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MS Dipl.-Ing. Pemp ArbStättV RAKBS050119 1 Die neue Arbeitsstättenverordnu ng Für den Regionalen Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Braunschweig 19.01.2005 Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Referatsleiter Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht

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Die neue Arbeitsstättenverordnung

• Für den Regionalen Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Braunschweig 19.01.2005

• Dipl.-Ing. Stefan Pemp, Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

• Referatsleiter Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht

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Inhalt

• EinführungRückblick und Gründe der Reform

• Inhalte der neuen Arbeitsstättenverordnung

• Spezielle Probleme

• Fazit

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Einführung

Rückblick und Gründe der Reform

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Rückblick

1968 Entwurf der Arbeitsstättenrichtlinien vorgelegt, zur Konkretisierung der §§ 120a (Betriebssicherheit) und 120b (Sitte und Anstand im Betrieb)

1969 Zum ersten Mal „Arbeitsstättenverordnung“ Bestandteil einer Regierungserklärung (1973 und 1974 erneut). Arbeitgeber fordern bundeseinheitliche und konkrete Vorschriften für Arbeitsstätten.

1975 Am 20. März wird die neue Arbeitsstättenverordnung beschlossen, sie tritt am 1. Mai 1976 in Kraft.

Anwendung im Wesentlichen bei Neubauvorhaben. Bei bestehenden Anlagen werden nur Forderungen gestellt, die unabdingbar und erfüllbar sind.

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Rückblick -2

1989 Gestützt auf Art. 118a (heute Art. 139) des EWG-Vertrages wird die

Erste Einzelrichtlinie 89/654/EWG(zur Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG, besser

bekannt als Europäische Arbeitsstättenrichtlinie)erlassen.

Sie war bis 31.12.1992 in nationales Recht umzusetzen!

Weiter müssen umgesetzt werden:

92/57/EWG Baustellenrichtlinie

92/58/EWG Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie

2003 Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellt den „Masterplan Bürokratieabbau“ vor.

Wichtigste These: „Der Staat muss einfacher werden“

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Gründe der Reform

• Ablösung der Arbeitsschutzvorschriften aus der Gewerbeordnung sowie Anpassung an Regelungssystematik der europäischen Arbeitsschutzrichtlinien (Schutzziele)

• vollständige Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie – nach Auffassung der EU-Kommission waren einzelne Inhalte durch die ArbStättV 1975 nicht hinreichend umgesetzt (Drehtüren, Oberlichter, Laderampen) Klageverfahren angedroht

• Umsetzung der Teile A und B des Anhangs IV der EGBaustellenrichtlinie sowie der EG-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie in staatliches Recht (bisher lediglich BGV A8)

• § 18 ArbSchG als alleinige Grundlage; damit vollständige Einbindung in die Regelungssystematik des ArbSchG

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Gründe der Reform -2

• ArbStättV entsprach nicht mehr in allen Punkten dem fortgeschrittenen Stand der Technik und der Arbeitswissenschaft (Beispiel Ruhebühnen an Masten)

• in der Folge der teilweise zu detaillierten Vorgaben in der ArbStättV wuchs die Zahl der regelmäßigen Ausnahmetatbestände

• Wichtiger Aspekt: Deregulierung (Masterplan Bürokratieabbau!) Anwendung der ArbStättV in der Praxis sollte erleichtert werden

• hierzu u.a. Einrichtung eines Ausschusses für Arbeitsstätten mit den Aufgaben:- Beratung des BMWA in Fragen des Arbeitsstättenrechts- Ermittlung dem Stand der Technik und Arbeitswissenschaft entsprechender Regeln

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Ansatz der neuen Vorschriften im Arbeitsschutz

Arbeitsschutzgesetz (Chemikaliengesetz)Grundlegende Bestimmungen, Verordnungsermächtigung

Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, GefahrstoffverordnungSchutzziele (allgemein gehalten)

Technische RegelnBeispiele für Erfüllung der Schutzziele, VermutungswirkungAufnahme Berufsgenossenschaftlicher Regelungen

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Inhalte der neuen Arbeitsstättenverordnung

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Gestaltungsgrundsätze

• Formulierung von Schutzzielen

• Keine „Zahlen“ in der Verordnung

• Enge Anlehnung an EU-Richtlinien (1:1 Umsetzung)

• Kurzer §§ - Teil

• Einzelschutzziele im Anhang

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Gliederung §§

• § 1 Ziel, Anwendungsbereich• § 2 Begriffsbestimmungen• § 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten• § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von

Arbeitsstätten• § 5 Nichtraucherschutz• § 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und

Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte• § 7 Ausschuss für Arbeitsstätten• § 8 Übergangsvorschriften

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§ 1 Ziel, Anwendungsbereich

• VO dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

• Anwendungsbereich entspricht grundsätzlich dem des ArbSchG

• Ausnahme vom Geltungsbereich:- Betriebe im Bereich Bundesberggesetz (wie ArbSchG)

• mit Ausnahme Nichtraucherschutz (gilt generell) nicht:- im Reisegewerbe und Marktverkehr,- in Transportmitteln (umfasst Straßen-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge) im öffentlichen Verkehr,- für Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs außerhalb der bebauten Fläche

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§ 2 BegriffsbestimmungenArbeitsstätte

• Begriff der Arbeitsstätte umfasst:- Orte zur Nutzung für Arbeitsplätze- Orte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben

• Einschränkung::- auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle

• ausgelagerte Arbeitsplätze in angemieteten Gebäuden oder auf angepachteten Betriebsgelände unterliegen der ArbStättV

• damit sind Ausbildungsstätten, Verkaufsstände im Freien im Zusammenhang mit Ladengeschäften weiterhin Arbeitsstätten

• ArbStättV gilt nicht für Arbeitsplätze im privaten Bereich (z.B. Telearbeit); diesbezüglich gilt das ArbSchG

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§ 2 BegriffsbestimmungenArbeitsplatz und Arbeitsraum

• Arbeitsplatz: Bereich, in dem sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Arbeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen

• Arbeitsraum: Räume innerhalb von Gebäuden mit dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen

• Beispiel: Die Antennenanlage eines Senders ist eine Arbeitsstätte, nicht aber ein Arbeitsplatz. Wartungsarbeiten an der Anlage müssen zwar regelmäßig, aber lediglich in größeren Zeitabständen durchgeführt werden.

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§ 2 Begriffsbestimmungenneu aufgenommen

• Einrichten (nicht Errichten Regelung im Bauordnungsrecht) : Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte (mit beispielhafter Aufzählung: bauliche Maßnahmen oder Veränderungen, Ausstatten, Anlegen und Kenn-zeichnung festlegen)

• Betreiben: Benutzen und Instandhalten (DIN 31501?)

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§ 3 Einrichten und Betreiben

• AG hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten entsprechend VO einschließlich des Anhangs so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit nicht entstehen

• AG hat die Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen – deren Einhaltung löst die Vermutungswirkung aus

• bei Nichtanwendung der Regeln für Arbeitsstätten muss der AG durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen – dies ist im Einzelfall erforderlichenfalls nachzuweisen (strittig Streichung in ArbStättV aber gültig gem. ArbSchG?)

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§ 3 Einrichten und Betreiben -2

• ArbStättV 2004: Berücksichtigung des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und § 4 ArbSchG

• Neu: Berücksichtigung der Schutzbelange von Menschen mit Behinderungen bei deren Beschäftigung in der Arbeitsstätte

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§ 4 Bes. Anforderungen an „Betreiben“

• Instandhalten (umfasst regelmäßige Wartung und Inspektion der Räume und Anlagen sowie deren Instandsetzung)

• Festgestellte Mängel sind nicht mehr nach Möglichkeit umgehend, sondern unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Verzögern – zu beseitigen

• Einstellung der Arbeit bei unmittelbarer (hohe Eintrittswahrscheinlichkeit) erheblicher (hohes Schadensausmaß) Gefahr

• Sicherheitseinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen (keine Fristen (mehr) in ArbStättV)

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§ 4 Bes. Anforderungen an „Betreiben“ - Flucht und Rettung

• Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge sind ständig freizuhalten, damit sie jederzeit benutzt werden können

• Generell gilt: Beschäftigte müssen sich bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können - dies schließt ein, dass Türen im Verlauf von Rettungswegen bei Anwesenheit von Beschäftigten nicht verschlossen sein dürfen und sich jederzeit von innen ohne Hilfsmittel leicht öffnen lassen müssenAnhang Nr. 2.3

• Forderung zur Begrenzung der Menge von am Arbeitsplatz aufzubahrenden Gegenständen oder Stoffen ist entfallen

• Entfall spezifischer Regelungen z.B. zum Vorhandensein von Einrichtungen, mit denen im Gefahrfall Hilfspersonen herbeigerufen werden können (Einzelarbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr in § 27 ArbStättV 1975)

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§ 5 Nichtraucherschutz

• Vorschrift ist identisch mit § 3a der ArbStättV (alt)

• 1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

• (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

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§ 6 Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- u.a. Räume

• generelle Forderung für alle Räume: ausreichende Grundfläche und Höhe sowie ausreichender Luftraum (§ 6 Abs. 1 und 6)

• Konkretisierungen in Ziff. 1.2 des Anhangs: - Arbeitsräume: ausreichende Grundfläche, lichte Höhe abhängig von der Grundfläche so, dass Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten nicht beeinträchtigt sind- Abmessungen der anderen Räume nach Art ihrer Nutzung - Notwendiger Luftraum abhängig von Art der körperlichen Beanspruchung sowie Anzahl der Personen im Raum- keine Maßangaben

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§ 6 Toilettenräume

• sind grundsätzlich bereitzustellen, getrennte Einrichtung oder Nutzung für Männer und Frauen ist zu ermöglichen

• Ausrüstung nach Ziff. 4.1 Abs. 1 Anhang(verschließbare Zugänge, ausreichende Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten, in der Nähe der Arbeitsplätze sowie der Pausen- sowie Wasch- und Umkleideräume)

• bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten (?) sind abschließbare (mobile) Toiletten ausreichend

• Entfallen: Trennung für Frauen und Männer sowie Verfügbarkeit ausschließlich für Betriebsangehörige bei mehr als 5 Beschäftigten; unmittelbare Nähe zu Pausen- und Waschräumen

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§ 6 Waschräume• sind grundsätzlich bereitzustellen, getrennte Einrichtung

oder getrennte Nutzung für Männer und Frauen ist zu ermöglichen

• Ausrüstung nach Ziff. 4.1 Abs. 2 Satz 1 Anhang (in der Nähe der Arbeitsplätze sichtgeschützt, bei Erfordernis ausreichende Zahl von Duschen, fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände, ausreichende Bemessung)

• Ausnahme: bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten (?) sind Waschgelegenheiten ausreichend ( Anhang Ziff. 4.2 Abs. 2 Satz 2)

• Entfallen: Sollvorschrift zur Trennung für Frauen und Männer, Waschräume bei 10 und mehr Beschäftigten auf Baustellen, unmittelbarer Zugang zu Umkleideräumen (lediglich leicht erreichbar)

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§ 6 Umkleideräume• sind bereitzustellen, wenn besondere Arbeitskleidung zu

tragen ist und ein Umziehen in anderen Räumen nicht zumutbar ist, getrennte Einrichtung oder Nutzung für Männer und Frauen ist zu ermöglichen

• Ausrüstung nach Ziff. 4.1 Abs. 3 Anhang(leicht zugänglich, ausreichende Größe, sichtgeschützt, genügend freie Bodenfläche, Sitzgelegenheiten, verschließbare Einrichtungen zur Kleideraufbewahrung, Trennung von Arbeits- und Schutzkleidung sowie persönlicher Kleidung)

• Entfallen: Sollvorschrift zur Trennung für Frauen und Männer, in der Nähe des Arbeitsplatzes bei Hitzearbeit, unmittelbarer Zugang zu Waschräumen (lediglich leicht erreichbar), Lüften und Trocknen der Arbeitskleidung (nur noch für Baustellen Anhang Ziff. 5.2 Abs. 1f)

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§ 6 Pausenräume oder Pausenbereiche

• bei mehr als 10 Beschäftigten oder wenn andere Gründe dies erfordern; nicht, wenn Beschäftigte gleichwertige Erholung im Arbeitsraum möglich

• Ausrüstung nach Ziff. 4.2 Abs. 1 Anhang(leicht erreichbar, ungefährdete Stelle, ausreichende Größe, Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne; als separate Räume zu gestalten, wenn Beurteilung dies erfordert

• Entfallen: Konkrete Maße, Kleiderhaken, Abfallbehälter• Allgemein entfallen : bei Bedarf Vorrichtungen zum

Erwärmen und Kühlen von Speisen und Getränken,Bereitstellung von Trinkwasser (gilt nur noch nur für Baustellen Anhang, Ziff. 5.2, Abs. 1 b,c)

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§ 6 Erste-Hilfe-Räume

• Einrichtung erforderlich entsprechend der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der Tätigkeiten sowie der räumlichen Ausdehnung des Betriebs

• Ausrüstung nach Ziff. 4.3 Anhang (gekennzeichnet, mit Rettungstransportmitteln leicht zugänglich, Einrichtungen und Materialien, Anschrift und Telefon der örtlichen RettungsdiensteErste-Hilfe-Ausstattung zusätzlich, wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern)

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§ 6 Weitere Räume

• Bereitschaftsräume erforderlich, wenn in die Arbeitszeiten regelmäßig und häufig Bereitschaftszeiten oder Unterbrechungen fallen und keine Pausenräume vorhanden sind

• Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und erforderlichenfalls auch während der Arbeitszeit hinlegen und ausruhen können

• Entfallen: Einrichtung von Liegeräumen für werdende und stillende Mütter; Möglichkeit des Liegens für andere weibliche Beschäftigte, deren Arbeitsablauf es nicht zulässt, sich zeitweise zu setzen und Räume für körperliche Ausgleichsübungen

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§ 6 Unterkünfte• Für Beschäftigte auf Baustellen, wenn die Art der

Tätigkeit, die Anzahl der Beschäftigten und die Abgelegenheit der Baustelle dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich nicht geschaffen ist

• Ausrüstung nach Ziff. 4.4 Anhang(entsprechend Belegung mit Wohn- und Schlafbereich, Essbereich sowie Sanitäreinrichtungen Berücksichtigung der Anwesenheit von Männern und Frauen bei der Zuteilung der Räume)

• Entfallen: spezifische Anforderungen für Tagesunterkünfte auf Baustellen und Unterkünfte in anderen Tätigkeitsbereichen (z.B. auch für Wohnunterkünfte von Saisonarbeitern in der Landwirtschaft)

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§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten

• Neu: Einrichtung beim BMWA mit folgenden Aufgaben: Ermittlung von Regeln zur Erfüllung der Anforderungen in der VOBeratung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten

• Zusammensetzung: insgesamt 15 sachverständige Mitglieder (Arbeitgeber,Gewerkschaften, Länder, UVT, Sachverständige)

• Regeln können vom BMWA bekannt gemacht werden• Damit entfällt Erlass von ASR nach Anhörung der

beteiligten Kreise durch das Bundesministerium im Benehmen mit den Ländern

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Anhang

• Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1

• „Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.“

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Anhang – Gliederung (1)

• 1 Allgemeine Anforderungen• 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden• 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum• 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung• 1.4 Energieverteilungsanlagen• 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer• 1.6 Fenster, Oberlichter• 1.7 Türen, Tore• 1.8 Verkehrswege• 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige• 1.10 Laderampen• 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge

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Anhang – Gliederung (2)

• 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren• 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten

von Gefahrenbereichen• 2.2 Schutz vor Entstehungsbränden• 2.3 Fluchtwege und Notausgänge• 3 Arbeitsbedingungen• 3.1 Bewegungsfläche• 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze• 3.3 Ausstattung• 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung (???)• 3.5 Raumtemperatur• 3.6 Lüftung• 3.7 Lärm

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Anhang – Gliederung (3)

• 4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte

• 4.1 Sanitärräume• 4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume• 4.3 Erste-Hilfe-Räume• 4.4 Unterkünfte• 5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten• 5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten• 5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen

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Wesentliche weitere Neuerungen durch Anhang

• An einigen Stellen Wiederholung baurechtlicher Anforderungen (z.B. Gebäudefestigkeit Ziff. 1.1; Energieverteilung Ziff. 1.4; Isolierung Ziff. 1.5)

• Umsetzung der EG-Richtlinie zur Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung in staatliches Recht mittels des Instruments des gleitenden Verweises (Ziff. 1.3)

• Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen; Fenster und Oberlichter müssen sicher gereinigt werden können (Ziff. 1.6 Abs. 1)

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Wesentliche weitere Neuerungen durch Anhang -2

• Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen (Ziff. 1.10)

• Ausrüstung der Arbeitsstätte mit Brandmeldern und Alarmanlagen nach Erfordernis zum Schutz vor Entstehungsbränden (Ziff. 2.2)

• Fluchtwege anstatt Rettungswege (Ziff. 2.3)

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Wesentliche weitere Neuerungen durch Anhang -3

• Verbot von Karussell-(Dreh-) und Schiebetüren in NotausgängenBeachte: Definition des Notausgangs (lt. Begründung): spezielle Ausgänge, die nur im Notfall benutzt werden dürfen – nicht Ausgänge am Ende von Fluchtwegen

• Sichtverbindung nach außen ist nicht mehr materieller Bestandteil der VO

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Wesentliche weitere Neuerungen durch Anhang -Baustellen

• In den zusätzlichen Anforderungen an Baustellen sind spezifische Anforderungen aus der EG-Baustellenrichtlinie verankert, die in dieser Form in der ArbStättV 1975 nicht enthalten waren. (Ziff. 5.2: Maßnahmen zur Stabilisierung von Materialien; Maßnahmen zum Schutz von Personen, die Verkehrswege auf Baustellen nutzen; Sicherheitsvorkehrungen bei speziellen Arbeiten auf Baustellen)

• Hygienische Anforderungen bleiben hinter dem Stand der VO 1975 zurück; dies gilt insbesondere für die explizit nicht mehr genannten Tagesunterkünfte.

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Spezielle Probleme

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Ausnahmegenehmigung

• Nur noch bei kompletter Nichteinhaltung eines Schutzzieles

• Nicht mehr automatisch bei Nichteinhaltung von in der Verordnung geforderten Werten, da diese entfallen sind

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Regeln

• Die Arbeitsstättenrichtlinien werden von Regeln abgelöst, die wie im anderen Arbeitsschutzrecht auch von einem Ausschuss ermittelt werden – Bekanntmachung durch BMWA

• Alte Richtlinien gelten –bis sie ersetzt werden- maximal jedoch 6 Jahre weiter

• Richtlinien die sich auf entfallene Forderungen der Verordnung beziehen begründen keinen Anspruch auf Einhaltung

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Wesentliche entfallene Forderungen

• Sichtverbindung nach außen• Vorrang von umschlossenen Arbeitsplätzen• Verbot von Verkaufsständen vor Ladengeschäften

in der kalten Jahreszeit

• ProblemKann es sein, dass die Forderungen auf Grund der Gefährdungsanalyse auf anderem Wege bestehen bleiben?

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Hilfen

• Arbeitsstättenverordnung im Internethttp://www.bmwa.bund.de/Navigation/Service/Gesetze/rechtsgrundlagen-arbeitsschutz,did=22056.html

• Geplante Leitlinien des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechniklasi.osha.de/

• Vorträgewww.lak-nds.net/

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Fazit=Deregulierungsgleichgewicht

Flexibilisierung Verantwortung

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Ende

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit