission in Aceh

(„Aceh Monitoring Mission“),• der EU-Mission zur Unterstützung der Mili-

tärreform in der Demokratischen RepublikKongo („EUSEC Kongo“) sowie

• der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission zur Ausbil-dung von irakischen Justizexperten an Ausbil-dungsstätten außerhalb des Irak („EUJUST Lex“)

auslaufen. Es wird daher über deren Fortset-zung zu beraten sein.

ÜbungenDer Vorsitz wird eine so genannte „Exercise Stu-dy“ zu „Evacuation Operations“ und die Durch-führung von Planungskonferenzen für die „CrisisManagement Exercise 06 (CME 06)“ sicherzu-stellen haben. Darüber hinaus wird Österreichdie Vorsitzrolle in der Nachbereitungskonferenzfür die Übung „MILEX 05“ zukommen.

AusbildungSeit dem Jahr 2003 werden im Rahmen deseuropäischen Ausbildungsnetzwerkes „Europäi-sches Sicherheits- und Verteidigungskolleg“verschiedene Kurse durch die EU-Mitgliedstaa-ten durchgeführt: Diese sind • der „ESDP High Level Course“

(fünf einwöchige Module) und• der „ESDP Orientation Course“

(ein einwöchiger Kurs).Vorrangiges Ziel dieser vom jeweiligen Vorsitzunterstützten Kurse ist es, zum Entstehen einergemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-kultur in Europa beizutragen. Die EU-Mitglied-staaten und die Europäischen Institutionen sol-len darüber hinaus aus dem Kreis der Kursab-solventen ESVP-Experten auswählen können.

AfrikaDie vordringlichste Aufgabe des Vorsitzes imZusammenhang mit Afrika wird in der Fort-führung der Implementierung des Aktionspla-nes für eine ESVP-Unterstützung zum Friedenund zur Sicherheit in Afrika liegen.

TerrorismusWie bereits erwähnt soll die EU in die Lage ver-setzt werden, auf ein breites Spektrum mög-licher Krisen mit dem Einsatz einer Vielfalt anunterschiedlichen Instrumenten reagieren zukönnen (siehe hiezu auch die Ausführungen zur„Zivil-militärischen Koordination“).Der spezifischen Herausforderung des Terro-rismus wird dabei besondere Bedeutung zu-kommen. Der Vorsitz könnte dabei auch aufmilitärische Beiträge zurückgreifen, etwa auf dieErstellung des Lagebildes (Zusammenarbeit derNachrichtendienste) und auf das „ConsequenceManagement“ nach terroristischen Anschlägen.

Zusammenarbeit von EU mitUNO, OSZE und NATODer Vorsitz wird bestrebt sein, im Bereich desKrisenmanagements die Zusammenarbeit zwi-schen der EU mit den anderen sicherheitspoli-tisch bedeutsamen internationalen Organisa-tionen (unter anderem UNO, OSZE und NATO)zu verbessern.

RüstungskontrolleIn den letzten Jahrzehnten wurde auf dem Ge-biet der Rüstungskontrolle ein umfangreichesRegel- und Normengerüst erarbeitet. DiesesSystem bindet eine nicht unbedeutende Zahlan Teilnehmerstaaten in völkerrechtlicher oderzumindest in politischer Hinsicht.Der Vorsitz wird - auch im Rahmen der jewei-ligen Abrüstungskonferenzen - die Koordinie-rung der unterschiedlichen Positionen der EU-Mitgliedstaaten vornehmen.

BalkanFür den Vorsitz ist die Fortsetzung der Stabili-sierung der Länder des westlichen Balkan vonhöchster Bedeutung. Das Hauptaugenmerk beidieser ESVP-Querschnittsmaterie wird auf denebenfalls bereits erörterten Bereichen • „Ausbildung (Ausweitung bestehender EU-

Trainingsaktivitäten - ESDP OrientationCourse - für Balkanländer)“,

• „Verstärkung der EU-Anstrengungen zurStärkung der parlamentarischen Dimension“und in der

• „Unterstützung der Reformen des Sicherheitssektors“

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ESVP-OrganeDer aus den Staats- und Regierungschefs derEU-Mitgliedstaaten zusammengesetzte „Euro-päische Rat (ER)“ trifft im Regelfall viermaljährlich grundlegende Richtungsentscheidun-gen der Union.Bei seiner Beratungen im Juni und im Dezem-ber eines jeden Jahres in Brüssel werden auchDokumente mit Fragen zur GASP/ESVP be-handelt. Im ersten Halbjahr 2006 ist Bundes-kanzler Schüssel Vorsitzender des ER.Von den gegenwärtig insgesamt neun offiziel-len Formationen des „Rates der EU“ ist der RatAllgemeine Angelegenheiten und Außenbezie-hungen (RAA/AB) die militärisch wichtigsteRatsformation. Dieser Rat trifft sich monatlichin Brüssel oder Luxemburg und wird von denAußen- und/oder Europaministern der EU-Mitgliedstaaten beschickt.Im Teil Außenbeziehungen werden die aktuellenBelange der GASP/ESVP erörtert. Im Mai undim November eines jeden Jahres tagen auch dieVerteidigungsminister in dieser Ratsformation.Bundesministerin Plassnik wird im 1. Halbjahr2006 Vorsitzende des RAA/AB sein.Dem „Generalsekretär des Rates der EU/Ho-hen Repräsentanten für die GASP“, Javier So-lana, kommt gemeinsam mit der jeweiligenRatspräsidentschaft eine zentrale Rolle in derAußenvertretung der Union und in der Ab-stimmung der EU-Mitgliedsstaaten unterein-ander zu.Jedes ESVP-Dossier, das vom Rat der EU be-schlossen werden soll, muss vorher noch vom„Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) I und II“ angenommen werden. Dieser Aus-schuss tagt wöchentlich in Brüssel (meistensam Mittwoch und am Freitag), BotschafterWoschnagg bzw. Gesandter Grahammer sindim ersten Halbjahr 2006 Vorsitzende des AStV II bzw. I.Das von Diplomaten beschickte „Politische undSicherheitspolitische Komitee (PSK)“ beurteiltjeden Dienstag und Freitag in Brüssel die ak-tuelle Lage der Union. Botschafter Kuglitsch istim ersten Halbjahr 2006 Vorsitzender des PSK.Die Sitzungen des PSK werden unter anderemauch von der „Politisch-Militärischen Gruppe(PMG)“ vorbereitet. Diese trifft sich zweimalpro Woche. Botschaftssekretär Dóczy ist imersten Halbjahr 2006 Vorsitzender der PMG.Höchstes militärisches Gremium der ESVP istder „EU-Militärausschuss (EUMK)“, der sich ausden Vertretern der Generalstabschefs der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt. Es tagt jedenMittwoch in Brüssel unter Leitung eines ge-wählten Vorsitzenden (derzeit General MoscaMoschini). Einmal im Halbjahr tritt das EUMKauf Ebene der Generalstabschefs zusammen.Wesentlichste Aufgabe des EUMK ist die mili-tärische Beratung des PSK.

Die Sitzungen des EUMK werden durch die„Arbeitsgruppe des EU-Militärausschusses(EUMKWG)“ vorbereitet. Der Vorsitzende derEUMKWG wird ebenfalls gewählt, derzeit istes ein spanischer Generalmajor. Die EUMKWGtagt zweimal pro Woche. Eine Besonderheitstellt die EUMKWG im Format der „HeadlineGoal Task Force (HTF)“ dar, die gemäß einemhalbjährlichen Arbeitsprogramm tagt. Der Vor-sitzende der HTF ist nicht gewählt, sondernAngehöriger der jeweiligen EU-Ratspräsident-schaft. Die HTF bearbeitet Angelegenheitender Fähigkeitsentwicklung im Zusammenhangmit dem so genannten „Headline Goal 2010“.

Ziviles Pendant zum EUMK ist das in Brüsselebenfalls wöchentlich tagende „Komitee für zivi-le Aspekte des Krisenmanagements (CIVCOM)“.Botschaftssekretär Agathonos ist im erstenHalbjahr 2006 Vorsitzender des CIVCOM.

Der „EU-Militärstab (EUMS)“ als Teil des Rats-sekretariats verfügt über zirka hundertneunzigMitarbeiter und arbeitet dem EUMK unmittel-bar zu.

Weitere für die ESVP relevante Elemente desRatssekretariats sind unter anderem • das „Generaldirektorat für

Außenbeziehungen“, • die „Planungs- und Frühwarneinheit“, • das „Lagezentrum“ und • das „Kommunikationszentrum“.

Militärische bedeutsameVeranstaltungen im 1. Halbjahr 2006Am 19./20. Jänner 2006 haben sich die so ge-nannten „Defence Policy Directors“ in der Wie-ner Hofburg getroffen (für den 25. April 2006ist ein derartiges Treffen in Brüssel geplant).

Am 24. Jänner 2006 hat der Herr Bundesmi-nister das ESVP-Präsidentschaftsprogrammim Ausschuss für Auswärtige Angelegenheitendes Europäischen Parlaments in Brüssel vorge-stellt (am 30. Mai 2006 sollen dort die zu er-wartenden ESVP-Ergebnisse des Vorsitzespräsentiert werden).

Am 13. und 14. Februar 2006 hat in Wien dasvon der DionSihPol organisierte Seminar „Se-curity Sector Reform (SSR)“ stattgefunden.

Für den 6. und 7. März 2006 hat der HerrBundesminister seine Ressortkollegen zu ei-nem informellen Verteidigungsministertreffennach Innsbruck einladen.

Am 11. Mai 2006 wird der „EU-Militäraus-schuss“ in Brüssel auf Ebene der Generalstabs-chefs zusammentreten.

Am 15. Mai 2006 wird in Brüssel im Rahmender Tagung des Rates „Allgemeine Angelegen-heiten und Außenbeziehungen“ ein formellesVerteidigungsministertreffen stattfinden.

Am 15. und 16. Juni 2006 wird der „Europäi-sche Rat“ in Brüssel den ESVP-Bericht derösterreichischen EU-Ratspräsidentschaft anneh-men, wodurch Finnland das ESVP-Mandat fürdas zweite Halbjahr 2006 erteilt werden kann.

AbschlussbemerkungDas BMLV und die anderen Bundesministerienhaben sich auf das Präsidentschafts-Halbjahrumfassend vorbereitet.Wenn es den österreichischen Politikern undFachleuten in diesem Zeitraum gelungen ist,das „Pflichtprogramm“ eines EU-Vorsitzes zubewältigen, kann diese europarechtliche Her-ausforderung als erfolgreich bewältigt betrach-tet werden. Ob das die weltpolitischen Ge-schehnisse zugelassen haben, wird aber ebensoerst eine Nachbetrachtung zeigen.

Weiterführende Informationen finden Sie imInternet auf den Homepages• des BMLV (www.bmlv.gv.at),• der EU (www.europa.eu.int) und• der Ratspräsidentschaft (www.eu2006.at).

Mag. Christoph MOSER, stvLtr FLeg

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DienstzeitNach der allgemeinen Regelung des § 41 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 sind die Solda-ten im Präsenz- und im Ausbildungsdienst zumDienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet.

Betreffend die zeitliche Inanspruchnahme dererwähnten Personengruppe sieht § 29 derVerordnung über die allgemeinen Dienstvor-schriften (ADV) spezielle Regelungen vor, dieim Wesentlichen folgende fünf Dienstzeitre-gelungen umfassen:• grundsätzliche Zeitordnung für Soldaten im

Präsenz- und im Ausbildungsdienst;• Ausnahmeregelung auf Grund der Eigenart

einer militärischen Verwendung (durch-schnittliche Wochendienstzeit zum Beispielfür „Schichtdienst“ innerhalb eines be-stimmten Zeitraumes);

• Ausnahmeregelung bei sonstiger militäri-scher Notwendigkeit wie zur Erreichung desAusbildungszieles oder zur Aufrechterhal-tung des militärischen Dienstbetriebes;

• Zeitordnung für Wachen, Bereitschaften undSoldaten vom Tag sowie gleichzuhaltendeDienste;

• Einsatzbestimmungen.

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass dieDienstzeit der Soldaten im Präsenz- und imAusbildungsdienst in der ADV normiert istund dienstrechtliche Bestimmungen auf dieseWehrdienstarten keine Anwendung finden.

GrundsätzlicheZeitordnungDie Dauer der dienstlichen Inanspruchnahmeder Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungs-dienst leisten, darf nach Abzug der für diemorgendliche Vorbereitung zum Dienst sowieder für die Einnahme der Mahlzeiten und zurErholung vorgesehenen Zeit

• von Montag bis Freitag acht Stunden täglich,

• an Samstagen fünf Stunden

nicht überschreiten.

Diese Dienstzeiten dürfen nur aus triftigenGründen geringfügig überschritten werden.Sonn- und Feiertage sind grundsätzlichdienstfrei zu halten. Für die Einnahme derMahlzeiten ist den Soldaten eine angemesse-ne Zeit einzuräumen.

Auf Grund dieser Dienstzeitregelung ergibtsich für Soldaten, die Präsenz- oder Ausbil-dungsdienst leisten, eine grundsätzlicheWehrdienstzeit von 45 Stunden pro Woche.Die Zeiten für die morgendliche Vorbereitungzum Dienst (Körperpflege, Frühstück etc.)und die Einnahme der Mahlzeiten sind nichtin diese Zeit einzurechnen.

Den Normaldienstplan für die Truppe regeltdie Zeitordnung für den nachgeordneten Be-reich der Zentralstelle des BMLV, die mit GZ93107/9-FGG 1/2004 verfügt wurde.

Daraus ergibt sich, dass in den beiden erstenAusbildungsmonaten von Montag bis Freitagin der Zeit von 7.30 bis 12.00 Uhr und von12.45 bis 16.15 Uhr und an Samstagen in derZeit von 7.30 bis 12.30 Uhr Dienst zu leisten ist(somit insgesamt 45 Stunden in einer Woche).

Ab Beginn des dritten Ausbildungsmonatesist die Dienstzeitregelung in Verantwortungdes jeweiligen Kommandanten so festzule-gen, dass unter Einhaltung der Bestimmun-gen der ADV die Erreichung der Ausbildungs-ziele sichergestellt ist.

Grundsätzlich ist hierbei der Dienstbeginn um7.30 Uhr beizubehalten (Vorverlegung nur inbegründeten Ausnahmefällen) und die Mit-tagspause mit 45 Minuten einzuhalten.

Die im Rahmen der flexiblen Handhabung desDienstbetriebes vorgesehene Dienstzeit(Dienstbeginn und Dienstende) ist möglichstfrühzeitig, spätestens jedoch vierzehn Tageim voraus festzulegen und bekannt zu geben.

Abänderungen dieser festgelegten Dienstzeitsind nur bei Vorliegen zwingender militäri-scher Erfordernisse (zum Beispiel bei Einsatz-vorbereitung) oder im Anlassfall auf Grundvorliegender dienstlicher Interessen mit Ge-nehmigung des nächst höheren Vorgesetztenzulässig.Im Zeitrahmen von 11.00 bis 13.30 Uhr ha-ben der jeweilige Kommandant oder der ihmgleichgestellte Vorgesetzte den Beginn derRuhepause festzulegen. Diese Ruhepausedient sowohl der Regenerierung der Soldatenals auch der Einnahme des Mittagessens.In der restlichen Zeit der „Mittagspause fürSoldaten im Präsenz- oder Ausbildungs-dienst“ ist durch das Kaderpersonal Dienst zuversehen (Besprechungen, Belehrungen, Vor-bereitungen usw.).Ein Verlassen der Kaserne oder des Amtsge-bäudes während der Ruhepause ist grund-sätzlich nicht gestattet. Sofern die Ausgabeder Truppenverpflegung in einer anderen mi-litärischen Liegenschaft erfolgt oder derKommandant die Genehmigung zur Einnah-me des Essens außerhalb der militärischenLiegenschaft auf Grund des Vorliegens einermedizinischen Indikation erteilt hat, darf dieKaserne oder das Amtsgebäude zur Einnah-me des Essens verlassen werden.

Eigenart einer militärischen VerwendungErfordert die Eigenart einer militärischen Ver-wendung regelmäßig eine dienstliche Inan-spruchnahme abweichend von der grund-sätzlichen Zeitordnung, so darf die durch-schnittliche Wochendienstzeit innerhalb einesZeitraumes von höchstens sechs Wochen dasAusmaß von 45 Stunden pro Woche nichtüberschreiten.

von Soldaten im Präsenz- und im Ausbildungsdienst

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Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn-und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichenErfordernisse ermöglichen, durch dienstfreieZeiten auszugleichen.

Diese Dienstzeitregelung betrifft jene Verrich-tungen, die auf Grund ihrer Eigenart eine vonder Normdienstzeit abweichende Dienstlei-stung erfordern wie jene von Köchen, Sanitä-tern etc. („Schichtdienst“).

Sonstige militärischeNotwendigkeitzur Erreichung des Ausbildungszielesoder zur Aufrechterhaltung des militäri-schen Dienstbetriebes.Die grundsätzliche Wochendienstzeit kannüberschritten werden, wenn dies die Errei-chung des Ausbildungszieles - zum Beispiel beimilitärischen Übungen - oder die Aufrechter-haltung des militärischen Dienstbetriebes er-fordert; in jedem Fall ist eine Überschreitung je-doch nur dann zulässig, wenn dies weder durchorganisatorische noch durch andere geeigneteMaßnahmen vermieden werden kann.

Auf Grund dieser Ausnahmebestimmungdürfen keinesfalls disziplinäre Verstöße durchDienstzeitüberschreitungen „sanktioniert“werden. Zusätzliche Übungen und Schulun-gen sind unzulässig, wenn sie nicht tatsäch-lich zu Zwecken der Ausbildung dienen.

DienstfreistellungDie Möglichkeit eines Zeitausgleichs ist fürSoldaten, die Präsenz- oder Ausbildungs-dienst leisten, nicht normiert.Personen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat,den Aufschubpräsenzdienst oder den Ausbil-dungsdienst leisten, haben Anspruch aufDienstfreistellung. Die Dienstfreistellung be-trägt dreißig Werktage für je ein Jahr einessolchen Wehrdienstes. Für Bruchteile diesesZeitraumes gebührt die Dienstfreistellung an-teilmäßig.Weiters besteht die Möglichkeit, dass der zu-ständige Kommandant den Soldaten im Prä-senz- oder Ausbildungsdienst als Anerken-nung für besondere dienstliche Leistungeneine Dienstfreistellung gewähren kann. DieseDienstfreistellung darf im einzelnen Fall unterBedachtnahme auf die jeweiligen militäri-schen Erfordernisse bis zu drei Werktage be-tragen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfrei-stellungen darf innerhalb von sechs Monatendes jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktagenicht übersteigen.Zusätzlich ist Soldaten im Präsenz- oder Ausbil-dungsdienst in dringenden Fällen, insbesondereaus familiären oder sonstigen persönlichenGründen, eine Dienstfreistellung im notwendi-gen Ausmaß zu gewähren, soweit militärischeErfordernisse dem nicht entgegenstehen.

Die Dauer einer solchen Dienstfreistellungdarf für jeden Anlassfall zwei Wochen nichtübersteigen. Die Gewährung einer solchenDienstfreistellung obliegt bis zur Dauer einerWoche dem Einheitskommandanten unddarüber hinaus dem Kommandanten desTruppenkörpers.

Zeitordnungfür Wachen, Bereitschaften und Soldaten vom Tag.Für Wachen, Bereitschaften, Soldaten vomTag und gleichzuhaltende Dienste gelten ge-sonderte Bestimmungen. Dem Wachdienst,der Bereitschaft oder dem Dienst vom Tag istzum Beispiel der Dienst des Kraftfahrers desGarnisonsoffiziers gleichzuhalten, da dieserSoldat weder Wachsoldat, Angehöriger derBereitschaft noch Soldat vom Tag ist, jedochdie gleiche Dienstzeit wie ein Soldat vom Tagzu leisten hat.Die zu solchen Diensten eingeteilten Soldatendürfen jedoch nicht für länger als 24 Stunden- abgesehen von einer geringfügigen Über-schreitung aus triftigen Gründen - herange-zogen werden.Eine neuerliche Heranziehung zur Leistung ei-nes dieser Dienste unmittelbar nach Beendi-gung eines solchen Dienstes darf erst nachAblauf eines Zeitraumes erfolgen, welcherder Dauer des geleisteten Dienstes entspricht.Daher ist zum Beispiel nach einem Bereit-schaftsdienst in der Dauer von acht Stundeneine neuerliche Heranziehung zum Wachdienst,Bereitschaftsdienst, Dienst vom Tag oder ei-nem gleichzuhaltenden Dienst erst nach Ablaufvon acht Stunden wieder möglich.

In den erwähnten Sonderbestimmungen be-treffend dem Wachdienst etc. ist jedoch dieFrage nicht geregelt, wann und für wie langeein Soldat nach einem Wach- oder Bereit-schaftsdienst, einem Dienst als Soldat vomTag oder einem gleichzuhaltenden Dienstwieder zum normalen Dienst herangezogenwerden darf.Dies bedeutet im Ergebnis, dass Soldatennach dem Genuss der entsprechenden Nach-bereitungszeit oder unmittelbar nach demBereitschaftsdienst oder einem gleichzuhal-tenden Dienst wieder zu ihrem normalenDienst herangezogen werden dürfen.

EinsatzbestimmungIm Einsatz sowie bei der Vorbereitung einesEinsatzes sind sämtliche bisher dargestelltenDienstzeitregelungen nicht anzuwenden. DieEinsatzklausel sieht rechtlich keine Einschrän-kung der Dienstzeit vor.Unter Einsatz ist der Dienst zur unmittelba-ren Gewährleistung der Unabhängigkeit nachaußen sowie der Unverletzlichkeit und Einheitdes Bundesgebietes mit militärischen Mittelnund der Dienst im Rahmen von Assistenzein-sätzen oder Auslandseinsätzen, jeweils ein-schließlich der Bereitstellung und des Anmar-sches zu einem solchen Dienst sowie derDienst bei voller Bereitschaft zu verstehen.Unter der Vorbereitung eines Einsatzes istnur die Vorbereitung eines konkreten bevor-stehenden oder absehbaren Einsatzes zu ver-stehen, nicht jedoch allgemeine Vorübungenfür Einsätze bestimmter Art.

Mag. Christoph Ulrich, Eleg

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Kräfte für internationaleOperationen (KIOP)

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In konsequenter Weiterentwicklung der Beteiligun-gen des Bundesheeres an den vielfältigen Aus-landsmissionen wurden „Kräfte für internationaleOperationen (KIOP)“ geschaffen, die aus „Kader-präsenzeinheiten (KPE)“ - das sind definierte Ein-heiten der Einsatzorganisation mit erhöhtem Be-reitschaftsgrad - sowie aus "Formierten Einheiten(FORMEIN)" – die nach dem bisherigen VOREIN-Prinzip gebildet wurden - bestehen.

KIOP-AufgabenÖsterreich ist Mitglied in vielen wichtigen interna-tionalen sowie regionalen Organisationen und Insti-tutionen wie• Vereinte Nationen (VN) - United Nations (UN),• Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa (OSZE) - Organization for Security andCooperation in Europe (OSCE),

• Partnerschaft für den Frieden (PFF) - Partnershipfor Peace (PfP), sowie

• Europäische Union (EU) - European Union (EU) vertreten und hat Verpflichtungen bei der interna-tionalen Hilfeleistung wahrzunehmen.

Das Ziel der Bundesregierung ist es, am gesamtenSpektrum der so genannten PETERSBERG-Auf-gaben teilzunehmen (B-VG, Art. 23 f).Das sind:• Friedenserhaltende Einsätze (Peace Keeping),• Kampfeinsätze zur Krisenbewältigung, einschließ-

lich der Maßnahmen zur Herbeiführung des Frie-dens (Tasks of Combat Forces in Crisis Manag-ment, including Peace Making) und

• Humanitäre Aufgaben sowie Rettungseinsätze(Humanitarian and Rescue Tasks).

Daraus können folgende Auslandseinsätze für dieKräfte für internationale Operationen (KIOP) erfor-derlich werden:• Trennen von Streitparteien - Truppentrennung

(Interpositioning);• Verteidigung, Verzögerung (Defensive Ground

Operations);• Überwachung, Beobachtung und Durchsetzung

der Einhaltung von Abkommen (Supervision, Mo-nitoring and Enforcement of Compliance withAgreements);

• Wiederherstellen von Verbindungen wie Ver-kehrswege und FM-Verbindungen, (Restorationof lines of communication);

• Schutz der eingesetzten Kräfte gegen die Bedro-hung aus der Luft und gegen Terrorismus (Pro-tection of deployed forces against air and terro-rist threat) durch Sondereinsatzkräfte (SEK);

• Spezialaufklärung (Special Reconnaissance and Liasion Contact);

• Kommandounternehmen (Direct Action);• Militärische Unterstützung (Military Assistance);• Militärischer Personenschutz (VIP Protection).

OrganisationZur Aufbringung des österreichischen Beitrages wur-de unter Berücksichtigung der Einsatzvoraussetzun-gen ein neuer Organisationsrahmen, genannt „Kräftefür internationale Operationen (KIOP)", geschaffen.Diese sind nunmehr auf zwei Standbeine aufgebaut.

„Kaderpräsenzeinheiten (KPE)“Die KPE wurden in der ersten Phase schrittweise ent-sprechend der personellen und budgetären Möglich-keiten bis zum Ende des Jahres 2005 gebildet. Da-für waren 1034 freiwillige Soldaten (48 Offiziere,367 Unteroffiziere und 619 Chargen) vorgesehen.In einer zweiten Phase, welche nach dzt. Bearbei-tungsstand ab Mitte 2006 beginnen soll, sind bisJahresende 2007 zusätzliche Elemente aufzustellen.

„Formierten Einheiten (FORMEIN)“Die FORMEIN, die nach dem bisherigen Prinzip dervorbereiteten Einheiten (VOREIN) gebildet werden,setzen sich aus Soldaten des Präsenzstandes undzu einem überwiegenden Teil aus Wehrpflichtigendes Miliz- und Reservestandes zusammen. Sie werden im Gegensatz zu den KPE dann gebil-det, wenn eine längere Vorbereitungszeit für einenAuslandseinsatz gegeben ist, oder wenn es erfor-derlich wird, Auslandskontingente zu bilden, die alsKPE nicht abgebildet sind.Bis zur Herstellung der vollen Einsatzfähigkeit derKPE werden die Auslandseinsätze des Bundeshee-res mit Kräften, die nach dem bisherigen VOREIN-Prinzip gebildet sind, beschickt. Danach werden dieFORMEIN vor allem für die Ablöse bei länger dau-ernden Auslandseinsätzen herangezogen werden.

ZielMit der Bildung der KPE verfolgt das Bundesheereine• höhere Interoperabilität und Multinationalität,• bessere Flexibilisierung des Einsatzes durch ver-

schiedene waffengattungsspezifische Elemente,• jederzeitige und rasche Einsatzfähigkeit der

Kräfte und• intensive Vorbereitung für militärisch riskante

Einsätze.

Bildung, Formierung, AufstellungBis zum Ende des Jahres 2005 wurden folgendeElemente der KPE gebildet:

Teile fvKden Ort

FüU-Elemente HFMR St.Johann i.P.

FüU-Elemente FMB 1 Villach

FüU-Elemente FlFMB Langenle- barn/Hörsching

SanGrp MSP 1 und Graz,(AmbTrp) MSP 2 Innsbruck,

Klagenfurt,Hörsching

KpKdo ABC-AbwS KorneuburgABC-Abw

ABC-AbwZg ABC- HörschingAbwKp/OÖ

ABC-AbwZg ABC- GrazAbwKp/ST

EOD PiB 1 Villach

PiZg und EOD PiB 2 Salzburg

PiZg und EOD PiB 3 Melk

KpKdo, AufklB 1 Gratkorn2 AufklZg

AufklZg AufklB 3 Mistelbach

KpKdo, StbB 6 AbsamInfZg HGK,IEt&VpfEt

KONMOD VR 1 Graz

SOF-Task Group JaKdo/SEK Wr. Neustadt

KpKdo, PALZg, JgB 17 StrassIEt&VpfEt

PALZg JgB 18 St. Michael

InfZg JgB 19 Güssing

PALZg JgB 23 Bludesch

InfZg HGK JgB 24 Lienz

KpKdo, 2 InfZg, JgB 25 KlagenfurtIEt&VpfEt

InfZg JgR W Wien

KpKdo, PzGrenB 9 Horn und2 PzGrenZg, WeitraIEt&VpfEt

PALZg PzGrenB 13 Ried imInnkreis

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AufstellungsverantwortungAls aufstellungsverantwortliche Kommanden (avKdo)sind überwiegend KdoLaSK sowie KdoIE, KdoEU undKdoSEK festgelegt. Das avKdo koordiniert alle per-sonellen und materiellen Maßnahmen bis zum Über-gabezeitpunkt an das KdoIE, das für die konkreteEntsendung und Führung der Kräfte im Einsatz ver-antwortlich ist. Sind mehrere avKdo von einer Auf-stellung betroffen, legt der Führungsstab des BMLVein gemeinsames avKdo fest.

FormierungsverantwortungDie formierungsverantwortlichen Kommanden(fvKdo) haben die Maßnahmen zur personellen undmateriellen Bedeckung des ihnen zugewiesenenElementes der KPE sicherzustellen.Diese umfassen insbesondere:• Personalgewinnung und Optimierung des

Personalstandes,• Feststellung und Erhaltung der Eignung,• Ausbildung und Übungstätigkeit,• Einsatzvorbereitung bis zum Übergabezeitpunkt

an das KdoIE sowie• Einsatznachbereitung.

FührungsbeziehungenDas KdoLaSK ist verantwortlich für die Koordina-tion und Durchführung aller Maßnahmen in denBereichen gemeinsame Ausbildung, Übungen undEinsatzvorbereitung aller KPE. KdoIE, KdoSEK und KdoEU werden dabei nach Ab-sprache eingebunden. Die ABC-AbwS ist dem KdoLaSK auf Zusammenarbeit angewiesen.

FührungsstrukturNach einer Vorbereitungsausbildung erfolgt dieAusbildung für die KIOP im Rahmen des KPE-Zu-ges. In Folge werden die Teileinheiten der jeweiligenKPE durch KdoLaSK in einsatzspezifischer Gliede-rung unter eigener Führungsstruktur zusammen-geführt und geschlossen ausgebildet sowie zumöglichen nationalen oder internationalen Übun-gen oder Einsätzen entsendet. Falls erforderlichwird ein „National Contingent Commander (NCC)“nach den geltenden Bestimmungen bestellt.

Bereitschafts-(Readiness)-KategorienReadiness ist jene Zeit, die notwendig ist, um einenVerband oder eine Einheit (personell, materiell undausbildungsmäßig) am Friedensstandort (HomeBase) in die Einsatzbereitschaft zu versetzen.Die "Readiness"-Kategorien beziehen sich auf den"D-Day" (Decision Day), das ist jener Tag, an demdie politische Entscheidung zur Verlegung vonTruppen getroffen wurde.

Es werden fünf "Readiness"-Kategorien verwendet:• Kategorie A innerhalb von 5 Tagen;• Kategorie B innerhalb von 10 Tagen;• Kategorie C innerhalb von 20 Tagen;• Kategorie D innerhalb von 30 Tagen;• Kategorie E mehr als 30 Tage.

„Readiness“ - ZuordnungDas Bundesheer hält entsprechend der Sicherheits-lage jeweils• 1 KpKdo Inf oder PzGren,• 2 ZgInf oder PzGren,• 1 PALZg• 1 EODTrp,• 1 Task Group,• 1 AmbTrpin der Readiness Kategorie A und darüber hinaus je• 1 AufklZg und 1 KpKdo Aufkl,• 1 ABC-AbwZg,• 1 PiZg,• KONMOD - Element,• 1 KpKdo ABC-Abwzumindest in der Readiness Kategorie C bereit.

Dienst in KPEDer Dienst in KPE erfolgt grundsätzlich in vier auf-einander folgenden zeitlichen Phasen, welche sichim Laufe eines mindest dreijährigen Verpflichtungs-zeitraumes wiederholen.

Unterschieden wird in:• Einsatzvorbereitungsphase,• Stand by-Phase,• Auslandseinsatzphase und• Einsatznachbereitungsphase.

EinsatzvorbereitungsphaseDieser Abschnitt dauert zirka sechs Monate und istdie erste Phase im Rhythmus eines KPE-OrgEt.Während dieser Zeit erfolgt jene intensive Ausbil-dungs- und Übungstätigkeit mit Teilnahme an mul-tinationalen Übungen im In- und Ausland, die dasKPE-OrgEt für einen AuslE befähigt.Darüber hinaus werden der Impfstatus, die psychi-sche und physische Eignung sowie die Fremdspra-chenkenntnisse erhalten und erweitert und die hinzukommenden Soldaten in das KPE-OrgEt integriert.Am Ende der Einsatzvorbereitungsphase erfolgteine Zertifizierung nach festgelegten, objektivierba-ren und internationalen Kriterien und Standards.

Stand by-PhaseDieser Zeitraum beträgt grundsätzlich 6 Monateund folgt auf die Einsatzvorbereitungsphase. Das KPE-OrgEt wird geschlossen entsprechend derangeordneten "Readiness" - Kategorie für einenAuslE bereit gehalten und führt intensive Ausbil-dungs- und Übungstätigkeit, vor allem im Inland,durch oder aber das KPE-OrgEt wird zu einemnicht vorgeplanten AuslE entsandt.

AuslandseinsatzphaseDiese folgt auf die Stand by-Phase. Das Organisa-tionselement wird nunmehr in einen planmäßigenAuslandseinsatz in der Dauer von bis zu sechs Mo-naten entsandt.

EinsatznachbereitungsphaseDiese kann bis zu sechs Monate dauern; währenddieser Zeit erfolgen die Masse des Urlaubes undMehrdienstleistungsausgleich. Es besteht auch dieMöglichkeit der individuellen Aus- und Weiterbildung,Absolvierung von Laufbahnkursen und Inanspruch-nahme von Berufsförderungsmaßnahmen.Es kann auch, unbeschadet möglicher Einsätze zurmilitärischen Landesverteidigung, ein einmaligerAssistenzeinsatz zur Grenzraumüberwachung bzw.anderer Assistenzeinsatz - vorzugsweise als ge-schlossenes KPE-OrgEt - stattfinden.

Auf eine Einsatznachbereitungsphase folgt grund-sätzlich immer eine Einsatzvorbereitungsphase undder zeitliche Ablauf wiederholt sich.

VerwendungsgrundsätzeDas Heranziehen von Personal einer KPE für Aufga-ben, die nicht unmittelbar mit der Vorbereitung fürAuslandseinsätze in Verbindung stehen, insbesondereals Ausbildungspersonal, ist nicht vorgesehen.Soldaten einer KPE haben Vorrang bei der Ein-teilung für einen Auslandseinsatz gegenüber jenen,die nach dem VOREIN-Prinzip aufgebracht werden.Wird eine KPE in der Stand by-Phase im Auslandeingesetzt, so findet der vorgeplante Auslandsein-satz dieser KPE in der folgenden Auslandseinsatz-phase in der Regel nicht mehr statt und die dafürbenötigten Kräfte müssen nunmehr nach demVOREIN-Prinzip gebildet und entsendet werden.

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AuslandseinsatzDie Entsendung und Führung eines Kontingentesim Ausland erfolgt entsprechend einer Militärstra-tegischen Weisung durch den Führungsstab/BMLVin der Verantwortung des KdoIE.Die unmittelbare Einsatzvorbereitung des Organi-sationselementes für den Auslandseinsatz wie Ein-weisung in den Einsatzraum, Überprüfung desImpfstatus und sonstige notwendige medizinischeÜberprüfungen nimmt das KdoIE über ZEV wahr.

ÜbungenZielsetzung ist eine einmalige Entsendung der KPEwährend der Einsatzvorbereitungsphase zu einerÜbung im Ausland, bei das das Zusammenwirkenin einem größeren Rahmen geübt wird.Die Auswahl und Entsendung zu einer Übung mitTruppe ("Live Exercises") richtet sich nach den Be-dürfnissen und dem Aufstellungsstand der KPE.

FremdsprachenAuf Grund der notwendigen Interoperabilität undZusammenarbeit mit ausländischen Streitkräftenist grundsätzlich als anzustrebendes Ziel das militä-rische Fremdsprachenprofil• "C" für Offiziersfunktionen,• "B" für Unteroffiziersfunktionen und• "A" für Mannschaftsfunktionenin englischer Sprache festgelegt.

Bei der KPE wird bei den gemeinsamen Ausbildun-gen und Übungen, soweit es möglich ist, die engli-sche Sprache als Dienstsprache verwendet. Das Zielist, dass jedenfalls das Führungspersonal möglichstschnell in der ersten Einsatzvorbereitungsphasedas geforderte Profil erreicht. Die Ausbildung derMannschaftsdienstgrade richtet sich nach den vor-handenen Ressourcen.

KPE-PersonalGemäß § 1, Abs. 3 WG 2001 gehören dem Prä-senzstand an:1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Aus-

bildungsdienst einberufen sind, vom Beginn desTages, für den sie einberufen worden sind, biszum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassenwerden, und

2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund einesDienstverhältnisses angehören alsa) Militärpersonen des Dienststandes,b) Berufsoffiziere des Dienststandes,c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausü-

bung einer Unteroffiziersfunktion herangezo-gen werden, für die Dauer dieser Heranziehung,

d) Vertragbedienstete des Bundes mit Sonder-vertrag nach § 36 des Vertragsbediensteten-gesetzes 1948, für eine militärische Verwen-dung im Vollziehungsbereich des Bundesmini-sters für Landesverteidigung (Militär-VB).

DienstverhältnisDie Mannschaftsfunktionen in den KPE werdenausschließlich von Personal mit zeitlich befristetemDienstverhältnis wahrgenommen.Die Dienstbehörde schließt mit diesen Personen fürdie Dauer ihrer Auslandseinsatzbereitschaft ein zeit-

lich befristetes Dienstverhältnis als Vertragsbedien-stete des Bundes mit Sondervertrag für die soforti-ge Entsendung zu Auslandseinsätzen (Militär-VB) ab.Soldaten des Dienststandes (Bedienstete) werdennach erfolgter freiwilliger Meldung durch die zu-ständige Dienstbehörde auf einen Arbeitsplatz in ei-ner KPE verwendungsgeändert oder versetzt.

Monatliches EntgeltFür Mannschaftsfunktionen gebührt in den ersten dreiJahren ein monatliches Entgelt in der Höhe der Ver-wendungsgruppe MZCh, Gehaltsstufe 8, gegenwärtigein monatlicher Bruttobezug von 1.337,80 Euro.

In diesem nicht steigerungsfähigen Entgelt sind dieTruppendienstzulage, die Aufwandsentschädigungsowie die Pauschalvergütung für den verlängertenDienstplan der vergleichbaren VerwendungsgruppeMZCh bereits eingerechnet. Hinzu kommt die Be-reitstellungsprämie.Allen anderen eingeteilten Personen in den KPE ge-bührt der Monatsbezug entsprechend dem jeweili-gen Dienstverhältnis und der Einstufung.

BereitstellungsprämieAls Abgeltung für die mit der Auslandseinsatzbereit-schaft verbundenen Belastungen und Verpflichtungengebührt für deren Dauer zusätzlich zum monatlichenBezug auf Grund des jeweiligen Dienstverhältnisseseine monatliche Bereitstellungsprämie.Die Bereitstellungsprämie nach § 27 Auslandszula-gen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) beträgt der-zeit für jeden Personenkreis in Auslandseinsatzbe-reitschaft bei KPE zusätzlich zum Monatsbezugbrutto 359,44 Euro.

Nach einer Erstmeldung in die Auslandseinsatzbe-reitschaft gebührt die Bereitstellungsprämie abdem Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft, alsomit Annahme der Meldung durch die Behörde.Im Falle einer Verlängerung der Auslandseinsatzbe-reitschaft bleibt der Anspruch weiterhin ab dem er-sten Tag der Verlängerung aufrecht, sofern nichtdie Behörde die Annahme der Verlängerung binnenvier Wochen ablehnt.Der Anspruch besteht bis zum Ende der Auslands-einsatzbereitschaft durch Zeitablauf oder infolge

vorzeitiger Beendigung auf Grund mangelnden mi-litärischen Bedarfes.Bereits bezogene Bereitstellungsprämien sind zu-rückzuerstatten, wenn die Person die Teilnahme aneinem konkreten Auslandseinsatz verweigert oderdie Behörde feststellt, dass die Eignung zur Teil-nahme an Auslandseinsätzen nicht mehr gegebenist und somit ein vorzeitiges Ende der Auslandsein-satzbereitschaft eintritt.Endet die Auslandseinsatzbereitschaft auf Grund derVerweigerung der Teilnahme an einem Auslandsein-satz oder wegen Wegfalls der dafür entsprechendenEignung vorzeitig und hat die betreffende Person inihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Aus-landseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginnder Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereit-stellungsprämien zurückzuerstatten.Diese Rückzahlungspflicht stellt im Ergebnis die Be-gleichung einer aus Mangel der Teilnahme am Aus-landseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusszah-lung" dar. Sie steht daher in keinem Spannungs-verhältnis zur verfassungsrechtlich normierten ab-soluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen.Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhän-gig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeiti-gen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedochist die Rückerstattung wie ein Übergenuss nachdem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen.Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirt-schaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dieFestsetzung von Ratenzahlungen und aus be-sonders berücksichtigungswürdigen Gründen dieStundung der Rückzahlung.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auchin spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringungüberhaupt Abstand genommen werden.

KIOP-ZulageDes Weiteren gebührt Militärpersonen eine KIOP-Zulage (monatliche Vergütung nach § 101a Gehaltsgesetz 1956), welche derzeit für• MBO 1, MBO 2, MBUO 1 und MBUO 2

insgesamt 104,20 Euro,• MZO 1, MZO 2, MZUO 1, MZUO 2 sowie MZCh

insgesamt 208,40 Eurobrutto monatlich beträgt. Die KIOP-Zulage wirdam Ende des Verpflichtungszeitraumes ausbezahlt.

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MilitärberufsförderungEin Soldat mit Sondervertrag in einer KPE kannzum Teil bereits während und im Wesentlichennach seinem Verpflichtungszeitraum eine Berufs-förderung gemäß Militärberufsförderungsgesetz2004 in Anspruch nehmen. Der zeitliche Umfangder Berufsförderung wird nach der Dauer des Ver-pflichtungszeitraumes bemessen und beträgt beivollendeter dreijähriger Dienstzeit zwölf Monate.Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sichdie Dauer um weitere vier Monate.

EinsatzansprücheWährend der Zeit eines Auslandseinsatzes und ei-ner Auslandsübung gebühren die Einsatzzulagengemäß AZHG. Die Bereitstellungsprämie für allePersonengruppen und die KIOP-Zulage für Mili-tärpersonen entfällt während dieser Zeiten.

Freiwillige MeldungSoldaten im Präsenzstand haben die FreiwilligeMeldung für Auslandseinsätze mit Auslandsbereit-schaft bei KPE sowie den Antrag auf Versetzungoder Verwendungsänderung oder die Aufnahmeals Militär-VB bei ihrem Standeskörper einzubrin-gen. Dieser leitet die Freiwillige Meldung an dasHeerespersonalamt (HPA) und den Versetzungs-oder Aufnahmeantrag an die zuständige Dienstbe-hörde weiter.Für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandessowie für Frauen ist das HPA direkter Ansprech-partner. Die freiwillige Meldung gilt für die Teilnah-me an Auslandseinsätzen während der gesamtenDauer der Auslandseinsatzbereitschaft.

Annahme der MeldungDie Annahme der Freiwilligen Meldung erfolgtdurch HPA mit Bescheid.Ausschlaggebend für die Entscheidung, ob eine frei-willige Meldung angenommen wird, sind die Eignungder betreffenden Person zur Teilnahme an Auslands-einsätzen und der militärische Bedarf, sie in die Aus-landseinsatzbereitschaft zu übernehmen.Damit wird sichergestellt, dass ausschließlich jenePersonen für die Auslandseinsatzbereitschaft inFrage kommen, die auch für einen konkreten Aus-landseinsatz heranziehbar sind. Für die Nichtannah-me der Freiwilligen Meldung ist keine bescheidmä-ßige Erledigung vorgesehen.

Widerrufung der MeldungDie Freiwillige Meldung in die Auslandseinsatzbe-reitschaft kann nicht widerrufen werden, da sieautomatisch auf Grund des Gesetzes endet, wenndie Person ihre Teilnahme an einem bestimmtenAuslandseinsatz verweigert.

Einteilung und VerpflichtungsdauerDerzeit liegt das Höchstalter bei der erstmaligenEinteilung oder Aufnahme auf einen Arbeitsplatz inKPE für• Rekruten und Chargen in Mannschaftsfunktion

bei 30 Jahren und bei• Offizieren, Unteroffizieren und Chargen in Kader-

funktion bei 47 Jahren.Ab dem 50. Lebensjahr ist eine Verwendung beiKPE nicht mehr vorgesehen.

Die Erstverpflichtungsdauer beträgt drei Jahre, eineVerlängerung ist grundsätzlich in Jahresschrittenmöglich. Die maximale Verwendungsdauer bei KPEbeträgt für Mannschaftsfunktionen sechs Jahre.

Eignung für AuslandseinsätzeDie Eignungsprüfung besteht aus den Eignungs-feststellungen• gesundheitliche Kurz-Überprüfung durch den

Militärarzt,• Überprüfung der psychologischen und körper-

lichen Eignung im Prüfzentrum des HPA in Linz,• Überprüfung der gesundheitlichen Eignung durch

das ZEV in Wien-Stammersdorf.Sofern eine Person in der Auslandseinsatzbereit-schaft nicht im erforderlichen Ausmaß an Übungenund Ausbildungsmaßnahmen im Ausland teilnimmt,beurteilt die zuständige Behörde, ob ihre Eignung fürAuslandseinsätze weiterhin gegeben ist.

Überprüfung der BehördeZur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltungder Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eig-nung weiterhin vorliegt, kann die Behörde Nach-weise hierüber verlangen.Die Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischenUntersuchungen und Vorsorgemaßnahmenschließt auch mit ein, dass sich die Betroffenen denallenfalls erforderlichen Impfungen unterziehen.Eine verpflichtende Blutabnahme im Rahmen die-ser Untersuchungen ist jedoch unzulässig, da es sichhierbei um einen zwangsweißen Eingriff in die kör-perliche Integrität des Menschen handelt.Da Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft fürEntsendungen besonders rasch verfügbar seinmüssen, ist es zu ihrer Evidenthaltung erforderlich,ihnen besondere Meldepflichten zusätzlich zu denbereits bestehenden aufzuerlegen (gravierende Än-derungen des Gesundheitszustandes sowie der Er-werb zusätzlicher Berechtigungen und Qualifikatio-nen wie z. B. Führerscheine, Luftfahrtscheine,Sprengbefugnisse, Lehr- und Studienabschlüsse).Sofern die Person den genannten Verpflichtungennicht nachkommt, obliegt es der Beurteilung derBehörde, ob die Eignung weiterhin gegeben ist.

Ende derAuslandseinsatzbereitschaftDie Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig,wenn aus militärischen Gründen an einer Teilnah-

me der betreffenden Person an Auslandseinsätzenkein Bedarf mehr besteht.Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich veranker-te Freiwilligkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrerursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbe-reitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Ein-sätzen zu entsenden.Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz ver-weigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaftvorzeitig. Gleiches gilt im Falle der mangelndenEignung für Auslandseinsätze etwa aus gesund-heitlichen Gründen, wegen mangelnder Ausbildungoder sonstiger persönlicher Umstände.Es obliegt der Behörde festzustellen (diesbezüglicheÜberprüfungen sind jederzeit möglich), ob die Eig-nung für Auslandseinsätze - in der gesamten inFrage kommenden Bandbreite (z. B. Arktis bis Wü-ste) - vorhanden ist und die betreffende Personweiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft ver-bleiben kann.Für Militärpersonen, die in einer KPE verwendetwerden, zieht das vorzeitige Ende der Auslandsbe-reitschaft die dienstrechtliche Versetzung aus die-ser Einheit nach sich und kann bei Militärpersonenauf Zeit und bei Vertragsbediensteten einen Kündi-gungsgrund darstellen.

BehördenzuständigkeitDie bescheidmäßige Annahme einer Meldung inden Bereitschaftsstatus, die Ablehnung einer Ver-längerungsmeldung und die etwaige Erlassung ei-nes Feststellungsbescheides über das vorzeitigeEnde der Auslandseinsatzbereitschaft sowie die Er-lassung von Bescheiden im Zusammenhang mitder Rückforderung von Bereitstellungsprämien er-folgt in erster Instanz durch das HPA, in zweiter Instanz durch den Bundesminister für Landesverteidigung.

Weitere InformationenWeitere Informationen, das Formular „FreiwilligenMeldung (KIOP-KPE)“ sowie das Merkblatt hiezu sindbei den Dienststellen des Bundesheeres oder überwww.bundesheer.at/formular/index.shmtl und www.bundesheer.at/ausle/auslepd/index.shmtlerhältlich. Für telefonische Auskünfte steht das HPA gernezur Verfügung.

Bgdr Mag. Stefan Thaller, Ltr EVb

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Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfenauf Grund schriftlicher freiwilliger Meldungund nach Maßgabe militärischer InteressenWehrpflichtige und Frauen, die Ausbildungs-dienst leisten oder geleistet haben, herange-zogen werden.

AnsprücheSoldaten, die einen Auslandseinsatzpräsenz-dienst nach § 19 Abs. 1 Z 9 des Wehrgesetzes2001 (WG 2001) leisten, haben ab 1. Jänner 2006 Anspruch auf:• Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Been-

digung des Präsenzdienstes nach § 7 Abs. 1 Z 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001);

• Sachleistungen und Aufwandsersatz nachdem 3. Hauptstück HGG 2001, das sind Be-waffnung, Bekleidung und Ausrüstung, Unter-bringung sowie Verpflegung (mit Ausnahmeder Ansprüche anlässlich des Verlassens desGarnisonsortes nach § 15 HGG 2001);

• Leistungen bei Erkrankung oder Verletzungwie ärztliche Betreuung sowie Leistungenim Falle des Ablebens nach dem 4. Haupt-stück HGG 2001, dem Heeresversorgungs-gesetz (HVG) und dem Auslandszulagen-und -hilfeleistungsgesetz (AZHG);

• Besoldung gemäß Auslandseinsatzgesetz2001 (AuslEG 2001) in Form eines Grund-betrages und der Auslandseinsatzzulage.

GrundbetragDer Grundbetrag richtet sich nach demDienstgrad. Er ist vom Bundesminister fürLandesverteidigung mit Verordnung in Hun-dertsätzen des Bezuges vergleichbarer Militärpersonen festzusetzen.

Höherer GrundbetragSoldaten, die im Auslandseinsatz dauernd inerheblichem Ausmaß Dienste verrichten, dieeiner bestimmten Funktion zuzuordnen sind,gebührt für die Dauer der Ausübung dieserFunktion an Stelle der durch ihren Dienstgradbestimmten Geldleistung jene höhere Geldlei-stung, die einem dieser Funktion zugeordne-ten Dienstgrad entspricht.

Die Dienstgradzuordnung erfolgt mit Verord-nung des Bundesministers für Landes-verteidigung.

Dienstgradzuordnung:

AuslandseinsatzzulageDie Auslandseinsatzzulage, setzt sich aus ei-nem Prozentsatz des Sockelbetrages und all-fälligen Zuschlägen zusammen.

Zusammensetzung:• 100% des Sockelbetrages und Zuschläge

gebühren bei Entsendung von Einheitenund Einzelpersonen in das Ausland;

• 50% des Sockelbetrages gebühren beiinländischer Vor- und Nachbereitung zurEntsendung in den Auslandseinsatz;

• 75% des Sockelbetrages und Zuschlägegebühren bei Entsendung zu Übungs- undAusbildungsmaßnahmen im Ausland;

• 40% des Sockelbetrages und Zuschläge ge-bühren bei Entsendung zu Übungen undAusbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

Die Höhe des Sockelbetrages und der Zu-schläge ist in Werteinheiten festgesetzt. EineWerteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einesBeamten der Allgemeinen Verwaltung.Der Sockelbetrag wird durch die Zulagen-gruppe bestimmt, in die der Bedienstete aufGrund seiner tatsächlichen Verwendung imAusland einzureihen ist.Ist für die tatsächliche Verwendung im Aus-land eine niedrigere Zulagengruppe vorge-sehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)-gruppe eines Bediensteten im Inland ent-spricht, so ist der Bedienstete in die nächst-niedrigere Zulagengruppe einzureihen.

Einreihung:

Ansprüche während eines

Auslandseinsatzpräsenzdienstes

Dienstgrad EUR Rekrut 1.278,30 Gefreiter 1.300,33Korporal 1.311,34Zugsführer 1.322,36Wachtmeister 1.368,68Oberwachtmeister 1.391,70Stabswachtmeister 1.399,22Oberstabswachtmeister 1.513,98Offiziersstellvertreter 1.580,70Vizeleutnant 1.664,43Leutnant 1.603,47Oberleutnant 1.657,57Hauptmann 1.755,19Major 2.020,83Oberstleutnant 2.245,10Oberst 2.653,36Brigadier 3.367,33Generalmajor 4.176,30Generalleutnant 5.281,57General 5.532,93

Funktion ZuordnungÄrztlicher Leiter einer Mission OberstleutnantBataillonsarzt MajorÄrztlicher Leiter eines Feldspitals OberstLeitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals OberstleutnantFacharzt in einem Feldspital MajorSonstige ärztliche Verwendung HauptmannVeterinär MajorApotheker MajorRechtsberater im Stab eines multi-nationalen Verbandes OberstleutnantRechtsberater im nationalen Kontigent MajorBataillonspsychologe MajorSonstige psychologische Verwendung HauptmannDiplomierter Physiotherapeut,diplomierter medizinisch-technischer Analytiker, diplomierter radiologisch-technischer Assistent, diplomierter Ergotherapeut, diplomierter Logopäde und diplomierter Orthoptist HauptmannDiplomierte medizinisch-technische Fachkraft VizeleutnantDiplomierter Krankenpfleger und vergleichbare Funktionen VizeleutnantABC-Abwehr – Leiter eines Expertenteams mit abgeschlossenem Studium OberstleutnantABC-Abwehr – Mitglied eines Expertenteams MajorABC-Abwehr – Leiter eines Fachteams mit abgeschlossener gehobener Berufsausbildung MajorABC-Abwehr – Mitglied eines Fachteams oder Kommandantenberater HauptmannABC-Abwehr – Mitglied eines Fachteams mit abgeschlossener Berufsausbildung und einschlägiger Berufserfahrung VizeleutnantLeiter eines Suchhundeteams VizeleutnantSuchhundeführer Oberstabs-

wachtmeisterSachverständiger mit Gutachterfunktion, technischer Offizier in der Materialerhaltung oder in technischer Betriebsanleitungsfunktion MajorMitglied eines technischen Fachteams VizeleutnantMilitärischer Rüstungskontrollexperte mit abgeschlossenem Studium HauptmannGeistlicher Amtsträger MajorSonstiger Seelsorger HauptmannFeldpostmeister OberleutnantDolmetsch mit Diplom MajorDolmetsch ohne Diplom Hauptmann

Der Grundbetrag beträgt:

In der Zulagen-Verwendungs(Entlohnungs)gruppe gruppeA 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, P 5/p 5, h5 und M ZCh 1A 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, P 3/p 3, h3, M BUO 2, M BUO 2 und K 6/k 6 2A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5 3A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 1, H 2, K 1/k 1 und K 2/k 2 4

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information

Die Einreihung bei Soldaten erfolgt grundsätz-lich in einer der Verwendungs(Entlohnungs)-gruppe eines Bediensteten im Inland entspre-chenden Zulagengruppe, d.h. ein im Ausland inder Funktion eines Vizeleutnants verwendeterSoldat, der zur Verwendungsgruppe M BUO 1gehört, wird im Auslandseinsatzpräsenzdienstin die Zulagengruppe 3 eingereiht. Anspruchs-berechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut oder Ge-freiter sind in die Zulagengruppe 1 einzureihen.

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MILIZ info 1/200622

Aliquote BerechnungBesteht der Anspruch auf den Sockelbetragoder auf Zuschläge1. wegen des Beginns oder des Endens der Ent-

sendung in das Ausland oder der Vorberei-tung eines Auslandseinsatzes im Inland oder

2. wegen einer Änderung des für die Bemes-sung der Zuschläge maßgebendenSachverhaltes

nicht für einen vollen Kalendermonat, so ge-bühren diese mit je einem Dreißigstel für je-den Tag dieses Kalendermonats, an dem einsolcher Anspruch besteht.

BeachtenswertesBei Hilfeleistungen im Ausland gemäß § 2Abs. 1 lit. d WG 2001 gebühren für:

Zulagengruppe WEinh. EUR1 13 1.168,–2 16 1.438,–3 21 1.887,–4 26 2.336,–

Zone Gebiete WE EUR

1 Arktis, Antarktis und Grönland 6 539,–

Afrika und Asien,

2 soweit nicht in Zone 3 erfasst, 3 270,–Mittel- und Südamerika, Australien und Ozeanien

Mittelmeerstaaten Nordafrikas

3 und Asiens, ausgenommen der 2 180,–europäische Teil der Türkei,

Nordamerika

Gebiet WE EURWüstengebiet oder Steppengebiet oder Gebiet mit tropischem 2 180,–Regenwaldklima

während der Anlaufphase WE EURFriedenssicherung (maximal sechs Monate) 3 270,–Humanitäre Hilfe, Katastrophenhilfe sowie Such- und Rettungsdienste (maximal drei Monate) 6 539,–

Funktion WE voll halbVorgesetzter und/oder Kommandant der 10 899,– 449,–entsandten EinheitBataillonskommandant 8 719,– 359,–Kompaniekommandant 6 539,– 269,–Zugskommandant 4 359,– 180,–Gruppenkommandant 2 180,– 90,–Arzt 6 539,– 269,–Dienstführender Unteroffizier 3 270,– 135,–

Kommandogruppen-kommandant 3 270,– 135,–

Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder Stellvertreter des 6 539,– 269,–Kommandanten der entsandten EinheitStellvertreter des Bataillonskommandanten 5 449,– 225,–

Stellvertreter des Kompaniekommandanten 4 359,– 180,–

Stellvertreter des Zugskommandanten 3 270,– 135,–

Truppenpsychologe 6 539,– 269,–Leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4) 3 270,– 135,–

Karteimittelführer 2 180,– 90,–Personalbearbeiter 2 180,– 90,–Administrator einer Einheit 3 270,– 135,–

überwiegende undunmittelbare Tätigkeit WE EURBeseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, 5 449,–biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder die Überwachung dieser TätigkeitenBeseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen 3 270,–Stoffen oder die Überwachung dieser TätigkeitenSuchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen 3 270,–und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbes. im urbanen Bereich

Berufssoldaten Soldaten im Auslands-(Bedienstete des BMLV) einsatzpräsenzdienst

Monatsbezug nach Grundbetrag nachGehaltsgesetz 1956 bzw. AuslEG 2001 nach

Monatsentgeld nach Dienstgrad undVertragsbediensteten- Auslandseinsatzzulage

gesetz 1948 nach AuslEG 2001und in sinngemäßer

Auslandszulage nach Anwendung des AZHG.AZHG, die Alle Bezüge sind

steuerbefreit ist! steuerbefreit!

Krisen WE EUREinsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt 9 809,–aufflammenden bewaffneten KonfliktenEinsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen 6 539,–Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare KampfmittelKatastropheneinsatz 5 449,–Seuchenbekämpfungseinsatz, der nicht im Zuge eines 6 539,–Katastropheneinsatzes erfolgt

Für die Dauer der inländischen Vorbereitungbzw. Nachbereitung einer Entsendung zu ei-nem Auslandseinsatz gebührt ebenfalls einTeil der Auslandseinsatzzulage in der Höhevon 50% des Sockelbetrages.

ZuschlägeZonenzuschlag

Klimazuschlag

Krisenzuschlag

Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraus-setzungen zusammen, so gebührt der Krisen-zuschlag für die jeweils am höchsten abzugel-tende Voraussetzung.

Funktionszuschlag

Bei der Ausübung von mehr als einer Funk-tion gebührt der Funktionszuschlag für die je-weils am höchsten abzugeltende Funktion.Bei Entsendung zu Übungen und Ausbildungs-maßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVGgebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.

Gefahrenzuschlag

Unterkunfts- und VerpflegszuschlagDie Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschla-ges ergibt sich im Einzelfall, wenn Unterkunftund/oder Verpflegung im Ausland nicht als Natu-ralleistung bereitgestellt oder diese Aufwendun-gen nicht durch eine internationale Organisationoder ein ausländisches Organ getragen werden.

Die Steuerbefreiung gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z 22 lit. b desEinkommensteuergesetzes 1988.

Die monatliche Auszahlung der Bezüge erfolgtim nachhinein auf ein inländisches Konto.Die Gewährung eines Vorschusses bis zur hal-ben Höhe der Auslandseinsatzzulage ist mög-lich. Der jeweilige Vorschuss wird bei der näch-sten Auszahlung dieser Zulage abgezogen.Auf Grund der neuen Pensionsreform geltenZeiten des ab 1. Jänner 2005 geleisteten Aus-landseinsatzpräsenzdienstes in der Pensions-versicherung als Versicherungszeiten. Davorgeleistete Präsenzdienstzeiten gelten als Bei-tragsfreie Ersatzzeiten (ausgenommen fürGewerbetreibende und Bauern).Die Krankenversicherung der unterhaltsberech-tigten Angehörigen von Auslandseinsatzpräsenz-dienst leistenden Soldaten und Soldatinnen stelltdas Heerespersonalamt bei der für den Wohnsitzzuständigen Gebietskrankenkasse sicher.Die Leistungen im Auslandseinsatzpräsenz-dienst bei Erkrankung oder Verletzung sowie imFalle des Todes sind im 4. Hauptstück des HGG2001 geregelt. Darüber hinaus sieht für den Falleiner Dienstbeschädigung das Heeresversor-gungsgesetz Leistungen für den Beschädigtenselbst, aber auch für Hinterbliebene vor. Hinzugebührt – für den Fall des Todes – auf der Grund-lage des 2. Teiles des Auslandszulagen- und -hilfe-leistungsgesetzes eine besondere Hilfeleistung anHinterbliebene in der Höhe von 110.000,– EUR.

Mag. Christoph Ulrich, ELeg

Sockelbetrag

Ersteinsatzzuschlag

iinformation

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Band 1: Humanitäts-, Kriegs- und Neutralitätsrechtsowie Kulturgüterschutz – Leitfaden durch dasVölkerrecht für die Truppe (1991) EUR 8,10Band 5: Geländekunde (1991) EUR 8,10Band 7: Der Erste Weltkrieg (1981) EUR 10,30Band 9: Kartenkunde (2001) EUR 33,– Band 16: Gefechtsbeispiele aus dem Zweiten Weltkrieg (1971) EUR 10,30Band 17A, Reihe Wehrtechnik - ElektronischeKampfführung I (2003) EUR 25,–Band 19: Geschichte des europäischen Kriegswesens(I) (1972) EUR 7,40Band 22: Die Nachkriegszeit 1918 - 1922 (1973)EUR 9,80Band 23: Taktische Übungen für Kompanie und Zug(1983) EUR 8,70Band 24: Geschichte des europäischen Kriegswesens(II) (1974) EUR 9,80Band 26: Partisanenkampf am Balkan (1987) EUR 9,80Band 28: Stabsdienst im kleinen Verband (1979)EUR 10,30Band 31: Waffentechnik I - Rohr-, Lenkwaffen, Flugkörper, Ballistik, Zielen, Richten (1994) EUR 16,10Band 32: Waffentechnik II - Munition (1996) EUR 28,10Band 33: Allgemeiner Stabsdienst - Ein Beitrag zurOrganisationskultur (1997) EUR 13,–Band 34: Fremde Heere - Die Streitkräfte der Staatendes Nahen Ostens und NordafrikasA: Staaten und Streitkräfte (1994) EUR 26,10B: Regionale Organisationen, Konflikte und deren

Ursachen (1995) EUR 21,20C: Waffen und Gerät I (1995) EUR 17,90D: Waffen und Gerät II (1995) EUR 10,60

Band 35: Führungs- und Organisationslehre I - Methodisches Vorgehen und Arbeitstechniken(1997) EUR 23,40Band 36: Führungs- und Organisationslehre II - Führungsverhalten (1997) EUR 20,10Band 39: Gefechtsbeispiele II - Naher Osten,Falkland, Golf-Region, Somalia (1998) EUR 10,60Band 40: Technologie der Panzer I – IIIA: I - Entwicklungsgeschichte, Panzerschutz,

Konfiguration (1998) EUR 16,10B: II - Bewaffnung, Munition, Ziel- und Sichtgeräte,

Feuerleit- und Richtanlagen,Panzerabwehrflugkörper (1999) EUR 16,10

C: III - Beweglichkeit auf dem Gefechtsfeld,Panzermotoren, Lenkgetriebe, Federung undLaufwerk, Bodenmechanik (2000) EUR 16,10

Band 41: Guerillakriege nach dem Zweiten Weltkrieg (2004) EUR 20,–Band 43: Taktik und Ausbildung I - IIIA: I - Führungsvoraussetzungen (2001) EUR 20,–B: II - Einsatz der Waffen (2002) EUR 20,–C: III - Im Gefecht (2002) EUR 20,–

Band 44: KFOR - Update 2005 - Das Buch zumEinsatz (2005) EUR 25,–Band 45: Geiselhaft und Kriegsgefangenschaft -Opfer, Täter, Überlebensstrategien (2001) EUR 20,–Band 46: Führungsverfahren auf Ebene Brigadeund Bataillon (2005) EUR 22,–Band 49: EUFOR – „Althea“ - Das Buch zum Einsatz(2005) EUR 22,–

In Vorbereitung:Band 31: Waffentechnik (2. überarbeitete Auflage)TD-Buch DINA6: GOLAN - Das Buch zum EinsatzTD-Buch DINA5: International Handbook MilitaryGeorraphy (in englischer Sprache)

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P.b.b., Vertragsnummer: GZ02Z030049 M, Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1090 Wien, DVR: 0000159

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I N H A LTÜberwachung der Staatsgrenze . . . . . . . . 2

Zielstruktur des Bundesheeres 2010 . . . . 3

Qualitätssicherung in derBasisausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Neu Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

Die neuen HGG-Bezüge . . . . . . . . . . . . . 7

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Auskunfts- und Bürgerservicestelle . . . . 10

Pädagogik in den Streitkräften . . . . . . . 11

EU-Ratspräsidentschaft . . . . . . . . . . . . . 12

Dienstzeit der Soldaten . . . . . . . . . . . . . 16

Kräfte für internationaleOperationen (KIOP) . . . . . . . . . . . . . . . . 17

Die neuen Ansprüche imAuslandseinsatzpräsenzdienst . . . . . . . . 21

Buisnessbag Militarymit Notebookfach und Verankerung, Fach für Ordner sowie Tragegurt.

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